{"id":"bgbl1-1950-31-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":31,"date":"1950-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_31.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer","law_date":"1950-07-13T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. '.·ll •--.. Tag der Ausgabe: Bonn, den 15, Juli 1950                                        327\n4. Eier;                                                                      salz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht\nFleisch, r·Ici.,,ct1war(•n t111d Speck. soweit es sich                   hat, hiermit verkündet.\num die /\\bgdbP und die /\\lirt>chnung der für das                         Bonu, dt~n 14. Juli 1950,\nl. ( lalhjahr 11-J:>0 bcwiliiglcn Spitzenzulage für\ndpn Kohle11lwr1_!h,rn hc111clell.                                                       D e r ß u n d e s p r ä s i d r~ n t\nTheodor Heuss\n§ :1\nDieses (;rs('!t lritl mil Wirkung vom 1. Jul; 1950,                                      Der Bundeskanzler\nhinsichtlich dc•1 Strc.dhcstimm u ngPn jPdoch erst am                                                 Adenaue\nTage sein<•r Vt·rki'1ndung in Kraft..\n1) c r   Bu n d esm in iste r        f ü r   Er näh r u n g,\nDas vorstc-lw11dc Ge~ctz wird, nachdem der                                        Landwirtschaft und Forsten\nl3undPsrat von SPiiwm Recb1 nach Artikel 77 Ab-                                                      Dr. Niklas\n---···-•··~--\nVerordnung                                                       Zweiter Abschnitt\nzur Durc:hHibnmg dl~s Gesetzes iiber HiHs-                                           rörclerung der Berufsausbildung\nmalJnahmen            rn,  Heimkebre1·.\nVom 13. .Juli 1950.\nAusbildungsarten\nAuf Grund ch·s § 10 Abs. 4, der §§ 11 und 28 des                             ( 1) Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen wird\nGesetzes ülH·r HilfsmaBnahmen für Heimkehrer                                  zugPlassen zur Aufnahme, Fortsetzung und Beendi~\n(Heimkehrcrgesetz) vom rn .Juni 1950 (BGBL S. 221)                            gung\nverordnet tlie B11ndc-srcgicrung mit Znstimmung des                                   a) einer praktischen Berufsausbildung in Be••\nBundesrates:                                                                             rufen, für die ein bestimmter Ausbildungs~\ngang vorgeschrieben ist,\nErster Abschnitt                                        bl einer Berufsausbildung i.n staatlichen und\nstaatlich anerkannten Ausbildungsanstalten\n11c•Qriffslws1.immnngen                                    und\n§ l                                          c) eines Studiums an Hochschulen.\n(2) Ausbildungsbeihilfen können auch zur Berufs-\nAls Zugl'höri~keil zu einem militärähnlichen Ver-\numschulung im Rahmen d-es Absatzes 1 Buchstabe a\nband im Sinne cl<'T §§ 1 und l O des Heimkehrergesctzes                      gewährt werden. wt~nn der Heimkehrer seinen bis~\nund Dienststellen zu Zwecken der Unterstützung                               herigen Beruf oder eine diesem Beruf verwandte\nder Wehrmacht während des Krieges. Dies gilt ins-                            Tätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung seiner\ngilt der Dienst bei nichtmiliUirischen Organisationen                        Lebensverhältnisse. Kenntnisse und Fähigkeiten zu•\nbesondere für clen Dienst                                                    zumuten ist, nicht ausüben kann und deshalb einen\n1. der Reichsbahnbediensteten und von Angehö-                              Berufswechsel vornehmen·· will.