{"id":"bgbl1-1950-40-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":40,"date":"1950-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts","law_date":"1950-09-12T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":1,"num_pages":222,"content":["455\nBundesgesetzblatt\n1950               Ausgegeben zu Bonn am 20. Septemher 1950                                         1 Nr. 40\nTag                                                  Inhalt:                                               Seite\n12. 9. 50     Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit au! dem Gebiete der Geridttsverlassung, der\nbürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts . . . . . . • . . •         455\nGesetz\nzur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen\nRechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts.\nVom 12. September 1950.\nDer Bundestag hat das folgende              Gesetz    be-    3. § 5 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\nschlossen:                                                           „Wer in einem deutschen Land die Fähigkeit\nARTIKEL 1                                zum Richteramt erlangt hat, ist, soweit dieses\nGesetz keine Ausnahme bestimmt, zu jedem\nÄnderung von Vorschriften\nRichteramt innerhalb Deutschlands befähigt.\"\nüber die Gerichtsverfassung\n4. § 6 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\nI. Änderung                                 .,Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt.\"\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\n5. § 8 erhält wieder folgende. Fassung:\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\n„Richter können wider ihren Willen nur kraft\nändert:\nrichterlicher Entscheidung und nur aus den\n1. § 2 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                     Gründen und unter den Formen, die die Gesetze\n,,Der ersten Prüfung muß ein mindestens drei-             bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amts\njähriges Studium der Rechtswissenschaft auf                  enthoben oder an eine andere Stelle oder in den\neiner Universität vorangehen. Von dem drei-                   Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung\njährigen Zeitraum sind mindestens drei Halb-                  kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Er\"\njahre dem Studium auf einer deutschen Univer-                reichurrg Richter in den Ruhestanp treten.\nsitä.i zu widmen.                                              Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Ge-\nZwi,schen der ersten und der zweiten Prüfung              setzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.\nmuß eine Ausbildungszeit von mindestens drei                     Bei einer Veränderung in der Einrichtung der\nund einem halben Jahr und höchstens vier                      Gerichte oder ihrer Bezirke kann die unfrei·\nJahren liegen. Mindestens dreißig Monate sind                 wi!lige Versetzung an ein anderes Gericht oder\nzum Dienst beI den Gerichten, Staatsanwalt-                   die Entfernung aus dem Amt unter Belassung\nschaften, Notaren und Rechtsanwälten zu ver-                 des vollen Gehalts durch die Landesjustizver•\nwenden; der Rest der Ausbildungszeit ist min-                waltung .verfügt werden.\"\ndestens zur Hälfte be,i Verwaltungsbehörden,\n6. § 8 a wird aufgehoben.\nKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen\nRechts, im übrigen in einer dem Ausbildungs-              7. § 9 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\nzweck dienenden Weise zu verwenden.\"                           „Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der\nAbs. 4 entfällt.                                              Richter aus ihrem Dienstverhältni,s, insbesondere\nauf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt, darf der\n2. § 3 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:               Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.\"\n.,Wer In 'einem deutschen Land die erste Prü-\nfung bestanden hat, kann in jedem anderen Land             8. § 10 erhält folgende Fassung:\nzur Vorbereitung für den Justizdienst und zur                     Nach näherer landesgesetzlicher Bestim·\nzweiten Prüfung zugelassen werden.                           m;ng können Gerichtsreferendare mit der Wahr·\nDie in einem deutschen Land auf die Vor-                  nehmung einzelner richterlicher Geschäfte be•\nbereitung verwendete Zeit kann in jedem an-                  traut werden. Der Auftrag ist in jedem Fall\nderen Land angerechnet werden.\"                              durch den Richter aktenkundig zu machen.",".(56                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nBei Amtsgerichten und Landgerichten kann,             4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch\nwer zum Richteramt befähigt ist, als Hilfsrichter           rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht,\nverwendet werden, ohne gemäß § 6 zum Richter                ohne daß znvor auf die Entscheidung der be--\nauf Lebenszeit ernannt zu sein.                             sonderen Behörde angetragen war, bleibt die\nUnberührt bleiben die Vorschriften über die              Entscheidung des Gerichts maßgebend.''\nUbertragung richterlicher Geschäfte auf den\nRechtspfleger.'\"                                    15. § 18 erhält folgende Fassung:\n„Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich\n9. § 11 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:        nicht auf die Leiter 1rnd Mitglieder der bei der\n,,Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschwo-          Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplo-\nrene sind die Vorschriften der §§ 2 bis 9 nicht         matischen Vertretungen.         Sie erstreckt sich\nanzuwenden.'\"                                          auch nicht auf andere Personen, die nach den\nallgemein anerkannten Regeln des. Völkerrechts\n:10. § 12 erhält folgende Fassung:\noder nach einem Staatsvertrag von der deut-\n„Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit           schen Gerichtsbarke-it befreit sind.\"\nwird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Ober-\nlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof     16. § 19 erhält folgende Fassung:\n(das Obere Bundesgericht für das Gebiet der                 ,,Für die Familienmitglieder, das Geschäfts•\nordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.'\"               personal der im § 18 genannten Personen und\nfür ihre Bediensteten, die nicht Deutsche sind,\n11. § 13 a wird aufgehoben.\ngilt die Vorschrift des § 18 entsprechend,\"\n12. § 14 erhält folgende Fassung:\n17. § 20 erhält wieder folgende Fassung:\n,,Als besondere Gerichte werden zugelassen:              „Durch die Vorschriften der §§ 18, 19 werden\n1. Gerichte der Schiffahrt für die in den Staa\\s-       die Vorschriften über den ausschließlichen ding·\nverträgen bezeichneten Angelegenheiten;              lichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechts-\n2. Gemeindegerichte für die Verhandlung und             streitigkeiten nicht berührt.''\nEntscheidung von bürgerlichen Rechts,streitig-\nkeiten, deren Streitwert einhundert Deutsche     18. § 21 erhält folgende Fassung:\nMark nicht übersteigt. Gegen die Ents<c:hei-             ,,Die in der Bundesrepublik Deutschland an•\ndung der Gemeindegerichte muß innerhalb              ge·stellten Konsuln sind der inländischen Ge-\neiner g_esetzlich zu bestimmenden Frist sowohl       richtsbarkeit unterworfen, sofern nicht in Ver•\ndem Kläger wie dem Beklagten die Be:mfung            trägen der Bundesrepublik mit anderen Mächten\nauf den ordentlichen Rechtsweg zustehen.             Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln\nDer Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts             von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen\ndürfen als Kläger oder Beklagte nur Personen         sind.\"\nunterworfen werden, die in der Gemeinde den      19. § 22 Abs. 2 bis 4 erhält wieder folgende Fassung:\nWohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne\nder §§ 16, 20 der Zivilprozeßordnung den Auf-            „Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder\nenthalt haben.\"                                      Direktor bei dem übergeordneten Landgericht\ns·ein.\n13. § 15 wird anfgehoben.                                        Die allgemeine Dienstanfsicht kann von der\nLandesjustizverwaltung dem Präsidenten des\n14. § 17 Abs. 2 tritt wieder in folgender Fassung in\nübergeordneten Landgerichts übertragen wer•\nKraft:\nden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das\n„Die Landesgesetzgebung kann jedoch die              Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist,\nEntscheidung von Streitigkeiten zwischen den            einem von ihnen von der Landesjnstizverwal-\nGerichten und den Verwaltungsbehörden oder              tung die allgemeine Dienstaufsicht zn über-\nVerwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des          tragen; ist die Zahl der Richter höher als fünf•\nRechtswegs besonderen Behörden nach Maß-                zehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen\ngabe der folgenden Vorschriften übertragen:             mehreren von ihnen geteilt werden.\n1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur              Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegen-\nZeit· ihrer Ernennung von ihnen bekleideten          den Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts an-\nAmts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt          deres bestimmt, als Einzelrichter.''\nnicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Sie\nkönnen nur nnter denselben Voraussetzungen       20. Folgende Vorschriften werden als §§ 22 a bis\nwie die Mitglieder des Bundesgerichtshofes           22 d eingefügt:\nihres Amtes enthoben werden.                                             ,.§ 22 a\n2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß                 Bei den mit einem Präsidenten besetzten\ndem Bundesgerichtshof oder dem Obersten              Amtsgerichten wird ein Präsidium gebildet.\nLandesgericht oder einem Oberlandesgericht               Das Präsidium besteht aus dem Amtsgerichts-\nangehören. Bei Entscheidungen dürfen Mit-            präsidenten als Vorsitzenden, den Amtsgerichts•\nglieder nur in der gesetzlich bestimmten An-         direktoren, den Oberamtsrichtern und den bei-\nzahl mitwirken. Diese Anzahl muß eine un-            den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienst•·\ngerade sein und mindestens fünf betragen.            alter der Geburt nach ältesten Amtsrichtern.\n3. Das Verfahren ist gesetzlich zn regeln. Die             Das · Präsidium entscheidet nach Stimmen•\nEntscheidung ergeht in öffentlicher Sitzung          mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nnach Ladung der Parteien.                            des Amtsgerichtspräsidenten den Ausschlag.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       457\n§ 22 b                       23. § 25 erhält folgende Fassung:\nBei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten           „Der Amtsrichter allein entscheidet bei\nAmtsgerichten werden die Geschäfte vor Be•            1. Ubertretungen,\nginn des Geschäftsjahres auf seine Dauer ver•         2. Vergehen,\nteilt. In gleicher Weise wird die Vertretung de1          a) wenn sie im Wege der Privatklage ver•\nAmtsrichter in Behinderungsfällen geregelt.                   folgt werden,\nDie getroffene Anordnung kann im Laufe des             b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe\nGeschäftsjahres nur geändert werden, wenn                     als Gefängnis von sechs Monaten allein\ndies wegen Uherlastung, Wechsels oder dauern·                 oder in Verbindung mit anderen Strafen\nder Behinderung eines Richters erforderlich ist.              oder mit Nebenfolgen bedroht ist,\nc) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum\n§ 22 C                                   Einzelrichter erhebt und keine höhere\nDie in § 22 b bezeichneten Anordnung.en wer·               Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu\nden bei den mit einem Präsidenten besetzten                   erwarten ist,\nAmtsgerichten von dem Prä5idium des Amts•             3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Ver•\ngerichts getrolfen. Das gleiche gilt für andere           brechen sind, unter den Voraussetzungen der\nzum Bezirk des übergeordneten Landgerichts                Nr. 2 c.\"\ngehörige Amtsgerichte, über die der Amts·\n24. § 26 erhält folgende Fassung:\ngerichtspräsident an Stelle des Landgerichts·\npräsidenten die Dienstaufsicht ausübt. De.r Amts•        „Die Zuständigkeit in Jugendsachen bestimmt\ngerichtspräsident bestimmt die Abteilung, die         sich nach dem Jugendgerichtsgesetz,\"\ner übernimmt.                                     25. § 26 a wird aufgehoben.\nBei den übrigen Amtsgerichten werden die      26. Der Vierte Titel „Schöffengerichte\" erhält fol-\nim § 22 b bezeichneten Anordnungen von dem            gende Fassung:\nPräsidium des Landgerichts getroffen.                                       .,§ 28\nSofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht         Für die Verhandlung uud Entscheidung der\nrechtzeitig ergehen kann, werden die im § 22 b        zur Zuständigkeit \"der Amtsgerichte gehörenden\nbezeichneten Anordnungen bei dem mit einem            Strafsachen werden, soweit nicht der Amts•\nPräsidenten besetzten und bei anderen seiner          richter allein entscheidet, bei den Amtsgerichten\nDienstaufsicht unterstehenden Amtsgerichten           Schöffengerichte gebildet.\nvon dem Amtsgerichtspräsidenten, bei den .übri•\ngen Amtsgerichten von dem Landgerichtspräsi•                                 §  29\ndenten getroffen. Die Anordnung ist dem Präsi•           Das Sd1öffengericht besteht aus dem Amts-\ndium unverzüglich vorzulegen. Sie bleibt in           richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.\nKraft, solange das Präsidium nkht anderweit\nbeschließt.                                                                  §  30\n§ 22 d                              Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen be•\nDie Gültigkeit der Handlung eines Amtsrich-        stimmt, üben die Schöffen während der Haupt·\ntero wird nicht dadurch berührt, daß die Hand-        verhandlung das Richteramt in vollem Umfang\nlung nach der Geschäftsverteilung von einem           und mit gleichem Stimmrecht wie die Amts•\nanderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.\"           richter aus und nehmen auch an den im Laufe\neiner Hauptverhandlung zu erlassenden Ent•\n21. In § 23 Nr. 1 wird die Streitwertgrenze auf ein•      scheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der\ntausend Deutsche Mark festgesetzt. Nr. 2 Abs. 2       Urteilsfällung stehen und die auch ohne münd·\nwird gestrichen.                                      liehe Verhandlung erlassen werden können.\n22. § 24 erhält folgende Passung:                            Die außerhalb der Hauptverhandlung erfor•\nderlichen Entscheidungen werden von dem\n.,In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-        Amtsrichter erlassen.\nständig für\n§ 31\n1. Ubertretungen,\nDas Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es\n2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft         kann nur von Deutschen versehen werden.\nwegen der besonderen Bedeutung des Falles\nAnklage beim Landgericht erhebt,                                           §  32\n3. Verbrechen, wenn nicht die Zuständigkeit des          Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:\nSchwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes       1. Personen, welche die Befähigung infolge\nbegründet, im Einzelfall eine höhere Strafe           strafgerichtlicher Verurteilung verloren ha·\nals zwei Jahre Zuchthaus oder der Ausspruch           ben oder wegen eines Verbrechens oder\nder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist              eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Frei•\noder die Staatsanwaltschaft wegen der be·             heitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver•\nsonderen Bedeutung des Falles Anklage beim            urteilt sind;\nLandgericht erhebt.                               2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren\nDas Amtsgericht darf nicht auf eine höhere             wegen eines Verbrechens oder Vergehens\nFreiheitsstrafe als zwei Jahre Zuchthaus und               schwebt. das die Aberkennung der bürger•\nnicht auf Sicherungsverwahrung erkennen.\"                  liehen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur","458                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nBekleidung öffentlicher Ämter zur Folge              Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den\nhaben kann;                                          Gebtlrtsort, den Geburtstag und den Beruf des\n3. Personen, die infolge gerichtlicher Anord-           Vorgeschlagenen enthalten.\nnung in der Verfügung über ihr Vermögen                 Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine\nbeschränkt sind.                                     Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen.\n§ 33                            Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffent-\nlich bekanntzumachen.\nZu dem Amt eines Schöffen sollen nicht beru-\nfen werden:                                                In die Vorschlagsliste sind aufzunehmen in\nGemeinden\n1. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der\nVorschlagsliste für Schöffen das dreißigsl,;       a) mit 500 oder weniger Einwohnern fünf Per-\nLebensjahr noch nicht vollendet haben;                 sonen,\n2. Personen, c;lie zur Zeit der Aufstellung der       b) mit mehr als 500 Einwohnern mindestens\nVorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der             sechs Personen, im übrigen für je 200 Ein-\nGemeinde wohnen;                                       wohner· eine Person.\n3. Personen, die wegen geistiger od.er körper-\n§ 37\nlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeig-\nnet sind.                                             Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer\n§ 34                             Woche, gerechnet vom Ende der Auf!egungs-\nZu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht        frist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Be-\nberufen werden:                                         gründung Einspruch erhoben werden, daß in die\nVorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die\n1. der Bundespräsident;\nnach §· 32 nicht aufgenommen werden durften\n2. die Mitglieder der Bundesregierung oder\noder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen\neiner Landesregierung;\nwerden sollten.\n3. Beamte, die jederzeit einstweilig in oen\n§ 38\nWarte- oder Ruhestand versetzt werden\nkönnen;                                               Der Gemeindevorsteher sendet die Vor-\n4. Richter und Beamte der Staatsanwalt-               schlagsliste nebst den Einsprüchen an den Amts-\nschaft, Notare und Rechtsanwälte;                  richter des Bezirks.\n5. gerichtliche und polizeiliche Vollstrek-              Wird nach Absendung der Vorschlagsliste\nkungsbeamte;                                      ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Ge-\n6. Religionsdiener und Mitglieder solcher re-         meindevorsteher hiervon dem Amtsrichter An-\nligiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß          zeige zu machen.\nzum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.                                  § 39\nDie Landesgesetze können außer den vorbe-                Der Amtsrichter stellt die Vorschlagslisten\nzeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte             des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß\nbezeichI)en, die zu dem Amt eines Schöffen              über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung\nnicht berufen werden sollen.                            der Vorschriften des § 36 Abs. 2 zu prüfen und\ndie Abstellung· etwaiger Mängel zu veranlassen.\n§ 35\n§ 40\nDie Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen\nablehnen:                                                  Bei dem Amtsgericht tritt jedes zweite Jahr\nein Ausschuß zusammen.\n1. Mitglieder deg Bundestages, des Bundes-\nrates, eines Landtages oder einer zweiten             Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter\nKammer;                                            als Vorsitzenden und einem von der .Landes-\n2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die        regierung zu bestimmenden Verwaltungsbeam-\nVerpflichtung eines Geschworenen oder an           ten sowie zehn Vertrauenspersonen als Bei-\nwenigstens zehn Sitzungstagen die Ver-            sitzern.\npflichtung eines Schöffen erfüllt haben;              Die Vertrauenspersonen werden aus den Ein•\n3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;                wohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Ver•\n4. Apotheker, die keinen Gehilfen haben;              tretung des ihm entsprechenden unteren Ver-\n5. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen            waltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei\ndie Fürsorge für ihre Familie die Ausübung          Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl ge-\ndes Amtes in besonderem Maße erschwert;           wählt. Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere\n6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der        Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Ver·\nVorschlagsliste das fünfundsechzigste Le-          waltungsbezirke, so bestimmt die zuständige\nbensjahr vollendet haben oder es bis zum          Oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauens•\nAblauf des Geschäftsjahres vollenden wür-          personen, die von den Vertretungen dieser Ver-\nden.                                               waltungsbezirke zu wählen sind.\nDer Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenig-\n§ 36\nstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte\nDie Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr             und fünf Vertrauenspersonen anwesend sind.\neine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die\nAufnahme in die Liste ist die Zustimmung von                                   § 41\nzwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglie-           Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehr•\nder der Gemeindevertretung erforderlich. Die            heit über die gegen die Vorschlagsliste erho•","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, uen 20. September 1950                        459\nbenen Einsprüche Bei Stimmengleichheit ent-          Sitzungstag nach § 45 ausgelost.\nscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ent-          Erscheint dies wegen Dringlichkeit untunlich,\nscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken.          so erfolgt die Auslosung durch den Amtsrichter\nSie sind nicht anfechtbar.                           lediglich aus der Zahl der am Sitz des Gerichts\n§  42                       wohnenden Hilfsschöffen. Die Umstände, die\nden Amtsrichter hierzu veranlaßt haben, sind\nAus der berichtigten Vorschlagsliste wählt\naktenkundig zu machen.\nder Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Drit-\nteln der Stimmen für die nächsten zwei Ge-\n§  49\nschäftsjahre:\nWird zu den einzelnen Sitzungen die Zuzie-\n1. die erforderliche Zahl von Schöffen;\nhung anderer als der zunächst berufenen Schöf-\n2. die erforderliche Zahl der Personen, die in    fen erforderlich, so erfolgt sie aus der Zahl der\nder von dem Ausschuß festgesetzten Rei-        Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöf-\nhenfolge an die Stelle wegfallender Schöf-     fenliste.\nfen treten (Hilfsschöffen). Zu wählen sind\nPersonen, die am Sitz des Amtsgerichts             Würde durch die Berufung der Hilfsschöffen\noder in dessen nächster Umgebung woh-          nach der Reihenfolge der Schöffenliste eine\nnen.                                           Vertagung der Verhandlung oder eine· erheb-\n§ 43                        liche Verzögerung ihres Beginns notwendig, so\nsind die nicht am Sitz des Gerichts wohnenden\nDie für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl\nHilfsschöffen zu übergehen.\nvon Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den\nLandgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsiden-                              § 50\nten) bestimmt.                                          Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über\nDie Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen,     die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst\ndaß voraussichtlich jeder mindestens zu zwölf       einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der\nordentlichen Sitzungstagen im Jahr herange-         Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.\nzogen wird.\n§ 44                                                  § 51\nDie Namen der gewählten Hauptschöffen und            Die Schöffen sind bei ihrer ersten Dienst-\nHilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in        leistung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.\ngesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöf-        Die Beeidigung gilt für di2 Dauer des Geschäfts-\nfenlisten).                                          jahres.\n§ 45                               Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigen-\nDie Tage der ordentlichen Sitzungen d-~s          den die Worte: ,,Sie schwören bei Gott dem\nSchöffengerichts werden für das ganze Jahr im        Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten\nvoraus festgestellt.                                 eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre\nDie Reihenfolge, :n der die Hauptschöffen an      Stimme nach bestem Wissen und Gewissen ab- ·\nden einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres      zugeben.\"\nteHnehmen, wird durch· Auslosung in öffent-             Die Schöffen leisten den Eid, indem jeder ein-\nlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt.            zeln die Worte spricht: ,,Ich schwöre es, so\nDas Los zieht der Amtsrichter.                    wahr mir Gott helfe.\"\nUber die Auslosung wird von dem Urkunds-\nDer Schwörende soll bei der Eidesleistung die\nbeamten der Gesthäftsstelle ein Protokoll auf-\nrechte Hand erheben.\ngenommen.\n§ 46                               Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesell-\nDer Amtsrichter setzt d!c Schöffen von ihrer      schaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser\nAuslosung und den Sitzungstagen, an denen sie        Beteuerungsformeln an Stelle des Eides ge-\nin Tätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf      stattet, so wird die Abgabe einer Erklärung\ndie gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in           unter der Beteuerungsformel dieser Religions-\nKenntnis.                                            gesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.\nIn gleicher Weise werden die im Laufe des            Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\nGeschäftsjahres einzuberufenden Schöffen be-         geleistet werden.\nnachrichtigt.                                           Uber die Beeidigung wird von dem Urkunds-\n§   47                          beamten der Geschäftsstelle ein Protokoll auf-\nEine Änderung in der bestimmten Reihenfolge        genommen.\nkann auf übereinstimmenden Antrag der be•                                   § 52\nteiligten Schöffen von dem Amtsrichter be-              Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die\nwilligt werden, sofern die in den betreffenden        Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt\nSitzungen zu verhandelnden Sachen· noch nicht         oder bekannt wird, so ist ihr Name von der\nbestimmt sind. Der Antrag lind die Bewilligung        Liste zu streichen.\nsind aktenkundig zu machen.\nEin Schöffe, bei dem nach seiner Aufnahme\n§   48                          in die Schöffenliste Umstände eintreten oder\nWenn die Geschäfte die Anberaumung außer-          bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine\nordentlicher Sitzungen erforderlich machen, so        Berufung zum· Schöffenamt nicht erfolgen soll,\nwerden die einzuberufenden Schöffen vor dem           ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen.","460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nDer Amtsrichter entscheidet nach Anhörung             schuldigung kann die Verurteilung ganz oder\nder Staatsanwaltschaft und des beteiligten               teilweise zurückgenommen werden. Gegen die\nSchöffen.                                                Entscheidung ist Beschwerde des Verurteilten\nDie Entscheidung isl nichl anfechtbar.                nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung\nzulässig.\n§ 5:1                                                    §  57\nAblehnungsgründe sind nur zu berücksichti-               Bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten auf-\ngen, wenn sie imwrlrnJ:, einer Woche, nachdem            zustellen und dem Amtsrichter einzureichen\nder beteiligte Schöffe' von seiner Einberufung          sind, der Ausschuß zu \"berufen und die Aus-\nin Kennlnis gesetzt wnrdrn ist, von ihm geltend         losung der Schöffen zu bewirken ist, wird durch\ngemacht wt'rden. Sind sie spiitcr entstanden            dir Landesjustizverwaltung bestimmt.\noder bekannl geworckn, so ist die Frist erst\nvon diesem Zeitpunkt zu berechnen.                                            § 58\nDer AmtsrichtPr entscheidet über das Gesuch              Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung\nnach Anhörung der Staat~anwallschaft. Die Ent-           kann für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte\nscheidung ist nicht anfi,chtbar.                        <einem von ihnen die Entscheidung der Straf-\nsachen ganz oder zum Teil zugewiesen werden.\n§ .'i4\nDer Landgerichtspräsident bestimmt die für\nDer Amtsricbt0r kann einen Schöffen au!              dieses Gericht erforderliche Zahl von Haupt•\ndessen Antrag wc,gcn 0ingetrdcner Hinderungs-            und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl\ngründe von ÖPr Dirnslleistung an bestimmten              der Hauptschöffen auf die einzelnen Amts-\nSitzungslagr'n entbinden.                                gerichtsbezirke.\nDie Entbindung dPs Schöffen von der Dienst-             Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind\nleistung kann davon abhängig gemacht werden,             entsprechend anzuwenden.\"\ndaß ein anden'r für das Dienstjahr bestimmter\n27. § 59 erhält wieder folgenden Absatz 2:\nSchöffe für ihn eintritt.\n„Die Direktoren und die Mitglieder können\nDer Antrag und die Bcwllligung sind akten-\ngleichzeitig Amtsrichter im Bezirk des Land•\nkundig zu machen.\ngerichts sein:·\n§ 55\n28. § 60 erhält wieder folgende Fassung:\nDie Schöffen und Vertrauenspersonen des                  „Bei den Landgerichten werden Zivil- und\nAusschusses erhalten eine angemessene Ent-               Strafkammern gebildet:·\nschädigung für den ihnen durch ihre Dienst-\nleistung entstehenden Verdienstausfall und den      29. § 61 Abs. 2 erhält wieder folgende Fassung:\nmit der Dienstleistung verbundenen Aufwand                 „Sie werden durch die Landesjustizverwaltung\nsowie Ersatz ihrer Fahrtkosten. Ist durch die           auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt.\"\nDienstleistung eine Vertretung d,:,s zum Schöffe:1 30. § 62 erhält folgende Fassung:\noder zur Vertrauensperson Bernfonen notwen-\n„Den Vorsitz in den Kammern führen dc·r\ndig geworden, so können die Kosten de~ Ver-\nPräsident und die Direktoren. Den Vorsitz in\ntretung nach billigem Ermessen erstattet werden.\nder kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann\nDi,~ Höhe der Aufwandsentschädigung und der           auch ein ständiges Mitglied des Landgerichts\nFahrtkosten sowie die Höchst- und Mindest-              führen, das vom Präsidium für die Dauer eines\ngrenzen der Entschädigung für den Verdienst-            Geschäftsjahres bestimmt wird.\nausfall bestimmt der Bundesminister der Justiz\nVor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der\nmit Zustimmung des Bundesrates durch allge-\nPräsident die Kammer, der !'f sich anschli<'ßt.\nmeine Anordnung.\nDber die Verteilung des Vorsitzes in den übri·\nEntschädigung und Fahrtkosten werden nu,             gen Kammern entscheiden der Präsident und\nauf Verlangen gewährt.. Der Anspruch erlischt,           die Direktoren nach Stimmenmehrheit; !wi\nwenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten             Stimmeng!Pichheit gibt die Stimme des Prä,i·\nnach Beendigung der Dienstleistung bei dem               denten den Ausschlag ...\nGericht, bei dem die Dienstleistung stattgefun-\nden hat, gestellt worden ist. Beschwerden über      :Jl. Die §§ 63 bis 70 nhaltPn folgend<' Fassung:\ndie Höhe der Entschädigung und der Fahrt-\n,.§ 63\nkosten werden im Aufsichtsweg entschieden.\nVor Beginn des Geschäftsjahres werden auf\n§  56                               seine Dauer die Geschüfte nnter die Kammt;rll\nSchöffen und VcrlrauenspPrsonen ,frs Aa,-             derselben Art verteilt und die ständigen Mit-\nschusses, die sich ohne genügende Enlschuldi·            glieder der einzelnen Kammern snwie für den\ngung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfin-          Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Ver-\nden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer            lrctC'r bestimmt. Jeder Richter kann zum Mit-\nWeise entziehen, sind zu einer Ordnungsstr<1fe            glied mehrerer Kammern bestimmt werden.\nin Geld sowie in die verursachten Kosten zu                 Die Anordnung kann im Laufe des Gesrhüfls-\nverurteilen.                                              jahres nur geändNt werden, wenn dies wegen\nDie Verurteilung wird durch den Amtsrichter           Dberlaslung     einer     Kammer oder    infolge\nnach Anhörung der Slaatsanwallschaft ausge-              Wechsels oder dau,!rnder VPrhinderung einzel•\nsprochen. Bei nachträglicher genügender Ent-              ner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       461\n§ 64                                                  § 69\nDie im § 63 bezeichneten Anordnungen trifft          Innerhalb der Kammer verteilt der Vo,-\ndas Präsidium.                                       sitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.\nDas Präsidium wird durch den Präsidenten\nals Vorsitzenden, die Direktoren und das dem                               § 70\nDienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das           Soweit die Vertretung eines Mitglieds nicht\nder Geburt nach älteste Mitglied gebildet; ist       durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich\nkein Direktor ernannt, so besteht das Präsidium       ist, wird sie auf den Antra,g des Präsidiums\naus dem Präsidenten und den beiden ältesten          durch die Landesjustizverwaltung geordnet.\nMitgliedern.                                             Die Beiordnung eines nicht auf Lebenszeit er-\nSind bei einem Landgericht zu Beginn des          nannten Richters darf, wenn sie auf eine be-\nGeschäftsjahres mehr als zehn Direktoren ange-        stimmte Zeit erfolgte, vor Ablauf dieser Zeit,\nstellt, so gelten folgende besondere Vorschrif        wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgte, solan~e\nten: Das Präsidium wird durch den Präsidenten         das Bedürfnis, durch das sie veranlaßt wur:ie,\nals Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter          fortdauert, nicht widerrufen werden. Ist mit d~r\n(§ 66 Abs. 2), die acht dem Dienstalter nacn,        Vertretung eine Entschädigung verbunden, so\nbei gleichem Dienstalter der Geburt nach älte-        ist diese für die ganze Dauer im voraus fest•\nsten Direktoren und drei Mitglieder gebildet,         zustellen.\ndie von der Gesamtheit der Mitglieder des                Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-\nLandgerichts tür die Dauer des Geschäftsjahres        schriften, nach denen richterliche Geschäfte nur\ngewählt werden.                                       von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahr-\nDas Präsidium entscheidet nach Stimmen-            genommen werden können, sowie die, welche\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme       die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte\ndes Präsidenten den Ausschlag.                        Richter regeln.\"\n§ 65                         32. § 71 erhält folgende Fassung:\nDer Präsident kann bestimmen, daß einzelne            „Vor die Zivilkammern, einschließlich der\nUntersuchungen von dem Untersuchungsrichter,          Kammern für Handelssachen, gehören alle\ndessen Bestellung mit dem Ablauf des Geschäfts-       bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den\njahres erlischt, zu Ende geführt werden, sowie        Amtsgerichten zugewiesen sind.\ndaß in einzelnen Sachen, in denen während des            Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den\nGeschäftsjahres eine Verhandlung bereits statt-       Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zu-\ngefunden hat, die Kammer in ihrer früheren Zu-        ständig:\nsammensetzung auch nach Ablauf des Geschäfts-            1. für die Ansprüche, die auf Grund d€r Be-\njahres verhandle und entscheide.                            amtengesetze gEU;en den Fiskus erhoben\n§  66                                  werden:\nBei Verhinderung des ordentlichen Vor•                2. für die Ansprüche gegen Richter und Be-\nsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das               amte wegen Uberschreitung ihrer amtlichen\nvon dem Präsidium vor Beginn des Geschäfts-                 Befugnisse oder wegen pflichtwidriger\njahres zum regelmäßigen Vertreter bestell.te                Unterlassung von Amtshandlungen.\nMitglied der Kammer; ist ein solcher Vertreter           Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen,\nnicht bestellt oder ist auch er verhindert, so        Ansprüche gegen den Staat oder eine Körper-\nführt das Mitglied der Kammer, das dem                schaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügu n-\nDienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der        gen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche\nGeburt nach das älteste ist, den Vorsitz.             wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf\nDer Präsident wird in seinen übrigen durch         den Wert des Streitgegenstandes den Land-\ndieses Gesetz bestimmten Geschäften, wenn ein         gerichten ausschließlich zuzuweisen.\"\nDirektor zu seinem ständigen Vertreter ernannt    33. § 72 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\nist, durch diesen, sonst durch den Direktor ver-\n.,Die Zivilkammern, einschließlich der Kam-\ntreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem\nmern für Handelssachen, sind die Berufungs-\nDienstalter der Geburt nach der älteste ist. Ist\nund Beschwerdegerichte in den vor den Amts-\nkein Direktor ernannt, so wird der Präsident,\ngerichten verhandelten bürgerlichen Rechts-\nwenn nicht ein Mitglied des Landgerichts zu\nstreitigkeiten.\"\nseinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch\ndas Mitglied vertreten, das dem Dienstalter       34. § 73 erhält wieder folgende Fassung:\nnach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach           „Die Strafkammern sind zuständig für die die\ndas älteste ist.                                      Voruntersuchung und deren Ergebnisse betref-\n§ 67                             fenden Entscheidungen, die nach den Vorschrif•\nBei Verhinderung des regelmäßigen Ver-             ten der Strafprozeßordnung von dem Gericht zu\ntreters eines Mitglieds wird ein zeitweiliger         Brlassen sind: sie entscheiden über Beschwerden\nVertreter durch den Präsidenten bestimmt.             gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters\nund des Amtsrichters sowie gegen Entschei-\n§ 68                             dungen des Amtsrichters und dBr Schöffen-\nDie Vorschriften der §§ 62 bis 67 sind auf die     gerichte.\nKammern für Handelssachen nicht anzuwenden.              Die Strafkammern erledigen außerdem die in","4,62                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nder Strafprozeßordnung den Landgerichten zu-             gen der Strafkammer teilnehmen, und für die\ngewiesenen Geschäfte.\"                                   Streichung eines Schöffen von der Schöffen-\nliste des Landgerichts der Landgerichtspräsi-\n35. § 73 a wird aufgehoben.                                  dent, im übrigen tritt an .die Stelle des Amts-\nrichters der Vorsitzende der Strafkammer.\n36. § 74 erhält folgende Fassung:\nNiemand soll für dasselbe Geschäftsjahr zu-\n„Die Strafkammern sind als erkennehde                gleich als Schöffe für das Schöffengericht und\nGerichte des ersten Rechtszuges zuständig für           für die Strafkammer bestimmt werden. Ist dies\nalle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des        dennoch geschehen oder ist jemand für da_s-\nAmtsgerichts, des Schwurg_erichts oder des              selbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu\nBundesgerichtshofes gehören. Sie sind auch zu-          diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Ei:I-\nständig für alle Vergehen und Verbrechen, die           berufene das Amt zu übernehmen, zu dem er\nvon der Staatsanwaltschaft bei ihnen angeklagt          zuerst einberufen wird.\"\nwerden (§ 24 Nr. 2, 3) oder vom Amtsgericht-an\nsie verwiesen sind, weil seine Strafgewalt zu       40. § 78 erhält folgende Fassung:\nihrer Aburteilung nicht ausreicht.\n,,Durch Anordnung der Landesjustizverwal-\nDie Strafkammern sind außerdem zuständig            tung kann wegen großer Entfernung des Land-\nfür die Verhandlung und Entscheidung über das           gerichtssitzes bei einem Amtsgericht für den\nRechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des         Bezirk eines ·oder mehrerer Amtsgerichte eine\nAmtsrichters und des Schöffengerichts.\"                 Strafkammer gebildet und ihr für diesen Bezirk\ndie gesamte Tätigkeit der Strafkammer des\n37. § 75 erhält wieder folgende Fassung:                     Landgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zu-\n„Die Zivilkammern . sind, soweit nicht nach         gewiesen werden.\nden Vorschriften d_er ~Prozeßgesetze an Stelle             Die Kammer wird aus Mitgliedern des Land-\nder Kammer der Einzelrichter zu entscheiden             gerichts oder Amtsrichtern des Bezirks besetzt,\nhat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vor-       für den sie gebildet wird. Der Vorsitzende und\nsitzenden besetzt.\"                                     die übrigen Mitglieder werden nach § 63 durch\ndas Präsidium des Landgerichts bezeichnet.\n38. § 76 erhält wieder folgende Fassung:\nDie Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl\n„Die Strafkammern entscheiden außerhalb der          der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum\nHauptverhandlung in der Besetzung von drei              Bezirk der Strafkammer gehörenden Amts-\nMitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.             gerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der\nIn der Hauptverhandlung ist die Strafkammer          Ausschuß bei dem Amtsgericht, bei dem die\nbesetzt:                                                auswärtige Strafkammer gebildet worden ist.\nmit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen             Die im § 77 dem Landgerichtspräsidenten zu-\n(kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung         gewiesenen . Geschäfte nimmt der Vorsitzende\ngegen ein Urt~il' des Amt~richters richtet;          der Strafkammer wahr.\"\nmit drei _Richtern mit Einschluß des Vor-    41. Der sechste Titel „Schwurgerichte\" erhält fol-\nsitzenden unci zwei Schöffen (große Straf-           gende Fassung:\nkammer) in allen übrigen Fällen.\"\n,,§ 79\n39. § 77 erhält folgende Fassung:                                Für die Verhandlung und Entscheidung von\n„Für die Schöffen der Strafkammer gelten             Strafsachen treten bei den Landgerichten nach\nentsprechend die Vorschriften über die Schöf-            Bedarf Schwurgerichte. zusammen.\nfen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:\n§ 80\nDie Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl\nDie Schwurgerichte sind zuständig für die\nder erforderlichen Hauptschöffen auf die zum\nVerbrechen\nBezirk. des Landgerichts gehörenden Amts-\ngerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der             der Unzucht und Notzucht mit Todesfolge (§ 178\nAusschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Be-                StGB),\nzirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das            des Mordes (§ 211 StGB),\nLandgericht seinen. Sitz außerhalb seines Be-            des Tolschlags (§ 212 StGB),\nzirks, so bestimmt. die .Landesjustizverwaltung,\nwelcher Ausschuß· der zum Bezirk des Land-              der Kindestötung (§ 217 StGB),\ngerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöf-         der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3\nfen wählt. Die Namen . der gewählten Haupt-             letzter Halbsatz StGB),\nschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem            der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226\nAmtsrichter dem Landgerichtspräsidenten mit-                StGB),\ngeteilt. Der Landgerichtspräsident stellt die Na-       der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2\nmen der Hauptschöffen· zur Schöffenliste des\nletzter Halbsatz StGB),\nLandgerichts zusammen.\nder Freiheitsberaubung m.it Todesfolge (§ 239\nAn die Stelle des Amtsrichters tritt für die\nAuslosung der Reihenfolge, in der die Haupt-                 Abs. 3 StGB),\nschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzun-           des schweren Raubes (§ 251 StGB),","Nr. 40 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                   463\ndes räuberischen Diebstahls und der räuberi-          ten der §§ 31 bis 57, 77 entsprechend, so-\nschen Erpressung (§§ 252, 255 StGB). wenn           weit nicht die §§ 85 bis 90 Abweichendes be-\ndie Strafe aus § 251 StGB zu entnehmen ist,        stünmen.\nder besonders schweren Brandstiftung (§ 307                               §   85\nStGB).\nDie Zahl der Hauptgeschworenen ist so zu be-\nder Zr,rslörung durch rcxplodierende Stoffe (§ 311     stimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptge-\nStGB), wenn die Strafe aus § 307 StGB zu ent-       schworene nur zu einer Tagung des Schwur-\nnehmen ist,                                        gerichts im Geschäftsjahr hr,rangezogen wird.\nder Uberschwernmung mit. Todesfolge (§ 312\nAbs. 1 letzter Halbsatz StGB),                                           §   SG\ndu Beschädigung wichtiger Bauten mit Todes-              Die Reihenfolge, in der die Hauptgeschwor2-\nfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz StGB).         nen an den Tagungen des Schwurgerichts teil-\nnehmen, wird für das ganze Geschäftsjahr im\nder gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes-\nvoraus durch Auslosung bestimmt; der Land-\nfolge (§ 324 letzter Halbsatz StGB),\ngerichtspräsident setzt die Geschworenen von\nder Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge          der Auslosung mit dem Hinzufügen in Kennt-\n(§§ 341, 239 Abs. 3 StGB),                          nis, daß ihnen darüber, ob und zu welchem\nder Tötung durch Sprengstoffe (§ 5 Abs. 2 Halb-       Tage sie einberufen werden, eine weitere Nach-\nsalz 2, Abs. 3 Sprengstoffgesetz).                  richt zugehen werde.\n§ 81                                                 §    87\nDas Schwurgericht besteht aus drei Richtern            Der Landgerichtspräsident bestimmt, wann\nmit Einschluß des Vorsitzenden und sechs Ge-           das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet\nschworenen.                                           die Einberufung der Hauptgeschworenen für die\n§ 82                             einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer\nDie Richter und die Geschworenen entschei-          Auslosung an. Zwischen der Zustellung der La-\nden über die Schuld- und Straffrage gemein-           dung und dem Beginn der Tagung soll eine\nschaftlich; während der Hauptverhandlung üben          Frist von zwei \\\\lochen liegen.\ndie Geschworenen das Richteramt im gleichen                               § 88\nUmfang wie die Schöffen aus.\nDer Landgerichtspräsident entscheidet über\nAußerhalb der Hauptverhandlung entscheiden          die von den Geschworenen vorgebrachten Ab-\nwährend der Tagung die richterlichen Mitglie-          lehnungsgründe sowie darüber, ob ein Geschwo-\nder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung           rener ferner zur Dienstleistung heranzuzie-\nentscheidet die Strafkammer des Landgerichts.         hen ist.\n§ 83                                                 § 89\nVor Beginn des Geschäftsjahres ernennt der             Erstreckt sich eine Tagung des Schwur-\nOberlandesgerichtspräsident für jede Tagung            gerichts über den Endtermin des Geschäftsjah-\ndes Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder         res hinaus, so bleiben die Geschworenen, die\ndes Oberlandesgerichts oder der in seinem             dazu einberufen sind, bis zum Schluß der Ta-\nBezirk angestellten Richter einen Vorsitzenden         gung zur Mitwirkung verpflichtet.\ndes Schwurgerichts.                                                         § 90\nIn gleicher Weise ernennt der Landgerichts-            Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als\npräsident für jede Tagung des Schwurgerichts           Geschworener und als Schöffe beslimmt wer-\naus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts           den.\nund der in seinem Bezirk angestellten Amtsrich-           Ist dies dennoch geschehen oder ist jemand\nter einen StC'llvertreler des Vorsitzenden, die        für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezfr-\nübrigen richterlichen Mitglieder und ihre Stell-       ken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat\nvertreter.                                             der Einberufene das Amt zu übernehmen, :m\nWird im Laufe des Geschäftsjahres eine              dem er zuerst einberufen wird.\nSchwurgerichlstagung erforderlich, für die rich-\nterliche Mitglieder nicht ernannt worden sind,                              § 91\nso können sie nachträglich ernannt werden.                Die Strafkammer des Landgerichts kann be-\nEbenso könne,n nachträglich Stellvertreter er-         stimmen, daß einzelne Sitzungen des Schwur-\nnannt werden, wenn eine Vertrettug erforder-           gerichts nicht am Sitz des Landgerichts, son-\nlich wird und die regelmäßigen Vertreter ver-          dern an einem anderen Ort innerhalb des\nhindert sind.                                          Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien.\nSolange noch nicht bestimmt ist, wann das              Wird in einem solchen Fall die Zuziehung\nSchwurgericht zusammentritt, erledigt der Vor-         anderer als der zunächst berufenen Geschwore-\nsitzende der Strafkammer des Landgerichts die          nen erforderlich, so werden die Hilfsschöffen\nin diesem Gesetz und in der Strafprozeßordnung         des für den Sitzungsort zuständigen Schöffen-\ndem Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte. Das           gerichts nach § 49 he;·angezogen.\ngleiche gilt, nachdem die Tagung geschlossen i,t.\n§ P2\n§  84                                Die Landesjus!Jzverwaltung kann bestimmen,\nFür die Geschworenen gelten die Vorschrif-          daß die BE'zirke m luerer Landgerichte zu\n0","464                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\neinem Schwurgcrichtsbczirk zusammengelegt               Oberbundesanwalt an die Landesstaatsanwalt•\nund die Sitzungen des Schwurgerichts bei einem          schalt abgegebenen Sachen trifft das Oberlan•\nder Landgerichte abgchallen werden.                     desgcricht ,weh die im § 73 Abs. 1 bezeichne•\nIn diesc,m Palle hab,\\n das Landgericht, bei         ten Entscheidungen.\ndem die Sitzungcn des Schwurgerichts abge-                 Für den Gerichtsstand gellen in diesen Fällen\nhalten werden, und dessen Präsident die ihnen           die allgemeinen Vcrschriftcn. Sind jedoch in\nin den §§ 82 bis 91 zug<'wiesenen Geschälte             einem Land mehrere Oberlandesgerichte er-\nfür den Umfang des Schwurgerichtsbezirks                richtet, so können die im Abs. 1 den Oberlan•\nwahrzunehmen.                                           desgerichlen zugewiesenen Aufgaben durch die\nDie Milgliedc,r Jr,s Schwurgerichts mit Ein-         Landesjustizverwaltung einem oder einigen der\nschluß des Stcllvcrlre[ers des Vorsitzenden             Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landes-\nkönnen aus der Zahl der in dem Bezirk des               gericht übertragen werden. Durch Vereinba•\nSchwurgerichts angestellten Richter bestimmt            rung der beteiligten Länder können diese •Auf•\nwerden.                                                 gaben dem hiernach zuständigen Gericht eines\nDie Zahl c]c,r erforderlichen Hauptgeschwo-          Landes auch für das Gebiet eines anderen Lan•\nrenen wird auf sämtliche Amtsgerichte des               des übertragen werden.\"\nSchwurgerichtsbezirks verteilt.\"\"                   50. § 121 erhält folgende Fassung:\n42. Der Siebente Titel „Kammern für Handelssachen\"             „Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen\nferner zuständig für die Verhandlung und Ent·\n(§§ 93-114) gilt wieder in der Fassung vom\nscheidung über die Rechtsmittel:\n1. Januar 1933.\n1. der Revision gegen\n43. § 115 erhält folgende Fassung:\na) die mit der Berufung nicht anfechtbaren\n„Die Oberlandesgerichte werden mit einem                      Urteile des Amtsrichters;\nPräsidenten und der erforderlichen Anzahl von\nb) die Berufungsurteile der kleinen und\nSenatspräsidenten und Räten besetzt.\"\ngroßen Strafkammer;\n44. § ll(ia wird aufgehoben.\nc) die Urteile der großen Strafkammer und\n45. § 116 erhält folgende Fassung:                                   des Schwurgerichts, wenn die Revision\n,,Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil·                   ausschließlich auf die Verletzung einer\nund Strafsenate gebildet.                                        in den Landesgesetzen enthaltenen\nDurch Anordnung der Landesjustizverwaltung                    Rechtsnorm gestützt wird;\nkönnen außerhalb des Sitzes des Oberlandes-                2. der Beschwerde gegen strafrichterliche\ngericbts für den Bezirk eines oder mehrerer                   Entscheidungen, soweit nicht die Zustän•\nLandgerichte Zivil- odN Strafsenate gebild ,t                 digkeit der Strafkammer oder des Bundes-\nund ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätig-                gerichtshofes begründet ist.\nkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandes-           Will ein Oberlandesgericht bei seiner Ent•\ngerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewie-        scheidung nach Abs. 1 Nr. 1 a oder b von einer\nsen werden.\"                                            nach dem 1. April 1950 ergangenen Entschei-\n46. § 117 erhält folgende Fassung:                           dung eines anderen Oberlandesgerichts oder\nvon einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n„Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 und d0s\ns 70 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden,\nabweichen, so hat es die Sache diesem vorzu•\nlegen.\"\ndaß zu dem Präsidium stets die beiden ältesten\nMitglieder des Gerichts zuzuziehen sind.\"           51. § 122 erhält folgende Fassung:\n47. § 118 erhält folgende Passung:                             ,,Die Senate der Oberlandesgerichte entschei•\nden, soweit nicht nach den Vorschriften der\n„Zu Hilfsrichtern dürfen nur auf Lebenszeit\nProzeßgesetze an Stelle des Senats der Einzel·\nernannte Richter berufen werden.\"\nrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von\n48. § 119 erhält wieder folgende Fassung:                   drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.\n„Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlich2n            Die Strafsenate sind in der Hauptverhandlung\nRechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhand-         des ersten Rechtszuges mit fünf Mitgliedern ein•\nlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:            schließlich des Vorsitzenden zu besetzen.\"\n!. der Berufung gegen die Endurteile der         52. Der Neunte Titel erhält die l'Jberschrift „Bundes-\nLandgerichte,                                     gerichtshoi\"; die Vorschriften dieses Titels er•\n2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der           halten folgende Fassung:\nLandgerichte.\"\n,,§ 123\n49. § 120 erhält folgende Fassung:\nSitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.\n,,Die Oberlandesgerichte sind zur Verhand-\nlung und Entscheidung in erster und letzter In•                              § 124\nstanz in den Strafsachen zuständig, die gemäß              Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsi-\n§ 134 Abs. 2 von rlem Oberbundesanwalt an               denten und der erforderlichen Zahl von Senats·\ndie Landesstaatsanwaltschaft abgegeben wer-             präsidenten und Bundesrichtern besetzt.\nden oder in denen der Bundesgerichtshof ge-\nmäß § 13-1 Abs. 3 bei Eröffnung des Hauptver-                                 § 125\nfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem               Die    Mitglieder     des  Bundesgerichtshofes\nOberlandesgericht überweist. In den von dem             werden durch den Bundesminister der Justiz","Nr. 40 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       465\ngemeinsam mit dem Richlerwahlausschuß ge-             verrats und der Parlamentssprengung. In diesen\nmäß dem Richlerwahlgcsclz berufen und vom             Sachen trifft der Bundesgerichtshof auch die\nBundespräsidenten ernannt.                            in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.\nZum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann            Verfahren wegen Hochverrats, der sich gegen\nnur berufen werden, wer die Fähigkeit zum             die verfassungsmäßige Or.dnung eines Landes\nRichteramt in einem deutschen Land erlangt            richtet, soll der Oberbundesanwalt an die Landes-\nund das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet        staatsanwaltschaft abgeben, sofern nicht be•\nhat.                                                  sondere Umstände entgegenstehen.\n§ 130                             Der Bundesgerichtshof kann in den in Abs. 2\nBei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und       bezeichneten Sachen bei der Eröffnung des\nStrafsenate gebildet. Ihre Zahl bestimmt der          Hauptverfahrens die Verhandlung und Entschei-\nBundesminister der Justiz.                            dung dem Oberlandesgericht überweisen.\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,       Auf Verlangen eines Landes hat der Ober-\nZivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes      bundesanwalt wegen Hochverrats, der sich\ndes Bundesgerichtshofes zu bilden.                    gegen die verfassungsmäßige Ordnung dieses\nLandes richtet, Anklage beim Bundesgerichts-\n§ 131                          hof zu erheben.\nDie Vorschriften der §§ 62 bis 69 sind mit der                          § 135\nMaßgabe anzuwenden, daß das Präsidium aus                In Strafsachen iöt der Bundesgerichtshof ferner\ndem Präsidenten, den Senatspräsidenten und            zus·tändig zur Verhandlung und Entscheidung\nden vier dem Dienstalter nach, bei gleichem           über das Rechtsmittel der Revision gegen die\nDienstalter der Geburt nach ältesten Mitgliedern      Urteile der Schwurgerichte und die Urteile der\ndes Gerichts besteht.                                 großen Strafkammern im ersten Rechtszuge, so-\nweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandes-\n§ 132                           gerichte begründet ist,\nBeim Bundesgerichtshof wird ein Großer\n§ 136\nSenat für Zivilsachen und ein Großer Senat für\nStrafsachen gebildet.                                    Will in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von\nJeder Große Senat besteht aus dem Präsi-           der Entscheidung eines anderen Zivilsenats\ndenten und acht Mitgliedern.                          oder des Großen Senats für Zivilsachen oder\nein Strafsenat von der Entscheidung eines an-\nDie Mitglieder und ihre Vertreter werden          deren Strafsenats oder des Großen Senats für\ndurch das Präsidium -des Bundesgerichtshofes          Strafsachen abweichen, so entscheidet im ersten\nfür die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt.      Fall der Große Senat für Zivilsachen, im zweiten\nDie Vereinigten Großen Senate bestehen aus\nFall der Große Senat für Straf.sachen.\ndem Präsidenten und sämtlichen Mitgliedern\nder Großen Senate.                                       Die Vereinigten Großen Senate entscheiden,\nwenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines\nDen Vorsitz in den Großen Senaten und den          Strafsenats oder des Großen Senats für Straf-\nVereinigten Großen Senaten führt der Präsident        sachen, oder ein Strafsenat von der Entschei-\ndes Bundesgerichtshofes, im Falle seiner Ver-         dung eines Zivilsenats oder des Großen Senats\nhinderung sein Vertreter. In den Fällen des § 136     für Zivilsachen, oder ein Senat von der früher\nkönnen die Präsidenten der beteiligten Senate,        eingeholten Entscheidung        der Vereinigten\nin den Fällen des § 137 der Präsident des er-\nGroß2n Senate abweichen will.\nkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes\nMitglied ihres Senats an den Sitzungen des                                  § 137\nGroßen Senats oder der Vereinigten Großen                Der erkennende Senat kann in einer Frage\nSenate mit den Befugnissen eines Mitgliedes           von grundsätzlicher Bedeutung die Entschei-\nteilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die            dung des Großen Senats herbeiführen, wenn\nStimme des Vorsilzenden. den Ausschlag.               nach seiner Auffassung die Fortbildung des\nRechts oder di-e Sicherung einer einheitlichen\n§ 133\nRechtsprechung e,s erfordert.\nIn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der\nBundesgerichtshof zuständig für die Verhand-                                § 138\nlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:             Die Großen Senate und die Vereinigten\n1. der Revision gegen die Endurteile der Ober-    Großen Senate entscheiden ohne mündliche\nlandesgerichte sowie gegen die Endurteile      Verhandlung i,ur über die Rechtsfrage.\nder Landgerichte im Falle des § 566 a det         V.or der Entscheidung des Großen Senats für\nZi vilprozcßordn un g;                         Strafsachen oder der Vereinigten Großen\n2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der        Senate sowie in Ehe- und Entmündigungssachen\nOberlandc.sgerichte in den Fällen des          und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Fest-\n§ 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordr:ung.        stelluncr des Rechtsverhältniss2s zwischen Eltern\n,rnd Ki~dern odor die' Anfechtung einer Todes-\n§ 134                          erklärung zum Gegenstand haben, ist der Ober-\nIn Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zu-      bundesanwalt zu hören. Der Oberbundesanwalt\nsli.inclig für die Untersuchung und Entscheic!ung     kann Ruch in der Sitzung seine Auflassung dar-\nin erster und letzter Ins,anz in Fällen des Hoch-     Jpgen.","466                                    Bundesgesclzhlalt, Jahrgang 1950\nDie Entscheidung ist in der vorliegenden               Staatsanwalts können nur zum Richteramt be-\nSache für den erkennenlkn Senat bindend.                  fähigte Personen ernannt werden,\"\nErfordert die Entscheidung der Sache eine         60. § 149 erhält folgende Fassung:\nerneute mündliche Verhandlung vor dem er-                     ,,Der Oberbundesanwalt und die Bundes-\nkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter            anwälte werden auf Vorschlag des Bundes-\nMitteilung der ergangenen Entscheidung der                ministers der Justiz, der der Zustimmung des\nRcchtsirnge zu tkr Verhandlung zu laden.                  Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten er-\n§ 139                               nannt.\"\nDie Senate des Bundesgerichtshofes entschei-      61. § 150 erhält wieder folgende Fassung:\n·drn in der Ersetzung von fünf Mitgliedern mit                „Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen\nEinschluß dr·s Vorsi t zenclcn.                           Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.\"\n§ 140                          62. § 152 erhält folgende Fassung:\nDc,r Gcschii ltsgang wird durch eine Geschäfls-            „Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschc1ft\nordnung gercgcll, die das Plenum beschließt;              sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den An-\nsie bedarf der BesUitigung durch den Bundes-              ordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks\nrat,\"                                                     und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu\n53. § 142 Abs. 1 crhült folgende Passung:                     leisten.\n,,Das Amt dt·r S!oal3anwaltschaft wird aus~                Die Landesregierung bezeichnet im Einver-\ngeübt:                                                    nehmen mit der Landesjustizverwaltung die Be-\n1. bei dem Bundcsgericbtshof durch einen\namtenklassen, auf die diese Vorschrift anzu-\nOberbundesanwalt und durch einen oder              wenden ist.\"\nmehrere Bundesanwälte;                        63. § 153 erhält folgende Fassung:\n2. bei den Oberlandesgerichten und den                     „Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle\nLandgerichten durch einen oder mehrere             eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl\nStaatsanwälte;                                     von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Ge-\n3. bei den Amtsgerichten durch einen oder              schäftseinrichtung bei dem Bundesgerichtshof\nmehrere     Staatsanwälte   oder   Amtsan-         wird durch den Bundesminister der Justiz, bei\nwälte.\"                                            den Landesgerichten durch die Landesjustiz-\nverwaltung bestimmt.\"\n54. § 143 erhiilt folgenden Absatz 3:\n64. § 154 erhült folgende Fassung:\n„Können die Beamten der Staatsanwaltschaft\nverschiedener Länder sich nicht darüber eini-                  „Die Dienst- und Geschüftsverhältnisse der\ngen, wer von ihnen die Verfolgung zu überneh-            mit den Zustellungen, Ladungen und Voll-\nmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam               streckungen zu betrauenden Beamten (Gerichts-\nvorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft,               vollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof\nsonst der Oberbundesanwalt.\"                              durch den Bundesminister der Justiz, bei den\nLandesgerichten durch die Landesjustizverwal-\n55, § 145 Abs. 2 erhält folgende Passung:                      tung bestimmt.\"\n,,Amtsanwälte können das Amt der Staats-\n65. § 155 erhält wieder folgende Fassung:\nanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten ver-\nsehen.\"                                                       ,,Der Gerichtsvollzieher ist von der Aus-\nübung seines Amtes kraft Gesetzes ausge-\n56, § 145 a wird aufg<chohcn.                                  schlossen:\n57, § 146 erhält folgc:nde Fassung:                             I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:\n„Die Beamten d2r Staatsanwaltschaft baben                  1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher\nden dienstlichen Anweisungen ihres Vorgcspl1.-                    Vertreter einer Partei ist oder zu einer\nten nachzukommen.\"                                                Partei in eiern Verhältnis eines Mitbc:rech-\ntigten, Mitverpnichteten oder Schadens\n58. § 147 erhält folgende Passung:\nersatzpflichtigen steht;\n,,Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:\n2. ·wenn sein Ehegatte Partei isl 1 auch VV('Hll\nl. dem Bundcsminist0r der Justiz hinsichtlich                  die Ehe nicbt mehr besteht;\ndes Oberbundesanwalts und der Bundes-\n3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in\nanwälte;\ngerader Linie verwandt, verschwägert oder\n2. clc,r Landesjustizverwaltung hinsichtlich                   durch Amrnhme an Kindes Slatt verbun-\naller staatsanwaltschaftlichen Beamten des                  den, in der Seitenlinie bis zum dritten\nbetreffenden Landes;                                        Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad\n3. dem ersten Beamten der Staatsanwalt-                        verschwägert ist, auch wenn die Ehe,\nschaft hei clen Obf:rlandesgerichlen und                    durch WC')che die Schwägerschaft begrün-\nden Lanclgericht0n hinsichtlich aller Beam-                 det ist, nicht mehr besteht;\nten dc,r Staalsanwallscbaft ihres Bezirks.\"         II. in Strafsachen:\n59. § 148 erhält folg'.·nd,, f'assung:                              1. wenn er selbst durch die strafbare I land-\n,,Der Obcrhundesanwall und die Bund,ac;-                       Jung verletzt ist;\nanwälte sind nichtrichterlichc Beamte.                        2. wenn er der Ehegatte des Beschuldigten\nZu diesen Ämtern sowie zu dc:m Amt eines                       oder Verletzten ist oder gewesen ist;","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September l';s>O                        467\n3. wena er mit dem -Beschuldigten oder Ver-      73. § 170 erhält folgende Fassung:\nletzten in dem unter Nr. I 3 bezeichneten             „Die Verhandlung in Ehesachen ist nicht\nVerwandtschafts- oder Schwägerschafts-            öffentlich.\"\nverhältnis steht.\"\n74. § 181 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n66. § 156 erhält wieder folgende Fassung:                        ,.Ist in den Fällen der §§ 178, 180 eine Ord-\n„Die Gerichte haben sich in bürgerlichen              nungsstrafe festgesetzt, so kann gegen die Ent-\nRechtsstreitigkei1en und in Strafsachen Rechts-          scheidung binnen der Frist von einer Woche\nhilfe zu leisten.\"                                       nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde ein-\ngelegt werden, sofern.sie nicht von dem Bundes-\n67. § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    ·gerichtshol oder einem Oberlandesgericht ge-\n,,Das Ersuchc,1 eines nicht im Rechtszuge vor-       troffen ist.\"\ngesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn\ndie vorzunehmende 1-landlung nach dem Recht         75. § 192 erhält wieder folgenden Absatz 3:\ndes ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das c;r-           „Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen\nsuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt          und Geschworene anzuwenden.\"\nes das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.\"      76. § 195 erhält wieder folgende Fassung:\n68. § 159 erhält folgende Fass_ung :                             „Kein Richter, Schöffe oder Geschworener\n„Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der            darf die Abstimmung über eine Frage ver-\nVorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ei--             weigern, weil er bei der Abstimmung über eine\nsuchen stattgegeben, so entscheidet das Ober-            vorhergegangene Frage in der Minderheit ge-\nlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte             b!ieb·en ist.\"\nGericht gehört. Die Entscheidung ist nur a:1-       77. § 197 erhält wieder folgende Fassung:\nfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzuläs-             Die Richter stimmen nach dem Dienstalter,\nsig erklärt und das ersuchende und das :,r-     0\nbei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter,\nsuchte Gericht den Bezirken verschiedener                Handelsrichter, Schöffen und Geschworene\nOberlandesgerichte angehören. Uber die Be-               nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor\nschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.              dem älteren. Die Schöffen und Geschworenen\nDie Entscheidungen eq,ehen auf Antrag dd              stimmen vor den Richtern. Wenn ein Bericht-\nBeteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne           erstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zu-\nmündliche Verhandlung.\"                                  letzt stimmt der Vorsitzende.\".\n69. § 160 erhält folgende Fassung:                       78. § 198 erhält folgende Fassung:\n,,Vollstreckungen, Ladungen und Zustelht>1--             ,.Schöffen un_d Geschwore·ne sind verpflichtet,\ngen werden nach Vorschrift der Prozeßordnun-             über den Hergang bei der Beratung und Ab-\ngen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in             stimmung Stillschweigen zu bewahren.\"\ndem Land, dem das Prozeßgericht angehö~t,\n79. Der Siebzehnte Titel erhält die Uberschrift\noder in einem anderen deutschen Land vorzu-\n„Gerichtsferien\"; die Vorschriften dieses Titels\nnehmen sind.\"\nerhalten folgende Fassung:\n70. § 164 erhält folgende Fassung:\n,,§ 199\n,,Kosten und Auslagen der Rechtshilfe wer-\nden von der ersuchenden Behörde nicht er-                    Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und\nstattet.                                                 enden am 15.- September.\nGebühren oder andere öffentliche Abgaben,                                     § 200\nde11.en die von der ersuchenden Behörde über-               Während der Ferien werden nur in Ferien-\nsendeten Schrift.stücke (Urkunden, Protokolle)            sachen Termine abgehalten und Entscheidungen\nnach dem Recht der ersuchten Behörde unter-\nerlassen.\nliegen, bleiben außer Ansatz.\"\nFeriensachen sind:\n71. § 167 erhält folgende Fassung:                                1. Strafsachen;\n„Die Polizeibeamten eines deutschen Landes                2. Arrestsacher1 und die eine einstweilige\nsind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchti-                  Verfügung betreffenden Sachen;\ngen auf das Gebiet eines anderen deutschen\n3. Meß- ul'd Marktsachen;\nLandes fortzusetzen und den Flüchtigen dort w\nergreifen.                                                   4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und\ndem Mieter oder Untermieter von Wohn-\nDer Ergriffene ist unverzüglich an das nächste              rä'umen    oder anderen     Räumen     oder\nGericht oder die nächste Polizeibehörde des\nzwischen dem Mieter und dem Untermieter\nLandes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen.\"                 solcher Räume wegen Uberlassung, Be-\n72. § 168 erhält wieder folgende Fassung:                            nutzung oder Räumung sowie wegen Zu-\nrückhaltung der von dem Mieter oder dem\n„Die in einem deutschen Land bestehenden                    Untermieter in die Mieträume eingebrach-\nVorschriften über die Mitteilung von Akten\nten Sachen;\neiner öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses\nLandes sind auch dann anzuwenden, wenn das                   5. Ansprüche aus dem außerehelichen Bei-\nersuchende Gericht einem anderen deutschen                      schlaf:\nLand angehört.\"                                              6. Wechselsachen;","468                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n7. 1tegreßansprüche 11us einem Scheck;               Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes\n8. Birnsachcn, wenn über Fortsetzung eines           finden auf die obersten Landesgerichte als Be-\nangefangenen Baues gestritten wird.              hörde der ordentlichen Gerichtsbarkeit ent•\nIn dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat           sprechende Anwendung; ferner sind die Vor-\ndas Gericht auf Antrag auch andere Sachen als          schriften der §§ 132, 136 bis 138 des Gerichtsver-\nFeriensachen zq bezeichnen. Werden in einer            fassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend\nSache, die durch Beschluß des Gerichts als             anzuwenden, daß dnrch Landesgesetz die Bi!•\nFeriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur        dung eines einzigen Großen Senats angeordnet\nmündlichen Verhandlung einander widerspre-             werden kann, der aus dem Präsidenten und min°\nchende Anträge gestellt, so ist der Beschluß           destens acht Mitgliedern zu be,stehen hat und\naufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer          an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen\nBeschleunigung bedarf.                                 und für Strafsachen sowie der Vereinigten\nIn dem Verfahren vor den Landgerichten so-           Großen Senate tritt.\nwie in dem Verfahren in den höheren Instanzen             Die Besetzung der Senate bestimmt sich in\nsoll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen,        Strafsachen, in Grundbuchsachen und in Ange-\ndie nicht unter die Vorschriften des Abs. 1            legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nfallen, soweit sie besonderer Beschleunigung           nach den Vorschriften über die Oberlandes-\nbedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die             gerichte, im übrigen nach den Vorschriften über\nBezeichnung kann vorbehaltlich der Entschei-           den Bundesgerichtshof.\"\ndung des Gerichts cturch den Vorsitzenden er-\nfolgen.                                                                  ARTIKEL 2\n§ 201\nZur Erledigung der Feriensachen können bei             Änderung von Vorschriften\nden Landgerichten Ferienkammern, bei den                   über das Zivilprozeßrecht\nOberlandesgerichten und dem Bundesgerichts-\nhof Feriensenate gebildet werden.                                         I. Änderung\nder Zivilprozeßordnung\n§ 202\nAuf das Kostenfestsetzungsverfahren, das                  Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt ge•\nMahnverfahren, das Zwangsvollstreckungsver-            ändert:\nfahren, das Konkursverfahren und das Ver-            1. § 15 erhält folgende Fassung:\ngleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses               „Deutsche, die das Recht der Exterritorialität\nsind die Ferien ohne Einfluß.\"                          genießen, sowie die im Ausland angestellten\nBeamten des Bundes oder eines . deutschen\nIT. Anderung                         Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstan-\ndes EinflihrnngsgPsetzes                   des den Wohnsitz, den sie im Inland hatten.\nzum Gerichtsverfassungsgesetz                 Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,\nso gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr\nDas Einführungsgesetz· zum Gerichtsverfas-           Wo\\msitz.\nsungsgesetz wird wie folgt geändert:                       Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften\n80. § 6 wird aufgehoben.                                     nicht anzuwenden.\"\n81. § 8 erhält folgende Fassung:                         2. § 45 erhält wieder folgende Fassung:\n„Durch die Gesetzgebung eines Landes, in                „Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet\ndem mehrere Oberlandesgerichte errichtet                 das Gericht, dem der Abgelehnte angehört;\nwerden, kann die Verhandlung und Entschei-               wenn dieses Gericht durch Ausscheiden de•s\ndung der zur ZuständigkeÜ des Bundesgerichts-            abgelehnten Mitglieds beschlußunfähi g wird,\nhofes gehörenden Revisionen in bürgerlichen             das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.\nRechtsstreitigkeiten einem obersten Landes-                Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so ent-\ngericht zugewiesen werden.                              scheidet das Landgericht. Einer Entscheidung\nDiese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche        bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ab-\nRechtsstreitigkeiten, in denen für die Entschei-        lehnungsgesuch für begründet hält.\"\"\ndung Bundesrecht in Betracht kommt, keine An-        3. § 46 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\nwendung, es sei denn, daß es sich im wesent-               ,.Die Entscheidung über das Ablehnnngs-\nlichen um Rechtsnormen handelt, die in den               gesuch kann ohne mündliche Verhandlung er-\nLandesges-etzen enthalten sind.\"                        gehen.\n82. § 9 erhält folgende Fassung:                               Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch\n„Durch die Gesetzgebung eines Landes, in             für begründet erklärt wird, findet kein Rechts-\ndem mehrere Oberlandesgerichte errichtet                 mittel, gegen den Beschluß, durch den d'l.S\nwerden, können die zur Zuständigkeit der Ober-           Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet\nlandesgericht-? gehörenden Entscheidungen in             sofortige Beschwerde statt:·\nStrafsachen ausschließlich einem der mehreren        4. § 48 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\nOberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen            ,.Das für die Erledigung eines AblehnunJS•\nOberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht            gesuchs zuständige Gericht hat auch dann rn\nzugewiesen werden.\"                                      entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht\n83. § 10 erhält folgende Fassung:                            angebracht ist, ein Richter aber von einem\n,.Die allgemeinen sowie die in den §§ 124,            Verhältnis Anz,•ige macht, das seine Abl,ah-\n130, 131 und 181 Abs. 1 enthaltenen besonderen           nung rechtfertigen könnte, oder wenn aus","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, -den 20. September 1950                       469\nanderer VPranlassung Zweifel darüber eal-                 das Gericht über die Kosten unter Berücksich-\nstdwn, ob ein Richter krall Gesetze, ausge-               tigung des bisherigen Such- Uild Slreitstand,s\nschlossPn sei.                                            nach. b(lEgem E.rrness,,n. D_ic Entscheidung _er-\nDie Entsclwidung ergeht ohne Gehör ud                  geht durch Beschluß.\nPartPit'n.\"                                                   Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-\n5. § 49 zweiter Halbsalz Prhäll wieder folgende              schwerde statt. Vor der Entscheidung über die\nFassung:                                                  Beschwerde ist der Gegner zu hören.\"\n.,die Entscl1Pidung Prg<:'hl durch das Gericht,   12. § 99 erhält. folgrnden Abs. 2:\nbei dc,m u anrfestcllt ist.\"                                  „Ist die Ht1uptsache durch eine auf GrunJ\n6. § 63 erhält folgende Fassung:                             eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verur-\n„Das Recht zur Betreibung des Prozesses                teilung erledigt, so findet' gegen die Entschc+\nsteht jedem Slrcilgcnosscn zu, zu allen Termi-            dung über den K~stenpunkt sofortige Be-\nnen sind sämt.liche Streitgenossen zu laden.'·            schwerde statt. Vor der Entscheidung über die\nBeschwerde ist der Gegner zu hören.\"\n7. § 70 Abs. 1 erhält fol.gende Fassung:\n„Der Beitritt des Ncbcninlervenienlen erfol~t     13. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndurch Einreichung eines Schriftsalzes bei dem                 „Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise\nProzcßgericht und, wenn er mit der Einlegung              nach Quoten verteilt, so hat nach Anbringung\neines Rechtsmittels verbunden wird,           durch       des Festsetzungsgcsuchs die Geschäftsstelle\nEinreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechts-           den Gegner aufzufordern, die Berechnung sei·\nmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Par-            ner Kosten binnen einer Woche bei -der Ge-\nteien zuzustellen und muß enthalten:                      schäftsstelle einzureichen. Die Vorschriften\nL die Bezeichnung der Parteien und '.ies               des § 105 sind nicht anzuwenden.''\nRechtsstreits;\n2. die bestimmte Angabe des Interesses, dus       14. § 128 erhält folgenden Abs. 2:\nder Nebeninlervenient hat;                              „Mit Einverständnis der Parteien kann das\n3 die Erklärung des Beitritts.\"                        Gericht eine Entscheidung ohne mündliche\n8. § 73 ethctlt folgende Fassung:                             Verhandlung treffen.''\n„Zum Zwecke clc,r Slreilverkündung hat die        15. § 132 erl!Jlt folgende Fassung:\nPartei einen Schriftsalz einzureichen, in dem\n„Der vorbereitende Schriftsatz, der ne 1e\nder Grund der Streitverkündung und die Lage\nTatsachen oder ein anderes neues Vorbringen\nd2s Rechtsstreits anrngc,b2n ist. Der Schrift-\nsalz ist dc:c11 Drillen 7.l!zusl.ellen und dem Geg-\nenthält, ist so  rechtzeitig einzureichen, daß er\nner des Streitverkiir>dcrs in Abschrift mitzil-           mindestcens eine 'Woche vor dc;r mcincllichcn\nt,,ikn. Die StreiLvcrkLinclung wird erst mit der          Verhandlung zugestellt werden kann.           D 1s\nZustellung an d,:,n Dritten wirksam.\"                     gleiche gilt für einen Schriftsatz, d.er einen\nZw ischcnstreit betrifft.\n9. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDer vorbere'tende Schriftsatz, der eine G2-\n.,Wer als Besitzer e:Per Sache verklagt ist,            gene1kHirnn~ auf neues Vorbr-ingcn cnLhält,\ndie er auf Grund einC's Rcchlsverhältnisses d-2r          ist so rechtzeitig einzureichenr da.ß er minde-\nim § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-                 stens drei Tage 'iOr der mündlichen Verhand·\nzeichneten Art zu besitzen behauptet, kann                 lung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht,\nvor der V crhandlnng zur Hauptsache unter                  wenn es sicl1 um eine schriftliche Gegenerklä-\nEinreichung eines Schriftsatzes, in dem er den             rung in einem Zwischenstreit handelt.\"\nmittelbaren Besitzer benennt, und einer Streit-\nverkündungsschrift die Ladung des mittel-            16. § · 133 erhält folgende Fassung:\nbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis                 „Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die\nzu dieser Erklärung oder bis zum Schluß des               sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zu-\nTermins, in dem sich der Benannte zu erklären             stellung erforderliche Zahl von Abschriften\nhat, kann der Beklagte die Verhandlung zur                beifügen.\nHauptsache verweigern.\"                                      Im Falle der Zustellung von Anwalt zu An·\n10. Im§ 91 werden.die Abs. 3 und 4 durch folg2n-               walt (§ 198) ho.bcn die ParteieI\\ sofort nach\nden neue,n Abs. 3 ersetzt:                                der Zustellung eine für das Prozeßgericht b•~-\n„Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne              stimmte Abschrift ihr0r vorbereitenden Schrift-\nder Abs. I, 2 gehören auch die Gebühren, die              sätze und der Anlagen auf der Geschäftsstelle\ndurch ein Güteverfahren vor einer durch die               niederzulegen.··\nLandesju.slizverwaltung eingerichteten oder ctn-\n17. § 142 Abs. 3 erh:ill f•Jlg'2nde Fassung:\nerkannten Güteslelle entstanden sind: dies gilt\nnicht, wenn zwischen der Beendigung des                       „Das Gericht kann anordnen, daß von clen\nG üteverfahrcns und der Klageerhebung mehr                 in fremder Sprache abgefaßten Urkundc,n eine\nals ein Jahr verstrichen ist.''                            Übersetzung beigebrc:cht werde, die rin nach\nden Richtlinien der Landesjustizverwaltung\n11. Hinter § 91 wird folgende Vorschrift als § 91 a\nhierzu ermächtigler Übersetzer angefertigt ·\neingefügt:\nhat.\"\n.. § 91 a\nHaben die Parteien dPn Rechtsstreit in der         18, Der zweite Titel (vor § 166) erhält folgend<!\nHauptsache für erledigt er klärt, so entscheidet           überschrift: .,Verfahren bei Zustellungen\",","470                                   Bundesgeset.zblatt, Jahrgang 1950\n19. § 180 Abs. 2 bleibt aufgehoben.                          slellung ist dem Gericht, sofern dies für die\nvon ihm zu treffende Entscheidung erforder-\n20. § 187 bPhält folgende Passung:                           lich ist, nachzuweisen.\"\n„Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine\nformgerechte Zustellung nachweisen läßt,             26. Nach § 212a bleibt folgende Vorschrift als\n§ 212b eingefügl:\noder unter Verletzung zwingender Zustel-\n,,§ 212b\nlungsvorschriftc,n dem Prozeßbeteiligten zuge-\ngangen, an d<'n die Zustellung dem Gesetz ge-               Eine Zustell 0.mg kann auch dadurch voll-\nmäß gerichtet war oder gerichtet werden                  zogen werden, daß das zu übergebende Schrift-\nkonnte, so kann die Zustellung als in dem Zeit-          stück an der Amtsstelle dem ausgehändigt\npunkt bewirkt angC'Sehcn werden, in dem das              wird, an den die Zustellung zu bewirken ist.\nSchriftsLück dem Beteiligten zugegangen ist.             In den Akten und auf dem ausgehändigten\nDies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der         Schriftstück ist zu vermerken, wann dies g,,-\nLauf einn Notfrist in Gang gesetzt werden                 schehen ist; der Vermerk ist von dem Beamten,\nsoll.\"                                                   der die Aushändigung vorgenommen hat, zu\nunterschreil:wn.\"\n21. Im § 190 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n27. § 214 erhält folgende Fassung:\n,,Die Obergabe einer Abschrift der Zustel-\nlungsurkunde kann dadurch ersetzt werden,                   „Die Ladung zu einem Termin wird von Amts\ndaß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zu-               wegen veranlaßt.\"\nstellung auf dem zu übergebenden Schriftstück        28. § 215 erhält folgende Fassung:\nvermerkt.\"                                                  „In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur\n22. § 191 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                     mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung\n„6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung              nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Auf-\noder eine beglaubigte Abschrift des zuzu-                forderung enthalten, einen bei dem Prou,ß-\nstellenden Schriftstücks und daß eine beglau-            gericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.\"\nbigte Abschrift der Zustellungsurkunde über-         29. § 216 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngeben oder der Tag der Zustellung auf dem                   ,,Die Termine werden von Amts wegen be-\nzu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;\"              stimrnt, wenn Anträge oder Erklärungen ein-\n23. Im § 195 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt;          gereicht werden, über die nur nach mündlicher\n,,Die Obergabe einer Abschrift der Zustel-            Verhandlung entschieden werden kann oder\nlungsurkunde kann dadurch ersetzt werden,                über die mündliche Verhandlung vom Gericht\ndaß der Postbedienstete den Tag der Zustellung           angeordnet ist.\"\nauf der Sendung vermerkt; er hat dies in der         30. § 219 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nZustellungsurkunde zu bezeugen.\"                            ,,Der Bundespräs-ident Ist nicht verpflichtet,\n24. Nach§ 195 bleibt folgende Vorschrift als§ 195a           persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.\"\neingefügt:                                           31. § 233 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 195a                                 „Einer Partei, die durch Naturereignisse oder\nFindet nach der Wohnung oder dem Geo-                 andere unabwendbare Zufälle verhindert wor•\nschäftsraum, in denen zugestellt werden soll,            den ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begrün-\nein Postbestelldienst nicht statt, so wird die           dung der Berufung oder der Revision einzu•\nSendung bei der zuständigen Postanstalt hin-             halten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in\nterlegt. Die Postanstalt vermerkt auf der Zu-            den vorigen Stand zu erteilen.\"\nstellungsurkunde und auf der Sendung den             32. § 235 wird aufgehoben.\nGrund und den Zeitpunkt der Niederlegung.\n33. § 236 Abs. 2 wird aufgehoben.\nDas Gericht kann die Zustellung als frühestens\nmit dem Ablauf einer vVoche seit dieser Nieder-      34. § 239 Abs. 2 nnd 3 erhält folgende Fassung:\nlegung bewirkt ansehen, wenn anzunehmen .'st,               „Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf\ndaß der Empfänger in der Lage gewesen ist,               Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur\nsich die Sendung aushändigen zu lassen oder              Aufnahme und zugleich zur Verhandlung d,~r\nsich über ihren Inhalt zu unterrichten.\"                 Hauptsache zu laden.\n25. § 198 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       Die Ladung ist mit dem den Antrag enthal-\n,,Sind die Parteien durch Anwälte vertreten,          tenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selb ;t\nso kann ein Schriftstück auch dadurch zug 2 -            zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem\nstcllt werden, daß der zustellende Anwalt da.s           Vorsitzenden bestimmt.\"\nzu übergebende Schriftstück derri anderen An-        35. § 241 erhält folgende Fassung:\nwalt übermittelt (Zmtellung von Anwalt zu                   „Verliert e·ine Partei die Prozr,ßfähigkeit odc-r\nAnwalt). Auch Schriftsätze, di2 nach den Vor-            stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partd\nschciften dieses Ge,.etzcs von Amts wegen zu-            oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, oh·,,e\nzustellen wären, können statt dessen von An-             daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird\nwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht             das Verfohren unterbrochen, bis der gesetz-\ngleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche An-            liche Vertreter oder der neue gesetzliche Ver-\nordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll         treter von seiner Bestellung dem Gericht An•\ndie Erklärung <'n thallen sein, daß er von An-           zeige macht oder der Gegner seine Absicht,\nwalt zu Anwalt zugestellt werde.        Die Zu-          das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht ange-","Nr. 40 -   Tag r10r Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                      471\nzeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts               !. die Bezeichnung der Parteien       und des\nwegen zuge·stellt hat.                                        Gerichts;\nDie Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist             2. die bestimmte Angabe des Gegenstand\"s\ndem Gegner der durch ihn vertretenen Partei,                  und des Grundes des erhobenen An-\ndie Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zu•                 spruchs, sowie einen bestimmten Antrag.\nzustellen.                                                 Die Klageschrift soll ferner die Angabe des\nDiese Vorschriften sind entsprechend anzu•           Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn\nwenden, wenn eine Nachlaßverwaltung 1,nge-              hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt\nordnet wird.\"                                           und der Streitgeg_enstand nicht in einer be-\n36. § 244 erhält folgende Fassung:                          stimmten Geldsumme besteht.\n„Stirbt in Anwaltsprozessen der. Anwalt                 Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften\neiner Partei oder wird er unfähig, die Vertre-          über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf\ntung der Parlci fortzuführen, so tritt eine Un-         die Klageschrift anzuwenden.\nterbrechung des Verfahrens ein, bis der be·                Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und\nstellte neue Anwalt seine Bestellung dem Ge·            Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden\nricht angezeigt und das Gericht die Anzeige             sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter\ndem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.               Beifügung der für ihre Zustellung oder Mit-\nWird diese Anzeige verzögert, so ist auf An-         teilung erforderlichen Zahl von Abschriften\ntrag des Gegners die Partei selbst .zur Ver-            einzureichen.\"\nhandlung der Hauptsache zu laden oder zur\nBestellung eines neuen Anwalts binnen einer         41. § 261 erhält folgende Fassung:\nvon dem Vorsitzenden zu uestimmenden Frist                 „Der Termin zur mündlichen Verhandlung\naufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht            soll nur so weit hinausgerückt werden, als es\nFolge geleistet, so ist das Verfahren als auf-          zur Wahrung der Einlassüngsfrist geboten er-\ngenommen anzusehen. Bis zur nachträgLichen              scheint.\"\nAnzeige der Beslellung eines neuen Anwalts          42. Nach § 261 werden folgende Vorschriften als\nkönnen alle Zustellungen an die zur Anzeige             § 261 a und § 261 b eingefügt:\nverpflichtete Partei, sofern diese weder am Ort\ndes Prozeßgerichts noch innerhalb des Amts-                                .,§ 261 a\ngerichtsbezirkes wohnt, in dem das Prozeß-\nNach der Bestimmung des Termins zur münJ-\ngericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post\n(§ 175) erfolgen.\"\nlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteie,i\ndurch die Geschäftsstelle zu veranlassen.\n37. § 246 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klag2-\n,.Die Dauer der Aussetzung und die Auf-              schrifl zuzustellen.      Mit der Zustellung der\nnahme des V crfahrens richten sich nach den             Klageschrift soll, sofern die Zustellung nicht\nVorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in d2n            an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforde\nFällen des Todes und der Nacherbfolge ist die           -rung verbunden werden, etwaige gegen die Be-\nLadung mit dem Schriftsatz, in dem sie bean-            hauptungen des Klägers vorzubringende Ein-\ntragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuz'.l-            wendungen und Beweismittel unverzüglich\nstellen.\"                                               durch den zu bestellenden Anwalt in einem\n38. § 250 erhält folgende Passung:                          Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen.\n„Die Aufnahme eines unterbrochenen od,,,r\n§ 261 b\nausgesetzten Verfahrens und die in diese,n\nTitel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zu-                Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein\nstellung eines bei Gericht einzureichenden               anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen.\nSchriftsatzes.··                                           Mit Ausnahme der Klageschrift und solchd\n39. § 251a Abs. 1 erhält wieder folgende Sätze               Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücll.-\n2 bis 4:                                                 nahme der Klage enthalten, sind Schriftsätze\nund sonstige Erklärungen der Parteien, sofern\n„Ein Urteil darf in diesem Falle nur in einem        nicht das Gericht die Zustellung anordrn,t,\nbesonderen, auf mindestens eine Woche hinaus             ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Uber-\nanzusetzenden Termin verkündet werden, und\nsendung durch die Post gilt die Mitteilunc(,\nnur,    wenn in einem früheren Ternlin e!!\"1e\nwenn die Wohnung der Partei im Bereich. chs\nmündliche Verhandlung stattgefunden hat. D1s\nOrtsbestellverkehrs lieg,t, an de~ folgend,en,\nGericht hat der nicht erschienenen Partei dur~h         im übrigen an dem zweiten Werktage nach der\neingeschriebenen Brief        den Verkündung,-          Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die\ntermin bekanntztigeben. Die Verkündung unte~·           Partei glaubh.ift macht, daß ihr die Mitteilu:,g\nbleibt, wenn eine nicht erschienene Partei die„\nnicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt\nvor dem Verkündungstcrmin beantragt und\nzugegangen ist.\nglaubhaft macht, daß sie in dem Verhandlungs•\ntermin ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist.\"             Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt\noder die Verjährung unterbrochen werden, su\n40. § 253 erhält folgende Fa:,sung:                          tritt die Wirkung, sofern die Zustellung dem-\n.,Die Erhebung der Klage erfolgt· durch Zu-          nächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder\nstellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).            Anbringung des Antrags oder der Erklärung\nDie Klageschrift muß enthalten:                      ein.\"","472                                               Bt1 •1d<'sgesctzblalt, Jahrgang 1950\n43. § 271 AIJs. 2 und 3 ,•ri1<1ll folgende ,assung:                      0\n19. § :J21 Abs. 2 und 3 e1:1,ill fo}c; '!Hie Passung.\n„Uic Zurtick11(d11nr~ dt~r Kl<.1ge nud, soweit sie                       ,,Dje nr1cht rliglichl' Ent.scheid~1ng muß binIE'n\nz1ii\"  \\Virk.\".-idn1k.('il der Zurück:1<.1hnll.' crrordcrlic'.1          einer ern\\vöchigcn Frist, die rnit clcr ZustPllu11,;\ni.,i, ,1ucn ,Lc [i1nvdli~ung d<'.'-i E(~klag:c11 ~·,;1d                  d0s Urlc:ils Lwginnl, durch Einrcichun~          t·i11 1~··s\ndein l~ericht. gt'g(,niih;•r LU er\\.Uiren.           Dir~ 2.ll·          Schnttsdtzc~ be.}n!rc.1gt Wt'rden.\nri!Cknc.thrnt: dC'r Klag(~ vrfol~\\ :.'('!HJ ~ic, :·1;c'.11                   J\\ ·.. l den Anl.rag h!   ci_n Tcrrnin  zur n1lit1tl-\nl)('i df'r miindli<hc-n VPrhdndlung ('l_·Jdiirt \\\\·lrd          1         1:c h<:.'n Verhancllung anzuberaumen. Dem (>g-\ndurch Einr<'ic hung <:incs Schriftsatzes.                                ner des Antrag.stPllcrs isl mit der La 0 lung /LI\n\\Vird ,lil: Klc1gC' zurückgenommf'n, so i.-;~ d1:r                   die,cm Termin ckr den Antrag enthc1li.C'nd-~\nRcchlssl r\"i' <l!s 11ic!ll. anhängig geworden an•                        Schriftsatz zuzu,tellr:n.\"\nztt.~c'hen; l'in IJ1·;-r:,ls ergangene~, noch nicht\nJ<'ciltskriill ,g,•s t;1icil wird wirkungslos, ohne               50. § 331 a erhält wieder folgenden Satz 2:\ndaß es Sf'IIJ('l cil!Sdrc1clclichen At,fhebung be·                            „Die Vorschriften cles § 251 a A_bs. l Satz 2\n<larf.       DN I< i,ig0r ist verpflicbt('t, die Kosten                  bis 4 gelten entsprPchend.··\ndes Rcchtsstn,its zu lr,•g0r,, sowi>it nicht bcn,its               51. Nach§ 372 wird folgende Vorschrift als§ 372 a\nrechtskräftig ühN ,,ic• erkannt isL Auf Antrag                            eingef(igt:\ndes Beklagten sind die in Salz 1 und 2 bezeich-\n,.§ 372 a\nneten Wirkungen                  durC'h Beschluß auszu-\nSoweit es in den fällen der§§ 1591 und 1717\nsprechen. Der Beschl•Jß bedarf keiner münd-\nlichC'n Verhandlung. Er uni.erliegt der sofor-                           des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen\ntigen Beschwerde:·                                                      Fällen. zur Feststellung der Abstammung erfor•\nderlich ist, hat jede Person Untersuchungen,\n44. § 272 erhält folgende Fassung:                                            insbesondere die Ent1nhme von Blutproben\n,.Jede Partei hat solche tatsächlichen Be-                          zum Zwecke dc>r Blutgruppenuntersuchung, zu\nhauptungen, Beweismittel und Anträge, auf die                            dulden, soweit die Untersuchung nach den an-\nder GegnN vorau5Sichtlich                    ohne vorher-                erkannten Grundsützen der Wissenschaft eine\ngehende Erkundigung keine Erklärung abgeben                              Aufklärung des S,ichverhalts verspricht und\nkann, vor der mündlichen Verhandlung mittels                             dem zu Untersuchenden nach der Art der Un•\nvorbereitenden Schriftsatzes so zeitig mitz,u-                           tersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses\nteilen, daß der Gegner die erforderliche Erkun-                          für ihn oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. l\ndigung noch einzuziehen vermag:·                                         bis 3 bezeichneten Angehörigen               und ohne\nNachteil für sPine Gesundheit zugemutet wer-\n45. § 272 a Salz 2 erhält folgende Fassung:                                   den kil 1111.\n„Ist bis zu dem Termin der Schriltsatz dc:,1                            Die VorschriHcn der §§ 386 bis 390 sind ent-\nGegner zugestclll oder gemäß § 261 b Abs. 2                              sprechend anzuwenden. Bei wiederholter un•\nmitgeteilt, so ist sein Inhalt bei der Entschei-                         berechtigter Verweigening der Untersuchun,!\ndung zu berücksichtigen; wird der Schriftsa:.z                           kann auch unmittelbarer Zwang angewend21,\nbis zu dem Termin nicht eingereicht, so gilt                             insbesondere die zwangswPise Vorführung zum\ndie Behauplung des C~egncrs als nicht be-                                Zwecke der Untersuchung angeordnet wnden.\"\nslrillcn.\"\"\n52. § 375 Abs. 2 erhält folgende Passung:\n46. § :JIO erhi\\11 Iolgu1dc11 ,\\h.,. 2:                                           ,.Der Bundespräsident ist in s.einer vVohn1111~\n„Gl'i C'i11cm lJrlcil, clas 11c1r h § 12B Abs. 2 ohne\nzu vernehmen.\"\nm(inrllichc Verhandlung c'rgcht, wird die Vcr-                     53. § 376 erhält folgende Fassung:\nk,·111r1u11g durch Zllslrell1;n~ der Urteilsfonn<el                          „Für clic Vernehmung von Richtern, Beamten\n<'rsuzt Die, Vorschrift des § 31.'i Abs, 2 gilt                          und anderen Personen des öffentlichen Dienstes\nf,n I sprcc h end.\"\nals Zeugen über Umstände, auf die sich ihre\n47. Jm § 311 wird folgcnclce Vorschrift als net1E'r                            Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und\nAbs. 1 eingefügt:                                                        für die Genehmigung zur Aussage gelten die\n,.Das UrlPil ergeht im Namen des Volkec.''                           besonderen beamtenrechlli.chen Vorschriften,\nDie bisherigen Ats. 1 und 2 des § 311 WN·                                Für die Mitglieder der Bundes- oder einer\nden Abs. 2 unrl 3.                                                       Landesregierung gellen die für sie maßgeben-\nden besonderen Vorschriften.\n48. § 320 Abs. 1 und 3 crlictlt folgende Fa»ung,                                   Eine Genehmigung in den Fällen der Abs .\n.,Enthält der Tat1wstand <les Urteils Unrich-                         1, 2 ist durch das Prozeßg„richt einzuholen\nti\"keilen, die nicht \\111:cr die Vor,ch1iften :J.cs                      1111d dem Zeugen bekanntzumachen.\nvor,;tc,hcnclcn          P,rr,1grnpl10n fallen,        Ausl~'i-               Der Bundespräsident kann das Zeugnis ver•\nsung:t\":n, D 1_n1kelheiten oder ·\\1\\liclersprüchc 1 so                   weigern, wc,nn dir, Ab!Pgung des Zeugnisses\nkc1nn       die     Berichligung binnen Piner ein-                        dem vVohl des Buncks oder ein2s clE'utschen\nwöchigen Frist durch Einrcichui1g Pin es Schrifi--                        Lancles Nachteile bereiten würde.\nSdtZE'S bcecinlragl werden.\nDiese Vorsehrillen gellen auch, wenn <.lie\n/\\uf c!cn Anlrag ist ein Termin zur mlinil-                         vorgenannten Persone:1 nicht mehr im öffent-\nlichen Vnhundlung ,1nzubernnmen. Dem Ge;:,-                               lichen Dienst sind, soweit es sich um Tat-\nn~r dr,s AntraQstc,11,,rs ist mit der Ladung                 /u          sachen handelt, die sich während ihrer Dienst-\nrl1esem Termin der den Antrag enthaltende                                zeit ere;gnet haben oder ihnen während ihrer\nSchriftsatz zuzu,tell('n:·                                                Dienstzeit zur Kenntnis gelangt sind.\"","Nr. 40 ·-·- Tag dc,r Ausgdbc: Bonn, den 20. Seplemlwr 19'.iü                          473\n54. § 382 erhält folgende Fassung:                          61. Im § 495 wird folgende Vorscl1rift als Abs. 2\n„Die Mitglieder der Bundesregierung oder                angefügt:\neiner Landesregierung sind an ihrem Amts-                       ,.Der Richter soll in jeder Lage des \\·-,,rfah•\nsitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amts-              rens auf die gütliche Beikgnng des Recht,·\nsitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu                Streits hinwirken:·\nvernchnwn.\n62. § 495 a wird aufgehoben.\nDie Mitglicclu des ßunrlestagcs, des ßundes-\nrulcs, eines Landtn,;'\" oder einer zweiten            63. § 496 Abs. 3 und 4 erhä!t folgende Fassung:\nKammer sind wiihrcnd ihres Aufenthaltes am                      .,Soll durch die Zustellung eine f'rist ge•\nSilz der Vcrsnmml,rng dort zu vernehmen.                   wahrt oder die Verjährung unterbrochen\nZu einer Abweichung von den vorstehenden                werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zu·\nVorschriften bedarf C'.s:                                  stellung demnächst erfolgt, bereits mit der Ein-\nfür die MitglicdC'r cl0r Bundesregierung :ler        reichung oder Anbringung des Antrages oder\nGenehmigung der Bundesr0giernng,                        der Erklärung ein.\nfür die Mitglieder einer Landesregierung                 Mit Ausnahme der Klage und solcher\nder Genehmigung der Landesregierung,                     Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zu•\nrücknahme der Klage enthalten, sind Schrift-\nfür die Mitglieder einer der im Abs. 2 ge-\nsätze und sonstige Erklärungen der Parteien,\nnannten Versammlungen der Genehmigung\nsofern nicht das Gericht die Zustellung anord·\ndieser Versammlung.\"\nnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei\n55. § 406 Abs. 5 erhält wieder folgende Fassung:                 Ubersendung durch die Post gilt die Mittei-\n,.Gegen de11 Beschluß, durch den die Ab-                 lung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich\nlehnung für begründet erklärt wird, findet kein             des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgen··\nRechtsmittel, gegen den Beschluß, durch den                 den, im übrigen an dem zweiten vVerktage\nsie für unbegründet erklärt wird, findet sofor•             nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern\ntige Beschwerde statt.\"                                     nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die\nMitteilung nicht oder erst in einem späteren\n56. § 408 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         Zeitpunkt zugegangen ist.\"\n.,Für die Vernehmung eines Richters, Beam-\n64. § 497 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nten oder einer anderen Person des öffentlichen\nDienstes als Sachver:;tändigen gelten die be-                   „Ladungen durch die Partei finden nicht\nsonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für               statt. Die Termine werden von Amts wegen\ndie Mitglieder der Bundes- oder einer Landes-               bestimmt. Nach Bestimmung des Termins ist\nregierung gelten die für sie maßgebenden be-                die Ladung der Parteien durch die Geschäfts-\nsonderen Vorschriften.\"                                     stelle zu veranlassen. Die Ladung des Klägers\nzu dem auf die Klage bestimmten Termin ist,\n57. § 479 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         sofern nicht das Gericht die Zustellung an·\n„Der Bundespräsident leistet den Eid in                  ordnet, ohne besondere Form mitzuteilen;\nseiner Wohnung vor einem Mitglied des Pro·                  § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nzeßgcrichls oder vor einem anderen Gericht.\"           65. § 498 Abs. l erhält folgende rassung:\n58. Im § 481 wird folgende Vorschrift als neuer                      „Dem Beklc1gLcn ist mit der Ladung die\nAbs. 2 eingefügt:                                           Klageschrift c,c!er das die Klage enthaltende\n.,Der Eid kann auch ohne religiöse Be,teue-              Protokoll zuzustellen.\"\nrung geleistet werden.\"                               66. § 499 Abs. 1 erhdlt folgenck Fassung:\nDie bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3                    „Die !'rist zur Einlassncg auf eine Klage\nund 4.                                                       b<:I, ägt mindestens drei Tage, wenn die Zu-\nsleibng an einem Ort erfolgt. der Sitz des\n59. § 491 Abs. l erhält folgende Fassung:\nProzeßgerichts ist oder im Bezirk des Prozeß·\n,.Der Gegner ist, sofern es nach den Um-                 gerichts liegt oder von dem ein Teil zu diesem\nständen des Falles geschehen kann, unter Zu-                Bezirk gehört; mindestens eine Woche, wenn\nstellung des Beschlusses und einer Abschrifl                die Zustellung .sonst im Inland erfolgt; in Meß-\ndes Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme                   und Marktsachen mindestens 24 Stunden:·\nbestimmten Termin so zeitig zu larlen, daß r'r\nin diesem Tt·rmin s,,ine Rechte wahrzurwlrnwn         fi7. Die §§ 499 a bis 499 g werden aufgehoben.\nvermag.\"\nG8. § 500 erhält folgende Fassung:\n(i0. § 493 Abs. 2 erhiil! folg<:ncle f'dssung:                        „An ordentlichen GericbtsLagen können die\n,,\\Var der Ct·gncr Jn    C\"i11c1n Tennin zur Bt>         Partei,an zur Verhandlung des Rechtsstreits\nwcisaufnahmc nichl erschienen, so ist rler Be-              ohne Tcrminsbestimrnung            vor GPricht er·\nweisführer zur Benutzung der Beweisverhand-                 scheinen.\nlung nur dann berechtigt, wenn der Gcg1wr                       D> Klag<' ,., ; rcl in diesem Falle durch münd·\nrechtzeitig geladr,n war oder wenn der Beweis-              lic!Jen Vor:n,! erhoben. Sie ist zu Protokoll\nführer glanbhaft macht, daß ohne sein Ver·                  zu nehmen, fc1lls die Sache streitig bleib!. Nach\nschulden die Ladung unll'rhliC'bcn oder nicht               der Klageerhebung kilnn jede Partei die Ver·\nrechtzeitig erfolgt sl'i.\"                                   lagung des Termir:s hedntrdgen,\"","474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n69. § 500 a wird aufgehoben.                                rufungsgericht vorgelegt oder angegeben\n70. Nach § 510 b wird folgende Vorschrift als               werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei.\n§ 510 c eingc;fügt:                                        Die allgemeinen Vorschriften über die vor-\nbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-\n.,§ 510 C                            rufungsschrift anzuwenden.\"\nBei Streitigkeiten über vermögensrechtliche      75. § 519 erhält folgende Fassung:\nAnsprüche bestimmt das Gericht sein Verfah-                ,.Der Berufungskläger muß die Berufung be-\nren nach freiem Ermessen, wenn der Wert des             gründen.\nStreitgegenstandes zur Zeit der Einreichung                Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht\nder Klage fünfzig Deutsche Mark nicht                   bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in\nübersteigt.                                             einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht\nEin in diesem Verfahren ergehendes End-              einzureichen. Die Frist für die Berufungs-\nurteil ist, sofern es nicht als Versäumnis-            begründung beträgt einen Monat; sie beginnt\nurteil erlassen ist, als Schiedsurteil zu be-           mit der Einlegung der Berufung und kann\nzeichnen.                                               auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert\nDie Parteien können in der Verhandlung               werden.\nvor dem Gericht auf eine schriftliche Begrün-              Die Berufungsbegründung muß enthalten:\ndung des Schiedsurteils verzichten; der Ver-               1. die Erklärung, inwieweit das Urteil an-\nzicht ist in das Protokoll aufzunehmen.                       gefochten wird und welche Abänderungen\nDas Schiedsurteil steht einem im ordent-                   des Urteils beantragt werden (Berufungs-\nlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen                   anträge);\nUrteil gleich.\"                                            2. die bestimmte Bezeichnung der im ein-\n71. § 5ll a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       zelnen anzuführenden Gründe der An-\n.,In Rechtsstreitigkeiten über vermögens-                  fechtung (Berufungsgründe} sowie der\nrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzu-                   neuen Tatsachen, Beweismittel und Be•\nlässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen-                    wciseinreden, die die Partei zur Recht·\nstandes fünfzig Deutsche Mark nicht über-                     fertigung ihrer Berufung anzuführen hat.\nsteigt.\"                                                   In der Berufungsbegründung soll ferner der\nWert des nicht in einer bestimmten Geldsumme\n72. § 515 erhält folgende Fassung:                          bestehenden Beschwerdegegenstandes ange-\n„Die Zurücknahme der Berufung ist ohne               geben werden, wenn von ihm die Zulässigkeit\nEinwilligung des Berufungsbeklagten nur bis             der Berufung abhängt.\nzum Beginn der mündlichen Verhandlung des                  Die allgemeinen Vorschriften über die vor-\nBerufungsbeklagten zulässig.                            bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-\nDie Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber            rufungsbegründung anzuwenden.\"\nzu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei        76. § 519 b erhält wieder folgende Fassung:\nder mündlichen Verhandlung erklärt wird,\n„Das Berufungsgericht hat von Amts wegen\ndurch Einreichung eines Schriftsatzes.\nzu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft\nDie Zurücknahme hat den Verlust des ein-             und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist\ngelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung            eingelegt und begründet ist. Mangelt es an\nzur l'olge, die durch das Rechtsmittel entstan-         einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung\ndenen Kosten zu tragen. Auf Antrag des Geg-             als unzulässig zu verwerfen.\nners sind diese Wirkungen durch Beschluß aus•\nDie Entscheidung kann ohne mündliche Ver•\nzusprechen. Der Beschluß bedarf keiner münd-\nhandlung durch Beschluß ergehen; sie unter-\nlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar.\"\nliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde,\n73. § 516 erhält wieder folgende Fassung:                   sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die\n„Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie         Revision zulässig wäre.\"\nist eine Notfrist und beginnt mit der Zustel-       77. § 521 tritt wieder in folgender Fassung in\nlung des Urteils, spätestens aber mit dem Ab·           Kraft:\nlauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\"\n.,Der Berufungsbeklagte kann sich der Be-\n74. § 518 erhält wieder folgende Fassung:                   rufung anschließen, selbst wenn er auf die Be-\n„Die Berufung wird durch Einreichung der             rufung verzichtet hat oder wenn die Berufungs-\nBerufungsschrift bei dem Berufungsgericht               frist verstrichen ist.\neingelegt.                                                 Die Vorschriften über die Anfechtung des\nDie Berufungsschrift muß enthalten:                  Versäumnisurteils durch Berufung sind auch\n1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das            auf seine Anfechtung durch Anschließung an-\ndie Berufung gerichtet wird;                     zuwenden.\"\n2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil        78. § 522 tritt wieder in folgender Passung in Kraft:\nBerufung eingelegt werde.                           .,Die Anschließung verliert ihre Wirkung,\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfer-           wenn die Berufung zurückgenommen oder als\ntigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils,          unzulässig verworfen wird.\ngegen das die Berufung sich richtet, sowie der             Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Be-\nNachweis der Zustellung des Urteils dem Be-             rufungsfrist sich der erhobenen Berufung an-","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        475\ngeschlossen, so wird es so angesehen, als habe         fern ihre weitere Verhandlung erforderlich ist,\ner die Berufung selbständig eingelegt.\"                an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück-\nzuverweisen:\n79. § 522 a tritt wieder in folgender Fassung in\nKraft:                                                    1. wenn durch das angefochtene Urteil ein\n„Die Anschließung erfolgt durch Einre'ichung              Einspruch als unzulässig verworfen ist;\nder Berufungsanschlußschrift bei dem Be-                  2. wenn durch das angefochtene Urteil nur\nrufungsgericht.                                              über prozeßhindernde Einreden entschie-\nDie t,_nschlußberufung muß vor Ablauf der                  den ist;\nBerufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und,             3. wenn im Falle eines nach Grund und Be-\nsofern sie nach deren Ablauf eingelegt wird,                 trag streitigen Anspruchs durch das ange-\nin der Anschlußschrift begründet werden.                     fochtene Urteil über den Grund des An·\nDie Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des                spruchs vorab entschieden oder die Klage\n§ 519 Abs. 3, 5 und der §§ 519 a, 519 b gelten               abgewiesen ist, es sei denn, daß der Streit\nentsprechend.\"                                               über den Betrag des Anspruchs zur Ent-\nscheidung reif ist;\n80. § 529 erhält wieder folgende Fassung:\n4. wenn das angefochtene Urteil im Urkun-\n,,Die Parteien können Angriffs- und Vertei-              den- oder Wechselprozeß unter Vorbehalt\ndigungsmittel, die im e_rsten Rechtszuge nicht               der Rechte erlassen · ist;\ngeltet,Jd gemacht sind, insbesondere neue Tat-\nsachen und Beweismittel, vorbringen.                     5. wenn das angefochtene Urteil ein Ver-\nsäumnisurteil ist.\nNeue Angriffs- und Verteidigungsmittel so-\nwie Beweismittel und Beweiseinreden, die im              Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht\nersten Rechtszuge hätten geltend gemacht wer-         die sämtlichen prozeßhindernden Einreden zu\nerledigen.\"\nden können und deren Berücksichtigung die\nErledigung des Rechtsstreits verzögern würde,    84. § 539 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\nsind jedoch nur zuzulassen, wenn nach der                .,Leidet das Verfahren des ersten Rechts-\nfreien Uberzeugung des Gerichts die Partei das        zuges an einem wesentlichen Mangel, so kann\nVorbringen im ersten Rechtszuge weder in der          das Berufungsgericht unter Aufhebung des\nAbsicht. den Prozeß zu verschleppen, noch aus         Urteils und des Verfahrens, soweit das letztere\ngrober Nachlässigkeit unterlassen hatte Diese         durch den Mangel betroffen wird, die Sache\nVorschrift gilt entsprechend für das Vorbrin-         an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück-\ngen einer Partei. das im ersten Rechtszuge            verweisen.\"\nnach den §§ 279. 279 a, 283 Abs. 2 zurückge-\nwiesen worden ist.                               85. Als § 540 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDie Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 gilt ferner          .,In den Fällen der §§ 538, 539 kann das Be-\nentsprechend, wenn der Berufungskläger ejn            rufungsgericht von einer Zurückverweisung\nneues. Vorbringen, des·sen Geltendmachung in          absehen und selbst entscheiden, wenn es dies\nder Berufungsinstanz zulässig ist. entgegen der       für sachdienlich hält.\"\"\nVorschrift des § 519 nicht in der Berufurigs-    86. § 545 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbegründung mitgeteilt hat\n.,Die Revision findet geg~n die in der Beru-\nDie Erhebung einer Widerklage ist nur zu-          fungsinstanz von den Oberlandesgerichten er·\nzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das         lassenen Endurteile nach Maßgabe der folgen~\nGericht die Geltendmachung des mit ihr ver-           den Vorschriften statt:·\nfolgten Anspruchs in dem anhängigen Ver-\nfahren für sachdienlich hält.                    87. § 546 erhält folgende Fassung:\nMacht der Beklagte die Aufrechnung einer              „Die Revision findet nur statt, wenn das\nGegenforderung geltend, so ist die hierauf ge-        Oberlandesgericht sie in dem Urteil zu-\ngründete Einwendung nur zuzulassen, wenn              gelassen hat oder wenn in Rechtsstreitig-\nder Kläger einwilligt oder das Gericht die Gel-       keiten über vermögensrei::htlic9e Ansprüche\ntendmachung in dem anhängigen Verfahren für           der Wert des Beschwerdegegenstandes sechs-\nsachdienlich hält.\"\"                                  tausend Deutsche Mark übersteigt.\n81. § 531 erhält wieder folgende Fassung:                    Das Oberlandesgericht darf die Revision nur\nzulassen, wenn die Rechtssache grundsätz-\n„Die im ersten Rechtszuge unterbliebenen\nliche Bedeutung hat Es hat die Revisiori stets\noder verweigerten Erklärungen über Tatsachen,\ndann zuzulassen, wenn es von einer Entschei-\nUrkunden und Anträge auf Parteivernehmung\ndung des Bundesgerichtshofes abweicht.\nkönnen in der Berufungsinstanz nachgeholt\nwerden.\"                                                 Für den Wert des Beschwerdegegenstandes\ngelten die Vorschriften der §§ 3 bis 9. Der\n82. § 532 erhält wieder folgende Fassung:                 Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft zu\n.,Das im ersten Rechtszuge abgelegte ge-          'machen; zur Versicherung an Eides Statt darf\nrichtliche Geständnis behält seine Wirksam-           er nicht zugelassen werden:·\nkeit auch für die Berufungsinstanz.\"\n88. § 547 erhält folgende Fassung:\n. 83. § 538 erhält wieder folgende Fassung:                    „Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf\n.,Das Berufungsgericht hat die Sache, inso-        den Wert des Beschwerdegegenstandes findet","476                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndie Revision statt:                                        riie Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen\ninsoweit es sich um die Unzulässigkeit des        Fällen der Zurückverweisung entsprechend\nRechtswegs oder die Unzulässigkeit der            anzuwenden.\nBerufung handelt;                                    Von der Einlegung rler Revision nach Abs. 1\n2, in den Rechtstreitigkeiten über An·               hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts\nsprüche,' für welche die Landgerichte ohne        innerhalb vierundzwanzig Stunden der Ge-\nRücksicht auf den Wert des Streitgegen-           schäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu\nstandes ausschließlich zuständig sind,            geben,\"\nDie Vorschrift des § 545 Abs_ 2 bleibt unbe-     94. § 567 erhält folgende Abs, 2 und 3:\nrührt_\"                                                    „Die Beschwerde gegen Entscheidungen über\n89, § 554 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                   Kosten, Gebühren und Auslagen ist nnr zuläs-\n„In der Rcvisionsbegründung soll ferner der          sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan•\nWert des nicht in einer. bestimmten Geld-               des fünfzig Deutsche Mark übersteigt,\nsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes                   Gegen die Entscheidungen der Oberlandes-\nangegeben werden_\"                                      gerichte ist eine Beschwerde nicht zuläi,sig.\nAusgenommen sind Beschlüsse, durch die eine\n90, § 554 Abs. 6 erhält wieder folgende Fassung:\nBerufung nach § 519 b als unzulässig verwor-\n„Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist            fen wird.\"\ndie Geltendmc1chung neuer Revisionsgründe\nnicht zulässig.\"                                    95. § 568 erhält wieder folgende Fassung:\n„Uber die Beschwerde entscheidet das im\n91. § 554 Abs. 7 bleibt aufgehoben.\nRechtszuge zunächst höhere Gericht.\n92. § 556 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:          Gegen die Entscheidung des Beschwerde-\n„Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum             gerichts ist, soweit nicht in ihr ein neuer selb-\nAblauf der Begründungsfrist der Revision an-            ständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine\nschließen, selbst wenn er auf die Revision ver-         weitere Beschwerde nicht zulässig.\nzichtet hat.                                               Entscheidungen der Landgerichte über Pro-\nDie Ansc;hließung erfolgt durch Einreichung          zeßkosten unterliegen nicht der weiteren Be·\nder Revisionsanschlußschrift bei dem Re-                schwerde.\"\nvisionsgericht: Die Anschlußrevision muß in\nder Anschlußschrift begründet werden. Die           96. § 570 erhält wieder folgende Fassung:\nVorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553,            „Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen\ndes § 553 a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3, 6       und Beweise gestützt werden.\"\nund des § 554 a gelten entsprechend,\"               97. § 577 erhält wieder folgende Fassung:\n93. § 566 a erhält folgende Passung:                           „Für die Fälle der sofortigen Beschwerde\n„Gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen           gelten die nachfolgenden besonderen Vor-\nschriften.\nEndurteile der Landgerichte kann in den Fäl·\nJen, in denen die Revision nach den §§ 546,                Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist\n547 ohne Zulassung statthaft ist, mit den fol-          von zwei Wochen, die mit der Zustellung, in\ngenden Maßgaben unter Ubergehung der Be-                den Fällen der §§ 336 und 952 Abs. 4 mit der\nrufungsinstanz unmittelbar die Revision ein-            Verkündung der Entscheidung beginnt, einzu-\ngelegt werden.                                          legen. Die Einlegung bei dem Beschwerde-\ngericht genügt zur Wahrung der Notfrist, auch\nDie Ubergehung der Berufungsinstanz bedarf           wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird,\nder Einwilligung des Gegners. Die schriftliche          Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder\nErklärung der Einwilligung ist der Revisions-           der Restitutionsklage vor, so kann die Be-\nschrift beizufügen; sie kann auch von dem               schwerde auch nach Ablauf der Notfrist inner-\nProzeßbevollmächtigten des ersten Rechts-               halb der für diese Klagen geltenden Notfristen\nzuges abgegeben werden.                                 erhoben werden.\nDie Revision kann nicht auf Mängel des Ver-             Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der\nfahrens gestützt werden.                                Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht\nDie Einlegung der Revision und die Erklä-            befugt.\nrung der Einwilligung (Abs. 2) ge'ten als Ver-             In den Fällen des § 576 muß auf dem für die\nzicht auf das Rechtsmittel der Be.rufung.               Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen\nVerweist das Revlsionsgericht die Sache zur          Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts bin-\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung              nen der Notfrist nachgesucht werden. Das Pro-\nzurück, so kann die Zurückverweisung nach sei-          zeßgericht hat das Gesuch, wenn es ihm nicht\nnem Ermessen auch an dasjenige Oberlandes•              entsprechen will, dem Beschwerdegericht vor-\ngericht erfolgen, das für die Berufung zustän-          zulegen.\"\ndig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für\ndas Verfahren vor dem Oberlandesgericht die         98. § 579 erhält folgenden Abs. 3:\ngleichen Grundsätze, wie wenn der Rechts-                  „Gegen ein Schiedsurteil (§ 510 c) findet die\nstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Be-             Nichtigkeitsklage außer in den Fällen des\nrufung beim Oberlandesgericht anhängig ge·              Abs_ 1 auch dann statt. wenn der Partei in dem\nworden wäre.                                            Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt","Nr. 40 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        477\nworden isl. Das gleiche gill, wenn das Schieds-         den Prozeß zu verschleppen, ihre Angriffs-\nurteil nicht mit Gründen versehen ist, es sei           oder Verteidigungsmittel nicht früher vorge-\ndenn, daß die Parteien in der Verhandlung vor           bracht hat.\"\ndem Gericht ausdrücklich auf schriftliche Be-      106. § 6\"6 erhält folgende Fassung:\ngründung vcrzich_tct haben.\"\n„Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so\n99. § 580 Nr. 3 behält folgende Fassung:                    ist auf Antrag einer Partei vor dem Amts-\n,,3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutach-             gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat,\nten, auf welches das Urteil gegründet ist,      ein Termin zur mündlichen Verhandlung an-\nder Zeuge oder Sachverständige sich             zuberaumen. Der Antrag. kann schon in dem\neiner strafbaren Verletzung der Wahr-           Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls gestellt\nheitspllicht schuldig gemacht hat;\"             werdci,. Die Terminsbestimmung ist dem Gläu-\nbiger, sofern nicht das Gericht die Zustellung\n100. § 580 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nanoränet, ohne besondere Form mitzuteilen;\n,,6. wenn das Urleil eines ordentlichen Ge-          § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nrichts, eines früheren Sondergerichts oder         Wird nach der Erhebung des Widerspruchs\neines Verwaltungsgerichts, auf welches          alsbald Termin anberaumt, so gilt die Streit-\ndas Urteil gegründet ist, durch ein an-         sache als mit Zustellung des Zahlungsbefehls\nderes rechtkräftiges Urteil aufgehuben          rechtshä'1gig geworden.\nist,\"                                              Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter\n101. § 607 erhält wieder folgende Fassung:                   Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4) kann der\n„In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zm          Zahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift b,e-\nMitwirkung bdugt.                                       nutzt werden.\"\nDer Verhandlung vor dem erkennenden Ge-         107. Nach § 703 wird folgende Vorschrift als § 703a\nricht sowie vor einem beauftragten oder 2r-             eingefügt:\nsuchten RichtPr kann der Staatsanwalt b\"i-                                 ,.§ 703a\nwohncn. Er ist von dem e,rsl.cn zur mündlichen\nIst das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß\nVerhandlung b,·sl.immlcn Termin vun Amis\neine„ Urkunden- oder eines Wechsel-Zahlungs-\nwegen in Kennl'nic:; zu sc!tzen.\nbefehls gerichtet, so wirrl der Zahlungsbefehl\nEr kann sich über die zu erlassende Ent-             als Urkunden- oder als Wechsel-Zahlungsbefehl\nscheidung gutachtlich äußern und, sofern es             bezeichnet.\nsich um die Aufrechterhaltung einer Ehe han-\nFür das Urkunden- und Wechsel-Mahnver-\ndelt, neue T dtsachen und Beweismittel vor-\nfahren gelten folgende besonderen Vorschriften:\nbringen.\n1. die Bezeichnung als Urkunden- oder als\nIm Sitzungsprotokoll ist der Name des Staats-\nWechsel-Zahlungsbefehl hat die Wir-\nanwalts anzugeben, auch sind diP. von dem\nkung, daß die Streitsache, wenn recht-\nStaatsanwalt gestellten Anträge in das Proto-\nkoll aufzunehmen.\"                                            zeitig Widerspruch erhoben wird, als im\nUrkunden- oder im Wechselprozeß rechts-\n102. §• 614 a bleibt aufgehoben.                                   hängig geworden anzusehen ist;\n103. § 618 erhält folgende Fassung:                             2. die Urkunden sollen in Urschrift oder in\n,,Die Vorschrift des § 261 ist nicht anzu-                 Abschrift dem Gesuch um Erlaß des Zah-\nwenden.                                                        lungsbefehls beigefügt und in Abschrift\nDer Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht                mit dem Zahlungsbefehl zugestellt werden,\nin seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu                    3. bei Erlaß cies Zahlungsbefehls und des\nladen.                                                        Vollstreckungsbefehls ist nicht zu prüfen,\nDie Vorschrift des Abs. 2 ist nicht anzuwen•               ob die gewählte Prozeßart statthaft ist;\nden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zu-               4. beschränkt sich der Widerspruch auf den\nstellung geladen, aber nicht erschienen ist.                  Antrag, dem Beklagten die Ausführung\nEin Versäumnisurteil gegen den Beklagten                    seiner Rechte vorzubehalten, so ist der\nist unzu]ä„sig.                                               Vollstreckungsbefehl unter diesem Vor-\nbehalt zu erlassen. Auf' das weitere Ver-\nDie Vorschriften der Abs. 2 bis 4 sind auf\nfahren ist die Vorschrift des § 600 ent-\nden Widerbeklagten           entsprechend    anw-\nsprechend anzuwenden;\nwenden.\"\n5. die Ladungsfrist beträgt mindestens drei\n104. § 625 behält folgende Fassung:                                 Tage; sie entspricht der Einlassungsfrist,\n„Urteile in Ehesachen sind von Amts wegca                   wenn diese kürzer ist.\"\nzuzus~ellen.\"\n108. § 730 erhält folgende Fassung:\n105. § 626 tritt wieder in folgender Fassung in Kraft:\n„In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der\n„Die Vorschriften .über die Zurückweisung            §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Er-\nverspäteten Vorbringens sind in der Berufungs-          teilung der vollstreckbaren Ausfertigung ge-\ninstanz nur insoweit anzuwenden, als der Be-            hört werden.\"\nrufungskläger sein neues Vorbringen entgegen\nder Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungs-   109. § 733 erhält folgende Fassung:\nbegründung mitgeteilt oder die Partei nach der             ,.Vor der Erteilung einer weiteren voll-\nfreien Uberzeugung des Gerichts in der Absicht,         streckbaren Ausfertigung kann der Schuldner","C78                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ngehört wPrdr,n, sofern nicht die zuerst erteilte                 Landtages oder einer zweiten Kammer\nAusfertigung zurückgegeben wirr!.                                während der Tagung, sofern nichi die Ver•\nDie Geschafl sstclk hat von der Erteilung der                 sammlung die Vollstreckung genehmigt;'\"·\nweiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis         116. § 90.5 Nr. 1 erhält folgende Fassnng:\nzu setzen.                                                    ,,Die Haft wird unterbrochen:\nDie weitr,re Auskrl igung ist. als solche aus-             1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines\ndrücklich zli bezeichnl'n.\"\nLandtages oder einer zweiten Kammer für\n110. § 793 Abs. 2 wird aufgehoben.                                      die Dauer der Tagung, wenn die Ver•\n111. § 794 Abs. 1 Nr. 1 crh,ill folgende Fassung:                       sammlung die Freffa.ssung verlangt;\"\n,,Die Zwangsvolhlrcckung findet forner statt:     117. § 922 Abs. 4 wird dufgehoben.\nl. aus Vergleichen, clic zwischen den Par·        118. § 924 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nteicn orlPr zwischen einer Partei uncl einem           „Die widersprechende Pa_rtei hat in dem\nDritten zur lkilcgung des Rechlsstreils             Widerspruch die Gründe darzulegen, die s,ie\nsejnc'rrl gdnzen Umfang nach oder in be-            für die Aufhebung des Arrestes geltend\ntreff rincs Tei.le3 des Streitgegenstandes          machen will. Das Gericht hat Termin zur münd-\nvor einem c1\"u tschen Gericht oder vor              lichen Verhandlung von Amts wegen zu .be-\neiner durch die Lande,sjuslizverwaltung             stimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht,\neinqcrichteten oder anerkannten Güte-               so ist der Widerspruch unter Angabe der\nstelle abgeschl0ssen sind, sowie aus Ver-           Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes\ngleichen, clie gemäß § 118a Abs. 3 zu               geltend gemacht werden sollen, schriftlich\nrichterlichem Protokoll genommen sind;\"             oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu er•\n112. § 797a Abs. 1 erhäll folgende Fassung:                      heben.\"\n„Bei Vergleichen, c\\ie vor Gütestellen der         119. § 925 Abs. 3 wird aufgehoben.\nim § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art ge-            120. § 942 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel\n,,In dringenden Fällen kann das Amtsgericht,\nvon dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nin ·dessen Bezirk sich der Streitgegenstand be•\ndesjenigen Amlsgeiichts erteilt, in dessen Be-\nfindet, eine einstweilige Verfügung erlassen\nzirk die Gütestelle ihren Sitz hat.\"\nunter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die\nl 13. § 845     tritt wieder in folgender Fassung in             Ladung des Gegners zur mündlichen Verhand·\nKrafl:                                                     lung über die Rechtmäßigkeit der einstweiJ,igen\n„Schon vor dC'r Phindung kann der Gläubiger             Vcrhigung bei dem Gericht der Hauptsache zu\nauf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitds                bc'ar,t;-agen ist.\"\ndurch den C,,richL;vollzichcr dem Drittschuld-\nII. And2nmg\nner und dcrn Schuldner die Benachrichtigung,\ndes Einfi.ihrnngsgeselzes\ndaß die Pfändung iwvor.sl0he, rnstellcn lassen\nzur Zivilprozeßordnung\nmit der Aulfordcrung an den Drittschuldrwr,\nnicht <111 cJ,,n Schuldner zu zahlen, und mit der    121. Die §§ 7 und 8 des EinführungsgesctzE,S zur\nAufforderung an den Schuldner, sich jeder Ver-              Zivilprozeßordnung erhalten folgende Fassung:\nfügung über die Forderung, insbesondere ihrer\n,,§ 7\nEinziehung, zu enthalten. Der vorherigen Er·\nteilung einer vollslreckbaren Ausfertigung und                Ist in einem Land auf Grund des § 8 des-\nder Zustellung des Schulcltilels bedarf es nicht.          Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs•\ngesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein\nD.ie Benachrichtigung an den Drittschuldner\noberstes Landesgericht errichtet, so wird das\nhat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern\nRechtsmittel der Revision bei diesem Gericht\ndie Pfändung der Forderung innerhalb drei\neingelegt. Die Vorschriften der §§ 553, 553 a\nWochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\ndem Tage, an dem die Benachrichtigung zugc·\nDas oberste Landesgericht entsche,idet ohne\nstellt ist.\"\nmündliche Verhandlung endgültig über die Zu•\n114. § 856 Abs. 3 und 5 erhält folgende Fassung:                 stämligkeit für die Verhandlung und Ent•\n,,Der Drittschuldner hat bei dem Prozeß·                scheidung der Revision. Erklärt es skh für zu•\ngericht zu beantragen, daß die Gläubiger,                  ständig, so i,st der Termin zur mündlichen Ver•\nwelche die Klage nicht erhoben und dem                     handlung von Amts wegen zu bestimmen und\nKläger sich nicht angeschlossen haben, zum                 den Parteien bekanntzumachen. Erklärt es sich\nTermin zur mündlichen Verhandlung geladen                  dagegen für unzuständig, weil - der Bundes•\nwerden.                                                    gerichtshof zuständig sei, so sind diesem die\nDer Drittschuldner kann sich gegenüber                  Prozeßakten zu übersenden.\neinem Gläubiger auf die ihm günstige Ent-                     Die Entscheidung des obersten Landes•\nscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger                gerichls über die Zuständigkeit ist auch für\nzum Tnmin zur mündlichen Verhandlung nicht                 den Bundesgerichtshof bindend. Der Termin\ngeladen worden is l.\"                                      zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundes•\ngerichtshof ist von Amts wegen zu bestimmen\n115. § 904 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                        und den Parteien bekanntzumachen.\n.,Die Haft ist unstatthaft:                                 Die Fristbestimmung im § 555 der Zivilpro-\n1. geg·en Mitglieder des Bundestages, eines             zeßordnung bemißt sich nach dem Zeitpunkt","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       479\nder Bekanntmachung des Termins zur münd-               dig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt.\nlichen Verhandlung an den Revisionsbeklagten.         Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so\nWird der Beschluß des obersten Landes-             wird das zuständige Gericht vom Bundes-\ngerichts, durch den der Bundesgerichtshof für         gerichtshof bestimmt.\nzuständig erklärt wird, dem Revisionskläger              Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung\nerst nach Beginn der Frist für die Revisions-         im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes be-\nbegründung zugestellt, so beginnt mit der Zu-         gangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand\nstellung des Beschlusses der Lauf der Frist für        der begangenen Tat noch der Gerichtsstand\ndie Revisionsbegründung von neuem.                    des Wohnsitzes ermittelt Jst.\"\nDie vorstehenden Vorschriften sind auf das\nRechtsmittel der Beschwerde gegen Entschei-        6. § 10 erhält folgende Fassung:\ndungen der Oberlandesgerichte in den Fällen              ,,Ist die str-afbare Handlung auf einem deut-\ndes § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ent-        schen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches\nsprechend anzllwenden ..                              dieses Bundesgesetzes oder in offener See be-\ngangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen\n§ 8                               Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im\nDer Bestellung eines bei dem obersten Lan-         Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das\ndesgericht oder bei dem Bundesgerichtshof zu-         Schiff nach der Tat zuerst erreicht.\"\ngelassenen Rechtsanwalts bedarf es erst, nach-\ndem das oberste Landesgericht über die Zu-         7. § 11 erhält folgende Fassung:\nständigkeit entschieden hat. Für die dieser Ent-         „Deutsche, die das Recht der Exterritorialität\nscheidung vorhergehenden Handlungen kön-              genießen, sowie die im Ausland angestellten\nnen die Parteien sich auch durch jeden bei            Beamten des Bundes oder eines deutschen\nc,inem Land- oder Oberlandesgericht zugelasse-        Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstan-\nnen Rechtsanwalt vertreten lassen.                    des den Wohnsitz, den sie im Inland hatten.\nDie Zustellung der Abschrift der Revisions-        Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,\nschrift an den Revisionsbeklagten und die Be-          so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr\nkanntmachung de, Termins zur mündlichen               Wohnsitz.\nVerhandlung an die Parteien erfolgt gemäß                Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften\n§ 210a der Zivilprozeßordnung.\"                       nicht anzuwenden.\"\n8. Die §§ 16 bis 18 treten in folgender Fassung\nARTIKEL 3                            in Kraft:\nAn de r u ng von V o r s c h r i f t e n                                   ,,§ 16\nüber das Strafverfahrensrecht                            Der Angeschuldigte muß den Einwand der\nUnzuständigkeit bis zum Schluß der Vorunter-\nI. Änderung\nsuchung geltend machen; hat keine Vorunter-\nder Strafprozeßordnung\nsuchung stattgefunden, so kann er den Ein-\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt ge-          wand noch in der Hauptverhandlung geltend\nändert:                                                machen, solange mit der Verlesung des Be-\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                           schlusses über die Eröffnung des Hauptver-\n„Eine Verbindung zusammenhängender oder             fahrens nicht begonnen ist.\neine Trennung verbundener Strafsachen kann                                      § 17\nauch nach Eröffnung der Voruntersuchung\noder des Hauptverfahrens auf Antrag der                 Durch eine Entscheidung, welche die Zu-\nStaatsanwaltschaft oder des Angesch.uldigten          ständigkeit für die Voruntersuchung feststellt,\noder von Amts weg.en durch gerichtlichen Be-          wird die Zuständigkeit auch für ·das Hauptver-\nschluß angeordnet werden.                             fahren festgestellt.\nZuständig für den Beschluß ist das Gericht,                                  § 18\nzu dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehö-             Nach Eroffnung des Hauptverfahrens darf\nren; fehlt ein solches Gericht, so entscheidet        das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Ein-\ndas gemeinschaftliche obere Gericht.\"                 wand des Angeklagten aussprechen.\"\n2. § 5 a wird aufgehoben.                             9. _§ 25 erhält folgende Fassung:\n3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       ,,Die Ablehnung eines Richters wegen Be-\n„Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz            sorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn\nim Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so          des an die Vernehmung des Angeklagten zur\nSache anschließenden Teiles der Hauptver-\nwird der Gerichtsstand auch durch den ge-\nhandlung zulässig.\"\nwöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein\nsolcher nicht bekannt ist, durch den letzten     10. Die §§ 27 und 28 erhalten folgende Fassung:\nWohnsitz bestimmt.\"\n,,§ 27\n4, § 8 a wird aufgehoben.\nUber das Ablehnungsgesuch entscheidet das\n5. § 9 erhält folgende Fassung:                           Gericht, dem der Abgelehnte angehört.\n,;vyenn die strafbare Handlung außerhalb               Wird ein richterliches Mitglied der erken-\ndes Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes           nenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet\nbegangen und ein Gerichtsstand gemäß § 8              die Strafkammer in der für Entscheidungen\nnicht begründet ist, so ist das Gericht zustän-       auß.erhalb der Hauptverhandlung vorgeschrie-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nheuen Besetzung. Wird ein richterliches Mit-                                 ,,§ -49\nglied des Schwurgerichts abgelehnt, so ent-                 Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung\nscheiden während der Tagung die richterlichen            zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er\nMitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der             nicht geladen. Das Protokoll über seine ge-\nTagung entscheidet die Strafkammer.                      richtliche Vernehmung ist in der Hauptver•\nWird ein Untersuchungsrichter oder ein               handlung zu verlesen.\nAmtsrichter abgelehnt, so entscheidet das\nLandgericht. Einer Entscheidung bedarf es                                     §_ 50\nnicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungs-                  Die Mitglieder des Bundestages, des Bundes-\ngesuch für begründet hält.                               rates, eines Landtages oder einer zweiten\nWird das zur Entscheidung berufene Gericht           Kammer sind während ihres Aufenthaltes am\ndurch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds              Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.\nbeschlußunlähig, so entscheidet das zunächst               Die Mitglieder der Bundesregierung oder\nobere Gericht.                                          einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz\n§ 28                              oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes\nDer Besrhluß, der die Ablehnung für be-              aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu ver-\ngründet erklärt, ist nicht anfechtbar; gegen            nehmen.\nden Beschluß, der die Ablehnung für unbe-                  Zu einer Abweichung von den vorstehenden\ngründet erklärt, ist sofortige Beschwerde zu-            Vorschriften bedarf es:\nlässig.                                                     für die Mitglieder eines in Abs. 1 genannten\nDer Beschluß, der ein gegen einen erkennen-             Organs der Genehmigung dieses Organs,\nden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch                   für die Mitglieder der Bundesregierung der\nfür unbegründet erklärt, kann nicht für sich               Genehmigung der Bundesregierung,\nallein, sondern nur mit dem Urteil angefoch-,              für die Mitglieder einer Landesregierung der\nten werden.\"                                                Genehmigung der Landesregierung.\nDie Mitglieder der in Abs. 1 genannten\n11. § 30 erhält wieder folgende Fassung:\nOrgane der Gesetzgebung und die Mitglieder\n.,Das für die Erledigung eines Ablehnungs-           der Bundesregierung oder einer Landesregie-\ngesuchs zust-ändige Gericht hat auch dann zu            rung werden, wenn sie außerhalb der Haupt•\nentscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht              verhandlung vernommen worden &ind, zu\nangebracht ist, ein Richter aber :von einem             dieser nicht geladen. Das Protokoll über ihre\nVerhältnis Anzeige macht, das seine Ableh-              ric!]ter!iche Vernehmung ist in der Hauptver•\nnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus an-            handlung zu verlesen.\"\nderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen,\nob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen       17. § 53 Abs, 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nist.\"                                                       „4. Redakteure, Verleger und Drucker einer\nperiodischen Druckschrift sowie die bei\n12. § 31 erhält folgende Fassung:\nder technischen Herstellung der Druck•\n„Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten                   schrift beschäftigten Personen über die\nfür Schöffen und_ Geschworene sowie für Ur-                     Person des Verfassers oder Einsenders\nkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere                      einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts,\nals Protokollführer zugezogene Personen ent-                    wenn ein Redakteur der Druckschrift\nsprechend.                                                      wegen clieser Veröffentlichung bestraft\nDie Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei                 ist oder seiner Bestrafung kein recht-\nder großen Strafkammer und beim Schwur-                         liches Hindernis entgegensteht.\"\ngericht entscheiden die richterlichen Mitglie-\nder. Ist der Protokollführer einem Richter bei-     18. § 54 erhält folgende Fassung:\ngegeben, so entscheidet dieser über die Ab-                 ,,Für die Vernehmung von Richtern, Be-\nlehnung oder Ausschließung.\"                             amten und anderen Personen des öffentlichen\nDienstes als Zeugen über Umstände, auf die\n13. § 32 wird gestrichen.                                     sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit be-\nzieht, und für die Genehmigung :zur Aussage\n14. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngelten die besonderen beamtenrechtlichen\n,,Der Untersuchungsrichter und der Vor-              Vorschriften.\nsitzende des Gerichts können Zustellungen so-               Für die Mitglieder der Bundes- oder einer\nwie die Vollstreckung von Beschlüssen und               Landesregierung gelten die für sie maßgeben-\nVerfügungen auch unmittelbar veranlassen.\"               den besonderen Vorschriften.\n15.    § 38 wird in folgender Fassung beibehalten:               Der Bundespräsident _kann das Zeugnis ver•\n,.Die bei dem Strafverfahren beteiligten Per-        weigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses\nsonen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen          dem Wohl des Bundes oder eines del}tschen\nund Sachverständige unmittelbar zu laden, ha-           Landes Nachteile bereiten würde.\nben mit der Zustellung der Ladung den Ge-                   Diese Vorschriften gelten auch, wenn die\nrichtsvollzieher zu beauftragen.\"                         vorgenannten Personen nicht mehr im öffent~\nliehen Dienst sind, soweit es s-ich um Tat•\n16. Die §§ 49 und 50 erhalten folgende Fassung:               sachen handelt, die sich während ihrer Dienst-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         481\nzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer     26. § 66 b Abs. 2 Salz 2 erhält folgende Fassung:\nDienstzeit zur Kenntnis gelangt sind.\"                   ,,Der vernehmende Richter kann die Ver•\n19. § 55 erhält folgende Fassung:                          eidigung aussetzen und einer neuen Entschlie·\nßung des beauftragenden oder ersuchenden\nAbs. J unverändert.                                   Gerichts vorbehalten, wenn bei der Verneh·\nAbs. 2: ,,Der Zeuge ist über sein Recht zur Ver-      mung Tatsachen hervortreten, die zu uneid-\nweigerung der Auskunft zu belehren,\"         licher Vernehmung berechtigen würden,\"\n20. § 57 erhält folgende Fassung:                     27. § 66 c erhält einen Abs. 2 in folgender Fassung:\n„Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur               ,,Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue·\nWahrheit zu ermahnen und darauf hinzu-                rung geleistet werden.\"\nweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen                Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3,\nhaben, wenn keine im Ge,setz bestimmte oder\nzugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind      28. § 66 d erhält folgenden Abs. 2:\nsie über die Bedeutung des Eides und die straf-          .,Die Vorschrift des § 66 c Abs. 2 gilt ent•\nrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder un-         sprechend.\"\nvollständigen Aussage zu belehren.\"              29. § 68 a erhält folgende Fassung:\n21. § 59 erhält folgende Fassung:                             „Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen\noder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1\n„Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer\nsein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen\nVernehmung zu vereidigen. Die Vereidigung\nkönnen, sollen nur gestellt werden, wenn es\nerfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in\nunerläßlich ist.\nder Hauptverhandlung,\"\nDer Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt\n22. Die §§ 61 und 62 erhalten folgende Fassung:            werden, wenn. ihre Feststellung notwendig ist,\num über das Vorliegen der Voraussetzungen\n,,§ 61                           des § 60 Nr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um\nVon der Vereidigung kann nach dem Er-              seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.\"\nmessen des Gerichts abgesehen werden:\n30. § 69 erhält folgenden Abs. 3:\n1. bei Personen, die zur Zeit der Verneh-\nmung das sechzehnte, aber noch nicht das           ,,Die Vorschrift des § 136a gilt für -die Ver·\nachtzehnte Lebensjahr vollendet haben;         nehmung des Zeugen entsprechend,\"\n2. beim Verletzten sowie bei Personen, die    31. §   7p   Abs. 2 erhält folgende Fassm 1;:\nim Sinne des § 52 Abs. 1 Angehörige des            ,,Für die Vernehmung von Riebt 1rn, Beam·\nVerletzten oder des Beschuldigten sind;         ten und anderen Personen des öffentlichen\n3. wenn das Gericht der Aussage keine               Dienstes als Sachverständige gelten die beson·\nwesentliche Bedeutung beimißt und nach          deren beamtenrechtlichen Vorschriften. Für\nseiner Uberzeugung auch unter Eid keine         die Mitglieder der Bundes- oder einer Landes·\nwesentliche Aussage zu erwarten ist.            regierung gelten die für sie maßgebenden be·\nsonderen Vorschriften.\"\n§ 62                       32. § 77 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nIm Verfahren wegen einer Ubertretung und               „Im Falle wiederholten Ungehors2,.,1s· kann\nim Privatklageverfahren werden Zeugen nur             neben der Verurteilung in die KosteD noch ein·\nvereidigt, wenn es das Gericht wegen der aus-         mal auf eine Ordnungsstrafe erkannt werden.\"\nschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder\nzur Herbeifühnwg einer wahren Aussage für        33, § 79 erhält folgende Fassung:\nnotwendig hält.\"                                          ,,Der Sachverständige kann naclr dem Er·\nmessen des Gerichts vereidigt werde.,. Auf An·\n23. § 63 erhält folgende Fassung:                          trag der Staatsanwaltschaft, des .Angeklagten\n,,Die in § 52 Abs, 1 bezeichneten Angehöri-         oder des Verteidigers ist er zu vereidigen.\ngen des Beschuldigten haben das Recht, die                Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens\nBeeictigung des Zeugnisses zu verweigern;             zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverstän·\ndarüber sind sie zu belehren.\"                        dige das Gutachten unparteiisch und nach\n24. § 64 erhält folgende Fassung:                          bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.\n,,Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen,            Ist der Sachverständige für die Erstattung\nso ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.\"       von Gutachten der betreffenden Art im allge·\nmeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf\n25. § 66 erhält folgende Fassung:                           den geleisteten Eid,\"\n„In der Voruntersuchung ist die Vereidigung\n34. § 81 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnur zulässig, wenn\n„Zur v~·rbereitung eines Gutachtens über\n1. unverändert\nden Geisteszustand des Beschuldigten kann\n2. unverändert                                      das Gericht nach Anhörung eines Sachverstän•\n3. unverändert                                      digen und des Verteidigers anordnen, daß der\n4. dem Zeugen das Erscheinen in der Haupt-          Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder\nverhandlung wegen großer Entfernung             Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet\nnicht zugemutet werden kann.\"                   wird, Im vorbereitenden Verfahren entscheidet","482                                   Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1950\ndas Gericht, das für die Eröffnung des Haupt·             Verlangen der zu untersuchenden Frau soll\nverfahrens zuständig ware.                                eine andere Frau oder ein Angehöriger zuge·\nlassen werden.\n35. An rtie Stelle der §§ 81 a und 81 b treten fol·\ngende Vorschriften:                                          Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die\nzu untersuchende Frau in die Untersuchung\n,,§ 81 a                           einwilligt.··\nEine körpfiliche Untersuchung des Beschul-       36. § 87 ,\\bs. 1 Salz 1 erhoilt wieder folgende\ndigten darf zur Feststellung von Tatsachen an-            Fassung:\ngeordnet werden, die für das Verfahren von                  „Die richterliche Leichenschau wird unter\nBedeutung sind. Zu diesem Zweck sind kör-                 Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im\nperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den           Beisein des Richters von zwei Arzten, unter\nRegeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungs-            denen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vor-\nzwecken vorgenommen werden, sowie die Ent-               genommen.\"\nnahme von Blutproben ohne Einwilligung des\nBeschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil          37. § 96 erhält wieder folgende Fassung:\nfür seine Gesundheit zu besorgen ist.                       „Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten\nDie Anordnung steht dem Richter, bei Ge-              oder anderen in amtlicher Verwahrung befind-\nfährdung des Untersuchungserfolges durch                 lichen Schriftstücken durch Behörden und\nVerzögerung auch der Staatsanwaltschaft und               öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden,\nihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-             wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt,\nsungsgesetzes) zu.                                       daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser\nAkten oder Schriftstücke dem Wohl des Bun-\n§ 81 b\ndes oder eines deutschen Landes Nachteile\nSoweit es für die Zwecke der Durchführung             bereiten würde.\"\ndes Strafverfahrens oder für die Zwecke des\nErkennungsdienstes notwendig ist, dürfen             38. § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nLichtbilder und Fingerabdrücke des Beschul·                 ,,Beschlagnahmen dürfen nur durch den\ndigten auch gegen seinen Willen aufgenom·                Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die\nmen und Messungen und ähnliche Maßnahmen                 Staatsanwaltschaft und ihre H_ilfsbeamten (§ 152\nan ihm vorgenommen wer.den.                              des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet\nwerden.\"\n§ 81 C                       39. § 98 Abs. 3 erhält folgende Passung:\nAndere Personen als Beschuldigte dürfen,                 „Ist nach erhobener öffentlicher Klage die\nwenn sie als 7,p•,gen in Betracht kommen, ohne           Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft\nihre Einwilligung nur untersucht werden, so-              oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist\nweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt            binnen drei Tagen dem Richter von der Be•\nwerden muß ob sich an ihrem Körper eine be-               sch!agnahme Anzeige zu machen; die beschlag•\nstimmte Spur oder Folge einer strafbaren Hand--           nahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung\nJung befindet. Die Untersuchung kann aus den              zu stellen.\"\ngleichen Grüncte11 wie das Zeugnis verweigert\nwerden. Die Untersuc -mng ist unzulässig, wenn       40. § 103 Abs. 2 erhält wieder folgende Fassung:\nsie dem Betroffenen bei Würcjigung aller Um-                ,,Diese Beschränkung gilt nicht für Räume,\nstände nicht zugemutet werden kanll\\                     in-denen der Beschuldigte ergriffen worden ist,\nZu dem in Abs. 1 bezeichneten Zweck ist die           •der die er während der V~rfolgung betreten\nEntnahme von Blutproben ohne Einwilligung                hat, oder in denen eine unter Polizeiaufsicht\ndes zu Untersuchenden zulässig, wenn kein                stehende Person wohnt oder sich aufhält:'\nNach teil für seine Gesundheit zu besorgen und      41. § 104 Abs, 2 erhält wieder folgende Fassung:\nder Eingriff zur Erforschung der Wahrheit un-               ,,Diese Beschränkung gilt nicht - für Woh-\nerläßlich ist.                                           nungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht\nDie Anordnung steht dem Richter, bei Ge•              stehen, sowie für Räume, die zur Nachtzeit\n,ä,hrdung des Untersuchungserfolges durch Ver•            jedermann zugänglich, oder. die der Polizei als\nzögerung auch der Staatsanwaltschaft und                 Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter\nihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-            Personen, als Niederlagen von Sachen, die mit-\nsungsgesetzes) zu.                                       tels strafbarer Handlungen erlangt sind, oder\nBei Weigerung des Betroffenen gilt die Vor-           als Schlupfwinkel des Glücksspiels oder ge·\nschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer             werbsmäßiger Unzucht bekannt sind.~\nZwang darf nur auf besondere Anordnung des          42. § 105 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nRichters angewandt werden. Die Anordnung                    „Durchsuchungen dürfen nur durch den\nset,_t voraus, daß der Betroffene trotz Aufer-           Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die\n' Jegung einer Ordnungsstrafe bei der Weige-               Staatsanwaltschaft und ihre· Hilfsbeamten\nrung beharrt oder daß Gefahr im Verzug ist.              (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) an~e-\n§ 81 d\nordnet werden.\"\nKann die körperliche Untersuchung einer          43. § 105 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassumi,t\nFrau das Schamgefühl verletzen, so wird sie                 „Die als Gemeindemitglieder zugezogenen\neiner Frau oder einem Arzt übertragen. Auf               Personen därfen nicht Polizeibeamte oder","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       483\nHilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.                auf seinen Antrag nach mündlicher Verhand•\nlung darüber entschieden, ob der Haftbefehl\n44. Die §§ 112 und 113 erhalten folgende Fassung:\naufrechtzi:•erhalten oder aufzuheben, oder ob\n,.§ 112                        eine Anordnung gemäß § 117 zu treffen ist.\nGegen den Angeschuldigten darf nur dann                  Der Termin zur mündlichen Verhandlung\nUntersuchungshaft angeordnet werden, wenn               dar! ohne Zustimmung des Angeschuldigten\ner der Tat dringend verdächtig ist und wenn            nicht über eine Woche nach dem Eingang des\nAntrags hinaus anberaumt werden.