{"id":"bgbl1-1950-30-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":30,"date":"1950-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/30#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_30.pdf#page=28","order":2,"title":"Bekanntmachung der Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung","law_date":"1950-06-30T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":28,"num_pages":17,"content":["306          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nBekanntmachung\nder  Bundesfassung   der  Reichsdienststrafordnung.\nVom 30. Juni 1950.\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen\nRew~lung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nBundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950\n{BGBI. S. 207) wird die Reichsdienststrafordnung\nvom 26. Januar 1937 in der für die Beamten und\nRichter des Bundes geltenden Fassung nachstehend\nbekanntgemacht.\nBonn, den 30. Juni 1950.\nDer Bundesminister des Innern\nHeinemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","307\nReichsdienststrafordnung\n(RDStO)\nvom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71)\nin der Fassung\ndes § 2 Buchst. c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-\nverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen\nvom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207).\nInhalts übersieht\nSeite                                                                   Seite\nAbschnitt I                                                                 Abschnitt IV\nAnwendbarkeit des Gesetzes (§§ 1 bis 3) • • • •                             • 308    Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens\n1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme (§§ 83 bis 85) 317\nAbschnill II\n2. Verfahren (§§ 86 bis 92) • • • • • • • • • 318\nDienststrafen (§§ 4 bis l 0) ,                      • • •   •  • •    • •    • 308       3. Ausschluß von Dienststrafrichtern (§ 93) • • • • 318\n4. Entschädigung unschuldig Verurteilter(§§ 94 u. 95) 318\nAbschnitt TJl\n5. Entziehunq des Unterlialtsbeitrages (§ 96) • • • 319\nDienststrafverfahren\n1. Allgemeine Vorschriften (§§ 11 bis 20) •                               • 309                                Abschnitt V\nKosten des Dienststrafverfahrens (§§ 97 bis 101) • •            • 319\n2. Vorermittlungen (§§ 21 bis 23)                                         . 310\nAbschnitt VI\n3. Dienststrafverföqunq (§§ 24 bis 27)                                    . 310    Vollstreckung, Begnadigung (§§ 102 bis 104)            • •        319\n4. Einleitunq des förmlichen Dienststrafverfahrens                                                           Abschnitt VII\n(§§ 28 bis 30) . . . . . • . • • •                                 • . 311     Verfahren bei. Fernbleiben vom Dienst (§§ 105 u. 106) 320\n5. Dienststrafqerichtc (§ 31)                    .  . • , • •             . 311                              Abschnitt VIII\na) Dienststrafkammern (§§ 32 bis 40) •                             • 311    Verfahren gegen Beamte auf Widerruf (§ 107) • •                 • 320\nb) ... Dienststrnfhof (§§ 41 bis 43) •                             . 312\nAbschnitt IX\n6. Untersuchunq (§§ 44 bis 52)                      .  . • •                 312   Besondere Vorschriften\n7. Verfahren vor d(!r Dicmststrnfkammer bis zur\n1. für richterliche Beamte (§ 108) • • • • • • • 320\nllauptverhandlunq (§§ 53 bis 58)                                         314\n2. (entfällt)\n8. Hauptvcrhandlunq (§§ 59 bis 65) .                        ,   • •          314\n3. für Mitglieder der oberen Bundesgerichte und\n9. Rechtsmittel 1m förmlichen                      Dienststrafverfahren                  des Bundesrechnungshofs (§ 110) • • • • • • 320\na) Beschwerde (§ 66) . .                     .                        315      4. (entfällt)\nb) Berufunq (§§ 67 bis 75)                   . • • • • • • . 315               5. für Beamte der ... bundesunmittelbaren Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nc) Rechtskraft (§§ 7G und                  77) . • • • • • . 316                 lichen Rechts (§ 112) • • • • • • • • • • • 320\n10. Vorlüufiqe Dienstenthebunq (§§ 73 bis 82) .                            . 316       6. (entfällt)\nAbschnitt X\nUber9angs- und Schlußvorschriften (§§ 114 bis 121) Seite 321\nVc;rbcmcrkuug:\nIn der na.chfolgenden Bckc1r1nlrn,1(hllnCJ (l<:r Bun<ksfossung dr,r R<!ichsdienststrafordnung bedeuten:\na) Kleindruck: <Jcgcn wi.irliq (JC<Jensl ilndslose Vorschriften,\nb) Kursivdruck: i\\ndc!r11r}(J des Wor1luutes infolqe veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950),\nc) \" . . . \" o<kr ,. (c•111fi.il 11)\": W egf<.lll von Vorschriften infolge veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom\n17. Mai lDSO).","308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nbeziehen, darf die Geldbuße höchstens tausend\nReichsdienststrafordnung                               Deutsche Mark betragen.\n§ 7\nAbschnitt I\n(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil-\nAnwendbarkeit des Gesetzes                      mäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge\n§ 1                           um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf\nDie Reichsdienststrafordnung gilt für die Beamten     Jahre. Hat der Bestrafte aus einem früheren Be-\nund Ruhestandsbeamten, die dem Deutschen Be-            amtenverhältnis einen Versorgungsanspruch er-\namtengesetz unterliegen.                                 worben, so bleibt bei dessen Regelung (§§ 127 ff.\ndes Deutschen Beamtengesetzes) die Gehaltskürzung\n§ 2                           unberücksichtigt.\nEin Beamter, der aus einem früheren Beamten-             (2) Tritt der Bestrafte in den Wartestand oder in\nverhältnis ausgeschieden, entlassen oder in den         den Ruhestand, so wird· das aus den ungekürzten\nRuhestand getreten war, kann nach diesem Gesetz         Dienstbezügen errechnete Wartegeld oder Ruhe-\nauch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst-      gehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in\nvergehen geltender Handlungen (§ 22 Abs. 1 des          demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge.\nDeutschen Beamteng-esetzes) verfolgt werden, die             (3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Bezüge für\ner i.n dem früheren Beamtenverhältnis oder als           den Sterbemonat und das Sterbegeld während der\nRuhestandsbeamter begangen hat; auch bei einem          Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis\naus einem früheren Beamtenverhältnis ausgeschie-         gekürzt wie die Dienstbezüge; das Witwen- und\ndenen oder entlassenen Beamten gelten hierbei die        Waisengeld wird nicht g-ekürzt. ·\nim § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtenge-\nsetzes bezeichneten f-Iandlung-en als Dienstvergehen.                                § 8\nEin Wechsel des Dienstherrn steht der dienststraf-          (1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch\nrechtlicbcn Verfolgung nicht entgegen.                   den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und\n§ 3                           Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeich-\nDie zuständige Behörde bestimmt nach pflicht-        nung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver-\nmäßigem Ermessen, ob wegen eines Dienstver-              liehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung\ngehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; sie        zu tragen.\nhat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-           (2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre\ndienstlicbP Verhalten zu berücksichtig-en.               Rechtsfolg-en erstrecken sich auf alle Amter, die\nder Bestrafte im unmittelbaren oder mittelbaren\nAbschnitt II                        Bundesdienst bei Rechtskraft des Urteils be-\nkleidet, . . . .\nDienststrafen                                                     § 9\n§ 4                              (1} Bei einem Ruhestandsbeamten sind nur die\n(1) Dienststrafen sind:                              Aberkennung und die Kürzung des Ruhegehalts als\nWarnung,                                         Dienststrafen zulässig; § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt ent·\nVerweis,                                         sprechend. Die Aberkennung d-es Ruhegehalts setzt\nGeldbuße,                                        voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerecht-\nGehaltskürzung,                                  fertigt wäre, falls der Beschuldigte sich noch im\nEntfernung aus dem Dienst,                       Dienst befände; die Kürzung des Ruhegehalts wird\nKürzung des Ruhegehalts,                         an Stelle der Gehaltskürzung verhängt.\nAberkennung des Ruhegehalts.\n(2) Die Aberkennung des Ruheg-ehalts bewirkt\n(2) In ein und demselb-en Dienststrafverfahren\nauch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebe-\ndarf nur eine dieser Dienststrafen verhängt werden.\nnenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeich-\n§ 5                          nung und die im Zusammenhang mit dem früheren\n(1) Warnung ist die Mißbilligung eines be-           Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienst•\nstimmten Verhaltens (Handelns oder Unterlassens)        kleidung zu tragen. Diese \\Nirkungen beziehen sich\ndes Beamten mit der Aufforderung, dies künftig zu       auf all-e Ämter, die der Bestrafte beim Eintritt in den\nvermeiden.                                              Ruhestand bekleidet hat.\n(2) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Ver-          (3) Höhe und Dauer der Kürzung des Ruhegehalts\nhafüms des Beamten.                                     richten sich nach § 7 Abs. 1; beim Tode des Ruhe-\n(3) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvor-        standsbeamten gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.\ngesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder                                  § 10\nVerweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Er-\nmahnungen, Rügen u. dgl.), sind keine Dienststrafen.        (1) Wird gegen einen früheren Ruhestandsbeam-\nten, der wieder zum Beamten ernannt worden ist,\n§ 6                           auf Entf-ernung aus dem Dienst (§ 8) erkannt, so\nDie Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge       verliert er den Anspruch auf das frühere Ruhegehalt\ndes Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte           und die Hinterbliebenenversorgung sowie die\nkeine Dienstbezüge oder hat er sie nur während          anderen Befugnisse nach § 9 Abs. 2 nur, wenn er\nder Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf        wegen eines in dem früheren Beamtenverhältnis\ndie Geldbuße den Betrag von dreihundert Deutsche        begangenen Dienstv-ergehens oder wegen einer der\nMark nicht übersteigen. Bei Be.amten, die Gebühren      im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamten-","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                         309\ngesetzes bezeichneten Handlungen - gleichgültig,         Beurteilung einer Frage abhängt, über die in einem\nwann er diese begangen hat - verurteilt wird.            anderen -       schwebenden oder einzuleitenden -\n(2) Ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner letzten     Verfahren entschieden werden soll. Das Dienst-\nVerwendung schon aus einem früheren Beamten-             strafverfahren ist spätestens nach de.r endgültigen\nverhältnis in den Ruhestand getreten war, behält         Erledigung dieses Verfahrens fortzusetzen. Die in\ndie ihrn aus dem früheren Beamtenverhältnis              dem anderen Verfahren getroffenen tatsächlichen\nzustehenden Ansprüche und Befugnisse (§ 9 Abs. 2),       Feststellungen sind nicht bindend, können aber der\nwenn er nur wegen eines in dem letzten Beamten-          Entscheidung im Dienststrafverfahren zugrunde\nverhältnis begangenen Dienstvergehens verurteilt         gelegt werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu\nwird und keine der im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deut-       werden brauchen.\nschen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen                                        § 15\nGegenstand der Verurteilung ist.                            (1) Die Einleitung oder Fortsetzun·g eines Dienst-\nstrafverfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß\nder Beschuldigte, nachdem er das Dienstvergehen\nAbschnitt III                      begangen hat, geisteskrank oder sonst verhand-\nDiensts traf verfahren                   lungsunfähig geworden ist.\n1. Allgemeine Vorschriften                   (2) In diesem Fall beantragt die Einleitungs-\nbehörde (§ 29) beim Amtsgericht die Bestellung\n§ 11\neines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des\n(1)  Gehaltskürzung, Entfernung aus dem Dienst,       Beschuldigten in dem weiteren Verfahren. Das\nKürzung und Aberkennung des Ruhegehalts können           Amtsgericht hat dem Antrag zu entsprechen. Der\nnur von den Dienststrafgerichten im förmlichen           Pfleger muß Beamter sein.\nDienstverfahren verhängt werden.\n§ 16\n(2) Warnung, Verweis und Geldbuße kann auch\nder Dienstvorgesetzte durch Dienststrafverfügung            Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben\nverhängen.                                               auf Ersuchen des Dienstvorgesetzten, des Unter-\n§ 12                           suchungsführers oder des Vorsitzenden eines\nSchwebt gegen einen Beamten zur Zeit seines           Dienststrafgerichts in Dienststrafsachen Amts- und\nRethtshilfe zu leisten; um die eidliche Vernehmung\nEintritts in den Ruhestand ein förmliches Dienst-\nvon Zeugen und Sachverständigen können nur die\nstrafverfahren, so wird dessen Fortsetzung durch\nden Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Gegen       Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienst-\neinen Ruhestandsbeamten kann ein Dienststraf-            vorgesetzte um die Vernehmung ersucht, so ent-\nverfahren nur wegen eines vor Eintritt in den Ruhe-      scheidet das Amtsgericht über die Vereidigung.\nstand begangenen Dienstvergehens oder wegen                                          § 17\nein-er Handlung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des            (1)  Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen,\nDeutschen Beamtengesetzes als Dienstvergehen gilt,       entscheiden - unbeschadet des § 16 Satz 2 -\neingeleitet werden.                                      über die Form, in der Beweise zu erheben sind.\n§ 13                           Niederschriften über Aussagen von Personen, die\n(1)  Ist gegen den eines Dienstvergehens Beschul-     schon in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-\ndigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche         fahren vernommen worden sind, können im Dienst-\nKlage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so        strafverfahren ohne nochmalige Vernehmung ver-\nkann ein Dienststrafverfahren zwar eingeleitet, es       wertet werden.\nmuß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen          (2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und\nVerfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein             Beamten sind schriftlich einzufordern.\nbereits -eingeleitetes Dienststrafverfahren ausgesetzt      (3) über jede Beweiserhebung ist eine Nieder-\nwerden, wenn während seines Laufes die öffentliche\nschrift aufzunehmen.\nKlage erhoben wird. Das Dienststrafverfahren kann\n(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachve.r-\nfortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Ver-\nständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug\nfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann,\ndie in der Person des Beschuldigten liegen.              oder wenn der Eid mit Rücksicht auf die Bedeutung\nder Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung\n(2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen      einer wahren Aussage erforderlich ist.\nVerfahren freigesprochen, so kann wegen der Tat-\nsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Un-                                    § 18\ntersuchung waren, ein Dienststrafverfahren nur dann         Der Beschuldigte kann im Dienststrafverfahren\neingeleitet oder f estg-esetzt werden, wenn diese        weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch\nTatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes       - abgesehen von dem Fall des § 48 - zwangs-\nzu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.                weise vorgeführt werden.\n(3) Für die Entscheidung im Dienststrafverfahren                                 § 19\nsind die tatsächlichen Feststellungen des straf gericht-     (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustel-\nlichen Urteils bindend, wenn nicht das Dienststraf-      lungen werden ausgeführt:\ngericht einstimmig die wiederholte Prüfung der                   1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen\nTatsachen beschließt.                                               Empfangsschein, oder, wenn er die An•\n§ 14                                      nahme oder die Ausstellung des Emp•\nDas Dienststrafverfahren kann ausgesetzt werden,                f angsscheins verweigert, durch Anferti-\nwe1nn die Beurteilung des Dienstvergehens von der                   gung einer Niederschrift darüber,","310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n2. durch. eingeschriebenen Brief mit Rück-           (2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere\nschein,                                       Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts\n3. nach den Vorschriften der Zivilprozeß-        eine Dienststrafe verhängen oder die Einleitungs-\nordnung über die Zustellung von Amts          behörde das förmliche Dienststrafverfahren ein-\nwegen,                                        leiten.\n4. an Behörden auch durch Vorlegung der                                     § 23\nAkten mit den Urschriften der zuzustellen-        Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht\nden Schriftstücke; der Empfänger hat den      ein, und hält er seine Strafgewalt für ausreichend,\nTag der Vorlegung in den Akten zu ver-        so verhängt er die Dienststrafe. Andernfalls führt er\nmerken.                                       die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten\n(2) Die Zustellung nach Abs. 1 Nr. 3 kann durch      oder der Einleitungsbehörde herbei.\njeden Beamten ausgeführt werden. Die öffentliche                          3. Dienststrafverfügung\nZustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde\n§ 24\noder des Untersuchungsführers von der Dienststraf-\nkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist         (1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und\nan der Gerichtstafel der Dienststrafkammer anzu-         Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Be-\nheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, so· ist    amten befugt.\naußerdem ein Auszug einmalig in das Ministerial-             (2) Geldbußen können verhängen\nblatt des Bundesministeriums des Innern einzu-                   1. die oberste Dienstbehörde bis zum zu-\nrücken.                                                             lässigen Höchstbetrage (§ 6),\n(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.              2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar\n(4) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilun-                  nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur\ngen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvor-                   Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,\ngesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.               3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu\n§ 20                                      einem Viertel des zulässigen Höchstbe-\nZur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-                      trages.\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (Sitzungs-        (3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Ge•\npolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung}       schäftsbereich die Befugnis der im Abs. 2 Nr. 3 be-\nund der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit           zeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von\nnicht die Eigenart des Dienststrafverfahrens ent-        Geldbußen weiter abstufen.\ngegensteht.                                                                         § 25\nDie Dienststrafe wird durch eine schriftliche, mit\n2. Vorermittlungen                   Gründen versehene Verfügung verhängt, die dem\n§ 21                          Beschuldigten zuzustellen oder verhandlungsschrift-\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht       lich zu eröffnen ist.\neines Dienstvergehens rechtfertigen, und hält der                                    § 26\nDienstvorgesetzte ein Dienststrafverfahren für an-           (1) Der Beschuldigte kann gegen die Dienststraf-\ngezeigt, so veranlaßt er die zur Aufklärung des          verfügung, wenn sie nicht von der ob-ersten Dienst-\nSachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabe.i sind    behörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach\nnicht nur die belastenden, sondern auch die ent-         Zustellung oder Eröffnung schriftlich Beschwe.rde\nlastenden und die für die Strafbemessung bedeut-         erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorge-\nsamen Umstände zu ermitteln.                             setzten, der die Dienststrafv-erfügung erlassen hat,\n(2) Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist     einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn wäh•\ndem Beschuldigten bekanntzugeben. Er ist über die        rend ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienst-\nihm zur Last gelegte Verfehlung unter Aufnahme           vorgesetzten eingelegt wird, der über sie zu ent·\neiner Niederschrift zu hören; er kann sich auch          scheiden hat.\nschriftlich äußern.                                         (2} Der Di-enstvorgesetzte, der die Dienststrafver-\n(3) Der Beschuldigte kann beantragen, daß weitere    fügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Dienst·\nErmittlungen vorgenommen werden. Der Dienst-            strafe aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Be•\nvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzu-         schwerde spätestens innerhalb einer Woche dem ·\ngeben ist.                                              nächsthöheren Dienstvorgesetzten vorzulegen. Die-\n(4) Als Dienstvorgesetzter gilt bei einem Ruhe-      ser entscheid-et.\nstandsbcamten die vor Beginn des Ruhestandes für             (3) Gegen die auf die Beschwerde ergehende Ent-\nden Beamten zuletzt zuständige oberste Dienst-           scheidung sind weitere Beschwerden bis an die\nbehörde; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeord-         oberste Dienstbehörde zulässig; die oberste Dienst-\nnete Behörden übertragen. Besteht die hiernach zu-       behörde kann jedoch den Beschwerdezug durch\nständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, so be-        Verordnung allgemein oder für einzelne Beamten-\nstimmt der Bundesminister des Innern, wer als            gruppen beschränken. Abs. 1 und 2 gelten sinn-\nDienstvorgcsotzt-er gilt.                                gemäß.\n§ 22                             (4) (entfällt)\n(1) Ergeben die Ermittlungen kein Dienstvergehen,                                 § 27\noder hält der Dienstvorgesetzte eine Dienststrafe           Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste\nnicht für angezeigt, so stellt er das Verfahren ein      Dienstbehörde können eine Dienststrafverfügung\nund teilt dies dem Beschuldigten mit.                    des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste","Nr. 30 -· Tag der Ausgabe; Bonn, den 11. Juli 1950                           311\nDienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene            (2) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Ämter,\nDienststrafverfügung innerhalb eines Jahres, nach-       die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen,\ndem sie erlassen ist, aufheben und in der Sache          so kann nur die für das Hauptamt zuständige Ein„\nanders entscheiden oder die Einleitung des förm-         leitungsbehörde ein förmliches Dienststrafverf ahre.n\nlichen Dienststrafverfahrens veranlassen. Vor der        gegen ihn einleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nEntscheidung ist der Beschuldigte zu hören. § 26 gilt       (3) Die Einleitungsbehörde kann Dienststrafver-\nsinngemäß.                                               