\nrigen der Zivilverwaltung,\n2. des Personals der freiwilligen Krankenpflege,                                                        § 4\n3. bei dem Reichsarbeitsdienst,                                                    Voraussetzungen der Ausbildungsbeihilfe\n4. für militärische oder Sicherheitszwecke auf\n(l) Ausbildungsbeihilfen        dürfen      nur   gewährt\nGrund einer Notdienstverpflichlnng,\nwerden, wenn\n5. in der Organisation Todt,\na)  der Heimkehrer nach seiner körperlichen\n6. im Baustab Speer,\nund geistigen Eignung, seiner Vorbildung\n7. der Angc·stelllen der Technischen Nothilfe,                                         und Neigung geeignet erscheint, die Ausbil-\n8. in der Polizl'i,                                                                   dung in der vorgeschriebenen Ausbildungs-\n9. im zivilen Lufischut:t.,                                                           zeit mit Erfolg abzuschließen,\n10. ziviler Besatzungsmitglieder auf Motorrettungs~                                 b)  der angestrebte Beruf nach der voraus-\nboolun clpr Deutschen Cesellschaft zur Rettung                                    sichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes\nSchiffhriichig(·r.                                                                des Nachwuchses bedarf und\n§ 2                                         c) der Heimkehrer als bedürftig im Sinne des\nim Sinne des § 9 des Heim-                            § 10 Abs. 4 des Heimkehrcrgesell('s anzu-\nk eh n' rg P'i<' t l'.1. 's       Pitw Beschäftigung, wenn diese                        sehen ist\nnach de(                   11r d(•r Sachf' oder im voraus durch              1leimatvertriebene und totalgc·sch?idigl.<• Heimkeh1-c1\nArbeHsv                       ndPr infolge Arbeitsmangels nicht              sind besonders zu berücksichtigen,\nmehr .üb,                   Li!!lc der Ctblichr~n Arbeitszeit lH'i:'rn·              Die Gewährung einer AushHdun:~sbei.hilfo zu\nspruchl trnd dd-; ;\\rbeil.•wnlgE~lt enlsprechend vPr·                        einer praktischen Berufsausbildung                Berufen, für\nminclNt i-;I                                                                 die ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben","328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nist,setztfernervoraus, daß zwischen dem Heimkehrer       zeiten von mehr als einem Monat wird eine Beihilfe\nund dem Arbeitgeber, soweit dies üblich ist, ein         für den Lebensunterhalt nur gewährt, wenn der\nschriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist.      Heimkehrer sich die erforderlichen Mittel nach-\nFür die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen zur           weislich nicht selbst durch Aufnahme einer zumut-\nAusbildung an staatlichen und staatlich anerkannten      baren Arbeit verdienen kann.\nAusbildungsanstalten sowie zum Studium an Hoch-             (2) Vor jeder Weiterbewilligung hat der Heim-\nschulen ist Voraussetzung, daß der Heimkehrer an         kehrer den Nachweis zu erbringen, daß er die bis-\nder Ausbildungsanstalt oder Hochschule zugelassen       herige Ausbildungszeit mit Erfolg zurückgelegt hat\nwird.                                                    und zur Fortsetzung der bisherigen Ausbildung\n(3) Für Berufe, deren Nachwuchsbedarf nicht           auf die Weitergewährung der Ausbildungsbeihilfe\ndringlich ist, darf eine Ausbildungsbeihilfe nur zur     angewiesen ist.\nBeendigung der begonnenen Berufsausbildung ge-                                    § 7\nwährt werden, es sei denn, daß der Heimkehrer in                               Verfahren\nbesonderem Maße für den angestrebten Beruf be-              (1) Der Antrag auf Gewährung einer Ausbildungs-\ngabt erscheint oder ein sonstiger wesentlicher Um-      beihilfe. ist vom Heimkehrer bei dem für seinen\nstand die Ausbildung rechtfertigt.                      Wohnort zuständigen Arbeitsamt auf dem vorge-\n§ 5\nschriebenen Formblatt einzureichen. Der Heim-\nkehrer hat dem Arbeitsamt alle für die Beurteitung\nArt und Höhe der Ausbildungsbeihilfe           des Antrages notwendigen Unterlagen vorzulegen\n(1) Die Ausbildungsbeihilfe umfaßt die Ausbil-       und sich den von dem Arbeitsamt oder Landes-\ndungskosten und den Unterhaltsbedarf für den             arbeitamt geforderten beruflichen Eignungs- und\nHeimkehrer, seinen Ehe•gatten und seine Kinder.         ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.