{"id":"bgbl1-1950-37-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":37,"date":"1950-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1950-04-30T00:00:00Z","page":371,"pdf_page":1,"num_pages":44,"content":["371\nBundesgesetzblatt\n195 0                Aus~e~eben zu Bonn am 29. August 1950                                          Nr. 3?\nr ag                                          rn h a lt   :                                          Seite\n30 4. SC   Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen                            • • • ,  , • •    371\nVerordnung                               (4) Vornitz-ender der Schiffsuntersuchungskom-\nmission ist der Leiter des Wasser- und Schiffahrts-\nüber die Untersuchung der Rheinschiiie und -flöße        amtes. Die Mitglieder der Schiffsuntersuchungskom-\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten        mission und ihre Stellvertreter werden von der zu-\nauf Binnenwasserstraßen.                   ständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion ernannt.\nVom 30. April 1950.                                               § 3\nDie gemäß Artikel 54 der Untersuchungsordnung\nAuf Grund der §§ 1 und 3 des Gesetzes über die        für Rheinschiff e und -flöße zu erhebenden Ge-\nUntersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über        bühr-en werden nach der als Anlage 3 beigefügten\ndie Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf             Gebührenordnung für die Untersuchung der Rhein-\nBinnenwasserstraßen vom 21. Juni 1949 (WiGBl.            schiffe und -flöße festgesetzt.\nS. 91) in Verbindung mit Artikel 129 Absatz 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                                     § 4\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für             Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 48 und\nArbeit und im Einvernehmen mit den Landesregie-          49 der Untersuchungsordnung für Rhe,inschiffe und\nrungen von Hessen, Württemberg-Baden und Nord-           -flöße ist das Wasser- und Schiffahrtsamt, in dessen\nrhein-W,estfalen für den Bereich des früheren Ver-       Bezirk das Floß zusammengesetzt wird. Zuständig\neinigten Wirtschaftsgebietes verordnet:                  für die Erteilung des Sonderzeugnisses gemäß\n§ 1                            Artikel 17 Ziffer 1 der internationalen Vorschriften\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und         Binnenwasserstraßen ist das Wasser- und Schiff-\n-flöße sowie die internationalen Vorschriften über       fahrtsamt Duisburg.\ndie Beförderung brennbarer Flüs,sigkeiten auf\nBinnenwasserstraßen werden in der Fassung der                                        § 5\ndieser Verordnung b-eigefügten Anlagen 1 und 2               (1) Mit dem Tage, an d-em die internationalen\nauf den zum früheren Ver,einigten Wirtschaftsgebiet      Vorschriften über die Beförderung bflennbarer\ngehörenden Rheinstrecken in Kraft gesetzt.               Flüssigkeiten auf dem Rhein in Kraft treten, sind\nim Bereich des früheren Vereinigten Wirtschafts-\n§ 2\ngebietes die Bestimmungen über die Beförderung\n(1) Gemäß Artikel 3 der Untersuchungsordnung          von Petroleum und dessen Destillationsprodukten\nfür Rheinschiffe und -flöße (Anlage 1) werden             in Kastenschiffen auf dem Rhein, erlassen in\nSchiffsuntersuchungskommissionen bei den Wasser-             Baden durch Bekanntmachung des Ministers des\nund Schiffahrtsämtern Mannheim, Heilbronn, Würz-                   Innern vom 18. März 1905 (Badisches Gesetz-\nburg, Frankfurt/Main, Köln und Duisburg g-ebildet.                 und Verordnungsblatt S. 106),\n(2) Die bei den Wasser- und Schiffahrtsämt,ern            Hess-en durch Bekanntmachung des Staatsministe-\nMannheim, Heilbronn, Würzburg und Frankfurt/                       riums vom 4. November 1909 (Reg. Bl. S. 263),\nMain bereits bestehenden Schiffsuntersuchungs-\nPreußen durch Polizeiverordnung des Ministers\nkommissionen setzen ihre Tätigkeit als Unter-\nfür Handel und Gewerbe vom 10. März 1905\nsuchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1\n(Amtsbl. Wiesbaden S. 120\nfort. Die Schiffsuntersuchungskommissionen bei den\nAmtsbl. Köln S. 81\nWasser- und Schiffahrtsämtern Köln und Duisburg\nAmtsbl. Düsseldorf S. 115),\nnehmen ihre Tätigkeit innerhalb von zw-ei Monaten\nnach Inkrafttr,eten dieser Verordnung auf.               mit allen dazu ergangenen Nachträgen, Ergänzungen\nund Änderungen nicht mehr anzuwenden.\n(3) Die Schiffsuntersuchungskommissionen bei\nden Hafenverwaltungen in Köln, Düsseldorf, Duis-              (2) Die Bestimmungen über die Beförderung feuer-\nburg und Duisburg-Ruhrort werden mit Wirkung              g-efährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender\nvon dem Tage aufgehoben, an dem die Schiffs-              Gegenstände auf dem Rhein, erlassen in\nuntersuchungskommissionen bei den Wasser- und                 Baden durch Bekanntmachung des Ministers des\nSchiffahrtsämtern in Köln und Duisburg ihre Tätig-                 Innern vom 9. Oktober 1902 (Badisches Ge-\nkeit aufnehmen.                                                    setz- und Verordnungsblatt S. 338),","372                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang t 950\nHessen durch Bekanntmachung des Staatsministe-                      b) alle brennbaren Produkte, die aus Teerölen\nriums vom 27. Februar 1903 (Reg. Bl. S. 67)'                    gewonnen werden,\nund vom 22. November 1905 (Reg. BI. S. 316),             deren Flammpunkt unter oder gleich 100° C bei\nPreußen durch Polizeiverordnung der Regierungs-                 einem Barometerstand von 760 mm Quecksilber-\npräsidenten                                              säule ist, jedoch mit Ausnahme von brennbaren\nin Wiesbaden vom 9. November 1902 (Amtsbl                Flüssigkeiten, die in irgendeinem Verhältnis mit\nWiesbaden S. 576),                                       Wasser mischbar sind.\nin Köln vom 11. November 1902 (Amtsbl.                                               § 6\nKöl~ S. 337),\nin Düsseldorf vom 27. Oktober 1902 (Amtsbl.                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nDüsseldorf S. 465),                                      kündung in Kraft.\nwerden dahin geändert, daß sie keine Anwendung                    Bonn, den 30. April 1950.\nmehr finden auf                                                         Der Bundesminister für Verkehr\na) Rohöle und deren Destillationsprodukte,                                          Dr. S e e b o h m.\nAnlage 1                                                                                   Artikel 3\nInhaltsverzeidJ.nis siehe am Sdiluß der Anlage.                                  Untersuchungskommissionen.\n1. Untersuchungskommissionen werden an geeigne·\nUntersuchungsordnung                                  ten Hafenplätzen eingesetzt. Die Kommissionen\nfür Rheinschiffe und -flöße.                              unterstehen der Aufsicht der mit der Wasser-\nund Schiffahrtsverwaltung betrauten Behörden.\nArtikel 1\n2. Die     Untersuchungskommissionen bestehen aus\nSachlicher Geltungsbereich.                         einem Vorsitzenden, der den Geschäftsgang\nDiese Ordnung über die Erteilung des in Art. 22                    leitet, und aus vereidigten Sachverständigen.\nder revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Ok-                      Als Sachverständige sind in jede Kommission zu\ntober 1868 vorgeschriebenen und in § 9 Ziff. 2 der                    berufen:\nSchiffahrtpolizeiverordnung             für     das  deutsche         a) ein · Hafenbeamter oder ein Beamter der\nRheinstromgebiet vom 18. Januar 1939 erwähnten                            staatlichen Wass-er- und Schiffahrtsverwal-\nSchiffsattestes findet Anwendung                                          tung;\nb) Schiffbaukundige und Sachverständige, die\nt. auf Fahrzeuge folgender Art, mit Ausnahme der\nFährschiffe:                                                           mit dem Bau von Maschinen oder Motoren\nzum Antrieb von Schiffen vertraut sind;\na) See- und Binnenschiffe mit einer Tragfähig-                      c) e-in oder mehrere Schiffer mit Rheinschiffer-\nkeit von 15 und mehr Tonnen oder, soweit                          patent.\nes sich nicht um Fahrzeuge handelt, die zur\nFür jeden als Mitglied einer Kommission be-\nGüterbeförderung bestimmt sind, mit einer\nstimmten Sachverständigen wird ein vereidigter\nWasserverdrängung von 15 und mehrTonnen,\nStellvertreter bestellt.\nb) alle See- und Binnenschiffe, die zum Schlep-\n3. Die Schiffseigner können sich nach Wahl, ohne\npen verwendet werden (Schlepper),\nRücksicht auf die Nationalität des Fahrzeuges,\nc) alle schwimmenden Geräte mit mechanischen                       an jede der bestehenden Untersuchungskommis•\nVorrichtungen, wie Baggermaschinen, Krane,                    sionen wenden.\nHebezeuge, Rammen;\nArtikel 4\n2. auf Flöße.\nSeeschiffe.\nTEIL I                              1. Bei Fahrzeugen, die zur Ausübung der See- oder\nKüstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe}, wird\nFahrzeuge.                                das Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht be-\nsitzen, durch ein von einer Behörde oder einer\nAbschnitt 1                                  anerkannten Körperschaft ausgestelltes Zeugnis\nersetzt, das ihre Tauglichkeit zur See- oder\nVerfahren.                                Küstenfahrt bestätigt, unter der Bedingung, daß\ndie Anzahl und das Gewicht ihrer Anker den An-\nArtikel 2                                gaben der Anlage E entsprechen.\nSchiffsattest.                                Von dieser Bedingung sind bis 31. Dezember\n· 1967 befreit die Seeschiffe, die vor Inkraftsetzung\n1. Die in Art. 1 genannten Fahrzeuge müssen ein\nSchiffsattest besitzen.                                            dieser Ordnung schon in Betrieb waren.\n2. Bei seegehenden, einem Mitglied eines anerkann-\n2. Andere Fahrzeuge können auf Verlangen des\nten Vereins gehörenden Sportfahrzeugen wird\nSchiffseigners ein Schiffsattest erhalten.\ndas Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht be•\n3. Das Schiffsattest wird nach einer Untersuchung                     sitzen, durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung\ndes Fahrzeuges von einer Untersuchungskom-                         ihres Verejns oder einer hierfür zuständigen amt•\nmission ausgestellt.                                               liehen Stelle ersetzt.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                         373\nArtikel 5                        d) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\nAnmeldung.                            10 bis 20 Jahre.\nZur Erlangung des Schiffsattestes hat der Schiffs- 3. Zur Anwendung der Ziffern 1 und 2 dieses Ar·\neigner oder sein Vertreter der Untersuchungskom-         tikels werden Tankschiffe, die zur Beförderung\nmission eine von ihm unterschriebene Anmeldung           von Flüssigkeiten bestimmt sind, deren Flamm-\nnach dem Muster Anlage A vorzulegen. Der                 punkt höher als 100° C liegt und die nicht zu den\nAnmeldung sind die im Muster aufgeführten Ur-            gefährlichen Gütern gehören, den anderen Fahr-\nkunden beizufügen.                                       zeugen mit oder ohne eigene Triebkraft, je nach\nLage des Falles, gleichgestellt.\nArtikel 6\nVorführung des Fahrzeugs                                       Artikel 9\nzur ersten Untersuchung.                            Änderung des Schiffsattestes.\n1. Der Schiffseigner oder sein Vertreter hat das      1. Mit Ausnahme der in den Artikeln 10, 11, 12, 16\nFahrzeug zur Untersuchung unbefrachtet, ge•           und 52 vorgesehenen Eintragungen kann eine\nreinigt und ausgerüstet vorzuführen. Er hat bei       Änderung des Schiffsattestes nur durch die\nder Untersuchung die erforderliche Hilfe zu           Untersuchungskommission, die das Attest aus•\nleisten und auf Verlangen einen starken Nachen        gestellt hat, vorgenommen werden.\nmit zwei Mann zur Verfügung zu stellen.            2. Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel\n2. Der Schiffseigner hat Probefahrten zu machen,         und jede neue Eichung ist zwecks Änderung des\nwenn die Untersuchungskommission dies aus be-         Schiffsattestes der Untersuchungskommission, die\nsonderen Gründen verlangt.                            das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.\nArtikel 7                                            Artikel 10\nAusstellung des Schiffsattestes.                            Sonderuntersuchung.\n1. Wird das Fahrzeug als f ahrtauglich und vollaus-      Nach jeder wesentlichen Veränderung oder In-\ngerüstet befunden, so erteilt die Untersuchungs-   standsetzung, die auf die Festigkeit des Baues oder\nkommission das Schiffsattest nach dem Muster       die besonderen Merkmale des Fahrzeugs einen Ein·\nAnlage B. Sie hat Abschrift aller Atteste, die sie fluß hat, muß das Fahrzeug, ehe es wieder in Fahrt\nausgestellt hat, aufzubewahren.                    gesetzt wird, einer Untersuchungskommission zur\n2. Lehnt die Untersuchungskommission die Erteilung    Sonderuntersuchung vorgeführt werden. Diese kann\ndes Attestes ab, so hat sie dies dem Antragsteller bei dieser Gelegenheit die Gültigkeitsdauer des\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen.               Schiffsattestes gemäß Art. 11 Ziff. 2 und 3 ver-\nlänge·rn. Si,e vermerkt in dem Attest das Ergebnis\n3. Bei Tankschiffen, die zur Beförderung derjenigen   ihrer Untersuchung und gibt der Untersuchungs-\nbrennbaren Flüssigkeiten bestimmt sind, die in     kommission, die das Attest ausgestellt hat, Ab-\nArt. 1 der dem Haager Abkommen über die Be-        schrift davon.\nförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-                            Artikel 11\nwasserstraßen vom 1. Februar 1939 beigefügten\nVorschriften genannt sind, muß das Schiffszeug-                       Nachuntersuchung.\nnis, um gültig zu sein, mit dem in Art. 18 der     1. Vor Ablauf der Gültigkeit eines Schiffsattestes\nVorschriften vorgesehenen Vermerk versehen            muß das Fahrzeug zwecks Verlängerung der\nsein.                                                 Gültigkeit des Schiffsattestes einer Unter-\nArtikel 8                        suchungskommission zur Nachuntersuchung vor-\nGültigkeitsdauer des Schiffsattestes.           geführt werden.\n2. Ausnahmsweise kann das Schiffsattest auf be-\n1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Vorschriften        gründeten Antrag durch die Untersuchungskom-\ndieser Ordnung ausgestellten Schiffsatteste be-       mission, die das Attest erteilt hat, bis zu hpch-\nträgt bei Neubauten:\nstens 6 Monaten verlängert werden.\na) für Fahrgastschiffe 5 Jahre,                          Diese Bewilligung wird schriftlich erteilt und\nb) für Tankschiffe 4 Jahre,                           muß sich an Bord des Fahrzeugs befinden.\nc) für andere Fahrzeuge mit eigener Triebkraft     3. Je nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung\n12 Jahre,                                         wird die Gültigkeitsdauer des Schjffsattestes, vom\nd) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft        Zeitpunkt dieser Nachuntersuchung ab gerechnet,\n20 Jahre.                                         verlängert:\n2. Für Fahrzeuge, die vor der ersten Untersuchung        a) für Fahrgastschiffe um 3 bis 5 Jahre,\nschon in Betrieb gewesen sind, wird, unbeschadet      b) für Tankschiffe um 2 bis 4 Jahre,\nder Bestimmungen von Art. 52, die Gültigkeits-        c) für andere Fahrzeuge mit eigener Triebkraft\ndauer von der Untersuchungskommission in                  um 6 bis 12 Jahre,\njedem einzelnen Fall je nach dem Ergebnis der         d) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\nUntersuchung festgestellt und beträgt:                    um 10 bis 20 Jahre.\na) für Fahrgastschiffe 3 bis 5 Jahre,              4. Die Verlängerung der Gültigkeit wird im Schiffs-\nb) für Tankschiffe 2 bis 4 Jahre,                     attest vermerkt und ist der Untersuchungskom-\nc) für andere Fahrzeuge mit eigener Triebkraft        mission, die das Attest ausgestellt hat, mit-\n6 bis 12 Jahre,                                   zuteilen.","~74                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n5. Zur Anwendung der Ziff. 3 dieses Artikels wer-                                           Artikel 16\nden Tankschiffe, die zur Beförderung von brenn-                        Zurückbehalten und Einziehen des Attestes.\nbaren Flüssigkeiten bestimmt sind, deren Flamm-\npunkt höher als 100° C liegt und die nicht zu den                 !. In den Fällen der Art. 10, 11 und 14 kann die\ngefährlichen Gütern gehören, den anderen Fahr·                      Untersuchungskommission das Schiffsattest zu-\nzeugen mit oder ohne eigene Triebkraft, je nach                      rückbehalten, bis die festgestellten Mängel des\nLage des Falles, gleichgestellt.                                     Fahrzeugs beseitigt sind.\nArtikel 12                                     Doch kann auf Antrag des Schiffseigentümers\nUntersuchung auf Antrag des Schiffseigners.                       oder seines Vertreters die Untersuchungskommis-\nsion die Bedingungen festsetzen, unter denen das\n1. Auch wenn eine Pflicht zur Sonderuntersuchung                        Fahrzeug noch eine Fahrt ausführen darf. Sie ver-\n(Art. 10) oder zur Nachuntersuchung (Art. 11)                       merkt diese im Schiffsattest und gibt Abschrift\nnicht vorliegt, kann der Eigentümer eines Fahr-                     dieses Vermerks der Untersuchungskommission,\nzeugs oder sein Vertreter eine neue Untersuchung                    welche das Attest ausgestellt hat.\ndurch eine Untersuchungskommission verlangen.\n2. Dem Schiffseigner oder seinem Vertreter wird                      2. Abgesehen     vom Falle des Art. 12 kann das\nauf Antrag ein neues Schiffsattest ausgestellt. In                  Schiffsattest nur von der Untersuchungskommis-\ndiesem Falle wird das alte Attest eingezogen und                    sion eingezogen werden, die es ausgestellt hat,\nmit einem Ungültigkeitsvermerk versehen. Das                        und nur für den Fall, daß der Zustand des Fahr•\nneue Attest muß einen Hinweis auf das alte                          zeugs oder seiner Ausrüstung die Sicherheit der\nAttest enthalten.                                                   Schiffahrt gefährdet.\n3. Wird kein neues Attest ausgestellt, so vermerkt\ndie Untersuchungskommission das Ergebni,s der                                           Artikel 17\nUntersuchung im bestehenden Attest und teilt                                           Duplikate.\ndies der Behörde mit, die da•s Attest aus-\ngestellt hat.                                                    1. Der Verlust eines Schiffsattestes muß der Unter·\nArtikel 13                                  sucffungskommission, die es ausgestellt hat, ge-\nVorführung des Fahrzeugs                              meldet werden. Diese kann ein Duplikat des\nzu nachträglichen Untersuchungen.                           Attestes ausstellen oder eine neue Untersuchung\ndes Fahrzeugs verlangen. Auf dem neuen Attest\n1. Für die Untersuchungen in den Fällen der Art. 10                     wird vermerkt, daß das alte Attest verloren•\nbis 12 gelten die Vorschriften des Art. 6.                          gegangen und ungültig ist.\n2. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die                         2. Ist ein Schiffsattest unleserlich oder sonst un-\nUntersuchungskommission die Untersuchung auf                        brauchbar geworden, so hat der Schiffseigner oder\nHelling verlangen.                                                  sein Vertreter das Attest der Untersuchungskom-\nArtikel 14                                  mission, die es erteilt hat, zur Ausstellung eines\nUntersuchung von Amts wegen.                              Duplikates zurückzugeben.\n1. Wenn ernste Gründe zu der Annahme berech-\ntigen, daß ein Fahrzeug nicht mehr f ahrtauglich                                        Artikel 18\nist, so kann die mit der Aufsicht über die Durch-\nführung der Rheinschmahrtpolizeiverordnung be·                                      Ungültige Atteste.\nauftragte Behörde die Untersuchung des Fahr-\nzeugs durch eine Untersuchungskommission ver-                        Ungültig gewordene oder gemäß Art. 12 Ziff. 2\nanlassen.                                                        eingezogene Schiffsatteste sind an die Unter·\nsuchungskommiss-ion zurückzugeben, die sie aus-\n2. Der Schiffseigner trägt nur dann die Kosten der\ngestellt hat.\nUntersuchung, wenn sich die Annahme der in\nZiff. 1 dieses Artikels genannten Behörde be-                                           Artikel 19\nstätigt.\n3. Die weitergehenden, auf §§ g·und 103 der Rhein-                                   Verzeichnis der Atteste.\nschiffahrtpolizeiverordnung beruhenden Befug-                       Die Untersuchungskommissionen erteilen die .\nnisse der mit der Durchführung der Rheinschiff-                  Schiffsatteste in laufender Nummernfolge. Sie ver•\nfahrtpolizeiverordn ung beauftragten Behörde wer-\nmerken die Erteilung in einem Verzeichnis, das\nden hierdurch nicht berührt.                                     mindestens die Angaben von Anlage C enthalten\nArtikel 15                               muß sowie die Vermerke über Änderungen, Er-\nBefreiung von der Untersuchung.                         neuerungen und Ungültigkeitserklärungen.\nDie Untersuchungskommission kann von den in\ndieser Ordnung vorgesehenen Untersuchungen eines                                            Artikel 20\nFahrzeugs ganz oder teilweise absehen, soweit aus\nAuskünfte.\neiner Bescheinigung einer durch die Regierungen\nder· Staaten, die Untersuchungskommissionen er-                          Personen, die ein wohlbegründetes Interesse\nrichtet haben, anerkannten Körperschaft1) ersicht-                    nachweisen, können Einsicht in das Attest eines\nlich ist, daß das Fahrzeug den- Vorschriften der                    Fahrzeugs nehmen und auf ihre Kosten beglaubigte\nArt. 21 bis 35 dieser Ordnung entspricht.                            Abschriften der Schiffsatteste oder Auszüge aus\nt)  Die Zentralkommission für die Rhe!nsdliffahrt wird regelmäßig\n•lne Liste der anerkannten Körperschaften bekanntgeben.             diesen bei der Untersuchungskommission erhalten","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                         375\nAbschnitt2                           des Treibstoffs unter 30° C, so muß die Decke\nBau und Ausrüstung.                     aus feuerfestem Stoff sein. Die Bilgen dieser\nRäume dürfen mit den anderen Räumen keine\nVerbindung haben und müssen für sich lenzbar\nArtikel 21\nsein. Bei Fahrzeugen aus Holz können die Böden\nBau der Fahrzeuge im allgemeinen.              und Querwände dieser Räume aus Holz sein. Doch\nsind der Boden und, falls der Flammpunkt des\nAlle Fahrzeuge müssen folgenden Anforderungen         Treibstoffs unter 30° C liegt, die Schotten, Bord-\ngenügen:                                                 wände und die Decke feuerfest zu bekleiden.\n1. Das Fahrzeug muß wasserdicht, widerstandsfähig           Diese Räume müssen sich gut lüften lassen;\nund so gebaut sein, daß es eine hinreichende Sta-     insbesondere muß jede Ansammlung entzünd-\nbilität aufweist. Die Steuereinrichtung muß zu-       barer oder schädlicher Gase vermieden weirden,\nverlässig sein.                                       und durch die Maschinen entwickelter Rauch muß\n2. Fahrzeuge aus Metall müssen mit wasserdichten         schnell abziehen können.\nQuerwänden (Schotten) verseh-en sein. Jeder              Diese Räume sollen durch Oberlichter oder\ndurch solche Schotten begrenzte Raum muß für          Seitenfenster erhellt werden, um soweit wiie mög-\nsich jederzeit lenzbar sein.                          lich die Notwendigkeit einer künstlichen Beleuch-\ntung tagsüber zu vermeiden. Die in diese Räume\nDiese Querwände können Durchlaßöffnungen\nführenden Leitern und Treppen müssen aus\nhaben, deren Gesamtfläche 100 cm 2 für eine Wand\nMetall und bequem und sicher zu benutzen sein.\nnicht überschreiten darf, vorausgesetzt, daß sie\nmit Absperrvorrichtungen versehen sind, welche     4. Wenn die Antriebsmaschinen nicht von Peck aus\nunter jeder Bedingung eine sichere Handhabung         gesteuert werden können, so muß eine zuver-\ngewährleisten und von Deck aus bedient werden         lässige Befehlsübermittlung zwischen dem Steuer-\nkönnen.                                               stand und den Maschinenräumen vorhanden sein.\n3. Die Einrichtungen zum Wassereintritt oder -aus-    5. Bei Schleppern müssen außerdem die Einrich-\ntritt müssen so angelegt sein, daß sie jeden zu-      tungen zum Befestigen und Losmachen der\nfälligen oder unbeabsichtigten Eintritt von Wasser    Schlepptrossen eine zuverlässige und gefahrlose\nausschließen.                                         Bedienung gewähren. Sie müssen so angebracht\nsein, daß sie die Steuerfähigkeit und die Stabilität\n4. Die Wohnräume für die Besatzung müssen den\ndes Schleppers nicht beeinträchtigen.\nAnforderungen der Gesundheit und Sicherheit\ngenügen.\nArtikel 23\n5. Zur Verhütung von Unfällen müssen Sicherheits-\nvorrichtungen an in Bewegung befindlichen Teilen              Konstruktion der Motorfahrzeuge.\noder an Offnungen im Deck vorhanden sein.             Neben den Vorschriften der Art. 21 und 22 müssen\nMotorfahrzeuge noch folgenden Anforderungen ge-\nArtikel 22                      nügen:\nKonstruktion der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft.    1. Die Treibstoffbehälter und Rohrleitungen müssen\nwiderstandsfähig und dicht sein; die Rohr-\nNeben den Vorschriften des Art. 21 müssen             leitungen müssen eine geschützte Lage haben.\nalle Fahrzeuge mit eigener Triebkraft noch folgenden        Liegt der Flammpunkt des Treibstoffs unter\nAnforderungen genügen:                                   30° C, so dürfen im Motorenraum nur Treibstoff-\n1. Die Antriebseinrichtung muß rasch gestoppt und        behälter für den Tagesbedarf untergebracht sein.\numgesteuert werden können.                            Die Treibstoff führenden Rohrleitungen müssen\n2. Die Antriebsmaschinen und ihr Zubehör, die            auch von außerhalb des Aufbewahrungsraums\nDampfkessel und Sauggasanlagen und ihr Zubehör        absperrbar sein. Die unter Druck stehenden Rohre\nsowie die Kohlenbunker oder Brennstoffbehälter        für Druckluft, komprimiertes Gas oder flüssigen\nmüssen so angelegt sein, daß jede Gefahr einer        Treibstoff müssen am Austritt aus dem Behälter\nExplosion, eines Brandes oder einer Vergiftung        mit einem Absperrhahn versehen und auf ihrer\nvermieden wird. Die Maschinen und ihr Zubehör         ganzen Länge zugänglich sein.\nmüssen so eingebaut sein, daß ihr Betrieb keinen   2. Die Pumpen zum Auffüllen des Tagesbehälters\nnachteiligen Einfluß auf das Fahrzeug ausübt.         mit Treibstoff aus einem Vorratsgefäß dürfen nur\nNicht mit dem Schiffskörper eine Einheit bildende     diesem Zweck dienen und sind bei Treibstoffen,\nBrennstoffbehälter müssen so befestigt sein, daß      deren Flammpunkt unter 30° C liegt, außerhalb\nsie ihre Lage nicht verändern können; sie dürfen      des Motorenraumes gut geschützt und leicht zu-\nmit keinem ihrer Teile zur Verstärkung des            gänglich anzubringen.\nSchiffskörpers herangezogen werden.\n3. Füllrohr und Luftrohr der Brennstoffbehälter\n3. Die Räume, in denen sich die Antriebsmaschinen,       müssen über Deck oder nach Außenbord führen.\nDampfkessel oder Sauggasanlagen befinden,\nmüssen groß genug sein, um die Bedienung und                              Artikel 24\ndie laufende Instandhaltung dieser Anlagen und\nKonstruktion der Tankschiffe.\nalle für die Brennstoffzufuhr nötigen Vorrich-\ntungen leicht und ohne Gefahr zu gestatten. Diese  1. Die Konstruktion der Tankschiffe, die zur Beför-\nRäume müssen Böden aus Metall, aus Beton oder         derung derjenigen brennbaren Flüssigkeiten be-\naus Steinfliesen haben und von den übrigen            stimmt sind, die in Art. 1 der dem Haager Ab-\nRäumen durch eingebaute, wasserdichte Schotten        kommen über die Beförderung brennbarer Flüssig-\naus Metall getrennt sein. Liegt der Flammpunkt        keiten auf Binnenwasserstraßen vom 1. Februar","376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n1939 beigefügten Vorschriften genannt sind, muß       4. An Bord der Motorschiffe, die flüssigen Treibstoff\ndiesen Vorschriften entsprechen.                         verwenden, dessen Flammpunkt unter 30° C liegt,\n2. Bei Tankschiffen, die nicht den besonderen Vor-          müssen ferner vorhanden sein:\nschriften über die Beförderung von brennbaren            a) in unmittelbarer Nähe des Motorenraumes\nFlüssigkeiten unterworfen sind, bestimmt nötigen-            weitere geeignete Feuerlöschmittel (Deckeu u.\nfalls die Untersuchungskommission in jedem ein-              dergl.);\nzelnen Fall die besonderen Bedingungen, die mit          b) im Motorenraum und in den begehbaren\nRücksicht auf die Zweckbestimmung der Schiffe                Räumen, in denen Treibstoffbehälter sich be·\ngestellt werden müssen.                                      finden, Anschläge, wonach das Rauchen ver-\nboten ist.\nArtikel 25                                              Artikel 27\nAusrüstung im allgemeinen.                                       Rettungsgerät.\nl. Die Ausrüstung mit Ankern, Ketten und Strängen        1. Es müssen vorhanden sein:\nmuß mindestens den Anforderungen der Anlage E            a) an Bord der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft,\nentsprechen.                                                 deren Länge nach dem Eichschein\n2. An Bord aller Fahrzeuge müssen mindestens vor-               weniger als 40 m beträgt, 1 Rettungsring oder\nhanden seirJ:                                                -gürtel,\nmehr als 40 m beträgt, 2 Rettungsringe oder\na) die Lichter, Flaggen, Bälle, Döpper, Pfeifen und          -gürtel;\nsonstigen Geräte, die zum Geben der in\nder    Rheinschiffahrtpolizeiverordnung     vor-     b) an Bord der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft\ngesehenen Sicht- und Schallzeichen erforder-             und der schwimmenden Geräte, deren Länge\nlich sind;                                               nach dem Eichschein\nweniger als 70 m beträgt, 2 Rettungsringe\nb} ein Sprachrohr;\noder -gürtel,\nc) ein Laufsteg;                                             mehr als 70 m beträgt, 3 Rettungsringe oder\nd) Lenzvorrichtungen mit genügender Leistungs-               -gürtel.\nfähigkeit; bei Fahrzeugen unter 50 t Trag-           Die in dieser Verordnung vorgesehenen Rettungs-\nfähigkeit können durch die Untersuchunos-            ringe oder -gürtel müssen eine Tragfähigkeit von\nkommissionen Wasserschaufeln als Ersatz ;u-          mindestens 7 kg haben.