\n1. er flüchtig ist oder sich. verborgen hält,\noder wenn bei v\\Türdigung der Umstände               Hat bereits eine mündliche Verhandlung\ndes Einzelfalles, insbesondere der Verhält-      nach Abs. 1 oder 2 oder nach § 115 a slall·\nnisse des Angeschuldigten und der Um-            gefunden, so entscheidet das Gericht über An-\nstände, die einer Flucht entgegenstehen,         träge auf nochmalige mündliche Verhandlung\ndie Beflirchtung begründet ist, daß sich         nach freiem Erme,ssen.\nder Angeschuldigte dem Strafverfahren\nentziehen werde, oder                                                  § 115\n2. bestimmte Tatsachen vorliegen, welche                 Bei der Bekanntmachung dC's Haftbefehls ist\ndie Gefahr begründen, daß der Angeschul-         der Angeschuldigte cforaul hinzuweisen, cb!l\ndigte durch Vernichtung von Spuren der           er g,.,gen den Haftbefehl Beschwerde einlegen\nTat oder von anderen Beweismitteln oder          kann. Ist der Haftbefehl wegen eines Ver-\ndurch Beeinflussung von Zeugen oder              brechens oder Vergehens erlassen, so ist der\nMitschuldigen die Ermittlung der Wahr-           Angeschuldigte ferner darauf hinzuweisen, daß\nheit erschweren werde.                           er, statt Beschwerde einzulegen, eine münd•\nDie Tatsachen, die den Fluchtverdacht                liehe Verhandlung gemäß § 114 d beantragen\noder die Verdunkelungsgefahr begründen, sind            kann.\naktenkundig zu machen. Der Verdacht d•er                                    § 11:i a\nFlucht bedarf keiner weiteren Begründung,                   Solange der Angeschuldigte sich in Unter•\nwenn                                                    suchungshaft befindet, hat das Gericht inner-\n1. ein Verbrechen den Gegenstand der                halb bestimmter Fristen von Amts wegen zu\nUntersuchung bildet oder                         prüfen, ob die Haft aufrechtzuerhalten ist\n2. der Angeschuldigte im Geltungsbereich              (Haf tprüf ungsverf ah ren).\ndieses Bundesgesetzes keinen         festen          Die Prüfung ·findet zum ersten Male statt,\nWohnsitz oder Aufenthalt hat, insbeson-          wenn die Untersuchungshaft einen Monat\ndere wenn er ein Landstreicher ist, oder          gedauert hat.\nwenn er sich über seine Person nicht aus-            Läßt das Gerichl den Angeschuldigten nicht\nweisen kann.\nfrei, so bestimmt '\" ,c1gleich, wann das Haft•\n§ 113                            prüfungsverfahr,'il :.u wiederholen ist; die Frist\nsoll in der Regel mindestens drei Wochen und\nIst die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe\nbedroht, so darf die Untersuchungshaft nur              darf nicht mehr als d; ei Monate betragen; Das·\nwegen Verdachts der Flucht und nur dann ver-            selbe gilt bei jeder Wiederholung des Haft•\nhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu                prüfungsverfahrens.\nden im § 112 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Per-                Auf Antrag des Angeschuldigten wird im\nsonen gehört, oder wenn er unter Polizeiauf-            Haftprüfungsverfahren nach mündlicher Ver-\nsicht steht, oder wenn es sich um eine Ubr,r-           handlung entschieden; auf dieses Recht ist der\nlretung handelt, wegen deren die Unterbrin•             Angeschuldigte hinzuweisen. Stellt der Ange-\ngung in einem Arbeitshaus angeordnet werden             schuldigte den Antrag nicht, so ist er vof der\nkann.\"                                                  Entscheidung zu hören; hat er einen Verteidi-\nger, so ist auch der Verteidiger zu hören.\n45. § 114 a erhält folgende Fas•sung:\nHatte· der Angeschuldigte während des\n„Von der Verhaftung und jeder weiteren\nLaufes der im Abs. 2 bestimmtem Frist gegen\nEntscheidung über die Fortdauer der Haft ist            den Haftbefehl Beschwerde erhoben oder ge-\nvon Amts wegen unverzüglich ein Angehörigc,r            mäß § 114 d mündliche Verhandlung beantragt,\ndes Verhafteten oder edne Person seines Ver-             oder ist gemäß § 207 Abs. 2 die Fortdauer der\ntrauens zu benachrichtigen.                             Unters,1chungshaft angeordnet worden, so be-\nAußerdem ist dem Verhafteten selbst Ge-               ginnt die Frist mit der Bekanntmachung der\nlegenheit zu geben, einen Angehörigen oder               Entscheidung, in der die Haft aufrechterhalten\neine Person seines Vertrauens von. der Ver-              wird, an den Angeschuldigten von neuem zu.\nhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck             laufen. Ergeht eine solche Entscheidung wäh·\nder Untersuchung dadurch nicht gefährdet                 rend des Laufes einer gemäß Abs. 3 vom Ge-\nwird.\"                                                   richt bestimmten Frist, so hat das Gericht eine\n46. Die §§ 114 d bis 115 d erhalten folgende Fas-            neue Frist zu bestimmen.\nsung:\n.,§ 114 d                                               § 115 b\nBefindet sich der Angeschuldigte auf Grund               Ncch Eröffnung des Hauptverfahrens findet\neines Haftbefehls, der wegen eines Verbr2chens           eine mündliche Verhandlung über den Haft-\noder Vergehens erlassen ist, in Haft, so wird            befehl nicht mehr statt.","484                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 115 C                             mentlich zur Sicherung anderer, erforderlich\nFür den Anlrag nul mündliche Verhandlung            erscheint oder wenn er einen Selbstentlei-\ngelten die für Rechtsmittel gegebenen Vor-             bungs- oder Entweichungsversuch gemacht\nschrifteon der §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 2         oder vorbereitet hat. Bei der Hauptverhand-\nentsprechend.                                          lung soll er ungefesselt sein.\nNeben einem Antrag auf mündliche Ver-                   Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmun•\nhandlung ist eine Beschwerde über den Haft-            gen erforderlichen Verfügungen hat der Rich-\nbefehl nicht zulässig. Eine bereits eingelegte          ter zu treffen. Die In dringenden Fällen von\nBeschwerde gilt mit der Anberaumung des                 anderen Beamten getroffenen Anordnungen\nTermins zur mündlichen Verhandlung als zu-             unterliegen der Genehmigung des Richters.\"\nrückgenommen.\n48. § 119 erhält folgende Fassung:\n§ 115 d\n„Der Angeschuldigte, der seine Freilassung\nVon Ort und Zeit der mündlichen Verhand•            gegen Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn\nlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der             er nicht im Inland wohnt, verpflichtet, eine im\nAngeschuldigte und der Verteidiger zu benach-          Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte\nrichtigen.                                             Person zur Empfangnahme von Zustellungen\nDer Angeschuldigte ist zu der Verhandlu!1g          zu bevollmächtigen.\"\nvorzuführen, es sei denn, daß er auf die An-\nwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat,       49. § 124 Abs. 3 und 4 erhalten wieder folgende\noder daß der Vorführung weite Entfernung                Fassung:\noder Krankheit des Angeschuldigten oder                    „Die gleiche Befugnis hat nach Eröffnung\nandere nicht zu beseitigende Hindernisse ent-           des Hauptverfahrens in dringenden Fällen der\ngegenstehen. Wird der Angeschuldigte zur                Vorsitzende des erkennenden Gerichts.\nmündlichen Verhandlnng nicht vorgeführt, so                Auch die mündliche Verhandlung über den\nmuß ein Verteidiger seine Rechte in der Ver-            Haftbefehl (§§ 114 d, 115 a) findet vor dem zu•\nhandlung wahrnehmen.                                    ständigen Gericht statt. In der Vorunter•\nHat bis zum Beginn der mündlichen Ver•              suchung entscheidet im Falle des·§ 114 d der\nhandlung die Untersuchungshaft des Ange-                Untersuchungsrichter, ohne an die Stellung•\nschuldigten seit der Verhaftung drei Monate             nahme der Staatsanwaltschaft gebunden zu\ngedauert, so ist ein Verteidiger zu der Ver-            sein; in den Fällen des § 115 a entscheidet\nhandlung auch zuzuziehen, wenn der Ange-                nicht der Untersuchungsrichter, sondern das\nschuldigte dazu v<Drgeführt wird.                       Gericht.\"\nHat der Angeschuldigte noch keinen Ver-        50. Die §§ 128 und 129 erhalten folgende Fassung:\nteidiger gewählt, so ist ihm ein Verteidiger zu\nbest'ollen. Die Vorschriften der §§ 142, 143 und                            § 128\n145 gellen entsprechend.                                   Der Festgenommene ist, sofern er nicht wie-\nIn der mündlichen Verhandlung sind die an-          der in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spä-\nwesenden Beteiligten zu hören. Art und Um-             testens am Tage nach der Festnahme, dem\nfang der Beweisaufnahme bestimmt das Ge-               Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenom-\nricht. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll          men worden ist, vorzuführen; dieser hat dem\naufzunehmen; die Vorschriften der §§ 271 bis           Vorgeführten die Gründe der Festnahme mit•\n273 sind entsprechend anzuwenden.                      zuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegen-\nDie Entscheidung ist am Schluß der münd-            heit zu Einwendungen zu geben.\nlichen Verhandlung zu. verkünden.       Ist dies           Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht\nnicht möglich, so ist die Entscheidung späte-          für gerechtfertigt oder ihre Gründe für besei-\nstens binnen einer vVoche zu erlassen:·                tigt, so ordnet er die Frei111ssung an. Andernfalls\nerläßt er einen Haftbefehl oder einen Unter-\n47. § 116 erhält wieder folgende Fassung:\nbringungsbefehl. für den die Vorschriften des\n,,Der Verhaftete soll, soweit möglich, von           § 126 gelten.\nanderen gesondert und nicht in demselben                                    § 129\nRaum mit Strafgefangenen verwahrt werden.\nIst gegen den Fe3tgenommenen bereits\nMit seiner Zustimmung kann von dieser Vor-\ndie öffentliche Klage erhoben, so ist er ent-\nschrift abgesehen werden.\nweder sofort oder auf Verfügung des Amts•\nDem Verhafteten dürfen nur solche Beschrän-         richters, dem er zunächst vorgeführt worden\nkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des          ist, dem zuständigen Gericht oder dem Unter-\nZwecks der Hall oder zur Aufrechterhaltung              suchungsrichter vorzuführen; diese haben spä-\nder Ordnung im Gefängnis notwendig sind.                testens am Tage nach der Festnahme über\nBequemlichkeiten und Beschäftigungen darf            Freilassung, Verhaftung oder einstwernge\ner sich auf seine Kosten verschaffen, soweit            Unterbringung des Festgenommenen zu ent•\nsie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind               scheiden.\"\nund weder die Ordnung im Gefängnis stören\nnoch die Sicherheit gefährden.                     51. Nach § 136 wird ein neuer § 136 a folgender\nFesseln dürfen im Gefängnis dem Verhafte-            Fassung eingefügt:\nten nur dann angelegt werden, wenn es wegen                „Die Freiheit der Willensentschließung und\nbesonderer Gefährlichkeit seiner Person, na-            der Willensbetätigung des Beschuldigten darf","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       485\nnicht beeinträchtigt werden durch Mißhand-            dert und auf sein Recht, binnen einer Woche\nlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Ein-         die Bestellung eines Verteidigers zu beantra-\ngriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch         gen, hingewiesen worden ist.\nQuälerei, durch Täuschung oder durch Hyp-\nnose. Zwang darf nur angewandt werdan, so-                                § 141\nweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die           In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird\nDrohung mit einer nach seinen Vorschriften            dem Angeschuldigten, der noch keinen Ver-\nunzulässigen Maßnahme und das Versprechen             teidiger gewählt hat, ein Verteidiger bestellt,\neines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils          sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die\nsind verboten.                                        Anklageschrift aufgefordert worden ist, oder\nMaßnahmen, die das Erinnerungsvermögen             wenn eine solche Aufforderung nicht vovge-\noder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten         schrieben ist, sobald dem Angeschuldigten der\nbeeinträchtigen, sind nicht gestattet.                Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist. Der\nDas Verbot der Abs. 1 und 2 gilt ohne Rück-        Verteidiger kann auch schon während des Vor-\nsicht auf die Einwilligung des Beschuldigten.         verfahrens bestellt werden.\nAussagen, die unter Verletzung dieses Verbots            Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger\nzustandegekommen sind, dürfen auch dann               notwendig ist, so wird er sofort bestellt.\nnicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte            Zur Bestellung ist der Vorsitzende des Ge-\nder Verwertung zustimmt.\"                             richts zuständig, bei dem das Verfahren an-\n52. Die §§ 140 bis 142 erhalten folgende Fassung:         hängig ist. Im Vorverfahren entscheidet der\nVorsitzende des Gerichts, das für das Haupt-\n,.§ 140                           verfahren zuständig wäre.\nDie Mitwirkung eines Verteidigers ist not-                             § 142\nwendig, wenn\nDer zu bestellen.de Verteidiger wird . durch\n1. die Hauptverhandlung vor dem Bundes-\nden Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus\ngerichtshof oder dem Oberlandesgericht        der Zahl der bei einem Gericht des Gerichts-\nim ersten Rechtszug oder vor dem              bezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausge-\nSchwurgericht stattfindet,\nwählt.\n2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur\nAuch Justizbeamte, die nicht als Richter an-\nwegen 11ückfalls ein Verbrechen ist, und      gestellt sind, sowie Rechtskundige, welche die\ndie Staatsanwaltschaft oder der Beschul-      \"orgeschriebene erste Prüfung für den Justiz-\ndigte oder sein gesetzlicher Vertreter        dienst bestanden haben, können als Verteidi-\ndie Bestellung eines Verteidigers bean-\nger bestellt werden.\"\ntragt,\n3. das Verfahren zur Anordnung der Siche-    53. § 144 wird aufgehoben.\nrungsverwahrung oder zur Unterbrin-\n54. § 145 erhält folgende Fassung:\ngung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\noder zur Untersagung der Berufsaus-               ,.Wenn in einem Falle, in dem die Verteidi-\nübung führen kann;                            gung notwendig ist, der Verteidiger in der\nHauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig ent-\n4. der Beschuldigte taub oder stumm ist,\nfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu\n5. wenn sich der Beschuldigte bis zur            führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklag-\nHauptverhandlung in Haft befunden,            ten sogleich einen a·nderen Verteidiger zu be-\ndiese länger als drei Monate gedauert         stellen. Das Gericht kann jedoch auch eine\nhat, und die Staatsanwaltschaft oder der      Aussetzung d_er Verhandlung beschließen.\nBeschuldigte oder sein gesetzlicher Ver-\nWird der notwendige Verteidiger gemäß\ntreter die Bestellung eines Verteidigers\n§ 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhand-\nbeantragt,\nlung bestellt, so kann l;las Gericht eine Aus-\n6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über        setzung der Verhandlung beschließen.\"\nden Geisteszustand des Beschuldigten\nAbs. 3 unverändert.\nseine Unterbringung in einer öffentlichen\nHeil- oder Pflegeanstalt in Frage kommt;       Abs. 4 unverändert.\n7. die Hauptverhandlung gegen einen Ab-      55. In § 145 Abs. 4 werden die Worte „vorbehalt-\nwesenden stattfindet (§ 277).                 lich dienstlicher Ahndung\" gestrichen.\nIn anderen Fällen bestellt der Vorsitzende\n56. § 147 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\nauf Antrag oder von Amts wegen einen Ver-\nteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat                 ,.Im beschleunigten Verfahren kann der Ver-\noder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder           teidiger die Akten von dem Zeitpunkt an ein-\nRechtslage die_ Mitwirkung eines Verteidigers         sehen, in dem die Staatsanwaltschaft bei Ge-\ngeboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist,         richt den Antrag auf Aburteilung im beschleu-\ndaß sich der Beschuldigte nicht selbst vertei-       nigten Verfahren stellt.\"\ndigen kann.                                      57. § 147 a wird aufgehoben.\nDer Antrag nach Abs. 1 Nr. 2 und 5 ist bin-\nnen einer Frist von einer Woche zu stellen,      58. § 148 Abs. 2 erhält wieder folgende Fassung:\nnachdem der Angeschuldigte gemäß § 201 zur               „Solange das Hauptverfahren nicht eröffnet\nErklärung über die Anklageschrift «ufgefor-           ist, kann der Richter schriftliche Mitteilungeu.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nzurückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht         65. § 154 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ngestattet wird.\"                                             „Von der Erhebung der öffentlichen Klage\nkann auch abgesehen wer-den, wenn der Be-\n59. § 148 erhält folgenden Abs. 4:                             schuldigte aus dem Geltungsbereich dieses\n.,Im beschleunigten Verfahren ist dem ver-             Bundesgesetzes ausgewiesen wird.\"\nhafteten Beschuldigten schriftlicher und münd-\nlicher Verkehr mit dem Verteidiger ohne die          66. § 154 b erhält folgende Fassung:\nin Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen                  „Ist eine Nötigung oder Erpressung durch\nvon dem Zeitpunkt an gestattet, in dem die                die Drohung begangen worden, eine Straftat\nStaatsanwaltschaft bei dem Gericht den An-                zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft\ntrag auf Aburteilung im beschleunigten Ver-               von der Verfolgung der Tat, deren Offen•\nfahren stellt.\"                                           barung angedroht worden ist, absehen, wenn\n60. § 149 erhält folgende Fassung.                           nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne\nunerläßlich ist.\"\n„Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der\nHauptverhandlung als Beistand zuzulassen und         67. § 156 erhält folgende Fassung:\nauf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der                „Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung\nHauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mit-              der Voruntersuchung oder des Hauptverfah-\ngeteilt werden.                                           rens nicht zurückgenommen· werden.\"\nDasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertre-\nter eines Angeklagten.                               68. § 157 erhält wieder folgende Fassung:\nIm Vorverfahren unterliegt die Zulassung                  ,.Im Sinne dieses Gesetzes ist:\nsolcher Beistände dem richterlichen Ermessen.\"            Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den\ndie öffentliche Klage erhoben ist,\n61. § 152 Abs. 3 und 4 entfallen. An ihre Stelle tritt\nAngeklagter der B-eschuldigte oder Angeschul-\nfolgender Abs. 3:\ndigte, gegen den die Eröffnung des Hauptver-\n„Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage             fahrens beschlossen ist.\"\nwegen eines Vergehens von der Beurteilung\neiner Frage ab, die nach bürgerlichem Recht          69. § 161 erhält folgen-den Abs. 2:\noder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist,                 „Die Vorschriften der §§ 136 a und 69 Abs. 3\nso kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung             sind anzuwenden.\"\nder Frage im bürgerlichen ·streitverfahren oder\nim Verwaltungsstreitverfahren eine FrfSt be-         70. § 163 erhält folgen-den neuen Abs. 2:\nstimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu be-                    „Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3\nnachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der                sind anzuwenden.\"\nFrist kann die Staatsanwaltschaft das Verfah-             Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.\nren einstellen.\"\n71. § 170 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n62. In § 153 Abs. 2                                                „Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß\nbleiben die Worte „mit Zustimmung des Amts-               zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt\nrichters\" eingefügt.                                      die Staatsanwaltschaft si·e entweder durch\n.einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung\n63. § 153 a erhält folgende Fassung:                           oder durch Einreichung einer Anklageschrift\n.,Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver-            bei dem zust~ndigen Gericht.\"\nfolgung einer Tat absehen,\n72. Die §§ 172 bis 177 werden in folgender Fas-\n1. die ein deutscher Staatsangehöriger im\nsung beibehalten:\nAusland begangen hat,\n2. die ein Ausländer im Ausland oder die                                .. § 172\ner im Inland auf einem ausländischen\nIst der Antragsteller zugleich d-er Verletzte,\nSchiff oder Luftfahrzeug begangen hat,\nso steht ihm gegen diesen Bescheid binnen\n3. wenn wegen der Tat im Ausl\"and schon              zwei Wochen nach der Bekanntmachung die\neine Strafe gegen den Beschuldigten              Beschwerde an den vorgeset:rten Beamten dc,r\nvollstreckt worden ist und die im Inland          Staatsanwaltschaft und gegen dessen ableh-\nzu erwartende Strafe nach Anrechnung              nenden Bescheid binnen eines Monats nach\nder ausländischen nicht ins Gewicht              der Bekanntmachung der Antrag auf gericht-\nfiele.\"                                           liche Entscheidung zu.\n64. § 154 Abs. 3 erhält wieder folgende Fassung:                  Der Antrag muß die Tatsachen, welche die\n„Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine              Erhebung der öffentlichen Klage begründen\nwegen einer ;rnderen Tat~ b_ercits rechtskräftig          sollen, und die Beweismittel angeben, auch\nerkannte Strafe oder Maßregel der Sicherung               von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n•1,id Besserung vorläufig eingestell-t worden, so         Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung\nkann es, falls nicht inzwischen Verjährung ein-           zuständigen Gericht einzureichen.\ngetreten ist,     wieder aufgenommen werden,                 Zur Entscheidung ist in den zur Zuständig-\nwenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder               keit    des Bundesgerichtshofes      gehörenden\nMaßregel der Sicherung und Besserung nach-                Sachen der Bundesgerichtshof, in anderen\nträglich wegfällt.\"                                       Sachen das Oberlandesgericht zuständig.","Nr. 40 --- Tag r.lcr Ausgabe: Bonn, den 20. Seplcmber 1950                      487\n§ 173                              Durchführung einer Voruntersuchllng bean-\nAuf Volm1gen d<>s Cnicht.s- hat ihm die             tragen; dem Antrag ist stattzugeben.\nSladtsanwallsc:lldfl dir, bishc,r von ihr' gcfücir-        In den zur Zustäcidigkeit der Strafkammer\nlcn Vrcrlrnndlungc,n vorzulegen.                        im ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des\nDas Gerichl kann den Anlrag unter Bestim-           Schöffengerichts gehörenden Sachen findet\nmung einer Frist dem ßcschul,ligtcn zur Er-             eine Voruntersuchung stat.t, wenn der Ange-\nklärung mitteilen.                                      schuldigk in der Erklärung über die Anklage-\nDas Gericht kann zur Vorberc,itung seiner           schrift (§ 201) oder die Staatsanwaltschaft dies\nEntscheidung Ermil llungcn anordnen und mil             beantragt und erhebliche Gründe gellend\nihrer Vornahme r,ines seiner Mitglieder, ckn            macht, aus denen eine Voruntersuchung er-\nUnlNsuchungsrichter oder den Amtsrichterbe-             lorclcrlich erscheint.\"\nauftragen.\n74. Die §§ 179 bis 184 erhalten folgende Fassung:\n§ 174\nErgibt sich kein genügender Anlaß zur Er-                               .. § 179\nhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das             Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Er-\nGericht den Antrag und setzt den Antragsteller,         öffnung der Voruntersuchung muß den Be-\ndie Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten            schuldigten uml di<e ihm zur Lasl gelegte Tat\nvon der Verwerfung in Kenntnis.                         bezeichnen.\nIst der Antrag verworfen, so kann die öffent-\nliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen                                     § 180\noder Beweismittel erhoben werden.                          Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit\ndes Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der\n§ 175                              Strafverfolgung oder der Voruntersuchung\nErachtet das Gericht den Antrag für begrün-         (§ 178), oder weil die in dem Antrag bezeich-\ndet, so beschließt es die Erhebung der öffent-          nete Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt\nlichen Klage. Die Durchführung diesPs Be-               werden. Hi<erzu bedarf es eines Beschlusses\nschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.              des Gerichts.\nDer Angeschuldigte kann vor der Beschluß-\n§ 176                              fassung gehört werden.\nDurch Beschluß des Gerichts kann dem An-\ntragsteller vor der Entscheidung über den An-                                § 181\ntrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten          Gegen die Verfügung, durch die au'f Antrag\nauferlegt werden, die durch das Verfahren über          der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung\nden Antrag und durch die Untersuchung vor-             eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte\naussichtlich der Staatskasse und dem Be-                aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten\nschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung          Gründe Einwand erheben. Ub€f den Einwand\nist durch Hinterlegung in barem Geld oder in            entscheidet das Gericht.\nWertpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu                  Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Vor-\nleistenden Sicherheit wird vom Gericht nach             untersuchung infolge des Beschlusses des Ge-\nfreiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich            richts eröffnet und der Angeschuldigte vorher\neine Frist zu bestimmen, binnen welcher die             gehört worden ist.\nSicherheit zu leisten ist.\nWird die Sich-erheit in der bestimmten Frist                               § 182\nnicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag             Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den\nfür zurückgenommen zu erklären.                         der von dem Angeschuldigten bei seiner An-\nhörung (§ 180 Abs. 2) oder in dem Fall des\n§ 177                              § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzustän·\nDie durch das Verfahren über den Antrag             digkeit (§ 16) verworfen wird, steht dem An·\nveranlaßten Kosten sind in dem Falle des § 174          geschuldigten sofortige Beschwerde zu.\nund des § 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzu-             Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts,\nerlegen.\"                                              durch den der Einwand des Angeschuldigten\nverworfen oder die Eröffnung der Vorunter-\n§ 178 erhält folgende Fassung:\nsuchung angeordnet worden ist, nicht ange-\n,.Die Voruntersucliung findet in den Straf-         fochten werden.\nsachen statt, die zur Zuständigkeit des Bundes-\ngeiichtshofes, des Oberlandesgerichts im ersten                              § 183\nRechtszuge oder des Schwurgerichts gehören.               Gegen den Beschluß des Gerichts, der den\nIn den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts            Antrag der· Staatsanwaltschaft oder des Ange-\ngehörenden Sachen entfällt die Vorunter-                schuldigten- auf Eröffnung oder Ergänzung der\nsuchung, wenn der Beschuldigte durch einen             Voruntersuchung ablehnt, · ist sofortige Be-\nRichter vernommen ist, der Tatbestand ein-              schwerde zulässig.\nfach liegt und die Voruntersuchung nach dem\nErmessen der Staatsanwaltschaft nicht erforder-                              § 184\nlich ist. Doch kann der Angeschuldigte in der             Die Voruntersuchung wird von dem Unter-\nErklärung über die Anklagschrift (§ 201) die            suchungsrichter eröffnet und geführt.\"","4188                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n75. § 186 erhält folgende Fassung,                             erfolgt durch     Einreichung    einer Anklage•\n,,Bei dem Bundesgerichtshof wird der Unter-            schrift.'\"\nsuchungsrichter für jede Strafsache aus der\n82. § 198 a entfällt.\nZahl der Mitglieder durch den Präsidenten\nbestellt.                                            83. Als § 199 wird folgende Vorschrift eingefügt;\nDer Präsident kann auch jedes Mitglied\neines anderen deutschen Gerichts und jeden                                   ,,§ 199\nAmtsrichter zum Untersuchungsrichter oder für                1-Iat keine Voruntersuchung stattgefunden,\neinen Teil der Geschäfte des Untersuchungs-               so entscheidet das Gericht, das für die Haupt·\nrichters zu seinem Vertreter bestellen.                   verhandlung zuständig ist, darüber, ob das\nDer Untersuchungsrichter und dessen Ver-               Hauptverfahren zu eröffnen oder das Ver-\ntreter können um die Vornahme einzelner                   fahren vorläufig einzustellen ist.\nUntersuchungshandlungen tlie Amtsrichter er-                 Die Anklageschrift enthält den Antrag, das\nsuchen.\nHauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden\nFür die zur Zuständigkeit der Oberlandes-              die Akten dem Gericht vorgelegt.'\"\ngerichte gehörenden Strafsachen gelten diese\nVorschriften mit der Maßgabe. daß der Präsi-         84. § 200 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndent des Oberlandesgerichts jeden Richter, der               ,,In der Anklageschrift wird auch das wesent•\nin dem dem Oberlandesgericht zugewiesenen                 liehe Ergebnis der Ermittlungen dargestellt.\nBezirk (§ 120 Ahs. 2 des Gerichtsverfassungs-             Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage\ngesetzes) angestellt ist, zum Untersuchungs-              beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben\nrichter bestellen kann.\"                                  wird.''\n76. § 190 Abs. 1 erhält wieder folgende Fassung:         85. § 201 erhält folgende Fassung:\n,,Die Voruntersuchung ist nicht weiter aus-               ,,Der Vorsitzende des Gerichts hat die An-\nzudehnen, als erforderlich ist, um eine Ent-              klageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen\nscheidung darüber zu begründen, ob das Haupt-             und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb\nverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte            einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er\naußer Verfolgung zu setzen ist.\"                          die Vornahme -einzelner Beweiserhebungen vor\nder Hauptverhandlung beantragen oder Ein·\n77. § 193 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwendungen gegen die Eröffnung des Haupt•\n,,Dasselbe gilt, wenn ein Zeug{;! oder Sach-          verfahrens vorbringen wolle. Hat keine Vor•\nverständiger vernommen werden soll, dessen               untersuchung stattgefunden, so ist der Ange•\nErscheinen in der Hauptverhandlung für eine               schuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung\nlängere oder ungewisse Zeit Krankheit oder               zu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur\nGebrechlichkeit oder andere nicht zu besei-              Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine\ntigende Hindernisse entgegenstehen, oder dem             Voruntersuchung beantragen wolle. Der An•\ndas Erscheinen in der Hauptverhandlung                   geklagte ist auch auf sein Recht, gemäß § 140\nwegen großer Entfernung nicht zugemutet                  Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Ver-\nwerden kann.\"                                            teidigers zu beantragen, hinzuweisen.\n78. In § 195 Abs. 1 bleiben die Worte „und, wenn                  Uber die Anträge und Einwendungen be•\nder Richter den Antri)g ablehnt, sie seihst              schließt das Gericht. Beantragt der Angesch:ul•\nladen lassen\" eingefügt.                                 digte eine Voruntersuchung, so hat der Amts·\n79. § 197 Jl.,bs. 1 erhält folgende FasslV!g:                 richter die Akten mit dem Antrag des An•\ngeschuldigten durch Vermittlung der Staats•\n„Erachtet der Untersuchung: richter den                anwaltschaft dem Landgericht znr Entschei•\nZweck der Voruntersuchung für erreicht, so               dung darüber vorzulegen, ob eine Vorunter·\nübersendet er die Akten der Staatsanwaltschaft           suchung zu eröffnen ist. Eine Anfechtung der\nzur Stellung ihrer Anträge,\"                             Beschlüsse findet nur nach Maßgabe der Vor•\n80. Die Uberschrift vor § 198 lautet wieder:                  schri.ften des § 182 Abs. 1 und des § 183 statt.\n,,Entscheidung über die Eröffnm-~g des Haupt•            Die Vorschriften des Abs. 1 und 2· gelten\nverfahrens.\"                                             nicht, wenn Anklage beim Amtsrichter als\nEinzelrichter erhoben worden ist.\"\n81. § 198 erhält foli<ende Fassung:\n,,Hat eine Voruntersuchung stattgefunden,         86. Die §§ 202 bis 204 erhalten folgende Fassung:\nso entscheiden in den zur Zuständigkeit des\nBundesgerichtshofes oder der Oberlandes-                                      ,,§ 202\ngerichte gehörenden Sachen diese Gerichte,                   Zur besseren Aufklärung der Sache kann das\nsonst das Landgericht darüber, ob das Haupt-              Gericht eine Voruntersuchung oder eine Ergän•\nverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte             zung der Voruntersuchung oder einzelne Be•\naußer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren             weiserhebungen anordnen.\nvorläufig einzustellen ist.                                  Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklä•\nDie Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck            rung der Sache eine Voruntersuchung für\ndie Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor.               nötig, so hat er die Akten mit einer Begrür.•\nDer Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens              dung seiner Auffassung durch Vermittlung der","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                     489\nStaatsanwaltschaft dem Landgericht zur Ent-         öffnen, nachdem es den AngesChüldigten auf-\nscheidung darüber vorzulegen, ob eine Vor-          gefordert hat, sich innerhalb einer zu bestim-\nuntersuchung zu eröffnen ist.                       menden Frist zu erklären, ob er eine Ergän-\nDie Beschlüsse sind nicht anfechtbar.            zung der Voruntersuchung oder die Vornahme\neinzelner Beweiserhebungen vor der Haupt-\n§ 203                          verhandlung beantragen oder Einwendungen\nDas Gericht beschließt die Eröffnung des         gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor-\nHauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen          bringen wolle. Der Angeschuldigte ist auch\nder Voruntersuchung oder, falls eine solche         auf sein Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder\nnicht stattgefunden hat, nach den Ergebnissen       5 die Bestellung eines Verteidigers zu beantra-\ndes vorbereitenden Verfahrens der Angeschul-        gen, hinzuweisen.\ndigte einer strafbaren Handlung hinreichend            Beschließt das Gericht die Eröffnung des\nverdächtig erscheint.                               Hauptverfahrens, so hat die Staatsanwaltschaft\neine den Beschluß entsprechende Anklage-\n§ 204\nschrift einzureichen.\"\nBeschließt das Gericht, das Hauptverfahren\nnicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß      92. § 209 erhält folgende Fassung:\nhervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf          „Das Landgericht kann das Hauptverfahren\nRechtsgründen beruht.                               vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung,\nHat eine Voruntersuchung stattgefunden, so       nicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen.\nist auszusprechen, daß der Angeschuldigte           In einer Sache, in welcher die Staatsanwalt-\naußer Verfolgung zu setzen ist.                     schaft gemäß § 24 Nr. 2 oder 3 des Gerichts-\nDer Beschluß ist dem Angeschuldigten be-         verfassungsgesetzes bei der Strafkammer an-\nkanntzumachen.\"                                     geklagt hat, kann .das Landgericht das Haupt-\nverfahren auch vor dem. Schöffengericht er-\n87. § 205 behält folgende Fassung:                      öffnen.\n„Steht der Hauptverhandlung für längere             Erachtet das Landgericht die Zuständigkeit\nZeit die Abwesenheit des Angeschuldigten            des Bundesgerichtshofes für begründet, so legt\noder ein anderes in seiner Person liegendes         es die Akten durch Vermittlung der Staats-\nHindernis entgegen, so kann das Gericht das         anwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung\nVerfanren durch Beschluß vorläufig einstellen.      vor.\nDer Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Be-\nweise.\"                                                Der Amtsrichter, der findet, daß eine bei\nihm eingereichte Sache die Zuständigkeit des\n88. § 206 erhält wieder folgende Fassung:               Amtsgerichts übersteigt, legt die Akten durch\n„Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an      Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Land-\ndie Anträge der Staatsanwaltschaft nicht ge-        gericht zur 'Entscheidung vor. \"\nbunden.\"\n93. § 210 erhält folgende Fassung:\n89. Nach § 206 wird folgende Vorschrift eingefügt:        „Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren\neröffnet worden ist, kann von dem Angeklag-\n.,§ 206 a\nten nicht angefochten werden.\nStellt sich nach Eröffnung des Hauptverfah-         Gegen den Beschluß, durch den die Er-\nrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann        öffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder\ndas Gericht außerhalb der Hauptverhandlung          abweichend von dem Antrag der Staatsanwalts\ndas Verfahren durch Beschluß einstellen.            schaft die Verweisung an ein Gericht niederer\nDer Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde       Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der\nanfechtbar.\"                                        Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.\n90. § 207 erhält wieder folgende Fassung:                  Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde\nstatt, so kann es zugleich bestimmen, daß die\n.,§ 207                         Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer\nIn dem Beschluß, durch den das Hauptver-          des Gerichts, das den Beschluß nach Abs. 2\nfahren eröllnet wird, ist die dem Angeklagten        erlassen hat, oder vor einem zu demselben\nzur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer       Land gehörenden benachbarten Gericht glei-\ngesetzlichen Merkmale und des anzuwenden-           cher Ordnung stattzufinden hat.\"\nden Strafgesetzes sowie das Gericht zu be-\n94. § 211 erhält wieder folgende Fassung:\nzeichnen, vor dem die Hauptverhandlung statt-\nfinden soll.                                           „Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens\ndurch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß\nDas Gericht hat zugleich von Amts wegen          abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund\nüber die Anordnung oder Fortdauer der Unter-\nneuer Tatsachen oder Beweismittel wieder auf-\nsuchungshaft oder der einstweiligen Unterbrin-\ngenommen werden.\"\ngung zu beschließen.\"\n95. Die §§ 212 bis 212 b erhalten folgende Fassung:\n91. § 208 erhält folgende Fassung:\n.,Beantragt die Staatsanwaltschaft, den An-                         .,§ 212\ngeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, so          Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem\nkann das Gericht das Hauptverfahren nur er-         Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft","490                                     Buncksgesetzblatt, Jahrgang 1950\nschrifllich oder mündlich den Antrag auf Ab-              handlung verlangen. solange mit der Verle-\nurlcilung im bc>schlcunigten Verfahren stellen,           sung des Beschlusses über die Eröffnung des\nwenn der Sachverhalt einfach und die sofor-               Hauptverfahrens nicht begonnen. ist.\ntige Aburteilung möglich ist.                                Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der\nFrist verzichten.\"\n§ 212 a\n100. § 220 wird in folgender Fassung beibehalten:\nStellt die Slaalsanwalt.schaft den Antrag, so            ,,Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf La-\nwird die Uauplvc>rhandlung sofort durchge-                dung einer Person ab, so..kann der Angeklagte\nfülut oder mil kürzester Frist anberaumt, ohne            sie unmittelbar la·den lassen. Hierzu ist er auch\ndaß es einer EntschcirlLrng über die Eröffnung\nohne vorgängigen Antrag befugt.\ndes Hauptvervedahrens bedarf.\nEine unmittelbar geladene Person ist nur\nDer Einreichung einer Anklageschrift bedarf           dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr\nes nicht. Wird eine Anklageschrift nicht ein-             bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung\ngereicht, so wird die Anklage bei Beginn der              für Reisekosten und Versäumnis bar dar-\nHauptverhandlung mündlich erhoben und ihr                 geboten oder deren Hinterlegung bei der Ge-\nwesenllicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll              schäftsstelle nachgewiesen wird.\naufgenommen.\nErgibt sich in der Hauptverhandlung, daß\nDer Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,            die Vernehmung einer unmittelbar geladenen\nwenn er sich nicht frei willig zur Hauptver-              Person zur Aufklärung der Sache dienlich war,\nhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorge-\nso hat da,s Gericht auf Antrag anzuordnen, daß\nführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitge-\nihr die gesetzliche Entschädigung aus der\nteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die La-              Staatskasse zu gewähren ist:·\ndungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.\n101. § 222 erhält folgende- Fassung:\n§ 212 b                                  ,,Gericht und Staatsanwaltschaft        haben,\nDer Amtsrichter oder das Schöffengericht               wenn sie außer den in der Anklageschrift be-\nlehnt die Aburteilung im beschleunigten Ver-              nannten oder auf Antrag des Angeklagten ge-\nfahren ab, wenn sich die Sache zur Verha11<!-             ladenen Zeugen oder Sachverständigen noch\nlung in diesem Verfahren nicht eignet oder                andere Personen laden, dem Angeklagten\nwenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefäng-              diese Personen rechtzeitig namhaft zu machen\nnis zu erwarten ist. Zuchthaus oder eine Maß-             und i,hren Wohn- oder Aufenthaltsort anzu-\nregel der Sicherung und Besserung darf in die-            geben.\nsem Verfahren nicht verhängt werden.                        Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar\nDie Aburteilung im beschleunigten Verfah-              geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stel-\nren kann auch in der Hauptverhandlung bis                 lend2n Zeugen und Sachverständigen recht-\nzur Verkündung des Urteils abgelehnt werden.              zeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft\nDer Beschluß isl nicht anfechtbar.                        namhaft zu machen und ihren Wohn- oder\nWird die Aburteilung im beschleunigten                 Aufenthaltsort anzugeben.\"\nVerfahren abgelehnt, so bedarf es der Ein-           102. § 223 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nreichung einer neuen Anklageschrift:·\n„Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder\n96. § 213 tritt wieder      in folgender Fassung   in         Sachverständigen       das Erscheinen      wegen\nKraft:                                                    großer Entfernung nicht zugemutet werd2n\n„Der Termin zur Hauptverhandlung wird                  kann.\"\nvon dem VorsHzenden des Gerichts anbe-                    Abs, 3 erhält wieder folgende Fassung:\nraumt:·\n„Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu\n97. § 214 Abs. l wird in folgender Fassung bei-               erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrie-\nbehalten:                                                 ben oder zugelassen sind:·\n„Die zur Hauptverhandlung erforderlichen          103. § 229 erhält folgende Fassung:\nLadungen und die Herbeischaffung der als Be-\n„Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß\nweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die\nspätestens am elften Tage nach der Unter-\nStaatsanwaltschaft. Sie können auch vom Ge-\nricht bewirkt werden.\"                                    br,:,chung fortgesetzt werden, widrigenfalls mit\ndem Verfahren von neuem zu beginnen ist.\"\n98. § 215 tritt    wieder in folgender Fassung in        104. Die §§ 232 und 233 erhalten folgende Fassung:\nKraft:\n,,Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-                               ,,§ 232\nverfahrens ist dem An.geklagten spätestens mit              Die Hauptverhandlung kann ohne den An-\nder Ladung zuzustellen:·                                  geklagten durchgeführt werden, wenn er ord-\nnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf\n99. § 217 tritt in folgender Fassung. in Kraft:\nhingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit\n.. Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216)          verhandelt werden kann, und wenn keine\nund dem Tag der Hauptverhandlung muß eine                 höhere Strafe als Haft, Geldstrafe oder Ein-\nFrist von mindestens einer Vloche liegen.                 ziehung, allein oder in Verbindung miteinan-\nIst diese Frist nicht eingehalten worden, so           der, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder\nkann der Angeklagte die Aussetzung der Ver-               eine Maßregel der Sicherung und Besserung","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                          491\ndarf    in  dif,sem  V erfahren  nicht   verhängt          Der Vorsitzende hat auch nach dieser Ver-\nwerden.                                                 nehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der\nAuf Grund einer Ladung durch öffentliche             Sache erforderlich scheinenden Fragen an die\nBekannlmachung findet die Hauptverhandlung              Zeugen und Sachverständigen zu richten.\"\nohne den Angeklagten nicht statt.                 108. § 24;0 erhält folgende Fassung:\nDie Niederschrift über e-ine richterliche Ver-          .,Der Vorsitzende hat den beisitzenden Rich•\nnehmung des Angeklagl.cn wird iu der Haupt-             tern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an d,c,n\nverhandlung verlesen.                                   Angeklagten, die Zeugen und die Sachverstän·\nDas in Abwesenheit des Angekli1glen e,-              digen zu stellen.\ngchcnde Urleil muß ihm mit den Urtr,ilsgrün•               Dasselbe hat der Vorsit2ende der Staats-\nden durch Ubcrgabe zugestellt werden.                   anwaltschaft, dem Angeklagten und dem Ver·\nteidiger sowie den Geschworenen und den\n§ 233                              Schöiien zu gestalten.       Die unmittelbare Be·-\nDer Angeklagte kann auf seinen Antrag von            fragung Pines Angeklagten durch einen Mi.t·\nda Verpflichlung zum Erscheinen in d~r                  angeklagten ist unzulässig.\"\nIlauplverhandlung entbunden werden, wenn\nkeine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis ,u    :09. § 241 erhält wieder folgende Fassung:\nsechs Monaten oder Geldstrafe oder Ein·                    „Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die\nziehung, allein oder in Verbindung miteinan-            Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann\nder, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder           sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.\neine Maßregel d.er Sicherung und Besserung                 In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240\ndarf in seiner Abwesenheit nicht verhängt               Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder\nwerden.                                                 nicht zur Sache gehörende Fragen zurück·\nWird der Angeklagle von der Verpflichtung            weisen.\"\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung ent-       , 10. § 213 Abs. 2 erhält wieder folgende Fassung:\nbunden, so muß er durch einen beauftragten                 „Hi-eran schließt sich die Vernehmung des\noder ersuchten Richter über die Anklage ver-            Angeklagten über seine persönlichen Verhält•\nnommen und dabei über die bei Verhandlung               nisse und die Verlesung des Besc-hlusses über\nin seiner Abwesenheit zulässigen Strafen be-            die Eröffnung des Hauptverfahrens.\"\nlehrt und befragt werden, ob er seinen Antrag\nauf Befreiung vom Erscheinen in der Haupt·        111. § 243 Abs. 4; erhält wieder folgende Fassung:\nVerhandlung aufrechterhält.                                .,Die Verlesung des Beschlusses und die Ver-\nVon dem zum Zweck der Vernehmung anbe-               nehmung des Angeklagten geschieht in Ab-\nberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft            wesenheit der zu vernehmenden Zeugen.\"\nund der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer\nAnwesenheit bei der Vernehmung bedarf es          ; 12. Die §§ 24A und 245 erhalten folgende Fassnng:\nnicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist\nin der Hauplverhandlung zu verlesen.\"                                      .. § 244\nNach der Vernehmung des Angeklagten folgt\n105. § 233 a bleibt aufgehoben.                               die Beweisaufnahme.\n106. § 235 erhält folgende Fassung:                             Das Gericht hat zur Erforschung der Wahr-\nheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf\n„l-Iat die Hauptverhandlung gemäß § 232              alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,\nohne den Angeklagten stattgefunden, so kann             die für die Entscheidung von Bedeutung sind.\ner gegen das Urteil binnen einer Woche nach\nseiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den               Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die\nvorigen Stand unter den gleichen Voraus-                Erhebung des Beweises unzulässig ist.          Im\nsetzungen wie gegen die Versäumung einer                übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt\nFrist nachsuchen; hat er von der Ladung zur             werden, wenn eine Beweiserhebung wegen\nHauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so             Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn di-e Tat-\nkann er stets die Wiedereinsetzung in den               sache, die bewiesen werden soll, für die Ent·\nvorigen Stand beanspruchen, Hierüber ist der            scheidun g ohne Bedeutung oder schon erwie-\nAngeklagte bei der Zustellung des Urteils zu            sen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeig-\nbelehren.\"                                              net oder wenn es unerreichbar ist, wenn der\nAntrag zum Zweck der Prozeßverschleppung\n107. § 239 gilt wieder in folgender Fassung:                  gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behaup-\n.,Die Vernehmung der von der Staatsanwali,-          tung, die zur Entlastung des Angeklagten be·\nschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen             wiesen werden soll, so behandelt werden kann,\nund Sachverständigen ist der Staatsanwalt-              als wäre die behauptete Tatsache wahr.\nschaft und dem Verteidiger auf deren überein-              Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines\nstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu               Sachverständigen kann, soweit nichts anderes\nüberlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft          bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das\nbenannten Zeugen und Sachverständigen hat               Gericht selbst die erforderliche Sachkunde be•\ndiese, bei den von dem Angeklagten benannten            sitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachver·\nder Verteidiger in erster Reihe das Recht zur           ständigen kann auch dann abgelehnt wer·\nVernehmung.                                             den, wenn durch das frühere Gutachten das","492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGegenteil der behauptetc:n Tatsache bereits er-          Vorbereitung der Entscheidung darüber dien<e•1,\nwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde          ob die Ladung und Vernehmung einer Pers,)n\ndes früherren Gutachters zweifelhaft ist, wenn           erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsnicder•\nsein Gutachten von unzutreffenden tatsäch-               Schriften, Urkunden und and<ere als Bewe;,_\nlichen Vorausselz•mgen ausgeht,       wenn das           mittel dienende Schriftstücke auch sonst v2·-\nGutachten Widersprüche enthält oder wenn                 lesen werden.\nder neue Sachverständige über Forschungs-                In den Fällen der Abs. 1 und 2 beschließt dc1s\nmittel verfügt, diP denen eines früheren Gut-            Gericht, ob die Verlr,sung angeordnet wir:l.\nachters überlegen erscheinen.                            Der Grund der Verlesung wird beka1;nlg-,-\nEin Beweisantrag auf Einnahme eines Augen-           geben. Wird die Niederscfirift über eine ric:1-\nscheins kann abgelehnt werden, wenn der                  ter!iche Vernehmung verlesen, so wird fest-\nAugenschein nach dem pflichtgemäßen Er-                  gestellt, ob der Vernommene vereidigt worden\nmessen des Gerichts zur Erforschung der VVabr-           ist. Die VereidigLmg wird nachgeholt, wenn\nheit nicht erforderlich ist.                             sie dem Gericht not wendig erscheint und noch\nDie Ablehnung eines Beweisantrages bedarf            ausführbar i,t.'\"\neines Gerichts beschl llsses.                       114. § 260 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 245                                   „Die Hauptverhandlung schließt mit der auf\n. Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen            die Beratung folgenden Verkündung des Ur-\nvorgeladenen und auch erschienenen Zeugen                  eils.\"\nund Sachverständigen sowie auf die anderen          115. § 260 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\nherbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken,\n,,Die Einstellung des Verfahrens ist auszu-\nes sei denn, daß di0 Beweiserhebung unzu-\nspcechen, wenn ein Verfahrenshindernis be-\nlässig oder zum Zweck der Prozeßverschlep-\nsteht.\npung beantragt ist. Dies gilt auch dann, wenn\ndie .Ladung und das Erscheinen der Zeugen                    Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Be-\noder Sachverständigen         oder die Herbei-            zeichnung der Tat an, deren der Angeklagte\nschaffung der anderen Beweismittel erst wäh-              schuldig gesprochen wird. Strafen oder Maß-\nrend der Hauptverhandlung erfolgt. Von der                regeln der Sicherung und Besserung, die neben\nErhebung e,inzelner Beweise kann abgesehen                anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln\nwerden, wenn die Staatsanwaltschaft und der              nicht vollstreckt werden können, werden in\nAngeklagte, dam;t einverstanden sind.\"                   den Urteilsspruch nicht aufgenommen; sie\nwerden nur in den Urteilsgründen aufgeführt.\n113. § 251 erhält folgende Fassung:                            Im übrigen unterliegt die Fassung des Urteils-\n,.Die Vernehmung eines Zeugen, Sachver-·              spruchs dem Ermessen des Gerichts,\"\nständigen oder Milbeschuldigten darf durch\n116. § 264 erhält folgende Fassung:\nVerlesung der Niederschrift über seine frühere\nrichterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn                 „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in\n1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbe-\nder   Anklage  bezeichnete  Tat, wie   sie sich  nach\nschuldigte verstorben oder in Geistes-             dem    Ergebnis  der Verhandlung     darstellt.\nkrankheit verfallen ist oder wenn sein                Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat,\nAufenthalt nicht zu ermitteln ist:                 die dem Beschluß über die Eröffnung des\n2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverstän-            Hauptverfahrens     zugrunde  liegt,  nicht  gebun-\ndigen oder Mitbeschuldiglen in der Haupt-          den.\"\nverhandlung für eine längere oder ung,~-     117. In § 265 Abs. 1 und 3 werden die Worte „in\nwisse Zeit Krankheit, Gebrechlichk·:it             d.er Anklageschrift\" wieder durch die Worte\noder andere nicht zu beseitigende Hinder-          „in dem Beschluß über die Eröffnung des\nnisse entgegenstehen;                              Hauptverfahrens\" ersetzt.\n3. dem Zeugen orler Sachverständigen das\nErscheinen in der Hauptverhandlung           118. § 266 erhält folgende Fassung:\nwegen großer Entfernung unter Berück-                 ,,Erstreckt der Staatsanwalt in der Haupt•\nsichtigung dn Bedeutung seiner Aussage ·           verhandlung die Anklage auf weitere Straf-\nnicht zugemutet werden kann:                       taten des Angeklagten, so kann das Gericht\n4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der          sie durch Beschluß in das Verfahren einbe-\nAngeklagte mit dc-r Verlesung einverstan-          ziehen, wenn es flir sie zuständig ist und der\nden sind.                                          Angeklagte zustimmt.\nIst ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbe-              Die Nachtragsanklage kann mündlich erho-\nschuldigter verstorben oder kann er aus einem            ben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200\nanderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich             Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift\nnkht vernommen werde;,, so dürfen auch Nie-               aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Ange-\nderschriften über eine a,1dere Vernehmung so-            klagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.\nwie Urkunden, die eine von ihm stammende                    Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn\nschriftliche, Au ßerung enthalten,       verlesen        es der Vorsitzende für erforderlich hält oder\nwerden.                                                  wenn der Angeklagte es beantragt und sein\nSoll die Verleöung anderen Zwecken als un-           Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur\nmittelbar der Urlc1 sfindung, insbesondere zur\n1                                   Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                     493\n<las Recht, clie Unterbrechung zu beantragen,           mnß den Erfordernissen eines solchen ent-\nwird der Angeklagte hingewiesen.\"                      sprechen. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich\nnach der Vorschrift des § 210.\n119. § 267 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nIst der Verweisungsbeschluß von einem\n„Die Gründe des Strafurteils müssen ferner          Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergan-\ndas zur Anwendung gebrachte Strafgesetz be-            gen, so kann der Angeklagte, falls nicht eine\nzeichnen und die Umstände anführen, die für            Voruntersuchung stattgefunden hat, innerhalb\ndie Zumessung der Slrafo bestimmend gewesen            einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses\nsind.\"                                                 zu bestimmenden Frist die Vorn:1hme einzel-\nner Beweiserhebungen vor der Hauptverhand-\n120. In § 267 erhallen die i\\bs. 4 bis 6 folgende\nlung beantragen. Ober den Antrag entscheidet\nFc1ssung:\nder Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache\n.,Verzichten alle zur Anfechtung Berechtig-         verwiesen worden ist.\"\nten auf Rechtsmillcl, so genügt die Angabe\nder für erwiesen erachtden Tatsachen, in         124. In § 272 Nr. 2\ndenen die gesetzlichen Merkmale der straf-             werden nach dem Wort „Richter\" wieder die\nbaren Handlung gefunden werden, und iles               Worte „Geschworenen und Schöffen\" einge-\nzur Anwendung gebrachten Strafgesetzes.                fügt.\nWird der Angeklagte freigesprochen, so\nmüssen die Urteilsgründe ergeben, ob der An-     125. In § 272 Nr. 4\ngeklagte für nicht überführt oder ob und aus           bleiben nach dem vVort „Nebenkläger\" die\nwelchen Gründen die für erwiesen angenom-              Worte „Verletzten, die Ansprüche aus der\nmene Tat für nicht strafbar erachtet wor-              Straftat geltend machen\" eingefügt.\nden ist.\n126. § 273 Abs. 2 erhält wieder folgende Fassung:\nDie Urteilsgründe müssen auch ergeben,\nweshalb eine Maßregel der Sicherung und Bes-              ,.Aus der Hauptverhandlung vor dem Amts-\nserung angeordnet oder einem in der Verhand-           richter und dem Schöffengericht sind außer-\nlung gestellten Antrag entgegen nicht ange-            dem die wesentlichen Ergebnisse der Verneh-\nordnet worden ist.\"                                    mungen in das Protokoll aufzunehmen.\"\n121. § 268 erhält folgende Fassung:                   127. § 273 a wird aufgehoben.\n128. § 275 Abs. 2 erhält wieder folgenden Satz 3:\n.. § 268\n,.Der Unterschrift der Schöffen und der Ge-\nDas Urteil ergeht im Namen des Volkes.              schworenen bedarf es nicht.\"\nDie Verkündung des Urteils erfolgt durch\nV crlesung der Urteilsformel und Eröffnung der   129. In § 275 Abs. 3\nUrteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder           werden nach dem Wort „Richter\" wieder die\nspätestens am vierten Tage nach dem Schluß             Worte „der Geschworenen, der Schöffen\" ein-\nder Verhandlung. Die Eröffnung der Urteils-            gefügt.\ngründe geschieht durch Verlesung oder durch\nmündliche Mitteilung ihres wesentlichen In-       130. Die m,erschriit des Siebenten Abschnitts des\nhalts. Die Verlesung dm Urteilsformel hat in           Zweiten Buches lautet wieder „Veriahren\njedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe           gegen Abwesende\".\nvoranzugehen.                                     131. Die§§ 276 bis 282 c erhalten folgende Fassung:\nWar die Verkündnng des Urteils ausgesetzt,\nso sind die Urteilsgründe tunlichst vorher                                   .. § 276\nschriftlich festzustellen.                                Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn\nIst der Angeklagte bei der Verkündung an-           sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er\nwesend und ist gegen das Urteil ein Rechts-            sich im Ausland aufhält und seine Gestellung\nmittel zulässig, so soll er über die Einlegung         vor das zuständige Gericht nicht ausführbar\ndes Rechtsmittels belehrt werden.\"                     oder nicht angemessen erscheint.\n122. § 269 a wird aufgehoben.                                  Für das Verfahren gelten die ailgemeinen\nVorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesen-\n123. § 270 erhält folgende Fassung:                         heit des Beschuldigten entgegensteht oder in\n„Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der             den folgenden Vorschriften anderes bestimmt\nHauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit           ist.\neines Gerichts höherer Ordnung für begründet,                             cy 277\nso verweist es die Sache durch Beschluß an               Gegen einen Abwesenden findet eine Haupt•\ndas zuständige Ger.icht.                               verhandlung nur auf Antrag der Staatsanwalt-\nIn dem Beschluß werden die Tat; die dem             schaft statt.\nAngeklagten zur Lasl gelegt wird, die straf-              Die Slaalsanwaltschaft darf den Antrag nur\nbare Handlung, die sie darstellt, und die an-          stellen, wenn die den Gegenstand der Unter•\nzu wendenrlc,n Strafgrselzc angeführt.                 suchung bildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe\nDer Beschluß hat die Wirkung eines das              oder Einziehung, allein oder in Verbindung\nHauptverfdhren eröffnenden Beschlusses und             miteinander, bedroht ist.","4194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nIst den Umständen nach anzunehmen, daß               so stellt das Gericht das Verfahren vorläufig\nsich der Beschuldigte im Ausland aufhält, so            ein. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.\nsoll die Staatsanwaltschaft den Antrag nur\nstellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung                              § 282 a\ndes Abwesenden nicht gerechnet werden kann,                Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu\noder seine Auslieferung nicht möglich ist oder          kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen.\nauf Schwierigkeiten stößt. Ist anzunehmen,              Die in § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2 vorge-\ndaß er sich im Inland verborgen hält, so soll           schriebenen Zustellungen erfolgen an den Ver-\nsie den Antrag nur stellen, wenn die Ermitt-            teidiger.\nlungen nach dem Aufenthalt des Abwesenden                  Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es mög-\nergebnislos geblieben sind.                             lich ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil\nGegen einen abwesenden Ausländer soll der            öffentlich bekanntmachen.\nAntrag nicht gestellt werden.\n§ 282 b\n§ 278\nDie im § 281 bezeichneten Personen können\n(weggefallen)                           von den dem Beschuldigten zustehenden\nRechtsmitteln Gebrauch machen.\n§ 279\nDer Abwesende wird zur Hauptverhandlung                                  § 282 C\nöffentlich geladen. Einer Zustellung der An-               Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er\nklageschrift · und des Eröffnungsbeschlusses            sich freiwillig, so ist ihm das Abwesenheits-\nbedarf es nicht.                                        urteil erneut zuzustellen. Bei der Zustellung\nIn der Ladung sollen angegeben werden:               ist er über die Form und die Frist für die Wie-\nl. der Name und, soweit bekannt, der Ruf-            deraufnahme des Verfahrens (Abs. 2) zu be-\nname, der Beruf, der frühere Wohn- oder           lehren.\nAufenthaltsort und der Geburtsort des Ab-            Binnen einer Woche seit der Zustellung\nwesenden;                                         kann der Verurteilte, auch wenn die im § 359\n2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird,       vorgesehenen Gründe für die Wiederaufnahme\nmit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie            des Verfahrens nicht vorliegen, die Wiederauf-\nder Ort und die Zeit der Begehung;                nahme des Verfahrens beantragen. Sie findet\n.\n3. die anwendbaren Strafvorschriften;\n4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung.\nstatt, wenn der Abwesende sein Ausbleib~n\ndurch triftige Gründe rechtfertigt oder wenn\nsonstige Umstände vorliegen, die eine Erneue-\nIn der Ladung ist der Abwesende darauf hin-          rung der Hauptverhandlung als notwendig er•\nzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei             scheinen Jassen.\nseinem Ausbleiben stattfinden wird und das                 Im übngen gelten für das Verfahren die all-\nUrteil vollstreckbar ist.                               gemeinen Vorschriften.\"\n§ 280                         132. Die Uberschrift vor § 283 „Achter Abschnitt.\nDie Ladung ist in mindestens einem öffent-           Weitere Maßnahmen gegen Flüchtige\" entfällt.\nlichen Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwalt-     133. Die §§ 284 bis 292 erhalten folgende Fassung:\nschaft trifft, bekanntzumachen. Sie gilt als er-\nfolgt, wenn seit dem Erscheinen des Blattes,                                .. § 284\nin dem die erste Bekanntma.chung erfolgt ist,\nSoweit eine Deckung durch eine Beschlag-\nzwei Wochen verflossen sind.\nnahme gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint,\nEine beglaubigte Abschrift der Ladung soll           kann durch Beschluß des Gerichts das im Gel-\nzwei Wochen an die Gerichtstafel des Gerichts           tungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche\ndes ersten Rechtszuges angeheftet werden.               Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag\nIst der Aufenthalt des Abwesenden, seiner            belegt werden. Der Beschluß ist durch den\nAngehörigen oder anderer ihm nahestehender              Bundesanzeiger und nach Ermessen des Ge-\nPersonen bekannt, so soll ihnen die Ladung              richts auch durch andere Blätter zu veröffent-\nunter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt           lichen.\nwer~en.                                                    Verfügungen, die der Angeschuldigte über\nDie Staatsanwaltschaft kann auch weitere             sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der\nMaßnahmen treffen. um die Ladung zur Kennt-             ersten durch den Bundesanzeiger bewirkten\nnis des Abwesenden zu bringen.                          Veröffentlichung des · Beschlusses vornimmt,\nsind der Staatskasse gegenüber nichtig.\n§ 281                                 Die Beschlagnahme des Vermögens ist auf-\nAngehörige des Angeklagten sind, auch ohne           zuheben, sobald ihr Grund weggefallen oder\nVollmacht, als Vertreter zuzulassen.                    die Deckung der Staatskasse durch eine Be-\nschlagnahme gemäß § 283 bewirkt ist.\n§ 282                                 Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch\nErgibt die Hauptverhandlung, daß sich in             dieselben Blätter bekanntzumachen, durch\nAbwesP.nheit des Angeklr1gten weder seine               welche die Beschlagnahme veröffentlicht wor-\nSchuld noch seine Nichtschuld feststellen läßt,         de11 ist.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        495\n§ 285                       134, § 295 Abs. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-\nIn dLHl,·ren als den in § 277 bezeichneten              sung:\nfiillc·n findet g,•gen einen Abwesenden eine                   ,,Das Gericht kann einem abwesenden Be-\nl·Jauplvcrhandlung nicht statt. Das gegen den              schuldigten sicheres Geleit erteilen;''\nAbwcsc;1dcn cingeleitele Verfaliren hat die\nAufgabe, flir den Fall seiner künftigen Geste]•\n135. § 298 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nJung die• Beweise zu sichern,                                  ,,Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldig-\nf'ür dieses Verfahren gelten die Vorschriften           ten kann binnen der für den Beschuldigten lau-\ndc,r §§ 286 bis 294.                                        fenden Frist selbständig von den znlässigen\nRechtsmitteln Gebrauch machen.\"\n§ 286\n136. § 304 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nFür den Angeklagten kann ein Verteidiger\n„Gegen Beschlüsse und Verfügungen der\nauflreten, Anch Angehörige des Angeklagten\nOberlandesgerichte und des Bundesgerichts-\nsind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzu-\nhofes ist keine Beschwerde zulässig.\"\nlassen.\nZeugen si1d, soweit nicht Ausnahmen vor•          137, § 310 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu                   „Im übrigen findet eine weitere Anfechtung\nvernehmen.                                                  der auf eine Beschwerde ergangenen Entschei-\n§ 287                             dungen nicht statt.\"\nDem abwesenden Beschuldigten steht ein\n138. Die §§ 312 und 313 erhalten folgende Fassung:\nAnspruch auf Bcnachrichligung über den Fort•\ngang de,s Verfdhrens nicht zu.                                                     ,,§ 312\nDer Richter ist jedoch befugt, einem Ab·                    Gegen die Urteile des Amtsrichters und des\nwesenden, dessen Aulen thalt bekannt ist, Be-               Schöffengerichts ist Berufung zulässig.\nnachrichtigungen zugehen zu lassen,\n§ 313\n§ 288\nEin Urteil des Amtsrichters kann nicht mit\nDer Abwesende, dessen Aufenthalt unbe·                  Berufung angefochten werden, wenn es aus-\nkann!. isl, kann in einem oder mehreren öffent-             schließlich Ubertretungen zum Gegenstand hat\nlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht                  und der Angeklagte entweder freigesprochen\noder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes auf-                oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt\ngefordert werden.\nworden ist.\"\n§ 289\n139, § 320 erbält wieder folgende Fassung:\nSI.eilt sich c,rsl. nach Eröffnung des Hauptver-\n„Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so\nfilhrPns die Abwesenheit des Angeklagten her·\nhat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung\naus, so erfolgc,n die noch erforderlichen Be·\ndie Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob\nweisaufnahmc-n durch einen beauftragten oder\nersuchten Richter.                                          eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder\nnicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzu-\n§ 2UO                              legen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr\nLiegen gegen den ,'\\bwcsenden, gegen den                eingelegt ist, dem Angeklagten die Schrift-\ndie öffcnt.liche Klage erhoben ist, Verdachts-              stücke über Einlegnrrg und Rechtfertigung der\ngründe vor, die den Erlc1fl eines Haflbefehls               Berufung zu.\"\nrcchlforligc,n würden, so kann sein im Gel-\ntungsbereich dieses Bundesgesetzes befind-            140. § 330 erhält folgende Fassung:\nliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts                    ,,Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Be-·\nmit Beschlag belegt WPrden.                                 rufung ein gelegt worden, so hat das Gericht\nauch den Angeklagten zu der Hauplverhand·\n§ 291                           Jung vorzuladen und kann ihn bei seinem Aus-\nDer die Beschlagnahme verhängende Be•                   bleiben zwangsweise vorführen lassen.\"\nschluß ist durch df'n Bundesanzeiger bekannt·        141. § 331 erhält folgende Fassung:\nzumachen und kann nach dem Ermessen des\n„Das Urteil darf in Art und Höhe der Strafe\nGerichts auch durch andere Blfüter verölfcnt•\nnicht zum Nachteil des Angeklagten geändert\nlicht werden.\nwerden, wenn lediglich der Angeklagte, zu\n§ 292                            seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder\nMit dem Zeitpunkt der ersten Bekannt-                    sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt\nmachung im Bundesanzeiger verliert der An•                  hat.\ngeschuldigte das Recht, über das in Beschlag                   Diese Vorschrift steht der Anordnung der\ngenommene Vermögen unter Lebenden zu ver-                  Un_terbringung in einer Heil· oder Pflegean-\nfügen.                                                      stalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Ent-\nDer die Beschlagnahme verhängende Be·                    ziehungsanstalt nicht entgegen.\"\nschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die\nEinleitung einer Pflegschaft über Abwesende          142. § 333 erhält folgende Fassung:_\nlUStändig ist. Diese Behörde hat eine Pfleg·                   „Gegen die Urteile der Strafkammern und\nschaft einzuleiten.\"                                        der Schwurgerichte ist Revision zulässig.\"","496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n143. Die §§ 334 und 335 erhalten wieder folgende          149. § 354 a wird wieder in folgender Fassung ein- .\nFassung:                                                 gefügt:\n.. § 334                              „Das Revisionsgericht hat auch dann nach\nGegen die Urteile des Amtsrichters ist Revi·         § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil auf-\nsion insoweit zulässig, als nach § 313 die Be·           hebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Re-\nrufung ausgeschlossen ist.                               vision_sgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur\nZeit des Erlasses der angefochtenen Entschei•\n§ 335\ndung.\"\nEin Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,    150. § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nkann statt mit Berufung mit Revision angefoch-              „Das angefochtene Urteil darf in Art und\nten werden.                                              Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des An-\nUber die Revision entscheidet das Gericht,           geklagten geändert werden, wenn lediglich der\ndas zur Entscheidung berufen wäre, wenn die              Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsan•\nRevision nach durchgeführter Berufung einge-             waltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Re-\nlegt worden wäre.                                        vision eingelegt hat. Diese Vors.chrift steht der\nAnordnung der Unterbringung in einer Heil•\nLegt gegen das Urteil ein Beteiligter Revi·          oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt\nsion und ein anderer Berufung ein, so wird, so·          oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.\"\nlange die Berufung nicht zurückgenommen\noder als unzulässig verworfen ist, die Revision     151. § 359 erhält folgende Fassung:\nals Berufung behandelt. Die Revisionsanträge                ,.Die Wiederaufnahme eines durch rechts-\nund deren Begründung sind gleichwohl in der              kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens\nvorgeschriebenen Form und Frist anzubringen             zugunsten des Verurteilten ist zulässig:\nund dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347).               1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu\nGegen das Berufungsurteil ist Revision nach                     seinen Ungunsten als echt vorgebrachte\nden allgemein geltenden Vorschriften zulässig.\"                 .Urkunde unecht oder verfälscht war;\n144. In § 338 Nr. 2 und 3                                        2. wenn der Zeuge oder Sachverständige\n-sich bei einem zunngunsten des Verur-\nwerden nach dem Wort „Richter\" wieder die                       teilten abgelegten Zeugnis oder. abgege-\nWorte „Geschworener oder Schöffe\" einge·                         benen Gutachten einer vorsätzlichen oder\nfügt.                                                           fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht\noder einer vorsätzlichen falschen uneid•\n145. § 340 wird aufgehoben.\nlichen Aussage schuldig gemacht hat,\n146. § 345 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Ge-\n„Die Revisionsanträge und deren Begründung                  schworener oder Schöffe mitgewirkt hat,\nsind spätestens binnen zwei weiteren Wochen                     der sich in Beziehung auf die Sache einer\nnach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechts•                 Verletzung seiner Amtspflichten schuldig\nmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil                    gemacht hat, sofern die Verletzung mit\neiner im Wege des gerichtlichen Strafver-\nnoch nicht zugestellt war, nach dessen Zustel-\nfahrens zu verhängenden öffentlichen\nlung bei dem Gericht, dessen Urteil angefoch-\nStrafe bedroht und nicht vom Verurteil-\nten wird, anzubringen.\"\nten selbst veranlaßt ist;\n147. § 349 erhält folgc,nde Fassung:                              4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf\n,.Erachtet das Revisionsgericht die Vor•                     welches das Strafurteil gegründet ist,\n,e\nschriften über 1 Einlegung der Revision oder                   durch ein anderes rechtskräftig gewor-\ndenes Urteil aufgehoben ist;\ndie über die J,nbringung der Revisionsanträge\nnicht für beobachtet, so kann es rlC1s Rechts-             5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel\nmittel du,     Beschluß als unzu!ä, ~ verwer-                   beigebracht sind, die allein oder in Ver-\nfen ..                                                          bindung mit den früher erhobenen Be-\nweisen die Freisprechung des Angeklag-\nDas gk 1e ist der Fall, wem, das Revisions-                  ten oder in Anwendung eines milderen\ngericht cl Revision einstimmig für offensicht-                  Strafgesetzes eine geringere Bestrafung\nlich unbc ründet erachtet.                                      oder eine wesentlich andere Entschei-\nAndnnfalls wird über das Rechtsmiltel                        dung über eine Maßregel der Sicherung\ndurch Urteil entschieden.\"                                      und Besserung zu begründen geeignet\nsind.\"\n1~8. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n152. § 362 erhält folgende Fassung:\n.,In anderen Fällen ist die Sache zur ander-\nweiten Verhandlung und Entscheidung an                      ,.Die Wiederaufnahme eines durch rechts-·\ndas Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird,              kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens\nzurückzuverweisen. Die Sache kann auch an               zuungunsten des Angeklagten ist zulässig:\nein zu demselben Land gehörendes benachbar-                 1. wenn- eine in der Hauptverhandlung zu\ntes Gericht gleicher Ordnung oder, wenn dies                     seinen Gunsten ale echt vorgebrachte\nnicht möglich ist, an eine andere Kammer des                     Urk,rnde unecht oder verfälscht war;\nGerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, zu-                2. wenn der Zeuge oder Sachverständige\nrückverwiesen werden.\"                                           sich bei einem zugunsten des Verurteilten","Nr. 40 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September !950                       497\nab~f~le~le:n z(~ugnis oder abgegebenen      158. § 373 a wird in folgender Fusstrng wieder ein-\nGutachten einer vorsätzlichen oder fahr-          gefügt:\nliissigcn Vcrlclzung der Eidespflicht oder           „Für die Vviederaufncthme eines durch\neiner vorsätzlichen falschen uneidlicher1         rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenPn\nAussage schuldig gemacht hat;                     Verfahrens gelten die Vorschriften der §§ :J5<J\n3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Ge-               bis 373 entsprechend.\"\nschworener oder Schöffe mitgewirkt hat,     159. § 377 Abs. 1 wird in folgender Fussung auf-\nder sich in Beziehung auf die Sache einer         rechterhalten:\nVerletzung seiner Amtspflichten schuldig\ng,,macht hat, sofern diese Verletzung                ,.Im Privatklü(s<'Verfahren ist der Staatsan-\nmit einer im Vvege des gerichtlichen              anwalt zu einer Milwirkung nicht verpflichtet.\nStrafverfahrens zu verhängenden öftent-           Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es\nlichen Strafe bedroht ist;                        die Obernahme der Verfolgung durch ihn für\ngeboten hält.\"\n4. wenn von dem Freigesprochenen vor Ge-\nricht oder außergerichtlich ein glaub-      160. § 379 Abs. 1 erhält f...,lgende Fassung:\nwürdiges      Geständnis   der   strafbaren          ,,Der Privatkläger hat für die dem Beschul-\nHandlung abgelegt wird.\"                          digten voraussichtlich erwachsenden Kosten\nunler denselben Voraussetzungen Sicherheit\n153. § 363 erhlilt folgende fassung:                           zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechls-\n„Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu                streitigkciten der Kläger auf Verlangen des\ndem Zweck, eine andere Strafbemessung auf                Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkost<en\nGrund desselben Strafgesetzes herbeizuführe,i,           zu leisten hat.\"\nist nicht zulässig.\n161. § 379 a erhält folgende Fassung:\nEine Wiederaufnahme des Verfahrens zu                    „Zur Zahlung des Gebührenvorschusses\ndem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen               nach § 83 Abs. 1 des. Gerichtskostengesetzes\nverminderter Zurechnungsfähigkeit herbeizu-              soll, sofern nicht dem Privatkläger das Ar-\nführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.\"                 menrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit\nzusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt wer-\n154. § 367 Abs_          Satz 2 ·erhält wieder folgende\nden; hierbei soll auf die nach Abs. 3 ein-\nFassung:\ntretenden Folgen hingewiesen werden.\n„Wird ein im Revisionsverfahren erlassenes                  Vor Zahlung des Vorschusses soll keine ge-\nUrteil aus anderen Gründen als auf Grund                 richtliche Handlung vorgenommen werden, es\ndes § 359 Nr. 3 oder des § 362 Nr. 3 ange-               sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß di.e\nfochten, so entscheidet das Gericht, gegen               Verzögerung dem Privatkläger einen nicht\ndessen Urteil die Revision eingelegt war.\"               oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil\nbringen würde.\n155. § 37!) Abs. 1 erhlUt wieder folgende Fassung:                 Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1\n,.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-              gestellten Frist wird die Privatklage zurück-\nfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als               gewiesen. Der Beschluß kann mit sofortiger\nunbegründel verworfen, wenn die darin aufge-              Beschwerde angefochten werden. Er ist von\nstellten Behauptungen keine genügende Be-                 dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts\nstätigung gefunden haben oder wenn in den                 wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt,\nFällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362             daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist\nNr. 1 und 2 nach Lage der Sache die An-                  eingegangen ist.\"\nnahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen\nVorschriften bezeichnete Handlung auf die          162. § 380 Abs, 3 erhält folgende Fassung:\nEntscheidung Einfluß gehabt hat.\"                           „Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten\nnicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach\n156. § 371 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                      § 196 oder § 232 Abs. 3 des Strafgesetzbuches\n,.Die Aufhebung ist auf Verlangen des An-             befugt ist, Strafantrag zu stellen.\"\ntragstellers durch den Bundesanzeiger be-\nkanntzumachen und kann nach dem E.rmessen          163. In § 382 bleiben die Worte „und de\"r Staais,,n-\ndes Gerichts auch durch andere Blätter ver•              waltschaft zur Kenntnisnahme\" gestrichen.\nölfentlicht werden.\"\n164.   § 383 erhält folgende Fassung:\n157. § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        ,,Nach Eingang der Erklärung des Beschul-\nuDas fr(\\herc Urteil darf in Art und Höhe            digten oder Ablauf der Frist entscheidet das\nder Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten           Gericht darüber, ob das Hauptverfahren 7Ll\ngoändert werden, wenn lediglich der Venu--               eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist,\nleilte, zu seinen Cunsten die Staatsam,1 ~.ll-           nach Maßgabe der V 01'schriften, die b,~i einer\nschaft . oder sein gesetzlicher Vertreter die            von der Slaats,rnwallsclrnft unmittelbar erho-\nWiederaufnahme des Verfahrens beantragt                  bel'len Anklage anzuwenden sind.\nhat. Diese Vorschrift steht der Anordnung                   Ist die Schuld des Täters gering nncl sind\nder Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-            die Folgen der Tat unbedeutend, so kann das\nanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer             Gericht das Verfahren einstellen. Die Ein-\nEntziehungsanstalt nicht entgegen,\"                      stellung ist auch noch in der Hauptverhand-","498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofor-                              .. § 403\ntiger Beschwerde angefochten werden,\"                    Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen\n165. § 383 a entfällt.                                       den Beschuldigten einen aus der Straftat er-\nwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch,\n166. § 384 erhält einen Abs. 2 und einen Abs. 3 in           der zur Zuständigkeit der ordentlichen Ge-\nfolgender Passung:                                    richte gehört und noch nicht anderweit gericht-\n„Das Gericht bestimmt unbeschadet des              lich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren\n§ 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.           geltend machen, im Verfahren vor dem Amts-\nDie Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das            gericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch\nRecht, die Aussetzung der Hauptverhandlung            zu dessen Zuständigkeit gehört.\nzu verlangen, ist nicht anzuwenden.\"                     Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem\nStrafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis\n167, Der frühere § 384 Abs. 2 wird als Abs. 4 in            erhalten; dab<ci 1,01] er auf die Möglichkeit,\nfolgendtcr Fassung wieder eingefügt:                  seinen Ansprnch auch im Strafverfahren g,+\n.,Vor dem Schwurgericht kann eine Privat-           tend zu machen, hingewiesen werden.\nklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf\nöffentliche Klage anhängig gemachten Sache                                § 404\nverhandelt werden.\"                                      Der Antrag, durch den der Anspruch geltend\ngemacht wird, kann schriftlich oder mündlich\n168. § 386 Abs. 2 wird in folgender Fassung beibe-\nzur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der\nhalten:\nHauptverhandlung auch mündlich bis zum Be-\n„Dem PrivatklägN wie dem Angeklagten                ginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er\nsteht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.\"         muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs\nbestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel\n169. § 388 Abs. 2 wird in folgender Fassung beibe-\nenthalten. Ist der Antrag außerhalb der Haupt-\nhalten:\nverhandlung gestellt, so wird er dem Beschul-\n„Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374          digten zugestellt.\nAbs. 2), so kann der Beschuldigte die Wider-\nklage gegen den Verletzten erheben. In diesem             Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen\nFalle bedarf es der Zustellung der Widerklage          wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen\nan den VerletztPn und dessen Ladung zur                Rechtsstreit.\nHauptverhandlung, sofern die Widerklage                   Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhand-\nnicht in der Hauptverhandlung in Anwesen-              lung, gestellt, so wird der Antragsteller von\nheit des Verletzten !!rhoben wird.\"                    Ort und Zeit der Hauptverhandlung benach-\nrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher\n170. § 390 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:             Vertreter und der Ehegatte des Antragsberech-\n.,Die Vorschrift des § 379 a über die Zah-          tigten können an der Hauptverhandlung teil-\nlung des Gebührenvorschusses und die Folgen            nehmen.\nnicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.           Der Antrag kann bis zur Verkündung des\nDie Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2        Urteils zurückgenommen werden.\nüber die Einstellung wegen Geringfügigkeit                                 § 405\ngilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschl'lß            Das Gericht sieht von einer Entscheidung\nist nich.t anfechtbar.\"                                über den Antrag im Urteil ab, wenn der An-\n171. § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   geklagte einer Straftat nicht schuldig gespro-\nchen und auch nicht eine Maßregel der Siche-\n„Eine Privatklage wegen Beleidigung kann            rung und Besserung gegen ihn angeordnet wird\njedoch nach dem Tode des Klägers von dessen            oder soweit der Antrag unbegründet erscheint.\nEltern, Kindern, Geschwislern oder dem Ehe-            Es sieht von der Entscheidung auch dann ab,\ngatten fortgesetzt werden,\"                            wenn sich der Antrag zur Erledigung im Straf-\n172. § 395 Abs. 2 erhält wieder folgende Fassung:            verfahren nicht eignet, insbesondere, wenn\nseine Prüfung das Verfahren verzögern wlirde,\n„Die gleiche Befugnis steht dem zu, welcher         oder wenn der Antrag unzulässig ist; dies kan•1\ndurch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-          in jeder Lage d,,s Verfahrens auch durch Be-\ndung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen             schluß geschehen.\nKlage herbeigeführt hat, wenn die strafbare\n§ 4l)6\nHandlung gegen sein Leben, seine Gesundheit,\nseine frciheil, seinen Personenstand oder seiac           Soweit der Antrag nach dem Ergebnis c!c,r\nVermögensrechte gerichtet war.\"                        Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das\nGericht im Urteil statt. Die Entscheidung darf\n173. § 401 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:                   sich nicht auf den Grund des geltend gemach-\n„Die Vorschrift des § 379 a über die Zahlung           ten Anspruchs beschränken.\ndes Gebührenvorschusses und die Folgen nicht              Das Gericht kann die Eiitscheidung für vor-\nrcchlzeiliger Zahlung gilt entsprechend.\"              läufig vollstreckbar erklären. Es kann die vor-\nläufige Vollstreckung von einer Sicherheits-\n174. Der. Drille Abschnitt des Fünften Buches „Ent-          leistung abhängig machen; es kann auch dem\nschädigung des Verletzten\" wird in folgender           Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheits-\nPassung beibehallen:                                   leistung abzuwenden. Diese Anordnungen","Nr ,10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, dBn 20. September 1950                               499\nk()nnf'n d1ij c 11 unCTnfl'cbtbar<:n Bc~srhluß auch       17'.:i. Die Abschnitlsüberschrilt vor § 407 lautet:\nndchlrdglir-11 g\"lroflr•n, geändert oder aufgc,-                    ,,Verfahren bei Strafbefehlen\"\nJ1nb1'11 WPrd1:L.\n176. § 407 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie I:nlschcidung über clcn Antrag steht\n<';11,·111 irn lJLirg1cdichcr, Rechtsstreit ergangenen                 „Durch einen Strafbefehl darf keine andere\nL11rlurlril glr•1cl1. Sowr•ii der Anspruch nicht                    Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von\nZtl(•rkannt 1.sl, k,rnn r'r anderweit geltend gc-                   höchstens drd Monaten sowie eine etwa ver-\nmcicht w,·rdcn.                                                     wirkte Einziehung, die Befugnis zur Beseiti-\nDer Anl rag.,lcller nl1cllt eine Abschrift des                  gung eines gesetzwidrigen Zustandes oder die\nlJr!{'i!s 1nil Crl·111dcn ocl('r eJncin Auszug: dara.u\").\nBekanntmachung der Entscheidung festgesetzt\nwerden.\"\n§ 406 a\n177. § 407 Abs. 4 erhält wieder folgende Fassung:\nDl'm A11tr,•gstcllcr steht, auch soweit das\nC<enchL vo11 einer I:ntschcidung absieht, ,,in                         ,,Die Staatsanwaltschaft kann bei dem An-\nRr-•chl.smittd nicht zu.                                           trag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im\n§ 25 Abs. 1 Nr. 2 c des Gerichtsverfassungs-\nSoweil das Gericht dem Antrag stattgibt,\ngesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stel-\nkilnn der Angeklagte die Entscheidung auch\n. len, daß der Amtsrichter die Sache zur Haupt-\nohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit\nverhandlung bringt oder der Beschuldigte Ein-\nd<>m sonst zulä,sigen Rechtsmittel anfechten.\nspruch erhebt.\"\nIn diesem Falle kann über das Rechtsmittel\ndurch Beschluß in nicht öffentlicher Sitzung              178. § 408 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nentschieden werden.                                                   ,,Der Amtsrichter hat Hauptvei·handlung an-\nWird auf <:in Rechtsmittel unter Aufhebung                     zubBraumen, wenn er Bedenken hat, ohne\nder Verurteilung der Angeklagte einer Straf-                       Hauptverhandlung zu entscheiden.\"\ntat nicht schuldig gesprochen und auch nicht\nem0 Maßreg<:l der Si.cherung und Besserung                179. Die Uberschriit lauttet vor § 413: ,,zweiter\ng<'gen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem                     Abschnitt. Verfahren bei Strafverfügungen\".\nAntrag stal lg<,bencle Entscheidung aufzuheben,                    § 413 erhält folgende Fassung:\nauch wenn d,is Urteil insoweit nicht angefoch-\nten ist.                                                                              ,,§ 413\n§ 406 b                                       Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen\nDie Vollstreckung richtet sich nach den Vor-                   könnBn die Polizeibehörden bei Ubertretungen\nschriften, die für die Vollstreckung von Ur-                       ihre Verhandlungen nach Vernehmung des\nteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gel-                   Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft\nten. Für das Verfahren nach den §§ 731, 767,                       (§ 163 Abs. 3) dem Amtsgericht übersenden.\n768, 887 bis 890 der Zivilprozeßorclnung ist das                   Die Beweismittel sowie die anzuwendenden\nCericht der bürgerlichen Rechtspflege zustän-                      Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist\ndig, in dessen Bezirk das Strafgericht des                         •ein Vorschlag zum Strafmaß zu machen.\nersten Recbts?uges seinen Sitz hat. Einwendun-                         Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung\ngen, die den Anspruch selbst betreffen, sind\nohne Hauptverhandlung die Strafe sowie eine\nnur insoweit zulässig, als die Gründe, auf\netwa verwirkte Einziehung oder die Befugnis\ndenPn sie beruhen, nach Schluß der Hauptver-\nzur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes\nhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn\nfest, ohne an den Vorschlag der Polizeibehörde\ndas Berufungsgericht entschieden hat, nach\ngebunden zu sein. Einer Mitwirkung der\nSchluß der Hauptverhandlung im Berufungs-\nStaatsanwaltschaft bedarf es nicht.\nrechtszug rntstanden sind.\nDer Amtsrichter übersendet die Akten der\n§ 406 C                                    Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken 1-iar,\nDC'n Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-                         ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder\nfahrC'ns k,1nn der Angeklagte darauf beschrän-                      wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig\nken, eine wesentlich andere Entscheidung über                       erachtet.\nden Anspruch herbeizuführen. Das Gericht ent-                          Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend.\nscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptver-                            Der Amtsrichter kann das Verfahren unter\nhandlung durch Bcschlull„                                           den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 ein-\nRic-htet sich dc,r An1wg auf Wiederaufnahme                     stellen; der Beschluß kann nicht angefochten\ndC's VE,rfahrcns nur gegen clen strafrechUich,_,n                   werden.\"\nT<'il ,ks UrlPih, so gilt § 406 a Abs. '.l ,•nl-\nspr<.'chcnrl.                                             180. Die §§ 414 bis 429 ,,inschließlich der Uber-\n§ 406 d                                    schrift vor dem bisherigen § 419 entfallen.\nVf'rlangl dr,r Verlelztc nach ckn Vorschril-\n181. Vor § 429 a lautet die lJb'erschrift: ,,Dritter Ab-\ntr·n des Slralwchts r,ine Buße, so sind clie vor-\nschnitt. Sicherungsverfahren.\"\nsl.i1h<·ndt>n Bestinnnungen sinngemdß <1nZ1nA,rf'n-\ncJ,,n, soweit nichts andc;rcs beslinnnl. ist.             182. § 429 b Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nlsl dC'r A11tn1g 1,uf Zur,rkr;nnung einer Bullre                     Für das Sicherungsverfahren ist die Straf-\nunzuidsslg oder unbegründet, so wird -er im                        ka,~mer als erkennendes Gericht des ersten\nUrkil abgPlPhnt.\"                                                  Rechtszuges zuständig,\"","500                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n18:l  Vor § 430 lautr•t die (;borschrifl: .,Vierter Ab-           193. § 462 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nschnitt. Verfahren bei I:inziehungen und Ver-                       „Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie\nmögensbeschlagnahmen.\"                                           nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem\nOberlandesgericht erlassen sind,        sofortige\n184. § 430 Abs. 2 crhäll folgende Fassung:                             Beschwerde zulässig:·\n„An die Stelle des Schwurgerichts tritt die\nSlralkammN.\"                                                194. § 462 a erhält folgende Fassung:\n„Das Amtsgericht darf seine Strafgewalt\n185. Als § 433 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     auch bei der nachträglichen Bildung Piner\n„Dc1s Vermögen eines Beschuldigten, gegen                    Gesamtstrafe (§ 460) nicht üb,-,rschreiten. Ist\nci<'n wegen eines Verbrechens des Hoch-                          nach § 462 Abs, 3 das Amtsgericht zur Bil-\nverrats öffenl.liche Klage erhol,en oder !-Iaft-                 dung der Gesamtstrafe Zliständig und reicht\nL.,del1I erlassC'n worden ist, kann bis zur                      seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet\nrc,chlskräftigen BN,ndigung des Verfahrens                       die Strafkammer des ihm übe-rgeordneten\nmit Beschlag ,belf'gt werden, Die Beschlag-                      Landge,richts.\"\nnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem\nBeschuldigten später zufällt.                               195. In § 463 bleiben        die  Worte   „oder  eine\nDie Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten                   Buße\" gestrichen.\nentsprechend.\"                                              196. § 463 a Abs. 3 erhält wieder folgende Fassung:\n186. § 452 erhält folgende Fassung:                                       ,.§ 462 gilt auch für die nach den §§ 42 f bis\n42 h und § 42 1 Abs, 4 des Strafgesetzbuchs zu\n.,In Sachen, in denen der Bundesgerichts-\ntreffenden Entscheidungen.\"\nhof im erslen Rechtszug entschieden hat.\nsteht das Begnadigungsn,cht dem Bund, sonst                 197. § 464 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nden Ländern zu:·\n,.Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede Straf•\n187. Die §§ 453 und 454 werden aufgcehoben.                             verfügung und jede eine Untersuchung ein-\nstellende Entscheidu.ng muß         darüber Be•\n188. § 456 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           stimmung treffen, von wem die Kosten des\n„Die Vollstreckungsbehörde kann von der                      Verfahrens zu tragen sind.''\nVollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer\n198. § 469 erhcilt folgende Fassung:\nMaßregel der Sicherung und Besserung ab-\nscehcn, wenn der VerurleillE' wegen einer                           „Ist ein wenn auch nur außergerichlliches\nanderen Tat f'iner ausländischen Regierung                       Verfahren durch eine vorsiitzlich oder leicht-\nausg2lieforl, odpr wenn Pr aus dem Gellun?s-                     t,,rtig uslc1tttete unwahre Anzeige veranlaßt\nbrTeich      d iescs   Bundesgescl zes  ausgC'\\-V jesr-n         worden, so kann das G2richt dem Anzcii;c-n-\nwird.''•                                                         ckn, nachdem er gehört worden ist, die dc·r\nSt.a~tskasse und eiern BcsclmldigtC'n erwach-\n189. Dc•r frühere § 4.';6 j w,rcl § 456 c.                             senen Kosle•1 auferlegen.\nWar noch kein Gericht mit der Sache be-\n190. § 458 Abs. 2 crhitll folgende Fvssnng:\nfaßt, so ergeht die Entscheidung auf Anlrng\n.,Das Gericht cntschPidct f.-•rnor, wc•nn in d2•J    '!\nder Staatsanwaltschaft. durch das Gericht, das\nFällen der §§ 455, 45G und 456 c Abs. 2 Ein-                      für die Eröffnung des Hauplverfcthrens zu-\nwendungen gegen             dü~ Entscheidung der                 ständig gewesen wäre.\nVollstreckungsbehörde erhoben werden odE'f\nGegen die Entscheidung findcl sofortige\nwenn die Vollstreckungsbehörde anordnet,\nBeschwerde statt.\"\ndaß an einem Ausgelieferten oder Ausgewie-\nsenen die Vollstreckung einer Strafe oder                  199. § 470 erhält folgende Fassung:\neiner Maßregel der Sicherung und Bes·serung                         „Wird das Verfahren wegen Zurücknahme\nnachgeholt werden so!) und Einwendungen                          des Antrags, durch den es bedingt war, ein•\ngegen diese Anordnung erhoben werden.\"                           gestellt, so hat der Antragsteller die Kosten\nsowie die dem Beschuldigten erwachsenen\n191. § 459 erhält folgende Fassung:\nnotwendigen Auslagen zu tragen.''\n,.Kann eine Geldstrafe ,'nicht beigetrieben\nwerden und ist die Festsetzung der für diesen              200. § 471 erhält folgende Fassung:\nFall eintretenden Freiheitsstrafe untcrlasssen                       .,In einem Verfahren auf erhobene Privat•\nworden, so ist clie GC'ldslraf P nachträglich                     klage hat der Verurteilte auch die dem\nvon dem Gcrichl in diese Freiheitsstrafe um-                      Privatkläger erwachsenen notwendigen Aus-\nzuwandPln.\"\nlagen zu erstatten.\n192. § 462 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassun1s:                       Wird der Beschuldigte außer Verfolgung\n,,\\Var cli.1'-i hif'rnarh maßgPbende Urteil von                  geselzt oder freigesprochen, oder wird da.s\nC'inem CPrichl PinPs höherc>ü Rechls·zuges er-                    Verfahren      eingestellt,  so   fallen    dem\nlassen, so sct·zt das Gnicht des ersten Recht.s-                  Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie\n'l.ug0s die Gesamtstra.fe fest; war eines der                     die dem Beschuldigten erwachsenen not-\nSlrnfurteile von dem Bundesgerichtshof odcr                       wendigen Auslagen zur Last.\neinem Oberlanclesgcricht im ersten Rechtszug                        Das Gericht kann die Kosten des Ver•\nNlassC'n, so setzt der Bund2sgcrichtshof oder                     fahrens und die notwendigen Auslagen der\ndas Oberlandesgericht die Gc~amtstrafe fest.\"                     Beteiligten ang<cmessen vertdlen oder nach","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                            501\npllichtgcmäßcm Ermessen einem der Beteilig-         204. § 474 a erhält folgende Fassung:\nten auferlegen, wenn                                          .,Wird nach einem Urteil gegen einen Ab-\n1. es den Anträgen des Privatklägers nur                wesenden die Hauptverhandlung erneuert\nzum Teil entsprochen hat;                            (§ 282 c), so können ihm die Kosten der frühe-\n2. es das V erfahren nach § 383 Abs. 2                  ren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil\n(§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit e.in-          auch dann auferlegt werden, wenn er freige-\ngcstellt hat;                                       sprochen wird.\"\n3. Widerklage erhoben worden ist.                          II. Anderung des Einführungsgesetzes\nMehrere Privatkläger haften als Gesamt-                              zur Strafprozeßordnung\nschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der                  Das Einführungsgesetz zur Strafprozeßord-\nHaftung mehrerer Beschuldigter für die dem                 nung wird wie folgt geändert:\nPrivatklügcr erwachsenen notwendigen Aus-\nlagen.                                              205. § 5 Abs. 2 entfällt.\nDie zu erstatt<emlen Auslagen umfassen           206. § 6 erhält folgende Fassung:\nauch die Entschädigung fiir die durch not-                    .,Die prozeßrcchtlichen Vorschriften der Lan-\nwendige Reisr;n oder durch die notwendige                  desgesetze treten für alle Strafsachen, über\nWahrnehmung von Tf'rminen entstandene                      die g<>mäß § 3 nach den Vorschriften der Straf-\nZeitversäumnis; die für die Entschädigung                  prozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft,\nvon Zeugen gellenden Vorschriften sind ent-                soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie\nsprechend anzuwenden. l-Iat sich der Gegner                verwiesen ist. A,1ßer Kraft treten insbesondere\nder crstallungspflichtigen Partei eines Rechts-            die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß\nanwalts bedient, so sind die Gebühren und                  polizeilicher Strafverfügungen.\nAuslagen des Anwa!ls insoweit einbegriffen,                   Unberührt bleiben landesgesetzliche Vor-\nals solche nach der Bestimmung des § 91 dC'r               schriften:\nZivilprozeßordnung die unterliegende Partei                   1. über die Voraussetzungen, unter denen\nder obsiegenden zu erstatten hat.\"                                gegen Mitglieder eines Organs der Ge-\n201. § 472 erhält folgende Fassung:                                    setzgebung eine Strafverfolgung einge-\n.,Wird in dem Falle des § 175 der .<\\ n-                       leitet oder fortgesotzt werden kann;\ngeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder                    2. iiber das Verfahren bei Zuwiderhandlun-\nfreigcsproclwn, oder wird das Verfahren ein-                      gen gegen die Vorschriften über die Erhe-\ngestellt, so sind auf ckn Antragstelkr die Vor-                   bung öffentlicher Abgaben und Gefälle,\nschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend                     soweit sie auf die Reichsabgabenordnung\n1\nanzuwendren. Das Gericht kann jedoch dea                          verweisen.\nAntragsteller von der Tragung der Kostc,n                                      ARTIKEL 4\nganz oder teilweise befreien\nAnderung\nVor der Entscheidung über den Kosten-\ndes Biirgerlichen Gesetzbuchs\npunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern\ner nicht als Ncbcnk!iiger aufzutreten hc-               § 209 Abs. 2 Nr. la des Bürg2rlichen Gesetzbuchs\nrechtigt war.\"                                       wird wie folgt geändert:\n202. Als      § 472 a                                        „la die Geltendmachung eines Anspruchs durch\nwird folgende    VorschriH\neingefügt:                                                     Anbringung eines Güteantrags bei einer\nGiitestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der\n„Soweit dem Antrag auf Zuprkennung eir.es\nZivilproze,ßordnung bezeichneten Art;'\"\naus der Straftat erwachsc-nen Anspruchs oder\neiner Buße staltg0gcben wird, hat der An-                                      ARTIKEL 5\ngeklagte auch die dadurch entstandenen be,-\nsonderen Kosten und die notwendigen Aus-             Anderung von Vorschriften über die\nlagen des Verletzten zu tragen.                              freiwillige Gerichtsbarkeit\nSieht das Gericht von der Entscheidung über                       I. Anderung des Gesetzes\nden Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs                             iiher die Angelegenheiten\ndem Verletzten nicht zu,:,rkannt, wird die Zu-                    der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nerkennung einer Buße abgelehnt oder nimmt\nder Verletzte den Antrag zurück, so entschei-          Das Gesetz uber die Angelegenheiten der frei-\ndet d3s Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen,        willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:\nwer die insoweit entstandenen gerichtlichen         1. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAuslagen und die insoweit den Beteiligten er-              „Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die               den Beweis durch Augenschein, über den Zeu-\ngerichtlichen Auslagen können der Staatskasse           genbeweis, über den Beweis durch Sachverstän-\nauferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die          dige und über das Verfahren bei der Abnahme\nBeteiligten damit zu belasten.\"                         von Eiden finden entsprechende Anwendung.'\"\n203. § 474 erhält folgende Fassung:                       2. Nach § 20 wird folgende Vorschrift als § 20a ein-\n.,In den zur Zuständigkeit des Bundes-               gefügt:\ngerichtshofs im ersten Rechtszug gehörenden                                       .. § 20a\nSachen sind die von der Staatskasse zu tra-                Die Anfechtung der Entscheidung über den\ngenden Kosten der Bundeskasse aufzuerlegen.\"            Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen","502                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndie Entscheidung in der llauptsache ein Rechts•             nach Maßgabe der §§ 304 bis 310 der S:raf-\nmit.tel eingelegt wird.                                     prozeßordnung statt.''\nIst eine Entscheidung in der Hauptsache nicht        2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nergangen, so findet gegen die Entscheidung über\n„Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach\nden Kostenpunkt die sofortige Beschwerde statt,\nMaßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568 bis\nwenn der Wert. des Beschwerdegegenstandes\n576 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 Abs. 3\nfünfzig Deutsche Mark (ilwrsteigt.\"\ndieses Gesetzes statt.\"\n3. § 199 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. § 20 erhält folgende Abs. 2 und 3:\n,.Auch gilt es im Sinne der §§ 5, 46 als gemein•\n„Ein nach § 128 Abs. 2 der Zivilprozcßordnung\nschaltliches oberes Gericht für alle Gerichte des\nohne mündliche Verhandlung geführtes Ver-\nLandes; es tritt forner in di<esen Fällen an die\nfahren steht hinsichtlich der Gerichtskosten\nStelle des Oberlandesgerichts, das die Zuständig-\neinem Verfahren mit mündlicher Verhandlung\nkeit zu bestimmen oder über die Ubernahme zu\ngleich.\nentscheiden bat, ohne gemeinschaftliches oberes\nJn dem Verfahren nach§ 510c der Zivilprozeß-\nGericht zu sein.\"\nordnung bestimmen sich die Gerichtskosten\nII. Anderung der Notarordnung                     nach den für das ordentliche Verfahren gelten-\nfür Rheinland-Pfalz                        den Vorschrifte1J. Jedoch werden die in dem\nVerfahren entstehenden Gerichtsgebühren mit\nDie Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom\nAusnahme der Prozeßgebühr nur zur Hälfte er-\n3. September 1949 (Gesetz. und Verordnungsblatt\nhobc,n,\"\nder Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I\nS. 391) wird wie folgt geändert:                         4. Nach § 22 wird folgende Vorschrift als § 22a\neingefügt:\n4. § 22 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,.§ 22a\n,,(5) Soweit nach den bisherigen Vorschriften\nFür einen Beschluß nach § 91a der Zivil-\naußer den Notaren auch die Ortsgerichte für\nprozeßordnung wird die Hälfte der Gebühr\nBeurkundungen und Beglaubigungen zuständig\n(§ 8) erhoben.\"\nwaren, verbleibt es dabei.\"\n5. § 31a wird aufgehoben.\nARTIKEL 6                           6. § 32 Abs. 1 Satz 2 erhält wieder folgende\nAnderung                                Fassung:\nd er Hin t er I e g u n g so r d n u n g             .,Die Gebühr erhöht sich auf die volle Ge-\nbühr, wenn durch Urteil entschieden wird\nDie Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937                  (Zivilprozeßordnung § 922 Abs. 1, §§ 925, 936).\"\n(Reichsgesetzbl. I S. 285) wird wie folgt geändert:\n7. § 33 Abs. 1 Nr. la erhält folgende Fassung:\n1. § 3 Abs. 3 bis 5 erhält folgende Fassung:\n„la. für das Verfahren über Anträge na2h\n.,(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts-                   § 271 Abs. 3, § 515 Abs. 3, § 566 der\npräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ist die                       Zivilprozeßordnung, nachdem die Klage,\nweitere Beschwerde an den Oberlandesgerichts•                       Berufung oder Revision zurückgenominen\npräsidentcn zulässig.                                               ist;\"\n(4) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts-\n8. § 34 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung,\npräsidenten kann im Aufsichtsweg nicht an·\ngefochten werden.                                              ,,3.  für das Verfdhren über Anträge auf Er-\n(5) Ist durch die Entscheidung des Oberlandes·                   teilung der Vollstreckungsklausel bei\ngerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe                       Vergleichen, die vor einer Gütestelle d0r\nabgel0hnt worrkn, so kann gegen das Land Klage                      im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeß-\nauf Herausgabe im ordentlichen Rechtsweg er•                        ordnung bezeichneten Art geschlossen\nhoben werden. Für die, Klage ist ohne Rücksicht                     sind (§ 797a der Zivilprozeßordnung).\"\n,rnf den Wert des Streitgegenstandes das Land·           9. § 38 Abs. 1 Salz 1 erhält folgende Fassung:\ngcricht zuständig.\"                                           „Für das Verfahren über Beschwerden nach\n2. § 9 Abs. 1 erhält wieder folgende Fassung:                 § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3,\n,.(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie           § 627 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung wird die\nKostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.\"              volle Gebühr (§ 8) erhoben.\"\n10. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung,\nARTIKEL 7                                 „Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach\nKostenwesen                                Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568 bis\n575 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 Abs. 3\nI. Änderung\ndieses Gesetzes statt.\"\ndes Gerich lskosl.engeselzc,s\n11. § 53 erhält folgende Fassung:\nDas Gerichtskosteng1esclz        wird  wie folgt gc·\nändcrl:                                                          „In den Verfahren bei Strafbefehlen und\nStrafverfügungen wird die Hälfte der Sätze des\n1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         § 52 erhoben. Im Falle einer Geldstrafe wird\n„Gegen die Entschc,idung findet ßescliwerde            mindestens ein Betrag von 2,50 Deutsche Mark\nnach Maßgabe des § 5G7 Abs 2. 3 und der §§ 568             erhoben: die Gebühr darf jedoch den Betrag\nbis 575 der Zivilprowßordnung, in Strafsachen              der Strafe nicht überc;;teigen.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        503\nHat gemäß § 411 Abs. 1, § 413 Abs. 4 der                               II. Änderung\nStrafprozeßordnung        eine Hauptverhandlung                         der Kostenordnung\nstaltgefunden, oder wird der gegen den Straf-\nDie Kostenordnung wird wie folgt geändert:\nbefehl oder die Strafverfügung erhobene Ein-\nspruch wegen Ausbleibens des Amgeklagten in       21. § 13 Abs. 3 Satz 1 tritt wieder in folgender Fas•\nder Hauptverhandlung durch Urteil verworfen             sung in Kraft:\n(§§ 412, 413 Abs. 4 der Strafprozeßordnung), so           ,, (3) Gegen die Entscheidung findet die Be-\nerhöht sich die Gehühr auf die vollen Sätze des        schwerde nach den Vorschriften der Zivilpro•\n§ 52,\"                                                  zeßordnung statt, soJern der Beschwerdegegen-\nstand fünfzig Deutsche Mark übersteigt.\"\n12. § 54 wird aufgehoben.\n22. § 118a Abs. 4 in der Fassung des Artikels 5\n13. In § 56 wird wieder folgender Abs. 3 eingefügt:         Nr. 6 der Verordnung zur Änderung von Vor-\n„Diese Vorschriften gelten auch für das           schriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung,\nWiederaufnahmeverfahr0n, das sich gegen einen          der bürgerlichen Rechtspflege und des Kosten-\nStrafbefehl richtet (§ 373a der Strafprozeßord-       rechts vom 27. Januar 1948 (Verordnungsblatt\nnung).\"                                                für die Britische Zone S. 13) wird aufgehoben.\n14. § 69a behält folgende Fassung:                      23. § 138 Abs. 1 (Erhebung von Schreibgebühren)\n„Soweit dem Verletzten oder seinem Erben            erhält wieder folgende Nr. 3:\nim Strafverfahren ein aus der Straftat erwach-            „3. für Ausfertigungen und Abschriften jeder\nsener vermögensrechtlicher Anspruch (§ 403                       Art in den Fällen der persönlic'hen und\nder Strafprozeßordnung) zuerkannt ist, wird für                  sachlichen Gebührenfreiheit (§ 10).\"\njeden Rechtszug eine volle Gebühr gemäß § 8        24. § 138 Abs. 2 behält folgende Fassung:\nnach dem Wert des zuerkannten Anspruchs er-               ,,(2) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite,\nhoben.\"                                                die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent•\n15. § 70 behält folgende Fassung:                           hält, 25 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstel-\nlung auf mechanischem Wege (Druck, Lichtbild\n„Für das Verfahren zur Vollstreckung einer\nusw.) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite\nEntscheidung über eine Vermögensstrafe, einen\nwird als voll gerechnet. Für bestimmte Arten\naus der Straftat erwachsenen vermögensrecht-\nvon Fällen kann im Verwaltungswege die Höhe\nlichen Anspruch, eine Buße oder über Erstat-\nder Schreibgebühr anderweit geregelt werden.\ntung von Kosten (§§ 406b, 406d, 463, 464 der\nAufwendungen für die besondere Ausstattung\nStrafprozeßordnung) werden Gebühren nach\neiner Urkunde (Verwendung besonderen Papiers\nMaßgabe der Vorschriften des zweiten Ab-\nund dgl.) sind in jedem Falle zu erheben.\"\nschnitts besonders erhoben.\"\n25. Tm § 139 Nr. 1 (Erhebung barer Auslagen) wird\n16. § 71 Abs. 1 erhält wieder folgende Fassung:             wieder eingefügt:\n,,Schreibgebühren werden für solche Ausferti-          „c) für die Ubersendung der Kostenrechnung;N\ngungen und Abschriften erhoben, die nur auf\nAntrag erteilt werden, oder die angefertigt wer-   26. lm § 156 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nden, weil die Partei es unterläßt, einem von           „Die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO ist in\nAmts wegen zuzustellenden Schriftsatz die er-          Verfahren nach Satz 1 und 3 nicht anzuwenden:·\nforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,           § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 tritt wieder in folgen-\nsowie für Ausfertigungen und Abschriften aller         der Fassung in Kraft:\nArt in den Fällen der persönlichen oder sach-             ,,(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts\nlichen Gebührenfreiheit (§ 90).\"                       findet binnen der Notfrist von einem Monat seit\n17. § 71 Abs. 4 behält folgende Fassung:                    der Zustellung die weitere Beschwerde statt.\nSie ist nur zulässig, wenn der Beschwerde-\n„Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die\ngegenstand fünfzig Deutsche Mark übersteigt\n28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent-\nund das Beschwerdegericht sie wegen der grun'.1-\nhält, 25 Deutsche Pfennig, auch wenn die Her-\nsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung\nstellung auf mechanischem Wege (Druck, Licht-\nstehenden Frage zuläßt.\"\nbild usw.) stattgefunden hat. Jede angefangene\nSeite wird als voll gerechnet. Für bestimmte                              Ill. Änderung\nArten von Fällen kann im Verwaltungswege die                  der Justizverwaltungskostenordnung\nHöhe der Schreibgebühr anderweit geregelt\nwerden.\"                                              Die Verordnung über Kosten im Bereich der\nJustizverwaltung (JVKostO.) vom 14. Februar 1940\n18. Im§ 72 Nr. 1 (Erhebung barer Auslagen) wird         (Reichsgesetzbl. I S. 357) wird wie folgt geändert:\nwieder eingefügt:\n27. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,c) für die Dbersenclung der Kostenrechnung;\"\n,,(2) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite,\n19. § 74a wird aufgehoben.                                  die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silb\"en ent-\nhält, 25 Deutsche Pfennig, auch wenn die Her-\n20. § 84 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:             stelluna auf mechanischem Wege (Druck, Licht-\n„Das Gericht soll die Vornahme der Handlung            bild us~.) stattgefunden hat. Jede angefangene\nvon der Zahlung des Vorschusses abhängig               Seite wird als voll gerechnet. Für bestimmte\nmachen,\"                                               Arten von Fällen kann im Verwaltungswege die","504                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nHöhe der Schreibgebühr anderweit geregelt                   2. im Verfahren vor der Strafkammer 50 bis\nwerden. Aufwendungen für die besondere Aus-                     600 Deutsche Mark und, wenn die Haupt-\nstattung einer Urkunde (Verwendung beson-                       verhandlung mehrere Tage dauert, 50 bis\nderen Papiers und dgl.) sind in jedem Falle zu                  200 Deutsche Mark für den zweiten und\nerheben.\"                                                       jeden weiteren Verhandlungstag: ist der\nRechtsanwalt nur im Verfahren bis zum\nIV. Änderung                                   Beginn der Hauptverhandlung tätig, so er-\nder Gebührenordnung für Rechtsanwälte                         hält er eine Gebühr von 25 bis 300 Deutsche\nMark;\nDie GebührenordnuA-g für Rechtsanwälte wird wie\n3. im Verfahren vor dem Amtsrichter und\nfolgt geändert:\ndem Schöffengericht 40 bis 400 Deutsche\n28. § 12 erhält folgende Fassung:                                   Mark und, wenn_ die Hauptverhandlung\n,,Gegen den im § 18 des Gerichtskosten-                     mehrere Tage dauert, 40 bis 150 Deutsche\ngesetzes bezeichneten Beschluß steht dem                        Mark für den zweiten und jeden weiteren\nRechtsanwalt die Beschwerde · nach Maßgabe                      Verhandlungstag; ist der Rechtsanwalt nur\ndes § 561 Abs. 2, 3 und der §§ 568 bis 515 der                  im Verfahren bis zum Beginn der Haupt•\nZivilprozeßordnung zu.\"                                         verha~dlung tätig, so erhält er eine Gebühr\nvon 20 bis 200 Deutsche Mark.\n29. Nach § 13 wird folgende Vorschrift als § 13 a               Die Gebühr für da,s Berufungs- und Revision~-\neingefügt:                                               verfahren bestimmt sich nach der Ordnung des\n11 § 13 a\nGerichts, das im ersten Rechtszug erkannt hat.\"\nEin nach § 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung\n33. § 65 erhält folgende Fassung:\nohne mündliche Verhandlung geführtes Verfah-\nren steht hinsichtlich der Gebühren des Rechts-             „Ist der Rechtsanwalt von Amts wegen zum\nanwalts einem Verfahren mit mündlicher Ver-            · Verteidiger bestellt worden, so erhält er die in\nhandlung gleich. Wird nach einem Beweisauf-              den §§ 63 und 64 bestimmten Mindestsätze aus\nnahmeverfahren ohne mündliche Verhandlung                der Staatskasse. Diese erhöhen sich um die\nentschieden, so steht dem Rechtsanwalt in je-            Hälfte, wenn er bereits vor Eröffnung des\ndem Falle die erhöhte Verhandlungsgebühr                 Hauptverfahrens als Verteidiger tätig ist. Ist er\n(§ 11) zu.                                               lediglich im Verfahren bis zur Eröffnung des\nIn dem Verfahren nach § 510 c der Zivil-              Hauptverfahrens tätig, so Nhält er die Hälft~\nprozeßordnung bestimmen sich die Gebühren                der Mindestsätze. Im Privatklageverfaihren tritt\ndes Recht,sanwalts nach den für das ordentliche          eine Erhöhung _der Gebühr bei mehrtägiger\nVerhandlung nicht ein.\"'\nVerfahren geltenden Vorschriften.\"'\n34. § 66 erhält folgende Fassung:\n30. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n. ,,In Strafsachen außergewöhnlichen Umfangs\n„Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden auf              kann dem von Amts wegen zum Verteidiger\ndie in einem nachfolgenden Rechtsstreit zu-\nbestellten Rechtsanwalt auf Antrag eine über\nstehende Prozeßgebühr angerechnet.\"                      die Sätze des § 65 hinausgehende Pauschver-\n31. § 38 a erhält folgende Fassung:                          gütung für das ganze Verfahren oder einzelne\n„Im Güteverfahren vor einer Gütestelle der            Verfahrensteile bewilligt werden. Uber den An-\nim § 194 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung             trag entscheidet der Präsident des Oberlande:.-\nbezeichneten Art erhält der Rechtsanwalt die             g,erichts, in dessen Bezirk die Strafsache im\nSätze des § 9. Auf die in dem nachfolgenden              ersten Rechtszug anhängig ist oder war; in\nRechtsstreit zustehende Prozeßgebühr wird die            Sachen, die vor dem Bundesgerichtshof anhän-\nGebühr nicht angerechnet·.                               gig sind oder waren, entscheidet der Präsident\ndes Bundes•gerichtshofes.··\nDie gleiche Gebühr erhält der Rechtsanwalt\nfür die Mitwirkung bei einem Vergleich, der im      35. In § 70 werden als Abs. 3 und 4 eingefügt:\nGüteverfaihren vor einer Gütestelle der im § 794            ,,Im Privatklageverfaihren stehen dem Rechts-\nAbs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichne-           anwalt für die Mitwirkung · in einer zur güt-\nten Art abgeschlossen wird.\"                             lichen Erledigung bestimmten Verhandlung\nkeine weiteren Gebühren zu. Dasselbe gilt für\n32. § 63 erhält folgende Fassung:\nseine Mitwirkung beim Abschluß eines Ver-\n„In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt im            gleichs in oder außerhalb der Hauptverhand-\nersten Reohtszug als Verte1diger· die folgenden          lung.\nGebühren:\nDurch die Widerklage erhöhen sich die Ge-\n1. im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof,            bühren des Rechtsanwalts, der den Privat-\ndem Oberlandesgericht oder dem Schwur-             kläger und den Widerbeklagten vertritt, sowie\ngericht 80 bis 800 Deutsche Mark und               des Verteidigers des Angeklagten auch dann\nwenn die Hauptverhandlung mehrere Tag~             nicht, . wenn der Privatkläger nicht der Ver-\ndauert, 80 bis 300 Deutsche Mark für den           letzte ist.\"\nzweiten und jeden weiteren Verhandlungs-              Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.\ntag; ist der Rechtsanwalt nur im Verfahren\nbis zum Beginn der Hauptverhandlung          36. § 86 b. erhält folgende Fassung:\ntätig, so erhält er eine Gebühr von 40 bis            „In Strafsachen werden die Gebühren und\n400 Deutsche Mark;                                 Auslagen des von Amts wegen zum Verteidiger","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       505\nbestellten Rechtsanwalts au/Antrag des Rechts-             Fassung vom 13. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I\nanwalls durch Beschluß festgesetzt. Die Ent-               S. 552), der Verordnung vom 11. Dezember\nscheidung trifft der Vorsitzende des Gerichts              1924 (Reichsgesetzbl. I S. 772). der Verordnung\ndes ersten Rechtszuges.\"                                  vom 19. Juni 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 88), des\nArtikels VI Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 28.\n37. § 93 erhält folgende Fassung:\nJanuar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 53) und des\n„Sofern der Rechtsanwalt nicht einer Partei            Sechsten Teils Kap. I § 10 Abs. 2 der Verord·\nzur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet                  nung vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. · I\noder von Amts wegen als Verteidiger bestellt               S. 537);\nist, kann er über den Betrag seiner Vergütung\neine von den Vorschriften dieses Gesetzes ab-           2. Art. I § 2 des Gesetzes betreffend die Erstat-\nweichende Vereinbarung treffen.                           tung von Rechtsanwaltsgebühren in Armen-\nsachen und Anderung des Gerichtskosten-\nDie Gebührenvereinbarung muß von der Par-              gesetzes vom 20. Dezember 1928 (Reichs·\ntei schriftlich bestätigt werden. ,Die Urkunde            gesetzbl. I S. 411);\ndarf andere Vereinbarungen oder Erklärungen\nnicht enthalten. Der Mangel der Form wird              3. die §§ 1 bis 11 des I. Kapitels und Kapitel II\ndurch eine freiwillig und ohne Vorbehalt ge-              des Sechsten Teils der Dritten Verordnung des\nleistete Zahlung der Vergütung geheilt. Die               Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt•\nFestsetzung der Vergütung durch Bezugnahme                schaft und Finanzen und zur Bekämpfung po•\nauf das Ermessen eines Drillen ist ausgeschlos-           litischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931\nsen. Unwirksam ist eine Vereinbarung, durch               (Reichsgesetzbl. I S. 537):\ndie die Höhe der Vergütung vom Ausgang der\n4. Kapitel I und Kapitel III Artikel 1 und 2 des\nSache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen\nErsten Teils der Verordnung des Reichspräsi-\nTätigkeit abhängig gemacht wird.\ndenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der\nIst eine vereinbarte Vergütung oder die Be-            Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni\nmessung der Rahmengebühr in Strafsachen unter             1932 (ReichsgesetzbL I S. 285);\nBerücks-ichtigung aller Umstände unangemessen\nhoch, so kann sie im Rechtsstreit nach einge-          5. das Gesetz zur Anderung von Vorschriften des\nholtem Gutachten des Vorstandes der Rechts-               Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.\nanwaltskammer auf den angemessenen Betrag                 April 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 341);\nherabgesetzt werden. Eine Bestimmung der Ver-          6. das Gesetz zur Verhütung mißbräuchHcher\ngütung durch Entscheidung einer Verwaltungs-              Ausnutzung von Vollstreckungsmöglichkeiten\nbehörde findet nicht stillt.\"                             vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I\n38. Nach § 94 wird folgende Vorschrift als neuer               s. 1234);\n§ 95 angefügt:\n7. die §§ 5, 6, 10, 11 und 20 der Verordnnug zur\n.. § 95\neinheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung\n§ 93 Abs. 2 und 3 gilt auch für Gebührenver-          vom 20. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 40:3);\neinbarungen in Angelegenheiten, die nicht\nunter diese Gebührenordnung fallen.\"                  8. das Gesetz zur Anderung von Vorschriften des\nStrafve.rfahrens und des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I\nV. Anderung der Gebührenordnung\ns. 844);\nfür Zeugen und Sa_chverständige\n9. die Verordnung über die Zuständigkeit der\n39. § 20 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zeugen                 Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der\nund Sachverständige erhält folgende Fassung:               freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Kosten·\n„Gegen die richterliche Entscheidung findet            ordnung vom 23. März 1936 (Reichsgesetzbl. I\nBeschwerde nach Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3,              S. 251) in der Fassung d·er Verordnung vom\nder §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßordnung so-              11. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 903);\nwie des § 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes,        10. das · Gesetz über die Geschäftsverteilung bei\nin Strafsachen nach Maßgabe der §§ 304 bis                 den Gerichten vom 24. November 1937 (Reichs-\n310 der Strafprozeßordnung statt.\"                ·        gesetzbl. I S. 1286);\n11. die Verordnung über Maßnahmen auf dem\nARTIKEL 8                               Gebiete der Gerichtsverfassung und , der\nRechtspflege vom 1. September 1939 (Reichs-\nSchlußvorschriften                             gesetzbl. I S. 1658);\nL [nkra fttreten                    12. die Zweite Verordnung zur Durchführung der\nVerordnung über Maßnahmen auf dem Ge-\nDas Gesetz tritt am 1. Oktober 1950 in Kraft.                biete der Gerichtsverfassung und der Rechts-\npflege vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I\nII. Aufhebung von Vorschriften\ns. 1994);\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben, so-            13. die Verordnung über weitere Maßnahmen auf\nweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:               dem Gebiete der Zwangsvollstreckung (Locke•\n1. § 3 Nr. 1, §§ 4 bis 8, §§ 18 bis 20 der Bekannt-          rungsverordnung)      vom 31. Oktober 1939\nmachung zur Entla.stung der Gerichte in der              (Reichsgesetzbl. I S, 2139);","506                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n14. die Verordnung über das Kriegsausgleichsver·         29. die Durchführungsverordnung zur Kriegsmaß•\nfahren vom 30. November 1939 (Reichsgesetz-               nahmenverordnung und zur Kriegs-Beschwerde-\nblatt I S. 2338);                                         verordnung vom 12. Mai 1943 (Reichsgesetz·\nblatt I S. 292):\n15. die Verordnung über die Zuständigkeit de:r\nStrafgerichte, die Sondergerichte und sonstige       :10. Artikel 4 der Verordnung zur Durchführung\nstrafverfahrcnsrech llichc Vorschriften vom 2 l.          der Verordnung zur Angleichung des Straf-\nFebruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S 405);                   rechts des Altreichs und der Alpen- und\nDonctu-Reichsgaue vom 29. Mai 1943 (Reichs·\n16. die Verordnung zur Durchführung der Ver·                  gesetzbl. I S. 341);\nordnung über die Zuständigkeit der Stral-\ngerichte, die Sondergerichte und sonstige stra!-     31. die Drille Vcerordnung zur Vereinfachung der\nverfahrensrechlliche Vorschriften vom 13.                 Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943 (Reichs-\nMärz 1940 (Reichsgcsetzbl. I S. 489);                     geselzbl. I S. 342);\n17. Artikel II der Vcerordnnng über den Geltungs-        32. die Verordnung zLU Durchführung der Dritten\nbereich des Strafrechts vom 6. Mai 19,;o                  Verordnung zur Vereinfachung der Straf·\n(Reichsgesetzbl. I S . 754);                              rechtspflege vom 29. Mai 1943 (Reichsgesetz·\nblatt I S. 345);\n18. die Verordnung zur Anderung der Verein-\nfachungsverordnung (Zweite Vereinfachungs·           33. die Verordnung zur weiteren Kräfteersparnis\nverordnung - 2. VereinfV.) vom 18. Septem·                in der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943\nber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1253);                     (Reichsgesetzbl. I S. 346);\n19. die Verordnung zur Vereinfachung und Ver-            34. die Verordnung zur Anpassung der Reichszivil·\neinheitlichung des Zustellungsrechts (ZustV)              prozeßordnung an die Strafrechtsangleichung.,·\nvom 9. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1340);          verordnung vom 26. Oktober 1943 (Reichs·\ngesetzbl. I S. 631);\n20. das Gesetz über die Mitwirkung des Staats-\n35. die Verordnung zur Ausfühnmg der Kriegs-\nanwalts in bürgerlichen Rechtssachen votn\nBeschwerdeverordnung vom 13. November\n15. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 383);\n1943 (Reichsministerialhi. S. 99;      Deutsche\n21. die Verordnung zur weiteren Vereinfachung                 Justiz 1944 S. 23);\nder Gerichtsverfassung,        der bürgerlichen      36. Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Durch·\nRechtspflege und des Kostenrechts (Dritte Ver-            führung der Verordnung zur Angleichung des\neinfachungsverordnung - 3. VereinfV.) vom                 Strafrechts des Altreichs und der Alpen• und\n16. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 333) und die           Donau-Reichsgaue        vom 20. Januar 1944\nAllgemeine Verfügung Nr. 258' vom 14. Juli                (Reichsgesetzbl. I S. 41};\n1943 (Deutsche Justiz S. 370);\n37. die Verordnung über die Wiederaufnahme\n22. die Verordnung zur weiteren Vereinfachung                 rechtskräftig     entschiedener Abstammung,-\nder Strafrechtspflege vom 13. August 1942                 sachen vom 27. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I\n(Reichsgesetzbl. I S. 508);                               s. 52);\n23. die Verordnung über die Beseitigung des Er·          38. Artikel 4 und 5 der Verordnung zur Anderung\nöffnungsbeschlusses im Strafverfahren vom 13.             der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom\nAugust 1942 (Reichsgesetzbl. J S. 512);                   21. April 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 104);\n39. die Verordnung über außerordentliche Maß·\n24. die Verordnung zur Durchführung der Verord·\nnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen\nnung zur weiteren Vereinfachung der Straf-\nRechts, der bürgerlichen Rechtspflege und\nrechtspflege vom 20. November 1942 (Reichs-\ndes Kostenrechts aus Anlaß d2s totalen\ngesetzbl. I S. 660);\nKrieges     (Zweite     Kriegsmaßnahmenverord·\n25. die Verordnung zur weiteren Vereinfachung                 nung) vom 27. September 1944 (Reichs-\nder bürgerlichen Rechtspflege (Vierte Verein·             gesetzbL I S. 229);\nfachungsverordnung - 4. VereinfV.) vom 12.            40. die Verordnung zur weiteren Anpassung\nJanuar 1943 (Rcichsgesetzbl. I S. 7);                     der Strafrechtspflege an die Erfordernisse des\ntotalen Krieges (Vierte Verordnung zur Ver-\n26. ?7   der Verordnung über die Angleichung fa-\neinfachung der Strafrechtspflege) vom 13. De·\nmilienrechllicher Vorschriften vom 6. Februar\nzember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 339);\n1943 (Reichsgesetzbl I S. 80);\n41. die Verordnung über die Wiedereröffnung\n27. diC' Verordnung über Kricgsrnaßnahmen a,1[                der Gerichte des Oberlandesgerichtsbezirks\ndem Gebiete der b(irgcrliclwn Recbtspfle:e;e              Kiel und die vorläufige Regelung des Ver·\n(Kricgsmaßnahrnenvorordnung) volll 11. Mai                fahrens    in    Strafsachen, in    bürgerlichen\n1943 (Reichsgc•sclzbl. l S. 290);                          Rechtsstreitigkeiten und in Angelegenheilen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 1. De·\n28. die Verordnung ülwr das Bcschwerclevcrfahrc-1\nzember 1945 (SchlHA 1946 S. 8);\nin Angelegenheiten der freiwilligen (außer-\nstreitigcn) Gerichtsbarkf'il (Kriegs-Beschwerde·      42. die, Verordnung über Rechtsmittel in bürger•\nvc,rordnung) vom 12. Mili 1943 (Reichsgesetz 1Jl.         liche11 Rechtsstreitigkeiten vom 28. Januar 1946 .\n1 s. 290);                                                 (Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       507\nS. 9) und das Gesetz über Rechtsmittel in der            sehen, daß die Polizeibehörden ihre Verhand-\nstreitigen und treiwilligen Gerichtsbarkeit -            lungen an das Amtsgericht übersenden;\nRechtsmittelgesetz - in der vom 1. Mai 1918          50. das hess. Gesetz zur Oberleitung des StraJ-\nan geltenden Fassung (Bayerisches Gesetz-                 verfügungsrechts der Polizeibehörden auf die\nund Verordnungsblatt 1949 S. 83; Gesetz- und             Gerichte vom 16. Mai 1946 (GVBI. S. 164),\nVerordnungsblatt für das Land Hessen 19-19               jedoch mit der Maßgabe, daß diese Vor-\nS. 25; Regierungsblatt der Regierung Wiirt-              schriften bis zu       einer   landesrechtlichen\n!0mherg Baden 1949 S. 53);                               Regelung gemäß § 413 Abs. 1 Satz 1 der\n43. die Strafrechts1,ne11eordnung 1946 samt Ein-              Strafprozeßordnung, l~ngstens jedoch auf die\nführungsgesetzen und Änderungen (Bayer.                  Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten\nGVBI. S. 98; lkss. GVBI. S. 13, Württ. Bad.              dieses Gesetzes insoweit weiter anzuwenden\nRcgBI. Nr. 9 S 89; Brem. GBl. 1947 S. 129),              sind, als sie vorsehen, daß die Polizeibehörden\nihre V f,rhandlungen an       das Amtsgericht\n44. die hess. Verordnung über das Sofortver-                  übersenden;\nfahren in Strafsachen vom 4. April 1946              51. das bayer. Gesetz Nr. 57 zur Oberleitung der\n(GVBI. S. 99);                                           Befugnis zum Erlaß von Strafverfügungen von\n45. die     von den Oberlandesgerichtspräsidentcn             den Polizf'ib, hörden auf die Gerichte vom\n0\nder Britischen Zone erlassenen Verordnuugen              30. November 1946 (GVBL 1947 S. 16), jedoch\nzur      Beschleunigung      des    Strafverfahrc,ns     mit ch,r Maßgabe. ,Jaß diese Vorschriften bis\n(Hamb. GVBI. 1946 S. 81, JBI. Braunschweig               zu einer landesrechtlichen Regelung gemäß\n1946 S. 79; Bann. Rpll. 1946 S. 63: JBI. Düs-            § 413 Abs. 1 Satz t der Strafprozeßordnung,\nseldorf 1946 S. 49: JBI. Hamm 1946 S. 95:                längs1.e,.,s jedoch auf die Dauer von sechs\nSchlHA 1946 S. 285; JBI. Köln 1946 S. 73.                Monaten nach J nki antreten dieses Gesetzes\nJBI. Oldenburg 1946 S. 87),                              insoweit \\VPitcr anzLnvenden sind, als sie vor-\nsehen, daß diP- Polizeibehörden ihre Verhaod\"\n46. die von den Oberlandesgerichtspräsidenten                 lungen an das Amlsgericht übersenden;\nder Britischen Zone erlassene Zweite Verord-\nnung zur Beschleunigung des Strafverfahrens          52. die Rechtsanordnungen über Gerichtsverfas-\n(Hamb. GVBl 1946 S. 90; JBI. Brnunschweig                sung und Verfahren in den Ländern Baden\n1946 S. 112; Hann. Rpfl. 1946 S. 81, JBI. Düs-           (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden 1946\nseld,;nf 1946 S. 50, JBI. Hamm 1946 S. 115,              S. 44). Württemberg-Hohenzollern (Amtsblatt\n123; Schll--IA 1946 S. 335; JBI. Köln 1946 S. 90;       dPs Staat.ssekrctariats für das französisch be-\nJBI. Oldenburg 1946 S. 92):                               selzle Gebiet Württembergs und Hohenzol-\nlern l 'l46 S 230) und in dem bayerischen\n47. der § 1 Abs. 2 uud die §§ 2 bis 10 der hes-               Kreis Lindau (Amtlicher Anzeiger für den\nsischen Verordnung über die Errichtung eines             bayerischen Kreis Lindau Nr. 50 vom 1. .Juli\nOberlandesgerichtes für Groß - Hessen vorn                1947) -- mit Ausnahme des § 31 - und die\n23. Mai 1946 (GVBI. S. 137) einschiießlich des           LamlRsverordnung über Gerichtsverfassung\nGesetzes zur Ergänzung und Änderung dieser               und Verfahren vom 11. April 1947 im Lande\nVerordnung vom 25. März 1950 (GVBl. S. 55);              Rheinland-Pfalz (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz\n48. die von den Oberlandesgerichtspräsidentcn\nS. 155) in der Fassung der Bekanntmachung\nder Britischen Zone erlassenen Verordnungen\nvom 1. Dezember 1949 (GVBI. der Landes-\nüber die Aufhebung polizeilicher Strafver-\nregierung Rheinland-Pfalz S. 599) mit Aus-\nfügungen und Einführung gerichtlicher Straf-\nvcr/ugungen (fiamb. GVBI. 1946 S. 89; JBI.               nahme der §§ 6 a und .JI;\nBraunschweig 1946 S. 112, Bann. Rpfl. 1946           53. die Verordnung zur Änderung des § 152 des\nS. 82: JBI. Düsseldorf 1946 S. 57; JBI. 1-lamm           Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der\n1946 S. 115; SchlHA 1946 S. 366: JBI. Köln               §§ 81a, 98 und 105 der Strafprozeßordnung\n1946 S. 90, JB! Oldenburg 1946 S. 92). jedoch            (StPO), [Fassung der Allgemeinen Anwei-\nmit der Maßgabe, daß diese Vorschriften bis               sungen für Richter Nr. 2 für beide Gesetz,oe]\nzu einer landesrechtlichen Regelung gemiiß                vom 14 . .Januar 1947 (Verordnungsblatt fi.',r\n§ 413 Abs. 1 Salz 1 der Strafprozeßordnung,              die Britische Zone 1947 S. 20);\nlängstens jedoch auf die Dauer von sechs\n54. die bayer. Verordnung Nr. 126 über die \\Vie-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndereinführung     dn    Schöffengerichte    vom\ninsoweit wc·iter anzuwend2n sind, als sie vor-\nsP.hen, daß die Polizeibehörden ihre Verhar.cl-          18. Februar 1947 (GVBI. S. 177) samt Andc-\nrungf'n;\nluligren an das Amtsgericht übersenden;\n4'l. rlas w cirtt.-bad. Ge,dz Nr. 20 zur Uber-            55. die Erste Anordnung über die Bildung von\nlettu ng des Sirafvc,rlügunr,srechts d<cr Polizci-       Schöffc11gericl1l2n und Schwurgerichten in\nbehorclen a\\lf die' Geric:hi.c voP1 '.W. November        Hessen vom 17. April 1947 (GVBI. S. 4'l) samt\n1945 (Rcgill. 1946 S. 1), jedoch mit der Maß•            Anderungen und Erg~nzungen;\ngnbe, daß diese Vorschriften bis zu einer           56. dus brem. Gesetz zur Oberleitung des Straf-\nlancl0.,rcchilichen Regelung gemäß § 413                 verfügungsrechts der Polizei auf die Gerichte\nAbs. 1 Satz 1 der             Strafprozeßordnung,        vom '.JO. April 1947 (GB!. S .. 66). jedoch mit\nlöngslens jedoch auf die Dauer von sechs                 der Maßgabe, daß diese Vorschriften bis zu\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Ges<ctzes              einer landesrechtlichen      Regelung    gemäß\ninsoweit weiter anzuwenden sind, als sie vor-            § 413 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnun 5 ,","508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nlängstens jedoch auf die Dauer von sechs           69. die hess. Anordnung über die Besetzung der\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes             · Strafkammern mit Richtern und Schöffen vom\ninsoweit weiter anzuwenden sind, als sie                12. Januar. 1948 (GVBI. S. 23) samt Ände-\nvorsehen daß die Polizeibehörden ihre Ver-              rungen;\nhandlungen an das Amtsgericht übersenden:\n70. die Verordnung zur Änderung von Vorschrif-\n57. die Verordnung über das Berufungsverfahren               ten auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung\nin    bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten   vom           der bürgerlichen Rechtspflege und des Kosten-\n9. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die Bri-             rechts vom 27. Januar 1948 (Verordnungsblatt\ntische Zone S. 76);              ·                      für die Britische Zone S. 13):\n58. die Verordnung über Untersuchungen zur              71. die Verordnung zur Änderung der Vorschrif-\nFeststeJlung der Abstammung vom 17. Juni                ten über Ausschließung und Ablehnung der\n1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone           Gerichtspersonen in der Strafrechtspflege vom\ns. 93);                                                 9. Februar 1948 (Verordnungsblatt für die Bri-\ntische Zone 1948 S. 41);\n59. die Verordnung über die Besetzung der Zivil-\nkammern und der Kammern für Handels-               72. der zweite Abschnitt der württ.-hohenz. Ver-\nsachen bei den Landgerichten vom 20. Juni               ordnung über die Neugliederung der Amts-\n1947 (Verordnungsblall für die Britische Zone           gerichtsbezirke und die Zuständigkeit der\ns. 103);                                                Friedensrichter vom 27. Februar 1948 (Reg.\n60. die Verordnung über Uberschuldung und                    BI. S. 60);\nZahlungsunfähigkeit vom 1. Juli 1947 (Ver-         73. die Verordnung zur weiteren Änderung der\nordnungsblatt für die Britische Zone S. 105,            Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.\n110);                                                   April 1948 (Verordnungsblatt für die Britische\n61. die württ.-bad. Verordnung Nr. 229 über die              Zone S. 108);\nWiedereinführung rler Schöffengerichte vom         74. Artikel III der Verordnung zur Änderung der\n7. Juli 1947 (RegBI. S. 86) samt Änderungen;            §§ 42 f, h, 132 des Strafgesetzbuchs und § 463\nder Strafprozeßordnung vom 13. Mai 1948\n62. die Verordnung zur Wiedereinführung von\n(Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948\nSchöffen und Geschworenen in der Strafrechts-\npflege vom 22. August 1947 (Verordnungsblatt\ns. 117);\nfür die Britische Zone S. 115, 124) vorbehalt-     75. das Gesetz zur Wiedereinführung der Schöf-\nlich der Bestimmungen der Ziffer 84,                    fen und Geschworenen in der Strafrechts-\npflege in Württemberg-Hohenzollern vom 14.\n63. die bayer. Verordnung Nr. 131 über die Be-               Mai 1948 (RegBI. S. 8.5) samt Änderungen mit\nsetzung der Strafkammern mit Schöffen vom               Ausnahme d'es § 6:\n16. September 1947 (GVBI. S. 203) samt Ände-\nrungen,                                            76. die §§ 24 bis 27 der Verordnung zur .Aus-\nführung des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946\n64. die brem. Verordnung über die Wiedereinfüh-              (Kontrollratsgesetz Nr. 16) vom 12. Juli 19.48\nrung der Schöffengerichte und Schwurgerichte            (Verordnungsblatt für die Britische Zone\nund über die Mitwirkung von Schöffen bei                s. 210);\nStrafkammern vom 7. Oktober 1947 (GB!. S.\n237) samt Änderungen,                              77. die Zweite Verordnung zur weiteren Änderung\nder Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom\n65. die Verordnung zur Durchführung der Militär-\n13. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Bri-\nregierungsverordnung Nr. 98 über dje Errich-\ntische Zone S. 21ö);\ntung eines Obersten Gerichtshofes für die Bri-\ntische Zone vom 17. November 1947 in der           78. die bayer. Verordnung über die Wiederein-\nFassung der Verordnung vom 13. Januar 1948              führung der Schwurgerichte vom 14. Juli 1943\n(Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947           (GVBI. S. 243);\nS. 149 und 1948 S. 10) und die Verordnung zur\n79. die Zweite Verordnung zur Abänderung des\nAusführung      der  Durchführungsverordnung\nGerichtskostengesetzes vom 24. August 1948\nüber die Errichtung eines Obersten Gerichts-            (Verordnungsblatt für die Blitische Zone\nhofes für die Britische Zone vom 6. Februar             s. 247):\n1948 (Verordnnngsblalt für die Britische Zone\ns. 40);                                            80. die Verordnung Nr. 245 des württ.-bad. Justiz•\nministeriums über die Besetzung der Strafkam-\n66. die Verordnung zur Abänderung des Gerichts·              mern mit Richtern und Schöffen vom 21. Ok•\nkoslengesetzes vom 4. Dezember 1947 (Ver-               tober 1948 (RegBI. S. 150);\nordnnngsblatl für die Britische Zone S. 170);\n81. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschrif-\n67. das Landesgesetz zur Wiedereinführung der                ten über die Haftprüfung im Strafverfahren\nSchöffen und Geschworenen in der Strafrechl3-           vom 29. November 1948          (Verordnungsblatt\npflege in Baden vom 30. Dezemb_er 1947 (GVBI.           für die Britische Zone S. 345);\n1948 S. 39) mit Ausnahme des § 6:\n82. das Gesetz über die Bildung von Schwur-\n68. die brem. Verordnung über die Gebühren der               gerichten in Württemberg-Baden vom 3. März\nVerteidiger im Verfahren vor dem Schwur-                1949 (RegBl. S. 43) samt Durchführungsverord-\ngericht vom 7. Januar 1948 (Brem. GB!. S. 4).           nungen;","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       509\n83. die Verordnung über die Zuziehung von Hilfs-               Der ProzeßbevoUmächtigte kann die Vertre-\nrichtern zum Obersten Gerichtshof für die Bri-        tung, die ihm zusteht, auf einen bei dem Bun-\ntische Zone vom 15. März 1949 (Verordnungs-           desgerichtshof nicht zugelassenen Rech•s-\nblatt für die Britische Zone S. 74);                  anwalt nicht übertragen.\n84. die      Rechtsanordnung zur Wiedereinführung              Die Anwaltskammer bei dem Bundesgerichts-\nder Schöffen und Geschworenen in der Straf-           hof wird. durch die Rechtsanwälte gebildet,\nrechtspflege im bayerischen Kreis Lindau vom          die bei ihm zugelassen sind.\n26. April 1949 (ABI. Nr. 18) mit Ausnahme                 Auf die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundes-\ndes§ 6;                                               gerichtshof sind im übFigen die §§ 1 bis 121\nder Rechtsanwaltsordnung für die Britische\n85. das württ.-bad. Gesetz Nr. 257 zur Änderung            Zone vom 10. März 1949 (Verordnungsblatt für\nder Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom             die Britische Zone S. 80) mit der Maßgabe\n30. Juni 1949 (RegBl. S. 155);                        sinngemäß anzuwenden, daß an die .Stelle der\nLandesjustizverwaltung der Bundesminister\n86. der I. Abschnitt des bayer. Gesetzes über Maß-         der Justiz und an die Stelle des Oberlandes-\nnahmen auf dem Gebiet des Kostenwesens                gerichts der Bundesgerichtshof tritt.\nvom 9. Juli 1949 (GVBI. S. 181);\n90. Die Landesjustizverwaltung kann die Teil-         '\n87. das Landesgesetz zur Wiedereinführung der              nahme an wissenschaftlichen Lehrgängen in\nSchöffen und Geschworenen in der Strafrechts-         einem Kriegsgefangenenlager auf die Studien-\npflege und zur Änderung der Strafprozeßord-           zeit (§ 2 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-\nnung vom 2. September 1949 (Ges. u. VO.Bl.            gesetzes) anrechnen.\nder Landesregierung Rheinland-Pfalz · S. 374)\nmit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2, soweit             Dasselbe gilt für das Studium an einer\ndieser den § 6 a in die Landesverordnung über         anderen Hochschule als einer Universität, so-\nGerichtsverfassung und Verfahren vom 11.              weit es in die Zeit bis zu zwei Jahren nach\nApril 1947 einfügt.                                   Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt.\n91. Die Landesjustizverwaltung kann eine von\nIII. Ubergangsvorschriften                  § 2 Abs. 3 des Ge,richtsverfassungsgesetzes ab-\nFür die Uberleitung gelten folgende Vor-          weichende Regelung des Vorbereitungsdien-\nschriften:                                            stes, die bis zum 31. Dezember 1949 ausge-\nsprochen ist, aufrechterhalten.\n88. Soweit       in gesetzlichen Vorschriften dem\nReichsgericht oder dem Obersten Gerichtshof             Ebenso kann eine von den Vorschriften des\n§ 2 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ab-\nfür die Britische Zone Aufgaben zugewiesen\nweichende Beschäftigung, die bis zum Inkraft-\nsind, tritt an die Stelle dieser Gerichte der\ntreten dieses Gesetzes mit Zustimmung der\nBundesgerichtshof.\nLandesjustizverwaltung abgeleistet- worden ist,\nDer Bundesgerichtshof ist ferner zuständig,        auf den Vorbereitungsdienst         angerechnet\nwenn ihm durch eine Gesetzgebung außerhulb            werden.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes Zustän-\ndigkeiten in Ubereinstimmung mit diesem Ge-              Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-\nsetz übertragen sind.                                heimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften\nbleiben unberührt.\n89. Bis zum Inkrafttreten einer Bundesrechts-\nanwaltsordnung gelten für die Zulassung der·     92. Die Landesjustizverwaltung kann bis zum 31.\nRechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof die           Dezember 1951 in den Fällen eines dringenden\nfolgenden Vorschriften:                               dienstlichen Bedürfnisses Richter innerhalb des\nBezirks eines Oberlandesgerichts an jedes\nDie Zulassung als Rechtsanwalt bei dem            ordentliche Gericht für eine von vornherein\n· Bundesgerichtshof und die Bestellung einr:·s         bestimmte Zeit vorübergehend abordnen.\nVertreters erfolgt durch den Bundesminister\nder Justiz nach Anhörung der Vereinigung der     93. Unberührt bleiben Gesetze eines Landes, die\nAnwaltskammervorstände im Bundesgebiet.              auf Grund des im Artikel 1 Nr. 11 aufgehobe-\nAls Rechtsanwalt kann nur zugelassen wer-         nen § 13a des Gerichtsverfassungsgesetzes er-\nden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat.           gangen sind.\nEin Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof           Das Land kann künftig diese Gesetze ändern,\ndarf nicht zugleich bei einem anderen Gericht        aber die Zuständigkeit der Friedensgerichte\nzugela,ssen sein.                                    nicht erweitern.\nDie bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen   94. Die Geschäftsverteilung. die auf Grund der\nRechtsanwälte dürfen vor einem anderen Ge-           bisher geltenden Vorschriften getroffen ist,\nricht nicht auftreten. Der Bundesminister der        bleibt für das Gec;chäftsjahr 1950 in Kraft.\nJustiz kann jedoch für das Auftreten vor be-         Jedoch bestimmen sich die nach dem Inkraft-\nstimmten Gerichten allgemein Ausnahmen zu-           treten dieses Gesetzes zu treffenden Anord-\nlassen.                                              nungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.\n. _·_~,.,..","510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n95. Das Amt der bei lnkraftlreten dieses Gesetzes      103. Die Vorschrift des § 128 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nberufenen Schöffen und Geschworenen endet               ordnung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren\nmit dem 31. März 1951.                                  des ersten Rechtszuges nicht anzuwenden.\nDie Vorschlagslisten gemäß § 36 des Ge-         104. In Sachen, in denen die Klage, der Güteantrag\nrichtsverfassungsgesetzes sind erstmals im              oder das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbe-\nJahre 1950 aufzustellen.                                fehls vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbei dem Amtsgericht eingegangen ist, richtet\nDer Ausschuß gemäß § 40 des Gerichtsver·             sich die Zuständigkeit nach rlen bisher gelten•\nfassungsgesdws tritt erstmals im Jahre 1950             den Vorschriften.\nzusammen.\n105. Auf Güteverfahren, die im Zeitpunkt des ln-\n96. Die in den Ländern geltenden Rechtsvor-                 krafttretens dieses Gesetzes anhängig oder\nschriften über die Befreiung dc>s deutschen             bereits abgeschlossen sind, finden die bisher\nVolkes vom Nationalsozialismus und Militil·             geltenden Vorschriften weiterhin Anwcndun 6 .\nrismus, nach denen sich eine Unfähigkeit zur\nBekleidung des Amt<=s eines Schöffen oder Ge-      106. Die Vornchriften des § 510c der Zivilprozeß-\nschworenen ergibt, bleiben unberührt.                   ordnung sind auf die in dem Mietersch utzge-\nsetz geregelten bürgerlichen Rechtsstreilig-\n97. In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Nieder-             keilen und das arbeilsgerichtlichc Verfahren\nsachsen, Schleswig-Holstein und der Hanse-              nicht anzuwenden.\nstadt Hamburg verhandeln und entscheiden die\n107. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die\nStrafkammern des Landgerichts in Abwei-\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzces verkün-\nchung von § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs•\ndeten oder von Amts wegen zugestellten Ent-\ngesetzcs bis zum 31. Dezember 1950 in der bis-\nscheidungen richtet sich nach den bisher g2l•\nherigen Besetzung. Bis zu diesem Zeitpunkt\n!enden Vorschriften.\nwird in den vorgcenanntcn Ländern die Zu-\nständigkeit der Schwurgerichte nach Abschnitt      108. Auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nIV § 30 der Verordnung zur Wiedereinführung              setzes eingelegte Berufung sind an Stelle d:cr\nvon Schöffen und Gcsch worenen in die Straf-             §§ 516, 518, 519 der Zivilprozeßordnung in d:er\nrechtspflege• vom 22. August 1947 (VOBI. für            Fassung dieses Gesetzes die bisher geltenden\ndie Brilisclw Zone S. 115) aufrechterhalten.            Vorschriften weiterhin anzuw,,nden, wenn die\nBerufungsfrist bei Inkrafttreten di0s0s Ge-\n98. In den Ländern Bremen und Hessen Lritt § 113             setzes bereits abgelaufen ist. In diesem f'alle\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes erst achtzehn            gelten die Vorschriften des § 529 Abs. 3 u.1d\nl\\1onate nach Tnkrafttrctc,n dieses Gesetzes in          des § 626 der Zivilprozcßordnung in der f'a:,-\nKraft.                                                  sung dieses Gesetzes entsprechend, wenn der\nBerufungskläger das neue Vorbringen nicht\n99. Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Handels-\ninnerhalb der Berufungsfrist mitgeteilt hat.\nsachen bei einer Zivilkammer anhängig, so\nsind sie auf Antrag einer Partei an die Kam·       109. Der Anerkennung von Entscheidungen, durch\nmer für Handelssachen zu verweisen. Der An-              die im Ausland eine Ehe für nichtig erklä !'t,\ntrag ist nicht mehr zulässig, wenn der Antrag-           aufgehoben, dem Bande nach oder unter Auf-\nsteller nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes           rechterhaltung des Ehebandes geschieden oder\nvor der Zivilkammer zur Sache verhandelt hat.            durch die das Bestehen oder Nichtbestehen\neiner Ehe zwischen den Parteien festgestellt\n100. Der Nebensitz Karlsruhe des Oberlandesg:\"-               ist, steht die Vorschrift des § 606 Abs. 1 der\nrichtes Stuttgart gilt bis zum 31. Dezember 1951         Zivilprozeßordnung nicht entgegen, wenn der\nim Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes und             Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist und\nder Verfahrensgesetze als selbständiges Ober-            die Anerkennung der von einer ausländischen\nlandesgericht.                                           Behörde getroffenen Entscheidung beantragt.\n101. Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreilig•              Diese Vorschrift tritt spätestens am 31. De-\nkeilen, die nach dem Inkrafttreten dieses Ge-            zember 1952 außer Kraft.\nsetzes ergehen, können von den Gerichten in\n110. Verfahren, die bei dem Obersten Gerichtshof\nder bisherigen Besetzung erlassen werden,\nfür die Britische Zone anhängig sind, gehen\nwenn sie auf einer Verhandlung beruhen, die\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt-\nLage, in der sie sich befinden,. auf den Bundes•\ngefunden hat.\ngerichtshof über.\n102 Ablehnungsgesuche, über die bei Inkraft-                     Für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden\ntreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedeu            in Landwirtschaftssachen gelten die Vorschrif•\nist, haben die bisher zuständigen Stellen an             ten der Verordnung über die Rechtsbeschwerde\ndie nunmehr zuständigen Gerichte abzugeben.              in Landwirtschaftssachen vom 15. Oktober 1948","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        511\n(Verordnungsblatt für die Britische Zone              liehe Klage nicht zurück, so richtet sich die\nS. 313), die Verordnung zur Ausführung der            Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vor-\nVerordnung über die Rechtsbeschwerde in               schriften.\nLandwirtschaftssachen vom 22. Dezember 1948\n(Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 384) 117. Eine begonnene Hauptverhandlung ist nach\nund die in der Verordnung vom 15. Oktober             den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.\n1948 angeführten Vorschriften der Verfahrens-\nordnung für Landwirtschafts,sachen vom 2. De-    118. Wird ein vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nzember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische       setzes ergangenes Urleil nach dem Inkraft-\nZone S. 157) einstweilen weiter. Die bei dem          treten des Gesetzes vom Rechtsmittelgericht\nObersten Gerichtshof für die Britische Zone            aufgehoben und die Sache zurückverwiesen,\nernannten Obersten Landwirtschaftsrichter tre-         so findet die neue Hauptverhandlung vor dem\nten in gleicher Eigenschaft zum Bundes-               Gericht statt, das nach den neuen Vorschrif-\ngerichtshof über.                                     ten zuständig ist; soweit nach diesen Vor-\nschriften die Zuständigkeit davon abhängig\nRevisionen und Beschwerden in bürger•              ist, bei welchem Gericht die Staatsanwalt-\nlichen Rechtsstreitigkeiten sowie Rechtsbe-           schaft Anklage erhebt, bestimmt das Rechts-\nschwerden in Landwirtschaftssachen, die bis           mittelgericht in seiner Entscheidung das zu-\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem             ständige Gericht.\nObersten Gerichtshof für die Britische Zone\nhätten eingelegt werden können, sind nach        119. Wird ein vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\ndem Inkq1fttreten dieses Gesetzes bei dem             setzes ergangenes Urteil mit dem Antrag auf\nBundesgerichtshof einzulegen. Dies gilt ent-          Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten,\nsprechend in Verfahren der freiwilligen Ge-           so entscheidet darüber, ob der Antrag zu-\nrichtsbarkeit und in Strafsachen.                     lässig und begründet ist, die Strafkammer, so-\nweit nicht nach den neuen Vorschriften die\n111. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkraft-           Zuständigkeit des· Amtsgerichts (§ 25 Nr. 1,\n2a und b des Gerichtsverfassungsgesetzes)\ntretens dieses Gesetzes bei dem Bayerischen\noder des Schwurgerichts oder des Bundes-\nObersten Landesgericht anhängig sind, bldbt\ngerichtshofes begründet ist.