{"id":"bgbl1-1950-32-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":32,"date":"1950-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_32.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\"","law_date":"1950-06-20T00:00:00Z","page":340,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["340                                     Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1950\nZahl der Pferd-e und sonstigen Zugtiere:                  Hilfs-, Betriebsstoffe, Energie, Büromaterial usw.,\nPferde,                                                Steuern, öffentliche Abgaben (ohne Emkommen-\nMaultiere,                                               steuern),\nZugochsen und Zugkühe,                                 Ubrige Kosten wi-e:\nZahl der Gespannfahrzeuge:                                  Mieten, Pachten,\ngewöhnliche Gespannt ahrzeuge,                          Patent-, Lizenzkosten,\nMöbelwagen.                                              Werbekosten usw.,\nVerbrauchsbedingte (kalkulatorische) Abschrei-\nII. Die Fragen der Erhebung der ausg-ewählten                   bungen, Veränderungen der Lagerwerte.\nnichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten für die\nIII. Die Fragen nach der Viehhaltung in landwirt-\nKostenstrukturuntersuchungen:\nschaftlichen Kleinbetrieben (unter 0,6 Hektar):\nBeschäftigte insgesamt,                                  Zah1 d-er Pferde, Rinder insgesamt, Kühe (davon\nBrutto-Produktionswert oder Umsatz,                        Zugkühe), Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,\nZinsaufwendungen für Fremdkapital,                         Gänse, Enten und Bienenvölker.\nFertigungsmaterial oder Wareneinkauf,\nIV. Die Fragen der Erhebung der Untermieten bei\nLöhne:\nausgewählten Untermieter-Haushaltungen:\nFertigungslöhne,\nHöhe des monatlichen Mietbetrages und seine\nGemeinkosten löhne.\nAufteilung auf reine Miete,\nGehälter,                                                     Möbelbenutzung,\nSozialaufwendungen:                                           Heizung,\ngesetzliche,                                               Verpflegu::1g,\nfrei willige,                                              Licht-, Gas- usw. -benutzung.\nGesetz\nüber die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft.\nVom 28. Juli 1950.\nDer Bundestag hat         das folgende  Gesetz  be-    satz 2 des Grundges-etzes keinen Gebrauch gemacht\nschlossen:                                                 hat, hiermit verkündet.\nArtikel I                         Bonn, den 28. Juli 1950.\n§ 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Erstreckung und                        Der Bundespräsident\nVerlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaf-                              Th-eodor Heuss\ntungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der\nKosten für den Umsatz -ernährungswirtschaftlicher\nDer Bundeskanzler\nWaren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950\n(BGBl. S. 7) erhält folgende Fassung:                                           Adenauer\n,,(3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung\nDer Bundesminister für Ernährung,\nder Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaft-\nLandwirtschaft und Forsten\nlicher Waren vom 3. November 1948 (WiGBI.\nS. 117) wird bis zum 31. März 1950 verlängert.                               Dr.Niklas\nDie bisher erhobenen zweckgebundenen Abgaben\nauf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft, der\nGetreidewirtschaft      und   der   Fischwirtschaft\nkönnen bis zu einer anderweitigen gesetzlichen                      Bekanntmachung\nRegelung erhoben werden, auch wenn die Bewirt-              der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung\nschaftung auf diesen Gebieten aufgehoben wird.\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\".\nDas Aufkommen an Abgaben darf zur Deckung\nvon Verwaltungskosten nicht verwendet werden.                             Vom 20. Juni 1950.\nDie Obersten Landesbehörden werden ermächtigt,\nmit Zustimmung des Bundesministers für Ernäh-             Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur\nrung, Landwirtschaft und Forsten die Verpflich-       Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" in der\ntung zur Zahlung von Abgaben für deutsche An-         Fassung von Artikel I Ziffer 11 des Gesetzes zur\nlandungen auf dem Gebiet der Fischwirtschaft          Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" im Ge-\nden Betrieben der Hochsee- und Küstenfischerei        biet der Bundesrepublik Deutschland vom·, 29. De-\naufzuerlegen.