{"id":"bgbl1-1950-42-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":42,"date":"1950-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_42.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes","law_date":"1950-09-27T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["682                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder\nin Angelegen}teiten des Verfassungsschutzes.\nVom 27. September 1950.\nDer Bundestag hat       das folgende Gesetz be-           (2) Die in den Ländern bestimmten Behörden\nschlossen:                                               unterrichten das Bundesamt über alle Angelegen-\n§ 1                            heiten des Verfassungsschutzes, von denen sie\nKenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder\n(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in     oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind.\nAngelegenheiten des Verfassungsschutzes zusam-\nmenzuarbeiten.                                               (3) Ist gemäß § 2 Abs. 2 eine andere als die\nOberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste\n(2) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegen-         Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen.\nseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.\n§ 5\n§ 2\n(1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff\n(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den         auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes er-\nLändern errichtet der Bund ein Bundesamt für Ver-         folgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zu-\nfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es unter-           sammenarbeit der Länd-er mit dem Bund auf dem\nsteht dem Bundesminister des Innern.                      Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen\n(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem         Weisungen erteilen.\nBund bestimmt jedes Land eine Behörde zur Bearbei-           (2) Der Bundesminister des Innern kann im\ntung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.         Rahmen des § 3 den nach § 2 Abs. 2 bestimmten\nBehörde'u Weisungen für die Zusammenarbeit in\n§ 3\nAngelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen.\n(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungs-           § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nschutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behör-\nden ist die Sammlung und Auswertung von Aus-                                        § 6\nkünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über           Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder           Kraft.\nStörung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund\noder in einem Land oder eine ungesetzliche Beein-\nträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern ver-             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines              sind gewahrt.\nLandes zum Ziele haben.                                      Das vorstehende G-esetz wird hiermit verkündet.\n(2) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse    Bonn, den 27-. September 1950.\nstehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht\nzu. Das Amt darf einer polizeilichen Diensstelle\nnicht angegliedert werden.                                            Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 4\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unter-                      Der Bundeskanzler\nrichtet die in jedem Lande gemäß § 2 Abs. 2 be-                                Adenauer\nstimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kennt-\nnis für das Land zum Zwecke des Verfassungs-                    Der Bundesminister des Innern\nschutzes erforderlich ist.                                                    Heinemann\nGesetz\nüber die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates.\nVom 28. September 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           heiten des land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    mögens wird beim Bundesministerium der Finanzen\nein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet.\n§ 1\n(2) Der vorläufige Bewertungsbeirat gliedert sich\nBildung des                           in eine landwirtschaftliche Abteilung, -eine forstwirt-\nvorläufigen Bewertungsbeirates                        schaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und\neine Gartenbauabteilung. Außerdem wird eine\n(1)  Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststel-       Hauptabteilung zur Bearbeitung der alle Abteilun-\nlung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Ein-      gen berührenden Fragen gebildet."]}