{"id":"bgbl1-1950-46-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":46,"date":"1950-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz)","law_date":"1950-11-04T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["721\nBundesgesetzblatt\n1950                Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1950                                         Nr. 46\n. . ..\nTag                                             In b a 1 t:                                          Seite\n4. 11. 50 Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) . •                   721\n10. 10. 50 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-\nverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen • • • • . • . . , . • • .           726\n7. 11. 50 Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen       730\nEntscheidung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte \\Nirtschaftsgebiet • • • • •      731\nGesetz\nµher den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln\n(Getreidegesetz).\nVom 4. November 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    4. in welcher Mischung die bei den Mühlen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                anfallenden Mahlerzeugnisse in den Ver-\nkehr zu bringen sind,\nERSTER TEIL                                 5. welches Mischungsverhältnis von den\nGetreide                                       Backbetrieben bei der Herstellung von\nBrot und anderen Backwaren einzuhalten\n§ 1                                       ist oder welche Erzeugnisse beizumischen\nBegriffsbestimmungen                                 sind.\nBrotgetreide im Sinne dieses Gesetzes ist Roggen,       Bestimmungen gemäß Ziffer 1 bis 5 können nur\nWeizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn. Der         durch Rechtsverordnung getroffen werden.\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten (Bundesminister) kann bestimmen, daß aus                                      § 4\nGründen der Versorgung vorübergehend auch an-                               Umfang der Verarbeitung\ndere Getreidearten als Brotgetreide im Sinne dieses          Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versor-\nGesetzes gelten; andere Getreidearten sind Gerste,        gung der Bevölkerung mit Mehl und Brot und zur\nHafer, Mais, Buchweizen, Hirse und Reis.                  Beseitigung einer unwirtschaftlichen Obersetzung\n§ 2                           kann der Bundesminister den Umfang der Vermah-\nlung von Brotgetreide in den Mühlen regeln und die\nVersorgungsplan                      Höhe des Verarbeitungsrechtes der einzelnen Müh-\nDer Bundesminister stellt im Benehmen mit den          lenbetriebe festsetzen. Die Vermahlungsregelung\nObersten Landesbehörden für Ernährung und Land-           muß so gestaltet werden, daß ein wirtschaftlicher\nwirtschaft (Obersten Landesbehörden) für jedes            Leistungswettbewerb unter den Mühlen unter\nWirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) im Rahmen          Berücksichtigung der berechtigten Interessen der\neines Versorgungsplanes fest, welche Mengen Ge-           verschiedenen Betriebsgrößenklassen und der. ein-\ntreide aus der Inlandsernte zur Verfügung stehen          zelnen Wirtschaftsgebiete möglich ist. Ein wirt-\nund aus der Einfuhr für die Ernährung der Bevölke-        schaftlicher Leistungswettbewerb gilt nur dann als\nrung notwendig sind.                                      möglich, wenn das festgesetzte Verarbeitungsrecht\n§ 3                           im Rahmen der hierzu erlassenen Rechtsverord-\nVerwendung von Getreide - Ausmahlung -                 nungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden darf.\nBeimischung                                                    § 5\nZur Sicherstellung einer der Versorgungslage ent-                             Mühlenstelle\nsprechenden Verwertung des Getreides kann der                 (1) Für das Gebiet der Mühlenwirtschaft wird eine\nBundesminist,er bestimmen,\nMühlenstelle als Anstalt des öffentlichen Rechts er-\n1. in welchem Umfange Brotgetreide für an-        richtet. Sie wird tätig, wenn Maßnahmen nach den\ndere Zwecke als für die menschliche Er-         §§ 3 und 4 im Bereich der Mühlenwirtschaft erfor-\nnährung verwendet werden darf,                  derlich werden und der Bundesminister ihre Durch-\n2. welcher Ausbeutesatz bei der Verarbei-         führung der Mühlenstelle überträgt.\ntung des Getreides und insbesondere                (2) Die Organe der Mühlenstelle sind:\nwelche Mehltypen bei der Vermahlung von\nBrotgetreide einzuhalten sind,                          1. der Vorstand,\n3. in welchem Umfange die Mühlen inländi-                  2. der Verwaltungsrat.