{"id":"bgbl1-1950-38-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":38,"date":"1950-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Einführung einer Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe","law_date":"1950-04-30T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["415\nBundesgesetzblatt\n19 5 0              Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1950                                          Nr. 38\nTag                                            In h a 1 t :                                         Seite\n30 4. 50  Verordnung über die Einführung einer Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe •          415\nVerordnung\nüber die Einführung einer Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe.\nVom 16. August 1950.\nAuf Grund des § 16 des Zollgesetzes vom 20. März      Weser oder der Elbe das Stromgebiet des Rheins\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in Verbindung mit.       aufsuchen, werden von den Zollbehörden des Bun-\nArtikel 129 Absatz 1 des Grundg·esetzes für die          des die Urkunden über die Verschlußfähigkeit der\nBundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung           Schiffe anerkannt, die auf Grund der Zollverschluß•\ndes Bundesrates hiermit verordnet:                       ordnung für Weserschiffe vom 10. Mai 1928 (Reichs-\nministerialblatt S. 282) oder der einheitlichen Zoll-\n§ 1\nverschlußordnung für Elbeschiffe vom 27. Juni 1930\nDie von der Zentralkommiss•ion für die Rhein-         (Reichsgesetzbl. 1931 II S. 15) von einer deutschen\nschiffahrt beschlossene Ordnung für den Zollver-\n-\nZollbehörde Q.usgestellt sind. Dies gilt auch für\nschluß der Rheinschiffe wird in der Fassung der          Schiffe, deren Bauart und Verschlußeinrichtung':'n\ndieser Verordnung beigefügten Anlage mit Wirkung         von den Bestimmungen der Ordnung für den Zoll•\nvom 1. September 1950 in Kraft gesetzt\"                  verschluß der Rheinschiffe abweichen.\n§ 2                                 (2) Bei Schiffen, deren Bauart und Verschlußein-\n(1) Auch auf den mit dem Rhein zusammen-              richtungen den Bestimmungen dieser Ordnung ent•\nhängenden Wasserstraßen müssen Schiffe, um zur           sprechen, werden diese Urkunden auf Antrag mit\nWarenbeförderung unter Schiffsraumverschluß zu-          einem entsprechenden Vermerk in deutscher,\ngelassen zu werden, mit einem Anerkenntnis über          französischer und niederländischer Sprache ver-\nihre Verschlußfähigkeit ausgestattet sein.               sehen. Zuständig zur Erteilung dieses Vermerks\n(2) Außer den von den zuständigen Zollbehörden        sind im Bundesgebiet die Zollbehörden, die zur\ndes Bundes erteilten Verschlußanerkenntnissen            Ausstellung von Zollverschlußanerkenntnissen für\nwerden auch die von den zuständigen Zollbehörden         Rheinschiffe befugt sind.\nder andern Anliegerstaaten und Belgiens gemäß den\n§ 4\nBestimmungen dieser Ordnung erteilten Verschluß-\nanerkenntnisse auf diesen Wasserstraßen aner-                Diese Verordnung tritt am 1. September 1950 in\nkannt.                                                    Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Zollverschluß-\n§ 3                              ordnung für Rheinschiffe vom W. November 1937\n(1) Bei Schiffen, die aus dem Stromgebiet der          (Reichsministerialblatt 1937 S, 727) außer Kraft.\nBonn, den 16. August 1950.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer",".....\n':Anl~ge :\n(§ 1 der Verordnung)\nOrdnung\nfür den ·Zollverschlttl ·der·· Rhelnsddffe\nmit 5 Anlagen:\nÄ·nlage 1:.Verzeichnis der zuständigen ZoUbehörden.\n'.A»l;ige2: Technisaie Voncluiften.\nAnlage 3: Anhang. mit bildlich erläuterten B.eispi,elen\nvon· Z<füverschlüssen.\nAnlage 4: Muster. de-s Arierke:nntnisse-s über die Zoll•\nverschlußfah,igkeit~\nAnlage 5: Muster des :l:oUverschlußbuclH.\nOrdnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe.\nAR'DKEL 1                                      richtung des Fahrzeugs und insbeson,dere det\nLaderäume sowie über die Verschlußeinrich-\nZ o I 1 v e r s c h 1 u ß a n e r k y n n t n i s.               tungtm enthält.\nUnbeschadet der durch eine autonome Regelung                                            ARTIKEL 3\nvorgesehenen weitergehenden Erleichterungen müs-\nsen Fahrzeuge, um zur Warenbeförderung unter                                    Prüfu.ng des Fah;zeugs\nZollverschluß zugelassen zu werde:n, mit einem An-                                     u n d E r te i 1u ~ g ·\nerkenntnis von einer durch die• ·Regierung eines                     des Z o _11 ver s c h 1 u ß an er k,e ~1 n t n i s.s es.\nder beteiligten · Staaten dazu ermächtigten Zoll-\nbehörde (Anlage 1) · ausgestattet sein, aus deni her-                  1. Ourch die Prüfung, die in Anwesenheit des\nvorgeht, daß clas Fahrzeug gemäß den Bestimmun-                     Schiffseigners oder seines Vertreters und mit dessen\ngen der Anlage 2 dieser Ordnung gebaut und ein-                     Hilfe 'und Beistand stattfindet, . soll sich die zu-\ngerichtet ist.                                                      ständige Zollbehörde davon überzeugen körinen,\ndaß das .Fahrzeug den Vorschriften der Anlage 2\nEs darf keinerlei sonstige Bedingung in Bezug auf                entspricht. fst dies der Fall, · so erteilt diese Zoll-\nden Bau und die Einrichtung des Fahrzeugs gestellt                  behörde ein Anerkenntnis, das die Schnitte, die\nwerden.                                                             Pläne, die Skizzen und die Beschreibung nach Ar-\nDie · Schiffseigner können sich -                 nach ihrer     tikel 2, Buchs~. a, h und c ,enthält. ,\nWahl _;, an jede zuständige Zollbehörde wenden;                        2. Das Anerkenntnis wird in dJr · aus Anlage 4\nohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit -des                     ersichtlichen Form ausgestelit ..\nFahrzeugs.                                                            3. Glei,chzeitig mit dem Anerkenntnis stellt die\nobengenannte Zollbehörde ein Zollverschlußbuch\nARTIKEV2                                aus für die Eintragung über angelegte, ersetzte und\nVorführung des Fahrzeugs.                                abgenommene Zollverschlüsse sowie der in Artikel 6,\nu n d v o r z u I e g e n d e Z e i c h n u n g e n.           Artikel 8, Ziff. 3 und ·Artikel 9 vorgesehenen Bemer•\nk~~~                                 ,\n·zur Erl~ngung des Anerkenntnisse~ ist das Fahr-                    Das Zollverschlußbuch wird. für alle beteiligten\nzeug unbelade~ der zuständigen Zollbehörde zur                      Staaten in gleicher Form nach Anlage 5 ausgestellt;\nPrüfung vorzuführen. Dieser Behörde sind in dop-                    es ist vom S_chiffseigner zu besorgen.\npelter Ausfertigung· vorzulegen:                     ·\n4. Das Anerkenntnis und ,das Verschlußbuch sind\na) Zeichnungen des Fahrzeugs im Längsschnitt                     an Bord aufzubewahren und den Zollbeamten auf\nund in der Deckansicht· in einem Mindestmaß•               Verlangen vorzulegen.\nstab von 1:100 sowie Skizzen in eiriem Min•\ndestmaßstab von 1:JO, aus- .clenen die Bauart                                     ARTIKEL 4\nder Verschlußeinrichtung deutlich ersichtlich                            Wechsel des Namens\nist;                                                      . o d e r d e s E i g e n t ü m e r s d e s F a h r z e u g s.\nb) bei Tankschiffen außerdem ein ausführlicher\nDer Schiffseigner hat jed~n Wechsel des Namens\nPlan der Rohrleitungen und ihrer Verschluß-\neinrichtungen;                                              oder   des  Eigentümers    des  Fahrzeugs    binnen   zwei\nWochen einer zuständigen Zollbehörde anzuzeigen.\nc) eine Beschreibung in deutscher, fraHzösischer Diese vermerkt die eingetretenen Veränderungen\nund niederländischer Sprache, die die wesent• . im Anerkenntnis und benachrichtigt davon die Zoll•\niichen Ang.a-ben über cteh Bau ,und die Ein- behör...de, d.ie das Anerkenntnis a-usgesteHt hat.","Nr. 38 -     Tag• .der ,Ausgabe;,:.]3:oun;' -d<i?,U 31. August 1950                        417\nARTJKEL 5                                  den, wenn eine Zollstelle feststellt, daß ihre Ver•\nschlußeinrichtungen hinreichend sind. Diese :Fest-\nNeue Prüfung\nstellung wird im Verschlußbuch. .vermerk~.\nnach an einem Fahrzeug\nv o r g e n o m m e n e n V e r ä n d e r u n g e n ..\nARTIKEL 9\n1. Ein Fahrzeug, an dessen Laderäumen oder Ver-                                            Fahrzeuge,\nschlußeinrichtungen Veränderungen vorgenommen                           die den Bestimmungen der Anlage 2\nworden sind, ist einer zuständigen Zollbehörde zu                                  n i c h t m e h r e n t s p r e c h e n.\neiner neuen Prüfung nach den in Artikel 2 vor-\ngesehenen Bestimmungen vorzuführen. Das Ergebnis                         1. Stellt eine zuständige Zollbehörde oder eine\ndieser Prüfung wird als zusätzliche Bescheinigung                    Zollstelle bei einer der' ii1 Artikel 5, 6 und 8 vorge-\ndem Anerkenntnis beigefügt und unter denselben                       sehenen Prüfungen oder Nachprüfungen fest, daß\nBedingungen erteilt. Diese Bescheinigung wird zur                     da$ Fahrzeug den Bef,timmungen der Anlage 2 nicht\nKenntnis der Zollbehörde gebracht, die das An·                       mehr entspricht, so setzt sie dem Schiffseigner oder\nerkenntnis ausgestclll hat.                                           dem Führer eine Frist, um das Fahrzeug vorschrifts-\n;gemäß einzurichten. und vermerkt dies tm Ver-\n2. Die in Artikel 2 vorgesehenen Zeichnungen,\n·schlußbuch. Während dieser Frist wird das Fahr-\nPläne, Skizzen und Beschreibungen brauchen in\nzeug zu Warenbeförderungen unter Zollverschluß\ndiesem Falle nur die Teile des Fahrzeugs oder der\nnicht zugelassen.\nVerschlußeinrichtungen zu enthalten, an denen Ver-\nänderungen vorgenommen worden sind.                                      2. Wird der Anordnung in der festgesetzten Frist\nnicht stattgegeben, so werden das Anerkenntnis\n;und das' Verschlußbuch eingezogen und der Zoll-\nARTIKEL 6                                   behörde, die das Anerkenntnis erteilt hat, unter\nBestätigungsvermerk über die                                    Angabe der Gründe der Einziehung übersandt.\nZ o 11 v e r s c h 1 u ß f ä h i g k e i l d e s F a h r z e u g s.\nARTIKEL 10\nHat sich eine zusländige Zollbehörde oder eine\nZollstelle gelegentlich anderer Verrichtungen (voll•                            U b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n.