{"id":"bgbl1-1950-42-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":42,"date":"1950-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_42.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark","law_date":"1950-09-08T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1950                       685\n§ 8                                4. Vorauszahlung2n auf    die Leistungen im\n(1) Die Ubereignung des Schiffes sowie die Ver•              Sinne von § 6 Abs. 1   und § 7 Abs. 1 für\npflichtung zur Ubereignung bedürfen bis• zur Schluß•            den Fall, daß Gewinn   und Verlust zu den\nzahlung nach § 6 Abs. 3 zu ihrer Wirksamkeit der                Fälligkeitstagen nicht festgestellt sind,\nGenehmigung des Bundesministers für Verkehr.                 5. die Laufzeit und die Zahl der Zins- und\nWird das Verp.flichtungsgeschäft genehmigt, so gilt             Tilgungsraten (§ 5) bei Darlehen zum Er-\ndie Genehmigung auch für das diesem Verpflich-                  werb von Schiffen im Ausland zur Anpas-\ntungsgeschäft entsprechende Erfüllungsgeschäft als              sung an die Restlebensdauer dieser Schiffe,\nerteilt.                                                     6. die Höhe des Unternehmerlohnes sowie\n(2) Bei der Veräußerung des Schiffes im Wege                 den Höchstbetrag der Bezüge von Vor-\nder Zwangsversteigerung bedarf das Gebot der                    standsmitgliedern, Geschäftsführern und\nGenehmigung. Dil' Vorschrift in § 71 des Zwangs•                sonstigen leitenden Angestellten zur Siehe•\nversteigerungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-                rung angemessener Zahlungen der Dar-\nden. In den § 81 Abs. 2 und 3 des Zwangsverstei•                lehnsschuldner unter Aufrechterhaltung\ngerungsgesetzes entsprechenden Fällen darf der                  ihrer Wettbewerbsfähigkeit, sowie\nZuschlag an einen anderen als den Meistbietenden             7. die Schätzung von Kürzungsbeträgen im\nnur erle.ilt werden, wenn dieser andere die Genell·             Sinne der §§ 6 und 7 in den Fällen, in\nmigung beigebracht hat.                                         denen das Finanzamt die Besteuerungs-\n(3) Die Genehn1igung kann unter Auflagen er-                 grundlagen des Darlehnsschuldners nach\nteilt werden.                                                   § 217 der Reichsabgabenordnung schätzt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Schiffsbauwerke,     (2) Vor der Vergebung eines Wiederaufbaudar-\ndie im Schiffsbauregister eingetragen sind oder i.n   lehens und vor der Erteilung einer Genehmigung\ndieses Register eingetragen werden können, ent-       nach § 8 ist ein Beirat zu hören, der aus je einer.1\nsprechend anzuwenden.                                 Vertreter der Länder Bremen, Hamburg, Nieder-\nsachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Hol-\n(5) Im Falle des Totalverlustes des Schiffes wird\nstein besteht.\nder noch nicht getilgte Betrag des Wiederaufbau•\ndarlehens zur sofortigen Rückzahlung fällig. Be•                                § 10\nschafft der Darlehnsschuldner Ersatz für das ver-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-·\nlorene Schiff und verpflichtet er sich zur Fort•\ndung in Kraft.\nsetzung der Verzinsung und Tilgung nach Indien.:-t·\nstellung des Ersatzschiffes, so wird von der Ein•\nforderung der Rückzahlung abgesehen.                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n§ 9\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nVerordnung Bestimmungen zu erlassen über              Bonn, den 27. September 1950.\n1. das Verfahren bei der Vergebung der Wie•\nderaufbaudarlehen,                                       Der Bundespräsident\n2. die Bedingungen, die der Darlehnsvertrag                     Theodor Heuss\nüber die Sicherung der Darlehnsforderung\nenthalten kann und über die Feststellung                  Der Bundeskanzler\nder Zahlungsverpflichtungen nach §§ 6 und                        Adenauer\n7 enthalten muß,\n3. die Verwaltung der Darlehnsforderungen         Der Bundesminister für Verkehr\nund darüber, welche Stellen damit beauf-\nSeebohm\ntragt werden, sowie, im Benehmen mit dem\nRechnungshof, über den Verwendungs-\nnachweis im Sinne der Reichshaushalts-         Der Bundesminister der Finanzen\nordn11ng,                                                         Schäffer\nBekanntmachung                            einen Durchmesser von 23,5 Miliimeter und ein\nGewicht von 5,5 Gramm.\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im\nDie Münzen tragen auf beiden Seiten innerhalb\nNennwert von 1 Deutschen Mark.\ndes erhabenen Randes einen Perlenkreis. Die Wert-\nVom 8. September 1950.                seite zeigt in der oberen Hälfte in der Mitte in\narabischer Ziffer die Wertzahl ,,1\" und rechts und\nAuf Grund des Gesetzes über die Ausprägung         links davon je einen zweiblättrigen Eichenzweig mit\nvon Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBI. S. 323)     Eichel. In der unteren Hälfte dieser Seite stehen,\nwerden Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deut-           untereinandergesetzt, in Antiqua in großen Buch-\nschen Mark ausgeprägt und demnächst in den Ver-       staben die beiden Worte „DEUTSCHE MARK\".\nkehr gebracht.                                        Darunter steht nahe am Rand in arabischen Ziffern\nDie Münzen bestehen aus einer Legierung von        die Jahreszahl. Die Schauseite zeigt in der Mitte\n75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel. Sie :raben     den Bundesadler, den Kopf nach rechts gewendet,"]}