\nsches und ausländisches Brotgetreide zu            (3) Der Vorstand vertritt die Mühlenstelle ge-\nvermahlen haben,                                richtlich und außergerichtlich.","722                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(4) Der Verwaltungsrat besteht. aus Vertretern           (2) Die , O~gane der Einfuhr-     und Vorratsstelle\nder beteiligten Wirtschaftskreise einschließlich der      sind:\nVerbraucher. Ihm steht die Be~chlußfasstmg in al_len             1. der ,Vorstand„\ngrundsätzlichen Fragen zu, die zum Aufgabengebiet\n2. der Verwaltungsrat.\nder Mühlenstelle gehören. Er beaufsichtigt den Vor-\nstand.                                                       {3} Der Vorstand vertritt die, Einfuhr- und Vor-\nratsstelle gerichtlich und außergerichtlich.\n(5) Die Mühlenstelle u'ntersteht der Aufsicht des\nBundesministers.                                             (4) Der Verwaltungsrat besteht:\n1. aus zwei Vertretern des . Bundesministers\n(6) Die Mühlenstelle ist verpflichtet, dem Bundes-\nals Vorsitzendem und stellvertretendem\nminister und seinen Beauftragten jederzeit Aus-\nVorsitzenden,\nkunft über ihre Tätigkeit zu erteilen. Ein gleiches\nAuskunftsrecht steht den Obersten Landesbehörden                 2. aus je einem Vertreter der Bundesminister\nin Bezug auf die Tätigkeit d~r Mühlenstelle im                       der Finanzen und für Wirtschaft,\nGebiet ihres Landes zu.                                          3. aus vier Vertretern der Obersten ·Landes-\nbehörden für Ernährung und Landwirt•\n(7) Vertreter des Bundesministers und Vertreter                 schaft, die der Bundesrat bestimmt,\nder Obersten Landesbehörden sind berechtigt, an\n4. aus folgenden Vertretern der beteiligten\nSitzungen der Organe der Mühlenstelle teilzu-\nnehmen.                                                              Wirtschaftskreise:\nvier Vertretern der Landwirtschaft,\n(8) Maßnahmen der Mühlenstelle sind auf Ver-                    einem Vertreter des Importhandels,\nlangen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie                      einem Vertreter des Großhandels,\ngegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder das                   einem Vertreter der landwirtschaftlichen\nöffentliche Wohl verletzen.                                            Genossenschaften,\ndrei Vertretern der Verarbeitungsbetriebe,\n(9) Kommt die Mühlenstelle den ihr obliegenden                  einem Vertreter der Spedition und Lagerei,\nVerpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-                 einem· Vertreter des Einzelhandels,\nrung befugt, die Aufgaben durch einen b.esonderen                    einem Vertreter der Verbrauchergenossen-\nBeauftragten durchführen zu lassen oder selbst                         schaften,\ndurchzuführen.                                                      vier Vertretern der Verbraucher.\n(10) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der       Dem Verwaltungsrat steht die, Beschlußfassung in\nMühlenstelle sowie die Bildung und Zuständigkeit         allen grundsätzlichen Frag'en zu, die zum Aufgaben-\nihrer Organe im einzelnen. Dabei können in den           gebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören. Er hat\nLändern im Einvernehmen mit den zuständigen              die gefaßten Beschlüsse dem Bundesminister zur\nOberste.n Landesbehörden Außenstellen der Müh-           Genehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vor-\nlenstelle errichtet werden, bei denen ein Beirat aus     stand. Er hat inshesondere die Aufgabe, die Tätig-\nden beteiligten Wirtschaftskreisen zu bilden ist.        keit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu\nüberwachen; er kann sich dabei einer Treuhand-\n§ 6\nstelle bedienen.\n(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem\nBesch werdeausschuß                     Bundesminister. Dieser kann ihr Weisungen er-\n(1) Gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle         teilen.\nsteht dem Betroffenen binnen einem Monat nach               (6) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der\nihrer Bekanntgabe die Beschwerde an einen Be-            Einfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und\nschwerdeausschuß zu, der beim Bundesminister ge-         Zuständigkeit ihrer Organe im einzelnen.\nbildet wird. Die Beschwerde hat keine aufschie-\nbende Wirkung. In besonders begründeten Fällen                                       § 8\nkann die Durchführung der Verfügung durch den                  Aufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle\nVorsitzenden des Beschwerdeausschusses auf An-\n(1) Wer aus dem Ausland Brotgetreide einführt\ntrag ausgesetzt werden.\noder aus sonstigen Gebieten in das Bundesgebiet\n(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses        verbringt, hat es spätestens bei der Zoll- oder\nmuß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Bei-         GrenzabfertigU1ng der Einfuhr- und Vorratsstelle\nsitzer müssen den beteiligten Wirtschaftskreisen         zum Kauf anzubieten. Als Kaufpreis gilt der von\nangehören.                                               