\nständige Löschung eines Laderaums usw.) davon\nüberzeugt, daß die Verschlußeinrichtung eines                            1. Fahrzeuge, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser\nFahrzeugs unvt:)ränderl geblieben ist und daß dieses                  Ordnung mit einem Anerkenntnis bereits vers€hen\nFahrzeug den Angaben seines Anerkenntnisses ent·                      si,nd, werden zu Warenbeförderungen unter Zollver-\nspricht, so vermerkt sie dies in dem Verschlußbuch;                   schluß unter den bisherigen Bedingungen und mit\ndurch diese Prüfung soll das Fahrzeug nicht aufge-                   den bisherigen Verschlußeinrichtungen für eine\nhalten werden.                                                       Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt des genannten\nInkrafttretens ab zugelassen.\nARTIKEL 7\n2. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ordnung\nSchmuggel.                                    in Gebrauch befindlichen Anerkenntnisse sind vor\ndem 1. Juni 1955 mit einer zusätzlichen Bescheini-\nDas Fahrzeug kann den als notwendig erachteten                     gung zu versehen, die unter den in Artikel 5 vor-\nPrüfungen nicht durch Berufung auf die Bestimmun-                     gesehenen Bedingungen erteilt wird. Durch die Prü-\ngen des Artikels 6 entzogen werden, wenn Schnrng-                     fung, di-e bei dieser Gelegenheit vorgenommen wird,\ngel oder ernstlicher Schmuggelverdacht vorliegt.                      soll festgestellt werden, ob das Fahrzeug den im\nAnerkenntnis und dessen Anlagem gemachten An-\nARTIKEL 8                                   gaben entspricht.\nP e r i o d i s c h e P r ü f u n g d e s F a h r z e u g s.            3. Wenn eines der in Ziffer 1 bezeichneten Fahr-\nzeuge an seinen Laderäumen oder Verschlußein-\n1. Vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren nach                    richtung-en Veränderungen erfährt, so hat es sich\neiner der in den vorstehenden Artikeln 3 und 5 vor-                   einer neuen Prüfung unter d2'n in Artikel 5 vor-\ngesehenen Prüfungen ist, das Fahrzeug einer zustän-                   gesehenen Bedingungen zu unterwerfen. Sollte\ndigen Zollbehörde .zwecks einer Vollprüfung vorzu-                    jedoch das Fahrzeug trotz dieser Veränderungen,\nführen.                                                               den Vorschriften der Anlage 2 doch noch nicht·\nentsprechen, so entscheidet die zuständige Zoll-\n2. Stellt diese Zollbehörde fest, daß das Fahrzeug\nbehörde, die die Prüfung vornimmt, ob ihm immer-\nnoch den Vorschriften der Anlage 2 entspricht, so\nhin die Berechtigung, Warenbeförderungen unter\nverlängert sie die Gültigkeit des Anerkenntnisses\nZollverschluß bis zum Ablauf der eben vorgesehenen\nfür eine weitere Dauer von zehn Jahren und so\nFrist von 10 Jahren auszuführen, gewährt werden\nfort.\nkann.\nDie Zollbehörde, · die das Anerkenntnis ausge-\n4. Nach Ablauf dieser Frist müssen alle' Fahr-\nstellt hat, wird von diesen Verlängerungen ver-\nzeuge, um die Vergünstigungen der Vorschriften\nständigt.\ndes Artikels 1 dieser Ordnung zu erhalten, sö ge-\n3. Ausnahmsweise können Fahrzeuge, deren An-                        baut sein, daß sie den Vorschriften der Anlage .2\nerkenntni$ abgelaufen ist, noch für eine Waren-                       entsprechen und mit einem Anerkenntnis nach den\nbeförderung trnter Zollverschluß zugelassen wer-                     Bestjmmungen der Artikel 2 und 3 v-ersehe11 sein.","418                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nARTIKEL 11                           erkenntnis erteilt hat, zu benachrichtigen und ihr\ngleichzeitig das für ungültig erklärte Zollverschluß-\nAnerkennung                               buch zurückzusenden. Die Zollbehörde, die das\nder für andere Wasserstraßen                             Anerkenntnis erteilt hat, hat das für ungültig er-\ne r t e i l t e n A n e r k e n n t n i s s e.\nklärte Zollverschlußbuch fünf Jahre lang aufzu-\nPahrzeuge, die mit einem von einer Zollbehörde              bewahren.\neines der Uferstaaten oder Belgiens erteilten An-                                        ARTIKEL 15\nerkenntnis zur Warenbeförderung unter Zollver-\nschluß auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein                         Verzeichnis der Fahrzeuge\nversehen sind, dürfen auf dem Rhein Waren unter               u n d d e r Z o 1 1 v e r s c h 1 u ß a n e r k e n n t n i s s e.\nZollverschluß befördern, wenn das Anerkenntnis in                J ed-e für die Ausstellung von Anerkenntnissen\nUbereinstimmung mit den Bestimmungen dieser                   über die Zollverschlüsse zuständige Zollbehörde\nOrdnung ausgestellt ist.                                      führt\n- ein Verzeichnis der Fahrzeu~e, denen sie ein\nARTIKEL 12                              Anerkenntnis über die Zollverschlußfähigkeit aus-\ngestellt hat; die Fahrzeuge sind darin unter lau-\nGegen sei 1: i g e Anerkennung der Siegel.                       fenden Nummern dem Datum nach eingetragen;\nIn jedem der beteiligten Staaten werden die ge-                - eine vollständige Sammlung der Doppel der\nmäß dieser Ordnung angelegten Siegel von den                     Anerkenntnisse, die sie erteilt hat, einschließlich\nanderen beteiligten Staaten als gleichwertig mit den             der in Artikel 2 bezeichneten. Belege.\neigenen Siegeln anerkannt.                                       Alle Änderungen und Verlängerungen der Aner-\nkenntnisse werden im Verzeichnis vermerkt.\nARTIKEL 13\nARTIKEL 16\nS e e s c h i f f e.\nZus     t ä n d i g e Z o 11b e h       ö r d e n.\n1. Die Bestimmung-en dieser Ordnung und der\nAnlage 2 finden sinngemäße Anwendung auf See-                    Die zuständigen Zollbehörden eines jeden der\nschiffe, die außerdem den Bedingungen des Arti-               beteiligten Staaten werden in der Anlage 1 auf-\nkels 15 der Anlage 2 entsprechen müssen.                       geführt.\n2. Bei Seeschiffen, die den Rhein nicht regelmäßig                                     ARTIKEL 17\nbefahren und mit dem in Artikel 1 dieser Ordnung\nvorgesehenen Anerkenntnis nicht versehen si.nd,                                         Kosten der\nktmn die zollamtliche Verschließung der Laderäume              v o r s c. h r i f t s m ä ß i g e n V e      rrich     t u n ge n.\nfür eine einzelne Fahrt zugelassen werden, wenn                  Der Schiffseigner trägt die Kosten der Prüfung\neine Zollstelle die zur Verschließung der Schiffs-            eines Fahrzeuges durch eine zuständige Zoll-\nräume hestimmten Einrichtungen für ausreichend                behörde, der Ausstellung des Anerkenntnisses und\nbefindet und dem Schiffsführer dies schriftlich                des Zollverschlußbuches sowie die Kosten der\nbestätigt.                                                     Nebenverrichtungen, die in dieser Ordnung vor·\nARTIKEL 14                            gesehen sind.\nErneuerung                                                        ARTIKEL 18\ne i n e s Z o 11 v e r s c h 1 u ß b u c h e s.                               I n k r a f t t r e t e n.\nSoll ein Zollverschlußbuch erneuert werden, so ist              Um gemäß Artikel 1 der vorliegenden Ordnung\nes einer zuständigen Zolll;>ehörde vorzulegen. Diese           zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zuge•\nstellt ein neues Buch aus und überträgt hierin die             lassen zu werden, brauchen die Fahrzeuge erst vom\nnoch gültigen Eintragungen aus dem alten Buch.                 1. September 1951 ab mit einem Anerkenntnis ver-\nDiese Zollbehörde hat die Zollbehörde, die das An-             sehen zu sein.","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1950                         419\nAnlage 1\nVerzeichnis der zuständigen Zollbehörden\nZuständige Zollbehörden im Sinne von Artikel 1 der Ordnung sind:\nin Deutschland:                                          in Belgien_:\nHauptzollamt:                                            Services des douanes:\nAnvers I Antwerpen\nEmmerich            Frankfnrt/M.-Gutleutstraße           Bruxelles / Brüssel\nGand / Gent\nDuisburg            Mannheim                             Liege / Lüttich\nDüsseldorf          Karlsruhe                       in Frankreich:\nKrefeld             Heilbronn                            Direction regionale des Douanes:\nStrasbourg / Straßburg\nKöln-Rheinau        Aschaffenburg\nin den Niederlanden:\nBochum              Würzburg                             Inspectie der Invoerrechten:\nDortmund            Emden                                Amsterdam\nMünster             Oldenburg                            Arnhem / Arnheim\nGroningen\nMinden              Bremen-Ost                           Rotterdam\nKoblenz             Bremen-West                          Vlissingen\nMainz               Bremerhaven                     in der Schweiz:\nZollinspektorat:\nLudwigshafen        Hamburg-Oberelbe\nBasel\nWiesbaden           Hamburg-Altona                       Rheinhafen-Kleinhüningen.\nAnlage 2\nTechnische Bestimmungen\nARTIKEL 1                           3. Auf den in den Ziffern 1 und 2      erwähnten\nAllgemeines                                              Fahrzeugen      dürfen   herausnehmbare    Schotten\nDie Fahrzeuge dürfen weder verborgene Räume,          (Zwischenwände) aus Holzbohlen zugelassen wer-\nBunker, Behältnisse oder dergleichen enthalten,          den, wenn die Holzbohlen oben und unten in mit\nnoch mit Zugängen versehen sein, die nicht bei           dem Schiffskörper fest verbundenen U-Eisen laufen\neiner äußerlichen Besichtigung sofort in die Augen       und durch eine Verschlußeinrichtung gesichert\nfallen. Alle Zugänge, die nicht mit Zollverschlüssen     werden können.\nversehen werden können, z. B. die Deckel der               4. Es ist unzulässig, Türen, Fenster oder sonstige\nPumpenkästen, sind mit dem Zeichen „O\", d. h.            Offnungen in den \\Vänden der Laderäume anzu-\n,,Offnung\" zu kennzeichnen. Diese Stellen sind in        bringen.\nden in Artikel 2 der Ordnung für den Zollverschluß         5. Pumpen zum Ausschöpfen des Wassers, die mit\nder Rheinschiffe vorgesehenen Zeichnungen und            dem Laderaum in Verbindung stehen, müssen so\nBeschreibungen zu vermerken.                             angebracht sein, daß feste Pumpen nicht, ohne sicht-\nARTIKEL 2                         bare Spuren zu hinterlassen, herausgenommen wer-\nden können und aushebbare Pumpen durch eine\nÄußere Beschaffenheit\nfeste Verschalung (Pumpenkasten) von dem Lade•\nDie äußeren Schiffswände müssen, soweit sie als       raum getrennt sind. Diese Verschalungen 'müssen,\nWand der unter Verschluß zu setzenden Lade-              mögen sie aus Metall oder Holz bestehen, den il'l\nräume dienen, aus vernieteten oder verschweißten         Nr. 1, 2 und 4 angeführten Bestimmungen ent•\nMetallplatten oder aus dichtverzimmertem Holz            sprechen. Ebenso müssen Räume, in denen sich be-\nbestehen.                                                