{"id":"bgbl1-1950-34-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":34,"date":"1950-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt","law_date":"1950-08-08T00:00:00Z","page":356,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nzur Erleichterung der A11nahme an Kindes Statt.\nVom 8. Adgust 1950.\nDer Bundestag hat     das    folgende  Gesetz be- '                             §5\nschlossen:\nWird Befreiung bewilligt, so bedarf es keiner be-\n§ 1                             sonderen Befreiung von dem Alterserfordernis\n(1) Bei der Annahme an Kindes Statt kann von         (§ 1745 des Bürgerlichen Gesetzbuches).\ndem Erfordernis der Kinderlosigkeit (§ 1741 Satz 1\n§ 6\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches) Befreiung bewilligt\nwerden.                                                    (1) Das Verfahren ist eine Angelegenheit der frei•\n(2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömm- ' willigen Gerichtsbarkeit.\nlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben,          (2) Gegen den Beschluß, durch den die Befreiung\nkönnen Befreiung nach diesem Gesetz nur erhal- bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel statt.\nten, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen           (3) Gegen eine Entscheidung, durch die der Antrag\nwollen.\nabgelehnt wird, steht dem Antragsteller die sofor•\n§ 2                             tige Beschwerde nach Maßgabe der für das Ver•\nfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nUber die Befreiung entscheidet das für die Be-\nbarkeit geltenden Bestimmungen zu.\nstätigung des Annahmevertrages zuständige Amts-\ngericht.\n§ 7\n§ 3   .\nIm Verfahren über den Antrag auf Befreiung von\n(1) Das Amtsgericht hat die Beteiligten oder ihre    dem Erfordernis der Kinderlosigkeit werden keine\ngesetzlichen Vertreter sowie die Jugendämter zu         Gebühren erhoben.\nhören, die für den Wohnsitz und bei Fehlen eines\n§ 8\nsolchen für den Aufenthaltso~t des Annehmenden.\nseiner minderjährigen ehelichen Abkömmlinge und            (1) Das Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach\ndes Anzuneh~enden zuständig sind.                       der Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Ende des\n(2) Eheliche Abkömmlinge des Annehmenden, die\nJahres 1952 außer Kraft; in diesem Zeitpunkt an-\ndas vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind         hängige Verfahren sind durchzuführen.\npersönlich zu hören.                                       (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\n§ 4\ndie Gesetze zur Erleichterung der Annahme an Kin-\ndes Statt des Landes Württemberg-Hohenzollern\nDie Befreiung soll nur bewilligt werden, wenn        vom 25. Februar 1949 (Regierungsblatt für\nder Annahme an Kind-es Statt keine überwiegenden        das Land vVürttemberg-Hohenzollern S. 81) und des\nInteressen der ehelichen Abkömmlinge des Anneh-         Landes Rheinland-Pfalz vom 21. April 1949 (Gesetz-\nmende::1 entgegenstehen und wenn keine Gefähr-          und Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\ndung der Interessen des Anzunehmenden durch das         land-Pfalz, Teil I S. 143) sowie .die Rechtsanordnung\nVorhandensein ehelicher Abkömmlinge zu befürch-         des Kreispräsidenten in Lindau vom 14. Juni 1949\nten ist. Vermögensrechtliche Interessen der Betei-       (Amtsblatt Nr. 24) außer Kraft. Anhängige Be-\nligten sollen in der Regel nicht ausschlaggebend        schwerden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nsein.                                                   nicht mehr zulässig wären, gelten als erledigt.\nDas vorsteh-ende Gesetz wird, nachdem der Bun-\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nkeinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkünd·2t.\nBonn, den 8. August 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertr-eter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}