\ngelassen werden.\nWerden zum Lenzen Handpumpen benutzt,          2. Fahrzeuge mit und ohne eigene Triebkraft über\nso bestimmt die Untersuchungskommission die          100 t Tragfähigkeit, Schlepper über 50 t Wasser-\nAnzahl dieser Geräte; für jede Gruppe von            verdrängung und alle schwimmenden Geräte\ndrei durch wasserdichte Schotten abgetrennten        müssen mindestens einen Rettungsnachen mit\nRäumen muß mindestens eine Pumpe vor-                Fahrgeschirr hahen.\nhanden sein;                                           Schlepper, die nach Angabe des Schiffsattestes\ne) Reibhölzer oder Fender;                               nur zur Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken\nf} ~chorbäume;                                          bestimmt sind, sind von der Mitführung des\nNachens befreit, desgleichen Fahrzeuge mit Zieh-\ng) ein Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender        boot. Fahrzeuge mit Schiebeboot bedürfen eines\nund ihre Wiederbelebung.                             Rettungsnachens nur dann nicht, wenn die Be-\nfestigung des Schiebebootes am Hauptfahrzeug\nArtikel 26                           schnell gelöst werden kann\nBesondere Ausrüstung.\nArtikel 28\n1. An Bord der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft                               Fahrgastschiffe.\nüber 200 t Tragfähigkeit und an Bord aller Fa.hr-\nzeuge mit eigener Triebkraft und aller schwim-         1. Bei Fahrgastschiffen wird die höchstzulässige\nmenden Geräte müssen neben der Ausrüstung                 Zahl von Fahrgästen nach Anlage D errechnet.\nnach Art. 25 ferner vorhanden sein:                       Kinder zählen voll alß Fahrgäste.\na) ein oder mehrere Leckkleider;                       2. Kann der rechnerische Nachweis nicht erbracht\ndiese Leckkleider brauchen auf Fahrzeugen             werden, daß bei Besetzung mit der höchstzuläs-\nmit eigener Triebkraft, die nach Angaben ihres        sigen Zahl von Fahrgästen entsprechend den\nSchiffsattestes nur zur Fahrt auf kurzen, fest-       Vorschriften der Anlage D (die Person zu 75 kg\ngelegten Strecken bestimmt sind, nicht geführt        gerechnet) die zulässig tiefste Einsenkung nicht\nzu werden;                                            überschritten wird, so ist das Fahrzeug einer\nProbebelastung zu unterwerfen. Wird die Probe-\nb} ein ausreichender Verbandskasten.                      belastung mit toten Lasten durchgeführt, s_o ent-\n2. An Bord der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft              spricht eine Last von 82,5 kg einer Person.\nmüssen Feuerlöschgeräte oder eine Feuerlösch-          3. Der Antragsteller hat den rechnerischen Nach-\neinrichtung vorhanden sein.                               weis der genügenden Stabilität aufgrund eines\n3. An Bord der Fahrzeuge, die einen flüssigen Brenn-         Krängungsversuchs zu erbringen.\nstoff verwenden, muß mindestens ein Schaum-            4. Die nicht zum Aufentlialt der Fahrgäste be-\nFeuerlöschgerät oder ein gleichwertiges Gerät             stimmten Teile des Fahrzeugs sind gegen das\nvorhanden sein.                                           Betreten Unbefugter durch geeignete Mittel zu","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                            377\nsichern; insbesondere müssen die Zugänge zum             Festeing,ebaute Behälter müssen zum Reinig-en\nRuderstand und zum Maschinen- oder Motoren-           eine Offnung mit Deckel, ferner eine geschützte\nraum abgesperrt sein und an auffälliger Stelle        Luftöffnung, einen Zapfhahn oder eine Pump-\nden Anschlag tragen: ,,Zutritt verboten\".             einrichtung und eine Meßvorrichtung zur Fest-\n5. Die zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten,          stellung des jew-eiligen Inhalts besitzen.\nnicht geschlossenen Teile des Schiffsdecks               Auf Fahrzeugen mit mehreren Wohnungen muß\nmüssen mit einem festen Schanzkleid oder einer        bei jeder Wohnung mindestens ein Trinkwasser-\nReling von mindestens 0,90 m Höh-e umgeben            behälter oder eine Zapfstelle vorhanden sein.\nsein. Die Reling ist auch in ihrem unteren Teil    3. Die Trinkwasserbehälter müssen insgesamt ein\nso zu sichern, daß Kinder nicht hindurchfallen        Fassungsvermögen besitzen, daß für den Schiffs-\nkönnen.                                               führ-er, jede Person der vorgeschriebenen Min-\n6. Die Verbindungsgänge und -treppen zwischen            destbemannung und jede weitere Person, für die\nden für Fahrgäste bestimmten Teilen und Räumen        auf dem Fahrzeug Räume zur dauernden Unter-\ndes Fahrzeugs müssen mindestens 0,80 m breit          kunft vorgesehen sind, mindestens 100 Liter zur\nsein. Die Treppen sind zu beiden Seiten mit           Verfügung stehen.\nHandleisten zu versehen. Führt zu einem Teil       4. Auf Fahrzeugen, die nach Angabe des Schiffs-\noder einem Raum nur ein Verbindungsgang, so           attestes nur zur Fahrt auf kurzen, festgelegten\nmuß dessen Breite mindestens 1 m betragen. Bei        Strecken bestimmt sind, genügen, je nach der\nkleineren Fahrzeugen ist auch hier ein Maß von        Stärke der vorgeschriebenen Mindestbemannung,\n0,80 m ausreichend, doch müssen in diesem Fall        Trinkwasserbehälter von insgesamt 50 bis 100\nRäume, die mehr als 30 Fahrgäste fassen, einen        Liter Fassungsvermögen.\nNotausgang oder eine Notöffnung besitzen.\n7. Für mindestens ein Drittel der höchstzulässigen                            Artikel 30\nZahl von Fahrgästen müssen gegen Regen ge-                            Einsenkungsmarken.\nschützte Aufenthaltsräume vorhanden sein.\n1. Die Untersuchungskommission stellt die zulässig\n8. Alle Wasserzapfstellen in den Wirtschafts-            tiefste Einsenkung fest und bezeichnet sie durch\nräumen und in den den Fahrgästen zugänglichen         Ein senk un gsmar ken.\nRäumen, müssen so eingerichtet sein, daß durch\nsie Wasser weder aus dem Wasserlauf, noch          2. Die Einsenkungsmarken sind auf beid-en Seiten\naus der Maschine entnommen werden kann.               des Fahrzeugs so anzubring'en, daß ihre Unter-\nAusgenommen hiervon sind Zapfstellen an               kante bei der zulässig tiefsten Einsenkung in der\nWaschbecken, welche die Aufschrift „Kein              Linie des Wasserspiegels liegt. Sie müssen 30 cm\nTrinkwasser\" tragen.                                  lang und 4 cm hoch sefo. Die Markenränder sind\n9. Auf jedem Deckteil müssen Rettungsringe oder          auf dem Schiffsrumpf unaustilgbar zu bezeichnen.\n-gürte! in genügender Zahl griffbereit vorhanden      Die Marken müssen je zwei auf Jeder Seite an-\nsein. Die Stellen, an denen die Rettungsrjnge         nähernd am Ende des ersten und des zweiten\noder -gürtel hängen sollen, sind durch eine Auf-      Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für\nschrift kenntlich zu machen.                          Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei\nDie Anzahl der Rettungsringe und eventuell         auf jeder Seite, und zwar e,ine in der Mitte der\nder Rettungsgürtel wird durch die Untersuchungs-      Länge und die beid-en anderen je im Abstand von\nkommission bestimmt. Fahrgastschiffe mit über         ungefähr einem Sechstel der Länge vom Bug und\n50 t Wasserverdrängung müssen mindestens              vom Heck, angebracht sein.\neinen Rettungsnachen mit Fahrgeschirr haben.\n3. Auf den beiden vordersten Marken sind unaus-\nDie Untersuchungskommission kann diejenig-en\ntilgbar in 2 bis 2½ cm hohen lateinischen Buch-\nFahrzeuge, die nach Angabe des Schiffsattestes\nstaben und arabischen Ziffern anzubringen:\nnur zur Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken\ninnerhalb eines Ringes die Erkennungsbuchstaben\nbestimmt sind, von der Mitführung des Rettungs-\nder Untersuchungskommission und hinter di-esem\nnachens befreien.\nRing die Ordnungsnummer des Schiffsattestes.\n10. Auf Fahrgastschiffen, die bis zu 300 Fahrgästen\nbefördern dürfen, muß für je 150 Personen min-     4. Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß sich\ndestens ein Abort vorhanden sein. Auf größeren        mindestens 30 cm unterhalb des tiefsten Punktes\nFahrgastschiffen sind für beide Geschlechter          befinden, über dem das Fahrzeug nicht mehr\ngetrennte Aborte, und zwar mindestens einer            dicht ist; sie darf keinesfalls höher liegen als die\nfür je 200 Fahrgäste, einzurichten, die Hälfte der    Oberkante des Gangbords an s-einem niedrigsten\nAborte für Männer kann aus Urinoirs bestehen          Punkte. Offnungen zur Wasserentnahme oder\nDie Aborte müssen neuzeitlichen und gesund-           -einleitung werden hierbei nicht berücksichtigt.\nheitlichen Anforderungen entsprechen.\n5. Wenn das Fahrzeug gemäß dem am 27. November\n1925 in Paris unterzeichneten Ubereinkommen\nArtikel 29                          über die Eichung der Binnenschiffe geeicht\nTrinkwasserbehälter.                     worden ist und di-e obersten Eichmarken in der\ngleichen Höhe wie die in dieser Ordnung vorge-\n1. Alle Fahrzeuge müssen mit einem oder· mehreren\nschriebenen Einsenkungsmarken liegen, so gelten\nTrinkwasserbehältern versehen sein.\ndiese obersten Eichmarken auch als Einsenkungs-\n2. Die Behälter müssen einen bequemen Gebrauch            marken; ein entsprechender Vermerk wird in das\ngestatten und leicht gereinigt werden können.          Attest eingetragen, und die Untersuchungskorn-","378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nmission bringt neben den vordersten Eichmarken           die Stabilität des Fahrzeugs darf durch das\nnach dem Bug zu eine Marke an, die die Angabe           Schleppen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.\nnach Ziff. 3 dieses Artikels enthält.                3. Di.e Untersuchungskommission vermerkt die Be-\n6. Aufschriften, die infolge einer Neuuntersuchung          dingungen, unter denen das Fahrzeug zum Schlep-\nungültig geworden sind, müssen unter Aufsicht            pen verwendet werden darf, im Schiffsattest; bei\nder Untersuchungskommission unleserlich ge-              Fahrgastschiffen bestimmt sie insbesondere, daß\nmacht werden.                                            die Befugnis zum Schleppen nur so lange gilt, als\nkeine Fahrgäste an Bord sind.\n7. Einsenkungsmarken, die aus irgendeinem Grund\nundeutlich werden, dürfen nur durch eine Unter-                              Artikel 34\nsuchungskommission ersetzt werden.\nBeförderung von Fahrgästen.\nArtikel 31                       1. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind von der\nTiefgangsanzeiger.                       Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt aus-\ngeschlossen.\n1. Die Tiefgangsanzeiger müssen sich am Achter-\nschiff zu beiden Seiten befinden. Die Unter-         2. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau-\nsuchungskommission kennzeichnet sie durch un-            art nach nicht zur Beförderung von Fahrgästen\naustilgbare Marken.                                      bestimmt sind, müssen, wenn sie Fahrgäste be-\n2. Die Tiefgangsanzeiger sind nach Dezimetern ein-          fördern wollen, folgende Bedingungen erfüllen:\nzuteilen, ihr Nullpunkt muß in der waagerechten          a) das Fahrzeug muß sich überhaupt zur Beför-\nEbene des tiefsten Punktes des Fahrzeugs liegen.             derung von Fahrgästen eignen und den all-\ngemeinen Anforderungen über Sicherheit, Be-\nDie Einteilung ist abwechselnd in heller und\nquemlichkeit und räumliche Unterbringung\ndunkler Farbe zu bemalen. Die Zahlen werden\nder Fahrgäste entsprechen;\nneben den Feldern von zwei zu zwei Dezimetern\nangebracht. Die Bemalung muß mindestens von              b) die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen wird\n1,50 m über dem Nullpunkt bis 0,10 m über die                nach den gleichen Grundsätzen wie für Fahr-\nzulässig tiefste Einsenkung reichen.                         gastschiffe ermittelt, die Zahl ist an Bord an\nauffallender Stelle und deutlich lesbar anzu-\n3. Die beiden hinteren Eichskalen, die in Anwendung\nschlagen;\ndes in Art. 30 Ziff. 5 genannten internationalen\nUbereinkommens angebracht sind, können als               c) es muß eine genügende Zahl Rettungsringe\nTiefgangsanzeiger dienen, vorausgesetzt, daß sie             und -gürtel griffbere-it vorhanden sein;\neine den vorstehenden Vorschriften entsprechende         d) die Stärke der Deckmannschaft muß min-\nEinteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen            destens der Bemannung von Fahrgastschiffen\nfür den Tiefgang hinzuzufügen.                               entsprechen, die die gleiche Anzahl von Fahr-\ngästen mitführen dürfen;\nArtikel 32\nSchiebe- und Ziehboote.                      e) die Fahrzeuge dürfen, wenn sie Fahrgäste\nbefördern, keine Schlepptätigkeit ausüben.\nt. Das Schiebe- oder Ziehboot ist gleichzeitig mit\nDie Bedingungen, unter denen danach Fahr-\ndem Hauptfahrzeug zur Untersuchung zu stellen.           gäste befördert werden dürfen, werden im Schiffs-\n2. Die Untersuchung erstreckt sich auf den Schiffs-         attest vermerkt.\nkörper und die Antriebsmaschine.                     3. Die gelegentliche Beförderung einzelner Personen\n3. Bei der Untersuchung ist die Verbindung d-es             aus Gefälligkeit, auch wenn hierfür ein die Un-\nZiehbootes mit dem Hauptfahrzeug oder die                kosten der Verpflegung deckendes Entgelt ge-\nBefestigung des ·Schiebebootes an diesem zu              fordert wird, gilt nicht als Beförderung von Fahr-\nprüfen. Soll die Antriebsmaschine des Schiebe-           gästen und unterliegt nicht den vorstehenden\nbootes vom Hauptfahrzeug aus bedient werden,             Beschränkungen.\nso muß sie von diesem aus auf Vorwärtsgang\nund auf Stop gestellt werden können.                                         Artikel 35\nSchwimmende Geräte.\nArtikel 33                           Für Bau und       Ausrüstung der schwimmenden\nBenutzung von Fahrgast- und                Geräte gelten die     Bestimmungen dieses Abschnitts,\nGüterschiffen zum Schleppen.                soweit sieb nicht    aus der Bauart und der Zweck-\n1. Bei Fahrzeugen mit eigener Tfiiebkraft, die ihrer    bestimmung des        Geräts besondere Anordnungen\nBauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder         ergeben.\nvon Gütern bestimmt sind, daneben aber auch                               Abschnitt 3\ngewöhnlich zum Schleppen von Anhängen hinter\nsich verwendet werden sollen, hat die Unter-                            Min dest bemann un g.\nsuchungskommission zu prüfen, ob das Fahrzeug\nsich zum Schleppen eignet.                                                   Artikel 36\n2. Die Einrichtung zum Schleppen muß so ange-                       Mindestbemannung. Allgemeines.\nbracht sein, daß durch ihre Benutzung die Sicher-     1. Die Mindestbemannung, die sich gemäß § 15 der\nheit des Fahrzeugs. der Besatzung und der Ladung         RheinschiffahrtpoJizeiverordnung an Bord der auf\nnicht gefährdet wird. Die Steuerfähigkeit und            dem Rhein oberhalb der Spyck'schen Fähre fahren-","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                              379\nden Fahrzeuge befinden muß, wird durch die                 jungen, so muß einer von ihnen mindestens 15\nUntersuchungskommission nach den Vorschriften              Jahre alt sein und mindestens ein Jahr zur See\nder Art. 36 bis 44 festgesetzt.                            oder in der Binnenschiffahrt als Angehöriger der\n2. In der Mindestbemannung ist der Schiffsführer              Deckmannschaft gefahren sein.\n(conducteur, schipper, master) nicht einbegriffen.           Ist der Schiffsjung-e der einzige männliche\nZur Bemannung gehören: Matrosen (matelots,              Gehilfe des Schiffsführers, so muß er mindestens\nmatrozen,      sailors),  Schiffsjungen    (mouss-es,      16 Jahre alt und mindestens zwei Jahre zur See\nScheepsjongen, cabinboys) Maschinisten (meca-              oder in der Binnenschiffahrt als Angehöriger der\nmc1ens, machinisten, engineers) und Heiz.er                Deckmannschaft gefahren sein.\n(chauffeurs, stokers, stokers).                        5. Gehören zur Bemannung zwei oder mehr Matro-\nsen, so kann einer von ihnen durch zwei Schiffs-\n3. Matrosen müssen mindestens 17 Jahre alt und                jung-en ersetzt werden.\nmindestens zwei Jahre zur See oder in der\nBinnenschiffahrt als Angehörige der Deckmann-                                  Artikel 37\nschaft gef ahr-en sein.                                Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft.\n4. Schiffsjungen müssen mindestens 14 Jahre alt           1. Die Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene Trieb-\nsein. Besteht die Deckmannschaft nur aus Schiffs-          kraft muß mindestens betragen:\nFahrzeuge, die mit                 Fahrzeuge, die nicht mit\nmechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der\nTragfähigkeit in Tonnen         Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind\noberhalb         unterhalb           oberhalb          unterhalb\nder Duisburg-Hochfelder Brücke\nvon    15 bis\n350 Tonnen                   Matrose        1 Schiffsjunge        1 Matrose        1 Schiffsjunge\nüber   350 bis\n500 Tonnen                   Matrose         1 Matrose           1 Matrose           1 Matrose\nod-er 2 Schiffsj.                       oder 2 Schiffsj.\nüber   500 bis\n750 Tonnen                 1 Matrose         1 Matrose           1 Matrose           1 Matrose\noder 2 Schiffsj.     und 1 Schiffsj.    und 1 Schiffsj.\nüber   750 bis\n1000 Tonnen                  1 Matrose          1 Matrose          2 Matrosen         2 Matros~n\nund 1 Schiffsj.\nüber 1000 bis\n1500 Tonnen                 2 Matrosen          1 Matrose          2 Matrosen         2 Matrosen\nund 1 Schiffsj.     und 1 Schiffsj.    und 1 Schiffsj.\nüber 1500 bis                    2 Matrosen\n2500 Tonnen                und 1 Schiffsj.     2 Matrosen          3 Matrosen         3 Matrosen\nüber 2500 bis\n3000 Tonnen                 3 Matrosen         2 Matrosen          3 Matrosen         3 Matrosen\nund 1 Schiffsj.      und 1 Schiffsj.    und 1 Schiffsj.\nüber 3000 Tonnen                 3 Matrosen\nund 1 Schiffsj.     3 Matrosen          4 Matrosen          4 Matrosen\n2. Die Untersuchungskommission kann eine stärkere             350 t übersteigt, den Fahrzeugen von 15 bis 350 t\nBemannung für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft             Tragfähigkeit gleichgestellt, wenn sie bei einem\nfestsetzen:                                                Tiefgang von 1,90 m nicht mehr als 350 t tragen\na) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut oder              könn-en.\ndie Ausrüstung schwer zu handhaben oder            5. Unterhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke kann\nunzweckmäßig ist;                                      bei Fahrzeugen bis zu 350 t Tragfähigkeit ein\nb) wenn das Fahrzeug Großsegel benutzt.                    Schiffsjunge durch eine schiffahrtkundige, min-\n3. Fahrzeuge, die nicht mit mechanischen Hilfs-\ndestens 20 Jahre alte und körperlich geeignete\nmitteln zur Handhabung der schweren Anker und              Frau ersetzt werden, die zur Familie des Schiffs-\nführers gehört (Ehefrau, Schwester oder Tochter).\nder Schleppstränge sowie zum Anholen und\nAbsetzen ausgerüstet sind, di-e aber nach Angabe           Hi-erüber muß seitens der zuständigen Behörde\ndes Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Frau\ndes Schiffsattestes nur zur Fahrt auf kurzen, fest-\ngelegten Strecken bestimmt sind, werden den                besitzt, eine Bescheinigung ausgestellt sein. Die\nBescheinigung ist an Bord mitzuführen.\nFahrzeugen mit mechanischen Hilfsmitt-eln gleich-\ngestellt.                                              6. Benutzt ein Fahrzeug ein Ziehboot, so rechnet die\n4. Für Fahrten unterhalb der Duisburg-Hochfelder              Bemannung des Ziehbootes nicht zur Mindest-\nBrücke werden Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit               bemannung.","380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nArtikel 38                                                    Artikel 40\nBemannung der Motorschlepper.                             Bemannung der Dampffahrzeuge.\n1. Die Bemannung      der Motorschlepper muß min-        1. Die Bemannung der Dampffahrzeuge muß minde-\ndestens betragen:                                        stens betragen:\nbei einer Maschinenleistung\nHeizfläche 1\n)         1 Sdrraubenboote      Räderboo~e\nbis 250 PS e.                         1 Matrose\n1 Maschinist\nbis zu 60 m 2                1 Matrose        1 Matrose\n1 Maschinist     1 Maschinist\nvon 2.50 bis 400 PS e.                1 Matros-e\nvon 60 bis 120 m 2       •   1 Matrose        1 Matrose\n1 Schiffsjunge\n1 Schiffsjunge   1 Schiffsjunge\n1 Maschinist\n1 Maschinist     1 Maschinist\nvon 400 bis 600 PS e.                 2 Matrosen                                      1 Heizer         1 Heizer\n1 Maschinist\nvon 120 bis 200 m 2      •   2 Matrosen       2 Matrosen\nvon 600 bis 900 PS e.                 2 Matrosen                                      1 Maschinist     1 Maschinist\n1 Schiffsjunge                                  2 Heizer         2 Heizer\n1 Maschinist\nvon 200 bis 260 m 2 • 2 Matrosen              4 Matros-en\nvon 900 bis 1200 PS e ..              3 Matrosen                                      1 Schiffsjunge\n1 Maschinist                                    2 Maschinist.    2 Maschinist.\nvon 1200 bis 1500 PS e.               3 Matrosen                                      2 Heizer         2 Heizer\n1 Schiffsjunge     von 260 bis 320 m 2      •   3 Matrosen       5 Matrosen\n2 Maschinisten                                   2 Maschinist.    2 Maschinist.\nüber 1500 PS e. .      •            · 4 Matrosen                                      2 Heizer         4 Heizer\n2 Maschinisten     über 320 m 2       •••••     4 Matrosen       5 Matrosen\n2. Für Motorschlepper, die nicht mit mechanischen                                      2 Maschinist.    2 Maschinist.\nHilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker                                   1 4 Heizer         5 Heizer\nund der Schleppstränge ausgerüstet sind, erhöht           Auf Schleppern mit einer Heizfläche von 60 bis\nsich in der Gruppe von 400 bis 600 PS Brems-              120 m 2 ist jedoch der Schiffsjunge nicht obliga-\n1-eistung die Mindestbemannung um einen Schiffs-    1     torisch.\njungen.                                               2. Die Untersuchungskommission kann die in Ziff. 1\ndieses Artikels vorgeschriebene Zahl der Heizer,\nArtikel 39                             je nach der Lage, der Zahl, d-er Bauart und der\nBemannung der Motorgüterboote.                    Bedienungsweise der Kessel und namentlich des\nbenutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen oder\n1. Die Bemannung der Motorfahr-zeuge, die zur Be-            herabsetzen.\nförderung von Gütern bestimmt sind, muß min-                 Sie kann gestatten, daß die Dienste des Heizers\ndestens betragen:                                         und des Maschinisten von ders-elben Person wahr-\nbei einer Tragfähigkeit                                   genommen werden.\n3. Für Fahrzeuge, deren Heizfläche weniger als\nvon 15 bis 500 t .                       Matrose             60 m 2 beträgt, wird die Untersuchungskommis-\nüber 500 bis 750 t                     1 Matrose              sion bestimmen, ob ein Heizer notwendig ist.\n1 Schiffsjunge                                Artikel 41\nüber 750 bis 1000 t .                  2 Matrosen                      Bemannung d-er Fahrgastschiffe.\nüber 1000 t .                          2 Matrosen         1. Die Deckmannschaft der Fahrgastschiffe muß\n1 Schiffsjunge        mindestens betragen:\n2. Die Anzahl der Maschinisten wird, wenn nötig,             bei einer höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste\ndurch die Untersuchungskommission festgesetzt,           bis 50 Personen                        • 1 Schiffsjunge\nwelche den Erfordernissen der Bedienung der Ma-           über 50 bis 200 Personen                  Matrose\nschinen Rechnung trag-en soll.               ·           über 200 bis 400 Personen . . 1 Matrose\n3. Motorfahrzeuge über 1000 t Tragfähigkeit müssen                                                    1 Schiffsjunge\nmindestens die gleiche Deckmannschaft haben              über 400 bis 600 Personen              . 2 Matrosen.\nwie Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft mit glei-           über 600 bis 800 Personen . . 2 Matrosen\ncher Tragfähigkeit oberhalb der Duisburg-Hoch-                                                    1 Schiffsjunge\nfelder Brücke.         •                                 über 800 bis 1000 Personen .. . 3 Matrosen\n4. Braucht ein Maschinist nicht mitgeführt zu wer-           über 1000 bis 1200 Personen . . 3 Matrosen\nden, so muß der Schiffsführer od-er ein Deckmann                                                  1 Schiffsjunge\nmit der Bedienung und Wartung des Motors ver-             über 1200 bis 2000 Personen . . 4 Matrosen\ntraut sein und mindestens ein weiterer Angehöri-                                                   1 Schiffsjunge\nger der Bemannung den Motor so weit bedienen\nüber 2000 Personen                     • 5 Matrosen\nkönnen. daß er ihn anzulassen und abzustellen\nvermag.                                                                                           1 Schiffsjunge\n1) Fläche der Wasse1seite.","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                           381\n2. Auf Fahrgastschiffen, deren höchstzulässige Fahr-         3. Sind die Maschinen eines Dampffahrzeugs in zwei\ngastzahl 500 Personen übersteigt, muß ein Ange-              Gruppen geteilt, so daß sie nicht gleichzeitig\nhöriger der Deckmannschaft die Befähigung zum                durch denselben Maschinisten bedient werden\nSchiffsführer besitzen.                                      können, so muß ein weiterer Maschinist mit-\n3. Auf Motorfahrzeugen muß das Maschinenpersonal                geführt werden.\nmindestens einen Maschinisten enthalten, aus-                                     Artikel 44\ngenommen auf Motorfahrgastschiffen,                 deren   Mindestbemannung der schwimmenden Geräte.\nhöchstzulässige Fahrgastzahl 300 Personen nicht\nDie Untersuchungskommission setzt die für die\nüberschreitet, wenn der Motor vom Steuerstand\nFahrt eines schwimmenden Geräts erforderliche\naus betrieben wird.\nMindestbemannung entsprechend der Größe und\n4. Für Dampffahrgastschiffe setzt die Untersuchungs-         Bauart des Geräts fest.\nkommission die Anzahl der Maschinisten und\nHeizer, gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und\n43 fest.\nTEIL II\nFlöße.\nArtikel 42\nArtikel 45\nAbweichungen von der in Art. 38 bis 41\nZusammensetzung.\nvorgeschriebenen Mindestbemannung.\n1. Flöße müssen so zusammengesetzt sein, daß sie\n1. Die Untersuchungskommission kann für Fahr-                    allen Beanspruchungen, denen sie während der\nzeuge mit eigener Triebkraft eine stärkere Be-                Reise ausgesetzt sind, widerstehen können.\nmannung festsetzen:\n2. Für das Verbinden der einzelnen Stämme und\na) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut oder                 Floßteile darf Draht nicht verwendet werden.\nunzweckmäßig eingerichtet ist;\nArtikel 46\nb) wenn nach Größe, Bauart und Zweckbestim-\nmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß die                                Ausrüstung.\nMindestbemannung nach Art. 38 bis 41 nicht         1. Flöße, deren Mindestbemannung mehr als 3 Mann\nunter allen Umständen zur ordnungsmäßigen              beträgt, müssen mit nachstehenden Gegenständen\nBedienung ausreicht, namentlich auf Dampf-             ausgerüstet sein:\ngüterbooten.\nKetten\n2. Die Bemannung kann durch die Untersuchungs-                  Mindest-      Große Kleine Große Kleine Anker  oder\nkommission bei Schleppern herabgesetzt werden,             bemannung Nachen Nachen Seile Seile             Draht-\nwenn an Bord besondere Einrichtungen vorhanden                                                              seile\nsind, die eine wesentlich einfachere Wahrneh-\nmung des Dienstes g-estatten als üblich.\n4- 8 Mann -                1     -    2     2     -\n1                  1\n9-12              1      -        1   1     4      2\n3. Für Dampfschlepper mit einer Heizfläche bis zu                         \"\n45 m 2 und Motorschlepper, deren Motorstärke-\n13-16\n\"\n2       -       2   1     6      3\nBremsleistung 125 PS nicht übersteigt, kann die           17-20              2      -        2   2     8      4\n\"\nUntersuchungskommission an Stelle des Matrosen            21-25              2      -        2   2     9      5\n\"\neinen Schiffsjungen zulassen, sofern das Fahr-           26-30              3      -        3   2    10      6\nzeug nach Angabe des Attestes nur zur Fahrt                            \"\n31-40        ,,    3        1     4    2    12       6\nauf kurzen, festgelegten Strecken bestimmt ist.\n41-45        ,,    3        1     4    3    12      6\n4. Auf den Motorfahrzeugen, die zur Güterbeförde-            über 45            4       2      4    3    12      6\nrung bestimmt sind, kann unterhalb der Duisburg-                       \"                       1\nHochfelder Brücke der Matrose durch einen                 2. Unt-er großen Nachen werden Nachen von 2,5 bis\nSchiffsjungen oder eine Frau ersetzt werden,                  3 t, unter kleinen Nachen solche von 1,5 bis 1,75 t\nwenn sie bei einem Tiefgang von 1,90 m nicht                  Tragfähigkeit verstanden.\nmehr als 350 t tragen können. Die B-estimmungen           3. Flöße, deren Mindestbemannung nicht mehr als\ndes Art. 37 Ziff. 5 finden Anwendung.                        7 Mann beträgt, dürfen statt des kleinen Nachens\nein Dreibord von 8 m Länge und 1 bis 1,40 m\nArtikel 43                          oberer Breite führen.\nAbweichungen im Maschinistenpersonal.               4. Die Wahrschaunachen sind unter den in vor-\n1. Schlepper, deren Motor vom Steuerstand aus be-                stehendem Verzeichnis aufg-eführten Nachen\ndient wird, kann die Untersuchungskommission                 nicht inbegriffen.\nvon der Pflicht, einen Maschinisten mitzuführen,          5. Große Seile sind Hanfseile mit Drahtseele von\n~freien, wenn die Motorstärke-Bremsleistung                wenigstens 150 m Länge und 25 bis 28 mm Durch-\n\\:.. PS nicht überschreitet oder wenn der Schlep-         messer; kleine Seile sind Hanf seile mit Draht-\nn.,u zur Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken     seele von wenigstens 50 m Länge und 20 bis\nbestimmt ist und seine Bremsleistung 400 PS nicht           22 mm Durchmesser.\nüberschn.ttet.                                            6. Die Anker müssen zwischen 40 und 75 kg schwer\n2. Jedoch müs1,en Fahrzeuge mit Sauggaseinrichtun-              sein.