{"id":"bgbl1-1950-31-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":31,"date":"1950-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen","law_date":"1950-07-08T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["323\nBundesgesetzblatt\n1950                        J\\us~e~cben zu Bonn am 15'. Juli t9,0                                       Nr. 31\nInhalt:                                             Seite\n8. 7. 50  Gesetz über die AusprHgung von Scheidemünzen • •                                                 323\n14. 7. 50  G(\\Selz über die r:ewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das\nKalc!mlmjahr 1949 ,       .  . . .  . .  . . , .  .   .       , ,  . . , ,  ,                    324\n14. '7. so  Ct!Sdl   zur VNlilngcrung der Geltungsdauer des Bewirtschaitungsnotgesetzes.                     326\n13. 7. 50   Vernrdntm~J zur Durchführung des Gesetzes über Ililfsmaßnahmen für Heimkehrer •                  327\nl L 7. E\",O Verordnung zur Andcrung der Verordnung zur Dmchführung des Körperschaftsteuergesctzes •          329\nl L 7. 50   Vernnlnuuq über die ßerechnun~J der Abgabe der Arbeitnehmer zum „Notopfer Berlin\"                331\nEntsd1eidtm~Jem des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 11 bis n     331\nAbschlidlendc Gesamtübersicht über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten\nWi rtsd1,1ftsnPhiP1Ps auf Bundesgebiet gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes . . . . • • • •      332\nGesetz\nüber die Ausprägung von Scheidemünzen.\nVom 8. Juli 1950.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         völkerung hinaus hedarf der Zustimmung des Zena\ntralbankrats der Bank deutscher Länder.\n§ 1\n§ 6\nAls Bundesmünzen sollen Scheidemünzen über\n1, 2, 5, 10 und 50 Deutsche Pfennig (Pf) sowie über               (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestalt\n1, 2 und .5 Deutsche Mark (DM) ausgeprägt werden.              und das Gewicht der auszuprägenden Münzen sowie\nim Einvernehmen mit dem Zentralbankrat der Bank\n1\n§ 2                            deutscher Länder die Verteilung der auszuprägen„\nden Beträge auf die verschiedenen Münzsorten, das\nDie nach §            auszuprägenden Scheidemünzen\nMaterial und das Mischungsv.erhältnis.\nsind nach Maßgabe des § 3 gesetzliche Zahlungs-\n(2) Die Gestalt, das Gewicht, das Material und\nmittel.\ndas Mischungsverhältnis der Münzen sind bekannt~\n§ 3\nzumachen.\n(1) Niemand ist verpflichtet, auf Deutsche Mark                                       § 7\nlautende Münzen im Betrag von mehr als 20                         (l) Die Scheidemünzen werdEm im Auftrag und\nDeutsche Mark und auf Pfennig lautende Münzen                  für Rechnung des Bundes in den Münzstätten der-\nim Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zah-                 jenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit er~\nlung zu nehmen.                                                klären. Das Verfahren bei der Ausprägung unter~\n12) Die Bundes- und Landeskassen haben die in              liegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.\nAbsatz 1 bezeichneten Münzen in jedem Betrag in                   (2) Die zur Ausprägung erforderlichen Münz•\nZahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche                   rnetalle werden den Münzstätten von dem Bundes•\nZahlungsmittel umzutauschen. Als Bundeskassen im               minister der Finanzen zugewiesen.\nSinne dieses Gesetzes gelten auch die Kassen der                  (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt mit\nDeutschen Post.                                                Zustimmung des Bundesrates die Verteilung der\n§ 4                            auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münz-\nDie Verpflichtung zur Annahme und zum Um-                  stätten und die ihnen für die Prägung jeder ein·\ntausch findet a.uf durchlöcherte und anders als                zelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende\ndurch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver•                 Vergütung.\nringerte sowie auf verfälschte Münzen keine An-                                          § 8\nwendung.                                                          (1) Die Bundesmünzen       werden von der Bank\n§ 5                             deutscher Länder nach Maßgabe des Bedürfnisses\n(1) Der Gesamtbetrag         der Bundesmünzen darf         in den Verkehr gebracht. Zu diesem Zweck ist die\ndreißig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung                  Bank deutscher Länder vorbehaltlich der Vor•\nnicht                                                          schritten d-es Absatz 2 verpflichtet, die nach § 1\n(2) Die Ausprügung von Bundesmünzen über den               ausgeprägten Münzen des Bundes von diesem\nBetrag von                Deutsche Mark je Kopf der Be-        gegen Gutschrift des Nennbetrags        übernehmen,"]}