der Einfuhr- und Vorratsstelle festgesetzte Uber-\nnahmepreis.\n· (3) Der Bundesminister erläßt eine Verfahrens-\nund eine Gebührenordnung sowie die weiteren für             (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer\nden Vollzug erforderlichen Bestimmungen.                 über das Brotgetreide nach s-einer Verbringung in\ndas Bundesgebiet im eigenen oder fremden Namen\nund für eigene oder fremde Rechnung zur Verfü•\n§ 7                            gung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs-\nEinfuhr- und Vorratsstelle                 berechtigte nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine\nStelle der Empfänger im Bundesgebiet.\n(1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für         (3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Uber-\nGetreide und Futtermittel (Einfuhr- und Vorrats-          nahme des ihr angebotenen Brotgetreides berech•\nstelle) als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.    tigt, jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dem","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. November 1950                          723\nObernahmerecht keinen Gebrauch, so darf das Brot•           (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\ngetreide im Bundesgebiet weder iJn den Verkehr           ordnung Preise für Mahlerzeagnisse aus Getreide\ngebracht noch verarbeitet oder sonst verwertet wer-      sowie für Brot- und Kleingebäck festsetzen und die\ndc~.1. Macht sie von dem Dbernahmerecht Gebrauch,        zur Sicherung dieser Preise erforderlichen Bestim-\nso verpflichtet sie den Einführer gleichzeitig, das      mungen, insbesondere uber Verarbeitungs- und\nBrotgetreide zu dem festgesetzten Abgabepreis zu-        Handelsspannen erlassen.\nrückzukaufen. Die Dbernahme und die Abgabe\n§ 11\ndurch die Einfuhr- und Vorratsstelle sind von der\nUmsatzsteuer befreit.                                                        Frachtausgleich\n(4) Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der       (1) Der Bundesminister kann bestimmen, daß eine\nDurchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 3           Frachtausgleichsregelung durchgeführt und zu die-\nAuflagen erteilen; sie kann dabei insbesondere Be-       sem Zweck eine öffentliche Ausgleichsabgabe bis zu\nstimmungen über den Zeitpunkt der Weiterliefe-           einer DM je Tonne verarbeitetes Getreide erhoben\nrung, über die gebietliche Verteilung und über den       wird. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschrif-\nVerwendungszweck treffen.                                ten der Reichsabgabenordnung und ihrer Durch-\nführungsbestimmungen.\n(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle hat ferner die\nAufgabe, je nach Marktlage unter Verwendung der             (2) Aus dem Aufkommen an Frachtausgleichs-\nim Haushalt bereitgestellten Mittel eine Vorrats-        abgaben können nach näherer Bestimmung des Bun-\nhaltung in Auslands- und Inlandsgetreide durchzu-        desministers Frachtzuschüsse gewährt werden. Für\nführen.                                                  übergebietliche Lieferungen kann eine zentrale\nFrachtausgleichskasse gebildet, für Lieferungen in-\n(6) Getreide aller Art und unmittelbare Erzeug-\nnerhalb der einzelnen Länder kann bei diesen ein~\nnisse daraus dürfen nur mit Zustimmu'ng der Ein-\nFrachtausgleichskasse eingerichtet werden.\nfuhr- und Vorratsstelle nach Genehmigung durch\nden Bundesminister ausgeführt oder in sonstige Ge-                                  § 12\nbiete außerhalb des Bundesgebietes verbracht                                  Saatgetreide\nwerden.\nDer Bundesminister kann Saatgetreide von den\n(7) Der Bundesminister kann bestimmen, daß auch    Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise\nandere Getreidearten sowie Mehl, Grieß, Dunst und        ausnehmen.\nBackschrot den Vorschriften der Absätze 1, 3, 4\nZWEITER TEIL\nund 6 l'_nterworfen werden oder Gegenstand der\nVorratshaltung sind, soweit dies zur Sicherstellung                         Futtermittel\ndPr Versorgung notwendig ist oder soweit es die\n§ 13\nMarktlage erfordert.\nFuttermittelbestimmungen\n18) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen\nu :id technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr-           (1) rne Vorschriften des Futtermittelgesetzes vom\nund Vorratsstelle der Einrichtungen der Wirtschaft       22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) nebst\nbedienen.                                                