wegliche Masten befinden, von den Laderäumen\nAW!:'IKEL 3                       durch Verschalungen getrennt sein, die denselben\nInnere Einricbtung                                      Bedingungen entsprechen. Sollen Fahrzeugen aus\n1. Die Zwischenwände, welche die unter Ver-           Eisen die Vergünstigungen der 0rdnung für den\nschluß zu setzenden Laderäume voneinander oder           Zollverschluß erhalten bleiben, so müssen, wenn\nvon den übrigen Räumen des Fahrzeugs trennen,            größere Ausbesserungen an bestehenden festen\nmüssen aus vernieteten oder verschweißten Metall-        Holzverschalungen notwendig werden, diese Ver-\nplatten bestehen und mit dem Schiffskörper so ver•       schalungen durch vernietete, verschweißte oder\nbunden sein, daß eine Trennung von diesem, ohne          aus einem Stück erstellte Metallverschalungen er•\nsichtbare Spuren zu hinterlassen, nicht möglich ist.     setzt werden.\n2. Auf Fahrzeugen aus Holz können diese                                     ARTIKEL 4\nVerschlußstücke\nZwischenwände aus Brettern bestehen, die über die\nganze Höhe des Schiffskörpers reichen und mit               1. Die Enden der an der Außenseite der Ver-\ndiesem fest verbunden sind. Außerdem muß jedes           schlußräume angebrachten, zum Verschluß dienen-\nBrett mil einem an der ganzen Wand des Schiffs•           den Krampen, Osen, Nägel, Nieten, Klammern,\nkörpers durch Nieten befesligten eisernen Band           Schrauben, Bolzen, Haken, Halter und anderer Be~\nvernietet sein.                                          festigungsmittel müssen im Innern dieser Räume","420                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\numgeschlagen, vernietet, verholzt oder anderw,eitig                           ARTIKEL 7\nso befestigt sein, daß sie, ohne sichtbare Spuren zu     Lukendeckel\nhinterlassen, nicht entfernt werden können. Die zum\n1. Die Lukendeckel müssen entweder abhebbar\nVerschluß dienenden Krampen usw. dürfen an der\noder mit Scharnieren versehen sein. Eiserne Deckel\nAußenseite der Verschlußräume angeschweißt wer-\nmüssen aus starken Metallplatten bestehen und\nden, wenn die Schweißung fest und dauerhaft ist.\nentweder aus einem. Stück oder aus untereinander\n2. Wenn Scharniere verwendet werden, müssen         vernieteten Platten gefertigt sein. Hölzerne Deckel\ndie Stifte an beiden Enden verschweißt sein. Ver-       müssen an ihrer Innenseite durch Querleisten aus\nnietete oder verholzte Stiftenden sind unzulässig.      Holz oder Eisen verstärkt sein. Jedes einzelne Brett\nDie um den Stift gelegte Zunge des beweglichen          muß mit diesen Querleisten derart vernietet sein,\nTeils muß geschweißt sein, es sei denn, daß dieser      daß ein Ausbiegen oder Auswuchten einzelner\nTeil aus einem einzigen Stück geschmiedet ist.          Bretter unmöglich ist. Die Lukendeckel, die nicht\nDiese Bestimmungen erstrecken sich nicht auf            in einem Falz des Lukenrahmens liegen, müssen\nScharniere, welche zur leichteren Handhabung der        auf der Innenseite mit einem hinreichend tiefen\nWinkeleisen angebracht werden (Art. 9 Abs. 3).          Falz oder mit einer Stoßleiste von mindestens\n3. Keiner der zum Verschluß dienenden Eisen-        35 mm, die innerhalb des Süllrandes zu liegen\nteile --- Stangen, Osen, Krampen, Scharniere usw.       kommt, dergestalt versehen sein, daß sie sich genau\n-·- darf mit einem undurchsichtigen Anstrich ver-       dem Lukenrahmen anschließen und nach keiner\nsehen werden. Zur Verhütung des Rostes ist es           Seite hin verschoben werden können. Außerdem\ngestattet, diese Eisenteile mit einem durchsichtigen    müssen die abhebbaren Lukendeckel an den Enden\nFirnis zu überziehen. Werden Winkel- oder. U-Eisen      jeder Deckelreihe seitlich auf einem festen, an die\nbenutzt, so dürfen sie jedoch mit irgend einem An-      Kopfstücke des Lukenrahmens genieteten Merk-\nstrich versehen werden, mit Ausnahme der Teile,         linge derart liegen, daß sie weder gehoben noch\ndie füre Befestigungsmittel berühren.                   verschoben werden können.\n2. Wird ein Scherstock aus Holz benutzt, um die\nARTIKEL 5                          Enden der abhebbaren Lukendeckel zu stützen, so\nDeck                                                    müs,sen ·diese mindestens in 50 mm Tiefe in einem\n1. Das Deck muß ein untrennbares Ganzes bilden\nFalz des Scherstocks eingefügt sein oder unter der\nund mit dem eigentlichen Schiffskörper sowie mit        Metallkappe des Scherstocks liegen.\nden Zwischenwänden in untrennbarer Verbindung              Ist der Scherstock aus Eisen oder sind die Luken-\nstehen, so daß ohne Beschädigung eines Teiles des       deckel unter der Kappe eines Scherstocks aus Holz\nSchiffskörpers oder des Decks der Zutritt zu den        eingefügt, so muß der obere Teil die Lukendeckel\nunter Verschluß stehenden Laderäumen nicht mög-         auf mindestens 75 mm überdecken. Werden eiserne\nlich ist.                                               Lukendeckel benutzt, so werden die genannten\n2. Zu beiden Seiten der Lukenrahmen muß in der       Zahlen auf 30 bzw. 50 mm herabgesetzt. MerkHnge,\nLängsrichtung ein zum Hin- und Hergehen aus-            die auf dem Scherstock und dem Tennebaum ruhen,\nreichender Gangbord vorhanden sein.                    müssen unter den Lukendeckeln an der Stelle ge-\nlegt sein, an der diese aneinanderstoßen und von\n3. Verschraubungen, Vernietungen, Verbolzun-        den aufliegenden Deckelrändern vollständig bedeckt\ngen usw. müssen in der in Artikel 4 vorgeschrie-        sein.\nbenen Weise vorgenommen sein.\n4. Außer den Lukendeckeln darf das Deck keine          3. Bei Fahrzeugen von der Bauart der belgischen\nÖffnungen oder beweglichen Teile besitzen, durch       Kanalschiffe, deren Vukendeckel aus gut aneinander-\ndie ein Zugang zum Laderaum möglich ist.               gefügten eingenuteten Brettchen bestehen, gewölbt\nsind und von einem Tennebaum zum anderen\nreichen, müssen die beiden Längsseiten der Luken-\nARTIKEL 6                         deckel mit je einer über die ganze Länge des Luken-\nI.aderaum\ndeckels reichenden Latte versehen sein, die auf den\n1. Die Offnungen der unter Verschluß zu setzen-     zwei äußersten Brettchen jedes Lukendeckels ver-\nden Laderäume sind aui allen vier Seiten mit Rah-      nietet sein muß.\nmen oder Süllen zu umgeben, die ei11 unteilbares                              ARTIKEL 8\nGanzes bilden und in das Deck eingebaut sind.           Ladeluke\n2. Wenn ein Scherstock benutzt wird, um die            Die Ladeluke darf entweder durch Seitenverschluß\nEnden der beweglichen Lukendeckel zu stützen,           oder durch Oberverschluß verschlossen werden.\nmuß er an seinen beiden Kopfenden mit einem\nStück des Schiffskörpers so verbunden sein, daß er,                           ARTIKEL 9\nsobald der Verschluß angelegt ist, von außen nicht\nverschoben werden kann.                                 Seitenverschluß der Ladeluken\n3. Die Scherstockkappe muß aus Eisen von ge-            1. Werden für den Verschluß Stangen benutzt, so\nnügender Stärke bestehen. Sind der Scherstock und       finden folgende Bestimmungen Anwendung:\ndie Kappe nicht aus einem Eisen in doppelter T-            a) Jeder Lukendeckel muß ---. und zwar wenn\nForm hergestellt, so muß die Kappe an den Scher-                kein Scherstock verwendet wird, an beiden\nstock festgenielet oder durch Bolzen befestigt sein,            Seiten - mindestens eine Schlaufe aufweisen,\nderen. Muttern im Innern des Laderaums liegen,                  die eine Stärke von mindestens 6 mm, bei\nwobei der Teil des Bolzens, der über die Schrau-                Schlaufen von Flacheisen mindestens 3 mm\nbenmuttern hinausragt, vernietet sein muß.                      hat und kein Scharnier besitzt.    Wenn die","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1950                            421\nSchlaufe aus zwei Teilen besteht, deren einer              eng umschließen. Die Schlaufenöffnung zur\nan dem Lukendeckel befestigt ist, so darf die              Durchführung der Verschlußstangen muß dicht\nLänge des Teils, der über die am Luke:o.~                 unter dem Profileisen liegen, so daß ein An-\nrahmen befestigte Verschlußöse reicht (siehe              heben der Lukendeckel nach Durchführung\nunter c), das unbedingt nötige Maß nicht                  der Verschlußstangen unmöglich ist..\nüberschreiten. Die Hängeschlaufe muß so be-         g) Ketten dürfen als Verschlußmittel nicht ge-\nschaffen sein, daß sie, wenn geschlossen, nicht           braucht werden.\ngeöffnet oder mit Gewalt verlängert werden          2. Werden U-Eisen benutzt, so finden folgende\nkann. Der Befestigungsteil der Schlaufe am        Bestimmungen Anwendung:\nLukendeckel muß bei hölzernen Lukendeckeln          a) Die U-Eisen müssen paarweise an den äußeren\nmindestens 4 mm stark sein und auf der Stoß-              Enden der Deckel angebracht sein. Die Luken-\nleiste des Lukendeckels mit zwei Nietbolzen               deckel müssen in diese Eisen hineinpassen,\nbefestigt sein, von denen der äußere dicht                welche mit zwei eisernen Nocken versehen\nneben der am Tennebaum anliegenden Ose                    sind, die im Innern an geeigneten Stellen an-\nvernietet sein muß.                                       geschweißt sind. Die U-Eisen müssen so be-\nb) Stechschlaufen,. di2 durch Offnungen von ent-               schaffen sein, daß sie bei angelegtem Ver-\nsprechenden Ausmaßen in den Lukendeckeln                . schluß weder gebogen noch verschobell we;r-\nhindurchgesteckt werden, müssen einen in der              den können.\n· Breite um mindestens 5 mm überstehendeµ             b) Die U-Eisen müssen mindestens 4 mm dick und\nKopf haben. S.ind die Lukendeckel aus Holz,               einer der Schenkel mindestens 75 mm breit\nso müssen die Offnungen durcli eine auf dem               sein.\nDeckel durch Bolzen oder Schrauben, welc.he         c) Der Lukenrahmen ist außen an geeigneten\nauf der unte.ren Seite vernietet sind, befestigte         Stellen .mit Krampen von mindestens 8 mm\nstarke MetallplaJte gebohrl sein.                         Stärke zu versehen, die an der Innenseite des\nc) Die an den Seitenwänden der Lukenrahmen für                 Lukenrahmens anzunieten sind; in diesen\ndie Schlaufen angebrachten Verschlußösen                  Krampen sind Rinnen anzubringen, in welche\nmüssen eine Stärke von mindestens 7,5 mm                  die Nocken der U-Eisen genau passen.\nhaben. Das Osenauge darf nur so groß sein,          d) In die Lukendeckel sind an geeigneten Stellen\nals es unbedü1gl nötig ist, um die Verschluß-             Kerben einzuschneiden, die das Anbringen d-er\nstange nach der Herü bcrlegung der Schlaufe               unter Buchst. e vorgesehenen U~Eisen und\nhind urchzuführen.                             ·          Splinte ermöglichen.