{"id":"bgbl1-1950-41-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":41,"date":"1950-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1950-09-19T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["677\nBundesgesetzblatt\n1950                 Ausgegeben zu Bonn am 21. September 1950                                         Nr.  41\nTag                                               Inhalt:                                               Seite\n19. 9. 50    Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . • •   ....       ... . . . . . . .. .           677\n12. 9. 50    Gesetz über die Festsetzung von Brotpreisen • ,, ..  ,. . . ,.. ...........               .    678\n8. 9. 50    Verordnung zur .i\\uffösung oder Uberführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinig-\nten Wirtschaftsgebietes . • • • • • ~ • . , • • • • • , • . • • • • • • . . . •                678\n15. 9. 50    Bekanntmachung übeT den Schutz von Erfindungen, t.1ustern und Warenzeichen auf einer Aus-\nstellung . • • . . . • • , . • • • • . • . . . . . . . . . • . . • . • • • ,                   679\nGesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 19. September 1950.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-               dienen und durch ihre Arbeit das öffentliche\nschlossen:                                                            Schulwesen ergänzen und fördern, sofern\nArtikel I                                    die Entgelte die für den jeweiligen Zweck\nerforderlichen Selbstkosten nicht über-\nDas Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 942) in der Fassung, die sich                   steigen;\"\naus den bis _zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er-          2. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nfolgten Änderungen und Ergänzungen ergibt, wird                  ,,(1) Der Unternehmer hat binnen 10 Tagen nach\nwie folgt geändert:                                            Ablauf jeir'n Kalendermonats, der Unternehmer,\n1. In § 4 werden folgende Ziffern 12 a und 12 b                dessen Umsatzsteuer für das letzte vorangegan-\neingefügt:                                                 gene Kalenderjahr weniger als 600 Deutsche\n,,12a. die Gewährung von Beherbergung, Bekösti-             Mark beträgt, binnen 10 Tagen nach Ablauf\ngung und den üblichen Naturalleistungen             jeden Kalend~'rvierteljahres -eine Voranmeldung\ndurch Personen und Anstalten, soweit sie            abzugeben, in der er die Entgelte bezeichnet, die\nüberwiegend Personen unter 21 Jahren für            er in dem abgelaufenen Zeitraum vereinnahmt\nErziehungs- und Ausbildungszwecke außer-            hat. Er hat gleichzeitig eine Vorauszahlung zu\nhalb des Wohnsitzes der Eltern bei sich             entrichten, die den Entgelten für die voran-\naufnehmen;                                          gemeldeten steuerpflichtigen Umsätze entspricht.\nDie Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung und\n12b. die Leistungen von staatlich genehmigten\nzur Entrichtung der Vorauszahlung entfällt, wenn\nund beaufsichtigten privaten Schulen,\ndie Vorauszahlung für das Kalem'1erviert-el)ahr\nwenn diese wohltäligen oder gemein-                 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\nnützigen Zwecken dienen oder nach Art\neiner Stiftung verwallet werden, oder                                   Artikel II\nwenn diese als Ersatz für öffentliche Schulen         Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. September 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenau-er\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}