fahren, die sie gegen mehrere Beschuldigte wegen\n4. Einleitung des förmlichen Dienststra.fveriahrens    des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum\nEingang der Anschuldigungsschrift bei der Dienst-\n§ 28                          strafkammer (§ 53) durch Verfügung miteinander\nDas förmliche Dienststrafverfahren gliedert sich      verbinden und wieder trennen.\nin die Untersuchung und in das Verfahren vor dem\n(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so\nDienststrafgericht. Es wird durch schriftliche Ver-\nentscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde\nfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Ver-\ndie zuständigen obersten Dienstbehörden gemein-\nfügung wird dem Beschuldigten zugestellt .... Die\nsam über Verbindung und Trennung der Verfahren\nEinleitung wird mit der Zustellung wirksam.\nund darüber, welche Einleitungsbehörde für den\n§ 29                          Fortgang de.s Verfahrens zuständig sein soll.\n(1) Einleitungsbehörden sind\n5. Dienststrafgerichte\na) für Beamte, hinsichtlich derer der Bundes-\npräsident das Ernennungsrecht ausübt, mit                                   § 31\nAusnahme der unter c bezeichneten, die           (1) Dienststrafgerichte sind die Dienststrafkammern\nfür die Dienstaufsicht zuständigen Obersten    und der . . . Dienststrafhof.\nBundesbehörden; diese können ihre Be-             (2) Die Dienststrafgerichte sind unabhängig und\nfugnis mit Zustimmung des Bundesministers      nur dem Gesetz unterworfen.\ndes Innern auf unmittelbar nachgeordnete          (3) Die Mitglieder der Dienststrafgerichte üben\nBehörden übertragen, sie jedoch im Einzel-     ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit\nfall wieder an sich ziehen,\naus.\nb) für andere Beamte, mit Ausnahme der                        a) D i e n s t s t r a f k a m m e r n\nunter c bezeichneten, die für die Ernen-\nnung zuständigen Behörden,                                                   § 32\nc) für Beamte der . . . . bundesunmittelbaren        ... Der Bundesminister des Innern bestimmt Sitz\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen       und Bezirk der Dienststrafkammern; er kann bei\ndes öffentlichen Rechts die Behörden, die      einer Dienststrafkammer mehrere Abteilungen bil-\nder für die Aufsicht zuständige Bundes-        den; er regelt den Geschäftsgang.\nminister im Benehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern bestimmt.                                               § 33\nd) ( entfällt)                                       (1) Zuständig ist die Dienststrafkammer, in deren\nBezirk der Beschuldigte bei Einleitung des förm-\nDie Obersten Bundesbehörden können auch für              lichen Dienststrafverfahrens seinen dienstlichen\ndie unter b und c genannten, ihrer Aufsicht unter-       Wohnsitz hat. Liegt der dienstliche Wohnsitz im\nstehenden Beamten die Befugnis der Einleitungs-          Ausland, so ist die Dienststrafkammer in • . . zu-\nbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.     ständig; für bestimmte Arten von Beamten im Grenz-\n(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der     dienst kann jedoch die oberste Bundesbehörde im\nBeschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung unter-          Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nsteht, bei einem nicht wieder beschäftigten Warte-       die dem dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegende\nstandsbeamten und bei einem Ruhestandsbeamten            Dienststrafkammer als zuständig bezeichnen.\ndie Behörde, die bei seinem Eintritt in den Warte-          (2) Bei wiederbeschäftigten Wartestandsbeamten\nstand oder in den Ruhestand zuständig war; besteht       ist der Sitz der Behörde, bei anderen Wartestands-\ndiese Behörde nicht mehr, so bestimmt die Oberste        beamten und bei Ruhestandsbeamten der Wohnsitz\nBundesbehörde, welche Behörde zuständig ist. Die         oder, wenn ein Wohnsitz im Inland nicht besteht,\nZuständigkeit der Einleitungsbehörde nach Satz 1         der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.\nwird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des\nBeschuldigten nicht berührt.                                                          § 34\nStreitigkeiten über die Zuständigkeit von Dienst-\n§ 30\nstrafkammern entscheidet auf Antrag einer Dienst-\n(1) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Äilnter,      strafkammer oder einer anderen am Verfahren be-\ndie nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt          teiligten Behörde der • • . Dienststrafhof durch Be-\nstehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu      schluß.\nderen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört,                                      § 35\nein förmliches Dienststrafverfahren gegen ihn ein-\nzuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter       (1) Mitglieder der Dienststrafkammer sind der\nzuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres        Vorsitzende, seine Stellvertreter, rechtskundige und\nDienststrafverfahren kann gegen den Beschuldigten        andere Beisitzer.\nwegen desselben Sachverhaltes nicht eingeleitet              (2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte\nwerden.                                                  Beamte im Alter von mindestens dreißig Jahren","312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nsein, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der                      b) ... Dien s t straf h o f\nDienststrafkammer haben.                                                             § 41\n(3) Der Vorsitzende der Dienststrafkammer und              (1) Der . . . Dienststrafhof . . . gliedert sich in\nseine Stellvertreter müssen planmäßige richterliche       Dienststrafsenate. Das Nähere bestimmt der Bundes-\nBeamte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der             minister des Innern.\nordentlichen Gerichtsbarkeit sein.                            (2) Der ... Dienststrafhof besteht aus einem Prä-\n(4) Die rechtskundigen Beisitzer müssen die Be-         sidenten, seinen Stellvertretern, richterlichen und\nfähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum            anderen Beisitzern.\nRichteramt besitzen.                                          (3) (entfällt)\n§ 36                              (4) (entfällt)\n(1) Der Bundesminister des Innern bestellt die             (5) Im übrigen gelten § 35 Abs. 2, §§ 36, 38 bis 40\nMitglieder der Dienststrafkammer auf drei Jahre;           sinngemäß.\ner kann sie bei Ablauf ihrer Amtszeit wieder-                                        § 42\nbestellen.                                                    (1) Will ein Dienststrafsenat in einer Rechtsfrage\n(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung           von der Entscheidung eines anderen Dienststraf-\nneuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur           senats oder des Großen Dienststrafsenats (Abs. 3)\nfür den Rest der Amtszeit bestellt.                        abweichen, so hat er die Rechtsfrage unter Begrün-\ndung seiner Rechtsauffassung an den Großen Dienst-\n(3) (entfällt)\nstrafsenat zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn der\n§ 37\nSenat, von dessen Entscheidung er abweichen will,\nDie Dienststrafkammer entscheidet mit drei Mit-         der Abweichung zustimmt.\ngliedern, dem Vorsitzenden (oder seinem Stellver-\n(2) Ein Dienststrafsenat kann die Entscheidung\ntreter) und zwei Beisitzern, von denen einer rechts-       des Großen Dienststrafsenats auch in einer Rechts-\nkundig sein muß; einer der Beisitzer soll der Lauf-\nfrage von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen,\nbahn und möglichst dem Verwaltungszweig des Be-\nwenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des\nschuldigten angehören.\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen\n§ 38                           Rechtsprechung es erfordern. Hält der Vertreter\n(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne     der obersten Dienstbehörde (§ 7-5 Abs. 1) aus einem\nvorherige Entschuldigung ihrer Pflichten entziehen,       solchen Grunde die Entscheidung des Großen Dienst-\ndie dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei          strafsenats für erforderlich, so ist die Sache dem\nnachträglicher genügender Entschuldigung kann er           Großen Dienststrafsenat vorzulegen.\nseine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.                 (3) Der Große Dienststrafsenat besteht aus dem\n(2} Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die      Präsidenten des ... Dienststrafhofs, seinen Stellver-\nDienststrafkammer endgültig. Der Betroffene darf           tretern und je einem richterlichen Mitgliede, . . • •\nbei der Entscheidung nicht mitwirken.                        (4) Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des dem\nDienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Ge-\n§ 39                           burt nach jüngsten Mitglieds nicht mitgezählt; der\nEin Mitglied der Dienststrafkammer, gegen das           Berichterstatter hat jedoch immer Stimmrecht.\nein förmliches Dienststrafverfahren oder wegen                (5) Die Entscheidung der Rechtsfrage durch den\neines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens            Großen Dienststrafsenat ist in der zu entscheiden-\nein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 6           den Sache bindend.\nAbs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes die Führung                                     § 43\nseiner Dienstgeschäfte verboten ist, kann während\nJeder Dienststrafsenat beschließt mit zwei richter-\ndieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein\nlichen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden,\nAmt nicht ausüben.\nund einem weiteren Mitglied. Er entscheidet in der\n§ 40\nHauptverhandlung mit drei richterlichen Mitglie-\n(1) Das Amt eines Mitglieds der Dienststraf-            dern, einschließlich des Vorsitzenden, und zwei\nkammer erlischt, wenn das Mitglied                         weiteren Mitgliedern.\n1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe\noder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer                      6. Untersuchung\nGeldstrafe oder im förmlichen Dienststraf-                               § 44\nverfahren zu Geldbuße oder einer schwe-           (1) Die Einleitungsbehörde kann von der Unter-\nreren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,\nsuchung absehen, wenn sie den Sachverhalt für auf-\n2. (entfällt)                                      geklärt ansieht; sie hat den Beschuldigten davon in\n3. in den Wartestand oder in ein Amt außer-        Kenntnis zu setzen.\nhalb des Bezirks der Dienststrafkammer            (2) Andernfalls bestellt sie bei oder nach der Ein-\nversetzt ... wird, oder                        leitung des Verfahrens einen Beamten zum Unter-\n4. auf andere Weise aus dem Hauptamt               suchungsführer sowie einen weiteren Beamten zu\nscheidet, das es bei seiner Bestellung be-     ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem\nkleidet hat.                                  Beschuldigten mit. Sie kann Hilfsuntersuchungs-\n(2) Das Amt des Vorsitzenden oder Stellvertreters       führer bestellen.\ndes Vorsitzenden erlischt ferner, wenn die Voraus-            (3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchfüh-\nsetzungen des § 35 Abs. 3 wegfallen.                      rung der Untersuchung unabhängig und, abgesehen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                           313\nvon den Fällen des § 50, an Weisungen nicht ge-            (3) Ein Verteidiger ist während der Untersuchung\nbunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Grün•       nicht zugelassen.\nden wie das Amt eines Mitgliedes der Dienststraf-                                  § 50\nkammer nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 . . . oder 4. Er kann        (1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu\nabberufen werden, wenn die Voraussetzungen des         allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlag-\n§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bei ihm eintreten. Uber seine Ab-    nahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann\nlehnung entscheidet die Einleitungsbehörde . . . .     daran teilnehmen, sich aber auch jederzeit durch\n(4) Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat ihren  Einsichtnahme in die Akten über den Stand der\nWeisungen zu folgen.                                   