{"id":"bgbl1-1950-39-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":39,"date":"1950-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_39.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG)","law_date":"1950-09-06T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["448                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nnungsbaugesetzes einer erheblichen Förde-           Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom\nrung gleich.                                       25. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nSoweit die Räume bis zum 30. Juni 1951 nicht be-            stadt Bremen S. 200) außer Kraft. Soweit auf Grund\nzugsfertig werden, erlischt das Vertragsverhä.Jtnis         des aufgehobenen Gesetzes Vertragsverhältnisse\nmit diesem Zeitpunkt.                                       erloschen sind, behält es dabei sein Bewenden. Ist\n(3) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze         ein Vertragsverhältnis auf Grund des § 2 des auf-\nl oder 2 vorlicgt!ll, entscheiden die ordentlichen          gehobenen Gesetzes erloschen, so ist § 3 dieses Ge-\nGerichte.                                                   setzes entsprechend anzuwenden. Auf Vertragsver-\nhältnisse, die auf Grund des § 2 des aufgehobenen\n§ 3\nGesetzes bestehen geblieben sind oder deren Auf-\n(1) lsl ein Vertragsverhältnis nach § 2 Abs. 1          rechterhaltung Gegenstand eines nicht abgeschlos-\nerloschen, so kann der bisherige Benutzungsberech-          senen Verfahrens nach § 2 Abs. 2 des auf gehobenen\n1.igl:e, der zum Wiederaufbau oder zur Wiederher-           Gesetzes ist, sind die §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes ent-\nstellung beigetragen hat, eine angemessene Ent-           . sprechend anzu:vvenden.\nschädigung für seine Aufwendungen vom Uber:                    (2) Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nlassungspflichtigen verlangen, soweit er nicht              setzes auf Grund des § 1 Abs . 2 der aufgehobenen\nbereits in anderer Weise ein Entgelt erhalten hat.          Verordnung vom 28. September 1943 oder auf Grund\nVon Verpflichtungen, die er gegenüber Dritten               des § 4 des aufg_ehobenen Bremischen Gesetzes vom\nübernommen hat, ist er auf sein Verlangen vom               25. Oktober 1948 bei den Feststellungsbehörden an-\nUberlassungspflichtigen zu befrei~n. Darlehen des           hängig sind, werden von diesen nach den bisher\nbisherigen Benutzungsberechtigten können ünter              geltenden Vorschriften zu Ende geführt.\nEinhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.\n(2) Durch das Erlöschen des Vertragsverhältnisses\nwird clcr bisherige Benutzungsberechtigte von einer           Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der\nVerpflichtung frei, zum Wiederaufbau oder zur              Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nWiederherstellung beizutragen.                              des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nhiermit verkündet.\n§ 4\nBonn, den 4. September 1950.\n(1) Bleibt ein Vertragsverhältnis nach § 2 Abs. 2\nBuchstabe c bestehen, so wird der Uberlassungs-                          Der Bundespräsident\n•pflichtige von einer durch den Vertrag begründeten\nTheodor Heuss\nVerpflichtung zum Wiederaufbau oder zur Wieder-\nherstellung der Räume frei, soweit der erforderliche\nDer Bundeskanzler\nAufwand unwirtschaftlich ist oder dem Dber-\nlassungspflichtigen mit Rücksicht auf seine Ver-                                 Adenauer\nhältniss-e nicht zugemutet werden kann.\nDer Bundesminister der Justiz\n§ 5                                                   Dehler\n(1) Bei InkraJl.trelen dieses Gesetzes tritt das\nBremische Gesetz zur Aufhebung der Verordnung                DerBundesminister fürWohnungsbaiu\nüber die Einwirkung von Kriegssachschäden an                                     \\Vildermuth\nGesetz\nüber die Finanzverwaltung {FVG).\nVom 6. September 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      ten als Finanzämter im Sinn der Reichs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                abgabenordnung.\n(2) Die oberste Leitung der Bundesfinanzbehörden\nAbschnitt I                          hat der Bundesminister der Finanzen.