{"id":"bgbl1-1950-34-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":34,"date":"1950-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_34.pdf#page=3","order":3,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission","law_date":"1950-05-08T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr.34 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 10.August 1950                                  357\nErste                                    (2) Außerdem gelten die Begriffsbestimmungen\nin Artikel 14 des Gesetzes Nr. 8.\nDurchführungsverordnung\nzum Gesetz Nr. 8                                                        §2\nder Alliierten Hohen Kommission.                                           Form der Anträge\nVom 8. Mai 1950,                               (1) Anträge auf Grund des Gesetzes Nr. 8 sind\nschriftlich in deutscher Sprache zu stellen.\nAuf Grund des Artikels 12 des Gesetzes Nr. 8 der\nAlliierten Hohen Kommission über gewerbliche,                        (2)  Für jedes  Recht  und  jede  Anmeldung   ist  ein\nliterarische und k ünsllerische Eigentumsrechte aus-              besonderer    Antrag   erforderlich.\nländischer Staaten und Staatsangehöriger vom                         (3) Der Antrag soll auf besonderem Vordruck\n20. Oktober 1949 (Amtsblatt der A.lliierten Hohen • eingereicht ,verden, der vom Patentamt heraus-\nKommission in Dcu !srhl,md S. 18), wird       . . verordnet: · !! gegeben wird.\nERSTER ABSCHNITT                                                ZWEITER ABSCHNITT\nGewerbliche Schutzrechte\nAllgemeines\n§3\n§ l\nAnzuwendende Vorschriften\nBt•r1 r1ffsbc-stirnmt1ngen\nl\\.uf ge\\verbliche Schutzrechte und Schutzrechts-\nanmeldungen, die auf Grund der Artikel 2 bis 5\n(1) Im Sinne      diC'ser Verordnung        bedeutet der       des Gesetzes Nr. 8 wiederhergestellt oder wieder\nAusdruck                                                          in den vorigen Stand eingesetzt werden oder deren\nl, ,,Geschrnacksnrnslergeselz\" das Gesetz be-              Schutzdauer verlängert wird, sind die Vorschriften\ntreffend das Urheberrecht an Mustern und                des Vierten Abschnitts des Ersten Uberleitungs-\nModellen vom 11. Januar 1876 (Reichs-                   gesetzes mit Ausnahme der §§ 22, 23, 28 Abs. 1 und\ngesetzbl. S. 11},                                       der §§ 29 und 34 sinngemäß anzuwenden, soweit\nsich nicht aus dem Gesetz Nr. 8 oder den folgenden\n2. ,,Patentgesetz\" das Patentgesetz vom 5. Mai             Bestimmungen etwas anderes ergibt.\n1936 {Reichsgesetzbl. II S. 117),\n§4\n3. ,,Gebrauchsmustergesetz\" das Gebrauchs-\nmustergesetz vom 5. Mai 1936 {Reichs-                                      Inhalt der Anträge\ngesetzbl. II S. l 30),\n(1) Anträge nach den Artikeln 2 bis 5 des Ge-\n4. ,,Warenzeichengesetz\" das Warenzeichen-                 setzes Nr. 8; die gewerbliche Schutzrechte oder\ngesetz vom 5. Mai 1936 (ReichsgesetzbL II               Schutzrechtsanmeldungen ,betreffen, sollen ent-\ns. 134),                                                halten:\n5. ,,Erstes Uberleitungsgeselz\" das Erste Ge-                 1. die in §§ 2 und 3 der Ersten Durchführungs-\nsetz zur .Änderung und Uberleitung von                         verordnung zum Ersten         Uberleitungsgesetz\nVorschriften auf dem Gebiet des gewerb-                        geforderten Angaben,\nlichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949\n2. eine Erklärung des Antragstellers über seine\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-\nStaatsangehörigkeit oder die seines Rechts-\nten Wirtschaftsgebietes S. 175),\nvorgängers vom Kriegsbeginn bis zum 1. Ok-\n6. ,,Erste Durchführungsverordnung zum Ersten                     tober 1949. Das Patentamt ist berechtigt, im\nUberleitungsgesetz\" die Erste Durchfüh-                        Zweifelsfalle den Nachweis der Staatsange-\nrungsverordnung zum Ersten Gesetz zur                          hörigkeit zu verlangen.\nÄnderung und Uberleitung von Vorschriften\nauf dem CC>biet des gewerblichen Rechts-                   (2) D.er Präsident des Patentamts erläßt Bestim-\nschutzes vom l. Oktober 1949 (BGBI. S. 27),             mungen über        die   sonstigen Erfordernisse      der\nAnträge.\n7. ,,Gesetz Nr. B\" das Gesetz Nr. 8 der Al-\n§5\nliierlen Hohen Kommission über gewerb-\nliche, literarische und künstlerische Eigen-                                Veröffentlichung\ntumsrechte ausländisch.er Staaten. und Staats-                            der Wiedereinsetzung\nangehöriner vom 20. Oktober 1949 (Amts-\nbestimmter Patentanmeldungen\nblatt der Alliierten Hohen Kommission in\nDeutschland S . 