\ngen in allen :Fällen mindestens einen Maschinisten        7. Die Ketten oder Drahtseile müssen mindestens\nmitführen.                                                    30 m Länge haben.\n4","382                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nArlikf'l 47                        '1. Er~<·lH'n sich hci <1,~r fü•n·ch111111g nach Zilf. :3\nUn lcrsuchungspfl icht.                      Bruch1.0ilc, so werden di<'sc h<'i '/'!. und mehr voll,\nandernfalls nicht berücksichtigt.\nflöße, deren Mindestbemannung gemäß den Vor-\nschriften d-es Art. 51 mehr als 4 Mann beträgt,               5. Für Flöße, welche an beiden Enden durch einen\nmüssen vor Anfang der Fahrt untersucht werden.                    Schlepper bugsiert werden, genügen bei einer\nDavon befreit sind Flöße, die aus dem Main                        Floßbreite bis 50 m 8 Mann, über 50 m 10 Mann.\nlrnmmend, in di2 Häfen von Mainz, Schierstein,                    Der hintere Schlepper muß mindestens 100 PS i.\nFrei-Weinheim, Rüdesheim oder Bingen verbracht                    oder 80 PS e. stark sein.\nwerden.\nArtikel 48                                                  TEIL III\nAntrag auf Untersuchung.\nObergangs- und Schlu8beslimmungen.\nDe; Eigenl ümer oder der Floßführer hat die Unter-\nsuC'hung bei der zuständigen Behörde zu beantragen                                     Artikel 52\nnnd dabei die zur Ausstellung des Floßzeugnisses\nGültigkeitsdauer der bisherigen Atteste.\n2rforderlichen Angaben zu machen.\nIst beabsichtigt, FloßteHe während der Reise              1. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen\n..,bzusetzen, so sind die Bestimmungsorte und die                 von Art. 11 über die Verlängerung der Gültig-\nGrößP- rlicser Teile anzugeben.                                   keitsdauer der Schiffsatteste, wird die Gültigkeits-\ndauer der Schiffsatteste, die früheren Vorschriften\nArtikel 49                             gemäß ausgestellt worden sind, wie folgt fest-\nUntersuchung.                            gesetzt:\nIst das Floß auf Grund der Untersuchung für                   a) für Fahrgastschiffe auf 5 Jahre,\nfahrtauglich befunden, so setzt die zuständige Be-                b) für Tankschiffe auf 4 Jahr~,\nhörde die Mindestbemannung und die Ausrüstung                     c) für andere Fahrzeuge mit eig~ner Triebkraft\nfest. Der Floßführer erhält ein Floßzeugnis.                          auf 12 Jahre,\nArtikel 50                             d) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\nNachuntersuchung.                               auf 20 Jahre nach der letzten Untersuchung.\nEin Floß muß nachuntersucht werden, wenn es                    Sie erlischt jedoch in keinem Fall vor dem\n31. Dewmhf'T 1950.\n~} ;,o vergröß0.rt wird, daß die Bemannung oder clic\nAusrüstung vermehrt werden muß,                          2. Abweichend von den Vorschriften in Ziff. 1\n1'; verkleinert wird und der Floßführer deshalb die               dieses Artikels finden folgende Bestimmungen\nauf andere Fahrzeuge als Fahrgast- oder Tank-\nBemannung oder die Ausrüstung verringern\nwill uncl diese Verringerung nicht bereits im              schiffe Anwendung:\nZeugnis berücksichtigt ist.                                 a) für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft behalten\ndie Atteste,\nArtikel 51                                die ausgestellt worden           ihre Gültigkeit\nBemannung der Flöß.e.                            sind in den Jahren                    bis zum\nvor 1923 . .               31. Dezember 1950\n\\ L,1e Mindestbemannung beträgt einen Mann auf\n1924 bis 1926 .                                1951\nj~ 500 m 2 des Flächeninhalts des Floßes. Uber-\n1927 bis 1929 .                                1952\n.stei2en die zusammengezählten Flächen der die                                                                   1953\nOberlast bildenden Lagen 250/o des Flächeninhalts                 1930 bis 1932 . . .\n1933 bis 1935                                  1954\n-1es FJoßes, so ist für den überschießenden Teil\n2           1936 bis 1938                                  1955\ne.in weiterer Mann für jede angefangenen 500 m\nzu rechnen.                                                      1939 bis 1941                                  1956\n1942 bis 1943                                  1957\nDer Floßführer ist in der Mindestbemannung                                                                   1958\n1944 bis 1945 .\ninbegriffen, nicht dagegen der Wahrschauer.                                                                     1959\n1946 bis 1947\n'~. Ein Floß muß mit mindestens 3 Mann bemannt\nb) für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft behalten\nsein, für 'Flöße unter 1000 m 2 genügen jedoch\ndie Atteste,\n2 Mann auf Fahrten bis zu 50 km.                                                                   ihre Gültigkeit\ndie ausgestellt worden\n3. Für geschleppte Flöß_e genügen:                                   sind in den Jahren                     bis zum\nzwischen Mannheim und Bingen die Hälfte,\nvor 1913 .                 31. Dezember 1950\nzwischen Bingen und Wesel zwei Drittel und                                                                   1951\n1914 bis 1915\nunterhalb Wesel ein Drittel                                                                                 1952\n1916 bis 1917\nder Mindestbemannung nach Ziff. 1, sofern der                                                                   1953\n1918 bis 1919\nSchlepper                                                                                                       _1954\n1920 bis 1921 .\nr1) bei einer Mindestbemannung bis 15 Mann                                                                      1955\n1922 bis 1923\nmindestens 90 PS i. oder 70 PS e.;                           1924 bis 1925                                 lQ.56\nh) b~i einer Mindestbemannung über 15 bis 30                      1926 bis 1927                                 1957\nMann mindestens 150 PS i. oder 120 PS e.;                    1928 bis 1929                                 1958\nc) bei einer Mindestbemannung über 30 Mann                        1930 bis 1931                                 1959\nmindestens 200 PS i. oder 160 PS e.                          1932 bis 1913                                 1960\nstark ist.                                                   1934 bis 1935 .                               1961","Nr. 'J'/ -- 'L11.: dn J\\usgtthe: IJunn, den      ·2:,. Augu:;(. l~J:>0               383\n19:36 bis 1~rn                                     1962           wonach die Räume, in denen sich die Antriebs-\n1938 bis 1</:\\9                                     1963           maschinen und Dampfkessel oder die Sauggas-\nig40 bh 1q.11                                       1964\nanlagen befinden, durch Oberlichter oder\nSeitenfenster erhellt werden müssen:\n1D42 ·bi'- 194]                                     1965\nl 944 bis 1q.1.s                                    1966\nd) Art. 23 Ziff. 3. wonach 'Füllrohr und Luftrohr\nder Brennstoffbehälter über Deck oder nach\n1946 bis 1917                                       1967           Außenbord führen müssen.\n1 Zur Anwendung der Ziff. 1 und 2 dieses Artikel1-                 2. Abweichend von Anlage E können bis 31. Dezem-\nwc•rden Tankschiffe. die lUr ßcförderung von                        ber 1967 nn Stelle der in dieser Anlage erwähn-\nhrennbaren           Flüssigkeiten bestimmt sind. deren             ten Erfahrungszahlen 25. 30 und 33 bei Fahr-\nFlammpunkt hrilwr als 100° C liegt und die nicht                    zeugen, die schon vor dem Inkrafttreten dieser\n1,u den geflihrlichen Gütern gehören. den anderen                   Ordnung mit einem Schiffszeugnis versehen\nr:ahrzcugcn mit oder ohne eigene Triebkraft, _je                    waren, folgende Erfahrungszahlen Anwendung\nnach Lage des Falles gleichgestellt.                                finden:\n4. Schiffsatteste, die vor dem Inkrafttreten dieser                    a) die Erfahrungszahl 21 bei Fahrzeugen ohne\nOnl11ung t111•;~(\"-;lcillt wurden, rniissc•n innf'rhillh                0.igr.110 Trirhkrnft. rlcren Tr;1gfähigkcit 400 t\neines Jahres nach ihrem Inkrafttreten einer Unter-                      nicht übersteigt, die zur Beförderung von\nsuchungskommission vorgelegt werden. Diese                              Gütern bestimmt sind, sowie bei zur Beförde-\nv-crmerkt im Attest den Tag des Erlöschens der                          rung von Gütern bestimmten Fahrzeugen mit\nGültigkeit und clie neue vorgeschriebene Mindest-                       eigener Triebkraft: ·\nbemannung und gibt Abschrift dieses Vermerks\nder Untersuchungskommission, welche das Attest                      b) die Erf ahrungszah1 21 bei Fahrzeugen ohne\nnusgestcllt hat.                                                        eigene Triebkraft, deren Tragfähigkeit 400 t\nübersteigt, die zur Güterbeförderung bestimmt\nsind.\nArtikel 53\nWerden die Erfahrungszahlen 21 und 27 an-\nAbweichungen für Fahrzeuge,'                         gewendet, so müssen die Fahrzeuge die Anker,\ndie schon in Betrieb sind.                         Ketten und Stränge in Zahl. Gewicht und Ab-\nmessungen nach den bisherigen Vorscluiften\nl. Die Fahrzeuge\\ rlir. im Besitz eines vor dem Tn-\nmitführen.\nkrnfttret€n dieser Ordnung auf Grund der bis-\nherigen Vorschriften ausgestellten Schiffsattestes              3. Auf      Fahrgastschiffen, deren Schanzkleid oder\nsind. bleiben den Bestimmungen dieser letzteren                     Reling nicht die im Art. 28 Ziff. 5 vorgeschrie-\nunterworfen bis zu ihrer ersten Sonderunter-                        bene Höhe von 0.90 m besitzt. müssen diese bis\nsuchung (Art. 10). Nachuntersuchung (Art. 11}                       zur nächsten Untersuchung auf das dort vorge•\noder freiwilligen Untersuchung (Art. 12).                           schriebene Maß erhöht werden. Dies braucht je-\ndoch erst innerhalb von 2 Jahren nach dem In-\nVon diPSL'm Z('il1nnkt an unterliegen sie den                   k:raftt.rctcn dieser Ordnung zu geschehen.\nVorschriften dieser Ordnung.\n4. Ungeachtet des Vermerks der neuen Mindest•\nJedoch bis spätestens 31 Dezember 1967 können                   bemannung auf den vor Tnkrafttreten dieser Ord-\nsie: c1uf Antrag von folgenden Bestimmungen be-                     nung ausgestellten SchiffsaHesten nach Art. 52\nfreit werden; in diesem Fall wird dies im Schiffs·                  Ziff 4 treten die Bestimmungen der Art. 36-44 für\nattest vermerkt:\ndie Fahrzeuge, die mit solchen Schiffsattesten\nA~ ~- '2 l Zi ff 2, wonach jeder durch Schotte                  versehen sind, erst am 1. 10. 1950 in Kraft.\n:·,l'!i;rerizt,~ Raum für sich jederzeit Jenzbar sein\nmuß:                                                                                    Artikel 54\nb) Art. 22 Ziff. 2, wonach nicht mit dem Schiffs-                                            Gebühren.\n:ccmcr <'illc Einheit bildendf' Rre1,nstoffbehäl-\nter so b,efest igt sein müssen, daß sie mit keinem          1. Ab~~sch~~, Vom Sonderfall des Art. 14 trägt der\nihrer Teile zur Verstär' 'g des Schiffskörpc!tS                 Eigentümer des Fahrzeugs oder des Floßes die\nherangezogen werden:                                            Kosten der Untersuchung und der in dieser Ord-\n' Art. '2? Ziff. 3, wonach auf Fahrzeugen, die                     nung vorgesehenen Nebenleistungen nach Maß-\n:lüs:,i i:1:n Treibstoff verwenden, dessen Flamm-               gabe eines b~sonderen Gebührentarifs. Es sol1\npunk I unter 30° C iiegt, die Decke des Moto-                   hinsichtlich der Nationalität der Fahrzeuge oder\nrenra ums aus f«=uerfestem Stoff sein muß;                      ihrer Eif,?entümer kein Unterschied gemacht wer-\nwonach die Ril~cn der Räume. in denen sich                      den. Die Gebühren werden ermäßigt. wenn eine\ndie Antrirhs,n<1schineP und Dampfkessel oder\nUntersuchung nicht notwendig war oder nur eine\ndie Sa~~~~1sanlagen befinden, mit den anderen\n- Räumen keine Verbindung haben dürfen und                        Teiluntersuchung stattgefunden hat.\nfür skh IPnzbar sein müssen:                                2. Der Betrag der Kosten wird im Attest vermerkt.\nwonach bei Fahrzeugen aus Holz. die flüssigen\nTreibstoff verwenden,. dessen Flammpunkt                    3. Die Untersuchungskommision kann vor der Unter-\nunter .10° C liegt. die DPckP des Motoren-                      suchung einen Vorschuß in Höhe der voraus-\nraums aus feuerfestem Stoff sein muß;                           sichtlichen Gesamtkosten verlangen.","384\nAnlagcA                                                                                                                                           Unlcrsuchungskommission                                                                     Anlag~B\nAntrag auf Untersuchung eines Fahrzeugs\nDie Un Lers11chu 11g des nachslchcnd beschriebenen                                                                                                                                     Schiffsa llcs l\nFahrzeugs wird bei der Untersuchungskommission                                                                                                                                                Nr .........................\nin ............................................................... beantragt.                                                                     Name und Wohnort des Schiffseigners:\nl. Name und Wohnort des Schiffseigners: .......................\n2. Name des Fahrzeugs: .....................................................,.................                                                 Name des Fahrzeugs: ....................................................................................\n3. Ort der Ausstellung und Nummer des Schiffs-                                                                                                 Ort und Nummer der Eintragung bzw. Registrierung:\nbriefes: ................................................................................................................\n4. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs 1 ):                                                                         .......................... ..\nArt des Fahrzeugs: ...................................................................................... .\nErbauer:\n5. Erbauer: ............................................................................................................                       Ort und Jahr der Erbauung: ................................................................\n6. Ort und Jahr der Erbauung: ........................................................                                                         Tragfähigkeit -                      Wa.sserverdrängung 1 ):                                  ...............................•\n7. Hauptbaustoff 2 ):                                     ...................................................................................\nTonnen nach Eichschein 2 ) Nr ......................... vom ....................\n8. Tragfähigkeit 3 ) oder Wasserverdrängung 4): ............ 5)                                                                                19................ des Schiffseichamts ................................................................\n6\n9. Bei Dampfern, Heizfläche                                                    ): ........................................................\nGrößte Länge (Steuerruder nicht inbegriffen) :................ m\nBei Motorschiffen, Anzahl der PS e.: ............................ ~)                                                                     Größte Breite: ........................................ m\n10. Stromstrecke, für die das Schiffsattest nachge-                                                                                                     Höchstzulässige Fahrgastzahl 1 ):                                              ............................... .\nsucht wird: ....................................................................................................                               Maschinenkraft: ................................ PS indiziert\n11, Das Fahrzeug ist -                                            noch nicht -                          zuletzt durch 5 )                                                                                                    PS effektiv 1)\n........................................................................................................ untersucht\noder Kesselheizfläche 3):                            ............................... m2\n12. Das Fahrzeug es1tzt keine esc em1gung eran-   b        .            eine           B            h     .     .              d\nDas Fahrzeug ist -                             nicht 1 )            -        mit mechanischen\nerkannten Körperschaft .................................... vom ................                                                        Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker\n................ und gültig bis ...........................................................................                              und der Schleppstränge sowie zum Anholen und\n13. Das Fahrzeug liegt in ....................................................................                                                    Absetzen ausgerüstet.\n14. Adresse, an welche die Aufforderung der Unter-                                                                                                Zahl der Laderäume: ....................................................................................\nsuchung zu richten ist: ........................................................'. ..........                                                                                                            Einsenkungsmarken\nZeichen auf den vorderen                                            E. h                 k\n1c mar en:\nDem Antrag sind folgende Urkunden 5 ) beigefügt:\nO\na.} der Schiffsbrief,\nb) der Eichschein,                                                                                                                                            --------------\nDas vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund\n(nach vorn)\n·~ :P      Urkunden über den -                                              die -              Dampfkessel,                               -     eigener Untersuchung -                                      der Bescheinigung der\nc.1 die Urkunden über den -\n1\ndie -              Druckluft-                               anerkannten Körperschaft ................................................ ,............... i)\nbehälter,\nvom ........................................ für tauglich zur Fahrt auf dem\ne) das bisherige Schiffsattest,\nRhein zwischen .................................... und .................................... mit\nf) eine Bescheinigung (Klassifikationszeugnis), aus-\nder nachstehend angegebenen höchstzulässigen Ein-\ngesteilt düith dif: nachfolgend€ anerkannte Kör-\nsenkung, Ausrüstung und Mindestbemannung be-\nperschaft: ........................................................................................................\niunden worden.\ng) (Nur bei Fahrgastschiffen)7) ........................................................\n-------·············· .. ···•den ................................................ 19................                                                       Einsenk,.mgsmarken and Tiefgangsanzeiger\n(Unterschrift des Schiffseigners                                                                                          Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder\nzwei1)                  .\noder seines Vertreters)                                                                                  Seite des Fahrzeugs durch -d-.-                                                            Emsenkungs-\nre1\n11   Schlepper,                Fahrgastschilf,                    Gülen,chilf,                 Tankschiff,                Seeschiff,\nschwimmendes Gerat 1Angabe der Zweckbestimm,.mg), Schleppkahn;                                                                                    marken bezeichnet, durch die obersten Eichmarken\nDampfer oder Motorfahrzeug !Zahl der Motoren); Rad- oder Schrau-\nh„nantrieb (Zahl der Schrauben); Angabe, ob das Fahrzeug auch zu                                                                                  gekennzeichnet. Zwei Tiefgangsanzeiger sind ange-\nanderen Zwecken verwendet werden soll, als seiner Bauart ent-\nspricht; bei Fdhrzeugen ohne eigene Triebkraft, ob mit ouer ohne                                                                                  bracht 1 ). Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren\nDeck, ob sie Segel. SchiebP· oder Zlehboot haben.\n1 1 Holz.· Stahl. gemischt.\n1 1 Wenn nicht geeicht. schätzungsweise                                                                                                       Eichskalen 1 ); die Zahlen für den Tief gang sind hin-\n•1 Bei Sc:hleppern, Fahrgastschiffen und schwimmenden Geräten.\n1 ) Nichtzutreffendes streichen                                                                                                               zugefügt 1 ).\n1 ) Plllrhe der Wasserseite.\n7) Pläne (Deckpläne. Llingensdlnitt, Haupt&pantguerschnitt), die zur                                                                           1\n)  Nich t:tutreltendes streichen.\nBeurteilung der Größe und dp,r Bauart des Fahrzeugs gt,etgnel sind;                                                                                 •1 In Ermangelunq des Eidlschcins Angabe der annähernden Traq-\nSkiz1.en der zu vermessen·Jen Flächen in für den Eintrag der Aus•                                                                                 fähigkeit oder Wasserverdrängung.\nmaße geeignetem Maßstab.                                                                                                                            •) Fläche der Wasserseite.","1\nNr. 37 -                    TH!! (]er AusgahP: lfonn, d<'n W. August Hl.'iO                                                                                                             385·•<;·\nAusrüstung\nDurchm.\nLänge                           oder                      Gewicht\nAnzahl                                                         Benennung                                                                                       Stärke                                                               Bemerkungen\nm                           mm                              kg\nAnker l)                                 . . ..\n~·\n~\nBuganker\nNotanker\n.\nHeckanker\n1\nKetten und Tauwerk                                           )\nBugankerkette\nOhringskette\nNotankerkette\nHeckankerkette\nDrahtseil\ngroßer Strang\nkleiner Strang\nLeine\nTreidelleine\nMehrtaue\nSonstige Gegenstände 1)\nSprachrohr\nGlocke\nPumpe\nWasserschaufel                                                 .\nDeckkleider\nLeckkleider\nRettungsring\nRettungsgürtel\nRettungsnachen mit Fahr-\ngeschirr\nLaufsteg\nReibhölzer, Fender\nSchorbäume\n.\nVerbandskasten\nPlakat betreffend die Wieder-\nbelebung anscheinend Er-\ntrunkener\nTrinkwasserbehälter mit\neinem Gesamtfassungsver-\nmögen von                                                    Liter\nDie Lichter, Flagg-en, Bälle und Döpper zur Ab-                                                                                              Die Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am........_\ngabe der vorgeschriebenen Sichtzeichen waren vor-\nhanden.                                                                                                                                                ........................................ , den ................................. :...... 19........\nDie Schallzeichen werden gegeben durch ....................... .                                                                                                                             Die Untersuchungskommission\nZum ·Feuerlöschen dienen ....................................................................                                                                                        Stempel                           Unterschrift\nKo~ten:\nM i n d e s t b e m a n n u n g2)\noberhalb                        I       unterhalb                           Zusammen ............................... .\nder\nBemerkungen\nDuisburg-Hochfelder Brücke\n1. Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Attestes nur\nMatrosen                                                                                                                                                so lange zur Schiffahrt verwendet werden, als es\nSchiffsjungen                                                                                                                                          sich in dem im Attest angegebenen Zustand be-\nMaschinisten .                                                                                                                                         findet.                            ·\n2. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instand-\nHeizer\nsetzung darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt\ngesetzt werden, nachdem es einer Sonderunter-\nBesondere Bedingungen                                                                                                         suchung unterzogen ist.\n3. Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel\n--·········· ....................................................................................................................................\nund jede neue Eichung ist der obengenannten\n, ...............................................................................................................................................       Untersuchungskommission unter Vorlage des\n1\n)   Nichtzutreffendes streichen.\nAttestes mitzuteilen.\n2)    Ausgenommen den Schiffsführer mit Rheinschifferpalent.                                                                                   4. Das Attest ist an Bord mitzuführen.","BundesgcE.:etzblatt, Jahrgang 1950\nV     e r 1 ~• n       ~ c\"    r   11 :,    g d e r G ü 1t i g k e i t d e s                                                  Bescheinigung der Sonder-\nA t teste s 1 )                                                                                                 untersuchung\nSe: cie1rn.,~ung der ersten Nachuntersuchung                                                                                                              Nr .............................. ..\nNr ................................ .                                     Die Untersuchungskommission in ........................................_\nDie Untersuchungskommission in ............................................                                 hat das oben bezeichnete Fahrzeug am ................................-\nbat das oben bezeichnete Fahrzeug am ...................................                                          ein-er Sonderuntersuchung unterzogen, nach Aus-\n1\n1~ ..... 1 ) nach..:ntersucht.                                                                                   führung von Änderungen - Instandsetzungen ); im\nD~r Untersuchu11gskommission in ...........................................                                 Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, daß\n,nird<1 einP l1~•sc1H'inigung der anNk«nnl<\"n Körpcr-\n.;chuft ................................... vom ................................ vorgelegt 1 ).\n: Unte::-suchung )                       1                                                                          Der Untersuchungskommission in ............................................\n0,e ·_                    h        .        ' hat ergeben, daß ........................................            wurde eine B-escheinigung der anerkannten Körper-\ndesc .e~nrgung\nschaft ............................................ vom ................................ vorgelegt.\nDanach hat das Fahrzeug folgende Veränderungen\n- Instandsetzungen 1) - erfahren: ................................................\nTnf olgedessen wird die Gültigkeit dieses Attestes\nhiermit bis zum .............................................. verlängert.\n1\n. Untersuchung )\nD1e Bescheinigung hat ergeben, daß ........................................\nden ........................................ 19........\nDie Untersuchungskommission\nSten;p-el                              Unterschrift                               Infolgedessen wird die Gültigkeitsdauer des\nAttestes hiermit bis zum ........................................ verlängert.\nKosten:                                                                                                                  ........................................ , den ........................................ 19...... ..\nDie Untersuchungskommission\n~,                                                                                                                                                          Stempel                                Unt-erschrift\n,, usamme:!1 ...\nKosten:\nBesch:·i 1~i~ung der zweiten Nachuntersuchung\nNr ................................ .                                Zusammen ................................\n1)   Nichtzutreffendes streichen.\nVerzeichnis der Schiffsatteste\nAnlage C\nlTr•t~rsuch ungskommission                                                         Verzeichnis der Atteste\nJahr 19................\nTragfähigkeit oder\nScl:, ,~;, .. ,j                 \"'\n0:\nDes Fahr-\nzeug-                 Sd1iffsbrief                    WaSt.erverdrän-                          Rheins trecke\n::,\ncigners                                              gung gemäß Eid1·\nOJ\n.....                                                                                                         schcin 1 )\n- ~-- . - -     N\n....\n..c\n...                                   ..\n--\nr,;;\n1                u..               1                                                                                                                                                         Tag des Er·\n<f)\nQ.)\n1\n....                                                                                                                                               löschens der\n1\n~\n.?       t1l\nlt,       C:\n\"c,          C)\nE\n1      0\nC:                 ~           ..;            Datum des                                                                                               Gültigkeil      Q)\nf--\n~\n0\nE:\n\":l\nz\n..c\n0                  0          z               Eichscheins                   T                                                                                        .