\nd) Die Verschltißst.angen, die quer vor den              e) 'An der Stelle, an der die U-Eisen zusammen-\nSchlaufen durch die Verschlußösen hindurch-               stoßen, sind sie mit zwei Spalten zu versehen,\ngezogen werden, müssen aus Eisen von an-                  durch die ein Splint aus hartem Stahl geht, in\ngemessen'er Stäike sowie aus einem Stück •--              dessen beiden Enden Löcher zum Durchziehen\neinschließlich des Kopfes       sein. Die Länge           der Verschlußschnur angebracht sind; bei an-\nder Verscnlllßstangen und die Lage ihrer                  gelegtem Verschluß soll ein seitliches Ver-\nDurchbohrnngeü znr Durchführung der Ver-                  schieben der U-Eisen unmöglich sein.\nbleiungsschnur müssen so beschaffen sein, daß                Statt des Splintes können die U-Eisen an der\nes nach Anlegung der Verbleiungsschnur un~                Stelle an der sie zusammenstoßen, ein kleines\nmöglich ist, die Stange aus der Ose zu ziehen,            nach 'unten umgebogenes Stück haben:         ln\nselbst wenn die Verbleiungsschnur sich locke'rt.          jedem dieser umgebogenen Stücke sind zwei\nDie Köpfe müssen in Form von Querstangen                  Löcher anzubringen. Die einen dienen dem\nangebracht sein, deren Enden so lang sind,               Durchziehen der Verschlußschnur, die anderen\ndaß ein Drehen d<~r Verschlußstangen um die               sind durch einen Verbindungsbolzen mit-\neigene Achse nicht möglich ist.                           einander zu verbinden.\ne) Die unter ,Buchst. d erwähnten Verschluß-\nslangen dürfen durch Drahtseile ersetzt wer-       3. Werden Winkeleisen benutzt, so finden fol-\nden, wenn diese die gleiche Gewähr für die       gende Bestimmungen Anwendung:\nSicherheit bieten. Sie müssen insbesondere ::in     a) Die Winkeleisen müssen paarweise an den\neinem Ende eine Vorrichtung für die Anlegung              äußeren Enden der Deckel angebracht und den\ndes Zollbleis, ferner am anderen Ende einen               Lukendeckeln ·angepaßt sein. Sie sind an ge-\nunabnehmbaren Kopf besitzen, der ein . Hin-               eigneten Stellen mit zwei Offnungen in T-Form\ndurchziehen durch die Verschlußöse verhin-                zu versehen. Sie müssen so beschaffen sein,\ndert. Die Drahtseile dürfen keine Spleißungen             daß sie bei angelegtem Verschluß weder ge-\naufweisen außer an den Enden, an denen sich               bogen noch vers·ctoben werden können.\nder Kopf und der Zollverschluß befinden, wenn       b) Die Winkeleisen müssen mindestens 8 mm\ndie Spleißung an diesen Stellen durch auf das             dick und jeder Schenkel mindestens 75 mm\nDrahtseil aufgenielete Muffen geschützt ist.              breit sein.\nf) Sind statt der Verschlußösen gelochte Profil-         c) Der Lukenrahmen ist an geeigneten Stellen mit\neisen an dem Lukenrahrnen angebracht, durch               angenieteten Krampen in T-Form von min-\ndie die Schlaufen hindurchgesteckt werden, so             destens 8 mm Stärke zu versehen, denen sich\nmüssen die Profileisen eine Stärke von min-               die Offnungen der Winkeleisen genau an-\ndestens 7,5 mm haben und an dem Luken·                    passen.\nrahmen angenietet oder angeschweißt sein.            d) An der Stelle, an der die Winkeleisen zu-\nDie Offnungen in den Profileisen müssen dem                sammenstoßen, müssen sie ein kleines nach\nQuerschnitt der Schlaufen entsprechen und sie              außen umgebogenes Stück haben. In jedem","422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndieser umgebogenen Stücke sind zwei Löcher           Die Lukendeckel dieser Schiffe müssen derart\nanzubringen. Die einen dienen dem Durch-          konstruiert sein, daß sich beim Ausbiegen dieser\nziehen der Verschlußschnur, die anderen sind      Lukendeckel kein Spalt bildet, der einen Zugang\ndurch einen Verbindungsbolzen miteinander         zur Ladung ermöglicht.\nzu verbinden, der ein seitliches Verschieben\nder Winkeleisen bei angelegtem Verschluß                               ARTIKEL 12\nunmöglich machen soll.                            Deckkleider\nARTIKEL 10                            1. Die Räume, die zur Aufnahme von Waren\nOberverschluß der Ladeluken                            unter Zollverschluß durch Deckkleider bestimmt\n1. Beim Oberverschluß muß jede Luke mit min-         sind, müssen ein Viereck bilden und dürfen eine\ndestens zwei starken eisernen vierkantigen Stangen      oder mehrere Ladeluken einschließen.         Der Ver•\naus einem einzigen Stück versehen sein, die in der      schluß darf auch auf einer Unterlage von beweg-\nQuerrichtung der Deckel in angemessener Entfer-         lichen Lukendeckeln angebracht werden, wenn die\nnung von ihren Rändern liegen. Wenn die Länge           darunterliegenden Laderäume         zollamtlich    ver-\nder Deckel einen Meter nicht überschreitet oder         schlossen werden. Zur Anlegung des Verschlusses\nwenn die eine Seite des Deckels am Lukenrahmen          ist eine der nachstehenden Vorrichtungen anzu-\ndurch ein Scharnier, das den Bestimmungen des           bringen:\nArtikels 4 entspricht, befestigt ist, so genügt eine       a) Bei Fahrzeugen mit hölzernem Deck oder mit\neinzige Stange. Die Stangen müssen durch je zwei              hölzernen Lukendeckeln sind Eisenplatten von\nin den sich gegenüberliegenden Wänden des Luken-              mindestens 20 mm Dicke, 70 mm Länge und\nrahmens angebrachte eiserne Osen sowie durch                  40 mm Breite in Entfernungen von nicht über\neine in der Milte jedes Deckels angebrachte eiserne           400 mm voneinander anzubringen und an dem\nOse geführt werden. Die Augen der Os-en müssen                Deck mit starken Bolzen zu befestigen. Die\ndem Querschnitt der Stange genau entsprechen. Die             Enden der Bolzen müss-en an der Innenseite in\nOsen müs,sen so angebracht sein, daß die Stange               der in Artikel 6 Nr. 3 angegebenen Weise oder\nunmittelbar auf den Lukendeckeln aufliegt, so daß             auf der Platte selbst vernietet sein. In letz-\nletztere nicht gehoben werden können. Das eine                terem Fall muß der vernietete Kopf gut in die\nEnde der Stange muß in Form eines Kopfes ge-                  Augen fallen. In der Mitte jeder dieser Platten\nschmiedet sein, der die Stange in der Dse festhält.           muß ein Lochgewinde mit einem Durchmesser\nAm anderen Ende muß die Stange so dicht wie                   von mindestens 1.5 mm durch die ganze Platte\nmöglich vor der Ose durchlocht sein, damit ein                hindurch eingeschnitten sein. Diese Loch-\neiserner Bolzen von angemessener Länge durch-                 gewinde sind dazu bestimmt, mit einem\ngesteckt werden kann. Dieser Bolzen muß, wenn er              Schraubengewinde versehene Osen aufzu-\nsich an seinem Platz befindet, auf jeder Seite der            nehmen, die dicht gegen die Platte geschraubt\nStange, und zwar so nahe wie möglich an dieser,               werden können.        Besteht das Verdeck aus\nein Loch zur Durchführung der Verbleiungsschnm                Eisen von entsprechender Stärke, so daß die\naufweisen. Wenn an der Stange kein ·eiserner Kopf             Dsen zollsicher eingeschraubt werden können,\nangeschmiedet ist,     so ist an beiden Enden der             so darf von der Anbringung besonderer Osen-\nStange ein Bolzen erforderlich.                               platten abgesehen werden. Auf den 6 Monate\n2. Auf Lukendeckeln von geringer Größe, die                nach dem Inkrafttreten der Ordnung für den\nnicht gebogen oder verschoben werden können,                  Zollverschluß der Rheinschiffe gebauten Fahr-\nsind Osen nicht erforderlich. An Stelle der Osen              zeugen müs,sen die Os,en aus Eisen von 46 mm\nauf den Lukenrahmen können Verschlußschlaufen                 Länge, 32 mm Breite und 13 mm Dicke her-\nund -ösen verwendet werden, die den Vorschriften              gestellt sein. An ihrem unteren Ende muß ein\ndes Artikels 9 entsprechen.                                   mindestens 12 mm langer Zapfen mit Schrau-\n3. Wenn eine Reihe von Lukendeckeln derart                 bengewinde herausgearbeitet sein. Die Offnung\nlang ist,    daß die Stangen so gebogen werden                der Osen darf nur so groß sein, daß sich die\nkönnen, daß die Möglichkeit besteht, einen der                Verschlußstange hindurchführen läßt (Artikel\nLukendeckel zu lösen, so muß eine genügende An-               9, Nr. 1, Buchst. d), ohne ein Drehen der Osen\nzahl anderer Stangen angebracht werden, die die               zuzulassen.\nersteren im rechten Winkel kreuzen und an ihrem            b) Die Osen können auch an Bügel aus Flach-\nPlatz festhalten. Die letzteren Stangen müssen auf            eisen von mindestens 8 mm Dicke und 32 mm\neine der vorstehend beschriebenen Arten befestigt             Breite angeschraubt werden.         Diese Bügel\nsein. Benutzt man zwei Reihen von Stangen, die                müssen auf eine Länge von 35 mm und eine\nsich im rechten Winkel schneiden, so darf die unter           Höhe von 6 mm durchgekröpft sein. Die Bügel\nder anderen liegende aus ·Holz sein.                          sind auf den eisernen Decks oder den Platten\nder Lukendeckel aufzuschweißen oder aufzu-\nNeubauten           ARTIKEL 11                                nieten. Die unter Buchst. a beschriebenen\nFahrzeugen, die sechs Monate nach dem Inkraft-             Lochgewinde, in welche die mit Schrauben-\ntreten der Ordnung für den Zollverschluß der Rhein-           gewinden versehenen Osen aufgeschraubt\nschiffe auf Stapel gelegt werden, ist es untersagt:           werden, müssen sich in der Mitte des Bügels\nHolz für die Verschalungen der Pumpen und der             befinden.\nbeweglichen Masten und                                 c) An Stelle der Platten mit Lochgewinden oder\nStechschlaufen aus einem Stück für den Seiten-            der Bügel können eiserne Platten von min-\nverschluß                                                 destens 8 mm Stärke in das Deck oder die\nzu benutzen.                                                  Lukendeckel eingelassen und•     in  der u.nter a","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1950                          423\nbezeichneten Weise befestigt werden; diese                     frei liegen, so daß sie eingehend besichtigt\nPlatten müssen in der Mitte von einer in der                   werden können.