18),                                       {l) Wird eine Patentanmeldung, die bereits durch\n8. ,,Gewerbliche Schutzrechte\" Patente, Ge-                da.s Reichspatentamt bekanntgemacht worden war\nbrauchsmust<-r und Warenzeichen,                        und für die der einstweilige Schutz nach § 30 des\nPa.tentgesetzes nicht mehr besteht, nach Artikel 4\n9. ,,Geschmacksmuster·· gewerbliche Muster                 des Gesetzes Nr. 8 wieder in den vorigen Stand\nund l'Aodelle im Sinne des Gcschmacks-                  einnesetzt, so ist die Wiedereinsetzung im Patent-\nmustergcst'tzcs.                                        blatt zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung","358                                  Bundesgesetzblatf, Jalirgang 1950\nist darauf hinzuweisen, daß der einstweilige Schutz     Schutzfrist nach dem Gesetz Nr. 8 verlangert wor-\nnach § 30 des Patentgesetzes für diese Anmeldung        den ist, ist die Verlängerungsgebühr gemäß § 14\nim Bundesgebiet mit Wirkung vom 1. Oktober 1949         Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes bis zum Ab-\nerneut in Kraft getreten jst.                           lauf zweier Monate nach Beendigung der gemäß\ndem Gesetz Nr. 8 verlängerten ersten Schutzfrist\n(2) Wird gleichzeitig mit der Wiedereinsetzung\nzu entrichten. § 27 des Ersten Uberleitungsgesetzes\ndie Patentanmeldung nach § 32 des Ersten Uber-\nist nicht anzuwenden.\nleitungsgesetzes erneut bekanntgemacht. so unter-\nbleibt eine besondere Veröffentlichung nach\nAbsatz 1. Statt dessen ist in die Bekanntmachung                                   § 11\nein Hinweis gemäß Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen.                                   Gebühren\nfür verlängerte Warenzeichen\n§6\nFür ein Warenzeichen, dessen Schutzdauer nach\nEintragung und Veröffentlichung              dem Gesetz Nr., 8 verlängert worden ist, ist die\nvon gewerblichen Schutzrechten               nächste Gebühr, die nach dem 30. September 1949\ng2mäß § 9 Abs, 2 des Warenzeichengesetzes zu\nWird ein gewerbliches Schutzrecht nach dem           zahl-en ist, bi3 zum Ablauf zweier I\\fonate nach Be-\nGesetz Nr. 8 wiederhergestellt oder seine Schutz-       endigung der gemäß dem Gesetz Nr. 8 verlängerten\ndauer verlängert, so ist die Wiederherstellung oder     Schutzdauer zu entrichten.\ndie Verlängerung gemäß § 18 des Ersten Uber-\nleitungsgesetzes in den Rollen zu vermerken und\nzu veröffentlichen.                                                                 § 12\nGebühren für Anmeldungen\n§7                               (1) Die Anmeldegebühr ist für Anmeldungen, die\nWirkung                          nach Artikel 4 des Gesetzes -Nr. 8 wieder in den\nder Schutzdauerverlängerung                vorigen Stand eingesetzt worden sind, nicht erneut\nzu entrichten.\nfür gewerbliche Schutzrechte\n(2} D1e Bekanntmachungsgebühr nach § 11 Abs. 1\nDie Verlängerung der Schutzdauer für gewerb-         des Patentgesetzes ist erneut zu entrichten, falls die\nliche Schutzrechte hat die Wirkung, daß der Lauf        Bekanntmachung gemäß § 32 Abs. 2 des Ersten\nder Schutzfrist für die in Artikel 5 des Gesetzes       Dberleitungsgesetzes wiederholt wird.\nNr. 8 angegebene Zeitspanne als gehemmt gilt.\n(3} Auf Schutzrechte, die auf Grund von        An-\nmeldungen erteilt werden, die nach Artikel 4 des\n§8\nGesetzes Nr. 8 wieder in den vorigen Stand ein-\nGebühren. Allgemeines                    gesetzt worden sind, sind die Vorschriften der\n§§ 8 bis 11 entsprechend anzuwenden.        § 33 des\nFür die in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8 an-\nErsten Uberleitungsgesetzes ist nicht anzuwenden.\ngegebene Zeitspanre werden keine Gebühren er-\nhoben. Für diese Zeitspanne gezahlte Gebühren\nwerden nicht angerechnet oder erstattet.                                            § 13\nZuständigkeit\n§9\nDber Anträge auf Grund der Artikel 2 bis 5 des\nGebühren                         Gesetzes Nr. 8 entscheiden bei gewerblichen\nfür verlängerte Patente                 Schutzrechten:\n(1) Für ein Patent, dessen Schutzdauer nach dem            für Patente die Patentabteilung,\nGesetz Nr. 8 verlängert worden ist, ist die erste             für Warenzeichen die Warenzeichenabteilung,\nnach dem 30. September 1949 gemäß § 11 des\nPatentgesetzes fällige Jahresgebühr bei Beginn des            für Gebrauchsmuster und Gebrauchsmuster-\nJahres der Schutzdauer zu entrichten, das dem bei               anmeldungen die Gebrauchsmusterstelle,\nKriegsbeginn laufenden und nach dem 30. Sep-                  für Patent- und Warenzeichenanmeldungen\n- tember i949 fortgesetzten Jahr der Schutzdauer                   die Prüfungsstellen.\nfolgt.\n(2) Für die Berechnung der Höhe      der Jahres-                                 § 14\ngebühren bleibt die in Artikel 5 des Gesetzes\nNr. 8 angegebene Zeitspanne außer Betracht. Die                          Prioritätsbeanspruchung\nerste nach dem 30. September 1949 fällig werdende\nHat ein ausländischer Staatsangehöri'ger bei\nJahresgebühr entspricht der ersten Jahresgebühr,\neiner Annahmestelle oder bei dem Patentamt ein\ndie nach Kriegsbeginn fällig geworden ist oder\ngewerbliches Schutzrecht angemeldet, so kann er\nfällig geworden wäre.