\"                                        zember 1949 (BGBI. S. 35) wird nachstehend der\n\\Vortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe\nArtikel II                        ,,Notopfer Berlin\" in der ab 1. Januar 1950 gelten-\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar         den Fassung bekanntgemacht.\n1950 in Kraft.                                            Bonn, den 20. Juni 1950.\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der                 Der Bundesminister der Finanzen\nBundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab-                                    Schäffer","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950                                        341\nGesetz                                              {4) Die Abgabe bemißt sich von dem um 52 Deut-\nsche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn, bei\nzur Erhebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin\"\ndem die Abzüge (§ 27- der Lohnsteuer-Durchfüh-\nin der ab 1. Januar 1950 gdtenden Fassung.                           rungsverordnung) für Zwecke der Lohnsteuer be-\nrücksichtigt sind. 1 )\nAls sichtbares Zeichen clrr Verbundenheit mit\nBnlin wird im Bundesgebiet ein „Notopfer Berlin\"                                (5) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nicht er-\nJHch M;in~~ahc dn fo1Rrnclen Bestimmungen er-                              hoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3) Lohn-\nhob:'n.                                                          ·         steuer nicht einzubehalten ist.\nI. ,,Notopfer Berlin\"                                                              § 5\nAb~ahepHkht und F.rhehungszeHräum2                                                         Erhebung\n§ 1                                      (1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird durch Ab-\n,,NuloJJfcr l~l'rlin''                             zug vom Arbeitslohn erhoben.\n(2) Der Arbeitgeber hat die Abgabe für den Ar-\nDer Bund crl,:,bl dls ,,]\\JolopfC'r ßerlin\" eine Ab-\nbeitnehmer spätestens bei der Lohnzahlung für den\nf~abc.\nletzten Loh nzahlungszeitraum einzubehalten, der im\n§ 2\nErhebungszeitraum endet. Endet das Dienst~erhält-\n/\\ l>g :1 b c'. p 11 i c h t                    nis im Laufe des Erhebungszeitraums, so ist die Ab-\nDas  ,J✓ ulopicr    Berlin\" wird erhoben:                            gabe spätestens bei Beendigung des Dienstverhält-\nnisses einzubehalten.\n1. von nalC1rliclien Personen, die ihren vVohnsitz\noder gewöhnlichc'n 1\\u[enlhali: oder Ort der Be-                          (3) Die Vorschriften des § 38 Absatz 2 und Absatz\n.scl1öfl.i1~ung irn !h1n(l(,.',:-::e:bi,·L haben, Lmd zwar als         3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des\nAbsatzes 3 Satz 3 Ziffer 3 gelten entsprechend.\na) Abgabe der Arbeitnehmer,\n(4) Der Arbeitgeber hat die gesamten Abgabe-\nh) Abgabe clcr Veranlagten,\nbeträge, die er für einen Erhebungszeitraum ein-\n2. von       allen  Körperschaflen,                   Personenvereinigun·   behalten hat, spätestens an dem Tage, an dem er\ngen    und Vcn11!\\1c~cn.'m1(1sscn, die der Körper-                    die Lohnsteuer für den gleichen Erhebungszeitraum\nschafLst,euer untc:rlie 1~0n uncl die ihre Geschäfts-                 abzuführen hat, an die Kasse des für die Abführung\nleitung oder ihren Sitz im Bu:ndesgebiet huben                         der Lohnsteuer zus Iän::lig<::n Finanzamts abzuführen.\noder in diesem zur Körpcrscilaflsleuer veranlaPt\nwerden, als Abg21b :· der Körperschaften,                         ,,,                               § 6\n:1. ab; Ahgabc 1.rnf PcE;is(:nclungc~n.                                                              Anmeldung\n§ d')                                     Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung üb2r d~e\n~rJ1 c,bu n ~',::,ze i Lr~i umr:                     einbehaltenen Abgabebeträge der Kasse des zustän-\ndigen Finanzamts zu dem gleichen Zeitpunkt zu\nübersenden, zu dem die Abgabebeträge abzufülne1:1\n1. in den riHlen dt'::: § 2 Ziffer 1 Buchstabe a und des                   sind. § 44 der Lolrnsteuer-Durchführungsverord-\n'.~ 2 Ziticr J der T<c1lc:11dcrn1on,JI;                               nung gilt entsprechend. Die Anmeldung kann mit\n2    in d,,n Füllc•'1 clc:,s § 2 Ziftcr 1 Buchstabe b und\nder Lohnsteueranmeldung verbunden werden; in\ndes § 2 Ziffc'r 2 d,.Fi Kalt!nclerjahr.