{"id":"bgbl1-1950-43-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":43,"date":"1950-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_43.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung","law_date":"1950-10-09T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["690                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nüber die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten\naus Aktien während derWertpapierbereinigung.\nVom 9. Oktober 1950.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-   zuwenden. Soweit diese Bestimmungen das Vor-\nschlossen:                                                handensein, die Vorlegung oder Hinterlegung einer\n§ 1                             Einz-elurkunde erfordern, genügt zu ihrer Erfül-\nlung nach Erteilung der Gutschrift auf Sammel-\nAktien                            depotkonto, solange Einzelurkunden noch nicht\nohne Lieferbarkeitsbesch-einigung                        ausgestellt sind, der Hinweis auf die Hinterlegung\n(1) Für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten        der Sammelurkunde bei der Wertpapiersammel-\naus Aktien, die nach § 3 des Wertpapierbereini-            bank (§§ 12, 13 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).\ngungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBI. S. 295)             (2) Ein Aktionär, dem für seine Aktie eine Liefer-\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1949 kraftlos gewor-            barkeitsbescheinigung nicht ausgestellt ist, hat\nden sind, gelten anstelle des Ausweises durch die          einen Anspruch auf Sondermitteilung nach § 109\nAktienurkunden die Vorschriften der §§ 3 bis 13            des Aktiengesetzes nur, wenn er sich anstelle der\nüher den Ausweis als Aktionär.                             Hinterlegung einer Aktie gegenüber der Gesell-\n· (2) Das gleiche gilt bis zum Tage der Ausstellung      schaft nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nder Lieferbarkeitsbescheinigung für die Ausübung           als Aktionär ausgewiesen hat.\nvon Mitgliedschaftsrechten aus Aktien, für die eine\nLieferbarkeitsbescheinigung noch nicht ausgestellt                                     § 4\nist, aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Wert-                       Ausweis als Aktionär\npapierbereinigungsgesetzes noch ausgestellt wer-\nZur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus\nden kann.\neiner Aktie ohne Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 1)\n(3) Gewinnanteile und Abwicklungserlöse können         ist nur berechtigt, wer sich als Aktionär nach\nnicht auf Grund eines Ausweises nach §§ 3 bis 13           Maßgabe der folgenden Vorschriften ausweist.\ngeltend gemacht werden; Gewinnanteile können nur\nnach Maßgabe von§ 44 des Wertpapierbereinigungs-                                       § 5\ngesetzes, Abwicklungserlöse erst nach Erteilung der\nErfordernisse für den Ausweis\nGutschrift auf Sammeldepotkonto für das im Wert-\npapierbereinigungsverfahren angemeldete Aktien-               (1) Wer ein Mitgliedschaftsrecht als Aktionär aus-\nrecht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereini-           üben will, muß\ngungsgesetzes) beansprucht werden.                                1. sich darüber ausweisen, daß er selbst oder\nderjenige, von dem er das Aktienrecht im\n§ 2                                      Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem\nAktien                                      1. Oktober 1949 erworben hat, am 1. Okto-\nmit Lieferbarkeitsbescheinigung                                  ber 1949 Eigentümer oder Miteigentümer\neiner Aktie ohne Lieferbarkeitsbescheini-\n(1) Für die Ausübung von Mi.tgliedschaftsrechten\ngung (§ 1) oder Miteigentümer von kraftlos\naus Aktien, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung                 gewordenen Aktien eines Sammelbestandes\nnach den im Währungsgebiet erlassenen Bestim-                        war, und zwar\nmungen oder nach§ 48 des Wertpapierbereinigungs-\ngesetzes bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausge-                       a) seit dem 1. Januar 1945 oder\nstellt ist, gelten die allgemeinen gesetzlichen und                     b) infolge eines in der Zeit vom 1. Januar\nsatzungsmäßigen Bestimmungen.                                              