\nfür- diese Anmeldung die Priorität gemäß Artikel 6\n§ 10                          des Gesetzes Nr. 8 durch Erklärung gegenüber dem\nGebühren                         Patentamt vor dem 3. Oktober 1950 in Anspruch\nnehmen.       Ist eine Prioritätserklärung gegenüber\nfür verlängerte Gebrauchsmuster              -einer Annahmestelle bereits abgegeben, so ber.ln.rf\nFür   ein Gebrauchsmuster,    bei  dem die erste     es keiner erneuten Erklärung.","Nr.34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10.August 1950                        359\nDRITTER ABSCHNITT                         die Verlängerung der Schutzdauer im Muster-\nregister zu vermerken und im Bundesanzeiger\nGeschmacksmuster                          bekanntzumachen.\n§ 15                             (2) Wäre ein Registergericht außerhalb des Bun-\ndesgebiets zuständig, so übernimmt das Patentamt\nInhalt der Anträge                    die Aufgaben des Registergerichts·.\n(l) Anträge nach den Arlikdn 2, 3 und 5 des\n§ 18\nGesetzes Nr. 8, die Ccschmacksrnustcr betreffen,\nsollen enthalten:                                                  Wirkung der Schutzdauerverlängerung\nfür Geschmacksmuster\n1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des An-\ntragstellers,                                      (1) Die Verlängerung der Schutzdauer eines Ge-\n2. Bezeichnung des Geschmacksmusters,              schmacksmusters hat die Wirkung, daß der Laut\nder Schutzfrist für die in Artikel 5 des Gesetzes\n3- Bezeichnung     des Amtsgerichts, bei dem       Nr. 8 angegebene Zeitspanne als gehemmt gilt.\ndas Geschmacksmustc~r angemeldet und\nniedergelegt ist (Registergericht), sowie          (2) Für ein Geschmacksmuster, dessen Schutz•\nAktenzeichen und Nummer der Register-           dauer nach dem Gesetz Nr. 8 verlängert worden\neintragung,                                     ist, kann eine Ausdehnung der Schutzfrist gemäß\n§ 8 Abs. 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes vor\n4. eine Erkli.irung des Antragstellers über        Ablauf der gemäß dem Gesetz Nr. 8 verlängerten\nseine Staul.sangchörigkcit oder die seines      Schutzfrist verlangt werden. Läuft diese Schutzfrist\nRechtsvorgängers vom Kriegsbeginn bis           vor dem 3. Oktober 1950 ab, so kann der Antrag\nzum l. Oktober 1949. Das Patentamt ist          auf Ausdehnung der Schutzfrist bis zum 2. Oktober\nberccbtigt, im Zweifelsfalle den Nachweis       1950 gestellt werden.\nder Staatsangehörigkeit zu verlangen.\n§ 19\n(2) Das Patentamt kann die Einreichung eines\nneuen Geschmacksmusters od(~r einer neuen Ab-                              Prioritätsbeanspruchung\nbildung fordern, falls sich das niedergelegte Ge-            (1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacks-\nschmacksmuster bei einem Registergericht außer-           musters mit Prioritätsbeanspruchung gemäß Ar-\nhalb des Bundesgebietes befindet oder nicht mehr          tikel 6 des· Gesetzes Nr. 8 ist mit dem niederzu-\nvorhanden ist.                                            legenden Geschmacksmuster oder seiner Abbildung\n(3) Der Präsident des Patentamts erläßt Bestim-        vom Patentamt an das nach § 9 des Geschmacks-\nmungen über die sonstigen Erfordernisse der               mustergesetzes zuständige Registergericht abzu-\nAnträge.                                                  geben, wenn dieses im Bundesgebiet liegt.\n§ 16                             (2) Wäre ein Registergericht außerhalb des Bun-\nMusterregister                      desgebietes zuständig, so übernimmt das Patentamt\nund Rolle für Geschmacksmuster               die Aufgaben des Registergerichts.\n(1) Das Patentamt führt zur Eintrag.ung der Ge-                                     § 20\nschmacksmuster\nZuständigkeit\n1. ein Musterregister gemäß dem Geschmacks-\nmustergesetz für die Geschmacksmuster,             Uber Anträge auf Grund der Artikel 2 bis 6 des\ndi-e vom Patentamt weiterbehandelt werden       Gesetzes Nr. 8 die Geschmacksmuster betreffen,\n1\n(§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2),                     oder über ihre Abgabe entscheidet die Urheber-\nrechtsabteilung des Patentamts (§ 25).\n2. eine Rolle für die Geschmacksmuster, die\ngemäß § 17 Abs. 1 vom Registergericht                            VIERTER ABSCHNITT\nweiterbehandelt werden.\nUrheberrechte\n(2) Der Präsident des Patentamts erldßt Bestim-\nmungen über die Einrichtung der Rolle.                                                 § 21\n(3) Die Einsicht in die Rolle sleht jedermann frei.                         Inhalt der Anträge\nUber Eintra;lt.ingen ist auf Antrag Auskunft zu\nerteilen.                                                     (1) Anträge nach den Artikeln 2, 3 und 5 des Ge-\nsetzes Nr. 8, die Urheberrechte betreffen, sollen\n§ 17\nenthalten:\nWeiterbehandlung\nl. