{"id":"bgbl1-1950-44-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":44,"date":"1950-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der neuen Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1950-10-10T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["697\nBundesgesetzblatt\n1950                Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1950                                     Nr.44\nTag                                            Inhalt:                                          Seite\n10. 10. 50 Bekannfmacbunri der neuem Passung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nBerichUgiung • • • • • •                                                       .\n• • • .- •\n. .\n~    697\n715\nBekanntmachung\nder neuen Fassung\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 10. Oktober 1950.\nAuf Grund des Artikels V des Gesetzes znr Än•\nderung   des   Einkommensteuergesetzes     und   des\nKörperschurtsteuergesetzes   vom   29.  April   1950\n(BGßl. S. 95) wird nachstehend der Wortlaut der\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung       unter   Be-\nrücksichtigung der Verordnung zur Änderung der\nLolrnslcncr-Durchführungsverordnung vom 7. Juni\n1950 (DGBL S. 193) in der nunmehr geltenden Fas-\nsung bekanntgegeben.\nBonn, clcn 10. Oktober 1950.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffei:","698                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 10. Oktober 1950 (LStDV 1950).\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                                            § 2\n(§§ 1 bis 6)                                                  Arbeitslohn\n(§ 2 Absatz 3 Ziffer 4, §§ 8, 19, 24 EStG)\n§ 1\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                    Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem\nfrüheren Dienstveri1ältnis zufließen. Einnahmen sind\n(§    Absätz(~ l nnd 3, § 2 Absatz 3 Ziffer 4,         alle Güter, die in Ge1d oder Geldeswert bestehen.\n§ 19 EStG, § 14 Absätze 2, 3 StA:1pG}              Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsan-\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland Pinen 'Wohnsitz          spruch auf sie besteht und unter welcher Bezeich~\noder ihf()n gPwühnlichen AulentlBlt hab:?n, sind,           nung oder Form sie gewährt werden.\nvorlwhaltlich der VorschriH des § 4.0 Absatz 5, un-\nb,:-scbrün kt lohnstcuerpf1 ich!ig, i\\.rbr:-.i tnehmer, die    (2) Zum Arbeitslohn gehören:\nwie PersonPD behandelt WC'rden, die ihren gewöhn-\nJicher1 Auknt.lrnlt im Inland haben (§ :~8), s.ind              1. Gehält.er, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,\nebenfalls unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die be-                  Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile\nschränkte Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.                  aus einem Dienstverhültnis;\n(2) /\\ rheitndirner sind Personen, die in öffent-             2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Wai•\nlichen1 oder privatem Di;:,mst angestellt oder be-                   sengelder und andere Bezüge und Vorteile für\nsch:'.H!.igt sind oder waren u:-id die aus diesem                    eine frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob\nDienstverhaltnis oder einem früheren Dienstver-                      sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder\nhü] Ln is i\\rbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind                   seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge,\nauch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit                    die ganz oder teilweise auf früheren Beitrags-\nsie A rbeilslohn aus dem früheren Dienstverhältnis                   leistungen des Bezugberechtigten oder seines\nihrPs Rechtsvorgängers beziehen.                                     Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum\nArbeitslohn.\nnl   Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn\nder Angestellte (Beschäftigte} dem Arbeitgeber                 (3) Zum Arbeitslohn gehören auch:\n(öf'fPntliche Körperschaft. Unternehmer, Haushalts-\nvor,;;tand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der            1.. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziffern 6\nPali, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres                 und 7 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-\ngeschüfllichen Willens unter der Leitung des Arbeit-                 mer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz\ngebc~rs steht oder im geschäftlichen Organismus des                  für entgangenen oder entgehenden Arbeits~\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-                   lohn oder für die Aufgabe oder Nichtaus-\ntet ist.                                                             übung einer Tätigkeit gewährt werden;\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und               2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um\nsonstige Leistungen innerhalb d€r von ihm selb-                       einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende\nstän1ig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen                     Personen für den Fall der Krankheit, des Un-\nTätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit                    falls, der Invalidität, des Alters oder des\nes sich tui1 die Entgelte für diese Lieferungen und                  Todes     sicherzustellen   (Zukunftsicherung),\nsonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerpflich-                    auch, wenn auf die Leistungen aus der Zu-\ntige Entgelte}.                                                      kunftsicherung kein Rechtsanspruch besteht.","Nr. 4-1   Tau der J.. ns~~abe: Bonn. den 19. Oktober 1950                        699\nVoraus-;elzung ist, daß der Arbcilnehmer der              Dienste gewährten Aufwandsentschädigungen\nZukunftsicherung ausdrücklich oder still-                 und Reisekosten. Z 11 den Aufwandsentschädi-\nschweigend zustimmt. Diese Ausgaben gehö-                 gungen der im öffenWchen Dienst angestellten\nren nur insoweil zum Arbeitslohn, als sie im              Personen gehört auch der ausdrücklich zur\nKalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark                  Bestreitung des Dienstaufwands be:5timmte Teil\nübersteigen. übernimmt der Arbeitgeber Aus-               des Gehalts oder einer Zulage. Im öffentlichen\ngaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer               Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind Per-\neigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten             sonen angestellt, di.e sich ausschließlich oder\nhat, so gehören diese Ausgabc'n in voller                 überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheit-\nHöhe zum Arbeitslohn. Ist bei Zukunft-                    lichen) Aufgaben befassen. Zu den öffentlich-\nsicherung für mehrere Arbeitnehmer oder                   rechtlichen Aufgaben gehören auch die Auf-\ndiesen nahestehende Personen (Sammelver-                  gaben der öffentlich-rechtlichen Religions-\nsicherung, Pauschalversicherung) der für den              gesellschaften. Eine Aufwandsentschädigung\neinzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der                liegt insoweit nicht vor, ab dem Empfänger\nAusgaben nicht in anderer Weise zu ermit-                 ein Aufwand offenbar nicht in der Höhe der\nteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der              gewährten Entschädigung erwächst. Entschä-\ngesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzutei-              digungen, die für Verdienstausfall und Zeit-\nlen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus-                   verlust gezahlt werden, sind steuerpflichtiger\ngaben für die Zukunftsicherung, die auf                   Arbeitslohn;\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet            2. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\nwerden, oder die nur dazu dienen, dem Ar-                 stellten Personen für Reisekosten (Tagegelder\nbeitgeber die Mit.Lei zur Leistung einer dem              und Fahrtauslagen) gezahlt werden, soweit sie\nArbeitnehmer zugcsaglen Versorgung zu ver-                die durch die Reise entstandenen Mehraufwen-\nschaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers);                  dungen nicht übersteigen;-\n3. besondere ZuwenclungPn, dif, auf Grund des\nDienstverhältnisst's oder eines früheren Dienst-\n3. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\nverhältnisses gC'wührt werden, z. B. Kranken-             geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\nzuschüsse;                                                laufende Gelder) und die Beträge, durch die\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-\n4. besondere EnllohnungPn für Dienste, die über\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz).\ndie regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet\nwerden, z. B. Enllohnung für Uberstunden,                                        § .5\nOberschichten, Sonntagsarbeit. Die Vorschrif-\nJubiläumsgeschenke\nten des § 32 a bleiben unberührt;\n(§ 3 Ziffer 14 EStG)\n5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit\nder Arbeit gewährt werden;                            (1) Zum     steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\n6. Entschädigungen für Nebenämter und Neben-           außerdem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeitneh-\nbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstver-          mer, wenn sie\nhältnisses.                                             1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums ge-\n(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn                geben werden und die Höhe von\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie                a) drei Monatsbezügen, höchstens aber 600\naus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Ab-                        Deutsche Mark nicht übersteigen und des-\nzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag                       halb gegeben werden, weil der Arbeitneh-\nergibt.                                                                mer ununterbrochen 10 Jahre bei dem\n§ 3                                        Arbeitgeber beschäftigt war,\nSachbezüge                                   b) sechs Monatsbezügen, höchstens aber 1200\n(§ 8 EStG)                                     Deutsche Mark nicht übersteigen und\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\n(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, ge•                  nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem\nhört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,                       Arbeitgeber beschäftigt war,\nfreier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, De-                   'c) neun Monatsbezügen, höchstens aber 1800\nputaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem                       Deut.sehe Mark nicht übersteigen und\nDienstverhältnis gewährL werden. Für die Bewer-                        deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\ntung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise                     nehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem\nd-es Verbrauchsorts maßgebend.                                         Arbeitgeber beschäftigt war,\n(2) Die Oberfinanzdirektionen haben nach Richt-                 d) ein-em Jahresgehalt, höchstens aber 2400\nlinien des Bundesministers der Finanzen für ihren                      Deutsche Mark nicht übersteigen und\nBezirk den Wert der Sachbezüge festzusetzen und                        deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nbekanntzugeben.                                                        nehmer ununterbrochen 50 Jahre bei dem\n§ 4                                         Arbeitgeber beschäftigt war;\nAufwandsentschädigungen, Reisekosten,                   2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben\ndurchlaufende Gelder                              werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer\n(§ 3 Ziffer 11, § 19 Absatz 2 EStG)                      einen Monatslohn nicht übersteigen un,d des-\nhalb gegeben werden, weil die Firma 25, 50\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht:                   oder ein sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren\n1. die aus öffentlichen Kassen für öff€ntliche                  bestanden hat.","700                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Liegen nicht alle im Absatz 1 genannten Vor-               Qeihilfe den Betrag von 300. Deutsche Mark,\naussetzungen vor, so ist der ganze Betrag lohn-                   so ist der übersteigende Betrag lohnsteuer•\nstcuerpflichtig.                                                  pflichtig;\n§ 6                              10. Weihnachtszuwendungen          (Neujahrszuwen-\nSonstige steuerfreie Einnahmen                       dungen), soweit sie im einzelnen Fall insge•\n(§§ 3, 7 c EStG)                             samt 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nWeihnachtszuwendungen         (Neujahrszuwen-\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-                dungen) sind Zuwendungen in Geld, die in\ndem nicht:                                                        der Zeit vom 15. November eines Kalender•\njahres bis zum 15. Januar des folgenden Ka•\n1. die geselzliche versicherungsmäßige Arbeits-\nlenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes\nlosenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-               (Neujahrstages) gezahlt werden;\nlosenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbei-\nterunterstützung;                                    11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit-\nnehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,\n2. Kapitalabfindungen      auf Grund der gesetz-              soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber\nlichen Rentenversicherung der Arbeiter und                nach § 7 c d-es Einkommensteuergesetzes als\nAngest-entien, aus der Knappschaftsversiche-              Betriebsausgabe abzugsfähig sind.