\nMitte ausgerundeten Offnung, ähnlich einem                b) Sämtliche Rohrleitungen, Mannlöcher, Ver-\ndoppelseitigen Schlüsselloch, durchbrochen                     bindungsstücke und Absperrschieber müssen\nsein. Die Länge der Offnung muß 26 mm, die                     so eingerichtet sein, daß eine Entnahme eines\nBreite 7 mm und der Durchmesser der Aus-                       Teils des Inhalts aus dem Tank nach An-\nrundung 14 mm betragen. Unter der Ofinung                      bringung des Zollverschlusseis nicht möglich\nmuß sich ein kreisrunder Hohlraum in                           ist. Es sind nur solche Absperrschieber zuzu-\nTöpfchenform befinden, der nach allen Seiten                   lassen, deren Konstruktion einen wirksamen\ndurch Eisenblech, das an die Eisenplatte an-                   Zollverschluß gewährleistet. Die Absperr-\ngeschweißt ist, abzuschließen ist. In die Off-                 schieber nebst den angrenzenden Flanschen\nnung ist eine Ose einzusetzen, die in ihrem                    sowie die anliegenden Rohrverbindungsstücke\noberen Teil die unter Buchst. a vorgeschrie-                   sind durch Eisenkästen zu bedecken, die bis\nbene Form und Stärke aufweisen muß. Am                       . zum Deck hinunterreichen und so eingerichtet\nunteren Teil der Ose ist statt des Zapfens mit                 sind, daß kein Raum zwischen dem Kasten und\nSchraubengewinde ein Zapfen von 16 mm                           dem Handrad eines regelrecht geschlossenen\nLänge und 13 mm Durchmesser heraus-                             Absperrschiebers übrig bleibt, und daß sie\nzuarbeiten, der am unteren Ende einen doppel-                  durch Verschlußstangen gesichert werden\nseitigen Bart von je 6 mm Länge und 6 mm                      können. Die Rohrleitungen und Pumpen müssen\nStärke besitzt. Die Ose und die ausgerundete                   mit Entleerungsvorrichtungen versehen sein.\nOffnung der Platte müssen so beschaffen sein,            c) Die Zugänge zu den Tanks müssen mit Deckeln\ndaß die Verschlußstange erst nach einer                        versehen sein, die wirksam verschlossen\nDrehung der Ose um 90 Grad durch · die                         werden können.\nOffnung der Ose geschoben werden kann, die\nsich alsdann nicht mehr drehen lassen darf.                                   ARTIKEL 14\nDer Bart der Ose muß in diesem Zustand quer            Tankschiffe, deren Behälter vom Schiiiskörper\nzu der schlüssellochähnlichen Offnung stehen,          unabhängig sind\nso daß die Ose nicht mehr herausgezogen\nweirden kann. Bei dieser Verschlußart sind nur           Für Tankschiffe, deren Behälter vom Schiffs-\nVerschlußstang~n zugelassen.                           körper unabhängig sind, gelten die vorstehenden\n2. Die Deckkleider müssen aus ganzen, durch                  Bestimmungen insoweit, als sie mit den Anlagen\ndoppelte Steppnähte verbundenen Bahrien starken                dieser Schiffe vereinbar sind.\nSegeltuchs gefertigt und rings am Rande mit nicht                                     ARTIKEL 15\nüber 200 mm voneinander entfernten metallenen                  Seeschiffe\nAugen zur Aufnahme der Verschlußdrahtseile oder\n-stangen versehen sein. Die Nähte und der 'Ober-                  1. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinn-\nschlag, in denen die Augen angebracht sind, müssen             gemäße Anwendung auf Seeschiffe, die außerdem\nmindestens 50 mm breit sein. Falls das Deckkleid               die Bedingungen der Ziff. 2 und 3 erfüllen müssen.\nausgebessert wird, muß auf der Innenseite ein Stück               2. Jeder Zugang zu einem Laderaum im Zwischen-\nstarkes Segeltuch angenäht werden, das die ganze               deck und zu den Oberbauten, die als Laderaum\nauszubessernde Fld.che bedeckt. Bei zusammen-                  dienen, muß zollsicher verschließbar sein.\ngesetzten Deckkleidern müssen die einzelnen Teile                 3. Ventilatoren, die in die Laderäume führen,\num mindestens 30 cm übereinandergreifen und durch              müssen aus Metall hergestellt und so befestigt sein,\neine doppelte Naht zusammengenäht sein.                        daß sie außer dem oberen Teil, der abhebbar sein\n3. Die Bestimmungen des Artikels 9 Nr. 1                    kann, nach Anlegung des Zollverschlusses nicht\nBuchst. d und e finden auf Verschlußstangen und                entfernt werden können, ohne Spuren von Beschädi-\n-drahtseile Anwendung, die durch die Osen-                     gungen zu hinterlassen. An der oberen Offnung des\nschraubein und Augen der Deckkleider durchgeführt              festen Teils ist ein durchlochtes Eisenblech oder\nwerden; diese Augen müssen zwischen den Osen-                  ein Drahtgitter mit nicht veränderlichen Maschen,\nschrauben entsprechend verteilt werden.                        deren lichte Weite höchstens 20 mm betragen darf,\nanzubringen. Das durchlochte Eisenblech oder Draht-\nARTIKEL 13                        gitter muß am Ventilator angenietet oder an-\nTankschiffe mit eingeb~uten Behältern                          geschweißt sein.\nTankschiffe mit eingebauten Behältern müissen                  4. Ist der Verschluß der Laderäume nicht durch\n1 •\nfolgenden Bestimmungen entsprechen:                            Einrichtungen nach Artikel 9, 10, . 12 und 13 her-\na) Sämtliche Rohrleitungen einschließlich der               g·estellt, so kann er durch quer über die Luken-\nVerbindungsstücke und der Absperrschieber              deckel gelegte Riegel· (Verschlußbalken oder u.\nmüssen aus hartem Metall bestehen. Eine Ab-            Eisen} bewir~t werden. Diese Riegel sind an den\nweichung von dieser Regel ist nur zulässig             Enden mit Spannschrauben fest mit den Lukeinsüllen\nbei I Tankschiffen, die zur Beförderung von             zu verschrauben. Die Lukensülle müssen minde-\nFlüssigkeiten bestimmt sind, b~i. denen die            stens 75 mm breit sein. Die ·spannschrauben müssen\nVerwendung von Rohrleitungen &US hartem                durch Zollbleie gegen Aufdrehen gesichert werden\nMetall nicht angängig ist (z. B. b~i Schwefel-         können. Die Beschaffenheit der Riegel und der\n:,;;ä,t,ir~tq.nkschiffen}. Die Teile de.r Rohrleitung, Verschraubung muß ein~ Verschiebung .oder ein\n~O::W~ it sie Ificht von anderen unter Verschhi1ß\n1\nAuswuchten der Riegel oder Lukendeckel unmöglich\nizu,. s~t~enden Geräteteile.n umgeben sin;d,            in~chen.      Es ist gestattet, die Persenninge in den\n. µi9:sse,i;i vollständig und auf ihrer ganzen Länge     Verschluß einzubeziehen.                     ·","424                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950· ·'\nAnlage 3\nClotures douanieres -       Zollverschlüsse -    Douanes-\nluitingen\nAnnexe illustree - Exemplfs de construction\nBlldlidte Erläuterung ..... -Kenstruktionsbeispiele\nGeillustreerde bijl'age - Constructievoorbeelden\npages\nSe,iten\nbladzijden\nI Sommiers\nSch-erstöcke\nSchaar balken\nII Clöture laterale par tringles de douane\nSeiten verschl uß mit Verschlußstangen\nZysluiting met zegelroeden • • •\nIII Clöture laterale par fers en U\nSeitenverschluß mit U-Eisen\nZysluiting -met U-ijzers .\nIV Clöture laterale par cornieres\nSeitenverschluß mit Winkeleisen\nZysluiting met hoekijzers . • • •\nV Clöture par le dessus\nOberverschluß\nBovensluiting .\nVI Clöture par bachage\nVerschluß durch· Deckkleider\nSluiting met dekzeilen .\nI\nSo ·m m i er s (voir article 7, chiffre 2)                    Scherst ö c k e (siehe Artikel 7, Ziffer 2)\nA. Sommier en double T en fer                                 A. Scherstock in T-Form aus Eisen\nB. Sommier en bois. Couverture du sommier en                 B. Sch.erstock aus Holz - Kappendeckel aus Erisen\ntöle\nC. Sommier compose en fer et en bois                         C. Scherstock aus Eisen und Holz\nD. Fermeture du sommier, soit avec broche, soit              D. Befestigung des Scherstockes mittels Pinne oder\navec verrou                                                    Riegel\n1. Double T                                                   1. 1-Eisen\n2. Boulons                                                    2. Bolzen\n3. Rivets                                                     3. Nieten\n4. Sommier en bois                                            4. Scherstock aus Holz\n5. Couverture en fer                                          5. Scherstockkappe aus Eisen\n6. Boulon                                                     6. Bolzen\n7. Sommier en fer et en bois                                  7. Scherstock aus Eisen und Holz\n8. Broche                                                    ,8. Pinne od€r Bolzen\n9. Verrou                                                      9. Riegel\nS c h a a r b a 1 k e n (zie artikel' 7, punt 2)\nA. Schaaroalk van I-ijzer\nB. Schaarbalk van hout met ijzeren kapdeksel\nC. Schaatbalk van ijzer en hout\nD. Bevestiging van de schaarbalk door middel van\nsluitpen of grendel\n1. 1-ijzer\n2. Bouten\n3. Klinknagels\n4. Schaarbalk van hout\n5. Kapdeksel van ijzer\n6. Klinkbout\n7. Schaarbalk van ijzer en hont\n8. Sluitpen\n9. Grendel","B\n1J\nC","426                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nII\nClöl:ure laterale par tringles                                          Seitenverschluß\nde douane                                           mit Verschlußstarigen\n(voir article 9, chiffre 1)                                  (siehe Artikel 9, Ziffer 1)\nA. Panneau d'ecoutille avec moraillon compose                 A. Lukendeckel mit Hängeschlaufen\nde deux pieces\nB. Panneau d'ecoutille avec moraillon d'une seule             B. Lukendeckel mit Stechschlaufen\npiece\nC. Hiloire avec oeillets de clöture                           C. Lukenrahmen mit Verschlußösen\nD. Clöture par tringles de douane                             D. Verschluß mit Verschlußstangen\nE. Clöture avec fers profiles, perces de trous                E. Verschluß mit Stechschlaufen und gelochtem\ncalibres                                                     Profileisen\n1. traverse                                                   1. Stoßleiste\n2. moraillon compose de deux pieces                           2. Sehlauf e mit Befestigungsteil\n3. rivets                                                     3. Nieten\n4. tringle                                                    4. Verschlußstange\n5. scelle ou plomb de douane                                  5. Zollsiegel oder Zollplombe\n6. oeillet rive ou soude                                      6. genietete oder geschweißte Verschlußöse\n7. oeillet rive                                               7. genietete Verschlußöse\n8. tete forgee                                                8. geschmiedeter Kopf\n9. moraillon d'une seule piece                                9. Stechschlaufe\n10. fer profile                                               10. Profileisen\n11. trous pour tringle                                        11. Löcher für die Verschlußstange\n12. trous pour moraillons                                     12. Löcher für die Stechschlaufen\nZysluiting met ze,gelroeden\n(zie artikel 9, punt 1)\nA. Luik met ze,gelklep\nB. Luik met zegelpen\nC. Luikhoofd met sluitoogen\nD. Sluiting met zegelroeden\nE. Sluiting mit zegelpennen door van gaten voor-\nziene profiel-ijzers\n1. Klemp\n2. Zegelklep\n3. Klinkbouten\n4. Zegelroede\n5. Verzegeling\n6. Geklonken of gelast sluitoog\n7. Geklonken sluitoog\n8. Gesmede kop\n9. Ze·gelpen\n10. Profiel-ijzer\n11. Gaten voor de zegelroede\n12. gaten voor de zegelpennen","Nr. 38. - Tag der Ausgabe: Bonn, den\n. 31 . August 1950 427\n11 /art 9, 1 , a}\nB far/: 9,-1,0)\n®","428   Bundesgesetzhlatt,' Jahrgang· 1950\nC (arf. 9, 1,cJ","","430                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nIII\nClöture laterale par fers en U                                  Seitenverschluß mit U-Eisen\n(voir article 9, chiffre 2)                                     (siehe Artikel 9, Ziffer 2)\nA.      