1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließ-\nlich an einer Börse oder im Bankver-\n(2) Das gleiche gilt vom Tage der Ausstellung der\nLieferbarkeitsbescheinigung an für Aktien, für die                         kehr abgeschlossenen Rechtsgeschäftes\neine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs.                             oder\n1 Nr. 2 oder 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes                      c) infolge von rechtswirksamen Maß-\nerst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt                        nahmen der Behörden oder Besatzungs-\nwird                                                                       mächte des Währungsgebietes nach\n§ 3                                            dem 1. Januar 1945 oder\nN i c h t a n w e n d u n g v o n B e s t i m m u n g e n.             d) auf Grund einer ununterbrochenen\nSond-ermitteilung                                          Reihe    von     bürgerlich - rechtlichen\nRechtserwerben nach einer Person, die\n(1) Gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmun-                          am 1. Januar 1945 Eigentümer oder\ngen, die .die Ausübung von Mitgliedschaftsrechteh                          Miteigentümer war oder die auf Grund\naus Aktien von der Vorlegung oder Hinterlegung                             von Buchstaben b oder c Eigentümer\nder über das Aktienrecht ausgestellten Aktien-                             oder Miteigentümer geworden ist; die\nurkunde oder von sonstigen Handlungen abhängig                             Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein\nmachen, die das Vorhandensein einer Aktien-                                Erwerb auf den Vorschriften über den\nurkunde voraussetzen, s 1.nd auf Aktien ohne Liefer-                       rechtsgeschäftlichen Erwerb von Nicht-\nbarkeitsbescheinigung (§ t) bis zur Erte!lung der                          berechtigten beruht. Ist ein Sammel-\nGutschrift auf Sammeldepotkonto nicht mehr an-                             bestandanteil am 1. Oktober 1949 bei","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1950                          691\neinem Kreditinstitut des Währungs-                      bank ermächtigt sind, als Anmelde-\ngebietes verbucht, so wird vermutet,                    stelle im Sinne des Wertpapierbereini-\ndaß derjenige, zu dessen Gunsten die                     gungsgesetzes tätig zu werden.\nVerbuchung erfolgt ist, das Miteigen-              Bankbescheinigungen müssen die Aktie\ntum an den Aktien des Sammelbestan-                nach ihren Merkmalen genau bezeichnen.\ndes auf Grund einer ununterbrochenen               Depotbescheinigungen müssen die Nummer\nReihe     von    bürgerlich - rechtlichen          des Depots und die Stelle des Depotbuches\nRechtserwcrben gemäß dies.er Bestim-               enthalten, unter denen die Aktie ver-\nmung erworben hat.                                 zeichnet ist.\n2. beweisen, daß er sein Aktienrecht gemäß                2. hinsichtlich der Anmeldung des Aktien-\nden Vorschriften dc~s Wertpapierbereini-                 rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) durch eine Be-\ngungsgesctzes (§§ 14 ff) angemeldet hat.                 scheinigung der Anmeldestelle im· Sinne\n3. bei Miteigentum an kraftlos gewordenen                    des Wertpapierbereinigungsgesetzes, daß\n,Aktien eüws Sammelbestandes, die am                      das Recht angemeldet und die Anmeldung\n1. Oktober 1949 bei c.inem Kreditinstitut des            rechtzeitig bei der zuständigen Prüf stelle\nWährunf~sgcbietes ocler der Westsektoren                 eingegangen ist.