{"id":"bgbl1-1950-30-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":30,"date":"1950-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes","law_date":"1950-06-30T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":1,"num_pages":27,"content":["279\nBundesgesetzblatt\n1950                  Ausgegeben z,u Bonn am 11. Juli 1950                                  Nr. 30\nTag                                          Inhalt:                                        Seite\n30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes • • • • • • • • • •    279\n30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung       ........          306\nBekanntmachung\nder Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes.\nVom 30. Juni 1950.\nAuf Grund des   § 7 des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nBundes stehenden     Personen    vom 17. Mai 1950\n(BGB!. S. 207) wird das Deutsche Beamtengesetz\nvorn 26. Januar 1937 in der für die Beamten und\nRichter des Bundes geltenden Fassung nachstehend\nbekanntgemacht.\nBonn, den 30. Juni 1950.\nDer Bundesminister des Innern\nHeinemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","","281\nDeutsches Beamtengesetz\n(DBG)\nvon1 26„ Januar 1937 (Iteichsgesetzbl. I S. 39)\nin der Fassung\ndes Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtenge-\nsetzes vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 577),\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen\nBeamtengesetzes vom 20. Dezember 1940 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 164.5),\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen\nBeamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 .(Reichsge-\nsetzbl. I S. 646),\ndes Artikels 2 § 2 des Sechsten Gesetzes über die\nÄnderungen in der Unfallversicherung vom 9. März\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107)\nsowie\nder §§ 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nBundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI.\ns. 207).\nVorbemerkung:\nIn der nachfolgenden Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamten9esel.zes bedeuten:\na) Kleindruck: ge9cnwärl.ig gegenstandslose Vorschrilten,\nb) Kursivdruck: l'i nderung dPs Wortlautes infolge veränclcrler staatsrechtlicher .Verhältnisse (§ 2 des Bunde,personalgesE:tzes vom 17. Mai 1950),\nc) \" ... \" oder ,.(cntlülll) \": \\Vcglüll von Vorsehrillen infolge veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzel\nvom 17. Mcti 1950).                                                                                                             ·","282                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nInhaltsübersicht\nSeite                                                              Seile\nAbschnitt I                                                  3. Eintritt in den Ruhestand (§ 67) •          ,  •  •  • 291\nDas Bc,amlc,nverhält111is (§§ 1 und 2)                                                        a) Altersgrenze (§ 68)                               , 291\nb) Zeitablauf (§ 69)                                   291\nAbschnitt 11                                                     c) Antrag (§ 70) .                                     291\nl'flicht<.>n der Bc,1mlcn                                                                     d) (entfällt)\ne) (rntfällt/\n1. Allnemein (§ 3) .             •   •   •    •   •          •  •   •  •   •   283\nf) Dienstunfähigkeit (§§ 73 bis 75) • • • • • ,       291\n2. /)iensteid       (§ 4) . • • • • •                         • • • , •        283\ng) Beamte auf Widerruf (§ 76)        . • • • • •       292\n3. ßc,schränkung bei               Vornilhme von Arnlshand-                               h) Wartestandsbeamte (§ 77) .         . • • • • •      292\nlunucn (§§ 5 und 6)                                       • • • • •        283         i) Verfügung über Versetzung in den Ruhestand\n4. Gehorsamspflicht (§ 7)                                     • • • • ,        283\nund Beginn des Ruhestandes {§ 78) . • • •\n2i34\n292\n5. Amtsvcrschw1eqcnhc1t (§§ 8 und 9) • • • • •\n6. 1\\1(•1.wntii.f.l(Jkcit und Annahme von Belohnunq(~n                                                  Abschnitt VIII\n(§§ 10 bis 15)                                     .                    .  ;;34\n7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnun~J und Dicnstldeidung                                 Versorgung\nPl§ 16 bis ·201                                                            2~35    1. Versorgung der \\Varte- und Ruhestandsbeamten\n(§ 79) ,                     .  .  .  .  .           , 292\n\\ I> sc hn it     t   III                                        a) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 80) .            • 292\nf-ol9en uer Nichterliillung der Pflichten                                                     b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 81 bis 85)       •  293\nc) Wartegeld (§§ 86 und 87)                         •  294\n1.                                                   Gehalt (§ 21) • • 2g5                d) Ruhegehalt (§§ 88 bis 91} • • • •                •  294\n2.                                                                     • • 285         2. Hinterbliebenenversorgung\n3,                                                                         • 285          a) Sterbemonat (§ 92)        . • • • • • • • •         294\nAbschnitt IV                                                      b) Sterbegeld (§§ 93 bis 96)         • • .          •  294\nc) Witwen- und Waisi?ngeld (§§ 97 bis 106)             295\nI:rnemrnng und Versetzung\n3. Unfallfürsorge (§§ 107 bis 125)                         296\n1. E111c1111unu (§§ 24 bis 31)                         •  •  • •           ,  285      4. Gemeinsame Vorschriften für Wartegeld, Ruhe-\n2. Nidll1qkcit clc!r Erncnnunq (§§                 ~{2 bis 34).                2S6        gehalt, \\Vitwen- und Waisengeld\n3. V(:fS(if'Zlll1(J 1§ :{5}                                                    287        a) Festsetzung und Zah Jung der Versorgungs-\nbezüge (§ 126) .              .         . . . .    299\n\\bschn1tt             V\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge (§§ 127 und\nSichcrun!J der rechllichen Stellung der Beamten                                                   128)        .         .  . .  .          . . .  ,  299\n1. Fürso1qc! und Schutz (§ 36)                                                 207        c) zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n2. Arnts1Jczcichnun9 (§ 37) . . . , .                                         287             (§§ 129 bis 131) .         . . . .                 299\n3. Dienst- und VersorqunrJsbczüge (§§ 38 und 39)                                          d) Erlöschen der Versorgunqsbezüge (§§ 132 und\n4. Rt·1se- und Umzug1,kosten (§ 40)                                           287             133)                                               JOO\n5.                         (§ 41)                                             2.'37       e) Anzeigepflicht (§§ 134 und 135) .                   300\n6.                   z11rn Dienstvorgesetzten (§ 42)                       • 288       5. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften (§§ 136\n7. v,~reiniq1inqsfrcihcit (§ 42a) . • • , • ,                                 283         bis 141) •      . • . .           • • • •              JOO\n.\\b1:,chn1tt Vl                                                                  Abschnitt IX\nWariei;lancl (§§ 43 bis 49)                                ,  ,   •  •   •  •   •  2 •38 Rechtsweg      wegen    vermögensrechtlicher     Ansprüche\n(§§ 142 bis 147) .                          •   •  , ,  •  301\nAbschnitt VII\nBeendigung des Beamtenverhältnisses (§ 50) . •                                     22,9                       Abschnitt X\n1. A.11sschcidc11 aus d0m Beamtenverhältnis                                   289   Voraussetzungen für die Einrichtung von Amtsstellen\na) (cnlfiil/1)\n(§   148)                             • •   •   •  • •  ,  302\nb) Verlegen          des     Wohnsitzes           in    das   Ausland\n(§   52)       .   .   .                       .      , .              289                        Abschnitt XI\nc) ,GPn_chtlichc Verurteilung (§§ 53 bis 55)                               289\nd) L·olgen des Ausscheidens (§ 56) . . .                                   290   Ehrenbenmte (§§ 149 und 150)            •  •  •   •  • •  •  302\n2. Untids;-;un~J aus dem Beamtenverhältnis\na) E;dcsverweigerung               (§ 57)                                  290                       Abschnitt XII\nb) We1gcrun9 drr Weiterführung des Amts nach                                     Besonderheiten für mittelbare Bundesbeamte\nZc,rtablauf (§ 58) . • • • • • • • • • •                               290     (§§ 151 bis 155) .     . . .  •                    • •  •  302\nc) (cnlfiilll)\nd) Antrag (§ 60)                 . .          •    •  ,   •             •  290                       Abschnitt XIII\ne) Widerruf (§§ 61 und 62)                                          •  •   290\nReichsminister ( § 162) • • • •            •  •   •  • •  •  303\nf) VerhQ1ratunq             weiblicher          Beamter       (§§    63\nbis 65) .                             .                                290\nAbschnitt XIV\ng} Entla:ssungsvr:rfügu1,g und Folgen der                          Ent-\nlassunq (§ G6) • • • • • • • •                                         291   Ubergangs. und Schlußvorschriften (§§ 163 bis 184)           303","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                            283\n,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-\nDeutsches Beamtengesetz                                      republik Deutschland und alle in der Bundes-\nrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine\nAmtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr\nAbschnitt I\nmir Gott helfe.\"\nDas BeamtenverhäHnis                         (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\n§ 1                           geleistet werden.\n(1) Der Bundesbec1mte        steht zu der Bundes-        (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nrepublik Deutschland in          einem öffentlich-recht-  Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere\nlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenver-           Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Be-\nhältnis).                                                 amte, der Mitglied -einer solchen Religionsgesell-\nschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.\n(2) ( entfällt)\n(3) (entfällt)                                                             3. Beschränkung\n§ 2                                      bei Vornahme von Amtshandlungen\n(1) Das Di.enstverhällnis zum Bund ist entweder\n§ 5\nunmittelbar oder mittelbur.\n(1)   Der Beamte darf ohne Genehmigung seines\n(2) vVer unmittelbarer Dienstherr des Beamten\nDienstvorgesetzten keine Amtshandlungen vorneh-\nist, ergibt sich aus dem Aufbau der öffentlichen\nmen, durch die er sich selbst oder einer Person,\nVerwaltung.\nzu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher\n(3) Hat der Beamte nnr den Buncl zum Dienst-\nBeziehungen im Strafverfahren das Zeugnisver-\nherrn, so ist er unrnill:clbarer Bundesbeamter; hat       weigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen\ner eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt          würde.\noder Stiftung des öffentlichen Rechts zum unmittel-           (2) Der Beamte ist von solchen Amtshandlung-en\nbaren Dienstherrn, so ist -er mittelbarer Bundes-         zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder- eine\nbeamter. Beim Wechsel des Dienstherrn endet das           Person richten würden, zu deren Gunsten ihm\nbisherige unmittelbare Dienstverhältnis.                  wegen familienrechtlicher Beziehungen im Straf-\n(4) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die        verfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.\noberste Behörde seines unmitt-elbaren Dienstherrn.            (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be-\n(5) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht-    amte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlos-\nliche Entscheidungen über die persönlichen An-           sen ist, bleiben unberührt.\ngelegenheiten des ihm nachgeordneten ß.eamten\n§ 6\nzuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten\nfür seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen            (1)   Der Beamte hat sich jeder amtlichen Tätig-\nkann. Wer Dienstvorgesetzler und Vorgesetzter ist,       keit zu enthalten, wenn ihm die Führung seiner\nbestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen            Dienstgeschäfte von der obersten Dienstbehörde\nVerwaltung.                                               oder der von ihr bestimmten Behörde verboten\nwird. Ein solches Verbot soll nur bis zur Dauer von\ndrei Monaten aufrechterhalten werden.\nAbschnitt II                             (2) Einern richterlichen B-eamten darf die Führung\nPflichten der Beamten.                    seiner Dienstgeschäfte nur dann verboten werden,\n... wenn seine Ernennung nach § 32 Abs. 2, 3 für\n1. Allgemein                       nichtig zu erklären ist oder erklärt werden kann.\n§ 3\n4. GehorsamspHicht\n(1)  Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein\nVertrauensbewcds . . . , den der Beamte dadurch zu                                   § 7\nrechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten,         (1)  Der Beamte hat die volle Arbeitskraft seinem\ndie ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. ...  Beruf zu widmen. Er hat sein Amt nach den Ge-\n(2) Die im Dienst des Bundes stehenden Personen      setzen uneigennützig und im Bewußtsein seiner per-\nmüssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur             sönlichen Verantwortung nach bestem Gewiss-en zu\ndemokratischen Staatsauffassung bekennen.                 verwalten. Durch sein Verhalten innerhalb und\naußerhalb des Dienstes hat er sich der Achtung und\n(3) Der Beamte ist für gewissenhafte Erfüllung\ndes Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf\nseiner Amtspflichten verantwortlich. Durch sein\nerfordern.\nVerhalten in und außer dem Amte hat er sich der\nAchtung und des Vertrauens, die seinem Berufe                 (2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu b-eraten\nentgegengebracht werd-en, würdig zu zeigen. Er           und zu unterstützen, die von ihnen getroffenen An-\ndarf nicht dulden, daß ein seinem Hausstande an-          ordnungen in ihrem Sinne auszuführen und ihre all-\ngehörendes Familienmitglied eine unehrenhafte Tä-         gemeinen Richtlinien zu befolgen.\ntigkeit ausübt.                                                (3) Der Beamte ist für die G-esetzmäßigkeit seiner\ndienstlichen Handlungen verantwortlich.