den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen\n§ 9                        bleiben unberührt. Die Anordnung des Direktors\nder Verwaltllng für Ernährung, Landwirtschaft und\nZoll- und Grenzabfertigung               Forsten über Futtermittel, Mischfuttermittel und\nDie Zoll- und Grenzstellen fertigen Brotgetreide   Mischungen (Futtermittelanordnung) vom 21. Juni\nnnr ab, wenn der Einführer einen Dbernahmever-            1949 (Amtsbl. VELF S. 148) wird auf die Länder\ntrag oder eine Zustimmungs,erklärnng der Einfuhr-         Rheinland-Pfalz, Bade1n und Württemberg-Hohen-\nund Vorratsstelle zur Verarbeitung und sonstigen         zollern sowie auf den bayerischen Kreis Lindau er-\nVerwertung vorlegt. Werden andere Erzeugnisse            streckt und bleibt über den 30. Juni 1950 hinaus in\nden Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 3 unterworfen,       Kraft.\n· · ·, ~ilt Satz 1 entsprechend.                             (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, das Fut-\ntermittelgesetz und die Futtermittelanordnung in\n§ 10                         der zur Zeit gültigen Fassung mit neuem Datum und\nPreisregelung                     in neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und\ndabei Unstimmigkeiten zu beseitigen.\n(1)  Durch Bundesgesetz werden rechtzeitig im\nvoraus für jedes Getreidewfrtschaftsjahr die Preise                                 § 14\nfür Getreide festgelegt. Der Bundesminister hat\nSonderregelung für bestimmte Futtermittel\nseine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse über die\ndurch dieses Gesetz geschaffenen Organe so auszu-           Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit\nüben, daß die Einhaltung dieser Preise gewähr-            dem Bundesminister für Wirtschaft bestimmen, daß\nleistet ist.                                              die Vorschriften des § 8 entsprechend auf die nach-\nstehend bezeichneten Futtermittel anzuwenden sind,\n(2) Die Bundesregierung kann Abgabepreise für\nsoweit sie aus dem Ausland eingeführt oder aus\ndas von der Einfuhr- und Vorratsstelle zu überneh-\nsonstigen Gebieten in das Bundesgebiet verbracht\nmende Brotgetreide und anden Getreidearten fest-\nsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine ange-       werden:\nmessene Preisgestaltung für Brotgetreide sicherzu-               1. Dari, Milocorn,\nstellen. Dabei muß dem Handel die Möglichkeit                    2. Hirse, soweit sie zu Futterzwecken Ver-\ndes Wettbewerbs gegeben werden.                                     wendung findet,","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n3. Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse        schäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen\n(Klf'ie, Furtermehle aller Art),              Angaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwand-\n4. Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-,       frei und übersichtlich h-ervorgehen.\nBier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nKartoffelflocken,\nentsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,\n5. feste Rückstände von der Herstellung          soweit diese Erzeugnisse der Getreide- und Futter-\nfetter Ole (Olkuchen, auch gemahlen und       mittelwirtschaft lagern oder befördern.\nExtraktionsschrote),\n6. Fischmehl, Tierkörpermehl und andere                                  § 17\nFuttermittel tierischen Ursprungs,                                 Meldepflicht\n7. Mischungen, die aus Futtermitteln der in\nZiffer 1 bis 6 genannten Art oder aus            (1) Handelsbetri-ebe sowie Be- und Verarbei-\nFuttergetreide zusammengesetzt sind.          tungsbetriebe, die inländisches Getreide vom Er-\nzeuger erwerben, sind verpflichtet, die übernomme-\nDRITTER TEIL                       nen Mengen zu melden.\nAllgemeine Bestimmungen                           (2) Mühlen, Schälmühlen, Teigwaren, Kaffee-\nersatz und Stärke herstellende Betriebe sowie Mälze-\n§ 15                          reien können verpflichtet werden, ihre Verarbei-\nAbgaben und Gebühren                   tung und ihre Vorräte an Getreide und Getreide-\nerzeugnissen (Mahlerzeugnisse, Teigwaren, Kaffee-\n(1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Ver-     ersatz, Stärke und Malz) zu melden. Andere Be-\nwaltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von           und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe\nhöchstens 0,50 DM je Tonne verarbeiteten Getrei-        der Getreide- und Futtermittelwirtschaft können\ndes erheben. Die Verwaltungskosten der Mühlen-          verpflichtet werden, ihre Vorräte an Getreide und\nstelle sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen.    Mahlerzeugnissen zu meld-en.