{"id":"bgbl1-1950-42-6","kind":"bgbl1","year":1950,"number":42,"date":"1950-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/42#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_42.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig","law_date":"1950-09-08T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndie Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder                            Berichtigung.\nund, um das Adlerbild herum, in Antiqua in gro-       Betr. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetze~\nßen Buchstaben die Umschrift „BUNDESREPUBLIK             zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\"\nDEUTSCHLAND\", Nahe am unteren Rand b-efinidet                    vom 20. Juni 1950 (BGBI. S. 340).\nsich, auf beiden Seilen durch einen Punkt vom\nAnfang und Ende der Umschrift getrennt, das Münz-        In der vorstehend angegebenen Bekanntmachung\nzeichen.                                              hat die Form der Einrückung des Nachsatzes in § 16\nDer Rand der Münze ist glatt, jedoch mit ver-      Ziff. 1 und Ziff. 2 zu Zweifeln Anlaß gegeben. Die\ntieften Arabesken versehen.                           Fassung des § 16 wird deshalb nachstehend noch-\nBonn, den 8. September 1950.                          mals bekanntgegeben.\n§ 16\nDer Bundeskanzler\nHöhe\nAdenauer\nDas „Notopfer Berlin\" beträgt:\nDer Bundesminister der Finanzen                    1. als Abgabe der Arbeitnehmer\nSchäffer                              a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche\nMark monatlich:\n0,60 Deutsche Mark,\nBekanntmachung                                 b) für den 500 Deutsche Mark monatlich über-\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen                   steigenden Arbeitslohn:\nim Nennwert von 2 Deutschen Pfennig.                                1,00 Deutsche Mark\nVom 8. September 1950.                     für jed-e angefangenen, im Erhebungszeitraum\n(§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deut.sehe Mark\nAuf Grund des Gesetzes über die Ausprägung             abgabepflichtigen Arbeitslohn;\nvon Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBI. S. 323)     2. als Abgabe der Veranlagten\nwerd-e·n Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deut-\na) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche\nschen Pfennig ausgeprägt und demnächst in den\nMark:\nVerkehr gebracht.\n0,60 Deutsche Mark,\nDie mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen\naus einer Legierung von 950/o Kupfer, 40/o Zinn           b) ffü: das 6000 Deutsche Mark übersteigende\nund 1°/o Zink. Sie haben einen Durchmesser von               Einkommen:\n19,25 Millimeter und ein Gewicht von 3,25 Gramm.                         1,00 Deutsche Mark\nAuf der Wertseite tragen die Münzen innerhalb          für jede ang-efangenen, im Erhebungszeitraum\ndes erhabenen Randes in der oberen Hälfte beider-         (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Ein-\nseits je eine Ähre, zwischen deren oberen Enden           kommen, mindestens jedoch\nsich das Münzzeichen befindet. In der Mitte der\nWertseite steht in arabischer Ziffer die Wert-                          7,20 Deutsche Mark;\nbezeichnung „2\", darunter am unteren Rand in          3. als Abgabe der Körperschaften\nAntiqua das Wort „PFENNIG\". Auf der Schauseite\n1,20 Deutsche Mark\nzeigen die Münzen innerhalb des erhabenen Ran-\ndes in Antiqua die Umschrift „BUNDESREPUBLIK              für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum\nDEUTSCHLAND\" und am unteren Rand, durch je                (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Ein-\neinen Punkt vom Beginn und Ende der Umschrift              kommen, mindestens jedoch\ngetrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen auf-      a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-\nrechtstehenden fünfblättrigen Eichenzweig, der mit           sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit\nseinem unLeren Ende auf einem waagerecht ange-               einer Beitragseinnahme über 10 000 Deutsche\nbrachten Stäbchen ruht.                                      Mark:\nBonn, den 8. September 1950.                                             240 Deutsche Mark,\nb) für andere Körperschaften, Personenvereini-\nDer Bundeskanzler\ngungen und Vermögensmassen:\nAdenauer\n14,40 Deutsche Mark;\nDer Bundesminister der Finanzen                    4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche\nSchäffer                              Mark für jede abgabepflichtige Sendung."]}