~\nc;;\n!                          ltl                    ~                                                                                                                                                                     c::\nz                                                                                                                                                                                              0\nCl)\n._.... _\n;\n1                   1\ni                   1\n11   Wenn kein Eid1sd1em vorhanden, die Tragfähigkeit oder die\nWf'sserverdränyu111;: sdüitzungsweise angeben.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                                 387\nAnlage D                                                         2. Notanker (Voranker).\nBerechnung der höchstzulässigen Zahl                       Alle Fahrzeuge müssen einen Notanker\n(Voranker) führen, dessen Gewicht, ermit-\nder Fahrgäste                                telt nach Ziff. 1, mindestens 800/o des Ge-\nI. Der Berechnung der höchstzulässigen Zahl der                  wichts des Bugankers beträgt.\nFahrgäste sind die Flächen und Räume des\n3. Heckanker.\nFahrzeugs zugrunde zu legen, die regelmäßig\nzum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmt sind.                   a) Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen\nRäume, die von den Fahrgästen im allgemeinen                     einen Heckanker führen, dessen Gewicht,\nnicht aufgesucht werden oder schlechte Zu-                        ermittelt nach Ziff. 1, 500/o des Gewichts\ngangsmöglichkeiten haben, sind in die Berech-                    des Bugankers beträgt.\nnung nicht einzubeziehen.                                      b) Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft müssen\nIT. Die Flächen und Räume sind durch Messung zu                       einen oder zwei Heckanker führen,\nermitteln. Abzuziehen sind Treppen, Verbin-                       deren Zahl und Einzelgewicht, in Pro-\ndungsgänge und Flächen, die zeitweilig oder                       zenten berechnet vom Gewicht (G) des\ndauernd dem Schiffsbetrieb dienen, auch wenn                      in Ziff. 1 beschriebenen Bugankers,\nihr Betreten durch die Fahrgäste nicht verboten                   nachstehender Tabelle entsprechen müs-\nist. Hierzu gehören z. B. auch Flächen, die von                   sen:\nAusrüstungsstücken dauernd beansprucht wer-\nden, und Flächen unter Rettungsbooten, so-                       Tragkraft            Anzahl         Gewicht\nder        jedes Ankers\nfern diese nicht so hoch angebracht sind, daß                des Fahrzeugs          Heckanker      inO/ovon (G)\ndie Fahrgäste sich darunter aufhalten können.                                                    1\nAufbauten, deren Oberflächen als Sitzplätze         Unter 400 t                           1             500/o\nbenutzt werden können, sind in die Berechnung       Von 400-650 t                         1             60°/o\nmit einzubeziehen.                                  Von 650-1000 t                        1             700/o\nIII. Auf den Quadratmeter des ermittelten Flächen-        Uber 1000 t                           2             50°/o\ninhalts werden bis zu zwei und eine halbe Per-\nson gerechnet.                                         B. Ankerketten.\nIV. Abweichend von III können bis zu drei Per-                  1. Die Ketten der beiden Voranker müssen eine\nsonen je m 2 zugelassen werden,                              Länge haben, die diejenige des Fahrzeugs\na) bei Fahrgastschiffen ohne Wirtschaftsbetrieb               um 10 m überschreitet. Sie müssen aber\nfür Fahrten bis zu 50 km, wenn deren höchst-            mindestens 40 m lang sein.\nzulässige Fahrgastzahl 250 nicht übersteigt;          2. Die Kette eines Heckankers soll e•ine Länge\nb) bei Fahrzeugen, die neben der Beförderung                 von 700/o der Länge einer Vorankerkette,\nvon Fahrgästen auch zur Güterbeförderung                 wie oben vorgeschrieben, haben, aber von\nbestimmt sind.                                           mindestens 40 m.\n3. Die Ohringskette soll um 5 m länger als die\nAnlage E                                                           Ankerkette sein.\n4. Das Gewicht einer Ankerkette soll pro\nZahl, Abmessungen und Gewicht der Anker,                      Meter 2,250/o des Gewichts ihres Ankers,\nAnkerkettfm und Stränge                           ermittelt gemäß Buchst. A, betragen.\nI. Fahrzeuge die zur Güterbeförderung bestimmt                 5. Das Gewicht einer Ohringskette soll pro\nsind:                                                          Meter 0,750/o des Gewichts ihres Ankers,\nermittelt gemäß Buchst. A, betragen.\nA. Anker.\n6. Anstatt Ankerketten können Stränge aus\n1. Buganker.                                                galvanisiertem Stahldraht benutzt werden,\nAlle Fahrzeuge müssen einen Buganker                     deren Umfang viermal den Durchmes,ser der\nführen, dessen Gewicht (G) in kg aus dem                 vorgeschriebenen Ankerkette betragen soll.\nProdukt des größten eingetauchten Quer-               7. Die Untersuchungskommission bestimmt die\nschnitts (Q) in m 2 und einer Erfahrungzahl              Zahl, die Länge und den Umfang der Stahl-\n(Z), die für ein Fahrzeug, dessen Tragfähig-             stränge.\nkeit 400 t nicht übersteigt, 25, für ein Fahr-\nDer große Strang muß 150 m lang sein und\nzeug, dessen Tragfähigkeit zwischen 400\neinen Umfang von 70 mm haben, jedoch auf\nund 650 t liegt, 30 und für ein Fahrzeug                 Fahrzeugen von weniger als 300 t Tragfähig-\nvon mehr als 650 t Tragfähigkeit 33 beträgt,             keit genügt ein Strang von 100 m Länge und\nzu berechnen ist.\n57 mm Umfang.\nG=QXZ.\nDie Fläche des größten eingetauchten Quer-     II. Für die Schlepper, Fahrgastschiffe und für\nschnitts berechnet sich aus dem Produkt der        schwimmende Geräte bestimmt die Unter·\ngrößten Breite des Fahrzeugs, gemessen in          suchungskommission in jedem einzelnen Falle\nMetern zwischen den äußeren Kanten der\ndie Zahl, das Gewicht und die Abmessungen der\nSchiffshaut und der größten Einsenkungs-\ntiefe in Metern.                                   Anker, Ketten und Stränge gemäß den haupt•\nAuf Räderbooten umfaßt die Breite auch             sächlichsten Größen und besonderen· Merkmalen\ndie Räder.                                         der Fahrzeug-","388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nInhaltsverzeichnis zu Anlage 1.\nSeite                                                            Seite\nArt. 1 Sachlicher Geltungsbereich               372    Art. 32 Schiebe- und Ziehboote .                        . 378\n,, 33 Benutzung von Fahrgast- und Güter-\nTEIL I                                    schiffen zum Schleppen                    . . 378\n„ 34 Beförderung von Fahrgästen                      • 378\nFahrzeuge\n,, 35 Schwimmende Geräte .                               378\nAbschnitt 1\nVerfahren                                                Abschnitt 3\nMindestbemannung\nArt. 2 Schiffsattest                          • 372\n3 Untersuchungskommissionen • • • •       372    Art. 36 Mindestbemannung. Allgemeines .                    378\n4 Seeschiffe       • . . • •              372      „ 37 Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene\nTriebkraft                                         379\n,, 5 Anmeldung .                        • • • 373\n„ 38 Bemannung der Motorschlepper                        380\n„ 6 Vorführung des Fahrzeugs zur ersten\nUntersuchung .                      . • 373      ,, 39 Bemannung    der  Motorgüterboote     .            380\n7 Ausstellung des Schiffsattestes .       373      „  40 Bemannung     der  Dampffahrzeuge     .   .   .    380\n„ 8 Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes .    373      „  41 Bemannung    der  Fahrgastschiffe                  380\n9 Ä.nderung des Schiffsattestes . . • •   373      „  42 Abweichungen     von  der in  Art. 38  bis  41\nvorgeschriebenen Mindestbemannung .                381\n„ 10 Sonderuntersuchung         . • • • • •   373\n43 Abweichungen im MaschinistenpersonaJ               381\n11 Nachuntersuchung .        . . . . . •   373\n44 Bemannung der schwimmenden Geräte                 381\n,, 12 Untersuchung auf Antrag des Schiffs-\neigners                                 374\nTEIL II\n., 13 Vorführung des Fahrzeugs zu nachträg-\nlichen Untersuchungen               • • 374                              Flöße\n,, 14 Untersuchung von Amts wegen .           374    Art. 45 Zusammensetzung                . . .      •   •    ::;01\n,, 15 Befreiung von der Untersuchung .        374      „ 46  Ausrüstung . .                            .   ,    381\n„ 16 Zurückbehalten und Einziehen des                  „ 47  Untersuchungspflicht         . . . •      •   •    382\nAttestes . .                          • 374         48 Antrag auf Untersuchung .                 .  .     382\n„ 17 Duplikate                              • 374         49 Untersuchung .                        .   .   .    382\n„ 18 Ungültige Atteste          . • • • • •   374         50 Nachuntersuchung                                   382\n„ 19 Verzeichnis der Atteste . . . . • •      374         51 Bemannung der Flöße          . . . •      • . 382\n„ 20 Auskünfte . . . •                . • • • 374\nTEIL III\nAbschnitt 2                               Obergangs- und Schlußbestimmungen\nBau und Ausrüstung                                                    '\nArt. 52 Gültigkeitsdauer der bisherigen Atteste 382\nArt. 21 Bau der Fahrzeuge im allgemeinen        375      „ 53 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon\n„ 22 Konstruktion der Fahrzeuge mit eigener                 in Betrieb sind .              • .    .   .   . 383\nTriebkraft       . . . . . . . • •      375      „ 54 Gebühren                   ••••••              t    3S3\n„ 23 Konstruktion der Motorfahrzeuge • •      375                       Anlagen\n24 Konstruktion der Tankschiffe .          375\n•        Anlage A Antrag auf Untersuchung eines Fahr-\n25 Ausrüstung im allgemeinen .         • • 376               zeugs . . . . . . .                . . •        384\n26 Besondere Ausrüstung                  • 376    Anlage B Schiffsattest                            . .      384\n,, 27 Rettungsgerät . . .                   • 37ö    Anlage C Verzeichnis der Schiffsatteste .                  38ß\n„ 28 Fahrgastschiffe                      ••  37ü    Anlage D Berechnung der höchstzulässigen\n„ 29 Trinkwasserbehälter                    . 377               Zahl der Fahrgäste . . . .                      387\n,, 30 Einsenkungsmarken . . • • • •         , 377    Anlage E Zahl, Abmessungen und Gewicht der\n„ 31 Tiefgangsanzeiger                    • • 378               Anker, Ankerketten und Stränge . • 387","8r. 37 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                                389\nAnlage 2                                                               2. Der Flammpunkt wird für einen Barometerstand\nInhaltsverzeichnis siehe am Schluß der Anlage.\nvon 760 mm Quecksilbersäule, und zwar in jedem\nLande mit den Apparaten und nach den Metho-\nInternationale Vorschriften                                 den bestimmt, die in diesem Lande vorgeschrieben\nüber die Beförderung brennbarer                                   sind.\nFlüssigkeiten auf Binnenwasser-                                3. Brennbare Flüssigkeiten, wie Benzol oder gewisse\nArten von white spirit (Test- und Lackbenzine), die\nstraßen.                                    unter gewöhnlichen Temperaturen in den Tanks\nmit Luft explosive Gemische entwickeln, müssen\nTEIL I                                    ferner mit Z bezeichnet werden.\nAllgemeine Bestimmungen.\nArtikel 3\nErster Abschnitt. Gefahrenklasseneinteilung und\nAnwendungsbereich.                                Weitergeltung der Einreihung in eine Gefahren-\nklasse.\nArtikel 1\nDie Einreihung einer Flüssigkeit in eine bestimmte\nBegriffsbestimmungen.                            Gefahrenklasse, die in dem Versendungsland mit\nIm Sinne dieser Vorschriften gelten als:                           Hilfe der dort vorgeschriebenen Methoden und\na) brennbare Flüssigkeiten:                                       Apparate vorgenommen worden ist, bleibt während\nihrer Beförderung auf dem Gebiete eines anderen\nKohlenwasserstoffe und flüssige Brennstoffe,\ndie hei einem Barometerstand von 760 mm                      Landes gültig, es sei denn, daß bei einer dort vor-\nQuecksilbersäule einen Flammpunkt von höch-                  genommenen Nachprüfung nach einer anderen\nstens 100° C haben.                                          Methode und mit andern Apparaten der Flamm-\npunkt um mehr als 10 v. H. von den für die betref-\nFlüssige Brennstoffe im Sinne des vorstehen-              f ende Gefahrenklasse festgesetzten Grenzen ab-\nden Absatzes sind diejenigen Flüssigkeiten,                  weicht.\nderen Verwendung zur Erzeugung von Wärme,\nLicht oder Kraft durch Verbrennung üblich ist.                                      Artikel 4\nDiese Vorschriften finden keine Anwendung                             Nachweis der Art der Ladung.\nauf brennbare Flüssigkeiten, die mit Wasser                     Der Absender oder sein Beauftragter hat bei der\nin jedem Verhältnis mischbar sind;                           Abladung die Art und Menge der beförderten brenn-\nb) Beförderung:                                                   baren Flüssigkeiten sowie ihre Gefahrenklasse dem\nDie Beförderung im eigentlichen Sinne, die                Artikel 2 entsprechend in einem besonderen Nach-\n1                                             weis anzugeben. Der Nachweis ist an Bord mitzu-\nEinlagerung ), das Laden oder Löschen von\nbrennbaren Flüssigkeiten als Ladung in Binnen-               führen.\nArtik-el 5\nschiffen auf Binnenwasserstraßen.\nBeförderungsarten.\nArtikel 2                                  Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut\nEinteilung in Gefahrenklassen.                         oder als Stückgut befördert werden.\n1. Die im Artikel 1 unter a aufgeführten brennbaren                      Die Beförderung als Massengut erfolgt in Tanks.\nFlüssigkeiten werden im Sinne dieser Vorschriften                     Die Beförderung als Stückgut erfolgt in Behältern\nin 4 Gefahrenklassen eingeteilt:                                  (Fässern, Kanistern, Kannen und dergleichen).\na) Sonderklasse, als K O bezeichnet, umfaßt die-\njenigen Flüssigkeiten, deren Dampfspannung                                           Artikel 6\nbei 37,8° C einen Wert übersteigt, der für be-                               Beförderung von KO.\nstimmte Gebiete jeweils durch die örtlich zu-\nKO darf nur in widerstandsfähig-en, gasdicht ver-\nständige Behörde festgesetzt worden ist.\nschlossenen Tanks oder Behältern befördert werden,\nDieser Wert muß in jedem Fall über 600 mm                 deren Ausführung den für den Verladeort geltenden\nQuecksilbersäule liegen.                                     besonderen Anforderungen entsprechen muß. Ist\nDie Dampfspannung wird nach der Methode                   die Verladung an einem Ort erfolgt, wo diese Vor-\nund mit dem Apparat von Reitl gemess-en 2 );                 schriften nicht g-elten, so müssen die Tanks und Be-\nb) Gefahrenklasse 1, als K 1 bezeichnet, umfaßt                   hälter den besonderen Anforderungen des Landes\ndie Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von                   entsprechen, in welchem diese Vorschriften gelten\n°\nhöchstens 21 C:l);                                           und in welches das Schiff auf seiner Reise zuerst\nc) Gefahrenklasse 2, als K 2 bezeichnet, umfaßt                   gelangt.\ndie Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über                     Die Beförderung richtet sich im übrigen nach den\n21° C bis 55° C einschließlich;                              Anforderung-en der jeweils örtlich zuständigen Be-\nd) Gefahrenklasse 3, als K 3 bezeichnet, umfaßt                  hörden.\ndie Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über                                          Artikel 7\n55° C bis 100° C einschließlich.                                  Ladung verschiedener Gefahrenklassen und\n1)  Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf bleibend fest-                    ,,errechnete Menge\".\ngemachte schwimmende Lager, welche den Vorschriften jeder örtlich\nzuständigen Behörde unterworfen bleiben.                                  Wenn eine Ladung aus Flüssigkeiten verschie-\n2) Proceedings of the American Society for Testing Materials, Vol.\n31,808, 1931\ndener der im Artikel 2 vorgesehenen Gefahren-\n1}  Die Grenze von 21° C ist festgesetzt in Ubereinshmmung mit       klassen K 1, K 2 oder K 3 besteht, müssen folgende\ndem Internationalen Ubercinkommcn über den Eisenbahnfrachtver-\nkehr (I. U. G.).                                                       Bestimmungen beachtet werden:\n6","390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\na) die für die Flüssigkeiten mit dein meärigsten          4. K 1, K 2 oder K 3 in „errechneten Mengen\" von\nFlammpunkt festgesetzten Bestimmungen s!nd               mehr als 1000 Litern K 1 dürfen nicht auf den in\nanzuwenden;                                              Artikel 8 Nr. 1 d genannten Schiffen befördert\nb} die „errechnete Menge\" im Sinne dieser Vor-               werden;\nschriften wird ermittelt, indem man zu der be-        5. Reisende dürfen auf Tankschiffen und auf solchen\nförderten Raummenge von K 1 1J& der beförderten          Schiff eu, die für die Beförderung von K 1, K 2\n1\nRaummenge von K 2 und /r.o derjenigen von                oder K 3 als Stückgut besonders gebaut und ein-\nK 3 hinzuzählt.                                          gerichtet sind, nicht befördert werden.\nArtikel 8                                                Artikel 11\nAnwendungsbereich.                          Ausnahme für kleine Schiffe in beschränkten\n1. Diese Vorschriften frnden Anwendung auf die                                   Bezirken.\nBeförderung mit Schiffen nachstehender Arten:             Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf\na) Tankschiffe, deren Tanks ~inen Teil des             eine Beförderung mit Schiffen, die durch die zu-\nSchiffskörpers bilden oder von ihm unab-            ständige Behörde nur für beschränkte Bezirke zuge-\nhängig sind, und die K 1, K 2 oder K 3 be-          lassen sind und nicht mehr als 125 t Stückgut ein-\nfördern;                                            schließlich Verpackung an Bord haben oder, soweit\nb) Schiffe, die für die Beförderung von K 1, K 2       sie Massengut befördern, keine höhere Tragfähig-\noder K 3 als Stückgut besonders gebaut und          keit als 50 t haben. Diese Beförderungsarten unter-\nein,2erichtet sind;                                liegen den besonderen Sicherheitsvorschriften, die\nc) Schiffe, die K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut         in dem betreffenden Lande für solche Beförderun-\nbefördern, aber für diesen Zweck nicht be-          gen gelten.\nsonders gebaut und eingerichtet sind und\nReisende nicht befördern;                                  Zweiter Abschnitt. Tanks und Behälter.\nd) Schiffe, die K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut                               Artikel 12\nbefördern, aber für diesen Zweck nicht beson-               Anforderungen an Tanks und Behälter.\nders gebaut und eingerichtet sind und Reisende\nbefördern.                                          1. K 1, K 2 oder K 3 müssen befördert werden:\na) in Tanks, die den Bestimmungen des Teils II,\n2. Die zuständigen Behörden können die in Nr. 1 c                Kapitel II entsprechen, oder\nund d erwähnten Beförderungsarten auf bestimm-            b) in widerstandsfähigen geschlossenen Behäl-\nten Wasserstraßen ausschließen.                               tern, die keine Flüssigkeit, und wenn sie K 1\n3. Diese Vorschriften finden wie folgt Anwendung:                enthalten, auch kein Gas entweichen lassen.\na) auf Schiffe gemäß Nr. 1 a: Teil I; Teil II,              Die Behälter für K 1 und K 2 Z müssen aus\nKapitel I und II; Teil III, Kapitel I; und Teil IV;    Metall bestehen. Für die übrigen brennbaren\nb) auf Schiffe gemäß Nr. 1 b: Teil I; Teil II,            Flüssigkeiten dürfen Behälter aus Metall oder\nKapitel I und III; Teil III, Kapitel I; und Teil       eisenbereifte Holzfässer verwendet werden.\nIV;                                                 2. Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z enthalten,\nc) auf Schiffe gemäß Nr. 1 c: Teil I, Abschnitt 1         müssen in festen Holzkisten oder Lattenverschlä-\ngen befördert werden.\nund 2; und Teil III, Kapitel II, Abschnitt 15;\n3. Behälter oder Kisten, die K 1 oder K 2 Z ent-\nd} auf Schiffe gemäß Nr. 1 d: Teil I, Abschnitt 1         halten, müssen durch einen leuchtend roten\nund 2; und Teil III, Kapitel II, Abschnitt 16.         Streifen gekennzeichnet sein.\nArtikel 9                                                Artikel 13\nBeschränkung des Anwendungsbereichs.                              Ausschluß von Holzfässern.\nDiese Vorschriften finden keine Anwendung auf             Di-e zuständige Behörde kann für bestimmte\ndie Beförderung von Mengen von K 1, K 2 oder K 3,         Wasserstraßen die Beförderung von K 2 in Holz-\ndie eine „errechnete Menge\" von 200 Litern K 1            fässern ausschließen.\nnicht übersteigen. Dies gilt für K 1 und K 2 Z, nur\nwenn es als Stückgut auf Deck befördert wird.                                    Artikel 14\nVerstauung.\nArtikel 10                           Behälter, die Flüssigkeit enthalten, müssen so ver-\nVerbotene Beförderung.                    staut werden, daß eine Offnung immer nach oben\ngerichtet ist.\n1. K 1 oder K 2 Z als Stückgut dürfen unter Deck\nnur auf den in Artikel 8 Nr. 1 a und b genannten                              Artikel 15\nSchiffen befördert werden;                                     Leere Tanks, Laderäume und Behälter.\n2. K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut in „errechneten         1. Die für Schiffe, die K 1 oder K 2 befördern, gel-\nMengen\" von mehr als 5000 Litern K 1 dürfen nur           tenden Bestimmungen finden so lange Anwen-\nauf den in Artikel 8 Nr. 1 a und b genannten              dung, als die Schiffe nicht frei von gefährlichen\nSchiffen befördert werden;                                Gasen sind.\n3. K 1, K 2 oder K 3 in „errechneten Mengen\" von          2. Die für die Beförderung von Behältern mit K 1\nmehr als 5000 Litern K 1 dürfen nicht auf den in          und K 2 geltenden Bestimmungen finden auch\nArtikel 8 Nr. 1 c genannten Schiffen befördert            Anwendung auf leere Behälter, die zuletzt solche\nwerden;                                                   Flüssigkeiten enthalten haben.","Nr. 37 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                             391\nDie Bestimmungen des Artikels 12 Nr. 2 und              eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen. Die Gül-\ndes Artikels 14 finden jedoch auf die Beförderung           tigkeitsdauer wird im Zeugnis vermerkt.\nleerer Behälter keine Anwendung. Ferner findet                 Die Behörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,\ndie Bestimmung des Artikels 12 Nr. 1 b erster               kann auf Antrag eine Verlängerung der Gültig-\nAbsatz keine Anwendung auf beschädigte Behälter,            keitsdauer bewilligen, die höchstens ein Jahr be-\ndie keine Reste br-ennbarer Flüssigkeiten (auch             tragen darf; doch muß das Schiff mindestens drei-\nnicht in Dampfform) mehr enthalten.                         mal während eines Zeitraums von 13 Jahren\nuntersucht werden.\nDritter Abschnitt. Sonderzeugnis.           2 Wenn der Schiffskörper, die Einrichtung oder die\nArtikel 16                          Ausrüstung des Schiffes Änderungen erfahren\nhaben, die geeignet sind. die Sicherheit zu beein-\nSondcrzeu ~nis.\nträchtigen, oder im Falle einer Havarie, welche\nAlle in Artikel B Nr. 1 a und b genannten Schiffe      die Sicherheit berührt, muß das Schiff unverzüg-\nmit einer Tra~~fiihigk(\\it von 15 1: und darüber müssen     lich einer wiederholten Untersuchung unterzogen\nein Sondcrzeu gnis bositzcn, das bescheinigt, daß '         werden. Gegebenenfalls ist das Sonderzeugnis\nBauart, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes            mit einer Eintragung zu versehen, die bezeugt,\ndiesen Vorschriften en !sprechen.                           daß das Schiff diesen Vorschriften wieder ent-\nspricht.\nArtikel 17                       3 Das Sonderzeugnis kann nur zurückgenommen\nAusstellung des Sonderzeugnisses.                werden, wenn Bauart, Einrichtung oder Aus-\nrüstung des Schiffes nicht mehr diesen Vor-\nt. Das Sonderzeugnis wird von der zuständigen Be-\nschriften entsprechen. Die Behörde, die das Son-\nhörde ausgestellt, nachdem eine Untersuchung\nderzeugnis ausgestellt hat, ist allein berechtigt,\ngemäß Artikel 19 vorausgegangen ist.\n2 Das Sonderzeugnis muß sich stets an Bord befin-           es  zurückzunehmen.\nden und auf Verlangen der örtlich zuständigen                    Vierter Abschnitt. Verschiedenes.\nBehörde jederzeit vorgezeigt werden.\nArtikel 21\n3. Das Sonderzeugnis muß dem in der Anlage I\nGleichwertigkeit.\ndieser Vorschriften festgestellten Muster ent-\nsprechen.                                               Wo in diesen Vorschriften irgendeine bestimmte\nArtikel 18                      Bauart,      Einrichtung  oder  Vorrichtung   angeordnet\nist, kann die zuständige Behörde an ihrer Stelle jede\nVermerk auf dem Schiffszeugnis.              andere Bauart, Einrichtung oder Vorrichtung .unter\nSoweit auf Grund besonderer Vorschriften auf        der Voraussetzung zulassen, daß sie sich verge-\neinzelnen Wasserstraßen ein Schiffszeugnis ver-        wissert hat, daß die Bauart, Einrichtung oder Vor-\nlangt wird, kann die Behörde, die das Schiffszeugnis     richtung, die als Ersatz dienen soll, mindestens\nfür ein Schiff der in Artikel 8 Nr. 1 a und b genann-   ebenso wirksam ist wie die in diesen Vorschriften\nten Art ausgestellt hat, entweder bei Vorlage des im   angeordnete.\nArtikel 16 gencmnten Sonderzeugnisses. falls das                                  Artikel 22\nSchiff schon ein solches besitzt, oder nach Unter-\nsuchung gemäß Artikel 19 auf das Schiffszeugnis                          Ausnahmen für Versuche.\neinen Vermerk selzen, der bezeugt, daß Bauart, Ein-         Einzelne Schiffe, die mit neuen technischen Ein-\nrichtung und Ausrüstung des Schiffes diesen Vor-        richtungen abweichend von diesen Vorschriften\nschriften entsprechen. Dieser Vermerk gilt als          versehen sind, können von der zuständigem Behörde\ngleichwertig mit dem oben unter Artikel 16 ge-          für ihr Gebiet zu Versuchszwecken zugelassen\nnannten Sonderzeugnis.                                  werden.\nArtikel 19                                                 TEIL II\nSchiffsuntersuchung.                      Bau und Einrichtung von Tankschiffen und von\nDie in den Artikeln 17 und 18 vorgesehene               Schiffen, die für die Beförderung brennbarer\nSchiffsuntersuchung muß durch einen Sachverstän-            Flüssigkeiten als Stückgut besonders gebaut\ndigen vorgenommen werden. Der Sachverständige                              und eingerichtet sind.\nwird bestimmt, wenn die Untersuchung auf Grund                                  Kapitel I\ndes Artikels 17 stattfindet, von der für die Aus-\nstellung des Sonderzeugnisses zuständigen Behörde,                      Allgemeine Bestimmungen.\nwenn die Untersuchung auf Grund des Artikels 18                      Fünfter Abschnitt. Kennzeichen.\nstattfindet, von der für die Ausstellung des Ver-\nArtikel 23\nmerks zuständigen Behörde. In beiden Fällen kann\nder Sachverständige auch von einer Klassifikations-                        Streifen, Tafel, Licht.\ngesellschaft bestimmt werden, die hierfür von der       1. Jedes Schiff muß mit einem hellblauen Streifen\nBehörde anerkannt ist.                                      versehen sein, der mindestens 20 cm breit ist und\nDer Sachverständige hat sich zu vergewissern,           in Höhe des Decks um den Schiffskörper herum-\ndaß diese Vorschriften befolgt sind.                        läuft.\n2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein:\nArtikel 20                           a) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die min-\nGültigkeitsdauer des Sonderzeugnisses.                  destens 50 cm hoch und breit ist und auf\n1. Das Sonderzeugnis     bleibt 4 Jahre gültig. Die            beiden Seiten ein weißes mindestens 35 cm\nzuständige Behörde kann in besonderen Fällen                hohes F trägt. Die Tafel ist längsschiffs so auf-","392                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nzustellen, daß sie von beiden Schiffsseiten      3. An Bord von Schiften, die für die Beförderung\ndeutlich gesehen werden kann;                       von K 1 oder K 2 bestimmt sind, sind nur solche\nb) mit einem hellvioletten Licht, das bei Nacht in      Verbrennungsmotoren zugelassen, bei denen zum\neinem Umkreis von 200 m sichtbar ist. Dieses        Anlassen und zum Betrieb ausschließlich K 3 als\nLicht muß in einer Höhe von wenigstens 2 m          Brennstoff verwendet wird und keiner ihrer äuße-\nüber dem Deck gesetzt sein.                         ren Teile bis zur Rotglut erwärmt wird.\nSechster Abschnitt. Maschinen, die                                   Artikel 28\nan sich ungefährlich sind.\nAufstellung der Verbrennungsmotoren\nAnikel 24                                         für den Schiffsantrieb.\nVerschiedene Maschinen, die an sich               Die Verbrennungsmotoren zum Antrieb des\nungefährlich sind.                   Schiffes müssen in einem Motorraum aufgestellt\nwerden, der hinter den .Tanks und den Koffer-\n1. Auf Schiften, die für die Beförderung von K 1\ndämmen liegt.\noder K 2 bestimmt sind, müssen die Maschinen,\nin denen keine Verbrennung stattfindet und bei                              Artikel 29\ndenen nicht die Gefahr besteht, daß einer ihrer              Aufstellung der Verbrennungsmotoren\nTeile rotglühend wird oder daß Funken entstehen,               für den Antrieb der Hilfsmaschinen.\nunter Deck vor dem vorderen oder hinter dem          1. Auf Schiften, die für die Beförderung von K 1\nhinteren Kofferdamm oder auf Deck aufgestellt           oder K 2 bestimmt sind, muß jeder Verbren-\nwerden. Jedoch müs,sen Ladepumpen und andere            nungsmotor, der Ladepumpen antreibt oder der\nMaschinen oder Apparate, die K 1 oder K 2 oder          während des Ladens, des Löschens und der Ent-\ngefährliche Dämpfe enthalten können, auf Deck           gasung benutzt wird, in einem Raum aufgestellt\nzwischen dem vorderen und dem hinteren Koffer-          werden, der vor dem vorderen oder hinter dem\ndamm aufgestellt werden.                                