Untersuchung unterrichten. Seinen Beweisanträgen\n§ 45\nmuß der Untersuchungsführer stattgeben.\n(1)   Der Untersuchungsführer hat einen Schrift-        (2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann be-\nführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter       antragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die\nist, auf dieses Amt zu vereidigen.                     den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen,\nzu erstrecken. Der Untersuchungsführer muß den\n(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers ent-      Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die\nscheidet der Untersuchungsführer . • • •               Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn\n§ 46                         der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der\nDer Untersuchungsführer kann Zeugen und Sach-       Untersuchungsführer hat dem Beschuldigten Ge„\nverständige eidlich vernehmen. Er kann Beschlag-       legenheit zu geben, sich auch zu den mrnen An-\nnahmen und Durchsuchungen anordnen und sie             schuldigungen zu äußern.\ndurch die dazu sonst berufenen Behörden ausführen\n§ 51\nlassen. Polizeibehörden und Vertreter der Einlei-\ntungsbehörde sind nicht befugt, eine Beschlagnahme         (1)  Hält der Untersuchungsführer das Ziel der\noder Durchsuchung im Dienststrafverfahren anzu-        Untersuchung für erreicht, so hat er dem Beschul-\nordnen.                                                digten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu\n§ 47                         äußern. Er kann dem Beschuldigten ..• in die ..•\nDer Beschuldigte ist zu Beginn der Untersuchung     Akten ... Einsicht gewähren.\nzu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch       (2) Nach der abschließenden Anhörung des Be-\nwenn er bereits während der Vorermittlungen ge-        schuldigten (Abs. 1 Satz 1) legt der Untersuchungs-\nhört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am      führer die Akten mit einem zusammenfassenden\nErscheinen verhindr~rt, und hat er dies rechtzeitig    Bericht der Einleitungsbehörde vor.\nmitgeteilt, so ist er erneut zu laden.\n§ 52\n§ 48\n(1)  Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den        (1)  Die Einleitungsbehörde muß das förmliche\nGeisteszustand des Beschuldigten kann die Dienst-      Dienststrafverfahren, solange es noch nicht bei der\nstrafkammer auf Antrag des Untersuchungsführers       Dienststrafkammer .anhängig ist (§ 53 Abs. 3), ein-\nanordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche    stellen, wenn\nHeil- und Pflegeanstalt gebracht und dort verwahrt             1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder\nund untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat                  sonst unzulässig ist,\nden Beschuldigten von dem Antrag in Kenntnis zu                2. der Beschuldigte stirbt,\nsetzen. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer be-              3. der Beschuldigte aus dem Beamtenverhält-\nstellt von Amts wegen für dieses Untersuchungs-                   nis ausscheidet oder entlassen wird,\nverfahren einen Beamten zum Verteidiger und stellt             4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen\nihm den Beschluß der Dienststrafkammer zu.                        einer gerichtlichen Verurteilung . . . nach\n(2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig;                § 132 des Deutschen Beamtengesetzes ein-\nsie hat aufschiebende Wirkung.                                    treten,\n(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht                5. der Beschuldigte als Ruhestandsbeamter\nlänger als sechs Wochen dauern.                                   auf seine Rechte als solcher der obersten\nDienstbehörde gegenüber schriftlich ver-\n§ 49\nzichtet. Durch einen solchen Verzicht er-\n(1)  Der Beschuldigte kann an den Beweiserhebun-               löschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und\ngen teilnehmen. Er ist zu allen Beweiserhebungen,                 Hinterbliebenenversorgung sowie die Be-\nabgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchun-                     fugnis, die Amtsbezeichnung und die im\ngen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den                   Zusammenhang mit dem früheren Amt ver-\nBeschuldigten von der Teilnahme ausschließen,                     liehenen Titel zu führen und die Dienst-\nwenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen                  kleidung zu tragen.\noder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck              (2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche\nfür erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch     Dienststrafverfahren, solange es noch nicht bei der\nüber das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu            Dienststrafkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3), ein-\nunterrichten.                                           stellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Unter-\n(2) Der Untersuchungsführer soll Beweisanträgen     suchung oder aus anderen Gründen für angebracht\ndes Beschuldigten sl:altgeben, soweit sie für die       hält; sie kann in diesem Fall auch eine Dienststrafe\nSchuldfrage, das Strafmaß oder für die Gewährung        im Rahmen der ihr naf'i1 § 11 Abs. 2, § 24 zustehen-\neines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von Bedeutung        . den Befugnis verhänger1 od~r, wenn sie ihre Dienst-\nsein können.                                           strafgewalt nicht für ansreichend hält, die Entschei•","314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nd ung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.       leidiger, abgesehen von dem Fall des § 48 Abs. t'\nVlird eine Dienststrafe verhängt, so können die          Satz 3, nicht bestellt.\nKosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufer-              (2) Verteidiger können die bei einem deutschen\nlegt werden. Gegenüber einem Ruhestandsbeamten\nGericht zugelassenen Rechtsanwälte und Verwal-\nkann die Einleitungsbehörde das Verfahren auch            tungsrechtsräte sowie Rechtslehrer an deutschen\ndann einstelle.n, wenn sie ein Dienstvergehen (§ 12      Hochschulen sein.\nSatz 2) zwar für erwiesen, die Aberkennung oder                                     § 57\ndie Kürzung des Ruhegehalts aber nicht für gerecht·         Der Beschuldigte und sein Verteidiger können\nfertigt hält.                                            nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der\n(3) In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Satz 1.   Dienststrafkammer vorgelegten Akten ... einsehen\nund 3 gelten § 22 Abs. 2 und § 27 sinngemäß.             und Abschriften daraus entnehmen.\n(4) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen                                   § 58\nund dem Beschuldigten zuzustellen.                          (1) Nach1Ablauf der Frist des § 55 setzt der Vor-\nsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und\n7. Verfahren vor der Dienststrafkammer          lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde,\nbis zur Hauptverhandlung                 den Beschuldigten und seinen Verteidiger. Er lädt\n§ 53                         ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren\npersönliches Erscheinen er für erforderlich hält;\n(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde verfaßt      ihre Namen sollen in den Ladungen des Vertreters\nnach ihren Weisungen eine Anschuldigungsschrift          der Einleitungsbehörde, des Beschuldigten und\nund legt sie mit den Akten der Dienststrafkammer         seines Verteidigers angegeben werden. Ebenso\nvor.                                                     ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel\n(2) Die Ansclrnldigungsschrift soll die Tatsachen,    an, die er für notwendig hält.\nin denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die\nBeweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese            (2) (entfällt)\nTatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur in-             (3) Zwischen der Zustellung der Ladung und der\nsoweit verwerten, als ihm in der Untersuchung Ge·        Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens\nlegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.       einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht\n(3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift         auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als\nist das Verfahren bei der Dienststrafkammer an-          Verzicht, wenn der Beschuldigte sich auf die Haupt-\nhängig.                                                  verhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß\n(4) Teilt die Einleitungsbehörde der Dienststraf-     die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche\nkammer mit, daß sie neue Anschuldigungspunkte            Wohnsitz oder der Wohnort des Beschuldigten im\nzum Gegenstand der Verhandlung machen wolle,             Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist ange-\nso hat die Dienststrafkammer das Verfahren auszu-        messen zu verlängern.\nsetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde\nnach Ergänzung der Vorermittlungen oder der                                 8. Hauptverhandlung\nUntersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungs-                                     § 59\nschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens\nbeantragt.                                                  (1) Die Hauptverhandlung findet slatt, auch wenn\nder Beschuldigte nicht erschienen ist. Er kann sich\n(5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrags bedarf es\ndurch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vor•\nn:..:ht.\nsitzende der Dienststrafkammer kann aber, sofern\n§ 54\nder Beschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht\n(1} Die Dienslstrafkammer kann bei ihr anhängige      im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des\nDienststrafverfahren in jeder Lage durch Beschluß        Beschuldigten anordnen und ihm dabei androhen,\nmiteinander verbinden oder wieder trennen.                daß be·i seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu\n(2) Der ... Dienststrafhof kann Dienststrafverfah-    seiner Vertretung nicht zugelassen werde.\nren, die bei verschiedenen Dienststrafkammern an-           (2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhand-\nhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde         lungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dau-er\noder einer beteiligten Dienststrafkammer oder eines      von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus\nBeschuldigten in jeder Lage durch Beschluß mitein-       zwrngenden Gründen am Erscheinen verhindert, und\nander verbinden oder wieder trennen und die zu-          hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer\nständige Dicnslstrafkammer bestimmen.                    Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.\n§ 55                                                    § (ju\nDer Vorsitzende der Dienststrafkammer stellt dem         (1) Die Hauptverhandlung ist ~icht öf:entlich. per\nBeschuldigten eine Ausfertigung der Anschuldi-           Bundesminister des Innern und die von ihm ermach-\ngungsschrift und der Nachträge (§ 53 Abs. 4) zu und\ntigten Personen sowie Vorgesetzte des Be~chul·\nbestimmt eine Frist, innerhalb deren der Beschul-        digten oder von ihnen beauftragte Beamte konnen\ndigte sich schriftlich äußern kann.\nder Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende der\n§ 56                         Dienststrafkammer kann andere Personen zulassen,\n(1) Der 13esclrnldi~Jte kann sich in dem Verfahren\nwenn -ein durch körperliche Gebrechen behinderter\nvor der Dienststrafkammer der Hilfe eines Ver-           Beschuldigter ihrer zur Hilfeleistung bedarf.