{"id":"bgbl1-1950-33-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":33,"date":"1950-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops","law_date":"1950-08-02T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang' 1950\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops.\nVom 2. August 1950.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-                                § 2\nschlossen:\nDieses Gesetz tritt am 3.0. Juni 1950 in Kraft.\n§ 1\nDer § 2 Abs. 1 des von der Verwaltung des Ver-           Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\neinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen Gesetzes         desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Abs. 2 des\nzur Aufhebung des Lohnstops vom 3. November 1948         Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hier-\n(WiGBI. S. 117) erhält folge~de Fassung:                 mit verkündet.\n„Bis zu einer neuen tariflichen Regelung, jedoch   Bonn, den 2. August 1950.\nnicht über den 30. Juni 1951 hinaus, bedürfen Ab-\nmachungen, in denen ungünstigere, bisher den                       Der Bundespräsident\nLohnstopbestimmungen unterliegende Arbeits-                            Theodor Heuss\nbedingungen vereinbart werden, als bei Inkraft-\ntreten. dieses Gesetzes behördlich oder vertraglich   Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nfestgelegt waren, der Zustimmung der Arbeits-                                B l ü.c her\nbehörde. Vor der Entscheidung sind die Gewerk-\nschaften und di-e wirtschaftlichen Vereinigungen            D e r B u n d es m i n i s t e r f ü r A r b ei t\nier Arbeitgeber zu hören.\"                                               Anton Storch\nGesetz\nüber die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter\n(Gesamthafenbetrieb).\nVom 3. August 1950.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz           be-1     (2) Die Regelungen nach Absatz 1 bedürfen der\nschlossen:                                                Genehmigun? durch die oberste Arbeitsbehörde\ndes Landes; die Genehmigung ist widerruflich.\n§ 1\n(3) Soweit der Gesamthafenbetrieb gemäß § 2\n(1) Durch schriftliche Vereinbarung von zustän-       Abs. 1 eine nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermittlung\ndigen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften            durchzuführen hat, ist er der Aufsicht des Präsi-\noder von einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaf-         denten des zuständigen Landesarbeitsamtes unter-\nten kann von den B 2trieben eines Hafens, in denen       stellt und an dessen Weisungen gebunden.\nHafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger\nArbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein beson-                                     § 3\nderer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet             Werden Beiträg-e und Umlagen beschlossen, so\nwerden. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des        hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch\nGesamthafenbetriebes ist ausgeschlossen.                 auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unter-\n(2) Der Gesamthafenbetrieb umfaßt auch Betriebe,      nehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen\nderen Unternehmer weder Mitglied des Arbeit-             Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen\ngeberverbandes sind noch selbst die Vereinbarung         gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist\nnach Absatz 1 abgeschlossen haben, sofern die Be-         statthaft, der ordentliche· Rechtsweg ist zulässig.\ntriebe, die dem die Vereinbarung abschließenden\nArbeitgeberverband angehören oder die selbst die            Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\nVereinbarung abgeschlossen haben, nach Feststel-          desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nlung der obersten Arheitsbehörde des Landes oder          des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nder von ihr bestimmten Stelle im Durchschnitt des         hiermit verkündet.\ndem Abschluß der Vereinbarung vorangegangenen\nKalendervierteljahres insgesamt nicht weniger als         Bonn, den 3. August 1950.\n50 v. H. der Hafenarbeiter beschäftigt haben.\nDer Bundespräsident\n§ 2\nTheodor He'uss\n(1) Der Gesamthafenbetrieb bestimmt nach Maß-\ngabe der geltenden Gesetze seine Rechtsform, seine\nAufgaben, seine Organe und seine Geschäftsfüh-            Der Stellvertreter des Bundeskanzler:::;\nrung, insbesondere auch die Grundsätze für die Er-                              Blücher\nhebung, Verwaltung und Verwendung von Bei-\nträgen und Umlagen; er hat dabei. den Begriff der\nHafenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 bindend fest-              Der Bundesminister für Arbeit\nzusetzen.                                                                  Anton Storch"]}