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Antrag-\nder Geschmacksmuster\nstellers,\n.(l) Wird ein Gcschmacksnrnster wiederhergestellt\n2. Titel oder sonstige Bezeichnung des Werkes,\noder die Schutzdauer für ein Geschmacksmuster\nverlängert, so teilt. das Patentamt dies dem nach § 9        3. eine Erklärung des Antragstellers über seine\ndes GeschrnacksmustcrResetzes zuständigen Re-                    Staatsangehörigkeit oder die seines Rechts-\ngistergericht mit, wenn dieses im Bundesgebiet liegt.            vorgängers vom Kriegsbeginn bis zum 1. Ok-\nDas Regislergerich t hül die vViederherstellung und              tober 1949. Das Patentamt ist berechtigt, im","360                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nZweifelsfalle den Nachweis      der  Staatsan-   übrigen sind für die Einrichtung, den Geschäfts-\ngehörigkeit zu verlangen.                        kreis, den Geschäftsgang und das Verfahren der\n(2) Ist das Werk in dem Antrag nicht eindeutig      Urheberrechtsabteilung die für die Warenzeichen·\ngekennzeichnet oder ist zweifelhaft, ob das Werk       abteilung geltenden Bestimmungen sinngemäß an-\nbei Beginn oder während des Kriegszustandes in         zuwenden.\neiner Form vorhanden war, die den Urheberrechts-                       FUNFTER ABSCHNITT\nschutz nach den deutschen Gesetzen oder nach\nzwischenstaatlichen Verträgen begründete, so kann                Verfahrensbestimmungen\ndas Patentamt die Vorlage eines Belegstückes, einer                              § 26\nAbbildung oder sonstiger Beweismittel verlangen.\nMängel der Anträge\n(3) Der Präsident des Patentamts erläßt Bestim-\nmungen über die sonstigen Erfordernisse der               (1) Genügt eil) Antrag den in § 2 Abs. 1 und 2\nAnträge.                                               und §§ 4, 15 und 21 vorgeschriebenen Anforderungen\n§ 22                         nicht, so fordert das Patentamt den Antragsteller\nauf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu\nWirkung der Schutzdauerverlängerung\nbeseitigen.\nfür Urheberrechte\n(2) Die Frist soll so bemessen sein, daß dem An-\n(1) Die Verlängerung der Schutzdauer eines Ur-      tragsteller die Behebung der Beanstandungen mög•\nheberrechts hat die Wirkung, daß der Lauf der          lieh ist.\nSchutzfrist für die in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8\n(3) Kommt der Antragsteller der Aufforderung\nangegebene Zeitspanne als gehemmt gilt.                des Patentamts nicht innerhaib der Frist nach, so\n(2) Hatte der Lauf der Schutzfrist bei Kriegs-      weist das Patentamt den Antrag zurück.\nbeginn noch nicht begonnen, so wird die Schutzfrist\num die in Abs. 1 angegebene Zeitspanne verlängert.                               § 27\nAnhörung des Betroffenen\n§ 23\nRollen für Urheberrechte                    Richtet sich der Antrag auf Rückübertragung\neines Rechts oder auf Aufhebung eines Benutzungs-\n(1) Das Patentamt führt zur Eintragung der Ur-      rechts an einem Recht, so ist der Betroffene zu\nheberrechte                                            hören und der Beschluß auch ihm zuzustellen.\n1. eine Rolle für Werke der Literatur und der\n§ 28\nTonkunst,\n2. eine Rolle für Werke der bildenden Künste                              Beschwerde\nund der Photographie.                               (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen, der\n(2) Der Präsident des Patentamts erläßt Bestim·     Gebrauchsmusterstelle und der Abteilungen des\nmungen über die Einrichtung der Rollen.                Pat.entamts auf Grund des Gesetzes Nr. 8 steht dem\n(3) Die Einsicht in die Rollen steht jedermann      Antragsteller die Beschwerde an das Patentamt zu.\nfrei. Uber Eintragungen ist auf Antrag Auskunft zu     Das in Artikel 2 Satz 3 des Gesetzes Nr. 8 vor•\nerteilen.                      ,                       gesehene Rechtsmittel ist erst gegen die Be-\nschwerdeentscheidung des Patentamts zulässig.\n§ 24\n(2) Die Beschwerde steht auch dem Betroffenen\nVerwaltung der Belegstücke                {§ 27) zu, dem durch den Beschluß Rechte entzogen\nund Abbildungen                     werden.\n(1) Das Patentamt hat die gemäß § 21 Abs. 2 ein-                              § 29\ngereichten Belegstücke und Abbildungen aufzube-                           Beschwerdesenat\nwahren und zu verwalten.\n(2) Nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes sind         (1) Ober die Beschwerde entscheidet ein beson-\ndiese Belegstücke und Abbildungen dem Berech-          derer Senat. •\ntigten auf seinen Antrag auszuhändigen. Hat er die        (2) Der Senat beschließt in der Besetzung von drei\nBelegstücke und Abbildungen nicht innerhalb von        Mitgliedern, von denen der Vorsitzende und ein\nzwei Jahren nach Ablauf der Schutzfrist abgeholt,      weiteres Mitglied rechtskundig sein müssen.