{"id":"bgbl1-1950-35-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":35,"date":"1950-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_35.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften","law_date":"1950-08-15T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 ;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1950                                365\nGesetz.\nzur Änderung des Gesetzes zur Änderung\ndes Biersteuergesetzes.\nVom 15. August 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrat-es das folgende Gesetz beschlossen:\nEinziger Paragraph\n§ 3 des Gesetzes zur Änderung des Biersteuer-\ngesetzes erhält folgende Fassung:\n„Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach\nseiner Verkündung in Kraft.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundes k an z 1 er s\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nGesetz\nüber Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften.\nVom 15~ August 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               c) Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuld-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           nerin gegen Dritte zustehenden nach dem\n20. Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in un-\n§ 1\nmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang\n(1)  Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Län-                stehen,\ndern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gebiets-              d) Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des\nkörperschaften) erlöschen, soweit sie vor dem                    Umstellungsgesetz-es umgestellt werden,\n21. Juni 1948 fällig geworden sind.\ne) Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich\n(2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben                   aus der Auflösung des Haushalts der briti-\nzwischen Gebietskörperschaften erlöschen ohne                    schen Zone ergeben.\nRücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit.                  (2) Abs. 1 Buchst. a gilt nicht für Zinsen, Til-\n§ 2                             gungsraten und andere regelmäßig wiederkehrende\nLeistungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig gewor-\n(1)   Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwi-\nden sind.\nschen Gebietskörperschaften erlöschen nicht:.\na) Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Lauf-                                    § 3\nzeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und          (1) Bei M.einungsverschiedenheiten darüber, ob\nWertpapieren, sowie alle sonstigen Verbind-        eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund dieses\nlichkeiten, wenn die Forderung der Gläubige-       Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle.\nrin durch Hypothek, Grund- oder Renten-            Diese Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden\nschuld gesichert ist,                               und zwei Beisitzern.\nb) Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläu-\n(2) Jede Part.ei hF.!.t das Recht, einen der Beisitzer\nbigerin nach dem 20. Juni 1948 Dritten gegen-\nüber in Deutscher Mark zu erfüllenden Ver-         zu bestellen.\nbindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem        (3) Sind mehrere Länder oder verschiedenen Län-\nZusammenhang stehen,                                dern angehörige Gemeinden (Gemeindeverbände)"]}