\n2. Diensteid                            (4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\n§4                            licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\n(1) Beamte und Richter haben bei Antritt ihres       bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu\nDienstes einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid        machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten und\nlautet:                                                   hat der Beamte weiterhin Bedenken gegen die","284                                       Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1950\nRechlr.nüßiqkeit, so kann er sich an die nächst-             Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis z.m\nhöheren Vorqesetzten wenden, um eine die Verant-             Anordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.\nwortunD !darstellende Entscheidung herbeizuführen.\n(2) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach\nBf'i ffrr ihn erkennbarer Strafbarkeit der Anordnung         Abs. 1 zur Ubernahme verpflichtet ist, der vor-\nvvird der Beamte nicht von seiner eigenen Verant-            herigen Genehmigung\nv,;ort.ung bnfreit; in solchen Füllen ba.t er die Aus-\n] . zur Ubernahme eines Nebenamts, einer Vor-\nhihrunu z1r verweiqem.\nm{indschaft, Pflegschaft oder TestamentsvoH-\n5. Amtsverschwi.egenheit                            streckung,\n2. zur Ubernahme einer Nebenbeschäfqgung\ngegen Vergütung, insbesondere auch zu einer\nn) Der      Beamte hc1t       ouch nach Beendigung                 gewerblichen Tätigkeit,\nS('ines Beamtenverhältnisses -- über die ihm bei                 3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,\nseiner ,nntlichen Tätigkeit bekanntgevvordenen An-                     Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ\ngelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz                        einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines\noder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder                        in einer anderen Rechtsform betriebenen Un-\nihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit                    ternehmens sowie zur Ubernahme einer\ngegen jedermann zu bewahren, von dieser Amts-                         Treuhänderschaft -       die Genehmigung darf\npflicht kann ihn keinerlei andere persönliche Bin-                    nur erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit\ndung befreien.                                                        keine Vergütung verbunden ist, oder wenn\n/2} Er darf ohne Genehmigung über solche An-                       die Tätigkeit auf Vorschlag oder Veranlas-\ngelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht-                     sung des Dienstvorgesetzten übernommen\nlich aussagen oder Erklärungen abgeben.                                wird, oder wenn es sich um SelbsthiHeein·\n/(3} Die C('neh migunq erteilt der Dienstvorge-                    richtungen der Beamten handelt - ,\nsetzte ocü:r der letzte Dienstvorg0.setzte.                      4.. zum Betriebe eines Gewerbes im Sinne der\n(4) DPr Bf:tlrnte hat -       .:1ud1 nach Beend19lmg              Reichsgewerbeordnung durch seine, Ehefrau,\nseines ßearntenverhüJtnisses ---- auf Verlangen des                    'Wenn nicht die eheliche Gemeinschaft aufge-\nDienstvorgesetzten oder des Jetzlen Dienstvorge-                       hoben ist (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen\nsetzten c1mtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bild-                    Gesetzbuchs).\n]khe Dc:nstcllunqen llnd dergleichen und Aufzeich-               (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-\nmrngen Libcr dienstliche Vorgänge sowie von                   behörde, die diese Befugnis auf andere Behörden\n,iViedergaben solcher herauszugeben. Die gleiche              übertragen kann; s,ie kann bedingt oder befristet\nVerpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und                werden und ist jederzeit v1riderrufhch.\nseine Erben.\n§ 11\n§ 9\n( 1) Nicht genehmigungspflichtig ist die VerwaI•\nO) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soH            tung eigenen oder der Nutznießung des Beamten\nnur versagt werden, wenn die Aussage dern1 \"\\/Vohle          unterliegenden Vermögens, eine schriftstefleJische,\nder Bunclesrepub]jk Deutschland Nachteile bereiten           ,.vissenschaftliche, künstlerische oder Vortrags•\noder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich           tätigkeit der Beamten sowie die mit der Lehr- oder\ngefährden oder erheblich erschweren würde. Die               Forschungstätigkeit zusammenhängende Gutachter•\nGenehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kan.11              tättigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen\nversaut werden, \\venn die Erstattung auch sonst              und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten\ndienstlich Nachteile bereiten ,vürde.                        und Anstalten. Die dienstliche Verantwortlichkeit\n(2) Ist 1kr Beamle Partei oder Beschuldigter in          des Bearnten bleibt unberührt; es ist Pflicht des\nrinrm 9erichtlichen Verfahren und soll sein Vor-             Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\nbringen der Wahrnehmung seiner beredüigten                       f2) ( entfällt)\nBelange dienen, so soB die Genehmigung auch                                              § 12\ndann, ,venn sein Vorbringen dem V\\/oh!e der\nDer Beamte, der aus einer auf Anordnung, Vor•\nBundcsn:pubJH, Deulschlcrnä Nachteile bereiten oder\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetz•\ndiP Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich ge-\nten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Auf•\nfährden oder erheblich erschweren 1vlirde, nur\nsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen\nversagt ·werden, vvenn die chensthchen Rücksich-\nOrgan einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines\nten die~; unabv,reisbar fordern; wird sie versagt,\nin einer anderen Rechtsform betriebenen Unter-\nso hat der Dicnstvorgcsetztf: dern Bec1mten den\nnehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den\nSchutz zu gewühren, den dte dienstlichen Rück-,\nDienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstan-\nsichten zulassen.\ndenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder\n6'. Nehentäti!Jkeit und Annahme von                grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr\n:Befoh:mrngen                         nur dann ersatzpflichtig, v11enn der Beamte auf\nAnordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat.\n§ 10\n§ 13\nP) Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung\nseiner obersten Dienstbehördei jede Nebentätig-                  Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im\nkeit (Nebenamt. Nebenbeschäftigung} im öffent-                Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die\nlichen Dienst - auch ohne Vergütung - z.u über-              Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem\nnehmen oder for1.zuf ühren, sofern diese Tätigkeit           Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt\nseiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht.           übertragen sind oder die er auf Anordnung, Vor-","Nr. 30 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                            285\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten             1                      Abschnitt III\nübernommen hat.\n§ 14\nFolgen der Nichterfüllung der Pflichten\nDas Nälwre ülwr cliP Neb,:ntätigkeit. der Beamten                     L Versagung des Aufsteigens im Gehalt\nv.iird durch Verordnung ueregelt.. Dabei wird auch                                             § 21\nbestimmt ob mHJ inwieweit der Beamte die für\n(1) Bleibt der Beamte in seinen Leistungen hinter\neinP Nelwnlc.iti~ikei \\ ~iezc1hlte V er~1ti lung c1bzuführen\ndem billigerweise von ihm zu fordernden Maß zu-\nbat.\nrück, so kann ihm das nach den Dienstaltersstufen\ndes Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im\nÜf~r Beamte dart -         auch nach Beendigung dE~s          Gehalt in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren\nBeamtenverhüllnisses        --· Belohnungen oder Ge-             versagt werden.\nschenke in hezug i:Hlf sein Amt nur mit Zustim-                      (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nmung der obersten oder der letzten obersten Dienst-              behörde, die ihre Befugnis auf andere Behörden\nhehördP annch men. Di (~ Befu~1nis zur Zustirnmung               übertragen kann ..\nkann crnf andere Behörden übertragen werden.\n2. Dienstvergehen\n7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnung und\n9 22\nDienstk leid:m g                             {l) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\n§ 16                                er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten ver-\nletzt. Als Dienstvergehen gilt es auch, wenn ein\n(1) Die BundesregiPnmg kann die Arheitszeit der\nRuhestandsbeamter . . . gegen § 8 (Verletzung der\nlBeam len regeln.\nAmtsverschwiegenheit) oder gegen § 15 (Annahme\n(2) Der Becunlc isl verpflichtet, auch über die               von Belohnungen oder Geschenken) verstößt.\nregelrnäßige Arbei!szc,it hinaus Dienst zu tun., wenn\n(2) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-\ndie dienstlichen Verhältnisse es fordern.\nvergehen regelt die Reichsdienststrafordnung.\n§ 17\n3 . Haftung\n(l) Der Beamte b('dc.uf, wenn er dem Dienst fern-\nbleiben will, eines Urlaubs. Wührend einer auf                                                 § 23\nKrankheit beruhenden Dienstunfähigkeit bedarf er                    (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amts-\nnur dann ci1ws Urla11bs, wenn er seinen Wohnort                  pflicht, so hat er dem Dienstherrn, dessen Auf-\nverläßt.                                                         gaben er wahrgenommen hat, den daraus entstan-\n(2) Bleibt er ohJH! Urla.ul) schuldhaft dem Oienstt~          denen Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte\nfrrn, so verliert er für die Zeil des Fernbleiben:,              ,gemeinschaftlich den Schaden verursacht, so haften\nseine Diensl.lJez(ige. Der DienstvorgesE~tzte stellt den         sie als Gesamtschuldner.\nVerlust der Dienstl)C'7.Ü~lP fest und teilt dies dem                (2) Hat der Dienstherr einem anderen Schadens-\nB.eamt(~n m i l.. Der ßPdrn tc, ktrnn innerhalb ein er           ersatz geleistet, weil ein Beamter in Ausübung der\nVVochr: die> EnLsc1widun~J der l)i(:nslstrafkammrc!r             ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt seine Amts-\nbeantrarien.                                                     pflicht verletzt hat so hat der Beamte dem Dienst-\n11\n(]) Di     Dt1u(,r tlcis ji1hrlichen  Erlwlunqsurlaub:;       herrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als\nrlic ßu11dcsrq1iPrun~J.                                  ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n1\n( 4) Bei   Pi rwm  nicht   un tcr Abs. 1 Scttz 2 und             (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersalz\nAbs. 3 fallenden Urlaub k,Hrn völliger oder teil-                und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen\nweiser Fortfall dC'r Dien'-itbc~zLigP ang~'ordnet wer-           Dritten, so ,geht der Ersatzanspruch auf den Be--\nden                                                              amten über .\n§ Hl                                   (4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn eine Person,\ndie nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in\nWenn. die dienst.Lichen Verhältnisse es fordern          11\nAusübung der ihr anvertrauten öffentlichen. Ge-\nkann der Beamte angewiesen werden., auch wäh-\nwalt ihre Amtspflicht verletzt hat.\nrend der diensUreien Zeit seinen Wohnort nicht zu\nverlassen.\nAbschnitt IV\n§ 19\nErnennung und Versetzung\n(!) Der Bec1mle bat seine Wohnung so zu nehrnen,\ndaß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung sei-                                           L Ernennung\nner Dienslgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.                                                 § 24\n(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die\nDie Beamten und Richter werden von dem Bundes-\ndienstlichen Verhältnisse es fordern, anweisen,\npräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts an-\nseine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung\nderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser\nvon seiner Dienststelle zu nehrnen oder eine Dienst-\n,vohnun9 zu beziehen.                                            Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.\n§ 20                                                              § 25\n(enliäJJtp\nDor Bunclespräsident c~rl~ißt die Bestimmungen\n§ 26\nüber f)ienslldefrluny und Arntstracht, wenn er die\nAusübung       dieses    Rechts   nicht   anderen    Stellen        (q Bearnter kann          . nur werden„ wer\nülrnrträgt.                                                         L    die deutsche Staatsangehörigkeit besitze","286                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n2. die flir seine Laufbahn vorgeschriebene oder,           (2)  In der Ernennungsurkunde eines auf Zeit er-\nmangels solcher Vorschriften, die übliche Vor-   nannten Beamten muß die Zeit angegeben werden,\nbildung oder sonstige besondere Eignung für      für die er ernannt ist.\ndas ihrn zu übertragende Amt besitzt; es sollen    (3) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit\nauch solche Bewerber berücksichtigt werden,      ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen,\nwclclic die für die vorgesehene Verwendung      wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen\ncrf orderlichc Eignung durch ihre Lebens- und    für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt\nBernfserfahrung innerhalb oder außerhalb des     werden soll.\ni)ffenllichen Dienstes erworben haben.\n§ 30\n3.     (enlföllt)\n(1) Wer nicht Beamter auf Lebenszeit oder auf\n(2)      Ausnahmen vom Abs. 1 Nr. 1 bedürfen der\nZeit ist, ist Beamter auf Widerruf.\nZustimmung des Bundesministers des Innern . . .\n(2) Bei einem Beamten auf Widerruf, der sich in\noder der von ihm bestimmten Stellen.\neiner Planstelle befindet, ist nach Ablauf einer Be-\n(3) Bei der Auswahl der Bewerber für den Dienst         währungsfrist, die nach Vollendung des siebenund-\ndes Bundes sind alle Schichten der Bevölkerung,           zwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre nicht über-\nohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Glaubens-           steigen darf, das Beamtenverhältnis in ein solches\nbekenn lnis, parteipolitische Uberzeugung, Herkunft       auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn dies nicht ge-\noder Beziehungen zu berücksichtigen. Bewerber, die        setzlich ausgeschlossen ist.