{"id":"bgbl1-1950-31-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":31,"date":"1950-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_31.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes","law_date":"1950-07-14T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["326                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nliehen Vorschriften mit den landesrechtlichen           Steuern vom 20. April 1949, des Gesetzes über die\nÄnderungen anzuwenden.                                  Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Ka-\n(2) Die Vorschriften der §§ 2 und 3 der Zweiten      pitalneufestsetzung vom 21. August 1949 und des\nVerordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer          Gesetzes über die Vermögensteuer-Veranlagung\nin vereinfachter Form vom 16. November 1943             für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögen-\n(Reichsgesetzbl. I S. 684) sind nicht anzuwenden.       steuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom\nDie folgenden Vorschriften der Verordnung über          3. Juni 1949 Bezug genommen wird, treten in\ndie Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter         den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württem-\nForm vom 31. März 1943 sind in neuer Fassung an-        berg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis\nzuwenden:                                               Lindau an die Stelle der bezeichneten Vorschriften\n1. § 2 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 7 und 8         die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.\ndieses Gesetzes in der folgenden Fas_sung:\n§ 14\n.,(2) Maßgebend .ist der Gewerbeertrag des\nErhebungszeitraums, für den der einheitliche                           Inkrafttreten\nSteuermeßbetrag festgesetzt wird. Hat die\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nSteuerpflicht nicht während des ganzen Erhe-\ndung in Kraft.\nbungszeitraumes bestanden, so ist der wäh-\nrend der Dauer der Steuerpflicht im Erhebungs-\nzeitraum bezogene Gewerbeertrag auf einen\nJahresbetrag umzurechnen.\"                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. § 3 in der folgenden Fassung:                    Bonn, den 14. Juli 1950.\n,,Die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-\nraum 1949 wird auf Grund des einheitlichen                    Der Bundespräsident\nSteuermeßbetrags (§ 2 Absatz 1) nach dem\nHebesatz festgesetzt und erhoben, der für das                     Theodor Heuss\nRechnungsjahr 1. April 1949 bis 31. März 1950\nfestgesetzt ist (§ 16 des Gewerbesteuer-                       Der Bundeskanzler\ngesetzes).''\nAdenauer\n§ 13\nAnpassung\nDer Bundesminister der Finnnzen\nSoweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des\nZweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von                               Schäffer\nGesetz\nzur Verllngerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes.\nVom 14. Juli 1950.\nDer Bundestag hat das folgende        Gesetz be•        schaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung\nschlossen:                                                 der Kosten für den Umsatz emährungswirtschaft-\n§ 1\nlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar\n1950 (BGBl S. 7);\nBis zum 30. September 1950 werden nach Maß-         2. die -Zweite Verordnung zur Durchführung des\ngabe des § 2 verlängert:                                   Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948\n1. Das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Ge-                (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes zur\nbiete der Wirtschaft, der Ernährung und des Ver-        Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt•\nkehrs {Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Okto-        schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGB1.\nber 1947 (WiGBI. 1948 S. 3) 'in der Fassung des         s. 193).\nGesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnot-                                § 2\ngesetzes vom 5. August 1948 {WiGBL S. 82), des § 1     Die Verlängerung der Geltungsdauer der in § 1\ndes Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Auf•      genannten gesetzlichen Vorschriften wird auf fol·\nbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaft-      gende Erzeugnisse beschränkt:\ngebietes (Zweites Oberleitungsgesetz) vom 19.       t. Getreide, einschließlich Saatgetreide, Fptter•\nJanuar 1949 (WiGBl.S.9), des Zweiten Gesetzes zur      tnittel und Erzeugnisse aus Getreide und Futter-\nÄnderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes v~m           mitteln:\n25. Februar 1949 (WiGBL S. 17), des Gesetzes zur.   2. Milch, Milcherzeugnisse. Ole und Fette tierischer\nVereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt•,,       und pflanzlicher Herkunft sowie Olsaaten und\nschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl.          Olfrüchte;\nS. 193) sowie des Gesetzes zur Erstreckung und·    3. Zuckerrüben, Zucker und sonstige Erzeugnisse\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirt•         aus Zuckerrüben;"]}