hinteren Kofferdamm liegt.\n2. Auf Schiffen, die für di,e Beförderung von K 1             Die Anordnung des Antriebs der Hilfsmaschi-\noder K 2 bestimmt sind und die eine Seitenhöhe          nen muß derartig sein, daß sie das Eindringen\nbis zum Deck von mehr als 3 m haben, ist die            von gefährlichen Dämpfen in den Maschinen-\nAufstellung der in diesem Artikel erwähnten Ma-         raum unmöglich macht, es sei denn, daß die Auf-\nschinen unter Deck zwischen den Kofferdämmen            stellung dieser Motoren diese Maßnahme über-\nerlaubt, wenn diese Maschinen die Ladepumpen            flüssig macht.\nantreiben.                                                 Der Eingang zu einem Verbrennungsmotorraum\n3. Elektrische Maschinen und Apparate fallen nicht         muß, wenn möglich, von den Tanks und den\nunter die Bestimmungen dieses Abschnitts und            Laderäumen abgewandt und entfernt sein.\nmüssen nach den Bestimmungen des neµnten                   Der Antrieb der Hilfsmaschinen muß so be-\nAbschnitts aufgestellt werden.                          schaffen sein, daß keine Funken durch Reibung\nSiebenter Abschnitt. Dampfkesse~.                entstehen können.\n2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\nArtikel 25                          oder K 2 bestimmt sind, müssen die Verbrennungs-\nDampfkessel.                         motoren zum Antrieb der Hilfsmaschinen, die\n1. Auf Schiften, die K 1 oder K 2 befördern, ist die       während des Ladens, des Löschens oder der Ent-\nBenutzung von Dampfkesseln verboten.                    gasung niemals benutzt werden dürfen, entweder\nWenn solche Kessel aufgestellt sind, kann die         vor dem vorderen oder hinter dem hinteren\nzuständige Behörde sie versiegeln.                      Kofferdamm auf gestellt werden.\n2. Die Schornsteine müssen mit geeigneten Funken-       3. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3\nfängern ver,sehen sein.                                 bestimmt sind, müss-en die Verbrennungsmotoren\nzum Antrieb der Hilfsmaschinen entweder unter\nArtikel 26                          Deck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren\nKohlenbunker.                         Kofferdamm . oder zwischen zwei Kofferdämmen\nDie Kohlenbunker und Kohlenkästen dürfen keine          oder auf Deck aufgestellt werden.\ngemeinsame Wand mit einem Tank oder einem                    Auf Schiffen, deren Tragfähigkeit 150 t nicht\nKofferdamm haben.                                          überschreitet, müssen die Motoren, wenn Koffer-\ndämme nicht vorhanden sind, entweder unter\nAchter Abschnitt. Verbrennungsmotoren.               Deck vor oder hinter sämtlichen Tanks oder auf\nDeck aufgestellt werden.\nArtikel 27\nZugelassene Arten von Verbrennungsmot~ren.                                  Artikel 30\nAufbewahrung des Brennstoffs.\n1. Für die Durchführung dieser Vorschriften gelten\nExplosionsmotoren als Verbrennungsmotoren.           1. Der Brennstoff muß in fest mit dem Schiffskörper\n2 Es ist verboten, solche Verbrennungsmotoren auf-         verbundenen oder durch eine Abteilung des\nzustellen:                                              Schiff-es gebildeten Behältern eingeschlossen sein.\na) die mit K 1 betrieben oder auch nur angelassen       Diese Behälter müssen von den Tanks durch\nwerden;                                             einen Kofferdamm getrennt oder auf Deck vor\nb) zu deren Anlassen oder Betrieb offenes Feuer         dem vorderen oder hinter dem hinteren Koffer-\noder eine Lampe oder ein glühender Körper            damm auf~estellt sein. Die Bestimmungen in\nnötig ist.                                           Artikel 69 Nr. 3 c bleiben hierdurch unberührt","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                        393\n2. Die Einrichtung muß so ausgeführt werd-en,, dae     5. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3\nder in den Behältern aufbewahrte Brennstoff im         bestimmt sind, dürfen die Auspuffrohre der Mo-\nFall von unrichtiger Bedienung, Uberlaufen,            toren entg-egen den Bestimmungen der Nr. 1\nLeckagen in der Rohrleitung, Bruch der Olstands-       dieses Artikels an der. Stellen des Schiffes ange-\nanzeiger sich im Schiff nicht ausbreiten kann.        ordnc.!t werden, an denen die Aufstellung der\nEs sind Einrichtungen vorzusehen, die ver-          Motoren nach Artikel '29 Nr. 3 zulässig ist.\nhindern, daß sich der Brennstoff beim üblichen\nFüllbetrieb über das Deck ergießt.                         Neunter Abschnitt. Elekt1 ische Anlagen.\n3. Die Offnungen der Uberlauf- und Luftrohre ober-                           A. /\\.ll;;emeines.\nhalb des Decks müssen mit Flammendurchschlag-\nArtike1 :33\nsicherunge,n versehen sein, die gegen Beschädi-\ngungen gut geschützt sind.                            Uberslchtsplan über die elektrischen Anlag-en.\n4. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3       1. Auf Sch1fle!i, die mit elektrischen Einrichtungen\nbeslimrnt sind, dürfen die Brennstoffbehälter nicht    versf:'!her, sind. muß ein Uhersichtsnlan über die\nunmittelbar an den Tanks liegen, wenn der Brenn-       Elnnchtungen a.uf ein<'r gut le.sbar~n und leicht\nstoff K 2 ist.                                        zugänglichen T a.fei eingesehen werden können.\nDieser Plan muß folgend·:: Angaben enthalten:\nArtikel 31                        a) Stromart und Spannung u~egebenenf alls die\nBrennstoffleitungen.                       Frequenz);\nb) Stromquelle, Aufstellung und wichtigste Kenn-\n1. Die    Brennstoffleitungen müssen aus Kupfer-              zeid1~n der Generatoren, der Akkumulatoren\nrohren oder Stahlrohren in möglichst großen\nund <le1 Transformatoren;\nLänge.n ohne Schweißung hergestellt werden.\nc) Verteilungsschema, enthaltend:\n2. Jedes Rohr, durch das Brennstoff aus einem Be-\naa) die Anordnung der Leiter mit Angabe\nhälter zufällig austreten kann, muß durch einen\nihrer Ausführungsart und ihrer Kupfer-\nunmittelbar am Behälter angeordneten Abschluß-\nquerschnitte;\nhahn gesichert sein, der von Deck aus bedient\nwerden kann. An diesen Stellen des Decks muß              bb) die Anordnung der Sicherungeri, der\neine Anzeigevorrichtung die Stellung des Hahns                  Hauptschalter, der Abzweigdosen und der\nkenntlich machen und die Feststellung, ob der                   Schalter mit Angabe i.hrer höchstzulässi-\nHahn geöffnet oder geschlossen ist, ermöglichen.                gen Belastung;\nDiese Bestimmungen gelten nicht für die Ent-          d) Aufstellung der Motoren, Verteilung der Lam-\nwässerungsrohre.                                          pen und der übrigen Apparate mit Angabe\nihrer besonder-en Kennzeichen.\nArtikel 32                     2. Aus dem Plan müssen erkennbar sein die Ein-\nAuspuffrohre der Verbrennungsmotoren.             richtungen, die sich befinden:\na) unter Deck zwischen den äußeren Koffer-\n1. Die     Auspuff gase    der Verbrennungsmotoren            dämmen {rote Farbe);\nmüssen restlos nach außenbords abgeführt wer-          b) auf Deck zwischen den t1uße1en Kofferdämmen\nden. Sämtliche Teile der Rohrleitungen für den             (hellrote Farbe):\nAuspuff müssen entweder vor dem vorderen\nc) auf Deck vor dem vorderen Ko:f.erdamm urnl\noder hinter rlem hinteren Kofferdamm liegen.\nhinter dem hinteren Koffordnmm (gelbe Farbe);\nAlle zweckentsprechenden Einrichtungen zur Ver-\nhinderung des Eindringens der Gase tn die Wohn-        d) unter Deck vor dem vorderen Kofferdamm und\nräume müssen getroffen werden.                            hinter dem hinteren Kofferdamm (hellgrüne\nFarbe).\n2. Die Auspuffrohre müssen, soweit wie nötig,\nisoliert oder gekühlt werden, damit ihre Metall-         Die Angaben, die sicl1 auf Einrichtungen be-\noberflächen unter keinen Umständen rotglühend          ziehen, die beim Laden, Löschen oder Entga:::en\nwerden können und damit sie sich im üblichen           gebraucht werden dürfen, sind durch Unter-\nBetriebe und außerhalb des Motorraums auß-en           streichen oder kräftige Buchstaben hervor-\nauf nicht mehr als 80° C erwärmen können.              zuheben.\n3. Die Motoren müssen mit einer Einrichtung ver-                                Artikel 34\nsehen sein, die das völlige Ablöschen und die                              Allgemeines.\nAbkühlung der Gase am freien Ende des Aus-\npuffes sicherstellt.                                   Die elektrische Anlage muß hinsichtlich der ver-\nwendeten Baustoffe und der allgemeinen Anord-\n'4. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\nnung so entworfen und ausgeführt sein, daß sie jede\noder K 2 bestimmt sind, müssen die Auspuffgase\nmögliche Sicherheit bietet.\nunter allen Umständen, insbesondere auch bei\nder Durchfahrt unter Bauwerken, nach außenbords        Diese Bedingung gilt insbesondere als erfüllt,\nabgeleitet werden, und zwar entweder unter\nI\nwenn die Anlage den von der zuständigen Behörde\nDeck oder in einer Höhe von wenigstens 3,50 m       anerkannten Normen für die Ausführung derartiger\nüber Deck. Die Auspuffgase der Motoren, die im      Anlagen entspricht, sofern si-e mit diesen Vor-\nHinterschiff aufgestellt sind, müssen nach hinten   schriften nicht in Widerspruch stehen.\nabgeführt werden, wenn der Auspuff unter Deck         Die Anlage muß dauernd in gutem Zustand er-\nerfolgt.                                            halten werden.","394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nArtikel 35                           wirksam zu erden, wenn die Möglichkeit besteht,\nSpannung.                            daß sie zufälligerweise infolge eines Tsolations-\nfehlers unter Spannung gesetzt werden können.\n1. Die an Bord zulässigen Höchstspannungen be-          2. Die Erdung ist nicht erforderlich, wenn die An-\ntragen für Gleichstrom und einphasigen_ Wechsel-\nlage nur von Strom von einer Spannung von nicht\nstrom 127 Volt und für zwei- und dreiphasigen            mehr als 42 Volt zwischen Leiter und Erde durch-\nWechselstrom 220 Volt. Diese Grenzwerte dürfen          flossen wird. Auf Schiffen, die für die Beförde-\nauf 220 bzw. 380 Volt erhöht werden, und zwar            rung von K 1 oder K 2 bestimmt sind. ist die\nausschließlich bei der Speisung der Elektro-             Erdung in Pumpenräumen in geschlossenen, an\nmotoren, wenn das Schiff vom Lande aus versorgt         Laderäume oder an Tanks angrenzenden Räumen\nwerden sol1 oder wenn sich an Bord ein oder             und auf Deck jedoch immer erforderlich.\nmehrere Generatoren, Transformatoren oder Elek-\ntromotoren von einer Leistung von mehr als je        3. Bei nicht ortsfesten Apparaten muß eine Ader\n25 Kilovoltampere befinden.                              des mehradrigen biegsamen Anschlußkabels zur\nDie Angaben über die Spannung beziehen sich           Erdung benutzt werden;- diese Ader muß an den\nbei Wechselstrom auf die Betriebsspannung.               Erdungskontakt des Steckers angeschlossen sein.\n2. An den Schiffskörper dürfen nur angeschlossen        4. Die Erdung kann durch eine Verbindung mit dem\nwerden:                                                 Schiffskörper hergestellt werden.\na) einer der Pole einer Gleichstromanlage von.\nhöchstens 42 Volt Spannung zwischen zwei                                Artikel 40\nLeitern;                                               Elektrische Anlagen in Tanks, Kofferdämmen\nb) der Sternpunkt oder die Mitte der Sekundär-                           und Laderäumen.\nwicklung fest eingebauter Transformatoren            In den Tanks, den Kofferdämmen und in den für\nvon höchstens 72 Volt Spannung zwischen          die Beförderung von K 1 oder K 2 als Stückgut be-\nzwei Phasen.                                     stimmten Laderäumen dürfen Lampen oder andere\nDer Schiffskörper darf nicht als Rückleiter       elektrische Apparate nicht angebracht werden.\nbenützt werden.\nArtikel 41\nArtikel 36                                            Akkumulatoren.\nAnschluß an das Landnetz.\n1. Akkumulatorenbatterien mit einer Leistung von\nWenn die elektrische Anlage des Schiffes vom            mehr als 200 Amperestunden oder mit einer\nLande aus gespeist wird, muß die Speiseleitung aus          Spannung von mehr als 42 Volt müssen in einem\neinem oder mehreren biegsamen Kupferdraht-                  besonderen gutgelüfteten Raum oder in einem\nkabeln bestehen, die mit Kautschuk isoliert und             geschlossenen, mit einer Einrichtung zur Abfüh-\ndurch eine doppelte Umwicklung aus Kautschuk                rung der Gase ins Freie versehenen Metallkasten\ngeschützt sind. Derartige Leitungen müssen in               aufgestellt werden.\nihrem Aufbau und ihrer Ausführung von der zu-                  Auf allen Schiffen, die für die Beförderung von\nständigen Behörde oder einer anerkannten Klassi-            K 1 oder K 2 bestimmt sind, müssen die Akku-\nfikationsgesellschaft zugelassen sein.                      mulatoren entweder vor dem vorderen oder hinter\nDie Kabel müssen an Bord dauernd an ortsfeste           dem hinteren Kofferdamm aufgestellt werden.\nKlammern fest angeschlossen sein, und die Steck-\n2.-Die Akkumulatorenbatterien müssen so einge•\ndosen müssen sich an Land befinden.\nrichtet sein, daß bei einer Neigung von 40° keine\nDie Speiseleitungen müssen genügend lang sein,\nFlüssigkeit auslaufen kann, und so aufgestellt\nund es müssen alle erforderlichen Maßnahmen ge-\nwerden, daß sie gegen herabfallende Gegen-\ntroffen sein, um zu verhüten, daß die Speiseleitun-\nstände geschützt sind.\ngen und ihre Anschlüsse auf Zug beansprucht\nwerden.\nArtikel 42\nArtikel 37                                 Schalt- und Verteilungseinrichtungen.\nAußerstromsetzung.\n1. Schalttafeln, Schalter, Sicherungen, Abzweig·\nDie Anlage einschließlich der Null- und Mittel-          dosen und Steckdosen müssen in besonderen ge-\nleiter muß als Ganzes abgeschaltet werden können.           schlossenen Metallkästen untergebracht sein, es\nsei denn, daß sie schon durch ihre Bauart genü-\nArtikel 38                            gend gegen Beschädigung gesichert sind.\nSicherung.                              Der Einbau in besondere geschlossene Metall-\nkästen ist nicht erforderlich für Schalter, Steck-\nDie elektrische Anlage muß allpolig gesichert\ndosen und Abzweigdosen in den Wohnräumen.\nwerden.\n2. Die Schalter müssen ihre Schaltstellung anze~gen.\nArtikel 39\nSchalter für weniger als 10 Ampere in Wohn-\nErdung.                              räumen sind von dieser Vorschrift ausgenommen.\n1. Die    betriebsmäßig nicht spannungführenden         3. Alle Schalter und Steckdosen, die zu zweipoligen\nMetallteile der Maschinen, Apparate oder der             bzw. ein- oder mehrpoligen Systemen gehören,\nelektrischen Leitungen, die von einem Strom von          müssen beide Pole bzw. alle Phasen abschalten.\nmehr als 20 Ampere durchflossen werden, wie              Bei den Schaltern der Lampen in den Wohn-\nGehäuse, Schutzhüllen oder Unterlagen, sind              räumen kann hiervon abgesehen werden.","Nr. 37 -     Tag der Ausg,abe: Bonn, den 29. August 1950                         395\nArtikel 43                                 Kautschuk isoliertem Kabel, die von der zu-\nWiderstände.                                ständigen Behörde oder einer anerkannten\nKlassifikationsgesellschaft zugelassen sind;\nDie Anlaßwidcrstände müssen als Olanlaßwider-             d) in den ·Wohnräumen, außer den vorstehend\nstände ausgeführt werden. Luftgekühlte Wider-                 unter a bis c erwähnten Lampen, Stehlampen\nstände sind zulässig, wenn sie in technischer Hin-            ohne eigenen Schalter;\nsicht und vom Standpunkt der Sicherheit min-\nc) Signal- und Schiffslichter, wenn sie in w1der-\ndestens gleichwertig sind.\nstandsfäfogen Laternen aufgestellt sind und\n2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\ndurch feste oder biegsame Leitungen mit\noder K 2 bestimmt sind, müssen die Olanlaß·\nSteckdosen gespeist werden, die den Vor-\nwiderstände so gebaut werden, daß die Tempera-\nschriften der Artikel 46 und 49 entsprechen.\ntur des Ols an der Oberfläche 100° C nicht über-\nsteigt.\n3. Luftgekühlte Widerstände müssen in staubdichten                                Artikel 46\nMetallschränken eingeschlossen und so einge-                             Elektrische Leitungen.\nrichtet sein, daß ihre Außentemperatur 100° C\nnicht übersteigt.                                      1. Der Einbau elektrischer Leitungen in Tanks oder\nAuf Schiffen, die für die Beförderung von K 1          Kofferdämme ist verboten.\noder K 2 bestimmt sind:                                2. Feste Leitungen müssen aus isoliertem Draht oder\nKabel mit Bleimantel bestehen und, außer in\na) darf die Temperatur des Materials der Wider-\nstände 200° C nicht überschreiten;                    Wohnräumen, armiert oder mit Stahldraht um-\nb) dürfen in Pumpenräumen und in geschlosse-              sponnen und gegen Eindringen von Feuchtigkeit\nnen, an Laderäume oder Tanks angrenzenden             geschützt sein oder in gleichwertiger Ausführung\nRäumen nur explosionsgeschützte Widerstände           hergestellt werden. Auf Deck, in den Lade-\nräumen, und wo es sonst nötig ist, sind die elek-\nverwendet werden.\ntrischen Leitungen gegen Beschädigungen zu\n4. Die   Verwendung von Wasserwiderständen ist               schützen.\nverboten.                                              ]. Als bewegliche Leitungen dürfen nur biegsame\nKabel, die mit Kautschuk isoliert sind, verwendet\nArtikel 44\nwerden. Sie müssen durch eine doppelte Lage aus\nHeize in rich tun gen.                     Kautschuk oder auf eine andere von der zustän-\n1. Elektrische Heizeinrichtungen müssen feist ein-           digen Behörde oder einer anerkannten Klassi-\ngebaut sein.                                              fikationsgesellschaft zugelassene Art geschützt\n2. Elektrische Heizeinrichtungen müssen so gebaut            sein.\nsein, daß die Temperatur ihrer Umhüllung 100° C              In den Wohnräumen dürfen nur biegsame,\nnicht übersteigt.                                         durch Kautschuk isolierte Leitungen verwendet\n3. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1             werden.\noder K 2 bestimmt sind, dürfen elektri·sche Heiz-            Biegsame Kabel mit Metallumhüllung oder\neinrichtungen in Pumpenräumen und unter Deck              -bewehrung dürfen nicht verwendet werden.\nzwischen den äußeren Kofferdämmen nicht auf-                 Es ist verboten, bewegliche Leitung•en mit Hilfe\ngestellt werden.                                          von Steckkontakten zu verlängern.\n4. Kabel müssen an Abzweigdosen, Schaltern oder\nArtikel 45                             an Steckdosen, Verbindungsdosen für Laternen,\nBeleuchtung.                            Lampen und ähnlichen Einrichtungen so ange-\nschlossen werden, daß die Anschlüsse gegen das\n1. Es dürfen nur Glühlampen verwendet werden.                Eindringen von Feuchtigkeit und Dämpfen ge-\nschützt sind. Diese Vorschrift findet keine An-\n2. Alle Lampen und ihre Fassungen mit Ausnahme\nwendung auf elektrische Anlagen in Wohn-\nderjenigen in den Wohnräumen und der in Nr. 3\nräumen.\nerwähnten Lampen müssen in gasdichten Uber-\nglocken eingeschlos,sen und gegen Stöße gesichert\nsein.                                                         B. Zusätzliche Bestimmungen für Schiffe,\nIm Innern der Pumpenräume von Schiffen, die                 die für die Beförderung von K 1 oder K 2\nfür die Beförderung von K 1 oder K 2 bestimmt                               bestimmt sind.\nsind, dürfen nur explosionsgeschützte Lampen\nverwendet werden.                                                               Artikel 47\n3. Es sind nur folgende Arten tragbarer Lampen\nzugelassen:                     ·                                             Anwendung.\na) tragbare Lampen mit Trockenbatterien mit               Die zusätzlichen Bestimmungen der Artikel 48\neiner Höchstspannung von 6 Volt in einer           bis 53 finden Anwe,~dung auf Schiffe die für die\nvon der zuständigen Behörde oder einer aner-        Beförderung von K 1 oder K 2 bestimmt sind.\nkannten Klassifikationsgesellschaft zugelas-\nsene Ausführung;\nb) explosionsgeschützte tragbare Lampen mit                                     Artikel 48\neigener Stromquelle oder ähnliche von der                        Temperatur der Wicklungen.\nzuständigen Behörde zugelassene Lampen;\nc) nur in dem Maschinenraum gasdicht ver-                  Die Querschnitte der Wicklungen und der Lei-\nschlossene Handlampen mit biegsamem, mit           tungen der Maschinen und der Transformatoren","396                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nmüssen so berechnet sein, daß ihre Temperatur-             b) unbeschadet entgegenstehender Bestimmungen\nerhöhung im normalen Betrieb um 10° C unter der                dieser Vorschriften dürfen vor dem vorderen\nTemperaturerhöhung bleibt, die für den normalen                und hinter dem hinteren Kofferdamm sowohl\nBetrieb in nicht explosionsgefährdeten Räumen zu-              Apparate, die den Vorschriften der Nr. 1 a\ngelassen ist.                                                  entsprechen, als auch allgemein gebräuchliche\nDiese Vorschrift findet keine Anwendung auf                 Apparate in bewährter Ausführung auf gestellt\nWicklungen und auf Leitungen, die so geschützt                 werden.\nsind, daß sie auch bei größter Temperaturerhöhung                              Artikel 50\neine Explosion nicht hervorrufen können.\nApparate, die während des Ladens, Löschens\nArtikel 49                                  und Entgasens gebraucht werden.\nArt und Aufstellung der zugelassenen             1. Jede Maschine und jede sonstige elektrische Ein-\nelektrischen Einrichtungen.                  richtung, die während des Ladens, Löschens und\nEntgasens gebraucht werden soll, muß den Vor-\n1. Auf Deck gelten folgende Bestimmungen:                  schriften des Artikels 49 Nr. 1 a entsprechen.\na) Es sind nur folgende elektrische Einrichtungen          Dies gilt nicht für die Lampen und sonstigen\nzugelassen:                                          Einrichtungen der Beleuchtungsanlage, die außer-\naa) Maschinen und sonstige elektrische Ein-          halb der Ladepumpenräume aufgestellt sind. Diese\nrichtungen in explosionsgeschützter Bau-        Lampen und Einrichtungen müssen in allen Fällen\nart;                                            den sonstigen Bestimmungen dieser Vorschriften\nentsprechen.\nbb) Kurzschlußmotoren in offener Ausführung,\nsofern sie gehörig gegen Witterungsein-      2. Die elektrischen Maschinen und Apparate, deren\nBenutzung während des Ladens, Löschens und\nflüsse geschützt sind, Apparate unter 01\nEntgasens erlaubt ist, müssen mit gelber Farbe\nund alle anderen Maschinen und Appa-\nkenntlich gemacht sein. Diese Erlauonis muß in gut\nrate, die den folgenden Sicherheitsvor-\nschriften genügen.                              lesbarer Schrift, wenn nötig in mehreren Sprachen,\nangeschlagen sein.\nAlle Teile dieser Maschinen und Appa-\nrate, die im gewöhnlichen Betrieb Funken           Die Maschinen und Apparate, deren Benutzung\nerzeugen oder leicht Funken erzeugen            während des Ladens, Löschens und Entgasens ver-\nkönnen, wie Kollektoren, Schleifringe,          boten ist, müssen in roter Farbe kenntlich ge-\nSchalter, Kontaktbahnen von Widerstän-          macht sein.\nden und Schmelzsicherungen, müssen so                               Artikel 51\ngebaut und eingeschlossen sein, daß eine\nAnschlußvorrichtungen.\nEntzündung von explosiven Dämpfen\ndurch Funken ausgeschlossen ist. Die            In den Pumpenräumen müssen für den Anschluß\nMaschinen müssen außerdem einen ver-         der Leitung an elektrische Motoren und Apparate\ngrößerten Zwischenraum zwischen Läufer       Vorrichtungen verwendet werden, die das Eindringen\nund Ständer und Rollenlager oder schwer-     von Feuchtigkeit und Dämpfen verhindern.\nschmelzbare Lager haben.\nb) Die Vorschriften unter a finden keine An-                                Artikel 52\nwendung:                                                        Glühlampen und Fassungen.\naa) auf Lampenfassungen und vollständig ein-\n1. In Tanks, Kofferdämmen, Laderäumen, Pumpen-\ngeschlossene Schalter, die auf Deck im\nräumen und den geschlossenen, an Laderäume\nFreien angebracht sind und ausschließlich\noder Tanks angrenzenden Räume;n dürfen als trag-\nzu Beleuchtungszwecken benutzt werden;\nbare Lampen nur die in Artikel 45 Nr. 3 a und b\nbb) auf Steckdosen für Signal- und Schiffs-          genannten Lampen benutzt werden.\nlichter, die sich auf Deck im Freien be-\n2. Pumpenräume und solche geschlossene Räume,\nfinden, sofern diese Steckdosen mit einer\ndie an Laderäume angrenzen, dürfen durch feste\nVorrichtung versehen sind, die das Lösen        Glühlampen beleuchtet werden, wenn die Beleuch-\nder Verbindung durch einfachen Zug am\ntungsanlage in explosionsgeschützter Bauart aus-\nKabel verhindert. Den Steckdosen müssen         geführt ist und die die Fassungen einschließenden\nallpolige Abschalter vorgeschaltet sein.\nUberglocken gegen Beschädigungen durch Stöße\nDurch Anschlag ist vorzuschreiben, daß          geschützt sind. Diese Schutzvorrichtung darf nur\ndie Steckdosen vor dem Einstecken oder          vermittels besonderer Werkzeuge (Schlüssel oder\ndem Herausziehen des Steckers abzu-             Magnete und dergleichen) entfernt werden können.\nschalten sind;                                     Die Fassungen müssen so gebaut sein, daß\ncc) auf elektrische Einrichtungen zur Beleuch-       keine Explosion eintreten kann, wenn die L~mpe\ntung und Heizung der Wohnräume.                 sich lösen sollte.\n2. Unter Deck gelten folgende Bestimmungen:             3. Wenn die in Nr. 2 erwähnten Räume durch Lam-\na) auf Schiffen mit einer Seitenhöhe bis zum            pen beleuchtet werden, die in Gehäusen außer-\nDeck von mehr als 3 m (vgl. Art. 70 Nr. 1 b)         halb dieser Räume angebracht sind, so müssen\ndürfen zwischen den Kofferdämmen in den              diese Gehäuse von den Räumen durch ein fest\nLadepumpenräumen nur explosionsgeschützte            angebrachtes starkes Glas gasdicht abgeschlosseri\nMotoren und Apparate aufgestellt werden;             sein.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                          397\n·Artikel 53                      Brennstoffbehälter nicht von der Lampe abgenom-\nElektrische Lautsignale.                men, nicht entfernt, noch während des Brennens\ngefüllt werden kann.\nMit Ausnahme der Leitungen müssen sich alle\nDie Lampen müssen ohne Zuhilfenahme anderu\nTeile der elektrischen Lautsignale vor dem vorde-\nBrennstoffe in Betrieb gesetzt werden können.\nren oder hinter dem hinteren Kofferdamm befinden.\nJede Lampe muß mit einer Rauchkappe aus\nMetall versehen sein. Wenn die Lampe sich unter\nZehnter Abschnitt. Heizung, Beleuchtung,         einem mit Holz verschalten Deck befindet, muß die\nRauchverbot und Feuerlöscher.               Verschalung außerdem durch einen Blechschirm\ngeschützt sein, der durch einen Luftraum von der\nArtikel 54                      Verschalung getrennt ist.\nAnwendung.\nArtik+>l 5?\nDie Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwen-\ndung auf Schiffe, die für die Beförderung von K 1                           Scr..ilfsfü:hter.\noder K 2 bestimmt sind.                                   In den Schiffslichtern diirfen nur benützt werden:\nArtikel 55                      a) elektrische Lampen, die den Vorschriften des\nneunten Abschnitts entsprechen;\nHeizung.\nb) Petroleumlampen, die den Vorschriften des Arti-\n1. Als Heizeinrichtungen sind außer den im neunten         kels 56 unter b entsprechen und in widerstands-\nAbschnitt erwähnten elektrischen Einrichtungen          fähigen Laternen so aufgestellt sind, daß sie\nDampf- oder Warmwasserheizungen zugelassen.             nicht umf.allen können.\n2. Außerdem sind, jedoch nur in Wohnräumen und\nKüchen, zugelassen:                                                        Artikel 58\na) Kohlenöfen, auf einer Blechplatte mit aufge-            Verbot des Rauchens und des Gebrauchs\nbogenen Rändern befestigt und so aufgestellt,             von Feuer und ungeschütztem Licht.\ndaß weder brennende Kohlen noch Schlacken\noder heiße Asche über das Blech hinausfallen     1. Das Rauchverbot muß an Deck in augenfälliger,\nkönnen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß        gut lesbarer Schrift angebracht sein. Der Anschlag\nsie schnell und vollständig ausgelöscht werden      muß in den Sprachen der Länder abgefaßt sein,\nkönnen. Der feste Teil des Schornsteins muß         durch die das Schiff fahren soll.\nmindestens 1 m über das Deck hinausreichen\n2. In der Nähe der Zugänge zu Stellen, an denen das\nund mit einem Funkenfänger versehen sein;\nRauchen und der Gebrauch von Feuer oder un-\nb) mit K 2 oder K 3 geheizte Heizeinrichtungen,\ngeschütztem Licht nicht immer erlaubt ist, muß\ndie nicht unter Druck stehen und so gebaut\ndarauf hingewiesen werden, unter welchen Um-\nsind, daß der Brennstoffbehälter nicht heraus-\nständen das Verbot in Kraft tritt.\ngenommen und, wahrend der Apparat im Be-\ntrieb ist, nicht gefüllt werden kann. Diese      3. In den Wohnräumen müssen Aschenbecher vor-\nHeizeinrichtungen müssen ohne Zuhilfenahme          handen sein.\nanderer flüssiger Brennstoffe in Betrieb gesetzt\nwerden können.                                                           Artikel 59\nDiese Einrichtungen müssen in einem Me-                      Feuerlöscheinrichtungen.\ntallbehälter befestigt sein, der gegebenenfalls     Auf jedem Schiff müssen mindestens vorhanden\nden gesamten Brennstoff des Apparates auf-\nsein:\nnehmen kann.\nDie Heizeinrichtungen einschließlich des      a) im Vorschiff und ebenso im Hinterschiff in der\numgebenden Metallbehälters müssen sicher              Nähe der Zugänge zu den Wohnräumen und den\nbefestigt sein.                                      Diensträumen je zwei Feuerlöscheinrichtungen,\nHeizeinrichtungen, die K 2 verbrauchen,            von denen eine aus zwei Eimern mit gewölbtem\nmüssen mit Dochten brennen.                           Boden oder in ähnlicher Ausführung bestehen\ndarf. Die 'Eimer müssen je vier bis sechs Liter\nArtikel 56                           fassen und mit einem ausreichend langen Seil\nBeleuchtung.                          versehen sein;\nb} eine weitere Feuerlöscheinrichtung in jedem\nFür die Beleuchtung an Bord sind -nur folgende\nKesselraum und in jedem Raum für Verbren-\nEinrichtungen zugelassen:\nnungsmotoren u,nd für Ladepumpen;\na) elektrische Beleuchtungsanlagen entsprechend\nden Vorschriften des neunten Abschnitts;           c} wenn die elektrische Anlage des Schiffes eine\nb} in den Wohnräumen, Küchen und Antriebs-                  Spannung von mehr als 50 Volt verwendet, eine\nmaschim•ruäumen, Petroleum- (K 2) Lampen mit            Sonderfeuerlöscheinrichtung einer nichtleiten-\nBrennstoffbehältern aus Metall ohne besondere           den Flüssigkeit.