{"id":"bgbl1-1950-42-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":42,"date":"1950-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_42.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen","law_date":"1950-09-27T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["684                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nüber\nDarlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen.\nVom 27. September 1950.\n§ 1                           nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibt;\nZum Bau und Erwerb von Handelsschiffen kön-          andere Unternehmen haben einen Betrag in Höhe\nnen Wiederaufbaudarlehen nach folgenden Bestim-        des Hundertsatzes des Gewinnes, in dessen Höhe\nmungen gegeben werden.                                 Kapitalgesellschaften hiernach Zahlung leisten, zu\nbezahlen.\n§ 2\n(2) Gewinn im Sinne von Absatz 1 ist\n(1), Ein Wiederaufbaudarlehen kann erhalten, wer           1. bei Kapitalgesellschaften\nnach dem 31. August 1939 ein Seeschiff oder ein                  das körperschaftsteuerpflichtige Einkorn-_\nSeeschiffsbauwerk verloren und nach dem 30. No-                  men, das auch um die Verluste früherer\nvember 1949 zum Ersatz dafür den Neubau eines                    Jahre gekürzt ist, die bei .der Berechnung\nHandelsschiffs auf einer deutschen Werft in Auf-                 des körperschaftsteuerpflichtigen Einkom•\ntrag gegeben oder ein Handelsschiff aus dem Aus-                 mens nicht mehr abgezogen werden konn-\nland erworben hat.                                               ten. Voraussetzung ist, daß die Verluste\n(2) Die Bestimmung des Absatz\" 1 findet keine                 nach der Gewährung des Darlehens ent-\nAnwendung, wenn das Seeschiff oder Seeschiffs-                   standen sind;\nbauwerk durch ein Ereignis verlorengegangen ist,              2. bei anderen Unternehmen\ngegen dessen Eintritt der Eigentümer Versicherung                der Gewinn, der der Einkommensteuerver-\nnehmen konnte; sie findet außerdem insoweit keine                anlagung zugrunde gelegt wird, und der\nAnwendung, als das verlorengegangene Seeschiff                   um die steuerlich festgestellten Ver~uste\noder Seeschiffsbauwerk mit öffentlichen Mitteln be-              und ein angemessenes Entgelt für die von\nschafft war, die dem Ausgleich von Schiffsverlusten              dem Reeder in dem Unternehmen ausge-\nzu dienen bestimmt waren.                                        übte Tätigkeit (Unternehmerlohn) gekürzt\n(3) Ein Anspruch auf die Gewährung von Wieder-                ist. Nr. 1 findet auf die steuerlich festge-\naufbaudarlehen besteht nicht.                                    stellten Verluste und den Unternehmerlohn\nentsprechende Anwendung.\n§ 3\nUnternehmen, die nach Gewährung des Darlehens\n(1) Das Wiederaufbaudarlehen darf bis zu 40 vom     neues haftendes Kapital aufgenommen haben, dür-\nHundert der Neubaukosten oder der Anschaffungs-        fen neben den Abzugen nach Nr. 1 oder 2 bis zu\nund Instandsetzungskosten betragen. Es soll den        6 vom Hundert dieses Kapitals abziehen.\nWert der Schiffe nicht übersteigen, deren Ersatz\nder Neuba:I oder die Anschaffung dient.                   (3) Reichen die Zahlungen nach Absatz 1 nicht\n(2) Ein Wiederaufbaudarlehen wird nur ausge-        zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit aus, so\nzahlt, wenn nachgewiesen ist, daß die sonstigen        hat der Darlehensschuldner spätestens ein Jahr\nMittel für den Neubau oder die Anschaffung zur         nach Fälligkeit der letzten Tilgungsrate eine\nVerfügung stehen.                                      Schlußzahlung zu leisten. Diese wird wie folgt be-\nrechnet: Ad den Tag der Fälligkeit der letzten\n§ 4\nTilgungsrate wird der Zeitwert des Schiffes er-\nIn Fällen, in denen es aus schiffahrtspolitischen    mittelt und um den Betrag wertverbessernder Auf-\nGründen geboten ist, kann von den Voraussetzun-        wendungen gekürzt, der in der Bilanz des voran•\ngen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 ab-        gegangenen Gescbäftsjahres ausgewiesen ist. Der\ngesehen werden. In solchen Fällen können Dar-          hiernach verbleibende Betrag wird sodann auf den\nlehen bis zu 20 vom Hundert der Neubaukosten           Hundertsatz der Bau- oder Erwerbskosten vermin-\ngewährt werden.                                        dert, den der Darlehensschuldner als Wiederauf•\n§ 5                         , baudarlehen erhalten hatte. Von dem so geminder-\nWiederaufbaudarlehen sind bei einem Zinsfuß          ten Betrag ist schließlich der Hundertsatz abzu-\nvon 4 vom Hundert in 16 gleichgroßen Raten zu          setzen, zu dem das Darlehen durch Zahlungen nach\nverzinsen und zu tilgen. Die erste Rate wird für das   Absatz 1 getilgt worden ist. Die Schlußzahlung darf\nGeschäftsjahr berechnet, bei dessen Ende seit Jn-      jedoch den Tilgungsrückstand nicht übersteigen.\nfahrtsetzung des Schiffes mindestens 10 Monate\n§7\nverstrichen sind. Sie ist, wenn das Geschäftsjahr\nam 30. Juni oder vorher endigt, am 31. Dezember          (1) Der Darlehensschuldner darf Zahlungen auf\ndes gleichen Jahres, wenn es nach dem 30. Juni         die fälligen Zinsen um einen Betrag in Höhe des\nendigt, am 30. Juni des nächsten Jahres fällig.        Verlustes seines vorangegangenen Geschäftsjahres\nkürzen. Zinsen, die hiernach nicht spätestens bei\n§ 6                           Fälligke 1t der letzten Rate beglichen werden kön•\n(1) Auf .die Tilgungsraten haben Kapitalgesell-      nen, werden erlassen.\nschaften jährlich zum Fälligkeitstag Zahlungen in        (2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nHöhe der Hälfte des Betrages zu leisten, der ihnen     über den Gewinn gelten auch für die Berechnung\nvom Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres         des Verlustes nach Absatz 1."]}