\ndieses Gericht nach den bisher geltenden\nVorschriften zuständig, auch soweit nach\n120. Beurkundungen und Beglaubigungen, die Ge-\nden Vorschriften dieses Gesetzes der Bundes-\nrichte im Lande Rheinland-Pfalz in der Zeit\ngerichtshof zuständig wäre.\nvom 6. September 1949 bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes vorgenommen haben, sind\n'il2. Revisionen gegen Urteile der auf Grund der\nnicht deshalb unwirksam, weil die Zuständig-\nbayer. Verordnung über die Wiedereinführung\nkeit der Gerichte nach § 22 Abs. 4 der Notar-\nder Schwurgerichte vom 14. Juli 1948 (GVBI.           ordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. Septem-\nS. 243) gebildeten Schwurgerichte sind in             ber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\njedem Falle durch das Bayer. Oberste Landes-          Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 391)\ngericht zu verhandeln und zu entscheiden.             nicht mehr gegeben war.\n113. An den Stellen, an denen die Worte „Anord-\n121. Für das Verfahren des Nachlaßgerichts, ein-\nnung der Hauptverhandlung\" oder „die\nschließlich der damit zusammenhängenden Be-\nHauptverhandlung      anzuordnen\"    gebraucht\nurkundungen, werden die Gerichtsgebühren\nwerden, werden diese Worte durch „Eröffnung\nnur zur Hälfte erhoben, wenn der Tod des\ndes Hauptverfahrens\" oder „das Hauptverfah-           Erblassers oder seine Todeserklärung die uns\nren zu eröffnen\" ersetzt.\nmittelbare Folge eines Kriegsereignisses ist;\ndie Bestimmungen über die Mindestgebühr\n114. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die An-\nbleiben unberührt. Soweit die Amtshand-\nklageschrift schon bei Gericht eingereicht, so        lungen (Beurkundungen, Vermittlung der Aus-\nbedarf es keines Beschlusses über die Eröff-           einandersetzung usw.) von Notaren vorgenom-\nnung des Hauptverfahrens. Es verbleibt für            men werden, erstreckt sich die Ermäßigung\ndas Verfahren insoweit bei den bisher gelten·          auch auf die Notargebühren.\nden Vorschriften,\nAbkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des\n115. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die An-          Erblassers sind von der Zahlung der Gerichts-\nklageschrift schon bei Gericht eingereicht, so         gebühren in diesen Fällen befreit, wenn der\nsind für die Voruntersuchung die bisher gel·          Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden\ntenden Vorschriften anzuwenden.                       nicht mehr als 5000 Deutsche Mark beträgt.\nDie Notargebühren werden nach den Vor-\n116. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die An-           schriften über die Anwenc'ung von Gebühren-\nklageschrift bei einem Gericht eingereicht,            befreiungsvorschriften auf die Notare (Ver-\ndas nach diesem Gesetz nicht zuständig wäre,          ordnung vom 15 April 1936 - Reichsgesetzbl. I\nund nimmt die Staatsanwaltschaft die öffeilt·         S. 368 -) ermäßigt.","512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrg,rng 1950\n122. Für die Todeserklärung und die Feststellung                              ARTIKEL 9\nder Todeszeit werden Gerichtsgebühren nicht\nerhoben, wenn der Verschollene im Zusam-             Bekanntmachung des Wortlauts\nmenhang mit Ereignissen oder Zuständen des         d e s G e r i c h t s v e r f a s s u n g s g e s e t z e s,\nKrieges 1939 bis 1945 in Lebensgefahr ge-                 der Zivilprozeßordnung\nraten ist.                                              und der Strafprozeßordnung\n123. Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\nauf die durch dieses Gesetz aufgehobenen           Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozeß-\noder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist,    ordnung und die Strafprozeßordnung gelten vom\ntreten die entsprechenden Vorschriften dieses    Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab in der\nGesetzes an ihre Stelle.                         aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlichen Fassung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet,\nBonn, den 12. September 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesmin'ister der Justiz\nDehler","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950 513\nAnlage 1\nzu dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechts-\neinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung,\nder bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverlahrens\nund des Kostenrechts.\nGerichtsverfassungsgesetz","I","Nr. 40 ~   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       515\nGerichtsverfassungsgesetz\nErster Titel                        Versetzung an ein anderes Gericht oder die Entfer-\nRichteramt\nnung aus dem Amt unter Belassung des vollen Ge·\nhalts durch die Landesjustizverwaltung verfügt\n§ 1                          werden.\nDie richterliche Gewalt wird durch unabhängige,                               § 8a\nnur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.                               (weggefallen)\n§ 2                                                    § 9\n(!)  Die Fähigkeit zum Richteramt wird durch die       Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der\nAblegung zweier Prüfungen erlangt.                      Richter aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere\n(2) Der ersten Prüfung muß ein mindestens drei-     auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt, darf der\njähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer       Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.\nUniversität vorangehen. Von dem dreijährigen Zeit-                               §  10\nraum sind mindestens drei Halbjahre dem Studium           (1) Nach näherer landesgesetzlicher Bestimmung\nauf einer deutschen Universität zu widmen.              können Gerichtsreferendare mit der Wahrnehmung\n(3) Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung      einzelner richterlicher Geschäfte betraut werden.\nmuß eine Ausbildungszeit von mindestens drei und        Der Auftrag ist in jedem Fall durch den Richter\neinem halben , Jahr und höchstens vier Jahren           aktenkundig zu machen.\nliegen. Mindestens dreißig Monate sind zum Dienst         (2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten kann,\nbei den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Notaren        wer zum Richteramt befähigt ist, als Hilfsrichter\nund Rechtsanwälten zu verwenden; der Rest der           verwendet werden, ohne gemäß § 6 zum Richter\nAusbildungszeit ist mindestens zur Hälfte bei Ver-      auf Lebenszeit ernannt zu sein.\nwaltungsbehörden, Körperschaften oder Anstalten            (3) Unberührt bleiben die Vorschriften über die\ndes öffentlichen Rechts, im übrigen in einer dem        Ubertragung richterlicher Geschäfte auf den Rechts•\nAusbildungszweck dienenden Weise zu verwenden.          pfleger.\n§ 11\n§ 3\nAuf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene\n(!) Wer in einem deutschen Land die erste Prü-\nfung bestanden hat, kann in jedem anderen Land          sind die Vorschriften der §§ 2 bis 9 nicht anzu-\nzur Vorbereilung für den Justizdienst und zur zwei-     wenden.\nZweiter Titel\nten Prüfung zugelassen werden\n(2) Die in einem deutschen Land au! die Vor-                            Gerichtsbarkeit\nbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen                                  §  12\nLand angerechnet werden.                                  Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit w-ird\n§  4                         durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesge-\nrichte und durch den Bundesgerichtshof (das Obere\nZum Richteramt befähigt ist ferner jeder ordent-\nliche öffentli_che Lehrer des Rechts an einer deut-    Bundesgericht für das Gebiet der ordentlichen Ge•\nschen Universität.                                     richtsbarkeit) ausgeübt.\n§ 5                                                    § 13\nWer in einem deutschen Land die Fähigkeit zum          Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bür-\nRichteramt erlangt hat, ist, soweit dieses Gesetz      gerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für\nkeine Ausnahme bestimmt, zu jedem Richteramt           die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal·\ninnerhalb Deutschlands befähigt.                       tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begrün-\ndet ist odtcr auf Grund von Vorschriften des Bundes-\n§ 6\nrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen\nDie Richter werden auf Lebenszeit ernannt.          sind.\n§  t                                                  § 13 a\nDie Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigen-                       (weggefallen)\nschaft ein festes Gehalt mit Ausschluß von Ge-                                   § 14\nbühren.                                                   Als besondere Gerichte werden zugelassen:\n§ 8\n1. Gerichte der Schiffahrt für die in den Staats-\n(!) Richter können wider ihren Willen nur kraft           verträgen bezeichneten Angelegenheiten;\nrichterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen         2. Gemeindegerichte für die Verhandlung und\nund unter den Formen, die die Gesetze bestimmen,              Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitig-\ndauernd oder zeitweise ihres Amts enthoben oder               keiten, deren Streitwert einhundert Deutsche\nan eine andere Stelle oder in den Ruhestand ver-              Mark nicht übersteigt. Gegen die Ent-\nsetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen             scheidung der Gemeindegerichte muß inner-\nfestsetzen, bei deren Erreichung Richter in den               halb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist\nRuhestand treten.                                             sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die\n(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Ge-           Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zu-\nsetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.                stehen. Der Gerichtsbarkeit des Gemeinde-\n(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der          gerichts dürfen als Kläger oder Beklagte nur\nGerichte oder ihrer Bezirke kann die unfreiwillige           Personen unterworfen werden, die in der","516                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung         die Befreiung der Konsuln von der inländischen Ge-\noder im Sinne der §§ 16, 20 der Zivilprozeß-      richtsbarkeit getroffen sind.\nordnung den Aufenthalt haben.\nDritter Titel\n§ 15\nAmtsgerichte\n(weggefallen)\n§ 22\n§ 16\n(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.\nAusnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand\n(2) Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder\ndarf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\nDirektor bei dem übergeordneten Landgericht sein.\n§ 17                               (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der\n(1) Die Gerichte entscheiden über die Zulässig-       Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des über•\nkeit des Rechtswegs.                                     geordneten Landgerichts übertragen werden. Ge•\n(2) Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Ent-       schieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht\nscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerich-        mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen\nten und den Verwaltungsbehörden oder Verwal-             von der Landesjustizverwaltung die allgemeine\ntungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechts•         Dienstaufsicht zu übertragen; ist die Zahl der Rich-\nwegs besonderen Behörden nach Maßgabe der                ter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht\nfolgenden Vorschriften übertragen:                       zwischen mehreren von ihnen geteilt werden.\n1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur          (4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obHegenden\nGeschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\nZeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten\nAmts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt       stimmt, als Einzelrichter.\nnicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Sie                              § 22 a\nkönnen nur unter denselben Voraussetzungen           (1) Bei den mit einem Präsidenten besetzten Amts•\nwie die Mitglieder des Bundesgerichtshofes        gerichten wird ein Präsidium gebildet.\nihres Amtes enthoben werden.                         (2) Das Präsidium besteht aus dem Amtsgerichts•\n2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß          präsidenten als Vorsitzenden, den Amtsgerichts-\ndem Bundesgerich lshof oder dem Obersten          direktoren, den Oberamtsrichtern und den beiden\nLandesgericht oder einem Oberlandesgericht        dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der\nangehören. Bei Entscheidungen dürfen Mit-         Geburt nach ältesten Amtsrichtern.\nglieder nur in der gesetzlich bestimmten An-         (3) Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehr•\nzahl mitwirken. Diese Anzahl muß eine un-         heil; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\ngerade sein und mindestens fünf betragen.         Amtsgerichtspräsidenten rien Ausschlag.\n3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die                                § 22 b\nEntscheidung ergeht in öffentlicher Sitzung          (!) Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten\nnach Ladung der Parteien.                         Amtsgerichten werden die Geschäfte vor Beginn des\n4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch      Geschäftsjahres auf seine Dauer verteilt. In gleicher\nrechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht,    Weise wird die Vertretung der Amtsrichter in Be-\nohne daß zuvor auf die Entscheidung der be·       hindenmgslällen geregelt.\nsonderen Behörde angetragen war, bleibt die          (2) Die getroffene Anordnung kann. im Laufe des\nEntscheidung des Gerichts maßgebend.              Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies\n§  18                           wegen Vberlastung, Wechsels oder dauernder Be•\nhinderung eines Richters erforderlich ist.\nDie deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht\nauf die Leiter und Mitglieder der bei der Bundes-                               § 22 C\nrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen            (1) Die im § 22 b bezeichneten Anordnungen wer•\nVertretungen. Sie erstreckt sich auch nicht auf          den bei den mit einem Präsidenten besetzten Amts•\nandere Personen, die nach den allgemein aner•            gerichten von dem Präsidium des Amtsgerichts ge•\nkannten Regeln des Völkerrechts oder nach einem          troffen. Das gleiche gilt für andere zum Bezirk des\nStaatsvertrag von der deutschen Gerichtsbarkeit         übergeordneten Landgerichts gehörige Amtsgerichte,\nbefreit sind.                                           über die der Amtsgerichtspräsident an Stelle des\n§ 19                           Landgerichtspräsidenten die Dienstaufsicht ausübt.\n. Für die Familienmitglieder, das Geschäftspersonal     Der Amtsgerichtspräsident bestimmt die Abteilung,\nder im § 18 genannten Personen und für ihre Be-          die er übernimmt.\ndiensteten, die nicht Deutsche sind, gilt die Vor·          (2) Bei den übrigen Amtsgerichten werden die im\nschrift des § 18 entsprechend.                          § 22 b bezeichneten Anordnungen von dem Präsi•\n§ 20\ndium des Landgerichts getroffen.\n(3) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht\nDurch die Vorschriften der §§ 18, 19 werden die      rechtzeitig ergehen kann, werden die i,m § 22 b be•\nVorschriften über den ausschließlichen dinglichen        zeichneten Anordnungen bei dem mit einem Präsi•\nGerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten       denten besetzten und bei anderen seiner Dienstauf•\nnicht berührt.·\nsieht unterstehenden Amtsgerichten von dem Amts•\n§ 21\ngerichtspräsidenten, bei den übrigen Amtsgerichten\nDie in der Bundesrepublik Deutschland angestell•     von dem Landgerichtspräsidenten getroffen. Die An•\nten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit        ordnung ist dem Präsidium unverzüglich vorzulegen,\nunterworfen, sofern nicht in Verträgen der Bundes•       Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht\nrepublik mit anderen Mächten Vereinbarungen über         anderweit beschließt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         517\n§ 22 d                                                  § 25\nDie Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters           Der Amtsrichter allein entscheidet bei\nwird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach           1. Ubertretungen,\nder Geschäftsverteilung von einem anderen Richter           2. Vergehen,\nwahrzunehmen gewesen wäre.                                     a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt\nwerden,\n§ 23\nb) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe\nDie Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in                    als Gefängnis von sechs Monaten allein oder\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht               in Verbindung mit anderen Strafen oder\nohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes                mit Nebenfolgen ·bedroht. ist,\nden Landgerichten zugewiesen sind:\nc) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum\n1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche An°\nEinzelrichter erhebt und keine höhere\nsprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gel-                Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu er-\ndeswert die Summe von ei·ntausend Deutsche                warten ist,\nMark nicht übersteigt;                               3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Ver-\n2. ohne Rücksicht auf den \\,Vert des Streitgegen-           brechen sind, unter den Voraussetzungen der\nstandes:                                                Nr. 2 c.\na) Streitigkeiten zwischen dem Vermieter                                § 26\nund dem Mieter oder Untermieter von Wohn-            Die Zuständigkeit in Jugendsachen bestimmt\nräumen oder anderen Räumen oder zwischen          sich nach dem Jugendgerichtsgesetz.\ndem Mieter und dem Untermieter solcher\n§ 26 a\nRäume wegen Uberlassung, Benutzung oder\nRäumung sowie wegen Zurückhaltung der von                               (weggefallen)\ndem Mieter oder dem Untermieter in die Miet-                                § 27\nräume eingebrachten Sachen;                         Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Ge-\nb) Streitigkeiten zwischen Reisenden und       schäftskreis der Amtsgerichte durch die Vor-\nWirten, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder       schriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen\nAuswanderungsexpedienten in den Einschif-         bestimmt.\nfungshäfen, di,e über Wirtszechen, Fuhrlohn,\nUberfahrtsgeltler, Beförderung der Reisenden                         Vierter Titel\nund ihrer Habe und über Verlust und Beschä-                           Schöffengerichte\ndigung der letzteren, sowie Streitigkeiten\nzwischen Reisenden und Handwerkern, die aus                                 § 28\nAnlaß der Re.ise entstanden sind;                   Für die Verhandlung und Entscheidung der zur\nc) Streitigkeiten wegen Viehmängel;            Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Straf-\n. sachen werden, soweit nicht der Amtsrichter allein\nd) Streitigkeiten wegen Wildschadens;\nentscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte\ne) alle Ansprüche auf Erfüllung einer· durch   gebildet.\nEhe oder Verwandtschaft begründeten gesetz-                                 § 29\nlichen Unterhaltspflicht;\nDas Schöffengericht besteht aus dem Amts•\nf) Ansprüche aus einem außerehelichen Bei-    richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.\nschlaf;\ng) Ansprüche aus einem mit der Uberlassung                               § 30\neines Grundstücks in Verbindung stehenden           (!) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen. be-\nLeibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Aus-  stimmt, üben die Schöffen während der Hauptver•\nzugvertrag;                                       handlung das Richteramt in vollem Umfang und\nh) das Aufgebotsverfahren.                    mit gleichem Stimmrecht wie die Amtsrichter aus\n§ 24                        und nehmen auch an den im Laufe einer Haupt-\nverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil,\n(!)    In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-      <lie in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung\nständig für                                             stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung\n1. Ubertretungen,                                    erlassen werden können.\n2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft          (2) Die außerhalb der Hauptverhandlung er-\nwegen der besonderen Bedeut.ung des Falles       forderlichen Entscheidungen werden von dem\nAnklage beim Landgericht erhebt,                 Amtsrichter erlassen.\n3. Verbrechen, wenn nicht die Zuständigkeit des                                 § 31\nSchwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes         Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es\nbegründet, im Einzelfall eine höhere Strafe      kann nur von Deutschen versehen werden.\nals zwei Jahre Zuchthaus oder der Ausspruch\nder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist                                    § 32\noder die Staatsanwallschaft wegen der beson-        Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:\nderen Bedeutung des Falles Anklage beim             1. Personen, welche die Befähigung infolge straf-\nLandgericht erhebt.                                      gerichtlicher Verurteilung verloren haben oder\n(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere               wegen eines Verbrechens oder eines vorsätz-\nFreiheitsstrafe als zwei Jahre Zuchthaus und nicht             lichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von\nauf Sicherungsverwahrung erkennen.                             mehr als sechs Monaten verurteilt sind;","518                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n2. Personen, ircgen die ein Ermittlungsverfahren      von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mit-\nwegen eines Verbrechens oder Vergehens            glieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die\nschwebt, das die Aberkennung der bürger-          Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den\nlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur         Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vor•\nBekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben     geschlagenen enthalten.\nkann;                                                (2) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine\n3. Personen,    die infolge gerichtlicher An-         Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen.\nordnung in der Verfügung über ihr Vermög-~n       Der Zeitpunkt der Auflcgung ist vorher öffentlich\nbeschränkt sind.                                  bekanntzumachen.\n§-33                              (3) In die Vorschlagsliste sind aufzunehmen in\nZu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen        Gemeinden\nwerden:                                                   a) mit 500 oder weniger Einwohnern fünf Personen,\n1. Personen, rlie zur Zeit der Aufstellung der       b) mit mehr als 500 Einwohnern mindestens sechs\nVorschlagsliste für Schöffen das dreißigste Le-      Personen, im übrigen für je 200 Einwohner eine\nbensjahr noch nicht vollendet haben,                 Person.\n2. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der                                   § 37\nVorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der           Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer\nGemeinde wohnen;                                  Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist,\n3. Personen, die wegen geistiger oder körper-        schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung\nlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet        Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlags-\nsind.                                             liste Personen aufgenommen sind, die nach § 32\n§ 34                           nicht aufgenommen werden durften oder nach den\n(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner           §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.\n.nicht berufen werden:                                                              §  38\n1. der Bundespräsident;                                 (!) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlags-\n2. die Mitglieder der Bundesregierung oder           liste nebst den Einsprüchen an den Amtsrichter des\neiner Landesregierung;                           Bezirks.\n3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den              (2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste\nWarte- oder Ruhestand versetzt werden             ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeinde-\nkönnen;                                           vorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu\n4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft,        machen.\nNotare und Rechtsanwälte;                                                  § 39\n5. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungs-        Der Amtsrichter stellt die Vorschlagslisten des\nbeamte;                                          Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über\n6. Religionsdiener und Mitglieder solcher reli-      die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vor•\ng10sen Vereinigungen, die satzungsgemäß          schritten des § 36 Abs. 2 zu prüfen und die Ab·\nzum gemeinsamen Leben verpllichtct sind.         Stellung etwaiger Mängel zu veranlassen.\n(2) Die Landesgesetze können außer den vor•                                     §  40\nbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamtf'               (1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes zweite Jahr\nbezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht          ein Ausschuß zusammen.\nberufen werden sollen.\n(2) Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter·\n§ 35                            als Vorsitzenden und einem von der Landesregie-\nDie Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen             rung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie\nablehnen:                                                zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern.\n1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates,              (3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Ein•\neines Landtages oder einer zweiten Kammer;             wohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Ver-\n2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die Ver-        tretung des ihm entsprechenden unteren Verwal-\npflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens      tungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\nzehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöf•     der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Umfaßt der\nfen erfüllt haben;                                    Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke\n3. Arzte, Krankenpfleger und Hebammen,                     oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so be•\n4. Apotheker, die keinen Gehilfen haben;                 stimmt die zuständige oberste Landesbehörde die\n5. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die            Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertre-\nFürsorge für ihre Familie die Ausübung des            tungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen siJ1d.\nAmtes in besonderem Maße erschwert,                       (4) Der Auss.chuß ist beschlußfähig, wenn wenig-\nstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und\n6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vor-\nschlagsliste das fünfundsechzigste Lebensjahr        · fünf Vertrauenspersonen anwesend sind.\nvollendet haben oder es bis zum Ablauf des Ge•                                   § 41\nschältsjahres vollenden würden.                           Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit\nüber die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Ein•\n§ 36                            sprüche.    Bei Stimmengleichheit entscheidet die\n{l) Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr          Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind\neine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für· die           zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfecht-\nAufnahme in die Liste ist die Zustimmung                  bar.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        519\n§ 42                         Amtsrichter hierzu veranlaßt haben, sind akten-\nAus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der      kundig zu machen.\nAusschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der                               §  49\nStimmen für die nächsten zwei Geschäftsjahre:             (1) Wird zu den einzelnen Sitzungen die Zuzie-\n1. die erforderliche Zahl von Schöffen;\nhung anderer als der zunächst berufenen Schöffen\nerforderlich, so erfolgt sie aus der Zahl der Hilfs-\n2. die erforderliche Zahl der Personen, die in der     schöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste.\nvon dem Ausschuß festgesetzten Reihenfolge an\n(2) Würde durch die Berufung der Hilfsschöffen\ndie Stelle wegfallender Schöffen treten (Hilfs-\nnach der Reihenfolge der Schöffenliste eine Ver-\nschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz\ntagung der Verhandlung oder eine erhebliche Ver-\ndes Amtsgerichts oder in dessen nächster Umge-\nzögerung ihres Beginns notwendig, so sind die\nbung wohnen.\nnicht am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen\n§ 43\nzu übergehen.\n(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl                             § 50\nvon Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Land-\nErstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die\ngerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) be-\nZeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einbe-\nstimmt.\nrufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung\n(2) Die Zahl d-er Hauptschöffen ist so zu bemes-   seine Amtstätigkeit fortzusetzen.\nsen, daß voraussichtlich jeder mindestens zu zwölf\nordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen                                 § 51\nwird.                                                     (1) Die Schöffen sind bei ihrer ersten Dienst-\n§ 44                         leistung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen. Die\nDie Namen der gewählten Hauptschöffen und           Beeidigung gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.\nHilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in ge-         (2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigen-\nsonderte VerzeichHisse aufgenommen (Schöffen-          den die Worte: ,.Sie schwören bei Gott dem All-\nlisten).                                               mächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines\n§ 45                         Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme\nnach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.\"\n(!) Die  Tage der ordentlichen Sitzungen des\n(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem jeder\nSchöffengerichts werden für das ganze Jahr im vor-\neinzeln die Worte spricht: ,.Ich schwöre es, fü\naus festgestellt.\nwahr mir Gott helfe.\"\n(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an      (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die\nden einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres        rechte Hand erheben.\nteilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher          (5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesell-\nSitzung des Amtsgerichts bestimmt.                     schaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Be-\n(3) Das Los zieht der Amtsrichter.                 teuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so\n(4) Uber die Auslosung wird von dem Urkunds-       wird die Abgabe einer Erklärung unter der Be-\nbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufge-       teuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der\nnommen.                                               Eidesleistung gleichgeachtet.\n§ 46                            (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\n(1) Der Amtsrichter setzt die Schöffen von ihre,r\ngeleistet werden.\n(7) Uber die Beeidigung wird von dem Urkunds•\nAuslosung und den Sitzungstagen, an depen sie in\nbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufge-\nTätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die\nnommen.\ngesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis.\n§ 52\n(2) 1n gleicher Weise werden die im Laufe de,s\n(1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die\nGeschäftsjahres einzuberufenden Schöffen benach-      Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt oder\nrichtigt.                                             bekannt wird, so ist ihr Name von der Liste zu\n§ 47\nstreichen.\nEine Änderung in der bestimmten Reihenfolge           (2) Ein Schöffe, bei dem nach seiner Aufnahme\nkann auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten     in die Schöffenliste Umstände eintreten oder\nSchöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden,        bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine\nsofern die in den betreffenden Sitzungen zu ver-      Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soli,\nhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind. Der       ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen.\nAntrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu           (3) Der Ambrichter entscheidet nach Anhörung\nmachen.                                               der Staatsanwaltschaft und des bete'ligl~n Schöffen.\n§ 48                             (4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n(1) Wenn die Geschäfte die Anberaumung außer-                                § 53\nordentlicher Sitzungen erforderlich machen, so wer-       (1) Ablehnungsgründe sind nur zu qerücks;chti-\nden die einzuberufenden Schöffen vor dem Sitzungs-     gen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der\ntag nach § 45 ausgelost.                              beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kennt-\n(2) Erscheint dies wegen Dringlichkeit untunlich,   nis gesetzt worden ist, ·von ihm geltend gemacht\nso erfolgt die Auslosung durch den Amtsrichter         werden. Sind sie später entstanden odet bekannt\nlediglich aus der Zahl der am Sitz des Gcricht.s       geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeit·\nwohnenden Hilfsschöffen. Die Umstände, die den        p11nkt zu berechnen.","520\n(1) lkr J\\ml.srichlN r·nlscl1<:irle!                     iiber d11s Cesncb                 .'.1ni'l1    die Erdscheidung der Strafsn('hrr.1 q ir·:z\n11c1ch         J\\nhi.irung             rli:r S!i1d!'.~in1wall.schaft. Oj0.   Fnt             '1  ~-:un1 Teil zugewiesen werden.\n:-:<·)wi   1\nll!111~   i·-;1   r1i(·l1I ;rnf1Thlh<1r.                                     ('2) Der          Landr;erichsprt,sident bestimmt die für\n<liC'sr,s Gericht. crfordcr11che Zahl von !laupt- und\n§ 51\n! liHsscl1öffon und die Verteilung der Zahl der\n(1) l),_,r /\\llllst icldt'r                kr111!l  ('in(•n  Scb,)l\"fen  au!   1Jaup(schöflC'n nuf die einzelnem Aml.sgcricbts-\ndr-ssen i\\nt rdf~ wc:gcn                        ci11g0,l.rf'tcncr l-lindcrungs~     hc;zfrk e.\ngründe von tlC'I DiPnsUr~isl.unQ an bcsUmnlLC;n                                           (3) Die übrlucn Vorschriftt..'n dieses Titc-ls sind\nSil1t1Tl~!Sl..1gc'11 C'nLbindcn.                                                     C'.!11 spr,_·:chend nnzt1\\vendc11.\n('.2) Di,1 Dnlhindung des Schöffen v0n rlcr Dicn,;t,\nlcisL11n1-; kfinn cLivun i1bili) 1\\!i~~ gernilcht wr;rdc:nf daß\n1                                                                 F Ü Tl !. t c r T i i. P 1\nPin i:H1f.lr:r~r i'lir d<1s Dic:itsl.j(dir }H:stim.rn!:cr Scliö±rc                                                     tandge:dchte\nfl':r il111 r.'ill! 1 il I'..\n(:3) Dc:r /\\nt;-;n~ tllld di(' Bc\\'vllli~llll',~ ~;ind l1kt(:n                                                           § 59\nkundi~ /1.l 1nric.hc1L                                                                       i 1   ''He .Lanclncrichtc V-'c.n.L.:n mit cincn1 Prüsi-\n,,,. ·t·,,, ,1nd der crford.crlichen J\\nz3hl v0n Direk-\n(i) ])i;,       :--:i   11,:·1;)(';1   und    Ve1Lrt!IH:n:~;pcrsO!H'D   (l:\n: r,i            i\\-1 !tg:Ucdcrn besetzt. Von der Ernf:nnnnq\n/\\11Ei:-:,citu:~.t3(::-; (•1      /i;iltPn c,inc,    :1ngC'n1c.:;scr,c Enlsch~idi·                 Dir!:Jdors kunn ühqcsehr-n werdcn wen~ der     1\nfisii:lcnl        cle:n   \\TorsiL\"':   jp  rJcn    Kununcrn allein\nr~ung iiir d( t1 :hnf:n dur•:'h iIHc Die:ist.lcistunr~ cnl•\nslr.>hcnckn Vcrrlicnstam;f;,ll uml den mit der Dir,n:,'.-\n'!'.:: Dire:k.torcn und die }.Ailp1iC'rler künnen\nlcis!1nH? VLrlJnnclc:ncn Aufwand sowie Ersatz ihre:1\n~1k.Jn1 '.C1Liq Arn).si ichfer jn1 Bezirk des Landge~\nPa!Jrl.kostcn. ht durch d,c Dicnstlcistunr; eine Vc;r•\nqci ic·lüs sein.\ntrctung des zuut Schöffen oder zr:r \\.'c.~rLruucnsrH:1·\n~ 60\nbon Bcrlll'c11ci1 ncJ1\\V('11di[! g( wordcn, so könnc:11 die\n1\nKostrn der VcrtrC'lung r1dch billigem Errncss,,n er-                                      lki ,k·n Landqcrichten werden Zivil- und Slraf•\nstattet werden,                                                                     kamnwrn gebildet.\n§ 61\n(2) Die Höhe dr,r Aufvrnndscnlschiidigung und der\nFahrtkosten sowie die Ilöchst- nnd Mindestgrenzen.                                        (1) Bei den Landgerichten sind Unlersuchun9s-\nder Entschädigung für den VNdienstausfall bestimmt                                   richter nach Bedürfnis zu bestellen.\nder Bundesminister der .Justiz mit Zustimmung des                                         (2) Sie w0rckn durch die Landcsjustizverwal-\nBundesral.es durch allgc-mcine Anordnung.                                           tnng auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt\n('.l) Entschiidigung und Fahrtkosten werden nur                                                                           § 62\nauf Verlangen gcwl1hrt. Der Anspruch erlischt,\n( 1) Den Vorsitz in den Kammern führen der Prä-\nwenn das Vr,rlangen nicht binnen drei Monaten\nsident und die Direktoren. Den Vorsitz in der\nnach Beendignng der Dir,nsl.lcistung bei dem Ge·\nkleinPn Strafkammer (§ 7G Abs. 2) kann auch ein\nric!Jt, bei rkm die lli,,11slkist11no slaltoc,fundcn hat\nsUindin,cs Mitglied des Landgerichts führen, das\ngestellt worden ist. Bcschwcnlc~ ülwr-~lic Höhe de;\nvorn Prösidium fü.r die Duucr eines Geschüftsjahres\nEntschädiguni~ und der Fahrtkosten werden im Auf-\nbestimmt wird.\nsichtsweg entschieden.\n(2) Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der\n§ 5li                                Präsident die Kammer, der er sich anschließt. Uber\n(l) Schöllr,;1 und Vertrauenspersonen des Aus-                                 die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kam-\nsclrnsscs, die sich ohne genügcnd<J Entschuldigung                                   mern entscheiden der Präsident und die Direktoren\nzu den Sitzungc'n nicht rechtzeitig einfinden oder                                  nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt\nskh ihren ObliegenhP.itcn in anderer Weise ent-                                      die Slimme des Präsidenten den Ausschlag.\nziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe in Geld so-\nwie in die verursachten Kosten zu verurteilen.                                                                                  § 63\n(2) Die Verurteilung wird dmch den Amtsrichter                                       (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf\nnach Anhörung der Staatsanwaltschaft ausgespro-                                     seine Dauer die Geschäfte unter die Kammern der-·\nchen. Bei nachlräglicher genügender Entschuldi••                                    selben Art verteilt und die ständigen Mitglieder\ngung kann die Verurteilung ganz oder teilweise                                      _der einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer\nznriickgenommen W<'rd<Jn. Cegc'n die Entscheidung                                   Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt.\nist. lkschwcrdc des Vcnirleilten nach den Vor-                                      .Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Kam-\nschriltr:,n clrr Slrnfprozc,l\\ordnung zulässig.                                     mern bestimmt werden.\n(2) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäfts-\n§ 57                                jahres nur geändert werden, wenn dies wegen\nBis zu welchem Tag die Vorschlagslisten auf-                                   Uberlastung einer Kammer oder infolge \\Vechse\\s\nzustdlen und dem Amlsrici,lcr einzureichen sind,                                    oder dauernder Verhinderung einzelnr,r Mitglieder\nrl0r i\\ nsschu/1 zu bcrnfon und clic J\\ uslosung <kr                                des Gerichts erforderlich wird.\nSchiiffen zu bewirken ist, wird durch die Landes-\n§ 64\njustizverwaltung bPsl:immt.\n(l) Die im § 63 bezeichneten Anordnungen trifft\n§ 58                                das Präsidium.\n(!) Durch Anordnung der Landcsjustizvcrwalt.ung                                      (2) Das Präsidium wird durch den Präsidenten\nkann für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einem                                     als Vorsitzenden, die Direktoren und das dem","N,. 10      T 01g der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                          521\nDil'nslal\\C'r n<1ch, bei qlciche.m Dienstalter das de1              wird ~ie auf den Antrag des -Präsidiums durch die\nC0lrnrt nach illtcstc, Mil<Jlied gebildet; ist kein                 Landesjustizverwaltung geordnet.\nDirc-klor <'rt1dfll1t, so besteht das Priisidium aus dem               (2) Die Beiordnung eines nicht auf Lebenszeit er-\nPriisid<:nt<:n 1111d d<:n b(,idi,n iillcslcn Mitgliedern.           nannten Richters darf, wenn sie auf eine bestimmte\n('.l) Sinrl bei einem Landgericht zu Beginn des                Zeit erfolgte, vor Ablauf dieser Zeit, wenn sie auf\nCeschüfl.sjahres mr-hr als Z<>hn Dir0.klorcn ange-                  unbestimmte Zeit erfolgte, solange das Bedürfnis,\nst,0lll, so gellen folgende' lwsondcre Vorschriften:                durch das sie veri!nlaßt wurde, fortdauert, nicht\nDils Prüsidiurn vvird rliirch den Prdsidenten als Vof-               widerrufen werden. Ist mit der Vertretung eine Ent-\nt>it.·1.rnclc~n, .<:winc~n :;U)ndigen VerlrPtcr (§ 66 Abs.     2L    schctcligung verbunden, so ist diese für die ganze\ndi<> uchL dem Dicnsl,d!n llilCh, lwi gleichem Dienst-              Dc1t1€'r irrt vnrc1us festzustellc11.\nal!c~r d<:r c;ebur!, n;wh ;i_llf'•;tr-n ))irC'ktor-en und drei          (J) Unbconihrt bleiben die landesgesetzlichen\nJvlirP,lic>dC'r ;-~PLi!dr·I, di,-: von dt'l' Gcsarnth0,lt der        Vorschri! 1('11, nach denen richterliche Geschäfte\nj\\.Jil~!li(~rll''.r des 1..dndpPrich!<; fi.ir die DatH~r des Ge-     nur von aui LcbenszeiL Prnunt\"ltP.n Richtern wahr-\nsch~if'tsjalnes '.,~f'\\\".~)hll V..'('r.rl1·•1.                       genon11nen ,vcrden künnPn, sowie die, welche die\n(4) Dc1s Pr,i:•:'di11111 ,,111sc:ll,·,cl1:t nach Sl.immcn-      Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter\nn1c'.[trlH'i!: hr-i ~:1Jmint>ll'L!l(·ic·11hr'il gih! c]j(; Stimme    regeln.\ndc'..''l Prilsldr-n'..r·'ll (L,n /\\ ussd11r1~:.                                                  § 71\n§ (i4   d                            ( J) Vor di0, Zivilkammern, einschl:eßlich der\n(wc9gdi.1llcn)                       Kammern für l'lanclelssachen, gehören alle bürger-\nlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amts-\n9 (i:i                         gericht f, n zugewiesen sind.\nDc:r P1<isldcnl künn bt'.Slinunen, daß einzelne\n(2) Di.c Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den\nUnicrsuchur,~~en vun df_'.lll lJnte:rsuchungsrichtc-rr\nWerl des Streitgegenstandes           ausschließlich zu-\n<lcss<'n IlPs!ellung mit dem Ablauf des Geschilfts-                 ständig:\njahrcs ,,iJischt, zu Ende gdübrl werden, sowie dall\nin einzelnen Sachen, in drncn währ0.nd des Ge-                           1. für die Ansprüche, die auf Grund dH Be-\nschäflsjahres eine, Verhandlung bereits statt-                              amlengesetze gegen den Fiskus erhoben\ngdunclcn hat, die' K ilmmcr in ihrer früheren Zu-                           werden,\nsarnrr1ensctzung attch nach Ablauf des Geschäfl5-                       2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte\njahrcs v0rhandlP UtHl cnlscl1(~ide.                                         wegen Uberschreitung ihrer amtlichen Befug-\nnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung\n§ 66\nvon Amtshandlungen.\n(1) Bei Verhinderung dc,s ordentlichen Vorsitzen-\n(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen,\nden führt den Vorsitz in der Kammer das von dem\nAnsprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft\nPräsidium vor Beginn des. Geschäftsjahres zum\ndes öllentlichen Rechts wegen Verfügungen der Ver-\nrcgclmiißigen Vcrtrcfcr bcstclllc Mitglied der Kam-\nwaltungsoehörde9 sowie Ansprüche wegen öllent-\nmer, ist ein solchfcr Vertn,ter nicht bestellt oder\nlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des\nist auch er verhindert, so führt das Mitglied der\nStreitgegenstandes den Landgerichten ausschließ-\nKammer, clils ,krn l>i<'nslalicr nach, bei gleichem\nlich zuzuweisen.\nDienslulter ckr c,,i,ur! nach das älteste ist, den\n§ 72\nVorsitz.\n(2) Der Pri.isidcnl wird in seinen übrigen durch                  Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern\ndieses Gcsc!lz bcslimmlcn Geschäften, wenn ein                      für Handelssachen, sind die Berufungs- und B0.-\nDirektor zn seinern stündigen v·crtrct.er ernannt ist,              schwerdegerkhte in den vor den Amtsgerichten\ndurch diesen, sonst durch dPn Direktor vertreten,                   verhaml0.lten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.\nder dem Dic·nsl all <·r nach, IH'i g]pichern Dienst-\naller der Geburt nach der ällesle ist. Ist kein                                                  § 73\nDirektor enrnnnt, so wird der Präsident, wenn nicht                    (1) Die Strafkammern sind zuständig für die die\nein Mitglied des Landgerichts zu seinem ständigen                   Voruntersuchung und deren Ergebnisse betreffen-\nVertreter ernannt ist, durch das Mitglied vertreten.                den Entscheidungen, die nach den Vorschriften der\nrlas dem Dicnslallcr llJClJ, bc,i gleichem Difcnst-                 Strafprozeßordnung von dem Gerlcht zu erlassen\naller der Geburt nach das älleste ist.                              sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Ver-\nfügungen des Untersuchungsrichters und des. Amts-\n§ 67\nrichters sowie gegen Entscheidungen des Amts-\nBei Verhinderung des reg('lm,ißigen Vertreters                  richters und der Schöffengerichte.\neines Mitgliedes wird ein zeitweiliger Vertreter\ndurch den Präsidenten bestimmt.                                        (2) Die Strafkammern erledigen außerdem di0. in\nder Strafprozeßordnung den Landgerichten zuge-\n§ 68                           wiesenen Geschäfte.\nDie Vorschriften der §§ 62 bis 67 sind auf die                                              § 73 a\nKammern für !Iandclssachen nicht anzuwenden.                                               (weggefallen)\n§ 69\n§ 74\nInnerhalb der Kammer vr,rleilt der Vorsitzende\n(1) Die Strafkammern sind als erkennende Ge-\ndie Geschällc auf die Mitglieder.\nrichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle\n§ 10                            Verbrechen, di0, nicht zur Zuständigkeit des Amts-\n(1) Soweit clic V crtn,tung eines Mitgliedes nicht              gerichts, des Schwurgerichts oder des Bundes-\ndurch ein Mitgl icd desselben Gerichts möglich ist,                 gerichtshofes gehören, Sie sind auch zuständig für","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nalle Vergehen und Verbrechen, die von der Staats-                              § 78\nanwaltschaft bei ihnen angeklagt werden (§ 24 Nr.        (1) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung\n2, 3) oder vom Amtsgericht an sie verwiesen sind,      kann wegen großer Entfernung des Landgerichts-\nweil seine Strafgewalt zu ihrer Aburteilung nicht     sitzes bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines\nausreicht.                                            oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer ge-\n(2) Die Strafkammern sind außerdem zuständig       bildet und ihr für diesen Bezirk die gesamte Tätig-\nfür die Verhandlung und Entscheidung über das          keit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Teil\nRechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des        dieser Tätigkeit zugewiesen werden.\nAmtsrichters und des Schöffengerichts.                    (2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Land-\ngerichts oder Amtsrichtern des Bezirks besetzt, für\n§ 75                          den sie gebildet wird. -Der Vorsitzende und die\nübrigen Mitglieder werden nach § 63 c1urch das\nDie Zivilkammern sind, soweit nicht nach den\nPräsidium des Landgerichts bezeichnet.\nVorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kam-\n(3) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl\nmer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei\nder erforderlichen Hauptschöffen auf die zum\nMitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.    Bezirk der Strafkammer gehörenden Amtsgerichts-\n§ 76                          bezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei\ndem Amtsgericht, bei dem die auswärtige Straf-\n(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der      kammer gebildet worden ist. Die im § 77 dem Land-\nHauptverhandlung in der Besetzung von drei Mit-        gerichtspräsidenten zugewiesenen Geschäfte nimmt\ngliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.               drr \"orsitzende der Strafkammer wahr,\n(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkam-\nmer besetzt:                                                             Sechster Titel\nmit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen                          Schwurgerichte\n(kleine Strafkammer), wenn sich die Be-\n§ 79\nrufung gegen ein Urteil des Amtsrichters\nrichtet;                                        Für die Verhandlung und Entscheidung von Straf-\nmit drei Richtern mit Einschluß des Vor-      sachen treten bei den Landgerichten nach Bedarf\nsitzenden und zwei Schöffen (große Straf-    Schwurgerichte zu~ammen.\nkammer) in allen übrigen Fällen.                                      § 80\nDie Schwurgerichte sind zuständig für die Ver-\n§ 77\nbrechen\n(1) Für die Schöffen der Strafkammer gelten ent-    der Unzucht und Notzucht mit Todesfolge (§ 178\nsprechend die Vorschriften über die Schöffen des        StGB),\nSchöffengerichts mit folgender Maßgabe:                des Mordes (§ 211 StGB),\ndes Totschlags (§ 212 StGB),\n(2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl\nder Kindestötung (§ 217 StGB),\nder erforderlichen Hauptschöffen auf die zum\nder Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 letzter\nBezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichts-\nHalbsatz StGB),\nbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei\nder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226. StGB),\ndem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht\nder Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2 letzter\nseinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz          Halbsatz StGB),\naußerhalb seines Bezirks. so bestimmt die Landes-      der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239\njustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk        Abs. 3 StGB),\ndes Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfs-      des schweren Raubes (§ 251 StGB),\nschöffen wählt. Die Namen der gewählten Haupt-          des räuberischen Diebstahls und der räuberischen\nschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem             Erpressung (§§ 252, 255 StGB), wenn die Strafe\nAmtsrichter dem Landgerichtspräsidenten mit-              aus § 251 StGB zu entnehmen ist,\ngeteilt. Der Landgerichtspräsident stellt die Namen    der besonders schweren Brandstiftung (§ 307 StGB),\nder Hauptschöffen zur Schöffenliste des Land-          der Zerstörung durch explodierende Stoffe (§ 311\ngerichts zusammen.                                        StGB), wenn die Strafe aus § 307 StGB zu ent-\n(3i An die Stelle des Amtsrichters tritt für die      nehmen ist,\nAuslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen    der Uberschwemmung mit Todesfolge (§ 312 Abs. 1\nan den einzelnen ordentlichen Sitzungen der Straf-        letzter Halbsatz StGB),\nkammer teilnehmen, und für die Streichung eines        der Beschädigung wichtiger Bauten mit Todesfolge\nSchöllen von der Schöffenliste des Landgerichts der       (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz StGB),\nLandgerichtspräsident, rm übrigen tritt an die Stelle  der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge\ndes Amtsrichters der Vorsitzende der Straf-               (§ 324 letzter Halbsatz StGB).\nkammer.                                                der Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge\n(§§ 341, 239 Abs. 3 StGB).\n(4) Niemand soll für dasselbe· Geschäftsjahr zu-    der Tötung durch Sprengstoffe (§ 5 Abs. 2, Halb-\ngleich als Schöffe für das Schöffengericht und für        satz 2, Abs. 3 Sprengstoffgesetz).\ndie Strafkammer bestimmt werden. Ist dies dennoch\ngeschehen oder ist jemand für dasselbe Geschäfts-                               § 81\njahr in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern be-            Das Schwurgericht besteht aus drei Richtern mit\nstimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu       Einschluß     des Vorsitzenden und sechs Ge-\nübernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.          schworenen.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                          523\n§ 82                         Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Be-\nginn der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen\n(1) Die Richter und die Geschworenen ent-\nliegen.\nscheiden über die Schuld- und Straffrage gemein-\n§ 88\nschaftlich; während der Hauptverhandlung üben\nDer Landgerichtspräsident entscheidet über ::lie\ndie Geschworenen das Richteramt im gleichen Um-\nvon den Geschworenen vorgebrachten Ablehnungs-\nfang wie die Schöffen aus.\ngründe sowie darüber, ob ein Geschworener ferner\n(2) Außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden     zur Dienstleistung heranzuziehen ist.\nwährend der Tagung die richterlichen Mitglieder\ndes Schwurgerichts; außerhalb der Tagung ent-                                     § 8.9\nscheidet die Strafkammer des Landgerichts.               Erstreckt sich eine T'agung des Schwurgerichts\nüber den Endterm;n des Geschäft.sjahres hinaus,\n§ 8.3                        so bleiben die Geschworenen, die dazu einberufen\nsind, bis zum Schluß der Tagung zur Mitwirkung\n(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres ernennt dPr\nverpflichtet.\nOberlandcsgerichlspräsident für jede Tagung des\n§ 90\nSchwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder\ndes Oberlandesgerichts oder der in seinem Bezirk         (1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als\nangestellten Richter      einen Vorsitzenden    des   Geschworener und als Schöffe .bestimmt werden.\nSchwurgerichts.                                          (2) Ist dies dennoch geschehen oder ist jemand\n(2) In gleicher Weise ernennt der Landgerichts-   für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken\npräsident für jede Tagung des Schwurgerichts          zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der\naus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und     Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er\nder in sPinem Bezirk angestellten Amtsrich\\er        zuerst einberufen wird.\neinen Stellvertreter des Vorsitzenden, die übrig-en                               § 91\nrichterlichen Mitglieder und ibre Stellvertreter.       (!) Die Strafkammer des Landgerichts kann be-\nstimmen, daß einzelne Sitzungen des Schwur-\n(3) Wird im Laufe des Geschäftsjahres eine\ngerichts nicht am Sitz des Landgerichts, sondern\nSchwurgerichtstagung erforderlich, für die richter•  an einem anderen Ort innerhalb des Schwur-\nliehe Mitglieder nicht ernannt worden sind, . so     gerichtsbezirks abzuhalten seien.\nkönnen sie nachträglich ernannt werden. Ebenso\n(2) Wird in einem solchen Fall die Zuziehung\nkönnen nachträglich Stellvertreter ernannt werden,\nanderer als der zunächst berufenen Geschworenen\nwenn eine Vertretung erforderlich wird und die ·\nerforderlich, so werden die Hilfsschöffen des für\nregelmäßigen Vertreter verhindert sind.\nden Sitzungsort zuständigen Schöffengerichts nach\n(4) Solange noch nicht bestimmt ist, wann das     § 49 herangezogen.\nSchwurgericht zusammentritt, erledigt der Vor-                                   § 92\nsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in        (1) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen,\ndiesem Gesetz und in der Strafprozeßordnung dem      daß die Bezirke mehrerer Land~erichte zu einem\nVorsitzenden zugewiesenen Geschäfte. Das gleiche     Schwurgerichtsbezirk zusammengelegt und die Sit-\ngilt, nachdem die Tagung geschlossen ist.            zungen des Schwurgerichts bei einem der Land-\n§ 84\ngrrichtc abgehalten werden.\n(2) In cl1espm f'alle habP:i das Landgericht, b~i dem\nFür die Geschworcn<en gellen die Vorschriften\ndie Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten wer-\nder §§ 31 bis 57, 77 enlsprecbend, soweit nicht die  dPn, uncl dessen Präsident die ihnen in den ·§§ 82\n§§ 85 bis 90 Abweichendes bestimmen.\nbis 91 zugewiesenen Geschäfte für den Umfang des\n§  85                        Scb wurgerichtsbezirks wahrzunehmen.\n(3) Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Ein-\nDie Zahl der Hauptgeschworenen ist so zu be-\nschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden können\nstimmen,     daß   voraussichtlich   jeder  Haupt•\naus der Zahl der in dem Bezirk des Schwurgerichts\ngeschworene nur zu einer Tagung des Schwur-\nangestellten Richter bestimmt werden.\ngerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird.\n(4) Die Zahl der erforderlichen Hauptgeschwore•\n§ 86                         nen wird auf sämtliche Amtsgerichte des Schwur-\nDie Reihenfolge, in der die Hauptgeschworenen      gerichtsbezirks verteilt.\nan den Tagungen des Schwurgerichts teilnehmen,\nSiebenter Titel\nwird für das ganze Geschäftsjahr im voraus durch\nAuslosung bestimmt; der Landgerichtspräsident                       Kammern für Handelssachen\nsetzt die Geschworenen von der Auslosung mit\ndem Hinzufügen in Kenntnis, daß ihnen darüber,                                    § 93\nob und zu welchem Tage sie einberufen werden,            (1) Soweit die     Landesjustizverwaltung ein Be-\neine weitere Nachricht zugehen werde.                 dürfnis als vorhanden annimmt, können bei den\nLandgerichten für deren Bezirke oder für örtlich ab•\n§ 87                         gegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen\nDer Landgerichtspräsident bestimmt, wann das       gebildet werden.\nSchwurgericht zusammentritt, und ordnet die Ein-         (2) Solche Kammern können ihren Sitz· innerhalb\nberufung der Hauptgeschworenen für die einzelne       des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an\nTagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an.       denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.","524                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 94                           Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer\nIst bei einem Landgericht eine Kammer für Han-         für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung\ndelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese     vor dem Amtsgericht zu stellen.\nKammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maß-                                       § 97\ngabe der folgenden Vorschriften.                             (!) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine\n§ 95                           nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung ge-\nbracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Be-\nHandelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die\nklagten an die Zivilkammer zu verweisen.\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch\n(2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506\ndie Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:\nder Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als\n1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handels-         Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen,\ngesetzbuches aus Geschäften, die für beide Teile   so ist diese auch von Amts wegen l>efugt, den\nHandelsgeschäfte sind;                             Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen so-\n2. aus einem Wechsel im Sinne des Wechselge-          lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsach~ er-\nsetzes oder aus einer der im§ 363 des Handels-     folgt und darauf ein Beschluß verkündet ist. Die\ngesetzbuchs bezeichneten Urkunden;                 Verweisung von Amts wegen kann nicht am dem\n3. auf Grund des Scheckgesetzes;                      Grund erfolgen, daß der Beklagte nicht Kauf-\nmann ist.\n4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechts-\n§ 98\nverhältnisse:\na) aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mit-         (1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kam-\ngliedern einer Handelsgesellschaft oder zwi•    L:r für Handelssachen gehörige Klage zur Ver-\nsehen dieser und ihren Mitgliedern oder         hu.' ..ilung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf An-\nzwischen dem stillen Gesellschafter und         trag des Beklagten an die Kammer für Handels-\ndem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl        sachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in\nwährend des Bestehens als auch nach Auf-       das Handelsregister eingetragen ist, kann den An•\nlösung des Gesellschaftsverhältnisses, und      trag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.\naus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vor-         (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im\nstehern oder den Liquidatoren einer Han-        Fa\\le des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene\ndelsgesellschaft und der Gesellschaft oder      Widerklage als Klage vor die Kammer für Han•\nderen Mitgliedern;                              delssachen nicht gehören würde.\nb) aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht        (3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die\nzum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;         Zivilkammer nicht befugt.\nc) aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf          (4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des An·\nden Schutz der Warenbezeichnungen, Muster       trags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zu-\nund Modelle beziehen;                           gestimmt hat.\n§ 99\nd) aus dem Rechtsverhältnis, das durch den\nErwerb ei~s bestehenden Handelsgeschäfts          (1) Wird in einem bei der Kammer für Handels•\nunter Lebenden zwischen dem bisherigen In-    sachen anhängigen Rechtsstreit die Klage nach § 280\nhaber und dem Erwerber entsteht;               der Zivilprozeßordnung durch den Antrag auf Fest-\ne) aus dem Rechtverhältnis zwischen einem          stellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder\nDritten und dem, der wegen mangelnden          eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte\nNachweises der Prokura oder Handlungs-        Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die\nvollmacht haltet;                              Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit\nf) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts      auf Antrag des Gegners an die Zivilkammer zu\ninsbesondere aus d.enen, die sich auf di~      verweisen.\nReederei, auf die Rechte und Pflichten des         (2) Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist\nReeders oder Schiffseigners, des Korrespon-    die Kammer zu der Verweisung auch von Amts\ndentreeders und der Schiffsbesatzung. auf      wegen befugt. Diese Befugnis tritt auch dann ein,\ndie Bodmerei und die Haverei, auf den          wenn durch eine Klageänderung ein Anspruch\nSchadensersatz im Falle des zusammenstoße~     geltend gemacht wird, der nicht vor die Kammer\nvon Schiffen, auf die Bergung und Hilfe-      für Handelssachen gehört.\nleistung und auf die Anspruche der Schiffs,                               § 100\ngläubiger beziehen,                               Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im\n5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren       zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handels-\nWettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.      sachen entsprechend anzuwenden.\ns. 499);\n6. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes                                       § 101\n(Reichsgesetzbl. 1908 S. 215).                        (!) DN Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits\nan eine andere Kammer ist nur vor der Verhand-\n§ 96                           lung des Antragstellers zur Sache zulässig.\n(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für              (2) Uber den Antrag ist vorab zu verhandeln und\nHandelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies            zu entscheiden.\nin der Klageschrift beantragt hat.                                                   § 102\n(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der        Die Entscheidung über Verweisung eines Rechts-\n§§ _276, 506 der Zivilprozeßordnung vo ':1 Amts-          streits an die Zivilkammer oder an die Kammer\ngericht au das Landgericht zu verweisen, so hat der       für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die","Nr. 40 --- Tag d0r Ausgabe: Bonn, clen 20. Scptemb0r 1950                      525\nVerweisung an eine andere Kammer, so ist diese                                    § 109\nEntscheidung für die Kammer, an die der                    ( 1) Zum 1-landelsrichtcr kann jeder Deutsche er-\nRechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin       nannt werden, der das dreißigste Lebensjahr voll-\nzur weiteren mündlichen Verhandlung wird von           endet hat und als Kaufmann, als Vorstand einer\nAmts wegen bestimmt und den Parteien bekannt-          Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Ge-\ngemacht.                                               sellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vor-\n§ 103                        stand einer sonstigen juristischen Person in das\nBei der Kamnwr für llandclssachcn kann ein An-     Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen\nspruch nach § 64 der Zivilprozcßordnung nur dann       war.\ngeltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit             (2) Zum Handelsrichter soll nur ernannt werden,\nnach den Vorsehrillen der §§ 94, 95 vor die Kam-       wer in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen\nmer für Handelssachen gehört.                          wohnt oder, wenn er als Kaufmann in das Handels-\nregister eingetragen ist, dort eine Handelsnieder-\n§ 104\nlassung hat; bei Personen, die als Vorstand einer\n(1) Wird die Kammer für Handelssachen als Be-      Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Ge-\nschwerdegericht mit einer vor sie nicht gehören-      sellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vor-\nden Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von      stand einer sonstigen juristischen Person in dcts\nAmts wegen an die Zivilkammer zu verweisen.           Handelsregister eingetragen sind, genügt es, wenn\nEbenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Be-           die Gesellschaft oder juristische Person eine Nie-\nschwerdegericht in einer Handelssache mit einer       derlassung in dem Bezirk hat.\nBeschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen\nan die Kammer für Handelssachen zu verweisen.             (3) Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung\nDie Vorschriften des § 102 Salz 1, 2 sind entspre-    in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt\nchend anzuwenden.                                     sind, können nicht zu Handelsrichtern ernannt\n(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere      werden.\nKammer verwiesen werden, wenn bei der Kammer,                                    § 110\ndie mit der Beschwerde befaßt wird, die Haupt-           An Seeplätzen können Handelsrichter auch aus\nsache anhängig ist oder diese Kammer bereits eine     dem Kreise der Schiffahrtskundigen ernannt werden.\nEntscheidung in der Hauptsache erlassen hat.                                     § 111\n§ 105                           Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritt\n(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden      auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen\nin der Besetzung mit einem Mitglied des Land-          übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.\ngerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern,                               § 112\nsoweit nicht nach den Vorschriften der Prozeß-            Die Handelsrichter haben während der Dauer\ngesetzc an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu\nihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle R2chte\nentscheiden hat.\nund Pflichten eines Richters.\n(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handels-\nsachen haben gleiches Stimmrecht.                                                 § 113\n(3) In Streitigkeiten, die sich auf das Rechtsver-     (1) Ein Handelsrichter ist seines Amtes zu ent-\nhältnis zwischen Reeder oder Schiffer und Schiffs-     heben, wenn er eine der für die .Ernennung erfor-\nmannschaft beziehen, kann die Entscheidung im          derlichen Eigenschaften nachträglich verliert.\nersten Rechtszug rlnrch den Vorsitzenden allein          (2) Es entscheidet der erste Zivilsenat des Ober-\nerfolgen.                                              landesgerichts nach Anhörung des Beteiligten.\n§ 106\n§ 114\nIm Falle des § 93 Abs. 2 kann ein Amtsri'chter         Ober Gegenstände, zu deren Be1:1rteilung eine\nVorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.        kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über\n§ 107                        das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die\n(1) Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.    Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sach-\n(2) Die Handelsrichter, die weder ihren Wohnsitz\nkunde und Wissenschaft entscheiden.\nnoch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der\nAchter Titel\nKammer für Handelssachen haben, erhalten Tage-\nund Ubernachlungsgelder sowie Ersatz der veraus-                          Oberlandesgerichte\nlagten Fahrtkosten nach den für Landgrxitihtsrätc                                 § 115\ngeltenden Vorschriften.\nDie Oberlandesgerichte werden mit einem Präsi-\n(3) Handelsrichtern, die ihren Wohr~ilz oder ihre\ndenten und der erforderlichen Anzahl von Senats-\ngewerbliche Niederlassung am Sitz der tammer für\npräsidenten nnd Räten besetzt.\nHandelssachen haben, werden die notwendigen\nFahrtkosten erstattet, wenn ihr Wer; ,um Gericht                                 § 115 a\nmehr als zwei Kilometer betriigt.                                            (weggefallen)\n§ 108                                                    § 116\nDie Handelsrichter werden auf gutachllichen Vor-       (1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil-\nschlag der Industrie- und Handelskammern für die       und Strafsenate gebildet.\nDauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte           (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung\nErnennung ist nicht ausgeschlossen.                    können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts","525                                     Bund<'sgesetzblatt, Jahrgang 1950\nfür den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte             nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung\nZivil• oder Strafsenate gebildet und ihnen für              eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer\ndiesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil· oder         Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen,\nStrafsenats des Oberlandes(!erichts oder ein Teil           so hat es die Sache diesem vorzulegen.\ndieser Tätigkeit zugewiesen werden.\n§ 122\n§ 117\n(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entschei-\nDie Vorschriften der §§ 62 bis 69 und des § 70           den, soweit nicht nach den Vorschriften der Pro-\nAbs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu              zeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter\ndem Präsidium stets die beiden ältesten Mitglieder          zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei\ndes Gerichts zuzuziehen sind.                               Mitgliedern mit EinschlHß des Vorsitzenden.\n§ 118                               (2) Die Strafsenate sind in der Hauptverhandlung\nZu Hilfsrichtern dürfen nur auf Lebenszeit er-           des ersten Rechtszuges mit fünf Mitgliedern eins\nnannte Richter berufen werden.                              schließlich des Vorsitzenden zu besetzen.\n§ 119\nNeunter Titel\nDie Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung                            Bundesgerichtshof\nund Entscheidung über die Rechtsmittel:                                                § 123\n1. der Berufung gegen die Endurteile der Land·               Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.\ngerichte;\n2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der                                           § 124\nLandgerichte.                                               , Bundesgerichtshof wird mit einem Präsiden•\n§ 120                            ten und der erforderlichen Zahl von Senatspräsi-\n(1) Die Oberlandesgerichte sind zur Verhandlung          denten und Bundesrichtern besetzt.\nund Entscheidung in erster und letzter Instanz in                                      § 125\nden Strafsachen zuständig, die gemäß § 134 Abs. 2              (1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes wer•\nvon dem Oberbundesanwalt an die Landesstaats·               den durch den Bundesminister .der Justiz gemeinsam\nanwaltschaft abgegeben werden, oder in denen der.           mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richter•\nBundesgerichtshof gemäß § 134 Abs. 3 bei Eröffnung          wahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten er•\ndes Hauptverfahrens die Verhandlung und Ent-                nannt.\nscheidung dem Oberlandesgericht überweist. In den              (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur\nvon dem Oberbundesanwalt an die Landesstaats-               berufen werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt\nanwaltschaft abgegebenen Sachen trifft das Ober-            in einem deutschen Land erlangt und das fünfund• ·\nlandesgericht auch die im § 73 Abs. 1 bezeichneten          dreißigste Lebensjahr vollendet hat.\nEntscheidungen.\n(2) Für den Gerichtsstand gelten in diesen Fällen\n§ 126\ndie allgemeinen Vorschriften. Sind jedoch in einem                                (weggefallen)\nLand mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so                                          § 127\nkönnen die im Abs. 1 den Ober)andesgerichten zu-                                . (weggefallen)\ngewiesenen Aufgaben durch die Landesjustizver•\nwaltung einem oder einigen der Oberlandesgerichte                                     § 128\noder dem Obersten Landesgericht übertragen wer-                                   (weggefallen)\nden. Durch Vereinbarung der beteiligten Länder                                       § 129\nkönnen diese Aufgaben dem hiernach zuständigen\n(weggefallen)\nGericht eines Landes auch für das Gebiet eines\nanderen Landes übertragen werden.                                                      § 110\n§ 121                               (1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und\n(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen           Strafsenate gebildet. Ihre Zahl bestimmt der Bun-\nferner zuständig für die Verhandlung und Entschei·          desminister der Justiz.\ndung über die Rechtsmittel:                                    (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch•\n1. der Revision gegen                                    tigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des\na) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Ur•        Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden.\nteile des Amtsrichters;                                                       § 131\nb) die Berufungsurteile d2·r kleinen und großen          Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 sind mit der\nStrafkammer,                                       Maßgabe anzuwenden, daß das Präsidium aus dem\nc) die Urteile der groP,en Strafkammer und des        Präsidenten, den Senatspräsidenten und den vier\nSchwurgerichts, wenn die Revision aus-             dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der\nschlielllich auf die Verletzung einer in den      Geburt nach ältesten Mitgliedern des Gerichts be•\nLandesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm ge·          steht.\nstützt wird;                                                               . § 131 a\n2. der · Beschwerde gegen strafrichterliche Ent-                                (weggefallen)\nscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit\nder Strafkammer oder des Bundesgerichtshofes                                     § 132\nbegründet ist.                                           (1) Beim Bundesgerichtshof. wird ein Großer Senat\n(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Ent·           für Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf•\nscheidung nach Abs. l Nr. 1 a oder b von einer              sachen gebildet.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 19.50                     527\n(2) Jeder Großr. Senat besteht aus dem Präsi-       -senats oder des Großen Senats für Strafsachen ab-\ndenten und acht Mitgliedern.                            weichen, so entscheidet im ersten Fall der Große\n(3) Die Mitglieder und ihre Vertreter werden         Senat für Zivilsachen, im zweiten Fall der Große\ndurch das Präsidium des Bundesgerichtshofes für         Senat für Strafs;ichen.\ndie Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt.               (2) Die Vereinigten Großen Senate entscheiden,\n(4) Die Vereinigten Großen Senate bestehen aL1S      wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines\ndem Präsidenten· und sämtlichen Mitgliedern der         Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen,\nGroßen Senate.                                          oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines\n(.5) Den Vorsitz in den Großen Senaten und den       Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen\nVereinigten Großen Senaten führt der Präsident          oder ein Senat von ~!er früher eingeholten Ent-\ndes Bundesgerichtshofes, im Falle seiner Verhinde-      scheidung der Vereinigten Großen Senate abweichen\nrung sein Vertreter. In den Fällen des § 136 können     will.\ndie Präsidenten der beteiligten Senate, in den fällen                           § 137\ndes § 137 der Präsident des erkennenden Senats             Der erkennende Senat kann in einer Frage von\noder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres            grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des\nSenats an den Sitzungen des Großen Senats oder          Großen Senats herb-eiführen, wenn nach seiner\nder Vereinigten Großen Senate mit den Befugnissen       Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die\neines Mitgliedes teilnehmen. Bei Stimmengleich-         Sicherung einer eiJJheitlichen Recl;tsprechung es\nheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-          erfordert.\nschlag.                                                                         § 138\n§ 133                           (1) Die Großen Senate und die Vereinigtm1\nIn bür_gerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bun-   Großen Senate entscheiden ohne mündliche Ver-\ndesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und        handlung nur über die Rechtsfrage.\nEntscheidung über die Rechtsmittel:                        (2) Vor der Entscheidung des Großen Senats füt\n1. der Revision gegen die Endurteile der Ober-     Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate\nlandesgerichte sowie gegen die Endurteile der   sowie in Ehe- und Entmündigungssachen und in\nLandgerichte im Falle des § 566 a der Zivil-    Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des\nprozeßordnung;                                   Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern\noder die Anfechtung einer Todeserklärung zum\n2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der         Gegenstand haben, ist der Oberbundesanwalt zu\nOberlandesgerichte in den Fällen des § .519 b  hören. Der Oberbundesanwalt kann auch in der\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung.                  Sitzung seine Auffassung darlegen.\n§ 134                            (3) Die Entscheidung is_t in der vorliegenden\n(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zu-    Sache für den erkennenden Senat bindend.\nständig für die Untersuchung und Entscheidung in            (4) Erfordert die Entscheidung _der Sache eine\nerster und letzter Instanz in Fällen des Hochver-       erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennen-\nrats und der Parlamentssprengung. In diesen Sachen       den Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung\ntrifft der Bundesgerichtshof auch die in § 73 Abs. 1     der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu\nbezeichneten Entscheidungen.                            der Verhandlung zu laden.\n(2) Verfahren wegen Hochverrats, der sich gegen                              § 139\ndie verfassungsmäßige Ordnung . eines Landes\nDie Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden\nrichtet, soll der Oberbundesanwalt an die Landes-\nin der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Ein-\nstaatsanwaltschaft abgeben, sofern nicht besondere\nschluß des Vorsitzenden.\nUmstände entgegenstehen.\n(3) Der Bundesgerichtshof kann in den im Abs. 2                             § 140\nbezeichneten Sachen bei der Eröffnung des Haupt-            Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-\nverfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem          ordnung geregelt, die das Plenum beschließt; sie\nOberlandesgericht überweisen.                           bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.\n(4) Auf Verlangen eines Landes hat der Ober-\nbundesanwalt wegen Hochverrats, der sich gegen                            Zehnter Titel\ndie verfassungsmäßige Ordnung dieses Landes                               Staatsanwaltschaft\nrichtet, Anklage beim Bundesgerichtshof zu erheben.                             § 141\n§ 135                            Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft\nIn Strafsachen ist der Bundesgerichtshof ferner      bestehen.\nzuständig zur Verhandlung und Entscheidung über                                  § 142\ndas Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile            (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird aus-\nder Schwurgerichte und die Urteile der großen           geübt:\nStrafkammern im ersten Rechtszuge, soweit nicht die          1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Ober-\nZus_tändigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.            bundesanwalt und durch einen- oder mehrere\nBundesanwälte;\n§ 136                             2. bei den Oberlandesgerichten und den Land·\n. (1) Will in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von               gerichten durch einen oder mehrere Staats-\nder Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder                 anwülte;\ndes Großen Senats für Zivilsachen oder ein Straf-           3. bei den Amtsgerichten durch einen oder\n~enat von der Entscheidung eines anderen Straf-                 mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.","528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt                                  § 149\n&ich nicht au! das amtsrichterliche Verfahren zur           Der Oberbundesanwalt und die Bundesanwälte\nVorbereitung cler ölfentlichen Klage in den Straf-      werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz,\nsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als       der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom\nder Amtsgerichte gehören.                                Bundespräsidenten ernannt.\n§ 143                                                     § 150\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der          Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Ver•\nStaatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zu-           richtungen von den Gerichten unabhängig.\nständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie be-\n§ 151\nstellt sind.\n(2) Ein un·rnständiger Beamter der Staatsanwalt-        Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte\nschaft hat sich den innerhalb seines Bezirks vor-       nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstauf·\nzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei           sieht ,über die Richter nicht übertragen werden.\ndenen Gefahr im Verzug ist.                                                          § 152\n(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft            (1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind\nverschiedener Länder sich nicht darüber einigen,        in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen\nwer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hc:t,        der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser\nso entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte          vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.\nBeamte der Staatsanwaltschaft, sonst der Ober-\n(2) Die Landesregierung bezeichnet im Einver-\nbundesanwalt.\nnehmen mit der Landesjustizverwaltung die Beamten-\n§ 144\nklassen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist.\nBesteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts\naus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten                                 Elfter Titel\nBeamten beigeordneten Personen als dessen Ver-                                  Geschäftsstelle\ntreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen                              §  153\nAmtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis\neines besonderen Auftrags berechtigt.                      Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle ein•\ngerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Ur•\n§ 145                         kundsbeamten besetzt wird. Die Geschäftseinrich•\n(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei    tung bei dem Bundesgerichtshof wird durch den\nden Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind       Bundesminister -der Justiz, bei den Landesgerichten\nbefugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amts-      durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.\nverrichtun,gen der Staatsanwaltschaft selbst zu über-                        Zwölfter Titel\nnehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen\nals den zunächst zuständigen Beamten zu beauf-                    Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte\ntragen.                                                                              § 154\n(2) Amtsanwälte können das Amt der Staats-              Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den\nanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.         Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu be-\n§ 145 a                         trauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei\ndem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister\n(weggefallen)                      der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Lan•\n§ 146                         desjustizverwaltung bestimmt.\nDie Beamten der Staatsanwaltschaft haben den                                      § 155\ndienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nach-           Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung\nzukommen.                                                seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:\n§ 147\nI. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:\nDas Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:                 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Ver-\n1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich                 treter einer Partei ist oder zu einer Partei\ndes Oberbundesanwalts und der Bundes-                      in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mit-\nanwälte;                                                   verpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen\n2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller              steht;\nstaatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffen-         2. wenn sein Ehegatte Partei ist, auch wenn die\nden Landes:                                                Ehe nicht mehr besteht;\n3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei           3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in\nden Oberlandesgerichten und den Landgerich-                gerader Linie verwandt, verschwägert oder\nten hinsichtlich aller Beamten der Staats-                 durch Annahme an Kindes Statt verbundPn,\nanwaltschaft ihres Bezirks.                                in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-\nwandt oder bis zum zweiten Grad verschwä•\n§ 148                                    gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche\n(1) Der Oberbundesanwalt und die Bundesanwälte                  die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr\nsind nichtrichterliche Beamte.                                     besteht:\n(2) Zu diesen Ämtern sowie zu dem Amt eines              II. in Strafsachen:\nStaatsanwalts können n•(r zum Richteramt befähigte              1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung\nPersonen ernannt werden.                                           verletzt ist;","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         529\n2. wenn er der Ehegatte des Beschuldigten oder    zi1·k eines anderen Gerichts befindlicher Verurteil-\nVerletzten ist oder gewesen ist;               ter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und\n3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Ver-        abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft\nletzten in dem unter Nr. I 3 bezeichneten      bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausfüh-\nVerwandtschafts- oder Schwägerschaftsver-      rung zu ersuchen.\nhältnis steht.                                                            § 164\n(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden\nDreizehnter Titel                        von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.\nRechtshilfe                         (2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben,\ndenen die von der ersuchenden Behörde übersende-\n§ 156\nten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem\nDie Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechts-       Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben\nstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu\naußer Ansatz.\nleisten.                                                                          § 165\n§ 157\n(!) Für die Höhe der den geladenen Zeugen und\nDas Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amts-          Sachverständigen gebührenden Beträge sind die\ngericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshand-      Vorschriften maßgebend, die bei dem Gericht\nlung vorgenommen werden soll.                            gelten, vor das geladen wurde.\n§ 158                             (2) Sind die Beträge nach dem Recht des Aufent-\n(1) Das Ersuchen darf. nicht abgelehnt werden.        haltsorts der geladenen Personen höher, so können\n(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vor-      ·die höheren Beträge gefordert werden.          ·\ngesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn              (3) Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts\ndie vorzunehmende Handlung nach dem Recht des            der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein\nersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte       Vorschuß zu bewilligen.\nGericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Er-                                § 166\nsuchen an das zuständige Gericht ab.                        Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb\n§ 159                          seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts\n(1) Wird das Ersuchen ab:        hnt oder wird der  · des Ortes nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug\nVorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen         ist. In diesem Falle ist dem Amtsgericht des Ortes\nstattge·geben, so entscheidet das Oberlandesgericht,     Anzeige zu machen.\nzu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die                                  § 167\nEntscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die               (1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes\nRechtshilfe für unzulässig erklärt und das er-           sind ermächtigt. die Verfolgung eines Flüchtigen\nsuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken           auf das Gebiet eines · anderen deutschen Landes\nverschiedener Oberlandesgerichte angehören. Uber         fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.\ndie Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.           (2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste\n(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der         Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Lan-\nBeteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne           des, in dem er ergriffen_ wurde, abzuführen.\nmündliche Verhandlung.\n§ 168\n§ 160                             Die in einem deutschen Land bestehenden Vor-\nVollstreckungen, Ladungen und Zustellungen wer·       schriften über die Mitteilung von Akten einer\nden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt          öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes\nohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem          sind auch da.nn anzuwenden, wenn das ersuchende\ndas Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen        Gericht einem anderen deutschen Land angehört.\ndeutschen Land vorzunehmen sind.\nVierzehnter Titel\n§ 161\nUffentlichkeit und Sitzungspolizei\nGerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen\nder Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags                                 § 169\nan einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der             Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht\nGeschäftsstelle des Amtsgerichts in A'1spruch            einschließlich der Verkündung der Urteile und Be-\nnehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt          schlüsse, ist öffentlich.\nwerden soll. Der von der Geschäftsstelle beauf-                                    § 170\ntragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar be-\nauftragt.                                                  Die Verhandlung in Ehesachen ist nicht öffent·\n§ 162                          lich.\n§ 171\nHält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter\n(1) In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder\naußerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungs-\nWiederaufhebung der Entmündigung einer Person\nbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsan-\nwegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche\nwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich\neingeleiteten Verfahren (§§ 664, 679 der Zivilpro-\nder Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der\nzeßordnung) ist die Offentlichkeit während der Ver•\nStrafe ersuchen.\nnehmung des Entmündigten auszuschließen, auch\n§ 163                           kann auf Antrag einer der Parteien die Offentlich•\nSoll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines         keit der Verhandlung überhaupt ausgeschlosseB\nanderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Be-          werden.","530                                  Bundes;:!esetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Das Verfahren wegen Entmündigung ode1                                       § 177\nWiederaufhebung der Entmündigung (§§ 645 bis                 Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige\n663, 675 bis 678 der Zivilprozeßordnung) ist nicht        oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen,\nöffentlich.                                               die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlasse-\n§ 171 a                           nen Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß\nDie Offentlichkeit kann für die Hauptverhand-          des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt,\nlung oder für einen ieil davon ausgeschlossen wer-        auch zur Haft abgeführt und während einer in dem\nden. wenn das Verfahren die Unterbringung des Be-        Beschluß zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanz:g\nschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt neben       Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden.\neiner Strafe oder ausschließlich zum Gegenstand hat.\n§ 178\n§ 172                              Das Gericht kann gegen - Parteien, Beschuldigte,\nIn allen Sachen kann durch das Gericht für die         Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung\nVerhandlung oder für einen Teil davon die Offent-         nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung\nlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Ge-         einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der\nfährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere           strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe\nder Staatssicherheit, eine Gefährdung der Sittlich-       in Geld oder bis zu drei Tagen Haft festsetzen und\nkeit oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts-       sofort vollstrecken lassen.\noder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.                                           § 179\n§ 173                               Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten\n(1) Die Verkündung des Urteils e.rfolgt in jedem       Ordnungsstrafen hat der Vorsitzende unmittelbar\nFalle öffentlich.                                         zu veranlassen.\n§ 180\n(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts\nkann unter den Voraussetzungen des § 172 auch                Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse\nfür die Verkündung der Urteilsgründe oder eines           stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vor-\nTeiles davon die Offentlichkeit ausgeschlossen            nahme      von   Amtshandlungen · außerhalb      der\nwerden.                                                   Sitzung zu.\n§ 174                                                    § 181\n(1) Uber d;e Ausschließung der Offentlichkeit             (1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 eine Ord-\nist in nicht ötfentlicher Sitzung zu verhandeln,          nungsstrafe festgesetzt, so kann gegen die Ent•\nwenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht        scheidung binnen der Frist von einer Woche nach\nes für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die         ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt wer-\nOffentlichkeit ausschlie-ßt, muß öffentlich verkün-       den, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof\ndet werden. Bei der Verkündung ist in den Fällen         oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.\nder §§ 172, 173 anzugeben aus welchem Grund die              (2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178\nOffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.                keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des\n(2) Ist die Offentlichkeit wegen Gefährdung der·       § 180 aufschiebende Wirkung.\nStaatssicherheit oder eines Geschäfts· oder Betriebs-        (3) Uber die Beschwerde entscheidet das Ober•\ngeheimnisses ausgeschlossen, so kann das Ge-              landesgericht.\nricht. den anwesenden Personen die Geheimhaltung                                   § 182\nvon Tatsachen, die durch die Verhandlung, durch              Ist eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr fest·\ndie Anklageschrift oder durch andere amtliche            gesetzt oder eine Person zur Haft abgeführt oder\nSchriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis ge·        eine bei der Verhandlung beteiligte Person. entfernt\nlangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das       worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen\nSit,ungsprotokoll auf:1,unehmen. Er ist anfechtbar.       Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.\nDie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.\n§ 183.\n§ 175                              Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung be-\n(1) Der   Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen       gangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzü-\nkann unerwachsenen und solchen Personen versagt          stellen und der zuständigen Behörde das darübe.r\nwerden, die sich nicht im Besitz der bürgerlichen        aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten\nEhrenrechte befinden, oder die in einer der Würde        Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu\ndes Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.      verfügen.\n(2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann                         Fünfzehnter Titel\nder Zutritt r.inzelnen Personen vom Gericht ge-\nstattet werden Einer Anhörung der Beteiligten                                Gerichtssprache\nbedarf es nicht.                                                                  § 184\n(3) Die Ausschließung der Offentlichkeit steht\nDie Gerichtssprache ist deutsch.\nder Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden\nBeamten der .Justizverwaltung bei den Verband·                                    § 185\nJungen vor dem erkennenden Gericht rncht ent-                (1) Wird unter Beteiligung von Personen      ver•\ngegen.                                                   handelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig\n§ 176                           sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Neben•\nDie Aufrecbthaltung der Ordnung in der Sitzung        protokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt;\nobliegt dem Vorsitzenden.·                               jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        531\nSprache, wenn und soweit der Richter dies mit        bildung beschäftigten Personen zugegen sein, so-\nRücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erfor-   weit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.\nderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in                               § 194\ndas Protokoll oder in eine Anlage niederl(eschrie-\n(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die\nben werden. In den dazu gee,igneten Fällen soll\nFragen und sammelt die Stimmen.\ndem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu be-\n(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegen-\nglaubigende Ubersetzung beigefügt werden.\nstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen\n(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unter-\noder über das Ergebnis der Abstimmung ent-\nbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der  scheidet das Gericht.\nfremden Sprache mächtig sind.\n§ 195\n§  186                        Kein Richter, Schöffe oder Geschworener darf die\nZur Verhandlung mit tauben oder stummen Per•      Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er\nsonen ist, sofern nicht eine schriftliche Verständi- bei der Abstimmung über eine vorhergegangene\ngung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzu-      Frage in der Minderheit geblieben ist.\nziehen, mit deren Hilfe die Verständigung in ande-\n§ 196\nrer Weise erfolgen kann.\n(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz\n§ 187                       nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten\n(1) Ob einer Partei, die taub ist, bei der münd-  Mehrheit der Stimmen.\nlichen Verhandlung der Vortrag zu gestatten sei,        (2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, Uber\nbleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.         die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen,\n(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer   deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden\nPartei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist. die für die größte Summe abgegebenen Stimmen\nden für die zunächst geringere abgegebenen so\n§ 188                        lange hinzugerechnet, .bis sich eine Mehrheit ergibt.\nPersonen, die der deutschen Sprache nicht mäch-      (3) Bilden sich in einer Strafsache, von der\ntig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen       Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen,\nSprache.                                             deren keine die erforderliche Mehrheit für sich hat,\n§  189                      so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten\n(1) Der Dolmetscher hat      einen Eid dnJiin zu  Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange\nleisten:                                             hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit\n· daß er treu und gewissenhaft übe, ragen      ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinun-\nwerde.                                       gen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für\n(2) Ist der Dolmetscher für Ubertragungen der\nsich hat, so gilt die mildere Meinung.\nbetreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so ge•                               § 197\nnügt die Berufung auf den geleisteten Eid.             Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei\n§ 190                        gleichem      Dienstalter    nach   dem Lebensalter,\nHandelsrichter, Schöffen und Geschworene nach\nDer Dienst des Dolmetschers kann von dem Ur-\ndem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem\nkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen\nälteren. Die Schöffen und Geschworenen stimmen\nwerden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es\nvor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter er-\nnicht.\nnannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der\n§ 191\nVorsitzende.\nAuf den Dolmetscher sind die Vorschriften über                             § 198\nAusschließung und Ablehnung der Sachverständi-\ngen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das       Schöffen und Geschworene sind verpflichtet, über\nGericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher   den Hergang bei der Beratung und Abstimmung\nzugezogen ist.                                      Stillschweigen zu bewahren.\nSechzehnter Titel                                   Siebzehnter Titel\nBeratung und Abstimmung                                    Gerichtsferien\n§ 192                                                § 199\n(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der    Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und\ngesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.             enden am 15. September.\n(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann\nder Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungs-                                 § 200\nrichtern anordnen, die der Verhandlung beizu-          (1) Während der Ferien werden nur in Ferien•\nwohnen und im Falle der Verhinderung eines          Sachen Termine abgehalten und Entscheidungen er·\nRichters für ihn einzutreten haben.                 lassen.\n(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen       (2) Feriensachen sind:\nund Geschworene anzuwenden.                            1. Strafsachen;\n§ 193                         2. Arrestsachen und die eine einstweilige Ver-\nBei der Beratung und Abstimmung dürfen außer            fügung betreffenden Sachen;\nden zur Entscheidung berufenen Richtern nur die        3. Meß- und Marktsachen;\nbei demselben Gericht zu ihrer juristischen Aus-       4. Streitigkeiten zwischen dem · Vermieter und","532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndem Mieter oder Untermieter von . Wohn-             (4)  In dem Verfahren vor den Landgerichten so-\nräumen oder anderen Räumen oder zwischen         wie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll\ndem Mieter und dem Untermieter solcher           das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die\nRäume wegen Oberlassung, Benutzung oder          nicht unter die Vorschrift des Abs. l fallen, soweit\nRäumung sowie wegen Zurückhaltung der von        sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Ferien•\ndem Mieter oder dem Untermieter in die Miet•     sachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vorbe-\nräume eingebrachten Sachen;                      haltlich der Entscheidung des Gerichts durch den\n5, Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlaf;      Vorsitzenden erfolgen.\n6. Wechselsachen,                                                           §  201\n7. Regreßansprüche aus einem Scheck,\nZur Erledigung der Feriensachen können bei den\n8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines an•       Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandes•\ngefangenen Baues gestritten wird.                gerichten und dem Bundesgerichtshof Feriensenate\n(3) In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat       gebildet werden.\ndas Gericht auf Antrag auch andere Sachen als                                  § 202\nFeriensachen zu bezeichnen. Werden in einer Sache,\ndie durch Beschluß des Gerichts als Feriensache          '.Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahn•\nbezeichnet ist, In einem Termin zur mündlichen        verfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren, das\nVerhandlung einander widersprechende Anträge          Konkursverfahren und das Vergleichsverfahren zur\ngestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die  Abwendung des Konkurses sind die Ferien ohne\nSache nicht besonderer Beschleunigung bedarf,         Einfluß.","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: _Bonn, den 20. September 1950 533\nAnlage 2\nzu dem_ Gesetz zur Wie<lcrherstcllung der He,:hts-\neinhc1t a,tl dem Gebiete <ler Gerichtsverfassung,\nder bürgerlichen Hed1!spflegc, des Strafverfahrens\nund des Kostenrechts.\nZi vilprozeßordnung","","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                      535\nZivilprozeßordnung\nErstes Buch                                                 § 9\nAllgemeine Vorschriften                  Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nut-\nzungen oder Leistungen wird nach dem Wert des\nErster Abschnitt                     einjährigen Bezugs berechnet, und zwar:\nauf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der\nGeric:nte\nkünftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die\nErster Titel                            Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist;\nauf den fünfundzwanzigfacheu Betrag, bei unbe-\nSachliche Zuständigkeit der Gerichte               schränkter oder bestimmter Dauer des Bezugs-\n§ 1\nrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts\nist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge\nDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird           maßgebend, wenn er der geringere ist.\ndurch das Gesetz über die Gerichtsverfassung be-\nstimmt.                                                                       § 10\n§ 2                            Das Urteil eines Landgerichts kann nicht aus\ndem Grunde angefochten werden, weil die Zustän-\nInsoweit nach dem Gesetz über die Gerichtsver-   digkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei.\nfassunq die Zuständi_gkcit der Gerichte von dem\n§ 11\nWe:·t des Streitgegenstandes abhängt, gelte,n die\nnachfo\\9cnden Vorschriften.                             Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund\nder Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit\n§ 3                        der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist\nDer Wert des Streitgegenstandes wird von dem     diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei\nGericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann   dem die Sache später anhängig wird.\neine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts                           Zweiter Titel\nwegen die Einnahme des Augenscheins und die Be-                           Gerichtsstand\ngutachtung durch Sachverständige anordnen.                                    § 12\n§ 4                            Das Gericht, bei dem eine Person ihren allge·\n(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der meinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie\nErhebung der Klage, in der Berufungs- und Revi-     zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für\nsionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des        eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand be·\nRechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen,     gründet ist.\nZinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn                              § 13\nsie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.        Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird\n(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des     durch den Wohnsitz bestimmt.\nWechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provi-                                 § 14\nsion, die außer der Wechselsumme gefordert wer-                           (weggefallen)\nden, als Nebenforderungen anzusehen,                                           § 15\n§ 5                            (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität\nMehrere in einer Klage geltend gemachte An-      genießen, sowie die im Ausland angestellten Be•\nsprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht   amten des Bundes oder eines deutschen Landes be-\nfür den Gegenstand der Klage und der Widerklage.    halten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohn·\nsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen\n§ 6\nsolchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der\nDer Wert des Streitgegenstandes wird bestimmt:   Bundesregierung als ihr Wohnsitz.\ndurch den Wert einer Sache, wenn deren Besitz,           (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften\nund durch den Betrag einer Forderung, wenn deren     nicht anzuwenden.\nSicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des                               § 16\nStreites ist. Hat der Gegenstand des Pfandrechts\neinen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.         Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die\nkeinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthalts-\n§ 7                         ort im Inland und,. wenn ein solcher nicht bek:mnt\nDer Wert einer Grunddienslbarkeit wird durch      ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.\nden Wert, den sie für das herrschende Grundstück                                § 17\nhat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert           (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden,\ndes dienenden Grundstücks durch die Dienstbar-       der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften,\nkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag be-    Genossenschaften oder anderen Vereine und der-\nstimmt.                                              jenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmas-\n§ 8                         sen, die als solche verklagt werden können, wird\nIst das Bestehen oder die Dauer eines Pacht·      durch ihren· Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich\noder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag   nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung\ndes auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses  geführt wird.\nund, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des             (2) Gewerkschaften haben dPn allgemeinen Ge-\neinjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für.  richtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das\ndie Wertberechnung entscheidend.                     Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche ver-","536                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amts-          hrngs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbe-\nsitzes.                                                   wegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließ•\n(:l) Neben dem durch die Vorschriften dieses Para-    !ich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist,\ngraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch               (2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Real-\nStatut oder in anderer Weise besonders geregelter         last oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist\nGerichtsstand zulässig.                                   die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks\n§ 18                           entscheidend.\n§ 25\nDer allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird\ndurch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen             In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der\nist, den Fisku. in dem Rechtsstreit zu vertreten.\n0\nKlage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Ren-\ntenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Um-\n§ 19                            schreibung oder Löschung einer Hypothek, Grund-\nIst der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat,      schuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung\nin mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Be·      von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage\nzirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde    auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rück-\ngilt, für die, Bundesbehörden von dem Bundesminister      ständige Leistungen erhoben werden, wenn die ver•\nder Justiz, im übrigen von der Landesjustizverwal-        bundenen Klagen gegen denselben Beklagten ge-\ntung durch allgemeine Anordnung bestimmt.                 richtet sind.\n§ 26\n§ 20\nIn dem dinglichen Gerichtsstand können persön•\nWenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen,       liehe Klagen, die gegen den Eigentümer oder Be•\ndie ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von\nsitzer einer unbeweglichen Sache als solche ge•\nlängerer Dauer hinweisen, insbesondere als Haus-\nrichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung\ngehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende,         eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädi-\nSchüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das         gung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben\nGericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zu-          werden.\nständig, die gegen diese Personen wegen vermögens-\n§ 27\nrechtlicher Ansprüche erhoben werden.\n(!) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts,\n§ 21                            Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer,\n(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer       Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Ver•\nHandlung oder eines anderen Gewerbes eine Nie·            fügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche\nderlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte ge-         oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand\nschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen,        haben, können vor dem Gericht erhoben werden,\ndie auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Be-        bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den\nzug haben, b-ei dem Gericht des Ortes erhoben             allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.\nwerden, wo die Niederlassung sich befindet.                  (2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er\n(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch      zur Zeit seines Todes im Inland keinen allge-\nfür Klagen gegen Personen begründet, die ein mit          meinen Gerichtsstand, so können die im Abs. 1 be•\nWohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut              zeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben wer-\nals Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirt-           den, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten\nschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirt-         inländischen Wohn~itz hatte; wenn er einen sol-\nschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhält-       chen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift\nnisse bei.reffen.                                         des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\n§ 22                                                     §  28\nDas Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen,           In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch\nKlagen wegen anderer Nachlaßverbindlichkeiten er-\nGesellschaften, Genossenschaften oder andere Ver-\nhoben werden, solange sich der Nachlaß noch ganz\neine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für\noder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet\ndie Klagen zuständig, die von ihnen gegen ihre Mit-\noder die vorhandenen mehrere·, Erben noch als Ge-\nglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser\nsamtschuldner haften.\nEigenschaft gegeneinander erhoben werden.\n§ 29\n§ 23                               Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder\nFür Klagen wegen vermögensrechtlicher An-             Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder\nsprüche gegen eine Person, die im Inland                  Aufhebung eines solchen sowie auf Entschädigung\nkeinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig,           wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfül-\nin dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der         lunq ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die\nmit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand            streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.\nbefindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das                                  § 30\nVermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuld-             Für Klagen aus den auf Messen und Märkten,\nners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur         mit Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte,\nSicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich       geschlossenen Handelsgeschäften (Meß- und Markt-\nbefindet.                                                sachen) ist das Gericht des Meß- oder Marktortes\n§ 24                           zuständig, wenn die Klage erhoben wird, während\nfl) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine ding-   der Beklagte oder sein zur Prozeßführung berech•\nliche Belastung oder die Frr,iheit von einer solchen      tigler Vertreter sich am Ort oder im Bezirk des\ngeltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Tei-          Gerichts aufhält.","Nr. 40 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20- September 1950                             537\n§ :ll                                                      § 39\nFür Kla[jen, die aus einer Vcrmögensverwa!Lung            Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen,\nvon dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder           wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit yel-\nvon dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn er-            tend zu machen, zur Hauptsache mündlich ver•\nhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig,        handelt hat.\nwo die Vcrwallunr1 gdührt isl.                                                       § 40\n(!) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wir-\n§ :i2\nFür Klagen ans unerlanblcn Handlur,qen ist dus        kung, wenn sie nicht ,rnf ein bestimmtes Rechtsver-\nGericht zuständig, in dcssen Bezirk die, Handlung        hältnis und die aus ihm entspringenden Rechts•\nstreitigkeilen sich bezieht.\nbegannen isl.\n(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn· der\n§ 33\nRechtsstreit andere als vermögensrechtliche An-\n(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine vVider-       sprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein aus•\nklage erhoben werden, wenn der Gege11ansprud1             schließlicher Gerichtsstand begründet ist.\nmit dem in der Klane geltend gemachten Anspruch\noder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidi-                               Vierter Titel\ngunnsmitteln in Zusammenhang steht.                      Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen\n(2) Dies gilt nicht, wenn die ZustänclicJkeit des                                 § 41\nGerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs\nEin Richter ist von der Ausübung des. Richter•\nauch durch Vereinbarung nicht würde begründet\namtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:\nwerden können.\n1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder\n§ 34\nbei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis\nFür Klagen der Prozeßbevollmächliglen, der Bei-\n·eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder\nstände, der Zustellungsbevollmächtigten und der\nRegreßpflichtigen steht;\nGerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen\n2_ in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die\nist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.\nEhe nicht mehr besteht;\n§ 35                               3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader\nUnter mehreren zuständigen Gerichten hat der                 Linie verwandt, verschwägert oder durch\nKläger die Wahl.                                                Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis\n§ 36                                  zum dritten Grade verwandt oder bis zum\nDas zuständige Gericht wird durch das im Rechts-             zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn\nzuge zunächst höhere Gericht bestimmt:                          die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be•\n1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem              gründet ist, nicht mehr besteht;\neinzelnen Falle an der Ausübung des Richter-          4. in Sechen, in denen er als Prozeßbevollmäch-\namtes rechllich oder tatsächlich verhindert ist;         tigter oder Beistand einer Partei bestellt oder\n2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen ver-                als gesetLlicher Vert_-. cter einer Partei aufzu-\nschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, wel-             treten berechti.gt ist oder gewesen ist;\nches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;      5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sach-\n3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen               verständiger vernommen ist;\nGerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand ha-         6. in Sachen, in denen er in einem früheren\nben, als Streitgenossen im allgeemeinen Ge-              Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Ver-\nrichtsstand verklagt werden sollen und für                fahren bei dem Erlaß der angefochtenen Ent•\nden Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher beson-            scheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht\nderer Gerichtsstand nicht begründet ist;                  um die Tätigkeit emes beauftragten oder er•\n4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichts-                 suchten Richters handelt.\nstand erhoben werden soll und die Sache in\n§ 42\nden Bezirken verschiedener Gerichte belegen\nist;                                                   (1) E;n Richter kann sowohl in den Fällen, :n\n5. wenn in einem Rechtsstreit vErschiedene Ge-        denen er von der Ausübung des Richteramts kraft\nrichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt    Gesetzes ~us,1eschlos1-en ist, als auch wegen Be-\nhaben;                                             sorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.\n6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines             (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet d\\e\nfür den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechts- . Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der ge•\nkräftig für unzuständig erklärt haben.              eignet ist, Mißtrauen· gegen die Unparteilichkeit\neines R:chters zu rechtfertigen.\n§ 37                                (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle\n(!) Die Entscheidung über das Gesuch um Be-           beiden Parteien zu.\nstimmung des zuständigen Gerichts kann ohne                                         § 43\nmündliche Verhandlung ergehen.\nEine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis\n(2) Der Beschluß, der das zuständige Gericht be-       der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie\nstimmt, ist nicht anfechtbar.                              sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungs•\nDritter Titel                          grund geltenci zu machen, in eine Verhandlung ein-\nVereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte           gelassen oder Anträge gestellt hat.\n§ 38                                                       § 44\nEin an sich unzuständiges Gericht des ersten              (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem . Gericht,\nRechtszuges wird durch ausdrückliche oder still-          dem der Richter angehört, anzubringen; es kann\nschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.           vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.","538                                     Bundesgesetzhlatt, .Jahrgang 1950\n(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu                                        § 51\nmachen: zur Versicherung an Eides Statt darf die             Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen,\nPartei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaft-            die Vertretung nicht prozeßfäbiger Parteien durch\nmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten              andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die\nRichters Bezug ,:,enommen werden.                         Notwendigkeit einer besonderen. Ermächtigung zur\n(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ab       Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften\nlehnungsgrund dienstlich zu äußern.                       des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfol-\n(4) Wird ein Richter, bei dem die Parlei sich in      genden Paragraphen abweichende Vorschriften ent-\neine Verhandlung eingelassen oder Anträge ge-             halten.\nstellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-                                   § 52\ngelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der Ab-             (1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie\nlehnungsrrund erst später elltstanden oder der            sich durch Verträge verpllichten kann.\nPartei bekann \\geworden sei.                                 (2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch,\n§ 45                           daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt.\n(!) Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet das                                  § 53\nGericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses            Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfäbige\nGericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mit-            Person durch einen Pfleger vertreten, so steht sie\nglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zu-        für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Per-\nnächst höhere Gericht.                                    son gleich.\n(2) Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet                              § 54\ndas Landgericht. Einer Entscheidung bedarf es                Einzelne Prozeßhandlungen, zu denen n eh den\nnicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch          Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere\nfür begründet hält.                                       Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig,\n§ 46                           wenn die Ermächtigung zur Prozeßführung im all-\n(!) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch         gemeinen erteilt oder· die Prozeßführung auch ohne\nkann ohne mündliche Verhandlung ergehen.           ·      eine solche Ermächtigung im allgemeinen statthaft ist.\n(2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch                                    § 55\nfür begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel,       Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Lan-\ngegen den Beschluß, durch den das Gesuch für un-          des die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeß-\nbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde        fähig, wenn ihm nach dem Recht des Prbzeß-\nstatt.\ngerichts die Prozeßfähigkeit zusteht.\n§ 47\nEin abgelehnter Richter hat vor Erledigung des                                  § 56\n0\nAblehnungsgesuchs nur solche Handlungen vor-                  (!) Das Geric bt hat den Mangel der Parteifähig-\nzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.                  keit, der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines\ngesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Er•\n§ 48                           mächtigung zur Prozeßführung von Amts wegen\n(!) Das für die Erledigung eines Ablehnungsge-        zn berücksichtigen.\nsuchs zuständige Gericht bat auch dann zu ent-                (2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter\nscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht        kann zur Prozeßführung rn:it Vorbehalt der Beseiti-\nist, ein Richter aber von einem Verhältnis An-             gung des Mangels zugelassen werden, wenn mit\nzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen            dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden ist.\nkönnte, oder Wenn aus anderer Veranlassung                Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem\nZweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft           die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende\nGesetzes ausgeschlossen sei.                              Frist abgelaufen ist.\n(2) Die Entscheidung ergebt ohne Gehör der                                      § 57\nParteien.                                                     (1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt\n§ 49                          werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat\nDie Vorschriften dieses Titels sind auf den Ur-       ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls mit\nkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend an•         dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis\nzuwenden: die Entscheidnng ergeht durch das Ge-           zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen\nricht, bei dem er angestellt ist.                         besonderen Vertreter zu bestell~.\n(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter\nZweiter Abschnitt                          auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine\nParteien                          nicht prozeßfähige Person bei dem Gericht ihres\nAufenthaltsortes verklagt werden soll.\nErster Titel\n§ 58\nParteifähigkeit.    Prozeßfähigkeit               (!) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von\n§ 50                           dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürger•\nliehen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem An•\n(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.              eignungsberechtigten noch nicht erworben worden\n(2) Ein Ver,,in, der nicht rechtsfähig ist, kann       ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden,\nverklagt werdl!n: in dem Rechtsstreit hat der Verein      so hat der Vorsitzende des Prozeßgeri~hts auf An·\ndie Stellung eines rechtsfähigen Vereins.                 trag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Ein-","Nr. 40 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       539\ntragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung                                    §  65\nder sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und              Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis\nVerpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.                  zur rechtskräftigen Entscheidung über die Haupt·\n(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der         intervention ausgesetzt werden.\nKlage ein Recht an einem eingetragenen Schiff\n§ 66\noder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll,\ndas von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des               ( l) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, da3\nGesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen            in einem zwischen anderen PersonBn anhängigen\nund Schiffsbauwerken vom 15. November 1940                Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser\n(Reichsgesetzbl. I S. 1499) aufgegeben und von dem        Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.\nAneignungsberechtigten noch nicht erworben wor-              (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des\nden ist.                                                  Rechtsstreits bis zur ·rechtskräftigen Entscheidung,\nauch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechts•\nZweiter Titel\nmittels, erfolgen.\nStreitgenossenschaft                                            § 67\n§ 59                             Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in\nMehrere Personen können als Streitgenossen ge-         der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines\nmeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn          Beitritts befindet, er ist berechtigt, Angriffs- und\nsie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechts-        Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle\ngemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben           Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit\ntatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt           nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Er-\noder verpflichtet sind.                                   klärungen und Handlungen der Hauptpartei in\nWiderspruch stehen.\n§ 60                                                    § 68\nMehrere Personen können auch dann als Streit-\nDer Nebenintervenient wird im Verhältnis zu\ngenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt\nder Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört,\nwerd•2n, vrenn gleichartige und auf einem im wesent-\ndaß der Rechtsstreit, wie er dem Richter vor-\nlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen\ngelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird\nGrunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen\nmit der Behauptung, daß die Hauptpartei den\nden Gegenstand des Rechtsstreits bilden.\nRechtsstreit mangelhaft geführt habe, .rnr insoweit\n§ 61                          gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur\nStreitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vor-       Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und\nschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Ge-        Handlungen der Hauptpartei verhindert worden\nsetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner der-          ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu\ngestalt als einzelne gegenüber, daß die Handlungen       machen, oder als · Angriffs- oder Verteidigungs-\ndes einen Streitgenossen dem anderen weder zum           mittel, die ihm unbekannt waren, von der Haupt-\nVorteil noch zum Nachteil gereichen.                     partei absichtlich oder durch grobes V 3rschulden\n§ 62                          nicht geltend gemacht sind.\n(!) Kann     das streitige Rechtsverhällnis allen                              § 69\nStre.itgcno.s.scn gegenüber nur einheitlich festgestellt     Insofern nach den Vorschriften des bürgcrlicl12n\nwerden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem        Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß\nsonstigen Grunde eine notwendige, so werden,             erlassenen· Entscheidung auf das Rechtsverhältnis\nwenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen        des Nebenintervenienten zu · dem Gegner von\nStreitgenossen versi.iumt wird, die säumigen Streit-     Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im\ngenossen als durch die nicht säumigen vertreten          Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.\nangesehen.\n(2) Die säumigen Streit.genossen sind auch in dem                               § 70\nspäteren Verfahren zuzuziehen.                               (1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt\n§ 63                          durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Pro-\nzcßgericht und, wenn er mit der Einlegung eines\nDas Recht zur Betreibung des Prozesses steht\nRechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung\njedem Streitgenossen zu, zu allen Terminen sind\neines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der\nsämtliche Streitgenossen zu laden.\nSchriftsatz ist beiden Parteien zuzustdlen und muß\nDritter Ti-tel                       enthalten:\nBeteiligung Dritter am Rechtsstreit                1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechts-\nstreits:\n§ 64                             2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der\nWer die Sache oder das Recht, worüber zwischen                Nebenintervenient hat;\nanderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ge-               3. die Erklärung des Beitritls.\nworden ist, ganz oder teilweise für sich in An-               (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vor-\nspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Ent-            schriften über die vorbereitenden Schriftsätze.\nscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seirnen\nAnspruch durch eine gegen beide Parteien ge-                                       § 71\nrichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen,             (1) Uber den Antrag auf Zurückweisung einer\nvor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszuge an-         Nebenintervention wird nach mündlicher Verhand-\nhängig wurde.                                             lung unter den Parteien und dem Nebeninterve•","540                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nnic,,ten entschieden. Der Nebenintervenient ist zu-        telbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis\nzuLrsen, wenn u sein Interesse glaubhaft macht.            zu dieser Erklärung oder bis zum Schluß des Ter-\n(2) Gegen das Zwischenurteil findc>t sofortige Be-     mins, in dem sich der Benannte .zu erklären hat,\nschwenle statt.                                            kann der Beklagte die Verhandlung zur Haupt-\n(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Inter-        sache verweigern.\nvention rechtskräftig aus~csprochen ist, wird der              (2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des\nIntervenient im Hauptverfahren zugezogen.                  Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Be-\nklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.\n§ 72                               (3) Wird die Behauptung des Beklagten von de;n\n(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungün-      Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser· be-\nstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch         rechtigt, mit Zustimmung -des Beklagten an dessen\nauf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen             Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zustimmung\neinen Dritten erheben zu können glaubt oder den           des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er\nAnspruch eines Drillen besorgt, kann bis zur rechts-      Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon\nkräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Drit-        sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsver-\nten gerichtlich den Streit verkünden .                    hältnisses der im Abs. 1 bezeichneten Art besitzt.\n. (2) Der Drille ist zu einer weiteren Streitverkün-        (4) Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so\ndung berechtigt.                                          ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage\n§ 73                          zu entbinden. Die Entscheiduiig ist in Ansehung der\nZum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei        Sache seihst auch gegen den Beklagten wirksam\neinen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund          und vollstreckbar.\nder Streitverkündung und die Lage des Rechts-                                      § 77\nstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Drit-          Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von\nten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkün-          demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht,\nders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung       wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder\nwird erst mit der Zustellung an den Drillen wirk-         seines Rechtes Klage auf Beseitigung der Beein-\nsam.                                                      trächtigung oder auf Ünterlassung weiterer Beein-\n§ 74                          trächtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des\n(I J Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt,    § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte\nso bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien          d.ie Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes\nnach den Grundsätzen über die Nebenintervention.          eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.\n(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt                       Vierter Titel\ner sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rück-\nsicht auf ihn fortgesetzt.                                         Frozeßbevollmächtigte und Beistände\n(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen                             § 78\nden Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Ab-           . (1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerich-\nweichung anzuwenden. daß statt der Zeit des Bei-          ten des höheren Rechtszuges müssen die Parteien\ntritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt      sich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelasse-\ninfolge der Streitverkündung möglich war.                 nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten\n§ 75                           Jassen (Anwaltsprozeß).\n(2) Diese Vorschrift ist auf das Verfahren vor\n\\Vird von dem verklagten Schuldner einem Drit-\nten, der die geltend gemachte Forderung für sich           einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie\nin Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt         auf Prozeßhandlungen, die vor dem Urkunds-\nder Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte,        beamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden\nkönnen, nicht anzuwenden.\nwenn er den Betrag der Forderung zugunsten der\n(3) Ein bei dem Prozeßgericht zugelassener\nstreitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht\nzur Rücknah,me. hinterlegt, auf seinen Antrag             Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten.\naus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die                                     §  79\ndurch seinen· unbegründeten Widerspruch ver-                  Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht\nanlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit         geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit\nüber die Berechtigung an der Forderung zwischen           selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Be-\nden streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem       vollmächtigten führen.\nObsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzuspre-                                   §  80\nchen und der Unterliegende auch zur Erstattung der\n(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung\ndem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen\ndurch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.\nunbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten,\nund diese zu den Gerichtsakten abzugeben.\neinschließlich de~ I<:oslen der Hinterlegung, zu ver-\n(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die\nurteilen.\nöffentliche Beglaubigung ein.er Privaturkunde. an-\n§ 76\nordnen. Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist\n(1) WPr als Besitzer einer Sache vcrl;lctgt ist, die  dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Bei der Beglau-\ner auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868       bigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu          noch der Aufnahme eines Protokolls.\nbesitzen behauptet, kann vor der Verhandlung .-.ur\nHauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes,                                  § 81\nin dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und               Die Pr6zeßvollmacht ermächtigt zu allen den\neiner Streitverkündungsschrift die Ladung des mit-        Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, ein-","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        541\nschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage,                              § 89\neine Wiederaufnahme des Verfahrens und die                (1) Hal}delt jemand für eine Partei als Geschäfts-\nZwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Be-          führer ohne Auftrag oder als Bevollr 1ächtigter ohne\nstellung eines Vertreters sowie eines Bevollmäch-      Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen\ntiglen füi die höheren Instanzen; zur Beseitigung jes  oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und\nRechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf    Schäden zur Prozeßführung einstweilen zugelassen\nden Streitgegenstand oder Anerkennung des von          werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden,\ndem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur            nachdem die für die Beibringung der Genehmigung\nEmplangnahme der von dem Gegner zu erstatlen-          zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit,\nden Kosten.                                            zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmi-\n§ 82\ngung nicht beigebracht, so -ist der ein_stweilen zur\nDie Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt di2        Prozeßführung Zugelassene zum Ersatz der dem\nVollmacht für das eine 1-lauptintervention, einen      Gegner infolge der Zulassur -l erwachsenen Kosten\nArrest oder eine einstweilige Verfügung betref•        zu verurteilen; auch hat er Jem Gegner die infolge\nfende Verfahren.                                       der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.\n§ 83\n(2) Die Partei muß Jie Prozeßführung gegen sich\n(!) Eine Beschränkung des gesetzl:chen Umfanges     gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Voll-\nder Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur in-         macht erteilt oder wenn sie die Prozeßführung aus-\nsoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung      drücklich oder stillschweigend genehmigt hat.\ndie Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich,\nVerzichtleistung aüf den Streitgegenstand oder An-                              § 90\nerkennung des von dem Gegner gelter.d gemachten           (!) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht\nAnspruchs betrifft.                                    geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähi-\n(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht   gen Person als Beistand erscheinen.\ngeboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Pro-        (2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als\nzeßhandlungen erteilt werden.                         von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von\n§ 84                          di<'ser sofort widerrufen oder berichtigt wird.\nMehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl                       Fünfter Titel\ngemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten.\nEine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat                              Prozeßkosten\ndem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung                                  § 91\n§ 85                              (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des\nDie von dem Bevollmächtigten vorgenommenen         Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Geg-\nProzeßhandlungen sind für uie Partei in gleicher      ner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie\nArt verpflichtend, als wenn sie von der Partei selb,t zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung odt'r\nvorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen        Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten·\nund aI'deren tatsächlichen Erklärungen, insoweit      erstatlung umfaßt auch die Entschädigung des Geg-\nsie nicht von der milnschienenen Partei sofort         ners für die durch notwendige Reisen oder durch\nwiderrufen oder berichtigt werden.                     die notwendige Wahrnehmung von Terminen ent-\n§  8G                         stan.dene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung\nDie Vollmacht wird weder durch den Tod des          von Zeugen geltenden Vorschriften sind entspre-\nVollmachtgebers noch durch eine Veränderung in         chend anzuwenden.\nseiner Prozeßfähigkeit oder seiner cesetzlichen            (2) Die Gebühren und Auslagen des Rechts-\nVertretung aufgehobC'n; der Bevollmächtigte hat        anwalts der obsiegenden Partei sind in allen Pro-\njedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechlsstrcits      zessen zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen\nfür den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen    Rechtsanwalts jedoch nur insoweit. als die Zuzie-\nVollmacht beizubringen.                                hung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten\n§ 87                          mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstat-\n(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung     ten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht\ndes Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des      übersteigen oder als in der Person des RE'chls-\nErlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst     anwalts ein Wechsel eintreten mußte.\ndurch die Anzeige der Bestellung eines anderen An-         (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der\nwalts rechtliche Wirksamkeit.                         Abs. 1, · 2 gehören auch die Gebühr<'n, die durch\n(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seinef  ein Güteverfahren vor einer durch die Landes-\nSeile erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den     justizverwaltung eingerichteten oder anerkannten\nVollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für    Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn\nWahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise ge·        zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und\nsorgt hat.                                            der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.\n§ 88\n(!) Der Mangel der Vollmacht kann von dem                                  § 91 a\nGegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt              (1) Haben die Parteien den Rechtsstreit in der\nwerden.                                                Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das\n(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht        Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des\nvon Amts wegen zu berücksichtigen, insoweit eine       bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Er-\nVertretung durch Anwälte nicht geboten ist.            messen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.","542                                       Bqndesgeselzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-           gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-\nschwerde statt Vor der Entscheidung über die                 gegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat\nBeschwerde ist der Gegner zu hören.                          auch im Falle des Obsiegens die Bundes: oder die\nStaatskasse zu tragen, wenn der Wert des Streit•\n§ 92\ngegenstandes die Summe von fünfhundert Deutsche\n(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unter-         Mark nicht übersteigt und der Vertreter des Bundes\nliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben           oder des Landes die Revision eingelegt hat.\noder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten\ngegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichts-                                     § 98\nkosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.                       Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs\n(2) Das Gericht kann der einen Partei die ge-            sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen,\nsamten Prozeßkosten auferlegen, wenn die Zuviel-             wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart\nforderung der anderen Partei verhältnismäßig ge-             haben. Das gleiche gilt von den Kosten des durch\nringfügig war und keine besonderen Kosten ver-               Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht\nanlaßt hat oder wenn der Betrag der Forderung               über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.\nder anderen Partei von der Festsetzung durch                                          § 99\nrichterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch              (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den\nSachverständige oder von einer gegenseitigen Be-             Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen diG\nrechnung abhängig war.                                       Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel\n§ 93                           ein9elegt wird.\n(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grunj\nHat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur\neines Anerkenntnisses aus9esprochene Verurtei-\nErhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen\nlung erledigt, so findet gegen die Entscheidung\ndem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der\nüber den Kostenpunkt sofortige Bc>schwerde statt.\nBeklagte den Anspruch sofort anerkennt.\nVor der Entscheidu.ng über die Beschwerde ist der\n§ 93 a                          Gegner zu hören.\nWird auf Scheidti\"ng oder Aufhebung der Ehe                                       § 100\nerkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß              (!) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren\nder unterlegene Teil hieran schuldig ist, so• sind die       Personen, so haften sie für die Kostenerstattung\nKosten gegeneinander aufzuheben.                             nach Kopfteilen.\n§ 94                              (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der\nBeteiligung. am Rechtsstreit kann nach dem Er·\nMacht der Kläger einen auf ihn übergegangenen\nmessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab\nAnspruch geltend, ohne daß er vor der Erhebung\ngenommen werden.                .\nder Klage dem Beklagten den Obergang mitge•\n(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes An•\nteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so\ngriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht,\nfallen ihm die Prozeßkosten insoweit zur Last,\nso haften die übrigen Streitgenossen nicht für die\nals sie dadurch entstanden sind, daß der Beklagte\ndadurch veranlaßten Kosten.\ndurch ·die Unterlassung der Mitteilung oder des\n(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuld·\nNachweises veranlaßt worden ist, den Anspruch\nzu bestreiten.                                               ner verurteilt, so haften sie auch für die Kosten•\nerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3,\n§ 95\nals Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürger·\nDie Partei, die einen Termin oder eine Frist ver-         liehen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf\nsäumt, oder die Verlegung. eines Termins, die                die im Abs. 3 bezeichneten Kosten erstreckt,\nVertagung einer Verhandlung, die Anberaumung                 bleiben unberührt.\neines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung                                        § 101\noder die Verlängerung einer Frist durch ihr Ver-\n(1) Die durch eine Nebenintervention verursach·\nschulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten\nten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei auf·\nKosten zu tragen.\nzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der\n§ 96\n§ § 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen\nDie Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen An-              hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem\ngriffs- oder Verteidigungsmittels können d'er Partei\nNebeniritervenienten aufzuerlegen.\nauferlegt werden, die es geltend gemacht hat,                   (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse\nauch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.\nder Hauptpartei (§ 69). so sind die Vorschriften des\n§ 97                           § 100 maßgebend.\n(!) Die    Kosten eines ohne Erfolg eingelegten                                   § 102\nRechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es ein-           (1)  Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, gesetz·\ngelegt hat.                                                  liehe Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevoll·\n(2/ Die Kosten der BcrnfLrn9sinslanz sind der ob-         mächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch\nsicuendcn Pmtei ganz oder teilweise aufzuerlegen,            das Prozeßgericht auch von Amts we9en zur Tra•\nwenn <ic auf Grund eines neuen Vorbringens ob-               gung der Kosten verurteilt werden, die sie durch\nsir~9t. dus sie n.:ich frnif'n1 Ermessen des Gerichts-       grobes Verschulden veranlaßt haben.\nim erstcsn RechlszLHJce (J\"ltc,11,J zu machen imstande          (2) Die Entscheidung kann ohne rn ündliche Ver•\nwar odPr mit c]~,m ':.;ic i1n ersten RcchLszug-c na.ch d2n   handlung er9ehcn. Vor der Enlschciclung ist der\n§§ 279, 279a, 28'.l Abs. 2 rnr,ickgewiesen worden ic;t.      Beteiligte zu hören.\n(3) f)j~, Ko:;ten de.r R~vi:.;ion3ins!'anz in RPch!'s-       (3) C2gen die Entscheidnng findet sofortige Be-\n~treii.iukciL(~n über A„nsprüche für welche die Land-\n1                        schwt'l'clc statt.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                           543\n§ 103                          einer Woche bei der Geschäftsstelle einzureichen.\n(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeß·          Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.\nkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvoll·             (2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen\nstreckung geeigneten Titels geltend gemacht wer•        Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht äuf\nden.                                                    die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des\n(2) Das Gesuch um Festsetzung des zu erstatten-      letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich\nden Betrages ist bei der Geschäftsstelle des Ge-        geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehr-\nrichts des ersten Rechtszuges anzubringen. Die          kosten, die durch das nachträgliche Verfahren ent-\nKostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Geg-       stehen.\nner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung\n§ 107\nder einzelnen Ansätze dienenden Belege sind bei-\nzufügen.                                                    (1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Ent·\nscheidung, durch die der Wert des Streitgegen-\n§ 104                         standes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entschei•\n(1) Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch    dung von der Wertberechnung abweich!, die der\nergeht durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-          Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die\nstelle. Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch         Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Uber\nganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner       den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte der Ge-\ndes Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift     schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges.\nder Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen.             (2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem\nDem Antragsteller ist die Entsclieidung nur dann        Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die\nvon Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz         Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer\noder teilweise. zurückgewiesen wird; im übrigen        solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den\nergeht die Mitteilung formlos.                         Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Be-\n(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt,     schlusses.\ndaß er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich ct\"er einem     (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzu-\nRechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Tele-      wenden.\ngraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Ver-\nsicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen                           Sechster Titel\nentstanden sind.\n(3) Ober Erinnerungen gegen den Festsetzungs·                          Sicherheitsleistung\nbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Geschäfts-                              § 108\nstelle den Beschluß erlassen hat. Die Erinnerungen         (1) In den Fällen der Bestellung einer prozessu-\nsind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die        alen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Er-\nmit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu er-     messen bestimmen, in welcher Art und Höhe die\nheben. Die Entscheidung kann ohne mündliche             Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine\nVerhandlung ergehen. Das Gericht kann vor der           Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein\nEntscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des        anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheits-\nFestsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. Gegen          leistung durch Hinterlegung von Geld oder solchen\ndie Entscheidung des Gerichts findet sofortige Be-      Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1, 3\nschwerde statt.                                         des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitslei-\n§ 105                          stung geeignet sind.