{"id":"bgbl1-1950-39-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":39,"date":"1950-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft","law_date":"1950-09-04T00:00:00Z","page":447,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["447\nBundesgesetzblatt\n19 5 0                Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1950                                                   Nr. 39\nTag                                                     I nhalt :                                                Seite\n4. 9. 50   Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäit              447\n4. 9. 50   Geseti über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden aui Miet- und Pachtverhältnisse\n6. 9. 50    Gesetz Uber die Finanzverwaltung (FVG) .           .  .  .   .  ,  • .  . ,   , • .  , , .  . . . . ,    448\n4. 9. 50    Bc,ikanntrnad111n9 ülwr dPn Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Au,s-\nslellun!71  •  , .•   • .•   • • •  • • •  • •   .•  •   •  ,. •   • •  • •  .• •  • • • • •  • • • ,    454\nGesetz\niiber die Obernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.\nVom 4. September 1950.\nDer Bundestag hat             das    folgende   Gesetz be-           Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der\nschlossen:                                                           Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab~\n§ 1                                   satz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht\nDer in dem Gesetz der Verwaltung des Ver-                         hat, hiermit verkündet.\neinigte,n Wirtschaftsgebietes über die Ubernahme                     Bonn, den 4. September 1950.\nvon Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen\nim Ausfuhrgeschäft vom 26. August 1949 (WiGBl.                                      Der Bundespräsident\nS. 303) festgesetzte Betrag von einhundertzwanzig                                        Theodor Heuss\nMillionen Deutsche Mark wird um vierhundert-\nachtzig Millionen Deutsche Mark auf sechshundert                     Der Stellvertreter des Bunde.skanzlers\nMillionen Deutsche Mark erhöht.\nBlücher\n§ 2\nDjeses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-                      Der Bundesminister der Finanzen\ndung in Kraft                                                                                  Schäffer\nGesetz\nüber die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse.\nVom 4. September 1950.\nDer Bundestag         hat     das    folgende   Gesetz be-           b) die Vertragsparteien zwischen dem 20. Juni\nschlossen:                                                                   1948 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens\n§ 1\ndieses Gesetzes einen auf den Wieder,aufbau\noder die Wiederherstellung bezüglichen Ver•\nDie Verordnung über die Einwirkung von Kriegs-                           trag geschlossen haben, der die Fortsetzung\nsachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtver-                              des Vertragsverhältnisses zur Voraussetzung\nhältnisse vom 28. September 1943 (Reiohsgesetzbl. I                         hat, oder\nS. 546) wird aufgehoben,                                                c) der Benutzungsberechtigte den Wiederaufbau\noder die vollständige Wiederherstellung der\n§ 2\nRäume erheblich gefördert hat, insbesondere\n{l) Die Verlragsverhältnisse, die nach § 1 Abs. 1,                        durch persönliche Mitarbeit oder Stellung von\n§ 5, § 6 und § 7 Abs. 1 der aufgehobenen Verord-                             Arbeitskräften, Beschaffung von Material oder\nnung bestehen geblieben sind, erlöschen mit dem,                             Kapital, Darlehensgewährung, Schuld- oder\nInkrafttreten dieses Gesetzes.                                               Kostenübernahme; bei öffentlich geförderten\nWohnungen und Wohnräumen (§ 16 Abs. 1 des\n(2) Das Erlöschen nach Absatz 1 tritt nicht ein,,                         Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April\nsoweit\n1950- BGBl. S. 83-), die nach dem 31. Dezem-\na) die Räume bis zum 27. April 1950 durch den                              ber 1949 bezugsfertig geworden sind, steht ein\nBenutzungsberechtigl.en bezogen worden sind                           angemessener Beitrag zur Finanzierung der\noder                                                                  Wohnung nach § 22 Abs. 3 des Ersten Woh··"]}