\nteidigers bedienen. Von Amts wegen wird ein Ver-            (2) ( entfällt)","Nr. 30    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                                315\n§ 61                          nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung\n(1) In der Ilauplvcrh,rndlung Lrägt ein vom Vor-         bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der\nsitzenden aus den Mitgliedern der Dienststra.f-             Unterhaltsbeitrag darf für längstens fünf Jahre\nkan:1mcr ernannLcr Berichterstalter in Abwesenheit          höchstens fünfundsiebzig vom Hundert und über\nder Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens           diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig vom Hun-\nvor. Dabei können Nicdcrschriflcn über Beweis-              dert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte\nerhebungen aus dem Dienststrafverfahren oder- in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird,\neinem anderen gesetzlich geordneten Verfahren               erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundert·\ndmch Verlesen zum GCf{Cnslcmd der HaupLverhand-             teilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.\nlung gemacht werden. Soweit die Personalakten                  (2) Die Dienststrafkammer kann bestimmen, daß\ndes Beschuldiglen Tatsachen en thaltcn, die für die         der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Per-\nGesamlbeurteilung erheblich sein können, sind sie           sonen, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetz-\nvorzutragen. Ist der Beschuldiglc erschienen, so            lich verpflichtet ist, gezahlt wird; nach Rechtskraft\nwird er gehört.                                             des Urteils kann dies auch die oberste Dienst-\n(2) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die           behörde bestimmen.\nZeugen und Sachverstündigen vernommen, soweit                  (3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt\nnicht der Beschuldigte und der v~rtreter der Ein-           im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Ver-\nleilungsbehörde auf die Vernehmung verzichten,              sorgungsbezüge.\noder die Dienslstrnfkammer sie für unerheblich                 (4) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Ver-\nerklärt.                                                    urteilte wieder zum Beamten ernannt wird.                Im\n(3) Die Dienstslrafkammer kann, wenn sie weitere        übrigen gelten die Vorschriften der §§ 127 bis 129,\nBeweiserhebungen für erforderlich hält, neue                132, 134 und 135 des Deutschen Beamtengesetz-es\nZeugen oder Sachverständige vernehmen oder eines            sinngemäß; der Verurteilte gilt dabei als Ruhe•\nihrer Mitglieder damit beauftragen oder eine Be-            standsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhe-\nhörde darum ersuchen.                                       gehalt.\n(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden                                           § 65\nder Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der               (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-\nBeschuldigte und sein Verteidiger gehört. Der Be-           formel und Mitteilung der wesentlichen Urteils-\nschuldigte hat das letzte Wort.                             gründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und\nmit Gründen zu versehen. Hat die Dienststrafkam-\n§ 62                          mer eine Vernehmung nach § 61 Abs. 2 für uner-\n(1) Die Dienstslrafkammer kann zum Gegenstand           heblich erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die\nder Urt-eilsfindung nur die Anschuldigungspunkte            Dienststrafkammer einen Unterhaltsbeitrag nach\nmachen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren , § 64 bewilligt, so sind die Gründe hierfür anzu-\nNachträgen dem Beschuldigten als Dienstvergehen             geben.\nzur Last gelegt werden.                                         (2) Die Mitglieder der Dienststrafkammer, die bei\n(2) Die im Dienststrafverfahren oder in einem           der Entscheidung mitgewirkt haben, sollen das\nanderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen           Urteil unterschreiben.\nBeweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt               (3) Dem Beschuldigten und dem Vertreter der\nwerden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhand-              Einleitungsbehörde . . . sind Ausfertigungen des\nlung waren. Ubcr das Ergebnis der Beweisaufnahme             Urteils mit Gründen zuzustellen.\nen tscheidct die Dienslslrnfkammer nach ihrer freien       9. Rechtsmittel im förmlichen Dienststrafverfahren\nDberzeugung, soweit sich nicht aus § 13 Abs, 3\netwas anderes ergibt.                                                         a) Besch we rde\n§ 66\n§ 63\n(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Dienst-\n(1) Das Urteil kann nur auf Bestrafung, Freispruch      strafk.ammer ist die Beschwerde an den ... Dienst-\noder Einsteilung des Verfahrens lernten.                    strafhof zulässig, gegen Entscheidungen, die der\n(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn kein\nUrteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie\nDienstvergehen erwiesen ist.                                eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine\n(3) Die Dienslstralk.ammcr hat das Verfahren ein-\nStraffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.\nzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52\n(2) Die Beschwerde ist bei der Dienststrafkammer\nAbs. 1 vorliCfJCll; vor Bq~inn der Huuptverhandlung\nkann sie es in clicscn Fällen durch Beschluß ein-           innerhalb   von  zwei  Wochen     seit  Bekanntgabe     der\nstellen. Sie hat das Verfahren gegen einen Ruhe-            Entscheidung    einzulegen;   die  Beschwerdefrist     wird\nstandsbeamlen ferner einzuslellen, wenn sie ein             jedoch   auch  gewahrt,   wenn    während     ihres  Laufes\nDienstvergehen zwar fCtr erwiesen, die Aberken-             die   Beschwerde   beim  . . .  Dienststrt1_fhGf  eingelegt\nnung oder di-c KCtrzn ng des Ruhegehalts aber nlcht         wird.\nfür g;crechtforti 1I,t hält.                                    (3} Die Dienststrafkammer kann der Beschwerde\n§ G4                          abhelfen.   Andernfalls  entscheidet     der  , •  , Dienst-\nstrafhof durch Beschluß endgültig.\n(l} Die Die•nslslrafkannner kann in einem auf Ent-\nfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des                                  b)Berufung\nRuhegehalts lautenden Urteil dem Verurteilten                                          § 67\neinen Unterlu1ltsbci ln:q~ auf Lebenszeit oder auf be-          (1) Gegen das Urteil der Dienststrafkammer ist\nslirnmte Zeit                  wenn besondere Umstände      innerhalb zweier Wochen nach sein-er Zustellung\neine mildere                     zulassen, der Verurteilte  Berufung an den ••. Dienststrafhof zulässig. Liegt","316                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nder dienstlidw Wohnsitz oder der Wohnort des                           3. das Urteil aufheben und die Sache an eine\nBeschuldigten in1 Ausland, so hat der Vorsitzende                         Dienststrafkammer zur nochmaligen Ver-\nder Dienststrafkammer die Berufungsfrist durch                            handlung und Entscheidung zurückverwei-\neine Vcrfüqung, die zugleich mit dem Urteil zuzu-                         sen, wenn er weitere Aufklärungen für\nstellen ist, cingemessen zu verlängern .                                  erforderlich hält, oder wenn schwere Män-\n(1) Di E' J< ostenenlscheidung allein kann nicht an-                  gel des Verfahrens vorliegen,\n9Edod1 Len wPrdcm.                                                     4. die Sache zur Hauptverhandlung ver-\n§ Gti\nweisE:n.\nDie Bern f un~J ist       bei der Dienststrc1fkan1mer       Für die Einstellung des Verfahrens gilt § 63 Abs. 3\nschriJtJich oder durch schriftlich aufzunehmende                sinngemäß.\nErklärun9 vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die                  (2) Vor der Beschlußfassung in den Fä.llen des\nBerufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während                 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist, wenn der Beschuldigte Be-\nihres Laufr~s die Berufung beim . . . Dienststrafhof           rufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungs-\neingeiegl wird.                                                behörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat .\n§ G9                            dem Beschuldigten Gelegenheit zur Außerung zu\n(l) Spätestens innerhalb zweier weiterer \\Vocben           geben\nnach Ablauf der Berufunosfrist ist die Berufung zu                (3) Die B~schlüsse sind unanfechtbar; sie sind,\nbegründen; § (i7 Abs. l Satz 2 und § 68 gelten sinn-           außer im Fall des Abs. 1 Nr. 4, schriftlich abzu-\ngemäß.                                                         fassen, mit Gründen zu versehen und dem Beschul-\n(2l ln der Begründung ist anzugeben, inwieweit             digten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde\ndas Urteil angefochten wird, welche Änderungen                 zuzustellen.\ndes Urteils beantragt und wie diese Anträge be-                                           § 74\ngründet werden.                                                   Soweit der         Dienststrafhof die Berufung für\n(3) Neue Tctlsachen und Beweismittel, die nach             zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil\nAblauf der Frist des Abs. i vorgebracht werden.,               der Dienststrafkammer aufzuheben und, wenn er\nbraucht dc1s Dienststrafg(:!richt nur zuzulassen, wenn         nicht nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache\nsie nach dPr Berufungsbegründung entstanden sind               selbst zu entscheiden.\noder ihr verspätetes Vorbringen nach der freien\n§ 75\nOberzeugung des Dienststrafgerichts nicht auf einem\nVerschuldc•n dPssen, der sie geltend macht, beruht.               (1) Im Verfahren vor dem ... Dienststrafhof tritt\nan di.e Stelle des Vertreters der Einleitungsbehörde\n§ 70\nein Vertreter der obersten Dienstbehörde. Im\n( 1) Der Vorsitzende der Dienststrafkammer ver-            übrigen gelten, soweit die §§ 72 bis 74 nichts\nwirft die Berufung als unzulässig, wenn sie sich nur           anderes vorschreiben, die Vorschriften über das\ngeoe11 cl ie Kostenentscheidung richtet oder ver-              Verfahren vor der Dienststrafkan1mer sinngemäß.\nspütel ein~JPlc g l oder nicht rechtzeitig begründet\n1\nVon dem Verlesen von Niederschriften {§ 61 Abs. 1\nworden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.                  Satz 2) kann jedoch abqEsehen werden, wenn der\n(2) Jnnc:rhalb zwPjer Wochen nach der Zustellung           Beschuldigte, sein Verteidiger und der Vertreter\nkann cl i e En !.scheid ung der Dienststrafkammer be-          der obersten Dienstbehörde darauf verzichten.\nanlrütJt W('rden; § 67 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.              (2) Der . , . Dienststrafhof entscheidet mit ein-\nDie Di enststn.1 fk amnwr entscheidet über die Zu-             facher Stimmenmehrheit.\ndcir Berufun9 durch Beschluß.\nc) R e c h t s k r a f t\n§ 71\nfl)   \\i\\'ird die~ Berufung nicht als unzulässig ver-                                  § 7Ci\n'\\\\'orfcll„ so werden diP Berufungsschrift und die                (1}  Die Entscheidungen der Dienststrafkammer\nBerufungslwqrimdung dem Vertreter der Einlei-                  werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-\ntungsbehördt> oder, wenn dieser die Berufung ein-              kräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird\ngelegt lrnt, dem Beschuldigten in Abschrift zu-                 auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsnlittel\ngestellt.                                                      zutückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend,\n(2) Die Berufung kann innerhalb zweier vVochen             in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurück-\nnach der Zustellung schriftlich beantwortet werden;            nahme dem Dienststrafgericht zugeht.\n§ 67 Abs. I Satz 2 gilt sinngemäß.                                (2) Endgültige Entscheidungen der Dienststraf-\n§ 72                            kammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechts-\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs. 2 werden           kräftig.\n§ 77\ndie Akten dem . . . Dienststrafhof übersandt.\n(2) Der Vorsitzende des Dienststrafsenats beraumt             Die Beschlüsse des . . . Dienststrafhofs werden\nentweder die Hauptverhandlung an oder übe.rweist               mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkün-\ndie SiH:he dem Senat zum Beschluß (§ 73).                      dung rechtskräftig.