\nrun g und auf Grund der Beamten-(pensions-)\ngesetze;                                               II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\n3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs-                               (§§ 7 bis 16)\nvertrags oder aus Unterstützungskassen ge-\nzahlt werden, bis zu einem Betrag von ins-                                    § 7\ngesamt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die                  Verpflichtung der Gemeindebehörde\nRenten insgesamt 3600 Deutsche Mark jähr-                          und des Arbeitnehmers\nlich nicht übersteigen. Ubersteigen Renten\n(§ 39, § 42 EStG)\naus Versicherungsverträgen und aus Unter-\nstützungskassen den Betrag von insgesamt             (1)  Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-\n3600 Deutsche Mark im Jahr, so mindert sich       stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund\nder Betrag von 600 Deutsche Mark um den           des Ergebniss,es der Personenstandsaufnahme gleich•\nBetrag, um den die Renten 3600 Deutsche           zeitig mit d-er Anlegung der Urliste (Urkartei) un-\nMark übersteigen;                                 entgeltlich Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das\n4. Bezüg-e, die auf Grund gesetzlicher Vor-           folgende Kalenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer\nschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungs-   auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personen-\nhalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-        standsaufnahme in ihrem Bezirk einen Wohnsitz\nbliebene und ihnen gleichgestellte Personen       oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleich-\ngezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-       gültig, ob sie zu diesem Zeitpunkt in einem Dienst-\nzüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit        verhältnis stehen oder nicht.\ngewährt werden;                                      (2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag\n5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-        Lohnsteuerkarten auszuschreiben:\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund                1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Ur-\ngesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-                  kartei) aufzunehmen waren, ohne Rücksicht\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für              darauf, ob sie tatsächlich aufgenommen wor-\nSchaden an Leben, Körper, Gesundheit und                  den sind,\ndurch Freiheitsentzug gewährt werden i                 2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-\n6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher               bezirk ,einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nVorschriften wegen Entlassung aus einem                   lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß\nDienstverhältnis;                                         nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde\nzuständig ist.\n7. Ubergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-           (3)  Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-\nlassung aus einem Dienstverhältnis;               sitz haben, ist\n8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-           1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen               steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-\nHilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem               behörde des Orts auszuschreiben, an dem\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder                ihre Familie sich befindet,\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-           2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-\nmill:elbar zu fördern. Darunter fallen nicht              steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf              behörde des Orts auszuschreiben, von dem\nGrund der Besoldungsgesetze, besonderer Ta-               aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.\nrife oder ähnlicher Vorschrift-en gewährt            (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der\nwerden;                                           Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten\n9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an      die Steuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl der\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt          beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kin•\nwerden. Ubersteigt di,e Heiratsbeihilfe den       der nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu beschei-\nBetrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts•        nigen.","Nr. 4i -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1950                         701\n(5) Die Steuerklasse I ist bei nichtverheirateten   in einem Dienstverhältnis stehen und nicht dauernd\n(auch bei verwitweten und geschiedenen) Arbeit-        getrennt leben.\nnehmern zu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht         (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind:\nauf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II {Ab-\nsatz 6 Satz 3) oder Kinderermäßigung (Absatz 7) zu          1. eheliche Kinder,\nvermerken Ist. Dabei sind Arbeitnehmer, deren Ehe           2. eheliche Stiefkinder,\nfür nichtig erklärt ist, als geschieden anzusehen.          3. für. ehelich erklärte Kinder,\n(6) Die Steuerklasse II ist bei verheirateten Ar-        4, Adoptivkinder,\nbeitnehmern zu bescheinigen, wenn keine Kinder-             5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis\nermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist. Als ver-               zur leiblichen Mutter),\nheiratet sind auch dauernd getrennt lebende Ehe-            6. Pflegekinder.\ngatten anzusehen. Die st,euerklasse II ist außerdem\n(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2\nbei unverheirateten Arbeitnehmern zu bescheinigen,\ndie das 60. Lebensjahr oder, wenn s ie ver-   1\nweggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,\nwitwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben.       innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner\nLohnsteuerkarte zu beantragen. Kommt er dieser\n(7) Bei Arbeitnehmern mit Kinderermäßigung ist      Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung\ndie Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für      von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer\ndie dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht          hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem\n(§ 8 Absätze 1 und 4), zu bescheinigen.                Finanzamt auf Verlangen vorzuleg'en.\n(8) entfällt.\n§ 9\n(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und\nbei Steuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuer-              Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten\nabzug zu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis                             (§ 42 EStG)\n7 und § 8) sind unbeschadet der Vorschriften der\n§§ 17 und 18 die Verhältnisse zu Beginn des Ka-           (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nlenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuer-        behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\nkarte wirksam wird.                                    unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste ein•\n(10) Ändert sich die Sleuerklasse oder die Zahl\ngetragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur•\nder Kinder, für die dem Arbeitnehmer Kinder-           kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-\nermäßigung zusteht, zwischen der Ausschreibung         steuerkarten laufend zu numerieren.\nder Lohnsteuerkarte und dem Beginn des Kalender-          (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh•\njahres, für das die Lohnsteuerkarte wirksam wird,      mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind .\nzuungunsten des Arbeitnehmers {z. B. durch Ehe-        in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver•\nscheidung oder durch Tod eines Kindes), so ist der     merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die\nArbeitnehmer verpflichtet, die Berichtigung seiner     Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste\nLohnsteuerkarte umgehend bei der Gemeinde-             nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-·\nbehörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflich-      steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der\ntung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohn-     Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an\nsteuerkarte von der Gemeindebehörde von Amts           der dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem\nwegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu             Jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.\ndiesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeinde-         Der Tag der Ausschreibung ist auf der Lohnsteuer•\nbehörde auf Verlangen vorzulegen.                      karte zu vermerken.\n(3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\n§ 8                         dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt•\nKinderermäßigung                    gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\n(§ 39 Absatz 4 EStG)\nObersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-\ntionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-\n{1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-      sätzen 1 und 2 zuzulass-en.\nbeitnehmer {§ 1 Absatz 1) steht für Kinder, die das\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-                                 § 10\nermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die                      Aushändigung der Lohnsteuerkarten\nKinder eigene Einkünfte beziehen. Stehen beide Ehe-\n(§ 42 EStG)\ngatten in einem Dienstverhältnis, so steht die Kinder-\nermäßigung sowohl dem Ehemann als auch der                 (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten     ist\nEhefrau zu.                                            so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten\n(2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-       am 1. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer be-\nbeitnehmer (§ 1 Absatz 1) wird auf Antrag Kinder-      finden.\nermäßigung gewährt für Kinder, die das 18. Lebens-         (2) Die Gemeindebehörde hat di:e Lohnsteuerkarten\njahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht     sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen-\nvollendet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeit-        dienstpersonal oder durch die Post den Arbeitneh-\nnehmers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet    mern auszuhändig-en. Sie hat, sobald die Aushän-\nwerden. Sind die Voraussetzungen für die Gewäh-        digung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies\nrung der Kinderermäßigung bei einem Ehegiatten         öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforderung,\nerfüllt, so wird die Kinderermäßigung auch dem          die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten\nanderen Ehegatten gewährt, wenn beide Ehegatten         zu beantragen (§ 11).","702                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 11                            öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbeit-\nVerpflichtung des Arbeitnehmers                 geber, gezahlt v:ird (§ 49 Absatz 1 Satz 2),\n(§ 42 EStG)                             (2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite\nder ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und\nDer Arbeitnehmer hat: bei der nach § 7 zustän-          den Tag der Ausschreibung der zweiten oder wei-\ndigen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer               teren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die Aus-\nLohnsletwrkarte zu beantragen:                              schreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf der\n1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die         zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte ist der Tag\nLohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Absatz 2           der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken.\nzugeht,\n2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn                                  § 15\ndie Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß              Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten\nZiffer 1 ausgeschrieben worden ist.\n(§ 42 EStG)\n§ 12                                (1)  Die weiteren Anordnungen und Bekannt-\nmachungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer·\nNachMigliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten\nkarten erlassen die Oberfinanzdirektionen.\n{§ 42 EStG)                            (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An-\n(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-            weisungen des Finanzamts zur Durchführung der\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urliste        Lohnsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann\nan das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis          erforderlichenfalls Handlungen im Sinn dieser An-\nzu führen, das folgende Spalten enthalten muß:              weisungen selbst vornehmen.\n1. Laufende Nummer,\n§ 16\n2. Name, Stand, Wohnort ('Wohnung) des .Ar-\nbeitnehmers,                                                    Verlust der Lohnsteuerkarte\n3. Familienstand,                                                          (§ 42 EStG)\n4. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,            Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte\n5. Bemerkungen.                                       Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\n(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-            Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\nsteuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-            meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\nnehmen1 auszuhändigen. Die GemeindebehördE~ ist              1 Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt, ersetzt.\nverpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach\nAbsatz l zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-\nIII. Änderung und Ergänzung der Eintragungen\nlich zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) zu über-\nsenden.                                                           auf der Lohnsteuerkarte (§§ 17 bis 28)\n§ 13                                                     § 17\nentfällt.                                      Verbot privater Änderungen\n§ 14                                                 (§ 42 EStG)\nMehrere Lohnsteuerkarten                      (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dür•\nfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den\n(§ 39 Absatz 6 Ziffer 2 EStG)\nArbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-\n(1) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh~            sonen geändert oder ergänzt werden.\nmer, der Arbeitslohn aus mehrere·n gegenwärtigen               (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die\noder früheren Dienstverhältnissen von verschie•             nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-\ndenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere         trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. Jn diesem Fall hat          nommen hat, zu ändern.\ndie Gemeindebehörde auf der Vorderseite der zwei-\nten oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden Hin·                                     § 18\nzurechnungsvermerk aufzunehmen:\nÄnderung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\n„Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte\n(§ 39 Absatz 5, § 42 EStG)\nPür die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-\nwendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen                (1)  Die zunächst nach § 7 auf der Lohnsteuer-\nArbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:                karte bescheinigte Steuerklasse und die Zahl der\nbescheinigten Kinder werden r.uf An.trag durcr\nmonatlich\nDM\nwöchentlich\nDM\nI\ntäglich halbtäglich\nDM        DM\ndie Behörde, die die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben\nhat, ergänzt, wenn eine der Voraussetzungen ge·\ngeben ist, die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschrie•\nhundert.\nfünfzehn\nsiebenund-\nzwanzig         fünf I   drei\"       ben sind. Hat der Arbeitnehmer nach Ausschrei·\nbung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,\nEine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht          so ist die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes\nauszuschreiben wenn der aus mehreren Dienstver··            bereciitigt und verpflichtet, die in den Absätzen 2\nhältnissen herrührende Arbeitslohn von derselben            und 3 vorgesehenen Ergänzungen vorzunehmen.","Nr. 44  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den l S. Oktober 1950                          703\n(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-                                       § 20\nsteuerkarte die Steuerklasse I verzeichnet ist, nach,       Erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben\ndaß er infolge Eheschließung in die Steuerklasse II\nfällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-                   (§§ 7 c, 7 d, 9, 10, 12, 41 EStG)\nsteuerkarte die Steuerklasse I, II od-er IU bezeichnet      (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\nist, nach, daß bei ihm die Steuerklasse III anzuwen-     bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu\nden ist und clic Zahl der beim Steuerabzug zu be-        berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark jährlich\nrücksichligcnclen noch nicht 18 Jahre alten Kinder       oder die Sonderausgaben (Absatz 3) 468 Deutsche\nnach dem Slichtag größer geworden ist als die auf        Mark jährlich übersteigen, so hat auf Antrag das\nder Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl, so ist die           für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-\nLohnsteuerkarte entsprechend zu ergänzen.                steigenden Betrag - vorbehaltlich der Vorschrift\n(3) Weisen Arbeilnchmer, auf deren Lohnsteuer-        in § 20 a -- auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei\nkarte die Steuerklasse I, II oder III bescheinigt ist,   zu vermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitneh-\nnach, daß Kinder, clie das 18. Lebensjahr vollendet,     mer nachzuweisen oder, falls dies nicht möglich\naber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,      ist, glaubhaft zu machen, wieviel Werbungskosten\nauf ihre Kosten unterhalten und für einen Beruf          und Sonderausgaben ihm voraussichtlich im Kalen-\nausgebildet werden (§ 8 Absatz 2}, so ist auf der        derjahr erwachsen werden.\nLohnsteuerkarte außer der Steuerklasse die Zahl             (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\ndieser Kinder zu bescheinigen. Dieser Antrag ist         Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\nbei dem für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zu-           haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle\nständigen Finanzarnt zu stellen.                         Aufwendungen, die di-e Ausübung des Dienstes mit\nsich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach\n§ 18 a                       der Verkehrsauffassung durch die allgemeine\nLebensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten\nZeitliche Wirksamkeit\nsind die Aufwendungen für die Lebensführung, die\n( § 39 Absatz 5, § 42 EStG)               die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\ndes Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die\n(1)  ·wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-       Aufwendungen zur Förderung_ der Tätigkeit des\nmers geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der     Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs-\nZeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder          kosten kommen insbesondere in Betracht:\ndie Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag\nin Betracht, an dem alle Voraussetzungen für die              1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen\nÄnderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte                   Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf\nerstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein Tag                einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-\neingetragen werden, der vor dem Beginn des                        richtet ist;\nKalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte             2. notwendige Aufwendungen           des Arbeitneh-\nausgeschrieben ist.                                               mers für Fahrten zwischen Wohnung und\n(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohn-              Arbeitsstätte, es sei denn, daß der Arbeit-\nsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegen-                  nehmer aus persönlichen Gründen seinen\nden Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1), so                  Wohnsitz in einem Ort nimmt, in dem die\nwird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag                    Arbeitnehmer des Betriebs üblicherweise\ndurch das Finanzamt erstattet, soweit nicht nach                  nicht zu wohnen pflegen;\n§ 28 Salz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeit-                3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge\ngeber geschieht. Das Finanzamt kann zuwenig ein-                  und übliche Berufskleidung);\nbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach-\n4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-\nfordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie\nschaftsguts, dessen Verwendung oder Nut-\nunbillig wäre.\nzung durch den Arbeitnehmer zur Erzie}ung\n§ 19                                 von Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über\neinen Zeitraum von mehr als einem Jahr er-\nVermerk in der Urliste                          streckt;\n(§ 42 ESlG)                          5. die Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs-\nIn den Fällen des § 17 Absatz 2 und § 18 hat die              baues und des Schiffbaues im Sinn der §§ 7 c\nhiernach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß                  und 7 d Absatz 2 des Einkommensteuer-\ndie Änderung in der Bernerkungsspalte der Urliste                 gesetzes.\n{Urkartei) vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat               (3) Sonderausgaben sind:\nz.B.\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-\n1. die Gemeindebehörde, wenn die Urliste bereits              tungsgründen beruhende Renten und dauernde\nan das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine             Lasten, die weder Betriebsausgaben oder\nvon ihr vorgenommene Änderung zum Ver-                    Werbungskosten sind, noch mit Einkünften\nmerk in der Urliste (Urkartei) mitzuteilen,               in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\n2. das Finanzamt, wenn die Urliste bei ihm noch              die bei der Besteuerung des Einkommens\nnicht eingegangen ist, eine von ihm vorge-                außer Betracht bleil:Jen;\nnommene Änderung nach Eingang der Urliste              2. die folgenden Aufwendungen zu steuerbegün-\nin dieser nachzutragen.                                   stigten Zwecken:","704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nr1) ß('.itrügc  und Versicherungsprämien zu         Ehefrau und für diejenigen Kinder des Arbeilneh-\nKranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestell-     mers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder\nten-, Invaliden- und Erwerbslosen-Ver-          auf Antrag gewährt wird.\nsiclwrungcn, zu Versicherungen auf den\n{5) Für die Sonderausgaben         im Sinn   dc:)s Ab-\nLPlwns- oder Todesfall und zu Witwen-,\nsatzes 3 Ziffer 2 gilt folgendes:\nWaisen-, Versorgungs- und Sterbekassen.\nBe:itrügn und Versicherungsprämien an                 1. Die Aufwendungen sind zusammen nur bis zu\nsolche     Versicherungsunternehmen,      die            einem Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark\nwcckr ihm Geschäftsleitung noch ihren                    in voller Höhe als Sonderausgaben zu berück~\nSitz im Inland haben, sind nur dann zu                   sichtigen. Dieser Betrag erhöht sich um je\nlwrücksichl.igc'n, wenn diesen Unlerneh-                 400 Deutsche Mark im Jahr für die Ehefrau\nme:n die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                  und für jedes Kind im Sinn des § 8 Absatz 3,\nim Julrrnd c'rlcilt ist;                                 für das dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung\nzusteht oder auf Antrag gew~ihrt wird.\nb) ßpitrüge an Bausparkassen zur Erlangung\nvon Baudmlehen, Beiträge an Bauspar-                 2. Die Ausgaben zur Förderung besonders an-\nkassen, die weder ihre Geschäftsleitung                  erkannter wissenschaftlicher Einrichtungen\nnoch ihren Silz im Inland haben, sind nur                und zur Förderung besonders anerkannter\ndann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-                  mildtätiger Einrichtungen sind bis zur Höhe\nvon insgesamt 10 vom Hundert des Arbeits-\nrnen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im\nlohns in jedem Fall, auch neben den in Ziffer 1\nInland erteilt. ist;\ngenannten Beträgen, als Sonderausgaben zu\nc) Aufwendungen für den ersten Erwerb von                    berücksichtigen. Diese besondere Anerken-\nAnteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-                   nung erfolgt durch Anordnung der Bundes-\nschaften und an Verbrauchergenossen-                     regierung mit Zustimmung des Bundesrates.\nschaften. Bau- und \\1/ohnungsgenossen-               :3. Ubersteigen die Sonderausgaben im Sinn des\nsc:haften sind alle Genossenschaften, deren              Absatzes 3 Ziff,er 2 die in Absatz 5 Ziffern 1\nZweck auf den Bau, den Erwerb oder die                   und 2 genannten Beträge, so ist der darüber\nFinanzierung und Verwaltung von Woh-                     hinausgehende Betrag zur Hälfte als Sonder~\nnungen (Eigenheimen oder Miethäusern)                    ausgaben zu ber:ücksichtigen. In diesem Fall\ngnichlet i,st. Verbrauchergenossenschaften               dürfen jedoch über die in den Ziffern 1 und 2\nsind alle Genossenschaften, deren Zweck                  genannten Beträge hinaus nur noch höch~\n<1.11f den Einkauf von Gebrauchsgütern des               stens 15 vom Hundert des Arbeitslohns, je-\nhiiuslichen oder landwirtschaftlichen Be-                doch nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark\ndarfs im großen und deren Abgabe im                      berücksichtigt werden.\nkt.einen gerichtet ist;                              4. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 3\n<l) Beiträge auf Grund anderer Kapitalansamm-                Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeitnehmern, die\nlungsverträge, wenn der Zweck des Kapi-                  das 50. Lebensjahr vollendet haben und in\ntalansammlungsvertrags als steuerbegün-                 deren Einkommen überwiegend Einkünfte aus\nstigt anerkannt worden ist. Welche Kap.ital-             selbständiger Arbeit oder aus nichts-elbstän-\nansammlungsverträge als steuerbegünstigt                 diger Arbeit enthalten sind, die folgenden\nanerkannt werden, richtet skh nach den                   Beträge:\nVorschriften in den §§ 17 bis 28 a der Ein-              der in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahresbetrag\nkommensteuer Durchführungsverordnung\n8\nvon 800 Deutsche Mark auf 1600 Deutsche\nvom 2. Juni 1949 in der Fassung der Ver-                   Mark,\nordnung zur Änderung der Einkommen-                      der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres•\nsteuer· Durchführungsverordnung vom 7.                     