Fixation des fers en U       a l'hiloire                A.       Befestigung der U-Eisen am Luken-\nrahmen\nA1,At.,Aa Detail de A                                           A1, A2, Aa Details von A\nB.      Jonction des fers en U avec clavette                     B.     Verbindung der U-Eisen mit Splint\nB1, B2      Detail de B                                         B1, B2      Details von B\nC.       Jonction des fers en U avec boulon de                  C.       Verbindung der U-Eisen mit\nliaison                                                         Verbindungsbolzen\nCt       Detail de C                                            C1       Detail von C\nD.      Variante de A pour panneaux d'ecoutille                 D.       Variante von A für eiserne Lukendeckel\nen fer\n1.       Fer en U                                               1.       U-Eisen\n2.       Taquet                                                 2.       Krampe\n3.       Came soudee                                            3.       Angeschweißter Nocken\n4.       Oeillets pour la clavette                              4.       Spalten für den Splint\n5.       Languette                                              5.       Verschlußlasche\n6.       Scelle ou plomb de douane                              6.       Zollsiegel oder Zollplombe\n7.       Clavette                                               7.       Splint\n8.       Trou pour boulon de liaison                            8.       Loch für Verbindungsbolzen\n9.       Entaille dans le panneau                               9.       Aussparung im Lukendeckel\n10.        Rainure dans le taquet                               10.        Rinne in der Krampe\n11.        Pa,nneau en fer                                      11.        Eiserner Deckel\nZysluiting met U-ijzers\n(zie artikel 9, punt 2)\nA.        Bevestiging van de U-ijzers aan het\nluikhoofd\nAt, A2, As Details van A\nB.       Verbinding van de U-ijzers met sluit-\nbeugel\nBi, B2        Details van B\nC.         Verbindi,ng van de U-ijzers met verbin-\ndingsbout\nC1         Detail van C\nD.         Variant van A voor ijzern luiken\n1.        U-ijzers\n2.         Klamp\n3.         Gelaste sluitnok\n4.         Gaten voor de· sluitbeugel\n5.         Omgebogen tong\n6.         Verzegeling\n7.         Sluitbeugel\n8.         Gat voor verbindingsbout\n9.         Uitsparing in het luik\nlO.         Gleuf )n de klafnp .\n'·\n11.         Ijzeren luik","ß (or~- 9,2.,e.>\nD","432 Bun...,.,.    .\nd \"'·\"gesetzblatt,, J.ah.rgang 1950","Nr. 38 -     'Jlag der .Ausgabe: Bonn,, den 31. :August 1950\nIV\nClöture laterale par cornieres\n(voir article 9, chiffre 3)\nÄ. Fixation des cornieres\nB. Fixation des taquets.\n1. Cornieres\n2. Taquet en T rive sur l'hiloire\n3. Ouverture en forme de T\n4. Languettes\n5. Scelle ou plomb de douane\n6. Trous pour boulon de liaison\n7. God\nSeitenverschluß mit Winkeleisen\n(siehe Artikel 9, Ziffer 3)\nÄ. Befostigung der Winkeleisen\nB. Befestigung der Krampen\n1. Winkeleisen\n2. Krampe in T·Form an den Lukenrahmen genietet\n3. Offnung in T-Form\n4. Verschlußlasche\n5. Zollsiegel oder Zollplombe\n6. Löcher für den Verbindungsbolzen\n7. Merkling\nZ y s l u i t in g m et h o _e k - i j z er s\n(zie artikel 9, punt 3)\nA Bevestiging van de hoekijzers\nB. Bevestiging van de nokken\n1. Hoekijzers\n2. T-vormige nok geklonken aan het luikhoofd\n3. T-vormige opening\n·4_ Omgebogen tongen\n5. Verzegeling\n6. Gaten voor verbindingsbout\n7. Merkel","434          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n@ -- @\n....\n@\n-    @\nB","Nr. 38 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1950 435\nV\nClöture des ecoutilles par le dessus\n(voir article 10)\n'A. Clöture d'une cale par le dessus\nB. Detail de la clöture, au moyen de goupilles\n1. Surbau\n2. Panneau d'ecoutille\n3. Tringles\n4. Oeillets\n5. Goupille\n6. Scelle ou plomb de douane\nOberverschluß der Ladeluken\n(siehe Artikel 10)\nA. Oberverschluß einer Ladeluke\nB. Detail des Verschlusses mittels Querbolzen\n1.  Lukenrahmen\n2.  Lukendeckel\n3.  Verschlußstang,en\n4.  Osen\n5.  Bolzen\n6.  Zollsiegel oder Zollplombe\nBovensluiting der Luiken\n(zie artikel 10)\n'A. Bovensluiting van een luik\nB.  Detail van de sluiting met sluitbout\n1. Luikhoofd\n2.  Luik\n3.  Sluitstangen of sluitbalk.en\n4.  Ogen\n5.  Sluithout\n6. Verzegeling",";~\nahrgang, 19~0 · .\nesetz blatt,. J · ·\nß..\\lndesg ·\n436\nfl\nB                       (9\n@\n/","Nr, 38 -      Tag :der Acuspbe: »onn, äen 3l• .August 1950 437\nVI\nClöture par bachage\n(voir article 12)\n'A. Piton de clöture avec   oefüet\nB. Clöture pa.r brides en · f er plat avec oeillef\nC. Clöture par piton avec double tenon\nD. Bäche avec oeillets\n:Verschluß durch De.ckkleider\n(siehe Artikel 12)\n'A. Verschlußöse mit Schraubengewinde\nB. Verschluß durch Bügel aus Flacheisen un'd\n:Verschlußösen\nC. Verschluß durch Verschlußöse mit doppel-\nseitigem Bart\nD. Deckkleid mit metallenen Augen\nSluiling met Dekzeilen\n(zie artikel 12)\n'A.  Sluitoog met schroefdraad\nB.  Sluiting met sluitogen in beugels\nC. Sluiting met sluitogen met bajonetsluiting\nD. Dekzeil met metalen ogen","438                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nII farf. 12, 1, a')\nb;\n0\nc\n7           -\nforf. 12, 1,C)\n0\n/\n13 far/: 12, 1, b )\n\\    '\n1\n1\n•\nT\n'11\n,•'\n0        1\n't\n•1\n•~ ~-::,,\n1\nt'\n1\nD","Nr. 38 -, Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1950          439\nAnlage 4\nCertificat d• aptitude a la clöture douaniere.\n'.Anerkenntnis über die 'Zollverschlußfähigkeit.\nCertificaat van Geschiktheid voor Douaneversluiting.\nNo.                                                       Changement de nom\nNamenswechsel\nN aamsverandering\nNom du bätiment:\nName des Fahrzeugs:\nNaarn van het schip:\nUeu d'immatriculation, d'enregistrement ou port d'attache:\nEintragungsort oder Heimathafen:\nPlaats van inschrijving of thuis haven:\nNo. et lettres caracleristiques du certificat de visite ou de jaugeage:\nNr. und Buchslaben des Schiffsattestes oder des Eichscheins:\nNr. en letters van scheepcertificaat of meetbrief:\nBois     ou-et        fer        Porteur      Chaland          Remorqueur\nHolz     oder-und     Eisen     Güterboot     Schleppschiff    Schlepper\nHout     of/en        Ijzer     Vrachtboot   Sleepschip       Sleepboot\ni .\nPortee en lourd ou deplacement:\nTragfähigkeit oder Wasserverdrängung:\nDraagvermogen of waterverplaatsing:\nDate d'inscription · au registre douanier:\nDatum der Einschreibung im Zollregister:\nDatum van inschrijving in het douane-register:\nÄutorite douaniere competente:\nZuständige Zollbehörde:\nBevoegd douanekantoor:\nAnnexes .•\nAnlagen • . '• • • •\nBijlagen •••••••••••\nCachet\nStempel\nStempel","440                                           . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195<>\n.Anlage !i.\nLivret de clöture douaniere No.\nZollverschhlßbuch Nr. ...\nBoek van Douaneversluiling Nr.\ndu batiment: (nom et categorie)\ndes Schiffes: (Name und Art)\nvan het schip: (naam en type)\nP roprietai re:\nSchiffseigner:\nEigenaar van het schip:\nCcrtificat de clöture        No.\nVerschlußanerkenntnis Nr.\nVerzegelingscertificaat Nr ....•\ndelivre. par ..................· . ,        le . . . . 19 ... .\nausgestellt durch ............• , •         den, ... i9 ... .\nuitgereikt door ............... ; .          de.... 19 ... .\nCe livret contient ...... pages.\nDieses Buch enthält ....... Seiten.\nDit boek bevat ...... bladzijden.\nValide par l'autörite douaniere competente:\nBestätigt durch die zuständige Zollbehörde:\nGeldig verklaard door het bevoegde douanekantoor:\nMode d'emp~oi\n1) Lc Jivret de clöture douanii::~re est divise en trois             tion. Le delai fixe pour eliminer les defectuosites sera\nparti<~s:                                                        souligne en rouge. Des renvois a ces observations\nPartie        Constals relatifs ünx examens com-            seront portes · dans les parties I (colonne 3), et III\nplets des disposi tifs de clöture et           (colonne 13).\naux. inspections ulterieures.\n6) Le propriEÜaire ou conducteur dti bätimeht doit\nPartie lI     Observations relatives aux dispositifs\nreconnaitre et accepter: '             '   .    ' ·.\nde clöture.\n,q.) dans la partie I (colonne 5), le. res,ultat des exa-\n-'--· Partie Jll    Appositions, remplacements et re-                  mens complets;\ntraits des scelles ou plombs de douane.\nb) dans la partie II (colonne 6), le,s critiques aux diGpo-\n2) Dans la parlie I, doivent €~tre menlionnes le premier                   sitifs de fermeture et les delais pour s'y conformer;\nexamen complet et les examens ulterieurs.\nc) dans la partie III (colonne 7). le nombre des scelles\n3) Les inscriplions porlees dans les colonnes 3 et 4 de                    ou plombs apposes.\nla parlie llI, doi.vent toujours preciser l'etat des scelles\nou des plombs de !out Je batimen t.                            7) Le proprietaire ou conducteur du bätiment doit faire\ndisparaitre dans les delais fixes, les · defectuosites\nDn cas d'enlevement ou de remplacement des scelles           constatees et consignees dans la partie II.\nou plombs de ccrtaines cales, il y a lieu d'inscrire\ndans les colonnes 3 et 4 le dispositif des nouvelles          8) Le livret de clöture douaniere, place avec le certificat\nfermCc~tures, ainsi que le nombre et la nature des                d'aptitude dans une couverture impermeable, doit se\nplombs ou sc<)lles maintenus et les cales auxquelles              trouver a bord du batiment, pour etre presente imme-\nils sc trouvenl,                                                  diatement a toute requisition des fonctionnaires de\n!',Administration des Douanes.\n4) Lorsqu'un bc1timcnt est contröle par un fonctionnaire\nd'un poste de douane fluviale, la verification doit                   Lorsque le livret est rempli ou deteriore, il doit\nfaire l'objcl, dans la parlie III du livret, d'une mention        etre remplace en temps opportun. Les mentions rela-\nparticuliere.                                                     tives aux defectuosites auxquelles il n'a pas encore\nete remedie seront transcrites a la · partie II et les\n5) Les defecluosi t6s constatees a l'occasion des contröles           inscriptions relatives au dernier examen complet a la\nvis6s aux chiff rcs 2 a 4, sont inscrites dans la partie II,      partie I du nouveau livret. Dans le delai d'un mois,\navec l'indication dn delai dans lequcl elles doivcnt              l'ancien livret est, soit adresse au bureau des douanes\netre eliminees.