{"id":"bgbl1-1950-46-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":46,"date":"1950-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_46.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen","law_date":"1950-10-10T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["· 726                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n10. das Gesetz zur Neuordnung des Veran·                (4) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-\nlagungs- und Ablieferungswesens in der         nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in\nLandwirtschaft vom 23. Januar 1948             Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen erforderlich\n(WiGBl. S. 23) in der Fassung vom               werden.\n7. Dezember 1948 (WiGBI. S 91) und vom             (5) Die Vermögen (einschließlich aller Rechte\n19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9).                  und Pflichten) der Vorrats- und Einfuhrstellen, die\ndurch die in Absatz 2 Ziffer 9 aufgeführte Bekannt·\n(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-           machung errichtet sind, gehen ohne Liquidation\nsatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-           auf die vom Bundesminister bestimmten Einfuhr-\nweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen               und Vorratsstellen über. Das gleiche gilt auch für\ndieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestim-             die Aufgaben und Befugnisse der vorgenannten\nmungen.                                                      Vorrats- und Einfuhrstellen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. November 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nzweite Verordnung                          Abs. 2) die Einsicht bei einer anderen Behörde ge-\nstatten.\nzur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des              4. Die Personalakten sind bei der Behörde unter\nBundes stehenden Personen.                  Aufsicht eines von ihr mit der Vorlegung beauf-\ntragten Beamten während der Dienststunden einzu-\nVom 1O. Oktober 1950.                     sehen.\nAuf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen              5. Bei der Einsichtnahme soll dem Beamten eine\nRegelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des           Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die\nBundes stehenden Personen - Bundespersonalgesetz             Anfertigung von Abschriften einzelner Schriftstücke\n(BPG) - vom 17. Mai 1950 (BGB!. S. 207) wird ver-           nicht verwehrt werden.\nordnet:                                                        6. Der Beamte darf von der Kenntnis, die er durch\ndie Einsicht in seine Personalakten erlangte, nur in•\nI. Durchiührungsvorschriiten zum                         soweit Gebrauch machen, als es zur Wahrung seiner\nBundespersonalgesetz und zum\nberechtigten Belange notwendig ist. Die Vorschrif-\nDeutschen Beamtengesetz\nten über die Amtsverschwiegenheit (§ 8 DBG) blei-\n1. Zu § 3 Nr. 8 BPG, § 42 DBG                               ben unberührt.\nAls DV zu § 42 DBG wird aufgenommen:                       7. Prüfungsakten gehören nicht zu den Personal-\nakten.\n,.1. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personal-\nakten haben auch vorläufig ihres Amtes enthobene               8.  Besondere Kosten (Reisekosten, Tagegelder\noder in den Wartestand versetzte Beamte.                    usw.) dürfen durch die Einsichtnahme nicht er-\nwachsen.\n(2) Der Antrag auf Einsicht ist auf dem Dienst-\nwege an den Dienstvorgesetzten der Behörde zu                  9. Soweit frühere Beamte ein berechtigtes Inter-\nrichten, bei der die Personalakten geführt werden.          esse dartun und dienstliche Belange nicht entgegen-\nstehen, soll auch ihnen die Einsicht in ihre Personal-\n2. Der Beamte kann das Recht auf Einsicht in             akten gestattet werden. Die Bestimmungen in Nr. 1\nseine Personalakten grundsätzlich nur persönlich\nAbs. 2 und Nr. 2 bis 8 gelten für sie entsprechend.\"\nausüben. Ist er zur persönlichen Einsichtnahme\nnicht in der Lage, so ist die Einsicht auch einem be-       2. Zu§ 3 Nr. 15 BPG, § 97 DBG\nvollmächtigten Vertreter zu gestatten, falls nicht\nAls DV Nr. 5 zu § 97 DBG wird eingefügt:\ndienstliche Gründe entgegenstehen.\n„5. Hat eine Vollwaise einen Waisengeldanspruch\n:3. Die Personalakten sind bei der Behörde einzu-        aus dem Beamtenverhältnis sowohl des Vaters als\nsehen, bei der sie geführt werden. Liegen besondere          auch der Mutter, so wird nur das höhere Waisen·\nGründe vor, so kann der Dienstvorgesetzte (Nr. 1             geld gezahlt.\"","Nr. 46 -    Tag der Ausgabe: Bonn, 8. November 1950                           727\nII. A u s i ü h r u 11 g s b e s l i m m u n g e n (AB)       c) eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme nach\nzum Bundespersonalgesetz und zu                                   §§ 40, 60, 66 des Gesetzes Nr. 15 der Militär-\nAbschnitt VIII des Deutschen                                regierungen oder\nBeamtengesetzes                               d) eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme nach\n§ 20 des Gesetzes über Maßnahmen auf besol•\n1. Zu § 3 Nr. 14 BPG, § 93 DBG                                      dungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem\nDer Satz 2 der AB Nr. 6 zu § 93 DBG wird ge-                     Gebiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259)\nstrichen.                                                           