\n§ 73                                        10. Vorläufig~ Dienst~nthebunff\n(1) Der . . . Dienststrnfhof t,mn durch Beschluß                                       § 78\n1. die Berufung aus den Gründen des § 70                Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vor-\nAbs. l Satz l als unzulässig verwerfen,,         läufig des Dienstes entheben, wenn das förrnlidie\n::2. die Br>ru fung als offensichtlich unbegründet    Dienststrafverfahren gegen ihn eingeleitet wird odet\nzurück weisen,                                   eingeleitet worden ist.","Nr. 30 -  Tög der Ausgabe: Bonn; den 11. Juli 1950                           317\n§  79                         rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einlei-\n(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit     tungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des\nder vorläufigen Dienstenthebung oder später an-         Strafverfahrens und des Dienststrafverfahrens, so-\nordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die         weit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm\nHälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten         auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlen-\nwird, wenn im Dienststrafverfahren voraussichtlich      den Beträgen abgezogen werden.\nauf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung\ndes Ruhegehalts erkannt werden wird.                                         Abschnitt IV\n(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst                        Wiederaufnahme\nlautenden, noch· nicht rechtskräftigen Urteil ein                   des Dienststrafverfahrens\nUnterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Be-\namten mindestens ein dem Betrage des Unterhalts-                  1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme\nbeitrages entsprechender Teil der Dienstbezüge zu\n§ 83\nbelassen.\n(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur\n(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Wartestands-\nzulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung\nund Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Ein-\neines Dienststrafgerichts,\nleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens oder\nspäter anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel,      a) in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf\ndes Wartegeldes oder Ruhegehalts einbehalten                   Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist, mit\nwird. Abs. 2 gilt sinngemäß.                                   dem Ziel einer Aufhebung oder Milderung\ndes Urteils, oder\n§ 80                            b) in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst\n(1) Bekleidet der Beschuldigte mehrere Amter,              oder auf Aberkennung des Ruhegehalts er-\ndie im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen,               kannt ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser\nso ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstent-                Strafen lautendes Urteil herbeizuführen,\nhebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur         wenn\ndie für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde            1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht\nbefugt.                                                           werden, die erheblich. und neu sind - als\n(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Ein-               erheblich sind sie anzusehen, wenn sie allein\nbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf                    oder in Verbindung mit den früher ge-\nalle Amter, die der Beamte bekleidet, . . • •                     machten Feststellungen eine andere Ent-\n§ 81                                   scheidung zu begründen geeignet sind; als\nneu sind Tatsachen und Beweismittel anzu-\n(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 78\nsehen, die dem Dienststrafgericht bei seiner\nund nach § 79 getroffenen Anordnungen jederzeit\nEntscheidung noch nicht bekannt waren und\naufheben.\nvon denen der Antragsteller nachweist oder\n(2) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Dienst-              glaubhaft macht, daß er sie nicht schon\nstrafverfahrens enden die Anordnungen kraft Ge-                   früher geltend machen konnte - ,\nsetzes.\n2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer fälsch-\n§ 82                                   lich angefertigten oder verfälschten Ur-\n(1) Die nach § 79 einbehaltenen Beträge verfallen,            kunde oder auf einem Zeugnis oder Gut-\nwenn                                                              achten beruht, das vorsätzlich oder fahr-\n1. im Dienststrafverfahren auf Entfernung aus             lässig falsch abgegeben worden ist,\ndem Dienst oder auf Aberkennung des                 3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsäch·\nRuhegehalts oder                                       lichen Feststellungen das Dienststrafurteil\n2. in einem wegen desselben Sachverhalts                  beruht, durch ein anderes rechtskräftiges\neingeleiteten Strafverfahren auf eine mit              Urteil aufgehoben worden ist,\nAmtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust               4. der Beschuldigte nachträglich ein Dienst-\nverbundene Strafe erkannt oder                         vergehen glaubhaft eingestanden hat, das in\n3. das Dienststrafverfahren aus den Gründen               dem ersten Verfahren nicht festgestellt wer-\ndes § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wor-           den konnte,\nden ist und die Einleitungsbehörde fest-            5. ein Dienststrafrichter, der bei der Entschei-\ngestellt hat, daß nach dem Ergebnis der                dung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer\nUntersuchung Entfernung aus dem Dienst                 strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht\noder Aberkennung des Ruhegehalts ge-                   schuldig gemacht hat,\nrechtfertigt gewesen wäre, oder                     6. bei der Entscheidung des ... Dienststrafhofs\n4. das Dienststrafverfahren auf Grund des                 ein Mitglied mitgewirkt hat, das von der\n§ 52 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und           Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes\nein innerhalb dreier Monate nach der Ein-              ausgeschlossen war, es sei denn, daß die\nstellung wegen desselben Dienstvergehens               Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß\neingeleitetes neues Verfahren zur Entfer-              bereits erfolglos geltend gemacht worden\nnung aus dem Dienst oder zur Aberkennung               waren.\ndes Ruhegehalts geführt hat.                    (2) Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn\n(2) Die einbehaltenen Beträge sind nadlZuzahlen,     eine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder\nwenn das Dienststrafverfahren auf andere Weise          Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.","318                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 84                               (3) Hat    das Dienststrafgericht die Wiederauf-\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 83             nahme des Verfahrens beschlossen, so gelten in den\nAbs. 1 Nr. 2 und 5 ist nur zulässig, wenn wegen der       Fällen des § 83 Abs. 1 b die §§ 78 bis 82 sinngemäß.\nbehaupteten Handlung eine rechtskräftige Verur-                                      § 90\nteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches\n(1) Der Vorsitzende des nach § 89 Ab'3. 2 zustän-\nVerfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels\ndigen Dienststrafgerichts hat der Einleitungsbehörde\nan Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durch-\noder, wenn diese die Wiederaufnahme des Ver-\ngeführt werden kann.\nfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den\n§ 85                           anderen im § 86 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu-            den Antrag und den nach § 89 Abs. 1 ergangenen\nlässig, wenn nach dem Dienststrafurteil ein straf-        Beschluß zuzustellen und ihnen dabei eine ange-\ngerichtliches Urteil ergangen ist,                        messene Frist zur Erklärung zu bestimmen.\n1: das sich auf dieselben Tatsachen gründet           (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauf-\nund sie ebenso würdigt, solange dieses Ur-      tragtes Mitglied d-es Dienststrafgerichts nimmt die\nteil nicb t rechtskräftig aufgehoben ist,       erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachver-\n2. durch das der Verurteilte sein Amt oder         halt aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die\nsein Ruhegehalt verloren hat oder es ver-       Vorschriften über die Untersuchung mit Ausnahme\nloren hätte, wenn er noch im Dienst -ge-        des § 49 Abs. 3.\nwesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.           (3) Die Einleitungsbehörde, für das Verfahren\nvor dem . . . Dienststrafhof die oberste Dienst-\n2. Verfahren                       behörde, ernennt einen Beamten zu ihrem Vertreter\n§ 86                           in dem Verfahren.\n(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf                                       § 91\nes eines Antrages. Antragsberechtigt sind                     (1) Nach Ablauf der Frist des § 90 Abs. 1 kann\nl. der Verurteilte und sein gesetzlicher Ver-      das Dienststrafgericht auf Antrag der Einleitungs-\ntreter, nach seinem Tode sein Ehegatte,         behörde ohne neue mündliche Verhandlung die\nseine Verwandten auf- und absteigender          frühere Entscheidung aufheben und auf Freispre-\nLinie und seine Geschwister,                    chung erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.\n2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Ein-            (2) Andernfalls bringt es die Sache zur Haupt-\nleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt         verhandlung. Für diese g-elten die §§ 58 bis 62 und\ndie Oberste Bundesbehörde eine Behörde,         § 65 sinngemäß.\ndie ihre Befugnisse ausübt.                                                § 92\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Dienststraf-        (1) In der Hauptverhandlung kann das Dienst•\ngericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein-       strafgericht die frühere Entscheidung entweder auf-\nzureichen. Er muß den gesetzlichen Grund der               rechterhalten oder aufheben und anders entscheiden;\nWiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.           diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das\n(3) Die im Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen kön-        Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr be-\nnen sich eines Verteidigers (§ 56 Abs. 2) bedienen.        steht.\n§ 87                               (2) Gegen eine nach Abs. 1 ergehende Entschei-\ndung der Dienststrafkammer ist Berufung zulässig.\nUbcr die Zulassung des Antrags entscheidet das\nDienststrafgericht, dessen Entscheidung angefochten                  3. Ausschluß von Dienststrafrichtern\nwird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen\n§ 93\nanstellen.\n(1)  Ein Dienststrafrichter, der im früheren Ver-\n§ 88                           fahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug\n(1) Das DicnsLstrafgcricht (§ 87) verwirft den An-     abschließenden Entscheidung mitgewirkt hat, ist\ntrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Vor-        von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren\naussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht           ausgeschlossen.\nfür gegeben oder den Antrag für offensichtlich un-            (2) Ein Beamter, der im früheren Verfahren als\nbegründet hält.                                           Untersuchungsführer oder als Vertreter der Ein-\n(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzu-           leitungsbehörde (Vertreter der Anklage) mitgewirkt\nstellen.                                                  hat, darf im Wiederaufnahmeverfahren nicht tätig\n(3) Gegen einen nach Abs. 1 ergehenden Beschluß         werden.\nder Dienststrafkammer ist die Beschwerde zulässig.\n4. Entschädigung unschuldig Verurteilter\n§ 89\n§ 94\n(1) Verwirft das Dienststrafgericht den Antrag\nnicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des                Wird ein zur Entfernung aus dem Dienst oder zur\nVerfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefoch-         Aberkennung des Ruhegehalts Verurteilter im Wie-\ntene Urteil nicht.                                        