\nAllgemeine Vorschriften\n§2\n§ 1\nLandesfinanzbehörden\nBundesfinanzbehörden\n(1} Landesfinanzbehörden sind:\n(1) Bundesfinanzbehörden sind:\n1. als Mittelbehörden: die Oberfinanzdirek-              L als MHtelbehörden:      die   Oberfinanzdirek-\ntionen;                                                  tionen;\n2. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter              2. als örtliche Behörden: die Finanzämter ein-\neinschließlich ihrer Hilfsstellen (Zollämter,            schließlich ihrer Hilfsstellen,\nBezirkszollkommissare, Zollaufsichtsstellen)      (2) Die oberste Leitung der Landesfinanzbehörden\nund die Zollfahndungsstellen. Die Haupt-       hat die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste\nzollämter und die Zollfahndungsstellen gel-    La.ridesbehörde.","Nr. 39         Tag der Ausgabe: Bonn„ den 8. September 1950                      449\nAbschnitt II                             mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Besitz-\nOberfinanzdirektionen                        und Verkehrsteuerabteilung mit Verwaltungsange-\nhörigen des Landes besetzt.\n§ 3\n(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nAufgabenderOberfinanzdirektionen                             Finanzen kann das Land der Bundesvermögens- und\nDie   Oberfinanzdirektion hal die Leitung der             Bauabteilung die Verwaltung von Landesvermögen\nFinanzverwaltung des Bundes und des Landes für               und die Erledigung von Bauaufgabein des Landes\nihren Bezirk. Sie ülH~rwachl die Gleichmäßigkeit der         übertragen. Das Land kann bei der Oberfinanz-\nGesetzesanwendung und beaufsichtigt die Ge-                  direktion eine Landesvermögens- und Bauabteilung\nschäftsführung aller nachgeordneten Dienststellen.           einrichten, welche Landesvermögen verwaltet und\nBauaufgaben des Landes erledigt und mit Verwal-\n§ 4                             tungsangehörigen des Landes zu besetzen ist. Auf\nBc,zirk und Sitz                            Antrag der für die Finanzverwaltung zuständigen\nder Oberfinanzdirektionen                            Obersten Landesbehörde soll der Bund einer solchen\nLandesvermögens- und Bauabteilung die Erledigung\nDie Bezirke der Oberfinanzdirektionen (Ober-              von Bauaufgaben des Bundes übertragen, wenn eine\nfinanzbezirke) sind so zu bilden, daß sie sich tun-          solche Regelung im Interesse des Landes geboten\nlichst mit den Ländern oder mit größeren Verwal-             ist und überwiegende Interessen des Bundes nicht\ntungsbezirken der Länder decken. Die Oberfinanz-             entgegenstehen. Soweit die Bundesvermögens- und\nbezirke und den Sitz der Oberfinanzdirektionen be-           Bauabteilung Landesvermögen verwaltet oder Bau-\nstimmt der Bundesminister der Finanzen im Einver-            aufgaben des Landes zu erledigen hat, hat sie die\nnehmen mit der für die Finanzverwaltung zustän-              Weisungen der zuständigen Obersten Landesbehörde\ndigen Obersten Landesbehörde. Wenn eine Einigung             zu befolgen. Soweit die Landesvermögens- und Bau-\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen und                 abteilung Bauaufgaben des Bundes zu erledigen hat,\nder für die Finanzverwaltung zuständigen Obersteu            hat sie die Weisungen des Bundesministers der\nLandesbeh.örde nicht erzielt werden kann, ent-               Finanzen zu befolgen.\nscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit\n(5) Die örtlichen Aufgaben der Bundesbauverwal-\ndem Bundesrat.\ntung werden durch Landesbehörden wahrgenommen,\n§5                               die der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-\nStellung                              men mit der für die Finanzverwaltung zuständigen\ndes Oberfinanzpräsidenten                            Obersten Landesbehörde bestimmt; die örtlichen\nAufgaben der Bundesvermögensverwaltung können\n(1) Die Oberfinanzdirektion (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1,       einer Landesbehörde üb-ertragen werden, die der\n§ 2 Absatz 1 Ziffer 1) wird durch den Oberfinanz-            Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\npräsidenten geleitet.                                        