getroffen ist,\n2. Zu § 3 Nr. 15 BPG, § 97 DBG                                ist grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Beendi-\ngung dieser Verfahren zu treffen.\nDie AB Nr. 5 zu § 97 DBG erhält folgende Fassung:\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach\n,,5. Voraussetzung für die Gewährung eines Unter-\nAbs. 1 bis 3 zustehenden Befugnisse in demselben\nhaltsbeitrags nach § 97 Abs. 3 DBG sind Bedürftig-\nUmfange auf unmittelbar nachgeordnete Behörden\nkeit und Würdigkeit des Empfängers. Die wirtschaft-\nübertragen, in dem sie nach der Anordnung des\nlichen Verhältnisse der Kinder sind zu berücksich-\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-\ntigen. Die Bewilligung ist in der Regel auf Zeit aus-\nlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom\nzusprechen; vor einer Verlängerung sind die wirt-\n17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) ihre Befugnis zur Er-\nschaftlichen Verhältnisse erneut zu prüfen.\"\nnennung weiter übertragen kann.\nIII. E r g ä n z u n g d e r V e r o r d n u n g         2. Soll einem Beamten auf Lebenszeit zugleich mit\nzur Durchführung der Reichsdienst-                            der Ubernahme in den Bundesdienst ein Amt mit\nstrafordnung                            höherem Endgrundgehalt übertragen werden (Be-\nförderung), so bedarf es einer förmlichen Ernennung\nIn der DV Nr. 1 zu § 6 RDStO ist statt des                 nach der Anordnung des Bundespräsidenten vom\nPunktes hinter „Wartegeld\" ein Komma zu setzen                17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) nebst Durchführungs-\nund folgendes anzufügen:                                      bestimmungen. _Das gleiche gilt, wenn ein Beamter\n„ferner die auf Grund des § 2 Buchst. b BPG zu             auf Probe, auf Kündigung oder auf Widerruf, der\ngewährenden          nichlruhegehaltfähigen Zulagen        nach den beamtenrechtlichen Vorschriften die Vor-\nnach dem Gesetz über die Änderung von Dienst-              aussetzungen für die Anstellung als Beamter auf\nbezügen für die Verwaltungsangehörigen der                 Lebenszeit erfüllt, sofort zum Bundesbeamten auf\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes             Lebenszeit ernannt werden soll. In den Fällen der\nvom 3. Dezember 1948 (WiGBl. S. 137).\"                     Sätze 1 und 2 erübrigt sich eine vorherige Uber-\nnahme durch Obernahmeverfügung nach Nr. 1 Abs. 1.\nIV. U b e r 1 e i t u n g s v o r s c h r i i t e n      3. (1) Beamte auf Probe oder auf Kündigung wer-\nden unter Abschluß eines Dienstvertrages unmittel-\nA. Ubernahme der Beamten nach Kapitel V                 bar als Angestellte in den Dienst des Bundes über-\ndes Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933               nommen. In diesem Falle erlischt ihr bisheriges\nBeamtenverhältnis. Ansprüche auf Heilverfahren\n1. (1) Die auf Grund der DV zu § 43 DBG nach § 22\n(§ 108 Nr. 1 DBG) sowie auf Unterhaltsbeitrag nach\ndes Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften\n§ 120 DBG aus einem vor der Obernahme in den\nauf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Be-\nBundesdienst erlittenen Dienstunfall bleiben be-\nsoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933\nstehen.\n(Reichsgesetzbl. I S. 433) vom Bund zu übernehmen-\nden Beamten sind, soweit in Nr. 2, Nr. 3 Abs. 1 und                 (2) Werden Beamte auf Kündigung als Bundes-\nNr. 4 Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, durch         beamte auf Widerruf übernommen, so kann ihre\nschriftliche Ubernahmeverfügung der obersten                  Entlassung (§ 61 DBG) nur unter den bisherigen\nDienstbehörde in das Bundesbeamtenverhältnis zu               Voraussetzungen und mit den bisherigen Folgen\nübernehmen; einer förmlichen Ernennung nach den               ausgesprochen werden. Die, als Bundesbeamte auf\nVorschriften der §§ 27, 28 DBG be.darf es nicht               Widerruf übernommenen Beamten auf Probe können\n(DV Nr. 6 zu § 2 DBG). Als Muster für die Uber-               nur unter den gleichen Voraussetzungen und mit\nnahmeverfügung dienen die Anlagen 1 und 2.                    den gleichen Folgen entlassen werden.\n(2) Wer von den in Abs. 1 bezeichneten Beamten           4. (1) Die im jetzigen Geschäftsbereich des Bun-\nnach den bisherigen Vorschriften Beamter auf Le-              desministers für Verkehr und des Bundesministers\nbenszeit war, ist als Bundesbeamter auf Lebenszeit            für das Post- und Fernmeldewesen als Beamte im\nzu übernehmen. Wer Beamter auf Widerruf war,                  Dienst befindlichen Verwaltungsangehörige,n wer•\nist als Bundesbeamter auf Widerruf zu übernehmen;             den, soweit in Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 4 Abs. 4 nichts\ndas gleiche gilt für Beamte auf Probe oder auf                anderes bestimmt ist, kraft dieser Verordnung\nKündigung, sofern sie nicht nach Nr. 3 Abs. 1 als             Bundesbeamte.