{"id":"bgbl1-1950-36-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":36,"date":"1950-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_36.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung","law_date":"1950-08-24T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["370                                              Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1950\namtes auf Grund von Vorschlagslisten der Ver-                                                          § 4\neinigungen der landwirtschaftlichen Unternehmer                            Festsetzungen von Ortslöhnen und durchschnitt-\nu~d Arb~itnehnier des Bezirks, oder soweit solche                       lichen Jahresarbeitsverdiensten, die zwischen dem\nnicht bestehen, der landwirtschaftlichen Berufs-                        1. Januar 1949 und dem Inkrafttreten dieser Ver-\nvereinigungen berufen.\nordnung auf Grund von Anordnungen der zustän-\n(2) An der, Festsetzung· der durchschnittlichen                      digen Obersten Landesbehörden erfolgt sind, gelten\nJahresarbeitsverdien~te (§ 933 Abs. 1 der Reichs-                       als Neu!estsetzungen im Sinne dieser Verordnung.\nversicherungsordnung) sollen mind~stens je drei                         Festsetzungen, die vor dem in § 1 Abs. 1 bestimm-\nBeisitzer aus dem Kreise der Unternehmer, deren                         ten Zeitraum erfolgt sind, gelten nur für die vor\nArbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft versichert                    dem 1. Januar 1949 liegende Zeit.\nsind, und dem Kreise der bei dieser Versicher-\nten mitwirken. Bei den Vertretem der Versicherten                                                      § 5.\nsind Unternehmer, die nicht regelmäßig mindestens                          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\neinen Versicherten beschäftigen, angemessen zu                          Verkündung in Kraft.\nberücksichtigen. Die zuständige Oberste Landes-\nbehörde kann bestimmen, daß den Ve.rhandlung~n                             (2) Mit dem gleichen · Zeitpunkt treten außer\nauch Vertreter solcher landwirts~haftlichen Berufs-                     Kraft:\nvereinigungen . beiwohnen können, die im Aus-                           Die Vierte Verordnung über Ortslöhne und Jahres-\nschuß nicht vertreten sind; in diesem Falle sind                        arbeitsverdienste in der Reichsversicherung vom\nzur Festsetzungsverhandlung auch . die Vereini-                         29. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1425),\ngungen der landwirtschaftlichen Unternehmer und                         die Fünfte Verordnung über Ortslöhne und Jahres-\nArbeitnehmer zu laden. Die zuständigen obersten Ver-                    arbeitsverdienste in der Reichversicherung vom\nwaltungsbehörden des Landes sind in jedem Falle                         29. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2328),\nzur Teilnahme an den Festsetzungsverhandlungen                          die Erlasse des Reichsarbeitsministers vom 13. No-\nberechtigt und einzuladen. Gleiches gilt für die                        vember 1942 .(Reichsarbeitsbl. II S. 586) und vom\nla,ndwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und · für                     21. Juli 1943 (Reichsarbeitsbl. IT ,S. 355) und\ndie staatliche Ausführungsbehörde für Unfall\\rer-                       die Sozialversicherungsanordnung Nr 40 des Zen-\nsicherung. Die zur Festsetzungsverhandlung Zu.ge- ·                     tralamtes für Arbeit in der britischen Zone vom\nzogenen haben beratende Stimme.                                         23. Juli 19-18 (Arbeitsbl. für die britische Zone\n{3) Als Beisitzer kann nur berufen werden, wer                      .s. 250).\ndas aktive Wahlrecht zum Bundestag hat. Im übrj-                           (3) :Mit dem gleichen Tage treten Anordnungen\ngen gelten die Vorschriften der §§ 12 Abs. 2,                           der zustä~digen Obersten Landesbehörden, die den\n13, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 und 21 bis 24                        in § 1 Abs. 1 bestimmten Festsetzungszeitraum be-\nder Reichsversicherungsordnung entsprechend. Den                        treffen, außer Kraft.\nUnternehmern stehen die Vorstandsmitglieder einer                       Bonn, den 9. August 1950.\nals Unternehmer tätigen juristischen Person gleich.\nDer Vorsitzend-e des Ausschusses kann Ordnungs-,                              Der Bundesminister für Arbeit\nstrafen entsprechend den §§ 18 und 19 der Reichs-                                                In Vertretung\nversicherungsordnur g               verhängen;       Beschwerde-                                Sauerborn\ninstanz ist die Beschlußkammer des Oberversiche-\nrungsamtes.\n(4) Das Oberversicherungsamt kann dem Aus-                                       Bekanntmachung\nschuß für die Festsetzung eine Frist bestimmen.\nüber den Schulz von Erfindungen, Mustern und\nNach· fruchtlosem AblauJ, dieser Frist setzt es die\ndurchschnittlichen Jahrisarbeitsverdienste selbst                                Warenzeichen auf einer Ausstellung.\nfest.                                                                                       Vom 24. August 1950.\n(5) Das Oberversicherungsamt veröffentlicht die\nFestsetzungen in den Verkündungsblättern, die für                          Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-\ndie amtlichen Bekanntmachungen der obersten                             treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und\noder höheren Verwaltungsbehörden, in deren Be-                          Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.\nzirken die Festsetzungen gelten sollen, bestimmt                        S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nsind.                                                                   Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\n(6) Die Landesversicherungsämter und in den                          wird bekanntgemacht:\nLändern          öhne       I.andcsversicherun~sämter           die        Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 ·vor-\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder können                          gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und\nRichtlinien · für den Aufbau der Festsetzungs-                          Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom\nbeschlüsse erlassen.                                                    16. September bis 1. Oktober 1950 in München\n(7) Die Kosten der Festsetzung, einschließlich                       stattfind.ende „Münchener Elektro-Messe 1950\".\nder Veröffentlichung, mit Ausnahme der Kosten                           Böhri, den 24. August 1950.\ndes Oberversicherungsamtes, seiner Mitglieder,\nsowie ·der zur Beratung Zugezo[.men trägt die Be-                             Der Bundesminister der Justiz\nrufsgenossenschaft.                                                                                 Dehler\n0.. 8uadeagesetzblatt    ersc~e1D1 oacb Bedart. Lautender Bezuq our durch 11e Post   Be'Zugspreis v1erteljährlkb DM 3.- tuzii:illcb Zustell-\ntebCabr. l!lozelstOcte le anqetaoqen~ 24 Se1tPn DM O 30 beim VerlaQ :lea .Bun:lesanze1oe•   1n R,,no :>1e, ,,, K 51n Rh Zusen 11100 einzelner\nStüclr.e pe1 Streifband aegen Voreinsendunq des ertorderllcben Betraqes auf Postsd:18('kltooto .B1u1desaue1ge1\" K61o 83 .00.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH„ Breite Straße 10."]}