betrag von je 400 Deutsche Mark auf je\nJuni 1950 (BGBI. S. 187);                                  800 Deutsche Mark.\nSatz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe-\nc) Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger,                    gatte des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr\nmildtätiger, kirchlicher, religiöser und                 vollendet hat. Die Erhöhung auf die in Satz 1\nwissenschaftlicher Zwecke, wenn diese                    bez:eichneten Beträge tritt vom B-e•ginn des\nZwecke als steuerbegünstigt anerkannt                    Kalenderjahres ein, in das der Tag nach der\nworden sind. Welche Zwecke als steuer-                   Vollendung des 50. Lebensjahres fällt.\nbegünstigt anerkannt werden, richtet sich          (6) Bei unbe1Schränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nnach den Vorschriften in § 29 der Ein-          nehmern, die im Ausland zu einer der deutschen\nkommensteuer - Durchführungsverordnung          Einkommensteuer entsprech-enden Steuer heran-\nvorn 2. Juni 1949 in der Fassung der Ver-       gezogen werden, kann die auf den Arbeitslohn ent-\nordnung zur Änderung der Einkommen-             fallende ausländische Steuer in Höhe des nach~\nsteuer - Durchführungsverordnung        vom     weislich gezahlten Betrages auf Antrag auf der\n7. Juni 1950 {BGBI. S. 187,).                   Lohnsteuerkarte als steuerfrei. vermerkt werden.\n3. Kirchensteuern;                                     Dies gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf\n4. Vermögensteuer.                                     Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, die\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-\n(4) Unter Absatz 3 fallen auch Sonderausgaben für       den ist, oder auf Einkünfte, die aus inländischen\ndie nicht dau,'rnd vom Ehemann getrennt lebende           öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der","Nr. 44 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 19. Oktober 1950                        705\nDeutschen Bundesbahn und der Bank deutscher                                          § 22\nLänder mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder                             Mitverdienende Ehefrau\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden.\n(§  39 Absatz 6 Ziffer 3, § 41 EStG)\n§ 20 a\nWeist die in einem Dienstverhältnis stehende,\nBerückslchUgung bestimmter Sonderausgaben             nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe-\n(§ 41 Absatz 1 Ziffer 3 EStG)              frau nach, daß die Werbungskosten (§ 20 Absatz 2)\naus dem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark jähr-\n. Liegen Sonderausgaben im Sinn des § 20 Absat;z 3\nlich oder die nicht schon bei der Besteuerung des\nZiffer 2 Buchstaben c und d vor, so gilt folgendes:\nEhemanns berücksichtigten Sonderausgaben (§ 20\n1. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich-         Absätze 3 bis 5) 468 Deutsche Mark jährlich über-\nneten Sonderausgaben keine anderen Sonder-       steigen, so hat das Finanzamt den übersteigenden\nausgaben geltend, so sind die bezeichneten\nBetrag in entsprechender Anwendung der Vorschrif-\nSonder3usgaben im Rahmen des § 20 Absatz 5\nten des § 20 Absatz 1 auf der Lohnsteuerkarte als\nin voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als\nsteuerfrei zu vermerken.\nsteuerfrei zu vermerken.\n2. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich-\n§ 23\nneten Sonderausgaben auch andere Sonder-\nausgaben geltend, so sind von den gesamten                                entfällt\nSonderausgaben im Rahmen des § 20 Absatz 5\nauf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu ver-                              § 24\nmerken:                                                                   entfällt.\na) die Sonderausgaben im Sinn des § 20 Ab-\nsatz 3 Ziffer 2 Buchstaben c und d in voller                            § 25\nHöhe,                                                      Außergewöhnliche Belastungen\nb) die verbleibenden anderen Sonderaus-\ngaben nur insoweit, als sie den Betrag            (§§ 33, 41 Absatz 1 Ziffer 4, Absatz 2 EStG)\nvon 468 Deutsche Mark jährlich über-            (1) Erwächst dem Arbeitnehmer eine außer-\nsteigen.                                     gewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanz-\n§ 20 b                       amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der\nsich aus Absatz 6 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte\nNachforderung                     als steuerfrei einzutragen.\nvon Lohnsteuer bei Kapitalansammlungsverträgen\n(2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des\n(§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe d, § 41 EStG)\nAbsatzes 1 liegt vor, soweit einem Arbeitnehmer\nIst au' der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Be·      zwangsläufig (Absatz 3) größere Aufwendungen als\ntrag wegen steuerbegünstigter Kapitalansammlungs-         der Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkom-\nverträge im Sinn des § 20 Absatz 3 Ziffer 2 Buch-         mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse\nstabe d eingetragen, so hat das Finanzamt die Lohn-       und gleichen Familienstands entstehen und diese\nsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzufordern,         Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit\n1. wenn bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-    wesentlich beeinträchtigen (Absatz 5). Aufwen-\nraten eine Unterbrechung der Einzahlungen        dungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs-\nstattgefunden hat,                               kosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei\n2. wenn die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt     außer Betracht.\nwerden,\n(3) Die außergewöhnliche Belastung erwächst\n3. wenn festgeschriebene (vinkulierte) oder ge-\ndem Arbeitnehmer zwangsläufig, wenn er sich ihr\nsperrte Wertpapiere vor Ablauf der dreijäh-\naus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Grün.-\nrigen Frist auf den Inhaber gestellt oder auf\nden Namen eines anderen Berechtigten um- ·       den   nicht  entziehen kann.\ngeschrieben werden.                                (4) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn·\nliche Belastungen (Absätze 2 und 3) werden auch\n§ 21\ndie Aufwendungen für die Wiederbeschaffung not-\nMehrere Dienstverhältnisse                wendigen Hausrats und notwendiger Kleidung be-\n(§ 39 Absatz 6 Ziffer 2, § 41 EStG)           handelt, soweit dies-e durch Kriegseinwirkung oder\ndurch Aufgabe des Wohnsitzes in einem zum\nWeist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder Inland gehörenden Gebiet außerhalb des Bundes-\nweitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, gebietes verloren wurden und Ersatz aus öffent-\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Absatz 2) aus dem lichen Mitteln nicht geleistet worden ist.\nzweiten oder weiteren Dienstverhältnis 312 Deutsche\nMark jährlich oder die nicht schon bei der ersten             (5) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die\nLohnsteuerkarte berücksichtigten Sonderausgaben Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur insoweit\n(§ 20 Absätze 3 bis 5) 468 Deutsche Mark Jähr-            wesentlich, als sie die in der folgenden Ubersicht\nlich übersteigen, so hat das Finanzamt den über- bezeichneten Hundertsätze des Einkommens ver-\nsteigenden Betrag in entsprechender Anwendung mindert um die nach § 25 a in Betracht kommenden\nder Vorschrift des § 20 Absatz 1 auf der Lohn- Freibeträge (die zumutbare Mehrbelastung - die\nsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.                  Mehrbelastur.gsgrenze -) übersteigen:","706                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n1::ei ci11nm E1nkoa1mcn,               bei einem Arbeitncl,rner rlcr     fung von Hausrat und Kl-eidung nicht in Anspruch\nvornnndert um die nach § 25 a                                                  nehmen.\nin ßdracht k:rn1mendcn\nr:rcilrn1.rti\\Je\n( W('il/1 111ir Arbeitslohn vorlrnmlen\nSteuerklasse         (3) Welche Arbeitnehmer als Flüchtlinge zu\nbei ci ncm vornussichthchcn Ar-                                  m bei Kinder-\nbeil:8lohn 1m Kalcnderjuhr, vermin-           Steuer- Steuer·   ermi.ißigunu für\ngelten haben, regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des\ndert um die voraussiclJllichen Wer-\nbunqkostf,n und Sondernusuabcn,\nkla8SC klasse                       Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Not-\nmindPslcns aber um siehcmhundert-                        II                       stände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August\nachtziq Deutsche Mark und um di<e\nn<1ch    §    25 cJ in Betracht kommen-                        1 Ode<   13  ode<  1949 (WiGBl. S. 205).1) Unter Vertriebenen sind\nden Frei IJetrüueJ von                              2 Kinder     mehr\nDM                                              Kinder   alle auch nicht deutschen Personen zu verst-ehen,\ndie den vVohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-\nhöchstens       3 000      G       5        3         1\nhalb des Bereichs der vier Besatzungszonen und\nmehr als               3 000 bis      6 000      7       6        4         2\nder Stadt Berlin hatten und nachweislich durch\n6 000 ,,     12 000      8       6       5          2\n12 000 H 25 000                    6       4\nZwang im Zusammenhang mit :lern Krieg und seinen\n8                          3\n25 000 „       50 000     10       6       4         3\nFolgen ihren bisherigen Wohnort verlass,en mußten.\n50 000 „ 100 000           9       6       4          3    Welche Arbeitnehmer als poUtisch Verfolgte zu\nl 00 000 „ 250 000           5       4       3         2     gelten haben, regelt sich bis auf weiteres nach den\n1f    250 000 II 500 000            3       2       2               landesrechtlichen Bestimmungen.\n500 000                       3       2        1\n§ 2ß\n(6) Der Betrag, der den nach Absatz 5 sich erge-                                             Körperbeschädigte Arbeitnehmer\nh-enden Hundertsatz übersteigt, wird auf der Lohn-\nsteuerkarte als steuerfrei eingetragen. In diesem                                                             (§§ 33, 41 EStG)\nBetrag dürfen Aufwendungen im Sinn des Absatzes 4                                      (1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten auf\nhöchstens mit den in § 25 a bezeichneten Beträgen                                Antrag wegen der Werbungskosten, Sonderaus-\nenthalten sein.\ngaben und außergewöhnlichen Belastungen, die\n§ 25 a\nihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhält-\nFreibeträge für besondere Fälle                             nisse erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte\n(§ 33 a EStG)                                 einzutragenden jährlichen steuerfreien Pauschbetrag\n(1) Bc.i Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch\nin folgender Höhe:\nVerfolgten, bei Arbeitnehmern, die nach dem\nr1\n1. Januar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heim-                                                                                             ..0\n1\n+-' Ul  '\ngekehrt sind (Spätheimkehrer), sowie bei Arbeit-                                                              Bei MiHderung\n@:::1      ,.C\nu..O .-..\n,..;\n~-~\n......  1--<  Q)\nnehmern, die den Hausrat und die Kleidung infolge                                 Gruppe                   der Erwerbsfähig-              r.Ll ..~     z ~-.81\nKriegseinwirkung verloren haben (Totalschaden)                                                                  keit um                  ...... :eo\n....,  •.-1\n~ a;-+-'\n$-4  :m\nQ)\ni:Q\nund dafür höchstens -eine Entschädigung von 50 vom\nDM                 DM\nHundert dieses Kriegssachschadens erhalten haben,\nwird auf Antrag ein jährlicher Freibetrag in der                                                                    2                           3               4\nfolgenden llöhe auf der Lohnsteuerkarte als steuer-\n25 V. H. bis ausschl. 35 v. H.          360                216\nfrei eingetragen:                                                                        2          35 v.H. bis ausschl. 45 v. H.            480               288\n480 Deutsche Mark bri Arbeilnehmern                                                  3          45 v.H. bis ausschl. 55 v. H.           600                360\nder Sleuerklasse I,                                                               4         55 v.H. bis ausschl. 65 v.H.            720                432\n600 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern                                                  5          65 v.H. bis ausschl. 75 v.H.            840                504\nder Steuerklasse II,                                                             6          75 V. H. bis ausschl. 85 v.H.           960                576\n720 Deutsche Mark bei ArbeiLnehmern                                                  7          85 v.H. bis ausschl. 95 v. H.        1080                  648\nder Steuerklasse Ill;                                                            8          95 v. H. bis einschl. 100 v.H.       1200                  720\n9         Blinde und besonders pflege-\nder Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich für\nbedürftige Körperbeschädigte         2400               1440\ndas dritte und jedes weitere Kind, für das dem\nArbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht oder ge-\nwährt wird, um je 60 Deutsche Mark. Satz 1 gilt                                       (2)   Der Kreis der körperbeschädigten Arbeit-\nauch, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht                                nehmer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen\nbei dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei seinem                                 können, wird mit Zustimmung des Bundesrates\nunbeschrünkt steuerpflichtigen und nicht dauernd                                 durch die Bundesregierung bestimmt.