\n(1) Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil        (2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des\nund die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei       § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entspre-\nder Anbringung des Gesuchs eine Ausfertigung des        chend anzuwenden.                    ·\nUrteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung\n§ 109\nder Ausfertigung nicht eintritt. Eine besondere Aus-\nfertigung und Zustellung des Festsetzungsbe-                (1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheits-\nschlusses findet in diesem Falle nicht statt. Den       leistung weggefallen, so hat auf Antrag das Ge-\nParteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem   richt, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet\nGegner des Antragstellers unter Beifügung der Ab-       oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen,\nschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des        binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die\nFestsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soff unter-      Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rück-\nbleiben, sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur         gabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung\nteilweise nicht entsprochen wird. ·                     der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.\n(2) Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs            (2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf An-\nbedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkün-         trag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, 'wenn\ndung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten ein-        nicht inzwischen die Erhebung der Klage nach-\ngereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner         gewiesen ist.\nmitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von             (3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rück-\nAmts wegen anzufertigen.                                 gabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle\n§ 106                          zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen\n(1) Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise\nkönnen ohne mündliche Verhandlung ergehen.\nnach Quoten verteilt, so hat nach Anbringung des             (4) Gegen den Beschluß, durch den der im Abs. f\nFestsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle den Gegner       vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem An-\naufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen       .tragsteller, gegen die im Abs. 2 bezeichnete Ent-","544                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nscheidung slcht beiden Teilen die sofortige Be-                (2) Angehörige fremder Staaten haben auf :las\nschwerde zu.                                              Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegen•\n§ 110                           seitigkeit verbürgt ist. Einem Staatenlosen kann das\n(!) Angehörige fremder Staalen, die als Kläger         Armenrecht gewährt werden, wenn es ihm als In-\nauftreten, haben dem Beklagten auf sein Verlangen          länder zu gewähren wäre.\nwegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Das             (3) Einer Parte_i kraft Amtes kann bei Vorliegen\ngleiche gilt für Staatenlose, die ihren Wohnsitz           der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen das\nnicht im Inland haben.                                    Armenrecht bewilligt werden, wenn die zur Füh•\n(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:               rung des Prozesses erforderlichen Mittel weder aus\n1. wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der         der verwalteten Vermöge!lsmasse noch von den an\nKläger angehört, ein Deutscher in gleichem          der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten\nFalle zur Sicherheitsleistung nicht verpflich-      aufgebracht werden können.\ntet ist;                                                (4) Einer inländischen juristischen Person kann\n2. im Urkunden- oder Wechselprozeß;                     bei Vorliegen der im Abs. 1 bezeichneten Voraus-\n3. bei Widerklagen;                                     setzungen das Armenrecht bewilligt · werden, wenn\n4. bei Klagen, die infolge einer öffentlichen Auf-      die zur Führur,g des Prozesses erforderlichen Mittel\nforderung ang2stellt werden;                        weder von ihr noch von den an der Führung des\n5. bei Klagen aus Rechten, die im Grundbuch             Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht\neingetragen sind.                                   werden können und die Unterlassung der Rechts-\n§ 111\nverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen\nInteressen zuwiderlaufen würde.\nDer Beklagte kann auch dann Sicherheit ver-\nlangen, wenn die Voraussetzungen für die Ver-                                        § 115\npflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des          (!) Durch die Bewilligung des Armenrechts er•\nRechtsstreits eintreten und nicht ein zur Decku;,g        langt die Partei:\nausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbe-              1. die einstweilige Befreiung von der Berichti-\nstritten ist.                                                    gung der rückständigen und künftig erwachsen·\n§ 112                                  den Gerichtskosten, einschlielllich der Ge-\n(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wLd                  bühn,n der Beamten. der den Zeugen und den\nvon dem Gericht nach freiem Ermessen testgeselzt.                Sachverständigen zu gewährenden Vergütung\n(2) Bei der Festsei.zung ist derjenige Betrag der             und der sonstigen baren Auslagen;\nProzeßkosten zugrunde zu lcg<!n, den der Bc,k]ag,e            2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für\nwahrscheinlich aufZP\\\"enclen lrnben wird. Die dem                die Prozeßkosten;\nBeklagten durch eine Widerkla,;c erwachsenden                 3. das Recht, daß ihr ,.ur vorli:iufig unentgeltlichen\nKosten sind hierbc·i nicht zu bcrcicksichtigcn.                  Bmvirkung von Zustcllun\\)en und von Voll•\n(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die           streck unJshandL1.1gen ein CPrichtsvollzieher\ngeleistete Sicher]1eit nicht hinreicht, so kann der              und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte\nBeklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit ver-              geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahr·\nlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichend2r                nchmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt bei·\nTeil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.                    geordnet werde.\n(2) Ist die arme Partei ;mstande, dL, .(osten des\n§ 113                           Prozesses ohne Beeinträchtigung des für sie und\nDas Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der            ihre Familie notwendigen Unterhalts zu einem Teil\nSicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen        zu bestreiten, so ist zu bestimmen, daß wegen\nder die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der        dieses Teiles die einstweilige Befreiung von der\nFrist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicher-      Berichtigung der Gerichtskosten sowie der Ge-\nheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die        bühren und Auslager. des Anwalts nicht eintritt,\nKlage ff.r zurückgenommen zu erklären oder, we,rn         das Gericht kann statt dessen auch bestimmte G3-\nüber ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln           bühren ganz oder teilweise von der Befreiung aus-\nist, dieses zu verwerfen.                                 nehmen. In den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz ·2,\nAbs. 3 und 4 gelten diese Vorschriften entsprechend.\nSiebenter Titel\n§ 116\nArmenrecht\nInsoweit nicht eine Vertretung d.uch Anwälte\n§ 114                           geboten oder ein Anwalt gemäß der Rechtsanwalts-\n(!) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beein-     ordnung beigeordnet ist, kann einer armen Partei\nträchtigung des für sie und ihre Familie notwendi-         zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein\ngen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu be-             Justizbeamter, der nicht als Rid,ter angestellt ist,\nstreiten, ist auf Antrag das Armenrecht zu bewil-         oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene\nligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder        erste Prüfurg für den Justizdienst bestanden hat,\nRechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf         auf Antrag beigeordnet werden. Die hierdurch ~nt•\nErfol] bietet und nicht mutwillig erscheint. Die          stehenden baren Auslagen warden von der Staats-\nRechtsverfol;,ung ist auch dann als mutwillig anzu-        kasse bestritten ur d als Gerichtskosten in Ansatz\nsehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitrei-        !jebracht.\nbung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine                                        § 117\nnicht das Armenrecht beanspruchende Partei von                Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Ver-\neiner Proze!3führung absehen oder nur einen Teil          pflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwach•\ndes Anspruchs :eltend machen würde.                       senden Kosten keinen Einfluß.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         545\n§ 118                                                   § 120\n(!} Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts          Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger,\nist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor     den Berufungskläger und den Revisionskläger hat\nder Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.       zugleich für den Gegner die einstweilige Befreiung\n(2) Dem Gesuch ist ein von der zuständigen Be-      von den im § 115 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten\nhörde der Partei ausgestelltes Zeugnis beizufügen,     zur Folge.\n§ 121\nin dem unter Angabe des Standes oder Gewerbes,\nder Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei        Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen\nsowie des Betrages der von dieser zu entrichtenden     werden, wenn sich ergibt, daß eine Voraussetzung\ndirekten Steuern das Unvermögen zur Bestreitung        der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht\nder Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Für        mehr vorhanden ist.\nPersonen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft                                § 122\nstehen, kann das Zeugnis auch von der vormund-            Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Per-\nschaftlichen Behörde ausgestellt werden; soll von      son, der es bewilligt ist.\neinem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unter-                                   § 123\nhalt gegen seinen Vater geltend gemacht werden,           (!) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung\nso bedarf es des Zeugnisses nicht.                     die arme Partei einstweilen befreit ist, können von\n(3) In dem Gesuch ist das Slreilverhältnis unter    dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner nach\nAngabe der Beweismittel darzulegen.                    Maßgabe der für die Beitreibung rückständiger Ge-\nrichtskosten geltenden Vorschriften eingezogen\n§ 118 a\nwerden.\n(1) Das Gericht kann verlahgen, daß der Antrag·        (2) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung\nsteiler seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht.   der Gegner der armen Partei einstweilen befreit\nEs soll, wenn dies nicht aus besonderen Gründen        ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er in die\nunzweckmäßig erscheint, vor der Bewilligung des        Prozeßkosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne\nArmenrechts den Gegner hören. Es kann auch,            Urteil über die Kosten beendigt ist\nsoweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich                                   § 124\nist, Erhebungen anstellen, insbesondere· die Vor-         (!} Die für die arme Partei bestellten Gerichts-\nlegung von Urkunden anordnen und von Behörde,1         vollzieher und Rechtsanwälte sir,d berechtigt, ihre\nAuskünfte einholen. Die Vernehmung von Zeugen          Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeß·\noder Sachverständigen ist nur zulässig, wenn der       kosten verurteilten Gegner beizutreiben.\nSachverhalt, soweit dies zur Entscheidung über das        (2) Eine Einrede aus der Person der armen Partei\nArmenrechtsgesuch erforderlich ist, auf andere         ist nur insoweit zulässig, als die Aufrecl1nung von\nWeise nicht hinreichend geklärt. werden kann; eine     Kosten verlangt wird, die nach der in demselben\nBeeidigung findet nichl statt.                         Rechlsslreit über die Kosten erlassenen Entschei-\n(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen sind       dung von der armen Partei zu erstatten sind.\nvon dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauf-\n§ 125\ntraglen Mitglied des Gerichts oder einem von ih:n\nersuchten Richter durchzuführen. Die Anhörung des         (1) Die zum Armenrecht .zugelassene Partei ist\nGegners kann auch zu Protokoll der Geschäfts-          zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichti-\nstelle des Prozeßgerichts oder des ersuchten           gung sie einstweilen befreit war, verpflichtet, so-\nGerichts erfolgen.                                     bald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre\nFamilie notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.\n(3) Einigen sich die Parteien bei der Anhörung des      (2) Das gleiche gilt für die Beträge, von deren Be-\nGegners über den streitigen Anspruch, so ist der       richtigung der Gegner einstweilen befreit war,\nVergleich zu richterlichem ·Protokoll zu nehmen.       soweit die arme Partei in die Prozeßkosten ver-\n(4) Eine Erstattung der dem Gegner durch die       urteilt ist.\nAnhörung gemäß Abs. 1 Satz 2 erwachsenen Kosten                                   § 126\nfindet nicht statt. Die durch die Vernehmung von           (1) Uber das Gesuch um Bewilligung des Armen-\nZeugen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Satz 3        rechts, über seine Entziehung und über die Ver·\nentstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von     pflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren\nder Partei zu tragen, der die Kosten des Rechts-       Berichtigung die zum Armenrecht zugelassene\nstreits auferlegt sind.                               Partei oder · der Gegner einstweilen befreit ist,\n§ 119                        kann ohne mündliche Verhandlung entschieden\n(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für    werden.\njeden Rechtszug besonders, für den ersten Rechts-         (2) Dem Beschluß, durch den das Armenrecht\nzug einschließlich der Zwangsvollstreckung.            verweigert oder entzogen wird, soll, sofern dies\n(2) In dem höheren Rechtszuge bedarf es des         nicht nach der Lage des Falles entbehrlich oder un-\nNachweis·es des Unvermögens nicht. wenn das            zweckmäßig erscheint, eine kurze Begründung bei-\nArmenrecht in dem vorherigen Rechtszuge bewil-         gefügt werden, aus der die für die Entscheidung\nligt war. Hat . der Gegner das Rechtsmittel ein-       maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe\nge,legt, so ist in dem höheren Rechtszuge nicht z :    ersichtlich sind.\nprüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-                                   § 127\nteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf             Der Beschluß, durch den das Armenrecht be-\nErfolg bietet oder mutwillig erscheint.                willigt wird, ist unanfechtbar. Gegen den Beschluß,","546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndurch den das Armenrecht verweigert oder ent-             gestellt werden kann. Das gleiche gHt für einen\nzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet         Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.\nwird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht,          (2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegen-\nwenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen           erklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so\nhat. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.          rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens drei\nTage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt\nDritter Abschnitt\nwerden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine\nVerfahren                         schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischen-\nErster Titel                           streit handelt.\n§ 133\nMündliche Verhandlung\n(1) Die Parteien solleb den Schriftsätzen, die sie\n§ 128                            bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung\n(1) Die Verhandlung der Parteien über den              erforderliche Zahl von Abschriften beifügen.\nRechtsstreit vor dem erkennenden Gericht ist eine            (2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu An-\nmündliche.                                                walt (§ 198) haben die Parteien sofort nach der Zu•\n(2) Mit Einverständnis der Parteien kann das           stellung eine für das Prozeßgericht bestimmte Ab-\nGericht eine Entscheidung ohne mündliche Ver-             schrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der\nhandlung treffen.                                         Anlagen auf der Geschäftsstelle niederzulegen.\n§ 129\n§ 134\n(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Ver-\n(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefor-\nhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.\ndert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befind-\n(2) In anderen Prozessen können vorbereitende\nlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereiten-\nSchriftsätze gewechselt werden.\nden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der münd-\n§ 130\nlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle nieder•\nDie vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten-:     zulegen und den Gef;ner von der Niederlegung zu\n1. die Bezeichnung der Parteien .und ihrer gesetz-     benachrichtigen.\nlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Ge-            (2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden\nwerbe, Wohnort und Parteistellung; die Be-          eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf An-\nzeichnung des Gerichts und des Streitgegen-         trag von dem Vorsitzenden verlängert oder abge-\nstandes; die Zahl der Anlagen;                      kürzt werden.\n2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichts-                              § 135\nsitzung zu stellen beabsichtigt;\n(!) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mit-\n3. die Angabe der zur Begründung der Anträge           teilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen\ndienenden tatsächlichen Verhältnisse:               Empfangsbescheinigung zu bewirken.\n4. die Erklärung über die tatsächlichen Behaup·\n(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte\ntungen des Gegners;\nUrkunde nicht binnen. der bestimmten Frist zurück,\n5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich        so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung\ndie Partei zum Nachweis oder zur Wider-             zur unverzüglichen Rückgabe zu veru,rteilen.\nlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen\nwill, sowie die Erklärung über die von dem             (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Be-\nGegner bezeichneten Beweismittel;                   schwerde statt.\n§ 136\n6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des An-\nwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift           (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd•\nder Partei selbst oder desjenigen, der für sie      liche Verhandlung.\nals Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer           (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen,\nohne Auftrag handelt.                               der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, ent•\nziehen.\n§ 131\n(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache er•\n(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in         schöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unter-\nden Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf          brechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls\ndie in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Ur-        hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung\nschrift oder in Abschrift beizufügen.                     sofort zu bestimmen.\n(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in             (4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach An-\nBetracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs,          sicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert\nder den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle,          ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des\nden Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält.       Gerichts.\n(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits be-                                    § 137\nkannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt                 (1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch ein•\n,_ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht       geleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen.\nzu gewähren.                                                 (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede\n§ 132                            zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tat-\n(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tat-       sächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.\nsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält,            (3) Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zu-\nist so rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens        lässig, soweit keine der Parteien widerspricht und\neine Woche vor der mündlichen Verhandlung zu-             das Gericht ·sie für angemessen hält. Die Vorlesung","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, ilen 20. September 1950                        547\nvon Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es                                 § 142\nauf ihren wörtlichen Inhalt ankommt..                         !tJ  Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei\n(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt            die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die\nauch der Partei sell:J.st auf Antrag das Wort zu ge-       sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne,\nstatten.                                                   Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.\n§ 138                           (2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorge·\n(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tat-       legten Schriftstücke während einer von ihm zu be•\nsächliche UmstünJe vollständig und der Wahrheit            stimmenden Zeit auf der Geschäftsste1le verbleiben.\ngemäß abzugehe-n.                                             (3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in\n(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner        fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine Uber·\nbehaupteten Tatsachen zu erklären.                         setznng beigebracht werde, die ein nach den Richt·\n(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritt2n        Jinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermäch•\nwerden, sind als zugestanden anzusehen, wenn               \\igter Ubersetzer angefertigt hat.\nnicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den                                 § 143\nübrigen Erklärunyen der Partei hervorgeht.\nDas Gericht kann anordnen, daß die Parteien die\n(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über         in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, so·\nTatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen            weit diE,se aus Schriltst(icken bestehen, welche die\nder Partei noch .Gegenstand ihrer eigenen Wahr-            Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.\nnehmung gewesen sind.\n§ t:l9                                                 § 144\n(1) Der Vorsitzende hc1t dahin zu wirken, daß die          (1) D&s Gericht kann die Einnahme des Augen-\nParteien über alle erhchliclwn Tatsachen sich voll-        scheins sowie die Begutachtung durch Sachver•\nständi:J erklüren 1111d die sachdienliclwn Anlrägc         stJndigc anordnen.\nstellen, insbcsonclcr,· ,rnch 11nc1cni1qcnd~ Angab~n          12) Das Verfahren richtet sich nach den Vor-\nder geltend gemachten Tül'-id('ht- /l ('ru;ln'!Qll und diP\n1                    schriften, die eine au! Antrag angeordnete Ein-\nBeweismittel bczc,ichnC'n. Er hat zu die.c;ern Zwl:)CkR,   nahme des Augenscheius oder Begutachtung durch\nsoweit erforderlich. das Sach- und Stre1l.verl1i111nis     Sc1chverstänclige zum Gegenstand haben.\nmit den Parteien nach der lalsJchlichen uncl der                                     § 145\nrechtlichen Seile zu erörlPrn und FragPn zu stellen.          (1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in\n(2) Der Vorsi:zende hat auf dil' Hedcnken auf-         einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten\nmerksam zu mach0n, die in Ansehung der von Amts            Prozes.;en verhandelt werden.\nwegen zu berücksichligcndPn Punkte obwall<>n.                (2) Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Wider-\n(3) Er hat jed<'m 'vlilrJlied des Gerichls auf Ver•    klage erhoben hat. und der Gegenanspruch mit dem\nlangc·n zu geslal i<'n, f'rc1gen 1.u stellen               in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in\n§ 140                        rechtlichem Zusc:mmenhang steht.\nVv'irrl eine auf dlf• Sachleitung bcz(1gliche Anord•      (:l) Macht der Beklagte die Acifrechnung einer\nnung      d('S Vors111.f'Hd(!O oder (~inc vun dem Vor-     GcgPnforderung geltend, die _mit der in der Klage\nsitzenden oder e-11cm Geridilsmitglied\" gestellte          geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem\nFrug\" von einer l>ci der Verhandlung beteiligten          Zusammenhang steht, so kann das Gericht anord·\nPers ,n als unzuLiss,g l.,canslandel, so entscheidet      nen, daß Über die Klage und über die Aufrechnung\ndas c~richt.                                              getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des\n§ 141                         § 302 sind anzuwenden.\n(1) Das Gericht kunn das persönliche Erscheinen                                  § 146\neiner Purtei zur Aulklärung des Sachverhalts an-             Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren\nordnen, von der Anunlmmg soll abgesehen werden,           auf denselben Anspruch sich beziehenden selbstän-\nwen.1 der Partei wcJt.n weiter Entlernu1,g ihres Auf-     digen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klage-\nentha,tsortes vom Gerichtssitz oder aus sonstigen         gründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung\nwichtigen Grümlcn die persönliche Wahrnehmung             zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder\ndes Teimins nicht zugemutet werden kann.                  Verteidigungsmittel zu beschränken sei.\n(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die\n§ 147\nPartei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist\nder Pa, tei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen          Das Gericht kann die ·verbindung mehrerer bei\nProzellbevollmächtigten bestellt hat, der Zustellung      ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschie-\nbedarf die Ladung nicht.                                   dener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Ver-\n(3) Bleibt die Partei im Temü;-, oüS, so können         handlun·g und Entsch1=idung anordnen, wenn die\ngegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im          Ansprüche, :lie den Gegenstand dieser Prozesse\nVernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen, je-           bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder\ndoch mit Ausnahme der Haftstrafe, verhängt wer-            in einer Klage hätten geltend gemacht werden\nden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhand·         können.\n§ 148\nJung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung\ndes Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der                Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des\ngebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Ver-           Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen\ngleichsabschluß, erm_ichtiqt ist. Di,e Partei ist auf      öder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab-\ndie Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hin-            hängt, das den Gegenstand eines anderen an•\nzuweisen,                                                   hängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Ver-","548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daff                                  § 157\ndie Verhandlung bio zur Erledigung des anderen              (1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Per•\nRechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwal-      sonen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegen•\ntungsbehörde auszusetzen sei.                            heiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als\n§ 149                           Bevollmächtigte und Beistände :n der mündlichen\nDas Gericht kann, wenn sich im Laufe eines            Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann\nRechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Hand-        ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen ab-\nlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung       getretenen Anspruch geltend machen und nach d\"'r\nvon Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung          Uberzeugung des. Gerichts der Anspruch abgetreten\nbis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.         ist, um ihren Ausschluß von der mündlichen Ver•\nhanälung zu vermeiden.\n§ 150\n(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten\nDas Gericht kann die von ihm erlassenen, eine         und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn\nTrennung, Verbindung oder Aussetzung betreffen-          ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag\nden Anordnungen wieder aufheben.                         mangelt, den weiteren Vortrag ·untersagen. Diese\n§ 151                           Anordnung ist unanfechtbar.\nHängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon          (3) Die Vorschrift des Abs. 1 ist auf Personen,\nab, ob eine Ehe nichtig ist, so hat das Gericht,         denen das mündliche Verhandeln vor Gericht\nwenn die Nichtigkeit nur im Wege der Nichtig-            durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet\nkeitsklage geltend gemacht werden kann, auf An·          ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll\ntrag das Verfahren auszusetzen und, falls die            bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der\nNichtigkeitsklage noch nicht erhoben ist, eine Frist     Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im\nzur Erhebung der Klage zu bestimmen. Ist die Nich·       Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zuge-\ntigkeitsklage erledigt oder wird sie nicht vor dem       lassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulas-\nAblauf der bestimmten Frist erhoben, so ist die Auf-     sung besteht.\nnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig.                                         § 158\n§ 152                              Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person\nHängt die Entscheidung eines Rechtsstreits da·        zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort\nvon ab, ob eine im Wege der Aufhebungsklage an-          der Verhandlung entfernt worden, so kann auf An•\ntrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden,\ngefochtene Ehe aufhebbar ist, so hat das Gericht auf\nals wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. Das\nAntrag das Verfahren auszusetzen. Ist der Rechts-\ngleiche gilt im Falle des § 157 Abs. 2, sofern di!e\nstreit über die Aufhebungsklage erledigt, so findet\nUntersagung bereits Jei einer früheren Verhand·\ndie Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.\nJung geschehen war.\n§ 153                                                      § 159\nHängt die Entscheidung eines Rechtsstreits da-            (1) Uber die mündliche Verhandlung vor dem\nvon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege          Gericht ist ein Protokoll aufzunehmen.\nder Anfechtungsklage angefochten worden ist, un-             (2) Das Protokoll enthält:\nehelich ist, so gelten die Vorschriften des § 152 ent-        1. den Ort und den Tag der Verhandlung;\nsprechend.\n2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten\n§ 154\nder Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen\n(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob            Dolmetschers;\nzwischen den Parteien eine Ehe bestehe oder nicht             3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;\nbestehe, und hängt von der Entscheidung dieser                4. die Namen der erschienenen Parteü;n, gesetz-\nFrage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat              lichen Vertreter, Bevollmächtigten und Bei·\ndas Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen,                stände;\nbis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen           5. die Angabe, daß öffentlicli ve,rhar.delt oder die\nder Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.             Offentlichkeit ausgeschlossen ist.\n(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im\nLaufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen                                § 160\nden Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis be·            (1) Der Gang der Verhandlung ist nur im allge•\nstehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei         meinen anzugeben.\ndie elterliche Gewalt über die andere zustehe oder           (2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind fest•\nnicht zustehe, und von der Entscheidung dieser            zustellen:\nFragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.            1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen UlllJd\n§ 155                                   Vergleiche, durch die der geltend gemachte\nIn den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das Gericht             Anspruch ganz oder teilweise erledigt wird;\nauf Ant,rag die Anordnung, durch die das Verfahren            2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststel•\nausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des                Jung vorgeschrieben ist;\nRechtsstreits verzögert wird, der die Nichtigkeit             3. die Aussagen der Zeugen und Sachverstän•\noder die Aufl\\ebung der Ehe oder die Anfechtung                  digen sowie die Aussagen der Partei im Falle\nder Ehelichkeit zum Gegenstand hat.                              ihrer Vernehmung; bei einer wiederholten\nVernehmung braucht die Aussage nur inso•\n§ 156                                   weit in das Protokoll aufgenommen zu werden,\nDas Gericht kann die Wiedereröffnung einer Ver-                als sie von der früheren abweicht;\nhandlung, die geschlossen war, anordnen.                      4. das Ergebnis eines Augenscpeins;","Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         549\n5. die Entscheidungen (Urt2ile, Beschlüsse und                              Zweiter Titel\nVerfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht\ndem Protokoll schriftlich beigefügt sind;                           Verfahren bei Zustellungen\n6. die Verkündung der Entscheidungen.                           I. Zustellung auf Betreiben der\n(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Auf-                                 Parteien\nnahme in ein_e Schrift gleich, die dem Protokoll\nals Anlage beigefügt und in ihm als solche be-                                        § 166\nzeichnet ist.                                                  (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustel-\n§ 161                          lungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.\nDie Aussagen der Zeugen und Sachverständigen                 (2) In dem Verfahren vor den.Amtsgerichten kann\nsowie die Aussagen einer vernommenen Partei                 die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung\nbrauchen nicht in dem Protokoll festgestellt zu             der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zu-\nwerden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß-                 stellung beauftragen. Das gleiche gilt in Anwalts-\ngericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht        prozessen für Zustellungen, durch die eine Notfrist\nunterliegt. In diesem Falle ist in dem Protokoll zu         gewahrt werden soll.\nvermerken, daß die Vernehmung stattgefunden hat.                                     § 167\n(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genüJt,\n§  162\num den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zu-\nDas Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1 bis         stellung, die Geschäftsstelle zur Beauftragung eines\n4 des § 160 betrifft, den Beteiligten vorzulesen odc1       Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu er-\nzur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu          mächtigen.\nvermerkPn, daß dies geschehen und die Genehmi-\n(2) Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvoll-\ngung erfolgt ist oder welche Einwendungen er-\nzieher bewirkt, so wirJ bis zum Beweis des Gegen-\nholwn si11d.\nteils angenommen, daß sie im Auftrag der Partei\n§ lfiJ\nerfolgt sei.\n(1) lJus Protok()]l isl vo11 d!:\".•m Vorsi1zenth-~n und                           § 16S-\ndem UrkundslH~dmif'n dt·r ( ;(_•~;chtHtsslL·llt' zu u11ter-    Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der\nschr0iill'll.\nGcschiiflsstclle zulässig ist, hat diese einen Ge-\n(2) Ist    der Vorsil1.,·1Hle vnh:nderl, su untn-        richl_svollzieher mit der erforderlichen Zustellun3\nschreibt f,n ihn dl'r tiltesk bc-i';i!z~nde Richter. Im     t.u b2ucdl.rngcn, sofern nicht die Partei erklärt hat,\nFalle der Verhinderung d~,s 1\\rnl~richt,_..rs gc:nügt       daß sie selbst einen Ccricl1lsvollzieher beauftragen\ndie Untcrschrilt des t;rkr11Hlsbeam1en der Ce-              wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur\nschii!lsstelle.                                             zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellen-\n(3) Von dc:r Zuzic•liung eines ProlokullführPr'i         den Schriftsatz enthalten ist.\nkann nach Bestimmung des. Vorsitzenden cdJ~e-\nsehcn werden.                                                                        § 169\n§ 163 a                            (1) Die   PMtei hat dem Gerichtsvollzieher und,\nwenn unter Vermittlung der Geschäftsstelle zuzu•\n(1) Niedc:rsch1ilten größc-rcn Umfanges, insbe-\nsondere über die Aussugen von Zeugen und Sach-              stellen ist, diEscr neben der Urschrift des zuzu-\nverständigen und über das Ergebnis eines Augen-             slellenden Schriltstücks eine der Zahl der Personen,\nscheins, können in einer gebräuchlichen Kurz-               denen zuzustellen ist. entsprechende Zahl von Ab-\nschrift als Anlage des Protokolls (§ !GO Abs. :l) auf-      scluiflen zu übergeben.\ngenommen werden. In diesem Falle ist die Anlage                (2) Die Zeit der Ubergäbe ist auf der Urschrift\nstets den Beteiligten vorzulesen und allein von             und den Abschriften zu vermerken und der Partei\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unte,-            au: Verlangen zu bescheinigen.\nzeichnen. § 162 Satz 2 ist anzuwenden. Nach Be-                                      § 170\nendigung des Termins ist unverzüglich eine Uber-\n( 1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausferti-\ntragung der Anlage des Protokolls in die gewöhn-\ngung zugestellt werden soll, in deren Ubergabe. in\nliche Schrift anzufertigen und von dem U rkunds-\nden übrigen Fällen in der Ubergabe einer beglau-\nbeamten der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Die\nbigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.\nUbertragung tritt für das weitere Verfahren an die\n(2) Die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvoll-\nStelle der Anlage.\nzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwäiten\n(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Ubertra-\noder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schrift-\ngung ist jederzeit zulässig.\nstücken von dem Anwalt vo•rgenommen.\n§ 164\n§ 171\nDie Beobachtung der für die mündliche Verhand-\n(1) Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt\nlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur\nwerden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfäbigen\ndurch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen\nPersonen an ihre gesetzlichen Vertreter.\ndiese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der\n(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen\nNachweis der Fälschung zulässig.\nsow · , bei Vereinen, die als solche klagen und ver-\n§ 165                           klagt werden könr,en, genügt die Zustellung an die\nZu den Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung           Vorsteher.\nvor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder er-                 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie\nsuchten Richtern stattfinden, ist ein Urkunds-               bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an\nbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen.          einen von ihnen.","550                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 172                           des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in\n(weggefallen)                       dem Verfahren der Zwangsvollstreckung zum\nGegenstand haben. Das Verfahren vor dem Voll•\n§ 173                           streckungsgericht ist als zum erster, Rechtszuge\nDie Zustellung erfolgt an den Generalbevollmäch-      gehörig anzusehen.\ntigten sowie in den durch den Betrieb eines Han-                                  § 179\ndelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten                             (weggefallen)\nan den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an\ndie Partei selbst.                                                                §180\n§ 174                             Die Zustellungen können an jedem Ort erfolgen,\n(1) Wohnt eine Partei weder am Ort des Prozeß-       wo die Person, der zugestellt werden soll, ange·\ngerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes,        troffen wird.\nin dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann                                 § 181\ndas Gericht, falls sie nicht einen in diesem Ort oder       (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll,\nBezirk wohnhaften Prozeßbevo!lmächtigten bestellt        in ihrer Wohnung nicht angetroffe'n, so kann die\nhat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst          Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie\nwohnhafte Person zum Empfang der für sie be-            gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an\nstimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese An-         eine in der Familie dienende erwachsene Person\nordnung kann ohne mündliche Verhandlung er-              erfolgen.\ngehen. Eine Anfechtung de,s Beschlusses findet              (2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so\nnicht statt.                                             kann die Zustellung an den in demselben Hause\n(2) Wohnt die Partei nicht im Inland, so ist          wohnenden Hauswirt oder V~rmieter erfolgen,\nsie auch ohne Anordnung des Gerichts zur Be-             wenn sie zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.\nnennung eines Zustellungsbevollmächtigten ver-                                    § 182\npflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den\nIst die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht\nersten Absatz bezeichneten Ort oder Bezirk wohn-\nausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das\nhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.\nzu übergebende Schriftstück auf der Geschäftsstelle\n§ 175                           des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zu-\n(1) Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der        stellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der\nnächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die        Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem\nPartei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zu-           Polizeivorsteher niedergelegt und eine schriftliche\nstellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies      Mitteilung über die Niederlegung unter der An-\nnicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur      schrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen\nnachträglichen Benennung in der Art bewirkt wer-         Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies\nden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende       nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt\nSchriftstück unter der Adresse der Partei nach           oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person\nihrem Wohnort zur Post uibt. Die Zustellung wird         zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt\nmit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen,          wird.\nselbst wenn die Sendung als unbestelibar zurück-                                  § 183\nkommt.                                                      (1) Für Gewerbetreibende, die ein besonderes·\n(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung        Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in dem Ge-\n,,Einschreiben\" zu ver3ehen, wenn die Partei es ver-     schäftslokal nicht angetroffen werden, die Zustel-\nlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit         lung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen\nerklärt.                                                 erfolgen.\n§ 176                              {2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein\nZustellungen, die in einem anhängigen Rechts-         Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftslokal nicht\nstreit bewirkt werden sollen, müssen an den für          angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin\nden Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten          anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen.\nerfolgen.\n§ 184\n§ 177\n(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vor·\n(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtig-\nsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korpo-\nten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag\nration oder eines Vereins, dem zugestellt werden soll,\ndie Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten,\nin dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen\nin Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst\nGeschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an\nzu bewilligen.\nder Annahme verhindert, so kann die Zustellung an\n(2) Die Entscheidung über den Antrag kann ohne        einen anderen in dem Geschäftslokal anwesenden\nmündliche Verhandlung erlassen werden. Eine An-          Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.\nfechtung der die Zustellung bewilligenden Entschei-         (2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vor-\ndung findet nicht statt.\nsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so\n§ 178                           sind die Vorschriften der §§ 181, 182 nur anzuwen-·\nAls zu dem Rechtszug gehörig sind im Sinne des         den, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vor-\n§ 176 auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen,       handen ist.\ndie das Verfahren vor dem' Gericht des Rechtszuges                                § 185\ninfolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des               Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183,\nUrteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme            184 Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unter·","Nr. 40 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                           ~51\nbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als         kunde kann dadurch ersetzt werden, daß der. Ge-\nGegner der Partei, an welche die Zustellung er-          richtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem\nfolgen soll, beteiligt ist.                              zu übergebenden Schriftstück vermerkt.\n§ 186                             (4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für\nWird die Annahme der Zustellung ohne gesetz-          welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln.\nlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende                                 § 191\nSchriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen.              Die Zustellungsurkunde muß enthalten:\n1. Ort und Zeit der Zustellung;\n§ 187\n2. die Bezeichnung der Person, für die zugestellt\nIst ein Schriftstück, ohne daß sich seine form-               werden soll;\ngerechte Zustellung nachweisen läßt, oder unter             3. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt\nVerletzung       zwingender      Zustellungsvorschriften        werden soll;\ndem Prozeßbeteiligten zugegangen, an den die Zu-            4. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist;\nstellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder ge-                in den Fällen der §§ 181, 183, 184'die Angabe\nrichtet werden konnte, so kann die Zustellung als               des Grundes, durch den die Zustellung an die\nin dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in                   bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn\ndem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen                 nach § 182 verfahren ist, die Bemerkung, wie\nist. Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der            die darin enthaltenen Vorschriften befolgt\nLauf einer Notfrist in Gang ,'esetzt werden soll.               sind;\n§ 188                             5. im Falle der Verweigerung der Annahme die\nErwähnung, daß die Annahme verweigert und\n(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allge-              das zu übergebende Schriftstück am Ort der\nmeinen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie              Zustellung zurückgelassen ist;\nnicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit          6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder\nrichterlicher Erlaubnis erfolgen. Die Nachtzeit um-              eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden\nfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Septem-                Schriftstücks und daß eine beglaubigte Ab-\nber die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr                schrift der Zustellungsurkunde übergeben oder\nmorgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis                   der Tag der Zustellung auf dem zu übergeben-\n31. März die Stunden von neun Uhr abends bis                     den Schriftstück vermerkt ist;\nsechs Uhr morgens.                                          7. die Unterschrift des die Zustellung voll-\n(2) Die Erlaubnis wird von dem Vorsitzenden des              ziehenden Beamten.\nProzeßgerichts erteilt; sie kann auch von dem                                      § 192\nAmtsrichter, in dessen Bezirk die Zustellung er-            Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175)\nfolgen soll, und in .Angelegenheiten, die durch          erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde d~n Vor-\neinen beauftragten oder ersuchten Richter zu er-         schriften des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2,\nledigen sind, von diesem erteilt werden.                 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher\n(3) Die Verfügung, durch w lche die Erlaubnis        Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Post-\nerteilt wird, ist bei der Zustellung abschrifllich      anstalt die Aufgabe geschehen ist.\nmitzuteilen.                                                                       § 193\n(4) Eine Zustellung, bei der die Vorschriften         -Zustellungen können auch durch die Post er-\ndieses Paragraphen nicht beobachtet sind, ist           folgen.\ngültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.                                     § 194\n§ 189                             (1) Wird durch die Post zugestellt, so hat der Ge-\n(!) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter       richtsvollzieher die zuzust_ellende Ausfertigung oder\nmehrerer Beteiligter oder an einen von mehreren         die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schrift-\nVertretern die Ubergabe der Ausfertigung oder           stücks verschlossen der Post mit dem Ersuchen zu\nAbschrift eines Schriftstücks erforderlich, so ge-      übergeben, die Zustellung einem Postbediensteten\nnügt die Vbergabe nur einer Ausfertigung oder Ab-       des Bestimmungsortes aufzutragen. Die SendunJ\nmuß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt\nschrift.\nwerden soll, sowie mit der Bezeichnung des ab•\n(2) Einern Zustellungsbevollmächtigten mehrerer      sendenden Gerichtsvollziehers und einer Geschäfts-\nBeteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Ab-        numrner versehe~ sein.\nschriften zu übergeben, als Beteiligte vorhanden            (2) Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zu•\ns-ind.                                                   stellung zu übergebenden Schriftstück zu vermer·\n§ 190                         ken, für welche Perscm er es der Post übergibt, und\n(1) Uber die Zustellung ist eine Urkunde aufzu-      auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks\nnehmen.                                                  oder auf e·inem mit ihr zu verbindenden Bogen zu\n(2) Die Urkunde ist auf die Urschrift des zuzu-      bezeugen, daß die Vbergabe in der im Abs. 1 be·\nstellenden Schriftstücks oder auf einen mit ihr zu       zeichneten Art und für wen sie geschehen ist.\nverbindenden Bogen zu setzen.                                                       § 195\n(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte        (1) Die Zustellung durch den Postbediensteten er-\nAbschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei         folgt nach den Vorschriften der §§ 180 bis 186 ..\nder Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf          (2) Uber die Zustellung ist von dem Postbedien-\neinen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setz-en.          steten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vor-\nDie Ubergabe einer Abschrift der Zustellungsur-          schriften des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und","552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndie Ubergabe der ihrer Anschrift und ihrer Ge-                                    § 200\nschaftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie               (1) Zustellungen an Deutsche, die das Recht der\nder Abschrift der Zustellungsurkunde bezeug2n            Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn sie zur\nmuß. Dite Obergabe einer Abschrift der Zustellun:1s-    Mission des Bundes gehören, mittels Ersuchens des\nurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der            Bundeskanzlers.\nPostbedienstete den Tag der Zustellung auf der             (2) Zustellungen an die Vorsteher der Bundes·\nSendung vermerkt: er hat dies in der Zustellungs-       konsulate erfolgen mittels Ersuchens des Bundes-\nurkunde zu bezeugen.                                    kanzlers.\n(3) Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der                               § 201\nPostanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher                            (weggefallen)\nzu überliefern, der mit ihr nach der Vorschrift des\n§ 190 Abs. 4 zu verfahren hat.                                                    § 202\n§  195 a                          (1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben wer•\nden von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts er·\nFindet nach der Wohnung oder dem Geschäfts-\nlassen.\nraum, in denen zugestellt werden soll, ein Postb~-\n(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche\nstelldie11st nicht statt, so wird die Sendung bei der\nzuständigen Postanstalt hinterlegt. Die Postanstalt      Zeu:1nis der ersuchten Behörden oder Beamten, daß\nvermerkt auf der Zustellungsurkunde und auf der         die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.\nSe;,dung den Grund und den Zeitpunkt der Nieder-                                   § 203\nlegung. Das Gericht kann die Zustellung als frühe-         (1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so\nstens mit dem Ablauf einer Woche seit dieser Nie-       kann die Zustellung durch öffentliche Bekannt·\nderlegung bewirkt ansehen, wenn anzunehmen ist,         machung erfolgen.\ndaß der Empfänger in der Lage gewesen ist, sich            (2) Die öffentliche Zustellung ist' auch dann zu-\ndie Sendung aushändigen zu lassen oder sich über        lässig, wenn bei einer im Ausland zu bewirkenden\nihren Inhalt zu unterrichten.                           Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden\n§ 196                        Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg\nInsoweit eine Zustellung unter Vermittlung der         verspricht.\nGeschäftsstelle zulässig ist, kann diese unmittelbar       (3) Das gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem\ndie ·Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen.         Grunde nicht bewirkt werden kann, weil die Woh-\nIn diesem Fal12 gelten die Vorschriften der §§ 194,     nung einer nach den §§ 18, i9 des Gerichtsverfas-\n195 Ur die Geschäftsstelle entsprechenµ; die er-        sungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterwor-\nforderliche Beglaubigung nimmt der Urkunds-             fenen Person der Ort der Zustellung ist.\nbeamte der Geschäftsstelle vor.                                                  § 204\n§ 197                           (1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie\nIst eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher    auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgericht be-\nbewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen     w'illigt ist, durch die Geschäftsstelle von Amts\nkönnen, so hat die zur Erstattung der Prozeßkosten      wegen besorgt. Die Entscheidung über das Gesuc:1\nverurteilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.      kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.\n(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch A:i•\n§ 198\nheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder\n(1) Sind d1e Parteien durch Anwälte vertreten,       einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden\nso kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt         Schriftstücks an die Gerichtstafel. Enthält das\nwerden, daß der zustellende Anwalt das zu über-          Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die ein-\ngebende Schriftstück dem anderen Anwalt über-            malige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks\nmittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch          in den Bundesanzeiger erforderlich.\nSchriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Ge-          (3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der\nsetzes von Amts -wegen zuzustellen wären, können         Auszug noch _in andere Blätter und zu mehr-eren\nstatt dessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt wer-        Malen eingerückt werde.\nden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine ge-\nrichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schrift·                             § 205\nsatz soll die Erklärung enthalten sein, daß er von          In dem Auszug des Schriftstücks müssen         das\nAnwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung        Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenstand       des\nist dem Gericht, sofern dies für die von ihm zu          Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung      und\ntreffende Entscheidung erforderlich ist, nachzu-         die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen     soll,\nweisen.                                                  bezeichnet werden.\n(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit                                  § 206\nDatum und Unterschrift versehene schriftliche Emp-          (1) Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt\nfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt wor-         als an dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten\nden ist. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen       Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter\nAnwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über di..i       ein Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann\nZustellung zu erteilen.                                  bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ab·\n§ 199                         lauf einer längeren Frist für erforderlich erklären.\nEine im Ausland zu bewirkende Zustellung er-             (2) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist\nfolgt mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des      es als zugestellt anzusehen, wenn seit der An-\nfremden Staates oder des in diesem Staate resi-          heftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei\ndierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes.             Wochen verstrichen sind.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       553\n(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es               J2) Die VorschrifL des § 194 Abs. 2 ist nicht an-\nkeinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück        zuwenden.\nvon dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird.                                      § 212\n§ 207                          (1) Die Beurkundung der Zustellung durch den\n(1) Wird auf ein Gesuch, das die Zustellung eines       Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten\nihm beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens            erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit\nanderer Behörjen oder Beamten oder mittels                 der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungs-\nöffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zu-              urkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustel-\nstellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit            lung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.\ndurch die Zustellung eine Frist gewahrt und der               (2) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle\nLauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen         zu überliefern.\nwird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der                                   ~ 212 ä\nUberreichung des Gesuchs ein.                                 Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder\n(2) Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter       Gerichtsvollzieh,;,r oder eine Behörde oder Körper-\nVermittlung der Geschäftsstelle erfolgen soll,            schaft des öffentlichen Rechts genügt zum Nachweis\ninnerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der            der Zustellung das mit Datum und Unte'rschrift ver-\nEinreichung bei der Geschäftsstelle zugestellt, so        sehene schriftliche Empfangsbekenntnis des An-\ntritt, sofern durch die Zustellung eine Notfrist ge•      walts oder eines gemäß der Rechtsanwaltsordnung\nwahrt wird, die Wirkung der Zustellung bereits mit        bestellten Zustellungsbevollmächtigten, des Notars\nder Einreichung ein.                                      oder Gerichtsvollziehers oder der Behörde oder\nKörperschaft.\nII. Z u s t e 1 1 u n g e n v o n A m t s w e g e n                             § 212 b\n§ 208                          Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen\nAuf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustel-           werden, daß das zu übergebende Schriftstück an\nlungen gelten die Vorschriften über die Zustellun·         der Amtsstelle dem ausgehändigt wird, an den die\ngen auf Betreiben der Parteien entsprechend, so-           Zustellung zu bewirken ist. In den Akten und auf\nweit nicht aus den nachfolgend2n Vorschriften sich         dem ausgehändigten Schriftstück ist zu vermerken,\nAbweichungen ergeben.                                      wann dies geschehen ist; der Vermerk ist von dem\nBeamten, der die Aushändigung vorgenommen hat,\n§ 209                      zu unterschreiben.\nFür die Bewirkung der Zustellung hat die Ge-                                       § 213\nschäftsstelle Sorge zu tragen.\nIst die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175)\n§ 210                       erfolgt, so hat der Urkundsbeamte der Geschäfts-\nDie bei der Zustellung zu übergebende Abschrift         stelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit\nwird durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-               und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen\nstelle beglaubigt.                                         ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf\n§ 210 a                      es nicht.\n(1) Ein Schriftsalz, durch ckn ein Rechtsmittel                            Dritter Titel\neingelegt wird, ist dem Prozdlbcvollmächtigten des                     Ladungen, Termine und Fristen\nRechtszuges, dessen Entscheidung angefochten                                          § 214\nwird, in Ermangelung eines solchen dem Prozell-\nDie Ladung zu einem Termin wird von Amts\nbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zuzustel-\nwegen veranlaßt.\nlen. Ist von der Partei bereils ein Prozeßbevoll-                                     § 215\nmächtigter für den höheren, zur Verhandlung und\nIn Anwaltsprozessen muß die Ladung zur münd--\nEntscheidung über das Rechts_mittel zuständigen\nliehen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an\nRechtszug bestellt, so kann die Zustellung auch an\neinen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung ent-\ndiesen Prozeßbevollmächtfgten erfolgen.\nhalten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen\n(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, dem nach\nAnwalt zu bestellen.\nAbs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden\n§ 216\noder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die\nZustellung an den von der Partei, wenngleich nur              (1) Die Termine werden von Amts wegen be-\nfür den ersten Rechtszug bestellten Zustellungs-            stimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht\nbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an           werden, übeir die nur nach mündlicher Verhand-\ndie Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe         lung entschieden werden kann oder über die münd-\nzur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmäch-            liche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.\ntigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unter•         (2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen\nlassen hat.                                                vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden.\n§ 211                           (3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind\nTermine nur in Notfällen anzuberaumen.\n(1) Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende\nSchriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der                                      § 217\nPost zur Zustellung auszuhändigen. Die Sendung                Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen\nmuß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift           der Zustellung der Ladung und dem Terminstag\nder Person, an die zugestellt werden soll, sowie           liegen soll (Ladungsfri-st), beträgt in Anwaltspro-\nmit der B.ezeichnung der absendenden Stelle und             zessen mindestens eine Woche, in anderen Pro·\neiner Geschäftsnummer versehen sein. Sie muß den           zessen mindestens drei Tage, in Meß- und Markt-\nVermerk „Vereinfachte Zustellung\" tragen.                  sachen mindestens vierundzwanzig Stunden.","554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 218                                                        § 225\nZu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen              (1) Ober das Gesuch um Abkürzung oder Ver-\nbestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbe•          längerung einer Frist kann ohne mündliche Ver•\nschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht            liandlung entschieden werden.\nerforderlich.                                                  (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlänge•\n§ 219                             rung darf nur nach Anhörung des Gegners be•\n(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle ab-       willigt werden.\ngehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augen-                (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den\nschelns an Ort und Stelle, die Verhandlung mit             das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurück•\neiner am Erscheinen vor Gericht verhinderten Per·          gewiesen ist, findet nicht statt.\nson oder eine sonstige Hanqlung erforderlich ist, die\n§ 226\nan der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden\nkann.                                                           (1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie die-\n(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet,        jenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereiten•\npersönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.             der Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag\nabgekürzt werden.\n§ 220                                 (2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der\n(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.       Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen,\n(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt,          daß infolge der Abkürzung die mündliche Verband•\nwenn sie bis zum Schluß nicht verhandelt.                   Jung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden\nkann.\n§ 221\n(3) -Der Vorsitzende kann bei Bestimmung _des\n(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt,       Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Geg•\nsofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes be-         ners und des sonst Beteiligten verfügen, diese Ver-\nstimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks,         fügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen,\nin dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer\nsolchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkün•                                      § 227\ndung der Frist.                      ·                         (1) Das Gericht kann aus erheblichen Gründen\n(2) Der Lauf ~iner gesetzlichen oder richterlichen     auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin auf-\nFrist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig          heben. Beschlüsse hierüber können ohne münd·\nist, beginnt mit dieseT auoh gegen diejenige Partei,       liehe Verhandlung ergehen.\nwelche die Zustellung hat bewirken lassen.                     (2) Der Beschluß über die Aufhebung eines Ter•\n§  222                            mins ist, falls er ohne mündliche Verhandlung er•\n(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die          geht, mit Gründen zu versehen. Auch die Zurück•\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                  we,isung eines Antrags auf Aufhebung eines Ter•\nmins ist unanfechtbar.\n(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag\noder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit              (3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch\nAblauf des nächstfolgenden Werktags.                        für die Verlegung eines Termins und für die Ver•\n(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stun•     tagung einer Verhandlung.\nden bestimmt ist, werden Sonntage und allgemeine                                      § 228\nFeiertage nicht mitgerechnet.                                                     (weggefallen)\n§ 223                                                       § 229\n(1) Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichts-          Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vor•\nferien gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist be-          sitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauf·\nginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Fällt der          tragten oder ersuchten Richter in bezug auf die von\nAnfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf         diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.\nder Frist mit dem Ende der Ferien.\n(2) Die vorstehenden Vorschrifüm sind auf Not-                             Vierter Titel\nfristen und Fristen in Feriensachen nicht anzu-            Folgen der Versäumung. Wiederei_nsetzung in den\nwenden.\nvorigen Stand\n(3) Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in\ndiesem Gesetz als solche bezeichnet werden,                                           § 230\n§ 224\nDie Versäumung einer Prozeßhan·dlung hat zur\nallgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzu•\n(1) Durch Vereinbarung der Parteien können\nnehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird.\nFristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt\nwerden.                                                                               §  231\n(2) Auf Antrag können richterliche und gesetz-              (1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der\nliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden,             Versäumung bedarf es nicht, sie treten von selbst\nwenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind,            · ein, sofern nicht dieses Gesetz eü{en auf Verwirk•\ngesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders             lichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag er-\nbestimmten Fällen.                                          fordert.\n(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist          (2) Im letzteren Falle kann, solange nicht der An•\nvon dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet,             tn 6 gestellt und die mündliche Verhandlung über\nwenn nicht im einzelnen Falle .ein anderes be-             ihn geschlossen ist, Jie versäumte Prozeßhandlung\nstimmt ist.                                                nachgeholt werden.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, d.en 20. September 1950                     555\n§ 232                                            Fünfter Titel\n(1) Auf Grund der den Minderjährigen und den          ·unterbrechung und Aussetzung des Veriahrens\nihnen gleichgestellten Personen als solchen zu-                                  § 239\nstehenden Rechte findet die Aufhebung der Folgen           (1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine\neiner Versäumung nicht statt.                           Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Auf-\n(2) Insofern die Aufhebung der Folgen einer un-     nahme durch die Rechtsnachfolger ein.\nverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine           (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf\n:Versäumung, die in dem Verschulden eines Ver-          Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Auf•\ntreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete        nahme und zugleich zur Verhandlung der Haupt•\nnicht angesehen.                                        sache zu laden.\n§ 233                            (3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthalten-\n(!) Einer Partei, die durch Naturereignisse oder    den Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zu•\nandere unabwendbare Zufälle verhindert worden           zustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vor-\nist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der    sitzenden bestimmt.\nBerufung oder der Revision einzuhalten, ist auf            (4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Ter•\nAntrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand        min nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechts·\nzu erteilen.                                            nachfolge als zugestanden anzunehmen und zur\n(2) Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt,   Hauptsache zu verhandeln.\nso ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu er-           (5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft\nteilen, wenn sie von der Zustelll'.mg des Versäum-      zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht v2rpflichtet.\nnisurteils ohne ihr Verschulden keine Kenntnis                                   § 240\nerlangt hat.                                               Irri Falle der Eröffnung des Konkurses über das\n§ 234                         Vermögen einer Partei wird da; Verfahren, wenn\n(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer        es die Konkursmasse betrifft, unterbrochen, bis es\nzweiwöchigen Frist beantragt werden.                    nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das      aufgenommen oder das Konkursverfahren aufge-\nHindernis behoben ist.                                  hoben wird.\n(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der                               § 241\nversäumten Frist an gerechnet, kann die Wieder-            (1) Verlrert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder\neinsetzung nicht mehr beantragt werden.                stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder\n§ 235                        hört seine Vertret,mgsbefugnis auf, ohne daß die\n(weggefallen)                    Partei prozeßfähig geworden ist, so wird das Ver-\n§ 236                         fahren unterbrochen, bis der° gesetzliche Ver-\nDie Form des Antrags auf Wiedereinsetzung           treter oder der neue gesetzliche Vertreter von\nrichtet sich nach den Vorschriften, die für die ver-   seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder\nsäumte Prozeßhandlung gelten. Der Antrag muß           der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzu-\nenthalten:                                             setzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht\n1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begrün-     diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.\ndenden Tatsachen;                                   (2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist\n2. die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaft-       dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die\nmachung;                                        Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.\n3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung         (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzu-\nwenden, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet\noder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die\nBezugnahme hierauf.                              wird.\n§ 242\n§ 237\nTritt während des Rechtsstreits zwischen einem\nUber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-          Vorerben und einem Dritten über einen der Nach•\nscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über\nerbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der\ndie nachgeholte Prozeßhandlung zusteht.\nNacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe be-\n§ 238                        fugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über\n(1) Das Verfahren über· den Antrag auf Wieder-      den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unter•\neinsetzung ist mit dem Verfahren über die nach-        brechung und der Aufnahme des Verfahrens die\ngeholte Prozeßhandlung zu verbinden. Das Gericht        Vorschriften des § 239 entsprechend.\nkann jedoch das Verfahren zunächst auf die Ver•                                  § 243\nhandlur,g und Entscheidung über den Antrag be-\nWird im Falle der Unterbrechung des Verfah-\nschränken.\nrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger\n(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit\nbestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits\ndes Antrags und auf die Anfechtung der Entschei-\nberechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so\ndung sind die Vorschriften anzuwenden, die in\nsind die Vorschriften des § 241 und, wenn über\ndiesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeß-\nden Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, dfe Vor•\nhandlung gelten. Der Partei, die den Antrag ge-\nschriften des § 240 bei der Aufnahme des Ver•\nstellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.\n(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem     fahrens anzuwenden.\nAntragsteller zur Last, soweit sie nicht durch. einen                           §  244\nunbegründeten Widerspruch des Gegners entsta::i.-          (1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer\nden sind.                                              Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der","556                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nPartei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung de,;    wird die Verkündung der auf Grund dieser Ver-\nVerfahrens ein, bis der bestellle neue Anwalt seine      handlung zu erlassenden Entscheidung nicht ge-\nBestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht         hindert.\ndie Anzeige dem Gegner von Amts wegen zuge-                                        § 250\nstellt hat.                                                 Die Aufnahme eines unterbrochenen oder aus-\n(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf An-      gesetzten Verfahrens und die in diesem Titel er-\ntrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung       wähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines\nder Hduptsache zu laden oder zur Bestellung eines        bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.\nneuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden                                   § 251\nzu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser             (1) Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens\nAufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Ver-       anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen\nfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nach-           und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von\nträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen An-         Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wich-\nwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige        tigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.\nverpflichtete Partei, sofern diese weder am Ort          Die Anordnung hat auf den Lauf· der im § 233\ndes Prozeßgerichts noch innerhalb des Amts-               Abs. 1 bezeichneten Fristen keinen Einfluß.\ngerichtsbezirkes wohnt, in dem das Prozeßgericht             (2) Vor Ablauf von drei Monaten kann das Ver-\nseinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§ 175) er-       fahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufge-\nfolgen.                                                  nommen werden.\n§ 245                                                    § 251 a\nHört infolge eines Krieges oder eines anderen\n(1) Erscheinen in einem Termin beide Parteien\nEreignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird\nnicht oder stellt beim Ausbleiben einer Partei, ohne\nfür die Dauer dieses. Zustandes das Verfahren\ndaß es zur Vertagung kommt, die erschienene Par-\nunterbrochen.\ntei keine Anträge zur Sache, so kann das Gericht\n§ 246\nnach Lage der Akten entscheiden. Ein Urteil darf\n(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes       in diesem Falle nui in· einem besonderen, auf min-\nder Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen        destens eine Woche hinaus anzusetzenden Termin\n:Vertreters, der Anordnung einer Nachlaßverwaltung\nverkündet werden, und nur, wenn in einem früheren\noder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241,\n1 ermin eine mündliche Verhandlung stattgefunden\n242) eine Vertretung durch einen Prozeßbevoll-\nhat. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei\nmächtigen statt, so tritt eine Unterbrechung des\ndurch eingeschriebenen Brief den Verkündungs-\n:Verfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat jedoch\ntcrmin bekanntzugeben. Die Verkündung unter-\nauf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des\nbleibt, wenn eine nicht erschienene Partei dies vor\nTodes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des\ndem Verkündungstermin beantragt und glaubhaft\nGegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.\nmacht, daß sie in dem Verhandlungstermin ohne\n(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme\nihr Verschulden ausgeblieben ist.\ndes Verfahrens richten sich nach den Vorschriften\nder §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes             (2) Ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten\nun~ der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem              nicht, so bestimmt das Gericht von Amts wegen\nSchriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Be-      einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung\nvollmächtigten zuzustellen.                               und gibt ihn den Parteien bekannt oder ordnet das\nRuhen des Verfahrens an.\n§ 247\nHält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch                                § 252\nobrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder               Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der\ndurch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem             Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer\nProzeßgericht abgeschnitten ist, so kann das Ge-         gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des\nricht auch von Amts wegen die Aussetzung des             Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet\nVerfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses          Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Be-\nanordnen.                                                 schwerde statt.\n§ 248                                              Zweites Buch\n(!) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens\nVerfahren im ersten Rechtszuge\nist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor\nder Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.                           Erster Abschnitt\n(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-\nVerfahren vor den Landgerichten\nhandlung ergehen.\n§ 249                                               Erster Titel\n(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Ver-\nVerfahren bis zum Urteil\nfahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden\nFrist aufhört und nach Beendigung der Unter-                                        § 253\nbrechung oder Aussetzung die volle Frist von                  (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustel-\nneuem zu laufen beginnt.                                  lung    eines Schriftsatzes (Klageschrift).\n(2) Die während der Unterbrechung oder Aus-\n(2) Die Klageschrift muß enthalten:\nsetzung von einer Partei in Ansehung der Haupt~\nsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind der                  1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;\nanderen Partei gegenüber öhne rechtliche Wirkung.              2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und\n(3) Durch die nach dem Schluß einer münd-                     des Grundes des erhobenen Anspruchs., sowie\nlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung                      einen bestimmten Antrag.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                      557\n(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des     Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist,\nWertes des Streilgcgenstandes enthalten, wenn          daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung\nhiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und     entziehen werde.\nder Streitgegenstand nicht in einer bestimmten                                  § 260\n.Geldsumme besteht.                                       Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben\n(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften     Beklagten können, auch wenn sie auf verschiede·\nüber die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die      nen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden·\nKlageschrift anzuwenden.                               werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeß·\n(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und    gericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ü.t.\nErklärungen einer Partei, die zugestellt werden sol-                            § 261\nlen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Bei-\nDer Termin zur mündlichen -Verhandlung soll nur\nfügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung er-\nso weit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung\nforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.\nder Einlassungsfrist .geboten erscheint.\n§ 254                                               § 261 a\nWird mit der Klage auf Rechnungslegung oder            (1) Nach der Bestimmung des Termins zur münd-\nauf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder       lichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien\nauf Leistung des Offenbarungseides die Klage auf       durch· die Geschäftsstelle zu veranlassen.\nHerausgabe desjenigen verbunden, was der Be-              (2) Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klage-\nklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhält-       schrift zuzustellen. Mit der Zustellung der Klage-\nnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der         schrift soll, sofern die Zustellung nicht an einen\nLeistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehal-      Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung verbunden\nten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Ver-      werde.n, etwaige gegen die Behauptungen des Klä-\nmögensverzeichnis vorgelegt oder der .Offen-           gers vorzubringende Einwendungen und Beweis·\nbarungseid geleistet ist.                              mittel unverzüglich durch den zu bestellenden\n§ 255                       Anwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen.\n(1) Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte                          § 26l°b\nnicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden            (1) Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein\nFrist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht,    anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen.\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern           (2) Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher\noder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen,    Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurück-\nso kann er verlangen, daß die Frist im Urteil be-     nahme der Klage enthalten, sind Sc'1riflsätze und\nstimmt wird.                                          sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das\n(2) Das gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht,  Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere\ndie Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für      rorm mitzuteilen. Bei Ubersendung durch die Post\nden f'all zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem     gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei\nAblauf einer ihm zu bestimmenden Frist die bean-      im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem\nspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des§ 2193 folgenden, im übrigen an dem zweiten Werkt:cge\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für clic Be-      nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. sofern nicht\nstimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.     die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung\nnicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt. zu-\n§ 256\ngegangen ist.\nAuf Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-           (3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt\nstehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung     oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt\neiner Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unecht-      die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst er-\nheit kann Klage erhoben werden,· wenn der Kläger       folgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung\nein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechts-   des Antrags oder der Erklärung ein.\nverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der\n§ 262\nUrkunde durch richterliche Entscheidung alsbald\nfestgestellt werde.                                       (1) Zwischen der Zustellung der Klageschrift u~d\n§ 257\ndem Termin zur mündlichen Verhandlung muß em\nZeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Ein-\nIst die Geltendmachung einer nicht von einer\nlassungsfrist). In Meß- und Marktsachen beträ~t\nGegenleistung abhängigen Geldforderung oder die\ndie Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig\nGeltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines\nGrundstücks, eines Wohnraumes oder eines ande-         Stunden.\n(2) Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen,\nren Raumes an den Eintritt eines Kalendertegs ge-      so hat der Vorsitzende bei Festsetzung des Termins\nknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder\ndie Einlassungsfrist zu bestimmen.\nRäumung erhoben werden.\n§ 263\n§ 258                         (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechts-\nBei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen     hängigkeit der Streitsache begründet.\nder erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden         (2) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:\nLeistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben         1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit\nwerden ..                                                    von einer Partei die Streitsache anderweit an·\n§ 259                              hängig gemacht wird, so kann der Gegner die\nKlage auf künftige Leistung kann außer den               Einrede der Rechtshängigkeit erheben,\nFällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den           2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird","668                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndurch eine Veränderung der sie begründenden                                 § 269\nUmstände nicht berührt.                                Die Einwilligung des Beklagten in die Anderung\n§ 264                           der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Ande-\nNach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine          rung zu widersprechen, sich in einer mündlichen\nÄnderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte               Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelas-\neinwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich             sen hat.\nerachtet.                                                                            § 270\n§  265                              Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Än-\n(!) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der          derung der Klage nicht vorliege oder daß die Än-\neinen oder der anderen Partei nicht aus, die in             derung zuzulassen sei, findet nicht statt.\nStreit befangene Sache zu veräußern oder den gel-                                    § ~71\ntend gemachten Anspruch abzutreten.                             (1)  Die Klage kann ohne Einwilligung des Be-\n(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den           klagten nur bis zum Beginn der mündlichen Ver-\nProzeß keinen Einfluß. Der Rechtsnachfolger ist              handlung des Beklagten zur Hauptsache zurückge-\nnicht berechtiqt, ohne Zustimmung des Gegnei;.s den          nommen werden.\nProzeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvor-                 (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie\ngängers zu ü!Jernehmen oder eine Hauptinterven-              zur Wirksamkeit der, Zurücknahme erforderlich ist,\ntion zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als             auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Ge-\nNcbcminlervenient auf, so ist§ 69 nicht anzuwenden.          richt gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der\n(3) Hat der Kläger vcrä11ßcrt oder abgetreten, so        Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen\nkann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den             Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines\nRechtsnachfolacr nicht wirksam sein würde, der Ein           Sc:;, ··: satzcs.\nwand entgege~gesetzt werden, daß er zur Geltend,·               (3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der\nmach11ng des Anspruchs llicht mehr befugt sei.               Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzu-\n§ 266                            sehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechts-\n(1) Ist über das Bestelwn oder Nichtbestehen            kräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne daß es seiner\neines Rechts, das fiir ein Grundstück in Anspruch            ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist\ngenommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf             verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,\neinem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Be-               soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt\nsitzer und einem Drillen ein Rechtsstreit anhängig,         ist. Auf Antrag des Beklagten sind die in Satz 1\nso ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks             und 2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluß aus-\nder Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des          zusprechen. Der Beschluß bedarf keiner mündlichen\nGegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage,         Verhandlung.      Er unterliegt der sofortigen Be·\nin der er sich befindet, als Hauptpartei zu über-           schwcrde.\nnehmen. Entsprechendes nilt für einen Rechtsstreit              (4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann\nüber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ver-              der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die\npflichtung, die auf einem einqetragenen Schiff oder         Kosten erstattet sind.\nSchiffsbauwerk ruhen soll.                                                           § 272\n(2)    Diese Bestimmung ist insoweit nicht 'anzu-           Jede Partei hat solche tatsächlichen Behaup-\nwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts         tungen, Beweismittel und Anträge, auf die der\nzugunsten derjcninen, die Rechte von einem Nicht-            Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkun-\nbercchtiatecn herleiten, en I gegen stehen. In einem        digung keine Erklärung abgeben kann, vor der\nsolchen Paile iiilt, wenn dc,r Kläger veräußert hat,         mündlichen Verhandlung mittels vorbereitenden\ndie Vorschrift d<>s § 2G5 Abs. 3.                            Schriftsatzes so zeitig mitzuteilen, daß der Gegner\n§  267                           die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen\nDie Vorschriften d~s bürgerlichen Rechts über            vermag.\n1lic sonstiqen Wirkungen d,,r Rechtshängigkeit blei-                                 § 272a\nben unberCihrl. o;rse Wirkmiqen sowie alle Wir-                Kann eine Partei in der mündlichen Verhandlung\nkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen          auf eine Behauptung des Gegners eine Erklärung\nRechts an die Anstellung, M;lteilung oder gericht-           nicht abgeben, weil ihr die Behauptung nicht recht-\nliche An111eldunq der Klago, an die Ladung oder              zeitig vor dem Termin mitgeteilt ist, so kann auf\n·Einlassung des Beklaglcn geknüpft werden, treten            ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen,\nunbeschadet der Vorschrift des § 207 mit der Er-             innerhalb deren sie die Erklärung in einem Schrift-\nhebung der Kluqe ein.                                        satz nachbringen kann, und gleichzeitig einen Ter-\n§ 268                            min zur Verkündung einer. Entscheidung anberau-\nAls eine AncJcrung der Klage ist es nicht anzu-          men, der auch über eine Woche hinaus angesetzt\nwerden kann. Ist bis zu dem Termin der Schriftsatz\nsehen, wenn ohne Anderung des Klagegrundes\nl. die lat<;iichlichen oder rechtlichen Anführungen      dem Gegner zugestellt oder gemäß § 261b Abs. 2\nmitgeteilt, so ist sein Inhalt bei der Entscheidung\nergünzt oder berichtigt werden;\nzu berücksichtigen; wird der Schriftsatz bis zu dem\n2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in\nTermin nicht eingereicht, so gilt die Behauptung\nbezuq auf Nebenforderungen erweitert oder\nbeschränkt wird;                                      des Gegners als nicht bestritten.\n3. statt des ursprünqlich geforderten Gegenstandes                                § 272b\nwegen einer spüter eingetretenen Veränderung             (1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestim-\nein anderer Gegenstand oder das Interesse ge-         mendes Mitglied des Prozeßgerichts hat schon vor\nfordert wird,.                                        der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu","Nr. 40 ~   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       559\ntreffen, die angebracht erscheinen, damit der            der _Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein\nRechtsstreit tunlichst in einer mündlichen Verhap•       Verschulden nicht imstande gewesen sei, sie vor\nlung erledigt wird.                                      der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu\n(2) Zu diesem Zwecke kann er insbesondere             machen.\n1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung                                §  275\nihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die           (!) Uber prozeßhindernde Einreden ist besonders\nVorlegung von Urkunden, Stammbäumen, Plä-         zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden,\nnen, Rissen und Zeichnungen aufgeben;             wenn das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen\n2. Behörden oder Beamte um Mitteilung von Ur-         die abgesonderte Verhandlung anordnet.\nkunden oder um Erteilung einer amtlichen               (2) Das Urteil, durch das die prozeßhindernde\nAuskunft ersuchen;                                Einrede verworfen wird, ist in betreff der Rechts-\n3. das persönliche Erscheinen der Parteien an-        mittel als Endurteil anzusehen, das Gericht kann\nordnen;                                           jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache\nzu verhandeln sei.\n4. Zeugen, auf die eine Partei sich bezogen hat,\n§  276\nzur mündlichen Verhandlung laden oder von\nihnen nach Maßgabe der Vorschriften des § 377         (1) Ist auf Grund der Vorschriften üb'er die ört-\nAbs. 3, 4 schriftliche Auskünfte einholen;        liche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die\nUnzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so\n5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Be-        hat das angegangene Gericht, sofern das zustän-\ngutachtung durch Sachverständige anordnen         dige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag\nund ausführen oder Sachverständige zur münd-      des Klägers durch Beschluß sich für •.mzuständig\nlichen Verhandlung faden.                         zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige\n(3) Anordnungen der unter Nr. 4, 5 bezeichneten       Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zu-\nArt sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem            ständig, so erfolgt die Verweisung an das vom\nKlageanspruch bereits widersprochen hat. Erfor-          Kläger gewählte Gericht.\ndert die Ausführung der Anordnung die Abhaltung              (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht\neines Termins, so ist dieser tunlichst mit dem Ter-      statt, mit der Verkündung _des Beschlusses gilt der\nmin zur mündlichen Verhandlung zu verbinden.             Rechtsstreit als bei dem im Beschluß bezeichnete.n\n(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu be-      Gericht anhängig. Der Beschluß ist für dieses Ge-\nnachrichtigen. Die Benachrichtigung kann unter-          richt bindend.\nbleiben, wenn es nach dem Ermessen des Vor-\nsitzenden oder des von ihm beauftragten Mitglieds            (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen\nfür die Wahrnehmung der Rechte der Parteien              Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der\nnicht wesentlich ist, daß sie vor d1cm Termin zur        Koslen behandelt, die bei dem im Beschluß be·\nmündlichen Verhandlung von der Anordnung                 zeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die\nKenntnis erhalten. Wird das persönliche Erschei-         entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen,\nnen dsr Parteien angeordnet, so gelten die Vor•          v,, enn er in der Hauptsache obsiegt.\nschriflen des § 141 Abs. 2, 3.                                                    § 277\n§ 273                                               (weggefallen)\nDie mündliche Verhandlung richtet sich nach den\n§ 278\nallgemeinen Vorschriften.\n(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel (Einreden,\n§ 274                         Widerklage, Repliken usw.) können bis zum\n(1)   Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig      Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das\nund vor der Verhandlung des Beklagten zur Haupt-         Urteil ergeht, geltend gemacht werden.\nsache vorzubringen.                                           (2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträg-\n(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen:           liche Vorbringen eines Angriffs· oder Verteidi-\n1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts;     gungsmittels· die Erledigung des Rechtsstreits ver-\n2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechts-        zögert wird, der obsiegenden Partei, die nach freier\nwegs,                                            richterlicher Uberzeugung imstande war, das An-\n3. die Einrede,      daß der Rechtsstreit durch      griffs- oder Verteidigungsmittel zeitiger geltend zu\nSchiedsrichter zu entscheiden sei;               machen, die Prozeßkosten ganz oder teilweise auf•\n4. die Einrede der Rechtshängigkeit;                 zu erlegen.\n5. die Einrede· der mangelnden Sicherheit für die                              § 279\nProzeßkosten;                                         (1) Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die von\n6. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechts-   einer Partei nachträglich vorgebracht werden, kön-\nstreits erforderliche Erstattung der Kosten des  nen zurückgewiesen werden, wenn durch deren\nfrüheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei;      Zulassung die Erledigung des_ Rechtsstreits ver·\n7. die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit,        zögert werden würde und nach der freien Uber-\nder mangelnden Prozeßfähigkeit oder der          zeugung des Gerichts die Partei in der Absicht, den\nmangelnden gesetzlichen Vertretung.              Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässig-\n(3) Nach dem Beginn der mündlichen Verband·            keit das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht\nlung des Beklagten zur Hauptsache können prozeß-         früher vorgebracht hat.\nhindernde Einreden nur geltend gemacht werden,                 (2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraus-\nwenn sie entweder solche sind, auf die der Be-           setzungen können ferner Angriffs- und Verteidi-\nklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn          gungsmittel zurückgewiesen werden, deren recht·","660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nzeitige Mitteilung durch vorbereitenden Schriftsatz      gebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach\n(§ 272) die Parlei unterlassen halle.                   freier Uberzeugung zu entscheiden, ob eine tat·\nsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr\n§ 279 a\nzu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe\nErachtet das Gericht bestimmte Punkte für auf.        anzugeben, die für die richterliche Uberzeugung\nklärungsbedürftig, so s9ll es den Parteien auf•          leitend gewesen sind.\ngeben, sich innerhalb bestimmter Frist über die\n(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht\nstreitigen Punkte zu erklären. Wird einer solchen\nnur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen\nAnordnung nicht Folge geleistet, so kann die Er•\ngebunden.\nklärung, wenn sie später nachg2bolt wird, für den\n§ 287\nRechtszug unberücksichtigt bleiben, wenn die Par·\ntei die Verspätung nicht genügend entschuldigt.              (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden\nentstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder\n§ 280\nein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet\nBis zum Schluß derjenigen mündlichen Ver•             hierüber das Gericht unter Würdigu,ng aller Um-\nhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der            stände nach freier Uberzeugung. Ob und inwieweit\nKläger durch Erweiterung des Klageantrags, der           eine bermtragte Beweisaufnahme oder von Amts\nBeklagte durch Erhebung einer Widerklage bean•           wegen die Begutachtung durch Sachverständige an•\ntragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig ge·      zuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts\nwordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen           überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über\noder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechts·          den Schaden oder das Interesse vernehmen; die\nstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richter-       Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4\nliche Entscheidung festgestellt werde.                   gelten entsprechend.\n§ 281                               (2) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 2 sind\nDie Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des          bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch itn\nProzesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeit•        anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit\npunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen         unter den Parteien die }Iöhe einer Forderung strei•\nVerhandlung geltend gemacht oder ein den Erfor•          tig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür\ndernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender         maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten ver-\nbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen\nSchriftsatz zugestellt wird.\nTeiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.\n§ 282\n§ 288\n(1) Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweis•\nmittel, deren sie sich zum Nachweis oder zur                 (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen\nWiderlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen          bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufo\ndes Rechtsstreits von dem Gegner bei einer münd•\nwill, den Beweis anzutreten und über die von der\nlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines be-\nGegenpartei angegebenen Beweismittel sich zu er•\nauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.\nklären.\n(2) Hins,chtlich der einzelnen Beweismittel wird\n(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständ·\ndie Beweisantretung und die Erklärung hierauf           nisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.\ndurch die Vorschriften des sechsten bis zehnten                                    § 289\nTitels bestimmt.                                             (1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständ·\n§ 283                            nisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß ihm\n(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis         eine Bchauptllng hinzugefügt wird, die ein selbstän-\nzum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die           diges Angriffs. oder Verteidigungsmittel enthält.\ndas Urteil ergeht, geltend gemacht werden.                   (2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräu-\n(2) Für das nachträgliche Vorbringen von Be·           mende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher\nweismitteln und Beweiseinreden gelten die Vor•           oder einschränkender Behauptung\"'n als ein Ge•\nschritten des § 278 Abs. 2 und der §§ 279, 279 a         ständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Be•\nentsprechend.                                            schaffenheit des einzeln.en Falles.\n§ 284                                                      § 290\nDie Beweisaufnahme und die Anordnung eines                 Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des ge•\nbesonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Be-            richtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn\nweisbeschluß wird durch die Vorschriften des fünf•       die widerrufende Partei beweist, daß das Geständ-\nten bis elften Titels bestimmt.                          nis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen\n§ 285                            Irrtum veranlaßt sei. In diesem Falle verliert das\n(1) Uber das Ergebnis der Beweisaufnahme haben         Geständnis seine Wirksamkeit.\ndie Parteien unter Darlegung des Streitverhält·                                    § 291\nnisses zu verhandeln.                                         Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind,\n(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeß.       bedürfen keines Beweises.\ngericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis\n§ 292\nauf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.\nStellt das Gesetz für das Vorhandensein einer\n§ 286                            Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des\n(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des         Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein\ngesamten Inhalts der Verhandlungen und des Er-            anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                      561\nden Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 ge-        Weglassungen oder sonstigen Abänderungen be-\nführt werden.                                         stehen, auf Antrag durch Schriftsätze, die dem Pro-\n§ 293                        tokoll als Anlage beizufügen sind, festzustellen.\nDas in einem anderen Staate geltende Recht, die       (2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch Ge-\nGewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Be-       ständnisse sowie Erklärungen über Anträge auf\nweises nui\\ insofern, als sie dem Gericht unbekannt   Parteivernehmung festzustellen.\nsind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das                              § 299\nGericht auf die von den Parteien beigebrachten\n(!) Die Parteien können die Prozeßakten einsehen\nNachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch\nandere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum           und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Aus-\nZwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche      fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen\nanzuordnen.                                            lassen.\n§ 294\n(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Ge-\nrichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht\n(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft\nder Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches\nzu machen hat, kann sich aller Beweismittel be-       Interesse glaubhaft gemacht wird.\ndienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zuge-       (3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und\nlassen werden.\nVerfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten\n(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfol-   Arbeiten sowie die Schriftstücke, die Abstim-\ngen kann, ist unstatthaft.                            mungen oder · Strafverfügungen betreffen, werden\n§ 295                        weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.\n(1) Die Verletzung einer das Verfahren und ins-\nZweiter Titel\nbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffen-\nden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden,                                 Urteil\nwenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift\nverzichtet, oder wenn sie bei der nächsten münd-                               § 300\nlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden       (!) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif,\nVerfahrens stattgefunden hat oder in der darauf       so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.\nBezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat,         (2) Das gleiche gilt, wenn von mehreren zum\nobgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt    Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entschei-\nwar oder bekannt sein mußte.                          dung verbundenen Prozessen nur der eine zur End-\n(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzu-     entscheidung reif ist.\nwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf                                   § 301\nderen Befolgung eine Partei wirksam nicht ver-           (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend ge-\nzichten kann.                                         machten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein\n§ 296                        Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Wider-\n(1) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens  klage nur die Klage oder die Widerklage zur End-\ndie gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder ein-    entscheidung reif, so hat das Gericht sie durch\nzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien       Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.\nzum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauf-            (2) Der Erlaß eines Teilurteils kann unterbleiben,\ntragten oder ersuchten Richter verweisen.             wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für\n(2) Zum Zwecke des Sühncversuchs kann das per-     angemessen etachtet.\nsönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.                            § 302\nWird das Erscheinen angeordnet, so gelten die Vor-       (1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Ge-\nschriften des § 141 Abs. 2.                           genforderung geltend gemacht, die mit der in der\n§  297                       Klage geltend gemachten Forderung nicht in recht-\n(!) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden      lichem Zusammenhang steht, so kann, wenn nur\nSchriftsätzen verlesen werden.                        die Verhandlung über die Forderung zur Entschei-\n(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitge- dung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entschei-\nteilt oder die Anträge in ihnen nicht enthalten sind, dung über die Aufrechnung ergehen.\nmuß die Verlesung aus einem dem Protokoll als An-        (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann\nlage beizufügenden Schriftsatz erfolgen.              die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321\n(3) Das gleiche gilt von Anträgen, die von früher  beantragt werden.\nverlesenen in wesentlichen Punkten abweichen.            (3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entschei-\n(4) Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme       dung über die Aufrechnung ergeht, ist in betreff\nder Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als\nauf die die Amträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt\nEndurteil anzusehen.\nwerden, soweit das Gericht es für ausreichend er-\nachtet.                                                  (4) In betreff der Aufrechnung, über welche die\nEntscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechts-\n(5) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die\nNichtberücksichtigung der Anträge zur Folge.          streit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Ver-\nfahren ergibt, daß der Anspruch des Klägers un-\n§ 298                        begründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben,\n(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ 297)        der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über\nhandelt, sind wesentliche Erklärungen, die in vor-    die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger\nbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder  ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem\nwesentliche Abweichungen von dem Inhalt solcher       Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder\nSchriftsätze, mögen die Abweichungen in Zusätzen,     durch eine zur Abwendung der Vollstreckung ge•","562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nmachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann                                   § 311\nden Anspruch auf Schadensersatz in dem an-                   (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.\nhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der               (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteils-\nAnspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der      formel ve~kündet. Versäumnisurteile, Urteile, die\nZahlung oder Leistung rechtshängig geworden an-           auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden,\nzusehen.                                                  sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme\n§ 303                           der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch\nIst ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so       aussprechen, können verkündet werden, auch wenn\nkann die Entscheidung durch Zwischenurteil er-            die Urteilsforrr,el noch nicht schriftlich abgefaßt :st.\ngehen.                                                       (3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für\n§ 304                           angemessen erachtet wi_rd, durch Vorlesung der\n(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag             Gründe oder durch mündliche Mitteilung des we-\nstreitig, so kann das Gericht über den Grund vorab        sentlichen Inhalts verkündet.\nentscheiden.                                                                        § 312\n(2) Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als       (1) Die Wirksamkeit der V0rkündung eines Ur-\nEndurteil anzusehen, das Gericht kann jedoch,             teils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht\nwenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf          abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen\nAntrag anordnen, daß über den Betrag zu verhan-           Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin ver-\ndeln sei.                                                 säumt hat.\n§ 305                              (2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines\n(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben            verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen\nnach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetz-           oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch\nbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem            zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner\nVorbehalt der beschränkten Haftung ergehende              nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein an-\nVerurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.              deres. bestimmt.\n(2) Das gleiche gilt für die Geltendmachung der                                 § 313\nEinreden, die im Falle der fortgesetzten Güter-             (1) Das Urteil enthält:\ngemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem             1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetz-\n§ 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürger-                 lichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtig•\nlichen Gesetzbuchs zustehen.                                     ten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohn-\nort und Parteistellung;\n§ 306\n2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen\nVerzichtet der Kläger bei der mündlichen Ver-                der Richter, die bei der Entscheidung mitge-\nhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so                 wirkt haben;\nist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch             3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und\nabzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung be-                  Streitstandes auf Grundlage der mündlichen\nantragt.\nVorträge der Parteien unter Hervorhebung der\n§ 307\ngestellten Anträge (Tatbestand);\nErkennt eine Partei den gegen sie geltend ge-            4. die Entscheidungsgründe;\nmachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung             5. die von der Darstellung des Tatbestandes und\nganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem                der Entscheidungsgründe äußerlich zu son-\nAnerkenntnis gemäß zu verurteilen.                              de,rnde Urteilsformel.\n§ 308                            (2) Die Darstellung des Tatbestandes· kann durch\neine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden\n(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei\nSchriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll er-\netwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies\nfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich\ngilt insbesondere von Früchten, Zinsen und an-\nderen Nebenforderungen.                                  aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und\nvollständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch die\n(2) Uber die Verpflichtung, die Prozeßkosten ~u      erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen\ntragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu er-          und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidi-\nkennen.\ngungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.\n§ 309\n(3) Wird durch Versäumnisurteil oder Anerkennt-\nDas Urteil kann nur von denjenigen Richtern           nisurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt, so\ngefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde           kann das Urteil in abgekürzter Form auf die bei\nliegenden Verhandlung beigewohnt haben.                  den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der\n§ 310                          Klage oder auf ein damit zu verbind,endes Blatt ge-\nsetzt werden. In diesem Falle ist das Urteil als Ver-\n(1) Das Urteil wird in dem Termin verkündet, in      säumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu bezeich-\ndem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,          nen. Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe\noder in einem sofort anzuberaumenden Termin, der         und der Bezeichnung der mitwirkenden Richter be-\nnicht über eine Woche hinaus angesetzt werden            darf es nicht. Der Bezeichnung der Parteien, ihrer\nsoll.\ngesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmäch-\n(2) Bei einem Urteil, das :iach § 128 Abs. 2 ohne    tigten bedarf es nur insoweit, als von den Angaben\nmündliche Verhandlung ergeht, wird die Verkün-           der Klageschrift abgewichen wird. In der Urteils-\ndung durch Zustellung der Urteilsformel ersetzt. Die      formel kann auf die Klageschrift Bezug genommen\n:Vorschrift des § 315 Abs. 7 gilt entsprechend.           werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 19.\".'l                       563\nmit der Klageschrift verbunden wird, so soll die                                   § 319\nVerbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen          (1) Schreibfehler, Rechn'Jngsfehler und ähnliche\noder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt      offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vor-\nwerden.                                                kommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von\n§ 314                        Amts wegen zu berichtigen.\nDer Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das       (2) Dber die Berichtigung kann ohne mündliche\nmündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur        Verhandlung entschieden werden. Der Beschluß, der\ndurch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.         eine Berichtigung aussprid1t, wird auf dem Urteil\n§ 315                        und den Ausfertigungen vermerkt.\n(1)  Das Urteil ist von den Richtern, die bei der      (3) Gegen de•n Beschluß, durch den der Antrag\nEntscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.      auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein\nIst ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizu-  Rechtsmittel, gegen den Beschluß, der eine Berich·\nfügen, so wird dies unter Angabe des Verhindc·         tigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.\nrungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen                                   § 320\nVerhinderung von dem ältesten beisitzenden Rich-          (1) Enthält der Tatbestand des Urteils ·unrichtig-\nter unter dem Urteil vermerkt.                         keiten, die nicht. unter die Vorschriften des vor-\n(2) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht   stehenden Paragraphen f.allen, Auslassungen, Dun-\nin vollständiger Form abgefaßt war, ist vor Ablauf     kelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichti-\neiner Woche, vom Tage der Verkündung an ge·            gung binnen einer einwöchigen Frist durch Ein-\nrechnet, in vollständiger Abfassu:r19 der Geschäfts-   reichung eines Schriftsatzes beantragt werden.\nstelle zu übergeben. Kann dies ausnahmsweise               (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in\nnicht geschehen, so ist innerhalb der Woche da8        vollständiger Form abgefaßten Urteils. Der Antrag\nvon den Richtern unterschriebene Urteil unter Weg-     kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt wer·\nlassung des Tatbestandes und der Entscheidungs-        den. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausge-\ngründe der Geschäftsstelle zu übergeben. In diesem     schlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit\nFalle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe          der Verkündung des Urteil, beantragt wird.\nalsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern        (3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen\nbesonders zu unterschreiben und der Geschäfts-         Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des An-\nstelle zu übergeben.                                   tragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin\n(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat       der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.\nauf dem Urteil den Tag der Verkündung zu ver-              (4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme.\nmerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.           Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter\n§ 316                        mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein\n(weggefallen)                    Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit\ndie Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Ver-\n§ 317                        hinderung die Stimme des ältesten Richters den\n(1) Die Urteile werden auf Betreiben der P·arteien  Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet\nzugestellt.                                           nicht statt. Der Beschluß, der eine Berichtigung aus-\n(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht   spricht, wird auf dem Urteil und dem Ausfertigun-\nunterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen,    gen vermerkt.\nAuszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die         (5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine\nAusfertigung der Urteile erfolgt, sofern nicht von     Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur\nder Partei ein anderes beantragt wird, unter Weg-      Folge.\nlassung des Tatbestandes und der Entscheidungs-                                   § 321\ngründe. Die Zustellung einer solchen Ausfertigung          (1) Wenn ein. nach dem ursprünglich feslgestell•\nsteht, .soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den ten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von\nWirkungen der Zustellung eines vollständigen Ur-       ein<er Partei geltend gemachter Haupt- oder Neben•\nteils gleich.                                          anspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der End•\n(3) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind   entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist,\nvon dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu          so ist auf Antrag das· Urteil durch nachträgliche\nunterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu ver·      Entscheidung zu ergänzen.\nsehen.                                                     (2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen\n(4) Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürz-   einer einwöchigen Frist, die mit der Zustellung des\nter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in   Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schrift-\ngleicher Weise unter Benutzung einer b~glaubigten      satzes beantragt werden.\nAbschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß          (3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen\ndas Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1          Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des An·\nNr. 1, 2, 5 bezeichneten Angaben vervollständigt       tragstellers ist mit der Ladung zu diesen, Termin\nwird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den    der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch               (4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht\nden Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.        erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstande.\n§ 318                                                    § 322\nDas Gericht ist an die Entscheidung, die in den          (1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig,\nvon ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen ent·      als über den durch die Klage oder durch die Wider•\nhalten ist, gebunden.                                  klage erhobenen Anspruch en !schieden ist.","564                                      13undesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2)  Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegen-                                 § 326\nforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung,             (1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und\ndaß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe          einem Drillen über einen gegen den Vorerben als\ndes Betrages, für den die Aufrechnung geltend ge-           Erben gerichteten Anspruch oder über einen der\nmacht worden ist, der Rechtskraft fähig.                    Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand . ergeht,\n§ 323                           wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge\n(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig   rechtskräftig wird, für den Nacherben.\nwerdenden wiederkehrenden Leistungen eine we-                   (2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und\nsentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die         einem Dritten über einen der Nacherbfolge unter-\nfür die Verurteilung zur Entrichtung der Leistun-           liegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den\ngen, für· die Bestimmung der Höhe der Leistungen            Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne\noder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren,           Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand\nso ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine        zu verfügen.\nentsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.                                    § 327·\n(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die             (1) Ein Urteil, das zwischen einem Testaments-\nGründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem            vollstrecker und einem Dritten über ein der Ver-\nSchluß der mündlichen Verhandlung, in der eine               waltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes\nErweiterung des Klageantrages oder die Geltend-              Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.\nmachung von· Einwe'lldungen spätestens hätte er-                (2) Das gleiche gilt von einem Urteil, das zwi-\nfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch          schen einem Testamentsvollstrecker und einem\nnicht mehr geltend gemacht werden können.                    Dritten über einen gegen den Nachlaß gerichteten\n(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Er-           Ansprnch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker\nhebung der Klage abgeändert werden.                         zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.\n(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die\n§ 328\nSchuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5, soweit\ndarin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art                (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländi-\nübernommen worden sind, entsprechend anzu-                  schen Gerichts ist ausgeschlossen:\nwenden.                                                         1. wenn die Gerichte des Staates, dem das. aus-\n§ 324                                   ländische Gericht angehört, nach den deutschen\nIst bei einer nach den §§ 843 bis 845 des Bürger-                Gesetzen nicht zuständig sind,\nlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 58 bis 70 des               2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher\nEhegesetzes erfolgten Verurteilung zur Entrichtung                  ist und sich auf den Prozeß nicht eingelassen\neiner Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung er-                   hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung\nkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicher-                   oder Verfügung ihm weder in dem Staate des\nheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögens-                   Prozeßgerichts in Person noch durch Gewäh-\nverhältnisse des Verpflichteten erheblich ver-                      rung deutscher Rechtshilfe zugestellt ist;\nschlechtert haben; unter der gleichen Voraus-                   3. wenn in dem Urteil zum Nachteil einer deut-\nsetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil                     schen Partei von den Vorschriften des Ar-\nbestimmten Sicherheit verlangen.                                    tikels 13 Abs. 1, 3 oder der Artikel 17, 18, 22\n§ 325\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nsetzbuch oder von der Vorschrift des auf den\n(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen\nArtikel 13 Abs. 1 bezüglichen Teiles des Ar-\ndie Parteien und die Personen, die nach dem Ein-\ntikels 27 desselben Gesetzes oder im Falle des\ntritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der\n§ 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verschollen-\nParteien geworden sind oder den Besitz der in\nheit, die Todeserklärung und die Festsfellung\nStreit befangenen Sache in solcher Weise erlangt\nder Todeszeit vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I\nhaben, daß eine der Parteien oder ihr Rechtsnach-\nS. 1186) zurn Nachteil der Ehefrau eines für tot\nfolger mittelbarer Besitzer geworder, ist.\nerklärten Ausländers von der Vorschrift des\n(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu-\nArtikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes\ngunsten derjenigen, die Rechte von einem Nicht-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch abgewichen ist;\nberechtigten herleiten, gelten entsprechend,\n(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch ans einer            4. wenn die Anerkennung des Urteils ge.gen die\neingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld                       guten Sitten oder gegen den Zweck eines deut-\noder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Ver-                  schen Gesetzes verstoßen würde;\näußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung                 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.\ndes Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch                (2) Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerken-\ndann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht ge-            nung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil\nkannt hat. Gegen den Erstcher eines im Wege der             einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft\nZwangsversteigerung          veräußerten    Grundstücks     und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichts-\nwirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängig-           stand im Inland nicht begründet W'lr.\nkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der                                        § 329\nAufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet                  (1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung\nworden ist.                                                 ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen ver-\n(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer         kündet werden.\neingetragenen Schiffshypothek, so gilt Abs. 3 Satz 1            (2) Die Vorschriften der §§ 309,310 Abs. 1 sind auf\nentsprechend.                                               Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                          565\nund des § 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 auf           2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ord·\nBeschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des              nungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig ge-\nVorsitzenden sowie eines beauftragten oder er-                laden war;\nsuchten Richters entsprechend anzuwenden.                 3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsäch•\n(3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und           liches mündliches Vorbringen oder ein Antrag\nnicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden                 nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt\noder eines beauftragten oder ersuchten Richters               war.\nsind den Parteien von Amts wegen zuzustellen.             (2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht\nEs genügt jedoch, soweit nicht ein anderes bestimmt    erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.\nist, formlose Mitteilung, wenn die Entscheidung                                  §  336\nweder der sofortigen Beschwerde oder der befriste-        (!) Gegen den Beschluß, äurch den der Antrag\nten Erinnerung gemäß § 577 Abs. 4 unterliegt noch      auf Erlaß des Versäumnisurteils zurückgewiesen\neinen VoÜstreckungstitel gegen die Partei bildet,      wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der\neine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist         Beschluß a.ufgehoben, so ist die nicht erschienene\nin Lauf setzt.                                         Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.\n(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entschei·\nDritter Titel                      dung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.\nVersäumnisurteil                                            § 337\n§ 330                          Das Gericht kann von Amts wegen die Verhand-\nlung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnis·\nErscheint der Kläger im Termin zur mündlichen\nurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten\nVerhandlung nicht, so ist auf Antrag das Ver-\nvertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem Vor-\nsäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit\nsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist\nder Klage abzuweisen sei.                              zu kurz bemessen oder daß die Partei durch Natur-\n§ 331                       ereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle\n(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin        am Erscheinen verhindert worden sei. Die nicht er-\nzur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Be-      schienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.\nklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche                             § 338\nmündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden          Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil er-\nanzunehmen.                                            lassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.\n(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist\nnach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht                                    § 339\nder Fall, ist die Klage abzuweisen.                       (1) Die Einspruchsfrfst beträgt zwei Wochen; sie\nist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des\n§ 331 a\nVersäumnismteils.\nBeim Ausbleiben einer Partei im Termin zur             (21 Muß die Zustellung im Ausland oder durch\nmündlichen Verhandlung kann der Gegner statt           öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das\neines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach         Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil\nLage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu ent-      oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der\nsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige      ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann,\nEntscheidung hinreichend geklärt erscheint. Die Vor-   zu bestimmen.\nsch.riften des § 251 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gellen ent-                            § 340\nsprechend.                                                 (1) Der Einspruch wird durch Einreichung der\n§ 332\nEinspruchsschrift bei dem Prozeßgericht eingelegt.\nAls Verhandlungstermine im Sinne der vorstehen-         (2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:\nden Paragraphen sind auch diejenigen Termine an-\n1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der\nzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung\nEinspruch gerichtet wird;\nvertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder\n2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Ein-\nnach dem Erlaß eines Beweisbeschlusses bestimmt\nsind.                                                          spruch eingelegt werde.\n§ 333\n(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich alles ent-\nhalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über\nAls nicht erschienen ist auch die Partei anzu-\nsehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber          die Hauptsache erforderlich ist.\nnicht verhandelt.                                                               § 340 a\n§ 334                           Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den\nWenn eine Partei in dem Termin verhandelt,          Einspruch und die Hauptsache ist von Amts wegen\nsich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge      zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.\nauf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vor-   Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die\nschriften dieses Titels nicht anzuwenden.              Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. Die\n§ 335\nerforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften\nsoll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.\n(1) Der Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils\noder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist                                  § 341\nzurückzuweisen:                                           Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob\n1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht      der Einspruch an sich statthaft und ob er in der\nwegen eines von Amts wegen zu berücksich-       gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es\ntigenden Umstandes erforderte Nachweisung       an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch\nnicht zu beschaffen vermag;                     als unzulässig zu verwerfen.","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 342                             2. über prozeßhindernde Einreden der im § 274\nIst der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in          Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 bezeichneten Art, soweit\ndie La9e zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt          über sie besonders verhandelt und entschieden\nder Versäumnis befand.                                        wird;\n§ 343                             3. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den\nInsoweit die Entscheidung, die auf Grund der               geltend gemachten Anspruch oder Anerkennt-\nneuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem             nis des Anspruchs;\nVersäumnisurteil enthaltenen Entscheidung über-            4. bei Versäumnis einer Partei. In diesem Falle\neinstimmt, ist auszusprechen, daß diese Entschei-             kann der Einzelrichter auch eine Entscheidung\ndung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Vor-              nach Lage der Akten gemäß § 331 a erlassen;\naussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil       5. in den Fällen des § 251 a, soweit der Einzel-\nin dem neuen Urteil aufgehoben.                               richter hier die Entscheidung nach Lage der\n§ 344                                Akten für angezeigt hält.\nIst das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise          (2) Im übrigen hat der Einzelricnter die Sache so\nergangen, so sind die durch die Versäumnis veran-       weit zu fördern, daß sie tunlichst durch eine Ver-\nlaßten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbe-       handlung vor dem Prozeßgericht erledigt werden\ngründeten Widerspruch des Gegners entstanden            kann. Er kann zu diesem Zweck auch einzelne\nsind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen,       Beweise erheben; dies soll nur insoweit geschehen,\nwenn infolge des Einspruchs eine abändernde Ent-        als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem\nscheidung erlassen wird.                                Prozeßgericht wünschenswert und von vornherein\nanzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das BPweis-\n§ 345\nergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von\nEiner Partei, die den Einspruch eingelegt bat,       dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu\naber in der zur mündlichen Verhandlung bestimm-         würdigen vermag. Ist die Sache zur Verhandlung\nten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche      vor dem Prozeßge.richt reif, so wird der Termin\ndie Verhandlung vertagt ist, nicht ersch2int oder       hierzu von Amts wegen anberaumt. Besteht über\nnicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das        die Verhandlungsreife zwischen 'dem Einzelrichter\nVersäumnisurteil, durch das der Einspruch verwor-       und dem Vorsitzenden Meinungsverschiedenheit,\nfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.              so entscheidet das Prozeßgericht.\n§ 346                             (3) Im Einverständnis beider Parteien kann der\nFür den Verzicht auf den Einspruch und seine         Einzelrichter bei Streitigkeiten über vermögens-\nZurücknahme gelten die Vorschriften über den            rechtliche Ansprüche an Stelle des Prozeßgerichts\nVerzicht auf die Berufung und über ihre Zurück-         entscheiden.\nnahme entsprechend.                                                              § 350\n§ 347                             (1) Einzelrichter im Sinne der §§ 348, 349 ist in\n(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das    Sachen der Zivilkammern der Vorsitzende oder ein\nVerfahren, das eine Widerklage oder die Bestim-         von ihm zu bestimmendes Mitglied der Kammer, in\nmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits         Sachen der Kammern für Handelssachen der Vor-\nfestgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, ent-       sitzende.\nsprechend.                                                 (2) Für die Anfechtung von Entscheidungen des\n(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung         Einzelrichters gelten dieselben Vorschriften wie für\nüber einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt       die Anfechtung entsprechender Entscheidungen des\nsich das Versäumnisverfahren und das Versäumnis-        Prozeßgerichts.\nurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits.                                § 351\nDie Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.                          (weggefallen)\nVierter Titel                                                  § 352\nVerfahren vor dem Einzelrichter                                   (weggefallen)\n§ 348                                                   § 353\nZur Vorbereitung der Entscheidung des Prozeß-                             (weggefallen)\ngerichts ist jede Sache zunächst vor dem Einzel-\nrichter zu verhandeln, der auch den Termin hierzu                                § 354\nbestimmt. Es kann jedoch nach Bestimmung des                                 (weggefallen)\nVorsitzenden hiervon abgese;1en werden, wenn\neine Vorbereitung nach den Umständen nicht er-                             Fünfter Titel\nforderlich erscheint.                                  Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme\n§ 349\n(1) Der Einzelrichter hat zunächst die gütliche                              § 355\nBeilegung des Rechtsstreits zu versuchen. Kommt            (1) Die Beweisaufr.ahme erfolgt vor dem Prozeß-\nein Vergleich nicht zustande, so hat der Einzelrich-   gericht.     Sie ist nur in den durch dieses Gesetz\nter für eine erschöpfende Erörterung des gesamten      bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozeß-\nSach- und Streitverhältnisses zu sorgen. Er hat zu     gerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.\nentscheiden:                                               (2) Eine Anfechtung des Beschlu~,es, durch den\n1. über Verweisungen in den Fällen der §§ 97, 98    die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes;                 angeordnet wird, findet nicht statt.","Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       567\n§  356                          (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so\nSteht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis       erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er\nvon ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist       verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt\nzu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das        der Vorsitzende ein anderes Mitglied.\nBeweismittel nur benutzt werden kann, wenn da-\n§  362\ndurch das Verfahren nicht verzögert wird. Die Frist\nkann ohne mündliche Verhandlung bestimmt                  (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes\nwerden.                                                Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben\n§  357                        von dem Vorsitzenden zu erlassen.\n(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden\n(!) Den Parteien ist gestattet, der Beweisauf-\nnahme beizuwohnen.                                     Verhandlungen übersendet der ersuchte Richter der\nGeschäftsstelle des Prozeßgerichts in Urschrift;\n(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied\ndie Geschäftsstelle benachrichtfgt die Parteien von\ndes Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht\ndem Eingang.\nübertragen, so ist die Terminsbestimmung den Par-\n§ 363\nteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern\nnicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei            (1) Soll die Beweisaufnahme im Au_sland erfol-\nUbersendung durch die Post gilt die Mitteilung,        gen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde\nwenn die Wohnung der Partei im Bereich des Orts-·      um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.\nbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen       (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bun-\nan dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur           deskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen\nPost als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft    zu richten.\nmacht, daß ihr die Mitteilung 'nicht oder erst in                                 § 364\neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.                  (1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, dm\n§  357a                       Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht an-\nordnen, daß der Beweisführer das Ersuchungs-\nBeschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so      schr~iben zu besorgen und die Erledigung des Er-\nsoll die Aufnahme des Beweises, soweit dies tun-\nsuchens zu betreiben habe.\nlich ist, sofort erfolgen, insbesondere sollen Zeugen\n(2) Das Gericht kann si'ch auf die Anordnung be-\nund Sachverständige, falls sie zur Stelle sind oder\nschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen\nihre unverzügliche Gestellung möglich ist, sofort\ndes fremden Staates entsprechende öffentliche Ur-\nvernommen werden.\nkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.\n§  358\n(3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluß\nErfordert die Beweisaufnahme ein besonder<es\neine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Be-\nVerfahren, so ist es durch Beweisbeschluß anzu-        weisführer die Urkunde auf der Geschäftsstelle\nordnen.\nniederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser\n§ 359\nFrist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn\nDer Beweisbeschluß enthält:                         dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.\n1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über       (4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn mög•\ndie der Beweis zu erheben ist;                  lieh, von dem Ort und der Zeit der Beweisauf-\n2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Be-       nahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß dieser\nnennung der zu vernehmenden Zeugen und          seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen\nSachverständigen oder der zu vernehmenden       vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so\nPartei;                                         hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der\n3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das     Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhand·\nBeweismittel berufen hat.                       lung berechtigt ist.\n§  360                                                   § 365\nVor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann           Der beauftragte oder ersuchte Richter ist er•\nkeine Partei dessen Änderung auf Grund der frü-        mächtig!, falls sich später Gründe ergeben, welche\nheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann        die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht\njedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts          sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um\nwegen den Bewei&beschluß auch ohne erneute             die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Par-\nmündliche Verhandlung insoweit ändern, als der         teien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu\nGegner zustimmt oder es sich nur um die Berich-       setzen.\ntigung oder Ergänzung der im Beschluß angege-                                     § 366\nbenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung                (1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem\nanderer als der im Beschluß angegebenen Zeugen        beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von\noder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befug-     dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisauf-\nnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die     nahme abhängig und zu dessen Entscheidung der\nParteien sind tunlichst vorher zu hören und in         Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledi-\njedem Falle von der Anderung unverzüglich zu be•       gung durch das Prozeßgericht.\nnachrichtigen.\n(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über\n§ 361\nden Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestim-\n(!) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied      men und den Parteien bekanntzumachen.\ndes Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Ver-\nkündung des Beweisbeschlusses durch den Vor•                                      § 367\nsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und            (1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide\nder Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.                 Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nirht,","568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nso ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu       der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses\nbewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen        für ihn oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nkann.                                                  bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil für\n(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine     seine Gesundheit zugemutet werden kann.\nVervollsländigung der BeweisaL1füahme ist bis zum         '(2) Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind ent-\nSchluß derjenigen mündlichen Verhandlung, auf           sprechend anzuwenden. Bei wiederholter unberech-\ndie das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn     tigter Verweigerung der Untersuchung kann auch\ndas Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder         unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die\nwenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr      zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Unter-\nVerschulden außerstande gewesen sei, in dem             suchung angeordnet werden.\nfrüheren Termin zu erscheinen, und im Falle des\nAntrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nicht-                       Siebenter Titel\nerscheinen eine wesenlli.che Unvollständigkeit der\nBeweisaufnahme veranlaßt sei.                                                Zeugenbeweis\n§ 368                                                   § 373\nWird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder           Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung det\nzu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Ter-   Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über\nmin, auch wenn der Beweisführer oder beide Par-         welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden\nteien in dem früheren Termin nicht erschienen           soll, angetreten.\nwaren, von Amts wegen zu bestimmen.                                              § 374\n§ 369                                               (weggefallen)\nEntspricht die von einer ausländischen Behörde\nvorgenommene Beweisaufnahme den für das Pro-                                     § 375\nzeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß         (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem\nsie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft         Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen\nist, kein Einwand entnommen werden.                     Gericht nur übertragen werden:\n§ 370                             1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Ver-\n(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeß-             nehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich\ngericht, so ist der Termin, in dem die Beweis-                 erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der\naufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der            Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an\nmündlichen Verhandlung bestimmt.                              einem anderen-Ort zu vernehmen ist;\n(2) In dem Beweisbeschluß, der anordnet, daß            2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeß-\ndie Beweisaufnahme vor einem beauftragten odei                gericht zu erscheinen;            ·\nersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der       3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung\nTermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhand-                 von dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Ver-\nlung vor dem Prozeßgericht bestimmt werden. Ist                nehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint.\ndies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der           (2) D2r Bundespräsident ist in seiner Wohnung\n_Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen             zu vernehmen.\nbestimmt und den Parteien bekanntgemacht.                                         § 376\nSechster Titel                            (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten\nund anderen Personen des öffentlichen Dienstes als\nBeweis durch Augenschein\nZeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht\n§ 371                        zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Ge-\nDer Beweis durch Augenschein wird durch die         nehmigung zur Aussage gelten die besonderen be-\nBezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins           amtenrechtlichen Vorschriften.\nund durch die Angabe der zu beweisenden Tat-                (2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Lan-\nsachen angetreten.                                       desregierung gelten die für sie maßgebenden be-\n§ 372                         sonderen Vorschrift.en.\n(!) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der        (3) Eine Genehmigung in den Fällen der Abs. 1, 2\nEinnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sach-        ist durch das Prozeßgericht einzuholen und dem\nverständige zuzuziehen seien.                           Zeugen bekanntzumachen.\n(2) Es kann einem Mitglied des Prozeßgerichts          (4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis ver•\noder einem ander_en Gericht die Einnahme des            weigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem\nAugenscheins übertragen, auch die Ernennung der         Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes\nzuzuziehenden Sachverständigen überlassen.              Nachteile bereiten würde.\n§ 372 a                           (5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vor-\n(1) Soweit es in den Fällen der§§ 1591 und 1717     genannten Personen nicht mehr im öffentlichen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen            Dienst sind, soweit es sich um Tatsachen handelt,\nFällen zur Feststellung der Abstammung erforder-        die sich während ihrer Dienstzeit ereignet haben\nlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbeson-     oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur Kenntnis\ndere die Entnahme von Blutproben zum.Zwecke der         gelangt sind.\nBlutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die                                    § 377\nUntersuchung nach den anerkannten Grundsätzen              (1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäfts-\nder Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts       stelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß\nverspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art       auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie\n,","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, d-en 20. September 1950                       571\n§  396                                           Achter Titel\nNr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, d,m 20. September 1950                        569\nwird, sofern nicht das Gericht die Zustellung an-                                 § 382\nordnet, formlos übersandt.                                 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer\n(2) Die Ladung muß enthalten:                        Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn\n1. die Bezeichnung der Parteien,                    sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an\nihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.\n2. den Gegenstand der Vernehmung,\n(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundes-\n3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses\nrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer\nbei Vermeidung der durch das Gesetz ange-       sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Ver-\ndrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu     sammlung dort zu vernehmen.\nbezeichnenden Termin zu erscheinen.\n(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden\n(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine        Vorschriften bedarf es:\nAuskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand            für die Mitglieder der Bundesregierung der Ge-\nseiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu ge-           nehmigung der Bundesregierung,\nben hat, so kann das Gericht anordnen, daß der                 für die Mitglieder einer Landesregierung der\nZeuge zum Termin nicht zu erscheinen braucht,              Genehmigung der Landesregierung,\nwenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der              für die Mitglieder einer der im Abs. 2 genann-\nBeweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung            ten Versammlungen der Genehmigung dieser Ver·\nihrer Richtigkeit einreicht.                               sammlung.\n(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen ge-                                § 383\nschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache,\n(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind be-\ninsbesondere mit Rücksicht auf. den Inhalt der Be-\nweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen       rechtigt:\nfür ausreichend. eruchtet und die Parteien damit ein-      1. der Verlobte einer Partei,\nverstanden sind.                                           2.·der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe\n§ 373                             nicht mehr besteht,\n(weggefallen)                       3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader\nLinie verwandt, verschwägert oder durch Adop-\n§ 379                             tion verbunden oder in der Seitenlinie bis\n(1) Das Gericht soll die Ladung davon abhängig             zum dritten Grade verwandt oder bis zum\nmachen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur                zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn\nDeckung der Staatskasse wegen der durch die Ver-               die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be-\nnehmung des Zeugen erwachsenden Auslagen hin-                  gründet ist, nicht mehr besteht,\nterlegt.                                                   4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen\n(2) Erfolgt rl ie Hinlerlcgung nicht binnen der be-        bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;\nstimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die        5. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes\nHinterlegung ll ich: so zeitig nachgeholt wird, daß            oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind,\ndie Vernehmun,: ohne Verzögerung des Verfahrens               der,;n Geheimhaltung durch ihre Natur odc;r\ndurchgeführt werden kann.                                     durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in\n§ 380                             betreff der Tatsachen, auf welche · die Ver·\n(1) Ein ordnung3mäßig geladener Zeuge, der nicht           pflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.\nerscheint, ist, ohne daß es eines Antrages bedarf,         (2) Die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen\nin die durch das Ausbleiben verursachten Kosten         sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Ver-\nsowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den       weigerung des Zeugnisses zu belehren.\nFall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur        (3) Die Vernehmung der unter Nr. 4, 5 bezeichne•\nStrafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen.     ten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht ver-\n(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die       weigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in\nStrafe noch einmal zu erkennen, auch kann die           Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der\nzwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet            Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis\nwerden.                                                 nicht abgelegt werden kann.\n(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde\n§ 384\nstatt.\n§ 381                          Das Zeugnis kann verweigert werden:\n(1) Die Verurteilung in Strafe und Kosten sowie        1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen\ndie Anordnung der zwangsweisen Vorführung un-                  oder einer Person, zu der er in einem der im\n§ 383 Nr. 1 .bis 3 bezeichneten Verhältnisse\nterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß\nihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist,               steht, einen unmittelbaren vermögensrecht-\noder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt                lichen Schaden verursachen würde:\nist. Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genü-           2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen\ngende Entschuldigung nachträglich, so werden die              oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeich-\ngegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder               neten Angehörigen zur Unehre gereichen oder\naufgehoben.                                                   die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu-\n(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können             ziehen würde;\nschriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle         3. über Fragen, die der Zeuge nicht würde be-\noder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten                antworten können, ohne ein Kunst- oder Ge-\nneuen Termin angebracht werden.                               werbegeheimnis zu offenbaren.","570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 385                          Vortrag des Ber.ichtserstatters können der Zeuge\n(IJ In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des      und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das\n§ 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht ver-        Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel\nweigern:                                                 dürfen nicht geltend gemacht werden.\n1. über die Errichtung und den Inhalt eines                                    § 390\nRechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als         (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne\nZeuge zugezogen war;                              Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorge-\n2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbe-         schützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt\nfälle von Familienmitgliedern,                    ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines\n3. über Tatsachen, welche die durch das Familien-     Antrages bedarf, in die durch die Weigerung ver-\nverhältnis bedingten Vermögensangelegenhei-       ursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in\nten betreffen;                                    Geld und für den Fafl, daß diese nicht beigetrieben\n4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis        werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs\nsich beziehenden Handlungen, die von ihm          Wochen zu verurteilen.\nselbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter             (2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf An-\neiner Partei vorgenommen sein sollen.             trag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzu-\n(2) Die im § 383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen       ordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Be-\ndürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von         endigung des Prozesses in dem Rechtszuge hinaus.\nder Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden          Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvoll-\nsind.                                                     streckungsverfahren gelten entsprechend.\n§ ,386                             (3) Gegen die Beschlüsse findet die Beschwerde\n(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat        statt.\nvor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin                                     § 391\nschriftlich . oder zum Protokoll der Geschäftsstelle         Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393\noder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die       ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das·\nWeigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu             Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der\nmachen.                                                   Aussage odet zur· Herbeiführung einer wahrheits-\n(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen         gemäßen Aussage für geboten erachtet und die\ndes § 383 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen ge-         Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.\nleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.\n(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich                                  § 392\noder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so          Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung.\nist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Verneh-      Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt wer-\nmung bestimmten Termin zu erscheinen.                     den. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach\n(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen        bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und\noder von der Aufnahme einer solchen zum Proto-            nichts verschwiegen habe.\nkoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benach-                               § 393\nrichtigen ..\nUnbeeidigt sind zu vernehmen:\n§ 387\n1. Personen, die zur Zeit der Vernehmung das\n(1) Uber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird               sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\nvon dem Prozeßgericht nach Anhörung der Parteien                oder wegen mangelnder Verstandesreife oder\nentschieden.                                                    wegen Verstandesschwäche von dem \\Vesen\n(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch             und der Bedeutung des Eides keine genügende\neinen Anwalt vertreten zu lassen.                               Vorstellung haben;                     _\n(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige            2. Personen, die nach den Vorschriften der Straf-\nBeschwerde statt.                                               gesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich ver-\n§ 388                                 nommen zu werden.\nHat der Zeuge seine Weigerüng schriftlich oder                                 § 394\nzum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er\n(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit\nin dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund\nder später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.\nseiner Erklärungen ein Mitg]ied des Prozeßgerichts\nBericht zu erstatten.                                        (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,\n§ 389                          können einander gegenübergestellt werden.\n(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftrag-                                  § 395\nten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen          (!) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur\ndes Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum           Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daß er\nProtokoll der Geschälts$telle abgegeben sind,             in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Um-\nnebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll       ständen seine Aussage zu beeidigen habe.\naufzunehmen.                                                 (2) Die Vernehmung beginnt damit, daß der\n(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Pro-            Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand\nzeßgericht werden der Zeuge und die Parteien von          oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforder-\nAmts wegen geladen.                                       lichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände,\n(3) Auf Grund der von dem Zeugen und den               die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden\nParteien abgegebPnen Erklärungen hat ein Mitglied         Sache betreffen, insbesondere über seine Be0\ndes Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem         ziehungen zu den Parteien vorzulegen.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        571\n§ 396                                            Achter Titel\n(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was               Beweis durch Sachverstäµdige\nihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung be-\n§ 402\nkannt ist, im Zusammenhang anzugeben.\nFür den Beweis durch Sachverständige gelten die\n(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung       Vorschriften über den Beweis durch Zeugen ent-\nder Auss~ge sowie zur Erforschung des Grundes,        sprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden\nauf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind      Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten\nnötigenfalls weitere Fragen zu stellen.               sind.\n(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Ge-                              § 403\nrichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.     Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu\nbegutachtenden Punkte angetreten.\n§  397                                                  § 404\n(i)  Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen          (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverstän-\ndiejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur     digen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt\nAufkl~.rung der Sache oder der Verhältnisse des       durch das Prozeßgericht. Es kann sicli auf die Ernen-\nZeugen für dienlich erachten.                         nung eines einzigen Sachverständigen beschränken.\n(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten    An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen\nund hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten,    kann es andere ernennen.\nan den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.              (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sach-\nverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Per-\n(3)  Zweifel über die Zulä'ssigkeit einer Frage    sonen nur dann gewählt werden, wenn besondere\nentscheidet das Gericht.                              Umstände es erfordern.\n§  398                          · (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Per-\nsonen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sach-\n(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen    verständige vernommen zn werden\ndie wiederholte Vernehmung eines Zeugen a;n-               (4) Einigen sich die ~arteien über bestimmte Per-\nordnen.                                                sonen als Sachverständige, so hat das Gericht die-\n(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter    ser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann je-\nbei der Vernehmung die Stellung der von einer         doch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte An-\nPartei angeregten Frage verweigert, so kann das       zahl beschränken.\nProzeßgericht die nachträgliche Vernehmung des                                  § 405\nZeugen über diese.Frage anordnen.                        Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisauf-\n(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen    nahme betrauten Richter zur Ernennung der Sach-\nVernehmung kann der Richter statt der noch-            verständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle\nmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit          die iI\\ dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeß-\nseiner Aussage unter Berufung auf den früher ge-       gericht beigelegten Befugnisse auszuüben.\nleisteten Eid versichern lassen.                                                 § 406\n§ 399                             (1) Ein  Sc'.chverständiger kann aus denselben\nGründen, die zur Ablehnung eihes Richters berech-\nDie Partei kann auf einen Zeugen, den sie vor-\ntigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund\ngeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber\nkann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß\nverlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen\nder Sachverständige als Zeuge vernommen worden\nnnd, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat,\nist.\ndaß sie .fortgesetzt werde.\n(2) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht\n§ 400                         oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt\nDer mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist     ist, vor seiner Vernehmung, bei schriftlicher Be-\nermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der     gutachtung vor Einreichung des Gutachtens anzu-\nZeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen      bringen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung\nzu trefien, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig   nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der\nist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder auf-  Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht\nzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen        werden konnte. Das Ablehnungsgesuch kann vor\nvorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die     der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.\nnochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzuneh-              (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;\nmen.                                                   zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei\n§  401                        nicht zugelassen werden.\n(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten\n(1) Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebühren-      Absatz bezeichneten Gericht oder Richter; eine\nordnung auf Entschädigung für Zeitversäumnis und,      mündliche Verhandlung der Beteiligten ist nicht\nwenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht,    erforderlich.\nauf Erstattung der Kosten Anspruch, die durch die          (5) Gegen den Beschluß, durch den die Ableh-\nReise und den Aufenthalt am Ort der Vernehmung         nung für begründet erklärt wird, findet kein Rechts-\nverursacht werden.                                     mittel, gegen den Beschluß, durch den sie für un-\n(2) Bei schriftlicher Beantwortung der Beweis-      begründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde\nfrage (§ 377 Abs. 3, 4) hat der Zeuge Anspruch auf     statt.\nErstattung der ihm durch die Beantwortung ent-                                   § 407\nstandenen Auslagen.                                       (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der","572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nErnennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung           (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch\nvon Gutachten der erforderten Art öflentlich be-          einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn\nstellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst       ein Sachverständiger nach Erstaltung des Gutach-\noder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung            tens mit Erfolg abgelehnt ist.\nder Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb aus-                                   § 413\nübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffent-              Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Ge·\nlich bestellt oder ermächtigt iä                          bührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäum-\n(2) Zur Erstattun9 des Gulachtens ist auch der-\njeni9e verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht be-      nis, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten\nreit erklärt hat.                                         und außerdem auf angemessene Vergütung seiner\n§ 408                           Mührwaltung Anspruch.\n(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berech-                                § 414\ntigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen          Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen\nSachverständiqen zur Verwei9erung des Gutachtens.         oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine be•\nDas Gericht kann auch aus anderen Gründen einen           sondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige\nSachverständigen von der Verpflichtung zur Er-            Personen zu vernehmen sind, kommen die Vor•\nstattun9 des Gutachtens entbinden.                        schriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.\n(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten\noder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes                         Neunter Titel\nals Sachvfüständigen gellen die besonderen be-                           Beweis durch Urkunden\namtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder                                  § 415\nder Bundes- oder einer Landesregierung gelten die            (1) U:kunden, die von einer öffentlichen Behörde\nfür sie maßgebenden besonderen Vorschriften.              innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder\n(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mit-     von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-\ngewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand         son innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts-\nder Entscheidung gebildet haben, nicht als Sach ·         kreises in der vorgeschriebenen Form aufgenom-\nverständiger vernommen werden.\nmen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn\n§ 409                           sie über eine vor der Behörde oder der Urkunds•\n(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Vvei-      person abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen\ngerung eines zur Erstattung des Gutachtens ver-           Beweis des durch die Behörde oder die Urkunds•\npflichteten Sachverständigen wird dieser zum Er-         person beurkundeten Vorganges.\nsatz der Kosten und zu einer Ordnungsstrafe in               (2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig be•\nGeld verurteilt. Im Falle wiederholten Ungehor-          urkunrlet sei, ist zulässig.\nsams kann die Strafe noch einmal erkannt werden.                                  § 416\n(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.          Privaturkunden begründen, sofern sie von den\n§ 410                           Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich\n(!) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstat-   üder notariell beglaubigten Handzeichens unter•\ntung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht          zeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in\ndahin, daß der Sachverstiindige das von ihm er-           ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern\nforderte Gulachlen unparteiisch und nach bestem           abgegeben sind.\nWissen und Gewissen erstatten werde oder erstat-                                  § 417\ntet habe.                                                   Die von einer Behörde ausgestellten, eine amt•\n(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von    liehe Anordnung, Verfügung oder Entscheidung\nGutachten der betreffenden Art im allgemeinen be-         enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen\neidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten        vollen Beweis ihres Inhalts.\nEid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten                                § 418\nerklärt werden.                                              (1) Offentliche Urkunden, die einen anderen als\n§ 411                           den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben,\n(!) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet,        begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tat•\nso hat der Sachverständige das von i.hm unter-           sachen.\nschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle                 (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten\nniederzulegen. Das Gericht kann ihm hierzu eine           Tatsachen iBt zulässig, sofern nicht die Landes•\nFnst bestimmen.                                           gesetze diesen Beweis ausschließen oder be•\n(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens        schränken.\nverpflichteter Sachverständiger die Frist, so .kann          (3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahr•\ner zu einer Ordnungsstrafe in Geld verurteilt wer-        nehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so\nden. Der Straffestselzung muß eine Strafandrohung        ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann\nunter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im             anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen er•\nFalle wiederholter Fristversäumnis kann die Strafe        gibt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der\nin der gleichen Weise noch einmal erkannt werden.        eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.\n§ 409 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                   § 419\n(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sach-            Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Ein-\nverständigen anordnen, damit er das schriftliche          schaltungen oder sonstige äußere Mängel die Be•'\nGutachten erläutere.                                      weiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise auf-\n§ 412                           heben oder mindern, entscheidet das Gericht nach\n(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung           freier Uberzeugung.\ndurch dieselben oder durch andere Sachverständige                                  § 420\nonorrlnen, wenn es clas Gutachten für ungenügend             Der Beweis wird durch die Vorlegung der Ur•\nerachtet.                                                 kunde angetreten.","Nr. 40 ~   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                      573\n§ 421                                                  § 429\nBefindet sich di 0 Urkunde nach der Behauptung        Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der\ndes Beweisführers in den H,inden des Gegners, so     Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Ur-\nwird der Beweis d.uch den J.ntrag angetreten, dem    kunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im\nGegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.         Wege der Klage genötigt werden.\n§ 422                                                 §   430\nDer Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde ver-          Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden An-\npflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vor-       trages hat der Beweisführer den Erfordernissen des\nschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe      § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem\noder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.        glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den\n§ 423                         Händen des Dritten befinde.\nDer Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen\n§  431\nHänden befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die\ner im Prozeß zur Beweisführung Bezug genommen            (1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde be-\nhat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden      wiesen werden soll, erheblich und entspricllt der\nSchriftsatz geschehen ist.                           Antrag den Vorschriften des vorstehenden PJ.ra•\ngraphen, so hat das Gericht eine Frist zur Vor-\n§ 424\nlegung der Urkunde zu bestimmen. Die Frist kann\nDer Antrag soll enthalten:                         ohne mündliche Verhandlung be.stimmt werden.\n1. die Bezeichnung der Urkunde;,\n2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die        (2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Ver-\nUrkunde bewiesen werden sollen;                fahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn\n3. die möglichst vollständige Bezeichr.ung des      die Kl.age gegen den Dritten erledigt ist oder wenn\nInhalts der Urkunde;                           der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die\n4. die Angabe der Umstände, auf welche die Be-     Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvoll•\nhauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in  streckung ,·erzögert.\ndem Besitz des Gegners befindet;                                         § 432\n5. die Bezeichnung des Grundes, der die Ver-           (1) Befindet sich die Urkunde nach der Behaup-\npflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt.   tung des Beweisführers in den Händen einer öffent-\nDer Grund ist glaubhaft zu machen.              lichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so\nwird der Beweis d,uch den Antrag angetreten,\n§'425\ndie Behörde oder den Beamten um die Mitteilung\nErachtet das Gericht die Tatsache, die durch die    der Urkunde zu ersuchen.\nUrkunde bewiesen werden soll, für erheblich und\n(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die\nden Antrag für begründet, so ordnet es, wenn Jer\nParteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne\nGegneor zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen\nMitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande\nHänden befinde, oder wenn der Gegner sich über\nsind, nicht anzuwenden.\nden Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Ur-\nkunde an.                                                (3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die\n§ 426                         Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine\nBestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in      Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt\nseinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib  wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.\nzu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungs-                                   § 433\ntermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der                           (weggefallen)\nUrkunde sorgfältig zu forschen. Im. übrigen gelten\ndie Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend.                              § 434\nGelangt das Gericht zu der Uberzeugung, daß sich         Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhand-\ndie Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so        lung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorge-\nordnet es die Vorlegung an.                           legt werden kann oder wenn es bedenklich er-\n§ 427                         scheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Be-\nKommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde         sorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung\nvorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht       vorzulegen, so kann das Prozeßgericht anordnen,\nim Falle des § 426 zu der Uberzeugung, daß er         daß sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem\nnach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig        anderen Gericht vorgelegt werde.\ngeforscht habe, so kann eine vom Beweisführer bei-                              § 435\ngebrachte Abschrift der Urkunde. als richtig ange-\nEine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder\nsehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht\nin einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich\nbeigebracht, so können die Behauptungen des Be-\nder Beglaubigung die Erfordernisse einer öffent-\nweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt     lichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden;\nder Urkunde als bewiesen angenommen werden.\ndas Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweis-\n§  428                         führer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen an-\nBefindet sich die Urkunde nach der Behauptung       gebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vor-\ndes Beweiaführers in den Händen eines Dritten, so      legung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anord ·\nwird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur      nung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach\nHerbeischaffung der Urkunde eine Frist zu be-          freier Uberzeugung, welche Beweiskraft der beglau-\nstimmen.                                              bigten Abschrift beizulegen sei.","574                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 436                             (4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den\nDer Beweisführer kann nach der Vorlegung einer       Händen eines Dritten geeignete Vergleichungs-\nUrkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf              schriften sich befinden, deren Vorlegung er im\ndieses Beweismittel verzichten.                         Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so\ngelten die Vorschriften des § 431 entsprechend,\n§ 437\n(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von                                § 442\neiner öffentlichen Behörde oder von einer mit              Ober das Ergebnis der Schriftvergleichung hat\nöffentlichem Glauben versehenen Person errichtet        das Gericht nach freier Oberzeugung, geeigneten-\nsich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit       falls nach Anhörung von Sachverständigen, zu ent-\nfür sich.                                               scheiden.\n(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für                                 § 443\nzweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde          Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder\noder die Person, von der die Urkunde errichtet          deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur\nsein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit ver-    Erledigt,ng des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle\nanlassen.                                               verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine\n§ 438                          andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ord-\n(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländi-     nung erforderlich ist.\nschen Behörde oder von einer mit öffentlichem                                    § 444\nGlauben versehenen Person des Auslandes errichtet          Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht,\nsich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt an-      ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt\nzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen         oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können\ndes Falles zu ermessen.                                 die Behauptungen des Gegners über die Beschaffen-\n(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Ur-       heit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen an-\nkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul        gesehen werden,\noder Gesandten des Bundes.\nZehnter Titel\n§ 439\n(1) Ober die Echtheit einer Privaturkunde hat                   Beweis durch Parteivernehmung\nsich de·r Gegner des Beweisführers nach der Vor-                                 § 445\nschrift des § 138 zu erklären.\n(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis\n(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namens-\nmit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt\nunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit\noder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat,\nder Unterschrift zu richten.\nkann den Beweis dadurch antreten, daß sie bean-\n(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist\ntragt, den Gegner über die zu beweisenden Tat-\ndie Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht\nsachen zu vernehmen.\ndie Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus\n(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn\nden übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.\ner Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht\n§ 440                          für erwiesen erachtet.\n(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privat-                              § 446\nurkunde ist zu beweisen.                                   Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen,\n(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest   oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Er-\noder ist das unter einer Urkunde befindliche Hand-      klärung ab, so hat das Gericht unter Berücksich-\nzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat   tigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für\ndie über der Unterschrift oder dem Handzeichen          die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier\nstehende Schrift die Vermutung der Echtheit             Oberzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete\nfür sich.                                                Tatsache als erwiesen ansehen will.\n§ 441\n§ 147\n(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer\nUrkunde kann auch durch Schriftvergleichung ge-            Das Gericht kann über eine streitige Tatsache\nführt werden.                                            auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn\n(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur Ver-    eine Partei es beantragt und die andere damit ein•\ngleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre       verstanden ist.\nMitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu bean-                                 § 448 •\ntragen und erforderlichenfalls den Beweis ihre~             Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rück-\nEchtheit anzutreten.                                    sicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das\n(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete         Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen\nSchriften in den Händen des Gegners, so ist dieser      Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Oberzeu•\nauf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung ver-         gung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu\npflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelt2n   erweisenden Tatsache zu begründen, die Verneh·\nentsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung,            mung einer Partei oder beider Parteien über die\ndie zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzu-        Tatsache anordnen.\nlegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle                               § 449\ndes § 426 zu der Oberzeugung, daß der Gegner nach          Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren\ndem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig ge-         Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage\nforscM habe, so kann die Urkunde als echt an-           des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen\ngesehen werden,                                         zu vernehmen sind.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                      575\n§ 450                       ihren eigenen Handlungen beste!ten odet Gegen-_\n(!) Die Vernehmung einer Partei wird durch Be-      stand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, ver-\nweisbeschluß angeordnet. Die Partei ist, wenn sie      nommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn\nbei der Verkündung des Beschlusses nicht persön-       das Gericht dies nach den Umständen de-s Falles, für\nlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mit-        angemessen erachtet. Das gleiche gilt von einer\nteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zu-     prozeßfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch\nstellung von Amts wegen zu laden.                      einen Pfleger vertreten wird.\n(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausge-                           §§ 456 bis 477\nsetzt werden, wenn nach seinem E-rlaß über die\nzu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorge-                             (weggefallen)\nbracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise\nist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das                          Elfter Titel\nGericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.                   Verfahren bei der Abnahme von Eiden\n§  451                                                § 478\nAuf die Vernehmung einer Partei gelten die Vor-        Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person\nschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1   geleistet werden.\nund der §§ 396, 397, 398 entsprechend.\n§ 479\n§ 452\n(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Eid\n(!) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage    vor einem sein-er Mitglieder oder vor einem anderen\neiner Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahr-   Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige\nheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache       am Er.scheinen vor dem Prozeßgericht verhindert\nzu überzeugen, so kann es anordnen, daß die Partei     ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz\nihre Aussage zu beeidigen habe, Waren beide Par-       aufhält.\nteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aus-\n(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in sefoer\nsage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei\nWohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts\ngefordert werden.\noder vor einen;i anderen Gericht.\n(2) Die Eidesr10rm geht dahin, daß die Partei n3ch\nbestem 'Nissen die reine Wahrheit gesagt und nichts                              § 480\nverschwiegen ~abe.                                        Vor der Leistung des Eides hat der Richter den\n(3) Der Gegner kann a-uf die Beeidigung verzichten. Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die\n(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissent- Bedeutung des Eides hinzuweisen.\nlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig ver-                            § 481\nurteilt ist, ist unzulässig.\n(1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der\n§ 453                       Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:\n(!) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach            „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und\n§ 286 frei zu würdigen.                                      Allwissenden\"\n(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den     vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die\nEid, so gilt § 446 en !sprechend.                     Wort~ spricht (Eidesformel):\n.,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!\"\n§  454                         (2) Der Eid kann auch ohne ·religiöse Beteuerung\n(!) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung   geleistet werden.\noder Beeidigung bestimmten Termin aus, so ent-            (3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die\nscheidet das Gericht unter Berücksichti,gung aller    rechte Hand erheben.\nUmstände, insbesondere auch etwaiger von der             (4) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen\nPartei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach    Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem\nfreiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert        Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.\nanzusehen ist.\n§ 482\n(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidi-\ngung der Partei vor dem Prozeßgericht bestimmt,                             (weggefallen)\nso ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das                               § 483\nGericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungs-           (1) Stumme, die schreiben können, leisten den\nterm ins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu ver-  Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der\nhandeln.\ndie Eidesnorm enthaltenden Eidesformel,\n§ 455\n(2) Stumme, die nicht schreiben können, leisten\n(1) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist vor-\nden Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.\nbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 ihr gesetzlicher\nVertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche                                § 484\nVertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.          Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein\n(2) Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr    Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz\nvollendet haben, sowie Volljährige, die wegen          den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an\nGeistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht         Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der\nentmündigt sind oder unter vorläufige Vormund-         Beteuerungsformel dieser Rel.\\gionsgesellschaft ab·\nschaft gestellt sind, können über Tatsachen, die in    gibt.","576                                   .t:lllndesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nZwölfter Titel                               (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist\nSicherung des Beweises                       bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzube-\nwahren.\n§ 485                                                        § 493\nAuf Gesuch einer Partei kann die Einnahme des\n(1) Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhand-\nAugenscheins und die Vernehmung von Zeugen\nlungen in dem Prozeß zu benutzen.\nund Sachverständigen zur Sicherung des Beweises\n(2) War der Gegner in einem Termin zur Beweis-\nangeordnet werden. Der Antrag ist nur zulässig,\naufnahme nicht erschienen, so ist der Beweisführer\nwer,n der Gegner zustimmt oder zu besorgen ·ist,\nzur B2nutzung der Beweisverhandlung nur dann be-\ndaß das Beweismittel verloren oder seine Be-\nrechtigt, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war\nnutzung erschwert werde, oder wenn der gegen-\noder wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß\nwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden\nohne sein Verschulden di-e Ladung unterblieben\nsoll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse\noder nicht rechtzeitig erfolgt sei.\nan dieser Feststellung hat.\n§ 494\n§ 486\n(1) Vlird von dem Beweisführer ein Gegner nicht\n(1) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen,\nbezeichnet, so ist das Gesuch nur äann zulässig,\nvor dem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor\nwenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß er\nder Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.\nohrie sein Verschulden außerstande sei, den Gegner\n(2) In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch\nzu bezeichnen.\nauch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in\n(2) Wird dem Gesuch stattgegeben, so kann das\ndessen Bezirk die zu vernehm'enden Personen sich\naufhalten oder der in Augenschein zu nehmende                Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahr-\nGegenstand sich befindet.                                    nehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme\n(3) Bei dem bezeichneten Amtsgericht muß das              einen Vertreter bestellen.\nGesuch angebracht werden, wenn der Rechtsstreit                            Zweiter Abschnitt\nnoch nicht anhängig ist.                                               Verfahren vor den Amtsgerichten\n§ 487                                                         § 495\nDas Gesuch muß enthalten:                                    (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gel-\n1. die Bezeichnung des Gegners;                           ten die Vorschriften über das Verfahren vor den\n2. die Bezeichnung der Tatsachen, über welche             Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen\ndie Beweisaufnahme erfolgen soll;                      Vorschriften des ersten Buches, aus den nach-\n3. die Bezeichnung der Be~eismittel unter Be-             folgenden besonderen Bestimmungen und aus der\nnennung der zu vernehmenden Zeugen und                 Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen\nSachverständigen;                                      ergeben.\n4. die Darlegung des Grundes, der die Besorgnis              (2) Der Richter soll in jeder Lage des Verfahrens\nrechtfertigt, daß das Beweismittel verloren            auf die _gütliche Beilegung des Rechtsstreits hin-\noder seine Benutzung erschwert werde. Dieser            wirken.\nGrund ist glaubhaft zu machen.                                                 §  495   a\n(weggefallen)\n§ 488                                                        §\n0\n496\n(weggefallen)                              (1) Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der\n§ 489                               Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts wegen.\n(weggefallen)                              (2) Die Klage sowie sonstige Anträge und Er-\nklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen,\n§ 490\nsind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder\n(1) Ober das Gesuch kann ohne mündliche Ver-              mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzu-\nhandlung entschieden werden.                                 bringen. Die Partei soll den Schriftsätzen, die sie\n(2) In dem Beschluß, durch welchen dem Ge-                bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung\nsuch stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über             erforderliche Zahl von Abschriften beifügen. ·\ndie der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel             (3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt\nunter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und               oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt\nSachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluß ist             die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst er•\nnicht anfechtbar.                                            folgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung\n§ 491                               des Antrages oder der Erklärung ein.\n(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen             (4) Mit Ausnahme der Klage und solcher Schrift-\ndes Falles geschehen kann, unter Zustellung des              sätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der\nBeschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu               Klage enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Er-\ndem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so              klärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die\nzeitig zu laden, daß er in diesem Termin seine               Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzu-\nRechte wahrzunehmen vermag.                                  teilen. Bei Ubersendung durch die Post gilt die\n(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der        Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Be-\nBeweisaufnahme nicht entgegen.                               reich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgen-\nden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach\n§ 492                               der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die\n(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die           Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung\nAufnahme des betreffenden Beweismittels über-                nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zuge-\nlrnupt geltenden Vorschriften.                               gangen ist.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                          577\n§ 497                         sache vorzubringen sind, gilt nur insoweit, als die\n(1) Ladungen durch die Partei finden nicht statt.   Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die\nDie Termine werden von Amts wegen bestimmt.              Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter\nNach Bestimmung des Termins ist die Ladung der          zu entscheiden sei, vor der Verhandlung zur Haupt-\nParteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.      sache geltend zu machen sind.\nDie Ladung des Klägers zu dem auf die Klage be-              (2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so\nstimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die       hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur\nZustellung anordnet, ohne besondere Form mitzu-          Hauptsache ihn auf die Unzuständigkeit aufmerk-\nteilen; § 496 Ab~. 4 Satz 2 gilt entsprechend.           sam zu machen.\n(2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich,                            § 505\nwenn der Termin der Partei bei Einreichung oder                                (weggefalleh)\nAnbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund\ndessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitge·                                   § 506\nteilt worden ist. Die Mitteilung ist zu den Akten           (1) Wird durch Wide~klage oder durch Erweiterung\nzu vermerken.                                            des Klageantrages (§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch er-\n§ 498                         hoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört,\n(1) Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klage-      oder wird nach § 280 die Feststellung eines R2cht,:;-\nschrift oder das die Klage enthaltende Protokoll         verhältnisses beantragt, für das die Landgerichte\nzuzustellen.                                             zuständig sin,;l, so hat das Amtsgericht, sofern eine\n(2) Mit der Zustellung der Klageschrift isf die      Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache\nAufforderung an den Beklagten zu verbinden,              darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig\netwaige gegen die Behauptungen des Klägers vor-          zu erklären und den Rechtsstreit an das Land·\nzubringende Einwendungen und Beweismittel unter          gericht zu verweisen.\ngenauer Bezeichnung der zu beweisenden Tat-                 (2) Die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3\nsachen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.            Satz 1 gelten entsprechend.\n§ 261 a Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.                                        § 507\n. (3) Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung            Die Vorschriften des§ 297 sind nicht anzuwenden.\nrm § 496 Abs. 3 erst mit der Zustellung an den Be-\nklagten als erhoben.                                                               § 508\n§ 499                            \"(1) Die Geschäftsstelle hat die Zustellung des\n(1) Die Frist zur Einlassung auf eine Klage be-       Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die\nträgt mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an      Partei, die das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, sel'Jst\nernem Ort erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist        einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauf-\noder im Bezirk des Prozeßgerichts liegt oder von        tragen zu wollen.\ndem ein Teil zu diesem Bezirk gehört; mindestens            (2) Die ·im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt\neine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland           eine Woche.\nerfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens                 (3) Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein\nvierundzwanzig Stunden.                                   anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt,\n(2) Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen,        wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig\nso hat das Gericht bei Festsetzung des Termins di,e       erachtet. Das Gericht, an das der Rechtsstreit ver-\nEinlassungsfrist zu bestimmen.                          wiesen wird, ist an die Entscheidung des Amts-\n§§ 499 a bis 499 g                    geridrts, durch die der Einspruch zugelassen wird,\ngebunden.\n(weggefallen)\n§ 509\n§ 500                                               (weggefallen)\n(1) An ordentlichen Gerichtstagen können        die\n§ 510\nParteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne\nTerminsbestimmung vor Gericht erscheinen.                   Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde\nnur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei\n(2) Die Klage wird in diesem Falle durch münd-\ndurch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit\nlichen Vortrag erhoben. Sie ist zu Protokoll zu\nder U1 kunµe aufgefordert ist.\nnehmen, falls die Sache streitig bleibt. Nach der\nKlageerhebung kann jede Partei die Vertagung des                                   § 510 a\nTermins beantragen.                                         (!) Anträge sowie die Erklärung auf einen Antrag\n§ 500 a                         auf Parteivernehmung sind durch das Sitzungspro-\n(weggefallen)                       tokoll festzustellen; anstatt der Feststellung genügt\ndie Bezugnahme auf den Inhalt eines vorbereiten-\n§ 501\nden Schriftsatzes.\n(weggefallen)\n(2) Sonstige Erklärungen einer Partei, insbeson-\n§ 502                          dere Geständnisse, sind durch das Protokoll inso-\n(weggefallen)                       weit festzustellen, als das Gericht bei dem Schluß\nder mündlichen Verhandlung die Feststellung für\n§ 503\nangemessen erachtet.\n(weggefallen)\n§ 510 b\n§  504                            Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer\n(!) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden      Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf An-\ngleichzeitig und vor der Verhandlung zur Haupt-          trag des Kläg-e-rs für den Fall, daß die Handlung","578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nnicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorge-          rufung •insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß\nnommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung ver-         der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.\nurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung\nnach freiem Ermessen festzusetzen.                                              § 514\n§ 510 C                            Die Wirksamkeit eines nach Erlaß des Urteils\n(1) Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche       erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung ist\nAnsprüche bestimmt das Gericht sein Verfahren            nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzicht·\nnach freiem Ermessen, wenn der Wert des Streit-          leistung angenommen hat.\ngegenstandes zur Zeit der Einreichung der Klage                                  § 515\nfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.\n(2) Ein in diesem Verfahren ergehendes Endur-            (1) Die Zurücknahme der BerJJfung ist ohne Ein-\nteil ist, sofern es nicht als Versäumnisurteil           willigung des Berufungsbeklagten nur bis zum Be-\nerlassen ist, als Schiedsurteil zu bezeichnen.           ginn der mündlichen Verhandlung des Berufungs•\n(3) Die Parteien können in der Verhandlung vor        beklagten zulässig.\ndem Gericht auf eine schriftliche Begründung des            (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber\nSchiedsurteils verzichten; der Verzicht ist in das       zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der\nProtokoll aufzunehmen.                                   mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Ein-\n(4) Das Schiedsurteil steht einem im ordentlichen     reichung eines Schriftsatzes.\nVerfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich.         (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des einge-\nlegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur\nDrittes B u c.h\nFolge, die durch das Rechtsmittel entstandenen\nRechtsmittel                        Kosten zu tragen. Auf Antrag des Gegners sind\nErster Abschnitt                         diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen.\nDer Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhand-\nBerufung\nlung und ist nicht anfechtbar.\n§ 511\nDie Berufung findet gegen die im ersten Rechts-\n§ 516\nzuge erlassenen Endurteile statt.                           Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist\neine Notfris'. und beginnt mit der Zustellung des\n§ 511 a\nUrteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf\n(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-      Monaten nach der Verkündung.\nliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn\nder Wert de·s Beschwerdeg•egenstan,des fünfzig                                   § 517\nDeutsche Mark nicht übersteigt.                             Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil\n(2) Für den Wert des Beschwerdegegenstandes           durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt\ngelten die §§ 3 bis 9.                                   (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nach-\n(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaub-        träglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist\nhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt          auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene\ndarf er nicht zugelassen werden.                         Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von\n(4) Insoweit es sich um die Unzulässigkeit des        derselben Partei Berufung eingelegt,· so sind beide\nRechtswegs handelt sowie in Rechtsstreitigkeiten         Berufungen miteinander zu verbinden.\nüber Ansprüche, für welche die La,,dgerichte ohne\nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes                                    §  518\nausschließlich zuständig sind, findet die Berufung          (1) Die Berufung wird durch Einreichung der Be:\nohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde-              rufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.\ngegenstandes &tatt.\n§ 512                              (2) Die Berufungsschrift muß enthalten:\nDer Beurteilung des Berufungsgerichts unter-             1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die\nliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem                 Berufung gerichtet wird;\nEndurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht             2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Beru-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht-               fung eingelegt werde.\nbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.                (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung\n§ 512 a                          oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das\nDie Berufung kann in Streitigkeiten über ver-         die Berufung sich richtet, sowie der Nachweis der\nmögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt         Zustellung des Urteils dem Berufungsgericht vor-\nwerden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges           gelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht\nseine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht ange-           zugestellt sei.\nnommen hat.                                                 (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbe-\n§ 513                           reitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungs-\n(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei,         schrift anzuwenden.\ngegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht\nangefochten werden.                                                              § 519\n(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Ein-             (1) Der Berufungskläger muß die Berufung be-\nspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Be-   gründen.","Nr. 40 -\" Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                          579\n(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht   zichtet hat oder wenn die Berufungsfrist ver-\nbereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in      strichen ist.\neinem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzu-          (2) Die Vorschriften über die Anfechtung des\nreichen. Die Frist für die Berufungsbegründung be-     Vernäumnisurteils durch Berufung sind auch auf\nträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung       seine Anfechtung durch Anschließung anzuwe~1den.\nder Berufung und kann auf Antrag von dem Vor-\n§  522\nsitzenden verlängert werden.\n(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn\n(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:\ndie Berufung zurückgenommen oder als unzulässig\n1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefoch-  verworfen wird\"\nten wird und welche Abänderungen des Ur-           (2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Be-\nteils beantragt werden (Berufungsanträge);     rufungsfrist sich der erhoh.enen Berufung ange-\n2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen      schlossen, so wird es so angesehen, als habe er die\nanzuführenden Gründe der Anfechtung (Be-       Berufung selbständig eingelegt.\nrufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen,\nBeweismittel und Beweiseinreden, die die Par-                           § 522  a\ntei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzu-        (1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung\nführen haL                                     der Berufungsanschlußschrift bei dem Berufungs-\n(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der      gericht.\nWert des nicht in einer bestimmten Geldsumme               (2) Die Anschlußberufung muß vor Ablauf der\nbestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben           Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, so-\nwerden, wenn von ihm die Zulässigkeit der Be-          fern sie nach deren Ablauf eingelegt wird, in der\nrufung abhängt.                                        Anschlußschrift begründet werden.\n(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbe-        (3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519\nreitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungs-    Abs. 3, 5 und der §§ 519 a, 519 b gelten ent-\nbegründung anzuwenden.                                 sprechend.\n§ 523\n§ 519 a\nAuf das weitere Verfahren sind die im ersten\nDie Berufungsschrift und die Berufungsbegrün-       Rechtszuge für da8 Verfahren vor den Landg.erichten\ndung sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzu-         geltenden Vorschriften eritsprechend anzuwenden,\nstellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist   soweit sich nicht Abweichungen aus den Vor-\nder Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung ein-   schriften dieses Abschnitts ergeben.\ngelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten\nAbschriften soll der Beschwerdeführer mit der Be-                               §  523 a\nrufungsschrift oder der Berufungsbegündung ein•            Die Vorschrift d~, § 349 Abs. 3 ist nicht anzu-\nreichen\"                                               wenden.\n§ 519 b                                                 § 524\n(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu                           (weggefallen)\nprüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob                                  § 525\nsie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt           Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit\nund begründet ist. Mangelt es an einem dieser           in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von\nErfordernisse, so isl die Berufung als unzulässig zu\nneuem verhandelt.\nverwerfen.                                                                        § 526\n(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-           (1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die\nhandllmg durch Beschluß ergehen; sie unterliegt in     Parteien das durch die Berufung angefochtene Ur•\ndiesem Falle der sofq,rtigen \"Beschwerde, sofern       teil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Ente\ngegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zu-     scheidungen nebst den Entscheidungsgründen und\nlässig wäre.                                           den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen,\n§ 520\nals dies. zum Verständnis der Berufungsanträge und\n(1) Wird die Berufung nicht durch Beschluß als      zur Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Ent-\nunzulässig verworfen, so ist der Termin zur münd-      scheidung erforderlich ist.\nlichen Verhandlung von Amls wegen zu bestimmen             (2) Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständig-\nund den Parteien bekanntzumachen. In der Be-           keit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Be-\nkanntmachung soll der Berufungsbeklagte, sofern      . richtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls\ndie Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt,    unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver-\ndarauf hingewiesen werden, daß er sich vor dem\nanlassen.\nBerufungsgericht durch einen bei diesem Gericht\n§ 527\nzugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten\nvertreten lassen muß.                                                        (weggefallen)\n(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt                                § 528\nder Bekanntmachung des Termins und der münd-\nlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vor-               Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei\nschriften des § 262 entsprechend anzuwenden.            wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend ge-\nmacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht,\n§ 521                          daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen\n(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung    sei, sie . im ersten Rechtszuge vorzubringen. Das\nanschließen, selbst wenn er auf die Berufung ver-       gleiche gilt, wenn bei vermögensrechtlichen An•","580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nsprüchen für die Klage ein ausschließlicher Ge•            {2) War eine Partei im ersten Rechtszuge ver-\nrichtsstand oder die Zuständigkeit eines Arbeits•       nommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das\ngerichts begründet ist, und von der Einrede der         Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des\nUnzust~ndigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte       Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder\nim ersten Rechtszuge zur Hauptsache mündlich ver•       Beeidi gung im ersten Rechtszuge unzulässig war.\nhandelt hat; eine Prüfung der Zuständigkeit von                                    § 534\nAmts wegen findet nicht statt.\n(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vo!l-\n§  529                         streckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist,\n(!) Die Parteien können Angriffs- und Verteidi·      soweit es durch die Berufungsanträge nicht ange-\ngungsmittel, die im ersten Rechtszuge nicht geltend     fochten wird, auf den im Laufe der mündlichen\ngemacht sind, insbesondere neue Tatsachen und           Verhandlung gestellten Antrag von dem Berufungs-\nBeweismittel, vorbringen.                               gericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar\n(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie     zu erklären.                                      ·\nBeweismittel und Beweiseinreden, die im ersten              (2) Das gleiche gilt, wenn der Berufungskläger\nRechtszuge hätten gellend gemacht werden können         neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Be-\nund deren Berücksichtigung die Erledigung des           weismittel und Beweiseinreden vorbringt, durch\nRechtsstreits verzögern würde, sind jedoch nur zu-      welche die Erledigung des Rechtsstreits veriögert\nzulassen, wenn nach der freien Uberzeugung des          wird, und nach der freien Uberzeugung des Ge-\nGerichts die Partei das Vorbringen im ersten Rechts-    richts die Verspätung des Vorbringeus auf der Ab-\nzuge weder in der Absicht, den Prozeß zu ver-           sicht der Prozeßverschleppung oder auf Nachlässig-\nschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit unter·        keit beruht.\nlassen hatte. Diese Vorschrift gilt entsprechend            (3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet\nfür das Vorbringen einer Partei, das im ersten          nicht statt.\nRechtszuge nach den §§ 279, 279 a, 283 Abs. 2 zu-                                  § 535\nrückgewiesen worden ist.                                                      [weggefallen)\n(3) Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 gilt ferner\nentsprechend, wenn der Berufungskläger ein neues                                  .§ 536\nVorbringen, dessen Geltendmachung in der Beru·             Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur inso-\nfungsinstanz zulässig ist, entgegen der Vorschrift      weit abgeändert werden, als eine Abänderung bean-\ndes § 519 nicht in der Berufungsbegründung mit-         tragt ist.\ngeteilt hat.                                                                      § 537\n(4) Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzu-         Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung\nlassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Ge-         des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten\nricht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten         oder aberkannten Anspruch betreffenden Streit•\nAnspruchs in dem anhängigen Verfahren für sach-         punkte, über die nach den Anträgen eine Verhand·\ndienlich hält.                                          lung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn\n(5) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer         über diese Streitpunkte im ersten Rechtszuge nicht\nGegenforderung geltend, so ist die hierauf gegrün-      verhandelt oder nicht entschieden ist.            ·\ndete Einwendung nur zuzulassen, wenn der Kläger                                   § 538\neinwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in          (!) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern\ndem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.        ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das\n§  530                         Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen:\nDie Verletzung einer das Verfahren des er~ten            1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Ein·\nRechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der                spruch als unzulässig verworfen ist;\nBerufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn            2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über\ndie Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechts-             prozeßhindernde Einreden entschieden ist;\nzuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.           3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag\n§  531                                 streitigen Anspruchs durch das angefochtene\nDie im ersten Rechtszuge unterbliebenen oder                 Urteil über den Grund des Anspruchs vorab\nverweigerten Erklärungen über Tatsachen, Ur-                    entschieden oder die Kl~ge abgewiesen ist, es\nkunden und Anträge auf Parteivernehmung können                  sei denn, daß der Streit über den Betrag des\nin der Berufungsinstanz nachgeholt werde-'                      Anspruchs zur E::itscheidung reif ist,\n4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden-\n§ 532\noder Wechselprozeß unter Vorbehalt der\nDas im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche              Rechte erlassen ist,\nGeständnis behält seine Wirksamkeit auch für die\nBerufungsinstanz.                                           5. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnis-\nurteil ist.\n§ 533                              (2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht\n(1) Das    Berufungsgericht darf die Vernehmuno      die sämtlichen prozeßhindernden Einreden zu er-\noder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechts~     ledigen.\n· zuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage                                     § 539\noder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn           Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an\nes der Uberzeugung ist, daß die Partei zu der Ab·       einem wesentlichen Mangel, so kann das Beru-\nlehnung oder Weigerung genügende Gründe hatt,~          fungsgericht unter Aufhebung des Urteils und des\nund diese Gründe seitdem weggefallen sind.              Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                           581\nbetroffen wird, die Sache an das Gericht des ersten                                § 547\nRechtszuges zurückverweisen.                               (1) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den\n§ 540                         Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Re·\nIn den l'ällen d€r §§ 538, 539 kann das Berufungs-   vision statt:\ngericht von einer Zurückverweisung absehen und              1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des\nselbst entscheiden, wenn es dies für sachdienlich              Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Be•\nhält.                                                          rufung handelt;\n§ 541                             2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für\n(weggefallen)                            welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf\nd<?n \\Nert des Streitgegenstandes ausschließlich\n§ 542                                zuständig sind.\n(1) Die Vorschriften über das Versäumnisver-            (2) Die Vorschrift des § -S45 Abs. 2 bleibt un·\nfahren im ersten Rechtszuge gelten entsprechend.        berührt.\n(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im                                  § 548\nTermin zur mündlichen Verhandlung nicht er-                Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter•\nschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnis-           liegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem\nurteil, so ist, soweit das festgestellte Sachverhältnis Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht\nnicht entgegensteht, das tatsächliche mündliche Vor•    nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar\nbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu         sind.\nerachten und in Ansehung einer zulässigerweise be-                                 § 549\nantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,\nin Aussicht gestellte Ergebnis gehabt habe.\ndaß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vor-\n§ 543                        schrift des Bundesrechts oder der Verletzung einer\nBei der Darstellung des Tatbestandes im Urteil       sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden\nist eine Bezugnahme auf das Urteil des vorigen          Vorschrift beruht. deren Geltungsbereich sich über\nRechtszuges nicht ausgeschlossen.                       den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt\n§ 544\noder die dem Bergrecht, dem gemeinen Recht, dem\n(1) Die Geschäftssl<elle des Berufungsgerichts hat   französischen Recht oder dem Badischen Landrecht\ninnerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die           einschließlich seiner Zusätze angehört.\nBerufungsschrift. eingereicht ist, von der Geschäfts-      (2) In R2chtsstreitigkeiten über vermögensrecht•\nstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die          liehe Ansprüche kann die Revision nicht darauf\nProzeßaklen einzufordern.                              gestützt werden, daß ·das Gericht seine örtliche Zu·\n(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten\nständigkeit mit Unrecht angenommen hat.\nder Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechts-\n§ 550\nzuges nebst einer beglaubigten Abschrift des in der\nBerufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.        Das Gesetz ist ve,rletzt, wenn eine Rechtsnorm\nnicht oder nicht richtig angewendet worden ist.\nZweiter Abschnitt\n§ 551\nRevision\nEine Entscheidung ist stets als auf einer Ver•\n§ 545                        letzung des Gesetzes beruhend anzusehen:\n(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungs-     1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts·\ninstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen                 mäßig besetzt war;\nEndurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschr;ften\nstatt.                                                     2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-\ngewirkt hat, der von der Ausübung des Richter•\n(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,\n~mts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern\nAbänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder\nnicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungs·\neiner einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist\ngesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist,\ndie Revision nicht zulässig.\n3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-\n§ 546\ngewirkt hat. obgleich er wegen Besorgnis der\n(1) Die Revision findet nur statt, wenn das Ober·          Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs•\nlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder            gesuch für begründet erklärt war;\nwenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht·\n4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder\nliehe Ansprüche der Wert des Beschwerdegegen-\nUnzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;\nstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt.\n(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur\n5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach\nzulassen, we-nn die Rechtssache grundsätzliche Be•             Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern\ndeutung hat. Es hat die Revision stets dann zuzu-              sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder\nlassen, wenn es von einer Entscheidung des Bundes-             stillschweigend genehmigt hat;\ngerichtshofes abweicht.                                    6. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-\n(3) Für den Wert des Beschwerdegegenstandes                lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die\ngelten die Vorschriften der§§ 3 bis 9. Der Revisions-          Vorschriften über die Offentlichkeit des Ver·\nkläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur                fahrens verletzt sind;\nVersicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen       7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen _ver•\nwerden.                                             ·          sehen ist.","582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 552                           nisse, so ist die Revision als unzulässig zu ver•\nDie Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist           werfen.\neine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in             (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver·\nvollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens           handlung durch Beschluß ergehen.\naber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ver•\nkündung des Urteils.                                                                   § 555\n§ 553                              (1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als\n(1) Die Revision wird durch Einreichung der Re•          unzulässig verworfen, so ist der Termin zur münd•\nvisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.           Jichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen\nDie Revisionsschrift muß enthalten:                          und de·n Parteien bekanntzumachen.\n1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die              (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt dür\nRevision gerichtet wird;                            Bekanntmachung des Termins und der mündlichen\n2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Re-        Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des\nvision eingelegt werde.                             li 262 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-\n§ 556\nbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revi-\nsionsschrift anzuwenden.                                        (1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ab·\nlauf der Begründungsfrist der Revision anschließen,\n§ 553 a                         selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.\n(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung          (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung\noder beglaubigte Abschrift tles Urteils, gegen das          der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisions•\ndie Revision sich richtet, sowie der Nachweis de1           gericht. Die Anschlußrevision muß in der Anschluß•\nZustellung des Urteils dem Revisionsgericht vor-             schrift begründet werden.        Die Vorschriften des\ngelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht           § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553 a Abs. 2\nzugestellt sei.                                             Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554 a gelten\n(2) Die B.evisionsschrift ist der Gegenpartei von       entsprechend.\nAmts wegen zuzustellen. Hierbei ist der Zeitpunkt                                      § 557\nmitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. Die\nAuf das weitere Verfahren sind die im ersten\nerforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften\nRechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten\nsoll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift\ngeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,\nei.r,reichen.\nsoweit sich nich_t Abweichungen aus den Vor-\n§ 554\nschriften dieses Abschnitts ergeben.\n(1) Der Revisionskläger muß die Revision be-\ngründen.                                                                              § 557 a\n(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht           Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht an-\nbereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in           zuwenden.\neinem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzu-                                       § 558\nreichen. Die Frist für die Revisionsbegründung be-\nDie Verletzung einer das Verfahren der Be•\nträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung\nrufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der\nder Revision und kann auf Antrag von dem Vor-\nRcvisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn\nsitzenden verlängert werden.\ndie Partei das Rügerecht bereits in der Berufungs-\n(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:\ninstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.\n1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefoch-\nten und dessen Aufhebung beantragt werde                                       § 559\n(Revisionsanträge);                                    Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen\n2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:            nur die von den Parteien gestellten Anträge und,\na) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;       soweit die Revision darauf gestützt wird, daß das\nb) insoweit die Revision darauf gestützt wird,      Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, nur\ndaß das Gesetz in bezug auf das Verfahren        die nach Maßgabe der §§ 554, 556 geltend gemach·\nverletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,     ten Revisionsgründe. Bei der Prüfung, ob sonst\ndie den Mangel ergeben.                          das Gesetz verletzt sei, ist das Revisionsgericht an\n(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der           die von den Parteien geltend gemachten Revisions·\nWert des nicht in einer bestimmten Geldsumme                gründe nicht gebunden.\nbestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben\nwerden.                                                                                § 560\n(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des               Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll-\n§ 553 a Abs. 2 Satz 1, 3 sind auf die Revisionsbe-         streckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist,\ngründung entsprechend anzuwenden.                          insoweit es durch die Revisionsanträge nicht ange•\n(6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist die         fochten wird, auf den im Laufe der mündlichen\nGeltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zu·              Verhandlung gestellten Antrag von dem Revisions-\nlässig.\ngericht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.\n§ 554 a\n(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu                                     § 561\nprüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie           (!) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter•\nin der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und           liegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem\n. begründet ist Mangelt es an einem dieser Erforder-         Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungs-","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       583\nprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die      und Zurücksendung der Prozeßakten sind auf die\nim § 554 Abs. 3 Nr. 2b erwähnten Tatsachen be-          Revision entsprechend anzuwenden.\nrücksichtigt werden.\n§ 566a\n(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine\ntatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei,          (1)  Gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen\nEndurteile der Landgerichte kann in den Fällen,\nso ist diese Feststellung für das Revisionsgericht\nin denen die Revision nach den §§ 546, 547 ohne\nbindend, es sei denn, daß ,n bezug auf die Fest-\nZulassung statthaft ist, mit den folgenden Maßgaben\nstellung ein zulässiger und begründeter Revisions-\nunter Ubergehung der Berufungsinstanz unmittelbar\nangriff erhoben ist.\ndie Revision eingelegt werden.\n§ 562\n(2) Die Ubergehung der Berufungsinstanz bedarf\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts über das      der Einwilligung des Gegners.· Die schriftliche. Er•\nBestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren         klärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift\nVerletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt       beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevoll-\nwerden kann, ist für die auf die Revision ergehende     mächtigteri des ersten Rechtszuges abgegeben\nEntscheidung maßgebend.                                 werden.\n§ 563                            (3) Die Revision kann nicht auf Mängel des Ver-\nfahrens gestützt werden.\nErgeben die Entscheidungsgründe zwar eine Ge-\nsetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber      (4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung\naus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die    der Einwilligung (Abs. 2) gelten als Verzicht auf\nRevision zurückzuweisen.                                das Rechtsmittel der Berufung.\n(5) Verweist das Revisionsgericht die Sache zur\n§  564                        anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu•\n(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet     rück, so kann die Zurückverweisung nach seinem\nwird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.           Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht er•\n(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des          folgen, das für die Berufung zuständig gewesen\nVerfahrens anfgehoben, so ist zugleich das Ver-         wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren\nfahren in~uweit aufzuheben, als es durch den            vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grund-\nMangel betroffen wird.                                  sätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungs-\nmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht\n§ 565\nanhängig geworden wäre.\n(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die         (6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entschei·         Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzu.\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.         wenden.                        ·\nDie Zurückverweisung kann an einen anderen Senat\n(7) Von der Einlegung der Revision nach Abs. 1\ndes Berufungsgerichts erfolgen.\nhat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichls inner-\n(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beur-     halb vierundzwanzig Stunden der Geschäftsstelle\nteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch     des Landgerichts Nachricht zu geben.\nsdner Entscheidung zugrunde zu legen.\n(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache\nDritter Abschnitt\nselbst zu entscheiden:\n1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen                             Beschwerde\nGesetzesverletzung bei Anwendung des Ge-                                 § 567\nsetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-     (1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in\nfolgt und nach letzterem die Sache zur End-      den in diesem Gesetz besonders hervorgehobenen\nentscheidung reif ist;                           Fällen und gegen solche eine mündliche Verband·\n2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzu-       lung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch\nständigkeit des Gerichts oder wegen Unzu-        die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurück•\nlässigkeit des Rechtswegs erfolgt.               gewiesen ist.\n(4) Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die         (2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über\nin der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die      Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig,\nAnwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung        wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünf-\ndie Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann,     zig Deutsche Mark übersteigt.            ·\nin Frage, so kann die Sache zur ande_rweiten Ver-          (3) Gegen die Entscheidungen der Oberlandes-\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht       gerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. Aus•\nzurückverwiesen werden.                                 genommen sind Beschlüsse, durch die eine Beru· .\nfung nach § 519 b als unzulässig verworfen wird.\n§ 566\nDie für die Berufung geltenden Vorschriften über                              § 568\ndie Ahfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die         (1) Uber die Beschwerde entscheidet das im\nVerzichtleistung auf das Rechtsmittel und seine Zu·     Rechtszuge zunächst höhere Gericht.\nrücknahme, über die Vertagung der mündlichen               (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerde-\nVerhandlung, über die Verhandlung prozeßhindern-        gerichts ist, soweit nicht in ihr ein ·neuer selbstän•\nder Einreden, über den Vortrag der Parteien bei der     diger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere\nmündlichen Verhandlung und über die Einforderung        Beschwerde nicht zulässig.","584                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(3) Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßc     kundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so ist\nkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.       die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.\n§ 569                             (2) Die Beschwerde findet ge.gen die Entscheidung\ndes Prozeßgerichts statt.\n(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht einge-\nlegt, von dem oder von dessen Vorsitzenden die              (3) Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt auch\nangefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in    für den Bundesgerichtshof und die Oberlandes-\ndringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht        gerichte.\neingelegt werden.                                                                  § 577\n(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer         (1) Für die Pälle der sofortigen Beschwerde gelten\nBeschwerdeschrift eingelegt. Sie kann auch durch        die nachfolgenden besonderen Vorschriften.\nErklärung zum Protokoll der Geschäftssteile ein-           f'.2) Die Beschwerde· ist binnen einer Notfrist von\ngelegt werden, wenn der Rechtsstreit bei einem          zwei Wochen, die mit der Zustellung, in den Fällen\nAmtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn        der §§ 336 und 952 Abs. 4 mit der Verkündung der\ndie Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von         Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung\neinem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.        bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der\n§ 570                          Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht er-\nDie Beschwerde kann auf neue Tatsachen und           achtet wird. Liegen die Erfordernisse der Nichtig-\nBeweise gestützt werden.                               keits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die\nBeschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb\n§  571\nder für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben\nErachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen    werden.\nEntscheidung angefochten wird, die Beschwerde für\n(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der\nbegründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls\nBeschwerde unterliegenden Entscheidung nicht be-\nist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem\nfugt.\nBeschwerdegericht vorzulegen.\n(4) In den Fällen des § 576 muß auf .dem für die\n§ 572\nEinlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege\n(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende       die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Not.\nWirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ 109,        frist nachgesucht werden. Das Prozeßgericht hat\n380, 390,' 409, 619, 656, 678 erwähnten Entschei-       das Gesuch, wenn es ihm nicht entsprechen will,\ndungen gerichtet ist.                                  dem Beschwerdegericht vorzulegen.\n(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Ent·\nscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß                               Viertes Buch\nihre Vollziehung auszusetzen sei.\nWiederaufnahme des Verfahrens\n(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei·\ndung eine einstweilige Anordnung erlassen; es                                      § 578\nkann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung            (1) Die Vviederaufnahme eines durch rechts·\nder angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.        kräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann\ndurch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage\n§ 573\nerfolgen.\n(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann           (2) Werden beide Klagen von derselben Partei\nohne mündliche Verhandlung ergehen.                    oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die\n(2) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklä-     Verhandlung und Entscheidung über die Restitutions-\nrung an, so kann sie durch einen Anwalt abgegeben      klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die\nwerden, der bei dem Gericht zugelassen ist, von        Nichtigkeitsklage auszusetzen.\ndem oder von dessen Vorsitzenden die angefoch-\ntene Entscheidung erlassen ist. In den Fällen, in                                  § 579\ndenen die Beschwerde zum Protokoll der Geschäfts-          (1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:\nstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklä·          1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-\nrung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben                mäßig besetzt war;\nwerden.                                                     2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mit-\n§ 574                                   gewirkt hat, der von der AtJsübung des Richter-\nDas Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu                 amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern\nprüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob             nicht dieses Hindernis mittels eines Ableh-\nsie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.          nungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne\nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist               Erfolg geltend gemacht ist;\ndie Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.                3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-\ngewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der\n§ 575                                   Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs·\nErachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde                gesuch für begründet erklärt war;\nfür begründet, so kann es dem Gericht oder Vor-            4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach\nsitzenden, von dem die beschwerend?. Entscheidung               Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern\nerlassen war, die erforderliche Anordnung über-                 sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder\ntragen.                                                         stillschweigend genehmigt hat.\n§ 576                             f2) In den Fällen der Nr. 1, 3 findet die Klage nicht\n{!) Wird die Änderung einer Entscheidung des        statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechts·\nbeauftragten oder ersuchten Richters oder des Ur-      mittels geltend gemacht werden konnte.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September Hl50                          585\n(:J) Gegen ein Schieusurtcil (§ 510 c) findet die                               § 583\nNichtigkeitsklage ;rnßer in den Fällen des Abs. 1           M,>. den Klagen kö,1nen A~fechtungsgrlinde,\nauch dann statt, wenn der Partei in dem Verfahren         durch die eine dem ang2fochtenen Urteil voraus•\ndas rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Das       gegangene Entscheidung derselben oder einer\ngleiche gilt, wenn das Schiedsurteil nicht mit Grün-      unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht\nden versehen ist, es sei tlenn, daß die Parteien in       werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser\nder Verhandlung vor dem Gericht ausdrücklich auf          Entschseidung beruht.\nschriftliche Begründung verzichtet haben.                                          § 584\n§ 580                             (1) Fllr rEc Klagen ist c1us0chließlich zust~triliig:\nDie Re'Stilutionsklage fin-det statt:                  das Gericht, das im ersten Rechtszuge erk,rnr.t hilt;\n1. wenn der Gegner durch Bceidigung einer Aus-         wenn das angefochtene Urteil oder auch nur e,nes\nsage, auf die das Urteil gegründet ist, sich      von mehreren angefochtenen Urteilen von dem De·\neiner vorsätzlichen oder fahrlässigen Ver-        rufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in\nletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;    der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund\n2. wer,n eine Urkunde, auf die das Urteil ge•          des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Be-\ngründet ist, fälschlich angefertigt oder ver•     rufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz\nfälscht war;                                      erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5\n3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten,, auf         angefochten wird, das Revisionsgericht.\nwelches das Urteil gegründet ist, der Zenge          (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungs-\noder Sachverständige sich einer strafbaren Ver•   befehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor\nJetzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht     das Amtsgericht, dessen Geschäftsstelle den Befehl\nhat;                                              erlassen hat; wenn der Anspruch nicht zur Zustän•\n4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei        digkeit der Amtsgerichte gehört., vor d:is für den\noder von dem Gegner oder des3en Vertreter         Rechtsstreit über den Anspruch zuständige Gericht.\ndurch eine in Beziehung auf den RechtsGtreit\n§ 585\nverübte Handlung erwirkt ist, die mit einer\nim 'vVege des gerichtlichen Strafverfahrens zu       Für die Erhebung der Klagen und das weitere\nverhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist;     Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften ent-\n5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt          sprechend, sofe1n nicht aus den Vorschriften dieses\nhat, der sich in Beziehung auf den Recht::;Gtreit Gesetzes sich €ine Abweichung ergibt.\neiner Verletzung seiner Amtspflichten gegen                                §  586\ndie Partei schuldig gemacht hat, sofern diese        (1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nctfri3t eines\nVerletzung mit einer im Wege des gericht-         Monats zu erheben.\nlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffent•       (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, ~n dem die\nliehen Strafe bedroht ist;                        Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis er-\n6. wenn d11s Urteil eines ordentlichen Gerichts,       halten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechts-\neines frühcn,n Sondergerichts oder eines Ver-      kraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von\nwallungsgerichts, auf welche::; das Urteil ge-    dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet,\ngründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges    sind die Klagen unstatthaft.\nUrteil aufgehoben ist;                              (3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes\n7. wenn die Partei                                     sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder\na) ein in derselben Sache erlassenes, früher    Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Er-\nrechtskräftig gewordenes Urteil oder         hebung der Klage läuft von dem Tage, an dem der\nb) eine andere Urkunde auffindet oder zu be-    Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit ihrem\nnutzen in den Stand gesetzt wird, die eine   gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.\nihr günstigere Entscheidung herbeigeführt\nhaben würde.                                                          § 587\nIn der Klage mnß die Bezeichnung des Urteils,\n§ 581\ngegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage\n(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphem       gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser\nNr. 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt,       Klagen erhoben wird, enthalten sein.\nwenn wegen der strafbaren Handlung eine rechts·\nkräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die                                   § 588\nEinleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens          (!) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage\naus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis           enthalten;\nnicht erfolgen kann.                                         1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;\n(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitu-         2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen,\ntionsklage begründen, kann dmch den Antrag auf                  die den Grund und die Einhaltung der Notfrist\nParlcivcrnehmung nicht geführt werden.                          ergeben;\n3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des\n§ 582                                angefochtenen Urteils und welche andere Ent•\nDie Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die             scheidung in der Hauptsache beantragt werde.\nPartei ohne ihr Verschulden außerstande war, den            (2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutions•\nReslitutionsgrund in dem früheren Verfahren, ins-         klage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie\nbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mit-         gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift bei-\ntels Anschließnng an eine Berufung, geltend zu            zufügen. Bei,Jden sich die Urkunden nicht in den\nmachen.                                                   Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen","686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nAntrag er wegen ihrer Herbeischaffur,g zu stellen       derer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur\nbeabsichtigt.                                           Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung\n§ 589                           zulässig.\n(1) Das Gericht hat von Amts weg 2n zu prüfen,          (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vor-\nob die Klage an sich st.althaft und ob sie ir. der ge-  legung der Urkunden angetreten werden.\nsetzlichen Form Lrnd Frist erhoben sei. Mangelt es                              § 596\nan einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als\nunzulässig zu verwerfen.                                   Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung\n(2; Die Tatsachen, die ergeben, daß die Klage vor\ndes Beklagten bedarf, bis zum Schluß der münd-\nAblauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu      lichen Verhandlung von dem Urkundenprozeß in\nmachen.                                                 der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordent-\n§ 590                           lichen Verfahren anhängig bleibt.\n(!) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem                                §  597\nAnfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem ver-            (1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte\nhandelt.                                                Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des\n(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Vergand-      Beklagten als unbegründet sieh darstellt, ist der\nlung und Entscheidung über Grund und Zulässig-          Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.\nkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der             (2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbe-\nVerhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem      sondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht\nFalle ist die Verhandlung über die Hauptsache als       mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweis-\nFortsetzung du· Verhandlung über Grund und Zu-          mitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln\nlässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens an-        nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in\nzusehen.                                                der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen,\n(3) Das für die Klagen zuständige Revisions-         selbst wenn in ·dem Termin zur mündlichen Ver-\ngericht hat die Verhandlung über Grund und Zu-          handlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der\nlässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu         Klage nur auf Grund von Einwendungen wider-\nerledigen, auch wenn diese Erledigung von der           sprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im\nFeststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen        Urkundenprozeß unstatthaft sind.\nabhängig ist.\n§ 591                                                   §  598\nRechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen      Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem\ndie Entscheidungen der mit den Klagen befaßten          Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Ur·\nGerichte überhaupt stattfinden.                         kundenprozeß· zulässigen Beweismitteln angetreten\noder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig\nFü.nftes Buch                         geführt ist, als im Urkundenprozeß unstatthaft zu-\nrückzuweisen.\nUrkunden- und Wechselprozeß\n§ 599\n§ 592\n(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemach-\nEin Anspruch, welcher die Zahlung einer be-           ten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen,\nstimmten Geldsumme oder die Leistung einer be-           in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner\nstimmten Menge anderer vertretbarer Sachen               Rechte vorzubehalten,\noder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann                  (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann\nim Urkundenprozeß geltend gemacht werden,                die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift d1cs\nwenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs       · § 321 beantragt werden.\nerforderlichen Tatsachen durch Urku:1den bewiesen\n(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der. Rechte\nwerden können. Als· ein Anspruch, welcher die\nergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangs•\nZahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat,\nvollstreckung als Endurteil anzusehen.\ngilt auch der Anspruch aus einer Hypothek,\neiner Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer                                 § 600\nSchiffshypothek.                                           (1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner\n§ 593                           Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im\n(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß        ordentlichen Verfahren anhängig.\nim Urkundenprozeß geklagt werde.                            (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, daß\n(2) Die Urkunden müssen .in Urschrift oder in         der Anspruch des Klägers unbegründet war, g-elten\nAbschrift der Klage oder einem vorbereitenden            die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4,\nSchriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Falle muß        (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei\nzwischen der Zustellung· des Schtiftsatzes und           nicht, so sind die Vorschriften über das Versäum·\ndem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der            nisurteil entspr~chend anzuwenden.\nEinlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.\n§ 601\n§ 594                                                (weggefallen)\n(weggefallen)\n§ 602\n§ 595\nWerden im Urkundenprozeß Ansprüche aus\n(1) Widerklagen sind nicht statthaft.                 Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend\n(2) Als Beweismittel sind bezüglich ·der Echtheit   .gemacht (Wechselprozeß), so sind die nachfolgen·\noder Unechtheit einer Urkunde sowie be~üglich an-        den besonderen Vorschriften anzuwenden,         -","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       587\n§ 603                         Lebens (Ehesachen) ist das Landgericht ausschließ•\n(1)   Wechselklagen können sowohl bei dem Ge-      lieh zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren\nricht des Zahlungsortes als bei dem Gericht an-        gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder\ngestellt werden, bei dem der Beklagte seinen all-      zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung\ngemeinen Gerichtsstand hat.                            der Klage im Bezirk dieses Gerichts keiner der Ehe•\n(2) ·wenn mehrere Wechselverpflichtete gemein-      gatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder haben\nschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht   sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im\ndes Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem     Inland nicht gehabt, so ist clas Landgericht, in\neiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichts-       dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des\nstand hat.                                             Mannes oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der\n§ 604                        gewöhnliche Aufenthaltsort der Frau gelegen ist,\n(1)   Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß    sonst das Landgericht Berlin ausschließlich zu•\nim Wechselprozeß geklagt werde.                        ständig.\n(2) Die Einlassungsfrist beträgt mindestens vier-       (2) Besitzt der Mann nicht clie deutsche Staats•\nundzwanzig Stunden, wenn die Klage an dem Ort,         angehörigkeit oder hat er seinen gewöhnlichen\nder Sitz des Prozeßgerichts ist, zugestellt wird;      Aufenthalt nicht im Inland, so Steht Abs. 1 der An·\nmindestens drei Tage, wenn die Klage an einem          erkennung einer von einer ausländischen Behörde\nanderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Pro-    getroffenen Entscheidung nicht entgegen.\nzeßgerichts oder, falls dieses ein Amtsgericht ist,        (3) Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche\nim Bezfrk des dem Amtsgericht übergeordneten           Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen\nLandgerichts liegt, oder von dem ein Teil zu diesem    Gericht in der Sache nur entschieden werden:\nBezirk gehört; mindestens eine 'Woche, wenn die             1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des\nKlage sonst im Inland zugestellt wird. Das gleiche             Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist\ngilt von der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den           und nach dem Heimatrecht des Mannes die\nallgemeinen Vorschriften kürzer als die im ersten               von dem deutschen Gericht zu fällende Ent•\nSatz festgesetzte Einlassungsfrist ist.                        scheidung anerkannt werden wird oder auch\n(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ein-               nur einer der Ehegatten staatenlos ist:\nlassungs- und Ladungsfrist mindestens vierund-              2. wenn die Frau zur ·zeit der Eheschließung\nzwanzig Stunden, wenn die Zustellung der Be-                   deutsche Staatsangehörige war und sie auf\nrufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an             Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder\ndem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist;            auf Feststellung des Bestehens oder Nicht·\nmindestens drei Tage, wenn die Zustellung a11                  bestehens der Ehe oder der Staatsanwalt auf\neinem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil              Nichtigerklärung · der Ehe klagt.\nin dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere\nGericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche,                                    § 607\nwenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.               (1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur\n§ 605\nMitwirkung befugt.\n(2) Der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht\n(1)  Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen    sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter\nAnspruche der rechtzeitigen Protesterhebung nicht\nkann der Staatsanwalt beiwohnen. Er ist von dem\nbedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung\nersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten\nde::i Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zu-\nTermin von Amts wegen in Kenntnis zu setzen.\nlässig.\n(3) Er kann sich über die zu erlassende Entschei•\n(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung\ndung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die\ngenügt, daß sie glaubhaft gemacht ist.\nAufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Tat·\n§  605 a                       sachen und Beweismittel vorbringen.\nWerden im Urkundenprozeß Ansprüche aus                  (4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staats•\nSchecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend ge-        anwalts anzugeben, auch sind die von dem Staats•\nmacht (Scheckprozeß), so sind die §§ 602 bis 605       anwalt gestellten Anträge in das Protokoll aufzu•\nentsprechend anzuwenden.                               nehmen.\n§ 608\nSechstes Buch                            Wer eine Scheidungsklage oder eine Klage auf\nEhesachen                       Herstellung des ehelichen Lebens beabsichtigt, hat\nbei dem für die Klage zuständigen Gericht einen\nFeststellung des Rechtsv_erhältnisses zwischen\nSühneversuch zu beantragen. In dem Antrag hat er\nEltern und Kindern                   die Gründe anzugeben, auf die er die Klage stützen\nEntmündigungssachen                   will. Der Antrag kann v-or der Geschäftsstelle zu\nErster Abschnitt                      Protokoll erklärt werden.\nVerfahren in Ehesachen                                              § 609\n(1) Der Vorsitzende kann den Sühneversuch er•\n§ 606                        lassen, wenn sich der Beklagte im Ausland aufhält\n(1)  Für Klagen auf Scheidung, Aufhebung oder       oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, wenn\nNichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des        dem Sühneversuch ein anderes schwer zu bese1-\nBestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen        tigendes Hindernis entgegensteht, das von dem\nden Parteien oder auf Herstellung des ehelichen        Kläger nicht verschuldet ist, oder wenn die Erfolg-","588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nlosigkeit   des  SühnC'vcrsuch~        mit Bestimmtheit      die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu ver-\nvorauszusehen    1;:;t.                                      langen, nicht mehr auf Tatsachen gründen, die er in\n(2) Solange den Vorschriften über den Sühne-             dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat\nversuch nicht genii;:t ist, hat ,leer Vorsitzende die        oder die er in dem früheren Rechtsstreit oder\nAnberaumung des Termins zur mündlichen Ver-                  durch Verbindung der Klagen geltend machen\nhandlung abzulehnen.                                         konnte. Das gleiiche gilt im Falle der Abweisung\n§ 610\nder Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage für\nden Beklagten in Ansehung der Tatsachen, auf die\n(1) Der Sühncversuch findet vor dem Vorsitzenden          er eine Widerklage zu gründen imstande war.\noder einem von ihm bcauftruglen Mitglied des Ge-\nrichts statt. Zu dem Termin ist das persönliche                                       § 617\nErscheinen der Parteien anzuordnen. Die Parteien                 Die Vorschriften über die Wirkung eines An-\nsind von Amts wegen und persönlich zu laden. Dem             erkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen\nGegner ist eine Abschrift des Antrags mitzuteüen.            oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder\n(2) Erscheint zu dem Scihneversuch der Kläger             über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften\nnicht, so hat er einen neuen Sühneversuch zu be-             über den Verzicht der Part~i auf die Beeidigung\nantragen. Erscheint der KHiger, aber nicht der Be-           der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverslä'l-\nklagte, so kann der Richter die einmalige Wieder-            digen und die Vorschriften über die Wirkung eines\nholung des Sühneversuchs anordnen; andernfalls              gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.\nist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen.                                          § 618\n(3) Die Parteien kör;rnen sich in dem zum Sühne-              (1) Die Vorschrift des§ 261 ist nicht anzuwenden.\nversuch bestimmten Termin nicht durch Bevoll-                    (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht\nmächtigte vertreten lassen. Beistände können zurück-         i.n seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.\ngewiesen werden.                                                (3) Die Vorschrift des Abs. 2 ist nicht anzuwen-\n§ 611                          den, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung\n(weggefallen)                      geladen, aber nicht erschienen ist.\n(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist\n§ 612\nunzulässig.\n(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit            (5) Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 sind auf\nbeschränkter Ehegalle prozeßfähig; dies gilt jedoch         den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.\ninsoweit nicht, als nach § 30 des Ehegesetzes nur\nsein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe                                      § 619\nbegehren kann.                                                   (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen\n(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird          einer Partei anordnen und sie über die von ihr, von\nder Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter            dem Gegner oder von dem Staatsanwalt behaup•\ngeführt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Er-        teten Tatsachen vernehmen.\nhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen                    (2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen\nLebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungs-            vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält sie sich\nklage oder der Aufhebungsklage bedarf er der Ge-             in großer Entfernung von seinem Sitz auf, so\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts.                        kann sie durch einen beauftragten oder ersuchten\nRichter vernommen werden.\n§ 613\n(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie\nDer Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten be-           gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschie·\ndarf einer besonderen, auf den Rechtsstreit gerich-          nenen Zeugen zu verfahren, auf Haft darf nicht\nteten Vollmacht. Das Gericht hat den Mangel der              erkannt werden.\nVollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen.                                           § 620\n§ 614                              (1) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens\n(1) Bis zum Schluß der mündlichen Verhand-                über eine Klage auf Herstellung des ehelichen\nlung, auf die das Urteil ergeht, können andere als          'Lebens oder über eine Scheidungsklage beantragt,\ndie in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend           so darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht\ngemacht werden.                                              entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen,\n(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer            bevor das Verfahren ausgesetzt war. Das Gericht\nWiderklage isl von einem Sühneversuch nicht ab-              soll die -Aussetzung von Amts wegen anordnen,\nhängig.                                                      wenn es zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits\n§ 614 a                         zweckmäßig ist.\n(weggefallen)                           (2) Auf Grund dieser Vorschriften darf die Aus·\n~etzung im Laufe des Verfahrens nur einmal und\n§ 615\nhöchstens auf ein Jahr angeordnet werden.\n(l) Die Klage auf Herstellung d.es ehelichen\nLebens, die Scheidungsklage und die Aufhebungs-                                        § 621\nklage können verbunden werden.                                                     (weggefallen)\n(2) Die Verbindung einer anderen Klage mit den\n§ 622\nerwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Wider-\nklage anderer Art ist unstatthaft.                               (1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die\nAufnahme von Beweisen anordnen und nach An-\n§ 616                          hörung der Parteien auch solche Tatsachen berück-\nDer Kläger, der mit der Scheidungsklage oder der         sichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht\nAufhebungsklage abgewiesen ist, kann das Recht,             sind.","Nr. 40 -   Tag rlPr Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                     589\n(2) Im Verfahren über eine Scheidungsklage, eine   ordnen. Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungs-\nAufhebungsklage oder eine Klage auf Herstellung        instanz, so ist die Beschwerde bei dem Ober-\ndes ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den       landesgericht einzulegen.\nWiderspruch der die Auflösung der· Ehe begehren-                              § 627 a\nden oder ihre 1-Ierstellung verweigernden fartei\nTatsachen, die von dPn Parteien nicht vorgebracht        Die nach § 627 getroffenen Anordnun9en wegen\nsind, nur insoweit beriicksichtigen, als sie geeignet der Sorge für die Person der gemeinschafllichen\nsind, der Aufrechlerhallung der Ehe zu dienen.·       minrlerjähri9en Kinder bleiben während des\nRechtsstreits und im Falle der Auflösung der Ehe\n§ 623                        durch Scheidun9 oder Aufhebung oder, sofern das\nAuf Scheidung wegen einrs in den §§ 44 bis 46      Kind nicht unehelich ist, im !'alle ihrer Nichtig-\ndes Ehegesetzes genannten Sch<'iuungsgrunclcs soll     keit auch darüber hinaus so lange wirksam, bis\nerst erkannt werden, wPnn das Gericht das Gut-         das Vormunclschaftsgerichl eine andere Anord·\nachten eines Jrz.t.lichen SachvPrsliindigen eingeholt  nung getroffen hat.\nhat. Das Gericht kann die ärztliche Untersuchung                               § 627 b\neines Ehegallrn anord1wn, wenn dies zur Vorberc'i-        (1) Das Gericht hat auf Antrag zugleich mit dem\ntung des Gutachtens erforderlich ist. Weigert sich     Urteil, durch das auf Scheidung oder Aufhebung\nder Ehegalle ohne trifl igen Grund, sich der Unter-    der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt\nsuchung zu unterzieh<'n, so ist § 61') Abs. 3 ent-    wird, einen Unterhaltsanspruch, der sich nach den\nsprechend anzu wPnckn.                                Vorschriften des Ehegesetzes für einen Ehe9alten\n§ 624                        gr,gcnüber dem anderen er9ibt, für die Zeit nach\nWird wcgPn Ehebruchs auf Scneidung erkannt          der Rechtskraft des Urteils durch Beschluß einst-\nund ergibt sich aus den Verhandlungen, mit wel-        weilen zu regeln.\ncher Person der Ehebruch brgangen worden ist,             (2) Der Beschluß wird mit der Rechtskraft des\nso ist diese Person in ckm Urteil festzustellen.       Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er er-\ngangen ist.\n§ 625\n(3) Wird das Urteil an9efochten, so hat das Ge-\nUrteile in Ehesachen sind von Amts wegen zu-        richt zugleich mit seiner Entscheidung über das\nzustellen_                                             Rechtsmittel darüber zu beschließen, ob es den\n§ 626                         Beschluß aufrechterhalten oder abändern will.\nDie Vorschnfl,,n über die Zurückw,,isung vcr-          (4) Auf Antrag des Unterhaltspflichtigen hat\ns~äleten Vorbringens sind in der Berufungsinstanz      noch Rechtskraft des Urteils das Gericht des ersten\nnur     insoweit anzuwPnden,    als   der  BC'rufungs- Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb\nkliigcr sein neues Vorhrrn,Jen enl(_JP(Jen der Vor-    deren cler Unterhaltsberechtigte wegen seiner An-\nschrift des § 519 nicht in c!Pr ßernfun0sheurün-       sprüche die Klaue zu erheben hat. Wird die Frist\ndung mit,Jetcilt oder die P,ntci nach der freien       nicht innegehalten, so hat das Gericht auf Antrag\nÜberzeugung des Gerichts in de,r Absicht, den          den Beschluß aufzuheben. Die Entscheidung über\nProzpß zu verschleppen, ihre Annritfs- oder Ver-       diesr,n Antrag unterliegt der sofortigen Beschwerde.\nteidigunnsmitkl nicht friilwr voruebracht hat.            (5) § 627 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt cntspreche.1d.\n§ 627                                                 § 627 C\n(!) In Ehesachen kann das     GPricht auf Antrag      Die im Verfahren der einstweili9en Anordnung\nfür die Dauer des Rechlsstr<;its das Gctrennllcben     nach §§ 627, 627 b entstehenden Kosten gelten,\nder Ehegatten 9cstattcn, ihren (_Jf'(Jenseitigen Un-   mit Ausnahme der Kosten des Aufhebungsverfah-\nterhalt sowie die Vcrpflichlunn zur Leistung eines     rens nach § 627 b Abs. 4, für die Kostenentschei-\nProzeßkostenvorschussc,s rcqcln, wegen der Sorge       dung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96\nfür die Person der gemeinschafl.lichcn mindcr-         gilt sinngemäß.\njiihrigen Kinder, soweit es sich nicht um die ge-                               § 628\nsetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen         Stirbt c>iner der Ehegatten vor c!c,r Rechtskraft\nund die Unterhaltspf1icht 9c9cnüber ckn Kindern        des Urteils, so ist der Rechtsstreit in der Hauot-\nim Verhältnis der Ehegatten zueinander ordnen.         sache als erledigt anzusehen.\n(2) Der Antrag ist zulbssig, sobald die Klage\n§  629\nein9ereicht oder der Termin zum Sühneversuch\nbestimmt ist.                                                               (weggefallen)\n(3) Der Antrag kann vor der Geschiiftss!C'llc zu                             § 630\nProtokoll erklärt werden. Er soll die Vorausset-                            (weggefallen)\nzungen für die Anordnung glaubhaft machen. Uber\nden Antrag wircl durch Beschluß entschieden, der                                 § 631\nohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Zu-              Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den\nständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges         nachfolgenden Paragraphen enthaltenen beson-\nund, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz     deren Vorschriften.\nschwebt, das Berufungsgericht. Während des V cr-                                § 632\nfahrens vor dem Einzelrichter hat dieser zu ent-          ( 1) Die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts ist\nscheiden.                                              gegen beide EhegCTtlen und, wenn einer von ihnen\n(4) Gegen den Beschluß des Landgerichts findet      verstorben ist, gegen den überlebenden Eheqc>tl en\ndie Beschwerde statt. Das Landgericht kann zur Ent-    zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen Elle-\nscheidung über die Frage, ob es der BPschwerde         galten ist gc9en den ander<'n Ehegatten zu richten.\nabhelfen will (§ 571), mündliche Verhandlunq an-          (2) Im Pallc der Doppelehe ist die Nichtigkeits-","590                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nklage des Ehegatten der früheren Ehe gegen beide         618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626,\nEhegatten der späteren Ehe zu richten.                   628, 634, 635 und 637 entsprechend.\n§ 633                             (2) Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen\n(l) M;t der Nichligkeitsklage kann nur eine        kann eine Klage anderer Art nicht verbunden\nKlage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-        werden. Eine Widerklage anderer Arl kann nicht\nbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ver-           erhoben werden.\n§ 641\nbunden werden.\n(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie        Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit\neine Nichtigkeitsklage oder eine Feststellungs-         eines Kindes ist der Ehemann der Mutter prozeß-\nklage der im Abs. 1 bezeichneten Art ist..              fähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit be-\nschränkt ist. Für einen geschäftsunfähigen Ehemann\n§ 634\nwird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Ver-\nDer Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage       treter geführt;- der gesetzliche Vertreter kann die\nnicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, ins•     Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vor-\nbesondere selbsländig Anträge stellen und Rechts-       mundschaftsgerichts erheben.\nmittel einlegen.\n§ 635                                                  § 642\nDas Versäumnisurteil gegen den im Termin zur            (1) In den Fällen der §§ 640, 641 ist, wenn ck\nmündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klä-          Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichts-\nger isl dahin zu erlassen, daß die Klage als zu-        stand hat, das Landgericht zuständig, in dessen\nrückgenommen gelle.                                     Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand\n§ 636                          hat. Ist auch für diesen ein allgemeiner Gerichls-\nHat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu        stand im Inland nicht begründet, so ist das Land-\nLebzeiten beider Ehegatten erhoben, so ist, wenn         gericht Berlin zuständig, falls auch nur eine der\nein Ehegatte stirbt, § 628 nicht anzuwenden. Das        Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.\nVerfahren wird gegen den überlebenden Ehe-                  (2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelich-\ngatten fortgesetzt.                                     keit eines Kindes ist, wenn die Mutter die deutsche\n§ 636 a                        Staatsangehörigkeit besitzt oder zur Zeit ihres Todes\nDas auf eine Nichtigkeitsklage ergehende Urte,il    be.~cssen hat und nach den vorstehenden Vorschrif-\nwirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Ehegatt2n oder,      ten ein Gerichtsstand im Inland nicht begründd\nfalls der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage er•        ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Mutter\nhoben hatte, des Längstlebenden von ihnen rechts-       im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf·\nkräftig geworden ist, für und gegen alle.               enthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat,\n§ 637                         sonst das Landgericht Berlin zuständig.\nIn den Fällen, in denen der als Partei auftre-                               § 643\ntende Staatsanwalt unterliegt, ist die Staatskasse          In den Fällen der §§ 640, 641 wirkt das Urteil,\nzur Erslallung der dem obsiegenden Gegner er•            sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräflig\nwachsenen Kosten nach den Vorschriften des               wird, für und gegen alle. Ein Urteil, welches das\nfünften Titels des zweiten Abschnitts des ersten        Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses oder\nBuchs zu verurteilen.                                    der elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch\n§ 638                          gegenüber einem Dritten, der das elterliche Ver-\n. Die Vorschriften der § § 633 bis 635 gelten für     hältnis oder die elterliche Gewalt für sich in\neine Klage, welche die Feststellung des Bestehens       Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechts-\noder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Par•          streit teilgenommen hat.\nteien zum Gegenstand ·hat, entsprechend.        Das\n§ 644\nUrteil, durch welches das Bestehen oder Nicht-\nbestehen der Ehe festgestellt wird, wirkt, wenn es          Die Vorschriften der §§ 640 bis 643 gelten nicht\nzu Lebzeiten beider Parteien rechtskräftig gewor-       für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Be-\nden ist, für und gegen alle.                             stehens oder Nichtbestehens der unehelichen\nVaterschaft zum Gegenstand hat.\n§ 639\n(weggefallen)                                      Dritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt                                  Verfahren in Enlmündigungssachen\nVerfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche die Fest-                              § 645\nstellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern\nund Kindern zum Gegenstand haben                   (1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit\noder wegen Geistesschwäche erfolgt durch Beschluß\n§ 640                         des Amtsgerichts.\n(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Anfechtung          (2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.\nder Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des\nBestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- oder                                 § 646\nKindesverhältnisses wischen den Parteien oder               (!) Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem\ndie Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-            Verwandten oder demjenigen gesetzlichen V cr-\nstehens der elter!ie.,,en Gewalt der einen Partei       treter des zu Entmündigenden gestellt werden, dem\nüber die andere , m Gegenstand hat, gelten die          die Sorge für die Person zusieht. Gegen eine Per-\nVorschriften des       ;07 Abs. 1, der §§ 613, 617,     son, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        591\nmundschaft steht, kann der Antrag von einem Ver·        stallen und die erheblich erscheinenden Beweise\nwandten nicht gestellt werden. Gegen eine Ehefrau       aufzunehmen. Zuvor ist dem zu Entmündigenden\nkann der -Antrag von einem Verwandten nur ge-          Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu\nstellt werden, wenn der Ehemann die Ehefrau            geben, desgleichen uemfenigen ge-setzlichen Ver--\nverlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung       treter des zu Entmündigenden, dem die Sorge für\n'ctes Antrages dauernd außerstande oder sein Auf-       die Person zusteht, sofern er nicht die Entmündi-\nenthalt dauernd unbekannt ist.                         gung beantragt hat.\n(2) In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei      (2) Für die Vernehmung und Beeidigung der\ndem vorgesetzten Landgericht zur Stellung des An-      Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften\ntrages befugt.                                         im siebenten und achten Ti.tel des ersten Abschnitts\n§ 647                        des zweiten Buchs anzuwenden. Die Haft kann\nim Falle des § 390 von Amts wegen angeordnet\nDer Antrag kann bei dem Gericht schriftlich ein-\nwerden.\ngereicht oder zum Protokoll der Geschäftsstelle\n§ 654\nangebracht werden. Er soll eine Angabe der ihn\nbegründenden Tatsachen und die Bezeichnung der             (1) Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zu-\nBeweismittel enthalten.                                ziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu\nvernehmen. Zu diesem Zwecke kann die Vorfüh•\n§  648                       rung des zu Entmündigenden angeordnet werden.\n(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das          (2) Die Vernehmung kann auch durch einen er-\nAmtsgericht, bei dem der zu Entmündigende seinen       suchten Richter erfolgen.\nallgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zu-         (3) Die Vernehmung darf nur unt..::rbleiben, wenn\nsttindig.                                             sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden\n(2) Gegen einen Deutschen, der im Inland keinen    oder nicht ohne Nachteil für den Gesundheits•\nallgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei    zust_and des zu Entmündigenden ausführbar ist.\ndem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk                                § 655\nder zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im              Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen wer-\nInland hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht     den, ,bevor das Gericht einen oder mehrere Sach-\nhatte, gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2  verständige über den Geisteszustand des zu Ent•\nentsprechend.                                          mündigenden gehört hat.\n§ 649\n§  656\nDas Gericht kann vor der Einleitung des Verfah-\nrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses          (1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann das\nanordnen.                                              Gericht anordnen,, daß der ZU Entmündigende auf\n§ 650                        die Dauer von höchstc.ns sechs Wolhen in eine\nHeilanstalt gebracht werde, wenn dies· nach är,.: •\n(1) Das Gericht kann nach der Einleitung des       lichem Gutachten zur Feststellung des Geis:,      0\n••\nVerfahrens, wenn es mit Rücksicht auf die Verhält·     zustandes geboten erscheint unJ ohne Nachteil für\nnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint,    den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden\ndie Verhandlung und Entscheidung dem Amts-             ausführbar ist. Vor der Entscheidung sind die i: ~\ngericht überweisen, in dessen Bezirk der zu Ent-       § 646 bezeichneten Personen soweit tunlich zu\nmündigende sich aufhält.                               hören.\n(2) Die Uberweisung ist nicht mehr zulässig, wenn      (2) Gegen den Beschluß, durch den die Unter-\ndas Ge.richt den zu Entmündigenden vernommen hat       bringung angeordnet wird, steht dem zu Entmün-\n(§ 654 Abs. 1).                                       digenden, dem Staatsanwalt und binnen der für den\n(3) Wird die Ubernahme abgelehnt, so entscheidet   zu Entmündigenden laufenden Frist den sonstigen\ndas im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.             im § 646 bezeichneten Personer, die sofortige Be-\n§  651                        schwerde zu.\n(1) Wenn nach der Ubernahme de's Verfahrens                                  §  657\ndurch das Gericht, an das die Uberwe-isung erfolgt        Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge\nist, ein Wechsel im Aufenthaltsort des zu Entmün-      für die Person oder das Vermögen des zu Ent-\ndigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer      mündigenden für erforderlich hält; ist der Vormund-\nweiteren Uberweisung befugt.                           schaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung Mit-\n(2) Die Vorschriften des § 650 gelten ent-         teilung zu machen.\nsprechend.                                                                       §  658\n§ 652                            (1) Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Ent-\nDer Staatsanwalt kann in allen Fällen das Ver-      mündigung erfolgt, von dem Entmündigten, ande-\nfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und       renfalls von der Staatskasse zu tragen.\nden Term;nen beiwohnen. Er ist von der Einleitung          (2) Insoweit eiiien der im § 646 Abs. 1 bezeich-\ndes Verfahrens sowie von einer Uberweisung             neten Antragsteller bei Stellung des Antrages nach\n(~§ 650, 651) und von allen Terminen in Kenntnis\ndem Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft,\nzu setzen.                                             können ihm die Kosten ganz oder teilweise zur\n§ 653                        Last gelegt werden.\n(1) Das Gericht hat unter Benutzung der in dem                               § 659\nAntrag angegebenen Tatsachen 4,nd Beweismittel            Der über die Entmündigung zu erlassende Be•\nvon Amts wegen die zur Feststellung des Geistes-       schluß ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt\nzustandes erforderlichen Err· ittlungen zu ver an-     von Amts wegen zuzustellen.","592                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 660                              (3) Hat eine der im § 646 Abs. 1 bezeichneten\nDer die Entmündigung aussprechende Beschluß            Personen die Entmündigung beantragt, so ist diese\nist von Amls w,,g,•n c]pr Vormundschattsbchörde           Person unter Mitteilung der Klage · zum Termin\nmitzu,eilen und, wenn der Entmündigte unter elter-        zur mündlichen Verhandlung zu laden. Sie gilt im\nlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, auch        Falle des Beitritts im Sinne des § 62 als Streit-\ndemJenigcn gcsc,tzlichen Vertrr,tcr zuzustellen, dem      genosse der Hauptpartei.\ndie Sorge für die Persern clcs Entmündigten zusteht.                               § 667\nIm falle der Enlmündigung wegen Geistesschw'iche              (1) Mit der die Entm,indigung anfechtenden\nist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst         Klage kann eine andere Klage nicht verbunden\nzuz-ustellen.                                             werden.\n§ 661                               (2) Eine Widerklage ist unzulässig.\n(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit                                    § 668\ntritt, wenn der Entmündigte unter elterlicher Ge-            Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist\nwalt oder unter Vormundschaft steht, mit der Zu-         ihm auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des\nstellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen      Prozeßgerichts ein Rechtsanwalt als Vertreter bei-\nVertreter, dem die Sorge fiir die Person zusteht,        zuordnen.\nandernfalls mit dn Bcslc!lung des Vormundes in                                    § 669\nWirksamkeit.                                                 (1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die\n(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche            Parteien die Ergebnisse der Sachunlersuchung des\ntritt mit der Zustellung des Beschlusses an den Ent-     Amtsgerichls, soweit es zur Prüfung der Richtig-\nmündigten in Wirksamkeit.                                k,,,it des angefochtenen Beschlusses erforderlich\nist, vollständig vorzutragen.\n§ 662\n(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvoll-\nDer die Entmündigung ablehnende Beschluß ist          ständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende die\nvon Amts wegen auch demjenigen zuzustellen,              Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls\ndessen Entmündigung bcant rug t war.                     unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver-\n§ 66'.l                        anlassen.\n§ 670\n(1) Gegen d,,n Beschluß, durch den die Entmündi-\ngung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und             / 1) Die Vorscluiften ~,er §§ 617, 618, 622 Abs. 1\ndem Staatsanwalt die soforligc Beschwerde zu.            gel tcn cntsprC'chend.\n(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht            (2)   Die eidliche   Parteivernehmung     ist aus-\ngelten die Vorschriften der §§ 652, 653 ent·             geschlossen.\nsprechend.                                                                         § 671\n§ 664                              (1) Die Vorschriften der §§ 654, 655 gelten in\n(1) Der die Entmündigung aussprechende Be-            dem Verfahren über die Anfechtungsklage           ent-\nschluß kann im Wege der Klage binnen der Frist           ,.prechend.\neines Monats angefochten werden.                             (2) Von der Vernehmung Sachversländiger       darf\n(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte       das Gericht Abstand nehmen, wenn es das            vor\nselbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmün-      dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für           ge-\ndigten, dem die Sorge für die Person zusteht, und        nügend erachtet.\ndie übrigen im § 646 bezeichneten Personen befugt.                                 § 672\n(3) Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung           Wird die Anfechtungsklage für begründet er-\nwegen Geisteskrankkeit für den Entmündigten mit          achtet, so ist der die Entmündigung aussprechende\ndem Zeitpunkt, in dem er von der Entmündigung            Beschluß aufzuheben. Die Aufhebung tritt erst mit\nKenntnis erlangt, für die übrigen Personen mit           der Rechtskraft des Urteils in Wirksamkeit. Auf\ndem Zeitpunkt, in dem die Entmündigung in Wirk-          Antrag können jedoch zum Schulz der Person oder\nsamkeit tritt. Im Falle der Entmündigung wegen            des Vermögens des Entmündigten einstweilige\nGeistesschwäche beginnt die Frist für den gesetz-        Verfügungen nach den §§ 936 bis 944 getroffen\nlichen Vertreter des unter elterlicher Gewalt oder       werden.\nunter Vormundschaft stehenden• Entmündigten mit                                    § 673\ndem Zeitpunkt, in dem ihm der Beschluß zugestellt            (1) Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die\nwird, für den Entmündigten selbst und die übrigen        Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden\nPersonen mit der Zustellung des Beschlusses an           Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften\nden Entmündigten.                                        des fünften Titels des zweiten Abschnitts des\n§ 665                         ersten Buchs zu verurteilen.\nFür d.ie Klage ist das Landgericht ausschließlich        (2) Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben,\nzuständig, in dessen Bezirk das Amtsgericht, das         so hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten\nüber die Entmündigung entschieden hat, seinen            des Rechtsstreits zu tragen.\nSitz hat.\n§ 674\n§ 666\nDas Prozeßgericht hat der Vormundschafts-\n(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu\nrichten.                                                 behörde und dem Amtsgericht von jedem in der\nSache erlassenen Endurteil Mitteilung zu machen.\n(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt er-\nhoben, so ist sie gegen clPnjenigen gesetzlichen                                   § 675\nVertrrt0r <lcs Entmllndir;:;/.en zu richten, dein die        Die Wiederaufhebun<z rl?r Entmündigung erfolgt\n5oq,!c f~ir die~ Pr~rson zusteht.                        auf Antrag des Entmündiglen oder desjenigen ge-","Nr. 40    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       593\nsetzlichen Vertreters des Entmündigten,_ dem die                                § 681\nSorge für die Person custcht, oder des Staatsanwalts      Ist die Entmündigung wegen Trunksucht bean-\ndurch Beschluß d(,s Amtsgerichts.                      tragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung\nüber die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht\n§ 676\nbesteht, daß der zu Entmündigende sich bessern\n(!) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung        werde.\nist das Amtsgericht ausschlielllich zuständig, bei                              § 682\ndem der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichts-\nDie Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens\nstand hat.\nsind, wenn die Entmündigung ausgesprochen wird,\n(2) Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat\nvon dem Entmündigten, anderenfalls von dem An-\ner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand,\ntragsteller zu tragen.\nso kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt\nwerden, das über die Entmündigung entschieden                                   § 683\nhat. Das gleiche gilt, wenn ein Ausländer, der im          (1) Der über die Entmündigung zu erlassende\nInland entmündigt worden ist, im Inland keinen         Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Ent-\nallgemeinen Gerichtsstand hat.                         mündigenden von Amts wegen zuzustellen.\n(3) Die Vorschriften des § 647 und der §§ 649           (2) Der die Entmündigung aussprechende Be-\nbis 655 gelten entsprechend.                           schluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten\nin Wirksamkeit. Der Vormundschaftsbehörde ist der\n§ 671\nBeschluß von Amts wegen mitzuteilen.\nDie Kosten des Verfahrens sind von dem Ent-\nmündigten, wenn das Verfahren von dem Staats-                                   § 684\nanwalt ohne Erfolg beantragt ist, von der Staats-          (1) Der   die Entmündigung a;issprechende Be-\nkasse zu tragen.                                       schluß kann binnen der Frist eines Monats von dem\n§ 678\nEntmündigten im Wege der Klage angefochten\n(1) Der über die Wiederaufhebung der Ent-            werden.\nmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antrag-           (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des\nsteller und im Falle der Wiederaufhebung dem            Beschlusses an den Entmündigten.\nEntmündigten sowie dem Staatsanwalt von Amts                (3) Die Klage ist gegen denjenigen, der die Ent-\nwegen zuzustellen.                                     mündigung beantragt hatte, falls er aber verstorben\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Entmündi-\noder sein Aufenthalt unbekannt oder im _Ausland\ngung aufgehoben wird, steht dem Staatsanwalt die       ist, gegen den Staatsanwalt zu richten.\nsofortige Beschwerde zu.                                   (4) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der\n(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist die\n§§ 665, 667, 669, 670, 672 bis 674 entsprechend\nWiederaufhebung der Vormundschaftsbehörde mit-          anzuwenden.\nzuteilen.                                                                        § 685\n§ 679\nDie Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt\n{l) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von          auf Antrag des Entmündigten od2r desjenigen ge-\ndem Amtsgericht abgelehnt, so kann sie im Wege         setzlichen Vertreters des Entmündigten, dem die\nder Klage beantragt werden.                            Sorge für die P€rson zusteht, durch Beschluß des\n(2) Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetz-    Amtsg2richts. Die Vorschriften der §§ 647, 653, des\nliche V€rlreter des Entmündigten, dem die Sorge         § 676 Abs. 1, 2, des § 677 und des § ,678 Abs. 1, 3\nfür die Person zustteht, und dPr Staatsanwalt befugt.  gelten entsprechend.\n(3) Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht                           § 686\nerheben, so kann der Vorsitzende des Prozeß-\n(1) Wird der Antrag (§ 685) von dem Amts-\ngerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als\ngericht abgelehnt, _so kann die Wiederaufhebung\nVertreter beiordnen.\nim Wege der Klage beantragt werden.\n(4) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der\n§§ 665 bis 667, 669 bis 674 entsprechend anzu-             (2) Zur Erhebung der Klage ist derjenige g,2setz-\nwenden.                                                liche Vertreter des Entmündigten befugt, dem die\n§ 680\nSorge für die Person zusteht. Will dieser die Klage\nnicht erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeß-\n(!) Die Entmündigung wegen Verschwendung\ngerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt\noder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des\nAmtsgerichts.                                          als Vertreter beiordnen.\n(2) Der Beschluß wird nur anf Antrag erlassen.          (3) Die Klage ist gegen denjenigen, der die Ent-\nmündigung beantragt hatte, falls er aber verstorben\n(3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des\noder sein Aufenthalt unbekannt oder im Ausland\n§ 646 Abs. 1 und der §§ 647, 648, 653, 657, 663 ent-\nsprechend anzuwenden.                                  ist, gegen den Staatsanwalt zu richten.\n(4) Eine    Mitwirkung     der  Staatsanwaltschaft       (4) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der\nfindet nicht statt.                                     §§ 665, 667, 669, 670, 672 bis 674 entsprechend\nanzuwenden.\n(5) Die   landesgesetzlichen Vorschriften, nach\ndenen eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleich-                               § 687\nstehender Verband oder ein Armenverband berech-            Die Entmündigung einer Person wegen Ver-\ntigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung         schwendung oder wegen Trunksucht sowie die\noder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben            Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist\nunberührt.                                              von dem Amtsgericht öffentlich bekanntzumachen..","594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nSiebentes Bnch                                                   § 693\nMahnverfahren                          (1) Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner von\nAmts wegen zugestellt,\n§ 688\n(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt\n(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung           oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt\neiner bestimmten Geldsumme oder die Leistung            die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst er-\neiner bestimmten Menge anderer vertretbarer             erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung\nSachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat,             des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls ein.\nist auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zah-           (3) Die Geschäftsstelle hat von der Zustellung\nlungsbefehl zu erlassen. Als ein Anspruch, der die      des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu\nZahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat,             setzen.\ngilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer                                 .§ 694\nGrundschuld, einer Rentenschuld         oder einer         (1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch\nSchiffshypothek.                                        oder einen Teil des Anspruchs Widerspruch er-\n(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn       heben, solange der Vollstreckungsbefehl nicht\nnach dem Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung          verfügt ist.\ndes Anspruchs vo.n einer noch nicht erfolgten Gegen-       (2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem\nleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des\nrechtzeitig erhobenen Widersl!ruch in Kenntnis zu\nZahlungsbefehls im Ausland oder durch öffentliche       setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Be-\nBekanntmachung erfolgen müßte.\nscheinigung darüber zu erteilen, daß er rechtzeitig\n§ 689                           Widerspruch erhoben hat.\n(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amts-            (]) füner Zurückweisung des nicht rechtzeitig er-\ngerichten erlassen.                                     hobenen Widerspruchs bedarf es nicht.\n(2) Zuständig ist das Amtsgericht, das für die im                               § 695\nordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig                               (weggefallen)\nsein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten\nRechtszuge sachlich unbeschränkt zuständig wären.                                 § 696\n(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so\n§ 690                           ist auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgericht,\nDas Gesuch muß enthalten:                            das den Zahlungsbefehl erlassen hat, ein Termin\nzur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Der\n1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen,\nAntrag kann schon in dem Gesuch um Erlaß des\nStand ode·r Gewerbe und Wohnort;\nZahlungsbefehls gestellt werden. Die Terminsbestim-\n2. die Bezeichnung _des Gerichts,                    mung ist dem Gläubiger, sofern nicht das Gericht\n3. die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegen-    die Zustellung anordnet, ohne besondere Form\nstandes und des Grundes des Anspruchs:           mitzuteilen: § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n4. das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls.             (2) Wird nach der Erhebung des Widerspruchs\nalsbald Termin anberaumt, so gilt die Streitsache\n§ 691                          als mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechts-\nhängig geworden.\n(1) Entspricht das Gesuch nicht den Vorschriften         (3) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter\nder vorstehenden Paragraphen oder ergibt sieb           Form (§ 313 Ab3. 3, § 317 Abs. 4) kann der Zah-\naus dem Inhalt des Gesuchs, daß der Anspruch\nlungsbefehl an Stelle der Klageschrift benutzt\nüberhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so\nwerden.\nwird es zurückgewiesen.\n§ 697\n(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen,\n(1) Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständig-\nwenn der Zahlungsbefehl nur wegen eines Teiles\nkeit der Landgerichte gehört, so hat das Amts-\ndes Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor\ngericht, sofern eine Partei vor der Verhandlung\nder Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören.\nzur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß\n(3) Die zurückweisende Verfügung ist nicht an-       sich für unzuständig zu erklären und den Rechts-\nfechtbar.                                               streit an das Landgericht zu verweisen; die Vor-\n§ 692                           schriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 sind an-\nDer Zahlungsbefehl enthält die im § 69Ö Nr. 1        zuwenden.\nbis 3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs und            (2) Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem\naußerdem den Befehl an den Schuldner, binnen            Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls gestellt oder\neiner vom Tage der Zustellung laufenden Frist           mit dem Widerspruch verbunden worden, so kann\nvon einer Woche bei Vermeidung sofortiger               die Entscheidung über den Antrag ohne münd-\nZwangsvollstreckung den _Gläubiger wegen des            liche Verhandlung erfolgen. Wird die Verweisung\nAnspruchs nebst den dem Betrage nach zu be-             beschlossen, so gilt der Rechtsstreit mit der Zu-\nzeichnenden Kosten des Verfahrens und den ge-           stellung des Beschlusses als bei dem Landgericht\nforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er Ein-      anhängig.\nwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem                                         § 698\nGericht Widerspruch zu erheben. Die Wider-                 Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle\nspruchsfrist ist den Vorschriften über die Einlas-      der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs als\nsungsfrist entsprechend zu bemessen, falls diese         ein Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits\nweniger als eine Woche betragen würde.                   anzusehen.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, d-en 20. September 1950                          595\n§  699                         befehls gerichtet, so wird der Zahlungsbefehl als\n(1) Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin    Urkunden- oder als Wechsel-Zahlungsbefehl be-\nbestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für         zeichnet.\nvorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht          (2) Für das Urkunden- und Wechsel-Mahnver-\nvor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem            fahren gelten folgende besonderen Vorschriften:\nSchuldner Widerspruch erhoben ist. Die Voll-              1. die Bezeichnung als Urkunden- oder als\nstreckbarkeitserklärung wird durch einen von dem               Wechsel-Zahlungsbefehl hat die Wirkung, daß\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Zah-                die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch\nlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl be-              erhoben wird, als im Urkunden- oder im\nwirkt. In den Vollstreckungsbefehl sind die von                Wechselprozeß rechtshängig geworden anzu-\ndem Gläubiger zu berechnenden Kosten des bis·                  sehen ist;\nherigen Verfahrens aufzunehmen. Die Zustellung             2. die Urkunden sollen in Urschrift oder in Ab-\ndes Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreibeu                schrift dem Gesuch um Erlaß des Zahlungs-\ndes Gläubigers. Der Urkundsbeamte der Geschäfts-               befehls beigefügt und in Abschrift mit dem\nstelle hat die Zustellung zu vermitteln, sofern                Zahlungsbefehl zugestellt werden;\nnicht der Gläubiger erklärt hat, selbst ein-en Ge-         3. bei Erlaß des Zahlungsbefehl& und des Voll-\nrichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu             streckungsbefehls tst nicht zu prüfen, ob die\nwollen.                                                        