\nnicht die Gewähr dafür bieten, daß sie die in § 3\nAbs. 2 bestimmten Pflichten erfüllen werden, sind                                    § 31\nnicht zu berücksichtigen.                                 (entfällt)\n§ 27                                      2. Nichtigkeit der Ernennung\n(1)     Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändi-                                 § 32\ngung einer Ernennungsurkunde begründet, in der\ndie Worte „unter Berufung in das Beamtenverhält-             (1)  Die Ernennung ist nichtig, wenn der Ernannte\nnis\" enthalten sind. Wer keine solche Urkunde er-         zur Zeit seiner Ernennung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1\nhalten hat, ist nicht Beamter im Sinne dieses Ge-         nicht ernannt werden konnte, entmündigt oder in-\nsetzes.                                                   folge strafgerichtlicher Verurteilung unfähig war,\n(2) Das Beamtenverhältnis wird, soweit gesetzlich\nöffentliche Ämter zu bekleiden.\nnichts anderes vorgeschrieben ist, für Beamte, die           (2) Die Ernennung ist für nichtig zu erklären,\nfür Daueraufgaben voll verwendet werden, mit dem          wenn\nZiele begründet, den Beamten lebenslänglich mit              1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder\ndem Staate zu verbinden (Beamter auf Lebenszeit).                Bestechung herbeigeführt wurde,\n2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Ver-\n§ 28                               brechen oder ein solches Vergehen begangen\n(1) Bcamler auf Lebenszeit ist, wer eine· Urkunde             hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenver-\nerhalten hat, in der die Worte „auf Lebenszeit\" ent·             hältnis unwürdig erscheinen läßt, und er des-\nhalten sind.                                                     wegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt\n(2) Die Urkunde darf nur erhalten, wer                        war oder wird ..•\n1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet           3. (entfällt)\nJiat,\n(3) Die Ernennung kann sonst nur für nichtig er~\n2. clcn für das Amt vorgeschriebenen oder üb-           klärt werden, wenn\nlichen Vorbereitungs- oder Probedienst abf~e-         1. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde\n' Ici~.;lcL nnd die vorgeschriebenen oder üblichen\nausgesprochen wurde,\nPrüfun 1~e:n bcslandcn hat oder das ihm über-\n2. bei einem nach seiner Ernennung Entmündigten\nln1gcnc Amt drei Jahre lang geführt hat und\n:J. in eine Planstelle, die besetzt werden darf,              die Voraussetzungen für die Entmündigung im\ncing-c1:1icsen ist oder wird. Die Einweisung in          Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder\ndie PLrnslcllc brdarf der Schriftform.                3. nicht bekannt war, daß der Ernannte . .     im\nWege des Dienststrafverfahrens aus dem Dienst\n§ 28 a                              entfernt oder zum Ruhegehaltsverlust verurteilt\nVor Ablc1uf clcr in § 28 Abs 2 Ziff. 2 vorgesehenen           worden war.\n§ 33\nFrist kann mit Zustimmung cler Bundesminister des\nInnern und der Finanzen die Urkunde mit den vVor-             (1) Im Falle des § 32 Abs. 1 hat der Dienstvor-\nten ,,.auf Lebenszeit\" auch erhalten, wer die für die      gesetzte nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem\nvorgescbene Verwendung erforderliche Eignung               Ernannten sofort jede weitere Führung der Dienst-\ndurch seine Berufscrff'hrung innerhalb oder außer-         geschäfte zu verbieten.\nhalb clc:s t>ffc:nl:lichen Dienstes erworben hat.             (2) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 muß die\nNichtigkeit innerhalb von sechs Monaten erklärt\n§ 29                         werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der\n(1) Die f~c:se:lzlichcn Vorschriflen bestimmen die      Ernennung und von dem Nichtigkeitsgrunde Kennt~.\nFülle und rli Voranssc:tzungen der Ernennung von\n1:\nnis erlangt hat. Vor der Nit~htlglteitserklärung soll\nß2arnLcn auf Zc·il. Im (ibriRC:n gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1    dar Beamte g-ehört werden. Die Erklärung wird von\nund 3.                                                     dem für den Beamten verwaltungsmäßig zuständigen","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                            287\nBundesminister abgegeben; sie ist dem Beamten zu-        dungsgruppe mit mindestens demselben Endgrund-\nzustellen ....                                           gehalt (§ 35 Abs. 1 Satz 3) an wie das bisherige\n§ 34                         Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeich-\nIst eine Ernennung nichtig oder für nichtig er-       nung die des früheren Amts mit dem Zusatz\nklärt, so sind die bis zu dem Verbot (§ 33 Abs. 1)       „außer Dienst (a. D.)\" führen. Ändert sich die\noder bis zur Zustellung der Entscheidung über die        Bezeichnung des früheren Amts, so darf die ge-\nNichtigkeit (§ 33 Abs. 2) vorgenommenen Amts-            änderte Amtsbe:leichnung geführt werden. Einem\nhandlungen des Ernannten in der gleichen Weise           entlass-enen Beamten kann die oberste Dienst-\ngültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.       behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung\nDie gezahlten Dienstbezüge können belassen               mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\" sowie die\nwerden.                                                  im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Tit-el\n3. Versetzung                     zu führen.\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann einem ent-\n§ 35\nlassenen oder in den Ruhestand getretenen Beamten\n(1)  Der Beamte kann, wenn durch gesetzliche          bei Beendigung seines Beamtenverhältniss-es er•\nVorschrift nichls anderes bestimmt ist, innerhalb        lauben, die Dienstkleidung zu tragen.\ndes Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienst-\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis,·\nherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder\ndie Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang\nein dienstliches Bedürfnis dafür besteht. Ohne seine\nmit dem Amte verliehenen Titel weiterzuführen und\nZustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt\ndie Dienstkleidung zu tragen, zurücknehmen, wenn\nnur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder\nder frühere Beamte rechtskräftig zu einer Strafe\neiner gleichwertigen Laufbahn angehört wie das\nverurteilt ist, welche bei einem Beamten nach § 53\nbisherige Amt und mit mindestens gleich hohem\ndas Ausscheiden aus dem Beamtenv-erhältnf s nach\nEndgrundgehalt verbunden ist. Ruhegehaltfähige\nsich zieht ....\nund unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei                  ~3. Dienst- und Versorgungsbezüge\nals Bestandteile des Grundgehalls. Beim Wechsel\nder Verwaltung soll der Beamte gehört werden.                                       §  38\n(1) Der Beamte erhält, wenn nicht ein anderer\n(2) (entfällt)\nZeitpunkt festgesetzt ist, seine Dienstbezüge vom\n(3) (entfällt)                                        Tage des Antritts seines Amtes an. Die Dienst-\nbezüge werden durch das Besoldungsrecht geregelt.\nAbschnitt V                        Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge\nweder ganz noch teilweise verzichten. Hat der\nSicherung der rechtlichen Stellung                  Beamte gleichzeitig mehrere in d-er Besoldungs-\nordnung vorgesehene Ämter inne, die nicht im\nder Beamten                         Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so\n1. Fürsorge und Schulz                 erhält er, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge\nvorgesehen sind, Dienstbezüge nach Bestimmung\n§ 36                         d-es Bundesministers der Finanzen nur aus einem\nDer Slaat gewährt dem Beamten Fürsorge und            Amt.\nSchutz bei seinen amtlichen Verrichtungen und in             (2) Die Versorgung richtet sich nach den Vc::-\nseiner Stellung als Beamter.                             schriften des Abschnitts VIII.\n2. Amtsbez,eichnung                                              § 39\n(1) Der Beamte kann, wenn . . . gesetzlich nichts\n§  37\nanderes vorgeschrieben ist,· Dienstbezüge nur in-\n(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-        soweit verpfänden oder abtreten, als sie der Pfän-\nnungen der Beamten fest, wenn gesetzlich nichts          dung unterliegen,\nander-es vorgeschrieben ist oder er die Ausübung             (2) Der Dienstherr kann •ein Aufrechnungs- oder\ndieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt.           Zurückbehaltungsrecht an den Dienstbezügen nur\n(2) Der Beamte führt im Dienst seine Amts-            insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind,\nbezeichnung; e1 darf sie auch außerhalb des              oder als 'er einen vollstreckbaren Anspruch auf\nDienstes führen, nach Versetzung in den Wartestand       Schad-ensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nmit dem Zusatz „zur Dienstverwendung (z. D.)\",           Handlung hat.\nNeben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur\n4. Reise- und Umzugskosten\nstaatlich verliehene Titel und akademische Grade,\ndagegen keine Berufsb~zeichnung führen. Nach                                        § 40\ndem Ubertritt in ein anderes Amt darf der Be-                Reise- und Umzugskostenvergütungen der Be-\namte die bisheririe Amtsbezeichnung nicht mehr           amten werden durch Gesetz geregelt.\nführen. Beamte im Ruhestand dürfen die ihnen\n5. Dienstzreugnis\nbei der Versetzung in den Ruhestand zustehende\nAmtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst                                        § 41\n(a. D.)\" und die im Zusammenhang mit dem Amte               Dem Beamten wird nach Eintritt in den Warte-\nverliehenen Titel weit-erführen. Wartestandsbeamte       stand oder nach Beendigung des Beamtenverhält•\nund Ruhestandsbeamle, denen ein neues Amt über-          nisses auf Antrag von seinem 1-etzten Dienstvor·\ntragen wird, erhalten die Amtsbezeichnung des            gesetzten ein Dienstzeugnis über die Art und Dauer\nneuen Amts; gehört das Amt nicht einer Besol-            der von ihm bekleideten Ämter erteilt.","288                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n6. Verhältnis zum Dienstvorgesetzten           fügung kann bis zum Beginn des Wartestandes\n§ 42                         zurückgenommen werden.\n(1) Zwischen dem Beamten und seinem Dienst-                                      § 46\nvorgesetzten sollen Off€nheit und Vertrauen herr-\n(1) Der Wartestandsbeamte bleibt Beamter. Er\nschen. Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in\nverliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes\nseine vollständigen Personalakten. Er muß über\nseine Amtsstelle und, wenn im Einzelfalle nichts\nBeschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,\nanderes bestimmt wird, die Nebenämter und\ndie ihm nachteilig werden können, gehört werden.\nNebenbeschäftigungen, die ihm im Zusammenhange\n(2) Der Beamte hat seine Anträg-e und Beschwer-\nmit seinem Hauptamt übertragen sind, oder die\nden auf dem Dienstwege vorzubringen ...•\ner auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung\n7. Vereinigungsfreiheit                seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. §§ 10,\n14 gelten für ihn nicht.\n§ 42 a\n(2) Dienstvorgesetzter für ihn ist der letzte\nIn voller Vereinigungsfreiheit haben die Beamten\nDienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann\ndas Recht, sich in Gewerkschaften zusammen-\neinen anderen Dienstvorgesetzten bestimmen. Fehlt\nzuschließen. Sie haben das Recht, die Gewerkschaft\neine oberste Dienstbehörde, so bestimmt der Bundes-\nmit ihrer Vertretung zu beauftragen.\nminister des Innern den Dienstvorgesetzten.\n(3) Der Beamte erhält für den Monat, in dem ihm\nAbschnitt VI                        die Versetzung in den Wartestand eröffnet worden\nWartestand                         ist, und für die folgenden drei Monate noch die\nDienstbezüge der von ihm wahrgenommenen Amts-\n§ 43                         stelle, die zur Bestreitung von Dienstaufwands-\nWird eine Behörde aufgelöst oder wird sie durch       kosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum\ngesetzliche Vorschrift oder durch Verordnung des         Beginn des Wartestand-es. Vom Beginn des Warte-\nBundespräsidenten mit einer anderen verschmolzen         standes an rückt er in Dienstaltersstufen nur wäh-\noder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so            rend einer Beschäftigung nach § 48 auf.\nkönnen die auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten            (4) Bezieht der Beamte für einen Zeitraum vor\nBeamten der beteiligten Behörden durch die oberste       dem Aufhören der Dienstbezüge ein Einkommen\nDienstbehörde in den Wartestand versetzt werden.         aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 127\nDie Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb       Absatz 4), so ermäßigen sich für die Dauer des\ndreier Monate nach Auflösung der Behörde oder           Zusammentreffens dieser Einkünfte die Dienst-\nnach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verord-         bezüge um den Betrag dieses Einkommens.\nnung und nur innerhalb der Zahl der im Haushalts-            (5) Nach Ablauf der Zeit, für die noch die Dienst-\nplan aus diesem Anlaß abgesetzten Planstellen            bezüge gewährt werden, erhält der Beamte während\nzulässig.                                                des Wartestandes Wartegeld nach den Vorschriften\n§ 44                         des Abschnitts VIII.\n(1) Der Bundespräsident kann      jederzeit in den\n§ 47\nWartestand versetzen\n(1) Wird dem Beamten ein Amt derselben oder\n1. Staatssekretäre und sonstige ständige Ver-\neiner mindestens gleichwertigen Laufbahn im\ntreter der Minister, Minist_erialdirektoren und\nBundesdienst übertragen, und gehört das neue Amt\nBeamte, die als Pressereferenten in den obersten\nzur Zeit der Ubertragung nicht einer Besoldungs-\nDienstbehörden angestellt sind,\ngruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt\n2. Ministerialdirigenten und sonstige Beamte des       an wie das bisherige Amt, so erhält er sein bis-\nhöheren Dienstes im Bundespräsidialamt, im        heriges Grundgehalt (§ 35 Abs. 1 Satz 3) und steigt\nBundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt ... ,     in Dienstaltersstufen auf. Der bisherige Dienstherr\n3. (entfällt)                                        hat dem neuen Dienstherrn den Unterschied zwi-\n4. Beamte des höheren Dienstes bei den diplo-        schen den früheren und den neuen Dienstbezügen\nmatischen und konsularischen Vertretungen,         auf Antrag zu erstatten.