\nBerlins in Erstverwahrung oder als Eigen-                Die Bescheinigung hat außerdem folgende\nbestand verbucht waren, beweisen, daß s-ein              Angaben zu enthalten:\nZuteilungsrncht nicht nach § 7 der Wert-                   a) mit welchem Anmeldevordruck (Ver-\npc1piersamrnelbank gemeldet worden ist.                         waltungsanordnung Nr. 1 zum Wert-\n(2) Bei Aktien in Bankverwahrung wird für den                          papierbereinigungsgesetz vom 18. No-\nEigentums- oder Miteigentumsausweis der Depot-                             vember 1949, Bundesanzeiger Nr. 28 vom\nbestand als vollständig vorhanden angeseh-en.                              26. November 1949; Verwaltungsanord-\n(3) Beweist derjenige, der ein Mitgliedschaftsrecht                    nung Nr. 2 zum Wertpapierbereini-\nals Aktionär ausüben will, daß die Aktie vernichtet,                       gungsgesetz vom 27. April 1950,\nabhanden gekommen oder infolge einer im Wäh-                               Bundesanzeiger Nr. 83 vom 29. April\nrungsgebiet nicht rech:tswirksamen Maßnahme für                            1950) das Aktienrecht angemeldet ist;\nihn nicht verfügbar ist, so hat er skh statt über                      b) das Aktenzeichen der Anmeldung bei\nsein Eigentum oder Miteigentum bis zum 1. Oktober                          der Prüfstelle; ist die Anmeldung in\n1949 darüber auszuweisen, daß er bis zum Zeitpunkt                         einer Sammelanmeldung enthalten, so\ndes Verlustes Eigentümer oder Miteigentümer war.                           ist ferner die laufende Nummer anzu-\n(4) Bei Aktien, die in der Zeit vom 1. Januar 1945                     geben, unter der dle Anmeldung im\nbis zum 8. Mai 1945 einschließlich ausgegeben                              Anmeldevordruck enthalten ist;\nworden sind, tritt der Ausgabetag an die Stelle des                    c) die Verwahrungsart; bei Eigenverwah-\n1. Januar 1.945.                                                           rung oder Sonderverwahrung außer-\n(5) Des Ausweises nach Absatz 1 Nr. 1 und den                          dem die Stücknummer der Aktie.\nAbsätzen 2 bis 4 bedarf es nicht, wenn die Aktionär-              3. hinsichtlich des Beweises nach § 5 Abs. 1\neigenschaft aus den Unterlagen der Gesellschaft er-                  Nr. 3 durch eine Bescheinigung des Kredit-\nsichtlich oder dem Vorstand bekannt ist; in diesen                   instituts, bei dem die kraftlos gewordene\nFällen hat der Vorstand die Umstände, auf die sich                   Aktie am 1. Oktober 1949 in Erstverwah-\nseine Entscheidung gründet, in einer Anlage zum                      rung oder als Eigenbestand verbucht war.\nVerzeichnis der Teilnehmer der Hauptversammlung               (2) An Stelle der Vorlegung der nach Absatz 1\nschriftlich niederzulegen.                                  Nr. 1 erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen\n(6) Des Beweises nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf es          kann auf die der Prüfstelle vorgelegten Unterlagen\nfür die Zulassung zur Hauptversammlung nicht,               verwiesen werden.\nwenn der Tag der Einberufung zu einer Hauptver-               (3) Beabsichtigt ein Kreditinstitut auf Grund einer\nsammlung früher als einen Monat nach dem Stich-             Ermächtigung nach § 114 Abs. 4 des Aktien-\ntag des § 6 des Wertpapierberninigungsgesetzes             gesetzes das Stimmrecht auszuüben und ist die An-\nliegt.                                                     meldung des Aktienrechts im Wertpapierbereini-\n§ 6                          gungsverfahren auf Anmeldevordruck B (GS), C\nUrkundlicher Nachweis                         (GS) oder D (GS) erfolgt, so braucht in der Bescheini-\ngung der Anmeldestelle (Absatz 1 Nr. 2) das Akten-\n(1) Der Ausweis als Aktionär (§ 5 Abs. 1 bis 4)\nzeichen der Anmeldung bei der Prüfstelle (Absatz 1\nkann nur erbracht w-erden\nNr. 2 Buchstabe b) nicht angegeben zu werden; ist\n1. hinsichtlich des Eigentums oder Miteigen-       das Kreditinstitut nicht unmittelbar vom Aktionär\ntums an einer Aktie ohne Lief erbarkeits-       zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigt, so hat\nbescheinigung oder des Miteigentums an          es jedoch zu bescheinigen, daß jedes Kreditinstitut,\nkraftlos gewordenen Aktien eines Sammel-        das die vom Aktionär erteilte Ermächtigung zur\nbestandes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) durch              Ausübung de& Stimmrechts ihm weiterübertragen\na) öffentliche Urkunden aus dem Wäh-         