gewählte Prozeßart statthaft ist;\n(2) Will der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle         4. beschränkt sich der Widerspruch auf den An-\ndem Gesuch des Gläubigers nicht entsprechen, so                trag, dem Beklagten die Ausführung seiner\nhat er das Gesuch dem Gericht zur Entscheidung                 Rechte vorzubehalten,      so ist     der Voll-\nvorzulegen. Gegen · den Beschluß des Gerichts,                 streckungsbefehl unter diesem Vorbehalt zu\ndurch den das Ges\\lch zurückgewiesen wird, findet              erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die\nsofortige Beschwerde statt.                                    Vorschrift des§ 600 entsprechend anzuwenden;\n§ 700                             5. die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage;\nDer Vollstreckungsbefehl steht einem. für vor-              sie entspricht der Einlassungsfrist, wenn diese\nläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis er-             kürzer ist.\nlassenen Endurteil gleich; im Falle seines Erlasses\ngilt der Anspruch als mit der Zustellung des Zah-                            Achtes Buch\nlungsbefehls im Streitverfahren .echtsl;längig ge-\nworden. Gegen den Vollstreckungsbefehl findet                              Zwangsvollstreckung\nder Einspruch statt; die Vorschriften über den                           Euter Abschnitt\nEinspruch gegen ein von dem Amtsgericht er-\nAllgemeine Vorschriften\nlassenes Versäumnisurteil gelten entsprechend.\nGehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,                                   § 704\nso findet eine Verweisung des Rechtsstreits an das         (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus End-\nLandgericht nach § 697 nur statt, wenn das Amts-       urteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig voll-\ngericht den Einspruch für zulässig erachtet. Das       streckbar erklärt sind.\nLandgericht ist an die Entscheidung des Amts-              (2) Urteile in Ehesachen und in Rechtsstreitig-\ngerichts, durch die der Einspruch zugelassen wird,     keiten, welche die Feststellung des Rechtsverhäit-\ngebunden.                                              nisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegen-\n§ 701                          stand haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreck-\nWird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht er-       bar erklärt werden.\nhoben ist, der Erlaß des Vollstreckungsbefehls                                   § 705\nnicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit           Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der\nAblauf der im Zahlungsbefehl bestimmten Frist be-      für die Einlegung des zulässigen Rec~tsmittels oder\nginnt, nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl     des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht\nseine Kraft. Dasselbe gilt, wenn der Erlaß des         ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch recht-\nVollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist,     zeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Ein·\ndas GE:such aber zurückgewiesen wird.                  spruchs gehemmt.\n§ 702                                                    § 706\nDas Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehls               (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile\noder eines Vollstreckungsbefehls sowie die Er-         sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäfts-\nhebung eines Widerspruchs werden der andere·n           stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und,\nPartei abschriftlich nicht mitgeteilt; im Falle ihrer  solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechts-\nmündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines           zuge anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Ge-\nProtokolls nicht erforderlich.                         richts dieses Rechtszuges zu erteilen.\n§ 703                              (2) Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon\nabhängt, daß gegen das Urteil ein Rechtsmittel\nDes Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht,\nnicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis der Ge•\nwenn für den Gläubiger der Erlaß eines Zahlungs-        schäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen\nbefehls nachgesucht oder für den Schuldner Wider-       Gerichts, daß bis zum Ablauf der Notfrist eine\nspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird.         Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Eines Zeug-\n§  703a                         nisses der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts,\n(1) Ist das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß     daß eine R-evisionsschrift nach § 566 a nicht ein·\neines Urkunden- oder eine:, Wechsel-Zahlungs-           gereicht sei, bedarf es nicht.","596                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 707                                   Deutsche Mark nicht übersteigt; für den Wert\n(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen                     des Gegenstandes gelten die Vorschriften der\nStand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens                       §§ 3 bis 9.\nbeantragt, so kann das Gericht auf Antrag an·                                         § 710\nordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder                  Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach\nohne Sicherheitsleistung einstweilen eingeste\\l.t           zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreck-\nwerde oder nur gegen Sicherheitsleistung statt-              bar zu erklären. Auf Antrag sind sie auch ohne\nfinde und daß die Vollstreckungsmaßregeln gegen             Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu\nSicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Ein-               erklären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der\nstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheits-·          Gläubiger zur Sicherheitsleistung nicht in der_ Lage\nleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht            ist und daß die• Aussetzung der Vollstreckung ihm\nwird, daß die Vollstreckung einen nicht zu er-               einen schwer zu ersetzenden oder einen schwer zu\nsetzenden Nachteil bringen würde.                            ermittelnden Nachteil bringen würde.\n(2) Die Entscheidung kann ohne müridliche Ver-\n§ 711\nhandlung ergehen.          Eine Anfechtung des Be-\nschlusses findet nicht statt.                                                      (weggefallen)\n§ 708                                                      § 712\nAuch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreck-               Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung\nbar zu erklären:                                             c'es Urteils dem Schuldner einen nicht zu ersetzen-\n!. Urteile, die auf G~und eines Anerkenntnisses           den Nachteil bringen würde, so ist in den Fällen\neine Verurteilung aussprechen (§ 307);                der §§ 708, 709, 710 Satz 1 auf Antrag des Schuld-\n2. (weggefallen),                                         ners auszusprechen, daß das Urteil nicht vorläufig\n3. Versäumnisurteile;                                     vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 Satz 2 ist\nder Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.\n4. Urteile, cjie im Urkunden- oder Wechselprozeß\nerlassen werden; -                                                              § 713\n5. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige               (1) Das Gericht kann auf Antrag die vo-rläufige\nVerfügungen aufgehoben werden,                      . Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung ab-\n6. Urteile, welche die Verpflichtung zur Entrich-         hängig machen. Diese Vorschrift ist auf die im\ntung von Alimenten oder zur Entrichtung einer         § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile nicht anzuwenden_.\nnach e!en §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetz-            (2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner\nbuchs geschuldeten Geldrente aussprechen, so-         nachzul_assen, durch Sicherheitsl~istung oder durch\nweit die Entrichtung für die Zeit nach der Er-        Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn\nhebung der Klage und für das der Erhebung             nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Voll-\nder Klage vorausgehende letzte Vierteljahr zu         streckung Sicherheit zu leisten.\nerfolgen hat;\n§ 713 a\n7. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögens-\nDie in den §§ 712 und 713 zugu;:isten des Schuld·\nrechtlichen Streitigkeiten.\nners zugelassenen Anordnungen sollen nicht er-\n§ 709                             gehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein\nUrteile sind ferner ohne Anli-ag für vorläufig            Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nach dem\nvollstreckbar zu erklär c11. wenn sie betfeffen:              Ermessen- des Gerichts unzweifelhaft nicht vor-\n1. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und              liegen.\ndem Mieter oderUnler111ieter von Wohnräumen                                     § 714\noder anderen RJumen oder zwischen dem                     Die in den §§ 710 bis 713 erwähnten Anträge\nMiete( und dem Untermieter solcher Räume              sind vor dem Schluß der mündlichen Verband·\nwegen U_berlassung, Benutzung oder Räumung             Jung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.\nsowie w·ege.n Zurückhaltung der von dem\n§ 715\nMieter oder dem Untermieter in die Miet-\nräume eingebrachten Sachen;                               In den Fällen der §§ 710, 713 kann das Gericht,\n2. Streitigkeiten zwischen Seeschiffern und ihren          das die Sicherheitsleistung angeordnet odey zuge-\nArbeitgebern hin3ichtlich des Dienst- oder Ar-         lass2n hat, auf Antr 1g die Rückgabe der von dem\nbeitsverhältnisses, sofern sie während der             Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn\nDauer des Dienst- oder ArbcitsvPrhältnisses            ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vor!iiufig\nentstehen;                                             vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Die\n3: Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten,\nVorschriften des § 109 Abs. 3 gelten entsprechend.\nFuhrieuten, Schiffern. Flößern oder Auswande-                                   § 716\nrungsexpedienten in den Einschi!fungshäfen,               Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht\ndie über Wirtszechcn .. Fuhrlohn, Dberfahrls-          entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils\ngelder, Beförderung clcr Reisenden und ihrer           die Vorsehrillen des § 321 anzuwenden.\nHabe und über deren. Verlust und Beschädi-\ngung, sowie StreitigLc;len zwischen Reisenden                                    § 717\nund Handwerkern, die dLlS Anluß der Reisi,                 (1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der\nen tstande_n sind;                        ·            Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in\n4. andere vennÜ\\i cllsrechlliche -Ansprüche, sofern        der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklä--\nder Cegr~;,.,,uild der -Verurteilung an Geld-oder      rung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft,\nGelue',wcrl     die Summe von         fünfhundert      als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, d-en 20. September 1950                        597\n(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes  findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn\nUrteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Klä-·     ihre_ Zulässigkeit ·durch ein Vollstreckungsurteil\nger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem      ausgesprochen ist.·\nBeklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder         (2) Für die, Klage auf Erlaß des Urteils ist das\ndurch eine zur Abwendung der Vollstreckung ge-         Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuld-\nmacht<e Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann     ner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und\nden Anspruch auf Schadensersatz in dem anhän-          sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig,\ngigen Rechisstreit geltend machen: wird der An-        bei deem nach § 23 gegen den Schuldner Klage er-\nspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der     hoben werden kann.\nZahlung oder Leistung rechtshängig geworden an-                                   § 723.\nzusehen.\n[!) Das Vollstreckungsurtpil ist ohne Prüfung der\n(3) Die Vorschriften des Abs. 2 sind auf die im\nGesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.\n§ 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile der Oberlandes-\ngerichte, mit Ausnahme der Versäumnisurteile,              (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen,\nnicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil auf-       wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach\ngehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf       dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechts-\nAntrag des Beklagten zur Erstattung des von die-        kraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn\nsem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Gelei-        die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausge-\nsteten zu verurteiien. Die Ers.tattungspflicht des     schlossen ist.\nKlägers bestimmt sich nach den Vors::l:riften über                                § 724\ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-          (1) Die    Zwangsvollstreckung wird auf Grund\nrung. Wird der Antrag gestellt, so ist der An-         einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen\nspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung ode_r   Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausferti•\nLeistung rechtshäng·g geworden anzusehen: die          gun~) durchgeführt.\nmit der Rechtshängigkeit· nach den Vorschriften            (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von\ndes bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen          dem. Urkundsbeamten der. Geschäftsstelle des Ge-\ntreten mit der Zahlung oder Leistung auch dann         richts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rech'.s-\nein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.              streit bei einem hö_heren Gericht anhängig ist,. von\n§ 718                          dem Urkundsbeam.ten der Geschäftsstelle dieses\n(1) In  der Berufungsinstanz ist über die vor-      Gerichts erteilt. ·\nläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu ver-                                § 725\nhandeln ünd zu entscheiden.                                Die Vollstreckungsklausel:\n(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz             ,,Vorstehende Au'sfertigung wird dem usw.\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen               (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der\nEnlscheidun,s findet nicht 'statt.                             Zwangsvollstreckung erteilt\"\nist de·r Ausfertigung des Urteils am Schluß bei-\n§ 719\n.zufügen, von dem Urkundsb_eamten der -Geschäfts-\n(1) Wird gegen ein     für vorläufig vollstrcckb,r  stelle zu unterschreiben und mit dem Gerichts-\nerklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung        siegel zu versehen.\neingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 ent-\n§ 726\nsprechend.\n(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig voll- ·       (1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach\nstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so · hat das      ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu oe-\nRevisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die         weisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer\nZwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde,      dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab-\nwenn glaubhaft gemacht' wird, daß die Voll-             hängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur\nstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil         · erteilt werden, wenn der Beweis durch öffenlliche\nbringen würde.                                          oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.\n(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-           (2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um\nhandlung ergehen.                                       Zug· zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an·\n§ 720                          den Schuldner ab, so ist der Beweis, daß der Schuld-\nIst nach § 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelas-      ner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist,\nse.n, durch Sicherheitsleistung o·der durch Hinter-     nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner\nlegung die. Vollstreckung abzuwenden, so ist ge-        obliegende Leistung in der Abgabe einer Willens-\npfändetes Geld oder der Erlus gqifändcl<>r Gegen-       erkJärnng bes\\eht.\nstände zu hinterlegen.                                                             § _727\n§ 721                               (1) Eine, vollstrcckbare Ausfertigung kann für ckci\nRechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten\n(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt,\nGläubigers sowie gegen denjenige1, Rechtsnac[1fol-\nso kann das Gericht auf Antrag ckm Schuldner\nger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und\neine den Umständen nach angemessene Frist zur\ndenjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache,\nRäumung gewähren.\ngegen die das Urteil .nach § 325 wirksam ist, ertf'ilt\n(2) Auf den Antrag sind die Vorschriften det\nwerden, sofern die Rechtsnachfolge oder. das Besitz-\n§§ 714, 716 cntspn•chend anzuwenden.\nverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder\n§ 722                           durch ölfentliche orler öffentlich beglaubigte Ur-\n(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts     kunden nachgewiesen wird.","598                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzver-       weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu\nhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in      setzen.\nder Vollstreckungsklausel zu erwähnen.                      (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche aus-\ndrücklich zu bezeichnen.\n§ 728\n([) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326                                  § 734\ndem Nacherben gegenüber wirksames Urteil er-                Vor der Aush;\\ndigung einer vollstreckbaren\ngangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreck-      Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu\nbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben           vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit\ndie Vorschriften des § 727 entsprechend anzu-            die Ausfertigung erteilt ist.\nwenden.\n§ 735\n(2) Das gleiche gilt, wenn gegenüber einem\nTestamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben             Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines\ngegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die         nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den\nErteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für         Verein ergangenes Urteil.\nund gegen den Erben. Eine vollstreckbare Aus-                                     § 736\nfertigung kann gegen den Erben erteilt werden,              Zur Zwangsvollstreckung in das · Gesellschafts-\nauch wenn die Verwallung des Testamentsvoll-             vermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Ge-\nstreckers noch besteht.                                  setzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen\n§ 729                           alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.\n(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen                                     § 737\ndurch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen           (l) ßei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist\nFeststellung einer Schuld des anderen übernommen,        wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs\nso sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-     entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die\nfertigung des Urteils gegen den Ubernehmer die           Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unter-\nVorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.          liegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den\n(2) Das gleiche gilt für die Erteilung einer voll-    Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der\nstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der           Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der\nein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft            Zwangsvollstreckung verurteilt ist.\nunter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung           (2) Das gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer\nder Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1       Erbschaft für die Nachlaßverbindlichkeiten.\nSatz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern\n§ 738\nsie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den\nfrüheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden          (1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem\nsind.                                                    Vermögen nach der rechtskräftigen FeststeIIung\n§ 730                           einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die\nErteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch\nIn den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727\nunterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Aus-\nbis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der\nfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher dh\nvollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.\nVorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechf · .,\n§ 731                           anzuwenden.\nKann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727            (2) Da~ gleiche gilt bei dem Nießbrauch an ein\nbis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche         Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbare\noder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht ge-           Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen\nführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Pro-          Urteils.\nzeßgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil                                  §1739\nauf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu            Bei dem Güterstand der Verwaltung und Nutz-\nerheben.\nnießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder\n§ 732\nder Fahrnisgemeinschaft ist die Zwangsvollstrek-\n(!) Uber Einwendungen des Schuldners, welche          kung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur zu-\ndie Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel be-           lässig, wenn die Ehefrau zu der Leistung und der\ntreffe_n, entscheidet das Gericht, von dessen Ge-        Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in\nschäftsstelle die Vollstreckungsklause! erteilt ist.     das eingebrachte Gut verurteilt ist.\nDie Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-\nlung ergehen.                                                                     § 740\n(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine           Bei dem Güterstand der allgemeinen Güter-\neinstweilige Anordnung erlassen; es kann insbe-          gemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder\nsondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung            der Fahrnisgemeinschaft ist zur Zwangsvollstrek-\ngegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen          kung in das Gesamtgut ein gegen den Ehemann\neinzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung          ergangenes Urteil erforderlich und genügend.\nfortzusetzen sei.                                                                 § 741\n§ 733                              Betreibt die Ehefrau selbständig ein Erwerbs·\n(!) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreck-      geschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das ein•\nbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört             gebrachte Gut und in das Gesamtgut ein gegen\nwerden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausferti-       die Ehefrau ergangenes Urteil genügend, es sei\ngung zurückgegeben wird.                                 denn, daß zur Zeit des Eintritts der Rechtshängig-\n(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der     keit der Einspruch des Ehemannes gegen den Be-","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       599\ntrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf             ·(2)  Steht dem Testamentsvollstrecker nur die\nseiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güter-           Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände zu, so\nrechtsregister eingetragen war.                        ist die Zwangsvollst,eckung in diese Gegenstände\n§ 742                        nur zulä$sig, wenn der Erbe zu der Leistung, der\n(1) Ist der G,iterstand der Verwaltung und Nutz-    Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangs•\nnießung, der Errungenschaftsgemeinschalt oder der      vollstreckung verurteilt ist.\nFahrnisgemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein         (3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflicht-\nvon der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechts-       teilsanspruchs ist im Falle des Abs. 1 wie im Falle\nstreit rcchtshängig geworden ist, so sind auf die Er-  des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen\nden Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil er-\nteilung einer in Ansehung des eingebrachten Gutes\nder Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung des           forderlich.\nUrteils für oder gegen den Ehemann die Vor-                                     § 749\nschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend an-        Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausferti-\nzuwenden.                                              gung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen\n(2) Das gleiche gill für die Erteilung einer in An- Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker\nsehung des Gesamtguts vollstreckbaren Ausferti-        sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 ent-\ngung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft oder       sprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen\ndie Fahrnisgemeinschaft erst eingetreten ist, nach-    Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in\ndem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter       die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers\nRechtsstreit rcchlshängig geworden ist.                unterliegenden Nachlaßgegenstände zulässig.\n§ 743                                                 § 750\nNach der Beendigung der allgemeinen Güter-             (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen,\ngemeinschaft,      der    Errungenschaftsgemeinschaft  we·nn die Personen, für und gegen die sie statt-\noder der Fahrnisgemeinschaft ist vor der Ausein-       finden soll, in dem Urteil oder in der ihm bei-\nandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Ge-        gefügten Vollstreckungsklausel namentlich be-\nsamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der      zeichnet sind und das !]rteil bereits zugestellt ist\nLeistung oder der eme Ehegatte zu der Leistung         oder gleichzeitig zugestellt wird.\nund der andere zur Duldung der Zwangsvoll-                (2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines\nstreckung verurteilt sind.                             Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach\n§ 726 Abs. 1 erteilt worden ist, otler soll ein Urteil,\n§ 744\ndas nach den §§ 7.27 bis 729, 738, 742, 744, dem\nIst die Beendigung der allgemeinen Gütergemein-\n§ 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine\nschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der\nder dort bezeichneten Personen wirksam ist, für\nFahrnisgemeinschaft nach der Beendigung eines\noder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden,\nRechtsstreits des Ehemannes eingetreten, so sind auf\nso muß außer dem zu vollstreckenden Urteil auch\ndie Erteilung einer in Ansehung des Gesamtguts\ndie ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, so-\nvollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen die\nfern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffent-\nEhefrau die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732\nlicher oder öffentlich beglaubigter. Urkunden er-\nentsprechend anzuwenden.\nteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor\ny 745                        Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein\n(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft    oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt\nist zur Zwangsvollstreckung in dac Gesamtgut ein       werden.\ngegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Ur-                                 § 751\nteil erforderlich und genügend.                           (1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von\n(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Güter-    dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf\ngemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743,       di2 Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der\n744 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehe-        Kdendertag abgelaufen ist.\nmannes der überlebende Ehegatte, an die Stelle der        (2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläu-\nEhefrau     die    anteilsberechtigten Abkömmlinge     biger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf\ntreten.                                                mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen werden,\n§ 746                        wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche\nZur Zwangsvollstreckung in das der elterlichen      oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen\nNutznießung unterliegende Vermögen des Kindes          und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zuge-\nist ein gegen das Kind ergangenes Urteil genügend.     stellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.\n§ 747                                                 § 752\nZur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist,                            (weggefallen)\nwenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur T<ei-\n§ 753\nlung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil er-\nforderlich.                                               (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie\n§ 748                        nic;it den Gerichten zugewiese·i. ist, durch Gerichts-\n(1) Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines     vollzieher durchgeffhrt, die sie im Auftrag des\nTestamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvoll-        Gläubigers zu bewirken haben.\nstreckung in den Nachlaß ein gegen den Testa-             (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auf-\nmentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich       trags zur Zwangsvollstreckung die Mltwirkung der\nund genügend.                                          Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. J)er von der","600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGeschäflsslelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt                               § 760\nals von dem Gläubiger beauftragt.                          Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsver,\n§ 754                          fahren beteiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der\nAkten des Gerichtsvollziehers gestattet und Ab-\nIn dem schriftlichen oder mündlichen Auftrag\nschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden.\nzur Lwangsvollstreckung in Verbindung mit der\nUbergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt                                   § 761\ndie Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zah-         (!) Zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1) sowie an Sonn-\nlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu          tagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Voll·\nnehmen. über das Empfangene wirksam zu quittie-         streckungshandlung nur mit Erlaubnis des Amts·\nren unJ dem Schuldner, wenn dieser SC'iner Ver-         richters erfolgen, in dessen Bezirk die Handlung\nbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Aus-        vorgenommen werden -soll.\nfertigung auszuliefern.                                    (2) Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis\n§ 755                          erteilt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vor-\nzuzeigen.\nDem Schuldner und Dritten gegenüber wird der\n§ 762\nGerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvoll-\nstreckung und der im § 754 bezeichneten Hand-              (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Voll-\nlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Aus-        streckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.\nfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Be-              (2) Das Protokoll muß enthalten:\nschränkung des Auftrags kann diesen Personen                1. Ort und Zeit der Aufnahme,\ngegenüber von dem Gläubiger nicht geltend ge-               2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung\nmacht werden.                                                  unter kurzer Erwähnung der wesentlichen\n§ 756                                 Vorgänge;\nHängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug             3. die Namen der Personen, mit denen verhan-\nzu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den                  delt ist;\nSchuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die            4. die Unterschrift dieser Personen und den Ver-\nZwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem               merk, daß die Unterzeichnung nach Vorlesung\nSchuldner die diesem gebührende Leistung in einer              oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Ge-\nden Verzug der Annahme begründenden Weise an-                  nehmigung erfolgt sei;\ngeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der               5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.\nSchuldner befriedigt oder im Verzug der An-                (3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Er-·\nnahme ist, durch öffentliche oder öffent.Jich be-       fordernisse nicht genügt werden können, so ist der\nglaubigte Urkunden geführt wird und eine Ab-            Grund anzugeben.\nschrifl dieser Urkund,en bereits zugestellt ist oder                              § 763\ngleichzeitig zugestellt wird.                              (!) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilun-\n§ 757                          gen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören,\nsind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu er•\n(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der\nlassen und vollständig in das Protokoll aufzu•\nLeistungen dem Schuldner die vollstreckbare Aus-        nehmen.\nfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei           (2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden,\nteilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren       so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des\nAusfertigung zu vermerken und dem Schuldner             Protokolls unter entsprechender Anwendung der\nQuittung zu erteilen.\n§§ 181 bis 186 .zuzustellen oder durch die Post\n(2) Das Recht des Schuld1v,1s, nachträglich eine     zu übersenden. Es muß im Protokoll vermerkt\nQuittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird         werden, daß diese Vorschrift befolgt ist. Eine\ndurch diese Vorschriften. nicht berührt.                öffentliche Zustellung findet nicht statt.\n§ 758\n§ 764\n(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Woh,\n(1) Die    den Gerichten zugewiesene Anordnung\nnung und die Behältnisse des Schuldners zu durch-\nvon Vollstreckungshandlungen und Mitwirkun~\nsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies\nbei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amts•\nerfordert.\ngerichte als Vollstreckungsgerichte.\n(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren,\n(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das\nZimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.\nGesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das\n(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur An-\nAmtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Voll•\nwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem\nstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-\nZwecke die Unterstützung der polizeilichen Voll-\ngefunden hat.\nzugsorgane nachsuchen.\n(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungs•\n§ 759                          gerichts können ohne mündliche Verhandlung er-\nWird bei einer Vollstreckungshandlung Wider-         gehen.\nstand geleistet oder ist bei einer in der \\'lohnung                               § 765\ndes Schuldners vorzunehmenden Vollstreckung,-              Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug\nhandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner        zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den\nFamilie gehörige oder in dieser Familie dienende        Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht\nerwachsene Person anwesend, so hat der Gerichts-        eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn\nvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen          der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im\nGemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzu-          Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder\nziehen.                                                 öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        601\neine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt                                § 770\nist. Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereit~         bas Prozeßgericht kann in dem Urteil, durch das\nder Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung         über die Einwendungen entschieden wird, die in\nnach § 756 begonnen hatte und der Beweis durch         dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten An-\ndas Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird.    ordnungen erlassen oder die bereits erlassenen An-\n§ 766                        ordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für\n(1) Uber Anträge, Einwendungen und Erinnerun-       die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten\ngen, welche die Art und Weise der Zwangsvoil-          die Vorschriften des § 718 entsprechend.\nstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr                                 § 771\nzu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet           (1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegen-\ndas Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im       stand der Zwangsvollstreckung ein die Veräuße·\n§ 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.     rung hinderndes Recht zus-tehe, so ist der Wider-\n(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die        spruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege\nEntscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich      der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in\nweigert, einen Vollstreckungsauftrag zu überneh-       dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.\nmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auf-             (2) Wird die Klage gegen den Gläul:iiger und den\ntrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von        Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen\ndem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten            anzusehen.\nKosten Erinnerungen erhoben werden.\n(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung\n§ 767                         und die Aufhebung der bereits, getroffenen Voll-\n(1) Einwendungen, die den durch das Urteil fest·    streckungsmaßregeln sind die Vorschriften der\ngestelllen Anspruch selbst betreffen, sind von dem     §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Auf-\nSchuldner im Wege der Klage bei dem Prozeß-            hebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch\ngericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.      ohne Sicherheitsleistung zulässig.\n(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,\n§ 772\nauf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der\nmündlichen Verhandlung, in der Einwendungen               Solange ein Veräußerungsverbot der in den\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens       §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-\nhätten geltend gemacht werden müssen, entstanden       neten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es\nsind und durch Einspruch nicht mehr geltend ge-        sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs\nmacht werden können.                                   oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirk-\n(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu er-        samen Rechtes nicht im Wege der Zwangsvoll-\nhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen,       streckung veräußert oder überwiesen werden. Auf\ndie er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu      Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maß-\nmachen imstande war.                                   gabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.\n§ 768                                                   § 773\nDie Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten ent-       Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft ge-\nsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1,       hört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung\nder §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2   veräußert oder überwiesen werden, wenn die Ver-\nund des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung     äußerung oder die Uberweisung im Falle des Ein-\nder Vollstreckungsklausel als bewiesen angenom-       tritts der Nacherbfolge nach§ 2115 des Bürgerlichen\nmenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung    Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam\nder Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet      ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771\nder Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Ein-    Widerspruch erheben.\nwendungen gegen die Zulässigkeit der Voll·                                       § 774\nstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.                  Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in\n§ 769                         das eingebrachte Gut der Ehefrau oder in das Ge-\n(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen,     samtgut statt, so kann der Ehemann nach Maßgabe\ndaß bis zum Erlaß des Urteils über die in den §§ 767,  des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen\n768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvoll-          die Ehefrau ergangene Urteil in Ansehung des ein-\nstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung ein-     gebrachten Gutes oder des Gesamtguts ihm gegen-\ngestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fort-      über unwirksam ist.\ngesetzt werde und daß Vollstreckungsmaßregeln                                     § 775\ngegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die            Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu\ntatsächlichen Behauptungen, die den Antrag be-         beschränken:\ngründen, sind glaubhaft zu machen.                         1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren\n(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungs-         Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich er-\ngericht eine solche Anordnung erlassen, unter Be-             gibt, daß das zu vollstreckende Urteil oder\nstimmung einer Frist, innerhalb der die Entschei·             s€ine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben\ndung des Prozeßgerichts beizubringen sei. Nach                oder daß die Zwangsvollstreckung für unzu-\nfruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangs.voll-            lässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet\nstreckung fortgesetzt.                                        ist;\n(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann           2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Ent·\nohne mündliche Verhandlung ergehen.                            scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt,","602                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndaß die einstweilige Einstellung der Voll-             (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der\nstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel          Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder\nangeordnet ist;                                      wenn das Urteil über eine Nachlaßverbindlichkeit\n3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird,        gegen einen Nachlaßverwalter oder einen anderen\naus der sich ergibt, daß die zur Abwendung          Nachlaßpfleger oder gegen einen Testamentsvoll-\nder Vollstreckung ·nachgelassene Sicherheits-       strecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zu-\nleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;             steht, erlassen wird.\n4. wenn eine :\\flentliche Urkunde oder eine von                                  § 781\ndem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde                Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben\nvorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß der        des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung\nGläubiger nach Erlaß des zu vollstreckenden         unberück5ichtigt, bis auf Grund derselben gegen\nUrteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt      die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwen•\nhat;                                                clungen erhoben werden.\n5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus dem                                    § 782\nsich ergibt, daß nach Erlaß des Urteils die\nDer Erbe kann auf Grund der ihm nach den\nzur Befriedigung des Gläubigers erforderliche\n§§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-\nSumme zur Auszahlung an den letzteren bei           stehenden Einreden nur verlangen, daß die Zwangs-\nder Post eingezahlt isl.\nvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten\n§ 776                            Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die\nIn den fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die     zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird\nbereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzu-         vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nach-\nheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese Maß-       lc1ßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Be-\nregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den          schränkung der Zwangsvollstreckung auch nach\nFällen der Nr. 2, sofern nicht durch die Entschei·         dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über\ndung auch die Aufhebung der bisherigen Voll-              die 'Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig\nstreckungshandlungen angeordnet ist.                      entschieden ist.\n§ 777                                                      § 783\nHat der Gläubiger eine bewegliche Sache des                In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der\nSchuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein           Erbe die Beschränkung der Zwancsvollstreckung\nPfandrecht oder ein Zurückbehall.ungsrecht für seine      nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern ver·\nForderung zusteht, so kann der Schuldner der              langen, die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei\nZwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen              denn, daß er für die Nachlaßverbinrllichkeiten un-\nnach § 766 widersprechen, soweit die Forderung            beschränkt haftet.\ndurch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht dem                                      § 784\nGläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache             (1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder\nauch für eine andere Forderung zu, so ist der             der Nachlaßkonkurs eröffnet, so kann der Erbe\nWiderspruch nur zulässig, wenn auch diese Forde•          verlangen, daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung,\nrung durch den Wert der Sache gedeckt ist.                die zugunsten eines Nachlaßgläubigers in sein\n§ 778                           nicht zum Nachlaß gehörendes Vermögen erfolgt\n(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht ange-        sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für\nnommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen            die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.\neines Anspruchs, der sich gegen den Nach Li;,                 (2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem\nrichtet, nur in den Nachlaß zulässig.                     Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber\n(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben         Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu-\nist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß vor           gunsten eines anderen Gläubigers als eines· Nach-\nder Annahme der Erbschaft nicht zulässig.                 laßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind.\n§ 779                                                       § 785\n(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des            Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Ein•\nTodes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen           wendungen werden nach den Vorschriften der\nhatte, wird in seinen Nachlaß fortgesetzt.                 §§ 767, 769, 770 erledigt.\n(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zu-\nziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erb-                                  § 786\nschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe               Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 unj der §§ 781\nunbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft        bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen\nangenommen .hat, das Vollstreckungsgericht auf            Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die\nAntrag des Gläubigers dem Erben einen einst-              Vors_:hriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785\nweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Be-       sind auf die nach den §§ 419, 1480, 1504, 2187\nstellung hat zu unterbleiben. wenn ein Nachlaß-           des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende be-\npfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des         schränkte Haftung entsprechend anzuwenden.\nNachlasses einem Testamentsvollstrecker zustf'ht.                                    § 787\n§ 780                               (1) So11 durch die ZwangsvollstreckunJ ein Recht\n(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Be-        an einem Grunds,ück, das von dem bish'erigen\nklagte kann die Besch1änkung seiner l·foftung nur         Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetz-\ngeltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbe-             buchs aufgegeben und von dem Aneignungsberech-\nhalten ist.                                               liglen noch nicht erworben word2n ist, geltend","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, d-en 20. September 1950                     603\ngemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht             richt oder vor einer durch die Landesjustiz·\nau' Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis             verwaltung eingerichteten oder anerkannten\nzt.1 Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahr-            Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Ver-\nnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden                 gleichen, die gemäß § 118 a Abs. 3 zu richter•\nRechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstrek-               lichem Protokoll genommen sind;\nkungsverfahren obliegt.                                  2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;\n(2) Abs. l gilt entsprechend, wenn durch die\n3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechts-\nZwangsvollstreckung ein Recht an einem einge-\nmittel der Beschwerde stattfindet;\ntragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend ge-\nmacht werden soll, das von dem bishuigen Eigen-          4. aus Vollstreckungsbefehlen;\ntümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an ~in-          4a. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds-\ngelragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom                 sprüchen und schiedsrichterlichen Vergleichen,\n15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) auf-           sofern die Entscheidung über die Vollstreck-\ngegeben und von dem Aneignungsberechtigten                   barkeit rechtskräftig oder für vorläufig voll·\nnoch nicht erworben worden ist.                              streckbar erklärt ist;\n5. aus Urkunden, die von einem deutschen Ge-\n§ 788\nricht oder von einem deutschen· Notar inner-\n(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,           halb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der\nsoweit sie notwendig waren (§ 91). dem Schuldner             vorgeschriebenen Form aufgenommen sind,\nzur Last: sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvoll-          sofern die Urkunde über einen Anspruch er-\nstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als               richtet ist, der die Zahlung einer bestimmten\nKosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die               Geldsumme oder die Leistung einer bestimm-\nKosten der Ausfertigung und der Zustellung des               ten Menge and-erer vertretbarer Sachen oder\nUrteils.                                                     Wertpapiere zum Gegenstand hat, und der\n(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem           Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen\nSchuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem              Zwangsvollstreckung unterw_orfen hat. Als ein\ndie Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben              Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme\nwird.                                                        zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch\n§ 789                              aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer\nWird zum Zwecke der Vollstreckung das Ein-                Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.\nschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das        (2) Soweit nach den Vorschriften der § § 737, 739,\nGericht die Behörde um ihr Einschreiten zu er-        743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Ver-\nsuchen.                                               urteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangs-\n§ 790                       vollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch er-\n(weggefallen)                   setzt, daß der Beteiligte in einer nach Abs, 1 Nr. 5\naufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvoll-\n§ 791                       streckung in die seinem Rechte unterworfenen\n(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem aus-    Gegenstände bewilligt.\nländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im                                  § 795\nWege der Rechtshilfe die Urteile deutscher Ge-\nAuf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vor-\nrichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläu-\nstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln sind\nbigers das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges\ndie Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend\ndie zuständige Behörde des Auslandes um die\na.nzuwenden, soweit nicht in den §§ 795 a bis 800\nZwangsvollstreckung zu ersuchen.\nabweichende Vorschriften enthalten sind.\n(2) Kann die Vollstreckung durch einen Bundes-\nkonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu                              § 795 a\nrichten.                                                 Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfest-\n§ 792                       setzungsbcschlusse, der nach § 105 auf das Urteil\nBedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangs-       gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbo.ren\nvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen     Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Voll-\nUrkunde, die dem Schuldn~r auf Antrag von einer       streckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß be-\nBehörde, einem Beamten oder einem Notar zu er-        darf es nicht.\n§ 706\nteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des\nSchuldners verlangen.                                    (1) Vollstreckungsbefehle bedürfen      der Voll-\nstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvoll-\n§ 793                       streckung für einen anderen als den in dem Be-\nGegen Entscheidungen, die im Zwangsvoll-          fehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen a,1•\nstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung        deren als den in dem Befehl bezeichneten Schuidner\nergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.   erfolgen soll.\n(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst be-\n§ 794\ntreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:   auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Voll-\n1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien    streckungsbefehls entstanden sind.\noder zwischen einer Partei und einem Dritten      (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungs-\nzur Beilegung des Rechts$treits seinem ganzen klausel sowie für Klagen, durch welche die den\nUmfang nach orler in betreff eines Teiles des  Anspruch selbst betreffenden Einwendungen gel-\nStreitgegenstandes vor einem deutschen Ge-     tend gemacht werden oder der bei der Erteilung","604                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nder Vollstreckungsklausel als bewiesen angenom-          Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zuge-\nmene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung         stellt ist.\nder Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das                                 § 799\nAmtsgericht zuständig, dessen Geschäftsstelle den\nHat sich der Eigentümer eines mit einer Hypo-\nVollstreckungsbefehl erlass<'n hat. Gehört der An-\nthek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld\nspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die\nbelasteten Grundstücks in eine·r nach § 794 Abs. 1\nKlagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.\nNr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen\n§ 797                          Zwangsvollstreckung unterworfen und i,st dem\n(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher     Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare\nUrkunden wird von dem Urkundsbeamten der Ge-             Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die\nschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde      Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder\nverwahrt.                                                öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich,\n(2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller       wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im\nUrkunden wird von dem Notar erteilt, der die Ur-         Grundbuch eingetragen ist.\nkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der                                    § 800\nVerwahrung einer Behörde, so hat diese die voll-\nstreckbare Ausfertigung zu erteilen.                         (!) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794\n(:l) Die Entscheidung über Einwendungen, welche       Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung\ndie Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel be-           einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Ren-\ntreffen, sowie die Entscheidung über Erteilung einer      tenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der\nweiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei           Weise unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung\ngerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz         aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigen-\nbezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von       tümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die\ndem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im       Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Ein-\nzweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst       tragung in das Grundbuch.\nbezeichnete Behörde den Amtssitz hat.                       (2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen\n(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen,          späteren Eigentürp.er, der im Grundbuch einge-\ndie den Anspruch selbst betreffen, ist die beschrän-     tragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den\nkende Vorschrift des§ 767 Abs. 2 nicht anzuwenden.      Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen\n(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungs-     oder öffentlich beglaubigten Urkunde.\nklausel sowie für Klagen, durch welche die den              (3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen\nAnspruch selbst betreffenden Einwendungen gel-           den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die\ntend gemacht werden oder der bei der Erteilung           im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht\nder Vollstreckungsklausel als bewiesen angenom-          zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück be-\nmene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung        legen ist.\nder Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das                               § 800 a\nGericht, b2i dem der Schuldner im Inland seinen             (1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für\nallgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Ge-         eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit\nricht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den             einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.\nSchuldner Klage erhoben werden kann.                        (2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen\n§ 797 a                          den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die\n(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im       im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht\n§ 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen          zuständig, in dessen Bezirk das Register für das\nsind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Ur-         Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.\nkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amts-                                  § 801\ngerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle          Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf\nihren Sitz hat.\nGrund anderer als der in den § § 704, 794 bez eich•\n(2) Uber Einwendungen, welche die Zulässigkeit       neten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvoll-\nder Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet          streckung zuzulassen und insoweit von diesem Ge-\ndas im Abs. 1 bezeichnete Gericht.                       setz abweichende Vorschriften über die Zwangs-\n(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.                    vollstreckung zu treffen.\n(4) Die LandesjustizverwaHung kann Vorsteher\nvon Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungs-                                   § 802\nklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der             Die in diesem Buche angeordneten Gerichts-\nGütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung er-        stände sind ausschließliche.\nstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. !,\nder §§ 727 bis 729 und des § 733. Uber Einwen-                           Zweiter Abschnitt\ndungen, welche        die    Zulässigkeit der Voll-\nstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im               Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen\nAbs. 1 bezeichnete Gericht.\nErster Titel\n§ 798                          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen\nAus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der\nnicht auf das Urteil gesetzt ist, und aus den nach                I. A 11 gemeine Vorschrift e _n\n§ 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf                                     § 803\ndie Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der               (1) Die Zwangsvollstreckuni: in das bewegliche","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, .den 20. September 1950                       605\nVermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht             ners befindlichen körperlichen Sachen wird da•\nweiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung           durch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher sie in Be-\ndes Gläubigers und zur Deckung der Kosten der               sitz nimmt.\nZwangsvollstreckung erforderlich ist.                          (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und\n(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich        Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners\nvon der Verwertung der zu pfändenden Gegen-                 zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung\nstände ein Uberschuß über die Kosten der Zwangs-            des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen\nvollstreckung nicht erwarten läßt.                           im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die\n§  804                          Wirksamkeit der Pfändung gadurch bedingt, daß\n(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gliiubiger ein      durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige\nPfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.                  Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.\n(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im                (3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von\nVerhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte           der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.\nwie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht;\n§ 809\nes geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den\nFall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht               Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfän-\ngleichgestellt sind.                                        dung von Sachen, die sich im Gewahrsam des\n(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete         Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten\nPfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine              Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.\nspätere Pfändung begründet wird.                                                       § 810\n§  805                             (1) ·Früchte, die von dem Boden noch nicht ge-\n(1} Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,          trennt sind, können gepfändet werden, solange\nder sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf            nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangs-\nGrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht wider-          vollstreckung in das unbewegliche Vermögen er-\nsprechen, er kann jedoch seinen Anspruch auf vor-           folgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen\nzugsweise Befriedigung aus .dem Erlös im Wege               Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife er-\nder Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf,            folgen.\nob seine Forderung fällig ist oder nicht.                      (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung\n(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht         aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach\nund, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit             Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die\nder Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht          Pfändung für einen im Falle der Zwangsvoll-\nzu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungs-             streckung in das Grundstück vorgehenden An-\ngericht seinen Sitz hat.                                    spruch erfolgt ist.\n(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den                                    § 811\nSchuldner gerichtet, so sind diese als Streitge-                Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unter-\nnossen anzusehen.                                            worfen:\n(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat            1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem\ndas Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuord-\nHaushalt dienenden Sachen, insbesondere Klei-\nnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei                  dungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und\nentsprechend anzuwenden.\nKüchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu\n§ 806                                   einer angemessenen, bescheidenen Lebens-\nWird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung                      und Haushaltsführung bedarf;\nveräußert, so steht dem Erwerber wegen eines                    2. die für den Schuldner, seine Familie und sein\nMangels im Recht oder wegen eines Mangels der                       Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nah-\nveräußerten Sache ein Anspruch auf Gewähr-                          rungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel\nleistung nicht zu.                                                  oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen\n§ 807                                   nicht vorhanden und ihre Beschaffung für\nHat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedi-               diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht ge•\ngung des Gläubigers nicht geführt oder macht                        sichert ist, der zur Beschaffung erforderliche\ndieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Be-                   Geldbetrag;\nfriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist             3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuld-\nder Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Ver-                     ners statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei\nzeichnis seines Vermögens vorzulegen, für seine                     Schafe nebst cien zum Unterhalt und zur\nForderungen den Grund und die Beweismittel zu                       Streu für diese auf vier Wochen erforderlichen\nbezeichnen sowie den Offenbarungseid dahin zu                       Futter- und Streuvorräten oder, soweit solche\nleisten:                                                            Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden,\ndaß er nach bestem Wissen sein Vermögen so                 dem zur Beschaffung erforderlichen Geld-\nvollständig angegeben habe, als er dazu                    betrag, wenn die bezeichneten Tiere für die\nimstande sei.                             Ernährung des Schuldners, seiner Familie und\nseines Gesindes unentbehrlich sind;\nII. Z w a n g s v o 1 1 s t r e c k u n g i n k ö r p e r-\n4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,\n1 ich e Sachen\ndas zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Ge-\n§ 808                                   rät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie\n(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuld-                   die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit","606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nsie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu d2r      den Betrag von eintausend Deutsche Mark übl,r-\nZeit erforderlich sind, zu der gleiche oder        steigt.\nähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewon-            (2) Inwieweit bei einem geringeren Wert ein\nnen werden;                                        Sachverständiger zugezogen werden soll, bestimmt\n5.  bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder      die Landesjustizverwaltung.\ngeistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen                                 §  814\nLeistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fort-\nDie gepfändeten Sachen sind von dem Gerichts-\nsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen\nvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten\nGegenstände;                                       sind vor der Versteigerung durch einen Sachver-\n6.  bei den Witwen und minderjährigen Erben der        ständigen abzuschätzen.\nunter Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie\ndie Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch                                 § 815\neinen Stellvertreter fortführen, die zur Fort-         (1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzu-\nführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen     liefern.\nGegenstände;                                           (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft ge-\n7.  Dienstkleidungsstücke     sowie   Dienstausrü-     macht, daß an gepfändetem Geld ein' die Ver-\nstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch         äußerung hinderndes Recht eines Drillen bestehe,\ndes Schuldners bestimmt sind, sowie bei Be-        so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvoll-\namten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren,       streckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen\nArzten und Hebammen die zur Ausübung des           einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der\nBerufes erforderlichen Gegenstände einschließ-     r-,~ndung eine Entscheidung des. nach § 771 Abs. 1\nlich angemessener Kleidung,                        ., ~Jtändigen Gerichts über die Einstellung der\n8.  bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte         J. .,,angsvollstreckung beigebracht wird.\nder in dem § 850 dieses Gesetzes und in den            (3) Die Wegnahme des Geldes durch den Ge-\n§§ 1 bis 4 der Verordnung zur einheitlichen        richtsvollzieher gilt als Zahlung von seilen des\nRegelung des Pfändungsschutzes für Arbeits-        Schuldners, sofern nicht nach Abs. 2 oder nach\neinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom            § 720 die Hinterlegung zu. erfolgen hat.\n30. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1451)                                 § 816\nbezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag,             (!) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen\nder dem der Pfändung nicht unterworfenen           darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage\nTeil der Einkünfte für die Zeit von der Pfän-      der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläu-\ndung bis zu dem nächsten Zahlungstermin            biger und der Schuldner über eine frühere Ver-\nentspricht;                                        steigerung sich einigen oder diese erforderlich ist,\n9.  die zum Betrieb einer Apotheke unentbehr-          um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringe-'\nlichen Geräte, Gefäße und Waren:                   rung der zu versteigernden Sache abzuwenden\n10.  die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners        oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren\nund seiner Familie in der Kirche oder Schule       Aufbewahrung zu vermeiden.\noder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder            (2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde,\nbei der häuslichen Andacht bestimmt sind;           in der die Pfändung geschehen ist, sofern nicht\n11.  die in Gebrauch genommenen Haushaltungs-            der Gläubiger und der Schuldner über einen\nund Geschäftsbücher, die Familienpapiere so-        anderen Ort sich einigen.\nwie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;              (3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter\n12.  künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere           allgemeiner Bezeichnun9 der zu versteigernden\nwegen körperlicher Gebrechen notwendige            Sachen öffentlich bekanntzumachen.\nHilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum               (4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften\nGebrauch des Schuldners und seiner Familie          des § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen\nbestimmt sind;                                      Gesetzbuchs entsprechend.\n13.  die zur unmittelbaren Verwendung für die                                      § 817\nBestattung bestimmten Gegenstände.                      (1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll\n§ 812\nein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vor-\nschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nGegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat ge-           sind anzuwenden.\nhören und im Haushalt des Schuldners gebraucht                 (2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache\nwerden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne           darf nur gegen bare Zahlung geschehen.\nweiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung            (3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den\nnur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem             Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder\nWert außer allem Verhältnis steht.                         in Errnangelung einer solchen Bestimmung nicht\nvor dem Schluß des Versteigerungstermins die\n§ 813\nAblieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes ver-\n( 1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem             langt, so wird die Sache anderweit versteigert.\nBoden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung           Der Meistbietende wird zu einem weiteren Ge•\nvon Gegenständen der im § 811 Nr. 4 bezeich-               bot nicht zugelassen: er haftet für den Ausfall,\nneten Art bei Personen, die Landwirtschaft be-             auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.\ntreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverstän-            (4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt,\ndiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist,             so Ist dieser von der Verpflichtung zur baren\ndaß der Wert der zu pfändenden Gegenstände                 Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug","Nr. 41) -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Sepleml,tr 1950                              607\nder Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner                                     § 826\nBefriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem         (1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen ge·\nSchuldner nachgelassen ist, durch Sicherheits•       nügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung\nleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung   des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für\nabzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Ver-        seinen Auftraggeber pfände.\npflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der      (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen\nBetrag als von dem Schuldner an den Gläubiger       Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Ab·\ngezahlt.                                             schrift des Protokolls zuzustellen.\n§ 818                           (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändun·\nDie Versteigerung wird eingestellt, sobald der    gen in Kenntnis zu setzen.\nErlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur\n§ 827\nDeckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hin-\nreicht.                                                 ( 1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste\nPfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten\n§ 819\nGläubigers kraft Gesetzes über, sofarn nicht das\nDie Empfangnahme des Erlöses durch den Ge-        Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten\nrichtsvollzieher gilt als Zahlung von seilen des     Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die\nSchuldners, sofern nicht dem Schuldner nach-         Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem\ngelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch   anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung\nHinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.           erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.\n(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen\n§ 820\nnicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für\nGold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem   den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt\nGold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird      ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläu•\nein dem Zuschlag gestattendes Gebot nicht ab-        biger eine andere Verteilung als nach der Reihen-\ngegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Ver-     folge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher\nkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der     die Sachlage unter Hin.terlegung des Erlöses dem\nden Gold- oder Silberwert erreicht.                  Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige\n§ 821                        sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schrift•\nstücke beizufügen.\nGepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen\n(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die\nBörsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichts-\nPfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig be-\nvollzieher aus freier Hand zum Tageskurse zu ver-\nwirkt ist.\nkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht\nhaben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu\nversteigern.                                                    III. Z w a n g s v o I I s t r e c k li n g\n§ 822                                  in Forderuncen und andere\nLautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der                       Vermögensrechte\nGerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht                               §  828\nermächtigt werden, die Umschreibung auf den\n(!) Die gerichtlichen Handlungen,              welche die\nNamen des Käufers zu erwirken und die hierzu\nZwangsvollstreckung in Forderungen und andere\nerforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuld-\nVermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen\nners abzugeben.\ndurch das Vollstreckungsgericht.\n§ 823\n(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht,\nIst ein Inhaberpapier dur.ch Einschreibung auf    bei dem der Schuldner im Inland seinen allge-\nden Namen oder in anderer Wfise außer Kurs            meinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsge•\ngesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das     richt zuständig, bei dem nach § 23 gegen den\nVollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wie-    Schuldner Klage erhoben werden kann.\nderinkurssetzung zu erwirken und die hierzu er-\nforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners                                 § 829\nabzugeben.                                               (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so\n§ 824                         hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten,\nDie Versteigerung gepfändeter, von dem Boden       an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Ge·\nnoch nicht getrennter Früchte ist erst nach der       richt an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich\nReife zulässig. Sie kann vor oder nach der Tren-      jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere\nnung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat     ihrer Einziehung, zu enthalten.\nder Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken             (2) Der Gläubiger hat den Beschluß dem Dritt•\nzu lassen.                                            schuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvoll-\n§ 825                         zieher bat den Beschluß mit einer Abschrift der\nAuf Antrag des Gläubigers oder de, Schuldners     Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzn·\nkann das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die      stellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung er-\nVerwertung einer gepfändeten Sache in anderer         forderlich wird. Ist die Zustellung an den Dritt-\nWdse oder an einem anderen Ort, als in den            schuldner auf unmittelbares Ersuchen der Geschäfts•\nvorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzu-       stelle durch die Post erfolgt, so hat die Geschäfts·\nfinden habe oder daß die Versteigerung durch eine    stelle für die Zustellung an den Schuldner in\nandere Person als den Gerichtsvollzieher vorzu-       gleicher Weise Sorge zu tragen. An Stelle einer\nnehmen sei.                                           an den Schuldner im Ausland zu bewirk2aden Zn·","608                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nstelrung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe             wird auch das Einkommen betroffen, das der\nzur Post.                                                 Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes\n(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den         Amt, der Obertragung eines neuen Amtes oder\nDrittschuldner ist die Pfändung als bewirkt an-           einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.\nzusehen.                                                    (2) Diese Vorschrift ist auf den Fall der Ände-\n§ 830                           rung des Dienstherrn nicht anzuwenden.\n(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine                                § 834\nHypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbe-                Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfän-\nschluß die Obergabe des Hypothekenbriefes an             dungsgesuch nicht zu hören.\nden Gläubiger erforderlich. Wird die Obergabe\n§ 835\nim Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt\nsie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den            (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläu-\nBrief zuu Zwecke der Ablieferung an den Gläu-            biger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an\nbiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypotheken-        Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen.\nbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der           (2) Im letzteren Falle geht die F.orderung auf\nPfändung in das Grundbuch erforderlich; die Ein-         den Gläubiger mit der Wirkung über, daß er, soweit\ntragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbe-               die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an\nschlusses.                                               den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.\n(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Ober-             (3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf\ngabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung           die Oberweisung entsprechend anzuwenden.\nder Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt                              § 836\ndie Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung\n.(1) Die Oberweisung ersetzt die förmlichen Erklä\nals bewirkt.\nrungen des Schuldners, von denen nach den Vot\n(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, so-     schriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung\nweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf           zur Einziehung der Forderung abhängig ist.\ndie im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-             (2) Der Oberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er\nzeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt bei     mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuld-\neiner Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des         ners dem Schuldner gegenüber so lange als rechts-\nBürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der            beständig, bis er aufgehoben wird und die Auf-\nHauptforderung.                                          hebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.\n§ 830 a                            (3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger\n(!) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine        die zur Geltendmachung der Forderung nötige Aus-\nSchiffshypothek besteht, ist die Eintragung der          kunft zu erteilen und ihm die über die Forderung\nPfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffs-     vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Heraus-\nbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf     gabe kann von dem Gläubiger im Wege der\nGrund des Pfändungsbeschlusses.                          Zwangsvollstreckung erwirkt werden.\n(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Ein-\n§ 837\ntragung_ der Pfändung dem Drittschuldner zuge-\nstellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit          (1) Zur Oberweisung einer gepfändeten Forde-\nder Zustellung als bewirkt.                              rung, für die eine Hypothek besteht, genügt die\n(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden,        Aushändigung des Oberweisungsbeschlusses an\nden Gläubiger. Ist die Erteilung des Hypotheken-\nsoweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf\nbriefes ausgeschlossen, so ist zur Oberweisung an\ndie im § '53 des Gesetzes über Rechte an einge-\nZahlungs Statt die Eintragung der Oberweisung in\ntragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom\ndas Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt\n15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) be-\nauf Grund des Oberweisungsbeschlusses.\nzeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt,\n(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden,\nwenn bei einer Schiffshypothek für eine Forde-\nsoweit es sich um die Oberweisung der Ansprüche\nrung aus einer Schuldverschreibung auf den In-\nauf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nhaber, aus einem We2hsel oder aus einem anderen\nbezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt\ndurch Indossament übertragbaren Papier die Haupt-\nbei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187\nforderung gepfändet wird.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Uberweisung\n§ 831                           der Hauptforderung.                                ·\nDie Pfändung von Forderungen aus Wechseln               (3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190\nund anderen Papieren, die durch Indossament über-        des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art\ntragen \\,erden können, wird dad·Hch bewirkt, daß         kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vor-\nder Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz           schriften gepfändet und überwiesen werden, wenn\nnimmt.                                                   der Gläubiger die Oberweisung der Forderung\n§ 832                          ohne die Hypothek an Zahlungs Statt beantragt.\nDas Pfandrecht, das durch die Pfändung einer                                  § 837 a\nGehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlau-           (1) Zur Oberweisung einer gepfändeten Forde-\nfenden Bezügen bestehenden Forderung erworben            rung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt,\nwird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfän-         wenn _die Forderung zur Einziehung überwiesen\ndung fällig werdenden Beträge.                           wird, die _Aushändigung des Uberweisungsbe-\nschlusses an den Gläubiger. Zur Oberweisung an\n§ 833                          Zahlungs Statt ist die Eintragung der Oberweisung\n(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkomm(alns       in das Schiffsregister oder in das Schiffsbau·","Nr. 40 -- Ti:1g der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                     609\nregister erford<'rlich; die Eintragung erfolgt auf                                § 843\nGrund des Uberweisungsbeschlusses.                          Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und\n(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden,         Uberweisung zur Einziehung erworbenen Rechte\nsoweit es sich um die Uberweisung der Ansprüche          unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Ver-\nauf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an ein-         zichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zu-\ngetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vum             zustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem\n15. November 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1499) be-        Drittschuldner zuzustellen.\nzeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt,                                  § 844\nwenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung           (!) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder\naus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus       betagt oder ist ihre Einziehung wegen der\neinem Wechsel oder aus einem anderen durch In-           Abh,ingigkeit von einer Gegenleistung oder aus\ndossament übertragbaren Papier die Hauptforderung        anderen Gtünden mit Schwierigkeiten verbunden,\nüberwiesen wird.                                         so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ober,\n(3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchst-       weisung eine andere Art der Verwertung anordnen.\nbetrag (§ 75 des im Abs. 2 genannten Gesetzes} gilt         (2) Vor dem Beschluß, durch welchen dem Antrag\n§ 837 Abs. 3 entsprechend.                               stattgegeben wird, ist der Gegner zu ·hören, sofern\n§ 838                          nicht eine .Zustellung im Ausland oder eine öffent-\nWird eine durch ein Pfandrecht an einer beweg-        liche Zustellung erforderlich wird,\nlichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so                                  § 845\nkann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an            ( 1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger\nden Gläubiger verweig•ern, bis ihm Sicherheit für        auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch\ndie, Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer       den .Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem\nVerlc•tnmg der dem Gläubiger dem Verpfänder              Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung\ng<'gcnüber obliegenden Verpflichtungen entstehen         bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung\nkann.                                                    an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu\n§ 839                          zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner,\nIst nach§ 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen,      sich jeder Verfügung über die Forderung, insbe-\ndurch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung        sondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der vorhe-\ndie Vollstreckung abzuwenden, so findet die Ubcr-        rigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung\nweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Ein-         und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.\nziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der              (2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner\nDrittschuldner den Schuldbetrag hinterlege.              hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die\n§ 840                          Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen\n(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Dritt-\nbewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an\n8Chuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung         dem die Benachrichtigung zugestellt ist.\ndes Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläu~                                  § 846\nbigcr zu erklären:                                          Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche\n1. ob und inwieweit er die Forderung als be-          die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen\ngründet anerkenne und Zahlung zu leisten          zt1m Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829\nbereit sei;                                       bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden\n2. ob und welche Ansprüche andere Personen            Vorschriften,\nan die Forderung machen;                                                    § 847\n3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forde-             (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine\nrung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.  bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzu-\n(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklä-         ordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger\nrungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenom-           zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu-\nmen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläu-•         geben sei.\nbiger für den aus der Nichterfüllung seiner Ver-            (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vor·\npflichtung entstehenden Schaden.                         schritten über die Verwertung gepfändeter Sachen\n(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können        anzuwenden.\nbei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder inner-                             . § 847a\nhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den            ( 1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein\nGerichtsvollzieher erfolgen, Im ersteren Fall sind       eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, daß\nsie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und            das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu\nvon dem Drittschuldner zu unterschreiben.                bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.\n§ 841                             (2) Ist der Anspruch auf Ubertragung des Eigen-\nDer Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist        tums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den\nverpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit       Schuldner bei der Obertragung des Eigentums. Mit\nzu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Aus-       dem Obergang des Eigentums auf den Schuldner\nland oder eine öffentliche Zustellung erforder-          erlangt der Gläubiger eine Schiffshypotbek für\nlich wird.                                               seine Forderung, Der _;rreuhänder hat die Ein-\n§ 842                          tragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister\nDer Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm          zu bewilligen,\nzur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert,             (3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird\nhaftet dem Schuldner für den daraus entstehenden         nach den für die Zwangsvollstreckung in unbeweg•\nSchaden,                                                liehe Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.","610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-         pfändct, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf\nsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk           Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch\nbetrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist       überwiesen wurdco, verpflichtet, die Sache unter\noder in dieses Register eingetragen werden kann.          Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der\nihm zugestellten Beschlüsse dem Geric, tsvollzieher\n§ 848                           herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zuge-\n(!) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbe-       stellten Beschluß zur Empfangnahme der Sache\nwegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die          ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen\nSache an einen auf Antrag des Gläubigers vom              Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser\nAmtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden           auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsge-\nSequester herauszugeben sei.                              richt des Ortes ernannt, wo die Sache herauszu-\n(2) Ist der Anspruch auf Ubertragung des Eigen-       geben ist.\ntums gerichtet, so hat die Auflassung an den                 (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen\nSequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen.       nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für\nMit dem Ubergang des Eigentums auf den Schuldn~r          clen die zweite oder eine spätere Pfäµdung erfolgt\nerlangt der Gläubiger eine Sicherun,,shypothek für        ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläu-\nseine Forderung, Der Sequester hat die Eintragung         biger eine andere Verteilung als nach der Reihen-\nder Sicherungshypothek zu bewilligen.                    folge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher\n(3) Die Zwangsvollstreckung in die heraus-             die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem\ngegebene Sache wird nach den für die Zwangsvoll-          Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluß dem\nstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vor-           Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige\nschriften bewirkt.                                        sind die Schriftstücke beizufügen, die sich auf das\n§ 849                           Verfahr 211 beziehen.\nEine Uberweisung der im § 846 bezeichneten An-            (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die\nsprüche an Zahlungs Statt ist unzulässig.                 Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig be-\nwirkt ist.\n§ 850                                                    § 855\nDas in Geld zahlbare Einkommen der Beamten,               Betrifft der Anspruch eine unbewegllche Sache,\nAngestellten und Arbeiter aus Dienst- oder Arbeits-      so ist der Drittschuldner ber 3chtigt und auf Ver-\nverhältnissen sowie ähnliche Bezüge unterliegen          langen eines Gläubigers, dem der Anspruch über-\nder Pfändung nur in dem durch die Verordnung zur          wiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter An-\neinheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes              zeige der Sachlage und unter Aushändigung der\nfür Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung)           ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amts-\nvom 30. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1451)          gericht der belegenen Sache ernannten oder auf\nfestgesetzten Umfang.                                     seinen Antrag zu ernennenden Sequester heraus-\nzugeben.\n§§ 850 a bi, 850 h\n§ 855 a\n(weggefallen)\n(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes\n§ 851                           Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf\n(!) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer       Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch\nVorschriften der Pfändung nur insoweit unter-             überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter\nworfen, als sie übertragbar ist.                          Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der\n(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs      Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in\nnicht übertragbare Forderung kann insoweit ge-            dem ihm zuerst zugestellten Beschluß bestellt- ist.\npfändet und zur Einzieh~ng überwiesen werden,                (2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch\nals der geschuldete Gegenstand der Pfändung               ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbau-\nunterworfen ist.                                          register eingetragen ist oder in dieses Register\n§ 852                            eingetragen werden kann.\n(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur                               § 856\nunterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt\noder rechtshängig geworden ist.                              (1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch über-\n(2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürger-    wiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Dritt-\nlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden               schuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vor-\nAnspruch auf Herausgabe des Geschenkes.                   schriften der §§ 853 bis 855 diesem obl-ieg-enden\nVerpflichtungen zu erheben.\n§ 853\n(2) Jeder GlLubiger, für den der Anspruch ge-\nIst eine Geldforderung für mehrere Gläubiger ge-       pfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage\npfändet, so ist der Driltschuldner berechtigt und        des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.\nauf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forde-               (3) Jer Drittschuldner hat bei dem Prozeßgericht\nrung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige       zu beantragen, daß die Gläubiger, welche die Klage\nder Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu-          nicht erhoben und dem Kläger sich nicht ange•\ngestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen         schlossen haben, zum Termin zur mündlichen Ver-\nBeschluß ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag      handlung geladen werden.\nzu hinterlegen.                                              (4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit\n§ 854                          über den in der Klage erhobenen Anspruch er-\n(1) :st ein Anspruch, der eine bewegliche körper-     lassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger\nliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger ge-          wirksam.","Nr. 40 -·- Tag cler Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         611\n(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem                                 § 859\nGläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht               (1) Der Anteil eines Gesellschaftcers an dem\nberufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur münd-             Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bür-\nlichen Verhandlung nicht geladen worden ist,                 gerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft\nist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines\n§ 857                            Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesell-\n(1) für die Zwangsvollstreckung in andere Ver-           schaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der\nmögensrechte, die nicht Cegenstand der Zwangs-               Pfändung nicht unterworfen.\nvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind,                (2) Die gleichen Vorschriften gelten für den\ngelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.           Anteil eines Miterben an dem Nachlaß und an\n(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist      den einzelnen Nachlaßgegenständen.\ndie Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzu-                                     § 860\nsehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich                 (!) Bei dem Cüterstand der allgemeinen Güter-\n· jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu-             gemeinschaft,     der Errungenschaftsgemeinschaft\ngestellt ist.                                                oder der Fahrnisgemeinschaft ist der Anteil eines\n(3) Ein unveräullc,rliches Recht ist in Ermange-        der Ehegatten an dem Cesamtgut und an den\nlung besondcerer Vorschriften der Pfändung inso-             einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der\nweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen            Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt bei\nüberlassen werden kann.                                      der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den An•\n(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstrek-           teilen des überlebenden Ehegatten und der Ab-\nkung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung               kömmlinge.\neinem anderen überlassen werden kann, besondere                 (2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist\nAnordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei               der Anteil an dem Cesamtgut zugunsten der Gläu-\nder Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine:             biger des Anteilsberechtigten der Pfändung unter•\nVerwaltung anordnen; in diesem Falle wird die , wort€'11.\nPfändung durch Obergabe der zu benutzenden                                            § 861\nSache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht               (1) Das Recht, das bei dem Güterstand der Ver-\ndurch Zustellung des Beschlusses bereits vorher             waltung und Nutznießung dem Ehemann an dem\nbewirkt ist.                                                eingebrachten Cut zusteht, ist der Pfändung nicht\n(5) Ist die Vcrüuflcrun<J des R,,chtes selbst zul,issig, unterworfen. Die von dem Ehemann erworbenen\nso kann auch diese Veräußerung von dem Gericht              Früchte des eingebrachten Gutes sind der Pfän-\nangeordnet werden.                                          dung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung\n(6) Auf die Zw,rngsvollstreckung in eine Real-          der in den §§ 1384 bis 1387 des Bürgerlichen\nlast, eini, Crundschuld oder eine Renlenschuld               Gesetzbuchs bestimmten Verpflichtungen des Ehe-\nsind die Vorschriften über die, Zwangsvollstreckung         mannes, zur Erfüllung der ihm seiner Ehefrau,\nin eine Forderung, für die eine Hypothek bC'skht,           seiner früheren Ehefrau oder seinen Verwandten\nentsprechend anzu wc,nden.                                  gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht\nund zur Bestreitung seines standesmäßigen Unter•\n§ 858                             halts erforderlich sind.\n(!) Hir die Zwangsvollstreckung in die Schilfs-             (2) Der Widerspruch kann auch von der Ehefrau\npart (§§ 489 ff. des J landelsgesetzbuchs) gilt § 857        nach § 766 geltend gemacht werden.\nmit folgenden Abweichungen:                                                           § 862\n(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht           (1) Das Recht, das dem Vater oder der Mutter\nzuständig, bei dem das Register für das Schiff               kraft der elterlichen Nutznießung an dem Ver-\ngeführt wird.                                                mögen des Kindes zusten, ist der Pfändung nicht\n(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das           unterworfen. Das gleiche gilt von den ihnen nach\nSchiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund            den §§ 1655, 1656 des Bü,gerlichen Gesetzbuchs\ndes Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluß              zustehenden Ansprüchen, solange sie nicht fällig\nsoll dem Korrespondentreeder zugestellt werden;              sind.\nwird der Beschluß diesem vor der Eintragung zu-                 (2) Auf die Pfändung Jer von dem Vater oder\ngesiellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit             der Mutter kraft der felterlichen Nutznießung er-\nder Zustellung als bewirkt.                                  worbenen Früchte gelten die Vorschriften des\n(4) Verwertet wird die gf'pfändete Schiffspart          § 861 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,\nim Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf An-                  daß die in den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen\nordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem               Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche, wenn sie\nSchiffsregistu beizufiigcn, der alle das Schiff und          fällig sind, den erworbenC'n Früchten gleichstehen.\ndie Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält;               (3) Der Widerspruch kann auch von dem Kinde\nder Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.            nach § 766 geltend gemacht werden.\n(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister,\ndaß die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet                                     § 863\nist, clas cirn,111 andern als dem betreibenden Gläu-            (1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des\nbiger zusteht, so ist die llintcrlegung des Erlöses         Bürgerlichen Cesetzbuchs durch die Einsetzung\nanzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach              eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzun-\ndr,n Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; For-         gen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen,\nderungen, für die ein Pfandrecht an der ·Schiffs-           soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem\npart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des               Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen\nSchiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.            Verwandten gegenüber geselzlich obliegenden","612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nUnterhaltspflicht und zur Bestreitung seines stan-                                  § 867\ndesmäßigen Unterhalts erlorderlich sind.        Das           (1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des\ngleiche gilt, wenn der Schuldner nach- § 2338 des        Gläubigers in das Grundbuch eingetragen, die Ein·\nBürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung             tragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu ver-\neines Tceslamentsvo!lstreckers beschränkt ist, für       merken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.\nseinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.           Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner\n(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig,           zur Last fallenden Kosten der Eintragung.\nwenn der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder                (2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners\nein auch dem Nacherben oder dem Testaments-              mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag\nvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend           der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu\ngemilcht wird.                                           verteilen: die Größe der Teile bestimmt der\n(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn      Gläubiger.\nder Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamt-                                         § 868\ngut der fortgcsc'lzten Gcitergemeinschaft nach\n(l) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung\n§ 1513 Abs. 2 des Bürgerlichr,n Gesetzbuchs einer\nBeschränkung der im Ahs. 1 bezeichneten Art              die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vor-\nläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die\nunterlic>gt.\nZwangsvollstreckung für unwlässig erklärt oder\nZweiter Titel                         deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigen-\ntümer des Grundstücks die Hypothek.\nZwangsvollstreckung\n(2) Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche\nin c!as unbewegliche Vennö1~en                Entscheidung die einstweilige Einstellung der Voll-\n§ llö4                           streckung und zugleich die Aufhebung der erfolg-\n: <\":n Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder\n(1)  Der Zwangsvollstreckung in das unbeweg·\nliehe v,,rn,ö,wn unterliegen außer den Grund-            wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nach·\nstücken die Berechtigungen, für welche die sich          gelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung\nallf Grnndsliicke bezic,hcnden Vorschriften gelten,\nerfolgt.\n§ 869\ndie im Schiffsreqislcr c,ingetragenen Schiffe und\ndie Schiffsbauwe;k<:, die im Schiffsbauregister ein-          Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal·\ngetragen sind oder in dieses Register eingdragen         tung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.\nwerden können.                                                                      § 870\n(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil\neines Grundstücks, einer Berechtigung der im                  Auf die Zwangs·vollstreckung in ei,1e Bcrech-\nAbs. 1 bezeichneten Art oder eines Schilfes oder         Jjgung, für welche die sich auf Grundstücke be-\nSchiffsbauwerks isl nur zulässig, wenn der Bruch-        ziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften\nteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht          über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke ent-\norler wenn sich der Anspruch des Gliiubigers auf         sprechend anzuwenden.\nPin Recht richtet, mit dem der Bruchteil als solcher                                § 870a\nbela.stet ist.\n(!) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes\n§ 865\nSchiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffs·\n(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche       bauregister eingetragen ist oder in dieses Register\nVermögen umfaßt auch die Gegenstände, auf die            eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung\nsich bei Grundstücken und Berechtigungen die             einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch\nHypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die         Zwangsversteigerung.\nSchiffshypothek erstreckt.                                    (2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.\n(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zu-               (3) Wird durch eine vollstreckb.are Entscheidung\nbehör sind, nicht gepfändet werden. Im übrigen           die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vor-\nunterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das           läufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die\nbewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlag-        Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder\nnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das             deren Einstellung angeordnet, so erJigcht die Schiffs•\nunbewegliche Vermögen erfolgt ist.                       hypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an\n§ 866                            eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom\n(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück         15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) ist\nerfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek        anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn durch eine\nfür die Forderung, durch Zwangsversteigerung und         gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstel•\ndurch Zwangsverwaltung.                                  lung der Zwangsvollstreckung und zugleich die\n(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser     Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln\nMaßregeln allein oder neben den übrigen aus-             angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der\ngeführt werde.                                           Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung\n(3) Eine Sicherungshypothek (Abs. 1) darf nur für     oder Hinterlegung erfolgt.\neinen Betrag von mehr als dreihundert Deutsche                                       § 871\nMark eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei un-             Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor·\nberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung gel-       schriften, nach denen, wenn ein anderer als der\ntend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben          Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den\nGläubiger zustehender Schuldtitel kann eine ein-         Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts aus-\nheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.         übt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         813\ngewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangs-                                      § 878\nvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen ge-                (!)_ Der widersprechende Gläubiger muß ohne\nhören und die Zwangsvollstreckung abweichend            vorherige Aufforderung binnen einer Frist von\nvon den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.     einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt,\ndem Gericht nachweisen, daß er gegen die betei~\nDritter Titel                      ligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach frucht-\nVerteilungsveriahren                 losem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des\nPlanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch ange-\n§  872\nordnet.\nDas Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der         (2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan\nZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen          widersprochen hat, ein _besseres Recht gegen den\nein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung     Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan er-\nder beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.              halten hat, im Wege der Klage geltend zu machen,\n§  b/3                       wird durch die Versäumung der Frist und durch\nDas zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat    die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.\nnach Eingang der Anzeige über die Sachlage an                                      § 879\njeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung             (1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und,\nzu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung         wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der\nder Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und            Amtsgerichte nicht gehört, bei_ dem Landgericht zu\nsonstigen Nebenforderungen einzureichen.                erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht\nseinen Sitz hat.\n§ 874\n(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zu-\n(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird        ständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt\nvon dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.           der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erle-\n(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von     digung gelangten Widersprüche auch nur bei einer\ndem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu                 Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen\nbringen.                                                 beteiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Ver-\n(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur      teilungsgericht über alle Widersprüche ent-\nAnfertigung des Teilungsplanes der ari ihn gerich-       scheiden solle.\nteten Aufforderung nicht nachgekommen· ist, wird                                    § 880\nnach der Anzeige und deren Unt_erlagen berechnet.           In dem Urteil, durch das über einen erhobenen\nEine_ nachträgliche Ergänzung der Forderung findet      Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu\nnicht statt.                                            bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen\n§ 875                        Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen\n(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Tei-      sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so\nlungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung           ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein\neinen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muß         anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil\nspätestens drei Tage vor dem Termin ·auf ·der Ge-        anzuordnen.\nschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder-                                 § 881\ngelegt werden.                                               Das Versäumnisurteil gegen einen widerspre-\n(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist      chenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der\nnicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im         Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.\nAusland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen\n§ 882\nmüßte.\n§ 876                             Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Aus-\nWird in dem Termin ein Widerspruch gegen den         zahlung oder das -anderweite Verteilungsverfahren\nvon dem Verteilungsgericht angeordnet.\nPlan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu\nbringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder                       Dritter Abschnitt\ndabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird      Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Heraus-\nder Widerspruch von den Beteiligten als begründet        gabe von Sachen und zur Erwirkung von Hand•\nanerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu-                        Jungen oder Unterlassungen\nstande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen.                                   § 883\nWenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird\nder Plan insoweit ausgeführt, als er durch den               (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache\noder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen\nWiderspruch nicht betroffen wird.\nherauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvoll-\n§877                          zieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu\n(!) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin         übergeben.\nweder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem            (2) Wird die herauszugebende Sach~ nicht vor-\nGericht Widerspruch erhoben hat, wird ange-             gefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf\nnommen, daß er mit der Ausführung des Planes ein-       Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin\nverstanden sei.                                         zu leisten:\n(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläu-           daß er die Sache nicht besitze, auch nicht\nbiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein an-                wisse, wo die Sache sich befinde.\nderer Gläubiger erhoben hat, so_ wird angenommen,            (3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache\ndaß er. diesen Widerspruch nicht als begründet an-       entsprechende Änderung der vorstehenden Eides-\nerkenne.                                                 norm beschließen.","614                                    Bun<lesgesetzbl<1tl, Jahq,!ang 1950\n§ 88.J                                                    § 888    a\nHat der Schuldner eine bestimmte Menge ver-                  Ist im F,a!le des§ 510 b der lk'sl3gle zur Zahlu,ng\ntretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, eo            einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangs-\ngill die Vorschrift des § UB3 Abs. 1 entsprechend.          vollstreckung auf Grund der Vorschriften der\n§~ 887, 888 ausgeschlossen.\n§ 835\n§ 889\n(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache\n(!) 1st der Schuldner auf Grund der Vorschriften\noder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk           des bürg,erlichen Recht; zur Leistung eines Offen-\nherauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so             barungseides verurteilt, so wird der Eid vor dem\nhat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem            Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geleistet. Auf\nBesitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz            die Abnahme des Eides sind die Vorschriften Jer\neinzuweisen.\n§§ 478 bis 484 anzuwenden.\n(2) Bewegliche Sdchen, die nicht Gegenstand der             (2) Erscheint de,r Schuldner in der.:1 zur Eides-\nZwangsvollstreckung sind, werden von dem Ge-                leistung bestimmten Termin nicht oder verweigert\nrichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner             er die Ei-desleistung, so ist nach § 888 zu verfahre.1.\noder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevoll-               Ist ,der Schuldner zur Erzwingung de,r Eidesleistung\nmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner              in Haft genommen, so sind 'die Vorschriften des\nFamiJ.ie gehöri!Jer, oder in rlies•er Familie dienen-       § 902 anzuwenden.\nden erwachsenen Person übergeben oder zur Ver-                                       § 890\nfügung gestellt.\n(1) IlandelL der SchulcLner der Verpflichtung zu-\n(3) Ist weder der Schuldner noch eine der be-\nwider, eine Hctndlung zu unle~-lusscn e,der die \\lor~\nleichneten Personen unwesend, so hat d,,r Gerichts-\nncdune einer Handlung zu dulden, so ist er wc,1en\nvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners\n, ,ner jec'.cn Zuwiderhandlung au! Antrag des G1,iu·\nrn das Pfandlokal zu scha!ien oder anderweit in\noigers von dem Prozeßgericl1t des erslen Rechts-\nVerwahrung zu bringen.\nzuges zu einer Geldstrafe oder zur Strafe der Hctft\n(4) Verzögert de,r Schuldner die Abforclcrung, so\nbis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das Maß der\nkann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der\nGesamtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht übt'l'-\nSachen und die' 1!in t.erlegung des Erlöses anord;,en.\nsleigen. Das Höchstmaß der Geldstrafe ist un-\n§ 886                             beschränkt.\nBefindet sich ~ine herauszugebende Sache im                 (2) Der Verurteilung muß eine Strafandrohung\nGewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf           vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflich-\ndessen Antrag der Anspmch des Schuldners auf                tung aussprechen.den Urteil nicht e:ntha.lten ist, auf\nHerausgabe der Sache nach. den Vorschriften zu             Antrag von dem Prozeßgericht. des ersten Rechts-\nüberweisen, welche die Pfändu~g und Uberweisung             zuges erlass,en wird.\neiner Geldforderung betreffen.                                 (3) Auch kann der Schuldne,r auf Antrag des\nGläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den\n§ 887\ndurch fernere Zuwiderhandl.mgen entstehenden\n(1) Erfüll-t der Schuldner die Verpflichtung nicht,      Schaden auf b.estimmtc Zeit verurteilt werden.\neine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme\n§ 891\ndurch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläu-\nbiger von dem Prozeßgericht des ersten Rechts-                 Dj,e nach dem §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-\nZUJeS auf Antr.1g zu ermächtigen, auf Kosten des            scheidungen können ohne mündliche Verhandlung\nSchuldners die Handlung vornehmen zu lassen.                ergehen. Vor der Entscheidung ist der Schuldner\n(2) DPr Gläubiger kann z11glPich bcanl.rngen, den        zu hören.\nSchuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu ver-                                       § i:liJ2\nurtei,en, die durch die Vornahme der Handlung                  Lc,islel der Schnldner \\Viclcrsland gegen dieVor-\nentstehen werden unbeschadet des Rechts auf eine           nahme einer Handlung, die er nach den VorschriftPn\nNachforderung, wenn die Vornahme der Handlung              der §§ 887, 890 zu du!cl,,n hat, so kann der Gläu·\neinen größeren Kostenaufwand verursacht.                    bi~er zur Bc,scitigung des Widerstandes einen Ge·\n(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung            richtsvollziehr,r zuziehen, der nach den Vorschriften\nder Herausgabe oder Leistung von Sachen sind                cles § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.\ndie vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.                                      § 893\n§ 888                                (!) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird\ndas Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung\n(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten\ndes Interesses zu verlangen.\nnicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie aus-\n(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat\nschli-eßlich von dem Willen des Scllllldne.rs ab-\nder Gläubiger im \\,V cgc der Klage bei dem Prozeß-\nhctngt, auf Antran von dern Prozeßgericht des\ngericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.\nersten Rechtszuges zu erkenn-en. d'lß der Schuldner\nzur Vornahme der Handlung dmch Geldstrafen                                           § 891\noder durch Haft anzuhalien sei. Das Höchstmaß                  (!) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willens-\nder ..;eldstrafe ist unbeschränkt.                         erk!iirung verurteilt, so gilt die Erklärung als ab-\n(2) Diese Vorschrift kommt im Falle der Ver-             gegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt\nurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der            hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegen-\nVen.1rl.eilung zur Herstellung dos ehelichen Lebens        leistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung\nund im Falle der Vermteilung zur Leistung von              ei.n, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730\nDien,.,ten aus einem Dienstvertrag nicht zur An-           eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen\nwelli(lung.                                                Urteils erteilt ist.","Nr. 40 -- Ta,? der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        616\n(2) Die Vorschrifl des. ersten Absatzes ist im Falle    (3) Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur\nder Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht an·      Leistung des Eides, so ist von dem Gericht durch\nznwenden.                                               Beschluß über den Widerspruch zu entscheiden. Die\n§ 895                          Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechts-\nIst durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der   kraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht\nSchuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver-        kann jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der\nurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das         Rechtskraft ano<;dnen, wenn bereits ein früherer\nGrundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbau-     Widerspruch rechtskräftig verworfen ist.\nregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer                              § 901\nVormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.\nDie Vormerkung oder der Widerspruch erlischt,             Gegen den Schuldner, de1 in deni zur Leistung\nwenn das Urteil durch eine vollstreckbare Eru:schei-    des Offenbarungseides bestimmten Termin nicht\ndung aufgehoben wird.                                   erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund\nverweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der\n§ 896                          Eidesleistung auf Antrag die Haft anz_uordnen.\nSoll auf Grund eines Urteils, das eine Willens·\nerklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung                                 § 902\nin ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen         (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit\nwerden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuld-     bei dem Amtsgericht des Haftorts beantragen, ihm\nners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Ur-        den Eid abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug\nkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur         stattzugeben.\nIlerbeiführung der Eintragung bedarf.                      (2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner\n§ 897                          aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon\nin Kenntnis gesetzt.\n(1) I~t der Schuldner zur Ubertragung des Eigen-\n§ 903\ntums oder zur Bestellung eines Rechtes an einer\nbeweglichen Sache verurteilt, so gilt die Ubergabe         (1) Ein Schuldner, der den im § 807 erwähnten\nder Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher      Offenbarungseid geleistet hat, ist zur nochmaligen\ndie Sache zum Zwecke der Ablieferung an den             Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger\nGläubiger wegnimmt.                                     gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht\n(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Be-     wird, daß er später Vermögen erworben habe.\nstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-          (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn\nschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer          seit der Eidesleistung fünf Jahre verstrichen sind.\nHypothekenforderung, Grundschuld oder Renten-\n§ 904\nschuld verurteilt ist, für die Ubergabe des Hypo-\ntheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.             Die Haft ist unstatthaft:\n1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Land-\n§ 898\ntages oder einer zweiten Kammer während der\nAuf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897            Tagung, sofern nicht die Versammlung die\nvollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen             Vollstreckung g,enehmigt;\nRechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem\n2. (weggefallen)\nNichtberechtigten herleiten, anzuwenden.\n3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und\nalle übrigen auf einem Seeschiff angestellten\nVierter Abschnitt                              Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig\nOffenbarungseid und H;,.ft                      (segelfertig) ist.\n§ 905\n§ 899\nFür die Abnahme des Offenbarungseides in den            Die Haft wird unterbrochen:\nFällen der §§ 807, 883 ist das Amtsgericht, in dessen      1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Land-\nBezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz                tages oder einer zweiten Kammer für die\noder in Ermangelung eines solchen seinen Aufent-              Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die\nhaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.            Freilassung verlangt;\n2. (weggefallen)\n§ 900\n§ 906\n(!) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des\nGläubigers auf Bestimmung eines Termins ~ur Lei-           Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch\nstung des Offenbarungseides. Dem Antrag sind der        die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheb•\nVollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden,         liehen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser\naus denen sich die Verpflichtung des Schuldners         Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.\nzur Leistung des Eides ergibt, beizufügen.                                         § 907\n(2) Die Ladung zu dem Termin zur Leistung des           Die Haft wird in einem Raum vollstreckt, in\nOffenbarungseides ist dem Schuldner selbst zuzu-        dem nicht zugleich Untersuchungs- oder Straf•\nstellen, auch wenn er einen Prozeßbevollmächtigten      gefangene sich befinden.\nbestellt hat; einer Mitteilung an den Prozeßbevoll-                               § 908\nmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die          Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen\nTerminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2         Haftbefehl zu erlassen, in dem der Gläubiger, der\nmitzuteilen. Seine Anwesenheit in dem Termin ist        Schuldner und der Grund der Verhaftung zu be•\nnicht erforderlich.                                     zeichnen sind.","616                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 909                                            Fünfter Abschnitt\nDie Verhaftung des Schuldners erfolgt durch                      Arrest und einstweilige Verfügung\neinen Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl muß bei\nder Verhaftung dc,m Schuldner vorgezeigt und auf                                   § 916\nBegehren abschriftlich mitgeteilt werden.                     (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangs-\n§ 910                           vollstreckung in das bewegliche oder unbeweg-\nliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder\nVor der Verhalltrng eines Beamten, eines Geist-\nwegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldfor-\nlichcon oder eines Lehrers an öffentlichen Unter-\nderung übergehen kann.\nrichtsanstallen ist der vorgesetzten Dienstbehörde\n(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht da-\nvon dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen.\nDie Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die            durch ausgeschlossen, daß cler Anspruch betagt oder\nvorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung        bedingt ist, es sei denn, daß der bedingte An-\ndes Schuldners gesorgt hat. Die Behörde ist ver-         spruch wegen der entfernten Möglichkeit des Ein-\npt1ichtd, ohne Verzug die erforderlichen Anod-            tritts der Bedingung einen gegenwärtigen Ver-\nnungcn zu treffen und den Gerichtsvollzieher hier-        mögenswert nicht hat.\nvon in Kenntnis zu setzen.                                                         § 917\n(1) Der dingliche Arrest findet  statt, wenn zu\n§ 911\nbesorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die\nDer Gläubiger hat die Kosten, die durch die Haft      Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich\nentstehen, einschließlich der Verpflegungskosten          erschwert werden würde.\nvon Monat zu Monat vorauszuzahlen. Die Auf-                   (2) _Als ein zureichender Arrestgrund ist es an-\nnahme des Schuldners in das Gcfcing nis ist unstatt-      zusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt\nhatt, wenn nicht mindestens für einen Monat die           '\"erden müßte.\nZahlu-ng geleistet ist. Wird die Zahlung nicht spä-                                 § 918\ntestens bis zum Mittag des letzten Tages erneuert,\nfür den sie geleistet ist, so wird der Schuldner von         Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,\nAmts wegen aus der Haft entlassen. Gegen den              wenn er erforderlich ist, um die gefährdete\nSchuldner, der aus diesem Grund oder ohne sein            Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuld-\nZutun auf Antrag des GIJ11higers entlassen ist,          .ners zu skhern.\nfindet auf Antrag desselben Gläubigers eine Er·                                     § 919\nncuerung der Haft nicht statt.                               Für die Anor-dn_ung des Arrest-es ist sowohl das\nGericht der Hauptsache als das· Amtsgericht zu-\n§ 912\nständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu be•\n(weggefallen)\nlegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen\n§ 913                            Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.\nDie HRft darf die Dauer von sechs Monaten nicht                                 § 920\nübersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird\n(1)  Das Gesuch soll die Bezeichnung des An-\nder Schuldner von Amts w,,gen aus der Haft ent-\nlassen.                                                   spruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des\nGeldwertes sowie die Bezeichnung des Arrest-\n§ 914\ngrundes enthalten.\n(!) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweige-             (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind\nrung des im § 807 erwähnten Offenbarungseides             glaubhaft zu machen.\neine Haft von sechs· Monaten vollstreckt ist, kann           (3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu\nauch auf Antrag eines anderen Cläubigers von              Protokoll .erklärt werden.\nneuem zur Leistung dieses Eides durch · Haft nur\nangehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird,                                     § 921\ndaß der Schuldner später Vcrmi;gen Prworben habe.            (1)   DiE. Entscheidung kann ohne mündliche Ver·\n(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn      handlung ergehe'Il.\nseit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen           (2) Das Ger-icht kann, auch wenn der Anspruch\nsind                                                      oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht •ist,\n§ 915                           den Arrest anordnen, sofern wegen -der dem Gegner\n(1) Das Vollslreckun<JSIJ<>richt hat ein Verzeich-    drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es\nnis der Personen zu führen, die vor ihm den im            kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicher•\n§ 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet haben          heitsleistung abhängig machen, selbst wenn der\noder gegen die wegen Verweigerung des Eides die           Anspi,uch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht\nHaft angeordnet ist. Die Vollstreckung einer Haft         sind.\nist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie                                       § 922\nsechs Monate gedauert hat.                                    (1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im\n(2) Sind seit dem Schluß des Jahres, in dem           Falle einer mündlichen Verhandlung durch End•\ndie Eintragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf       urteil, a•ndernfalls durch Beschluß.\nJahre verstrichen, so ist die Eintragung dadurch zu           (2) Den Beschluß, durch den ein Arrest ange-\nlöschen, daß der Name unkenntlich gemacht oder            ordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt\ndas Verzeichnis vernichtet wird.                          hat, zustellen zu lassen.\n(3) Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem ge-         (3) Der Beschluß, durch den das Arrestgesuch\nstaltet, auch hat die Geschäftsstelle auf Antrag          zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung\nüber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ein-           für erforderlich erklärt wird, ist -dem Gegner nicht\ntragung Auskunft zu erteilen,                             mitzuteilen.","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        617\n§ 923                           kündet oder der Partei, auf deren Gesuch er e·r•\nIn dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag fe.stzu-      ging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.\nstel!en, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung          (3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des\ndes Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem            Arreatbefehls an den Schuldner zulässig, Sie ist je-\nAntrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes            doch ohne Wirkung, we.nn die Zustellung nicht\nberechtigt wird.                                         innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und\n§ 924                           vor Ablauf der für diesB im vorhergehenden Ab-\n(!) Gegen des, Beschluß, durch de.n ein Arr.est      satz bestimmten Frist erfolgt.\nangeordnet wir·d, findet Widerspruch statt.                                        § 930\n(2) Oie widersprechende Partei hat in dem Wider-         (1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches\nspruc!-i die Gründe darzulegen, die sie für die Auf-     Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfän•\nhebung des Arrestes gell.end machen will. Das Ge-        dung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede\nricht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von          andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit\nAmts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht           den im § 804 bestimmten Wirkungen, Für die Pfän-\nein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter An-        dung einer Forderung ist das Arrestgericht als Voll-\ngabe der Gründe, die für die Aufhebung des Ar-          streckungsgericht zuständig.\nrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich           (2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsver-\noder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.      fahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Er-\n(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die        löses werden hinterlegt.\nVollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Ge-             (3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag\nricht kann aber ein,:, einstw,:,ilige Anordnung nach    anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache,\n§ 707 treffen.                                          wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertver-\n§ 925                           ringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewah-\n(!) Wird Widerspruch erhuber>, so ist über die        rung unverhältnismiißige Kosten verursachen würde,\nRechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu        1\nversteigert und der Erlös hinterlegt werde.\nentscheid,:,n,\n§_ 931\n(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teil-\nweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch             (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetra-\ndie Bestätigung, Ah'inderung oder Aufhebung von         genes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfän-\n. einer Sicherheitsleistung abhängig machen,              dung nach den Vorschriften über die Pfändung be·\nweglicher. Sachen mit folgenden A.bweichungen\n§ 926                           bewirkt:\n(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig; so hat das       (2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht 3.D\nArrestgericht auf Antrag ohne mündlkhe Verhand-         dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das\nlung anzuordnen, daß die Partei, die dc.n Arrest-       Pfandrecht gewährt dem G.läubiger im Verhältnis\nbefehl erwirkt hat, binnen eL1er zu bestimmenden         zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine\nFrist Klage zu erLeben habe.                             Schiffshypothek.\n(2) Wii·d dieser Anordnung nicht Fo]y<, geleistet,      (3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers\nso ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes             vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht ange- ·\ndurch Endurteil auszusprechen,                           ordnet; das Gericht hat _zugleich das Registergericht\num die Eintragung einer Vormerkung zur Siche-\n§ 927                           rung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister\n(1) Auch nach der Bcstätigu·ng des Arrestes kann     oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormer-\nwegen veränderter Umstände, insbesondere we.gen          kung erlischt, wenn die Vollziehung .des Arrestes\nErledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des          unstatthaft wird.\nErbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung             (4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme\ndes Arrestes beantragt werden.                           der Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Be-\n(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu er-       wachung ünd Verwahrung zu nehmen.\nerlasaen; sie ergeht durch das Gericht, das den             (5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangs-\nArrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache           versteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks\nanhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache,          eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte\nBeschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks\n§ 928                           als erste Pfändung im Sinne des § 826; die Abschrift\nAuf die Vollziehu·ng des Arrestes sind die Vor-       des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungs-\nschriften über die Zwangsvollstrecki.:ng entspre-        gericht einzureichen,\nchend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgen-              (6) Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des\nden Paragraphen abweichende Vorschriften ent-            Gläubigers in das Schiffsregister od~r Schiffsbau-\nhalten.                                                   register eingetragen, der nach § 923 festgestellte\n§ 929                           Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen,\n(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungs-        für den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. Im\nklausel nur, wenn die Vollziehung für einen               übrigen gelten der § 867 und der § 870a Abs. 3 ent-\nanderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläu-          sprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes\nbiger oder gegen einen anderen als den in dem             bestimmt ist.\nPefehl b.ezeich,neten Schuldner erfolg.:m soll.                                     § 932\n(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatt-       (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grund•\nhaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl ver-          stück oder in eine Berechtigung, für welche die sich","618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nauf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,                                § 939\nerfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek         Nur unter besonderen Umständen kann die Auf-\nfür die Forderung; der nach§ 923 festgestellte Geld-    hebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicher-\nbetrag lst als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für      heitsleistung gestattet werden.\nden das Grundstück oder die Berechtigung haftet.\n§ 940\n(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 867,\nEinstweilige Verfügungen sind .auch zum Zwecke\n868.\nder Regelung eines einstweiligen Zustandes in\n(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt      bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,\nim Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des       sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden\nArrestbefehls.                                          Rechtsverhältnissen zur -Abwendung wesentlicher\n§ 933                          Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt\nDie Vollziehung des persönlichen Sicherheits-        oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\narrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt,\n§ 941\nnach den Vorschriften der §§ 904 bis 913 und, wenn\nsie durch sonstige Beschränkung der persönlichen           Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine\nFreiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu         Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister\ntreffenden besonderen Anordnungen, für welche die       oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das\nBeschränkungen der Haft maßgebend sind. In den          Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Register-\nHaftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geld·      behörde um die Eintragung zu ersuchen.\nbetrag aufzunehmen.                                                             § 942\n§ 934                             (1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht,\n(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte       fo dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet,\nGeldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest    eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestim·\nvon dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.               mung einer Frist, innerhalb der die Ladung des\n(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Auf-          Gegners zur mündli<;hen Verhandlung über die\nhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fort-       Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei\ndauer besondere Aufwendungen erfordert und die         dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.\nPartei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde,        (2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren\nden nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.                eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die\n(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-         Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters\nscheidungen können ohne mündliche Verhandlung           oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden\nergehen.                                               soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden,\nin dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder\n(4) Gegen den Beschluß, durch den der Arrest auf-    der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes\ngehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.        oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befinde!',\n§ 935                          auch wenn der Fall ;nicht für dringlich erachtet\nEinstweilige Verfügungen in bezug auf den Streit-    wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht\ngegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß    im Inland, so kann die einstwei,lig,e Verfügung\ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustan-         vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die\ndes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei        Bestimmung der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat\nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.     nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.\n(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das\n§  936                         Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung\nAuf die Anordnung einstweiliger Verfügungen          aufzuheben,\nund das weitere Verfahren sind die Vorschriften           (4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent•\nüber die Anordnung von Arresten und über das           scheidungeri des Amtsgerichts können ohne münd-\nArrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit        liche Verhandlung ergehen.\nnicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende                                 § 943\nVorschriften enthalten.\n(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vor-\n§ 937                          schriften dieses Abschnitts ist das Gericht des\n(1) Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen          ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in\nist das Gericht der Hauptsache zuständig,               der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungs•\n(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen       gericht anzusehen.\nohne mündliche Verhandlung ergehen.                        (2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach\n§ 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zu•\n§ 938                         ständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder\n(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,       anhängig gewesen ist.\nwelche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes                                   § 944\nerforderlich sind.                                         In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über\n(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer    die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern\nSequestration sowie darin bestehen, daß dem Geg-        deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht\nner eine Handlung geboten oder verboten, ins-           erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.\nbesondere die Veräußerung, Belastung oder Ver-                                  § 945\npfändung eines Grundstücks oder :,ines eing1ctrage-        Erweist sich die Anordnung eines Arrestes odet\nnen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.       einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       619\nungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maß-           (~ Einern in der Sitzung gestellten Antrag wird\nregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942        ein Antrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebots•\nAbs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die An•   termin schriftlich gestellt oder zum Protokoll der\nordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den      Geschäftsstelle erklärt worden ist.\nSchaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung          (3) Vor Erlaß des Urteils kann eine nähere Er-\nder angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht,       mittlung, insbesondere die Versicherung der Wahr-·\ndaß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzu•    heit einer Behauptung des Antragstellers an Eides\nwenden oder die Aufhebung d'c'r Maßregel zu er-        Statt angeordnet werden.\nwirken.\n( 4) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf\nNeuntes Buch                       Erlaß des Ausschlußurteils zurückgewiesen wird,\nAulgebotsverfahreu                 sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte. die\ndem Ausschlußurteil beigefügt sind, findet sofortige\n§ 946\nBeschwerde statt.\n(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur\n§  953\nAnmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet\nmit der Wirkung, daß die Unterlassung der Anmel-          Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem\ndung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den    Antragsteller zur Begründung des Antrags behaup•\ndurch das Gesetz bestimmten Fällen statt.              tele Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffen·\n(2) Für das Aufgcbotsver/ahren ist das durch das    heit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren\nGesetz bestimmte Gericht zuständig.                    bis zur endgültigen Entscheidung über das angemel•\ndete Recht auszusetzen oder in dem Ausschlußurteil\n§ 947                       das angemeldete Recht vorzubehalten.\n(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Proto-\n§  954\nkoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Ent-\nscheidung kann ohne mündliche Verhandlung er•             Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebots•\ngehen.                                                 termin erschienen ist noch vor dem Termin den\n(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Antrag auf Erlaß des Ausschlußurteils gestellt hat,\nAufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbeson-    so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu be•\ndere aufzunehmen:                                      stimmen. Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage\n1. die Bezeichnung des Antragstellers;             des Aufgebotstermins laufenden Frist von sech~\nMonaten zulässig.\n2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte\nspätestens im Aufgebotstermin anzumelden;                                §  955\n3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die ein-      Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein\nt.ret_en, wenn die Anmeldung unterbleibt;       neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Be•\n4. die Bestimmung eines At.fgebotstermins.         kanntmachung des Termins nicht erforderlich.\n§ 948                                                §  956\n(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots       Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung\nerfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel unt.l     des wesentlichen Inhalts des Ausschlutlurteils durch\ndurch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger,      einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger an·\nsofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall      ordnen.\neine abweichende Anordnung getroffen hat.                                       §  957\n(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Ein-            (!) Gegen das Ausschlußurteil findet ein Rechts•\nrückung noch in andere Blätter und zu mehreren         mittel nicht statt.\nMalen erfolge.\n(2) DasAusschlußurteil kann bei dem Landgericht,\n§ 949                       in dessen· Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz\nAuf die Gültigkeit de1 öffentlichen Bekannt-        hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu er·\nmachung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuhef-       hebenden Klage angefochten werden:\ntende Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu\n1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz\nfrüh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter\ndas Aufgebotsverfahren zuläßt;\nBekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischen-\nfristen nicht eingehalten sind.                            2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Auf·\ngebots oder eine in dem Gesetz vorgeschrie•\n§ 950                               beneArt der Bekanntmachung unterblieben ist;\nZwischen dem Tage, an dem die Einrückung oder           3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht\ndie erste Einrückung des Aufgebots in den Bundes-              gewahrt ist;\nanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muß,          4. wenn der erkennende Richter von der Aus•\nsofern das Gesetz nicht eine abweichende Anord•                übung des Richteramts kraft Gesetzes aus•\nnung enthält, ei,1 Zeitraum (Aufgebotsfrisl) von min-          geschlossen war;\ndestens sechs Wochen liegen.                                5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet\n§ 951                               der Anmeldung nicht dem Gesetz gemäß in\nEine Anmeldung, die nach dem Schluß des Auf-                dem Urteil berücksichtigt ist;\ngebotstermins, jedoch vor Erlaß des Ausschluß-              6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter\nurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.                denen die Restitutionsklage wegen einer straf•\nbaren Handlung stattfindet.\n§ 952\n(!) Das Ausschlußurteil ist in öffentlicher Sitzung                           § 958\nauf Antrag zu erlassen.                                    (1) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist","620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\neines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem      buchs ist auch ein im Range gleich- oder nach-\nTage, an dem der Kläger Kenntnis von dem Aus·           ,~tellender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vor-\nschlußurteil erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn    merkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndie Klage auf einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeich-      eingetragen ist, und bei einer Gesamthypothek, Ge-\nneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund         samtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld außer·\nan jenem Tage noch nicht zur Kenntnis des Klägers       dem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund\ngelangt war, erst mit dem Tage, an dem der Anfech-      eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechtes\ntungsgrund dem Klägr,r bekannt geworden ist.            