\n5. (entfällt)                                              (2) Der Beamte ist gegenüber seinem unmittel-\nbaren Dienstherrn zur Annahme eines solchen Amts\n6. (entfällt)\nverpflichtet, . wenn sein allgemeiner Rechtsstand\n7. Staatsanwälte.                                      (Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit) nicht ver-\n8. (entfällt)                                         schlechtert wird.\n(2) . . . Gesetzliche Vorschriften, nach denen                                  § 48\nnoch andere Beamte jederzeit in den Wartestand\nversetzt werden können, bleiben unberührt.                   (1) Wird der Beamte vorübergehend zu einer\nseiner Berufsausbildung entsprechenden Dienst-\n§ 45                          leistung im Bundesdienst voll als Beamter ver-\nDer Wartestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall      wendet, so erhält er das Grundgehalt, nach dem\nausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt          das Wartegeld festgesetzt ist (§§ 86, 87), einschließ-\nwird, mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Beamten          lich der während der Verwendung erdienten Dienst-\ndie Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird,        alterszulagen\nspä tcstens jedoch :nit Ende der drei Monate, die            (2) Er ist gegenüber seinem unmittelbaren Dienst-\nauf den Monat der Mitteilung folgen. Di.e Ver~           herrn verpflichtet, der Einberufung Folge zu leisten,","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                               28 9\nwenn ihm laut schriftlicher Mitteilung eine Ver-             in vollem Umfang aufgehoben, so treten dieselben\nwendung im Sinne des Abs. 1 für mindestens drei              Folgen ein, wie wenn ein solches Urteil im Wieder-\nMonate an seinem Wohnort oder für mindestens                 aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird,\nsechs Monate außerhalb seines Wohnortes zuge-                das diese Folge nicht hat.\nsichert wird.\n§ 55\n§  49\n{1) vVird ein Urteil, demzufolge der Beamte aus\nDer Wartestand endet, wenn\ndem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, im Wie-\n1. dem Beamten ein neues Amt übertragen wird              deraufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das\noder                                                   diese Folge nicht hat, so erhält der Verurteilte von\n2. das Beamtenverhältnis endet.                           der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung\noder von der nach gesetzlicher Vorschrift erfolgten\nfrüheren Einbehaltung von Teilen seiner Dienst-,\nAbschnitt VII                          bezüge ab die Bezüge, die er erhalten hätte, wenn\ndas aufgehobene Urteil dem neuen entsprochen\nBeendigung des Beamtenverhältnisses                       hätte; seine ruhegehaltfähige Dienstzeit wird so be-\nrechnet, wie wenn er nicht ausgeschieden wäre.\n§ 50\n{2) Der Verurteilte hat, wenn er nicht inzwischen\n(1)  Das Beamtenverhältnis endet, außer durch den\ndie Altersgrenze erreicht hätte oder seine Amtszeit\nTod, durch\nabgelaufen wäre, von der Rechtskraft der das Wie-\n1. Ausscheiden,                                           deraufnahmeverfahren abschließenden Entscheidung\n2. Entlassung,                                            ab die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeam-\n3. Eintritt in den Ruhestand,                             ten; seine Bezüge richten sich nach Abs. 1.\n4. Entfernung aus dem Dienst.                                {3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Beamte\n(2) Die Entfernung aus dem Dienst wird in der             nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhält-\nReichsdienststrafordnung geregelt.                           nis verbundenen Urteil zu einer weiteren Strafe\nverurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nach\n1. Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis               sich gezogen haben würde, wenn er noch Beamter\na) ( entfällt)                     gewesen wäre.\n§ 51                              (4) Erscheint auf Grund des in dem Wiederauf-\n(entfällt)                                                 nahmeurteil festgestellten Sachverhalts oder auf\nGrund eines anderen rechtskräftigen Strafurteils,\nb) V e rJ e gen des Wohnsitzes                       das nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenver-\nin das Ausland                            hältnis verbundenen Urteil ergangen ist, die Ent-\n§ 52                           fernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, so\nkann ein Dienststrafverfahren mit diesem Ziel ein•\n(1) Der Beamte scheidet aus dem Beamtenverhält-\ngeleitet werden. Ist das Verfahren auf Grund des\nnis aus, wenn er ohne Zustimmung der obersten                 in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sach-\nDienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden                  verhalts eingeleitet, so können dem Beamten die\nAufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs nimmt.              ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge einbehalten\n(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet ... dar-         werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem\nüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.            Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und\nSie bestimmt ... den Tag des Ausscheidens aus dem             2 von der Rechtskraft der auf gehobenen Entschei-\nBeamtenverhältnis.                                           dung an. Ist das Verfahren auf Grund eines neuen\nc) G e r i c h t 1 i c h e V e r u r t e i 1 u n g   Strafurteils eingeleitet, so können dem Beamten die\nihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge von der Rechts•\n§ 53                          kraft dieses Strafurteils an einbehalten werden;\nEin Beamter, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen            er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst er-\nvorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem            kannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von\nJahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher            demselben Z~itpunkt an.\nhoch- ... verräterischer Handlungen zu Gefängnis                (5) Hätte der in dem neuen Urteil festgestellte\nverurteilt wird, scheidet mit der Rechtskraft des            Sachverhalt oder die nach Erlaß der aufgehobenen\nStrafurteils aus dem Beamtenverhältnis aus. Das-            Entscheidung begangene Straftat oder eine gesetz-\nselbe gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen                liche Vorschrift die Beendigung des Beamtenver-\nEhrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung                hältnisses gerechtfertigt, so bestimmt die oberste\nöffentlicher Ämter aberkannt werden.                         Dienstbehörde ... , ob und zu welchem Zeitpunkt\n§ 54                          die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerecht-\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich der          fertigt gewesen wäre. Die Bezüge nach Abs. 1 erhält\nbeamtenrechtlichen Folgen eines straf gerichtlichen          der Beamte bis zu diesem Zeitpunkt.\nUrteils das Gnadenrecht für alle Bundesbeamten zu.              (6) Soweit der Verurteilte Bezüge nach diesen\nEr übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung             Vorschriften erhält, steht ihm ein Entschädigungs-\nanderen Stellen.                                            anspruch gegenüber der nach dem Gesetz, betref•\n(2) Werden im Gnadenwege die beamtenrecht-                fend die Entschädigung der im Wiederaufnahmever-\nlichen Folgen eines Strafurteils, demzufolge ein Be-         fahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898\namter aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist,            (Reichsgesetzbl. S. 345) verpflichteten Stelle nicht zu.","-290                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(7) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Abs. 1                    zehnjähriger Dienstzeit das Fünffache,\nzustehenden Dienstbezüg-e ein anderes Arbeitsein-                      zwölf- oder mehrjähriger Dienstzeit das\nkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen                                                               Sechsfache\n]assen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.               der Dienstbezüge des letzten Monats. Die Dienstzeit\nd) F o l g e n d e s A u s s c h e i d e n s          bemißt sich nach der Zahl der im Beamtenverhältnis\nohne Unterbrechung zurückgelegten vollen Jahre.\n§ 56\n(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt,\nScheidet der Beamte aus dem Beamtenverhältnis\n1. wenn der Beamte aus einem von ihm zu ver-\naus, so hat er keinen Anspruch auf Dienstb-ezüge\ntretenden Grunde entlassen worden ist,\nund Versorgung; er darf die Amtsbezeichnung und\ndie im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen                       2. wenn ein anderes hauptberufliches Beamten-\nTitel nicht führen und die Dienstkleidung nicht                        verhältnis bestehen bleibt oder im unmittel-\ntragen.                                                                baren Anschluß an die Entlassung neu begrün-\ndet wird.\n2. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis                 f) Verheiratung weiblicher Beamter\na} E i d e s v e r w e i g e r u n g\n§ 63\n§ 57\n(1) Ein weiblicher Beamter kann, wenn er sich\nWer sich weigert, den ges-etzlich vorgeschriebenen\nverehelicht, entlassen werden. Er ist zu entlassen,\nDiensteid zu leisten, ist zu entlassen.\nwenn er es beantragt Er darf ohne Antrag nur ent-\nb) W e i g er u n g der Weiterführung                       lassen w-erden, wenn seine wirtschaftliche Versor-\ndes Amts nach Zeitablauf                           gung nach der Höhe des Familieneinkommens dau-\n§ 58                             ernd gesichert erscheint; die wirtschaftliche Ver-\nsorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehe-\nStellt bei einem Beamten auf Zeit die oberste\nmann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein\nDienstbehörde fest, daß er der ihm nach § 29 Abs. 3\nAnspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.\nobliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist,\nso ist er zu entlassen; die Entlassung ist vom Tage                 (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet . • •\ndes Ablaufs seiner Dienstzeit ab wirksam.                      darüber, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd\ngesichert erscheint.\nc) (entfällt)\n(3) Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde\n§ 59                              im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n(entfällt)                                                  Innern Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2\nd) Antrag                              zulassen.\n(4) Die Entlassung tritt mit Ende des Monats ein,\n§ 60                             der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten\n:Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung ver-             die Entlassungsverfügung mitgeteilt worden ist.\nlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten\nschriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, so-                                        § 64\nlange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch                     (1) Die auf Grund des § 63 ausscheid-enden weib-\nnicht zugegangen ist, ohn-e Zustimmung der Entlas-              lichen Beamten erhalten eine Abfindung nach\nsungsbehörde nur innerhalb zweier Wochen zu-                    Abs. 2, auch wenn sie Beamte auf Widerruf sind.\nrückgenommen werden, nachdem sie dem Dienst-                    Durch di-e Abfindung werden alle Versorgungs-\nvorgesetzten zugegangen war. Dem Verlangen muß                  bezüge abgegolten.\nentsprochen werden, jedoch kann die Entlassung so                   (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zwei-\nlange hinausgeschoben werden, bis der Beamte                    ten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach\nseine Amtsgeschäfte ordnungsmäßig erledigt hat.                 vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das\nDreifache der Dienstbezüge des letzten Monats\ne) Widerruf\nund steigt vom vollend-eten sechsten Dienstjahr ab\n§ 61                             um je einen Monatsbetrag, bis sie nach vollendetem\nDer Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen            vierzehnten Dienstjahr als Höchstbetrag das Zwölf-\nwerden; nach Erreichung der Altersgrenze (§ 68) ist            fache des letzten Monatsbetrags erreicht. Der\ner zu entlassen. Dies gilt nicht, wenn er nach § 76             Monatsbetrag ist nach den für ledige Beamte gelten-\nÄbs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt wird.                   den Grundsätzen zu berechnen.\n§ 62                                 (3) Bei einem .Wartestandsbeamten werden die\n(1) Der Widerruf wird wirksam, sobald er dem                Dienstbezüge zugrunde gelegt, die ihm im Zeit-\nBeamten mitgeteilt ist, wenn nicht ein späterer Zeit-           punkt der Entlassung als ledigem Beamten zuge-\npunkt bestimmt wird.                                            standen hätten, wenn er nicht in den Wartestand\n(2) Der durch Widerruf Entlassene erhält für den            versetzt worden wäre.\nMonat, in dem ihm der Widerruf mitgeteilt worden                    (4) (entfällt)\nist, seine vollen Bezüge. Er erhält ferner, falls er                                        §.65\nmit Dienstbezügen angestellt war, als Ubergangs-                    Als Dienstzeit gilt die Zeit, die der weibliche\ngeld nach vollendeter                                           Beamte nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\neinjähriger Dienstzeit das Einfache,                    jahres im Dienste des Reichs oder anderer Körper-\ndreijähriger Dienstzeit das Zweifache,                   schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-\nfünfjähriger Dienstzeit das Dreifache,                  lichen Rechts als Beamt-er, Angestellter oder Ar-\nachtjähriger Dienstzeit das Vierfache,                   beiter zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits","Nr. 30 -    Tag der Ausgabe: B01m, den 11. Juli 1950                                  291\ndurch Gewährung einer anderen Abfindung oder                                         c) Antrag\ndurch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist.\n§ 70\nIn die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehren-\namtlichen Tätigkeit nicht einbezogen.                          Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, der das\nzweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann\ng) E n t 1 a s s u n g s v e r f ü g u n g\nauf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der\nund Folgen der Entlassung\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.