deraufnahmeverfahren nicht ebenso bestraft, so gilt\n§ 55 des Deutschen Beamtengesetzes sinng·emäß.\n(2) Für das weitere Verfahren ist die Dienststraf-\nkammer zuständig, die in dem früheren Verfahren                                       § 95\nim ersten Rechtszug entschieden hat, im Fall des              (1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Un-\n§ 83 Abs. 1 Nr. 6 der ... Dienststrafhof.                 terhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                         319\ndie Bezüge nach § 94 hinaus auf Grund entspre-          Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederauf-\nchender Anwendung des Gesetzes, betreffend die          nahme des Verfahrens entstanden sind.\nEntschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren                                    § 100\nfreigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898                (1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwen-\n(Reichsgesetzbl. S. 345) Ersatz des sonstigen Scha-     digen Auslagen können dem Bund ganz oder teil·\ndens vom Bunde verlangen.                               weise auferlegt werden, wenn der Beschuldigte frei-\n(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Ver-      gesprochen oder das förmliche Dienststrafverfahren\nmeidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate        aus anderen als den im § 98 Abs. 2 bezeichneten\nnach rechtskräftigem Abschluß des Wiederauf-            Gründen eingestellt wird. Sie sind dem Bund aufzu-\nnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu       erlegen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde\nverfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten       ein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos\nzuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten       eingelegt hat.\nfür seine Weiterverfolgung die §§ 142 bis 147 des\n(2) Kosten der· Verteidigung trägt der Bund nur,\nDeutschen Beamtengesetzes.\nwenn sie ihm ausdrücklich auferlegt worden sind.\n5. Entziehung des Unterhaltsbeitrages           Dies gi.lt auch für das Wiederaufnahmeverfahren.\n§ 96                                                   § 101\nAuf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die          (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß\nDienststrafkammer beschließen, daß ein nach § 64        bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu\nbewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt od-er        tragen hat.\nganz entzogen wird, wenn sich nachträglich heraus-         (2) Die Kosten, zu deren Tragung der Beschul-\nstellt, daß der Bedachte des Unterhaltsbeitrags un-     digte verurteilt worden ist, und die dem Bund auf-\nwürdig war, ode:r wenn er sich dessen als unwürdig      erlegten Kosten sind durch die Geschäftsstelle der\nerweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen V-er-     Dienststrafkammer festzusetzen. Auf Beschwerde\nhältnisse wesentlich [~ebessert haben. Die Dienst-      gegen die Festsetzung entscheidet die Dienststraf-\nstrafkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für         kammer endgültig. § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt sinn-\nerforderlich hält, eines ihrer Milglieder damit be-     gemäß.\nauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem            (3) Die im förmlichen Dienststrafverfahren fest-\nBedachlen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.        gesetzten Kosten fHeßen dem Bund zu, auch soweit\nWegen der Kosten gelten die §§ 98, 100 und 101          sie bei den Vorermittlungen entstanden sind.\nsinngemäß.\nAbschnitt VI\nAbschnitt V\nVollstreckung, Begnadigung\nKosten des Dienststrafverfahrens\n§ 102\n§ 97\n(1) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung\n(1) Der Dienstvorgesetzle kann einem -Beamten,       des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des\ngegen den er eine Dienststrafe verhängt hat, die        Urteils wirksam. Ein auf Entfernung aus dem Dienst\ndurch die Ermiltlungen entstandenen Kosten ganz         lautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein·\noder teilweise auf erlegen. Sie können von den          tritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Ur-\nDienstbezügen abgezogen werden, auch soweit             teil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Ge-\ndiese nicht pfändbar sind. Sie fließen dem un-          Gehaltskürzung lautendes Urteil sinngemäß als\nmittelbaren Dienstherrn zu.                             Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts.\n(2) Kosten, die nicht nach Abs. 1 von dem Be-           (2) Warnung und Verweis gelten, wenn sie durch\namten zu erstatten sind, fallen dem unmittelbaren       Dienststrafverfügung verhängt werden, mit deren\nDienstherrn zur Last.                                   Zustellung oder Eröffnung, wenn sie durch Urteil\n§ 98                          verhängt werden, mit der Rechtskraft als voll-\n(1) Der Beschuldigte, der im Dienststrafverfahren    streckt.\nverurteilt wird, ist zugleich für schuldig zu erklären,    (3) Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des\ndie in dem gesamten Verfahren entstandenen Kosten       Ruhegehalts vollstreckt der Dienstvorgesetzte; bei\nganz oder teilweise zu tragen.                          Ruhestandsbeamten gilt § 21 Abs. 4. Die Durch-\n(2) Dasselbe gilt, wenn das förmliche Dienststraf-   führungsvorschriften bestimmen, wie die Kürzung\nverfahren aus den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3         der Dienstbezüge bei Beamten, die Gebühren be-\nbis 5 und Abs. 2 Satz 3 eingestellt wird und nach       beziehen, vollstreckt wird.\ndem Ergebnis der Untersuchung die Verhängung               (4) Die Geldbuße kann von den Dienstbezügen\neiner Dienststrafe gerechtfertigt gewesen wäre.         abgezogen werden, auch soweit diese nicht pfänd-\n§ 99                          bar sind.\n(1) Der Beschuldigte, der ein Rechtsmittel zurücks       (5) Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte ver-\ngenomme,n oder erfolglos eingelegt hat, ist für        hängt, fließen dem unmittelbaren Dienstherrn des\nschuldig zu erklären, die durch den Gebrauch dieses     Beamten zu. Geldbußen, . die durch Urteil verhängt\nRechtsmittels entstandenen Kosten zu tragen. Hatte      werden, sind an den Bund abzuführen.\ndas Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann das                                   § 103\nDienststrafgericht dem Beschuldigten einen ange-           Die Durchführungsvorschriften bestimmen, in\nmessenen Teil dieser Kosten auferlegen.                 welcher Weise Geldbeträge (§§ 38, 97, 101, 102\n(2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die      Abs. 4) beigetrieben werden.","320\n§ 104                            , ll,~cJ yb~r.     qie .S~ng~haltuqg, ~,on Di._enst~ezügen:\n(l} Dem Bundespräsidenten sieht das Gnadenrecht           sowie, üb~r.,.die. 11ufhebµng dieper Apordnungen.,\nin Dienststrafsachen für alle Bundesbeamten zu. Er           Gegen c.ij~ Entscheidung dßr Oi?nst-strafka,n1mer\nübt es selbst aus oder überträgt die Ausübung                ist die Beschwerde, an das_Pfor:iststrafgerich't des\nanderen St-eilen.                                            zweiten Rechtszuges zulässig. -                  - --  ,\n(2} Wird die Strafe der Entfernung aus dem Dienst     2. Sämtliche BeisHzer cJ_er Dienststrafkammer und\nim Gnadenwege aufgehoben, so gilt § 54 Abs. 2 des            des Dienststrafgerichts des zweiten Rechtszuges\nDeutschen Beamtengesetzes sinngemäß.                         müssen planmäßige richterliche Beamte der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit oder ,der ordent-\nAbschnitt VII                            lichen Gerichtsbarkeit sein.\nVerfahren bei Fernbleiben vom Dienst                                             2. {entfälttJ\n§ 105                                                         § 109\n(1} Im Fall des§ 17 Abs. 2 des Deutschen Beamten-                                  {entfällt)\ngcselzes ist der Antrag des Beamten auf Entschel-\ndung der Dienststrafkammer schriftlich bei dem            3. Für Mitglieder /Je~ ube»\"eH 131,iin«'esgeYimte\nDienslvorgesctzlen einzureichen und zu begründen                       us,ci lies Bsus/J,es,-,edu-uof'!)dtofs\nDer Dicnsl vorgesetzte legt den Antrag mit seiner                                       § 110\nStellungnahme der Dienslstrafkammer vor.                 (1)    Für das förmliche Dienststrafverfahren gegen\n(2) Die Dienslstrafkammer entscheidet ohne münd-   ein Mitglied der oberen Bundesgerichte oder gegen\nliche Verhandlung endgültig. Sie kann Beweise wie     ein nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushalts-\nim förmlichen Dienststrafverfahren erheben. Weger'.   ordnung unabhängiges Mitglied des Bundesrech-\nder Kosten gellen die§§ 99 bis 101 sinngemäß.         nungslwis wird ein besonderer Dienststrafsenat beim\n(3) Unbeschadet der Feststellung nach § 17 Abs, 2  Bundesgerichtshof gebildet. Er entscheidet mit einem\nSatz 2 des Deutschen Beamtengesetzes kann der         Vorsitzenden und sechs richterlichen Beisitzern.\nDienstvorgesetzte eine Dienststrafe verhängen oder       (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes-\ndie Einleitungsbehörde das förmliche Dienststral-     gerichtshofs. Für seine Vertretung gilt § 109 Abs. 1\nvertahren einleiten. Im letzteren Fall kann die       Nr. 2b.      1\n)\nDienststrafkammer die beiden Verfahren mitein-           (3) Von den richterlichen Beisitzern müssen je\nander verbinden.                                      zwei als richterliche Beisitzer dem ... Dienststrafhof\n§ 106                        und dem ... Bundesgerichtshof ... angehören. Die\nWird der Beamte vorläufig des Dienstes ent-        übrigen beiden Beisitzer müssen Mitglieder der Be-\nhoben (§ 78), während er ohne Urlaub schuldhaft       hörde sein, d,er der Beschuldigte angehört.\ndem Dienst fernbleibt, so dauert ct.er Verlust der       (4} (entfällt)\nDienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte fest-       (5) Der Dienststrafsenat entscheidet endgültig.\nstellt, daß der Beamte seine Amtsgeschäfte auf-\ngenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die           (6) Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungs-\nvorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.     behörde werden von der Bundesanwaltschaft wahr-\ngenommen.\nAbschnitt VIII                                                   4. {entfiillfJ\nVerfahren gegen Beamte aui                                                     § 111\n(entfällt)\nWiderruf\n5. Für Beamte der . . bunclesuttmittelbaren Körper-\n§ 107\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nGegen einen Beamten auf Widerruf, der eines\nRechts\nDienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förm-\nliches Dienststrafverfahren nicht statt. Die Behörde,                                   § 112\ndie nach § 29 zur Einleitung eines förmlichen Dienst-   (1) 2) Der Reichsminister des Innern gilt im Sinne dieses\nstrafverfahrens zuständig wäre, kann einen Beamten    Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemein-\nden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände; er\nmit der Untersuchung beauftragen; dieser Beamte       kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.\nhat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungs-     Er bestimmt, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvor-\nführers.    Wird eine UnJersuchung angeordnet, so     gesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Ge-\ngelten die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sinngemäß.   setzes anzusehen ist. Er kann die Zuständigkeit zur Verhän-\ngung von Warnungen, Verweisen und Geldbußen abweichend\nvon den Vorschriften des § 24 regeln.\nAbschnitt IX\n(2) (entfällt)\nBesondere Vorschriften                        (3} (entfällt)\n1. Für richterliche Beamte                (4) Für die Beamten der bundesunmittelbaren\n§ 108                       Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nTm förmlichen Dienststrafverfahren gegen richter-\nliche Beamte gilt folgendes:                             1)  § 109 Abs. 1 Nr. 2b lautet: ,, . , . In Fällen der Be-\n1. An Stelle der Einleitungshehörde entscheidet    hinderung vertritt ihn sein ständi~er Vertreter. Ist auc~\ndieser behindert, so führt der dem Dienstalter nach, bei\ndie Dienststrafkammer auf Antrag oder nach      gleichem D:enstalter der dem Lebensalter nach ältest~\nAnhörung des Vertreters der Einleitungs-        richterliche Beisitzer den Vorsitz.