der für die Finanzverwaltung zuständigen Obersten\n(2) Der Oberfinanzpräsident ist sowohl Bundes-            Landesbehörde bestimmt. Die Landesbehörden haben\nbeamter als auch Landesbeamter. Er wird auf Vor-             die Weisungen des Bundesministers der Finanzen\nschlag des Bundesministers der Finanzen und der              und der zuständigen Oberfinanzdirektion zu be-\nfür die Finanzverwaltung zuständigen Obersten                folgen.\nLandesbehörde durch den Bundespräsidenten und                    (6) Soweit Landesaufgaben durch den Bund oder\ndie zuständige Stelle des Landes im gegenseitigen            Bundesaufgaben durch das Land wahrgenommen\nEinvernehmen ernannt und entlassen.                          werden 1 ist eine angemessene Entschädigung zu\n(3) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten richten          zahlen.\nsich nach den Vorschriften des Landes, zu dem der                                       § 7\nOberfinanzbezirk gehört.                                     Beso1ndere Aufgaben der Abteilungen\n§ 6                                 Zu den Aufgaben der Abteilungen der Oberfinanz-\nAufgaben der Abteilungen der                           direktion (§ 6) g-ehören auch die Org,anisat1on,\n0 b e r f i n a n z· d i r e k t i o n           der Haushalt und die Personalangelegenheiten der\nAbteilung und der nachgeordnetem Dienststellen\n(1)  Die Oberfinanzdirektion besteht aus einer            ihres Zuständigkeitsbereichs. Diese Aufgaben sind\nZoll- und Verbrauchsteuerabteilung, einer Bundes-            für die Bundesabteilungen in einer der Bundesabtei·\nvermögens- und Bauabteilung und einer B-e.sitz- und          lungen, für die Landesabteilungen in einer der\nVerkehrsteuerabteilung.                                       Landesabteilungen zusammenzufassen.\n(2) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet\n§ 8\ndie Durchführung aller Aufgaben, für deren Erledi-\ngung örtlich die Hauptzollämter oder die Zollfahn-                                Vertretung\ndungsstellen (§§ 12 u. f.; § 19) zuständig sind. Die                  des Oberfinanzpräsidenten\nBundesvermögens- und Bauabteilung verwaltet                          Für den Fall einer längeren Abwesenheit oder\nBundesvermögen und erledigt Bauaufgaben des                   Behinderung des Oberfinanzpräsidenten können der\nBundes im Oberfinanzbezirk. Die Beisitz- und Ver•             Bundesminister der Finanzen und die für die Finanz-\nkehrsteuerableilung leitet die Durchführung aller             verwaltung zuständige Oberste Landesbehörde im\nAufgaben, für deren Erledigung örtlich die Finanz-            gegenseitigen Einvernehmen einen ständigen Ver•\nämter (§§ 20 u. f.) zuständig sind.                           tr-eter des Oberfinanzpräsidenten bestellen. Das\n(3) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und          1\ngleiche gilt, wenrn die Stelle des\ndie Bundesvermögens- und Bauabteilung werden                 denten nicht besetzt ist.","450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1950\n(2) Solange ein  ständiger Vertreter des Ober-      und des Leiters der Oberfinanzkasse werden vom\nfinanzpräsidenten nicht bestellt ist, wird der Ober-    Bund und vom Land je zur Hälfte getragen. Die\nf inanzpräsidcnl: in Angelegenheiten, die nur -eine    übrigen Kosten der Oberfinanzdirektionen trägt\nAbteilung bctreff en, durch den Leiter der Abteilung,    das Land.\nin allen anderen Angelegenheiten durch den dienst-\nältesten Ablt'ilungsleiter vertreten.                                      Äbschnitt III\nHauptzollämter und Zollfahndungsstellen\n§ 9\n§ 12\nVerwt1llung der Umsatzsteuer\nund der Beförderungsteuer                      Bezirk und Sitz der Hauptzollämter\n(1) Die Umsulzsteuer und die Beförderungsteuer         Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den\n,rverden durch die Oberfinanzdirektionen verwaltet,     Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter.\nund zwar durch Verwaltungsangehörige des Bundes,\n§ 13\ndie der Besitz- und Verkehrsleuerabteilung zuge-\nteilt sind und dem Oberfinanzpräsidenten unmittel-            Aufgaben der Hauptzollämter\nbar unterstehen.