{"id":"bgbl1-1950-41-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":41,"date":"1950-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_41.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes","law_date":"1950-09-08T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nüber die Festsetzung von Brotprei3en.\nVom 12. September 1950.\nDer Bundestag hat        das   folgende  Gesetz  be-   kündung in Kraft und am 31. Dezember 1950 außer\nschlossen:                                               Kraft.\n§ 1\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, Preise für        sind gewahrt.\nMehl, Brot' unct Kle'ingebäck durch Rechtsverord-          Das vorstehende Gesetz wird hiermH verkündet.\nnung festzusetzen,- wenn und soweit dies zur Siehe-.\nrung der Brotversorgung des Volkes oder eines            Bonn, den 12. September 1950.\nvolkswirtschaftlich gerechtfertigten Brotpreises er-\nforderlich ist.                                                       Der Bundespräsident\n§  2                                            Theodor Heuss\nRechtsverordnungen, die auf Grund des § 1 er-                         Der Bundeskanzler\nlassen werden, bedürfen der Zustimmung des                                     Adenauer\nBundesrates nach f'~rtikel 80 Absatz 2 des Grund·\ngesetzes nicht.                                           Der Bundesminister für Ernährung,-\nLandwirtschaft und Forsten\n§ 3\nIn Vertretung\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                             Dr. S o n n e m a n n\nVerordnung                              Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge.bie•\nzur Auflösung oder Uberführung\ntes in ihrem Bereich übernimmt\nvon Einrichtungen der Verwaltung\n1. für die in § 1 Ziffer 1 genannte Verwaltungs•\ndes V,ereinigten Wi.rtschaitsgehietes.\nstelle:\nVom 8. September 1950.                          Der Präsident des Deutschen Bundestages\n2. für die in § 1 Ziffer 2 genannte Verwaltungs-\nÄuf Grund des Artikels 130 dea Grundgesetzes\nstelle:\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die\nDer Präsident des Deutschen Bundesrates\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n3. für die in § 1 Ziffer 3 genannte Verwaltungs•\n§ 1                                  stelle:\nMit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende                 Der Bundesminister des Innern\nVerwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinig-              4. für die in § 1 Ziffer 4 genannte Verwaltungs-\nten Wirtschaftsgebietes aufgelöst:                              stelle:\n1. Das Büro des Wirtschaftsrates                            Der Bundesminister für Arbeit\ndes Veremigten Wirtschaftsgebietes                   5. für· die in § 1 Ziffer 5 genannte Verwaltungs-\n2. Das Gen'::!ralsekretariat des Länd-errates               stelle:\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                      Der Bundesminister für Ernährung,\n3. Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates              Landwirtschaft und Forsten\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                  6. für die in § 1 Ziffer 6 genannte Verwaltungs•\nmit der Außenstelle Berlin                               stelle:\n4. Die Verwaltung für Arbeit                                Der Bundesminister der Finanzen\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                   7. für die in § 1 Ziffer 7 genannte Verwaltungs-\n5. Die Verwaltung für Ernährung,                            stelle:\nLandwirtschaft und Forsten                               Der Bundesminister für \\Virtschaft\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n8. für die in § 1 Ziffer 8 genannte Verwaltungs•\n6. Die Verwaltung für Finanzen\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                      stelle:\nDer Bundesminister der Justiz\n7. Die Verwaltung für Wirtschaft\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                   9. für die in § 1 Ziffer 9 genannte Verwaltungs-\n8. Das Rechtsamt der Verwaltung                             stel1e:\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                      Der Bundesminister für Vertriebene.\n9. Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.          Der Bundesminister der Finanzen k~nn die Rege-\nlung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser\n§ 2\nArt im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen\nDie Befugnisse, die den in § 1 angeführten Ver-        abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf\nwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachun_g der       einen anderen Bundesminister übertragen."]}