\n§ 66\nd) ( entfällt)\n(1) Die Entlassung wird, wenn durch \"Gesetz oder\nErlaß des Bundespräsidenten nichts anderes vor-                                          § 71\ngeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die nach § 24      ( entfällt)\nfür die Ernennung des Beamten zuständig wäre.                                       e) (entfällt)\nDie Verfügung ist dem Beamten schriftlich mit-\n§ 72\nzuteilen.\n(entfällt)\n(2) Nach der Entlassung hat der Beamte keinen\nAnspruch auf Dienstbezüge und Versorgung; er                               f) D i e n s t u n f ä h i g k e ~ t\ndarf, unbeschadet der Vorschrift des § 37 Abs. 2                                         § 73\nSatz 7 und Abs. 3, die Amtsbezeichnung und die im               (1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist\nZusammenhange mit dem Amte verliehenen Titel                 in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge\nnicht führen und die Dienstkleidung nicht tragen.            eines      körperlichen      Gebrechens        oder wegen\nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte\n3. Eintritt in den Ruhestand.\nzur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig\n§ 67                           ist (dienstunfähig); als dienstunfähig kann der\n(1) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ein-              Beamte auch dann angesehen werden, wenn er in-\ntritt in den Ruhestand.                                     folge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten\n(2) Wird die Arbeitskraft eines Beamten durch            mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und\nsein Amt nur nebenbei beansprucht, oder handelt es          keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer\nsich um Dienstgeschäfte. die ihrer Natur nach vor-          sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Be-\nübergehend sind, so endet das Beamtenverhältnis             stehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit de~ Be-\nstatt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-             amten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der\nlassung (§ 66). Ob die Voraussetzungen des Satzes 1          Behörde ärztlich untersuchen und beobachten zu\nvorliegen, bestimmt die Behörde bei der Er-                  lassen.\nnennung . . . .                                                 (2) Für einzelne Beamtengruppen können für die\n(3) Für die unter Abs. 2 fallenden Beamten gilt          Beurteilung der Dienstunfähigkeit besondere gesetz-\n§ 61 Satz 1 Halbsatz 2 nicht.                               liche Vorschriften erlassen werden.\na) A 1 t e r s g r e n z e                                              § 74\n§ 68                              (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 13 in den\nRuhestand zu versetzen, so wird seine Dienstun-\n(1) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten\nfähigkeit durch die Erklärung seines unmittelbaren\nmit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem\nDienstvorgesetzten festgestellt, daß er ihn nach\nsie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für\npflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig halte,\neinzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine\nseine Amtspflichten zu erfüllen. Bei Wartestands•\nfrühere Altersgrenze vorgesehen werden.\nbeamten ist für die Erklärung der Dienstunfähigkeit\n(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\ndie oberste Dienstbehörde oder die von ihr be•\nVerwaltung im Einzelfall die Fortführung der\nstimmte Behörde zuständig; fehlt eine oberste\nDienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten\nDiensthehörde, so bestimmt der Bundesminister des\nfordern, kann die Bundesregierung auf Antrag der\nInnern, welche Behörde die Erklärung abzugeben hat.\nobersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhe-\nstand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hin-                (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand\nausschieben. Unter der gleichen Voraussetzung kann          entscheidende Behörde ist an die Erklärung des\nim Fall des Abs. 1 Satz 2 der zuständige Bundes-            unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;\nminister die Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten        sie kann auch andere Beweise erheben.\nLebensjahr verlängern; er kann nachgeordnete Be-                                          § 75\nhörden ermächtigen, die Altersgrenze bis um fünf                (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für\nMonate zu verlängern.                                       dienstunfähig {§ 73) und beantragt dieser die Ver•\n(3) Ein Ruhestandsbeamter, der das fünfund-               setzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienst-\nsechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht             vorgesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit,\nwieder zum Beamten ernannt werden. Ist er er-               daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt\nnannt, so ist er zu entlassen.                              sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in\nb) Zeit ab 1 auf                         den Ruhestand anzugeben. Hält der Dienstvor-\ngesetzte zur Durchführung des Verfahrens die Be-\n§ 69                          stellung eines Pflegers für erforderlich, so beantragt\nDer Beamte auf Zeit tritt, abgesehen von dem             er die Bestellung des Pflegers beim Amtsgericht.\nFall des § 68, mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt      Das Amtsgericht hat d-em Antrage zu entsprechen.\nist, in den Ruhestand, wenn er nicht nach § 58 ent-             (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb\nlassen wird.                                                von vier Wochen keine Einwendungen, so ent·","292                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nscheidet die nach § 78 Abs. 1 zuständige Stelle                         h) W a r t e s t a n d s b e a m t e\nüber die Versetzung in den Ruhestand.                                                  § 77\n(3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-           (1) Der Wartestandsbeamte kann auf seinen An-\ndet die oberste Dienstbehörde oder die für die           trag jederzeit in den Ruhestand versetzt werden.\nVersetzung in den Ruhestand zuständige nachge-\n(2) Er ist in den Ruhestand zu versetzen mit dem\nordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder\nEndes des Monats, in dem\nfortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beam-\nten oder seinem Pfleger zuzustellen. Wird das Ver-           1. eine fünfjährige Wartestandszeit abgelaufen\nfahren fortgeführt, so sind mit Ende der drei Mo-                 ist - der Lauf der Frist ist gehemmt, so-\nnate, die uuf den Monat der Mitteilung der Ent-                   lange der Beamte nach § 48 verwendet wird\nscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes                  - oder\ndie das Ruhegehalt überst-eigenden Dienstbezüge              2. die oberste Dienstbehörde festgestellt hat,\neinzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens                     daß er der ihm nach § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 2\nwird ein Beamter mit der Ermittlung des Sach-                     obliegenden Verpflichtung nicht nachgekom-\nverhalts beauftragt. Dieser Beamte hat die Rechte                 men ist.\nund Pflichten des Untersuchungsführers im förm-             (3) Wird ihm ein neues Amt übertragen, das nicht\nlichen Dienststrafverfahren. Der Beamte oder sein        derselben oder einer mindestens gleichwertigen\nPfleger ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach           Laufbahn angehört, so tritt er mit der Ubertra-\nAbschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder            gung des neuen Amtes aus seinem bisherigen Amt\nsein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen            in den Ruhestand.\nzu hören.                                                       i) V e r f ü g u n g ü b e r V e r s e t z u n g\n( 4) Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Be-               ,in den Ruhestand und Beginn\namten festgestellt, so ist das Verfahren einzustel-                         des Ruhestandes\nlen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem                                       § 78\nPfleger zuzustellen; die nach Abs. 3 Satz 3 ein-\n(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn\nbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die\ndurch gesetzliche Vorschrift oder durch Erlaß des\nDienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte\nBundespräsidenten nichts anderes vorgeschrieben\nmit Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung\nist, von der Stelle verfügt; die nach § 24 für die\nmitgeteilt ist, in den Ruhestand versetzt; die ein-\nErnennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem\nbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. So-\nBeamten schriftlich mitzuteilen. Sie kann bis zum\nfern nicht der Bundespräsident oder die oberste\nBeginn des Ruhestandes zurückgenommen wer-\nDienstbehörde den Beamten in den Ruhestand ver-\nsetzt hat, entscheidet auf einen innerhalb einer         den ....\nAusschlußfrist von zwei Wochen zu stellenden An-            (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den\ntrag des Beamten oder seines Pflegers die oberste        Fällen der §§ 68, 69, 75 Abs. 4, § 77 Abs. 2 und 3,\nDienstbehörde darüber, ob die Versetzung in den          mit Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen,\nRuhestand aufrechterhalten wird.                         in dem dem Beamten die Versetzung in den Ruhe-\nstand mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung\ng) De a m t e a u f W i d e r r u f          der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag\noder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten\n§ 76\nein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.\n(1) Der Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen\n(3) Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt nach\nist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge\nvon Krankheit, Verwundung oder sonstiger Be-            den VorschrHten des Abschnitts VIII.\nschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes                               Abschnitt VIII\nzugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.                                      Versorgung\n(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,               1. Versorgung der Warte- und Ruhestands-\nwenn er aus anderen Gründen dienstunfähig ge-                                       beamten\nworden ist oder wenn er die Altersgrenze {§ 68                                         § 79\nAbs. 1) erreicht hat .                                       Das Wartegeld und das Ruhegehalt werden auf\n(3) Wird der Beamte im Fall des Abs. 2 nicht        der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nin den Ruhestand versetzt, sondern durch Wider-          und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.\nruf entlassen, so kann ihm an Stelle des Uber-            a) R u h e g e h a 1 t f ä h i g e D i e n s t b e z ü g e\ngangsgeldes (§ 62) auf Zeit oder lebenslänglich ein\n§ 80\nUnterhaltsbeitrag bewilligt werden. Hat der Be-\namte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch                (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nnicht vollendet, so kann nur ein Unterhaltsbeitrag            1. das von dem Beamten nach dem Besoldungs-\nauf Zeit bewilligt werden. Die Bewilligung auf                    recht _zuletzt bezogene Grundgehalt oder die\nZeit ist widerruflich. Sie kann bei ihrem Ablauf                  zuletzt bezogenen, dem Grundgehalt ent•\nverlängert werden.                                                sprechenden Dienstbezüge,\n(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft          2. der Wohnungsgeldzuschuß nach dem Besol-\ndie oberste Bundesbehörde mit Zustimmung des                       dungsrecht,\nBundesministers der Finanzen. Sie kann ihre Be-               3. sonstige Dienstbezüge des Beamten, die im\nfugnis mit Zustimmung des Bundesministers der                     Besoldungsrecht oder im Haushaltsplan als\nFinanzen auf andere Behörden übertragen ...•                      ruhegehaltfähig bezeichnet sind.","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                                293\n(2) Hat ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit                                   § 83\ndie Bezüge aus seinem nicht als Eingangsstelle                (1) Die Zeit eines Kriegsdienstes in der früheren\nseiner Laufbahn g-eltenclen Amt nicht mindestens          Wehrmacht oder die Zeit einer Kriegsgefangen-\nein Jahr erhalten, so tr-eten an Stelle der im Abs. 1     schaft wird, auch wenn sie vor Vollendung des\nbezeichneten Dienstbezüge die entsprechenden Be-          siebenundzwanzigsten Lebensjahres li-egt, mit der\nzüge aus dem vor seiner Ernennung bekleideten             gleichen Erhöhung angerechnet wie bei Angehöri-\nAmt; hat der B-earnlc ein Amt nicht bekleidet, so         gen der früheren Wehrmacht.\nsetzt die oberste Dicnslbehörcle im Einvernehmen             (2) Das gleiche gilt für Beamte, die nach den §§\nmit dem Bundesminister der Finanzen die ruhe-             2 bis 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Be-\ngehaltfähigen Dienstbezüge in Grenzen von fünfzig        rufsbeamtentums vom 7. April 1933 betroffen und\nvom Hundert der Sätze nach Abs. 1 fest.                  als Wiedergutmachungsfälle anerkannt worden\n(3) Abs. 2 gilt nicht in den Fällen des § 43. Er       sind.\ngilt auch nicht, wenn der B-eamte vor Ablauf des                                      § 84\nJahres verstorben oder infolge eines Dienstunfalls            (1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in\noder einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen           außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der an\nBeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden         das Mittelmeer grenzenden außereuropäischen Län•\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes           der kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie\nzugezog-en hat, in den Ruhestand getreten ist.          · vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens•\njahres liegt, einfach, im übrigen bis zur Grenze des\nb)   Ruh e g eh a 1 t f ä h i g e Dien s t zeit      Dopp-elten berücksichtigt werden, wenn sie ununter-\n§ 81                          brochen mindestens sechs Monate betragen hat.\n(1)   Ruhegehallfähig ist die Dienstzeit des Be-       Gleiches gilt für Seereisen in außerheimischen Ge-\namten vom Tage seiner ersten Ernennung an ein-            wässern. Näheres wird durch Verordnung der\nschließlich der Zeit, in der er sich im Wartestand        Bundesregierung bestimmt.