\nEinfüllöffnung, die so gebaut sind, daß bei Bruch      Mindestens zwei der unter a und b aufgeführ-\neiner Lötstelle weder die Lampe herabfallen         ten Feuerlöscheinrichtungen müssen zum Löschen.\nnoch der Brennstoffbehälter sich öffnen oder        brennender Flüssigkeiten geeignet sein.\nentleeren kann.                                        Feuerlöscheinrichtungen mit Flüssigkeiten, die\nDie Lampen müssen mit Dochten brennen und            gegen Frost empfindlich sind, müssen in geeigneter\nderart angebracht und eingerichtet sein, daß der        Weise geschützt werden.","398                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nArtikel 60                       3. Die Teile aus Holz, die sich in der Nähe von\nKennzeichnung der Feuerlöscheinrichtungen.              Heizungs- und Beleuchtungskörpern befinden,\nDie Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen        müssen vor Erwärmung wirksam geschützt sein.\nangebracht sind, oder diese Einrichtungen selbst             Ofenrohre müssen durch das Holz der Wegerun-\n- müssen rot angestrichen sein.                                gen, Trennungswände und Wandverkleidungen\n· in Blechhülsen geführt werden, die genügenden\nKapitel II                             Durchzug der Luft oder wirksame Isolierung\nBesondere Bestimmungen für Tankschiffe.              sicherstellen.\nElfter Abschnitt. Bau und Einrichtung.                                   Artikel 64\nArtikel 61                                       Länge und Inhalt der Tanks.\nAllgemeines.                      1. Die Länge eines Tanks darf 10 m nicht über-\nSoweit nicht in diesen Vorschriften gegenteilige         schreiten.\nBestimmungen enthalten sind, müssen Bauart,              2. Der Inhalt eines Tanks, mit Einschluß des Aus-\nFestigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Aus-             dehnungsschachtes und der Luke, darf nicht mehr\nrüstung der Schiffe den Vorschriften entsprechen,            als 200 cbm betragen.\ndie durch eine von der zuständigen Behörde aner-\nkannte Klassifikationsgesellschaft für ihre höchste                              Artikel 65\nKlasse erlassen sind, oder sie müssen gleichwertig               Prüfung der Tanks und der Kofferdämme.\nsein.\nArtikel 62                       1. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\noder K 2 bestimmt sind:\nAufbauten.\na) sind die Tanks unter dem Druck einer Wasser-\nAuf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 oder            säule zu prüfen, deren Höhe über dem Deck\nK 2 bestimmt sind, müssen Aufbauten, die als Küche               1,0 m oder über der Decke des Ausdehnungs-\noder als Wohnung für die Besatzung dienen, vor                   schachtes, wenn sie höher als 0,5 m über dem\ndem vorderen oder hinter dem . hinteren Koffer-\nDeck liegt, 0,5 m beträgt;\ndamm liegen.\nIn Ausnahmefällen dürfen diese Aufbauten auf            b) sind die Kofferdämme unter dem Druck einer\ndie Kofferdämme und im Bedarfsfall sogar auf die                 Wassersäule zu prüfen, deren Höhe über dem\nTanks hinaufreichen, aber nur unter der Bedingung,               Deck 1,50 m beträgt;\ndaß ihre Fußböden aus Blech und gasdicht her-                c) ist das an dem Tank liegende Kofferdamm-\ngestellt und so hoch über den Decken der Koffer-                 schott von beiden Seiten zu prüfen. Diese\ndämme oder den Tanks angeordnet werden, daß ein                  letzte Vorschrift gilt nicht für Schiffe mit\nZwischenraum entsteht, der den freien Durchgang                  Tanks, die vom Schiffskörper unabhängig sind.\ndes Wassers gestattet und die Möglichkeit der In-\nstandhaltung gewährleistet. Die Türen und Offnun-       2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3 be-\ngen müssen so angelegt sein, daß gefährliche                 stimmt sind, müssen die Tanks und die Koffer-\nDämpfe, die nicht genügend durch Luft verdünnt               dämme nach den in Nr. 1 a und b dieses Artikels\nsind, nicht ohne weiteres in die Aufbauten eindrin-          festgelegten Bedingungen geprüft werden.\ngen können.\nArtikel 66\nArtikel 63\nOffnungen der Tanks.\nWerkstoffe.\n1. Offnungen der Tanks, die nicht durch aufgenie-\n1. Die Schiffe müssen aus Stahl gebaut sem. Der\ntete, aufgeschweißte oder gleichwertig befestigte\nSchiffskörper und die Tanks müssen aus Siemens-\nMetallstücke endgültig dicht verschlossen sind,\nMartin-Stahl bestehen. Auf Schiffen mit vom\nmüssen oberhalb des höchsten Standes der Flüs-\nSchiffskörper unabhängigen Tanks gilt diese\nsigkeit und mindestens 0,30 m oberhalb der Bord-\nletztere Bestimmung nur für den Bau der Tanks.           linie des Decks angeordnet werden. Ausnahmen\n2. Die Verwendung von Holz im Schiff ist, soweit             von dieser Bestimmung dürfen nur bei den\nwie möglich, zu vermeiden. Sie ist grundsätzlich\nOffnungen zur Feststellung des Tankinhalts, die\nbeschränkt auf:                                          von der Zollbehörde vorgeschrieben werden, und\na) Wallschienen, Ruder, Masten, Flaggenstöcke,\nbei den Austrittsöffnungen der kleinen Rohre für\nLademasten und Bugspriet;\ndie Trocknuhg und Entgasung gemacht werden.\nb) Tischlerarbeiten und Verkleidungen der Wohn-\nDiese Offnungen dürfen in den Decken des Tanks\nräume, der Küchen, der Vorratsräume, Möbel           angeordnet werden, müssen aber stets mit wider-\nund Wirtschaftsgegenstände;                          standsfähigen Verschlüssen aus Metall versehen\nc) Grätings in den Pumpenräumen; .\nsein.\nd) Fensterrahmen, abnehmbare Teile des Steuer-\nhauses, Deckbelag im Hinterschiff, Grätings      2. Die Verschlußvorrichtungen der obengenannten\nfür die Trossen, · abnehmbare Oberlichter.            Offnungen müssen wasserdicht und auf Schiffen,\nGegenstände des Inventars, Boote und Boots-           die für die Beförderung von K 1 oder K 2 bestimmt\nklampen;                                              sind, gasdicht sein. Ausgenommen von dieser Be-\ne) Verkeilung der vom Schiffskörper unabhängi-           stimmung sind die Offnungen für den Druckaus-\ngen Tanks:                                            gleich. z R. Ausgleichsventile und ähnliche\nf) Schutzkästen für Akkumulatoren.                       Einrichtungen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                          399\n3. Darüber hinaus gelten für die Schiffe, die für die                          Artikel 69\nBeförderung von K 1 oder K 2 bestimmt sind,                    Oldichte Schotte und Kofferdämme.\nfolgende Vorschriften:\na) die Betätigung der Verschlüsse der verschie-     1. Die Begrenzungsschotte der Tanks und Koffer-\ndenen Offnungen der Tanks darf nicht die Ge-      dämme dürfen genietet oder geschweißt werden.\nfahr bringen, daß Funken entstehen, es sei        Sie müssen vollständig öldicht sein.\ndenn, daß diese Verschlüsse stets erst nach    2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\nder Entgasung geöffnet werden;                    oder K 2 bestimmt sind, müssen die nachstehen-\nb) die Verschlüsse der Offnungen, die zur Beob-        den Vorschriften befolgt werden:\nachtung der Vorgänge beim Laden, beim             a) die Tanks - und auf Schiffen, deren Seiten-\nLöschen und bei der Feststellung des Tank-             höhe bis zum Deck mehr als 3 m beträgt, auch\ninhaltes dien-en, müssen so eingerichtet sein,         die Pumpenräume, die unter Deck liegen -\ndaß sie die Dauer des Offnens soviel wie               müssen von allen Abteilungen unter Deck\nmöglich beschränken;                                   durch Kofferdämme getrennt werden, deren\nc) die Schaugläser müssen mindestens 15 mm                  Breite mindestens 50 cm beträgt.\ndick und mit Metallblenden versehen sein.                 Diese Breite darf auf Schiffen, deren Trag-\nfähigkeit 150 t nicht überschreitet, auf 40 cm\nArtikel 67\nverringert werden;\nFüllmarke.\nb) wenn die Tanks vom Schiffskörper unabhängig\nIm Innern eines jeden Tanks ist eine Marke anzu-            sind, darf das Kofferdammschott, das an den\nbringen, die den Stand der Flüssigkeit bei der Fül-            Tanks liegt, durch eine öldichte, mindestens\nlung des Tanks auf 98,5 v. H. seines Il'\\halts, ein-           50 cm hohe Bodenwrange ersetzt werden, die\nschließlich des Inhalts des etwa vorhandenen Aus-              im Abstand von mindestens 40 cm von dem\ndehnungsschacht.es und der Luke, bezeichnet.                   anderen Schott stehen muß.\nDiese Erleichterung gilt nicht für Koffer-\nArtikel 68                             dämme, die die Tanks vom Motorraum trennen;\nSicherheitsvorrichtungen gegen Uber- und            c) die Kofferdammschotte dürfen weder Löcher\nUnterdruck.                            noch Durchführungen erhalten.\n1. Jeder Tank muß mit der Außenluft durch eine                    Diese Vorschrift gilt auch für Tankschotte\noder mehrere Vorrichtungen zum Druckausgleich               mit Ausnahme der Schotte auf Schiffen mit\nin Verbindung stehen, die genügen, um gefähr-               einer Seitenhöhe bis zum Deck von mehr als\nlichen Ober- oder Unterdruck in den Tanks so-               3 m, auf denen der Pumpenraum unter Deck\nwohl während der Reise als auch beim Laden                  zwischen Kofferdämmen liegt;\noder Löschen zu verhüten.                               d) die Kofferdämme dürfen nicht für irgendeinen\nWenn eine gemeinsame Sammelleitung besteht,             Zweck eingerichtet sein; die Bestimmung in\ndie die Gase aus mehreren Tanks durch dieselbe              Artikel 79 Nr. 3 bleibt hiervon unberührt:\nDruckausgleichvorrichtung abführt und wenn in           e) die Kofferdämme müssen mit einem Wasser-\ndieser Leitung Abschlußvorrichtungen (Ventile,              einlaßventil ausgerüstet sein, das unter der\nHähne oder dergleichen) vorhanden sind, müssen              Leichtladelinie liegt und von Deck aus be-\ndiese Vorrichtungen erkennen lassen, ob sie ge-             tätigt werden kann;\nöffnet oder geschlossen sind.                           f) die Kofferdämme müssen außer durch den\nDie Vorrichtungen zum Druckausgleich müssen              Wassereinlaß durch eine besondere Pumpe\nmit Flammendurchschlagsicherungen versehen                   auf Deck s-ehr schnell mit Wasser gefüllt und\nsein. Jedoch werden diese Sicherungen auf Schif-             durch diese Pumpe und eine im Kofferdamm\nfen, die ausschließlich für die Beförderung von              fest eingebaute Rohrleitung entleert werden\nK 3 bestimmt sind, nicht gefordert.                         können. Die Pumpe darf eine tragbare Hand-\nWenn auf einem Schiff eine gemeinsame Gas-              pumpe sein:\nsammelleitung besteht, die gestattet, nach dem          g) die Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren\nGaspendelverfahren zu laden oder zu löschen, so              der Kofferdämme dürfen nicht in Verbindung\nmuß diese Leitung mit einem oder mit mehreren                mit irgendeiner anderen Rohrleitung des\nSicherheitsventilen ausgestattet sein, damit ge-             Schiffes stehen;\nfährlicher Ober- oder Unterdruck vermieden wird.       h) die Verschlüsse der Kofferdämme müssen öl-\n2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 Z              dicht sein.\noder K 2 Z bestimmt sind und die mit einer Gas-\n3. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3\nsammelleitung ausgestattet sind, darf ein Tank,\nbestimmt sind, müssen die nachstehenden Vor-\nder für die Beförderung dieser Flüssigkeiten be-\nschriften befolgt werden:\nstimmt ist. nur dann mit einem anderen Tank\ndurch diese Gassammelleitung in Verbindung              a) die Tanks müssen von den Wohnräumen, dem\nstehen, wenn eine Flammendurchschlagsicherung               Motorraum und dem Kesselraum, die unter\noder ein Verschluß zwischen beiden vorhanden                Deck liegen, durch Kofferdämme getrennt\nist. Die Verschlüsse müssen stets ermöglichen, die          werden, die je mindestens 50 cm breit sind.\nTanks, welche bestimmt sind, K 1 Z oder K 2 Z                  Diese Kofferdämme sind auf Schiften, deren\nzu enthalten, von den zur Aufnahme von K 1,                 Tragfähigkeit 150 t nicht überschreitet, nicht\nK 2 oder K 3 bestimmten Tanks zu trennen.                   erforder lieh;","400                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nb} wenn die Tanks vom Schiffskörper unabhängig                             Artikel 71\nsind, darf der Raum, in dem die Tanks aufge-                   Belüftung und Entlüftung.\nstellt sind, von den Räumen, die anderen\nZwecken dienen sollen, durch ein einziges        1. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\nSchott getrennt werden, das weder Offnungen         oder K 2 bestimmt sind, sind die nachstehenden\nnoch Durchführungen erhalten darf und das           Vorschriften zu befolgen:\nim Abstand von mindestens 40 cm vom näch-           a} die Tanks dürfen nur durch die im Artikel 68\nsten Tank stehen muß.                                  erwähnten Einrichtungen mit d-er Außenluft in\nDieser Abstand darf auf Schiffen, deren             Verbindung stehen;\nTragfähigkeit 50 t nicht überschreitet, ver-        b) die Kofferdämme müssen:\nringert werden;\naa) entweder durch zwei große Lüfter gut\nc) die Kofferdämme dürfen als Laderaum für die                  entlüftet werden, die mit Flammendurch-\nBeförderung von K 3 als Stückgut oder als                   schlagsicherungen versehen sind und von\nPumpenraum oder als Brennstoffbunker, jedoch                denen der eine bis auf den Boden des\nausschließlich für K 3, eingerichtet werden;                Kofferdamms und mindest-ens 2,50 m über\nd) in den Schotten eines Kofferdammes dürfen                    Deck reicht und einen Saugkopf hat oder\nDurchführungen nur angeordnet werd-en, wenn            bb) gasdicht verschlossen sein. Die Anordung\nder Kofferdamm als Pumpenraum oder als                      von Schwanenhälsen oder Pilzlüftern ist\nBrennstoffbunker eingerichtet wird. Die Durch-              jedoch gestattet, wenn sie mit Flammen-\nbrech ungen müssen auf das al1ernotwendigste                durchschlagsicherungen versehen sind,\nMaß beschränkt werden und müssen so an-                     die gut gegen Beschädigungen geschützt\ngeordnet werden, daß die Dichtigkeit des                    sind;\nSchottes gesichert bl-eibt.                         c) die Deckanlage der Schiffe mit vom Schiffs-\nkörper unabhängigen Tanks ist so auszuführen,\nJedes Rohr, das durch ein Kofferdammschott\ndaß um die Tanks nur so kleine Zwischen-\nhindurchgeführt ist, muß an diesem Schott\nräume bleiben, wie sie für die Bauausführung\neine Abschlußvorrichtung haben;\ngerade noch notwendig sind. Diese Zwischen-\ne) die Tankschotte dürfen Durchführungen nur               räume müssen durch Vorrichtungen geschlos-\nerhalten, wenn ein Pumpenraum unt-er Deck              sen werden, die nachgiebig und so ausgeführt\nvorhanden ist, und zwar nur für die Rohrlei-           sind, daß sie den Austritt der Gase erschweren\ntung der Pumpen.                                       und verhindern, daß Regen oder Spülwasser\noder etwa aus einem Tank übergelaufene\nFlüssigkeit in den Schiffsraum eindringt.\nArtikel 70\nDie Schiffsräume müssen durch Schwanen-\nAufstellung der Ladepumpen; Füll- und Löschrohr-              hälse oder Pilzlüfter auf Deck gelüftet werden.\nleitungen.                             Diese müssen mit Flammendurchschlagsiche-\nrungen versehen sein, die gut gegen Beschä-\n1. a) Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1           digungen. geschützt sind. Alle Offnungen in\noder K 2 bestimmt sind, müssen die Ladepum-            diesen Deckanlagen sind mit dichten Ver-\npen sowie die Füll- und Löschrohrleitungen             schlußvorrichtqngen zu versehen;\nauf Deck zwisch-en den Kofferdämmen ange-           d) die Pumpenräume müssen gründlich und wirk-\nordnet werden.                                         sam gelüftet werden, und zwar, wenn sie auf\nb) Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1           Deck li-egen, durch eine gründliche, natürliche\noder K 2 bestimmt sind, dürfen, wenn die               Lüftung, oder, wenn sie unter Deck liegen,\nSchiffe eine Seitenhöhe bis ~um Deck von               durch weite Lüfter, von denen mindestens\nmehr als 3 m haben, die Pumpen in einem                einer bis zum Boden des Pumpenraumes reicht\nPumpenraum unter D-eck aufgestellt werden,             und einen Saugkopf haben muß;\nder zwischen zwei Kofferdämmen liegt. Nur           e) bei der allgemein-en Anlage der Entlüftung\nin diesem Fall dürfen die Löschrohrleitungen·          sind die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen\nam Boden des Schiffes verlegt werden.                  zu treffen, damit gefährliche Dämpfe, die aus\nden Vorrichtungen für die Be- und Entlüftung\n2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\nentweichen, nicht in die Offnungen der Wohn-\noder K 2 bestimmt sind, müssen die Füll- und\nräume, Maschinenräume und anderer Räume\nLöschrohrleitungen von allen Rohrleitungen, die\nfür den Schiffsbetrieb eindringen können,\nvor dem vord-eren oder hinter dem hinteren\nbevor si-e genügend mit Luft verdünnt sind.\nKofferdamm liegen, unabhängig sein.\n2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3\n3. Die Füll- und Löschrohrleitungen müssen in metal-\nbestimmt sind, müssen nachfolgende Vorschriften\nlischer Verbindung mit dem Schiffskörper stehen,\nbefolgt werden:\ndamit Unfälle infolge von statischer Elektrizität\na) die Tanks dürfen nur durch die in Artikel 68\nvermieden werden. Die Füllrohre müssen bis zum\nerwähnten Einrichtungen gelüftet werden;\nBoden der Tanks reichen.\nb) die Kofferdämme müssen, wenn sie nicht für\n4. Die V-entile und andere Abschlußvorrichtungen              andere Zwecke verwend-et werden, entweder\nder Füll- und Löschrohrleitungen müssen, soweit            durch Lüfter gelüftet oder verschlossen und\nwie möglich, anzeigen, ob sie geöffnet oder ge-            auf Deck mit einfachen Schwanenhälsen oder\nschlossen sind.                                            mit Pilzlüftern ausgerüstet werden;","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                            401\nc) die Deckanlage der Schiffe mit vom Schiffs-        b) Wallschienen, Ruder, Masten, Flaggenstöcke,\nkörper unabhängigen Tanks ist so auszuführen,          Lademasten und Bugspriet;\ndaß um die Tanks nur kleine Zwischenräume          c) Tischlerarbeiten und Verkleidungen der Wohn-\nbleiben, wie sie für die Bauausführung gerade          räume, der Küchen, der Vorratsräume, Möbel\nnoch notwendig sind. Diese Zwischenräume               und Wirtschaftsgegenstände;\nund andere Offnungen müssen so ausgeführt          d) Lukendeckel und Deckgrätings;\nsein, daß Regen oder Spülwasser oder etwa          e) Fensterrahmen, abnehmbare Teile des Steuer-\naus einem Tank übergelaufene Flüssigkei1               hauses, Deckbelag im Hinterschiff, Grätings\nnicht in den Schiffsraum eindringen kann               für die Trossen, abnehmbare Oberlichter,\nDie Schiffsräume müssen durch Lüfter odei              Gegenstände des Inventars, Boote und Boots-\ndurch einfache Schwanenhälse oder Pilzlüfter           klampen;\nauf Deck gelüftet werden.\n3. Auf allen Schiffen müssen die Maschinenräume,         f) Schutzkästen für Akkumulatoren.\ndie Wohnräume und alle anderen von der Mann-       3. Die Teile aus Holz, die sich in der Nähe von\nschaft benutzten Räume sowohl unter Deck als          Heizungs- und Beleuchtungskörpern befinden,\nauf Deck gründlich be- oder entlüftet werden.         müssen vor Erwärmung wirksam geschützt sein.\nOfenrohre müssen durch das Holz der Wege-\nArtikel 72                         rungen, Trennungswände und Wandverkleidun-\nLaderäume für Stückgutbeförderung.               g-en in Blechhülsen geführt werden, die genügend\nWenn auf Tankschiffen Laderäume für Stückgut-         Durchzug der Luft oder wirksame Isolierung\nbeförderung eingerichtet werden, müssen diese            sichern.\nLaderäume den Vorschriften des Kapitels III ent-\nsprechen.                                                                    Artikel 76\nLaderäume, Einrichtungen für\nKapitel III\nLüftung, Wassereinlaß.\nBesondere Bestimmungen für Schiffe, die für\ndie Beförderung brennbar-er Flüssigkeiten als    ' 1. Jeder Laderaum eines Schiffes, das für die Be-\nStückgut besonders gebaut und eingerichtet sind.      förderung von K 1 oder K 2 bestimmt ist, muß\ndurch große Lüfter, die mit Flammendurchschlag-\nZwölfter Abschnitt. Bau und Einrichtung.           sicherungen ausgerüstet sind, gut entlüftet wer-\nArtikel 73                         den. Einige dieser Lüfter müssen bis auf den\nAllgemeines.                        Boden    des  Laderaums   und  mindestens    2,50  m\nüber Deck reichen und mit Saugköpfen versehen\nSoweit nicht in diesen Vorschriften gegenteilige      sein. Indessen werden für Schiffe, die auf Wasser-\nBestimmungen enthalten sind, müssen Bauart,              straßen mit geringer lichter Höhe verkehren\nFestigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Aus-         sollen, Lüfter von geringerer Höhe zugelassen.\nrüstung der Schiffe den Vorschriften -entsprechen, 2. Jeder Laderaum eines Schiff es, das für die Be-\ndie durch eine von der zuständigen Behörde aner-         förderung von K 1 oder K 2 bestimmt ist, muß\nkannte Klassifikationsgesellschaft für ihre höchste      mit einem Wassereinlaßventil ausgerüstet sein,\nKlasse erlassen sind, oder sie müssen ihnen gleich-       das unter der Leichtladelinie liegt und vom Deck\nwertig sein.                                              aus zu bedienen ist.\nArtikel 74\nArtikel 77\nAufbauten.\nOldichte Schotte und Kofferdämme.\nAuf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\n1. Die Begrenzungsschotte der Laderäume dürfen\noder K 2 bestimmt sind, müssen die Aufbauten, die\ngenietet oder geschweißt werden. Sie müssen\nals Küche oder als Wohnung für die Besatzung\nvollständig öldicht sein und dürfen weder Off-\ndienen, vor dem vorderen oder hinter dem hinteren\nnungen noch Durchführungen erhalten.\nKofferdamm liegen.\nIn Ausnahmefällen dürfen diese Aufbauten auf       2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1\ndie Kofferdämme und im Bedarfsfall sogar auf die          oder K 2 bestimmt sind, müssen die nachstehen-\nLaderäume hinaufreichen, aber nur unter der Be-           den Vorschriften befolgt werden:\ndingung, daß ihre Fußböden aus Blech und gasdicht         a) Laderäume, die für die Beförderung von K 1\nhergestellt und so hoch über den Decken der                   oder K 2 bestimmt sind, -müssen von allen\nKofferdämme oder der Laderäume angeordnet sind,               anderen Abteilungen unter Deck durch Koffer-\ndaß ein genügender Zwischenraum entsteht, der                 dämme getrennt werden, die eine Breite von\nden freien Durchgang des Wassers gestattet und                mindestens 50 cm haben.\ndie Möglichkeit der Instandhaltung gewährleistet.               Diese Breite darf auf Schiffen, dere,n Trag-\nfähigkeit 150 t nicht üb-erschreitet, auf 40 cm\nArtikel 75                              verringert werden;\nWerkstoffe.                         b) die Kofferdämme dürfen nicht zur Benutzung\n1. Die Schiffe müssen aus Stahl hergestellt sein.             für irgendwelche Zwecke eingerichtet sein;\n2. Die Verwendung von Holz im Schiff ist, soweit          c) die Kofferdämme müssen ein Wassereinlaß-\nwie möglich, zu vermeiden.                                 ventil in der Außenhaut haben, das unter der\nSie ist grundsätzlich beschränkt auf:                      Leichtladelinie liegt und von Deck aus zu\na) Verkleidung und Wegerung der Laderäume;                 bedienen ist;","402                                       Bundesgesetzblatt Jahrg;rng 1950\nd) die Kofferdämme müssen:                              b) die Kofferdämme soviel wie möglich geschlossen\naa) entweder durch zwei große Lüfter gut                 gehalten _werden.\ngelüftet werden. die mit Flammendurch-\nschlagsicherungen versehen sind und von                               Artikel 81\ndenen der eine bis auf den Boden des                        Abschluß von Rohrleitungen.\nKofferdamms und mindestens 2.50 m über\nDeck reicht und einen Saugkopf hat oder        t. Auf Schiffen. die K 1 octe, K 2 befördert haben,\nbb} dicht verschlossen sein Die Aufstellung            müssen die Abschlußvorrichtungen der Rohr-\nvon Schwanenhälsen oder Pilzlüftern ist           leitungen für das Laden und Löschen geschlossen\ngestattet. wenn sie mit Flammendurch-             sein, solange die Tanks nicht frei von gefähr-\nschlagsicherungen versehen sind. die gut          lichen Gasen sind.\ngegen Beschädigungen geschützt sind           2. Auf Schiffen. die K 1 Z oder K 2 Z befördern\ne) die Kofferdämme müssen außer durch den                   und eine GassammeJJeitung haben. darf kein\nWassereinlaß durch eine besondere Pumpe                Tank. der eine dieser ·Flüssigkeiten enthält. mit\nauf Deck sehr sehnen mit Wasser gefüllt und            irgendeinem anderen Tank durch die Sammel-\ndurch diese Pumpe und eine im Kofferdamm               leitung verbunden sein, es sei denn, daß eine\nfest eingebaute Rohrleitung entleert werden            Flammendurchschlagsicherung eingeschaltet ist.\nkönnen Die Pumpe darf eine tragbare Hand-                 Die Absch]ußvorrichtungen zur Trennung der\npumpe sein;                                            Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten, von den\nf) die Rohrleitungen zum Füllen und zum Ent-               Tanks, die K 1, K 2 oder K 3 enthalten. müss-en\nleeren der Kofferdämme dürfen nicht mit                während der Reise sowie beim Laden und\nirgendeiner anderen Rohrleitung des Schiffes           Löschen geschlossen sein.\nin Verbindung stehen;\nDiese Vorschriften gelten auch für leere Tanks,\ng) die Verschlüsse der Kofferdämme müssen öl-\ndie K 1 Z oder K 2 Z enthalten haben, solange\ndicht sein.                                            die Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.\nTEIL III\nArtikel 82\nBetriebsvorschriften.                                Nachprüfung der Kofferdämme.\nKapitel T                              Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, sind\nBestimmungen über die Beförderung brennbarer            Kofferdämme. die nicht gefüJlt sind. mindestens\nFlüssigkeiten auf Tankschiffen und als Stück-           einmal täglich durch einfache Besichtigung auf\ngut auf Schiffen. die hierfür besonders gebaut          ihre Dichtigkeit zu prüfen.\nund eingerichtet sind.                       Sobald sich zeigt. daß ein Kofferdammschott. das\nDreizehnter Abschnitt. Verschiedenes.             nach diesen Vorschriften öldicht sein muß. dieser\nBestimmung nicht mehr entspricht. muß der Koffer-\nArtike] 78                        damm. falls einer der b-enachbarten Tanks Ladung\nDampfkessel.                       enthält, mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis\ndas Schott instandgesetzt ist.\nAuf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen\nDampfkessel nicht benutzt werden Wenn solche                                       Artikel 83\nKessel an Bord sind, kann die zuständige Behörde\nsie versiegeln.                                                            Verbot der Verbindung\nvon Rohrleitungsgruppen.\nArtikel 79\nBenutzung der Kofferdämme.                      Auf Schiffen, die K t oder K 2 befördern. darf\nkeine Verbindung zwischen zwei der folgenden\n1. Die Kofferdämme von Schiffen. die K 1 oder K 2          Rohrleitungsgruppen hergestellt werden:\nbefördern. dürfen nicht als Vorrats- oder Lade-         a) Rohrleitungsgruppe für Laden und Löschen;\nräume dienen\n2. Die> Kofferdämme von Schiffen. die K 3 befördern.       b) Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme:\ndürfen zur Reförderung von K 3 in Stückgütern,          c) Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen oder\nals Pumpenraum oder als Vorratsraum für Be-                   hinter dem hinteren Kofferdamm.\ntriebsc;toff aber nur fü. K 3 benutzt werden.\n3. Die zuc:tändige Behörde darf Tankschiffen die K 1.                              Artikel 84\nK 2 oder K 1 befördern wenn ihre Tra~fähigkeit                  Tag und Nachtbezeichnung des Schiffes.\n-,.\nkleiner als 300 t ist und sie nur im Tnlande ver-       1. AJle beladenen Schiffe müssen führen:\nkehren. gestatten. als Ladung in den Koffer-\ndämmen Flüssigkeiten zu befördern, deren                    a) am Tage die im Artikel 23 Nr. 2 a vorge-\nFlammpunkt über 55° C liegt.                                    schriebene Tafel;\nb) bei Nacht das im Artikel 23 Nr. 2 b vor-\nArtikel 80                                geschriebene Licht. Das Licht muß in ·,einer\nVerschluß der Tanks und Kofferdämme.                      Höhe von mindestens 2 m über Deck gesetzt\nAuf Schiffen. die K 1 oder K 2 befördern. müssen:               sein.\na) die Tanks stets geschlossen bleiben vorbPhaJt-          2. Für Beginn und Ende von „Tag\" und „Nacht\" im\nlich der ~emäß Artikel 103 von den örtlich zu-            Sinne dieses Artikels sind die j-eweiJigen ört-\nstänrJiQe-n ~ehörden erlassenen besonderen Be-            lichen Vorschriften für die übri~en optischen\nstimmungen;                                               Zeichen, die das Schiff führen muß, maßgebend.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                          403\n3. Die örtlich zuständige Behörde kann anordnen,                                Artikel 91\ndaß an bestimmten Orten besonderer Art die vor-                       Jährliche Besichtigung\nstehend vorgeschriebenen Zeichen nicht geführt                     der Feuerlöscheinrichtungen.\nzu werden brauchen.\nDie Eigentümer von Schiffen, die K 1, K 2 oder\nArtikel 85                       K 3 befördern, sind verpflichtet, die Feuerlöschein-\nFeuer und ungeschütztes Licht.             richtungen einmal jährlich besichtigen und prüfen\n1. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist,       zu lassen, um festzustellen, daß sie sich in gutem\nunbeschadet anderweitig vorgeschriebener be-         Zustand befinden und zum sofortigen Gebrauch be-\nsonderer Verbote, ungeschütztes Licht oder Feuer    reit sind. Diese Prüfung ist in einer besonderen\nnur in folgenden Fällen erlaubt:                    Liste zu vermerken, die an Bord aufzubewahren\na) in geschlossenen Räumen vor dem vorderen         und von dem jeweiligen Besichtiger durch Unter-\noder hinter dem hinteren Kofferdamm:            schrift zu bestätigen ist.\nb) in den ordnungsmäßig an Bord befindlichen\nArtikel 92\nLaternen für die Signal- und Schiffslichter.\n2. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, darf          Verbot der Mitbeförderung gefährlicher Stoffe.\nungeschütztes Licht nur in geschlossenen Räu-          Sprengstoffe und andere explosionsgefährliche\nmen, die vor dem vorderen oder hinter dem hin-      Stoffe einschließlich des Kalziumkarbids und an-\nteren Kofferdamm liegen, angezündet werden.         