{"id":"bgbl1-1950-35-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":35,"date":"1950-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes","law_date":"1950-08-14T00:00:00Z","page":363,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["363\nBundesgesetzblatt\n1950                   Ausµ;e~eben zu Bonn am 18. August 1950                                         Nr. 35\nTag                                               Inhalt:                                              Seite\n14. 8. 50   Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes •  • •                                              363\n15. 8. 50   Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes                          365\n15. 8. 50   Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften •        • • • •        365\n29. 7. 50    Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes •             366\nHinweis zur Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" • •            366\nGesetz\nzur Änderung des Biersteuergesetzes.\nVom 14. August 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        Rechnungsjahres erzeugten Biermenge\nvon den ersten           2 000 hl     12,- DM\n§ 1\nvon den fo1gend.en       8 000 hl     12,30 DM\nDas Biersteuergesetz vom 28. März 1931 (Reichs-                                                  12,60 DM\n10 000  hl\ngesetzbl. I S. 11-0)\n10 000  hl    12,90 DM\n1. für das Gebiet des früheren Vereinigten Wirt-                                  30 000  hl    13,20 DM\nschaftsgebids: in. der Fassung, die sich durch                                              13,80 DM\n30 000  hl\ndas Gesetz zur Änderung des Biersteuer-\n30 000  hl    14,40 DM\ngesetzes vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. S. 102)\nergibt,                                                 „    dem Rest                       15,-  DM.\n2. für das Land BacJon: in der Fassung, die sich          Für Hausbrauer (§ 9 Absatz 6), die Inhaber land-\ndurch das Landesgesetz zur AncJerung des Bier-        wirtschaftlicher Betriebe mit einer Grundfläche\nsteuergesetzes vom 23. November 1948 (Badi-           bis zu 10 Hektar sind, die innerhalb eines Rech-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 1)         nungsjahres aus selbstgewonnener Gerste nicht\nergibt,                                               mehr als 10 Hektoliter Bier mit einem Stamm-\nwürzegehalt von nicht mehr als 12 vom Hundert\n3. für das Land Würtlemberg-Hohenzollern: in              herstellen und die bereits vor dem 1. April 1930\nder Fassung, die sich durch die Verordnung            die Brauereien in Betrieb hatten, ermäßigt sich\ndes Finanzminisleriums über die Änderung             der Steuersatz um 40 vom Hundert. Für Haus-\ndes Biersteuergesetzes vom 27. Oktober 1948           brauer, die Inhaber eines landwirtschaftlichen\n(Regierungsblatt für das Land Württemberg-           Betriebes mit einer Grundfläche von mehr als\nHohenzollern 1948 S. 160) ergibt,                      10 Hektar sind, erhöht sich die steuerbegün-\n4. für das Land Rheinland-Pfalz: in der Fassung,          stigte Jahreshöchstmeng.e auf 15 Hektoliter Bier.\nDie Vergünstigung wird nur Hausbrauern ge-\ndie sich durch die Landesverordnung zur\nÄnderung des Biersteuergesetzes · (Bekannt-           währt, die gewerbsmäßig fremdes Bier nicht ab-\nmachung der neuen Fassung des Biersteuer-             geben oder abgeben lassen. Die Vergünstigung\nerlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in dem\ngesetzes vom 28. März 1931 [Reichsgesetzbl. I\nin der Brauerei mehr als 10 oder 15 Hektoliter\nS. 110]) vom 7. März 1949 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblalt der Landesregierung Rheinland-          Bier erzeugt werden oder in dem die Haus•\nPfalz 1949 S. 83) ergibt,                             brauer Bier, für das die Steuervergünstigung in\nAnspruch genommen worden ist, an nicht zum\n5. für den bayerisch8n Kreis Lindau: in der Fas-          Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt ab-\nsung, die sich durch die Rechtsanordnung des           geben.\nKreispräsidenten über Verbrauchsteuern vom\n(2) Die Steuersätze im Absatz 1 gelten für\n30. November 1948 (Amtsblatt des bayerischen\nKreises Lindau Nr. 84) ergibt,                        Vollbier. Sie ermäßigen sich für Schankbier um\nein Viertel und für Einfachbier um die Hälfte.