\ngetrennt lebenden Ehegatten vorliegen. überstei-\ngen die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von                                      1)   An die Stelle des Gesetzes zur                                 sozialer\nJ,fotstände (Sofor thil!cgesetz -- SHGJ                                (WiGBl.\nHausrat und Kleidung die bezeichneten Freibeträge,                               S. 205) tritt:\nso sind sie bei Nachweis der gesamten Aufwendun-                                     1. im Lande Baden\ndas Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände\ngen bis zm nochmaligen Höhe der Freibeträge zu                                           (Soforthilfegesetz) vom 20. September 1949 (Budisches Geselz-\nberücksichtigen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd                                        und Verordnungsblatt S. 323);\n2. im Lande Rheinland-Pfalz\ngetrennt ldwn, werden die nach den Sätzen 1 und 3                                        das Landesgesetz zur Milderung clrinucnder sozialer Notstünde\nsteuerfreien Bel räge auch dann nur einmal gewährt,                                      (Soforthilfegesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt der Landesregierung Rheinlund-Pfolz Teil I S. 457);\nwenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis                                       3. im Lande \\Vürttemberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreise\nstehen.                                                                                  Lindau\ndas Landesgesetz zur Mi.lderung dringender sozialer Notstände\n(2)      Die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer                                     (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 {Regierungsblatt für das\nLand \\Alürltemberg-Hohenzollern S. 323; Amtsblatt des baverischen\nkönnen § 25 lür Aufwendungen zur Wiederbeschaf-                                          hreises Lindau Sondernummer 35 ii vom 6. ·septem!Jer 1949).","Nr. 4-1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober ; 950                            707\n§ 27                                 steuer einzubehalten, als er bei den vorhergegane\nArt der Berücksichtigung                           genen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rückwir-\nkung zuviel einbehalten hat.\n(§ 41 Absatz 2 Satz 1 EStG)\n(l) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bis 26                             IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\ninsgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das                                      (§§ 29 bis 49)\nist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu\nA. A 11 gemeines (§§ 29 bis 31)\nberücksichtigenden Beträge) und den Betrag für\nmonatliche, wöchentliche, tägliche und halbtäg-                                               § 29\nliche Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu ver-\nmerken. Dabei ist                                                   Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte\n1. der Halbtagesbetrag mit 1/.;2 des Monatsbetrags,                                 (§ 42 EStG)\n2. der Tagesbetrag mit 1/:.!li des Monatsbetrags,                 (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte\n3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des                     dem Arbeitgeber bei B-eginn des Kalenderjahres\nTagesbetrags (Ziffer 2)                                     oder des Dienstverhältnisses vorzulegen.        Der\nanzu.geben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs,                     Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der\ndie sich nach Ziffer 1 oder 2 ergeben können, blei-                 Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h.\nben auß.er Betracht. Die Beträge sind für die Ein-                   mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem\ntragung auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden                     dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis\nWeise aufzurunden:                                                   Arbeitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn\na) der llälbtagesbelrag und der Tagesbetrag auf                 er vor der Beendigung des Dienstverhältnisses\nden nächsten cJ mch fünf teilbaren Pfennig-                keinen Dienst mehr leistet.\nbetrag,                                                       (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die\nb) der \\,Vochenbet.rag auf den nächsten durch                   Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-\nzehn teilbaren Pfennigbelrag,                              nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-\nc) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen                     karte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi-\nDeutsche Mark-Betrag.                                      gung des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber, vor-\nDer Vermerk auf der Lohnsl:eLterkarle hat folgen-                    behaltlich der Vorschrift des § 35 Absatz 5, die\nden Wortlaut: ,,Vor Anwendung der Lohnsteuer-                        Lohnsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden;\nlabelle sind als steuerfrei abzuziehen:                              endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalender-\njahres, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte\n.fohrnsh0tr<1ql mondl.lich ljwiidwnllich\nDM           DM            DM\nI t~iqlich\nDM\nh<ilbti,iglich\nDM'\"\ndem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstver-\n1                hältnisses zurückzugeben. Weigert sich der Arbeit-\nDer als sleucrfrei zu vermerkende Betrag ist in                      geber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zu-\nvVorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-                   rückzugeben, so kann die Ortspolizei die Lohn-\nzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das                  steuerkarte wegnehmen und dem Arbeitnehmer aus-\nFinanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-                     händigen.\nstehend genann len Lohnzahlungszeiträume sind die                                             § 30\nsteuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Absatz 2                                 Einbehallung der Lohnsteuer\numzurechnen.                                                                             (§ 38 EStG)\n(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu                    (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\nvermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf                      nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung e,in-\nWiderruf erfolgt. A.ußerdem hat es einen bestimm-                    zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\nten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung                      oder Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige ,\ngilt. Dieser Zeilraum darf sich nicht über den                       Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\nSchluß des Kalenderjahres hinaus erstrecken. Die                     lohn.\nUnterlagen für den Erhöhungsantrag sind bei dem\nPinanzam I drei Jahn~ aufzubewahren.                                   (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeit-\nnehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohn-\n§  28                                zahlungszeitraum (§ 33) nur in ung,efährer Höhe\naus (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\nZeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen\nabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\n(§ 41 Absatz 2 Satz 2 EStG)                          Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrech-\nDer Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-                   nungsz.eitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten\nzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung                        und die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift\nder Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück-                    in Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbe-\nsichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder                   halten. Das Finanzamt kann im einzelnen Fall an-\nergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen,                    ordnen, daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzube-\nin denen die Änderung und Ergänzung nach der                         halt0n ist.\nEintragung auf der Lohnsteuerkarte (§ 18 a und § 27                     (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\nAbsatz 2) auf eine Zeit vor Vorlage der g-eänderten                  stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-\n(ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der                    barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-\nArb::dtgclwr aber berechtigt. bei den auf die Vor-                   steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung ge-\nlage der gelinderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte                     langenden niedrigeren Betrag zu berechnen und\nfolgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohn-                     einzubehalten.","'708                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(4) BcslPlll der Arbeitslohn ganz oder teilweise                 Auslagenersal'z (§ 4 Ziffer 3) unJ die      § 6\naus Sachbe1,üge11 und reicht der Barlohn zur Dek-                    bezeichneten steuerfreien Be1,üge nicht an-\nk ung der unlt·r Bcrücksichligung des Werts der                      gegeben werden, wenn es '>ich um Fälle von\nSachbezüge· (§ '.J) einzubehallenden Lohnsteuer nicht                geringer Bedeutung hancLH, oder wenn dle\naus, so hal der Arbeilnehrner dem Arbeitgeber den                    Möglichkeit zur Nachprüfung            anderer\nzur Dc!ckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag.                   \\Neise sichergestellt ist;\nsowc-i l er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu                   2. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzah-\nzahlen,, Sowc.it der Arbt'itnehmer dies-er Verpflich-                lungszeitraurn;\ntung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen\ndem Betrag im Werl. enlsprechenden Teil des                       3. die einbehaltene Lohnsteuer. Dabei ist d1e\nArbeitslohns (der Sachbezüge) nach seinem Er-                        nach § 32a Absätzen 1 bis :3 vorn MehrarbeitS·•\nmessen zurückzubehalten und daraus die Lohn·                         lohn ohne die Mehrarbeitszuschläge ein·\nsf:euer für Rechnung des Arheilnehmers zu decken.                    behaltene Lohnsteuer gesondert anzugebert\n(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund eines                 (4) Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des dritten\nDoppelbesteuerungsvertrags            nur    unterbleiben,   Kalenderjahres, das auf die Lohnzahlung folgt auf•\nwenn das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-              zubewahren.\nführen wäre (§ 41), bescheinigt, daß der Empfänger              (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer•\nder Einkünfte der Lohnsteuer nicht unterliegt. Die           den, weno der Arbeitslohn des Arbeitnehmers\nBescheinigung Ist vom Arbeitgeber als Beleg zum              während des ganzen Kalenderjahres 127 Deutsche\nLohnkonl:o (§ 31) aufzubewahren.\nMark monatlich (29 Deutsche Mark wöchentlich,,\n5 Deutsche Mark täglich, 3 Deut.sehe Mark halb„\n§ 31\ntäglich) nicht überste,igt, es sei denn, daß trotzdem\nLohnkonto                       Lohnsteuer (§ 36 und § 37 Absatz 1) oder Kirchen··\n(§ 38 Absatz 3 EStG)                steuer einzubehalten ist.\n(l) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betricbstätte                R   Berechnung der Lohnsteuer\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu\nführen.                                                                             (§§ 32 b i s 40)\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das                                          § 32\nFolgende anzugeben:                                                               Lohnsteuertabelle\n1. den Namen (Vornamen und Familiennamen},                                ( § 39 Absatz 1 EStG)\nden Beruf. den Geburtstag, den Wohnsitz, die\nWohnung, die Steuerklasse (bei Steuerklasse            (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe\nIII auch die Z3.hl der auf der Lohnsteuerkarte     des Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie· be·\nbescheinigten Kinder), das Relig.ionsbekennt-      rechnet sich nach der Jahreslohnsteuertabelle, die\nuis, die Nummer der Lohnsteuerkarte, die Ge-       der Verordnung vom 15. Mai 1950 (BGBl. S. 147)\nmeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgeschrie-       als Anlage 2 beigefügt ist. Wird der Arbeitslohn\nben hat, und das Finanzamt, in dessen Bezirk       für einen monatlichen Zeitraum gezahlt, so betra•\nd.ie Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden         gen die Lohnstufen und die Lohnsteuer ein Zwölftel\nist. Die Angaben sind den Eintragungen auf         der Beträge der Jahreslohnsteuerlabelle. Dabei sind\nder ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-       die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten durch fünf\nnehmen;                                             t.ei.lbaren Pfennigbetrag nach unten abzurunden,\nWird der Arbeitslohn für einen anderen als monat•\n2. den Hinzurechnungsbetrag und den steuer-\nliehen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohn·•\nfreien Betrag, die auf der Lohnsteuerkarte\nstufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Beträge\neingetragen sind, und den Zeitraum, für dt>n\nder Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlung,\ndie Eintragungen gelten;\nund zwar:\n3. bei einem Ar:Jeitnehmer, der dem Arbeit-\n1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden\"\ngeber eine Bescheinigung nach § 30 Absatz 5\naber nicht mehr als einen halben\nvorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß eine\nArbeitstag . . . . . . . . . . . . . . t/52,.\nBescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den\ndie Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt,             2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber\ndas die Bescheinigung aasgeschrieben hat,                  nicht mehr als einen Arbeitstag . • • •\nund den Tag der Ausschreibung.                           3. für eine volle Arbeitswoche . • • • . • 6/2~\"\n(3) Der Arbeitgeber hat i.n dem Lohnkonto bE'i               (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-            Lohnzahlungszeiträurne ergeben sich die Lohn~\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende e.in-            stufen und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl\nzutragen:                                                   der Arbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten\n1. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Abzug,         Tagesbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen),\ngetrennt nach Barlohn und nach Sachbezügen.        Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht\nDabei ist der nach § 32 a Absätzen 1 bis 3         in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeits,\nbesteuerte Mehrarbeitsloha ohne die Mehr•          monaten bestehen, Ist zur Feslstellu ng der Zahl der\na:beitszuschläge gesondert . anzugeben. Das        Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag\nFmanzamt der Bet.riebstätte kann auf Antrag        abzuziehen.\nzu1a.s,;.,en. daß die Reisekosten (§ 4 Ziffern 1       (3)Für die Berechnung der Lohnstufen ist von den\nund 2), ehe durchlaufenden Gelder und der          Anfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle,. au,'3","Nr. 44    Tct9 der Ausgabe· Bonn, den 19. Oktob<:r 1950                          709\nder die Err-Pchnung nach d<'n Vorschriften des Ab-                                             § 33\nsatzes 1 odt·r 2 abzuleiten ist, auszugehen. Ergeben\nLohnzahlungszeitraum\nsich dabei. Bruchleilc Pines Pfennigs, so ist auf den\nnüchslen        Pl<~nn ig bc•lrc1g   aufzurunden. Bruchteile               {§ 39 Absatz l, A bsat:z 6 Ziffer 4\nc•Jn('s Pfennigs, tli(~ sich lwi der ßc~rechnung der\nLolrn,'il<·uer 1'rgPlwn, hl!'ibC'n i:lllßcr Ansatz.                ( 1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für\nden der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch\n§ J2 d\ndann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer\nder Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der\nfü,u•<:hnunf.! d(•r Lohnst.euer vom Mehr~rheHslohn             hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-\n(§ 34  d ESIC)                     gebend isr, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits-\nlohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies\n(1)    Sind ~~c:selzLch oder ln        rarifvcrträgen für  trifft. insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbe.it-\nDir'n'ilP, di,~ (ilwr diP: Daun <kr regelmäßigen ge-           geber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet\nsPt.zliclwn oder l.ariflichc•n Arbeitszeit, mindestens         wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gl(~ich-\nj(~doch über 48 St,.rnden in der Woche hinaus ge-              mä ßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B.\nleistet      WC'rdcn (Mehrarlwit), besondere Enlloh-           stets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn\nnungcn (Mehrarbeitslohn) vorgcsC'hen, so beträgt               der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z. R\ndie Lohnsteuer von dem für die einzelnen Mchr-                 einmal nach einer VVoche, das nächste Mal nach 1.0\narheitsst.unden gezahlten Arbeitslohn ohne die Mehr-          Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeit~\narbeitszuschläge 5 vom Hundert, wenn dieser Ar•                raum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum. Kann\nbeitslohn für die Mehrarbeit nach der gleichen                wegen der besonderen Entlohnungsart ein Zeitraum,\nBerechnungsgrundlage Nmitl.clt wird wie der für                für den der Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahms-\nrege~} mä ßi gc gcsdzliche oclN tarifmäßige Arhcits-    weise nicht f(\": s1.gestellt werden, so gilt als Lohn~\n1\nzeit g(~zahlte Arbeitslohn.                                    zahlungszeitramn mindestens die tatsächlich auf-\ngewendetP Arbeitszeit.\n(2) Die Vorschrift des Absalzes 1 ist bei Dienst-\nverhliHnisscn entsprechend anzuwenden, die nicht                   (2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn•\na.n einen Tarifvertrag gebunden sind, die jedoch auf          zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst\nGrund besonderer Vereiinbarung nach den Be-                    eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach\nsUmmungen eines Tarifvertrag,s behandelt W(~rden,              dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums\nder für Dienstverhältnisse der gleichen Art oder,             vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit~\nwenn ein solcher Tarifvertrc:1g nicht besteht, für            geber zur Verfügung steht, so sind, solange das\nähnliche Dienstverhältnisse gilt.                             Dienstverhältnis fortbesteht, die in den LohnM\n(3) Der nach Absatz l zu versteuernde Arbeits-            zahlungszeitraum fa.llenden Arbeitstage auch dann\nJohn ist für die Berechnung der Lohnsteuer auf den            mHzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne\nnächsten vollen Deutsche Mark-Betrag nach unten               T\"1ge keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbeson~\nabzurunden.                                                   dere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung\nsow.ie 'in Krankheitsfällen.\n(4) Die Lohnsteuer von dem Mehrarbeitslohn\nohne die Mehrarbt!ilszuschläge ist nicht nach den\nAbsätzen 1 bis :3, sondern nach den allgemeinen                                               § 34\nVorschriften zu b.::!rechnen, wenn sich b-ei. Hinzu-                         Anwendung der Lohnsteuertabelle\nrechn ung die,ses Arbeitslohns zu dem anderen\nArbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums unter An-                                  (§ 39 Absätze l bi,s 6 EStG)\nwendung der Lohnsteuertabelle auf den gesamten\nArbeitslohn insgesamt eine niedrigere Lohnsteuer                   (1) Bei Anwendung d.er Lohnsteuertabelle sind für\nergibt.                                                        die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14)\nund von Abzügen (§ 27) und für die Anwendung\n(5) Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge           der Steuerklassen die Eintragungen auf der Lohn~\nfür Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und               steuerkarte {§§ 7 u. f.), und zwar des Kalenderjahres\nNachtarbeit gehören nicht zum steuerpflichtigen               maßgebend, in dem\nArbeitslohn.\n1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Lohn~\n(6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 5                         zahlungszeitraum (§ 33) beginnt,\nfinden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, deren\nArbeitslohn insgesamt 7200 Deulsche Mark im                         2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns\nKalenderjahr übersteigt. Ergibt sich erst im Laufe                        der Lohnzahlungszeitraum (§ 33} endet.\nd-eis Kalenderjahres, daß der Arbeitslohn im Ka-                   {2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I\nlenderjahr 7200 Deulsche Mark übersteigen wird,               bescheinigt, so hat der Arbeitgeber --- abweichend\nso blei.bt, vorbehalt] ich einer abweichenden Be-              von Absatz 1 _,__ von dem Lohnzahlungszeitraum an,\nhandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, die Be~              in den der Tag nach der Vollendung des 60. Lebens-\nSteuerung nach d<>n Absätzen 1 bis 5 für die abge-             jahres durch den .Arbeitnehmer fällt, die Steu~r-\nlaufenen - Lohnzahlungszeit.räume unberührt, es sei            klasse II anzuwenden. Das gleiche gilt bei Verwit-\ndenn, daß die Uberschreit.ung des Betrags von 7200             weten von der Vollendung des 50. Lebensjahres an,\nDeutsche Mark au r der Zahlung von Arbeitslohn                 wenn aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\nfür eine zurückliegc•ndc' Zeit oder auf der Zahlun2            hervorgeht, daß der Arbeitnehmer verwitwet ist.\nvon sonstigen, 1n°,lH•s1mdere einmaligen Bezügen\nberuht.                                                            ('.l) entfällt.","710                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 35                                c) wenn die ursprünglich auf der Lohnsteuer-\nkarte vermerkte Steuerklasse oder Zahl der\nLohnsteuer-Jahresausgleich\nKinder im Laufe des Kalenderjahres' geändert\n(§ 39 Absatz l EStG)                            worden ist oder die Lohnsteuer im Laufe des\nKalenderjahres nach § 37 zu berechnen war;\n(1) FLilllt d1P BerechnunR der Lohnsteuer nach\nd) wenn bei unständiger Beschäftigung der Ar-\n§§ 32 u. L wegen unständiger Beschäftigung des\nbeitnehmer nicht seit Beginn des Kalender-\nArbcHnchmcrs odc1 wegen schwankenden Arbeits-\njahres bei dem gleichen Arbeitgeber beschäf·\nlohns zu ei 1wrn höheren Gesamtsteuerbetrag, als er                tigt war;\nsich bei gl(\"ichrnäßiger Verteilung des Jahresarbeits-\ne) wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-\nlohns auf die gcsamlen Lohnzahlungszeiträume des\nsteuerkarten ausgeschriebPn worden sind.\nKa.lendcr_jahrcs ergc!ben würde, so erfolgt auf Ver-\nla.ngen de~ Arheilnchrrn:rs ein Lohnsteuer-Jahres-            (4) Der    Lohnsteuer-Jahresausgleich ist in den\nausgleich. Dic'ser Lohnsteuer-Jahresausgleich ist im      Fällen des Absatzes 3 auf Antrag des Arbeitnehmers\nWege der Aufrechnung durch den Arbeitgeber                im vVege der Erstattung der zuviel einbehaltenen\n(Absa lz 2) oder in den Fällen des Absatzes 3 im         Lohnsteuer durchzuführen. Für die Berechnung des\nWege der Ers!altung durch das Finanzamt durch-            steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns gilt Absatz 2\nzuführen.                                                 Satz 2 entsprechend; der Jahresarbeitslohn ist dabei\num die Summe etwaiger Hinzurechnungsbeträge des\n(2) Der /\\rbcitgeber isl     vorbehaltlich des Ab-    § 37 Absatz 1 zu erhöhen. Die Jahreslohnsteuer für\nsatzeis 3         zur Durchführung des Lohnsteuer-        den sich hieraus ergebenden Jahresarbeitslohn ist\nJahresausgleichs verpflichtet (wenn er weniger als        nach Absatz 2 Sätzen 3 und 4 zu ermitteln, soweit\n10 Arbeitnch mer beschäftigt, berechtigt), bei der       nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Buch-\nLohnzahlung für d2n letzten Lohnzahlungszeitraum          stabe c gegeben sind. In den Fällen des Absatzes 3\ndes Kalenderjahres eine Berechnung d-er Lohnsteuer       Buchstabe c ist der sich ergebende Jahr-esarbeits-\nauf der Grundlage des Jahresarbeitslohns durchzu-        lohn durch zwölf zu teilen; auf die Monatsbeträge\nführen. Zu diesem Zweck ist von dem Jahresarbeits-        ist die Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzah-\nlohn der nach der Eintragung auf der Lohnsteuer-          lungen unter Beachtung der für die einzelnen Mo-\nkarte zu berücksichtigende steuerfreie Jahresbetrag      nate nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\n(§ 27 Absatz 1) abzuziehen. Für den verbleibenden        oder nach § 37 in Betracht kommenden Steuerklasse\n.Jahresarbc•Hslohn wird ohne Rücksicht auf die tat-      und Zahl der Kinder anzuwenden .\nsächlichen Lohnzahlungszeiträume die J ahreslolm-            (5) Der Arbeitnehmer muß die Anträge nach Ab-\nsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt.       sätzen 3 und 4 spätestens bis zum 31. März des\nFür die be.i der Jahreslohnsteuerberechnung anzu-         folgenden Kalenderjahres bei dem für seinen Wohn-\nwendende Steuerklasse sind die Eintragungen auf          sitz zuständigen Finanzamt stellen. Dem Antrag\nder Lohnsteuerkarte zu Beginn des Kalenderjahres         sind die mit den Lohnsteuerbescheinigungen (§ 47)\nmaßgebend. Der Arbeitgeber kann eine Aufrech-             versehene Lohnsteuerkarte und auf Verlangen des\nnung gegen die danach zuviel einbehaltene Lohn-          Finanzamts ein Beschäftigungsnachweis beizufügen.\nsteuer in der Weise vornehmen, daß er bei der\nLohnzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum                                    § 36\ndes Kalenderjahre~ bei dem hetreffenden Arbeit-                          Mehrere Dienstverhältnisse\nnehmer soviel weniger an Lohnsteuer einbehält, als\nim Laufe des Kalenderjahres zuviel einbehalten                          (§ 39 Absatz 6 Ziffer 2 EStG)\nwurde. Ist der aufzurechnende Steuerbetrag höher             (1)   Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nals die für den letzten LohnzahlungszeHraum des           mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-\nKalenderjahres sich ergebende Lohnsteuer, so ist          hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-\nder Arbeitgeber berechtigt, die Aufrechnung mit           gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeits-\nden von seinen anderen Arbeitnehmern einbehal-            lohn gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der\ntenen Lohnsteuerbeträgen vorzunehmen und den              Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.\nAufrechnungsbetrag bei der nächsten Lohnsteuer-           von demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Ab-\nanmeldung und Lohnsteuerabführung abzusetzen.            