\nqui a delivre le certificat d'aptitude, soit remis pour\nCes ohservations seront faites sous signature des             trans::nission a ce bureau, a l'un des postes de douane\nfonclionnaires avct l'indication de leur poste d'affec-           interesses au trafic des batiments du Rhin.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1950                                    441\nAnleitung zuht; Gebrauch.\n1. Das Versd1lußbuch ist in tlroi Abt13ilungen zu. führen:     6. Der Schiffseigner oder Schiffsführer hat anzuerkennen:\nAbt.   I: Nachweis der Vollprüfungen der Verschluß-            a) in A.bt. I. (Sp. 5) das Ergebnis der Vollprüfungen,\neinrichtung.\nb) in Abt. II (Sp. 6) die Beanstandungen der Ver-\nAbt. 11: Beanstandungen.                                          schlußeinrichtung und die Frist zu ihrer Beseiti-\nAbt. lII: Anlegung und Abnahme der Verschlüsse.                    gung,\n2. In Abt. I sind die erstmalige Vollprüfung und die               c) in Abt. III (Sp. 7) die Zahl der angelegten Ver-\nnachträglichen Prüfungen zu vermerken.               ··            schlüsBe.\n3. Die Einlragungen in Abt. lII, Sp. 3/4 müssen jeweils\n7. Der Schiffseigner oder Schiffsführer hat dafür zu sor-\nden Zustand des Verschlusses des ganzen Schiffes'\ngen, daß die in Abt. II vermerkten Beanstandungen\nausweisen. Bei Lösung und Erneuerung von Ver-\ninnerhalb der gestellten Frist beseitigt werden.\nschlüssen einzelner Laderäume ist in Sp. 3/4 unter\nder Angabe der neuangelegten Verschlüsse auch di.e         8. Das Verschlußbuch ist an Bc;nd des Schiffes stets greif-\nZahl und Art der belassenen Verschlüsse und der                 bar in einer wasserdichten .Umschließung mit dem An-\nRäumE~, an denen sie skn befinden, anzugeben.                   erkenntnis über die Verschlußfähigkeit -aufzubewahren\nund den Beamten der Zollverwaltung auf Anfordern\n4. Wird ein Schiff durch Beamte der Zoll-Schiffsstationen\nvorzulegen. Ist das Verschlußbuch aufgebraucht oder\nüberholt, so isl die Dberholung in Abt. III des Ver-\ndurch Beschädigung unbrauchbar geworden, so ist es\nschlußbuches mit besonderer Eintragung zu vermerken.\nrechtzeitig durch ein neues zu ersetzen. Es ist, nach-\n5. Bei den Prüfungen zu 2----4 festgeBt-ellte Mängel sind           dem die unerledigten Vermerke über Beanstandungen\nunter Angabe der Frist, innerhalb welcher dies2                 in Abt. II und die Eintragungen über die letztmalige\nMängel zu beseitigen sind, in Abt. II zu vermerken.             Vollprüfung in Abt. I in das neue Verschlußbuch\nDie Vermerke sind von den Beamten unter Angabe                  übertragen worden sind, innerhalb eines Monats der\nihrer Dienststelle unterschriftlich zu voJ\\ziehen. D:ie        Zollbehörde, die das Verschlußanerkenntnis ausge-\nzur Beseitigung der Mängel gestellte Frist ist mit              stellt hat, zu übersenden oder zur Weiterleitung an\nRotstift zu unterstreichen. In Abt. l, Sp. 3 und Abt. III,      diese einer am Rheinschiffsverkehr beteiligten Zoll-\nSp. 13 ist auf diese Vermerke zu verweisen.                    stelle zu übergeben.\nAanwijzing voor het gebruik.\n1. Het boek van dornrneversluiling is in drie delen ver-              In deel I, kolom 3, en in deel III, kolom 13, moet\ndeeld:                                                         naar deze inschrijvingen worden verwezen.\ndeel I    Verslagen omtrent de volledige onderzoeken       6. De eigenaar of schipper van het vaartuig moet met\nvan de versluitingsinrichting en van de later        zijn handtekening als juist erkennen:\ningestelde onderzoeken\na) in deel I     (kolom 5), de uitslag der volledige\ndeel 11 Opmerkingen omtrent de versluitingsinrich-                              onderzoeken;\nting\nb) in deel 11 (kolom 6), de bezwaren legen de ver-\ndeel lll Aanbrengen, vervangen en afnemen der                                   sluitingsinrichting en de termijn voor\nloden of zegcls.\nhet verhelpen daarvan.\n2. In deel I, moeten het eerste volledige onderzoek en             c) in deel III (kolom 7), het aantal der aangebrachte\nde latere onderzoeken worden vermeid.                                           zegels of loden.\n3. De inschrijvingen in de kolommen 3 en 4 van deel III        7. De eigenaar of schipper van het vaartuig moet zorg\nmoeten altijd de toestand der zegels of loden van het           dragen voor het verhelpen der in deel II ingeschreven\ngehele vaartuig aangeven. In geval van afnemen of              gebreken binnen de gestelde termijn.\nvervangen der zegels of loden van bepaalde ruimen\nmoeten in de kolomrnen 3 en 4 naast aanduiting der         8. Het boek van douaneversluiting moet aan boord van\nnieuw aangebrachte zegels of loden eveneens het                !}et vaartuig zoodanig in een waterdicht omslag\naantal en de aard der intact gebleven zegels of loden          tezamen met het certificaat van geschiktheid voor\nen der ruimen waar zij zieh bevinden worden aange-             douaneversluiting worden bewaard, dat het op aan-\ngeven                                                          vrage de douaneambtenaren onmiddellijk kan worden\novergelegd.\n4. Wanneer een vaartuig door een ambtenaar der rivier-\nWanneer het boek is volgeschreven of door be-\ndouane wordt onderzocht, dan moet het onderzoek in             schadiging onbruikbaar is geworden, moet het tijdig\ndeel lll van hct boek van douaneversluiting met een            door een nieuw worden vervangen.\nbizondere aantekening. worden vermeid.\nHet oude boek moet, nadat de inschrij ,in gen van\n5. Gebreken welke bij de onder 2)         4) bedoelde onder-       de nog niet opgeheven bezwaren in deel II en de\nzoeken worden vastgesteld moeten in deel II worden              inschrijvingen omtrent het laatste volledige onderzoek\ningeschreven met vermelding van de termijn binnen              in deel I in het nieuwe boek zijn overgenomen, binnen\nwelke zij moelen worden verholpen. Deze inschrij-               een maand aan het douanekantoor, dat het certificaat\nvingen moeten door de amblenaren onder vermelding               van geschiktheid voor douaneversluiting heeft afge-\nvan hun standplaals worden onderteekend.                        geven, worden toegezonden of, ter verdere verzending\nDe voor het verhelpcn der W!breken gestelde termijn          daarheen, aan een ander bij de Rijnvaart betrokken\nmoet in roocl worden onderstreept.                              douanekantoor worden afgegeven.","442                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n{Seite 3)\nPARTIE I\nTEIL        I\nDEEL        ,1\nAttestations relatives aux examens complets et aux inspections\nu 1 t e r i e u r e s ( a r t. 2, 5, 6, 8 e t 1 O d u r e g I e m e n t ) .\nN a c h w e i s d e r V o 11 p r ü f u n g e n u n d d e r n a c h t r ä g 1 i c h e n P r ü f u n g e n { A r t. 2, 5,\n6, 8 u n d 1 0 der Ordnung).\nVerslagen omtrent de volledige onderzoeken ende later ingestelde\no n der z o e k e n (a r t. 2, 5, 6, 8 e n 1 O van h et reg 1 e m e n t ).\n(Seiten 4 bis n)\nPARTIE I.              A ttestations relatives aux .examens complets et aux inspections ulterieures.\nTEIL         I.        Nachweis der Vollprüfungen und der nachträglichen Prüfungen.\nDEEL         I.        Verslagen omtrent de volledige ondt>rzoeken en later ingestelde onderzoeken.\nNom de l'agent,     Visa du propriet.\nNo.                                                                                             sceau           oul conducteur\nd'ordre                                                                                                             Anerkennung\nDate                        Resultats de l'examen                            Name des\nLaufd.                                                                                     Prüfungsbeamten,      d. Schiffseigners\nNr.           Datum                         Ergebnis der Prüfung                                                oder Führers.\nDienststempel.\nVolg.          Datum                     Uitslag v.an hat onderzoek,                                             Handtekening\nNaarn v. d.\nNr.                                                                                      douaneambtenaar,        van eigenaar ·\nstempel             ·of schipper\n2                                     3                                         4                     5\nChaque fois que cela scra possibfo, lcs annotations apportees dans les colonnes du livret devront indiquer les articles de l'annexe, 2 du\nr6glement relatif a la clöture douanierc qui sont vises.\nSofern dies möglid1 ist, sind in den Eintragungen die betreffenden Paragraphen der Beilage 2 zur Zollverschluß.ordnung zu erwähnen.\nZl>O dikwijls dit moqelijk is, moclcn bij de inscluijving de toepasselijke artikelen van bijlage 2 van het Reglement voor de douanever•\nsluiling worden ver meld.","Nr. 38 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1950                                              443\n(Seite n   +  1)\nPARTIE II\nTEIL         II\nDEEL        II\n0 b s e r v a t i o n s r e 1 a t i v e s a u x d i s p o s i t i f .s d e c 1 ö t u r e.\nB e a n s t a n d u n g e n a n d e r V e r s c h l u ß e i n r.i c h t u n g.\n0 p merk i ngen om lr en t de                      v e r s 1 u i t i n g s i n r i c h t i n g.\n(Seiten n    +   2 un<l folgende gerade bis m)\nPARTIE II.        Observations relali ves aux dispositifs de clöture.\nTEIL       II.   Beanstandungen an der Verschlußeinrichtung.\nDEEL        II.   Opmerkingen omtrent de versluitingsimichtung.\n(Linke Seite)\nNom de l'agent,\nNo.                                                                    Delai pour la                            sceau\nd'ordre                                                                   remise en etat.\nDate                Observations                                                              Name des\nLaufd.                                                                    Beseitigungs-                      Zollbeamten,\nNr.           Datum              Beanstandungen\nfrist                       Dienststempel\nVolg.           Datum                Opmerkingen                                                              Naarn v. d.\nTermijn v.\nNr.                                                                       herstelling                   douaneambtenaar,\nstempel\n1                2                      3                                      4                                   5\nChaque f•)is que cela sera possible, les annotations apporlees dans les colonnes du livret devront indiquer les, articles de l'annexe 2 du\nrcglement relatif a la clöture douaniere qui sont vises.\nSofern dies möglich ist, sind in den Eintragungen die betreffenden Pnragraphen der Beila!!Je 2 zur Zollverschlußordnung zu erwähnen.\nZoo dikwijls dit mogelijk is, moeten bij de lnschrijving de toepasselijke artikelen van bijlage 2 van het Reglement voor de douanever-\nsluiting worden vermeid.