\ndiesem Fall sind die einbehaltenen Abgabebeträge\nin der Lohnsteueranmeldung gesondert aufzuführen.\nn. Abr,abe der ArbeHnehmer\nIII. Abgabe der Vern.nfogten\n§   4\n§ 7\nBeme:ssungsgrun dbgc\nBemessungsgrundlage\n(1) Die Ab~;,abe der ArbeiLnehmer wird von jeder\n(1) Die Abgabe der Veranlagten .wird von jeder\nnatürlichen Person erhoben, die in dem Erhebungs-\nnatürlichen Person erhoben, die zur Einkommen-\nzeitraum (§ 3) in einem Dienstverhältnis steht und\nsteuer veranlagt wird.\nzwar auch dann, wenn die Beschäftigung nu~ ge-\nlegentlich oder vorübergehend erfolgt. Ein Dienst-                              (2) Die Abgabe bemißt sich :ncach dem Einkom-\nverhältnis liegt immer dann vor, wenn der Be-                               men, das der Abgabepflichtige im Erhebungszeit-\nschäftigte als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 der                             raum (§ 3 Ziffer 2) bezogen hat. Einkommen ist das\nLohns teuer--Durchführungsverordnun g anzusehen ist.                        Einkommen im Sinn des § 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes.\n(2) Die Abgabe richtet sich nach der Höhe des\nArbeitslohns, der im Erhebungszeitraum dem Be-                                                            § 8\nschäftigtem zufließt. Arbeitslohn sind alle Einnah-                                                  Veranlagung\nmen im Sinn des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung. Zum Arbeitslohn gehören auch die                                    (1) Die Abgabe der Veranlagten wird nach Ab-\nSachbezüge im Sinn des § 3 cl2r Lohnsteuer-Durch-                           lauf des Erhebungszeitraums nach d2m Einkommen\nführungsverordnung.                                                         vernnlagt, das der Abgabepflichtige in diesem Er-\nhebungszeitraum bezogen hat.\n(3) Für die Bemessung der Abgabe ist der Arbeits-\n1?.lrn zusammenzurechnen, der in Lohnzahlungszeit-\n1) Durch die Verordnung über clie Beredmunq der Abqabe cler\nraumen bezogen worden ist, die im Laufe des Er-                             Arbeitnehmer zum „Notopfer Berlin\" vom 11. Juli 1950 (BGBL S 331)\nhebungszeitraums geendet haben.                                             ist der Pauschbetrag mit Wirkunq vom 1. Juli 1950 auf 65 DM\nfestgesetzt.","342                                    'Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1950\n(2) Hat die Abgabepflicht nicht während des vol-                   V. Abgabe auf Postsendungen\nlen Erhebungszeitraums bestanden, so wird das                                        § 14\nwährend der Dauer der Abgabepflicht bezogene Ern-\nUmfang der Abgabepflicht\nkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die\nVeranlagung bei Wegfall der Abgabepflicht sofort             (1) Die Abgabe auf Postsendungen wird auf fol-\nvorgenommen werjen.                                       gende Postsendungen im Gebiet der Bundesrepublik\n(3) Die Veranlagung unterbleibt, wenn der Ab-         Deutschland erhoben:\ngabepflichtige im Laufe des Erhebungszeitraums             1. Briefe,\n(§ 3 Ziffer 2) nur Arbeitslohn bezogen hat, der der        2. Postkarten,\nAbgabe der Arbeitnehmer unterlegen hat.                     3. Geschäftspapiere,\n§ 9                             4. Warenproben,\nVorauszahlungen                        5. Mischsendungen,\n(1) Der Abgabepflichtige hat am 10. März, 10. Juni,     6. Päckchen,\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen             7. Pakete,\nzu leisten.                                                8. Bahnhofsbriefe,\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-           9. Bahnhofszeitungen.\nsätzlich nach der Abgabe, die sich bei der letzten\n(2) Von der Abgabe ausgenommen sind folgende\nVeranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die\nPostsendungen:\nVorauszahlungen der Abgabe anpassen, die sich für\nden laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich            1. Dienstsendungen der Hohen Kommission und\nerg2ben wird.                                                  ihrer Dienststellen, der ausländischen Vertre-\n§ 10                                 tungen und der Konsulate,\nAbschlußzahlung                        2. Postanweisungen und Zahlkarten (einschließlich\nder Postanweisungen und Zahlkarten, die zur\n(1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet:              Ubermittlung von durch Postnachnahmen und\n1. die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vor-             Postaufträge eingezogenen Beträgen dienen),\nauszahlungen,                                         3. Druclcsachen,\n2. die Abgabe der Arbeitnehmer, soweit sie von             4. Zeitungsdrucksachen,\ndem im Erhebungszeitraum zugeflossenen Ar-\n5. \\Verb-ean tworten,\nbeitslohn (§ 4 Absatz 2) ei,nbehalten worden ist.