satz 1 Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstver-\nAußerdem hat er die Aufrechnung in dem Lohn-              hältnis, für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt\nkonto und auf der Lohnsteuerkarte des betreffenden        ist, ist nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der\nArbeitnehmers zu vermerken.                              Lohnsteuer aus dem zweiten oder weiteren Dienst-\nverhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk\n(3) Das Finanzamt ist - abweichend von Ab-\nauf ·der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte\nsatz 2      zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\n(§ 14) zu beachten.\nausgleichs ausschließlich zuständig,\na) wenn im Wege der Aufrechnung durch den                (2) entfällt.\n§ 37\nArbeitgeber ein voller Ausgleich bei der\nLohnzahlung für den letzten Lohnzahlungs-                     Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\nzeilraum des Kalenderjahres nicht möglich ist;                   (§ 39 Absatz 6 Ziffer 1 EStG)\nb) wenn der Arbeitgeb-er mit weniger als lO Ar-·         (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte\nbe1tnehmern von seiner Befugnis zur Vor-           demArbeitgeber schuldhaft nicht vor, oder verzögert\nnahme der Aufrechnung keinen Gebrauch             er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so\nmacht;                                            hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn-","Nr. 4.4 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktobe1 :l 950                      711\nsteuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle d-em           zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\ntatsächlichen Arbeitslohn                                 an dem Ort haben, an dem sich die Geschäftsleitung\noder der Sitz des inländischen Unternehmens be-\nmonatlich     wöchentlich     Wglich     halbtäglich   findet.\nDM            DM           DM           DM\n(2) Für die im Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\n115           27            5            3        sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die\nLohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die\nhinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere           für den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, 18\nals die hier genannten Lohnzahlungsz.eiträume ge-         und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die für die\nzahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge          Anwendung der Steuerklassen maßg.ebenden Ver-\nnach § 32 Absatz 2 umzurechnen. Für den nach der          hältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nach-\nHinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn-        zuweisen.\nsteuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle\nabzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-             (3) Weisen die im Absatz 1 genannten Arbeit-\nkrute dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückglibt           nehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen\n(§ 29),                                                  vorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge\nvom Arbeitslohn steuerfr.ei bleiben dürfen, so stellt\n(2)  Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\ndas für den Arbeitgeb-er zuständige Finanzamt auf\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-\nAntrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften\njahres, abweichend von der Vorschrift des Ab-\ndes § 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf\nsatzes 1, nach den Eintragungen auf der ihm vorlie-\nGrund dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber\ngenden Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Ka-\nin entsprechender Anwendung des § 28 die be-\nlenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer den\nscheinigten Beträge steuerfrei lassen.\nArbeitslohn im voraus erhält und di-e nach § 34\nAbsatz 1 maßgebende Lohnsteuerkarte für das neue\n§ 39\nKalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht\nvorgelegt hat. Einen nach Vorlegung der Lohn-                                    entfällt.\nsteuerkarte für das neue Kalenderjahr erforderlichen\nAusgleich in der Lohnsteuerberechnung für d-en                                      § 40\nMonat Januar kann der Arbeitgeber bei den Zah-                          Beschränkt Steuerpflichtige\nlungen des Arbeitslohns für die Monate Februar\n(§ 1 Absätze 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\noder März vornehmen. Dabei sind Änderungen oder\nErgänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 17 bis 27) für           (1)  Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-\ndas neue Kalenderjahr schon vom 1. Januar ab zu           nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch\nberücksichtig-en, auch wenn die Änderung (Ergän-          ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie\nzung) erst: im Laufe des Monats Januar eingetragen        nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflich-\nworden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergän-         tigen gehören. Sie unterliegen der besch-ränkten\nzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte         Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im\nerst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 27           Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden\nAbsatz 2 Sätze 2 und 3),                                  ist, oder wenn der Arb-eitslohn aus inländischen\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf          öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der\nArbeitnehmer, für die nach den §§ 38 bis 40 oder          Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher\nnach einer mit Zustimmung des Bundesrates erlasse-        Länder, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nnen Anordnung der Bundesregierung keine Lohn-             früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Per-\nsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.       sonen, die im Inland weder e,inen Wohnsitz noch\nDies gilt für die nach§ 40 beschränkt Steuerpflichtigen   ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber im\nnur dann, wenn das Finanzamt dem Arbeitgeber              Inland eine liten.rische (schriftstellerische) oder\nbescheinigt, daß der Arbeitnehmer als beschränkt          künstlerische Tätigkeit ausüben, wird von den Be•\nlohnsteuerpflichtig zu behandeln ist. Die Bescheini-      zügen aus dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf die\ngung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto          Gestaltung der Vertragsverhältnisse im einzelnen\naufzubewahren.                                            Lohnsteuer erhoben.\n§ 38                              (2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,\nJm Ausland wohnhafte Beamte                  Wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,\nund leitende Angestellte\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich aus-\n(§ 14 Absätze 2, 3 StAnpG)                  geübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der in-\nländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen\n(l) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-\nbestimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtse]bständiger\nort im Ausland hrJ.ben, sind wie Personen zu be-\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiff-en\nhandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit\nOrt haben, an dem sich die inländische öffentliche\nnicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.\nKasse befindet, die die Dienstbezüge zu bezahlen\nhat. Die leitenden Angestellten eines inländischen           (3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt\nUnternehmens (eines Unternehmens, das seine Ge-           steuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach\nschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat), die       der Steuerklasse und nach den Kinderermäßigun-\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-             gen, die nach Kenntnis des Arbeitgebers für den\nwöhnlichen Aufenthalt haben, sind wie Personen            Arbeitnehmer maßgebend sind. (§§ 7, 8, 18 und 34).","712                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nDer Arbeitnehmer ist berechtigt, die Verhältnisse,                  nen Kalendervierteljahr monatlich durch-\ndie für die Anwendung der Steuerklasse und für                      schnittlich nicht mehr als 50 Deutsche Mark\ndie Gewährung der Kinderermäßigung maßgebend                        betragen hat.\nsind, dem Arbeitgeber durch eine amtliche Beschei-         Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Ka-\n11igung nachzuweisen.                                      lendervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet\n(4) Machl ein beschränkt steuerpflichtiiger Arbeit-\nsich der Zeitpunkt für die Abführung der Lohn-\nnehmer (Absatz 1) glaubhafl, daß seine Werbungs-           steuer danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im\nkosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen            ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des\nsind, 312 Den tscbe Mark jährlich oder die Sonder••        BetrJ.ehs den Betrag von 50 Deutsche Mark überstie-\nausgaben 468 Deutsche Mark jährlich übersteigen,           gen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat.\nso ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer~           (3} Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,\nberechnung von d(~m Arbeitslohn abzuziehen. Die            der die Lohnsteuer nach den Vorschriften im Ab-\nVorschriften der §§ 25, 25 a und 26 sind nicht an-         satz 2 vierteljährlich abzuführen hat, monatliche\nwendbar. Die Eintragung des sleuerfre:ien Betrags          Abführung verlangen, wenn das zur Sicherstellung\nauf der Lohnsteuerkarte wird durch die Ausschrei-          der richtigen Abführung der Lohnsteuer erforder-\nbung einer Bescheinigung durch das Finanzamt               lich ist.\ners-etzt, die den Vorschriften des § 27 entspricht.                                    § 42\nDer Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem                                         entfällt.\nArbeitgeber vorlegen.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, aus-                                      § 43\ngenommen Absatz 4 Satz 2, gelten entsprechend                                     Betriebstätte\nfür Arbeitnehmer, die weder e1inen Wohnsitz noch\n(§ 38 EStG)\nihren gewöhnlichen Aufenthalt imBundesgehiet, aber\nein-en Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt             Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der\nin einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem         Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-             dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-\nhalt im Bundesgebiet als beschränkt einkommen-             steu-er vorgenommen wird und die Lohnsteuer-\nsteuerpflichtig behandelt werden.                          karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als\nBetriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher\n(6) Der an ausländische Arbeiter gezahlte Atbeiits-\nlohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sic.h        Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine\num eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender            Niederlassung hat.\nDauer während des Aufenthalts eines deutschen                                           § 44\nSchiffes in einem ausländischen Hafen handelt.                                 Lohnsteueranmeldung\n(§ 38 EStG)\nC. V e r w e n d u n g d e r e i n b e h a 1 t e n e n\nLohnst e ·u er (§§ 41 bis 46)                    (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die\neinbehaltene Lohnsteuer an die Kas,se des Finanz-\n§ 41                           amts abgeführt w01 den ist, der Kasse des Finanz-\namts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung\nAbführung der Lohnsteuer                   zu übersenden:\n(§ 38 EStG)                             1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer\n(§ 41 Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 3) späte-\n(1} Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-\nstens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden\nsteuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts\nder Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz-                  Kalendermonats,\ndirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die ein-                   2. hei vierteljährlicher Abführung der Lohn-\nbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-                     steuer (§ 41 Absatz 2 Ziiffer 2) spätestens am\nstellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf                   zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Ka•\ndem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine                      lendervierteljahres.\nGeldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das          Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung\nWort „Lohnsteuer\" und den Zeitraum, für den die            nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\nLohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen               wieviel Lohnsteuer er im Kalend-ermonat (Ziffer 1)\nder Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohn-             oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehaiten\nsteuerbetrag -entfällt, sind nicht anzugeben.              hat. Die Lohnsteueranmeldung ist durc~ den Arbeit-\n(2) Die Lohnsteuer ist abzuführen:                      gPber oder durch eine Person, die zu seiner Ver-\ntretung rechtlich befugt ist, zu unterschreib-en. Vor-\n1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines        drucke zu den Lohnsteueranmeldungen werden den\njeden Kalendermonats, wenn die e,inbehaltene      Arbeitgebern auf Antr,ag durch das Finanzamt\nLohnsteuer im letzten vorangegangenen Ka-         kostenlos geliefert.