{"id":"bgbl1-1950-33-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":33,"date":"1950-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_33.pdf#page=3","order":4,"title":"Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken","law_date":"1950-08-05T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1950                              353\nGesetz\nüber eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffsnfandbriefbanken..\nVom 5. August 1950.\nDer Bundestag hat       das  folgende  Gesetz   be-  auße•r Betracht bleiben, bis zu dem Hypotheken-\nschlossen:                                              banken und Schiffspfandbriefbanken nach §§ 7, 41\n§ 1                           Abs. 2, .§ 46 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 des Hy-\n(1)  Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief-         pothekenbankgesetzes und § 7 des Schiffsbank-\nbanken dürfen außer den in § 5 des Hypotheken-          gesetzes Hypothekenpfandbriefe, Schuldverschrei-\nbankgesetzes und § 5 des Schiffsbankgesetzes ge-        bungen und Schiffspfandbriefe ausgeben und Da:r-\nnannten Geschäften b-ei der Kreditanstalt für Wie-      lehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt\nderaufbau und mit Zustimmung der Aufsichts·-            und nach §(, 1 aufnehmen dürfen.\nbehörde bei anderen Kapitalsammelstellen Darlehen                                    § 4\nzwecks Gewährung hypothekarisch gesicherter Dar-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nlehen aufnehmen und für sie Sicherheiten bestellen.     kündung in Kraft.\n(2) Verträge über die · Aufnahme von Darlehen\nnach Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember 1953         Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung\ngeschlossen werden.                                     des Bundesrates hiermit verkündet.\n§ 2                           Bonn, den 5. August 1950.\nNach § 1 aufgenommene Darlehen werden auf den                    Der Bundespräsident\nBetrag angerechnet, bis zu dem Hypothekenbanken\nund Schiffspfandbriefbank-en nach §§ 7, 41 Abs. 2,                         Theodor Heuss\n§ 46 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 des Hypotheken-                        Der Bundeskanzler\nbankgesetzes und § 7 des. Schiffsbankgesetzes                                   Adenauer\nHypothekenpfandbriefe, Schuldverschreibungen und\nSchiffspfandbriefe ausgeben und Darlehen bei der              Der Bundesminister der Justiz\nDeutschen Rentenbank-Kreditanstalt         aufnehmen                             Dehler\ndürfen.\n§ 3                                                   Berichtigung.\nDie Aufsichtsbehörd-e kann zulassen, daß die nach      In der Fußnote zu § 4 Abs. 4 der Neufassung des\n§ 22 des Umstellungsgesetzes umgestellten Hypo-          Gesetzes zm:: Erhebung einer Abgabe „Notopfer\nthekenpfandbriefe,      Schuldverschreibungen      und  Berlin\" (BGBl. S. 341) muß es heißen: ,,mit Wirkung\nSchiffspfandbriefe bei Berechnung de:s Betrages          vom 1. Juni 1950\" (nicht Juli 1950).\nVerkündungeü im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBL\nS. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hin-\ngewiesen:\nTag des                   Verkündet Im\nRechtsverordnungen                            Inkraft·                 Bundes-anzeiger\ntretens\nNr.      vom\nErlaß betreffend die Ein- und Durchfuhr von Hasen und\nKaninchen. Vom 3. Mai 1950.                                        14 .. 6. 50               102    31. 5. 50\nAnordnung PR Nr. 31/50 über Höchstpreise für Kupfer.\nVom 22. Mai 1950.                                                  19.5.50                   102    31. 5. 50\nAnordnung PR Nr. 32/50 über den Höchstpreis für Zink,\nVom 2. Juni 1950.                                                  30.5.50                   106      6.6.50\nAnordnung PR Nr. 15/50 über Preise für Zucker und\nZuckerrübenschnitzel in den Ländern Baden, Rheinland-\nPfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen\nKreis Lindau. Vom 6. Juni 1950.                                    11. 6. 50                 109    10. 6,50\nAnordnung PR Nr. 33/50 über den Höchstpreis für Zink.\nVom 9. Juni 19;50.                                                   5.6.50                  109     10. 6.50\nAnordnung PR Nr. 35150 über I-Iöchstpreise für Kupfer.\nVom 7. Juni 1950.                                                    6.6.50                  112    15.6.50\nAnordnung PR Nr. 19/50 über die Erhöhung der Zuschlag-\nsätze bei Bauleistungen Vom 15. Mai 1950.                          15. 6. 50\",               113     16.6.50\nAnordnung PR Nr. 20/50 über die Verrechnung der Lehr-\nlingsarbeit bei Bauleistungen. Vom 18. April 1950.                   1. 6. 50                113     16.6.50\nAnordnung PR Nr. 27/50 über die Berechnung von Lohn-\nzulagen bei Festpreisverträgen über Bauarbeiten. Vom\n26. April 1950.                                 '                    1. 6. 50                113     16. 6. 50"]}