{"id":"bgbl1-1950-31-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":31,"date":"1950-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949","law_date":"1950-07-14T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["324                                        Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2} Sind Münzen.  irri Gesamtbetrag von mehr als          (2) Die Bank deutscher Länder erstattet dem' Bund\nzwanzig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung den Gegenwert der bei Inkrafttreten dieses Ges~tzes\nausgeprägt worden, so soll der Eigenbestand der bereits von ihr ausgegebenen Münzen; der Bund\nBank deutscher Länder 15 vom Hundert des Gesamt-         erstattet der Bank deutsch.er Länder die Her•\nbetrags der im Verkehr befindlichen Bundesmünzen stellungskosten für die auf ihre Veranlassung aus-\nauf die Dauer nicht übersteigen. Hat der Eigen• ' geprägten Mü~zen.\nbestand jeweils am Monatsschluß während eines\n§ 12 ·\nZeitraums von sechs Monaten ununterbrochen über\ndem Höchstbestand gelegen, so hat die Bank deut-            Der bei der Ausprägung der Scheidemünzen und\nscher Länder Münzen in dem Betrage, um den der           der gemäß § 11 Absatz 2 für den Bund anfallende\nHöchstbestand am Schluß des letzten· Monats über- Gewinn ist zur Finanz~erung des Wohnungsbaues\nschritten war, für Rechnung des Bundes in geson·         zu verwenden.\nderte Verwahrung zu nehmen. Unters'c.hreitet der                                 § 13\nEigenbestand am Schiuß eines Monats wieder den\nHöchstbe.stand, so ist der Eigenbestand entsprech·end        Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\naufzufülJen.                   ·                         Bundesrates die Verwaltungsvorschriften zur .Durch•\n'§ 9                            führung dieses Gesetzes.\nMünze~, die infolge längeren Umlaufs und Ab-                                   § 14\nnutzung an Gewicht oder l!rkennbarkeit erheblich\neingebüßt haben, werden von allen Bundes- und             . Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Yer•\nLandeskassen angenommen; sie sind ·alsdann für           kündung in. Kraft.\nRechnung des Bundes einzuziehen.\n§ 10                              Das vorstehende Gesetz wird, nachdem ·der Bun-\n. desrat von· seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\n(1} Die Bundesregierung ist befugt, mit Zustim•\nmung des BundesratesMünze:ri außer Kurs zu setzen.       des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht ·hat,\nDie Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate           hiermit verkündet.\nbetragen.                                                Bonn, den 8. Juli 1950.\n(2) Die Außerkurssetzung von Münzen ist im\nBundesgesetzblatt zu ve·rkünden; sie soll darüber                   < Der Bundespräsident\nhinaus im Bundesanzeiger und in den Tages-                               Theodor Heuss\nzeitungen, die den amtlichen Bekanntmachungen der\nunteren Verwaltungsbehörden dienen, bekannt-                           Der Bundeskanzler\ngemacht werden.\nAdenauer\n§ 11\n(1} Die auf Veranlassung der Bank deutscher\nLänder ausgeprägten Münzen gelten vom Inkraft-               Der Bundesminister der Finanzen\n. treten dieses Gesetzes an als Bund·esmünzen.                                  Schäffer\nGesetz\nüber die Gewerbesteuer f.ür die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949.\nVom 14. Juli 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           die Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuer-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   gesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. l\nAbschnitt I\nS. 979) in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes    ver-\nmehrte und um die Kürzungen nach § 9 Ziffer . 1\nBesondere Vorschriften                    Satz 2, Ziffern 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes\nüber die Gewerbesteuer                     in Verbindung mlt § 8 dieses Gesetzes verminderte\nfür die Zeit                         Gewinn zu verdoppeln. Der sich ergebende Betrag\nvom 21. Juni bis 31. Dezember 1948              ist um die Kürzung nach § 9 Ziffer 1 Satz 1 de·s\nGewerbesteuergesetzes zu vermindern.\n§ 1\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des\nErhebungszeitraum\nganzen im § 1 bezeichneten Erhebungszeitraums be-\nDie Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948            standen, so ist der nach § 7 dieses Gesetzes maß-\nbildet einen besonderen Erhebungszeitraum.                gebende, um die Hinzurechnungen nach § 8 des\n§ 2\n. Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 8 dieses\nGesetzes vermehrte und um die Kürzungen nach\nUmrechnung des Gewerbeertrags .                § 9 Ziffer 1 Satz 2, Ziffern 2 und 3 des Gewerbe-\n(1) Hat die Steuerpflicht wijhrend des ganzen im       steuergesetzes in Verbindung mit § 8 dieses Ge•\n§ 1 bezeichneten Erhebungszeitraums bestanden, so         setzes verminderte Gewinn auf -einen Jahresbetrag\nist der nach § 7 dieses Gesetzes maßgebende, um           umzurechnen. Monate, in denen die Steuerpflicht","Nr. 31---Tag der Ausgabe: Bonn, dC\"i 15. Juli 1950                               325\nnm: während eines Teils bt~stanclen hat, sind voll     werbebetlieb auszugehen, der nach den Vorschriften\nzu rechnen; die Zeit vom 21. bis 30. Juni 1948         zu ermitteln ist, die für den Erhebungszeitraum\nbleibt außer Betracht. Der sich ergebende Betrag       bei der fänkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nist um die Kürzung nach § 9 Ziffer 1 Satz 1 des        maßgebend sind. Oas gilt auch in den Fällen des\nGewerbesteuerg<~sctzes zu vermindern.                  § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuord~\n(3) Der nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte      nung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69J,\nGewerbeertra9 ist der Festsetzung des Gewerbe-         des § 73 Absatz 7 des Gesetzes über die Eröffnungs~\nsteuermeßbctrags nach § 11 des Gewmbesteuer-           bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufest~\nqesetzes zugnmdc zu legen.                             setzung vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) und\nder §§ 15 und 16 des G~setzes zur Durchführung\n§ 3                           der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer~\nHctusgewerbetreibende                  veranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom\n21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr\nAn die Stelle der Beträge, die im § 26 der Dritten\n1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950\nVerordnung zur Durchführung des Gewerbesteuer-\n(BGBI. S. 48).\ngesetzes vom 31. Januar 1940 ( Reichsgesetzbl. I\n§ 8\nS. 284) bezeichnet sind, tritt jeweils die Hälfte die-\nser Beträge.                                                     Hinzurechnungen und Kürzungen\n§ 4                              In den in § 7 Satz 2 bezeichneten FäJlen sind zur\nZerlegung                        Ermittlung des Gewerbeertrags die Hinzurechnungen\nnach § 8 des Gewerbesteuergesetzes und die\nDie Vorschriften des § 31 Ziffern 1 und 2 des\nKürzungen nach § 9 Ziffer 1 Satz 2, Ziffern 2 und 3\nGewerbesteuergesetzes sind mit der Maßgabe an-\ndes Gewerbesteuergesetzes nach dem gleichen Ver•\nzuwenden, daß in der Ziffer 1 „40 000 Deutsche\nhäJtnis aufzuteilen wie der Ge,vinn,\nMark\" durch „20 000 Deutsche MarkH und in der\nZiffer 2 „6000 Deutsche Mark jährlich\" durch „3000                              § 9\nDeutsche Mark\" ersetzt werden.                                            Gewerbeverlust\n§ 5                             Für Fehlbeträge aus Wirtschaftsjahren, die vor\nFestsetzung und Erhebung der Steuer            dem 21. Juni 1948 geendet haben, ist ein Gewerbe~\nverlust im Sinne des § 19 der Dritten Verordnung\n(1) Als Gewerbesteuer für den im § 1 bezeich-\nzur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom\nneten Erhebungszeitraum sind sechs ZwöHtel rles\n31. Januar 1940 nicht anzusetzen.\nJahresbetrags anzusetzen, der sich aus dem nach\nden §§ 1 bis 4 und 7 bis 12 festgesetzten ein-                                  § 10\nheitlichen Stenermeßbetrag (Zerlegungsanteil) be-                         Gewerbekapital\nrechnet.\nBei der Festsetzung des Gewerbekapitals ist von\n(2) Hat <lle Steuerpflicht nicht während des\ndem Einheitswert des gewerblichen Betriebs auszu~\nganzen im § 1 bezeichneten Erhebungszeitraums be-\ngehen, der nach § 7 des Gesetzes über die Ver-\nstanden, ·so ermäßigt sich der im Absatz 1 bezeich-\nmögensteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Ja•\nnete Bruchteil entsprechend. Die Vorschriften des\nnuar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite\n§ 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gelten ent-\nKalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBL\nsprechend,\nS. 83), auf den 21. Juni 1948 festgestellt worden ist,\n(3) Die Gewerbesteuer wird nach dem Hebesatz\nfestgesetzt, der in der hcbeberechtigten Gemeinde                               § 11\nfür den Zeitraum des Rechnungsjahres 1948 gilt, der                          Zerlegung\nam 21. Juni 1948 begonnen hat                             Bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\n§ 6                           betrags auf die nach § 28 des Gewerbesteuergesetzes\nAbrechnung von Vorauszahlungen                anteilsberechtigten Gemeinden sind abweichend von\n§ 29 Absatz 2 und § 32 des Gewerbesteuergesetzes\nAuf die Steuerschuld sind die Vorauszahlungen       die Betriebseinnahmen (§ 29 Absatz 1 Ziffer 1 des\nanzurechnen, die für die Zeit vom 21. Juni bis         Gewerbesteuergesetzes) oder die Arbeitslöhne t§ 29\n31. Dezember 1948 entrichtet worden sind. Die Vor-     Absatz 1 Ziffer 2 des Gewerbesteuergesetzes) anzu-\nschriften des § 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung       setzen, die in den Betriebstätten dieser Gemeinden\nüber die Erhebung der Gewerbesteuer in verein-         während des Erhebungszeitraums erzielt oder ge-\nfachter Form vom 31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I      zahlt worden sind. Das gilt auch für die Betrieb~\nS. 237) sind entsprechend anzuwenden.                  stätten, die im Laufe des Erhebungszeitraums weg-\nAbschnitt II                         gefallen sind. Die Vorschrift des § 22 Absatz 2\nSatz 2 des Gewerbesteuergesetzes ist nicht anzu-\nGemeinsame Vorschriften über die Ge-\nwenden,\nwerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni\nbis 31. Dezember 1948 und für das                               Abschnitt III\nKalenderjahr 1949                                      Schlußvorschriften\n§ 1                                                    § 12\nMaßuebcnder Gewinn                             Weitergeltung des bisherigen Rechts\nBei der Festsetzung des Steuermeßbetrags nach           (1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes\ndem GewerlwNln1g ist von dem Gewinn aus Ge-            bestimmt ist, sind die bisherigen gcwerbesteuer*"]}