{"id":"bgbl1-1950-31-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":31,"date":"1950-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_31.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1950-07-11T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1950                           329\n(3) Auf die Mitglieder des Ausschusses        find~n Abschluß der Berufsausbildung und den Wechsel\ndie für die Mitgliedr'.r der Beratungsausschüsse gel-    der Ausbildungsrichtung unverzüglich dem Arbeits„\ntenden Vorschriften, insbesondere über die Erstat-       amt, bei dem der Antrag auf Gewährung der Aus„\ntung der baren Auslagen und die Enlschädigung für       bildungsbeihilfe eingereicht wurde, mitzuteilen.\nentgangenen Arbeilsverdienst. und Zeitverlust, ent-\nsprechende Anwendung, soweit Absatz 1 nicht Ab-                                    § 13\nweichendes bestimmt.\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n(4) Der Präsident des LandesarlH,~itsamtes kann       1950 in Kraft.\ndie Befugnis zur Entscheidung über die Weiter-\nBonn, den 13. Juli 1950.\nbewilligung den Vorsitzenden der Arbeitsämter\nübertragen.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§ 9\nBlücher\nAuszahlung\nDer Bundesminister für Arbeit\nDie Beihilfe für die Ausbildungskosten wird bei\nderen Fälligkeit, die Beihilfe für den Lebensunter-                        Anton Storch\nhalt monatlich im voraus gezahlt. Im übrigen wird\ndie Auszahlung von dem Präsidenten des Landes-\narbeitsamtes geregelt.\nVerordnung\n§ 10\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung\nWeitere Leistungen\ndes Körperschaftsteuergesetzes.\n(1) Außer der AusbildungsbeihiJfe können dem\nVom 11. Juli 1950.\nHeimkehrer für Zwecke der Ausbildung die Leistun-\ngen nach den Richtlinien zur Förderung der Arbeits-        Auf Grund des Artikels rv des Gesetzes zur\naufnahme und zur Durchführung beruflicher Bil-           Änderung des Einkommensteuergesetzes und des\ndungsmaßnahmen als Zuschüsse gewährt werden.             Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950\nSoweit in den RichUinien für Ausnahmefälle eine          (BGBl. S. 95) verordnet die Bundesregierung mit\nErweiterung der Leistungen vorgesehen ist, sind die      Zustimmung des Bundesrates:\nVoraussetzungen hierfür bei Heimkehrern in der\nRegel als gegeben anzunehmen.                                                       § 1\n(2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes kann die        Die Verordnung zur Durchführung des Körper    8\nihm nach den Richtlinien gegebene Befugnis ganz          schaftsteuergesetzes vom 4. Juli 1949 - KStDV\noder teilweise, allgemein oder bezirksweise auf         1949 - (WiGBl. S. 183) wird wie folgt geändert\ndie Vorsitzenden der Arbeitsämter übertragen.           und ergänzt:\n1. § 15 erhält die folgende Fassung:\n§ 1l\nWiderruf                                                  .,§ 15\nAllgemeines\n(1) Die Bewilligung einer Ausbildungsbeihilfe ist\ndurch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder             Bei der Veranlagung zur Körperschaflsteuer\nden Vorsitzenden des Arbeitsamtes, der die Ausbil-         sind anzuwenden:\ndungsbeihilfe bewilligt hat, zu widerrufen, wenn            1. die folgenden Vorschriften des Einkommen•\na) der Heimkehrer durch wissentlich falsche              steuergesetzes:\nAngaben oder arglistige Täuschung die                    §   2 Absätze 2 bis 5,\nGewährung der Ausbildungsbeihilfe her-                   §§ 4 bis 8,\nbeigeführt hat,                                           §   9 Ziffern 1 bis 3 und 6,\nb) d.er Heimkehrer die Mittel der Ausbildungs-               § 10 Absatz 1 Ziffer 4,\nbeihilfe nachweislich mißbräuchlich ver-                  § 11,\nwendet,                                                   § 13 Absätze 1 und 2,\nc) die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Buch-                 § 14 Absatz 1,\nstabe a und c hei dem Heimkehrer weg~                     § 15,\ngefullqn sind.                                            § 16 Absätze 1 bis 3,\n§ 17 Absätze 1, 2 und S,\n(2) Die Bewillignng kann widerrufen werden, wenn\nder Heimkehrer ~Pi11c- .Anzeigepflicht (§ 12) verletzt             §§ 18 bis 25,\n§ 29 Absätze 1, 2 und 4,\n§ 30,\n§ 12\n§ 31 Absatz 1,\n§ 35,\nDer Heimkeh rcr hat alle Veränderungen in seinen                § 43,\nwirtschaftlichr'n und so:ida1cn Verhältnissen, den                 § 44,","330                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§   47,                                                 können Richtsätze. über die steuerlich anzuer-\n§   49 und                                              kennenden Zuführungen zu versicherungs-\n§ 50 Absatz l Sätze 1 und 2, Satz 3 hin-               technischen Rücklagen aufgestellt werden.\"\nsichtlich der Vorschrift des § 10\nAbsatz 1 Ziffer 4 des Einkommen-         5. § 26 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes, Absätze 2, 5 und -6.         a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n§ \"l a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuer-                  ,.