\n(2) Die Ausbildungsbeihilfe wird nur insoweit           (2) Heimkehrer, die vor der Verkündung dieser\ngewährt, als die Mittel für die Ausbildungskosten       Verordnung entlassen wurden, müssen den Antrag\nund zur Sicherung des Lebensunterhalts weder vom        spätestens drei Monate nach der Verkündung,\nHeimkehrer selbst noch von seinen nach den Vor-         Heimkehrer, die nach Verkündung dieser Verord-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhalts-     nung entlassen werden, bis spätestens drei Monate\npflichtigen Angehörigen aufgebracht werden können       nach ihrer Entlassung beim Arbeitsamt einreichen;\nund nicht von privaten und öffentlichen Stellen         in diese Fristen werden Zeiten, in denen der Heim-\nbereitgestellt werden.                                  kehrer infolge Krankheit gehindert war, die beruf-\n(3) Als Ausbildungskosten gelten die erforder-       liche Ausbildung aufzunehmen oder sich für einen\nlichen Aufwendungen für den Besuch von Ausbil-          Beruf zu entscheiden, nicht eingerechnet. In Härte-\ndungsanstalten, insbesondere für Schulgeld, Stu-        fällen kann der Präsident des Landesarbeitsamtes\ndien- und sonstige Gebühren, für die erforderlichen     die Fristen um höchstens drei Monate verlängern.\nLernmittel sowie das Fahrgeld zur Erreichung der\nAusbildungsstätte.                                                                § 8\n(4) Der Lebensunterhalt ist als gesichert anzu-                    Entscheidungszuständigkeit\nSL.~1en, wenn dem Heimkehrer außer den Mitteln für         (1)  Uber den Antrag auf Gewährung einer Aus-\ndie Ausbildungskosten zum Lebensunterhalt monat-        bildungsbeihilfe entscheidet der Präsident des Lan-\nlich 90 Deutsche Mark zuzüglich je 20 Deutsche          desarbeitsamtes nach Anhörung eines Ausschusses.\nMark für seine Ehefrau und jedes eheliche, für ehe-     Der Ausschuß wird vom Präsidenten des Landes-\nlich erklärte oder an Kindes Statt angenommene          arbeitsamtes gebildet. Er besteht aus einem von\nKind bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr         ihm bestimmten Angehörigen des Landesarbeits•\nzur Verfügung stehen. Dabei bleibt von a·em Ein-        amtes als Vorsitzenden sowie zwei ständigen und\nkommen jedes dieser Angehörigen ein Betrag von          zwei nichtständigen Mitgliedern. Als ständige Mit·\n20 Deutschen Mark monatlich und bei Heimkehrern,        glieder sind auf Vorschlag des Beratungsausschusses\ndie wegen einer im militärischen oder militärähn-       beim Landesarbeitsamt ein Arbeitgeber- und ein\nlichen Dienst oder durch unmittelbare Kriegsein-        Arbeitnehmervertreter zu berufen, die dem Be-\nwirkung oder durch Arbeitsunfall erlittenen Gesund-     ratungsausschuß angehören. Die nichtständigen\nheitsschädigung eine Rente beziehen, die Mindest-       Mitglieder sollen besondere Sachkenntnis für die zu\nrente, jedoch höchstens ein Betrag von 30 Deutschen     behandelnden Anträge besitzen. Sie sind im Ein-\nMark außer Betracht. Die Beihilfe für den Lebens-       vernehmen mit den ständigen Mitgliedern zu be-\nunterhalt darf 130 Deutsche Mark monatlich nicht        rufen. Ein Mitglied soll ein seit dem 1. Januar\nübersteigen. In Härtefällen kann die Beihilfe für       1948 zurückgekehrter Heimkehrer sein. Für die\nden Lebensunterhalt bis zu dem Betrage gewährt          Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.\nwerden, den der Heimkehrer erhielte, wenn er\ndurch die öffentliche Fürsorge unterstützt würde.          (2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes kann\nseine Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf\n§ 6\nGewährung von Ausbildungsbeihilfen in den F,ällen\ndes § 3 Abs. 1 Buchstabe a ganz oder teilweise,\nDauer der Ausbildungsbeihilfe               allgemein oder bezirksweise auf die Vorsitzenden\n(1) Die Ausbildungsbeihilfe soll nur für die Dauer   der Arbeitsämter mit der Maßgabe übertragen,\nder für den angestrebten Beruf vorgeschriebenen         daß der Vorsitzende vor der Entscheidung einen\nMindestausbildungszeit gewährt werden. Sie ist je-     beim Arbeitsamt von ihm zu bildenden Ausschuß\nweils auf den Ausbildungsabschnitt, längstens auf       anzuhören bat. Für die Zusammensetzung des Aus-\ndie Dauer eines Jahres, zu befristen. Für Ferien-       schusses gilt Abs. 1 entsprechend."]}