hat, seinerseits die Erklärung abgegeben hat, daß\nrungsgebiet,                             die Aktienrechte ordnungsmäßig und rechtzeitig bei\nb} Bescheinigungen von Kreditinstituten      der Prüfstelle angemeldet worden sind. Die· nach\nim Währungsgebiet,                       Absatz 1 Nr. 1 uind Nr. 3 erforderlichen Bescheini-\nc) Bescheinigungen von Kreditinstituten      gung-en br9-uch~n nur auf Verlangen des Vorstandes\nin ßerlin, die von der Berliner Zentral- vorgelegt zu . w,erden.","692                                    Bundesgesetzblatt,: Jahrgg11g 1950 _\n§  1                            . (4) Di_e Entscheiqung des Vorstand.es. bindet die\nAusweis                           Hauptversammlung.\n§ 9\nfür auf Treuhandverfügungskonto\neingetragene Zuteilungsrechte                                  Zulassung zur Ausübung\nvon . Mitgliedsfhaftsrechten\nWer Mitgliedschaftsrechte aus einer Aktie ohne\nin Sonderfällen\nLieferbarkeitsbescheinigung (§ 1), die zu e•inem\n(1) Der Vorstand kann jemanden, der sich nicht\nSammelbestand gehört, ausüben will, braucht sich\nnicht. nach §§ 5, 6 als Aktionär auszuweisen wenn        durch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und\nsein Zuteilungsrecht im „Treuhandgiroverkeh; in Zu-      c zugelassenen Bescheinigungen ausweisen kann,\nzur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zulassen,\nt€ilungsrechten nach dem Wertpapierbereinigungs-\nsofern er zur Erbringung des Ausweises nach § 5\ngesetz\" bei einer Wertpapiersammelbank auf Treu-\nAbs. 1 Nr. 1 Bescheinigungen anderer Kredit-\nhandverfügungskonto eines Kreditinstituts verfüg-\ninstitute vorlegt. In diesem Fall muß jedoch eine\nbar ist. In diesem Fall genügt als Ausweis eine Be-\nBescheinigung über das Eigentum oder Miteigentum\nscheinigung des K1 editrnstituts, daß für ihn ein Zu-\naus d€r Zeit vor dem 1. Januar 1945 und außerdem\n•teilungsrecht bei dem Kreditinstitut verbucht und\neine Bescheinigung aus der Zeit nach dem 1. Ok-\ndas ZuteHungsrecht auf dem Treuhandverfügungs-\ntober 1949 vorgelegt werden.\nkonto des Kreditinstituts bei einer Wertpapier-\n(2} § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nsammelbank verfügbar ist. Die Bescheinigung des\nKreditinstituts bedarf der Bestätigung durch die                                   § 10\nWertpapiersammelbank, daß mindestens in Höhe                    Geltungsdauer des Ausweises\ndes in der Bescheinigung angegebenen B€trages Zu-\nNach Gutschrift auf Sammeldepotkonto {§§ 13, 14\nteilungsrechte für die Aktiengattung auf dem Treu-\nAbs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungs•.\nhandverfügungskonto des Kreditinstituts verfügbar\ngesetzes} gelten für die Ausübung der Mitglied-\nsind.\nschaftsrechte aus der Akti€, für die die Gutschrift\n§ 8\nerteilt ist, die allgemeinen gesetzlichen und\nEntscheidung üb€r den Ausweis                       satzungsmäßigen Bestimmungen. Soweit diese Be-\n(1) Die Entscheidung darüber, ob der Ausweis als      stimmungen das Vorhandensein, die Vorlegung\nAktionär erbracht worden ist, obliegt dem Vor-            oder Hinterlegung einer Einzelurkunde erfordern,\nstand; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien             genügt zu ihr-er Erfüllung nach Erteilung der Gut-\ntreten an die Stelle des Vorstandes die persönlich       schrift auf Sammeldepotkonto, solange Einzelurkun-\nhaftenden Gesellschafter. Die Entscheidung des            den noch nicht ausgestellt sind, der Hinweis auf die\nVorstandes gilt nur für den einzelnen Fall cfor           Hinterlegung der Sammelurkunde bei der Wert-\nAusübung eines Mitgliedschaftsrechts.                    'papiersammelbank (§§ 12, 13 des Wertpapierberei-\nnigungsgesetz€s).\n(2) Der Vorstand hat vor seiner Entscheidung bei\n§ 11\nder Prüfstelle anzufragen, ob aus den bei ihr vor-\nliegenden Anmeldungen von Aktienrechten oder                               Namensaktien\naus sonstigen ihr vorliegenden Untedagen sich                (1) Für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten\nTatsachen ergeben, die Zweifel an der Aktionär-           auf Namensaktien gelten, unbeschadet des. § 3, die\neigenschaft begründen.         