{"id":"bgbl1-1950-44-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":44,"date":"1950-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/44#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_44.pdf#page=19","order":2,"title":"Berichtigung","page":715,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn. den 19. Oktober 1950                       715\n§ 52                                                    § 55\n(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des                      Mitwirkung der Versicherungsträger\nSteuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-                               (§ 189e AO)\nkartei nach den Bestimmungen der Buchungsord-\nnung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeber-              (1) Die Träger der Reichsversicherung haben den\nliste zu führen.                                          Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-\nabzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü•\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge-          fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116\nstalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion         der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden\nfestzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte          die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-\nmindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober-             ordnung keine Anwendung,\nfinanzdirektionen treffen auch die weiteren Anord-\nnungen über die Gestaltung der Außenprüfung.                 (2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit\nden Trägern der Reichsversicherung treffen die\n§ 53                         Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\neinbarungen.\nVerpllichtung des Arbeitgebers\n(§§ 193, 194, 195 AO)\nVI. Ubergangs, und Sdllußbestimmungen\n1§§ 56 bis 581\n(1)   Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der\n§56\nNachprüfung des Steuerabzugs Beattftragten des\nFinanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und                               Anrufungsauskllnfte\nDienststempel .versehenen Ausweis der zuständigen\nDas Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage\nFinanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-\neines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob\nräume in den üblichen Geschäftsstunden zu ge-\nund inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\nstatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel\nüber die Lohnsteuer anzuwenden sind.\n(Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen\nRaum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf-                                    §  57\ngaben zur Verfügung zu stellen.\nZuständigkeit in besonderen Fällen\n(2)  Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die             Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-\nvon ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-          behörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des\nbeitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf-       Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeit·\nzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe,          nehmern, die im Inland keinen Wohnsitz haben, der\nsowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu           Ort ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts,\ngewähren, soweit dies nach dem Ermessen des              und bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen\nPrüfenden für die Feststellung der den Arbeit-           Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für          haben, sowie bei den in § 40 Absatz 5 bezeich      4\ndie Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.                  neten Arbeitnehmern der Ort der Betriebsstätte\nmaßgebend, bei der der Arbeitnehmer beschäf-\n(3)  Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver·      tigt ist.\nständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfemden                                      § 58\nverlangte Erläuterung :z;u geben.-\nAnwendungszellraum\n(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem             Diese Verordnung - ausgenommen § 32 a - ist\nBeauftragten des Finanzamts auch über sonstige           erstmals für den Arbeitslohn anzuwenden, der für\nfür den Betrieb tätige Personen, bei denen es be·        einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach\nstritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind,      dem 31. Dezember 1949 endet. Bei sonstigen, ins-\njede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer          besondere einmaligen Bezügen ist diese Verord-\nSteuerverhältnisse zu geben.                             nung erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,\nder dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1949\n§ 54                         zufließt. § 32 a gilt erstmals für den Arbeitslohn,\nder für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\nVerpllichtung des Arbeitnehmers              der nach dem 2. Mai 1950 beginnt.\n(§  193 Absatz 1 Satz 2 AO)\n(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit\nder Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus-                                 Berichtigung\nkunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu             zum llinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger\ngeben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz                              (BGBI. S. 694).\nbefindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Be·\nlege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.         Der Tag des Inhrafttretens der Anordnung zur\nÄnderung von Preisen für Steinkohle, Steinkohlen-\n(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be·     koks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren\nrechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,     Niedersachsen und Aachen sowie von Preisen für\nob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-          Braunkohlenbriketts aus den Revieren Köln und\nkunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu        Helmstedt yom 20. Juli 1950 ist der 9. 8. 50 und\nverlangen.            •                                  nicht der 9. 9. 50.","716                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nSammelband:\nGesetzblatt der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n194?-1949\n(WiGBl.)\nIn Halbleinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-, zuzüglich DM 0.60 Porto\nBestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach\nSammlung der Län errafsgesefze\nAuf Veranlassung des Süddeutschen Länderrats ist in übersichtlicher\nAnordnung eine nach dem Stande vom 1. Januar 1950 gültige Sammlung\naller zoneneinheitlichen und zonenangeglichenen Gesetze und Verord-\nnungen der Länder Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden\nhergestellt worden.\nDas Werk - in Halbleinen gebunden, 698 Seiten DIN A 4 - ist zum\nPreise von 20.- DM (zuzüglich Porto) zu beziehen vom\nV erlag des Bundesanzeigers, Köln1Rh. 1. Postfach\nDas Buode~qeset,bl\"tl ersd,emt nacb Bedarf         Lautende, eezuq mu d'urcb die; Post      Bezugspreis vie1teljährllcb DM i - zuzüglich lustell•\ngebühr   B1r12elsliit'ke ie trn!TEl1mqene 24 Seiten DM O 30 beim Verlaq des „ßundesanze1ger\" in Bonn oder In Köln Rh ~use.ndunqen etnz.elner\nStüLke per Strnilb,wd gegen Vore1nsenduno des ertorcterhdrnn Betrages aut Postsrherkkonto „Bundesanzewer               Ko\\11 83 400.\nDruclt: Köl.ner Pressedruck Gmb(-1., Breite Straße 70."]}