\n(1) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundes-\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können bei der       behörden (§ 1 Absatz 1 Ziffer 2) für die Verwaltung\nBearbeitung der Umsatzsteuer und der Beförderung-       der Zölle, der Verbrauchsteuern einschließlich der\nsteuer die Hilfe der Finanzämter in Anspruch             den Ländern zufließenden Biersteuer, für den Zoll•\nnehmen. Für die Hilfeleistung der Finanzämter bei       grenzdienst, für die Uberwachung der Ausfuhr und\nder Bearbeitung der Umsatzsteuer und der Beför-         der Einfuhr von Zahlungsmitteln und für die ihnen\nderungs teuer erhalten die Länder vom Bund eine         sonst übertragemm Aufgaben zuständig. Der\nangemessene En lschädigung.                             Bundesminister der Finanzen bestimmt den Umfang\n(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,       der Geschäfte der Hauptzollämter und kann Haupt-\ninsbesondere für die Zuständigkeit und das Ver-         zollämter und deren Hilfsstellen auf die Verwal-\nfahren, gelten entsprechend.                            tung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung\nbestimmter Aufgaben beschränken.\n§ 10\n(2) Der Bund erhält als Beitrag für die Kosten\nOberfinanzkassen                         der Verwaltung. der Biersteuer von den Ländern\n(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion besteht eine      vier vom Hundert des Biersteueraufkommens.\nOberfinanzkasse, welche die Kassenverwaltung für                                 § 14\ndie Oberfinanzdirektion besorgt. Sie untersteht dem\nOberfinanzpräsidenten unmittelbar.                              Leitung der Hauptzollämter\n(2)  Der Leiter der Oberfinanzkasse ist sowohl         (1) Die Hauptzollämter und ihre Hilfsstellen wer•\nBundesbeamler als auch Landesbeamter; er wird           den durch Vorsteher geleitet, denen die erford1~r-\ndurch den Oberfinanzpräsidenten auf gemeinsame          lichen Beamten beigegeben sind. Mit der Vertre-\nWeisung des Bundesministern der Finanzen und der        tung der Vorsteher im allgemeinen oder mit der\nfür die f7inanzverwaltung zuständigen Obersten          Wahrnehmung einzelner Dienstgeschäfte der Vor-\nLandesbehörde bestellt.                                 steher können andere Beamte betraut werden.\n(3) Bei jeder Oberfinanzkasse wird je eine Ab-         (2) Die Vorsteher haben darauf zu halten, daß die\nteilung für die Kassenverwaltung aus dem Ge-            Steuern in ihrem Bezirk nach dem Gesetz verwaltet\nschäftskreis der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung     und alle Steuerpflichtigen gleichmäßig behandelt\nund für die Kassenverwaltung aus dem Ge-                werden. Sie haben alles, was für die Festsetzung\nschäftskreis der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung     der Steuern in ihrem Bezirk wichtig ist, sorgfält:g\neingerichtet. Die Kassenverwaltung aus dem Ge-          zu erkunden, die Nachrichten darüber zu sammeln\nschäftskreis der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung     und fortlauf end zu ergänzen.\nist mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die                                   § 15\nKassenverwaltung aus dem Geschäftskreis der Be-\nsitz- und Verkehrsteuerabteilung ist mit Verwal-          Beistandspflicht der Ortsbehörden\ntungsangehörigen des Landes zu besetzen.                   (1) Die· Gemeindebehörden, die OrtspoJizeibehör-\n(4) Die   Kassenverwaltung für die Bundesver-       den und die sonstigen Ortsbehörden haben den\nmögens- und Bauabteilung besorgen die rechnungs-        I--Jauptzollämtern auch neben der in § 188 der\nh~genden Kassen nach besonderen Bestimmungen.           Reichsabgabenordnung        vorgesehenen Beistands-\npflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer\n§ 11                          Ken.ntnis der örtlichen Veihältnisse oder zur Er-\nsparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.\nKosten der Oberfinanzdirektion                        (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden\nDie Kosten der Oberfinanzdirektionen werden         Entschädigungen nicht gewährt.