{"id":"bgbl1-1950-32-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":32,"date":"1950-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_32.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft","law_date":"1950-07-28T00:00:00Z","page":340,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["340                                     Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1950\nZahl der Pferd-e und sonstigen Zugtiere:                  Hilfs-, Betriebsstoffe, Energie, Büromaterial usw.,\nPferde,                                                Steuern, öffentliche Abgaben (ohne Emkommen-\nMaultiere,                                               steuern),\nZugochsen und Zugkühe,                                 Ubrige Kosten wi-e:\nZahl der Gespannfahrzeuge:                                  Mieten, Pachten,\ngewöhnliche Gespannt ahrzeuge,                          Patent-, Lizenzkosten,\nMöbelwagen.                                              Werbekosten usw.,\nVerbrauchsbedingte (kalkulatorische) Abschrei-\nII. Die Fragen der Erhebung der ausg-ewählten                   bungen, Veränderungen der Lagerwerte.\nnichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten für die\nIII. Die Fragen nach der Viehhaltung in landwirt-\nKostenstrukturuntersuchungen:\nschaftlichen Kleinbetrieben (unter 0,6 Hektar):\nBeschäftigte insgesamt,                                  Zah1 d-er Pferde, Rinder insgesamt, Kühe (davon\nBrutto-Produktionswert oder Umsatz,                        Zugkühe), Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,\nZinsaufwendungen für Fremdkapital,                         Gänse, Enten und Bienenvölker.\nFertigungsmaterial oder Wareneinkauf,\nIV. Die Fragen der Erhebung der Untermieten bei\nLöhne:\nausgewählten Untermieter-Haushaltungen:\nFertigungslöhne,\nHöhe des monatlichen Mietbetrages und seine\nGemeinkosten löhne.\nAufteilung auf reine Miete,\nGehälter,                                                     Möbelbenutzung,\nSozialaufwendungen:                                           Heizung,\ngesetzliche,                                               Verpflegu::1g,\nfrei willige,                                              Licht-, Gas- usw. -benutzung.\nGesetz\nüber die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft.\nVom 28. Juli 1950.\nDer Bundestag hat         das folgende  Gesetz  be-    satz 2 des Grundges-etzes keinen Gebrauch gemacht\nschlossen:                                                 hat, hiermit verkündet.\nArtikel I                         Bonn, den 28. Juli 1950.\n§ 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Erstreckung und                        Der Bundespräsident\nVerlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaf-                              Th-eodor Heuss\ntungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der\nKosten für den Umsatz -ernährungswirtschaftlicher\nDer Bundeskanzler\nWaren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950\n(BGBl. S. 7) erhält folgende Fassung:                                           Adenauer\n,,(3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung\nDer Bundesminister für Ernährung,\nder Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaft-\nLandwirtschaft und Forsten\nlicher Waren vom 3. November 1948 (WiGBI.\nS. 117) wird bis zum 31. März 1950 verlängert.                               Dr.Niklas\nDie bisher erhobenen zweckgebundenen Abgaben\nauf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft, der\nGetreidewirtschaft      und   der   Fischwirtschaft\nkönnen bis zu einer anderweitigen gesetzlichen                      Bekanntmachung\nRegelung erhoben werden, auch wenn die Bewirt-              der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung\nschaftung auf diesen Gebieten aufgehoben wird.\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\".\nDas Aufkommen an Abgaben darf zur Deckung\nvon Verwaltungskosten nicht verwendet werden.                             Vom 20. Juni 1950.\nDie Obersten Landesbehörden werden ermächtigt,\nmit Zustimmung des Bundesministers für Ernäh-             Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur\nrung, Landwirtschaft und Forsten die Verpflich-       Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" in der\ntung zur Zahlung von Abgaben für deutsche An-         Fassung von Artikel I Ziffer 11 des Gesetzes zur\nlandungen auf dem Gebiet der Fischwirtschaft          Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" im Ge-\nden Betrieben der Hochsee- und Küstenfischerei        biet der Bundesrepublik Deutschland vom·, 29. De-\naufzuerlegen.\"                                        zember 1949 (BGBI. S. 35) wird nachstehend der\n\\Vortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe\nArtikel II                        ,,Notopfer Berlin\" in der ab 1. Januar 1950 gelten-\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar         den Fassung bekanntgemacht.\n1950 in Kraft.                                            Bonn, den 20. Juni 1950.\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der                 Der Bundesminister der Finanzen\nBundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab-                                    Schäffer"]}