\"\nbehörde über die vorläufige Dienstenthebung        2) Abs. 1 nur wiedergegeben wegen Abs. 4.","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den t t. Juli 1950                                 321\nliehen Rechts gilt Abs. t sinngemäß. An die Stelle             zeichneten Dienststrafgerichte über. Maßnahmen. die nach den\nbisherigen Gesetzen getroffen worden· sind, bleiben rechts•\ndes Reichsministers des Innern tritt der für die Auf-\nwirksam.\nsicht über die Körperschaft. Anstalt oder Stiftung\nzuständige Bundesminister; er trifft seine Anordnun-                                        § 117\ngen nach Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 2 und               (1) Dienststrafverfahren, die nach den bisherigen\n3 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern.               Gesetzen rechtskräftig entschieden sind, ohne daß\n(5) Für die in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften\ndanach ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig war,\nusw gilt §! 151 Abs. 6 des Deutschen Beamten-                  können nur wiederaufgenommen werden, wenn das\ngesetzes sinngemäß.                                            frühere Urteil nach dem 1. Januar 1930 rechtskräftig\ngeworden ist.\n(6) ( entfällt)\n(21 Anhängige Wiederaufnahmeverfahren, die nach diesem\n6. {ent tälltJ                        Gesetz unzulässig wären. sind einzustellen; die Kosten des\nVerfahrens trägt das Reich\n§ 113\n(3) Wenn das Dienststrafgericht, dessen Entschei-\n(entfällt)                          dung im Wiederaufnahmeverfahren angefochten\nwird (§ 86 Abs. 2. § 87) oder das nach § 89 Abs 2\nAbschnitt X                             für das weitere Verfahren zuständig wäre. nicht\nUbergangs- und                              mehr besteht, tritt an seine Stelle der . . Dienst-\nstrafhof. Er kann die Sache für das weitere Ver-\nSchlußvorschriiten                             fahren im Sinne des § 89 Abs. 2 an eine Dienststraf-\nkammer verweisen.\n§ 114\n§ 118\n(entfällt)\n(entfällt)\n§ 115\n§ 119\n(1) Dieses Gesetz gilt ohne Rücksicht auf den Zeit-\npunkt, in dem das Dienstvergehen begangen ist;                    Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ent-\nDienstvergehen, die nach den bisherigen Vorschrif-             scheidungen der Dienstvorgesetzten und Dienststraf-\nten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt sind,          gerichte sind für die Beurteilung der vor einem Ge-\nkönnen jedoch nicht mehr verfolgt werden.                      richt geltend gemachten vermögensrechtlichen An-\nsprüche bindend ..\n(2) Gegen einen Ruhestandsbeamten. der vor dem\nInkraftreten dieses Gesetzes in den Ruhestand ge-                                           § 120\ntreten ist, kann ein Dienststrafverfahren nur ein-                (1)  Der Bundesminister des Inn-ern erläßt. soweit\ngeleitet werden wegen eines vor dem Eintritt in                dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. die zu\nden Ruhestand begangenen Dienstvergehens. wenn                 seiner Durchführung erforderlichen Rechts- und\ndies nach den bisher für ihn geltenden Vorschriften            Verw al tun gsvorsch riften,       erforderlichenfalls   im\nzulässig war, wegen Annahme' von Belohnungen                   Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundes-\noder Geschenken, wenn das Dienstvergehen (§ 22                 behörde.\nAbs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes) nach                 (2) Die Durchführungsvorschriften bestimmen\nInkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist.                Im  auch, welche Bezüge als, Dienstbezüge im Sinne\nübrigen ist die Einleitung eines Dienststrafver-               der §§ 6, 7 und 79 anzusehen sind.\nfahrens gegen ihn nach den Vorschriften dieses Ge-\n§ 121\nsetzes zulässig. dies gilt auch dann. wenn ein wegen\nderselben Tatsache eingeleitetes früheres Dienst-                 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.\nstrafverfahren nur wegen Verfahrensmangels em-                    (2) (entfällt)\ngestellt worden war.                                              (3) Im übrigen treten alle bisherigen Vorschriften\n(3) Die nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstel-            außer Kraft die das Dienststrafrecht gegenüber Be-\nlung des Berufsbeamtentums entlassenen Beamten                 amten auf dieses Gesetz Anwendung findet, be-\nwerden dienststrafrechtlich den Ruhestandsbeamten              treffen; die Amtszeit der Mitglieder der bisherigen Dienst-\ngleich behandelt.                                              strafgerichte des Reichs und der Länder endet.\n§ 116                                (4) Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder statu-\nAnhängige Dienststrafverfahren gehen mit dem Inkrafttreten  tarischen Vorschriften auf die auß-er Kraft tretenden\ndieses Gesetzes in der Lage. in der sie sich befinden. auf die Vorschriften verwiesen wird. treten die entsprechen-\nnach diesem Gesetz zuständigen Behörden über: dies gilt nicht  den Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu er-\nfür die Dienststrafverfahren. die vor den Dienststrafkammern\nbei den Oberlandesgerichten und dem Dienststrafsenat beim\nlassenen Durchführungsvorschriften an ihre Stelle.\nReichsgericht anhängig sind; diese gehen auf die im § 109 be·     (5) (entfällt)",",322                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nr:::-,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,~~,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,~\n~                                                                                                                                                                        ~\n~                                                                                                                                                                        ~\n~         Die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland                                                                                           ~\n~                                                                                                                                                                        ~\n~~                                         Es wird darauf hingewiesen, daß zurzeit die folgenden amtlichen                                                               ~~\n~                                          Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deut.schland erscheinen:                                                            ~\n~                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                        ~\n~   Bundesgesetzblatt                                                                      Bundeszollblatt                                                               ~\n~    Erscheinungsweise nach Bedarf. ¼jährlich 3.- DM. 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Wirtschaft                                                                    ~\n~~  Ministerialblatt des Bundesministeriums der                                            Erscheinungsweise 2X monatlich. ¼jährlich 3.- DM.\nEinzelnummer -.50 DM.\n~~\n~  Finanzen                                                                              Die Bezugsbedingungen entsprechen den bisherigen des Teils I,                   ~\n~  Erscheinungsweise 2X monatlich Ausgabe A 2seitig bedruckt,                             Teil II kommt in Fortfall.                                                    ~\n~   ¼jährlich 2.40 DM. Einzelnummer -.40 DM je angefangene                               Ministerialblatt des Bundesministeriums für                                    ~\n~  24 Seiten.                                                                             Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                         ~\n~                                                                                                                                                                        ~\n~  Ausgabe B, lseitig bedruckt, 1/ijährlich 3.20 DM. Einzelnum-                                                                         1\nErscheinungsweise 2X monatlich, 2.80 DM /,ijährlich.                          ~\n~   mer -.50 DM je angefangene 24 Seiten.                                                 Einzelnummer -.40 DM.                                                         ~\n~                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                       ~\n~     Vorstehende Veröffentlichungsorgane erscheinen im Verlag des Bundesanzeigers. Laufender Bezug nur durch die Post. Nach-                                             ~\n~    lieferungen von Einzelnummern nur gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Nr. 83 400 Köln durch die Vertriebs~                                         §\n~                                                    abteilung des Bundesanzeigers Köln/Rh. 1, Postfach.                                                                  ~\n~                                                                                                                                                                        ~\n~    Gemeinsames Ministerialblatt                                                          Verkehrsblatt                                                                  ~\n~  des Bundesministers des Innern, des Bundesministers für An-                           _ Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums                                     ~\n~    gelegenheiten der Vertriebenen, des Bundesministers fü.r                                                                                                              ~\n~    Wohnungsbau, des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen,                           der Bundesrepublik Deutschland -                                                ~\n~    des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates.                               Erscheinungsweise 2 x monatlich, ¼jährlich 3.60 DM.                          §\n~    Herausgegeben vom Bundesministerium des Innern.                                        Erscheint im Verlag: Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag GmbH.,                   ~\n~    Erscheinungsweise nach Bedarf (etwa wöchentlich 1 X}, Aus-                             Dortmund                                                                       §\n~    gabe A, 2seitig bedruckt, ¼jährlich 2.40 DM, Ausgabe B, lseitig                                                                                                       §\n~    bedruckt, ¼jährlich 2.80 DM.                                                          Amtsblatt des Bundesministeriums                                              1\n~    Bundesarbeitsblatt                                                                     für das Post- und Fernmeldewesen                                               ~\n§                                                                                                                                                                         ~\n~    Erscheinungsweise l X monatlich,       1/,jährlich 3.- DM.                                                                              1\nErscheinungsweise wöchentlidi 1- bis 2X, /,jährl. 2.- DM.                      ~\n~    Herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit.                                        Herausgegeben vom Bundesministerium für das Post- und                          ~\n§    Verlag: Forkel-Verlag, Stuttgart-Degerloch, Jahnstraße 84.                             Fernmeldewesen, Bonn und Frankfurt am Main.                                  §\n~\n'S..,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,\n. . ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,~\n.                        ..,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,. . ,,,,,,,v...,,,~\n.              ~\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich Zustellgebühr.\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke\nper Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 83 400.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70,"]}