\nso können sie einer öffentlichen Bücherei oder\nSammlung überwiesen oder vernichtet werden.\n§ 30\n§ 25                                          Desch werdeverfahren\nZuständigkeit                        (1) Die Beschwerde ist innerhalb eines' Monats\nnach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim\n(1) Zur Entscheidung über die Anträge auf Wie•      Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Frist\nderherstellung und auf Verlängerung der Schutz-        für die Beschwerdebegründung kann auf Antrag\nfrist von Urheberrechten werden bei dem Patentamt      von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden.\nUrheberrechtsabteilungen gebildet.\n(2) Auf die Behandlung der Beschwerde sind § 33\n(2) Die Urheberrechtsabteilung beschließt in der    Abs. 1 und § 34 Abs. 2 und 4 des Patentgesetzes\nBesetzung mit einem rechtskundigen Mitglied. Im        entsprechend anzuwenden.","Nc34 -· Tag der Ausgabe: Bonn 8 den 10.August 1950                              361\n(3) Mil der                      der Ermittlungen gemäß           e) bei Warenzeichen im Löschungsverfahren in\n§ 33 Abs. 1 des Patentgesetzes kann der Beschwer•                       entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2\ndesenat ein                 des Senats hcauftragen.                     Ziff. 2 und Abs. 3 des Vvarenzeichengesetzes.\n§ 31                                 (2) Einwendungen nach Abs. 1 können nur darauf\ngestützt werden, daß die Voraussetzungen des Ge-\nGebühren und Auslagen                          setzes Nr. 8 nicht gegeben waren.\nDie Beschwerde ist gebührenfrei. Die durch die                   (3) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse in den\nErmittlungen dem Palcntamt entstandenen Auslagen                Verfahren nach Abs. 1 entscheidet der in § 29 ge-\nkönnen jedoch einem Beteiligten auferlegt werden,                        Senat, soweit die Beschwerde auf eine Ver-\nsoweit er sie durch unrichtigen Sachvortrag oder                letzung des Gesetzes Nr. 8 gestützt ist.\nunberechtigtes B0sfr0Hen verursacht hat.\n§ 32                                              SECHSTER ABSCHNITT\nEinwendungen\nSchlußbestimmungen\nin sonstigen Verfahren\n(1) Gegen die \\Vicderherstellung oder die Ver-                                          § 33\nlängerung der Schutzdauer eines gewerblichen                              Bekanntmachung der Mitteilungen\nSchutzrechts oder die Wiedereinsetzung in den                                    ausländischer Staaten\nvorigen Stand einer Schutzrechtsanmeldung auf\nGrund des Gesetzes Nr. 8 können Dritte Einwen-                     Amtliche Mitteilungen ausländischer Staaten ge-\ndungen geltend machen                                           mäß Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8 werden\na) bei Patentanmeldungen im Einspruchsver-                 vom Präsidenten des Patentamts im Blatt für Patent-,\nfahren in enlsprechendcr Anwendung des                  Muster- und Zeichenwesen bekanntgemacht.\n§ 32 des Patentgesetzes,\nb) bei Patenten im Verfahren wegen Erklärung                                         § 34\nder Nichtigkeit jn entsprechender Anwen-                                      Inkrafttreten\ndung der §§ 37 bis 40 des Patentgesetzes,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nc) bei Gebrauchsmustern im Löschungsverfahren\nkündung in Kraft.\nin entsprechender Anwendung der §§ 8 bis 11\ndes Gebrauchsrnust.ergcsctzes,                             Bonn, den 8. Mai 1950.\nd) bei Warcnzcichcnanrneldungen im Wider·\nspruchsverfahren in entsprechender Anwen-                     Der Bundesminister der Justiz\ndung des § 5 des vVarcnzeichengesetzes,                                         Dehler\nAb 1. Juli 1950 wird das\n,,Bundeszollblatt''\nvom Bundesminis1erium der Finamen herausqeqeben. Es .enthält J.lle Rechtsverordnungen, Verwaltungs-\nvorschriften und    qe11chtlichen Entscheidunqen innerhalb der Bundesrepublik auf den Gebieten der Zölle,\nVerbrauchsteuern und FincJnzrnonopole und auf den Gebieten, in denen die Zollbehörden im Auftrage\nanderer Vc1 wa l luq3en tätiu werden.\nDas Dunclesw11blaU erscheint in zwcinqloser Folqe in zwei Ausqaben mit qlekhem Inhalt. - Ausgabe A\nmit ,we1sc11!1qcm /\\Jh(J'!lw H mi1 einseit,qem Druck Forll,mfender Bezug nur durch die Post. Bezuqspreis für\nAusgabe A 2.40 DM. tür Au<,qabe B 3 20 DM vierteljährlich zuzüglich Zustellqebühr_ Einzelnummern\nkönnen      r qcq ;11 Vore1nsend1rnq von 0.40 DM 1Au~q,1he A) bzw. 0.50 DM (Ausgabe BJ für jedes Heft\n1\nauf das PostsdHrkko,ilo „Bundesanzeiger'', Köln/Rh., B3 400 bezogen werden.\nVerlag des Bundesanzeifjers, Köln/Rb. 1, Postfach.","362                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n\\\n,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,....,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, ~,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,\n...                                                                                                                                                                ......\n~                           .                                                       .                                                                                                                                             ~\n~                                                                                                                                                                                                                                 ~\nj\n~\nDie amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                                          1\n~\n;::                                               Es wird darauf hingewiesen, daß zurzeit die folgenden amtlichen                                                                                                                 ~\n~                                                 Veröffenllichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland erscheinen:                                                                                                              ~\n~                                                                                                                                                                                                                                 ;::\n;::                                                                                                                                                                                                                               ~\n;:            Bundesgesetzblatt                                                                        Bundeszollblatt                                                                                                            ~\n~\n;::           Erscheinungsweise~ nad1 ßQrlarf. ¼jährlich 3.- DM. Einzel-                               Ersd1einungsweise narn Bedarf. Ausg«be A 2seitig bedruckt,                                                                 ~~\n~             nummer -.3(1 DM je angefctngene 24 Seiten.                                               ¼jährlich 2.40 DM. Einzelnummer -.40 DM.                                                                                    ~\n~                                                                                                      Ausgabe B, tseitiq bedr\".lckt, 1hjährlich 3.20 DM.                                       Einzel•                            ~\n;::;::         Bundesanzeiger                                                                          nummer -.50 DM.                                                                                                             ~~\n~             Erscheinunqswei..,c s X wöchentlicti (Dienst,1g-Sonnab2ndl,                              Minis_terialblatt des Bundesministeriums für                                                                                 ~\n;::           3.20 DM monntlich. Einzelnummer -.20 DM.                                                 Wirtschaft                                                                                                                   ~\n~\n~                                                                                                      Erscheinungswe'se 2X monatlich. ¼jährlich 3.- DM.                                                                            ;::;::\n~              Ministerialblatt des Bundesministeriums der                                             Einzelnummer -.50 DM.                                                                                                        ;:::\n~              Finanzen                                                                                Die Bezugsbedingungen entsprechen den bisherigen                                                 des                         ~\n~                                                                                                     Teils I: Teil II kommt in Fortfall.                                                                                          ~\n~            Erscheinunqsweise 2X monatlirh. Aus~abe A 2seitiq bedru•:kt.                             Ministerialblatt des Bundesministeriums für                                                                                  ~\n,           ¼jährlich 2.40 DM. Einzelnummer -.iO DM je angefonqene                                                                                                                                                                .,\n~             24 Seiten.                                                                               