derer Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brenn-\n3. An Bord von Schiffen, die K 3 befördern, ist         bare Gase entwickeln, selbstentzündliche und leicht-\nFeuer oder ungeschütztes Licht in Tanks, Lade-      entzündliche Stoffe dürfen nicht gleichzeitig mit\nräumen, Kofferdämmen und in unter Deck ge-          K 1, K 2 oder K 3 befördert werden.\nlegenen Pumpenräumen verboten.\nArtikel 93\nArtikel 86                               Benutzung der Tanks und Laderäume.\nElektrische Lampen.                  1. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördem, dürfen\n1. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen       in den Tanks nur Flüssigkeiten als Massengut\ndie elektrischen Glühlampen nur eingeschraubt          befördert werden.\noder ausgeschraubt werden, wenn die Fassungen       2. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen\nnicht unter Spannung stehen.                            außer diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung\n2. Auf Schiffen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern,          in den Laderäumen nur K 3 und Stückgüter be-\ndürfen in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen           fördert werden, die entweder aus dem Betrieb\nund Pumpenräumen nur solche Lampen verwendet            des Reeders, Schiffers, Befrachters oder Ladungs-\nwerden, die den Bestimmungen des Artikels 45            eigentümers stammen oder für deren Betrieb be-\nNr. 3 a und b entsprechen.                              stimmt sind. Diese Stückgüter dürfen unter allen\nArtikel 87                          Umständen nicht gefährlicher sein als Stückgüter\nBenutzung der Steckdosen auf Deck.                von K 1, und sie müssen so verstaut sein, daß\nvon ihnen keine Beschädigung der an Bord be-\nAuf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist es\nfindlichen Stückgüter von K 1, K 2 oder K 3 zu\nverboten, die Steckdosen an Deck zu anderen                befürchten ist.           ·\nZwecken zu benutzen als zum Anschluß der Signal-\nund Schiffslichter.                                                            Artikel 94\nEs ist verboten, die Stecker für diese Lichter an-         Außerhalb von Tanks und Laderäumen\nzuschließen oder zu lösen, bevor die Steckdosen                           zugelassene Ladung.\nspannungslos gemacht sind. Nach der Einschaltung\n1. Auf Schiffen, die K 1 befördern, dürfen unbe-\nmuß die Verriegelung sofort geschlossen werden.\nschadet der Bestimmungen des Artikels 79 Nr. 3\nArtikel 88                          außerhalb des Tanks und der Laderäume nur\nEisenbeschlagenes Schuhzeug.                  folgende Ladungen befördert werden:\nAuf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist       a) geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3, nicht\ndas Betreten der Tanks und Kofferdämme durch                   über 100 Liter insgesamt, in Versandstücken,\nPersonen, die eisenbeschlagenes Schuhzeug tragen,              vorausgesetzt, daß sie in einem Pumpenraum\nverboten, es sei denn, daß dieses gegen die Ent-               oberhalb des Decks oder an einem geeigneten\nstehung von Funken wirksam geschützt ist.                      luftigen Platz auf Deck zwischen den Koffer-\ndämmen untergebracht sind:\nArtikel 89                           b) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher\nRauchverbot.                             Gegenstände für den Betrieb des Reeders,\nAuf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist das          Schiffers, Befrachters oder Ladungseigen-\nRauchen nur in den Wohnräumen erlaubt. Ander-                 tümers.\nweitig vorgeschriebene besondere Verbote bleibe,n       2. Auf Schiffen, die K 2 befördern, dürfen unbe-\nunberührt.                                                 schadet des Artikels 79 Nr. 3 außerhalb der Tanks\nArtikel 90                           und Laderäume nur folgende Ladungen befördert\nPutzwolle und Putzlappen.                    werden:\nPutzwolle und Putzlappen müssen in verschlos-           a) K 1 in höchstens 5 Versandstücken und in einer\nsenen Kisten oder Kästen aus nichtbrennbarem                   Menge von ins~esamt nicht mehr als 400\nMaterial aufbewahrt werden.                                    Litern, wenn sie an einem geeigneten, luftigen","404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nPlatz auf Deck zwischen den Kofferdämmen                                  Artikel 99\nuntergebracht sind;                                    Verbot gleichzeitigen Ladens und Löschens\nb) K 2 oder K 3 in höchstens 10 Versandstücken                          verschiedener Güter.\nund in einer Menge von insgesamt höchstens\n1000 Litern, wenn diese Flüssigkeiten in Me-         Während des Ladens und Löschens von K 1 oder\ntallfässern enthalten und zwischen den Koffer-    K 2 als Massengut darf irgend etwas anderes als\ndämmen untergebracht sind;                        Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut) nicht\nc) andere Flüssigkeiten, deren Flammpunkt höher\ngeladen oder gelöscht werden.\nliegt als 100° C, in Versandstücken;                                     Artikel 100\nd) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher                    Verbot von Feuer und Licht\nGegenstände für den Betrieb des Reeders,                          während des Ladens usw.\nSchiffers, Befrachters oder Ladungseigen-\nEs ist verboten, während des Ladens, Löschens\ntümers.\nund Entgasens von K 1 oder K 2 auf den Schiffen:\nArtikel 95                           a) Feuer oder ungeschütztes Licht zu halten;\nBeiladung von K 1 oder K 2 auf Schiffen,              b) elektrische Handlampen oder tragbare elek-\ndie K 3 befördern.                           trische Lampen aus den Wohnräumen zu\nbenutzen;\nAuf Schiffen, die K 3 befördern, darf K 1 oder K 2       c) die elektrischen Heizapparate zu benutzen;\nin Versandstücken nur in geringen Mengen, nicht             d) an irgendeiner Stelle des Schiffes zu rauchen.\nüber 100 Liter insgesamt, befördert werden, wenn\nsie auf Deck an einer geeigneten luftigen Stelle in                             Artikel 101\ngehöriger Entfernung von den Wohnräumen, Schorn-                           Elektrische Apparate.\nsteinen und Heizanlagen untergebracht sind.\nWährend des Ladens, Löschens und Entgasens\nvon Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen\nArtikel 96\nnur solche Maschinen oder elektrische Apparate\nVorrat an flüssigem Brennstoff.             benutzt werden, die gelb bezeichnet sind und eine\nAuf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, darf        Aufschrift tragen, daß ihre Benutzung erlaubt ist.\nder Vorrat an flüssigem Brennstoff (K 3) außerhalb\nder Bunker nicht das Fassungsvermögen der Bunker                                 Artikel 102\nund in keinem Falle eine Menge von 600 Litern                                   Festmachen.\nüberschreiten.                                            1. Zum Festmachen von Schiffen, die K 1, K 2 oder\nDer Brennstoff muß in Metallfässern, und zwar             K 3 befördern, dürfen keine anderen Mittel als\nunter Deck vor dem vorderen oder hinter dem                  Stahltrossen oder Ketten benutzt werden, die mit\nhinteren Kofferdamm oder auf Deck verstaut                   einer Einrichtung versehen sind, welche ein\nwerden.                                                      sofortiges Loswerfen gestattet.\n2. Die Schiffe müssen an Land so festgemacht sein,\nVierzehnter Abschnitt. Laden, Löschen                daß weder in den elektrischen Speisekabeln\nnoch in den zum Laden und Löschen bestimmten\nund Stilliegen.\nSchlauchleitungen Zugbeanspruchungen auftreten\nkönnen.\nArtikel 97\nArtikel 103\nHöchstgrenze der FüllungL\nVerhalten während des Stilliegens.\nBeim Laden dürfen die Tanks nicht über die                Der Erlaß weiterer Bestimmungen, die .beim\nFüllmarke hinaus gefüllt werden.                         Laden, Löschen und Entgasen sowie beim sonstigen\nVerhalten während des Aufenthalts zu befolgen\nArtikel 98                       sind, bleibt unbeschadet dieser Vorschriften den\nFülleitung als Lade- und Löschgerät.            örtlich zuständigen Behörden vorbehalten.\n1. Das Laden und Löschen muß mit der festein-\nKapitel II\ngebauten Rohrleitung des Schiffes ausgeführt\nwerden, es sei denn, daß dies praktisch unmög-            Bestimmungen über die Beförderung brennbarer\nlich ist.                                                 Flüssigkeiten als Stückgut auf Schiffen, die\nIn diesem Ausnahmefall muß eine bewegliche             hierfür nicht besonders gebaut und eingerichtet\nRohrleitung benutzt werden. Diese muß:                                            sind.     ·\na) bis zum Boden der Tanks hinunterreichen;\nb) mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein                         Fünfzehnter Abschnitt.\nSchiffe, die keine Reisenden befördern.\nzur Vermeidung von Unfällen infolge elek-\ntrischer Aufladung;\nArtikel 104\nc) so eingerichtet sein, daß Funken nicht ent-\nstehen können.                                               Beförderung von K 1 oder K 2 Z.\n2. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen          Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z sind\ndie Rohrleitungen zum Laden und Lösche•n nicht        folgende Bestimmungen zu beachten:\ndurch starre oder biegsame Leitungen verlängert       a) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur\nwerden, die über den vorderen oder den hinteren            auf Deck in gehöriger Entfernung von Küchen,\nKofferdamm hinausreichen.                                  Schornsteinen, Feuer und ungeschütztem Licht","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                       405\nsowie von Sprengstoffen oder anderen explo-          Schild angebracht sein, das in gut lesbarer\nsionsgeföhrlichen Stoffen einschließlich des          Schrift von mindestens 5 cm Höhe die Auf-\nKalziumkarbids und anderer Stoffe, die bei Be-        schrift trägt:\nrührung mit Wasser bre nnbare Gase entwickeln,\n1\nBENZIN\nvon selbstentzündlichen oder leicht brennbaren                     ZUTRITT VERBOTEN\nStoffen untergebracht werden;\nRAUCHEN VERBOTEN\nb) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nicht\ndicht abgedeckt werden;                             Die Aufschrift ist in den Sprachen der Länder\nc) in der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder        abzufassen, in denen das Schiff verkehrt.\nK 2 Z darf nicht geraucht werden.                                       Artikel 108\nBeförderung von K 2 oder K 3.\nArtikel 105\nBeförderung von K 2 oder K 3.            1. K 2 oder K 3 darf nicht in den Laderäumen\nuntergebracht werden, in denen sich Sprengstoffe\n1. Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen           oder andere explosionsgefährliche Stoffe ein-\nunterzubringen, in denen sich Sprengstoffe oder       schließlich des Kalziumkarbids und anderer\nandere explosion.sgefährliche Stoffe einschließ-      Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare\nlich des Kalziumkarbids und anderer Stoffe, die       Gase entwickeln, selbstentzündliche oder leicht-\nbei Berührung mit Wasser brennbare Gase ent-          brennbare Stoffe befinden.\nwickeln, selbstentzündliche oder leicht brenn-     2. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder K 3\nbare Stoffe befinden.                                 befindet, darf nicht geraucht werden.\n2. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder K 3 be-      3. Das Betreten von Laderäumen, in denen sich K 2\nfinden, darf nicht geraucht werden.                   oder K 3 b-efindet, ist den Reisenden verboten.\nArtikel 109\nArtikel 106\nFeuerlöscheinrichtungen.\nFeuerlöscheinrichtungen.\nIn der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in Ver-\nIn der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in Ver-\nsandstücken verstaut ist, müsen zwei Feuer-\nsandstücken verstaut sind, müssen mindestens zwei\nlöscheinrichtungen aufgestellt sein, von denen eine\nFeuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein, von denen\naus zwei Eimern mit gewölbtem Boden oder in\neine aus zwei Eimern mit gewölbtem Boden oder\nähnlicher Ausführung bestehen darf. Die Eimer\nin ähnlicher Ausführung bestehen darf. Die Eimer      müssen je 4 bis 6 Liter fassen und mit einem aus-\nmüssen je 4 bis 6 Liter fassen und mit einem aus-\nreichend langen Seil versehen sein.\nreichend langen Seil versehen sein.\nDie Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen     Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtun-\nangebracht sind, oder diese selbst müssen rot an-     gen angebracht sind, oder diese selbst müssen rot\ngestrichen sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen   ang-estrichen sein. Die Feuerlöscheinrichtungen\neinmal jährlich besichtigt und geprüft werden, um      müssen einmal jährlich besichtigt und geprüft\nfestzustellen, ob sie sich in gutem Zustand befinden   werden, um festzustellen, ob sie sich in gutem Zu-\nund zum sofortigen Gebrauch bereit sind.              stand befinden und zum sofortigen Gebrauch bereit\nsind.\nSechzehnter Abschnitt.                                     TEIL IV\nSchiffe, die Reisende befördern.                        Ubergangsbestimmungen.\nArtikel 107                                         Artikel 110\nBeförderung von K 1 und K 2 Z.                               Anwendungsbereich.\nBei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z sind           Die Bestimmungen des Teils IV finden Anwen-\nfolgende Vorschriften zu beachten:                    dung auf Schiffe der im Artikel 8 Nr. 1a und b\na) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur         bezeichneten Art, die\nauf Deck in ausreichender Entfernung von         a) beim Inkrafttreten dieser Vorschriften als Schiffe\nKüchen, Schornsteinen, von Feuer und unge-           im Sinne des Artikels 8 Nr. 1 a und b verwendet\nschütztem Licht und selbstentzündlichen oder         werden und a•n diesem Zeitpunkt auf Grund der\nleicht brennbaren Stoffen untergebracht werden;      geltenden Bestimmungen zum Verkehr zuge-\nb) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nicht          lassen sind:\ndicht abgedeckt werden;                          b) sich beim Inkrafttreten dieser Vorschriften in\nc) die der Verstauung von Versandstücken mit K 1\nBau oder im Umbau befinden.\noder K 2 Z dienenden Teile des Decks müssen\nvon den anderen Teilen des Decks durch auf                             Artikel 111\nDeck aufgenietete Winkeleisen oder ein anderes                        Ausnahmen.\nwirksames Mittel abgetrennt sein, damit ver-\nhütet wird, daß etwa aus den Behältern aus-         Die Behörden, die das im Artikel 16 vorgesehene\ngetretene Flüssigkeiten sich über andere Teile    Sonderzeugnis und den im Artikel 18 vorgesehenen\ndes Decks ausbreiten;                             Vermerk ausstellen, können für ein Schiff der im\nd) in der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder         Artikel 110 bezeichneten Art, das nicht vollständig\nK 2 Z darf nicht geraucht werden. Tn der Nähe     den Bestimmungen des Teils TI entspricht, Aus-\nder abgetrennten Teile des Decks muß ein          nahmen bewilligen, wenn dargetan ist, daß die","406                                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nAnwendung dieser Vorschriften weder angebracht                                                                               Größte Tragfähigkeit in Tonnen ............................·--····\nnoch durchführbar ist, jedoch unter der Voraus-                                                                              ................lt. Eichschein Nr ................. des Schiffseichamts\nsetzung, daß die Sicherheit genügend gewährleistet                                                                           in ................................................ vom ........................................................ 19........\nist.                                                                                                                               Durch dieses Zeugnis wird b-escheinigt, daß das\nAls Richtlinien für die Bewilligung dieser Aus-                                                                         Schiff nach den oben genannten Vorschriften\nnahmen gelten die Angaben der Anlage II.                                                                                     untersucht worden ist, und daß es diesen Vor-\nschriften genügt.\nArtikel 112                                                                         Das Schiff darf zur Beförderung von K 1, K 2 und\nFristen und Nachprüfung.                                                                           K 3 als Massengut und als Stückgut verwendet\nwerden. 1 )\nBei der Untersuchung, die der erstmaligen Aus-\nstellung des Sonderzeugnisses oder der erstmaligen                                                                                 Dieses Zeugnis ist gültig bis zum ............................ 19......\"\nAusstellung des Vermerks vorangeht, müssen die                                                                                                               Ort und Datum ................................................................\nAusnahmen sowie die Fristen, für die diese Aus-                                                                                                              Name der Behörde und Unterschrift 2 )\nnahmen zugelassen sind, festgesetzt werden.                                                                                        Verlängert bis zum ..........:............................. 19........ 3) und 4)\nDie Ausnahmen und Fristen sind in einem                                                                                                                 Ort und Datum ................................................................\nAnhang zu dem Sonderzeugnis oder dem Vermerk                                                                                                                Name der Behörde und Unterschrift 2)\naufzuführen.\nBei den Untersuchungen, die den Erneuerungen                                                                                  Da das obengenannte Schiff den Vorschriften\ndes Sonderzeugnisses oder des Vermerks voran-                                                                                vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-\ngehen - in der Anlage II als 2. und 3. Unter-                                                                                keit bis zum ............................................ 19....... erneuert worden.\nsuchung bezeichnet -, muß festgestellt werden,                                                                               Ort und Datum ........................................................................................\nob die Änderungen, für deren Ausführung bei der                                                                              Unterschrift .................................................................................................... 5)\nerstmaligen Untersuchung Fristen zugelassen wur-                                                                             Verlängert bis zum ............................................................ 19........ 4 )\nden, ausg-eführt worden sind. Diese Feststellung                                                                             Ort und Datum .......................... ., ............................................................\nmuß in einem Anhang zum Sonderzeugnis oder                                                                                   Name der Behörde und Unterschrift.\nzum Vermerk eingetragen werden.                                                                                                     Da das obengenannte Schiff den Vorschrift-en\nvollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-\nArtikel 113                                                                    keit bis zum ............................................ 19 ....... erneuert worden.\nErneuerung alter Teile.                                                                         Ort und Datum ........................................................................................\nUnterschrift .................................................................................................... 5 )\nWenn auf einem Schiffe der in Artikel 110 be-                                                                                                                                                                                                   4\nVerlängert bis zum ............................................................ 19........ )\nzeichneten Art ein Bauteil, eine Einrichtung oder\nOrt und Datum ........................................................................................\neine Vorrichtung, für die -eine Ausnahme bewilligt\nName der Behörde und Unterschrift.\nworden ist, zu ersetzen ist, so muß dieser Ersatz\nzu jeder Zeit den Vorschriften des Teils II                                                                                         Da das obengenannte Schiff den Vorschriften\nentsprechen, es sei denn, daß anerkannt wurde,                                                                                vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-\ndaß dies unmöglich ist.                                                                                                      keit bis zum ........ _ _ _ ........... 19........ erneuert worden.\nOrt und Datum ...............-.......................................................................\n5\nAnlage I                                                                  Nr................................................. Unterschrift .................................................................................................... )\n4\n(Amtliche Kennzeichen)                             Verlängert bis zum ............................................................ 19........ )\n...................................................... ______ .... 1)                                           Ort und Datum ....................................:.................................................\"\nName der Behörde und Unterschrift.\nSonderzeugnis\nKurze Obersicht über die Einrichtung des Schiffes.\n(Muster A)\nFür Tankschiffe und Schifte, die für die Beförde-\nI. Das Schiff ist eingerichtet:\nrung brennbarer Flüssigkeiten als Stückgut beson-                                                                                         1. zum Laden und Löschen mit ........ Bordpumpe .....\nders gebaut und eingerichtet sind.                                                                                               Die Pumpe............ an Deck dauernd auf gestellt\nund ........................ angetrieben durch:\nAusgefertigt auf Grund der Internationalen Vor-\nschriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-                                                                                             \"...... Verbreninungsmotor(en) unter Deck.\nkeiten auf Binnenwasserstraßen, Anlage zum Ab-                                                                                                                                                                 auf Deck.\nkommen von Den Haag vom 1. Februar 1939.                                                                                                      _...... Elektromotor( en)                                       in einem l>es. Raum,\nName, Vorname und Wohnort                                                                                                                     ........ Dampfmaschine{n)                                        im Freien.\ndes Schiffseigners                                         ................................................................\nRegisterzeichen des Schiff es ........................................................ 2 )                                               2. Zum Laden und Löschen mit am Lande be-\nName des Schiffes ................................................................................                                            findlichen Pumpen.\nRegisterhafen {Heimatort) ............................................................ 2)                                      II. Das Schiff ist eingerichtet zur Entnahme von\nSchiffsgattung und Antriebs-                                                                                                              Wechsel\nmittel .......................................................................·...... _ _ _ _ _ _ 8)                                      ----strom .......\nBauort und -jahr ........................................................................................                                 Gleich\nPerioden von ............................ Volt ....................:....... phasig\nOrt und Jahr des Umbaues für\nvon Land.\ndie Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten ...................................- - - -............................... 2)                                       'J Nichtzutreffendes durchstreich-an.\n'J Name der das Zeugnis ausfertigenden Behörde.\n1)  Name des Landes, dessen Behörde das Zeugnis ausgefertigt hat.                                                              •) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer betragt höchstens .1 J a.hr.\n•i Zutreffendes ausfüllen Nichtzutreffendes durchstreichen.                                                                    ') Die Verlängerung kann auch durch ein besonderes Schnftstuck\n1 ) z. B. Motortankschiff; Dampfschiff. für die Beförderung von K 3                                                                  der zuständigen Behörde bescheinigt werden.\nals Stückgut besonders gebaut und eingerichtet.                                                                            1) Name der Behörde.","Nr. 37 -                      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                                                                                                                    407\nIII. Das · Schiff                                hat folgende Heizeinrichtungen:                                                                        Da das obgengenannte Schiff den Vorschriften\n....... .Kohlenöfen in                                                                                                                  vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültigkeit\n........ mit K 2 heizbare Ofen in ............................................... ..                                                    bis zum ......                ............................... 19........ erneuert word~n .\n........ mit K 3 heizbare Ofen in .................................................. .                                                     Ort und Datum ............................................................ .\n........ elektrische Ofen in .................................................................. ..                                        Unterschrift ....................................... ............................................. ..... 01\nIV. Das Schiff ist                                           elektrische                                                                                Verlängert bis zum .............................................................. 19...... ')\neingerichtet für - - - - - Beleuchtung.                                                                                                    Ort und Datum ................................................................\nPetroleum-                                                                                  Name der Behörde und Unterschrift.\nNr.············· ..................                         Da das obengenannte Schiff den Vorschriften voll-\n(Amtliche Kennzeichen)                                              ständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültigkeit bis\n................................................................................................1)                           zum .......        ............................ 19........ erneuert worden .\nOrt und Datum................................................................\nSonderzeugnis                                                                                    Unterschrift ................................................................................................... 9)\n(Muster B) 2 )                                                                                 Verlängert bis zum ................................................................ 19........ 8 )\nOrt und Datum................................................................\nFür Tankschiffe und s·chiffe, die für die Be-\nName der Behörde und Unterschrift.\nförderung brennbarer Flüssigkeiten als Stück-\ngut besonders gebaut und eingerichtet sind.                                                                                              Kurze Ubersicht über die Eimichtung des Schiffes.\nAusgefertigt auf Grund der Internationalen Vor-                                                                                                 I. Das Schiff ist eingerichtet:\nschriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-                                                                                                         1. zum Laden und Löschen mit ........................ Bord-\nkeiten auf Binnenwasserstraßen, Anlage zum Ab-                                                                                                                pumpe ......... Die Pumpe .....                                 ....................... an Deck\nkommen von Den Haag vom 1. Februar 1939.                                                                                                                      dauernd aufgestellt und ........................ angetrieben\ndurch:\nName, Vorname und Wohnort des Schiffseigners\nVerbrennungsmotor(en) unter Deck.\n3                                                                              auf Deck.\nRegisterzeichen des Schiffes ............................................................ )                                                                     Elektromotor( en)                                           in einem bes. Raum\nName des Schiffes .......................................................................................... ..\nRegisterhafen (Heimatort) ................................................................ ~)                                                                   Dampfmaschine(n)                                            im Freien.