\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\nSie erhöhen sich für Starkbier um die Hälfte.\na) § 3 Absätze 1 und 2 Nhaltcn folgende Fassung:               Farbebier ist nach dem höchsten Satz für Stark-\n,,(1) Die Bierslcucr beträ~;t für jedes Hektoliter        bier zu versteuern. Einfachbier ist Bier mit einem","364                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nStammwürzegehalt von 2 bis 5,5 vom Hundert.             Ausnahmen zulassen. Soweit hierbei nichts an-\nSchankbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalt          deres bestimmt wird, ist Bier der ersten Art als\nvon 7 bis 8 vom Hundert. Vollbier ist Bier mit          Einfachbier, Bier der zweiten Art als Schank-\neinem Stammwürzeg-ehalt von 11 · bis 14 vom             bier, ·Bier der dritten Art als Vollbier und Bier\nHundert. Starkbier ist Bier mit einem Stamm-            der 1-etzten Art als Starkbier zu versteuern. Die\nwürzcgehalt von 16 vom Hundert und mehr.\"               gleichen Steuersätze gelten für Bier der im Satz 1\nbezeichneten Arten, das vorschriftswidrig in den\nb) § 4 erhält folgende Fassung:\nVerkehr gebracht wird.\"\n„Bier, das in das Inland eingeführt wird, ist mit\ndem höchsten Staffelsatz für das im Inlande her-    f) § 16 erhält folgende Fassung:\ngestellte Bier mit entsprechendem Stammwürze-\ngehalt zu versteuern.\"                                  „Inhaber von Brauereien, in denen in einem\nRechnungsjahr nicht mehr als 500 Hektoliter\nc) § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                   Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April\n,,(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum        1918 betriebsfähig hergerichtet worden sind,\nfünfzehnten Tage des zweiten Monats zu ent-             können abgefunden werden; auf sie finden als-\nrichten, d2r auf den Monat folgt, in dem die            dann die Vorschriften in § 2 Absatz 1, § 5, § 6\nSteuerschuld entstanden ist.··                          Absatz 1 und § 8 keine Anwendung. Abgefunde-\nnen Brauern kann die Führung von Anschreibun-\nd) § 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung:\ngen über die erzeugten Biermeng-en auferlegt\n.,(8) Die Vermischung von Einfachbier, Schank-\nwerden. Die Biersteuer ist im Fall der Abfin-\nbier, Vollbier und Starkbier miteinander, sowie\ndung nach näherer Bestimmung des Bundes-\nder Zusatz von Zucker zum Bier durch Brauer\ni:pinisters der Finanzen vo:i der Biermenge, die\nnach Entstehung der Steuerschuld oder durch             aus den zur Bierbereitung angemeldeten Stoff-\nBierhändler oder Wirte ist untersagt. Der Bun-          mengen hergestellt werden kann, im voraus\ndesminister der Finanzen kann Ausnahmen zu-             durch das Hauptzollamt bindend festzusetzen;\nlassen.\"\nsie wird am fünfzehnten Tag des zweiten auf\ne) § 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:         die Festsetzung folgenden Monats fällig.\"\n.,(2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in\nVerkehr gebracht werden, wenn sie in einer          g) § 22 erhält folgende Fassung:\ndem Verbraucher erkennbaren Weise als solche            „Die Biersteuer von bi-erähnlichen Getränken\nbezeichnet sind. Bier darf unter der Bezeichnung        beträgt 75 vom Hundert des höchsten Satzes\nStarkbier oder einer sonstigen Bez-eichnung, die        der Steuer für Bier mit entsprechendem Stamm-\nden Anschein erweckt, als ob das Bier beson-            würzegehalt.\"\nders stark eingebraut sei, nur in Verkehr ge-                                  § 2\nbracht werden, wenn der Stammwürzegehalt des\nBieres nicht unter die festgesetzte Gr-enze her-       Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nabgeht. Unter der Bezeichnung »Bockbier« darf       den Wortlaut des Biersteuergesetzes und d-er zu\nnur Starkbier in Verkehr gebracht werden.           diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\n(3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nweniger als 2,                            graphenfolge bekänntzumachen und dabei Unstim-\nmehr als 5,5 und weniger als 7,           migk-eiten des Wortlauts zu beseitigen.\nmehr als 8 und weniger als 11 und\nmehr als 14 und weniger als 16\n§ 3\nvom Hundert. darf nicht in Verkehr gebracht\nwerden. Der Bundesminister der Finanzen karun          Dieses Gesetz tritt am 1. August 1950 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann"]}