\n6. Postwurfsendungen,\n(2) Ist die Abgabeschuld größer als die nach Ab-\nsatz 1 anzurechnenden Beträge, so ist der Unter-           7. gebührenfreie Briefe an die Postscheckämter\nschiedsbetrag innerhalb 'eines Monats nach Bekannt-            und Postsparkassenämter bei Verwendung der\ngabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluß-              besonderen Briefumschläge,\nzahlung).                                                  8. vollzogen      zurückgesandte     Postzustellungs-\n(3) Ist die Abgabeschuld kleiner als die nach Ab-          urkunden und Rückscheine,\nsatz 1 anzurechnenden Beträge, so wird der Unter-          9. Postzeitungsgut,\nschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-                10. Blindenschriften.\nbescheids dem Abgabepflichtigen nach seiner Wahl                                     § 15\nentweder auf seine Abgabeschuld gutgeschrieben                                    Erhebung\noder zurückgezahlt.\nDie Abgabe auf Postsendungen wird in der Form\nIV. Abgabe der Körperschaften                erhoben, daß die abgabepflichtigen Sendungen mit\n§ 11                            einer Steuermarke versehen werden.\nUmfang der Abgabepflicht                     VI. Höhe und Fälligkeit des „Notopfer Berlin\"\n(1) Die Abgabe der Körperschaften wird auch                                       § 16\ndann erhoben, wenn eine Verainlagung zur Körper-\nHöhe\nschaftsteuer nicht durchzuführen ist.\n(2) Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuer-               Das „Notopfer Berlin\" beträgt:\ngesetzes eine persönliche Befreiung von der Kör-         1. als Abgabe der Arb-eitnehmer\nperschaftsteuer gegeben ist, ist der Abgabepflich-           a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche\ntige auch von der Abgabe der Körperschaften be-                 Mark m.onatlich:\nfreit.                                                                        0,60 Deutsche Mark,\n§ 12\nb) für den 500 Deutsche Mark monatlich über•\nBemessungsgrundlage                             steigenden Arbeitslohn:\nFür die Bemessung der Abgabe der Körperschaf-                               1,00 Deutsche Mark\n·ten gilt § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung               für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum\nmit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.             (§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deutsche Mark\n§ 13                                   abgabepflichtig-en Arbeitslohn;\nVeranlagung, Vorauszahlungen und               2. als Abgabe der Veranlagten\nAbschlußzahlung                           a) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche\nFür die Abgabe der Körperschaften gelten die                  Mark:\n§§ 8 bis 10 entsprechend.                                                  0,60 Deutsche Mark,","Nr. 32 - Tag der Ausga'be: Bonn, deri 28. Juli 1950                                       343\nb) für das 6000 Deutsche Mark übersteigende                        VIII. Steuerliche Vorschriften\nEinkommen:\n§ 20\n1,00 Deutsche Mark\nNichtabzugsfähigkeit des „Notopfer Berlin\"\nfür jede a,ngefangenen, im Erhebungszeitraum\n(§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark         Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der\nEinkommen, mincJeslens jedoch                   Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften\n7,20 Deutsche Mark;\nsind bei der Ermittlung des Einkommens und bei\nder Ermittlung des Gewerbeertrages nicht abzugs-\n3. als Abgabe d.er Körperschaften\nfähig.\n1,20 Deutsche Mark                                                  § 21\nfür jede angefangenen, im Erhebungszeitraum\nAnwendung der Reichsabgabenordnung\n(§ 3 Ziffer 2) bezoge:nen 100 Deutsche Mark Ein-\nkommen, mindestens jedoch                              Das „Notopfer Berlin\" ist eine Steuer im Sinn\nder Reichsabgabenordnung.