\nvom Bund getragen, soweit sie auf die Zoll- und                                  § 16\nVerbrauchstcuerabteilung, auf die Bundesvermö-\ngens- und Bauabteilung und auf die Verwaltungs-               Ubertragung von Verwaltungs-\nangehörigen des Bundes bei der Besitz- und Ver-            geschäften an Gemeindebehörden\nkeh rsteuerahteilu ng und bei der Oberfinanzkasse          (1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit\nenl.fa1!011. Die Beziigc des Oberfinanzpräsidenten      Zustimmung der Landesregierung        aus  dem Auf-","Nr. 39         Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1950                                 451\ngabenkreis der llmiptzolli-:iintcr einzelne Arten von                                           § 21\nGeschäflen, inslwsocdere di<~ Erhebung, die B2i-                             Aufgc1ben der Finanzämter\ntreibung, die Znslrllung oder die Bearbeitung von\nStundungsangcl<'w'nheiLen, sei es allgemein, sei es                !1) Die Finanzämter sind             als örtliche Landes-\nfür eine Abgc:1be oder für mch rcre Abgaben, i:111              behörden (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2) für die Verwaltung\nBehörden der CenH in den oder Gemeindeverbän:!e                 der den Ländern ganz oder zum Teil zufließenden\nübertragen und die Ubert.rr1gung, vorbehaltlich ab-             Besitz- oder Verkehrsteuern und für die ihnen\n'Wcichendcr Vcr<'inbcHung, zurLicknchmen.                       S(')nst übertragenen Aufgaben zuständig.\n(2) Sind Verwttll t111gsgf'schäfle der Hauplzo!l-              (2)      Die für die Finanzverwaltuno zuständioe\ni:rnlter nach A bsd Iz l an ß!'hörden der CemeindQn             Oberste Landesbehörde bestimmt deni,, Umfang d~r\noder Gemeind<'.Vcrl)~t11dr: iiberlragen worden, so er-          Ceschäfte der Finanzämter, soweit dieser nicht auf\nhallen die Cenwindc-n oder Cemeindeverbände für                 Bundesgesetz beruht, und kann dabei Finanzämter\ndiese Verwc1llun!~ vom ßunrl r•jnc angemessene Ent-             auf die Verw.:iltung bestimmter Steuern oder die\nschädigung.                                                     vVahrnehmung be5timmter J\\ ufgaben beschränken.\nq 17                                                             §'.n\nVer h ä l l n i s 1, wisch c n ff au p Lz o 11 am t                          Leitung der Finanzämter\nll n d m i t w i r k c n d f'. n u n d e r e n B e h ö r d c n        :'.\\1 i t w i r k u n g a n d e r e r B e h ö r d e n\n(1) Soweit Ccincindebehörclcn             oder andere Be-      Die §§ 14 bis 18 gelten für die Finanzämter ent-\nhörden einzelne Arten von Geschäflen der Haupt-                 sprechend. Die Beamten des Steuerfahndungsdien-\nzollämter wahrnehmen, haben sie den \\Veisungen                  stes haben die ErmiUlungsbefugnisse, die den Be-\nder Bundesfi11c1,1zlwhörclc11 zu folgen.                        amten der Finanzämter zustehen. Sie sind Hilfä-\nheamle der St'rntsanwaltschaft im Sinn von § 152\n(_2) Die Hauptzolltin.ter sind berechtigt, die Täti~-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes und von § 163 d2r\nke1t der Gemeindebehörden oder anderen Behör-\nStrafprozeßordnung.\nden, soweit sie sich auf die wc1hrgenommenen Ver-\n§ 23\nwa.Jlungsgeschä fte bezieh l, nachzuprüfen.\nBildung von Steuerausschüssen\n§ 18                                (1) Bei den Finanzämtern, die Steuern vom Ein-\nAnwendung der Reichsabgaben-                              kommen oder vom Vermögen verwalten, sind je\nordnung durch mitwirkende                             nach den örtlichen Bedürfnissen ein Steueraus-\nandere Behörden                                schuß oder mehrere Steuerausschüsse zu bilden.\n(2) Für die Bildung der Steuerausschüsse und\nSoweit Bundessteuern auf Grund einer Ubertra-                deren Tätigkeit gelten die Vorschriften der §§ 24\ngung von Verwaltungsgeschäften nach § 16 von                    bis 33.\nCemeindebehörden oder von anderen Behörden ver-                                                 § 24\nwaltet werden, sind die Vorschriften der Reichs-\nZuständigkeit der Steuerausschüsse\nabgabenordnung anzuwenden. Der Bundesminister\nder Finanzen kann jedoch zulassen, daß auf die                     (1) Der Steuerausschuß hat das Recht, jederzeit\nBeitreibung die Vorschriften anzuwenden sind, die               bc!ratend mitzuwirken:\nfür die der Gemeinde zufließenden· Steuern gelten.                         1. bei der gesonderten Feststellung der Be-\nsteuerungsgrundlagen in den Fällen der\n§ 19                                            §§ 214, 215 und 220 Ziffer 2 der Reichs-\nZ o 11 I a h n d   ll n g s s t e 11 e n                          abgabenordnung,\n2. bei der Festsetzung der Steuermeßbeträge\n(1) Die Zollfahnclungsstellen wirken bei der Er-\nfür die Gewerbesteuer,\nforschung und bei der Verfolgung von Steuerver-\n3. bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-\ngehen und von Zuwiderhandlungen im Sinn des\nkommen und bei der Festsetzung der Ver-\nArtikels VII1 des Gesetzes Nr. 53 (Neufassung) mit\nmögensteuer; ausgenommen sind diejenigen\nund erledigen die ih1H'll soni;t übertragenen Auf-\nSteuern, die regelmäßig durch Steuerabzug\ngaben. Ihre Beamten hnben die Befugnisse, die den\nerhoben werden.