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                                                                        ;: :\n~                                                                                                                                                                                                                                   ~\n~             Ausgabe B lsciliq bedruckt.            1\n/,jährlidi 3.:20 DM.       Einzel-               Ersd1einungsweise 2X monc1tlich, 2.80 DM '/,jährl:Lil,                                                                       ~\n~            nummcr --.50 DM je anqef;rnqene 24 Seiten.                                               Einzelnummer -.40 DM.                                                                                                        ~\n~                                                                                                                                                                                                                                  ~\n~                                                                                                                                                                                                                                   ~\n~             Vu1stehende Veröffentlichungsorgane erscheimm im Veilag des Bundesanzeigers. Lautender Bezug nur dwch die Post. Nach-                                                                                                 ~\n~;::          lieferungen von Einzelnummern nur gegen Voreinsendung des Betrages auf Postschecld-wnto Nr. 83 400 Köln clurdi die Vertriebs-\n;:::\n~\n;:i                                                          abtcilung des Bundesanzeigers Köln/Rh. 1, Posliach.                                                                                                                  ;:::\n~                                                                                                                                                                                                                                  ~\n~                                                                                                                                                                                                                                  ~\n~            Gemeinsames Ministerialblatt                                                            Verkehrsblatt                                                                                                                ~\n~            des Bundesministers des Inr,ern, des Bundesministers für An-                            •  Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums                                                                                   ~\n~           gclcqenlwiten der Vertriebenen, des Bundesministers für                                                                                                                                                               ;::\n~            Wohnungsbau, des Bundesministers für qesamtdeutsche Fm-                                 der Bundesrepublik Deutschland -                                                                                              ~\ns            gen, des Bundesministers f!lr Angelegenheiten des Bund•.,s-                             Ersd1eir.ung 3 weise 2 x  monatlich. tJJi·ah,lich 3.60 DM.                                                                    s\n;::          rates.                                                                                                                                                                                                                ~\n~            Herausrreqc-bcn vom Bundei;ministerium des Innern.                                      Ersd1eint im Verlag: Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag                                                                         ~\n~            Verlaq: Carl Hevmanns Ve1 lar1. Köln, Deichmannhaus.                                    GmbH., Dortmund.                                                                                                              ~\n~\n§            Erscheinunqsweise nach Bedarf (etwa wöchentlich 1 X); Aus-                                                                                                                                                            ~\n§\n'.~         gabe A, 2sc:iti9 bedruckt, ¼jährlich 2.40 DM; Ausuabe B,                                  Amtsblatt des Bundesministeriums                                                                                             :~\n~                                 1\ntseitig bedruckt, /~jJhrlich 2.ac, DM.                                                   für das Post- und Fernmeldewesen                                                                                             ~\n~           Bundes~rbeitsblatt                                                                                                                                                                                                    ~\n~                                                                                                   Ersrneinungswei~e wöchentlich 1- b:s 2X. ¼ j:.ihrlich 2.