Die Prüfstelle hat vor     allgem€inen gesetzlichen und satzungsmäßigen Be-\nAbgabe ihrer Erklärung insbesondere festzu-               stimmungen, insbesondere über die Eintragung im\nstellen, ob                                              Aktienbuch (§ 62 Abs. 3 des Aktiengesetzes); dem\na) die Anmeldung des Rechts, für das ein Mit-        im Aktienbuch Eingetragenen steht sein Gesamt-\ngliedschaftsrecht    ausgeübt werden     soll,   rechtsnachfolger gleich. Hat ein im Aktienbuch als\nrechtzeitig und in ordnungsmäßiger Form          Aktionär Eingetragener sein Aktienrecht veräußert,\nbei ihr eingegangen ist;                         so ist an seiner Stelle derjenige zur Ausübung von\nMitgliedschaftsrechten zuzulassen, der sich nach\nb) eine Doppelanm€ldung des Rechts vorliegt;\n§§ 4 bis 10 darüber ausweist, daß er das Aktienrecht\nc) für die über das Recht ausgestellte Aktien-       erworben hat. Ist die Ubertragung des Aktienrechts\nurkunde eine Lieferbarkeitsbescheinigung          an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (§ 61\nerteilt oder beantragt ist;                     Abs. 3 des Aktiengesetzes), so gilt dies nur, wenn\nd) ihr eine Verlustmeldung eines Dritten hin-       die Gesellschaft die Zustimmung zur Ausübung der\nsichtli.ch des Rechts bekannt ist.                Mitgliedschaftsrechte gibt.\nSatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 3                (2) Die Umschreibung von Namensaktien ohne\nod-er des § 7; die Prüfrtelle hat jedoch in diesen        Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 1) im Aktienbuch ist\nFällen festzustellen, ob sich der Gesamtbetrag der        bis zur Erteilung der Gutschrift auf Sammeldepot-\nso angemeldeten Rechte, für die Mitgliedschafts-          konto für das im Wertpapierbereinigungsverfahren\nrechte ausgeübt werden sollen, im Rahmen der bei          angemeldete Aktienrecht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 des\nihr zur Wertpapierbereinigung vorliegenden An·             Wertpapierbereinigun gsgesetz€s) unzulässig.\nmeldungen von Rechten der gleichen Aktiengattung\nhält.                                                                               § 12\n(3) Erklärt die Prüfstelle, daß sich aus ihren\nAnfechtung von künftigen\nHauptvers am m 1 u n g s bes c h I ü s s e n\nUnterlagen Tatsachen ergeben, die Zweifel an der\nAktionäreigc'.m,chaft begründen, so hat der Vor-              (1) Die Anfechtung eines nach Inkraftt.re~en dieses\nstand den Ausweis als Aktionär für nicht erbracht         Gesetzes gefa fHen Hauptversammlu n ,t-bo\"'rh: 11 .:;ses\nzu erklären.                                              kann nicht darauf gestützt werden, daß ein N1cl1t-","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1950                                             693\naktionär mita:bgestimmt hat, sofern er sich als              so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander\nAktionär gemäß § 5 Abs. 1 bis 4, § 6 aus.gewie-              aufzuheben.\nsen und der Vorstand ihn zur Ausübung , des• ,                                                § 1_4\nStimmrechts zugelassen hat.                                  Verlängerung ·der Einberufungsfrist\n(2) Ein zur Hauptversammlung oder zur Aus-                   (1) Die Hauptversammlung ein-er Aktiengesell-\nübung des Stimmrechts nicht zugelassener Aktionär schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist\nkann einen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- abweichend von § 107 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-\nfaßten Hauptversammlungsbeschluß wegen der                   gesetzes mindestens vier Wochen vor dem Tage\nNichtzulassung nur anfechten, wenn der Vorstand der Versammlung einzuberufen, wenn eine der\nihn nicht zugelassen hat, obwohl er sich als Aktio- von der Gesellschaft ausgegebenen Aktiengattun-\nnär nach §§ 5, 6 ausgewiesen und die Prüfstelle gen nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu be-\nin ihrer Erklärung gemäß § 8 Abs. 2 keine Tatsachen reinigen ist.\nangegeben hatte, die Zweifel an seiner Aktionär-                (2) Abweichend von § 107 Abs. 3 des Aktien-\neigenschaft begründen.                                       