\nAngestellte übernommen werden.                                      (2) Wer von den in Abs. 1 bezeichneten Beam-\n(3) Die Entscheidung über die Obernahme von           ten nach den bisherigen Vorschriften Beamter auf\nBeamten, gegen die                                            Lebenszeit war, ist Bundesbeamter auf Lebenszeit.\nWer Beamter auf Widerruf, auf Probe oder auf Kün-\na) ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder\ndigung war, ist Bundesbeamter auf Widerruf. Die\nb) im Dienststrafverfahren eine noch nicht rechts-         planmäßigen Beamten gelten mit der Dbernahme\nkräftige Entscheidung auf Gehaltskürzung oder         als in eine ihrer bisherigen Planstelle gleichzubewer-\nEntfernung aus dem Dienst ergangen ist, oder          tende Planstelle eingewiesen.","728                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(3) Maßnahmen auf Grund des Artikels 132 des        es sei denn, daß sich der Inhalt der Arbeitsverträge\nGrundgesetzes und der Verordnung vom 17. Februar          hierdurch ändert. Ändert sich d-er Inhalt der Arbeits-\n1950 (BGBl. S. 34) werden durch die Ubernahme             verträge, so bedarf es zur Anwendung der in § 6\nnach Abs. 1 und 2 nicht berührt.                          des Bundespersonalgesetzes genannten Bestimmun-\n(4) Von der Ubernahme kraft Verordnung             gen des Einverständnisses der Angestellten und\n(Abs. 1 und 2) sind ausgenommen:                          Arbeiter. Das Einverständnis kann durch tarifver-\ntragliche Regelung herbeigeführt werden.\na) die Beamten der Verwaltung für Verkehr des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes,                          (2) Der Inhalt des Arbeitsvertrages gilt nicht als\nb) die Beamten der Generaldirektion der Süd-            geändert, wenn bei gleichbleibender Arbeit der Auf-\nwestdeutschen Eisenbahnen in Speyer und des        bau und die Bezeichnung der bisherigen Beschäf-\nGeneralsekretariats des Eisenbahn-Verkehrs-        tigungsdienststelle verändert wird oder bei ver-\nrats in Karlsruhe,                                  änderter Tätigkeit für die neue Arbeit die gleiche\nVergütung oder d-er gleiche Lohn wie bisher zu\nc) die Beamten der Hauptverwaltung für das\nzahlen ist und die Ubernahme der veränderten\nPost- und Fernmeldewesen des Vereinigten\nTätigkeit billigerweise zugemutet werden kann.\nWirtschaftsgebietes,\nd) di-e Beamten der Reichsbesoldungsordnung B                 (3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden auf\nbei den nachgeordneten Behörden der zu a bis       die Angestellten und Arbeiter der Betriebsvereini-\nc bezeichneten Behörden,                           gung der Südwestdeutschen Eisenbahnen und im\nBereich der Oberpostdirektionen in den Ländern\ne} bei den nachgeordneten Behörden der zu a bis\nBaden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-\nc bezeichneten Behörden: Beamte, gegen die\nzollern schon vor dem gesetzlichen Eintritt des\n1. ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder       Bundes in die Rechte und Pflichten Anwendung.\n2. im Dienststrafverfahren eine noch nicht\nrechtskräftige Entscheidung auf Gehalts-            C. Oberleitung der Wartestandsbeamten und\nkürzung oder Entfernung aus dem Dienst                         Versorgungsberechtigten\nergangen ist, oder                                7. (1) Die Vorschriften des Bundespersonal-\n3. eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme         gesetzes gelten auch für die übernommenen Warte-\nnach §§ 40, 60, 66 des Gesetzes Nr. 15 der      standsbeamten (§§ 43, 44 DBG, § 51 des Gesetzes\nMilitärregierungen oder                         Nr. 15 und Artikel 132 des Grundgesetzes). Das\n4. eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme         Wartegeld wird aus dies,em Anlaß nicht neu festge-\nnach § 20 des Gesetzes über Maßnahmen           setzt. Als Muster für die schriftliche Ubernahme-\nauf besoldungsrechtlichem und versorgungs-     verfügung dient die Anlage 3,\nrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949                (2) Die Rechtsverhältnisse der Ruhestands-\n(WiGBl. S. 259) getroffen ist.                 beamten, Witwen und Waisen und sonstigen Ver-\n(5) Auf die Beamten, die nach Abs. 1 und 2 Bun-    sorgungsberechtigten, deren Versorgung nicht auf\ndesbeamt-e auf Widerruf geworden sind, sind bei           einem Bundesbeamtenverhältnis beruht und deren\nAusübung des Widerrufs die Bestimmungen in                Versorgungsbezüge vom Bund übernommen werden,\nNr. 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.                     regeln sich nach bisherigem Recht.\n5. (1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 7 und 8 des\nGesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrecht-                          V. S c h I u ß v o r s c h r i f t e n\nlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22.             