\n(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle darf zur             (3) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen\nDeckung der Verwaltungskoste1n von den Einfüh-          Bestimmungen erläßt der Bundesminister. Den\nrern Gebühren in Höhe von 0,25 DM je Tonne der-         Obersten Landesbehörden obliegt die Durchführung\njenigen Ware erheben, die der Anbietungspflicht         und Uberwachung der Maßnahmen nach den Ab-\nnach diesem Gesetz unterliegt. Die Verwaltungs-         sätzen 1 und 2.\nkosten sind in einem Wirtschaftspla,n und in einem                              § 18\nStellenplan zu veranschlagen.                                              Auskunftspflicht\n(3) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen           (1) Der Bundesminister und die Obersten Landes-\nmit dem Bundesminister der Finanzen eine Abgabe-        behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im\nordnung für die Mühlenstelle und eine Gebühren-         Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom\nordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle.             13. Juli 1923 {Reichsgesetzbl. I. S. 699, 723).\n(4) Die Beitreibung der Abgaben uind Gebühren           (2) Der Bundesminister oder die Obersten Landes-\nerfolgt nach den Vorschriften der Reichsabgaben-        behörden können bestimmen, daß auch andere\nordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.            Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses\nGesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-\n(5) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus         bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-\nden Abgaben und Gebühren entscheidet der                tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-\nBundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-\nkunftspflicht vom 13. Juli 1923 sind.\nminister der Finanzen. Für sonstige Uberschüsse\nder Einfuhr- und Vorratsstelle gilt Satz 1 ent-           (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-\nsprechend.                                              kunftspflicht genen die Bestimmungen der Verord-\n§ 16\nnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit\nAusnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.\nBuchführung\n§ 19\n(1) Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handels-\nbetriebe der Getreide- und Futtermittelwirtschaft                     Verschwiegenhei tspflicht\nsind, wenn eine Verarbeitungsregelung oder eine            Die Mitglieder der Organe der Mühleinstelle (§ 5)\nAnbietungspflicht in diesem Gesetz festgelegt ist       und der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 7) sind, vor-\noder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt wird          behaltlich der dienstlichen Berichterstattung und\noder eine Preisregelung erfolgt, verpflichtet, in      der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet,\nübersichtlich.er Form Bücher zu führen, die jeder-      über Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die\nzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbeson-        durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes oder\ndere über die Einzelheiten des Erwerbs, der Lage-       der darauf beruhenden Bestimmungen zu ihrer\nrung (getrennt nach eigenen und fremden Bestän-         Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu beachten\nden), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung         und sich der Mitteilung und der Verwertung von\nsowie der Vermittlung der Waren, mengen- und            Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.\nwertmäßig Aufschluß geben.                              Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie auf gewissen-\n(2) Der Führung besonderer Bücher bedarf es           hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der\nnicht, wenn in Betrieben mit ordnungsgemäßer Ge-        Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisver-","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 8. November 1950                             725\nrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom                      und Vorratsstelle auf Grund. dieses Ge-\n22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I. S. 351) zu ver-                     setzes erlassen werden.\npflichten.                                                Insoweit nimmt der Bundesminister die Befugnisse\n§ 20                         des § 94 Wirtschaftsstrafgesetz wahr. Im übrigen\nBefugnisse der Länder                  verbleibt es bei der Regelung der §§ 94 und 99 des.\nWirtschaftsstrafgesetzes.\nDer Bundesminister kann die ihm in diesem Ge-\nsetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von                                           § 22\nRechtsverordnungen auf die Obersten Landesbe-                            Durchführungsbestimmungen\nhörden übertragen.\nRechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 3, 4, 5\nAbs. 1 und Abs. 10, 11 Abs. 2 Satz 1 oder 15 Abs. 3\nVIERTER TEIL                       erlassen werden, bedürfen unbeschadet der in Ar-\ntikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes getroffenen\nStraf- und Schlußbestimmungen\nRegelung der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 21\n§ 23\nStrafbestimmung\nInkrafttreten\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\n1. die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1         dung in Kraft.\noder Abs. 3 Satz 2 oder die auf Grund des\n§ 8 Abs. 7 oder § 14 getroffenen Vorschrif-      (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nten oder die Buchführungspflicht nach § 16     entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-\noder die Meldepflicht nach § 17 verletzt      besorndere\noder einer Auflage nach § 8 Abs.. 4 zu-               1. das Maisgesetz vom 26. März 1930 (Reichs-\nwiderhandelt,                                             gesetzbl. I S. 88) in der Fassung vom 5. Ok-\n2. Getreide, unmittelbare Erzeugnisse aus Ge-                tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 919) und\ntreide oder Futtermittel der in § 14 aufge-               vom 28. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S.\nführten Art ohne Zustimmung der Einfuhr-                 131) nebst den Ausführungsbestimmungen,\nund Vorratsstelle ins Ausland ausführt               2. das Gesetz zur Ordnung der Getreidewirt-\noder in sonstige Gebiete außerhalb des                   schaft vom 27. Juni 1934 (Reichsgesetzbl.\nBundesgebietes verbringt,                                I S. 527),\n3. Auskünfte, zu d9nen er nach § 18 ver-                 3. die Verordnung zur Ordnung der Getreide-\npflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert           wirtschaft vom 10. Juli 1935 (Reichsgesetzbl.\noder nicht in der gesetzten Frist erteilt                I S. 1006) in der Fassung vom 10. Juli 1936\noder unrichtige oder unvollständige An-                  (Reichsgesetzbl. I S. 544), vom 26. Juni und\ngaben macht,                                             28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 700, 702),\n4. die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäfts-               vom 11. Februar, 29. Juni und 7. Juli 1938\nbücher oder sonstige Unterlagen oder die                 (Reichsgesetzbl. I S. 192, 711, 837) und vom\nBesichtigung oder die Untersuchung von                   30. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1102),\nBetriebseinrichtungen oder Räumen den                4. die Verordnung zur Sicherstellung des\nBeauftragten der auskunftsberechtigten                   Brotgetreidebedarfs vom 5. Juli 1942\nStellen (§ 18 Abs. 1 und 2) verweigert oder               (Reichsgesetzbl. I S. 443) in der Fassung\nsie dab-ei behindert,                                    vom 22. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 364),\n5. Bestimmungen oder Einzelverfügungen zu-               5. die Verordnung zur Sicherstellung des\nwiderhandelt, die auf Grund dieses Ge-                    Brotgetr-eidebedarfs vom 5. Februar 1945\nsetzes erlassen sind, sofern diese ausdrück-              (Reichsgesetzbl. I S. 22),\nlich auf die Strafbestimmungen dieses Ge-\n6. die Verordnung über die Herstellung von\nsetzes verweisen,\nMischfuttermitteln vom 22. Dezember 1937\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Si,nne des Zweiten                    (Reichsgesetzbl. I S. 1410),\nAbschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des\n7. die Verordnung über die öffentliche Be-\nWirtschaftsstrafgesetzes.\nwirtschaftung von Getreide und Futter-\n(2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs-                   mitteln und sonstigen landwirtschaftlichen\nbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für                     Erzeugnissen vom 7. September 1939\ndie Verfolgung der Zuwiderhandlungen                                 (Reichsgesetzbl. I. S. 1705),\nt. nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2,                          8. die Anordnungen der früheren Hauptver-\n2. nach Absatz 1 Ziffer 3 und 4, soweit diese                 einigung der deutschen Getreide- und\nsich gegen ein vom Bundesminister, von                    Futtermittelwirtschaft und der Getreide-\nder Mühlenstelle oder der Einfuhr- und                   wirtschaftsverbände,\nVorratsstelle auf Grund der Verordnung               9. die Bekanntmachung Nr. 116 (Verordnung\nüber die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923              über die Errichtung von Vorrats- und Ein-\ngestelltes Verlangen richten,                             fuhrstellen) des Zentralamte,s für Ernäh-\n3. gegen     Bestimmungein oder schriftliche                 rung und Landwirtschaft vom 17. August\nEinzelverfügungen, die vom Bundesminister,                1946 (Amtsblatt für Ernährung und Land-\nvon der Mühlenstelle oder der Einfuhr-                   wirtschaft Kr. 2),"]}