Befriedigung aus einem der belastet.en Grundstücke\n(2) Nach Ablauf von zehn .Jahren, von dem Tilge      verlangen kann, sofern d-er Gläubiger oder der son-\nder Verkündung des Ausschlußurteils an gerechnet,       stige Berechtigte für seinen Anspruch einen voll-\nist die Klage unstatthaft.                              streckbaren Schuldtitel erlangt hat.\n§ 959                                                   § 985\nDas Gericht kann die Verbindung mehrerer Aul-           Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Ver-\ngf>bote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen         fahrens glaubhaft zu machen, daß der Gläubiger\ndes § 147 nicht vorliegen.                              unbekannt ist.\n§§ 960  bis 976                                             § 986\n(weggefallen)                          (!) fm Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des\n§ 977\nVerfahrens auch glaubhaft zu machen, daß nicht\nFür das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-       eine das Aufr:ebot ausschließende Anerkennung\nschließung des Eigentümers eines Grundstücks nad:        des Rechtes des Gläubigers •erfolgt ist.\n§ 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nach-        (2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer\nfolgenden besonderen Vorschriften.                      Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder\n§ 978                          der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den\nZuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das      Inhaber ausgestellt, so hat der Antragsteller glaub-\nGrundstück belegen ist.                                 haft zu machen, daß die Schuldverschreibung oder\nder Brief bis zum Ablauf der im § 801 des Bürger-\n§ 979                           lichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vor-\nAntragsberechtigt ist derjenige, der das Grund-      gelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend\nstück seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs    gemacht worden ist. Ist die Vorlegung oder die\nbestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.                     gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im\n§ [)80                         Abs. 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung er-\nforderlich.\nDer Antragsteller hat die zur Begründung des An-\n(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen\ntrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung\nder Abs. 1, 2 die Versicherung des Antragstellers\ndes Verfahrens glaubhaft zu machen.\nan Eides Statt, unbeschadet der Befugnis des Ge-\n§ 981                          richts, anderweitige Ermittlungen anzuordnen.\nIn dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer auf-       (4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzu-\nzufordern, sein Recht späleslens im Aulgebotslermin      drohen, daß der Gläubiger mit seinem Recht aus-\nanzumelden, widrigenfalls sein<> Ausschließung er·      r.eschlossen werde.\nfolgen werde.                                              (5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach\n§ 981a                          § 984 Abs. 2 Antragsberechtigten .erlassen, so ist\nes dem Eigentümer des Grundstücks von Amts\nFür das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Am-\nwegen mitzuteileu.\nschließung des Eigentümers eines eingetragenen\nSchiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Ge-                                   § 987\nsetzes über Rechte an eingetragenen Schilfen und            (1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetz-\nSchiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichs-         buchs hat der Antragsteller sieh vor der Ein-\ngesetzbl. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981 ent-     leitung des Verfahrens zur Hinterlegung des dem\nsprechend. Zuständig ist das Gericht, bei dem das       Gläubiger gebührenden Betrages zu erbieten.\nRegister für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt         (2) In dem ,Aufgebot ist als Rechtsnachteil an-\nwird.                                                    zudrohen, daß der Gläubiger nach der Hinter-\n§ 982                          legung des ihm gebührenden Betrages seine Be-\nFür das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-       friedigung statt aus dem Grundstück nur noch aus\nschließung eines Hypotl:teken-, Grundschuld- oder       dem hinterlegten Betrag verlangen könne und sein\nRentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171      Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfoJ.        dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Erlaß des\ngenden besonderen Vorschriften.                         Ausschlußurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.\n(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer\n§ 983                          Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist\nZuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das      um die Kündigungsfrist.\nbelastete Grundstück belegen isL                            (4) Das Ausschlußurteil darf erst dann erlassen\nwerden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.\n§ 984\n(!) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des be-                             § 987a\nlasletP,1 Grundstücks.                                      Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der\n(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetz-     Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         621\nauf Grund der §§ 66, 67 des Gesetzes über Rechte      dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren\nan eingdragcncn Schiffen und Schiffsbauwerken         Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt\nvom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)     werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur\ngellen die §§ 984 bis 987 entsprechend; an die        Post erfolgen.\nStelle der§§ 1170, 1171, 1179 des Bürgerlichen Ge-                              § 995\nsetzbuchs lreten die §§ 66, 67, 58 des genannte,n        In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern, die\nGeselzc,s. Zustiind ig ist das Gericht, bei dem da5   sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen,\nRr'gislcr für das Schill oder Schiffsbauwerk ge-      daß sie, rnobPschadet des. Rechtes, vor den Ver-\nführt wird.                                           bind1ichkcit0n uns Pflichtteilsrechten, Vermächt-\n§ 988                        nissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von\nDie Vorschriften des § 983, des § 984 Abs. 1,      dem Erbc,n nur insoweit Befriedigung verlangen\nde,s § 985, des § 98G Abs. 1 bis 4 und der §§ 987,    können, als sich nach Befriedigung der nicht aus-\n987a gelten entsprechend für das Aufgebotsver-        geschlossenen Gläubiger noch ein Uberschuß ergibt.\nfahren zum Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112                                  § 995\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes          (1) Die Anmeldung einer Forderung hat die An•\nüber Rechte an eingetragenen Schiffen und             gabc des Gegenstandes und des Grundes der For·\nSchiffsb,rnwerken vom 15. November 1940 (Reichs-      derung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke\ngesetzbl. 1 S. 1499) für die Vormerkung, das Vor-     sind in C:rschrift oder in Abschrift beizufügen.\nkaufsrecht und die Reallast bestimmten Aus-              (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmel-\nschließung des Berechtigten. Antragsberechtigt ist    d11n;icn jedem zu gestatten, der ein rechtliches\nauch, wer auf Grund einC's im Range gleich oder       Interesse glaubhaft. macht..\nnachstehenden Rechtes Befriedigung aus dem\nGrundstück oder dem Schifi oder Scbiffsbauwerk                                   § 997\nvc-rlangen kann, sofern er für seinen Anspruch           (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so       kommen\ncinc>n vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das   der von einem Erbc,n aestellte Antrag und das von\nAufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks           ihm erwirkte Ausschlußurleil, unbeschadet der\nodn des Schiffes oder Sc!,iffsbauwcrks von Amts       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nwegen mitzuteilen.                                    die unbeschränkte Haftung, auch den anderen\n§ 989                        Erben zustatten. Als Rechtsnachteil ist den Nach-\nlaßgliiubigern, die sich nicht melden, auch anzu-\nFür das Aufgcbotsverfahren zum Zwecke der\ndrohen, daß jeder Erbe nach der Teilung des Nach-\nAusschließung von Nachlaßgliiubigern auf Grund\nlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden\ndes § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten        Teil dc:r Verbindlichkc,it haftet.\ndie nachfolgenden besonderen Vorschriften.\n(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Abs. 1\n§ 990                        Salz 2 bestimmlc'n Rechtsnachteils kann von jedem\nErben auch de.nn beantragt werden, wenn er für die\nZuständig ist das Amtsgc,richt, dem die Vcr-\nNachlaßverbincllic:hkcilen unbeschränkt haftet.\nricbiung0n des Nachlaßgerichts obliegen. Sind\nclicsc~  Vcrrichlungcn einef ancleu'n BPhörde a'.:,                              § 998\ncinc1n Amtsgericht übertragen, so i.st dcts Amts-        Im Falle der N2clwrbfolae ist die Vorschrift des\ngericht zu.ständig, in dessen Bezirk die Nachlaß-     § 997 Abs. 1 Salz 1 auf den Vorerben und den\nbchörclc ihren Sitz hat.                              Nacherben enLsprechcnd anzuwenden.\n§ S'.Jl\n§ 9'.19\n(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern et      Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nach-\nnicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unb2·\nlaß zum eingebrachten Gut oder. zum Gesamtgut,\nschränkt haftet.                                      so kann sowohl 'die Ehefrau als der Ehemann das\n(2) Zu eiern Antrag sind auch ein Nachlaßpfleger  Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung\nund ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn       des anderen Teiles erforderlich ist. Das gleiche\nihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.          gilt, wenn der Nachlaß zum Gesamtgut · gehört,\n(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker       auch nach der Beendigung der Gemeinschaft.Der von\nkönnen den Antrag erst nach der Annahme der           dem einen Ehegatten gestellte Antrag und das von\nErbschaft stellen.                                     ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch eiern\n§ 992                        anderen Ehegatten zustatten.\nDem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten\n§ 1000\nNachlaßgläubiger mit Angabe ihres Wohnort,,s\nbeizufügen.                                               (1) I-Jat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann\n§ 993                        ioowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot be-\nantragen. · Der von dem einen Teil gestellte An•\n(1) Das   Aufgebot soll nicht erlassen werden,\ntrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurte1l\nwenn die Erölfnung des Nachlaflkonkurses l;can·\nkommen. unbeschadet der Vorsehrillen des Bürger-\ntragt ist.                                            lichen G0sc,tzbuchs über die unbeschränkte Haf-\n(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkursc,s\ntung, auch dem anderen Teil zustatten.\nwird das Aufgcbotsverfahren beendigt.\n(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn\n§ 994                        jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft\n(1) Die Aufgebolslrist soll höchstens sechs        verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm an-\nMonate betragen.                                      gefallenen oder anderweit von ihtn erworbenen\n(2) Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, die  Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.","622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§  1001                         trag durch das nach § t 005 zuständige Gericht\nDie Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000         erledigt.\nsind im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft            (2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das\nauf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach            nach § 1005 zuständige Gericht erlassen, so ist das\ndem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürger-              Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichts-\nlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von           tafel des letzteren Gerichts öffentlich bekanntzu-\nGesamtgutsgläubigern entsprechend anzuwenden.             machen.\n§  1002                            (3) Unberührt bleiben_ die landesgesetzlichen\nVorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren\n(1) Flir das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der         zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldver-\nAusschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des\nschreibungen auf den · Inhaber, die ein deutsches\n§ 765 des Handelsgesetzbuchs und des § 110 des\nLand oder früherer Bundesstaat oder eine ihm ange·\nGesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhält-\nhörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des\nnisse der Binnenschiffahrt, gelten die nachfolgenden\nöffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Be-\nbesonderen Vorschriften.\nzahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat\n(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk\ndie Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amts-\nsich der Heimathafen oder der Heimalort des\ngericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.\nSchiffes befindet.\n(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung iu das                                 § 1007\nSchiffsregister, so kann der Antrag erst nach der            Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:\nEintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt              1. entwder eine Abschrift der Urkunde beizu-\nwerden.                                                           bringen oder den wesentlichen Inhalt d~r Ur•\n(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten For-               kunde und alles anzugeben, was zu ihrer voll-\nderungen von Schiffsgläubigern anzugeben.                         ständigen' Erkennbarkeit erforderlich ist;\n(5) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Mo-             2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen\nnate betragen.                                                    Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen\n(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern,                 seine Berechtigung abhängt, das Aufgebots-\ndie sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzu-                   verfahren zu beantragen;\ndrohen, daß ihre Pfandrechte erlöschen, sofern\n3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner\nnicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt\nAngaben an Eides Statt zu erbieten.\nsind.\n§ 1003                                                   § 1008\nFür das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der                 In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde\nKraftloserklärung einer Urkunde gelten die nach-         aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin seine\nfolgenden besonderen Vorschriften.                        Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Ur-\nkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzu-\n§ 1004\ndrohen, daß die Urkunde für kraftlos erklärt WPrde.\n(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder\ndie durch Indossament übertragen werden können                                     § 1009\nund mit ·einem Blankoindossament versehen sind,              (!) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufge-\nist der bisherige Inhaber des abhanden gekomme-           bots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel\nnen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Auf-         und in dem Lokal der Börse, wenn eine solche am\ngebotsverfahren zu beantragen.                             Sitz des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch\n(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem          einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger.\nAntrag berechtigt, der das Recht aus der Urkunde              (2) Das Gericht kann anordnen, daß die Ein-\ngeltend machen kann.                                       rückung noch in andere Blätter und zu mehreren\n§ 1005                         Malen erfolge.\n(3) Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber\n(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht\ndes Ortes zuständig, den die Urkunde als den Er-           lautendes Papier und ist in der. Urkunde vermerkt\nfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine           oder in den Bestimmungen, unter denen die erfor-\nsolche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zu-           derliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist,\nständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen        vorgeschrieben, daß die öffentliche Bekanntmachung\nGerichtsstand hat, und in Ermangelung eines ·              durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen 1' .. be,\nsolchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller        so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung\nzur' Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Ge·           in diese Blätter erfolgen. Das gleiche gilt bei\nrichtsstand gehabt hat.                                    Schuldverschreibungen, die von einem deutschen\n(2) Ist. die Urkunde über ein im Grundbuch einge-     Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind,\ntragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der         wenn die öffentliche Bekanntmachung durch be-\nbelegenen Sache ausschließlich zuständig.                 stimmte Blätter Jandesgesetzlich vorgeschrieben ist.\n§ 1006                                                   § 1010\n(1) Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot              (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit\nzum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf                Zins-, Renten· oder Gewinnanteilscheine ausge-\nden Inhaber lautenden Papiers zu erlassen, kann            geben werden, ist der Aufgebotstermin so zu be-\nvon der Landesjustizverwaltung für mehrere Amts-          stimmen, daß bis zu dem Termin der erste einer\ngerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen wer-         seit der· Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes\nden. Auf Verlangen des Antragstellers wird der An·        ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Ge•","Nr. 40 -   Tag der Am,gabe: Bonn, den 20, September 1950                     623\nwinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit                                 § 1016\nseiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.           Meidet der Inhaber der Urkunde vor dem Aul-\n(2) Vor Erlaß des Ausschlußurteils hat der An-     gebotstermin seine Rechte unter Vorlegung del'\ntragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen      Urkunde an, so hat das Gericht den Antragstellel'\nFrist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Be-       hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht\nhörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, ::!aß die      der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist\nUrkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Ver-     zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde\nlustes ihr zur Ausgab~ neuer Scheine nicht vorge-      ist zu ihrer Vorlegung ein Termin zu bestimmen.\nlegt sei und daß die neuen Scheine an einen anderen                             § 1017\nals den Antragsteller nicht ausgegeben seien.              (1) Jn dem Ausschlußurteil ist die Urkunde für\n§ 1011                        kraftlos zu erklären.\n(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder      (2) Das Ausschlußurteil ist seinem wesentlichen\nGewinnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeit-   Inhalt nach durch den Bundesanzeiger bekannt-\nraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es,        zumachen. Die Vorschriften des § 1009 Abs. 3\nwenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß         gelten entsprechend.\nbis ,zu dem Termin seit der Zeit des glaubhaft ge-         (3) In gleicher Weise ist nach eingetretener\nmachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen         Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage er-\nScheinen solche für vier Jahre fällig geworden und     gangene Urteil, soweit dadurch die Kraftlos-\nseit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Mo-    erklärung aufgehoben wird, bekanntzumachen.\nnate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte,                               § 1018\nfür die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile            (1)   Derjenige, der das Ausschlußurteil erwirkt\ngezahlt werden, kommen nicht in Betracht.              hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten\n(2) Vor Erlaß des Ausschlußurteil& hat der All-    gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde\ntragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen      geltend zu machen.\nFrib'. ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde,     (2) Wird das Ausschlußurteil infolge einer An-\nKasse oder Anstalt beizubringen, daß die für die       fechtungsklage aufgehoben, so bleiben die auf\nbezeichneten vier Jahre und später etwa fällig ge-     Grund des Urteils von dem Verpflichteten be-\nwordenen Scheine ihr von einem anderen als dem         wirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem\nAntragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit   Anfechtungskläger, gegenüber wirksam, es sei\nseit dem Erlaß des Aufgebots eine Ausgabe neuer        denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der Leistung\nScheine stattgefunden, so muß das Zeugnis auch        die Aufhebung des Ausschlußurteils gekannt hat.\ndie im § 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben ent-                                  § 1019\nhalten.                                                     (1) Bezweckt das Aufg~botsverfahren die Kraft-\n§ 1012                        loserklärung eines auf den Inhaber lautenden\nDie Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit   Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an den Aus•\nnicht anzuwenden, als die Zins-, Renten· oder Ge-       steller sowie an die in dem Papier und die von\nwinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vor-    dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das\nschriften eingetreten sein muß, von dem Antrag-       Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papie1 s\nst'eller vorgelegt werden, Der Vorlegung der          eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue\nScheine steht es gleich, wenn das Zeugnis d,cr        Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder\nbetreffenden Behörde, Kasse od-er Anstalt beige-       einen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungs•\nbracht wird, daß die füllig gewordenen Scheine ihr     sperre); mit dem Verbot ist die Benachrichtigung\nvon dem Antragsteller vorgelegt worden seien.          von , der . Einleitung des Aufgebotsverfahrens ~u\n§ 1013                        verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie\nBei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder      das Aufgebot öffentlich bekanntzuma_chen.\nGewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht              (2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist\nmehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Vor-       anch den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht\naussetzungen der §§ 1010, 1011 vorhanden sind, der     in dem Papier bezeichnet sind.\nAufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu d.em            (3) Die Einlösung der vor dem Verbot aus-\ngegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine\nTermin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen\nwird von dem Verbot nicht betroffen.\nScheines sechs Monate abgelanfen sind.\n§ 1020\n§ 1014\nIst in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit an-         Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsver-\ngegeben, die zur Zeit der ersten Einrückung des       fahrens nach § 1015 Satz 2 unzulässig, so hat das\nAufgebots in den Bundesanzeiger noch nicht ein-        Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor\ngetreten ist, und sind die Voraussetzungen der         der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern\n§§ 1010 bis 1013 nicht vorhanden, so ist der Auf-      die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vor-\ngebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Ver-        handen sind. Auf den Antrag sind.die Vorschriften\nfalltag sechs Monate abgelaufen sind.                  des § 947 Abs, 1 anzuwenden. Das Verbot ist durch\nAnheftung an die Gerichtstafel und durch ein-\n§ 1015\nmalige Einrückung in den Bundesanzeiger öffent•\nDie Aufgebotsfrisc muß mindestens sechs Monate\nlieh bekanntzumachen.\nbetragen. Der Aufgebotstermin darf nicht über ein\nJahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher                               § 1021\nTermin nicht bestimmt werden kann, ist das Auf-             Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit\ngebot nicht zulässig.                                  der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-,","624                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nRenten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben·             Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Uberlegen-\nworden sind, so ist die Beibringung des im § 1010         heit dazu ausgenutzt hat, den .anderen Teil zu\nAbs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht er-              seinem Abschluß oder zur Annahme von Bestim-\nforderlich.                                               mungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, ins-\n§ 1022                           besondere hinsichtlich der Ernennung oder Ab-\n(!) Wird das in Verlust gekommene Papier dem           lehnung der Schiedsrichter, ein Ubergewicht über\nGericht vorgdegl oclc,r wird das Aufgcbotsver-            den anderen Teil einräumen.\nfohrcn in anderer Weise ohne, Erlaß eines Aus-                                   §  1026\nschlußurlcils crl;digt, so ist die Zahlungssperre            Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitig-\nvon Amts wegen aufzuheben. Das gleiche gilt,              keiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er\nwenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des            nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die\nAufgebotsverlahrens angeordnet worden ist und             aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich\ndie Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach            bezieht.\nder Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hinder-                                § 1027\nnisses beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die             (1) Der Schiedsvertrag muß ausdrücklich ge-\nZahlungssperre öffentlich bekanntgemacht worden,          schlossen werden und bedarf der Schriftform, an-\nso ist die Erledigung .!es Verfahrens oder die            dere Vereinbarungen als solche, die sich auf das\nAufhebung der Zahlungssperre von Amts wegen               schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die\ndurch den Bundesanzeiger bekanntzumachen.                 Urkunde nicht enthalten. Der Mangel der Form\n(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die         wird durch die Einlassung auf die schiedsgericht-\nZahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem               liche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.\nAntragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § 1016           (2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist nicht anzuwen-\ngestattet worden ist.                                     den, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein\n(3) Gegen den Beschluß, durch den die Zahlungs-        Handelsgeschäft ist und keine der Parteien zu den\nsperre aufgehoben wird, findet sofortige Be-              im § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Ge-\nschwerde slatt.                                           werbetreibenden gehört.\n§ 1023                              (3) Soweit der Schiedsvertrag nach Abs. 2 der\nBezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftlos-          Schriftform nicht bedarf, kann jede Partei die Er-\nerklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürger-          richtung einer schriftlichen Urkunde über den\nliches Gesetzbuchs bczeichnelen Art, so gelten die        Vertrag verlangen.\nVorschriften des § 1006, des § 1009 Abs. 3, des                                   § 1028\n§ 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019 bis 1022 ent-           Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über\nsprechend. Die Landesgesetze können über die              die Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten,\nVeröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017          so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.\nAbs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vor-\ngeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die                                     § 1029\nAufgebotsfrist abweichen<.le Vorschriften erlassen.          (!) Sicht beiden Parteien   die Ernennung von\n§ 1024                           Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei\ndem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der\n(1) Bei Aufgeboten, die auf Grund der §§ 887,\nAufforderung 'zu bezeichnen, binnen einer ein-\n927. 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürger-\nwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu tun.\nlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des\nHandelsgesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes,               (2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf\nbetreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der         Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter\nBinnenschiffahrt, ergehen, können die Landes-             von dem zuständigen Gericht ernannt.\ngesetze die Art der Veröffentlichung des Auf-                                     § 1030\ngebots und des Ausschlußurteils sowie die Auf-               Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernen•\ngebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ 948,          nung eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber\n950, 956 vorgeschrieben ist.                              gebunden, sobald dieser die Anzeige von der Er-\n(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162           nennung erhalten hat.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die\nLandesgesetze die Art der Veröffentlichung des                                   § 1031\nAufgebots, des Ausschlußurteils und des im § 1017            Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter\nAbs. 3 bezeichneten Urteils sowie die Aufgebots-          Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen\nfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 1009,          Grund wegfällt oder die Ubernahme oder die\n1014, 1015, !Olt vorgeschrieben ist.                      Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, so\nhat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforde-\nZehntes Buch                            rung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist\nSchiedsrichterliches Verfahren                einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Nach\n§ 1025                           fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der\n(!) Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer\nbetreibenden Partei der Schiedsrichter von clcm\nRechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schieds-      zuständigen Gericht ernannt.\nrichter erfolgen solle, hat insoweit rechtliche Wir-                              § 1032\nkung, als die Parteien berechtigt sind, über den             (1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Grün•\nGegenstand des Streites einen Vergleich zu                den und unt~r denselben Voraussetzungen abge-\nschließen.                                                lEnnt werden, die zur Ablehnung eines Richters\n(2) Der Schiedsvt:rtrctg ist unwlfksam, wenn eine      berechtigen.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        625\n(1) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen,     wenn                             § 1038\nein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schieds-          Ist der Schiedsspruch von mehreren Schieds-\nrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich      richtern zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit\nverzögert.                                               der Stimmen entscheidend, sofern nicht der\n(3) Minderjährige, Taube, Stumme und Personen,       Schiedsvertrag ein anderes bestimmt.\ndenen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt\nsind, können abgelehnt werden.                                                     § 1039\nDer Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages\n§ 1033                         der Abfassung von den Sehiedsricbtern zu unter-\nDer Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht   schreiben, den Parteien in einer von den Schieds-\nfür den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung        richtern unterschriebeli12n Ausfertigung zuzustellen\nder Parteien Vorsorge getroffen ist:                     und unter Beifügung der Beurkundung der Zu-\n1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrag zu         ste1lung auf der Geschäftsstelle des zuständigen\nSchiedsrichtern ernannt sind und ein Schieds-     Gerichts niederzulegen.\nrichter sUrbt oder aus einem anderen Grund                                  § 1040\nwegfällt oder die Übernahme des Schiedsrich-         Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die\nteramts verweigert oder von dem mit ihm ge-       Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Ur-\nschlossenen Vertrag zurüoktrit.t oder die Er-     teils.\nfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögerti                            § 1041\n2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen,        (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann be-\ndaß sich unter ihnen Stimmengleichheit er-        antragt werden:\ngeben habe.                                           1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schieds-\n§ 1034\nvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schieds-\n(1) Bevor der Schiedsspruch erlassen wird, haben            spruch sonst auf einem unzulässigen Ver-\ndie Schiedsrichter die Parteien zu hören und das                fahren beruhti\ndem Streite zugrunde liegende Sachverhältnis zu              2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs\nermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforder-              gegen die guten Sitten oder die öffentliche\nlich halten. Rechtsanwälte dürfen als Prozeßbevoll-             Ordnung verstoßen würde;\nmächtigte nicht zurückgewiesen werden; entgegen-             3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach\nstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Per-                    Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern\nsonen, die nach § 157 von dem mündlichen Ver-                   sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder\nhandeln vor Gericht ausgeschlossen sind, dürfen                 stillschweigend genehmigt hati\nzurückgewiesen werden.                                       4. wenn der Partei in dem Verfahren das recht-\n(2) Im übrigen wird das Ve··fahren, soweit nicht            liche Gehör nicht gewährt war;\ndie Parteien eine Vereinbarung getroffen haben,              5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen\nvon den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen                    versehen isti\nbestimmt.                                                    6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter\n§ \\03.5                              denen in den Fällen der Nr. 1 bis 6 des § 580\n(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und Sach-              die Restitutionsklage stattfindet.\nverständige vernehmen, die freiwillig vor ihnen             (2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus\nerscheinen.                                              dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt,\n· (2) ziir Beeidigung eines Zeugen oder eines          wenn die Parteien ein anderes vereinbart haben.\nSachverständigen oder einer Partei sind die\n§ 1042\nSchiedsrichter nicht befugt.\n(1) Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangs~\n§ 1036                        vollstreckung nur statt, wenn er für vollstreckbar\n(1) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich    erklärt ist.\nerachtete richterliche Handlung, zu deren Vor-              (2) Der Antrag ist unter Aufhebung des Schieds-\nnahme sie nicht befugt sind, ist auf Antrag einer        spruchs abzulehnen, wenn einer der im § .1041 be-\nPartei, sofern der Antrag für zulässig erachtet          zeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.\nwird, von dem zuständigen Gericht vorzunehmen.                                   §  1042 a\n(2) Dem Gericht, das die Vernehmung oder Be•\n(1) über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung\neidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen\n·kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß\nangeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen\nentschieden werden I vor der Entscheidung ist der\nzu, die im Falle der Verweigerung des Zeugnisses\nGegner zu hören. Im Falle einer mündlichen Ver-\noder des Gutachtens erforderlich werden.\nhandlung wird durch Endurteil entschieden.\n§ 1037                           (2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht,\nso ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des\nDie Schiedsrichter können das Verfahren fort-\nAntrags gerechtfertigt erscheint, mündliche Ver•\nsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn\nhandlung anzuordnen.\ndie Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Ver-\nfahrens behauptet, insbesondere wenn geltend ge-                                 § 1042 b\nmacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag           (1) Dem Antrag soll die für die Zustellung er-\nnicht bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den       forderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nzu entscheidenden Streit nicht beziehe, oder daß            (2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet,\nein Schiedsri.chter zu den schiedsrichterlichen Ver-     so ist der Termin den Parteien von Amts wegen\nrichtungen nicht befugt sei.                             bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Land•","626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ngerichlen soll die Bekanntmachung die Aufforde•               2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs\nrung gemäß § 215 enthalten.                                      gegen die guten Sitten oder die öffentliche\nOrdnung verstoßen würde, insbesondere wenn\n§ 1042 C                                 der Spruch eine Partei zu einer Handlung ver·\n(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch                urteilt, deren Vornahme nach den deutschen\nfür vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig voll-          Gesetzen verboten ist;\nstreckbar zu erklären.                                        3. wenn die Partei nicht ordnungsmäßig vertre•\n(2) Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt.             ten wa~. sofern sie nicht die Prozeßführung\nWird Widerspruch erhoben, so ist über die Vol!-                  ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt\nslreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch End·                 hat,\nurteil zu entscheiden. Die Vorschriften der §§ 707,\n4. wenn der Partei in dem Verfahren das recht-\n717. gelten entsprechend.\nliche Gehör nicht gewährt war.\n(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Voll-\nstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der            (3) An die Stelle der Aufhebung des Schieds-\nsofortigen Beschwerde.                                   s:Jruchs tritt die Feststellung, daß er im Inland nicht\nanzu,erkennen ist.\n§ 1042 d                             (4) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für voll-\n(!) Der Widerspruch ist innerhalb einer mit der       streckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgc·\nZustellung beginnenden Notfrist von zwei Wochen           hoben, sc kann im Wege der Klage die Aufhebung\ndurch Einreichung einer Widerspruchsschrift einzu-        aer Voll,c,_,.2ckbarerklärung beantragt werden. Auf\nlegen .. § 339 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Wider-       die Klage sind die Vorschriften des § 1043 Abs. 2, 3\nspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten,         .nit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß\nwas zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung           die Notfrist mit der Kenntnis der Partei von der\nerforderlich ist.                                         rechtskräftigen Aufhebung des Schiedsspruchs be-\n(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist         ginnt.\nden Parteien von Amis wegen bekanntzumachen.                                      § 1044 a\nMit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die               (1) Hat sich der Schuldner in einem schieds-\nWiderspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen.           richterlichen Vergleich der sofortigen Zwangsvoll-\nDie erforderliche Zahl von Abschriften soll die Par-      streckung unterworfen, so findet die Zwangsvoll•\ntei mit der Widerspruchsschrift einreichen.              streckung aus ·dem Vergleich statt, wenn er für voll·\nstreckbar erklärt ist. Der Vergleich darf nur für\n§ 1043                          vollstreckbar erklärt werden, wenn er unter An•\n(1) Ist der Schiedsspruch rechtskräftig für voll-      gabe des Tages seines Zustandekommens von den\nstreckbar erklärt, so kann seine Aufh·ebung nur aus       Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben\nden im § 1041 Abs. l Nr. 6 bezeichneten Gründen           und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Ge·\nund nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft            richts niedergelegt ist.\ngemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden            (2) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen,\naußerstande gewesen ist, den Aufhebungsgrund in          wenn der Vergleich der Rechtswirksamkeit ent·\ndem früheren Verfahren geltend zu machen,                 behrt oder seine Anerkennung gegen die guten\n(2) Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von       Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen\neinem Monat zu erheben. Die Frist beginnt mit dem        würde.\nTage, an dem die Partei von dem Aufhebungs-                  (3) Die Vorschriften der §§ 1042 a bis . 1042 d\ngrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor ein•       gelten entsprechend; die Geltendmachung der\ngetretener Rechtskraft der Entscheidung über die         Rechtsunwirksamkeit des Vergleichs steht der\nVollstreckbarerklärung. Nach Ablauf von zehn Jah-        Geltendmachung von Aufhebungsgründen gegen\nren, von dem Tage der Rechtskraft der Entschei-          einen Schiedsspruch gleich .\n. dung an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.\n(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist                                   § 1045\nzugleich die Vollstreckbarerklärung aufzuheben.\n(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die\nErnennung oder die Ablehnung eines Schiedsrich·\n§ 1044\ntern oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags\n(1) Ein ausländischer Schiedsspruch, der nach         oder über die Anordnung der von den Schieds·\ndem für ihn maßgebenden Recht verbindlich ge-            richtern für erforderlich erachteten richterlichen\nworden ist, wird, soweit nicht Staatsverträge ein        Handlungen ist das Amtsgericht oder das Land·\nanderes bestimmen, in dem für inländische Schieds-       gericht zuständig, das in dem Schiedsvertrag als\nsprüche vorgeschriebenen Verfahren für voll·             solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer\nstreckbar erklärt. § 1039 ist nicht a!lzuwenden.          derartigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das\n(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist         Landgericht, das für die gerichtliche Geltend-\nabzulehnen:                                               machung des Anspruchs zuständig sein würde.\n1. wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam ist,          (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-\nfür die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs     handlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der\nist, soweit nicht Staatsverträge ein anderes     Gegner zu hören.\nbestimmen, das für das Schiedsverfahren gel-        (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be·\ntende Recht maßgebend:                           schwerde statt.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                    627\n§  1046                                             § 1047\nDas im § 1045 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist        Unter mehreren nach den §§ 1045, 1046 zuständi·\nauch für die Vollstreckbarerklärung von Schieds•   gen Gerichten ist und bleibt das Gericht zuständig,\nan das eine Partei oder das Schiedsgericht (§ 1039)\nsprüchen und schiedsrichterlichen Vergleichen so•\nsich zuerst gewendet hat.\nwie für Klagen zuständig, welche die Unzulässig•\n§ 1048\nkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Auf•\nFür Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter\nhebung eines Schiedsspruchs oder der Vollstreck•\nWeise durch letztwillige oder andere nicht auf Ver•\nbarerklärung eines solchen oder die Rechtsunwirk•  einbarung beruhende Verfügungen ;rngeordnat\nsamke1t elnes schiedsrichterlichen Vergleichs zum  werden, gelten die Vorschriften dieses Buches ent-\nGegenstand haben.                                  sprechend.","","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950 629\nAnlage 3\nzu dem Gesetz zur Wiederherstellung der Red,ts•\neinheit an! dem Gebiete der Gerichtsverfassung,\nder bürgerlichen Red1tspllege, des Straiveriahrens\nund des Kos(enrechls.\nStrafprozeßordnung","","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                      631\nStrafprozeßordnung\nErstes Buch                            (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im\nAllgemeine Vorschriften                Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird\nErster Abschnitt                       der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen\nSachliche Zuständigkeit der Gerichte          J\\ufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht be-\nkannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.\n§ l\nDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird                                 § 9\ndurch das Gesetz über die Gerichtsverfassung             (!) 'Nenn die strafbare Handlung außerhalb des\nliestimmt.                                            Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes begangen\n§ 2\n(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln      und ein Gerichtsstand gemäß § 8 nicht begründet\nzur .Zuständigkeit von Gerichten verschiedener        ist, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk\nOrdnung gehören würden, können verbunden bei          dle Ergreifung erfolgt. Hat eine Ergreifung nicht\ndem Gericht anhängig gemacht werden, dem die          stattgefunden, so wird das zuständige Gericht vom\nhöhere Zuständigkeit beiwohnt.                        Bundesgerichtshof bestimmt.\n(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch          (2) Glei~hes gilt, wenn eine strafbare Handlung\nBeschluß dieses Gerichts die Trennung der ver-        im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes began•\nbundenen Strafsachen angeordnet werden.               gen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der began-\n§ 3                         genen Tat noch der Gerichtsstand des Wohnsitzes\nEin Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine          ermittelt ist.\nPerson mehrerer strafbarer Handlungen beschul-                                 § 10\ndigt wird, oder wenn bei einer strafbaren Hand-           Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen\nlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Be-      Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses\ngünstiger oder Hehler beschuldigt werden.             Bunde,gesetzes oder in offener See begangen, so i3t\n§ 4                         das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimat-\n(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder         hafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses\neine Trennung verbundener Strafsachen kann auch       Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst\nnach Eröffnung der Voruntersuchung oder des           erreicht.\nHauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft\noder des Angeschuldigten oder von Amts wegen                                   § 11\ndurch gerichtlichen Beschluß angeordnet w1,rden,          (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität\n(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu genießen, sowie die im Ausland angestellten Be-\ndessen Bezirk die übrigen Ge.;ichte gehören; fehlt    amten des Bundes oder eines deutschen Landes\nein solches Gericht, so entscheidet das gemein-       behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den\nschaftliche obere Gericht.                            Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen\n§ 5                         solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der\nFür die Dauer der Verbindung ist der Straffall,    Bundesregierung als ihr Wohnsitz,\nder zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ord-          (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften\nnung gehört, für das Verfahren maßgebend.             nicht anzuwenden.\n§ 6                                                   § 12\nDas Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in       (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der\njeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu           §§ 7 bis 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der\nprüfen.                                               Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.\nzweiter Abschnitt                           (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entschei-\nGerichtsstand                    dung einem anderen der zuständigen Gerichte\n§ 7                         durch das gemeinschaftliche obere Gericht über-\n(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht be-      tragen werden.\ngründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung                               § 13\nbegangen ist.                                            (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die ein-\n(2) Wird der Tatbestand der strafbaren Hand-       zeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur\nlung durch den Inhalt einer im Inland erschienenen    Zuständigkeit verschiedener Gerichte        gehören\nDruckschrift begründet, so ist als das nach Abs. 1    würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht\nzuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in      begründet, das für eine der Strafsachen zu-\ndessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Je-    ständig ist.\ndoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern dir,       (2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen\nVerfolgung im Wege der Privatklage stattfindet.       bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht\nauch das Gericht, in dessen Bezirk die Druck-         worden, so können sie sämtlich oder zum Teil\nschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in     durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft\ndiesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohn-       entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.                einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine\n§ 8                         solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet,\n(!) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht     wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschul•\nbegründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte        digter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere\nzur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohn-          Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht dil'\nsitz hat.                                             Verbindung einzutreten hat.","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wie•               Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe,\nder aufgehoben werden.                                          durch welche die Schwägerschaft begründet\n§ 14                                  ist, nicht mehr besteht;\nBesteht zwischen mehreren Gerichten Streit über           4. wenn er in der Sache als Beamter der Staats-\ndie Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaft-                anwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt\nliche obere Gericht das Gericht, das sich der Unter-            des Verletzten oder als Verteidiger tätig ge-\nsuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.                    wesen ist;\n5. wenn er in der Sache ~ls Zeuge oder Sach•\n§ 15\nverständiger vernomme ist.\nIst das an sich zuständige Gericht in einem ein-\nzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes recht-\n§  23\nlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Ver-       (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechts-\nhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der         mittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,\nöffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zu-     ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in\nnächst obere Gericht die Untersuchu'ng und Ent·         einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausge-\nscheidung dem gleichstehenden Gericht eines an-         schlossen.\nderen Bezirks zu übertragen.                                (2) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen,\n§ 16                           in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht\nMitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht\nDer Angeschuldigte muß den Einwand der Unzu·          bei einer außerhalb der Hauptverhandlung ergehen-\nständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung          den Entscheidung der Strafkammer mitwirken.\ngeltend machen; hat ke,ine Voruntersuchung statt-\ngefunden, so kann er den Einwand noch in ckr                                       § 24\nHauptverhandlung geltend machen, solange mH der              (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in\nVerlesung des Beschlusses über die Eröffnung des         denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft\nHauptverfahrens nicht begonnen ist.                      Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Be·\n§ 17                           sorgnis der Befangenheit qbgelehnt werden.\n(2) Wegen Besorgnis· der Befangenheit findet die\nDurch eine Entscheidung, welche die Zuständig-\nAblehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der ge-\nkeit für die Voruntersuchung feststellt, wird die\neignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit\nZuständigkeit auch für das Hauptverfahren fest-\neines Richters zu rechtfertigen.\ngestellt.\n(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwalt·\n§ 18\nschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.\nNach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das           Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Ver-\nGericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des        langen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung\nAngeklagten aussprechen.                                berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.\n§ 19                                                     § 25\nHaben mehrere Gerichte, von denen eines das zu-           Die Ablehnung eines Richters wegen Besorg-\nständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr       nis der Befangenheit ist bis zum Beginn des an\nanfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausge-             die Vernehmung des Angekl:igten zur Sache an-\nsprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche            schließenden Teiles der Hauptverhandlung zulässig.\nobere Gericht das zuständige Gericht.                                              § 26\n§  20                              (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht,\nDie einzelnen Untersuchungshandlungen eines           dem der Richter angehört, anzubringen; es kann\nunzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser. Un-     vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.\nzuständigkeit wegen ungültig.                               (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;\n§ 21                           der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausge·\nschlossen.       Zur Glaubhaftmachung kann auf das\nEin unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb\nZeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen\nseines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungs-\nwerden.\nhandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im\nVerzug ist.                                                (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ab-\nlehnungsgrund dienstlich zu äußern.\nDritter Abschnitt\n§ 27\nAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen           (1) Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet das\n§ 22                           Gericht, dem der Abgelehnte angehört.\nEin Richter ist von der Ausübung des Richter-           (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennen-\namtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:                    den Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die\n1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung      Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb\nverletzt ist;                                    der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.\n2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Be-             Wird ein richterliches Mitglied des Schwurgerichts\nschuldigten oder des Verletzten ist oder ge-     abgelehnt, so entscheiden während der Tagung die\nwesen ist;                                       richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außer-\n3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem        halb der Tagung entscheidet die Strafkammer.\nVerletzten in gerader Linie verwandt, ver-          (3) Wird ein Untersuchungsrichter oder ein Amts-\nschwägert oder durch Annahme an Kindes           richter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht.\nStatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum      Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Ab-\ndritten Grade verwandt ode;- bis zum zweiten     gelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, d€n 20. September 1950                       633\n(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht       setzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht\ndurch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds be-        fur die Mitteilung von Urteilen.\nschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere           (3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindl:r:hen ist das\nGericht.                                                zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.\n§   28                                                § 36\n(1) Der Beschluß, der die Ablehnung für begrün-        (1) Entscheidungen, die einer Zustellung oder\ndet erklärt, ist nicht anfechtbar; gegen den Be-        Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwalt-\nschluß, der die Ablehnung für unbegründet erklärt,      schaft zu übergeben, die das Erforderliche zu ver-\nist sofortige Beschwerde zulässig.                      anlassen hat. Für Entscheidungen, q.ie lediglich den\n(2) Der Beschluß, der ein gegen einen erken-        inneren Dienst der Gerichte oder die Ordnung in\nnenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch            den Sitzungen betreffen, gilt diese Vorschrift nicht.\nfür unbegründet. erklärt, kann nicht für sich allein,      (2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende\nsondern nur mit dem Urteil angefochten werden.         des Gerichts können Zustellungen sowie die Voll-\n§   29                       streckung von Beschlüssen und Verfügungen auch\nEin abgelehnter Richter hat vor Erledigung des      unmittelbar veranlassen.\nAblehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzu-                                   § 31\nnehmen, die keinen Aufschub gestatten.                    Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die\n§   30                       Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nDas für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs                               § 38\nzuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden,          Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,\nwenn ein solches Gesuch nicht angebra<;:ht ist, ein    denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sach·\nRichter aber von einem Verhältnis Anzeige macht,       v_erständige unmittelbar zu laden, haben mit der\ndas seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder         Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu\n.wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber          beauftragen.\nentstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausge-                                 § 39\nschlossen ist.                                            Für das die öffentliche Klage vorbereitendf Ver-\n§ 31                         fahren, für die Voruntersuchung und für das Ver-\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für   fahren bei der Strafvollstreckung· können durch\nSchöffen und Geschworene sowie für Urkunds-            Anordnung der Landesjustizverwaltung einfachere\nbeamte der Gesc_häftsstelle und andere als Proto-      Formen für den Nachweis der Zustellung zugelassen\nkollführer zugezogene Personen entsprechend.           werden.\n(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei                            § 40\nder großen Strafkammer und beim Schwurgericht             (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,\nentscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der      dem eine Ladurtg zur Hauptverhandlung noch\nProtokollführer einem Richter beigegeben, so ent-      nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschrie-\nscheidet dieser über die Ablehnung oder Aus-           benen Weise im Inland bewirkt werden, und\nschließung.                                             erscheint die Befolgung der für Zustellungen im\n§   32                       Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar\n(weggefallen)                     oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustel-\nlung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellen-\nVierter Abschnitt                        den Schriftstücks durch ein deutsches oder aus-\nländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und\nGerichtliche Entscheidungen               seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen\nund ihre Bekanntmachung                  verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schrift-\nstück zwei Wochen ari der Gerichtstafel des Ge-\n§ 33\nrichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen\nDie Entscheidungen des Gerichts werden, wenn        ist. Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustel-\nsie im Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach      lung veranlassenden Beamten zu.\nAnhörung der Beteiligten, wenn sie außerh{!.lb einer       (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem\nHauptverhandlung ergehen, nach schriftlicher oder      Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine\nmündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft er-        weitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der\nlassen.                                                vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt wer-\n§ 34\nden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende\nDie durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Ent-       Schriftstück zwei Wochen an der Gerirhtstafel\nscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag         des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet\nabgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.           gewesen ist. Von Urteilen und Beschlüs3en wird\n§  35                        nur der entscheidende Teil angeheftet.\n(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der da-                              § 41\nvon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch           Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen\nVerkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist            durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden\nihr eine Abschrift zu erteilen.                         Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf\n(2) Andere Entscheidungen werden durch Zu-          einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung\nstellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekannt-        von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu\nmachun2 der Entscheidung keine Frist in Lauf ge-        vermerken.","634                                   Bundesgesetzbl~tt, Jahrgang 1950\nFünfter Abschnitt                                                   §  49\n_Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand          Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu\nvernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht\n§  42                           geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Ver-\nBei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen        nehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.\nbestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf\nden der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem                                § 50\nder Anfang der Frist sich richten soll.                    (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundes-\nrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer\n§ ·43                          sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Ver•\n(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten        sammlung dort zu vernehmen.\nbestimmt ist, endigt mit Ablauf des Tages der letz-         (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer\nten Woche oder des letzt, n Monats, der durch seine     Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn\nBenennung oder Zahl dt .n Tag entspricht, an dem        sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an\ndie Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem        ihrem Aufenthaltsort zu vernehm_en.\nletzten Monat, so endigt die Frist. mit dem Ablauf         (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden\ndes letzten Tages dieses Monats.                        Vorschriften bedarf es:\n(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag       für die Mitglieder eines in Abs, 1 genannten\noder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit            Orga ,s der Genehmigung dieses Organs,\nAblauf des nächstfolgenden Werktags.                       für die !,1itglieder der Bundesregierung der Ge-\nnehmigung der Bundesregierung,\n§  44                              für die Mitglieder einer Landesregierung der Ge-\nGegen die Versäumung einer Frist kann die Wie-              nehmigung der Landesregierung.\ndereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht             (4) Die Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe\nwerden, wenn der Antragsteller durch Naturereig·        der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundes-\nnisse oder andere unabwendbare Zufälle an der           regierung oder einer Landesre,gierung werden, wenn\nEinhaltung der Frist verhindert worden ist. Als un-     sie außerhalb der Hauptverhandlung v.ernommen\nabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der           worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll\nAntragsteller von einer Zustellung ohne sein Ver•       über ihre richterliche Vernehmung ist in der Haupt•\nschulden keine Kenntnis erlangt hat.                     verhandlung zu verlesen.\n§ 51\n§  45                              (1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, der\n(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den            nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben\nvorigen Stand muß binnen einer Woche nach Be-            verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungs-\nseitigung des Hindernisses bei dem Gericht, bei         strafe in Geld. und für den Fall, daß diese nicht\ndem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter          beigetrieben werden ~ann, zur Strafe der Haft bis\nAngabe und Glaubhaftmachung der Versäumungs-            zu sechs Wochen zu verurteilen. Auch ist die\ngründe angebracht werden.                               zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. Im\n(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte       Falle wiederholten Ausbleibens kann auf die Strafe\nHandlung selbst nachzuholen,                            noch einmal erkannt werden.\n(2) Die Verurteilung zu Strafe und Kosten unter-\n§ 46\nbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend\nentschuldigt ist. Wird der Zeuge nachträglich ge-\n(1) Ober das Gesuch entscheidet das Gericht, das    nügend entschuldigt, so werden die getroffenen\nbei rechtzeitiger Handlung zur Eotscheidung in der      Anordnungen wieder aufgehoben.\nSache selbst berufen gewesen wäre.\n(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch\n(2) Die dem Gesuch stattgebende Entscheidung        dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im\nunterliegt keiner Anfechtung.                           Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuch-\n(3) G€gen die das Gesuch verwerfende Entschei•       ten Richter zu.\n§ 52\ndung ist sofortige Beschwerde zulässig.\n{1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind be•\n§  47                          rechtigt:\n1. der Verlobte des ßeschuldigten;\n(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in             2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn\nden vorigen Stand wird die Vollstreckung einer                 die Ehe nicht mehr besteht;\ngerichtlichen E\"ntscheidung nicht gehemmt.                 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie\n(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der              verwandt, verschwägert oder durch Annahme\nVollstreckung anordnen.                                        an Kindes Statt verbunden oder in der Seiten-\nlinie bis zum dritten Grade verwandt oder\nSechster Abschnitt                              bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch\nZeugen                                 wenn die Ehe, durch welche die Schwäger~\nschaft begründet ist, nicht mehr besteht.\n§ 48\n(2) Die bezeichneten Personen sind voP jeder\nDie Ladung der Zeugen geschieht unter Hin-           Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des\nweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.       Zeugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht\n.,\n• .!:","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       635\n;;uf dieses Recht auch während der Vernehmung          GesBtz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vor-\nwiderrufen.                                            liegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides\n§ 53                        und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen\n( l) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner     oder unvollständigen Aussage zu belehren.\nberechtigt:                                                                       § 58\n1. Geistliche über das, was ihnen bei Ausübung         (!) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit\nder Seelsorge anvertraut ist;                   der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.\n2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was         (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeuget:.\nihnen in dieser Eigenschaft anvertraut ist;     oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist\n3. Rechtsanwälte und Arzte über das, was ihnen      zulässig, wenn es für das v.-eitere Verfahren ge-\nbei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist;       boten erscheint.\n4. Redakteure, Verleger und Drucker einer perio-                               § 59\ndischen Druckschrift sowie die bei der tech-       Die Zeugen sind einzeln und rar b ihrer Verneh-\nnischen Herstellung der Druckschrift beschäf-   mung zu vereidigen. Die Verei'.ligung erfolgt, soweit\ntigten Personen über die Person des Verfas-     nichts ancforcs bestimmt ist, in der Hauptverhand-\nsers oder Einsenders einer Veröffentlichung     lung.\nstrafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der                                 § 60\nDruckschrift weg€n dieser Veröffentlichung         Von der Vereidigung ist abzusehen:\nbestraft ist oder seiner Bestrafung kein recht-    1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung\nliches Hindernis entgegensteht.                        das sechzehnte Lebensjahr noch nicht voll-\n(2) Die unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen           endet haben oder die wegen mangelnder Ver-\ndürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie                 standesreife oder wegen Verstandesschwäche\nvon der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ent-                vom Wesen und der Bedeutung des Eides\nbunden sind.                                                  keine genügende Vorstellung haben;\n§ 54                            2. bei Personen, die nach den Vorschriften der\n(!) Für die Vernehmung von Richt2rn, Beamten\nStrafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich\nvernpmmen zu werden,\nund anderen Perso110n dC's öff„nllichen Dienstes a!,;\n3. bei Personen-, die der Tat, welche dBn Gegen-\nZeugen über Umstän(le, auf die sich ihre Pflicht\nstand der Untersuchung bildet, oder der Be-\nzur Amtsverschwirgcnhcil bezieht, und für die Ge-\nteiligung an ihr oder der Begünstigung oder\nnehmigung wr Aussage gelten die besondC'fen\nHehlerei verdächtig oder deswegen bereits\nbeamtenrechtlichen Vorschriften.\nverurteilt sind.\n(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer                                 § 61\nLandesregierung gelten die für sie maßgebenden            Von der Vereidigung kann nach d2m Ermessen\nbesonderen Vorschriften.                               des Gerichts abgesehen w.c,rden:\n(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis ver-          1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das\nweigern, wenn die Ablegu:cg des Zeugnisses dem                 sechzehnte. aber noch nicht das achtzehn\\€\nWohl des Bundes oder eines deutschen Landes                    Lebensjahr vollendet haben;\nNachteile bereiten wiircle.                               2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im\nSinne des li 52 Abs. 1 Angehörige des Verletz-\n(4) Diese Vorschriften gdlen auch, wenn die vor-\nten oder de, ßcsclrnldigtcn sincl;\ngenannten Personc,n nicht nH·hr im öffentlichen\n3. wenn das Gericht d2r A :.issage keine wesent-\nDienst sind, sowcit ,,s sich Ilm Tatsachen handelt,\nliche Be,leutung beimißt und nach seiner Vber-\ndie sich während ihrer Dic:nslzrcil ereignet haben\nz2ugung auch unter Eid keine wesentliche\noder ihnen während il!rer l)ienstzeit zur Kenntnis\nAussage zu erwarten ist.\ngelangt sind.\n§ 55                                                   § 62\n{!) Jeder Zeuge kann die· Auskll11H auf solche         Im Verfahren wegen einer Vbertretung und im\nFragen verweigern, deren Benntworlung ihm               f'rivalklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt,\nselbst oder einem der im § .52 Abs. 1 lJC'zeich-        wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebend2n\nneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher         Bedeutung der Aussage ocler zur Herbsiführung\nVerfolgung zuziehen würde.                              einer wahren Aussage für notwendig hält.\n(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweige-                                § 63\nrung d€r Auskunft zu belehren.                             Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen\ndes Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung\n§ 56                         des Zeugnisses zu verweigBrn; darüber sind e:e zu\nDie Tatsache, auf die der Zeuge die Verweige-       belehren.\nrung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53                                    § 64\nund 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu\nUnterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist\nmachen.- Es genügt die eidliche Versicherung des\nder Grund dafür im Protokoll anzugeb\"cn,\nZeugen.\n§ 57                                                   § 65\nVor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahr-           (1) Im vorbereitenden Verfahren ist di~ Vereidi-\nheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie        gung nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, oder\nihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im          wenn der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer","636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nwahren Aussage über einen für das weitere Ver-                                    § 66 e\nfahren erhebt,ch\"'' Punkt erforderlich erscheint.            Gibt ein Zeuge an, daß er Mitglied einer Religions-\n(2) fm vorbereitc11den Verfahren wegen einPr           gesellschaft sei, der das Gesetz den Gebrauch ge-\nUbertrctung ist die Vere\"Jigung unzulässig.               wisser Beteuerungslormeln an Stelle des Eides ge-\n§ Gfi                           stattet, so steht eine unter der Beteuerungslormel\ndieser Religionsgesellschaft abgegebene Erklärung\nIn der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur\nder Eidesleistung gleich.\nzulässig, wenn\nl. Gefahr im Verzug ist oder                                                    § 67\n2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer             \\'Vird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen\nwahren Aussage über einen für das weitere          worden ist, in demselbe_n Vorverfahren oder in dem-\nVerfahren erheblichen Punkt erforderlich er-       selben Hauptverfahren nochmals vernommen, so\nscheint oder                                       kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung\nden Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter\n3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in\nBerufung auf den früher geleisteten Eid versichern\nder Hauptverhandlung' verhindert sein wird\nlassen.\no<ler\n§ 68\n4, dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptver-\nDie Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge\nhandlung wegen großer Entfernung nicht zu-\niiber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder\ngemutet werden kann.\nGewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichen•\n§ 66 a                           falls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände,\nWird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung          die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden\nvereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Pro-       SachP betreffen, insbesondere über seine Beziehun-\ntokoll anzugeben.                                         gen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,\n§ 66 b                           vorzulegen.\n§ 68 a\n(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder\nersuchten Richter vernommen, so entscheidet zu-              (!) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder\nnächst dieser über die Vereidigung.                       einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein An-\n(2) Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,      gehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen\nerfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Er-          nur gestellt werden, wenn es unerläßlich i,st.\nsuchen des Gerichts verlangt wird. Der vernehmende           (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt\nRichter kann die Vere.idigung aussetzen und einer         werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um\nneuen Entschließung des beauftragenden oder er-           über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60\nsuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Ver-         Nr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um seine Glaub-\nnehmung Tatsachen hervortreten, die zu uneid-             würdigkeit zu beurteilen.\nlicher Vernehmung berechtigen würden. Diese Tat-                                   § 69\nsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.                    (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm\n(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, we,nn die     von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt\nuneidliche Vernehmung verlangt wird.                      ist, im Zusammenhang -anzugeben. Vor seiner Ver-\nnehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Unter-\n§ 66  C\nsuchung und die Person des Beschuldigten, sofern\n(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der      ein solcher vorhandt;n ist, zu bezeichnen.\nRichter an den Zeugen die Worte richtet:                     (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung\n„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und        der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes,\nAllwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die        auf dem das WissP.n des Zeugen beruht, sind\nreine WahrhP-il gesagt und nichts verschwiegen      nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.\nhaben\"\n(3) Die Vorschrift des § 136 a gilt für die Verneh-\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:\nnrnng des Zeugen entsprechend.\n,.Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"\n(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung                                 § 70\ngeleistet werden.                                            (!) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne\n(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die      gesetzlichen Grund verweigert. so ist der Zeuge in\nrechte Hand erheben.                                      die durch die Weigerung verursachten Kosten\n§ 66 d                           sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den\nFall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur\n(1) Stumme leisten den Eid in der Welse, daß sie\nStrafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen,\ndie Worte:\n(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die\n„Ich schwöre bei Cott dem Allm~chtigen und          Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit\nAllwissenden, daß irh r.ach bestem Wissen die       der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug,\nreine Wahrlwil hckllndct •.incl nichts verschwie-   auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, und\ngen habe\"                                           bei Obertretungen nicht über die Zeit von sechs\nniederschreiben und unterschreiben. Stumme, die           Wochen hinaus.\nnicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe            (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht a11ch\neines Dolmetschers durch Zeichen.                         dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im\n(2) Die Vorschrift des § 66 c Abs. 2 gilt ent-         Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten\nsprechend.                                                Richter zu.","Nr. 40 -    Tag dC'r Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       637\n(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in  Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für\ndemselben oder in einem anderen Verfahren, das         sie maßgebenden besonderen Vorschriften.\ndieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt\n§ 77\nwerden.\n§ 71                             Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung\neines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten\nJeder von dem Richter oder der Staatsanwalt-\nSachverständigen wird dieser zum Ersatz der Kosten\nschaft geladene Zeuge hat nach Maßgabe der Ge-\nund zu einer Ordnungsstrafe in Geld verurteilt. Im\nbührenordnung Anspruch auf Entschädigung aus der\nFalle wiederholten Ungehorsams kann neben der\nStaatskasse für Zeitversäumnis und, wenn sein Er-\nVerurteilung in dle Kosten noch einmal auf eine\nscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstat-·\nOrdnungsstrafe erkannt w-erden.\ntung der Kosten, die durch die Reise und den Auf-\nenthalt am Ort der Vernehmung verursacht werden.                                   § 78\nDer Richter hat, soweit ihm die;; erforderlich er•\nSiebenter Abschnitt                       scheint, die Tätigkeit der Sachverstänrjigen zu leiten.\nSachverständige und Augenschein\n§  79\n§ 72                              (!) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen\nAuf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über  des Gerichts vereidigt werden, Auf Antrag der\nZeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in        Staattanwaltschaft, des Angeklagten oder des Ver•\nden nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor-         teidigers ist er zu vereidigen.\nschriften getroffen sind.                                  (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu\n§ 73                           leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das\n(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverstän ..     Gutachten nnparteiisch und nach bestem Wissen\ndigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt           und Gewissen erstattet habe.\ndurch den Richter.                                         (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von\n(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sach ..    Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen ver-\nverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Per- eidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten\nsonen nur dann gewählt werden, wenn brsonderc           Eid.\nUmstände es fordern.                                                               § 80\n§ 74                              (1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlan-\n(1) Ein Sachverständiger kann aus dcnsclbC'n         gen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Verneh•\nGründen, die zur Ablehnung eines Richters berech·       mung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere\ntigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann       Aufklärung verschafft werden\njedoch nicht daraus entnomruen werden, daß der             (2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet wer•\nSachverständige als Zeuge vernommen worden ist.         den, die Akten einzusehen, der Vernehmung von\n(2) Das Ablehnungsrecht steht dei Staatsanwalt-      Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und\nschaft. dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.      an sie nnmiltclb,1r Fragen zu stellen.\nDie ernannten Sachverständigen sind den zur Ab·\nlebnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn                                      § 80 a\nnicht besondere Umstände entgegenstehen.                   Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des\n(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;    Beschnldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt,\nder Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausge-      einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs•\nschlossen.                                              anstalt angeordnet werden wird, so soll schon im\n§ 75                          Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit\nzur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu\n(!) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der\nerstattenden Gutachtens gegeben werden.\nErnennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung\nvon Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt                              § 81\nist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder          (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\ndas Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der          Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht\nBegutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt,         nach Anhörung eines Sachverständigen und des\noder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt     Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in\noder ermächtigt ist.                                    eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht\n(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der       und dort beobachtet wird. Im ,vorbereitenden Ver•\nverpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit    fahren entscheidet das Gericht, das für die Eröff-\nerklärt hat.                                            nung des Hauptverfahrens znständig wäre.\n§ 76                              (2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger\n(!) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berech-       hat, ist ein solcher zu bestellen.\ntigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen        (3) Gegen den Beschluß ist sofortige Be,chwerde\nSachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.       zulässig. Sie hat aufschiebende vVirkung.\nAuch aus anderen Gründen kann ein Sachverstän·             (4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer\ndiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gut-\nvon sechs Wochen nicht überschreiten.\nachtens entbunden werden.\n(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten                                  § 81  a\nund anderen Personen des öffentlichen Dienstes als         (1 )' Eine körperliche Untersuchung des Beschul•\nSachverständige gelten die besonderen beamten-          digten darf zur Feststellung von Tatsachen ange·\nrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der        ordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung","638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nsind. Zu diesem Zweck sind körperliche Eingriffe,      ein Sachverständiger nach      Erstattung des Gut-\ndie von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen      achtens mit Erfolg ab~elehnt   ist.\nKunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen wer-            (3) In wichtigeren Fällen    kann das Gutachten\nd<'n, sowie die Entnahme von Blutproben ohne Ein··     einer Fachbehörde eingeholt    werden.\nwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein\n§ 84\nNachteil für seine Gesundheit zu besorgen ist.\n(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefähr-     Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Ge-\ndung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung       bührenordnung Anspruch auf Entschädigung für\nauch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten     Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm verursach-\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.            ten Kosten und außerdem auf angemessene Ver-\n§ 81 b\ngütung für seine Mühewaltung.\nSoweit es für die Zwecke der Durchführung des                                § 85\nStrafverfahrens oder für die Zwecke des Erken-           Soweit zum Beweis· vergangener Tatsachen oder\nnungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und    Zustände, zu deren \\Vahrnehmung eine besondere\nFingerabdrücke ctes Beschuldigten auch gegen           Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen\nseinen Willen aufgenommen und Messungen und            zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über\nähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.          den Zeugenbeweis.\n§ 81 C                                                  § 86\n(1) Andere Personen als Beschuldigte diirfon,       Findet ,He Einnahme eines richterlichen Augen-\nwenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne           scheins •, At, so ist im Protokoll der vorgefund.ene\nihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit        Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu\nzur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden       geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vor-\nmuß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur       handensein nach der besonderen Beschaffenheit\noder Folge einer strafbar,en Handlung befindet. Die    des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.\nUntersuchung kann aus den gleichen Gründen wie                                  § 87\ndas Zeugnis verweigert werden. Die Untersuchung\nist unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Wür-        (1) Die richterliche Leichenschau wird unter Zu-\ndigun~ aller Umstände nicht zugemutet werden          ziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Bei-\nkann.                                                  sein des Richters von zwei Ärzten, unter denen\n(2) Zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zweck ist die   sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.\nEntnahme von Blutproben ohne Einwilligung des         Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tode\nzu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil        unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behan-\nfür seine Gesundheit zu besorgen und der Eingriff     delt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen.\nzur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist.         Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichen•\n(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Ge-       öffnung beizuwohnen, um aus der Krankheits-\nfährdung des Untersuchungserfolges durch Ver-         geschichte Aufschlüsse zu geben.\nzög-erung auch der Sta-atsanwaltschaft und ihren          (2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der\nHilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-        Leichenschau unterbleiben, wenn sie ·nach dem Er-\nsetzes) zu.                                           messen des Richters entbehrlich ist.\n(4) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vor-       (3) Zur Besichtigung oder Offnung einer schon\nschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang    beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.\ndarf nur auf besondere Anordnung des Richters an-\n§ 88\ngewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß\nder Betroffene trotz Auferlegung einer Ordnungs-         Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere\nstrafe bei der Weigerung· beharrt oder daß Gefahr     Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des\nim Verzug ist.                                        Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von\n§ 81 d                        Personen, die den Verstorbenen gekannt haben,\n(1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau   festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so\ndas Schamgefühl verletzen, so wird sie einer· Frau    ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen,\noder einem Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu                                § 89\nuntersuchenden Frau soll eine andere Frau oder\nDie Leichenöffnung,muß sich, soweit der Zustand\nein Angehöriger zugelassen werden.\nder Leiche dies gestattet, stets auf die Offnung der\n(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die\nKopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.\nzu untersuchende Frau in die Untersuchung ein-\nwilligt.                                                                        § 90\n§ 82                            Bei Offnung der Leiche eines neugeborenen\nIm Vorverfahren hängt es von der Anordnung         Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch\ndes Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gut-     darauf zu richten, ob es nach oder während der\nachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.  Geburt gelebt hat, und ob es reif oder wenigstens\n§ 83                         fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutter-\n(1) Der Richter   kann eine neue Begutachtung      leibes fortzusetzen.\ndurch ,dieseiben oder durch andere Sachverständige\n§ 91\nanordnen, wenn er das Gutachten tiir ungenügend\nerachtet.                                                (!) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so\n(2) D2r Richter kann die Begutachtung durch         ist die Untersuchung der in der Leiche o'.ler sonst\neinen a1,deren Sachverständigen ar:ordnen, wenn       gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Che•","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                     639\nmiker oder durch eine für solche Untersuchungen                               § 98\nbestehende Fachbehörde vorzunehmen.                    (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,\n(2) Der Richter kann anordnen, daß diese Unter·  bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-\nsuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines        schaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts•\nArztes stattzufinden hat.                          verfassungsgesetzes) angeordnet werden.\n§ 92                         (2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne rich•\nler!iche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen\n(1) Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind\ndrei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen,\ndie Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der\nwenn bei der Beschlagnahme weder der davon Be·\nBehörde vorzulegen, von der echte Münzen oder      troffene noch ein erwachsener Angehöriger an-\nPapiere _dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das\nwesend war, oder wenu der Betroffene und im Falle\nGutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit\nseiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des\noder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in\nBetroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen\nwelcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen\nWiderspruch erhoben hat. Der Betsoffcne kann\nworden ist.\njederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.\n(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder  Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben\nPapiere, so kann an Stelle des Gutachtens der aus- ist, entscheidet der Amtsrichter, in dessen Bezirk\nländischen Behörde das einer deutschen erfordert   die Beschlagnahme stattgefunden hat.\nwerden.                                               (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Be-\n§ 93                      schlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder\nZur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit      einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei\neines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines    Tagen dem Richter von der Beschlagnahme An·\nUrhebers kann eine Schriftvergleichung unter       zeige zu machen; die besch13.gnahmten Gegenstände\nZuziehung von Sachverständigen vorgenommen         sind ihm zur Verfügung zu stellen.\nwerden.                                                                      §. 99\nZulässig ist die Beschlagnahme der an den Be-\nAchter Abschnitt\nschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf\nBeschlagnahme und Durchsuchung            der Post sowie der an ihn gerichteten \"Telegramme\n§  94                      auf den Telegraphenanstalten; ebenso ist zulässig\nan den bezeichneten Orten die Beschlagnahme\n( 1) Gegenstände, die als Beweismittel für die\nsolcher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei\nUntersuchung von Bedeutung sein können oder der\ndenen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schlie-\nEinziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu\nßen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren\nnehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.\noder für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt f:ir\n(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Ge-     die Untersuchung Bedeutung hat.\nwahrsam einer Person und werden sie nicht frei-                             § 100\nwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlag-\n(1} Zu der Be=chlagnahme (§ 99) ist nur der\nnahme.\nRichter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Unter-\n§ 95\nsuchung nicht nur eine Ubertretung betrifft, auch\n(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten     die Staatsanwaltschaft befugt. Die letztere m-1ß\nArt in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn  jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort,\nauf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.         und zwar B~iefe und andere Postsendungen uner-\n(2) Er kann im Falle der Weigerung durch die     öffnet, dem Richter vorlegen.\nim § 70 bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten      (2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Be-\nwerden. Gegen Personen, die zur Verweigerung des    schlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung\nZeugnisses berechtigt sind, werden diese Zwangs-    noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn\nmittel nicht angewandt.                             sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter be-\n§ 96                       ~tätigt wird.\nDie Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder      (3) Uber eine von der Staatsanwaltschaft verfügte\nanderen in amtlicher Verwahrung befindlichen        Beschlagnahme sowie über die Eröffnung . eines\nSchriftstücken durch Behörden und öffentliche Be•   ausgelieferten Briefes oder einer anderen Postsen•\namte darf nicht gefordert werden, wenn deren        dung entscheidet der zuständige Richter (§ 98).\noberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekannt-                              § 101\nwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke     (1) Vo:1 den ;etroffenen Maßregeln (§§ 99, 100)\ndem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes     sind dia Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies\nNachteile bereiten würde.                           ohne Gtfährdung des Untersuchungszwecks Je·\n§  97                      schehen kann.\nSchriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschul-     (2) Sendungen, deren Eröffnung nicht angeord~et\ndigten und den Personen, die wegen ihres Ver-       worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhan-\nhältnisses zu ihm nach den § § 52 oder 53 zur Ver-  digen. Dasselbe gilt, soweit nach . der_ Eröffnung\nweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unter-    die Zurückbehaltung nicht erforderlich 1st.\nliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in      (3) Der Teil eines zurückbehalte?en __Brie:fes,\nden Händen der letzteren Personen hefinden und      dessen Vorenthaltung nicht durch die Rucks1cht\ndiese nicht einer Teilnahme, Begünstigung oder      auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem\nHehlerei verdächtig sind.                           Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.","640                                    Bundcsgcsetzblal l, Jahrgang 1950\n; 102                                                      § 106\nBei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer                (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume\neiner stralbaren HanC:lung oder als Begünstigcr            oder Gegenstände darf der Durchsuchung lwi-\noder Hehler verdächtig ist, kann eine Durch-               wohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich,\nsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie                sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,\nseiner Person und der ihm gehörenden Sachen so-             Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.\nwohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann                  (2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit\nvorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß              zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103\ndie Durchsuchung zur Auffindung von Beweis-                Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren\nmitteln führen werde,                                       Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt\n§ 103                             nicht für die Inhaber der im § 104 Abs. 2 bezeich-\n(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen          neten Räume.\nnur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Ver-                                   § 107\nfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder               Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach\nzur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und               deren Beendigung auf Verlangen eine· schriftliche\nnur dann zulässig, wenn Tatsacten vorliegen, aus           Mitteilung zu machen, die den Grund der Durch-\ndenen zu schließen ist, daß die gesuchte Person,           suchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die\nSpur oder Sache sich in den zu durchsuchenden              strafbare Handlung bezeichnen muß. Auch ist ihm\nRäumen befindet.                                           auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung\n(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in       oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls\ndenen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder          aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Be-\ndie er während der Verfolgung betreten hat, oder           scheinigung hierüber zu geben.\nin denen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person\nwohnt oder sich aufhält.                                                            §  108\nWerden bei Gelegenheit einer Durchsuchung\n§ 104                            Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Bezie-\n(1) Zur Nachtzeit dürfer, die Wohnung, die Ge-        hung zu der Untersuchung stehen, aber auf die\nschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei           Verübung einer anderen strafbaren Handlung hin•\nVerfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im              deuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu\nVerzug oder dann durchsucht werden, wenn es                 nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kennt-\n&ich um iie Wiederergreifung eines entwichenen              nis zu geben.\nGefangenen handelt.                                                                  § 109\n(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Wohnungen            Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen\nvon Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, so-         Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur\nwie für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zu-             Verhütung von Verwechslungen durch amtliche\ngänglich, oder die der Polizei als Herbergen oder           Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich\nVersammlungsorte bestrafter Personen, als Nieder-           zu machen.\nlagen von Sachen, die mittels strafbarer Hand-                                       § 110\nlungen erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des                 (1) Eine Durchsicht der Papiere des von der\nGlückaspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt           Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu.\nsind.\n(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der auf•\n(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom           gefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der\nersten April bis dreißigsten September die Stunden         Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls\nvon neun Uh~ abends bis vier Uhr morgens und in            haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für\ndem Zeitraum vom ersten Oktober bis einund-                geboten erachten, in einem Umschlag, der in\ndreißigsten März die Stur.den von neun Uhr abends           Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu\nbis sechs Uhr morgens.\nverschließen ist, an den Richter abzuliefern.\n§ 105                                (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Ver-\n(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den                treter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet;\nRichter, bei Gefahr im Verzug auch durch die                auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und\nStaatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des        Dur.chsicht der Papiere angeordnet wird, wenn\nGerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.             möglich, zur Teilnahme aufzufordern.\n{2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der                (4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Hand-\nGeschäftsräume oder des befriedeten Besitztums             lung in Beziehung stehenden Papiere der Staats•\nohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts           anwaltschaft mitzuteilen.\nstattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeinde-                                    § 111\nbeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in                    (1) Gegenstände, die durch die strafbare Hand-\nderen Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.          lung dem Verletzten entzogen wurden, sind, falls\nDie als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen             nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Be-\ndürfon nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der             endigung der Untersuchung und geeignetenfalls\nStaatsanwaltschaft sein.                                    schon vorher von Amts wegen dem Verletzten\n{3) Die in den vorstehenden Absätzen angeord-          zurückzugeben, ohne daß es eines Urteils hierüber\nr.Hen Beschränkungen der Durchsuchung gelt.in               bedarf.\nmcht für die ir.i § 104 Abs. 2 bezeichneten Woh-                (2) Dem Beteiligten bleibt vorbehalten, seine\nnunqen und Räume.\nRechte im Zivilverfahren geltend zu machen;","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        641\nNeunter Abschnitt                          (2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegen•\nheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person\nVerhaftung und vorläufige Festnahme\nseines Vertrauens von der Verhaftung zu benach-\n§ 112                       richtigen, sofern der Zweck der Untersuchung da-\n(1) Gegen den Angeschuldigten darf nur dann         durch nicht gefährdet wird.\nUntersuchungshaft angeordnet werden, wenn er                                   § 114 h\nder Tat dringend verdächtig ist und wenn\n(!) Wird der Angeschuldigte auf Grund des Haft-\n1. er flüchtig ist oder sich verborgen hält, oder\nbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens\nwenn bei Würdigung der Umstände des Einzel-    am Tage nach der Ergreifung, dem zu,t~ndigen\nfalles, insbesondere der Verhältnisse des An-\nRichter vorzuführen.\ngeschuldigten und der Umsliinde, die einer\n(2) Der Richter hat den Angeschuldigten unv,e,-\nFlucht entgegenstehen, die Befürchtung be-\nzüglich, spätestens am nächsten Tage, über den\ngründet ist, daß sich der Angeschuldigte dem\nGegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.\nStrafverfahren entziehen werde, oder\n(3) Bei der Vernehmung ist der Angeschuldigte\n2. bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Ge-\nauf die ihn belastenden Umstän.de hinzuweisen.\nfahr begründen, daß der Angeschuldigte durch\nDie Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die\nVernichtung von Spuren der Tat oder von\nVerdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen\nanderen Beweismitteln oder durch Beeinflus-\ngeltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.\nsung von Zeugen oder Mitschuldigen die Er-\nmittlung der Wahrheit erschweren werde.                                 § 114 C\n(2) Die Tatsachen, die den Fluchtverdacht oder          (1) Kann der Angeschuldigte nicht spätestens\ndie Verdunkelungsgefahr begiünden, sind akten-        am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen\nkundig zu machen. Der Verdacht der Flucht bedarf       Richter gestellt werden, so ist er auf sein Ver•\nkeiner weiteren Begründung, wenn                       langen unverzüglich, spätestens am Tage nach der\n1. ein Verbrechen den Gegenstand der Unter-       Ergreifung, dem nächsten Amtsrichter vorzuführen.\nsuchung bildet oder                                (2) § 114 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der\n2. der Angeschuldigte im Geltungsbereich dieses\nHaftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht\nBundesgesetzes keinen festen Wohnsitz ode;r\ndie in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so\nAufenthalt hat, insbesondere wenn er ein\nist der Ergriffene freizulassen.\nLandstreicher ist, oder wenn er sich über\nseine Person nicht ausweisen kann,                                      § 114 d\n§ 113                            (1) Befindet sich der AngeschLlldigte auf Grund\nIst die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe         eines Haftbefehls, der wegen eines Verbrechens\nbedroht, so darf die Untersuchungshaft nur wegen      oder Vergehens erlassen ist, in Haft, so wird auf\nVerdachts der Flucht und nur dann verhängt            seinen Antrag nach mündlicher Verhandlung dar•\nwerden, wenn der Angeschuldigte zu den im § 112        über entschieden, ob der Haftbefehl aufrechtzu•\nAbs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen gehört, oder wenn   erhalten oder aufzuheben, oder ob eine Anordnung\ner unter Polizeiaufsicht steht, oder wenn es sich um   gemäß § 117 zu treffen ist.\neine Obertretung handelt, wegen deren die Unter-          (2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung darf\nbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden        ohne Zustimmung des Anges,huldigten nicht über\nkann.                                                  eine Woche nach dem Eingang des Antrags hinaus\n§ 114\nanberaumt werden.\n(3) Hat bereits eine mündliche Verhandlung\n(1) Die Verhaflunr: erfolgt auf Grund eines         nach Abs. 1 oder 2 oder nach § 115 a stattgefunden,\nschriftlichen Haftbefehls des Richters.                so entscheidet das Gericht über Anträge auf noch-\n(2) In dem Haflbefehl ist der Angeschuldigte        malige mündliche Verhandlung nach freiem Er-\ngenau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte       messen.\nstrafbare Handlung sowie der Grund der Verhaf-                                  § 115\ntung anzugeben.                                           Bei der Bekanntmachung des Haftbefehls ist der\n(3) Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten, wenn    Angeschuldigte darauf hinzuweisen, daß er gegen\nmöglich, bei der Verhaftung bekanntzumachen. Ge-       den Haflbelehl Beschwerde einlegen kann. Ist der\nschieht dies durch Verkündung, so ist der Ange-        Haftbefehl wegen eines Verbrecbens oder Vergehens\nschuldigte darauf hinzuweisen, daß ihm auf Ver-        erlassen, so ist der Angeschuldigte ferner darnuf\nlangen eine Abschrift erteilt wird. Ist die Bekannt-   hinzuweisen, daß er, statt Beschwerde einzulegen,\nmachung bei der Verhaftung nicht erfolgt, so ist       eine mündliche Verhandlung gemäß § 114 d bean-\ndem Angeschuldigten vorläufig mitzuteilen, wel-         tragen kann.\ncher strafbaren Handlung er verdächtig ist. Die                                § 115 a\nBekanntmachung ist in diesem Falle unverzüglich            (!) Solange der Angeschuldigte sich in Unter-\nnachzuholen.                                           suchungshaft befindet, hat das Gericht innerhalb\n§ 114 a                         bestimmter Fristen von Amts wegen zu prüfen, oh\n(!) Von der Verhaftung und jeder weiteren Ent-      die Haft aufrechtzuerhalten ist (Haftprüfungsver-\nscheidung über die Fortaauer der Haft ist von           fahren).\nAmts wegen unverzüglich ein Angehöriger des                (2) Die Prüfung findet zum ersten Male statt,\nVerhafteten oder eine Person seines Vertrauens zu       wenn die Untersuchungshaft einen Mon3t ge-\nbenachrichtigen.                                        dauert hat.","642                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(3) Läßt das Gericht den Angeschuldigten nicht       Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die\nfrei, so bestimmt es zugleich, wann das Haftprü-          Vorschriften der §§ 271 bis 273 sind entsprechend\nfungsverfahren zu wiederholen ist; die Frist soll         anzuwenden.\nin der Regel mindestens drei Wochen und darf                   (6) Die Entscheidung ist am Schluß der münd-\nnicht mehr als drei Monate betragen. Dasselbe             lichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht\ngilt bei jeder Wiederholung des Haftprüfungs-             möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen\nverfahrens.                                               einer Woche zu erlassen.\n(4) Auf Antrag des Angeschuldigten wird im\nHaftprüfungsverfahren nach mündlicher Verhand-                                      § 116\nlung entschieden; auf dieses Recht ist der Ange-             (1) Der Verhaftete soll, soweit möglich, von an-\nschuldigte hinzuweisen. Stellt der Angeschuldigte        deren gesondert und nicht in demselben Raum mit\nden Antrag nicht, so ist er vor der Entscheidung         Strafgefangenen verwahrt werden. Mit seiner Zu•\nzu hören; hat er einen Verteidiger, so ist auch der      stimmung kann von dieser Vorschrift abgesehen\nVerteidiger zu hören.                                    werden.\n(5) Hatte der Angeschuldigte während des Laufes          (2) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschrän-\nder im Abs. 2 bestimmten Frist gegen den Haft-            kungen auferlegt werden, die zur ·sicherung des\nbefehl Beschwerde erhoben oder gemäß § 114 d              Zwecks der Haft oder zur Aufrechterhaltung der\nmündliche Verhandlung beantragt, oder ist gemäß           Ordnung im Gefängnis notwendig sind.\n§ 207 Abs. 2 die FortdauCor der Untersuchungshaft            (3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf\nangeordnet worden, so beginnt die Frist mit der          er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit\nBekanntmachung der Entscheidung, in der die Haft         dem ZwecK der Haft vereinbar sind und weder die\naufrechterhalten wird, an den Angeschuldigten            Ordnung im Gefängnis stören noch die Sicherheit\nvon neuem zu laufen. Ergeht eine solche Entschei-        gefährden.\ndung während des Laufes einer gemäß Abs. 3 vom\n(4) Fesseln dürfen im Gefängnis dem Verhafteten\nGericht bestimmten Frist, so hat das Gericht eine\nneue Frist zu bestimmen.                                 nur dann angelegt werden, wenn es wegen beson-\nderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur\n§ 115 b                          Sicherung anderer, erforderlich erscheint, oder wenn\nNach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine       er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsver-\nmündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht          such gemacht oder vorbereitet hat. Bei der Haupt-\nmehr statt.                                              verhandlung soll er ungefesselt sein.\n§ 115  C                             (5) Die nachMaßgabe vorstehender Bestimmungen\nerforderlichen Verfügungen hat der Richter zu tref-\n(1) Für den Antrag auf mündliche Verhandlung\nfen. Die in dringenden Fällen von anderen Beamten\ngelten die für Rechtsmittel gegebenen Vorschriften\ngetroffenen Anordnungen unterliegen der Geneh-\nder §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 2 entsprechend,\nmigung des Richters.\n(2) Neben einem Antrag auf mündliche Verhand-\n§ 117\nlung ist eine Beschwerde über den Haftbefehl nicht\nzulässig. Eine bereits eingelegte Beschwerde gilt            Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich\nmit der Anberaumung des Termins zur mündlichen           wegen Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann\nVerhandlung als zurückgenommen.                          gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungs-\nhaft verschont werden.\n§ 115 d\n§ 118\n(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhand-\n(1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung\nlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Ange-\nin barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfand-\nschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen,\nbestellung oder mittels Bürgschaft geeigneter Per•\n(2) Der Angeschuldigte ist zu der Verhandlung        sonen zu bewirken.\nvorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesen-\nheit in der Verhandlung verzichtet hat, oder daß              (2) Die Höhe und die Art der zu leistenden\nder Vorführung weite Entfernung oder Krankheit            Sicherheit wird vom Richter nach freiem Ermessen\ndes Angeschuldigten oder andere nicht zu besei-           festgesetzt.\ntigende Hinderni~se entgegenstehen. Wird der An-                                    § 119\ngeschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht                Der Angeschuldigte, der seine Freilassung gegen\nvorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in        Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im\nder Verhandlung wahrnehmen.                              Inland wohnt, verpflichtet, eine im Bezirk des zu-\n(3) Hat bis zum Beginn der mündlichen Verhand-      ständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfang-\nlung die Untersuchungshaft des Angeschuldigten           Dahme von Zustellungen zu bevollmächtigen.\nseit der Verhaftung drei Monate gedauert, so ist                                   § 120\nein Verteidiger zu der Verhandlung auch zuzu-\nziehen, wenn der Angeschuldigte dazu vorgeführt              Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der Ange-\nwird.                                                    schuldigte zur Haft zu bringen, wenn er Anstalten\nzur Flucht trifft, wenn er auf ergangene Ladung\n(4) Hat der Angeschuldigte noch k.einen Vertei-\nohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder\ndiger gewählt, so ist ihm ein Verteidiger zu be-\nwenn neu hervorgetretene Umstände seine Ver·\nstellen. Die Vorschriften der §§ 142, 143 und 145\ngelten entsprechend.                                     haftung erforderlich machen,\n(5) In der mündlichen Verhandlung sind die an-                                 § 121\nwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang                (!) Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird\nder Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Uber die        frei, wenn der Angeschuldigte zur Haft gebracht,","Nr. 40 ~- Tag der Au5gabe: Bonn, den 20. September 1950                          643\noder wenn der Haftbefehl aufgehoben worden ist,                                  § 125\noder wenn der Antritt der erkannten Freiheitsstrafe        (1) Auch    vor Erhebung der öffentlichen Klage\nerfolgt.                                               kann, wenn f in zum Erlaß eines Haftbefehls berech-\n(2) Diejenigen, welche für den Angeschuldigten      tigender Grund vorhanden ist, vom Amtsrichter\nSicherheit geleistet haben, können ihre Befreiung      auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder bei Gefahr\ndadurch herbeiführen, daß sie entweder binnen          im Verzug von Amts wegen ein Haftbefehl erlassen\neiner vom Gericht zu bestimmenden Frist die Ge-        werden.\nstellung des Angeschuldigten bewirken, oder von            (2) Zum Erlaß dieses Haftbefehls und der auf\nden Tatsachen, die den Verdacht einer vom An·          die Untersuchungshaft, einschließlich der Sicher-\ngeschuldigten beabsichtigten Flucht begründen,         heitsleistung, bezüglichen_ Entscheidungen ist jeder\nrechtzeitig dergestalt Anzeige machen, daß die Ver-    Amtsrichter befugt, in dessen Bezirk ein Gerichts-\nhaftung bewirkt werden kann.                           stand für die Sache begründet ist oder der zu Ver·\n§ 122                         haftende betroffen wird.\n(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit ver•      (3) Die Vorschriften der§§ 114 bis. 123 gelten ent-\nfällt der Staatskasse, wenn der Angeschuldigte sieb    sprechend.\nder Untersuchung oder dem Antritt der erkannten                                   § 126\nFreiheitsstrafe entzieht.                                  Ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so\n(2) Vor der Entscheidung sind der Angeschuldigte   ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staats-\nsowie die, welche für den Angeschuldigten Sicher·      anwaltschaft es beantragt. Gleichzeitig mit dem\nheil geleistet haben, zu einer Erklärung aufzu-        Antrag kann sie anordnen, daß der Beschuldigte\nfordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur        freigelassen wird.\nsofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über                               § 126 a\ndie Beschwerde ist den Beteiligten und der Staats·\n(!) Sind dringende Gründe. für die Annahme vor-\nanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begrün·\ndung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über statt•     handen, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Hand-\ngehabte Ermittlungen zu geben.                         lung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder\n(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung      der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen\nhat gegen die, welche für den Angeschuldigten           hat und daß seine Unterbringung in einer Heil- oder\nSicherheit geleistet haben, die Wirkungen eines von     Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das_\ndem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreck-  Gericht durch_ Unterbringungsbefehl seine einst-\nbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der            weilige Unterbringung anordnen, wenn die öffent-\nBeschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräf·         liche Sicherheit es fordert. Die Tatsachen, die diese\nAnnahme rechtfertigen, sind aktenkundig zu\ntigen Zivilendurteils.\n§ 123\nmachen.\n(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die\n(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in\n§§ 114 bis 116, 124 bis 126 entsprechend. Hat der\nihm angegebene Grund der Verhaflung weggefallen\nUnterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so\nist, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen\nist der Beschluß auch diesem bekanntzumachen. Die\noder außer Verfolgung gesetzt wird.\nFreilassung gegen Sicherheitsleistung ist unzulässig.\n(2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die\nFreilassung des Angeschuldigten nicht verzögert            (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,\nwerden.                                                wenn der in ihm angegebene Grund der Unter-\n§ 124\nbringung w~ggefallen ist oder wenn das Gericht im\nUrteil die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-\n(!) Die auf die Unlersuchunl(shaft, einschließlich  anstalt nicht anordnet. Durch Ei-nlegung eines\nder Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen    Rechtsmittels darf die Freilassung nicht verzögert\nwerden von dem zuständigen Gericht erlassen.           werden.\n(2) In der Voruntersuchung ist der Unter·                                    § 127\nsuchungsrichter zum Erlaß des Haftbefehls und               (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder\nmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur         verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist\nAufhebung eines solchen sowie zur Freilassung des      oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt\nAngeschuldigten gegen Sicherheitsleistung befugt.       werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne\nVersagt die Staatsanwaltschaft diese Zustimmung,       richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.\nso hat der Untersuchungsrichter, wenn er die               (2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten\nbeanstandete Maßregel anordnen will, unverzüglich,     sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläu-\nspätestens binnen vierundzwanzig Stunden, die Ent-     figen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen\nscheidung des Gerichts nachzusuchen.                   eines Haftbefehls oder eines Unterbringungs·\n(3) Die gleiche Befugnis hat nach Eröffnung des    befehls vorliegen.\nHauptverfahrens in dringenden Fälle·n der Vor-              (3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung\nsitzende des erkennenden Gerichts.                     nur auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme\n(4) Au_ch die mündliche Verhandlung über den        von der Stellung eines solchen Antrags nicht ab-\nHaftbefehl (§§ 114 d, 115 a) findet vor dem zustän•\nhängig.\ndigen Gericht statt. In der Voruntersuchung ent-\n§ 128\nscheidet im Falle des § 114 d der Untersuchungs•\nrichter, ohne an die Stellungnahme der Staats-              (!) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder\nanwaltschaft gebunden zu sein; in den Fällen des        in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens\n§ 115 a entscheidet nicht der Untersuchungsrichter,     am Tage nach der Festnahme, dem Amtsric~ter des\nsondern das Gericht.                                    Bezirks, in dem er festgenommen worden 1st, vor-","644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe                                 § 135\nder Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und\nDer Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu\nihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.\nvernehmen. Ist dies nicht ausführbar, so kann er\n(2) Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für    bis zu seiner Vernehmung, jedoch nicht über den\ngerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so       nächstfolgenden Tag hinaus, festgehalten werden.\nordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt\ner einen Haftbefehl oder einen Unterbringungs-                                   § 136\nbefehl, für den die Vor,schrift des § 126 gilt.\n(1) Bei Beginn der ersten Veruehmung ist dem\n§  129                         Beschuldigten zu eröffnen, welche· s!rafbare Hand-\nIst gegen den Festgenommenen bereits die öffent-    lung ihm zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte\nliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder    ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung\nauf Verfügung des Amtsrichters, dem er zunächst         erwidern wolle.\nvorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht             (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten\noder dem Untersuchungsrichter vorzuführen; diese        Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden\nhaben spätestens am Tage nach der Festnahme            Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen\nüber Freilassung, Verhaftung oder einstweilige         Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.\nUnterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.            (3) Bei der ersten Vernehmung des ·Beschuldigten\n§ 130                         ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen\nWird wegen Verdachts einer strafbaren Hand-         Verhältnisse Bedacht zu nehmen.\nlung, die ·nur auf Antrag · verfolgt wird, ein Haft-\nbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist                         § 136 a\nder Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens            (1) Die Freiheit der Willensentschließung und\neiner, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in         der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht\nKenntnis :z:u setzen. Auf den Haftbefehl ist die        beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch\nVorschrift des § 126 anzuwenden.                        Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Ver-\n§ 131                         abreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch\n(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unter-   Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur\nbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft         angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht\noder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn       dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen\nder Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen      Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Ver-\nhält.                                                  sprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vor-\nteils sind verboten.\n(2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist\neine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn       (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder\nein Festgenommener entweicht oder sich sonst der       die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträch-\nBewachung entzieht. In diesen Fällen kann auch         tigen, sind nicht gestattet.\ndie Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen.             (3) Das Verbot der Abs. 1 und 2 gilt ohne Rücksicht\n(3) In dem Steckbrief. ist der Verfolgte zu be-    auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen,\nzeichnen und soweit möglich zu beschreiben. Die        die unter Verletzung dieses Verbots zustande ge-\nTat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit       kommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet\nihrer Begehung sind anzugeben.                         werden, wenn der Beschuldigte der-Verwertung zu-\nstimmt.\n(4) Die §§ 114 b und 114 c gelten entsprechend.\n§ 132                                         Elfter Abschnitt\n(weggefqllen)                                           Verteidigung\n§  137\nZehnter Abschnitt\n(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des\nVernehmung des Beschuldigten                Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers be•\n§  133                         dienen.\n(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Ver-\n(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schrift-\ntreter, so kann auch dieser selbständig einen Ver-\nlich zu laden.                                         teidiger wählen.\n(2) Die Ladung kann unter der Androhung ge-\n§ 138\nschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vor-\nführung erfolgen werde.                                     (1) Zu Verteidigern können die bei einem\ndeutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte\n§ 134\nsowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen\n(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten      gewählt werden.\nkann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen,                 (2) Andere Personen können nur mit Genehmi•\ndie den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen           gung des Gerichts und, wenn der Fall einer not-\nwürden.                                                 wendigen Verteidigung vorliegt und der Gewählte\n12) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte   nicht zu den Personen gehört, die zu Verteidigern\ngenau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte        bestellt werden dürfen, nur in Gemeinschaft mit\nstrafbare Handlung sowie der Grund der Vorfüh-          einer solchen als Wahlverteidiger zug~lassen\nrung anzugeben.                                         werden.","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        645\n§ 139                             (3) Zur Bestellung ist der Vorsitzende des Ge-\nDer als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann       richts zuständig, bei dem das Verfahren anhängig\nmit Zustimmung des Angeklagten die Verteidigung         ist. Im Vorverfahren entscheidet der Vorsitzende\neinem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für         des Gerichts, das für das He qJtverlahren zuständig\nden Justizdienst bestanden hat und darin seit min-      wäre.\ndestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt                                   § 142\nist, übertragen.                                           (1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den\n§ 140                         Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl\n(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist not-       der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelas-\nwendig, wenn                                            senen Rechtsanwälte ausgewählt.\n1. die Hauptverhandlung vor dem Bundesge-              (2) Auch Justizbeamte, die nicht als Richter an•\nrichtshof oder dem Oberlandesgericht im          gestellt sind, sowie Rechtslfondige, welche die vor-\nersten Rechtszug oder vor dem Schwurgericht      geschriebene erste Prüfung für den Justizdienst\nstattfindet;                                     bestanden haben, können als Verteidiger bestellt\nwerden.\n2. eine Tal in Frage kommt, die nicht nur wegen                               § 143\nRückfalls ein Verbrechen ist, und die Staats-\nanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein        Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn dem-\ngesetzlicher Vertreter die Bestellung eines      nächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und\nVerteidigers beantragt;                          dieser die Wahl annimmt,\n3. das Verfahren zur Anordnung der Sicherungs-                                §  144\nverwahrung oder zur Unterbringung in einer                             (weggefallen)\nHeil- oder Pflegeanstalt oder zur Untersagung\nder Berufsausübung führen kann;                                            § 145\n4. der Beschuldigte taub oder stumm ist;               (!)_Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung\nnotwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhand-\n5. sich der Be,schu\\digte bis zur Hauptverh:1nd-\n1ung in Haft befunden, diese länger als drei     lung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich\nMonate gedauert hat und die Staatsanwalt-        weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der\nschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetz-   Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen\nlicher Vertreter die Bestellung eines Vertei-    anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann\ndigers beantragt;                                jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung be·\nschließen.\n6. zur Vorbereitung e.ines Gutachtens über den         (2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141\nGeisteszustand des Besct,..tldigten seine Unter- Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt,\nbringung in einer öffentlichen Heil- oder        so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhand-\nPflegeanstalt in Frage kommt;\nlung beschließen.\n7. die Hauptverhandlung gegen einen Abwesen-,          (3) Erklärt der neu bestellte VerteiJiger, daß ihm\nden stattfindet (§ 277).                         die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche\n(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf   Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung\nAntrag oder von Amts wegen einen Verteidiger,           zu unterbrechen oder auszusetzen.\nwenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der              (4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine\nSchwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mit-        Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch\nwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder      verursachten Kosten aufzuerlegen,\nwenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht\nselbst verteidigen kann.                                                          §  146\n(3) Der Antrag nach Abs. 1 Nr. 2 ·und 5 ist binnen      (1) Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter kann,\neiner Frist von einer Woche zu stellen, nachdem der     sofern dies der Aufgabe der Verteidigung nicht\nAngeschuldigte gemäß § 201 zur Erklärung über die       widerstreitet, durch einen gemeinschaftlichen Ver-\nAnklageschrift aufgefordert und auf sein Redtt,         teidiger geführt werden:\nbinnen einer Woche die Bestellung eines Verteidi-           (2) Ist in einem Fall, in dem ein Verteidiger die\ngers zu beantragen, hingewiesen worden ist.             Verteidigung mehrerer Beschuldigter führt, eine\nZustellung von Schriftstücken an den Vertejjiger\n§ 141                         vorzunehmen, so bedarf es auch in Angelegen-\n(1) In den Fällen des§ 140 Abs. 1 und 2 wird dem     heiten, die alle oder mehrere der Beschuldigten\nAngeschuldigten, der noch keinen Verteidiger ge-        betreffen, nur einer Zustellung. Eine der Zahl der\nwählt hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß    Beschuldigten entsprechende Anzahl der Schrift-\n§ 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufge•      stücke soll der Zustellung beigefügt oder formlos\nfordert worden ist, oder wenn eine solche Auffor-       mitgeteilt werden.\nderung nicht vorgeschrieben ist, sobald dem An-'                                   § 147\ngeschuldigten der Eröffnungsbeschluß zugestellt             (1) Der Verteidiger ist nach dem Schluß der Vor-\nworden ist.       Der Verteidiger kann auch schon        untersuchung und, wenn eine solche nicht statt-\nwährend des Vorverfahrens bestellt werden.               gefunden hat, nach Einreicbung der Anklageschrift\n(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger      zur Einsicht der dem Gericht vorliegenden Akten\nnotwendig ist, so wird er sofort bestellt.              befugt. Im beschleunigten Verfahren kann der Ver·","646                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nteidiger die Akten von dem Zeitpunkt an ein-                                      § 152\nsehen, in dem die Staatsanwaltschaft bei Gericht          (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die\nden Antrag auf Aburteilung im beschleunigten            Staatsanwaltschaft berufen.\nVerfahren stellt.                                          (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes\n(2) Schon vor diesem Zeitpunkt ist ihm die Ein-     bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich\nsicht der gerichtlichen Untersuchungsakten inso-         strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzu•\nweit zu gestatten, als dies ohne Gefährdung des          schreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhalts•\nUntersuchungszwecks geschehen kann.                    punkte vorliegen.\n(3) Die Einsicht der Protokolle über die Ver-          (3) Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage\nnehmung des Beschuldigten, der Gutachten der             wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer\nSachverständigen und der Protokolle über die            Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach\ngerichtlichen Handlungen, denen <,!er Verteidiger       Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die\nbeizuwohnen befugt ist, darf ihm keinesfalls ver-       Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im\nweigert werden.                                         bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungs-\n(4) Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kön-         streitverfahren eine Frist bestimmen, Hiervon ist\nnen die Akten mit Ausnahme der Uberführungs-            der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach frucht-\nstücke dem Verteidiger zur Mitnahme in seine            losem Ablauf der Frist kann die Staatsanwalt•\nWohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben          scl-.aft das Verfahren einstellen.\nwerden.\n§ 153\n§ 148\n(1) Ubr retungen werden nicht verfolgt, wenn\n(1) Dem verhafteten oder einstweilig unterge-\ndie Schuld des Täters gering ist und die Folgen\nbrachten Beschuldigten ist schriftlicher und münd-\nder Tat unbedeutend sind, es sei denn, daß ein\nlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.\nöffentliches Interesse an der Herbeiführung einer\n(2) Solange das Hauptverfahren nicht eröffnet       gerichtlichen Entscheidung besteht.\nist, kann der Richter schriftliche Mitteilungen zu•\n(2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters\nrückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht gestattet\ngering und sind die Folgen der Tat unbedeutend,\nwird.\nso kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung\n(3) Bis zu demselben Zeitpunkt kann der Richter,\ndes Amtsrichters von der Erhebung. der öffentlichen\nsofern die Verhaftung nicht lediglich wegen Ver-        Klage absehen.\ndachts der Flucht gerechtfertigt ist, anordnen, daß         (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das\nUnterredungen mit dem Verteidiger in seiner             Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nGegenwart oder in Gegenwart eines beauftragten          das Verfahren einstellen; der Beschluß kann nicht\noder ersuchten Richters stattfinden.                    angefochten werden.\n(4) Im beschleunigten Verfahren ist dem ver•                                  § 153 a\nhafteten Beschuldigten schriftlicher Und mündlicher\nDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung\nVerkehr mit dem Verteidiger ohne die in Abs. 2\neiner Tat absehen,\nund 3 vorgesehenen Beschränkungen von dem\n1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Aus-\nZeitpunkt an gestattet, in dem die Staatsanwalt-\nland begangen hat,\nschaft bei dem Gericht den Antrag auf Aburteilung\nim beschleunigten Verfahren stellt.                          2. die ein Ausländer im Ausland oder die er\nim Inland auf einem ausländischen Schiff oder\n§ 149\nLuftfahrzeug begangen hat,\n(!) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der             3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine\nHauptverhandlung als Beistand zuzulassen und                    Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt\nauf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der                    worden ist und die im Inland zu erwartende\nHauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitge-                   Strafe nach Anrechnung der ausländischen\nteilt werden.                                                    nicht ins Gewicht fiele.\n(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter\n§ 154\neines Angeklagten.\n(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung            (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann\nsolcher Beistände dem richterlichen Ermessen.            abgesehen werden, wenn die Strafe oder die Maß-\nregel der Sicherung und Besserung, zu der die Ver•\n§  150                         folgung führen kann, neben einer Strafe oder Maß•\n(1) Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsan•         rege! der Sicherung und Besserung, die gegen den\nwalt sind für die geführte Verteidigung die Ge-          Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechts-\nbühren nach_ Maßgabe der Gebührenordnung aus             kräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer\nder Staatskasse zu bezahlen.                             anderen Tat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.\n(2) Der Rückgriff gegen den in die Kosten verur-        (2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so\nteilten Angeklagten bleibt vorbehalten.                  kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft\ndas Verfahren vorläufig einstellen.\nzweites Buch                             (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen\nVerfahren im ersten Rechtszug               einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte\nErster Abschnitt                        Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung\nUfientliche Klage                    vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht\ninzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder auf•\n§ 151                          genommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte\nDie Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung        Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung\nist durch die Erhebung einer Klage bedingt.              nachträglich wegfällt.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         647\n(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen  füenstes und den Amtsgerichten mündlich oder\neiner anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maß-       schriftlich angebracht werden. Die mündliche An·\nregel der Sicherung und Besserung vorläufig ein-       zeige ist zu beurkunden.\ngestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen       (2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung\nVerjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten        nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem\nnach Rechtskraft des wegen der anderen Tat er-         Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder\ngehenden ·urteils wieder aufgenommen werden.           zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich\n(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig ein-    angebracht werden.\ngestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines\n§ 159\nGerichtsbeschlusses.\n§ 154 a                          (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß je·\n(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann    mand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist,\nabgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen          oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefun•\nder Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert     den, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur\nwird.                                                  sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder\n(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen      an den Amtsrichter verpflichtet.\n(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung\nTat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird\nund die Strafe oder die Maßregel der Sicherung und     der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters er·\nBesserung, zu der die inländische Verfolgung führen    forderlich.\nkann, neben der Strafe oder der Maßregel der Siche-                              § 160\nrung und Besserung, die gegen ihn im Ausland              (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine An-\nrechtskräftig verhängt worden ist oder die er im       zeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht\nAusland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.      einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält, hat sie\n(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann    zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche\nauch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus       Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.\ndem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausge-           (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur\nwiesen wird.                                           Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienen•\n(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die öffent- den Umstände zu ermitteln und für die Erhebung\nliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht     der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu be·\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren        sorgen ist.\nvorläufig ein, § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maß-        (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft so!·\ngabe entsprechend, daß die Frist im Abs. 4 ein Jahr    len sich auch auf die Umstände erstrecken, die für\nbeträgt.                                               die Strafbemessung und für die Anordnung von\n§ 154 b                       Maßregeln der Sicherung und Besserung von Be·\nIst eine Nötigung oder Erpressung durch die Dro-   deutung sind.\nhung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren,\nso kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung                                §  161\nder Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist,\n(1) Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeich-\nabsehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat          neten Zweck kann die Staatsanwaltschaft von allen\neine Sühne unerläßlich ist.                            öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Er·\n§ 155                        mittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Ver-\n(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt    nehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch\nsich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und     die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vor•\nauf die durch die Klage beschuldigten Personen.         nehmen lassen. Die Behörden und Beamten des Po-\n(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu  lizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder\neiner selbständigen Tätigkeit berechtigt und ver-      Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen.\npflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des         (2) Die Vorschriften der §§ 136 a und 69 Abs. 3\nStrafgesetzes an die gestellten Anträge nicht ge-     sind anzuwenden.\nbunden.\n§ 156                                                   § 162\nDie öffentliche Klage kann nach Eröffnung der            (!) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme\nVoruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht          einer richterlichen Untersuchungshandlung für er·\nzurückgenommen werden.                                  forderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amts·\n§ 157                         richter des Bezirks, in dem diese Handlung vorzu-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist:                       nehmen ist.\nAngeschuldigter der Beschuldigte, gegen den          (2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die bean-\ndie öffentliche Klage erhoben ist,             tragte Handlung nach den Umständen des Falles\nAngeklagter der Beschuldigte oder Angeschul-     gesetzlich zulässig ist.\ndigte, gegen den die Eröffnung des Haupt·\n§ 163\nverfahrens beschlossen ist.\n(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes\nZweiter Abschnitt                       haben strafbare Han 'llungen zu erforschen und\nVorbereitung der öffentlichen Klage          alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen\n§ 158                         zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu\n(1) Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge     verhüten.\nauf Strafverfolgung können bei der Staatsanwalt·           (2) Die Vorschriften der §§ !36 a und 69 Abs. 3\nschaft, den Behörden und Beamten des Polizei-          sind anzuwenden.","648                                  Bunde~geselzblatt, Jahrgang 1950\n(3) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes                             § 171\nübersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der              Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf\nStaatsanwaltschaft Erscheint die schleunige Vor-        Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder\nnahme richterlicher Untersuchungshandlungen er-         verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen\nforderlich, so kann die Ubcrsendung unmittelbar an      die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den\nden Amtsrichter erfolgen.                               Antragsteller unter Angabe der Gründe zu be-\n§ 164                          scheiden.\n§ 172\nRei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der\nBeamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine        (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,\namtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den     so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei\nvon ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen      Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde\nAnordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur        an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwalt-\nBeendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht       schaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid\nüber den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu     binnen eines Monats nach der· Bekanntmachung\nlassen.                                                 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu.\n§ 165                             (2) Der Antrag muß die Tatsachen, welche die\nBei Gefahr im Verzug hat der Amtsrichter die        Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen,\nerforderlichen Untersuchungshandlungen von Amts         und die Beweismittel angeben, auch von einem\nwegen vorzunehmen.                                      Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist\nbei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht\n§ 166                          einzureichen.\n(!) Wird der Beschuldigte von dem Amtsr.ichter          (3) Zur Entscheidung ist in den zur Zuständigkeit\nvernommen, und beantragt er bei dieser Verneh-         des Bundesgerichtshofes gehörenden Sachen dccr\nmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhe-         Bundesgerichtshof, in anderen Sachen das Ober•\nbunaen, so hat der Amtsrichter diese, soweit er        landesgericht zuständig.\nsie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der                               § 173\nVerlust der Beweise zu besorgen ist oder die\n(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die\nBeweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten\nStaatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten\nbegründen kann.\nVerhandlungen vorzulegen.\n(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung           (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestim-\nin einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den        mung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung\nAmtsrichter des letzteren um ihre Vornahme er-          mitteilen.\nsuchen.                                                    (3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner\n§ 167                          Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer\nIn den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der         Vornahme eines seiner Mitglieder, den Unter-\nStaatsanwaltschaft die weitere Verfügung.               suchungsrichter oder den Amtsrichter beauftragen.\n§ 174\n§ 168\n(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Er-\nDie Beurkundung der von dem Amtsrichter vor-         hebung der öffentlichen Klage, so verwirft das\nzunehmenden Untersuchungshandlungen und die             Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller,\nZuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäfts-           die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von\nstelle oder eines sonstigen Protokollführers erfolgt    der Verwerfung in Kenntnis.\nnach den für die Voruntersuchung geltenden Vor-            (2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffent-\nschriften.                                              liche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder\n§ 169                          Beweismittel erhoben werden.\n(1) Für die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an                              § 175\nden richterlichen Verhandlungen sind die für die           Erachtet das Gericht den Antrag für begründet,\nVoruntersuchung geltenden Vorschriften anzu-            so beschließt es die Erhebung der öffentlichen\nwenden.                                                 Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt\n(2) Das gleiche gilt für den Beschuldigten, seinen   der Staatsanwaltschaft ob.\nVerteidiger und die von ihm benannten Sachver-                                  § 176\nständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vc:im         (1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem An-\nRichter vernommen ist oder sich in Untersuchungs-       tragsteller vor der Entscheidung über den Antrag\nhaft befindet.                                          die Leistung einer Sicherheit für die Kostep. auf-\n§ 170\nerlegt werden, die durch das Verfahren ü~er ~en\n(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß         Antrag und durch die Untersuchung voraussichtlich\nzur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die      der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen.\nStaatsanwaltschaft sie entweder durch einen An-         Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in\ntrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch        barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.\nEinreichung einer Anklageschrift bei dem zustän-        Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom\ndigen Gericht.                                          Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat\n(2) Andernfalls verfügt die Staatsanwaltschaft       zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher\ndie Einstellung des Verfahrens und setzt hiervon        die Sicherheit zu leisten ist.                       .\nden Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher          (2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist\nvom Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen         nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für\nihn erlassen war.                                       zurückgenommen zu erklären.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        649\n§  177                                              §  183\nDie durch das Verfahren über den Antrag veran-        Gegen den Beschluß des Gerichts, der den Antrag\nlaßten Kosten sind in dem Falle des § 174 und des      der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten\n§ 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.           auf Eröffnung oder Ergänzung der Voruntersuchung\nablehnt, ist soforiige Beschwerde zulässig.\nDritter Abschnitt\nGerichtliche Voruntersuchung                                     § 184\nDie Voruntersuchung wird von        dem      Unter-\n,§ 178\nsuchungsrichter eröffnet und geführt.\n(1) Die Voruntersuchung findet in den Strnfsachen\nstatt, die zur Zuständigk<eil des Bundesgerichtshofes,                         § 185\ndes Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder          Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag\ndes Schwurgerichts gehören. In den zur Zuständig-      der Staatsanwaltschaft die Führung der Vorunter-\nkeit des Schwurgerichts gehörenden Sachen ent-         suchung einem Amtsrichter übertragen werden. Um\nfällt die Voruntersuchung, wenn der Beschuldigte       die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen\ndurch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand      kann der Untersuchungsrichter die Amtsrichter er-\neinfach liegt und die Voruntersuchung nach dem         suchen. Auf Amtsrichter, die mit dem Unter-\nErmessen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich     suchungsrichter denselben Amtssitz haben, sind\nist. Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung     diese Vorschriften nicht anzuwenden.\nüber die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung\n§ 186\neiner Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist\nstattzugeben.                                             (1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der Unter-\n1\n(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im    suchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl\nersten Rechtszug und zur 'Zuständigkeit des Schöf-     der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt.\nfengerichts · gehörenden Sacrien findet eine Vor-         (2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines\nuntersuchung statt, wenn der Angeschuldigte in d,,r    anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter\nErklärung über die Anklageschrift (§ 201) oder die     zum Untersuchungsrichter, oder für einen Teil der\nStaatsanwaltschaft dies beantragt und erheblich-:,     Geschäfte des Untersuchungsrichters zu seinem\nGründe geltend macht, aus denen eine Vorunter-         Vertreter bestellen.\nsuchung erforderlich erscheint.                           (3) Der Untersuchungsrichter und dessen Ver·\n§ 179\ntreter können um die Vornahme einzelner Unter-\nsuchungshandlungen die Amtsrichter ersuchen.\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung\n(4) Für die zur Zuständigkeit der Oberlandes-\nder Voruntersuchung muß d<'n Beschuldigten und\ngerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vor·\ndie ihm zur Last gelegte Tat bezeichnen.\nschriften mit der Maßgabe, daß der Präsident des\n§  180                      Oberlandesgerichts jeden Richter, der in dem dem\n(1) Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit    Oberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§ 120\ndes Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Straf-     Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt\nverfolgung oder der Voruntersuchung (§ 178), oder     ist, zum UntersL1chungsrichter bestellen kann.\nweil die in dem Antrag bezeichnete Tat unter kein\nStrafgesetz fällt, abgelehnt werden. Hierzu bedarf                            § 187\nes eines Beschlusses des Gerichts.                       Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der\n(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschluß-    Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Ein-\nfassung gehört werden.                                 nahme des Augenscheins hat der Untersuchungs-\nrichter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n§ 181\nzuzuziehen. In dringenden Fällen kann der Unter-\n(1) Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag     suchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Per-\nder Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröff-      son als Protokollführer zuziehen.\nnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem\nder im § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand                                § 188\nerheben. Uber den Einwand entscheidet das Gericht.        (!) Ober jede Untersuchungshandlung        ist ein\n(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Vor·    Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem\nuntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts      Untersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu\neröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört          unterschreiben.\nworden ist.                                               (2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verband\"\n§ 182                       lung sowie die Namen der mitwirkenden oder be-\n(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den    teiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob\nder von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung        die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens be-\n(§ 180 Abs. 2) oder in dem Fall des § 181 Abs. 1       obachtet sind.\nerhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) ver-          (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung\nworfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige       beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Ge-·\nBeschwerde zu.                                         nehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durch-\n(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts,    lesung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu ver-\ndurch den der Einwand des Angeschuldigten ver-         merken und das Protokoll von den Beteiligten ent-\nworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung          weder zu unterschreiben oder darin anzugeben,\nangeordnet worden i:st, nicht angefochten werdea,      weshalb die Unterschrift unterblieben ist.","650                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang E :,l\n§ 189                         v,enn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner\nDie Behörden und Beamten des Polizeidienstes         ··egenwart die Wahrheit nicht sagen werde.