gesetzes und von Satzungsbestimmungen über die\nAnmeldung zur Hauptversammlung muß zur Aus-\n§ 13                               übung des Stimmrechts aus einer Aktie ohne\nLieferbarkeitsbescheinigung (§ 1) nur zugelassen\nAnfechtung zurückliegender\nwerden, wer den Ausweis als Aktionär erbringt und\nHauptvers am m 1 u n g s bes c h 1 ü s se              sich nicht später als am vierzehnten Tage vor der\n· (1) Die Anfechtung eines nach dem 30. Septem- Hauptversammlung angemeldet hat. Die Einberu-\nber 1949, aber vor dem Inkrafttreten dieses Ge-              fung     der    Hauptversammlung           (§   105   Abs.     2   des\nsetzes gefaßten Hauptversammlungsbeschlusses                Aktiengesetzes)           muß    ausdrücklich        hierauf      hin-\nkann nicht darauf gestützt werden, daß jemand zur            weisen.\n§ 15\nAusübung des Stimmrechts zugelassen worden ist,\nder die satzungsmäßigen Bestimmungen über die                           Verlagerte Gesellschaften\nAusübung des Stimmrechts, soweit sie das Vor-                   (1) Ist für eine Aktiengesellschaft oder Kornmai.\nhandensein einer Aktienurkunde voraussetzen,                 ditgesellschaft auf Aktien ein Sitz sowohl bei einem\nnicht erfüllt hatte.                                         Registergericht im Währungsgebiet als auch bei\neinem       Registergericht      in    den   Wests~ktoren         von\n(2) Ist ein Aktionär in der Zeit vom 1. Oktober\nGroß-Berlin        eingetragen,     so   gelten    im   Währungs-\n1949 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Aus-\ngebiet für di~ Ausübung von Mitgliedschaftsrechten,\nübung des Stimmrechts nicht zugelassen worden,\naus den Aktien dieser Gesellschaft die Vorschriften\nobwohl er sich als Aktionär nach § 5 Abs. 1\ndieses    Gesetzes      sinngemäß,     soweit    die  Aktien     nach\nNr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ausgewiesen hatte, so\n§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes von Groß-\nkann er, sofern di-e Anfechtungsfrist des § 199\nAbs. 1 des Aktiengesetzes noch nicht abgelaufen              Berlin     vom     26.  September      1949    (VOBL     für    Groß-\nist, die ohne seine Mitwirkung gefaßten Haupt-               Berlin    I  S.  346)   mit  Wirkung      vom    1. Oktober      1949\nversammlungsbeschlüsse anfechten. Hat ein Aktio-             kraftlo,:;   gC;worden     sind. Das    gleiche   gilt, wenn     eine\nnär sich nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1             Gesellschaft       nach    dem   1.  Oktober      1949   ihren     Sitz.\nNr. 1 ausgewiesen, so kann er die Anfech-                    von     Berlin   in  das  Währungsgebiet         verlegt   hat   oder\ntung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen                für    ein   Geldinstitut     mit   Sitz  in   Berlin   auf    Grund·\nNichtzulassung zur Hauptversammlung oder zur                 des    §  2  der    Fünfunddreißigsten        Durchführungsver-\nAusübung des Stimmrechts nur darauf stützen, daß             ordnung        zum     Umstellungsgesetz        ein   Sitz  für     die\ngegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller               Geschäftstätigkeit         im  Währungsgebiet         im   Handels-\nAktionäre dadurch verstoßen worden ist daß an-               register     eines    Gerichts   des    Währungsgebietes           ein-\ndere als Aktionäre zugelassen worden sind, obwohl            getragen      ist.\nsie sich als Aktionäre nur mit den gleichen Beweis-              (2)  Auf     Aktien,     die  gemäß       §  2   Abs.   4,   §   48\nmitteln ausgewiesen hatten, die er angeboten hatte.          des     Berliner     Wertpapierbereinigungsgesetzes               vom\n26. September 1949 (VOBL für Groß-Berlin I S. 346)\n(3) Erledigt sich ein bereits anhängiger Rechts-         ein Besitzzeugnis ausgestellt ist, ist § 2 sinngemäß\nstreit durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2,           anzuwenden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit vetkündet.\nBonn, den 9. Oktober 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\n1) e r R u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z\nDehler"]}