\nEeamten der Hauplzollämter für die Steueraufsicht\nund im Steuerslrafverfohren zL1stehen. Sie sind                    (2) Das Finanzamt muß den Steuerausschuß in\nHilfsbeamte der Staalsanwallschaft im Sinn von                  Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (zum\n§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes und von                   Beispiel bei der Festsetzung von Durchschnittsätzen)\n§ 163 der Strafpro7.eßo1·dnung.                                 hören.\n(2) Für die Bestimmung des Bezirks und des                     (3) Der Steuerausschuß entscheidet über die Ein-\nSitzes der ZollfahndungssLC'llen gilt § 12 ent-                 sprüche, die sich gegen eine der in den Absätzen\nsprechend.                                                      l und 2 bezeichneten Steuerfeststellungen oder\nSteuerfestsetzungen richten. Der Steuerausschuß\nAbschnitt IV                              kann vor der Entscheidung den Steuerpflichtigen\num Auskünfte oder weitere Nachwelsungen er-\nfinanzämler                            '-UChen und ihn erforderlichenfalls vorladen.\n§ 20                                                             § 25\nBezirk und Sitz d(:r Pinanzämter                                Zusammensetzung des Steu                           r-\nausschusses\nDie für die I-inan,r,vr:rwaltung zuständige Oberste\ntandesbehördf' Jwslinind den J~Pzirk und den Silz                  (1} Der Steuerausschuß besteht\nder Finanzcirn tv r.                                                      I. aus einem Vorsitzenden,","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n'.L Pinem        gewählten Gemeindevertreter ffü                              § 29\nGemeinde des Finanzamtsbezirks und         E.inspruchsentscheidungen ohne\n:l. mindestens vier, höchstens acht anderen          M i t w i r k u n g d e r S t e u e r a u s s c'h ü s s e\ngewählten Mitgliedern.                          Verweigert ein Steuerausschuß die Erledigung\n(2) Vorsitzender des Steuerausschusses ist der           seiner Geschäfte, so entscheidet das Finanzamt an\nVorsteher des Finanzamts oder ein mit seiner Ver•           Stelle des Steuerausschusses über Einsprüche,\ntretung l         Vorsitz beauftragter Beamter.\n§ 30\n§ 26                       Entschädigung der Steuerausschuß-\nmitglieder\nG   f' w ct h 1 l e  G emeind ever lre te r\nDas Amt eines Steuerausschußmitgliedes ist ein\n(1,l Die gewählten Gemeindevertreter (§ 25 Ab-          Ehrenamt. Eine angemessene Entschädigung für\nsatz 1 Ziffer 2) werden durch die Vertretung d-:ir          Aufwand und Zeitverlust kann zugebilligt werden.\nGemeinden, die ganz oder zum Teil im Bezirk des\nFinanzamts liegen, auf die Dauer von sechs Jahren                                      § 31\ngewählt.                                                      Verpflichtung der Steuerausschuß-\n(2) Die gewählten Gemeindevertreter wirken n 1.H                              mitglieder\ninsoweit mit, als es sich                                     {1) Die Steuerausschußmitglieder und ihre Stell•\nl. um Steuerpflichtige handelt, die im Ge-        vertreter sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit zu ver•\nmeindebezirk ihren Wohnsitz (Sitz, dauern-   pflichten und haben dem Vorsteher des Finanzamts\nden Aufenthalt) oder eine Betriebsstätte     durch Handschlag zu geloben:\nhahen, oder                                         Ich will mein Amt nach den gesetzlichen Be-\n2. um Vermögensgegenstände handelt, die im                stimmungen unparteiisch und nach bestem\nGemeindehezirk gelegen sind.                        Wi,ssen und Gewissen ausüben, kejne Sonder-\ninteressen verfolgen und das Steuergeheim•\n§ 27                              ni,s wahren.\n(2) Uber die ,Verpflichtung ist eine Niederschrift\nAndere gewählte Mitglieder                         aufzunehmen.