\nbefindet. Unberücksichtigt bleibt j-edoch die Zeit           (2) Als Zeit der Verwendung in außereuropäischen\nLändern kann auch die Z-eit anerkannt werden,\n1. eines Beamtenverhältnisses nach § 67 Abs. 2,       während der sich ein Beamter infolge Internierung\n2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,                   oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und\n3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn         von dem Beamten nicht verschuld-eten Gründen in\nnicht die Berücksichtigung bei Erteilung,         diesen Ländern aufgehalten hat. Ist der Aufenthalt\nspätestens bei Beendigung eines den öffent-       durch Verschulden des Beamten verlängert worden,\nlichen B-elangen dienenden Urlaubs zuge-          so bleibt die Zeit der Verlängerung unberück-\nstanden ist,                                      sichtigt.\n4. vor Vollendung cles siebenundzwanzigsten              (3) Ist die Dienstzeit nach Abs. 1 und 2 bereits\nLebensjahres,                                     nach § 83 zu berücksichtigen, so wird sie nicht\n5. für die eine Abfindung oder ein Ubergangs-         weiter angerechnet.\ngelcl aus ölfonllichen Mitteln gewährt worden        (4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe•\nist,                                             hörde im Einvernehmen mit d-em Bundesminister\n6. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-        der Finanzen . . . .\ngehaltsberechli gung nur Gebühren bezieht,                                    § 85\nsoweit sie nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 2a be-           (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll·\nrücksichtigt wird.                                 endung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres\n(2) Ist ein Beam ler, der infolge Urteils eines Ge-       1. (entfällt)\nrichts oder eines Dienststrafgerichts aus dem Be-             2. a) als Rechtsanwalt, als Verwaltungsrechts-\namtenverhältnis ausgeschieden war, später wieder                      rat oder als Beamter oder Notar, der ohne\nzum Beamten ernannt worden, so wird die Dienst-                       Ruhegehaltsberechtigung nur G-ebühren\nzeit, die er vor dem Ausscheiden aus dem Beamten-\nbezieht,\nverhältnis zurückgelegt hat, nicht in die ruhe-\nb) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Re•\ngehaltfähige Dienstzeit eingerechnet. Das gleiche\nligionsgesellschaft und ihrer Verbände\ngilt, wenn der Beamte, dem ein gerichtliches Straf-\noder im nichtöffentlichen Schuldienst tätig\nverfahr-en oder ein Dienststrafverfahren drohte, auf\nseinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen                     gewesen ist,\nist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen                 3. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates\nzulassen.                                                          oder einer zwischenstaatlichen öffentlichen\nEinrichtung gestanden hat,\n§ 82\n4. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech-\nRuhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der ein                  nischem oder wirtschaftlichem Gebiet beson-\nBeamter vor seiner Ernennung nach Vollendung des                   dere Fachkenntnisse erworben hat, die die\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres                                  notwendige Voraussetzung für die Wahr-\n1. im Dienste der früheren Wehrmacht oder im                   nehmung seines Amtes bilden,\nVollzugsdienste der Polizei gestanden hat,             5. im privatrechtlichen Vertragsverhältnis im\n2. (entfällt)                                                  Dienste des Reichs oder anderer Körperschaf·\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n3. (entfällt)\nRechts ununterbrochen hauptberuflich eine in\n4. (entfällt)                                                  der Regel einem Beamten obliegende oder","294                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nspäter einem Beamten übertragene entgelt-           Zweifel die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen\nliche Beschäftigung wahrgenommen hat, die zu        mit dem Bundesminister der Finanzen. • . .\nseiner Ernennung führte,\n(2) Das Ruhegehalt darf nicht hinter sechzig vom\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt        Hundert der niedrigsten ruhegehaltfähigen Dienst-\nwerden. Die Zeiten zu 2a und 4 dürfen höchstens            bezüge der untersten Besoldungsgruppe der Reichs-\nbis zur Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus        besoldungsordnung A zurückbleiben.\nberücksichtigt werden.\n(3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Unterhalts-\n(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-\nbeitrag nach § 76 Abs. 3; im Fall des § 76 Abs. 3\nhörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nSatz 2 darf er fünfunddreißig vom Hundert der ruhe-\nder Finanzen ...\ngehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\nc) W a r tegeld\n§ 90\n§ 86\n(1) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher\nDas Wartegeld beträgt achtzig vom Hundert der\nein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes volle\nbekleidet und diese Bezüge wenigstens ein Jahr be-\nund angefangene Jahr, das dem Beamten an fünf-\nzogen hat, wird, sofern der Beamte in ein mit ge•\nzehn Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit fehlt,\nringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht\nwird jedoch dus Wartegeld um zwei vom Hundert\nlediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge niedriger be-\nAntraJ übergetreten ist, nach den ruhegehaltfähigen\nmessen. Das Wartegeld beträgt in keinem Fall\nDienstbezügen des früheren Amts und der gesamten\nmehr als achtzig vom Hundert der ruhegehalt-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhe-\nfähigen Dienstbezüge eines Beamt€n aus der End-\ngehalt darf jedoch die letzten ruhegehaltfähigen\nstufe der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichs-\nDienstbezüge nicht übersteigen.\nbesoldungsordnung. Hat der Beamte indessen zur\nZeit seiner Versetzung in den Wartestand bereits              (2) Das Ruhegehalt eines \\Vartestandsbeamten,\nein höheres Ruhegehalt erdient, so erhält er ein           der nach § 48 Dienst geleistet hat, wird nach den\nWartegeld in Höhe des zu diesem Zeitpunkt er-              ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet, die\ndienten Ruhegehalts.                                       nach § 87 der Berechnung seines Wartegeldes zu-\n§ 87                             grunde gelegt sind oder zugrunde zu legen wären.\nScheidet der Beamte aus einer Dienstleistung im                                     § 91\nSinne des § 48 wieder aus, so wird sein Wartegeld             Das Ruhegehalt wird von dem Beginn des Ruhe-\nunter Berücksichtigung der während der Dienst-             standes ab gewährt.\nleistung zuletzt bezogenen Dienstbezüge und der\nverlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit neu fest-                    2. Hinterbliebenenversorgung\ngesetzt.                                                                    a) S t e r b e m o n a t\nd) R u h e g e h a l t\n§ 92\n§ 88\n(1) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich             (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-\nRuhegehalt.                                                bleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Ver-\nstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von\n(2) Ein Ruhcstandsbeamter, der wieder zum Be-\nDienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.\namten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist,\nerhält das Ruhegehalt aus dem neuen Amte nur,                 (2) Bei Warte- und Ruhestandsbeamten sowie bei\nwenn er es wenigstens ein Jahr bekleidet hat.              entlassenen Beamten auf Widerruf tritt an die\nStelle der Bezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt\n§ 89                             oder der Unterhaltsbeitrag. Den Erben eines im\n(l) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-          öffentlichen Dienste (§ 127 Abs. 4) verwendeten\ndreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-          Warte- oder Ruhestandsbeamten verbleiben die für\nbezüge. Es erhöht sich bei den Beamten                     den Sterbemonat fälligen Bezüge.\ndes einfachen und des mittleren Dienstes nach           (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten\njedem der ersten fünfzehn vollen Jahre,            Teile der Sterbemonatsbezüge können statt an die\ndes gehobenen Dienstes nach zwei ruhegehalt-         Erben auch an die Witwe oder die ehelichen oder\nfähigen Dienstjahren und in den folgenden          für ehelich erklärten Abkömmlinge des Verstor-\nfünfzehn vollen Jahren,                            benen gezahlt werden.\ndes höheren Dienstes nach drei ruhegehalt-                             b) Sterbe g e 1 d\nfähigen Dienstjahren und in den folgenden\nsechzehn vollen Jahren                                                       § 93\nder ruhegebaltfühigen Dienstzeit um je zwei vom               (1) Die Witwe sowte die ehelichen und für ehe-\nHundert, in den folgenden vollen Jahren dieser             lich erklärten Abkömmlinge eines männlichen Be-\nDienstzei.t um je eins vom Hundert, höchstens bis          amten mit Dienstbezügen erhalten für die auf den\nachtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-          Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbegeld\nbezüge. Nach dem Ende des Monats, in dem der               die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließlich\nBeamte das fünf und sechzigste Lebensjahr vollendet        der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten be-\nhat, beträgt das Ruhegehalt höchstens fünfund-             stimmten Einkünfte. Bei Warte- und Ruhestands-\nsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-          beamten sowie bei enlassenen Beamten auf Wider-\nbezüge. Die Entscheidung darüber, welcher der vor-         ruf tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Warte-\ngenannten Gruppen der Beamte angehört, trifft im           geld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag","Nr. 30      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                            295\n(2) Das gleiche gill für die Kinder eines verstor-                                   § 98\nbenen weiblichen ßc.,arnl.en.                                    (1) Das \\Nitwengeld beträgt sechzig vom Hun-\ndert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten\n§ 94\nhat oder das er erhalten hätte, wenn er am Todes-\nSind ilinl.crhliebc~ne im Sinne des § 93 nicht vor-        tage in den Ruhestand getreten wäre, höchstens\nhanden, so kann die' oberste Dienstbehörde oder die           jedoch fünfundvierzig vom Hundert der ruhegehalt-\nvon ihr bestimmte Behörde ein Sterbegeld nach                 fähigen Dienstbezüge.\n§ 9'.1 auf Antruf~ ga.nz ocler teilweise bewilligen,             (2) Auf die Berechnung des Witwengeldes ist ein\nl. wenn der Verstorbene Verwandte der auf-                 Ruhen des Ruhegehalts (§§ 127, 128) ohne Einfluß.\nsteigenden Linie, Geschwister, Geschwister-\n§ 98 a\nkinder, Stiefkinder oder an Kindes Statt an-           (cnlfi:illl)\ngcmommenc! Kinder, deren Ernährer er ganz\n§ 99\noder übc~rwiegencl gewesen ist, in bedürftiger\nLaRe hinterlassen bat. odpr                               (1) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind, dessen\nMutter noch lebt und zur Zeit des Todes .des\n2. wenn dc:1 Nc1chlaß nicht dusrcicht, um die\nVerstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berech-\nKosten d0r [(•!zlen KrankhciL und der Bestat-\ntigt war, ein Fünftel und, wenn auch die Mutter\ntung zt1 cleck,,11.\nnicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ver-\n§ 95                          slorhenen nicht zum Bezuge von Witwengeld be-\n(l) Das                rl wird bc~i rn Nach weis des Todes rechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes.\nim voraus in einc~r Sumn1c· gezahlt. Liegen wich-                (2) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind eines\ntige Gründe vor, so kann von der Auszahlung des               weiblichen Beamten als Halbwaise höchstens zwölf\nSlerb2geldes in einer Snmine abgesehen und eine               vom Hundert, als Vollwaise höchstens zwanzig vom\nandere Zahlung,;arl bestimm! werden.                          f1undert des Ruhegehalts, das die Verstorbene er-\n(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, an wen             halten hat oder das sie erhalten hätte, wenn sie\ndas Sterbegeld zu 1.ahl<'n oder wie es nnter mehrere          am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Der\nBerechlii~te zu verteilen ist. Sie kann diese Befugnis        Berechnung darf jedoch höchstens ein Ruhegehalt\nauf anrl('r.P Br,j,t'irdf'n (·1berlragf:n, ••.                von fünfundsiebenzig vom Hundert der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden.\n§%                               (3)  Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird\n(1) Das Sterbegeld kann weder abgelrelen noch              nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes\nverpfändet noch gepländel werden                              Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind\n(2) Forderunge11 des Di()llslhcrrn gegen den Ver-          nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist\nstorbenen aus Vorschuß- oder Darl(chnsgewährungen             als das bisherige. Das bisherige Waisengeld er-\nsowie aus UberhPbungen von Dienstbezügen. Warte-              1ischt in diesem Fall.\ngeld, Ruhegehalt ode1 Unterhaltsbeitrag können                                         § 100\nangerechnet werden. Der Witwe und den Waisen                     (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-\nmuß jedoch (!in Teilbetrag des St.erbegeldes beiassen         zeln noch zusammen den Betrag des Ruhegehalts\nwerclen, der dem der Pfändung nichl unterliegenden            übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder\nTeil des Witwen- und Waisengeldes für diese drei              das er zu erhalten hätte, wenn er am Todestage in\nMonate entsprecl1en würde                                     den Ruhestand getreten wäre. § 99 Abs. 2 Satz 2\ngilt auch hier. Ergibt sich an Witwen- und Waisen-\nc) W i t w c n - u n cl W a i s e n g e 1 d         geld zusammen ein höherer Betrag, so werden die\n§ 97                          einzelnen Sätze im gleichen Verhältnis gekürzt.\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder\n(1) Die Witwe und die ehelichen Kinder eines\nWaisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-\nmännlichen Beamten, der zur Zeil. seines Todes\noder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten\nRuhegehalt erhalten b2Hte, sowie die Witwe und\nvom Beginn des folgenden Kalendermonats an in-\ndie ehelichen Kind,)r eines rnünnlichen Ruhestands-\nsoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht die vollen\nbcamt.en erhaltc\"n Witwen- und Waisengeld. Dies\nBeträge nach den §§ 98, 99 erhalten.