{"id":"bgbl1-1950-42-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":42,"date":"1950-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_42.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates","law_date":"1950-09-28T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["682                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder\nin Angelegen}teiten des Verfassungsschutzes.\nVom 27. September 1950.\nDer Bundestag hat       das folgende Gesetz be-           (2) Die in den Ländern bestimmten Behörden\nschlossen:                                               unterrichten das Bundesamt über alle Angelegen-\n§ 1                            heiten des Verfassungsschutzes, von denen sie\nKenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder\n(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in     oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind.\nAngelegenheiten des Verfassungsschutzes zusam-\nmenzuarbeiten.                                               (3) Ist gemäß § 2 Abs. 2 eine andere als die\nOberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste\n(2) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegen-         Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen.\nseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.\n§ 5\n§ 2\n(1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff\n(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den         auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes er-\nLändern errichtet der Bund ein Bundesamt für Ver-         folgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zu-\nfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es unter-           sammenarbeit der Länd-er mit dem Bund auf dem\nsteht dem Bundesminister des Innern.                      Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen\n(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem         Weisungen erteilen.\nBund bestimmt jedes Land eine Behörde zur Bearbei-           (2) Der Bundesminister des Innern kann im\ntung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.         Rahmen des § 3 den nach § 2 Abs. 2 bestimmten\nBehörde'u Weisungen für die Zusammenarbeit in\n§ 3\nAngelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen.\n(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungs-           § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nschutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behör-\nden ist die Sammlung und Auswertung von Aus-                                        § 6\nkünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über           Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder           Kraft.\nStörung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund\noder in einem Land oder eine ungesetzliche Beein-\nträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern ver-             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines              sind gewahrt.\nLandes zum Ziele haben.                                      Das vorstehende G-esetz wird hiermit verkündet.\n(2) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse    Bonn, den 27-. September 1950.\nstehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht\nzu. Das Amt darf einer polizeilichen Diensstelle\nnicht angegliedert werden.                                            Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 4\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unter-                      Der Bundeskanzler\nrichtet die in jedem Lande gemäß § 2 Abs. 2 be-                                Adenauer\nstimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kennt-\nnis für das Land zum Zwecke des Verfassungs-                    Der Bundesminister des Innern\nschutzes erforderlich ist.                                                    Heinemann\nGesetz\nüber die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates.\nVom 28. September 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           heiten des land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    mögens wird beim Bundesministerium der Finanzen\nein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet.\n§ 1\n(2) Der vorläufige Bewertungsbeirat gliedert sich\nBildung des                           in eine landwirtschaftliche Abteilung, -eine forstwirt-\nvorläufigen Bewertungsbeirates                        schaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und\neine Gartenbauabteilung. Außerdem wird eine\n(1)  Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststel-       Hauptabteilung zur Bearbeitung der alle Abteilun-\nlung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Ein-      gen berührenden Fragen gebildet.","Nr. 42 _::. Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1950                      683\n§ 2                            Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach den\nVorschriften bestraft, die für die· Verletzung des\nMitglieder des\nSteuergeheimniss.es gelten.\nvorläufigen Bewertungsbeirates\n§ 3\n(1) Dem vorläufi 6 en Bewertungs:Jeirat gehören an:\n1. in allen Abteilungen der Bundesminister der                        Tätigkeit des\nFinanzen oder ein von ihm beauftragter              vorläufigen Bewertungsbeirates\nBundesbeamter als Leiter des vorläufigen\n(1) Der Bundesminister der Finanzen oder ein von\nBewertungsbeirates;\nihm beauftragt er Vertreter führt die Geschäfte des\n2. in den einzelnen Abteilungen:                   vorläufigen Bewertungsbeirates und leitet die Ver-\nhandlung-en. Er kann eine Geschäftsordnung für den\na) in der landwirtschaftlichen Abteilung\nvorläufigen Bewertungsbeirat erlassen und bestimmt\nsieben Mitglieder,\ndie Entschädigung der Mitglieder, die nicht Beamte\nb) in   der forstwirtschaftlichen Abteilung     sind.\nsechs Mitglieder,\n(2) Die einzelnen Abteilungen des vorläufigen Be-\nc) in der Weinbauabteilung fünf Mitglieder,     wertungsbeirates sind beschlußfähig, wenn minde-\nd) in der    Gartenbauabteilung fünf     Mit-   stens die Hälfte der Mitglieder a'nwesend ist. Bei\nglieder,                                     Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit;\nbei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters.\ne) in der Hauptabteilung je zwei Mitglieder\nder landwirtschaftlichen und forstwirt-         (3) Der vorläufige Bewertungsbeirat hat seinen\nschaftlichen Abteilung und je ein Mitglied   Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen.\nder Weinbauabteilung und der Garten-         Er ist berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Amts-\nbauabteilung.                                handlungen vorzunehr.1en; er hat die Befugnisse,\ndie den Finanzämtern im Steuerermittlungsver-\nNach Bedarf könren vorübergehend weitere\nMitglieder berufen werden.                         fahren zustehen.\nf4) Die Amtshandlungen des vorläufigen Bewer-\n(2) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des             tungsbeirates sind nicht öffentlich. Der vorläufige\nBundesrates durch den Bundesminister der Finanzen\nBewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sach-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-\nverständige hören; § 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.\nnährung, LanJwirtschaft und Forsten berufen;\ndieser hat die Berufsorganisationen der Land- und            (5) Der vorläufige Bewertungsbeirat kann einzelne\nForstwirtschaft zu hören. Die Berufung kann nur          Aufgaben an Ausschüsse übertragen, die aus seinen\naus einem wichtigen Grund mit Zustimmung des             Mitgliedern gebildet werden.\nBundesrates zurückgenommen werden. An Stelle\neines ausscheidenden Mitglieds ist ein neues Mit-                                   § 4\nglied zu berufen. Die Mitglieder müssen über aus-             Schätzung ausgewählter Boden-\nreichende Sachkenntnis verfügen.          Die Berufung\ngilt bis zum 31. Dezember 1952; sie kann vom                        flächen als Musterstücke\nBundesminister der Finanzen verlängert werden.              Der vorläufige Bewertungsbeirat übernimmt die\n(3) Die berufenen Mitglieder haben bei Beginn          Befugnisse des früheren Reichsschätzungsbeirates\nihrer Tätigkeit dem Leiter des vorläufigen Bewer-         nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober\ntungsbeirates zu geloben, bei d~n Verhandlungen           1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050).\ndes vorläufigen Bewertungsbeirates ohne Ansehen\nder Person nach bestem Wissen und Gewissen zu                                      § 5\nv-erfahren, die Verhandlungen und die dabei zu                              Inkrafttreten\nihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuer-\npflichtigen geheimzuhalten und Geschäfts- und               Das Gesetz tritt am Tage sei:ner Verkündung in\nBetriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. September 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}