{"id":"bgbl1-1950-32-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":32,"date":"1950-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_32.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1950-07-20T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["344                                  Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1950\nX. Schlußbestimmungen                    S. 141), 1n Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\n§ 24\nwird bekanntgemacht:\nDurchführungsvorschriften\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-     gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und\nstimmung des Bundesrates zur Durchführung di-eses       Warenzeichen tritt ein für:\nGesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, und zwar          1. die in der Zeit vom 19. bis 27. August 1950 in\n1. zur Abgabe der Arbeitnehmer:                               Köln stattfindende Ausstellung „Von Kopf\nbis Fuß\";\nüber Zusammenrechnung und Abrundung von\nArbeitslohn,                                           2. die in der Zeit vom 9. September bis 8. Okto-\nBerechnung der Abgabe,                                    ber 1950 in Köln stattfindende „1. Bundes-\nfachschau für das Hotel- und Gaststätten-\nVerbuchung durch die Arbeitgeber,\ngewerbe\";\nAnmeldung durch die Arbeitgeber und\n3. die in der Zeit vom 13. bis 24. September 1950\nAußenprüfung durch das Finanzamt,\nin Essen stattfindende „Bergbau-Ausstellung\n2. zur Abgab-e der Veranlagten:                                1950\",\nüber die Zusammenrechnung der Einkünfte und        Bonn, den 20. Juli 1950.\ndie Ermittlung des Einkommens von Arbeit-\nnehmern,                                                 Der Bundesminister der Justiz\n3. zur Abgabe von Körperschaften:                                              Dehler\nüber die für die Befreiung von der Abgabe maß-\ngebenden Vorschriften des Körperschaftsteuer-\ngesetzes,\nBekanntmachung\n4. zur Abgabe auf Posts-endungen:\nüber Art und Zeit der Abgabeentrichtung,                        über den Bundeshaushaltsplan\nBeschreibung und Verkauf der Steuermarken                        für das Rechnungsjahr 1949.\nund über die Verwendung der Steuermarken,\n5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe                                 Vom 8. Juli 1950.\n.,Notopfer Berlin\".\nAuf Grund von § 12 des Gesetzes über die Auf-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        stellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans\nmächtigt, den Wortlaut des Gesetzes neu bekannt\nfür das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haus-\nzu geben.\nhaltsführung und über die vorläufige Rechnungs-\n§ 25\nprüfung im B-ereich der Bundesverwaltung vom\nInkrafttreten\n7. Juni 1950 (BGBI. S. 199) habe ich im anliegenden\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.\nGesamtplan die Beträge festgestellt, die sich für die\nSeine Geltungsdauer erstreckt sich auf die Erhe-\nbungszeiträume, die spätestens am 31. Dezember          in § 2 dieses Gesetzes aufgeführten Einzelpläne und\n1950 enden.                                             für den Gesamtabschluß auf Grund der Vorschriften\nin den §§ 4 bis 11 dieses Gesetzes unter Berücksich-\ntigung der auf dem Gesetz zur Ergänzung des vor-\ngenannten Gesetzes vom 29. Juni 1950 (BGBl. S. 259)\nBekanntmachung\nberuhenden Ergänzungen und Änderungen im Rech-\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern           nungsjahr 1949 (21. September 1949 bis 31. März\nund \\iVarenzeichen auf Ausstellungen.          1950) ergeben. Sie werden hiermit bekanntgegeben.\nVom 20. Juli 1950.                    Bonn, den 8. Juli 1950.\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-           Der Bundesminister der Finanzen\ntr2ffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und                              Schäffer\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.         Anlage s. S. 345"]}