(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz\ngesetzes findet jedoch nur Anwendung auf                     bezeichneten Art müssen außerdem durch An-\nsolche Körperschaften, deren Mitglieder oder                 ordnung der Bundesregierung, die der Zustim-\nGesellschafter während des Wirtschaftsjahrs.                 mung des Bundesrates bedarf, allgemein als\nfür das die Bewertungsfreiheit in Anspruch                   besonders förderungswürdig anerke.nnt wor-\ngenommen wird, zu dem im § 1 a Absatz 2                      den sein.\"\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeich-              b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\nneten Personenkreis gehören. Liegen nicht bei                ,,(4) Die Bundesregierung kann mit Zustim•\nallen Gesellschaftern oder Mitgliedern die                   mung des Bundesrates durch Anordnung den\nVoraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2                    Zweck und die Form der Zuwendung als\ndes Einkommensteuergesetzes vor, so gilt                     steuerbegünstigt im Sinn von Absatz l auch\n§ 1 a Absatz 5 · des Einkommensteuergesetzes\nanerkennen, wenn die Voraussetzungen des\nmit der Maßgabe, daß Bewertungsfreiheit von                  Absatzes 3 nicht gegeben sind.\"\nAktiengesellschaften nicht, von anderen Kör-\nperschaften nur in Höhe des Hundertsatzes in         6. Im § 27 werden die Worte „durch den Direktor\nAnspruch genommen werden kann, mit dem                   der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten\ndie Gesellschafter oder Mitglieder, die die              Wirtschaftsgebietes im Einvernehmen mit den\nVoraussetzungen des§ 7 a Absatz 2 Satz 2 des             obersten Finanzbehörden der Länder„ durch die\nEinkommensteuergesetzes erfüllen, 'an der                Worte „durch Anordnung der Bundesregierung,\nKörperschaft beteiligt sind. Die Höchstgrenze            die der Zustimmung des Bundesrates bedarf\"\nder Abschreibung des § 7 a Absatz 1 Satz 1               ersetzt.\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes für\ndie Körperschaft beträgt auch in diesem Fall\n7. Im § 30 Absatz 2 werden ,.(§ 2 Ziffer 1 des Ge-\n100 000 Deutsche Mark;\nsetzes) .. ersetzt durch ,,(§ 2 Absatz 1 Ziffer l des\nGesetzes)''.\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommen•\n8. Im§ 33 werden im ersten Satz das Wort ,,soweit\"\nsteuer-Durchführungsverordn un g:\ndurch „wenn\" und das Wort „erstreckt\" durch\n§§ 1, 2, 2 a,\n,,beschränkt\" ersetzt.\nH 4 bis 13,\n§ 35,                                           9. § 37 erhält die folgende Fassung:\n§ 36 Absätze 1 bis 3 und 5,\n§ 37,                                                                      .,§ 31\n§ 39 Absatz 1 Satz l, ferner Sätze 2 und                           Anwendungszeltraum\n3 entsprechend im Fall des § 5                 Diese· Verordnung ist erstmalig für den Ver-\nAbsatz 2 des Ges_etzes,\nanlagungszeitraum 1950 anzuwende.n.\"\n§ 41,\n§  42,                                                                      §2\n§  55,\nMaßgebende Vorschriften\n§ 58a Absatz 1, Absatz 2 Satz I hinsicht-\nlich der Vorschrift des§ 10 Absatz 1                der Länder der französischen Zone\nZiffer 4 des Einkommensteuerge•            (1} An die Stelle des Gesetzes über die Eröff-\nsetzes, Absatz 3 entsprechend im        nungsbilanz in Deu.tscher Mark und die Kapitalneu•\nFall des § 2 Absatz 2 des Gesetzes,     festsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August\n§ 58b ...                                       1949 (WiGBl. S. 279) tritt im Lande Rheinland-Pfalz\n2. In der Oberschrift vor § 18 und in den Absätzen         das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher\nMark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-\n1 und 2 des § 18 werden die Worte ,,§ 8 des Ge-\ngesetz) des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. Septem•\nsetzes\" jeweils ersetzt durch die Worte ,,§ 8\nAbsatz 1 des Gesetzes\".                                 ber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-\nregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421).\n3. Im § 23 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:\n,,(2) Durch Anordnung der Bundesregierung,              (2) An die Stelle des Gesetzes zur · Milderung\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf,           dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz _;..\nkann der im Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz         SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205)°' tritt:\ne.ntspreche1_1d der allgemein.en Entwicklm1g der     a) im Lande Baden das Landesgesetz zur Milderung\nVersicherungswirtschaft erhöht oder ermäßigt             ·ddngender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz)\nwerden.\"                                                  vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und\n4. Im § 24 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:                V€rordnungsblatt 5. 323),\n,,(3) Durch Anordnung der Bundesregierung,           b) im Lande Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                Milderung dringender sozial-er Notstände (So·"]}