\n(1) Die anderen gewählten Mitglieder des Steuer•                                   § 32\nausschusses {§ 25 Absatz 1 Ziffer 3) werden durch             Verfahren des Steuerausschusses\ndie Organe der Selbstverwaltung auf die Dauer von              (1) Der Steuerausschuß ist beschlußfähig, wenn\nsechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch die            außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der\nGemeindevertretung oder, wenn ein Ausschuß für              gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsteher\nmehrere Gemeinden zuständig ist, durch die Ver-             des Finanzamts kann Steuerausschußmitglieder, die\ntretung des Selbstverwaltungskörpers, dem die be-           ohne genügende Entschuldigung ausbleiben oder\nteiligten Gemeinden angehören. Ein Mitglied kann           sich ihren Obliegenheiten· in anderer Weise ent-\nin mehrere Ausschüsse gewählt werden. Für jedes             ziehen, von der Teilnahme an weiteren Sitzungen _\nMitglied i,st ein Vertreter zu wählen.                      ausschließen.\n(2) Als andere gewählte Mitglieder wählbar sind            (2) Der Vorsteher de.s Finanzamts leitet die Ver•\nnur Personen, die                                           handlungen des Steueraw;schusses. Bei Abstimmung\n1 mindestens 35 Jahre alt sind,                   entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorsteher stimmt\n2. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte          mit,    bei Stimmengleichhell entscheidet seine\nsind,                                        Stimme. Bilden sich wegen eines Betrags, der für\ndie Steuerberechnung wesentlich ist, mehr als zwei\n3. im Bezirk des Finanzamts (wenn eine Ge-\nMeinungen, so werden die Stimmen für den höch-\nmeinde zu den Bezirken mehrerer Finanz-\nsten Betrag den Stimmen für den nächstniederen\nämter gehört: in der Gemeinde) wohnen\nBetrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.\nund\n4. mit den örtlichen Verhältnissen vertraut                                  § 33\nund in wirtschaftlichen Fragen erfahren         Beteiligung von Behörden an den\nsind.                                              Steuerausschußverhandlungen\n(3) Der Vorsteher des Finanzamts kann der Ge•               Die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste\nrneindeverlretung geeignete Personen für die Wahl           Landesbehörde und die Oberfinanzdirektionen sind\nna,mhaft nrnchen, Er hat dabei die Vorschläge der           befugt, sich jederzeit über den Stand der Steuer-\nBerufsverlretungen {zum Beispiel Gewerkschaften,            ausschußverhandlungen zu unterrichten und zu den\nBauernverbände, Industrie- und Handelskamme.m,              Sitzungen der Steuerausschüsse Verwaltungsange·\nHandwerkskammern, Vertretungen der freien Be-               hörige mit beratender Stimme zu entsenden.\nrufe) Zl1 berücksichtigen.\nAbschnitt V\n§ 28                           Auftragsverwaltung der Landesfinanzbehörden\nErnennung der Mitgliede                                                   § 34\nUnterlassen die Organe der Selbstverwaltung                Ubertragung an die Landesfinanz-\ntrotz Aufforderung die Wahl von Ausschußmitglie•                                  behörden\ndern, so ernennt der Oberfinanzpräsident die Aus-              (1) Den Landesfinanzbehörden werden als Auf•\ntragsverwaltung übertragen:","Nr. 39    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1950                                  453\nl. die Verwaltung der Soforthilfeabgabe nach       grenzdienst vom 1 L April 1949 (WiGBl. S. 58) wild,\nMaßgabe des Gesetzes zur Milderung drin-        wenn nicht durch Gesetz ein früherer Zeitpunkt\ngender s01.ialcr Notstände (Soforthilfe-        bestimmt wird, mit VVirkung ab 1. Januar 1951 au!-\ngesetz) vom 8. August 19·19 (WiGBl. S. 205)     gehobrn.\nnnd der PnlsprechendPn Gesetze in den Län-                                    § :38\ndern Badc>n, Rheinland-Pfalz und Württem-\nBundesmonopolverwaltung für\nbcrg-1 Johenzollern sowie im bayerischen\nBranntwein\nKreis Lindau,\n2. die V crw eil tu ng der Reichsfluchtsteuer nach     Die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung\nMaßgab(~ des Gesetzes zur Verlängerung          fi.ir Branntwein wird durch ein besonderes Gesetz\ngeregelt.