{"id":"bgbl1-1950-36-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":36,"date":"1950-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_36.pdf#page=2","order":3,"title":"Richterwahlgesetz","law_date":"1950-08-25T00:00:00Z","page":368,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["368                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§  3                                                      § 6\nGegen die ablehnende Entscheidung des Auf-              Die Bundesregierung hat bei der Zuteilung der\nnahmeausschusses ist die Beschwerde an einen            Aufgenommenen für eine gleichmäßige Belastung\nBeschwerdeausschuß gegeben, der abschließend            der Länder durch Flüchtlinge und Vertriebene Sorge\nentscheidet.                                            zu tragen.\n§ 7\n§ 4\nDie bis zur Ubernahme des Aufgenommenen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch           durch das Aufnahmeland entstehenden Kosten trägt\nRechtsverordnung Bestimmungen über die Errich-          bis zu einer Regelung nach Artikel 120 des Grund-\ntung der Lager, die Zusammensetzung der Aus-            gesetzes der Bund.\nschüsse, das Aufnahmeverfahren und die Verteilung                                 § 8\nder Personen, denen die Aufenthaltserlaubnis ge-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngeben ist, zu treffen.                                  dung in Kraft.\n§ 5\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDie Bundesregierung oder die von ihr beauftragte\nBonn, den 22. August 1950.\nStelle bestimmt das Land, in dem der nach § 2 Auf-\ngenommene seinen ersten Wohnsitz zu nehmen hat.                     Der    Bundespräsident\n.,· - Auf die wirtschaftlichen V~rhältnisse des Auf-                           Theodor Heuss\nnahmelande·s ist Rücksicht zu nehmen. Das Land\nDer Bundeskanzler\nist verpflichtet, ihn aufzunehmen. Der Aufenthalts-\nAdenauer\nort für den Aufgenommenen soll unter Wahrung\nder Familien-, Haushalts- und Lebensgemeinschaft        Der Bundesminister für Vertriebene\ndes Aufgenommenen bestimmt werden.                                          Lukaschek\nRichte~wahlgesetz\nVom 25. August 1950.\nDer Bundestag hat zur Ausführung der Artikel g5                                § 4\nAbsatz 3 und 96 Absatz 2 des Grundgesetzes das             (1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bun-\nfolgende Gesetz beschlossen:                            destag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.\n§ 1\n(2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft\nAmtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder\n(1) Di~ Richter des Ober'iten Bundesgericht.es und   kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist not•\nder oberen Bundesgerichte werden von dem zu-            wendig.\nständigen Bundesminister gemeinsam mit dem                 (3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen\nRichterwahlausschuß berufen und vom Bundes•             Stellvertreter vertreten lassen.\npräsidenten ernannt.\n•§ 5\n(2) Bei der Berufung eines Richters an das Oberste\nBundesgericht wirkt der Bundesminister der Justiz,         (1) Die Mitglieder kraft Wahl und ihre Stellver•\nbei der Berufung eines Richters an ein oberes Bun-      treter beruft der Bundestag nach den Regeln der\ndesgericht der für das jeweilige Sachgebiet zu-         Verhältniswahl.\nständige Bundesminister mit.                               (2) Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbrin•\ngen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag ab-\n·§ 2\ngegebenen Stimmen wird nach der:q Höchstzahlver-\nDer Richterwahlausschuß besteht aus den Mit-         fahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag\ngliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von        gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die\nMitgliedern kraft Wahl.                                 Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Reihen-\nfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.\n§ 3\n(3) Scheidet ein Mitglied aus, so wird sein 'Stell-\n(1) Mitglieder kraft Amtes im Ausschuß, der die      vertreter Mitglied. Scheidet ein Stellvertreter ··aus,\nRichter eines oberen Bundesgerichts wählt, sind         so wird er durch den nächsten aus der Reihe der\ndie Landesminister, zu der~n Geschäftsbereich die       nicht mehr Gewählten ersetzt.\ndiesem oberen Bundesgericht im Instanzenzug                (4) Mitgliedschaft und Stellvertretung enden\nuntergeordneten Gerichte des Landes gehören.            durch Neuwahl oder durch Verzicht, der schriftlich\n(2) Sie können sich nur nach den gleichen Regeln     dem Bundesminister der Justiz zu erklären ist.\nvertreten lassen, die für ihre Vertretung in der          (5) Jeder neu gewählte Bundestag nimmt eine\nLandesregierung gelten.                                 Neuwahl vor."]}