{"id":"bgbl1-1950-36-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":36,"date":"1950-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_36.pdf#page=3","order":4,"title":"Erste Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Sozialversicherung","law_date":"1950-08-09T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1950                        369\n§ 6                                                   § 11\n(1) Der -Bundesminister der Justiz verpflichtet die    Der Richterwahlausschuß prüft, ob der für ein\nMitglieder des Richterwahlausschusses und ihre          Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und per-\nStellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte       sönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt.\nPflichterfüllung.\n§ 12\n(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit\nverpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in ge•           (1) Der Richterwahlausschuß entscheidet in g~-\nrichtlichen Verfahren erteilt de'r Bundesminister       heimer Abstimmung mit der Mehrheit der abge-\nder Justiz.                                             gebenen Stimmen.\n§ 7                            (2) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig,\nwenn &i.e Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft\nEin Mitglied des Ric1J.terwahlausschusses ist von\nder Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausge-       Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl an-\nschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41            wesend ist.\n§ lJ\nNr. 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.\nStimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat\n§ 8                         er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsi-\n(1) Der Bundesminister der Justiz beruft d2n        denten zu beantragen.\nRichterwahlausschuß ein.                                                          § 14\n(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die         Die Mitglieder kraft Wahl erhalten für ihre Tätig-\nSitzung des Richterwahlausschusses enthalten und        keit die gleiche Entschädigung wie Mitglieder des\nden Mitgliedern mindeslens eine Woche vor der           Bundestages für die Teilnahme an der Sitzung eines\nSitzung zugehen.                                        Bundestagsausschusses.\n§ 0\n§ 1S\n(1) Der zusländige Bundesminister oder sein Ver•       Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Ver-\ntreter in der Bur.idesregierung führt den Vorsitz.     kündung in Kraft.\nEI hat kein Stimmrecht.\n(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.               Das vorstehende Gesetz wircl, nachdem der Bun-\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\n(3) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift ge•\nfertigt.                                               des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\n§ 10\nhiermit verkündet.\n(1) Der zuständige Bundesminister und die Mit·      Bonn, den 25. August 1950.\nglieder des Richterwahlausschusses können vor•                       Der Bundespräsident\n· schlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist.\nTheodor Heuss\n(2) Der zuständige Bundesminister legt dem\nRichterwahlausschuß die Personalakten der für 2in                     Der Bundeskanzler\nRichteramt Vorgeschlagenen vor.                                              Adenauer\n(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt\nder Richterwahlausschuß zwei seiner Mitglieder als            Der Bundesminister der Justiz\nBerichterstatter.                                                             Dehler\nErste Verordnung                          setzungen      durchschnitl1icher Jahresarbeitsver-\ndienste anordnen. Die Anordnung allgemeiner\nüber Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste        Zwischenfestsetzungen von Ortslöhnen und durch-\nin der Sozialversicherung.               schnittlichen Jahresarbeitsverdiensten innerhalb\nVom 9. August 1950.                   des Festsetzungszeitraumes für das ganze Bundes-\ngebiet bleibt dem Bundesminister für Arbeit vor-\nAuf Grund des § 151 und des § 933 Abs. 3 der        behalten.\nReichsversicherungsordnung in Verbindung mit                                     § 2\nArtikel 80 und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-       (1) Die neuen Festsetzungen gelten für alle Un-\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird       fälle, die sich während der Dauer des Festsetzungs-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              zeitraumes ereignen oder bereits ereignet haben,\nsowie für die Berechnung der Zuschläge nach dem\n§ 1                         Gesetz über Verbesserungen der gesetzlichen Un-\n( 1) Die Ortslöhne (§ 1~9 Abs. 1 der Reichsver-    fallversicherung vom 10. August 1949 (WiGBI.\nsicherungsordnung) und die durchschnittlichen          s. 251).\nJahresarbeitsverdienste (§ 932 der Reichsversiche-        (2) Für Beiträge und Leistungen der gesetzlichen\nrungsordnung) werden im Gebiet der Bundesrepu-         Krankenversicherung gelten die neuen Ortslöhne\nblik Deutschland für den · gleichen Zeitraum fest-     frühestens von der tatsächlichen Festsetzung an.\ngesetzt (Festsetzungszeitraum).      Die Zeit vom\n1. Januar 1949 bis 31. Dezember rns2 ist der erste                               § 3\nF estsetzungsze i trau m.                                 (1) Die Beisitzer der nach § 933 der Reichsver-\n(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehör-     sicherungsordnung zu bildenden Ausschüsse wer-\nden der Länder können besondere Zwischenfest-          den vom Vorsitzenden des Oberversic~erungs-"]}