\nlendervierteljahr monatlich durchschnittlich\n(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmeldung\nmehr als 50 Deutsche Mark betr-agen hat;\nauch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungs-\n2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines       zeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte. Der\njeden Kalendervjerteljahres, wenn die einbe-      Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteuer-\nhaltene Lohnsteuer im letzten vorangegange-       anmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmeldungs-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktob~r l.950                                 713\nzeitraum keine Lohnsteuer einzulbehalten hatte. Der          1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch\nArbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Ab-                  binnen eines Monats zulässig ist und daß der\ngabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn               Einspruch bei dem Finanzamt einzulegen ist,\ner Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein Lohnkonto                das den Bescheid erlassen hat,\nzu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem            2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-\nFinanzamt mitteilt.                                             steuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch\n(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-           nicht mitgeteilt sind,\nzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu                3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer\nüberwachen. Es kann bei nicht rechtzeit,igem Ein-               zu entrichten ist (Leistung,sgebot).\ngang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag              (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots\nnach § 168 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung fest-      bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2\nsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-       zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder\nsteueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben-           dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-\nordnung erzwingen.                                      tragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur\n§ 45                       Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder\nUnregelmäJUgkeiten bei der Abführung           der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,\naber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-\n{§ 38 EStG)                    anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber\nBleiben die fäUigen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-    eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein\ngebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-      Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-\ngen auffallend gering und hat auch eine besondere       steueranmeldung vorliegt,\nErinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt\nD. S o n s t i g e P f I i c h t e n d e s A r b e i t -\nden säumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe\ng e b e r s (§§ 47 bis 49)\nzu prüfen und gegebenenfalls die Abführung der\neinbehaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichs-\nabgabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann                                       § 47\nvon einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe ab-                      Lohnsteuerbescheinigung\nsehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer nach\n(§ 42 EStG)\n§ 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und den\nArbeitgeber in Höhe des geschätzten Rücks,tandes          (1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalen•\nhaftbar machen (§ 46).                                  derjahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-\n§ 46                       nehmers für das abgelaufene Kalenderjahr dem\nHaftung                      Vordruck auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte\nentsprechend zu bescheinigen, während welcher\n(§ 38 Absatz 3 EStG, § 116 AO)\nZeit der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalender-\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug         jahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für        dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sach-\ndie Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits•         bezüge) und die davon einbehaltene Lohnsteuer\nlohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der        (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen\nArbeitgeber se,inen Betrieb, so haftet der Erwerber     haben (Lohnsteuerbescheinigung). Der nach § 32 a\nneben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn       Absätzen 1 bis 3 besteuerte Mehrarbeitslohn ohne\ndes letzten: vor der Ubereignung liegenden Kalender-    die Mehrarbeitszuschläge und die davon ein-\njahres an das Finanzamt abzuführen war.                 behaltene Lohnsteuer sind gesondert anzugeben.\nSteuerfreie Bezüge {§§ 4---;-6) sind nicht anzugeben. Der\n(2} Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird         Zeitraum, für den die besondere Besteuerung wegen\nnur ,in Anspruch genommen,                              Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vor-\n1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig    zunehmen war, ist zu vermerken. Der Arbeitgeber\ngekürzt worden ist,                            hat am Schluß der Lohnsteuerbe,scheinigung, dem\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-    Vordruck entsprechend, die Merkmale der Lohn-\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor--  steuerkarte des Arbeitnehmers für das folgende\nschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem       Kalenderjahr einzutragen.\nFinanzamt nicht unverzüglich mitteilt,            (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7         zember des Kalenderjahres, so hat der Arbeitgeber\nAbsatz 10 und § 8 Absatz 4 obliegende Ver-     die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung\npflichtung·, die Berichtigung der Lohnsteuer-  des Dienstverhältniss,es auszuschreiben. Der Vora\nkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig er-     druck für die Merkmale der Lohnisteuerkarte des\nfüllt hat,                                     Arbe1itnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt\n4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-         in diesem Fall unausgefüllt.\nforderung von Lohnsteuer nach § 20 b vor-         (3) Das Finanzamt kar~n auf Antrag zulassen, ,daß\nliegen.                                        Arbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse\n(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten       des Wirtschaftszweigs es mit s1ich bringen, daß\nPersonen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung        vorübergehend stoßweise eine im Verhältnis zur\nein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß      normalen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs\naußer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer           große Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird,\nenthalten:                                              deren Dienstverhältnis r1ur kurze Zeit dauert, oft","714                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nsogar an demselben Tag beginnt Und endet (Tage-                                       §  49\nlöhner), von der Ausschreibung der Lohnsteuer-                                      Behörden\nbescheinigung jeweils nach Beendigung des Dienst-                                 (§ 38  EStG)\nverhältnisses (Absatz 2) für ihre Aushilfskräfte\n(Tagelöhner) absehen. In diesem Fall ist erst nach            (1)  Die Behörden und die sonstigen Körper-\nAblauf des Kalenderjahres für jede im abgelaufenen         scha.ften des öffentlichen Rechts haben -- wie alle\nKalenderjahr beschäftigt gewesene Aushilfskraft            sonstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29\neine besondere Lohnsteuerbescheinigung dem Fi~             bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei\nnanzamt der BPtricbsli.ille Pinzusenden. Diese Er-         Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-\nmächtigung br\\zieht sich nur auf die Aushilfskräfte        ten des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.\n(Tagelöhner), nicht dagegen auf die sonstigen Ar-            (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\nbeitnehmer des Betriebs.                                   im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\nwährend dieser Zeit einer anderen Dienststelle\n(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-        überwiesen und geht die Zahlung des Arberitslohns\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn-              auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die\nkonto (§ 31) auszuschreiben.                               früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerhescheini-\n(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom          gung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-\nArbeitgeber      vorgenommenen       Eintragungen   ver-   lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch\nboten.                                                      dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-\nlohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet\n§ 48\nwird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der\nLohnzettel                        früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Ar-\n(§ 42 EStG)                       beitslohns in die von ihr q.uszuschreibende Lohn-\nsteuerbescheinigung nicht aufzunehmen.\n(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-               (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,\nschrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahres auf        daß die von mehreren Kassen einer Verwal-\nGrund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-            tung einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines\nzettel auszuschreiben:                                     Finanzamts, an die Oberfinanzkasse oder unmittel-\n1. ohne besondere Aufforderung für einen Ar-          bar an eine übergeordnete Kasse abgeführt wird.\nbeitnehnwr, dessen Arbeitslohn im voran-           Liegen die auszahlenden Kassen in mehreren Ober~\ngegangenen Kalenderjahr 24 000 Deutsch(~           Jinanzbezirken eines Landes, so entscheidet die für\nMark überstiegen hat. Bei eim~m Arbeit-            die Finanzverwaltung zuständige Oberste Landes-\nnehmer, der nur während eines Teils des            behörde.\nKalenderjahres bei dem Arbeitgeber beschäf-           (4) Offentliche Kassen haben alljährlich spä-\ntigt war, ist für die Frage, ob der Arbeitslohn    testens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen\n24 000 Dcul.sche Mark im. Kalenderjahr über-       Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-\nstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen vollen      lands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen\nJahresbetrag umzurechnen;                          zu übersenden, an die sie während des abgelaufenen\n2. ohne besondereAuffordenmg für einenArbeit-        Ka.lenderjahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge\nnehmer,                                            mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere\na) .auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte die        Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.\nAusschreibung einer zweiten oder wei-\nteren Lohnsteuerkarte vermerkt ist,                   V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\nb) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder                             (§§ 50 bis 55)\nweitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist.                                    § 50\nIn diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an-                            Außenprüfung\nzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten\";                                     (§ 193 AO)\n3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen             Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\nArbeitslohn im vorangegangenen Kalender-           Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch\njahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen        eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\nhat, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommen-          als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die\nsteuer veranlagt wird.                             im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter·\n(2) Der nach § 32a Absätzen 1 bis 3 besteuerte          halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent·\nMehrarbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge und          lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in\ndie davon einbehaltene Lohnsteuer sowie steuerfreie        der Regel nicht zu prüfen.\nBezüge (§§ 4 bis 6) sind im Lohnzettel je besonders                                   § 51\nanzugeben.\nDie Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf\n(3) Die nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ausgeschrie-      zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\nbenen Lohnzettel sind spätestens am 15. Februar            nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-\ndes folgenden Kalenderjahres an das für den Arbeit-        lohn gehö17igen Einnahmen, gleichgültig in welcher\nnehmer nach selnem Wohnsitz (gewöhnlichen Auf-             Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\nenthalt) zust:5.ndige Finanzamt zu übersenden. Vor-        worfen werden und ob bei der Berechnung der\ndrucke zu Lohnzetteln werden den Arbeitgebern              Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe aus-\nauf Antrag vom Pinanzamt kostenlos geliefert.              gegangen ist."]}