\n(Seiten n + 3 und folgende ungerade bis m)\n(Rechte Seite)\nLa rernise en «Hat a ete\nconstatee\nDie Beseitigung der Mängel\nVisa du                                        ist festgestellt\nconducteur                            Herstelling heeft plaats gehad\nAnerkennung d.                                                         Nom de l'agent,                   Observations\nd. Schiffsführer.                   No                                        sceau                     Bemerkungen\nd'ordre\nHandtekening                                        Date                  Name des                     Opmerkingen\nvan de schipper                    Laufd.                                 Zoll bearn ten,\nNr.              Datum               Dienststempel\nDatum               Naarn van de\nVolg.\nNr.                                douaneambtenau,\nstempel\n6                           7                  8                         9                               10\n. Chaque fois que cela sera possible. les annotations apportees dans les colonnes du livret devront indiquer les articles de l'annexe 2 du\nn,glement relatif a Ja clöture douanicre qui sont vises.\nSofern dies möglich ist, sind in den Eintraqunqen die betreffenden Paragraphen der Beilage 2 zur Zollverschlußordnung za erwähnen.\nZoo dikwijls dit moqelijk is, moeten bij de inschrijving de toepasselijke artikelen van bijlage 2 van het Reglement voor de douanever•\naluiling worden vermeid.","444                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(Seite m +  1)\nPARTIE III\nTEIL         III\nDEEL        III\nA p p o s i t i o n s, m o d i f i c a t i o n s, r e m p 1 a c e m e n t s e t r e t r a i t s d e s\nscelles ou plombs\nA n 1 e g u n g, E r s et z u n g u n d A b n a h m e d e r V e r s c h 1 ü s s e\nA a n b r e n g e n, v e r v a n g e n e n a f n e m e n d e r 1 o d e n o f z e g e 1 s\n(Seiten m -+ 2 und folgende 9ernd(~)\nPARTIE III.       Appositions, modifications, remplacements et retraits des scelles ou plombs.\nTEIL      III.     Anlegung, Ersetzung und Abnahme der Verschlüsse.\nDEEL      III.     Aanbrengen, vervangen en afnemen der loden of zegels.\n(Linke Seite)\nA. Appositions de scelles ou plombs (Rempl.)\nA. Anbringung der Verschlüsse (Ersetzung)\nA. Aanbrengen van loden of zegels (Vervanging)\n1                       Nom de l'agent,\nNo.                  a) No. d. cales                          Modele et No.              sceau                Visa du\nd'ordre                                        Nombre\nDate        a) Raum Nr.           d. plombs            des pinces             Name des              conducteur\nLaufd.                ,!1) Luik Nr.                             Modell u. Nr.          Zollbeamten,         Anerkennung d.\nNo.     Datum                               Anzahl              der Zange           Dienststempel         d. Schiffsführer\nb) Portee             der Bleie\nVolg.    Datum         b) Decklast                             Model en Nr.            Naarn v. d.          Handtekening\nNo.                  b) Dcklast          Aantal zegels          V. d. tang        Douaneambtenaar,         v. d. schipper\nstempel\n1         2                3                  4                       5                   6                      7\n1           1                  1                    1                    1                       1\n(Seiten m  +   3 und folgende ungerade)\n(Rechte Seite)\nB. Retraits de scelles ou plombs.\nB. Abnahme der Verschlüsse.\nB. Afnemen der loden of zegels.\nNombre et                  Nom de l'agent,\nNo.                  a) No. d. cales          etat d. plombs                     sceau\nd'ordre                  a) Raum Nr.\nDate                                      Anzahl                      Name des                  Observations\nLuufd.                  a) Luik Nr.           und Beschaffenheit               Zollbeamten,\nNr.      Datum                                                                                            Bemerkungen\nb) Portee                   der Bleie                  Dienststempel\nVolg.     Datum         b) Decklast                 Aantal en                   Naam v. d.                 Opmerkingen\nNr.                    b) Deklast                 toestand d.               Douaneambtenaar,\nzoegels                      stempel\n8    1    9\n1\n10                         11                           12                          13\n1                                 1                        1","L!l/5\n', . i","446                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n\"//////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////h\n~                                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                       ~\n.~                                                                                                                                                                                        ~\n.~                        Der auf Grund des im November 1949 erschienenen                        Europäischen Zolltarifschemas                                                            ~\n~                                                                                                                                                                                     ~\n~                                                                                  ausgearbeitete                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                       ~\n~                                 Entwurf eines Deutschen Zolltarifs                                                                                                                    ~\n~                                                                                                                                                                                     ~\n~                                 Ist in der von der Deutschen Bundesregierung als Grundlage für internationale                                                                        ~\n~~                                Zollverhandlungen genehmigten Fassung lieferbar. In diesem Zolltarif-Entwurf sind                                                                    ~~.\n~                                                                                                                                                                                        ~\n~                                                             die vorgeschlagenen Zolltarifsätze enthalten.                                                                              ~\n~                                                                                                                                                                                      ~\n~~                                          202 Seiten, DIN A 4, Preis DM 10.- zuzüglich Versandgebühren.                                                                              ~~\n~                                                                                                                                                                                      ~\n~                                                                                                                                                                                      ~\n~                                                                                                                                                                                      ~\n~                       Bestellungen sind         ZU  richten an den        Bundesanzeiger, Köln,Rh. 1, Postfach                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                      ~\n~                                                                                                                                                                                      ~\n~                                                                                                                                                                                      ~\n~                                                                                                                                                                                     ~\n~                                                                                                                                                                                     ~\n~                                                                                                                                                                                     ~\n~                                                                                                                                                                                     ~\n~                                                                                                                                                                                     ~\n~                                                                                                                                                                                    ~\n~////////////////////////////////////////////////////////////////////////////,l'/////////////////////////////////./././././/././////.///././///.///./././//.//./////./////////////////4\nBundeszollblatt\nAb 1. Juli 1950 wird vom Bundesministerium der Finanzen ein Bundeszollblatt herausgegeben. Dieses\nwird in folgende Abschnitte aufgegliedert:\nAllgemeine Sachen, die Zölle, Verbrauchsteuern und Monopole gemeinschaftlich betreffend;\nZölle und sonstiger Verkehr mit dem Ausland;\nVerbrauchsteuern und Monopole;\nSonstige Nachrichten;\nNichtamtlicher Teil.\nDas Bundeszollblatt erscheint in zwangloser Folge in zwei Ausgaben mit gleichem Inhalt - Ausgabe A\nmit zweiseitigem, Ausgabe B mit einseitigem Druck. Fortlaufender Bezug nur durch die Post. Der Bezugspeis\nbeträgt für Ausgabe A 2,40 DM, für Ausgabe B 3,20 DM vierteljährlich zuzüglich Zustellgebühr. Einzel•\nnummern können gegen Voreinsendung von 0,40 DM (Ausgabe A) bzw. 0,50 DM (Ausgabe B) für jedes Heft\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger•, Köln/Rh., 83 400, bezogen werden.\nUm eine rechtzeitige · Belieferung zu gewährleisten, wird empfohlen, die Bestellung beim Postamt bald-\nmöglichst vorzunehmen.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Finanzen. - Verlag: .Bundesanzeiger• Bonn, Köln/Rhein. - Druck: Kölner Pressedrnck GmbH., Breite Str . .10. -\nBeznqspre1s tu, Ausgahe A fzwe1spitia hedrucktl ~.40 DM. lür A1Jsqabe B 1einseitjq Dedrucktl 3.20 DM vierteljährlid:i zuzüql Zustellgebühr. - Bestellung nur\ndurch die Post, - Einzelnummern können gegen Voreinsendung von 0.40 DM (Ausgabe A) bzw. 0.50 DM (Ausgabe B} für je angefangene 24 Seiten auf\ndas Postsd1eckkonto „Bundesanzeiger\", Köln/Rh. 83 400 bezogen werden,"]}