\nSchiffsgattung und Antriebsmittel ............................................ 4)                                                                        2. Zum Laden und Löschen mit am Lande befind-\nBauort und -jahr ..........                                                  ................................................................... .           lichen Pumpen.\nOrt und Jahr des Umbaus für die\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten ................................ 3)                                                                             II. Das Schiff ist eingerichtet zur Entnahme von\nGrößte Tragfähigkeit in Tonnen ......................................................                                                                     Wechsel\n_G_l_e_i-ch-- st rom ................................\n........................ laut Eichschein Nr ................. des Schiffseich-\namts in ............................................ vom ........................................... 19...... ..                                          Perioden von ........................ Volt ........................ phasig von\nLand.\nDurch dieses Zeugnis wird bescheinigt, daß das\nSchiff nach den obengenannten Vorschriften unter-                                                                                                  III. Das Schiff hat folgende Heizeinrichtungen:\nsucht worden ist und daß es diesen Vorschriften                                                                                                                    Kohlenöfen in ........................................................................\ngenügt.                                                                                                                                                           mit K 2 heizbare Ofen in .......................................... ..\nDas Schiff darf zur Beförderung von K 1, K 2 und                                                                                                            mit K 3 heizbare Ofen in ............................................\nK 3 als Massengut und als Stückgut verwendet                                                                                                                       elektrische Ofen in ........................................................\nwerden 5).                                                                    ·\nDieses Zeugnis ist gültig bis zum ............................ 19........                                                                   IV. Das Schiff ist elektrische\neingerichtet für - - - - -                                            Beleuchtung.\nOrt und Datum .                                                                                                                                                                          Petroleum-\nName der Behörde und Unterschrift 6)                                                                                               Dem obengenannten Schiff sind die nachfolgen-\nVerlängert bis zum ................................................ 19........ 7) und 8 )                                                    den Ausnahmen von den Vorschriften bewilligt\nOrt und Datum ...............................................................                                                                worden.\nName der Behörde und Unterschrift 6)                                                                                           A) Unbefristete Ausnahmen.\nDa das obengenannte Schiff den Vorschriften\nvollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-\nkeit bis zum ........................................ 19........ erneuert worden.                                                                  B) Ausnahmen mit Gültigkeit bis zur dritten _Dnter-\nOrt und Datum ................................................................                                                                   suchung.\nUnterschrift .................................................................................................... 9)\nVerlängert bis zum ................................................................ 19........8 )\nOrt und Datum .............................................................. .\nName der Behörde und Unterschrift.                                                                                                          C) Ausnahmen mit Gültigkeit bis zur zweiten Unter-\nsuchung.\n11    Name des Landes. d·essen Behö1de das Zeugnis ausgefertigt hat.\n•1 Für die in den Artikeln 21, 22, 110 der Vorschriften genannten Schiffe.\n31   Zutreffendes ausfüllen. NichtzutreffenOes durchstreichen.\n•1 Z. B Motortankschiff, Dampfschiff. für die Beförderung von K 1\nals Stückgut besonders gebaut und eingerichtet.                                                                                              Ort und Datum ...............................................................\n51 Nichtzutreffendes durchstreichen.\nf1)  Name der das Zeugnis ausfertigenden Behörde.                                                                                                        (Name der Behörde und Unterschrift)\n7} Die Verlängerung der Gültiqkeitsdauer heträqt höchstens t Jahr\nB) Die Verlängerunq kann auch durch ein besonderes Schriftstück                                                                               -8)-D-ie~V-er~la-·ngerung kann a11ch durch ein besonderes Schriftstück\nder zuständiqen Behörde bescheinigt werden.                                                                                                   der zustäncHqen Behörde bescheinigt werden.\n•) Name de, Behörde.                                                                                                                             9) Name der Behörde.","408                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nEs wird bescheinigt, daß die notwendigen Abän-                                               Es wird bescheinigt, daß die notwendigen Abän-\nderungen an dem obengenannten Schiff vorge-                                                  derungen an dem obengenannten Schiff vorge-\nnommen sind, so daß die unter C bewilligten Aus-                                             nommen sind, so daß die unter B bewilligten Aus-\nnahmen erloschen sind.                                                                       nahmen erloschen sind.\nOrt und Datum ................................................................               Ort und Datum ............................................................. .\n(Name der Behörde und Unterschrift)                                                        (Name der Behörde und Unterschrift)\nFahrtbeschränkungen\n(Auf Grund des Artikels 22)\nDas obengenannte Schiff darf nur auf ................................ verkehren.\nAnlage TI:\nUbergangsbestimmungen tür die im Artikel 11 O\nbezeichneten Schiffe.\nDie folgende,n Ausnahmen dürfen zugelassen                                                  Die Buchstaben D. A. geben an, daß Ausnahmen\nwerden.                                                                                      für die Lebensdauer des Schiffes bewilligt werden\nDie längste Frist, für die eine Ausnahme zuge-                                             können.\nstanden werden kann, ist in der dritten Spalt-e der\nuntenstehenden Liste durch die laufende •Nummer                                                Die Fristangabe „2\"      in     der        dritten             Spalte         bedeutet,\nderjenigen der im Artikel 112 erwähnten Unter-                                              daß die erforderliche Änderung, wenn möglich, bei\nsuchungen bezeichnet, bei der die Ausführung der der ersten Entgasung des Schiffes, spätestens jedoch\nAbänderung festzustellen ist, für die eine Frist be-                                        bis zur zweiten Untersuchung, ausgeführt werden\nwilligt wird.                                                                               muß.\n1\nAusnahmen\n1 Artikel und                 für die\nLaufende Nummer de,s Lebensdauer\nNummer der Teils II, auf des Schiffes                                                                Bemerkungen\nAusnahme         die ver.        oder längste\nwies-en wird            zugestan-\ndene Fristen\n24 Nr.                      D.A.                     Gilt nur für die Aufstellung der Ladepumpen und die Anordnung\nihrer Rohrleitungen über den Kofferdämmen.\n2             26                           3                   Gilt nur für Kohlenbunker, die unmittelbar an einem Kofferdamm\nliegen.\n3        27 Nr. 2a                        2                    Gilt nur für Motoren, die mit K 1 betrieben werden, wenn sie auf\nDeck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm\nstehen und Hilfsmaschinen antreiben, die während des Ladens,\nLöschens und Entgasens nicht benutzt werden.\n3a       27 Nr. 2b                    D.A.                     Gilt nur für Motoren, zu deren Anlassen oder Betrieb offenes Feuer\noder eine Lampe oder ein glühender Körper nötig ist, auf Schiffen,\ndie fµr die Beförderung von K 3 bestimmt sind. Jedoch ist keine\nörtlich zuständige Behörde verpflichtet, solche Schiffe in ihr-em\nGebiet zuzulassen.\n4         27 Nr. 3                         3                   Gilt nur für Motoren, die mit K 2 betrieben werden.\n5         29 Nr. 3                    D.A.                     Gilt nur für Motoren, die mit K 3 betrieben werden und in einem\nRaum unmittelbar neben den Tanks stehen.\n6         30 Nr. 1                         2                   Gilt nur für Behälter von K 1 für die bei der Ausnahme 3 -erwähnten\nMotoren.\n7        30 Nr. 1                     D.A.                     Gilt nur für Behälter von K 3 unmittelbar neben den Tanks.\n8        31 Nr. 1                     D.A.\n9         31 Nr. 2                         2\n10              36                           2                   Es darf nur auf eine Kautschukumwicklung verzichtet werden.\n11         42 Nr. 1                         3\n12          42 Nr. 2                         3\n13          46 Nr. 2                         3                   G~lt nur für Leitungen, die in dichten Rohren verlegt sind.\n1-4             48                      D.A.\n15          49 Nr. 1                         2                   Gilt nur für Schiffe, die für die Beförderung von K 2 bestimmt sind\nund kein K 2 Z befördern dürfen. Soweit die bisherigen Vor-\nschriften der örtlich zuständigen Behörden solche Schiffe nicht\nzulassen, soll es ihnen auch weiterhin gestattet sein, diese· Schiffe\nnicht zuzulassen.\n16          50 Nr. 1                        2                    Vorbehalt wie bei Ausnahme 15.\n17         52 Nr. 2                        2                    Gilt nur für Einrichtungen, die dicht sind. Jedoch ist es jeder örtlich\nzuständigen Behörde g-estattet, Schiffe, welche diese Ubergangs-\nbestimmung g-ebrauchen, auf ihrem Gebiet nicht zuzulassen, soweit\nsolche Schiffe nach ihren Vorschriften verboten sind.\n18        55 Nr. 2a                    D.A.                     Gilt nur für die Höhe des festen Schornsteinteils, die in jedem Fall\nmindestens 0,85 m betragen soll.","Nr. 37 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                         409\nAusnahmen\nArtikel und      für die\nLaufende Nummer de6 Lebensdauer\nNummer der Teils II, auf des Schiffes                               Bemerkungen\nAuGnahme     die ver-   oder längste\nwiesen wird     zugestan-\ndene Fristen\n19     55 Nr. 2b          2         Gilt nur für Apparate, in denen K 2 verwendet wird.\n20     61 Abs. 1        D.A.\n21          62            3\n22     63 Nr. 1         D.A.\n23      63 Nr. 2         D.A.\n24     64 Nr.           D.A.\n25     65 Nr. la        D.A.\n26      65 Nr. 1        D.A.      1\nGilt nur für Schiffe, deren Kofferdämme bis zur Höhe von mindestens\nb und c                      1 m mit Wasser gefüllt sind.\n27      65 Nr. 2        D.A.\n28          66            2\n29           67            2\n30           68            2         Gilt nicht für Schiffe, die K 1 Z oder K 2 Z befördern.\n31       69 Nr. 1        D.A.        Gilt nur für die inneren Tankschotte.\n32      69 Nr. 1          3         Gilt nur für die Oldichtigkeit der Kofferdämme. Die Kofferdämme\nmüssen bis zur Höhe von mindestens 1 m mit Wasser gefüllt sein,\nsolange ihre Dichtigkeit nicht durch eine Wasserdruckprobe nach\nArtikel 65 Nr. 1 b oder durch Füllung mit Petroleum bis zum Deck\nfestgestellt ist.\n33     69 Nr. 2a        D.A.        Gilt nur für die Breite des Kofferdamms.\n34     69 Nr. 2c        D.A.        Gilt nur für Löschrohrleitungen auf Schiffen, auf denen diese\nLeitungen am Boden eingebaut sind.\n35     69 Nr. 2           2         Gilt nur, weinn Mittel zu sehr schnellem Füllen an Bord zur Ver-\ne und f                      fügung stehen.\n36     69 Nr. 2h          2\n37     69 Nr. 3a        D.A.        Gilt nur für die Breite des Kofferdamms.\n38     69 Nr. 3e        D.A.        Vorb-ehalt wie bei Ausnahme 34.\n39      70 Nr. la        D.A.        Vorbehalt wie bei den Ausnahmen 1 und 34.\n40      70 Nr. 4        D.A.\n41      71 Nr. 1          2         Gilt nur für Vorrichtungen, die Sicherungen aus Drahtgaze statt der\nb und c                       Flammendurchschlagsicherungen haben.\n42     71 Nr. lb          2         Gilt nur für Verschlüsse mit eingefetteten Packungen.\n43      71 Nr. 2          2\nb und c\n44          73          D.A.\n45          74            3\n46      75 Nr.          D.A.\n47      75 Nr. 2        D.A.\n48      76 Nr. 1          2         Vorbehalt wie bei Ausnahme 41.\n49      76 Nr. 2          2\n50      77 Nr. 1          2         Gilt nur für wasserdichte Schotte.\n51     77 Nr. 2a          2         Gilt nur für Laderäume, die von anderen Abteilungen durch ein\neinziges öldichtes Schott g-etrennt sind.\n52     77  Nr.  2a      D.A.        Vorbehalt wie bei Ausnahme 33.\n53     77  Nr.  2c        2\n54     77  Nr.  2d        2         Vorbehalt wie bei Ausnahme 41.\n55     77  Nr.  2e        2         Vorbehalt wie bei Ausnahme 35.\n56     77  Nr.  2g        2","410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nINHALT\nSeite                                                   Seite\nTEIL I                         Kapitel III. Besondere Bestimmungen für Schiffe,\ndie für die Beförderung brennbarer Flüssig-\nAllgemeine Bestimmungen .           . . • • . 389        keiten als Stückgut besonders gebaut und\nErster Abschnitt. Gefahrenklasseneinteilung und          eingerichtet sind                           . 401\nAnwendungsbereich                            . 389  Zwölfter Abschnitt. Bau und Einrichtung . . . 401\nZweiter Abschnitt. Tanks und Behälter          . 390\nDritter Abschnitt. Sonderzeugnis .             • 391\nTeil III\nVierter Abschnitt. Verschiedenes               • 391   Betriebsvorschriften                          .   402\nKapitel I. Bestimmungen über die _Beförderung\nTeil IJ                           brennbarer Flüssigkeifen auf Tankschiffen\nund als Stückgut auf Schiffen, die hierfür\nBau und Einrichtung von Tankschiffen und von             besonders gebaut und eingerichtet sind      .   402\nSchiffen, die für die Beförderung brennbarer        Dreizehnter Abschnitt. Verschiedenes . . . .       402\nFlüssigkeiten als Stückgut besonders gebaut\nund eingerichtet sind .                      . 391  Vierzehnter Abschnitt. Laden, Löschen und\nStilliegen                                   .  404\nKapitel I. Allgemeine Bestimmungen . • • . 391\nKapitel II. Bestimmungen über die Beförderung\nFünfter Abschnitt. Kennzeichen .          . . . 391      brennbarer Flüssigkeiten als Stückgut auf\nSechster Abschnitt. Maschinen, die an sich un-           Schiffen, die hierfür nicht besonders gebaut\ngefährlich sind                         . • . 392      und eingerichtet sind .                     .   404\nSiebenter Abschnitt. Dampfkessel . . • • • 392         Fünfzehnter Abschnitt. Schiffe, die keine Rei-\nAchter Abschnitt. Verbrennungsmotoren          . 392     sende befördern .                            .  404\nNeunter Abschnitt. Elektrische Anlagen . • • 393      Sechzehnter Abschnitt. Schiffe, die Reisende\nA. Allgemeines                               . 393     befördern . • . .                           .   405\nB. Zusätzliche Bestimmungen für Schiffe, die                                Teil TV\nfür die Beförderung von K 1 oder K 2\nbestimmt sind                 . . . . . 395     Ubergangsbestimmungen .                         .  405\nZehnter Abschnitt.      Heizung, Beleuchtung,         Anlage I. .                               ••.      406\nRauchverbot und Feuerlöscher .               . 397  Sonderzeugnis, Muster A           •.•.•.           406\nKapitel II. Besondere Bestimmungen für Tank-          Sonderzeugnis, Muster B .                       .  407\nschiffe                                      . 398  Anlage II. Ubergangsbestimmungen für die im\nElfter Abschnitt. Bau und Einrichtung . • • • 398        Artikel 110 bezeichneten Schifte . • • • •      408.","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950                              411\nAnlage 3                                                           e) für die Festsetzung der Mindestbemannung\nund Eintragung des Vermerks über die Gültig-\nGebührenordnung                                      keitsdauer des Schiffsattestes nach Art. 52\nfür die Untersuchung der                                   Ziff. 4:\nR h e i n s c h i f f e u n d - f 1 ö ß e.\n3,- bis 10,- DM je nach Größe des Fahr-\n1. Die Kosten der Untersuchung hat der Eigentümer                         zeugs;\ndes der Untersuchung unterliegenden Fahrzeugs                   f)  für die Bewilligung einer Ausnahme und Ein-\nnach Maßgabe d-es Art. 54 Ziff. 1 der Unter-                        tragung eines Vermerks im Schiffsattest nach\nsuchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße zu                      Art. 53 Ziff. 1:\ntragen.\n3,- bis 10,- DM je nach Größe des Fahr-\n2. Die Kosten setzen sich zusammen aus:                                   zeugs;\na) den Gebühren der Untersuchungskommission,                    g) für die Bezeichnung der Einsenkungsmarken\nb) den Reisekosten der Sachverständigen und der                     nach Art. 30:\nmit der Untersuchung beauftragten Beamten,                         2,-DM,\nc) den Kosten für di-e Anbringung der Einsen-                       für die Festsetzung der Tiefgangsanzeiger nach\nkungsmarken und des Tiefgangsanzeigers,                         Art. 31:\nd) den Ausstellungskosten des Schiffsattestes.                         2,-DM.\n3. Vor der Untersuchung kann ein Vorschuß in                    6. Es werden ferner erhoben:\nHöhe der mutmaßlichen Kosten erhoben werden.                        für die Anbringung des Tiefgangs-\n4. Die Kosten werden im Schiffsattest vermerkt.                             anzeigers                          3,50DM\nfür die Anbringung oder Erneuerung\n5. Die zu      2a) genannten Gebühren betrag-en im\nder Eins-enkungsmarken\neinzelnen:\nfür zwei Marken 5,-DM\na) für die erste Untersuchung eines Fahrzeugs\nnach Art. 6,                                                                           für vier Marken 7-,50DM\nfür die Sonderuntersuchung nach Art. 10,                                               für sechs Marken 9,50DM\nfür die Untersuchung auf Antrag des Schiffs-                    für die Ausstellung des Schiffs-\neigners nach Art. 12 Ziff. 1,                                        attestes (Art. 7)                   3,-DM\nfür die Untersuchung von Amts wegen nach                        für die Ausfertigung einer Zvy-eit-\nArt. 14 Ziff. 1                                                      schrift des Schiffsattestes nach\nbei Fahrzeugen ohne eigene                                         Art. 17- Ziff. 1 und 2             1,- DM\nTriebkraft                                               für die Anfertigung von Abschriften\nbis    200 t Tragfähigkeit                15,-DM              von Schiffsattesten oder von\nüber 200 t Tragfähigkeit                  30,-DM              Auszüg-en hieraus                   1,- DM\nbei Fahrzeugen mit eigen-er                                  für die Änderung des Schiffsattestes\nTriebkraft                                                     nach  Art.  9  Ziff. 2             1,- DM\nbis zu 40 m 2 Kesselheizfläche            40,-DM'\nfür die Ausfertigung eines Sonder-\n2\nüber 40 m Kesselheizfläche                50,-DM\nzeugnisses nach Art. 16 oder\nbei Motorfahrzeugen                                               Fertigung eines Vermerks nach\nbis zu 20 PS                              40,-DM              Art. 18 der Vorschriften über\nüber 20 PS                                50,-DM              die Beförderung brennbarer Flüs-\nbei schwimmenden Geräten                      50,- DM             sigkeiten                           3,- DM\nb) für eine neue Untersuchung bei Verlust des\n7. Die Gebühren für Floßuntersuchungen\nZeugnisses nach Art. 17 Ziff. 1:\n115 der unter a genannten Gebühr;                        betragen:\nc) für Nachuntersuchungen nach Art. 11 Ziff. 1                  a) für die 1. Untersuchung nach Art.\nund von Seeschiffen für eine angesetzte oder                    47 (einschließlich Festsetzung der\nangefangene Untersuchung, die nicht durch-                      Miindestbemannung und Ausstellung\ngeführt werden · konnte, und für Teilunter-                    des Floßzeugnisses)                     10,- DM\nsuchung-en                                                  b) für die Nachuntersuchung nach\n2/5- 4/5 der unter a) genannten Gebühr je                    Art. 50 (einschließl. Neufestsetzung\nnach dem Umfang d-er Untersuchung;                            der Mindestbemannung und Ein-\nd) für die Befreiung von der Untersuchung nach                       tragung der Veränderungen im Floß-\nArt. 15, für die Verlängerung des Schiffs-                       zeugnis)                                5,- DM\nattestes nach Art. 11 Ziff. 2:                           8. Reisekosten sind nach den staatlichen Sätzen zu\n1\n/s der zu a genannt-en Gebühr;                          berechnen.","","Nr. 37 -        Tag cler Ausgabe: Bonn, den 29. Augusl 1950                                          413\namtlichen Veröffentlichung,sorgane de,r Bundesrepub,11ik Deutschland\nE.9   wird daraul hinryewJcscn, daß zurzeit die ln/ryen<lcn amtlichen\nVeröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland erscheinen:\nBundesgesetzblatt                                                                   Bundeszollblatt\nErsdieinungsweise nach Bedarf. ¼jährlich 3.- DM. Einzel•                             Erscheinun9sweise nac:b Bedarf. Ausqabe A 2seitiq bedruckt.\nnummer -.30 DM ie angefanqene 24 Seiten.                                            ¼jährlich 2.40 DM. Einzelnummer -.40 DM.\nAusqabe B. lseitiq bedruckt. ¼iährlich 3.20 DM.         Einzel-\nBundesanzeiger                                                                       nummer -.50 DM.\nErsdieinungswcise 5 X wöchentlic:h (Dienstr1q-Sonnabendl.                            ~Jinisterialblatt des Bundesministers für\n3.20 DM monatlid1. Einzelnummer -.20 DM.                                             Wirtschaft\nErsd:ieinunqsweise 2X monatlic:b. ¼iährlidl 3.- DM.\nMinisterialblatt des Bundesministers der                                            Einzelnummer -.50 DM\nFinanzen                                                                            Die Bezuqsbedinqunqen entspredlen den bisheriqen           des\nTeils I: Teil II kommt in Fortfall.\nErsd1einungsweise 2X monatlich. Ausqabe A 2seitia bedruckt.\n¼jährlic:h 2.40 DM. F.inzelnummer -.40 DM ie anaefanaene\nMinisterialblatt des Bundesministeriums für\n24 Seiten.                                                                           Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nAusgabe 8 lseitirr bedruckt.               1/~jährlid:i 3.20 DM.\nEinzel-         Erscheinungsweise 2X monntlid1. 2.80 DM t/,iährlich.\nnummer -.SO DM ie anqefonqene 24 Seiten.                                             1:=:inzelnunimer -.40 DM\nVurstehende Veröllentl1chungsorgane erscheinP.n im Verlag Je, Bundesanzeigers. Lautender Bezug nur dwch die Post. Nach-\nJi,~ferungen von Einzelnummern nur gegen Voreinsendung des Betrages aut Postscheckkonto Nr. 83 400 Köln durch die Vertriebs-\nabteilunr, des Bundesam. 1_ers ·Köln/Rh. 1, Postfach.\nGemeinsames Ministerialblatt                                                        Verkehrsblatt\n',·s Bunde:mw1isters des Innern, des Bundesministers für An•                        - Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums\n>qenheiten der Vertriebenen, des Bundesministers für\n· >hnunqsbau. des Bundesministers für qesamtdeutsche Fra-                         der Bundesrepublik Deutschland -\n,·.,,. des BundesministPrs für Anqeleqenheiten des Bundes-\ntes.                                                                             Erscheinunqsweise 2X monatlich. 1/,jährlidl 3.60 DM.\n·rausq(\"qeben vom Bunde'iministerium des Innern.                                Erscheint im Verla9: Verkehrs• und Wirtsdlafts-Verla11\n, -~rlao: Carl Hevmc1nns Verlaq Köln Deichmannhaus.                                 GmbH„ Dortmund.\n,,:d,emunqswcise nach nedilrf !etwa wöchentlich t X): Aus-\n;phc A        2sc,1t1q lwdnl<'kt 11 1Jührl1ch 2.40 DM; Ausgabe B,                    Amtsblatt des Bundesministeriums\nlscttiq bedruckt       1/,jiihrlich 2.8() DM.\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nBundesarbeitsblatt\nErscheinunqswei.;:e wöchentlich 1- bls 2X. 1/ciährlich 2.- DM.\nErscheinunqsweise 1 X monatlid1, 11,jährlic:b 3,- DM.\nHerausqeqeben vom Bunde~ministerium für Arbeit.                                      Herausqeqeben vom Bundesmimsterium für das ...Post- unn\nVerlilq: Forkc•l-VP.Tlilq Stultqilrt-Deqerloch Jahnst.raßP 84.                      F'ernrneldewesen Ronn und Frankfurt am Main.","414                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nHandausgabe der ,,Steuerliffle Riffltl!nien\nsum D-Marhbilansgesets\"\nHerausgegeben vom Bundesminister der Finanzen\nenthaltend:\nD-Mark bilanzgesetz\n(Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung vom\n21 Auqust 1949),\nSteuerliche Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz\n(Verwaltun9sanordnung betreffend steuerliche Richtlinien zum D-Markbilanzqesetz\nvom 21 Auqust 1949 Vom 6. Juli 1950),\nGutachten des Obersten Finanzgerichtshofes in München\nVom 26. Juni 1950. Zu §§ 45 und '13 des D-Markbilanzgesetzes.\nUmfang: 80 Seiten DIN A 5, broschiert. - Preis: 0.90 DM zuzüglich 0.J0 DM Porto. - Versand\nerfolqt pe1 Nadrnahme oder qegen Voreinsendunq des Betrages a.uf Postsdleckkonto: Bundes-\nanzeiQer Köln 834 00.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KöLN 1, POSTFACH\n''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''\"''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''\n;::\n~                                                                                                                                                                            '\n~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            ~\nj\n~\nHandausgabe der Einkommensteuer - Richtlinien                                                                                                         j\n~\n~                                            He1ausgegeben vom Bundesministe1 de1 Finanzen                                                                                   ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                      enthaltend:                                                                                                                                           ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                      Veranlagungsgesetz 11/1948 und 1949                                                                                   ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                       (Gesetz zur Durdlführung der Einkommensteuer-Veranlagungen für die Veranlagungszeiträume                                                             ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                       vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 II. Halbjahr 1948 und das Kalenderjahr 1949 vom                                                              ~\n~                                                                                                                                   23. März 1950)                           ~\n~                       und                                                                                                                                                  ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                              Einkommensteuer-Richtlinien 11/1948 und 1949                                                                                  ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                       (Verwaltungsanordnung betreffend Einkommensteuer-Ridltlinien für die Zeit vom 21. Juni 1948                                                          ~\n~                       bis 31 Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949 vom 5. Juli 1950)                                                                                 ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                       Umfang: 94 Seiten DIN A 4, broschiert. - Preis: 1,80 DM zuzüglich 0,20 DM Porto. ~ Versand                                                           ~\n~                       erfolgt per Nachnahme oder gegen Voreinsendung des Betrages auf Postsdleckkonto Bundes•                                                              ~\n~                       anzeiger Köln 83 400.                                                                                                                                ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                   Yerlag des Bundesanzeigers, Köln/Rb. 1, Postfach                                                         ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                        .                   ~\nl\\.,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,. .,,,,,,,,,,,....,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,'I.;\nDa& Bunelesgesetzblatt erscbe1nt oac-b Bedarf     Lauteneler Bezug nur !lurcb !lie Post           Bezugspreis YlerteJl4brlicb DM 3 - zuzüql1cb lusteU•\ngebQbr BtnzelstO,Jr.e le 11.ngetaogen~ l4 Se1~0 DM O 30 oe1m VerlaQ :teI .Buodesanze1qer                 10 Bono ode1 11, K~ln Rb Zusen1unQ euizeiner\nStQclr.e per Streifband gegen VoreinseodunQ :iee ertorderltcben Betrages 11.ut Postscheckkonto .,Buodesanzetger\" KOln 'l3 ,oo.\nDruclr.1 Kölner Pressedruck GmbH •• Breitl Straße 70."]}