\nder Vorschriften über die Reichsflucht-\n§ 39\nsl.eu er vom 19. Dezember 1937 (Reichs-\ngcsc! zbl. I S. 1385),                                               Vorschriften\nT die Verwaltung der Abgabe „Notopfer Ber-                   der Reichsabgabenordnung\nlin\" 1rnch Mc1ßgabe des Gesetzes zur Er-            (1) Die Reichsabgabenordnung gilt für alle Ab·\nhebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin\" im       go.ben, die durch Bundesfirnmzbehörden oder durch\nCcbiel. dl'r Bundesrepublik Deutschland         Landesfinanzbehörden verwaltet werden.\nvom 29. Dezember 1949 (BGBl. 1949 S. 35)\n(2) Die folgenden Vorschriften der Reichs-\nmit Ausni:lhmc der Abgabe auf Postsen-\nabgabenordnung werden aufgehoben:\ndungen,\n§ 17, § 21 Satz 2, §§ 24 bis 35, § 36 Absatz 1,\n4. die Verwaltung desjenigen Teils der Ein-                  § 36 a, § 37, § 38, § 44, § 45 und § 46 Absatz L\nkommensteuer und der Körperschaftsteuer,\n(3) In § 70 Absatz 1 der Reichsabgabenordnung\nden der Bund für sich in Anspruch nimmt.\nwird das Wort „Beiratsmitglieder\" durch das Wort\n(2) Jedes Land erhält vom Bund al:~ Beitrag zu         \"Steuerausschußmitglieder\", in § 208 Absatz 2,\n· den Kosten der Verwallung vier vom 1-Iundert des          § 232 a und § 481 Absatz 2 der Reichsabgabenord•\nIstaufkommens der für den Bund erhobenen                  nung das Wort „Beirat\" durch das Wort „Steuer-\nSteuern, soweit nicht in bestehenden Gesetz,~n            ausschuß\" ersetzt.\netwas anderes bestimmt ist.\n(4) Dem § 263 der Reichsabgabenordnung wird\nder folgende Absatz 2 angefügt:\nAbschnitt VI                                     „Gegen       Einspruchsentscheidungen            des\nUber)eitungsvorschrif ten                          Steuerausschusses kann auch der Vorsteher\ndes Finanzamts Berufung einlegen. Die Frist\n§ 35                                  für die Einlegung der Berufung durch den\nErrichtung von Oberfinanz-                                 Vorsteher endet mit Ablauf der für den\ndirektionen                                    Steuerpflichtigen laufenden Berufungsfrist\nSoweit in einem Land eine der Oberfinanzdirek-                   (§ 245, § 246 Absatz 1).\"\nUon (§§ 3 bis 1 l) entsprechende Mittelbehörde d,~r                                      § 40\nFinanzverwaltung nicht besteht, ist das Land ver·\npflichtet, spätestens am l. Oktober 1950 je nach                   Ermächtigung zum Erlaß von\nBedarf eine Oberfinanzdirektion oder mehrere                          V e r w a 1 t u n g s v o r s c·h r i f t e n\nOberfinanzdirektionen zu errichten.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu•\n§ 36                         stimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nUbernahme von Beamten,                           dieses Gesetzes, insbesondere die zur Uberleitung\nAngestellten und Arbeitern                         der Behördenorganisation erforderlichen allgemei-\nnen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.\n(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der\nLänder, die in der Zoll- und Verbrauchsteuerver•                                         § 41\nwaltung oder im Zollgrenzdienst beschäftigt sind,\nInkrafttreten\ntreten zu einem vom Bundesminister der Finanzen\nzu bestimmenden Termin in den Dienst des Bundes                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkü!l•\nüber. Im übrigen werden die Beamten, Angestellten          dung in Kraft.\nund Arbeiter der Finanzverwaltungen der Länd,~r\nvom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen\nmit der hierfür zuständigen Obersten Landesbehörde              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nübernommen, soweit es zur Durchführung dieses              Bonn, den 6. September 1950.\nGesetzes erforderlich ist.\n(2) Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von                           Der Bundespräsident\nVorschriften anf dem Gebiet deI; allgemeinen Be-                              Theodor Heuss\namten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts\nvom 30. Juni 1933 (Reichsgeseizbl. I S. 433) ist an-       D     r Stellvertn~ter des Bundeskan                      ]e:n.:\nzuwenden.                                                                           Blücher\n§ 37\nZollgrenzdienst                                DerBundesministerderFina                           z  n\nDas Gesetz der Vcrwallung des Vereinigten Wirt-                                In Vertretung\nschaftsgebicl.s über die Zolleitstclle und den Zoll-                               Hartmann"]}