\na) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-\nsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit                     IX. Uberleitungsbestimmungen\neiner Beilrags-cinnahmc über 10 000 Deutsche\nMark:                                                                          § 22\n240 Deutsche Mark;                                      Veranlagung für 1948\nb) für andere Körperschaften, Personenvereini-        (1) Der Erhebungszeitraum 1948 (§ 3 Ziffer 2) um-\ngungen und Vermögensmassen:                     faßt den Zeitraum vom 1. November 1948 bis 31.\n14,40 Deulsche Mark;                  Dezember 1948.\n4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche              (2) Die Abgabe der Veranlagten und die Abgabe\nMark für jede abgabepflichlige Sendung.             der Körperschaften bemessen sich für den Erhe-\nbungszeitraum 1948 (Absatz 1) nach einem Drittel\n§ 17                         des Einkommens, nach dem sich die Einkommen-\nFälligkeit                      steuer oder die Körperschaftsteuer für den Veran-\nlagungszeitraum vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember\nDas „Notopfer Berlin\" ist fällig:\n1948 bemißt. Die Einkommeinsgrenzen und Mindest-\n1. als Abgabe der Arbeitnehmer zugleich mit der         sätze des § 16 Ziffern 2 und 3 sind der Zeitdauer\nfür den gleichen Erhebungszeitraum abzuführen-      des Erhebungszeitraums (Absatz 1) anzupassen.\nd2n Lohnsteuer (§ 5 Absatz 4),                         (3) Die Veranhgung für den Erhebungszeitraum\n2. als Abgabe der Veranlagten und als Abgabe der        1948 ist zusammen mit den Veranlagungen zur Ein-\nKörperschaflcn innerhalb eines Monats nach Be-      kommensteuer oder zur Körperschaftsteuer für den\nkanntgabe des Steuerbescheides,                     Veranlagungszeitraum vom 21. Juni 1948 bis 31.\n3. als Vorauszahlung auf die Abgabe der Veran-          Dezember 1948 durchzuführen.\nlagten und auf die Abgabe der Körperschaften           (4) Auf die Abgabeschuld werden die am 10. No-\nzu den Vorauszahlungszeitpunkten (§ 9 Absatz 1),    vember 1948 und am 10. Dezember 1948 fällig ge-\n4. als Abgabe ,rnf Postsendungen bei der Auf-           wesenen Zahlungen auf die Abgabe der Veranlag-\nlieferung.                                          ten und auf die Abgabe der Körperschaften und die\nam 5. Dezember 1948 und 5. Januar 1949 fällig ge-\nVII. Verwaltung des „Notopfer BerJin\"           wesene Abgabe der Arbeitnehmer angerechnet, so-\nweit sie geleistet oder -einbehalten worden sind.\n§ l8\n§ 10 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nZuständigkeit\n§ 23\n(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der\nVorauszahlungen\nVeranlagten und die AbgabB der Körperschaften\nwerden für RechnunR des Bundes von den Finan,z-            (1) Die Vorauszahlungen, die bis zur Bekannt-\nämtern verwallet.                                       gabe des Steuerbescheids über die für 1948 geschul-\n(2) Die Abgabe auf Postsendungen wird von dem        dete Abgabe zu leisten sind, bemessen sich grund-\nBundesminisler für das Post- und Fernmeldewesen         sätzlich nach dem Einkommen, das die Bemessungs-\nverwaltet.                                              grundlage für die Vorauszahlungen auf die Hn-\nkommensteuer und auf die Körperschaftsteuer bildet.\n(3) Das „Nolopf er Berlin\" ist an den Bundes-\nDie am 10. Januar 1950 zu leistende Vorauszahlung\nminister der finanzen abzuführen.\nauf die Abgabe der Veranlagten und auf die Ab-\n§ 19                          gabe der Körperschaften für 1949 bemißt sich nach\n§ 23 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not-\nVerwaltungskosten\nopfer Berlin\" vom 11. April 1949 (WiGBl. S. 64) in\n(1) Die durch die Verwaltung und Durchführung        der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung\nder Erhebung des „Notopfer Berlin\" entstehenden         des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer\n1\nVerwaltungskosten werden nicht erstattet.               Berlin\" vom 10. August 1949 (WiGBl. S ..249). )\n(2) Die Herstellungs- und Vertriebskosten der für       (2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der\ndie Abgabe auf Postsendungen zu verwendenden            Abgabe anpassen, die sich für den laufenden Er-\nSteuermarken werden dem Bundesminister für das          hebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.\nPost- und Fernmeldewesen aus den Erträgnissen\n1) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Ländern Baden,      Rheinland-\ndieser Abgabe erslatlet.                                Pfalz u. Württemberg-Hohenzollern sowie im ba.yerischen Kre,se Lmdau."]}