- DM.                                                                  ~\n.,          Erscheinunqsweisc 1X monatiich, ¼jährlich 3.- DM                                                                                                                                                                      :~\n~           Herausger,ieben vom Bundesminic;terium für Arbeit. ·                                    Herausgegeben vom BLwdesministeriu:n für das Post- und                                                                        s\n~           Verlag: Forkcl-Verlag, Stuttgart-Degcrloch, Jahnstraße 84.                              Fernmeldewesen, Bonn und Frankfurt am Main.                                                                                   ~\n~                                                                                                                                                                                                                                 s\n~....,,..,,,,,,,,.....,,,v,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,. . ,,,\n. . . .,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,. . .,,,. . . ,,,,,,,,,,,,. . .,,. . ., . . . . . .,,,. . ., . . . . . ., . . . ,,,,,~\n~~                                                                                                                                                                                                                                         '~\n1~\n~~\nDEUTSCHES HANDELS-ARCHIV                                                                                                                                                                                        1     ~\n~~\nSammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen und sonstigen Vorschriften\n~                                             über den zwischenstaatlichen Handels.verkehr                                                                                                                                                   ~\n~\n~                                             Herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft\n~\n~\n~~                                             Zu beziehen im Abonnement zum vierteljährlid1en Bezugspreis von DM 70. -                                                                                                                        ~~\n~                                                                                                                                                                                                                                              ~\n~                        VERLAG DES BUNDESANZEIGERS                                                                                                                                                                                             ~\n~                                                                                                                                                                                                                                            ~\n~                                             Köln/Rh. 1, Postfach                                                                                                                                                                           ~\n~~                                                                                                                                                                                                                                          ~~\n~                                                                                                                                                                                                                                 -~\n•                                                                                                                                                                                                                                               •\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedart. laufender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vlerteJjäbrlkh DM 3.- zuzOqlicb Zustell•\ngebühr. EtnzelsUkke fe angelanqen1: 24 Seiten DM O 30 beim Verlaq des „Bundesanzeiqer                        in Bonn ode, 11.J Köln Rh ZusenjunQ einzelner\nStücke per Streifband Qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postsr:heC'ltkooto „Buo::les1102elge1\" Kölo 83 400.\nDruck: Kölner Pressed1uck GmbH., Breitt Sllaße 70,"]}