1. Haben die Voraussetzungen für die Ubernahme\nAugust 1949 (WiGBI. S. 259) bleiben für die hiervon\neines Beamten oder Wartestandsbeamten in das\nbetroffenen Beamten bestehen.                             Bundesbeamtenverhältnis am 16. Juni 1950 bestan-\n(2) Die auf Grund des § 19 des in Abs. 1 be-       den und kann die Ubernahme nicht mehr durch-\nzeichneten Gesetzes bewilligten Verbe•sserungen            geführt werden, weil der Beamte in den Ruhestand\ndes Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähi-         getreten oder verstorben ist, so richten sich das\ngen Dienstzeit sowie die auf Grund des § 20 dieses        Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach\nGesetzes getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen.           dem Bundespersonalgesetz.\n(3) Zusicherungen, die in Dienstverträgen nach        2. Rechtsansprüche der vor dem 16. Juni 1950 aus-\n§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung\ngeschiedenen verheirateten weiblichen Beamten aus\nder Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des\n§ 9 Abs. 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf besol-\nVereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948         dungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Ge-\n(WiGBl. S. 54) gemacht worden sind, bleiben für die       biet vom 22. August 1949 (WiGBI. S. 259) bleiben\nDauer eines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses\nbestehen.\nim Bund-esdienst bestehen. Leistungen auf Grund\ndieser Zusicherung werd-en in voller Höhe auf einen          3. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nVersorgungsanspruch angerechnet.                           Verkündung in Kra.ft.\nB. Obernahme von Angestellten und Arbeitern              Bonn, den 10. Oktober 1950,\n6. (1) Für Angestellte und Arbeiter, bei denen\nDer Bundesminister des Innern\nnach dem Grund~esetz oder sonstigen Vorschriften\nder Bund in die Rechte und Pflichten des bisherigen                            Heinemann\nDienstherrn eintritt, gelten mit dem Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Verordnung die in § 6 des              Der Bundesminister der Finanzen\nBundespersonalgesetzes genannten Bestimmungen,                                   Schäffer","Nr. 46 -                    Tag der Ausgabe: Bonn 8. November 1950                                                                                                                                  729\nAnlage 1\n(Nr. IV A 1 Abs. 1 der 2. DVO zum BPG - Muster für die\nUbernahmc von planmäßigen Beamten -)\n~.................................... , den ............................................... i 950\n(Behörde)\nAn\nin ............................................................................................. ..\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im\nDienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit§§ 22\n23 qes Reichsgesetzes vom 30 Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) übernehme ich Sie unter\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - auf Widerruf - in den Dienst der Bundes·\nrepublik Deutschland.\nIch übertrage Ihnen hierdurch das Amt eines ........................................ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nund weise Sie mit Wirkung vom ....................................................................· · · · - - - - · - - - - - -                                                                                in eine\nPlanstelle der Besoldungsgruppe .......... - ...............................................................................................................................................\nbei de ............................................................................................................ _ _ _ ................ _ _ _ __                                                                   ein.\n-        Ihre D.ienstbezüge bemessen sich nach der Besoldungsgruppe ................ ---········ .. ···.... - •)\n•) Nur für den Fall der Verwendung eines Beamten in einem Amt von geringerem planmäßigem Endgrundgehalt (vgl.\n§ 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 30 6. 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 433 -).\nAnlage 2\n(Nr. IV A 1 Abs. 1 der 2. DVO zum BPG -                                    Muster für die\nUbernahme nichtplanmäßiger Beamter -)\n..................................... , den ................................................ 1950,\n(Bchö•.de)\nAn\nin ................................................................................................\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im\nDienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) in Verbindung mit§§ 22,\n23 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) übernehme ich Sie unter\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als*)\n·····•·· ............................ ___                                - -----\n......................... ..\n(Dienstbezeichnung)\nin den Dienst der Bundesrepublik Deutschland.\n\") z.B.: .außerplanmäßigen Regierungsinspektor 0 oder .Postassistentenanwärtet•."]}