\nsind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des\n§ 195\nUntersuchungsrichters um Ausführung einzelner\nMaßregeln oder um Vornahme von Ermittlungen                (1) Findet die Einnahme eines Augenschein,\nzu genügen.                                            unter Zuziehung von Sachverständigen statt, so\nkann der Angeschuldigte beantragen, daß die von\n§ 190\nihm für die Hauptverr.andlung vorzuschlagenden\n(1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter auszu·     Sachverständigen zu dem Termin geladen werden,\ndehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung     und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, .sie\ndarüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu         selbst laden lassen,.\neröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung         (2) Den vom Angeschuldigten benannten Sach-\nzu setzen ist.                                         verständigen ist die Teilnahme am Augenschein\n(2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die        und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit\nHauptverhandlung zu besorgen ist, oder deren           zu gestatten, als dadurch die Tätigkeit der vom\nAufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des         Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert\nAngeschuldigten erforderlich erscheint, in der Vor·    wird.\nUntersuchung zu erheben.                                                       § 196\nDie Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß\n§ 191\njedoch das Verfahren dadurch aufgehalten werden\n(!) Ergibt sich im Laufe der Voruntersuchung        darf, von de: 1 Stand der Voruntersuchung durch\nAnlaß zu ihrer Ausdehnung auf eine in dem Anlr,:g      Einsicht der Akten Kenntnis nehmen und die ihr\nder Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete Person        geeignet scheinenden Anträge stellen,\noder Tat, so hat der Untersuchungsrichter in\ndringenden Fällen die in dieser Beziehung erforder-                            § 197\nlichen Untersuchungshandlungen von Amts wegen             (1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck\nvorzunehmen.                                           der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er\n(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in           die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer\nsolchen Fällen der Staatsanwaltschaft.                 Anträge.\n(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergän-\n§ 192                         zm:i.g der Voruntersuchung, so hat der Unter-\n(1) Der Angeschuldigte ist in der Vorunter-         suchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht statt•\nsuchung zu vernehmen, auch wenn er schon vor           geben will, die Entscheidung des Gerichts einzu-\nihrer Eröffnung vernommen worden ist. Ihm ist          holen.\nhierbei die Verfügung, durch welche die Vorunter-          (3) Von dem Schluß der Voruntersuchung ist der\nsuchung eröffnet worden ist, bekanntzumacilen.         Angeschuldigte in Kenntnis zu setzen.\n(2) Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der\nVierter Abschnitt\nStaatsanwaltschaft und des Verteidigers.\nEntscheidung über die Eröffnung des\n§ 193                                            Hauptverfahrens\n(!) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,                           § 198\nso ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten         (1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so\nund dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Ver·       entscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundes-\nhandlung zu gestatten.                                 gerichtshofes oder der Oberlandesgerichte gehö-\n(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sach-        renden Sachen diese .Gerichte, sonst das Land-\nverständiger vernommen werden soll, dessen Er-         gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen\nscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere      oder der Angeschuldigte außer Verfolgrng zu\noder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlich-        setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.\nkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse        (2) Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck\nentgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der         die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. Der\nHauptverhandlung wegen großer Entferr,ung nicht        Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt\nzugemutet werden kann.                                 durch Einreichung einer Anklageschrift.\n(3) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit                               § 199\nBerechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies       (1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so\nohne Aufenthalt für die Sache geschehen kann.         entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhand•\n(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der          lung zuständig ist, darüber, ob das Hauptverfahren\nnicht auf freiem Fuß befindliche Angeschuldigte       zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustel-\nnur bei solchen Terminen, die an der Gerichts-        len ist.\nstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in         (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das\nHaft befindet.                                        Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die\n(5) Auf die Verlegung eines Termins wegen Ver-     Akten dem Gericht vorgelegt.\nhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten                               § 200\nkeinen Anspruch.\n(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschul•\n§ 194                         digten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung\nDer Richter kann einen Angeschuldigten von der      ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwen•\nAnwesenheit b· i :·:.,,r Verhandlung ausschließen,\n0\ndenden Strafgesetzes zu bezeichnen sowie die","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         651\nBeweismittel und das Gericht, vor dem die Haupt·                                 § 205\nverhandlung stattfinden soll, anzugeben.                 Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die\n(2) In der Anklageschrift wird auch das wesent-   Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes\nliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon   in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so\nkann abgesehen werden, wenn Anklage beim Amts-       kann das Gericht das Verfahren dmch Beschluß\nrichter als Einzelrichter erhoben wird.              vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit\n§ 201                         nötig, die Beweise.\n(!) Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklage-                            § 206\nschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn          Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die\nzugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu        Antrilge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.\nbestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vor-\n§ 206 a\nnahme einzelner Beweiserhebungen vor der Haupt-\nverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen           (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen         ein Verfahrenshindernis heraus, so ka_nn das Gericht\nwolle. Hat keine Voruntersuchung stattgefunden,      außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren\nso ist der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Vor-  durch Beschluß einstellen.\nuntersuchung zu beantragen (§ 178), hinzuweisen          (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde\nund zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine   anfechtbar.\nVoruntersuchung beantragen wolle. Der Angeklagte                                § 207\nist auch auf sein Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2        (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptver-\noder 5 die Bestellung eines Verteidigers zu bean-    fahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur\ntragen, hinzuweisen.                                 Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetz•\n(2) Uber die Anträge und Einwendungen be-         lichen Merkmale und des anzuwendenden Straf-\nschließt das Gericht. Beantragt der Angeschuldigte   gesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen, vor dem\neine Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die     die Hauptverhandlung _stattfinden soll.\nAkten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch           (2) Das Gericht hat zugleich von Amts wegen\nVermittlung der Staatsanwaltschaft de;n Land-        über die Anordnung oder Fortdauer der Unter-\ngericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob      suchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung\neine Voruntersuchung zu eröffnen ist. Eine Anfech-   zu beschließen.\ntung der Beschlüsse findet nur nach Maßgabe der                                 § 208\nVorschriften des § 182 Abs. 1 und des § 183 statt.\n(1) Beantragt die Staatsanwaltschaft, den Ange•\n(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten      schuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann das\nnicht, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzel·     Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem\nrichter erhoben worden ist.                          es den Angeschuldigten aufgefordert hat, sich\n§ 202                        innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären,\n(1) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das    ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die\nGericht eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung     Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der\nder Voruntersuchung oder einzelne Beweiserhebun-     Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen\ngen anordnen.                                        gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens YOr•\n(2) Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung  bringen wolle. Der Angeschuldigte ist auch auf sein\nder Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat     Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Be•\ner die Akten mit einer Begründung seiner Auf-        stellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzu-\nfassung durch Vermittlung · der Staatsanwaltschaft   weisen.\ndem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzu-         (2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des.Haupt·\nlegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist.      verfahrens, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem\nBeschluß entsprechende Anklageschrift einzu-\n(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.\nreichen.\n§ 203                                                   § 209\nDas Gericht beschließt die Eröffnung des Haupt•       (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor\nverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der            den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht\nVoruntersuchung oder, falls eine solche nicht        aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen. In einer\nstattgefunden hat, nach den Ergebnissen des vor-     Sache, in welcher die Staatsanwaltschaft gemäß § 24\nbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer      Nr. 2 oder 3 des ·Gerichtsverfassungsgesetzes bei\nstrafbaren Handlung hinreichend verdächtig er-        der Strafkammer angeklagt hat, kann das Landge-\nscheint.                                              richt das Hauptverfahren auch vor dem Schöffen-\n§ 204                         gericht eröffnen.\n(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren        (2) Erachtet das Landgericht die Zuständigkeit des\nnicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervor-    Bundesgerichtshofes für begründet, so legt es die\ngehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechts-      Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft\ngründen beruht.                                       diesem Gericht zur Entscheidung vor.\n(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so        (3) Der Amtsrichter, der findet, daß eine bei ihm\nist auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer       eingereichte Sache die Zuständigkeit des Amtsge-\nVerfolgung zu setzen ist.                             richts übersteigt, legt die Akten durch Vermitt-\n(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten be•       lung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur\nkanntzumachen.                                        Entscheidung vor.","652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 210                                         Fünfter Abschnitt\n(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren                  Vorbereitung der Hauptverhandlung\neröffttet worden ist, kann von dem Angeklagten                                        § 213\nnicht angefochten werden,\nDer Termin zur Hauptverhandlung wird von dem\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung        Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.\ndes Hauptverfahrnns abgelehnt oder abweichend\nvon ldem Antrag der Staatsanwaltschaft die Ver-                                       § 214\nweis rng an ein Gericht niederer Ordnung aus-                 (1) Die   zur Hauptverhandlung erforderlichen\ngesp ,·ochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft     Ladungen und die Herbeischalfung der als Beweis•\nsofo1 tige Bcsch werde zu.                                mittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staats-\n(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde\nanwaltschaft. Sie können auch vom Gericht bewirkt\nstatt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Haupt-       werden.\nverh1ndlung vor einer anderen Kammer des Ge-                  (2) Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung\nrichts, Jas den Beschluß nach Abs. 2 erlassen hat,        sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vor-\noder vor einem zu demselben Land gehörenden be-           sitzende bestimmen, daß sämtllche oder einzelne\nnacl· barten Gericht gleicher Ordnung stattzufin-          Zeugen und Sachverständige zu einem späteren\nden hat.                                                  Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung\ngeladen werden.\n§ 211                                                     § 215\nIst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch               Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt•\neinen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt,         verfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der\nso kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen           Ladung zuzustellen.\noder Beweismittel wieder aufgenommen werden.                                          § 216\n(1) Die  Ladung eines auf freiem Fuß befind·\n§ 212                         liehen Angeklagten geschieht schriftlich unter der\nIm Verfahren vor dem Amtsrichter und dem              Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten\nSchöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schrift-      Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung\nlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im          erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen\nbeschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sach-          des § 232 unterbleiben.\nverhalt einfach und die sofortige Aburteilung                 (2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Ange-\nmöglich ist.                                              klagte wird durch Bekanntmachung des Termins\nzur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei\n§ 212 a\nist der Angeklagte zu befragen, ob und welche\n(1)  Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so     Anträge er zu s~iner Verteidigung für die Haupt-\nwird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt             verhandlung zu stellen habe.\noder mit kürzester Frist anberaumt. ohne daß es\n§ 217\neiner Entscheidung über die Eröffnung des Haupt-\nverfahrens bedarf.                                            ( 1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216)\nund dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist\n(2) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf\nvon mindestens einer Woche liegen.\nes nicht. Wird eine Anklageschrift nicht einge-\nreicht. so wird die Anklage bei Beginn der Haupt-             (2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so\nverhandlung mündlich erhoben und ihr wesent-              kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhand-\nJic:1cer Inhalt in das Silzung prolokoll aufgenommen.\n0\nlung verlangen, solange mit der Verlesung des\nBeschlusses über die Eröffnung des Hauptver-\n(3) Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,\nfahrens nicht begonnen ist.\nwenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung\n(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der\nstellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit\nder Ladung wird ihm mitg0teilt, was ihm zur Last          Frist verzichten.\n§ 218\ngelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierund-\n(1) Neben dem Angeklagten ist der °Jestelite Ver-\nzwanzig\" Stunden.\nteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann .zu\n§ 212 b\nJaden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt\n(1) Der    Amtsrichter oder das Schöffengericht       worden ist. § 217 gilt entsprechend.\nlehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren             (2) Im Fa11e des § 146 wird dem Verteidiger nur\nab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in                eine Ladung zugestellt. In der Ladung sind sämt-\ndiesem Verfahren nicht eignet, oder wenn eine             liche Angeklagten zu bezeichnen, gegen welche die\nhöhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten          Hauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Ver-\nist. Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung            teidiger für sie auftritt.\nund Besserung darf in diesem Verfahren nicht ver-                                     § 219\nhängt werden.                                                 (!) Verlangt  der Angeklagte die Ladung von\n(2) Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren       Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbei-\nk3nn auch in der Hauptverhandlung bis zur Ver-            schaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhand-\nkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Be-             lung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über\nschluß ist nicht anfechtbar.                              die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge\n(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Ver-       bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die\nfahren abgelehnt so bedarf es der Einreichung einer       hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzu-\nneuen Anklageschrift.                                     machen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                          653\n(2) Bcweisantri.ige des Angeklagten sind, soweit       (2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Ange-\nihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mit-   klagte hat einen Anspruch auf Anwesenheit nur bei\nzuteilen.                                              solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des\n§ 220                        Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft be·\nfindet.\n(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag anf Ladung\n§ 225\neiner Person ab, so kann der Angeklagte sie\nunmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne         Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch\nvorgängigen Antrag befugt.                            ein richterlicner Augenschein einzunehmen. so\nsind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.\n(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann\nzum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der\nLadung die gesetzliche Entschädignng für Reise-                       Sechster Abschnitt\nkosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren                            Hauptverhandlung\nHinterlegnng bei der Geschäftsstelle nachgewiesen\nwird.                                                                             § 226\n(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die      Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbroche-\nVernehmung einer unmittelbar geladenen Person          ner Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen\nzur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das      Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines\nGericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetz-     Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\nliche Entschädigung aus der Staatskasse zu ge-\n§ 227\nwähren ist.\n§ 221                           Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft\nund mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung\nDer Vorsitzende des Gerichts kann auch von          mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.\nAmts wegen die Ladung von Zeugen und Sach-\nverständigen sowie die Herbeischaffung anderer                                   § 228\nBeweismittel anordnen.\n(1) Uber Anträge auf Aussetzung einer Haupt·\n§  222                       verhandlung entscheidet das Gericht. Kürzere\n(1) Gericht und Staatsanwaltschaft haben, wenn\nUnterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.\nsie außer den in der Anklageschrift benannten oder        (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, un-\nauf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen            beschadet der Vorschrift des § 145, dem Ange-\noder Sachverständigen noch andere Personen laden,      klagten kein Recht, die Aussetzung der Verhand-\ndem Angeklagten diese Personen rechtzeitig nam-        lung zu verlangen.\nhaft zu machen und ihren Wohn- od2r Aufent-               (3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten\nhaltsort anzugeben.                                    worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten\n(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar      mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu\ngeladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden      verlangen, bekanntmachen.\nZeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem\nGericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu                                    §  229\nmachen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzu-          Eine unterbrochene         Hauptverhandlung muß\ngeben.                                                 spätestens am elften Tage nach der Unterbrechung\n§ 223                       fortgesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren\n(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder           von neuem zu beginnen ist.\nSachverständigen in der Hauptverhandlung für- eine\nlängere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Ge-                                   § 230\nbrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende            (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten\nHindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht         findet eine Hauptverhandlung nicht statt.\nseine Vernehmung durch einen beauftragten oder             (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht\nersuchten Richter anordnen.                             genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzu-\n(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sach-     ordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.\nverständigen das Erscheinen wegen großer Entfer-\nnung nicht zugemutet werden kann.                                                 § 231\n(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu           (1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der\nerfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben         Verhandlnng nicht entfernen. Der Vorsitzende kann\noder zugelassen sind.                                  ·die geeigneten Maßregeln treffen, um die Ent-\nfernung zu verhindern; auch kann er den Ange-\n§ 224                         klagten während einer Unterbrechung der Verhand-\n(1) Von    den zum Zweck dieser Vernehmung          lung in Gewahrsam halten lassen.\nanberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft,          (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder\nder Angeklagte und der Verteidiger vorher zu be-        bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen\nnachrichtigen, soweit dies nicht wegen Gefahr im        Hauptverhan-dlung aus, so kann diese in seiner Ab•\nVerzug untunlich ist; ihrer Anwesenheit bei der         wesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über\nVernehmung bedarf es nicht. Das aufgenommene           die Anklage schon vernommen war und das Gericht\nProtokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Ver-      seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich\nteidiger vorzulegen.                                   erachtet.","654                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 232                                                    § 236\n(!) Die Hauptverhandlung kann ohne den Ange•              Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Er-\nklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungs-            scheinen des Angeklagten anzuordnen und durch\ngemäß geladen und in der Ladung darauf hinge-             einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu er-\nwiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt          zwingen.\nwerden kann, und wenn keine höhere Strafe als                                     § 237\nHaft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Ver•        Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs\nbindung miteinander, zu erwarten ist. Eine höhere         zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen\nStrafe oder eine Maßregel der Sicherung und               ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Ver-\nBesserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt         handlung anordnen, auch wenn dieser Zusammen-\nwerden.                                                   hang nicht der im § 3 bezeichnete ist.\n(2) Auf Grund einer Ladung        durch öffentliche                            § 238\nBekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne              (!) Die Leitung  der Verhandlung, d;e Verneh-\nden Angeklagten nicht statt.                              mung des Angeklagten und die Aufnahme des\n(3) Die Niederschrift über eine richterliche Ver-      Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.\nnehmung des Angeklagten wird in der Hauptvd-                 (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche\nhandlung verlesen.                                        Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der\nVerhandlung beteiligten Person als unzulässig be•\n!4) Das in Abwesenheit des Angeklagten er-             anstandet, so entscheidet das Gericht.\ngehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen\ndurch Ubergabe zugestellt werden.                                                 § 239\n(!) Die Vernehmung der von der Staatsanwalt-\nschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen\n§ 233                            und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft\n(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von          und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden\nder VerpOichtung zum Erscheinen in der Haupt-             Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei\nverhandlung entbunden werden, wenn keine höhere          den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen\nStrafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder      und Sachverständigen hat diese, bei den von dem\nGeldstrafe oder Einziehung, allein oder in Ver-           Angeklagten benannten der Verteidiger in erster\nbindung miteinander, zu erwarten ist. Eine höhere         Reihe das Recht zur Vernehmung.\nStrafe oder eine Maßregel der Sicherung und                  (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Ver-\nBesserung darf in seiner Abwesenheit nicht ver-           nehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der\nhängt werden.                                             Sache erforderlich scheinenden Fragen an die\n(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung          Zeugen und Sachverständigen zu richten.\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung ent-                                       § 240\nbunden, so muß er durch einen beauftragten oder              (!) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Rich-\nersuchten Richter über die Anklage vernommen und          tern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an d :n\ndabei über die bei Verhandlung in seiner Abwesen-         Angeklagten, die Zeug-en und die Sachverständigen\nheit zulässigen Strafen belehrt und befragt werden,       zu stellen.\nob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen             (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der c,• 'latsan·\nin der Hauptverhandlung aufrechterhält.                   waltschaft, dem Angeklagten und dem Ve1,eidiger\n(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anbe-             sowie den Geschworenen und den Schöffen zu ge•\nraumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der        statten. Die unmittelbare Befragung eines A-,ge-•\nVerteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit         klagten durch einen Mitangeklagten ist unzul' 31/.\nbei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll\n§ 241 _\nüber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung\nzu verlesen.                                                 (1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die\nBefugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie\n§ 234                            von dem Vorsitzenden entzogen werden.\nSoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit               (2) In den FäÜen des § 239 Abs. 1 und des § 240\ndes Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich     Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder\ndurch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen       nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.\nVerteidiger vertreten zu lassen.\n§ 242\nZweifel über die Zulässigkeit einer Frage ent-\n§ 235\nscheidet in allen Fällen das Gericht.\nHat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den\nAngeklagten stattgefunden, so kann er gegen das                                   § 243\nUrteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung             (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Auf·\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den       ruf der Zeugen und Sachverständigen.\ngleichen VoraussetzungEn wie gegen die Versäu-               (2) Hiera.n schließt sich die Vernehmung des\nmung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung        Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse\nzur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so           und die Verlesung des Beschlusses über die Er-\nkann er stets die Wiedereinsetzung tn den vorigen         öffnung des Hauptverfahrens.\nStand beanspruchen. Hierüber ist der Angeklagte              (3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des\nbei der Zustellung des Urteils zu belehren.               Angeklagten nach M2.ßgabe des § 136.","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       655\n(4) Die Verlesung des Beschlusses und die Ver•         (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder\nnehmung des Angeklagten geschieht in Abwesen•         Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers\nheit der zu vernehmenden Zeugen.                      so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende\nTatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem\n§ 244\nGegner an der zur Einziehung von Erkundigungen\n(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt       erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum\ndie Beweisaufnahme.                                    Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der\n(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit   Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung\ndie Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-       beantragen,\nsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die        (3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft\nEntscheidung von Bedeutung sind.                       und der Angeklagte bei den auf Anordnung des\n(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die      Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen\nErhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen      oder Sachverständigen.\ndarf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn          (4) Uber die Anträge entscheidet das Gericht\neine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit über·        nach freiem Ermessen.\nflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen w~rden\nsoll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder                                 § 246 a\nschon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völ-           Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des\nlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist,          Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer\nwenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschlep-         Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\npung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Be-       .angeordnet werden wird, so ist in der Hauptver•\nhauptung, die zur Entlastung des Angeklagten be-       handlung ein Arzt als Sachverständiger über den\nwiesen werden soll, so behandelt werden kann,          geistigen und. körperlichen Zustand ·des Angeklag-\nals wäre die behauptete Tatsache wahr.                 ten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den\n(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sach-    Angeklagten nicht sczhon früher untersucht, so soll\nverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt      ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit\nist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst    gegeben werden.\ndie erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung                               § 247\neines weiteren Sachverständigen kann auch dann            (1) Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu\nabgelehnt werden, wenn durch das frühere Gut-          befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein\nachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache be-      Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des\nreits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sach-    Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde,\nkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn    während dieser Vernehmung aus dem Sitzungs-\nsein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen        zimmer abtreten lassen. Der Vorsitzende hat Je•\nVoraussetzungen ausgeht, v,,enn das Gutachten          doch den Angeklagten, sobald dieser wieder vor-\nWidersprüche enthält oder wenn der neue Sach•          gelassen worden ist,. von dem wesentlichen Inhalt\nverständige über Forschungsmittel verfügt, die         dessen zu unterrichten, was während seiner Ab-\ndenen eines früheren Gutachters überlegen er-          wesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt wor•\nscheinen.                                              den ist.\n(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augen-         (2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wem, das\nscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augen-         Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des\nschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Ge-        Angeklagten zeitweise dessen. Entfernung aus dem\nrichts zur Erforschung der· Wahrheit nicht erforder-   Sitzungszimmer angeordnet hat.\nlich ist.\n§ 248\n(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf\neines Gerichtsbeschlusses. ·                              Die vernommenen Ze,,gen und Sachverständigen\ndürfen sich nur mit Genehmigung oder auf An-\n§ 245                         weisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle\nDie Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vor-      entfernen,      Die Staatsanwaltschaft und der An·\ngeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sach-       geklagte sind vorher zu hören.\nverständigen sowie auf die anderen herbeigeschaJf-\n§ 249\nten Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die\nBeweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der              Urkunden und andere als Beweismittel dienende\nProzeßverschleppung beantragt ist. Dies gilt auch      Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung ver-\ndann, wenn die Ladung und das Erscheinen der           lesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen\nZeugen oder Sachverständigen oder .die Herbei-         Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus\nschaffung der anderen Beweismittel erst während        Kirchenbüchern und Personenstandsregistern nnd\nder Hauptverhandlung erfolgt. Von der Erhebung         findet auch Anwendung auf Protokolle über die\neinzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn          Einnahme des richterlichen Augenscheins.\ndie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit\n§ 250\neinverstanden sind.\nBeruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahr-\n§ 246                         nehmung einer Person, so ist diese in der Haupt·\n(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb ab•      verhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf\ngelehnt werden, weil das Beweismittel oder die         nicht durch 'Verlesung des über eine frühere Ver•\nzu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht wor-        nehmung aufgenommenen Protokolls oder einer\nden sei.                                               schriftlichen Erklärung ersetzt werden.","656                                    Bundesgf'selzhlal.l, Jahrgang 1950\n. § 251                                                    § 254\n(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-               (1) Erklärungen des Angeklagten, die in eine1::i.\ndigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung            richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum\nder Niederschrift über seine frühere richterliche           Zweck der Beweisaufnahme über ein Geslandnis\nVernehmung ersetzt werden, wenn                             verlesen werden.\n1. der Zeuge, Sachven,tändige oder Mitbeschul-            (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der\ndigte verstorben oder in Geisteskrankheit ver-      Vernehmung hervortretender \\Viderspruch mit der\nfallen ist oder· wenn sein Aufenthalt nicht zu      früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne\nermitteln ist;                                      Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt\n2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen         oder behoben werden kann.\noder Mitbeschuldigten in der Hauptverhand-\n§ 255\nlung für eine· längere oder ungewisse Zeit\nKrankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht           In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Ver-\nzu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;         lesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwalt-\nschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu er-\n3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Er-\nwähnen.\nscheinen in der Hauptverhandlung wegen\n§ 256\ngroßer Entfernung unter Berücksichtigung der\nBedeutung seiner Aussage nicht zugemutet               (1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthalten·\nwerden kann;                                        den Erklärungen öffentlicher Behörden mit Aus-\nschluß von Leumundszeugnissen sowie ärztliche\n4. der Staatsanwalt,. der Verteidiger und der An-\ngeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.      Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den\nschweren gehören, können verlesen werden.\n(2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbe-            (2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fach-\nschuldigter verstorben oder kann er aus einem              behörde eingeholt worden, so kann das Gericht die\nanderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht         Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der\nvernommen werden, so dürfen auch Niederschriften           Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhand-\nüber eine andere Vernehmung sowie Urkunden,                lung zu beauftragen un-d dem Gericht zu bezeichnen.\ndie eine von ihm stammende schriftliche Äußerung\nenthalten, verlesen werden.                                                        § 257\n(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als un-             Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sach-\nmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vor-        verständigen oder Mitangeklagten sowie nach der\nbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die          Verlesung eines jeden Schriftstücks soll der An-\nLadung unc'l Vernehmung einer Person erfolgen              geklagte befragt werden, ob et etwas zu erklären\nsollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Ur-          habe.\nkunden und andere als ·Beweismittel dienende                                       § 258\nSchriftstücke auch sonst verlesen werden.                     (1)  Nach dem Schluß der Beweisaufnahme er·\n(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 beschließt das       hallen der Staatsanwalt und sodann der An•\ngeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das\nGericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der\nWort.\nGrund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird\ndie Niederschrift über eine richterliche Verneh-              (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwi-\nmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Ver:           derung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte\nnommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung              Wort.\nwird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig               (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger\nerscheint un'd noch ausführpar ist.                        für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst\nnoch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.\n§ 252                                                    § 259\nDie Aussage eines vor · der Hauptverhandlung               (1) Einern der Gerichtssprache nicht mächtigen\nAngeklagten müssen aus den Schlußvorträgen min-\nvernommenen Zeugen, der erst in der Hauptver-\ndestens die Anträge des Staatsanwalts und des\nhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu ver-\nVerteidigers durch den Dolmetscher bekanntge-\nweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen\nmacht werden.\nwerden.\n(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,\n§ 253                            sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.\n(1)  Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß                               § 260\ner sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann           (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf\nder hierauf bezugliche Teil des Protokolls über            die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.\nseine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines           Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung,\nGedächtnisses verlesen werden.                              Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Bes-\n(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der            serung oder Einstellung des Verfahrens.\nVernehmung hervortretender Widerspruch mit der                 (2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung\nfrüheren Aussage nicht auf andere Weise ohne                erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe\nUnterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt             oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt\noder behnben werden kann.                                    wird, genau zu bezeichnen.","Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       657\n(3)  Die Lnstellung cks Verfahrens ist auszu-      gesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des\nsprecben, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.       in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-\n(4) Der Urteilsspruch gibt die rechtlicbe Bezeich- fahrens angeführten, oder die. zu den im zweiten\nnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig ge-     Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen An-\nsprochen wird. Strafen oder Maßregeln der Siche-      trag die Hauptverhandlung auszusetzen.\nrung und Besserung, die, neben andceren verw i_rkten     (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder\nStrafen oder Maßregeln nicht vollstreckt wetden       von ,mts wegen die Hauptverhandlung auszu-\nkönnen,. werden in den Urteilsspruch nicht aufge-     setzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage\nnommen; sie werden nur in den Urteilsgründen auf-     zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der\ngeführt. Im übrigen 11nterlic,gt die Fassung des      Verteidigung angemessen erscheint.\nUrteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts.\n§ 261                                                 § 266\nUber das Ergebnis der Bewc,isaufnahme ent-            (1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptver•\nscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem      handlung die Anklage auf weitere Straftaten des\nInbC'griff der Verhandlung geschöpften Uberzeu-       Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Be•\ngung.                                                 schluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für\n6 2G2                        sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.\n(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben\n(1) Hängt die Str<1IIJctrkc,it einer Handlung von\nwerden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie\nder Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhält-\nwird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der\nnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über\nVorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich\ndies'\"s nach den für das Verfahren und den Beweis\nzu verteidigen.\nin Strafsachen geltenden Vorschriften.\n(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Unter-         (3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es\nsuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur     der Vorsitzende für erforderlich hält, oder wenn\nErhebung der Zivilklage eine Prist zu bestimmen       der AngE,klagte es be'antragt und sein Antrag nicht\noder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.         offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des\nVerfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unter•\n§  263\nbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hin-\n(!) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen    gewiesen.\nEntscheidung, welche, die, Schuldfrage, die Bemes-\nsung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe                                § 267\noder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maß-            (1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die\nrqiel der Sicherung nnd ßcssn,rung betrifft, ist eine Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen\nMchrheil von zwei Dritteln tler Stimmen erforder-     angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nlich.                                                 strafbaren Handlung gefunden werden. Soweit der\n{2) Die Schuldfrage umfaßt a11ch solche vom        Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, soll~n\nSt rafgcselz   besonders    vorgesehene Umstände,     auch diese Tatsachen angegeben werden.\nwelche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern         (2) Waren in der Verhandlung vom Strafgcset.z\noder erhöhen.                                         besonders vorgesehene Umstände behauptet wor-\n(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraus-       den, welche die Strafbarkeit ausschließen, ver•\nsetzungen des Rückfalls und der Verjährung.           mindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe\n§ 264                        sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für fest•\n(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der   gestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem ·         (3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das\nErgebnis der Verhandlung darstellt.                   zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen\n(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat,    und die Umstände anführen, die für die Zu•\ndie dem Beschluß über die Eröffnung des Haupt-        messung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht\nverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.            das Strafgesetz die Anwendung einer geringeren\n§ 265                        Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände\nim allgemeinen abhängig, so müssen die Urteils-\n(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines\ngründe die hierüber getroffene Entscheidung u-\nanderen als des in dem Beschluß über die Eröffnung    geben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände\ndes Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes         angenommen oder einem in der Verhandlung ge-\nverurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Ver-     stellten Antrag entgegen verneint wird.\nänderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders\nhingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung         (4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten\ngegeben worden ist.                                   auf Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für\n(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst        erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetz-\nin der Verhandlung vom Strafgesetz besonders          lichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunde:1\nvorgesehene Umstände ergeben, welche Jie Straf-       werden, und des zur Anwendung gebrachten Straf-\nbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel     gesetzes.\nder Sicherung und Besserung rechtfertigen.               (5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen\n(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behaup-    die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte· für\ntung, auf die Verteidigung nicht genügend vor•        nicht überführt, ode.r ob und aus welchen Gründen\nbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände,       die für erwiesen cngenommene Tat für nicht straf·\nwelche die Anwendung eines schwereren Straf-          bar erachtet worden ist.","658                                      Bundesgesetzbldtt, Jahrgang 1950\n(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, wes-           3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach\nhalb eine Maßregel der Sicherung und Besserung                    der Anklage,\nangeordnet oder einem in der Verhandlung gestell-             4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger,\nten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist.                  der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die\n§ 268                                 Ansprüche aus der Straftat geltend machen, ge-\nsetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Bei-\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.                    stände;\n(2) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Ver-         5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die\nlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteils-               Offentlichkeit ausgeschlossen ist.\ngründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens\nam vierten Tage nach dem Schluß der Ver-                                             §  273\nhandlung. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht            (1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergeb-\ndurch Verlesung oder durch mündliche Mitteilun~            nisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wieder-\nihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Ur-          geben und die Beobachtung aller wesentlichen\nteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der          Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Be•\nUrteilsgründe voranzugehen.                                zeichnung der verlesenen Schriftstücke sowie die\n(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt,         im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die\nso sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schrift-         ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel\nlich festzustelien.                                        enthalten.\n(4) Ist der Angeklagte bei der Verkündung an-             (2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Amts-\nwesend und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel           richter und dem Schöffengericht sind außerdem die\nzulässig, so soll er über· die Einlegung des Rechts-       wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das\nmittels belehrt werden.                                    Protokoll aufzunehmen.\n§ 269                              (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vor-\nDas Gericht darf sich nicht für unzuständig er-        gangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts\nklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ord-       einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der\nnung gehöre.                                               Vorsitzende die vollständige Niederschreibung und\n§  270                          Verlesung anzuordnen. fo dem Protokoll ist zu ver-\n(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Haupt-      merken, daß die Verlesung geschehen und die Ge-\nverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Ge-          nehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen\nrichts höherer Ordnung für begründet, so verweist          erhoben worden sind.\nes die Sache durch Beschluß an das zuständige Ge-                                   §  274\nricht.                                                        Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung\n(2) In dem Beschluß werden die Tat, die dem An-       vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch\ngeklagten zur Last gelegt wird, die strafbare Hand-        das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese\nlung, die sie darstellt, und die anzuwendendei1            Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls\nStrafgesetze angeführt.                                    ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.\n(3) Der Beschluß hat· die Wirkung eines das\nHauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß                                       § 275\nden Erfordernissen eines solchen entsprechen. Seine           (1) Das Urteil mit den Gründen ist binnel'I einer\nAnfechtbarkeit bestimmt sich nach der Vorschrift           Woche nach der Verkündung zu den Akten zu\ndes § 210.                                                bringen, falls es nicht bereits vollständig in das\n(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Amts-       Protokoll aufgenommen worden ist.\nrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so               (2) Es ist von den Richtern, die bei der Ent-\nkann der Angeklagte, falls nicht eine Vorunter-           scheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist\nsuchung stattgefunden hat, innerhalb• einer bei der       ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizu-\nBekanntmachung des Beschlusses zu bestimmender1           fügen, so wird dies unter der Angabe des Ver-\nFrist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen             hinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei\nvor der Hauptverhandlung beantragen. Uber den             dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden\nAntrag entscheidet der Vorsitzende des Gericht'>,         Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift\nan das die Sache verwiesen worden ist.                    dn Schöffen und der Geschworenen bedarf es nicht.\n§ 271                              (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie\n(1) Uber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll       die Namen der Richter, der Geschworenen, der\naufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Ur-           Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und\nkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.        des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der\n(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt  Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil auf-\nfür ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der \\' or-   zunehmen.\nsitzende das einzige richterliche Mitglied des Ge-            (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile\nrichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unter-       sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.           zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu\n§ 272                           versehen.\nDas Protokoll über die.Hauptverhandlung enthält:                    Siebenter Abschnitt\n1. den Ort und den Tag der Verhandlung;                             Verfahren gegen Abwesende\n2. die Namen der Richter, Geschworenen und\nSchöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft,                                § 276\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und             (1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn\ndes zugezogenen Dolmetschers;                      sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich","Nr. 40 -  T;ig der Ausgabe: Bonn, den 20. September 19.50                      659\nim Ausland aulhillt und seine Gestellung vor das                                    § 281\nzuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht                Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne\nangemessen erscheint.                                      Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.\n(2) Für das V erfahren gelten die allgemeinen\n§  282\nVorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit\ndes Beschuldigten entgegensteht oder in den fol-              Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in Ab-\ngenden Vorsehrillen anderes bestimmt ist.                  wesenheit des Angeklagten weder seine Schuld\nnoch seine Nichtschuld feststellen läßt, so stellt\n§ 277                         das Gericht das Verfahren vorläufig ein. Der Be-\n(1) Gegen einen Abwesenden findet eine Haupt-          schluß ist nicht anfechtbar.\nverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft                                  § 282 a\nstatt.\n(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur            (1) Das Urteil ist als_Abwesenheitsurteil zu kenn-\nstellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung          zeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. Die in\n§ 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2 vorgeschriebenen\nbildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe oder Einzie-\nhung, allein oclcr in Verbindung miteinander, be-          Zustellungen erfolgen an den Verteidiger.\ndroht ist.                                                   (2) Das Urteil ist zu vollstreckep, soweit es mög-\nlich ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil\n(3) Jst den Umstünden nach anzunehmen, daß\nöffentlich bekanntmachen,\nsich der Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll\ndie Staatsanwaltschaft den Antrag nur stellen, wenn                               §  282 b\nmit einer alsbaldigen Gestellung des Abwesenden               Die im § 281 bezeichneten Personen können von\nnicht gerechnet werden kann, oder seine Anslicfe-          den dem Beschuldigten zustehenden Rechtsmitteln\nrnng nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten           Gebrauch machen.\ns1 ößt. Ist anzunehmen, daß er sich im Inland vc>r-                                § 282 C\nborgen hält, so soll sie den Antrag nur stellen,             (1) Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er\nwenn die Ermittlungen nach dem Aufenthalt des             sich freiwillig, so ist ihm das Abwesenheitsurteil\nAbwesenden ergebnislos geblieben sind.                    erneut zuzustellen. Bei der Zustellung ist er über\n(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der         die Form und die _Frist für die Wiederaufnahme\nAntrag nicht gestellt werden.                             ,les Verfahrens (Abs. 2) zu belehren.\n§  278                            [2) Binnen einer Woche seit der Zustellung kann\n(weggefallen)                     der Verurteilte, auch wenn die im § 359 vorgese-\nhenen Gründe für die Wiederaufnahme des Ver-\n§ 279                         fahrens nicht vorliegen, die Wiederaufnahme des\n(1) Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung           Verfahrens beantrngen. Sie findet statt, wenn der\nöffentlich geladen. Einer Zu,,ellung der Anklage-        Abwesende sein Ausbleiben durch triftige Gründe\nschrift und des Eröffnungsbeschlusses hedart es           rechtfertigt oder wenn sonstige Umstände vor-\nnicht.                                                    liegen, die eine Erneuerung der Hauptverhandlung\n(2) In der Ladung sollen angegeben werden:             als notwendig erscheinen lassen.\nl. der Name und, soweit bekannt, der Rufname,           (3) Im übrigen gelten für das Verfahren die all-\nder Beruf, der frühere Wohn- oder Aufent-         gemeinen Vorschriften.\nhaltsort und der Geburtsort des Abwesenden;                                § 283\n2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit      Soweit es nach dem Ermessen des Richters zur\nihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort\nDeckung der den Angeschuldigten möglicherweise\nund die Zeit der Begehung;                        treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des\n3. die anwendbaren Strafvorschriften;\nVerfahrens erforderlich ist, können einzelne zum\n4. Ort und Zeit der l!iluptverhandlung.\nVermögen des Angeschuld ,gkn gehörende Gegen-\n(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf\nstände mit Beschlag beleJ t werden. Für diese Be-\nhinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei\nschlagnahme gelten die Vorschriften der Zivil-\nseinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil\nprozeßordnung über die Vollziehung und die\nvollstreckbar ist.\nWirkungen des dinglichen Arrestes entsprechend.\n§ 280\nDie Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihr\n(1) Die Ladung ist in mindestens, einem öffent-\nGrund weggefallen ist.\nlichen Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwaltschaft\ntrifft, bekanntzumachen. Sie gilt als erfolgt, wenn                                §  284\nseit dem Erscheinen des Blattes, in dem die erste             (1) Soweit eine Deckung durch eine Beschlag-\nBekanntmachung erfolgt ist, zwei Wochen ver-              nahme gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint,\nflossen sind.                                             kann durch Beschluß rles Gerichts das im Gelt,mgs-\n(2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll        bereich dieses Bundesgesetzes befindliche Ver-\nzwei Wochen an die Gerichtstafel d<'s Gerichts            mögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt\ndes ersten Rechtszuges angeheftet werden.                 werden. Der Beschluß ist durch den Bundes-\n(3) Ist der Aufenthalt des Abwesenden, seiner         anzeiger und nach ErmPssen des Gerichts auch\nAngehörigen oder anderer ihm nahestehender Per-           durch andere Blätter zu veröffentlichen.\nsonen bekannt, so soll ihnen die Ladung unter                (2) Verfügungen, die der Angeschuldigte über\nBeifügung der Anklageschrift mit.geteilt werden.         sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der\n(4) Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere          ersten durch den Bundesanzeiger bewirkten Ver-\nMaßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis             öffentlichung des Beschlusses vornimmt, sind der\ndes Abwesenden zu bringen.                                Staatskasse gegenüber nichtig.","660                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 18'.iü\n(J) Die Beschlagnahme des Vermögens ist auf·                                    § 293\nzuheben, sobald ihr Grur1d weggefallen oder die Dek-          (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre\nkung der Staatskasse durch eine Beschlagnahme ge-         Gründe weggefallen sind.\nmäß § 283 bewirkt ist.\n(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch\n(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch          dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche\ndieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche          die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.\ndie Beschlagnahme veröffentlicht worden ist.\n§   294\n§ 285                               (1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage\n(1) In anderen als den in § 277 bezeichneten           eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vor•\nFällen findet gegen einen Abwesenden eine Haupt-          schriften über die Voruntersuchung entsprechend.\nverhandlung nicht statt. Das gegen den Abwesen-              (2) In dem nach Beend.igung dieses Verfahrens er-\nden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für           gehenden Beschluß (§ 198) ist zugleich über die\nden Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise          Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu\nzu sichern.                                               entscheiden.\n(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften\n§ 295\nder §§ 286 bis 294.                                          (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschul·\ndigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Er-\n§ 286\nteilung an Bedingungen knüpfen.\n(1) Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auf-         (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der\ntreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind,             Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der straf•\nauch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.            baren Handlung, für die es erteilt ist.\n(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vor-              (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lau-\ngeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu ver-         tendes Urteil ergeht, oder wenn der Beschuldigte\nnehmen.                                                   Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Be•\n§ 287\ndingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere\n(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein An-         Geleit erteilt worden 'ist.\nspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des\nVerfahrens nicht zu.                                                         Drittes Buch\n(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesen-                           Rechtsmittel\nden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrich·\ntigungen zugehen zu lassen.                                               Erster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 288\nDer Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt                                     § 296\nist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blät-          (l) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche\ntern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige         Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwalt•\nseines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.             schaft als dem Beschuldigten zu.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch\n§ 289                           zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.\nStellt sich erst nach Eröffnung des Hauptver-\nfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus,                                   §   297\nso erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnah-           Für den Beschuldi.9ten kann der Verteidiger, je-\nmen durch einen beauftragten oder ersuchten              doch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen,\nRichter.                                                 Rechtsmittel einlegen.\n§ 290.                                                   § 298\nLiegen gegen den Abwesenden, gegen den die               (1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten\nöffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor,      kann binnen der für den Beschuldigten laufenden\ndie den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen            Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln\nwürden, so kann sein im Geltungsbereich dieses           Gebrauch machen.\nBundesgesetzes befindliches Vermögen durch Be-               (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das\nschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.          Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Be-\n§  291                          schuldigten geltenden Vorschriften · entsprechend\nDer die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist         anzuwenden.\ndurch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und                                       §   299\nkann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch               (1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschul-\nandere Blätter veröffentlicht werden.                     digte kann die Erklärungen, die sich auf Rechts-\nmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des\n§ 292                           Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt\n(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung        liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt\nim Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das         wird.\nRecht, über das in Beschlag genommene Vermögen\n(2) Zur Vvahrung einet Frist genügt es, wenn inner-\nunter Lebenden zu verfügen.\nhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wirc'.\n(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß\nist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung                                § 300\neiner Pflegschaft über Abwesende zuständig ist.              Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen\nDiese Behörde hat eine Pflegschaft emzuleiten.            Rechtsmittels ist unschädlich.","Nr. 40 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         661\n§ 301                                                       § 307\nJedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte                (1)   Durch Einlegung der Beschwerde wird der\nRechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene         Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht ge•\nEntscheidung auch zugunsten des Beschuldigten ab·          hemmt.\ngeändert oder aufgehoben werden kann.                         (2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder\n§ 302\nder Richter, dessen Entscheidung angefochten wird,\nsowie auch das Beschwcrdeger.cht anordnen, daß\n11) Die Z Jriicknahme eines Rechtsmittels sowie\ndie Vollziehung der angefochtenen Entscheidung\nr\\er Verzicht <>ccl die Einlegung eines Rechtsmittels\nauszusetzen ist.\nkann auch vo, .· ,,l,mf der Frist zu seiner Einlegung                                   § 308\nwirksam crfol1,.•,:. F.iu von der Staatsanwaltschaft\nzugunsten des Besr , 1d1gtcn eingelegtes Rechtsmittel         Das Beschwerdegericlit kann dem Gegner des Be-\nkann jedoch ohne clr'-.SC'I' Z11slimm11ng nicht zurück-    schwerdeführers die Beschwe~de zur schriftlichen\ngenommen werden                                            Gegenerklärung mitteilen; es kann etwa erforder•\n(2) Der Verteidig<'r '••·<ic11 ! ,, /::rcicknahme einer liche Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.\nausdrücklichen Erm äc 111 ·igung.                                                       § 309\n§ 303                             (!) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht\nWenn die Entscheidung über das Rc•ch,srui'(') auf       ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen\nGrund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat,            nncb Anhörung der Staatsanwaltschaft.\nso kann die Zurücknnhme nach Beginn der Haupt-                12) Wird die Beschwerde für begründet erachtet,\nverhandlung nur mit z,;stimmung des Gegners er-            so crHißt das Beschwerd,,gericht zugleich die in der\nfolgen,                                                    Sache erforderliche Entscheidung.\nZweiter Abschnitt                                                        § 310\nBeschwerde                             (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die\n§ 304\nBeschwerde hin erlassen worden sind, können, so•\nfern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unter•\n(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerich-\nbringung betreffen, durch weitere Beschwerde an•\nten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren\ngefochten werden.\nerlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen\n(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der\ndes Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des\nAmtsrichters und eines beauftragten oder ersnchten        auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen\nRichters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht aus-       nicht staf.t\n§ 311\ndrücklich einer Anfechtung entzieht.\n(2) Auch Zeugen. Sachvustänclige und andere                 (1)  Für die fäll<' der sofortigen Beschwerde gelten\nPersonen können gegen Beschlüsse und Verfügun-            die nachfolg2nclen besonderen Vorschriften.\ngen, durch die sie betroffen werden. fleschw<>rde er-         (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche ein•\nheben.                                                     zu1egeri; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung\n(3) Gegen Beschlüsse und Vcrfiigur,gen der Ober-         1§ 35) der E;itsrh0idung. Die Einlegung bei dem Be•\nlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes ist            srhwerdegericht genügt zur Wahrung der Frist,\nkeine Beschwerde zulässig.                                auch wenn der Fall nicht lü'. dringlich erachtet wird.\n(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner\n§ 305\ndurch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht\nEntscheidungen der erkennenden Gerichte, die der        befugt.\nUrteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der\nBeschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen                                Dritter Abschnitt\nüber Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung,\nBerufung\nBeschlagnahmen oder Straffestsetzungen sowie alle\nEntscheidungen, durch die dritte Personen betroffen                                    § 312\nwerden.                                                       Gegen die Urteile des Amtsrichters und des\n§ 306                           Schöffengerichts ist Berufung zulässig.\n(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem\noder von dessen Vorsitzenden die angefochtene                                          § 313\nEntscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäfts-         Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit\nstelle oder schriftlich eingelegt. Sie kann in drin-      Berufung angefochten werden, wenn es ausschließ•\ngenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht ein-         lieh Ubertretungen zum Gegenstand hat und der\ngelegt werden.                                            Angeklagte entweder freigesptochen oder aus-\n(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,         schließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist.\ndessen Entscheidung angefochten wird, die Be-\n§ 314\nschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhel-\nfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, späte-            ( 1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten\nstens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerde-           Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung\ngericht vorzulegen.                                        des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder\n(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Ent-        schriftlich eingelegt werden.\nscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des             (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An•\nbeauftragten oder ersuchten Richters und des Unter-        wesenheit des Angeklagten statt.gefunden, so be·\nsuchungsrichters.                                         ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.","662                                   Bnndesgesclzblatt, Jahrgang 195()\n§ 315                                                    § 322\n(!)  Der Beginn der Frist zur Einlegung der Be·          (1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorsehril-\nrufung wird dadurch nichl ausgeschlossen, daß            len über die Einlegung der Berufung nicht für beob-\ngegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten crgange·        achtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß\nnes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen          als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet\nStand nachgesucht werden kann.                           es darüber durch Urteil.\n(2) Stellt der Angeklagte ein Gesuch um Wieder-\n(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde\neinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Be·         angefochten werden.\nrufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall                               § 323\nder Verwerfung jenes Gesuchs rechtzeitig eingelegt          (1) Für die Vorbereitl!ng der Hauptverhandlung\nwird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Be-         gelten die Vorschriften der §§ 214, 216 bis 225. In\nrufung bleibt dann bis zur Erledigung des Gesuchs        der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des\num Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus·            Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.\ngesetzt.                                                    (2) Die Ladung der im ersten Re<;htszug vernom-\n(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung        menen Zeugen und Sachverständigen kann nur\nmit dem Gesuch um Wiodereinsetzung in den vori-          dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Ver-\ngen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.            nehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforder·\nlieh erscheint.\n§ 316                               (3) Neue Beweismittel sind zulässig.\n(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung             (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und\nwird die Rechtskraft des Urteils, soweit es ange·        Sachverständ,gen ist auf die von dem Angeklagten\nfechten ist, gehemmt.                                    zur Rechtfertigung per Berufung benannten Per·\n(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit          sonen Rücksicht zu nehmen.\nden Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach                                 § 324\nEinlegung der Berufung sofort zuzustelkn.                   (1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vor·\n§  317                          schrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein\nBerichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen\nDie Berufung kann binnen einer weiteren Woche         Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Ver-\n,rnch Ablanf der I'rist zur Einlegung des Rechts·        fahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist stets\nmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch        zu verlesen.\nnicht zugestellt war, nach dessen Zustellung b2i             (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Ange-\ndem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der\nklagten und die Beweisaufnahme.\nGeschäftsstelle oder in einer Bes eh werdeschrift ge·\nrechtfertigt werden.                                                             § 325\n§ 318                               Bei der Berichterstattung und der Beweisauf-\nDie Berufung kann auf bestimmte Beschwerde·           nahme können Schriftstücke verlesen werden; Proto•\npunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen      kolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung\noder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt,       des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und\nso gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.   Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen\nder §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staats-\n§ 319                            anwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen\n(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat      werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeu·\ndas Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel      gen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem\nals unzulässig zu verwerfen.                            Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung\n(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer            beantragt worden war.\nWoche nach Zustellung des Beschlusses auf die                                     § 326\nEntscheidung des Berufungsgerichts antragen. In             Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden\ndiesem Falle sind die Akten an das Berufungs·            die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und\ngericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils       sein Verteidiger mit ihren Ausführungen u.nd An·\nwird jedoch hierdurch nicht gehemml.                     trägen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, ge-\nhört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.\n§ 320\n§ 327\nIst die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach\nAblauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäfts·          Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil\nstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung     nur, soweit es angefochten ist.\nstattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staats·                               § 328\nanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Be·          (1) Soweit die Berufung für begc ündet befunden\nrufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die        wird, hat das Berufungsgericht untN Aufhebung\nSchriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung          des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.\nder Berufung zu.                                             (2) Leidet das Urteil an einem Mangel, der die\n§ 321                           Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über\ndas Verfahren begründen würde, so kann das Be-\nDie Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an        rufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht.         Sache, wenn die Umstände des Falles es fordern,\nDiese übergibt die Akten binnen einer Woche dem          zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechts·\nVorsitzenden des Gerichts.                               zuges zurückverweisen.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        663\n(3) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit      verworfen ist, die Revision als Berufung behandelt.\nUnrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat          Die Revisionsanträge und deren Begründung sind\ndas Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils        gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist\ndie Sache an das zustiindige Gericht zu verweisen.      anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis\n347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach\n§ 329\nden allgemein geltenden Vorschriften zulässig.\n(1) Ist bei dem Beginn der Hauptverhandlung\nweder der Angeklagte noch in den Fällen, in                                        § 336\ndenen dies zulässig ist, ein Vertreter des An-             Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen\ngeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht           auch die Entscheidungen, die dem Urteil voraus-\ngenügend entschuldigt, so ist, soweit der An-           gegangen sind, sofern es auf ihnen beruht.\ngeklagte die Berufung eingelegt hat, diese sofort\n.§ 337\nzu verwerfen; soweit die Staatsanwaltschaft die\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\nBerufung eingelegt hat, ist über diese zu verhan-\nden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Ge-\ndeln oder die Vorführung oder Verhaftung des An-\ngeklagten anzuordnen. -                                 setzes beruhe.\n(2) Das Gesetz ist verletzt, w.enn eine Rechts-\n(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche          norm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.\nnach der Zustellung des Urteils die Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand unter den in den                                      § 338\n§§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen bean-           Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des\nspruchen.                                               Gesetzes beruhend anzusehen:\n§ 330                            1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-\nmäßig besetzt war;\nIst von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung\n2. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschwo-\neingelegt worden, so hat das Gericht auch den An-\nrener oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der\ngeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und\nAusübung des Richteramtes kraft Gesetzes aus-\nkann ihn bei seinem Ausblei.ben zwangsweise vor-\ngeschlossen war;\nführen lassen.\n3. wenn bei dem ·Urteil ein Richter, Geschwore-\n§ 331                               ner oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er\n(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Strafe nicht       wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\nzum Nachteil des Angeklagten geändert werden,                 war und das Ablehnungsgesuch entweder für\nwenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten              begründet erklärt war oder mit Unrecht ver-\ndie Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Ver-            worfen worden ist;\ntreter Berufung eingelegt hat.                            4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Un-\nrecht angenommen hat;\n(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der           5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,              der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren\neiner Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-              Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefun-\nanstalt nicht entgegen.                                       den hat;\n§ 332                           6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen\nIm übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des            Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-\nzweiten Buchs über die Hauptverhandlung ge-                   schriften über die Offentlichkeit des Verfah-\ngebenen Vorschriften.                                         rens verletzt sind;\n7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe\nVierter Abschnitt                              enthält;\nRevision                         8. wenn die Verteidigung in einem für die Ent-\n§ 333                               scheidung wesentlichen Punkt durch einen\nBeschluß des Gerichts unzulässig beschränkt\nGegen die Urteile der Strafkammern und der                  worden ist.\nSchwurgerichte ist Revision zulässig.                                              § 339\n§ 334                           Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich\nGegen die Urteile des Amtsrichters ist Revi-         zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann\nsion insoweit zulässig, als nach § 313 die Berufung     von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck\nausgeschlossen ist.                                     geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des\n§ 335                         Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizu-\n(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,     führen.\n§ 340\nkann statt mit Berufung mit Revision angefochten\nwerden.                                                                       (weggefallen)\n§ 341\n(2) Uber die Revision entscheidet das Gericht,\ndas zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revi-          (!) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen\nsion nach durchgeführter Berufung eingelegt wor-        Urteil angefochten wird. hinnen einer Woche nach\nden wäre.                                               Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäfts-\nstelle oder schriftlich eingelegt werden.\n(3) Legt gegen pas Urteil ein Beteiligter Revision      (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An-\nund ein anderer Berufung ein, so wird, solange die      wesenheit des Angeklagten stattgefunden, so be-\nBerufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig       ginmt für diesen die Frist mit der Zustellung.","664                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§  342                          schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der An-\n(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revi-      geklagte kann letztere auch zu Protokoll der Ge-\nsion wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen        schäftsstelle abgeben.\nein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes                (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach\nUrteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand        Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die\nnachgesucht werden kann.                                 Akten an das Revisionsgericht.\n(2) Stellt der Angeklagte ein Gesuch um Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revi-                               § 348\nsion dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall           (1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt\nder Verwerfung jenes Gesuchs rechtzeitig eingelegt        sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über\nund begründet wird. Die weitere Verfügung in be-         das Rechtsmittel zur Zu_ständigkeit eines anderen\nzug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung       Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine\ndes Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen            Unzuständigkeit auszusprechen.\nStand ausgesetzt.                                           (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Re-\n(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung        visionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner\nmit dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den                Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Ge-\nvorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.        richt bindend.\n§  343                             (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staats-\n(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird     anwaltschaft.\ndie Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten                                § 349\nist, gehemmt.                                                (1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften\n(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit          über die Einlegung der Revision oder die über die\nden Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach        Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobach-\nEinlegung der Revision zuzustellen.                       tet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als\n§  344                          unzulässig verwerfen.\n(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung ab-            (2) Das gleiche ist der Fall, wenn das Revisions-\nzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und des-        gericht die Revision einstimmig für offensichtlich\nsen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und           unbegründet erachtet.\ndie Anträge zu begründen.                                    (3) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch\n(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das         Urteil entschieden.\nUrteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das                                 § 350\nVerfahren oder wegen Verletzung einer anderen                (1) Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der\nRechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen         Verteidiger ist von dem Tag der Hauptverhand-\ndie den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben           lung zu benachrichtigen. Der Angeklagte kann in\nwerden.                                                   dieser erscheinen oder sich durch einen mit schrift-\n§ 345                           licher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten\n(1) Die Revisionsanträge und deren Begründung          lassen.\nsind spätestens binnen zwei weiteren Wochen nach             (2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Ange-\nAblauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels          klagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.\noder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zu-\ngestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Ge-                                  § 351\nricht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen.          (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vor•\n(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer     trag eines Berichterstatters.\nvon dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt                  (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie\nunterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-         der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren\nschäftsstelle geschehen.                                  Ausführungen und Anträgen, und zwar der Be-\n§ 346\nschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten\ngebührt das letzte Wort.\n(1) Ist die Revision verspätet eingelegt, oder sind\ndie Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in                              § 352\nder im § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form an-                (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen\ngebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil        nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die\nangefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß         Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird,\nals unzulässig zu verwerfen.                              nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Re-\n(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer             visionsanträge bezeichnet worden sind.\nWoche nach Zustellung des Beschlusses auf die                (2) Eine weitere Begründung der Revisionsan-\nEntscheidung des Revisionsgerichts antragen. In           träge als die im § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist\ndiesem Falle sind die Akten an das Revisions-             nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, un-\ngericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils       schädlich.\n· wird jedoch hierdurch nicht gehemmt.                                              § 353\n§  347                              (1) Soweit die Revision für begründet erachtet\n(!) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind    wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\ndie Revisio11santräge rechtzeitig und in der vorge-          (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde\nschriebenen Form angebracht, so ist die Revisions-       liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie\nschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzu-           durch die Gesetzesverletzung betroffen werden,\nstellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine       wegen deren das Urteil aufgehoben wird,","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                        665\n§  354                        Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheil-\n(!)  Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen   anstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht ent-\nGesctzesverlelzung bei Anwendung des Gesetzes         gegen.\nauf die dem Urteil zu9runde liegenden Feststellun-\ngen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst                     Viertes Buch\nzu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche\nErörterungen nur auf Freisprechung oder auf Ein-      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil\nstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu                  abgeschlossenen Verfahrens\nerkennen ist, oder das Revisionsgericht in Uberein-\n§ 359\nstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft\ndie gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen er-     Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges\nachtet.                                               Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des\nVerurteilten ist zulässig:\n(2)  In anderen Fällen ist die Sache zur ander-      1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen\nweiten Verhandlung und Entscheidung an das Ge-              Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde un-\nricht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückzuver-          echt oder verfälscht war;\nweisen. Die Sache kann auch an ein zu demselben\n2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich\nLand gehörendes benachbartes Gericht gleicher\nbei einem zuungunsten des Verurteilten ab-\nOrdnung oder, wenn dies nicht möglich ist, an eine\ngelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten\nandere Kammer des Gerichts, dessen Urteil auf-\neiner vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung\ngehoben wird, zurückverwiesen werden.                      der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen fal-\n(3)  Die Zurückverweisung kann an ein Gericht           schen uneidlichen Aussage schuldig gemacht\nniederer Ordnung erfolgen, wenn die' noch in Frage         hat;\nkommende strafbare Handlung zu dessen Zuständig-        3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener\nkeit gehört.                                                oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Be-\n§ 354 a\nziehung auf die Sache einer Verletzung seiner\nAmtspflichten schuldig gemacht hat, sofern dia\nDas Revisionsgericht hat auch dann nach §     354        Verletzung mit einer im Wege des gericht•\nzu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil   zur        lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffent-\nZeit der Entscheidung des Revisionsgerichts      ein        lichen Strafe bedroht und nicht vom Ver-\nanderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses    der        urteilten selbst veranlaßt ist;\nangefochtenen Entscheidung.                             4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches\ndas Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes\n§ 355                              rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;\n5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-\nWird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des         gebracht •sind, die allein oder in Verbindung\nvorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für              mit den früher erhobenen Beweisen die Frei-\nzuständig erachtet hat, so verweist das Revisions-          sprechung des Angeklagten oder in Anwendung\ngericht gleichzeitig die Sache an das zuständige            eines milderen Strafgesetzes eine geringere Be-\nGericht.                                                    strafung oder eine wesentlich andere Ent-\nscheidung übeP eine Maßregel der Sicherung\n§ 356\nund Besserung zu begründen geeignet sind.\nDie Verkündung des Urteils erfolgt nach Maß-\ngabe des § 268.                                                                 § 360\n(1) Durcti den Antrag auf Wiederaufnahme des\n§ 357                        Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht\nErfolgt zugunsten eines Angeklagten die Auf-       gehemmt.\nhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei         (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie\nAnwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich        eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.\ndas Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf\n§ 361\nandere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt\nhaben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls        (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-\nRevision eingelegt hätten.                            fahrens wird weder durch die erfolgte Strafvoll-\nstreckung noch durch den Tod des Verurteilten\nausgeschlossen.\n§ 358\n(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die\n(1) Das Gericht, an das die Sache zur ander-       Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die\nweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen         Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag\nist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Auf-     befugt.\nhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner                              § 362\nEntscheidung zugrunde zu legen.\nDie Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges\n(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe  Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten\nder Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten         des Angeklagten ist zulässig:\ngeändert werden, wenn lediglich der Angeklagte,          1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen\nzu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein          Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht\ngesetzlicher Vertretm Revision eingelegt hat. Diese         oder verfälscht war;","666                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19:.,(;\n2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich                 (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antrag-\nbei einem zugunsten des Verurteilten abgeleg-        sLdlers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung\nten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer         ,.uzustellen.\nvorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der\n§  369\nEidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen\nuneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;               (1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so be-\nauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetre-\n3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener        tenen &weise, soweit dies erforderlich ist, einen\noder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Be-        Richter.\nziehung auf die Sache einer Verletzung seiner\nAmtspflichten schuldig gemacht hat, sofern              (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es über-\ndiese Verletzung mit einer im Wege des ge-          lassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich\nrichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden         vernommen werden sollen.\nöffentlichen Strafe bedroht ist;                        (3) Für die Berechtigung der Beteiligten zur An•\n4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht            wesenheit bei der Beweisaufnahme sind _die für die\noder außergerichtlich ein glaubwürdiges Ge-         Voruntersuchung gegebenen Vorschriften anzu•\nständnis der strafbaren Handlung abgelegt wird.     wenden.\n(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die\n§ 363\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Be•\n(1) Eine 'Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem         stimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzu•\nZweck, eine andere Strafbemessung auf Grund des-           fordern.\nselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zu-\n§ 370\nlässig.\n(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem             (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-\nZweck, eine Milderung der Strafe wegen ver-                fahrens wird ohne mündliche Verhandlung als un•\nminderter Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen, ist         begründet verworfen, wenn die darin aufgestellten\ngleichfalls ausgeschlossen.                                Behauptungen keine genµgende Bestätigung ge•\nfunden haben oder wenn in den Fällen des § 359\n§ 364\nNr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage\nEin Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,          der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die\nder· auf die Behauptung einer strafbaren Handlung          in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf\nizegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn        die Entscheidung Einfluß gehabt hat.\nwegen dieser Handlung eine rechtskräftige Ver-\nurteilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung              (2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wieder•\noder Durchführung eines Strafverfahrens aus                aufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der\nanderen Gründen als wegen Mangels an Beweis                Hauptverhandlung an.\nnicht erfolgen kann.                                                                § 371\n§ 365                                (1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat\nDie allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel          ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Ge•\ngelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme              riebt nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen\ndes Verfahrens.                                            Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen\n§ 366                           oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.\n(1) In dem Antrag müssen d~r gesetzliche Grund             (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei\nder Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Be-            öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung\nweismittel angegeber, werden.                              der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort frei-\n(2) Von dem,Angeklagten und ·den im § 361 Abs. 2       sprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits\nbezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels         vorliegen.\neiner von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt              (3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des\nunterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-          früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf\nschäftsstelle angebracht we.rden.                          eine Maßregel der Sicherung und Besserung er-\n§  367                          kannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung\ndie Aufhebung des früheren Urteils.\n(1) Uber die Zulassung des Antrags auf Wieder-\naufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht,              (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des An•\ndessen Urteil mit dem Antrag angefochten wird.             fragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzu•\nWird ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil           machen und kann nach dem Ermessen des Ge•\naus anderen Gründen als auf Grund des § 359 Nr. 3          richts auch durch andere Blätter veröffentlicht\noder des § 362 Nr. 3 angefochten, so entscheidet           werden.\ndas Gericht, gegen dessen Urteil die Revision ein-                                  §  372\ngelegt war.                                                   Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines An•\n(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver•         trags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem\nhandlung.                                                  Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, kön•\nnen mit sofortiger Beschw·erde angefochten werden.\n§ 368\n(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen                                 §  373\nForm angebracht oder ist darin kein gesetzlicher              (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist ent-\nGrund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder              weder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder\nkein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der         unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu\nAntrag als unzulässig zu verwerfen.                        erkennen.","Nr. 40 -  Tag rler Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                     667\n(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der        (2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privat-\nStrafe nicht zum Nachteil des Verurteilten ge-         klage erhoben, so steht den übrigen nur der Bei-\nändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu      tritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in\nseinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein        der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitritts-\ngesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des          erklärung befindet.\nVerfahrens beantragt bat. Diese Vorschrift steht          (3) Jede in der Sache selbst ergangene Entschei-\nder Anordnung der Unterbringung in einer Heil-         dung äußert zugunsten des Beschuldigten ihr.a\noder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder      Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten,\neiner Entziehungsanstalt nicht entgegen.               welche die Privatklage nicht erhoben haben.\n§ 373 a\n§ 376\nFür die Wiederaufnahme eines durch rechts-             Die öffentliche Klage wird wegen der im § 374\nkräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens       bezeichneten strafbaren Hand! ungen von der\ngelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 ent-\nStaatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies\nsprechend.\nim öffentlichen Interesse liegt.\nFünftes Buch                                                 § 377\nBeteiligung des Vellelzten am Verfahren            (1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt\nzu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Ge-\nErster Abschnitt                       richt legt ihm die Akten vor, wenn es die Ober-\nnahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.\nPrivatklage\n(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder\n§ 374                        Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft\n(1) Im Wege der Privatklage können vom Ver-         des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die\nletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vor-        Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines\ngängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf:       Rechtsmittels ist die Obernahme der Verfolgung\nenthalten.\n1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle\ndes § 123 des Strafgesetzbuchs,                     (3) Obernimmt die Staatsanwaltschaft die Ver-\n2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen\nfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach\nden Vorschriften, die im zweiten Abschnitt dieses\nder §§ 185 bis 187 und 189 des Strafgesetz-\nBuches für den Anschluß des Verletzten als Neben-\nbuchs, wenn nicht eine der im § 197 bezeich-\nneten politischen Körperschaften beleidigt ist;  kläger gegeben sind.\n3. die Vergehen der Körp,rverletzung in den                                 § 378\nFällen der §§ 223, 223 a und 230 des Straf-         Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechts-\ngesetzbuchs;                                     anwalts erscheinen oder sich durch einen mit\n4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des          schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt\n§ 241 des Strafgesetzbuchs;                      vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zu-\n5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheim-      stellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wir-\nnisse im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs;   kung an den Anwalt erfolgen. Die Vorschriften\ndes § 146 Abs. 2 und des § 218 Abs. 2 gelten ent-\n6. das_ Vergehen der Sachbeschädigung im Falle\ndes § 303 des Strafgesetzbuchs;                  sprechend.\n§ 379\n7. alle nach dem Gesetz gegen den unlauteren\nWettbewerb strafbaren Vergehen;                     (!) Der Privatkläger hat für die dem Besch?.Il-\ndigten voraussichtlich erwai;:hsenden Kosten unter\n8. alle Verletzungen des literarischen, künstle-\ndenselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten,\nrischen und gewerblichen Urheberrechts, so-\nunter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nweit sie als Vergehen strafbar sind.\nder Kläger auf Verlangen des Beklagten Sic 1,er-\n(2) Die gleiche Befugnis steht denen zu, welchen    heit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.\nin den Strafgesetzen das Recht, selbständig auf            (2) Die Sicherheitsleistung ist durch· Hinter-\nBestrafung anzutragen, beigelegt ist.                  legung in barem Geld oder in Wertpapieren zu\n(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Ver-       bewirken.\ntreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der              (3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist\nPrivatklage durch diesen und, wenn Körperschaf-        zu ihrer Leistung sowie für das Armenrecht gelten\nten, Gesellschaften und andere Personenvereine,        dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-\ndie als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nstreitigkeiten.\nklagen können, die Verletzten sind, durch\ndieselben Personen wahrgenommen, durch die                                     § 379 a\nsie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten        (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach\nwerden.                                                § 83 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern\n§ 375                         nicht dem Privatkläger das Armenrecht bewilligt\n(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung        ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Ger ,chi\nmehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so        eine Frist bestimmt werden, hierbei soll auf die\nist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem       nach Abs. 3 eintretenden Folgen hingewiesen\nanderen unabhängig.                                    werden.","668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang l!bO\n(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine ge-            (2) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244\nrichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei            Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.\ndenn. daß glaubhaft gemacht wird, daß die Ver-                (3) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das\nzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur            Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu\nschwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.             verlangen, ist nicht anzuwenden.\n(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 ge-           (4) Vor dem Schwurgericht kann eine Privat-\ngestellten Frist wird die Privatklage zurückgewie-       klagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffent-\nsen Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde          liche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt\nangefochten werden. Er ist von dem Gericht, das          werden.\nihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben,                                       § 385\nw<enn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb           (!) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffent-\nder gesetzten Frist eingegangen ist.                     liche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und\nzu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene\n§ 380\nPrivatklage der Privatkläger zugezogen und gehört.\n(1) Wegen      Hausfriedensbruchs,    Beleidigung,    Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft\nleichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperver-      bekanntgcmacht werden, sind hier nem Privat-\nletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Ver-            kläger bekanntzugeben,\nletzung fremder Geheimnisse (§ 299 des Straf-                (2) Es werden jedoch die auf richterliche Anord·\ngesetzbuchs) ist die Erhebung der Klage erst zu-         nung ergehenden Ladungen nicht durch die Staats-\nlässig, nachdem von einer durch die Landesjustiz-        anwaltschaft, sondern durch die Geschäftsstdle be-\nverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde            wirkt.\ndie Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Klä-            (3) Zwischen der Zustellung der Ladung des Pri-\nger hat die Bescheinigung hierüber mh der Klage          vatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag\neinzureichen.                                            der letzteren muß eine Frist von mindestens einer\n(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen,        Woche liegen,\ndaß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der\n(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privat-\nEinzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses\nkläger nur durch einen Anwalt ausüben.\nabhängig machen darf.\n(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten                                    § 386\nnicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 196               (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche\noder § 232 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs befugt ist,       Personen als Zeugen oder Sachverständige zur\nStrafantrag zu stellen.                                   Hauptverhandlung geladen werden sollen.\n(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Ge-           (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht\nmeindebezirk. so kann nach näherer Anordnung             das Recht der unmittelbaren Ladung zu.\nder Landesjustizverwaltung von einem Sühnever-\nsuch abgesehen werden.                                                            § 387\n(1) In der Hauptverhandlung kann auch der An-\n§  381\ngeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erschei·\nDie Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll          nen oder sich auf Grund einer schriftlichen Voll-\nder Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer          macht durch einen solchen vertreten lassen.\nAnklageschrift. Die Klage muß den im § 200 Abs. 1\n(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt\nbezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der\ndes Klägers und für den des Angeklagten.\nAnklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.\n(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Er·\n§ 382                            scheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzu-\nIst die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt       ordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.\ndas Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestim-\n§ 388\nmung einer Frist zur Erklärung mit.\n(!) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so\n§ 383                            kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der\n(!) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten     Schlußvorträge (§ 258) im ersten Rechtszug mittels\noder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht dar-        einer Widerklage die Bestrafung des Klägers be·\nüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die         antragen, wenn er von diesem gleichfalls durch ein\nKlage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vor-           Vergehen verletzt worden ist, da·s im Wege der\nschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft       Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den\nunmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden·- sind.          Gegenstand der Klage bildenden Vergehen in Zu-\n(2) Ist die Schuld des Täters gering und sind die     sammenhang steht.\nFolgen der Tat unbedeutend, so kann das Gericht              (2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.\ndas Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch       2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen\nnoch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Be-           den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es\nschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten        der Zustellung der Widerklage an den Verletzten\nwerden.                                                  und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern\n§ 384                           die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in\n(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den       Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.\nVorschriften, die für das Verfahren auf erhobene             (3) Uber Klage und Widerklage ist gleichzeitig\nöffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen            zu erkennen.\nMaßregeln der Sicherung und Besserung nicht an-             (4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Ver-\ngeordnet werden.                                         fahren über die Widerklage ohne Einfluß.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       669\n§ 389                                                §  39:J\n(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache,       (1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung\ndaß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen     des Verfahrens zur Folge.\neine strafbare Handlung darstellen, auf die das in       (2) Eine Privatklage wegen Beleidigung kann je-\ndiesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht      doch nach dem Tode des Klägers von dessen Eltern,\nanzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese     Kindern, Geschwistern oder dem Ehegatten fort-\nTatsachen hervorheben muß, die Einstellung des        gesetzt werden.\nVerfahrens auszusprechen.                                (3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei\n(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der    Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode\nStaatsanwaltschaft mitzuteilen.                       des Privatklägers an gNechnet, bei Gericht zu er-\n§ 390                        klären.\n§ 394\n(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu,\ndie in dem Verfahren auf erhobene öffentliche           Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod\nKlage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe      des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privat-\ngilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-      klage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.\nfahrens in den Fällen des § 362. Die Vorschrift                     Zweiter Abschnitt\ndes § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privat-\nNebenklage\nklägers anzuwenden.\n(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederauf-                            § 395\nnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abge-         (1) Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374\nschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur     als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich\nmittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeich-     der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des\nneten Schrift, anbringen.                            Verfahrens als Nebenkläger anschließen. Der An-\n(3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete    schluß kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch\nVorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im      nach ergangenem Urt,eil geschehen,\nVerfahren auf erhobene öffentliche Klage an und         (2) Die gleiche Befugnis steht dem zu, welcher\ndurch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der     durch einen Antrag auf gerichtliche· Entscheidung\nBerufungs- und Revisionsschriften an den Gegner      (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-\ndes Beschwerdeführers wird durch die Geschäfts-      geführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen\nstelle bewirkt.                                      sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen\n(4) Die Vorschrift des § 379 a über die Zahlung   Personenstand oder seine Vermögensrechte gerich-\ndes Gebührenvorschusses und die Folgen nicht         tet war.\nrechtzeitiger Zahlung gilt entsqechend.                                       § 396\n(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2      (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht\nüber die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt      schriftlich einzureichen.\nauch im Berufungsverfahren, Der Beschluß. ist nicht     (2) Das Gericht hat über die Berechtigung des\nanfechtbar.                                          Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung· der\n§ 391                       Staatsanwaltschaft zu entscheiden.\n(1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des       (:l) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Neben-\nUrteils des ersten Rechtszug2s und, soweit zulässige kläger nicht verpflichtet.\nBerufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des Ur-                            § 397\nteils im zweiten Rechtszug zurückgenommen werden.       Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß\n(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des      die Rechte des Privatklägers.\nersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die                             § 398\nBerufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten         (1) Der Fortgang des VerfaJ,rens wird durch den\nRechtszuges, wenn der Privatkläger in der Haupt-     Anschluß nicht aufgehalten,\nverhand)ung weder erscheint noch durch einen             (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung\nRechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptver-    sowie andere Termine finden an den bestimmten\nhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, ob-    Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen\nwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen an-    Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benach-\ngeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die    richtigt werden konnte.\nihm unter Androhung der Einstellung des Verfah-\n§ 399\nrens gesetzt war.\n(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß\n(3) Soweit der Privatkläger die Berufung einge-   ergangen und der Staatsanwaltschaft bekannt-\nlegt hat, ist sie im- Falle der vorbezeichneten Ver-  gemacht waren, bedürfen keiner Bekanntmachung\nsäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301\nan den Nebenkläger.\nsofort zu verwerfen.                                     (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht\n(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche       auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die\nnach der Versäumung die Wiedere,insetzung in den     Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abge-\nvorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 be-       laufen ist.\nzeichneten Voraussetzungen beanspruchen.                                      § 400\n§ 392                           Ist in der Hauptverhandlung weder der Neben-\nDie zurückgenommene Privatklage kann nicht         kläger noch ein Anwalt des Nebenklägers erschie•\nvon neuem erhoben werden.                            nen, so wird das Urteil dem ersteren zugestellt.","670                                   Bundesgesetzbl.,:.;.i_, Jahrgang Hi,,0\n§  401                               ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag unbe-\ngrilndet erscheint. Es sieht von der Entscheidung\n(1) Der Rr,chtsmittel kann sich der Nebenkläger            ,,,·.:2h dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung\nunabhiingig von dnr Staatsanwaltschaft bedienen.              im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn\nDie Vorschrift des § 379 a über die Zahlung des               seine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder\nG(eblihrenvorschusses und die Folgen nicht recht•             wenn der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder\nzeitiger Zahlung gilt entsprechend.                          Lage des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.\n(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger ein-\ngelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entschei-                                         §  406\ndung aufgehobon, so liegt der Betrieb der Sache\nwiederum der Staatsanwaltschaft ob.                                (1)  Soweit der Antrag nach dem Ergebnis       der\nHauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das       Ge-\n§  402                               richt im Urteil statt. Die Entscheidung darf       sich\nnicht auf den Grund des geltend gemachten          An-\nDie Anschlußerklärung verliert durch Widerruf              spruchs beschränken.\nsowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wir-\nkung.                                                               (2) Das Gericht kann die Entscheidung für vorläu-\nfig vollstreckbar erklären. Es kann die vorläufige\nDritter Abschnitt                              Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhän-\ngig machen; es kann auch dem Angeklagten ge·\nEntschädigung des Verletzten                     statten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden.\nDiese Anordnungen können durch unanfechtbaren\n§  403                               Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder\n(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den\naufgehoben werden.\nBeschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen                   (3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem\nvermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig-             im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil\nkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch                gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist,\nnicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist,             kann er anderweit gelt,end gemacht werden.\nim Strafverfahren geltend machen, im Verfahren\nvor dem AmtsgNicht jedoch nur insoweit, als der                    (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des\nAnspruch zu dessen Zuständigkeit gehört.                      Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.\n(2)  Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem                                       §  406 a\nStrafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhal-\nten; dabei solJ er auf die Möglichkeit, seinen An-                 (!) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Ge-\nspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen,              richt von einer Entscheidung absi<eht, ein Rechts-\nhingewiesen werden.                                           mittel nicht zu.\n§  404                                    (2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann\n(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend             der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den\ngemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur              strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zu-\nNiederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptver-            lässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle\nhaildlung auch mündlich bis zum Beginn der Schluß-            kann über das Rechtsmittel durch Beschluß in nicht-\nvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand               öffentlicher Sitzung entschieden werden.\nund Grund des Anspruchs bestimmt bezeichr!'en und                  (3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung\nsoll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag               der Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht\naußerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird              schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel\ner dem Beschuldigten zugestellt.                              der Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet,\n(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen             so ist zugleich die dem Antrag stattgebende Ent-\nwie die Erhebung        der   Klage  im  bürgerlichen         scheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil inso-\nRechtsstreit.                                                 weit nicht angefochten ist.\n(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverband·\n§ 406 b\nJung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und\nZeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der An-                  Die Vollstreckung richtet sich nach den Vor•\ntragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehe-         schriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in\ngatte des Antragsberechtigten können an der Haupt-            bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das\nverhandlung teilnehmen.                                       Verfahren nach den §§ 731, 767,768,887 bis 890 der\n(4)  Der Antrag kann bis zur Verkündung des                Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen\nUrteils zurückgenommen werden.                                Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Straf-\ngericht des erslen Rechtszuges seinen Sitz hat. Ein-\n§ 405                                wendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind\nnur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie\nDas Gericht sieht von einer Entscheidung über               beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des\nden Antrag im Urte,U ab, wenn der Angeklagte einer            ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht\nStraftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht             entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung\neine Maßregel der Sicherung und Besserung gegen               im Berufungsrechtszug entstanden sind.","Nr. 40 -  Tdg uer Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                           671\n§ 406 C                        nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schrift-\n(!} Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-        lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch\nrens karin der Angeklagte darauf beschränken, eine      erhebt.\nwesentlich andere Entscheidung über den Anspruch            (2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist\nherbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne        verzichtet werden.\nErneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.                                   § 410\n(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme          Ein Strafbefehl, gegen de.n nicht rechtzeitig Ein•\nde3 Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil      spruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung\ndes Urteils, so gilt § 406 a Abs. 3 entsprechend.       eines rechtskräftigen Urteils.\n§ 406 d                                                   § 411\n(1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften         (1) Bei rechtzeitigem. Einspruch wird zur Haupt•\ndes Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden      verhandlung geschritten, .sofern nicht bis :z;u ihrem\nBestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit               Beginn die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt\nnichts anderes bestimmt ist.                            oder der Einspruch zurückgenommen. wird.\n(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße            (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptver-\nunzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil       handlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht\nabgelehnt.                                               versehenen Verteidiger vertreten lassen. ·\n(3) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den\nSechstes Buch                          im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht ge-\nBesondere Arten des Verfahrens                bunden,\nErster Abschnitt                                                  § 412\nVeriahren hei Straibeiehlen                    (1) Blei:Jt der Angeklagte ohne genügende Ent-\ns.chuldigung in der Hauptverhandlung aus und wird\n§ 407                          er auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so\n(1) Bei Ubertretungen und Vergehen kann die           wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch\nStrafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrich-     Urteil verworfen.\nters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden,              (2) Ein Angeklagter', dem gegen den Ablauf der\nwenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf an-      Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nträgt,                                                   Stand gewährt worden war, kann sie nicht mehr\n(2) Durch einen Strafbefehl darf keine andere         gegen das Urteil beanspruchen.\nStrafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höch-\nstens drei Monaten sowie eine etwa verwirkte Ein-                       Zweiter Abschnitt\nziehung, die Befugnis zur Beseitigung eines gese.tz-\nwidrigen Zustandes oder die Bekanntmachung der                       Verfahren bei Strafverfügungen\nEntscheidung festgesetzt werden.\n§ 413\n(3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dür-\nfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden.           (1) Auf Grund [andesrechtlicher Bestimmungen\nkönnen die Polizeibehö.rden bei Ubertrettmgen ihre\n(4) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag        Verhandlungen nach Vernehmung des Beschuldigten\nauf Erlaß des Stralb(;!fehls zugleich den im §_ 25       statt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs, 3) dem\nAbs. 1 Nr, 2 c des Gerichtsverfassungsgesetzes be-       Amtsgericht übersenden, Die Be\\Veismittel sowie\nzeichneten Antrag für d!\"n Fall stellen, daß der         die anzuwendenden Strafvorschriften sinq zu be-\nAmtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt     . ·zeichnen; auch 1st ein Vor~chlag zum Strafmaß zu\noder der Beschuldigte Einspruch erhebt.                  machen.\n§ 408                              (2) Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügnng\nohne Haupiverhandlung die Strafe sowie eine etwa\n(1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu      verwirkte Einziehung oder die Befugnis zur Be·\nrichten, Der Amtsrichter hat ihm zu entsprechen,\nseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes fest, ohne\nwenn dem Erlaß des .Strafbefehls Bedenken nicht\nan den Vorschlag der Polizeibehörde gebunden zu\nentgegenstehen.\nsein. Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft be-\n(2) Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung an-       . darf es nicht.\nzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Haupt-\n(3) Der Amtsrichter üb(;!rsendet  die Akten der\nverhandlung zu entscheiden, 'Dasselbe gilt, wenn\nder Amtsrichter eine andere als die beantragte           Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne\nHauptverhandlüng zu entscheiden, oder wenn. er\nStrafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft\nnoch weitere Ermittlungen für nötig erachtet.\nbei ihrem Antrag beharrt.\n(4) Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend.\n§ 409\n(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter\n(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der     den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen;\nStrafe die strafbare Handlung, das angewendete           der Beschluß kann nicht angefochten werden.\nStrafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch\ndie Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar wird,                           §§ 414 bis 429\nwenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche                                 (weggefallen)","672                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nDritter Abschnitt                          weisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu\n.Sicherungs verfahren                    geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht\ngenügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen An·\n§ 429 a                          trag die Hauptverhand!uJlg auszusetzen. Ist auf\nLiegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Be•             Grund des § 429 c in Abwesenheit des Beschuldigten\nschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im             verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat             Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der\nund führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren         Beschuldigte nicht zugegen war.\nwegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschul-\n§ 429 e\ndigten nicht durch, so kann sie den Antrag stellen,\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt           (1)  Ist ein Deutscher im Ausland wegen eines\nselbständig anzuordnen (Sicherungsverfahren).              Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Frei-\nheitsstrafe verurteilt worden -und liegen bei ihm\n§·429 b                           die Voraussetzungen vor, die bei seiner Verurteilung\n(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß         im Inland die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ndie Vorschriften über· das Strafverfahren, soweit          gerechtfertigt hätten, so kann die Staatsanwaltschaft\nnichts anderes bestimmt ist.                                den Antrag stellen, die Maßregel nachträglich an-\n(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich.     zuordnen (nachträgliches Sicherungsverfahren).\n'.An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antrags-         (2) Für das Verfahren gilt § 429 b entsprech~md.\nschrift, · die den Erfordernissen der Anklageschrift\nentsprechen muß. Wird im Urteil die Unterbringung                          Vierter Abschnitt\nnicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags               Verfahren bei Einziehungen und Vermögens-\nzu erkennen.                                                                  beschlagnahmen\n(3) Für das Sicherungsverfahren ist die Straf-                                   § 430\nkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechts-\n(1) In den Fällen, in denen nach § 42 des Straf-\nzuges zuständig.                                           gesetzbuchs oder · nach anderen gesetzlichen\n§ 429 C                          Vorschriften auf Einziehung, Vernichtung oder Un-\n(1)  Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des       brauchbarmachung von Gegenständen selbständig\nBeschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes            erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die\nunmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicher-         Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urteil\nheit oder Ordnung unangebracht, so. kann das Ge-            in der Hauptsache ergeht, seitens der Staatsanwalt-\nricht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß            schaft oder des Privatklägers bei dem Gericht zu\nder Beschuldigte zugegen ist.                               stellen, das für den Fall der Verfolgung einer be-\n(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor cter       stimmten Person zuständig s,ein würde.\nHauptverhandlung durch einen beauftragten Richter              (2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt die\nunter Zuziehung eines Sachverständigen zu ver-             .Strafkammer:\nnehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die                                         · § 431\nStaatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger\n(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in\nund der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen.\neinem Termin, für den die Vorschriften über die\nIhrer Anwesenheit bei der Vernehml\\ng bedarf es\nHauptverhandlung entsprechend gelten. ·\nnicht.\n(3) Fordert es die _Rücksicht auf den Zustand des          (2) Personen; die einen rechtlichen Anspruch auf\nB~schuldigten oder ist eine ordnu.ngsmäßige Durch-          den Gegenstand der Einziehung; Vernichtung oder\nführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich,          Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit die.s aus-\nso kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach            führbar ·erscheint, zu dem Termin :tu laden.\nder Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die                (3) Sie können alle Befugnisse ausüben, die einem\nHauptverhandlung durchführen, auch wenn der Be-            Apgeklagten zustehen, sich auch durch einen mit\nschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.           schriftlicher Vqllmacht versehenen Verteidiger ver-\n(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Be-           treten lassen. Durch ihr Nichterscheinen wird das\nschuldigten stattfind.et, können seine früheren Er-        Verfahren und die Urteilsfällung nicht aufgehalten.\nklärungen, die in einem richterlichen Protokoll ent-                                § 432\nhalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über              Die Rechtsmittel gegen das Urteil stehen der\ndie Vorvernehmung nach Abs. 2 Satz 1 ist zu ver-           Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den im\nlesen.                                                     § 431 bezeichneten Personen zu.\n§ 429 d\n§ 433\n(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der\nEröffnung des Hauptverfahrens die Zure::hnungs-                (1) Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den\nfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht            wegen eines Verbrechens des Hochverrats öffent-\nfür das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht         liche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen wor~\nes durch Beschluß seine Unzuständigkeit ans und            den ist. kann bis zur rechtskräftigen Beendigung\nverweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270        des Verfahrens mit Beschlag belegt werden. Die Be-\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend.                            schlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem\n12) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der          Beschuldigten später zufällt.\nEröffnung 'des Hauptverfahrens die Zurechnungs-                (2) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten\nfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht            entsprechend.\nauch für das Strafverfahren zustär:dig, so ist der                               §§ 434 bis 448\nBeschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzu-                                (weggefallen)","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                       673\nSiebentes Buch                            (2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewie-\nStraivollstreckung und Kosten des Verfahrens        sene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt\nwerden. Für die Nachholung einer Maßregel der\nErster Abschnitt                        Sicherung und Besserung gilt § 42 g des Strafb2setz-\nSlralvollstreckung                    buchs entsprechend.\n§ 449                                               § 456 b\nStrafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie        Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maß-\nrechtskräftig geworden sind.                            regel der Sicherung und Besserung, die neben einer\nFreiheitsstrafe angeordnet ist, wird erst vollzogen,\n§ 450\nwenn die Freiheitsstrafe verbüßt, bedingt ausgesetzt\nAuf die tu vollstreckende Freiheitsstrafe ist un-\nverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die        oder erlassen ist. Je~och kann die Unterbringung\nder Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung      in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheil-\neines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte      anstalt oder einer Entziehungsanstalt ganz oder teil-\nRechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die       weise vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.\nEinlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine                               § 456  C\nErklärung abgegeben hat.                                   (1) Das Gericht kann 'bei Erlaß des Urteils\n§ 451                        auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten\n(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die         das Inkrafttreten der Untersagung der Berufsaus·\nStaatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Ur-          übung durch Beschluß aufschieben, wenn das so-\nkundsbeamten der Geschäflsstelle zu erteilenden,       fortige Inkrafttreten des Verbots für den Verurteil-\nmit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ver-        ten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außn-\nsehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.      halb seines Zwecks liegende, durch späteres In-\n(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung    krafttreten vermeidbare Härte bedeuten würde. Hat\nnur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie     der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist\nihnen übertragen hat.                                   dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 4 gilt\n(3) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte       entsprechend.\ngehörenden Sachen kann durch Anordnung der                 (2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den-\nLandesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den       selben Voraussetzungen die Untersagung der Be-\nAmtsrichtern übertragen werden.                         rufsausübung aussetzen.\n(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an\n§ 452\ndie Leistung einer Sicherheit oder an andere Be-\nIn Sachen, in denen der Bundesgerichtshof im\ndingungen geknüpft werden. Aufschub und Aus-\nersten Rechtszug entschieden hat, steht das Be-         setzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten\ngnadigungsrecht• dem Bund, sonst qen Ländern zu.        nicht übersteigen.\n§ ey 453 und 454                       (4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung\n(weggefallen)                     wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist\n§ 455                        nicht angerechnet.\n(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist                               § 457\naufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geistes-            (!) Die Staatsanwaltscl1uft ist befugt, zur Voll-\nkrankheit verfällt.                                     streckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs-\n(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn      oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte\nvon der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für        auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der\nden Verurteilten zu besorgen ist.                       Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht ver-\n(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann auf-       dächtig ist.\ngeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in             (2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu\neinem körperlichen Zustand befindet, bei dem            demselben Zweck ein Steckbrief erlassen werden,\neine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtu:1J       wenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich ver-\nder Strafanstalt unverträglich ist.                     borgen hält.\n(3) Diese Befugnisse sh:hen im Falle des § 451\n§ 456                        Abs. 3 auch dem Amtsrichter zu.\n(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll-\nstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die                                 § 458\nsofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder              (!) Wenn über die Ausl~gung eines Strafurteils\nseiner Familie erhebliche, außerhalb des Straf-         od,:;r über die Berechnung der. erkannten Strafe\nzwecks liegende Nachteile erwachsen.                    Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen\n(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier.    die Zulässigkeit .der Strafvollstreckung erhoben\nMonaten nicht übersteigen.                              werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbei-\n(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheits-        zuführen.\nleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.          (2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den\nFällen der §§ 455, 456 und 456 c Abs. 2 Einwen-\n§ 456 a\ndungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-\n(!) Die   Vollstreckungsbehörde kann von der\nVollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maß-     behörde erhoben werden, oder wenn die Voll-\nregel der Sicherung und Besserung absehen, wenn         streckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausge-\nder Verurteilte wegen einer anderen Tat einer aus-      lieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung\nländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er         einer Strafe oder einer 1' [aßregel der Sicherung und\naus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes           Besserung nachgeholt werden soll, und Einwendun-\nausgewiesen wird.                                       gen gegen diese Anordnung erhoben werden.","674                                    Bunc;esgesetzblatl, Jahrgang 1950\n13) Der Fortgang der Vollstreckung wird hier-                                    § 463\ndurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch                  Die- Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe\neinen Aufschub oder eine Unterbrechung der Voll-           ergangenen Entscheidung richtBt sich nach den\nstreckung anordnen. In den Fällen des § 456 c Abs. 2       Vorschriften,. die für die Vollstreckung von Ur-\nkann das Gericht eine einstweilige Anordm.mg               teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.\ntreffen.                                                                            § 463 a\n§ 459\n(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung\nKann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden\ngelten für die Vollstreckung von Maßregeln der\nund ist die Festsetzung der für diesen Fall ein-\nSicherung und Besserung sinngemäß, soweit nichts\ntretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden; so ist\nanderes bestimmt ist.\ndie Geldstrafe nachträglich von dem Gericht in\ndiese Freiheitsstrafe umzuwandeln,                            (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung\n§ 460\nauf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungs-\nIst jemand durch verschiedene rf'chtskräftige Ur-\nverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456\nteile zu Strafen verurteilt worden, und sind dabei\nnicht zulässig.\ndie Vorschriften über die Zuerkennung einer Ge-\nsamtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuchs) außer. Be-             (3) § 462 gilt a1,1ch für die nach den §§ 42 f bis\ntracht geblieben, so sind die erkannten Strafen           42 h und § 42 1Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffen·\ndurch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung        den Entscheidungen.\nauf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.                                    Zweiter Abschnitt\n§ 461                                            Kosten des Verfahrens\n( 1) Ist der Verurteilte nac,h Beginn uer Strafvoll-\n§ 464\nstreckung wegen Krankheit in eine von der Straf-\nanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden,             (1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede Strafver-\nso ist die Dauer des Aufenthalts in der Kranken-          fügung und jede eine Untersuchung einstellende\nanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht         Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von\nder Verurteilte mit der Absicht, die Strafvoll-           wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.\nstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbei-              (2) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Be-\ngeführt hat.                                              teiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat,\n(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle      wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Ur-\neine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.            kundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Auf\n§ 462                           das Verfahren und auf die Vollstreckung der Ent·\n(!) Die   bei der Strafvollstreckung notwendig         scheidung sind die Vorschriften der Zivilprozeß-\nwerdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 458 bis        ordnung entsprechend anzuwenden.\n461) werden von dem Gericht. des ersten Rechts-                                     § 465\nzuges ohne mündliche Verhandlung Brlassen.                    (!) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte\n(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt-         insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren\nschaft und dem Verurteilten Gelegenheit zu geben,         wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er\nAnträge zu stellen und zu begründen.                       verurteilt oder eine Maßregel der Sicherung und\n(3) Kommt es auf die Festsetzung einer Gesamt-          Besserung gegen ihn angeordnet wird. Zu den\nstrafe an (§ 460). und waren die verschiedenen hier-       Kosten des Verfahrens gehören auch die durch die\ndurch abzuändernden Urteile von verschiedenen              Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen\nGerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem          sowie die Kosten der Vollstreckung einer Strafe,\nGericht zu, das auf die schwerste Strafart, oder bei       Nebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Ge•\nStrafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt        richt angeordneten Maßregel der Sicherung und\nhat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig        Besserung.\nsein würden, dem, dessen Urteil z'uletzt ergangen             (2) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener\nist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem          Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß\nGericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt       nicht für die Kosten.\ndas Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe\n§ 466\nfest; war eines der Strafurteile von dem Bundes-\ngerichtshof oder einem Oberlandesgericht im ersten            Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe\nRechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof         Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der\noder das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest.          Sicherung und Besserung angeordnet wird; haften\n(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie          für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt\nnicht von dein Bundesgerichtshof oder einem Ober-          nicht für die durch die Vollstreckung, die Unter-\nlandesgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde          suchungshaft oder die einstweiHge Unterbringung\nzulässig. ·                                                entstandenen Kosten.\n§ 462 a                                                   § 467\nDas AmtsgBricht darf seine Strafgewalt auch bei            (1) Einern freigesprochenen oderaußerVerfolgung\nder nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe              gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten\n(§ \"460) nicht ühers~hreiten. Ist nach § 462 Abs. 3        aufzuerlegen, die er durch eine schuldhafte Ver-\ndas Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zu-           säumnis verursacht hat.\nständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so            (2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen not-\nentscheidet die Strt1fkammer des ihm übergeord-            wendigen Auslagen können der Staatskasse auf-\n·neten Landgerichts.                                        erlegt werden.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1950                         675\n(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn gegen      nach der Bestimmung des § 91 der Zivilprozeß•\nden Angeschuldigten die Unterbringung in einer          ordnung die unterliegende Partei der obsiegendeu\nHeil· oder Pflegeanstalt angeordnet wird.               zu erstatten hat.\n§ 472\n§ 468                              (1) Wird in dem Falle des § 175 der Angeschul-\nBei wechselseitigen Beleidigungen oder Körper-       digte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen,\nverletzungen wird die Verurteilung eines oder           oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf\nbeider Teile in die Kosten dadurch nicht ausge-         den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2\nschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt   bis 5 entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann\nwerden.                                                 jedoch den Antragsteller von der Tragung der\nKosten ganz oder tetlweise befreien.\n§ 469\n(2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt\n(1) Ist ein wenn auch nur außergerichtliches         ist d,:,r Antragsteller zu hören, sofern er nicht als\nVerfahren durch eine vorsiilzlich oder leichtfertig     Nebenkläger aufzutret.en berechtigt war.\nerstatlete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so\nkann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er                                    § 472 a\ngehört worden ist, die der Staatskasse und dem            (!) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines\nBeschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen.           aus der Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer\n(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt,      Buße stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch\nso ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staats-       die dadurch entstandenen besonderen Kosten und\nanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröff-      die notwendigen Auslagen des Verletzten zu\nnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.        tragen.                    ·\n(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-         (2) Sieht d·as Gericht von der Entscheidung über\nschwerde statt.                                         den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem\nVerletzten nicht. zuerkannt, wird die Zuerkennung\n§ 470                           einer Buße abgelehnt oder nimmt Jer Verletzte\nWird das Verfahren wegen Zurücknahme des             den Antrag· zurück, so entscheidet das Gericht\nAntrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so      nach pflichtgemäßem Ermessen, wer .die insoweit ent•\nhat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Be·      standenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit\n.schuldigten e.rwachsenen notwendigen Auslagen zu       den Beteiligten erwachsenen notwendi~en Aus•\ntragen.                                                 lagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der\nStaatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig\n§ 471                           wäre, die Beteiligten· damit zu belasten.\n(!) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage                               § 473\nhat der Verurteilte auch die dem Privatkläger er-\nwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.              (!) Die Kosten eines zurückgenommenen oder\nerfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der\n(2) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung ge·       es eingelegt hat. War das Rechtsmittel von der\nsetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren\nStaatsanwaltschaft eingelegt, so können die. dem\neingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten      Beschuldigten erwachsenen notwendigen Aus•\ndes Verfahrens sowie die dem Beschuldigten er-         lagen der Staatskasse auferlegt werden. Hatte das\nwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.               Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann das Gericht\n(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens       die Gebühr ermäßigen· und die entstandenen Aus·\nund die notwendigen Auslagen der Beteiligten an-        lagen angemessen verteilen.\ngemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Er-            (2) Dasselbe gilt von den Kosten, die durch\nmessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn           einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein\n1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum         rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens\nTeil entsprochen hat;                             verursacht worden sind.\n2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390            (3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den\nAbs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;    vorigen Stand fallen dem Antrag,steller zur Last,\nsoweit sie nicht durch einen unbegründeten Wider·\n3. Widerklage erhoben worden ist.\nspruch des Gegners entstanden sind.\n(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamt-\nschuldner. Das gleiche gilt hinsir:htlich der Haf-                               § 474\ntung mehrerer Beschuldigter für die derrl Privat-           In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichts-\nkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.                hofes im ersten Rechtszug gehörenden Sachen sind\n(5) Die zu erstattenden Auslagen umfassen auch       die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der\ndie Entschädigung für die durch notwendige Reisen       Bundeskasse aufzuerlegen.\noder durch die notwendige Wahrnehmung von\n§ 474 a\nTerminen entstandene Zeitversäumnis; die für die\nEntschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften            Wird nach einem Urteil gegen einen Abwes·en·\nsind entsprechend anzuwenden. Hat sich der Geg-         den die Hauptverhandlung erneuert (§ 282 c), so\nner der erstattungspflichtigen Partei eines Rechts-     können ihm die Kosten der früheren Hauptver·\nanwalts bedient, so sind die Gebühren und Aus-        · handlung in dem neuen Urteil auch dann auf·\nla2en des Anwalts insoweit einbegriffen, als solche     erlegt werden, wenn er freigesprochen wird.","676                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nDas Bundesgcsct7blatt erscheint ndch Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bnugsprt'!is vierteljährlich DM 3.- zuzüglich 'Zustell•\ngebühr. Einzcl$tücke je anucfang<'n<· 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln-Rh, Zusendungen einzelner\nStücke per SlretfbunJ UC'\\J<'Il Vori~insi:-,ndung des erfmderlic-hen B ~trages auf Postscheckkonto „Bundesdm:eiger'' Köln 83 400.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70."]}