\ngilt nicht für clie Ehdrnu des vc'rnlorbenen Beamten,\nwenn bei dessen Tod die) EJieliclw Gemeinschaft                                        § 101\naufgehoben war (§§ 1575, 1587 cles ßiirgerlichen                 (1) Kein Witwengeld erhält die Witwe, wenn die\nGesetzbuches).\nEhe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb\n(2) Den ehelichen Kindern stehen die! vor der Be-          dreier Monate vor seinem Ableben unter Umstän-\nendigung des Beamt1'nv0rhültnisses für ehelich er-            den geschlossen worden ist, welche die Annahme\nklärten Kinder gleich.                                        rechtfertigen, daß mit der Heirat allein oder über~\n(3)  Den unehelicben und den nach Beendigung               wiegend der Zweck verfolgt worden ist, der Witwe\ndes Beamtenverhältnisses für ehelich erklärten                den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.\nKindern eines verstorbenen männlichen Beamten                    (2) Kein Witwen- und Waisengeld erhalten die\nkann die oberste Dicnslbehördc bis zur Vollendung             Witwe und die Kinder eines Beamten aus einer\ndes achtzehnten Lebensjahres als Unterhaltsbeitrag            Ehe, die erst nach dem Eintritt des Beamten in den\nden dem Beamten bei l.ebzcilen gezahllen Kinder-              Ruhestand geschlossen worden ist. Das gleiche gilt\nzuschlag gewähren.                                            für die Kinder eines weiblichen Beamten, die erst\n(4) Das gleiche ~~ilt für die Kinder eines verstor-        nac.h dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand\nbenen weiblichen Beamten oder Ruhestandsbeamten,              geboren sind, Die oberste Dienstbehörde kann je„","296                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der              (2) Kehrt der Verschollene zurüd{, so lebt sein\nFinanzen Witwen- und Waisengeld in Grenzen der           Anspruch auf Dienstbezüge, soweit nicht besondere\ngeselzJidwn HinterbliebenPnbezüge bewilligen.            Vorschriften entgegenstehen, sowie auf Wartegeld\n§ 102                         oder Ruhegehalt mit der Maßgabe wieder auf, daß\ndie den Hinterbliebenen nach Abs. 1 zugesproche·\n(1) Wcir die Ehe eines verstorbenen Beamten oder     nen Bezüge anzurechnen sind.\nRuhestandsbeantlen geschieden und der Verstor-\nbene allein für schuldig erklärt, so kann die oberste                            3. Unfallfürsorge\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem Buncles-                                         § 107\nrninisl.er der Finanzen der früheren Ehefrau einen           (1) \\,Vird ein Beamter durch einen DienstunfoH\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen          verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\nWitwen(Jeldes widerruflich bewilligen. Kommt ein          Unfallfürsorge gewährt.\nUnterhaltsbeitrag neben gesetzlichen Hinterbliebe-           (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung\nnenbezügen in Frage, so darf durch seine Gewäh-          beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich be-\nnmg das RuherJehalt des Verstorbenen nicht über-         stimmbares, einen Körperschaden verursachendes\nschritten werden.                                         Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes\n(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-       eingetreten ist. Dienst ist auch\namten die eheliche Cemeinschaft aufgehoben war                    1. die Ausführung einer Dienstreise oder eines\n(§§ 1575, 1587 des Blirger11chen Gesetzbuchs).                        Dienstganges und die dienstliche Tätigkeit\n§ 103                                       am Bestimmungsort,\n2. die Teilnahme an den von der obersten\nDer Witwe und den Kindern eines Beamten auf\nDienstbehörde angeordneten, unter Auf-\nWiderruf, dem gerntiß § 76 Abs. 3 ein Unterhalts-\nsicht etnes Vorgesetzten oder einer von\nbeitrag bewi1ligt worden ist oder hätte bewilligt\ndiesem bestellten Aufsichtsperson aus-\nwerden können, kann die oberste Dienstbehörde im\ngeführten Leibesübungen,\nEinvcrnel1mcn mit dem Bundesminister der Finan-\n3, die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstal-\nzen die in den §§ 97 bis 102 vorgesehene Versor-\ntungen der von der obersten Dienst-\ngung bis zur gesetzlichen Höhe als Unterhaltsbeitrag\nbehörde angeordneten Schulungslehrgänge\nlebenslänglich oder auf Zeit bewilligen. Die oberste\neinschließlich der zu Lehrzwecken angeord-\nDienstbehörde kann die Befugnis, eine auf Zeit be-\nneten Dbungen und Besichtigungen,\nwilligte Versorgung crnf begrenzte Zeit weiterzu-\nbewilligen, auf andere Behörden übertragen.              Das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle\n§ 104                          gilt als Dienst.\nDienstzeiten eines verstorbenen Beamten, die im           (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\nFall seiner Versetzung in den Ruhestand nach §§          dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkran-\n84, 85 als ruherJehaltfähig hätten berücksichtigt        kung an bestimmten übertragbaren Krankheiten\nwerden können, dürfen auch bei Bemessung des             besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krank·\nWitwen- und Waisengeldes oder eines Unterhalts-          heit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß\nbeitrags nach § 103 durch die oberste Dienstbehörde      der Beamte sich die Krankheit außerhalb des\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der               Dienstes zugezogen hat.\nFinanzen berücksichtigt werden.                              (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\n§ 105                         ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,\nDie Zahlung des Wi lwen- und Waisengeldes und        wenn er\ndes Unterhaltsbeitrags nach § 103 beginnt mit Ab-                  l. zur Vergeltung für ein dienstliches Vor-\n]auf der Zeit, für die Sterbegeld gewährt ist; Wai-                   gehen\nsen, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind,                 2. (entfällt)\nerhalten \"\\,Vaiseng(,:]d schon für den Geburtsmonat.\nangegriffen wird.\n§ 106                                                      § 108\n(1) Ist ein Bc~amter oder ein Ruhestandsbeamter,\nDie Unfallfürsorge besteht in\ndessen .Hinterbliebene mich §§ 97 bis 103 im FalL            1. einem Heilverfahren für den Verletzten\nseines Todes Witwen- oder Waisengeld oder einen                  (§§ 109, 110),\nUnterhaltsbeitrag erhalten können, verschollen, so           2. einem Ruhegehalt, wenn infolge des Unfalls\nkann die oberste Dienstbehörde den Hinterbliebe-                 der Beamte dienstunfähig geworden ist und\nnen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der                   sein Beamtenverhältnis endet (§ l 11),\nFinc.rnzen dic!se Bezüge auch schon vor der Todes-          3. einer Hinterbliebenenversorgung, wenn der\nerklärung w~wJhren, wenn das Ableben des Ver-                    Beamte infolge des Unfalls gestorben ist\nschoJJenen mit Wc1hrscheinlichkeit anzunehmen ist.               (§ 113).\nDen Tc1g, mit den1 die Zahlung der Bezüge beginnt,       Neben einer Versorgung nach Nr. 2 und 3 ,Nird\nbPstirnrnt in diesem Fall die oberste Dienstbehörde;     eine Versorgung nach den allgemeinen Vorschrif-\nmit dem Beuinn der Zahlung erlischt der Anspruch\nten nicht gewährt.\ndes Verschollenen auf Dienstbezüge, Wartegeld                                          §. 109\nocf~~r Ruhq;cd1alt. Ist eine Witwe. oder sind Waisen\nDas Heilverfahren umfaßt die notwendige\nnicht vorlianden, so bestimmt die oberste Dienst-\nbehörde~ cfpn Tag, mit dern die Zahlung der Bezüge           l. ärztliche Behandlung,\nauf hört. . . . §§ 92, 93 ~Jelten hier nicht.                 2. Pflege,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                                297\n3. Versorgung mit Arznei und anderen Heil-                                        § 114\nmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,          Bleibt das allgemeine Sterbegeld (§ 93) unter dem\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, die       Gesamtbetrage der für drei Monate zu gewährenden\nden Erfolg der Heilbehandlung sichern oder         Hinterbliebenenversorgung nach §§ 115 bis 118, so\ndie Folgen der Verletzung erleichtern sollen.      ist dieser als Sterbegeld zu gewähren.\n§ 110                                                   § 115\nIst der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos,          Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert\ndaß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege be-            des Ruhegehalts nach §§ 111, 112.\nstehen. kann, so sind ihm bis zur Zahlung des Ruhe-                                  § 116\ngehalts die Kosten einer angenommenen notwen-\n(1) Das Waisengeld beträgt für jedes eheliche\ndigen Pflegekraft zu erstatten, sofern nicht der\nKind zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstherr s~lhsl: für die Pflege Sorge trägt.\nDienstbezüge des Verstorbenen. Den ehelichen\n§ 111                         Kind-ern stehen gleich\n(1) Das Ruhegehalt beträgt sechsundsechzigzwei-            1. die für ehelich erklärten Kinder,\ndrittel vom Hundert der ruher{ehaHfähigen Dienst-             2. die elternlosen Enkel, die der Verstorbene zur\nbezüge des Verletzten.                                            Zeit seines Todes unentgeltlich unterhalten hat.\n(2) Würd-e das Ruhegehalt nach den allgemeinen             (2) Die Kinder eines weiblichen Beamten erhalten\nVorschriften bereits siebenundvierzig vom Hundert          Waisengeld.\noder mehr der ruhegehallfähigen Dienstbezüge be-                                     § 117\ntragen, so ist es um zwanzig vom Hundert der\n(1) Verwandten der aufsteigenden Linie, der,en\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen, jedoch          Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den\nnicht über achtzig vom Hundert dieser Dienst-\nVerstorbenen bestritten wurde, ist für die Dauer\nbezüge hinaus.\nder Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag zu gewäh•\n(3) Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilf-      ren. Dieser beträgt insgesamt zwanzig vom Hun•\nlos geworden, daß er nicht ohne fremde Wartung·            dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ver•\nund Pflege bc~stehcn kann, so kann zu dem Ruhe-            storbenen.\ngehalt für die Dauer dieser Hilflosigkeit ein Zu-\n(2) Sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhan-\nschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen\nden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor\nDienstbezüge gewöhrt werden. Statt des besonde-\nden Großeltern gewährt; an die Stelle eines ver-\nren Zuschlags sind dem Verletzten auf Antrag die\nstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.\nKosten zu crstatlcn, die ibm durch Annahme einer\nnotwendigen Pflc;:ekraft erwachsen; in diesem Fall                                   § 118\nkann der Dienstherr an Stelle des Zuschlags selbst            Die Hinterbliebenenversorgung darf insgesamt\nfür die Pflege Sorge trag.en.                              weder das Ruhegehalt übersteigen, das der Beamte\n(4) Im übrigen gcJten die allgemeinen Vorschrif•       auf Grund des Dienstunfalls erhalten hat oder er-\nten über Ruhegehalt.                                       halten haben würde, noch fünfundsiebzig vom\n§ 112                        Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der\nDie ruhegehalLflihif?,Cn Di ::nst.bezüge bemessen       Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 111 Abs. 3) bleibt außer\nsich abweichend von § BO J\\hs. 1 Nr. 1 für einen          Betracht.\nVerletzten, cler .                                                                  § 119\n1. als Beamter au[ Lebenszeit oder auf Zeit ein           Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke\naufsteigender~ Gehalt bezieht ocbr als Beamter     oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mitge-\nauf Wiclerru f sich in einC'r Planstelle mit auf-   führt hat, beschädigt oder zerstört worden, so kann\nsteigendem Gehalt befindet: nach der Dienst•        dafür Ersatz geleistet werden; sind durch die erste\nnlterss lu fc seiner Dcsoldun gsgruppe, die er bis  Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nzur Vollendung cles fünfuncls-echzigsten Le-        entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar\nbensjahres hälte erreichen können,                  notwendige Aufwand zu ersetzen.\n2. als Bearnter auf Widerruf Diäten bezieht: nach                                § 120\ndem Mittel aus Anfangs- und Endgrundgehalt\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer\nder Besoldungsgruppe, in der ein solcher Be-\nBeamter, der auf Antrag oder durch Widerruf (§§\namter nach clen bestehenden Grundsätzen zu-\n60, 61) entlassen ist, erhält neben dem Heilverfah-\nerst angestellt werden kann.\nren für die Dauer einer durch den Dienstunf all\n§ 113\nverursachten\n(1) Die Hinlerbliebenenversorgung besteht in\n1. völligen Erwerbsunfähigkeit einen Unter-\n1. Sterbegeld (§ 114),                                 haltsbeitrag in Höhe von sechsundsechzigzwei-\n2. Witwengeld (§ 115),                                 drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen\n3. Waisengeld (§ 116),                                 Dienstbezüge,\n4. Unterhaltsbeitrag für Verwandte der auf-         2. Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-\nsteigenden Linie (§ 117).                           stens fünfundzwanzig vom Hundert den der\n(2) Im übrigen gellen die allgemeinen Vorschrif-             Minderung entsprechenden Teil des Unt,er•\nten für di-e llinterbliebenenversorgung. Der Unter-              haltsbeitrags nach Nr. 1.\nhaltsbeitrag (§ 117) ist hierbei wie ein Witwengeld        Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 111 Abs. 3\nzu behandeln.                                              entsprechend. Im Fall der Nr. 2 kann der Unter„","298                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nhall.sbcil.rc1g, solange~ der Verlelzle aus Anlaß des                                  § 122\nUnfalls 11nvcrscbulclct arbeitslos ist, bis auf den\n(1) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn\nBctrnr~ mich Nr. 1 erhöht werden.\nder Verletzte den Unfall entweder vorsätzlich oder\n(2) /\\ bs. 1 .\\.; ill nicht, wenn der Beamte un ler Um-  grob fahrlässig herbeigeführt hat.\nsliinclcn enllt1ssen worden ist, die in einem Dicnst-\n(2) Bat der Unfallverletzte eine die I-Ieilbehancl·\nsirafvcrldhrc11 zur Entfernung aus dem Di-enst ge-\nlu.ng betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder\nführt h~i I Len. Ob diese Vorausselzung vorliegt, cnl-\nsonst triftigen Grund nicht befolgt und wird da-\nschc icl(:1. rlir oberste Dienstbehörde . . . .\ndurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungün•\n(3) Die~ ruhq~chaltfähigen Dienstbezüge b2slim-          .stig beeinflußt, so kann die Unfallfürsorge inso-\nrncn sich nach § 80. Bei einem früher-en Beamten            weit versagt werden. Der Unfallverletzte ist auf\nauf Wiclcrr11 l ohne Dienstbezüge sind die Diäten zu-       diese Folgen schriftlich hinzu w-eisen. Satz 1 gilt\ngrunde zu lc~;cn, die er bei der Ernennung zum              nicht für Operationen, die einen erheblichen Ein•\naußerplanniüßigcn Beamten zuerst zu erhalten                griff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.\nh~illc. Der Unterhaltsbeitrag für ein-en früheren               (3) Hinterbliebenenversorgung wird nicht ge-\nBcam tcn im Sinne des § G7 Abs. 2 ist nach billigem         währt, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge-\nErmessen festzusetzen.                                      schloss-en ist.\n(4) Stirbl der frühere Beamte an den Folgen des\n{ 4) In den Fällen der Abs.   1 und 3 kann     die\nDienstunfalls, so erhalten seine Hint-erbliebenen           oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem\neinen Unlcrhallsbeitrag in Höhe der Versorgungs-            Bundesminister der Finanzen beim Vorliegen be-\nbcz()gc, die sich nach den allgemeinen Vorschriften\nsonderer Umstände eine Versorgung bis zur ge•\n(§§ 97 ff.) aus ejnem Ruhegehalt in Höhe des nach\nsetzlichen Höhe bewilligen.\nAbs. 1 und 3 berechneten Unterhaltsbeitrags er-\ngeben.       [sL der frühere Beamte nicht infolge des\n§ 123\nDienstunfalls verstorben, so kann seinen Hinter-\nbliebenen ein Unterhallsbeitrag nach den allge-                 {1)   Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dies-es\nmeinen Vorschriften widerruflich bewilligt werden,          Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von\nwenn cler Verletzte zur Zeit seines Todes einen             zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem\nUnl:erhallshr:itrag nach Abs. 1 bezogen hat. Eine           Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden. Die\nErhöhunf!, rrnch dem letzten Salz des Abs. 1 bleibt         Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die An-\naußer Betracht. Die IJüchstgrenze des § 118 gilt            sprüche bei der für den Wohnort des Ber-echtigten\nsinngemäß.                                                  zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemel-\n(5) Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend\ndet sind. In diesem Fall ist die Anmeldung unver-\nfür die Jlintcrbliebenen eines Beamten ohne                 züglich an die zuständige Stelle abzugeben und\nDienstbezüge und eines Beamten im Sinne des § 67            der Beteiligte davon zu benachrichtigen.\nAbs. 2, der im Dienst an den Folgen eines Dienst-               (2)  Nach Ablauf d-er Ausschlußfrist ist der An-\nunfalls vcrs lorlwn ist.                                    meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Unfall\nnoch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn\n§ 121\ngleichzeitig glaubhaft nachgewies-en wird, daß eine\n(1)   Erl1(d t Pin durch Dienstunfall verletzter frü-    den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst\nherer Bcarn Ler, cler weder in den Ruhestand ver-           später bemerkbar geworden oder daß der Berech-\nsetzt: noch nach § 120 zu behandeln ist, keine Ver-         tigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch\nsorgung, so kann ihm die oberste Dienstbehörde im           außerhalb seines Willens liegende Umstände abge-\nEinvcrnc~hmcn mit dem Bundesminister der Finan-·            halten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem\nzcn als Unfallfürsorge                                      eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das\n1. das Heilverfahren nach §§ 109, 110,                    Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, inner-\nhalb drei er Monate erfolgen.      Die Unfallfürsorge\n2. für clie Dauer einer durch den Dienstunfall            wird in diesen Fällen frühestens vom Tage der An-\nverursachten Erwerbsunfähigkeit oder Minde-           meldung ab gewährt.\nrung der Erw-erbsfähigkeit widerruflich einen\nUnterhaltsbeitrag                                        (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der\ngewähren.                                                    ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der\nBeteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen.\n(2) Der Unterhaltsbeitrag kann. bis zu sechsund-\nDen Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, ihre Be-\nsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-\nlange bei der Untersuchung zu wahren.\nfähigen Dienstbezüge, jedoch höchstens nach der\nEingangsstufe di~r Besoldungsgruppe gewährt wer-\nden, in der der Beamte sich zuletzt befunden hat;                                    § 124\nfür einen früheren Beamten auf Widerruf ohne                    (1)   Aus Anlaß eines Dienstunfalls haben An-\nDienstbezüge und einen Beamten im Sinne des                 sprüche der Beamte nur in den Grenzen der.§§ 107\n§ 67 Abs. 2 gcl tcn § 120 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3          bis 112 und § 120 Abs. 1 bis 3, die Hinterbliebenen\nlfolbsatz 1.                                                 nur in den Grenzen der §§ 113 bis 118 und § 120\n(3) Ein entsprechend bemessener Unterhaltsbei-           Abs. 4. Sie haben sich wegen dieser Ansprüche an\ntrag kann von der obersten Dienstbehörde im Ein-             den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                Dienstherrn auch dann zu halten, wenn sich der\nauch de:n I Iin lerbliebenen widerruflich gewährt            Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen\nwerden.                                                      Verwaltung ereignet hat.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                                  299\n(2)   Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-               (4)  Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine           der Abs. 1 und 2 ist jede Beschäftigung im Dienste\nöffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur            des Bundes oder anderer Körperschaften, Anstal-\ndann geltend gemacht werden, wenn der Unfall                ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der\ndurch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines            Verbände von solchen. Ihr steht gleich die Beschäf-\nBediensteten verursacht ist.                                 tigung mit einem Einkommen von mehr als 300\nDeutsche Mark monatlich bei Vereinigungen, Ein-\n(3)   Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\nrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes\nben unberührt.\nKapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öf-\n§ 125                        fentlicher Hand befindet; ob die Voraussetzungen\nzutreffen, entscheidet auf Antrag cier Behörde oder\nDie Ansprüche auf Erstattung der Kosten des              des Versorgungsberechtigten der Bundesminister\nHeilverfahrens (§ 109) und der Pflege (§§ 110, 111           der Finanzen ..\nAbs. 3) können weder abgetreten noch verpfändet\nnoch gepfändet werden.                 ·                        (5) (entfällt)\n4. Gemeinsame Vorschriften für Wartegeld,                                       § 128\nRuhegehalt, Witwen- und Waisengeld                   (1) Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld ruhen,\nsolange der Versorgungsberechtigte\na) F e s t s e t z u n g u n d Z a h l u n g d e r\n1. nicht deutscher Staatsangehöriger ist - die\nVersorgungsbezüge\noberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zu-\n§ 126                                 lassen - oder\n(1) Die oberste Dienstbehörde setzt das Warte-               2. ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde\ngeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld fest                        seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nund bestimmt, an wen das Witwen- und Waisen-                         außerhalb des Deutschen Reichs hat.\n_geld zu zahlen ist. Sie kann diese Befugnisse im            § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Abs. t\nauf andere Behörden übertragen.                              Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\n(2)   Di-e im Abs. 1 genannten Versorgungsbezüge         dem Versorgungsberechtigten durch den zuständi•\nsind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die            gen Bundesminister entzogen werden. . . •\nDienstbezüge der Beamten.                                           c) Z u s am m e n t r e f f e n m eh r e r e r\n(3) § 39 gilt sinngemäß.                                                Versorgungsbezüge\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge                                                   § 129\n§ 127                           (1)  Erhält ein Wartestandsbeamter aus einer Ver-\nwendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein\n(1) Ein Warte- oder Ruhestandsbeamter, der im            Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehalt-\nöffentlichen Dienst verwendet wird, erhält seine            ähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres\nVersorgungsbezüge nur insoweit, als das Einkom-             Wartegeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu\nmen aus der Verwendung hinter den für denselben             zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesam•\nZeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienst-               ten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Fest-\nbezügen zurückbleibt, aus denen die Versorgungs-            setzung des früheren Wartegeldes zugrunde geleg-\nbezüge berechnet sind.                                       ten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Wartegeld\n(2) Ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter, der         ergibt.\nim öffentlichen Dienst verwendet wird, erhält sein             (2) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus einer Ver-\nWitwen- oder Waisengeld nur insoweit, als                   wendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein\n1. das Einkommen der Witwe aus der Verwen-             Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehalt-\ndung hinter fünfundsiebzig vom Hundert der         ähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres\nfür denselben Zeitraum bemessenen ruhe-            Ruhegehalt nur bis zur Erreichung des Betrags zu\ngehaltfähigen Dienstbezüge zurückbleibt, aus       zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesam-\ndenen das dem Witwengeld zugrunde liegende         ten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Fest-\nRuhegehalt berechnet ist,                          setzung des früheren Ruhegehalts zugrunde geleg-\nten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Ruhege-\n2. das Einkommen der Waise aus der Verwen-               halt ergibt.\ndung hinter vierzig vom Hundert der unter\nNr. 1 bezeichneten Dienstbez!ige zurückbleibt.         (3) § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.\n(3) Bei Anwendung de:r Vorschriften der Abs. 1                                     § 130\nund 2 sind örtlich abgestufte Einkommensteile mit               Erhält ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter\nden für den Ort der Verwendung maßgebenden                   aus einer Verwendung des verstorbenen Beamten\nSätzen und etwaige Zuschläge nach dem Familien-              im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) eine Versor-\nstand und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu              gung, so ist daneben das frühere Witwen- und\nberücksichtigen. Dienstaufwandsgelder und Aus-               Waisengeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu\nlandszulagen sind außer Betracht zu lassen. Welche           zahlen, der sich nach den Vorschriften dieses Ge-\nEinkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzu-               setzes aus dem Ruhegehalt, das dem Verstorbenen\nsehen sind, entscheidet auf Antrag der Bundes-               nach § 129 zu zahlen gewesen ist oder zu zahlen\nminister der Finanzen... ,                                   gewesen wäre, als Witwen- und Waisengeld ergibt.","300                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 131                                       ' kann nach dessen Tode der Witwe, falls sie keinen\nErhält eine Witwe, die vor ihrem Witwenstand                                     neuen Versorgungsanspruch erworben hat, ein\noder während desselben im öffentlichen Dienste                                       Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des bei ihrer Wie-\n(§ 127 Abs. 4) verwendet war, ein Wartegeld, ein                                     derverheiratung erloschenen Witwengeldes auf Zeit\nRuhegehctlt oder eine ruhegehaltähnliche Versor-                                     oder Dauer widerruflich gewährt werden.\ngung, so ist daneben das Witwengeld nur bis zur                                         (4) Die nach Abs. 2 und 3 zulässigen Bewilligun-\nErreichung von sechzig vom Hundert der ruhe-                                         gen erfolgen durch die oberste Dienstbehörde im\ngehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das ihm zu-                                    Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\ngrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist, oder,                                      nanzen.\nwenn es für die Witwe günstiger ist, bis zur Er-                                                         e) An zeige p flicht\nreichung des Ruhegehalts zu zahlen, das dem Wit-\nwengeld zugrunde liegt.                                                                                            § 134\nDie Beschäftigungsstelle (§§ 127, 129 bis 131) hat\nd) E r 1 ö s c h c n d e r V e r s o r g u n g s b e z ü g e                    1   der Regelungsbehörde oder der die Versorgung\n§ 132                                           zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versor-\n(1)     Ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen                                   gungsberechtigten unter Angabe der gewährten\neiner vor Eintritt in den Ruhestand begangenen                                      Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das\nTat auf eine Slrnfe erkannt wird, die nach § 53 das                                 Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer\nAusscheiden aus dem Beamtenverhältnis zur Folge                                     Versorgung unverzüglich anzuzeigen.\nhat, oder der wegen eines nach Eintritt in den\n§ 135\nRuhestand begangenen Hoch- ... verrats oder einer\nsonst mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode                                         (1) Der Wartestandsbeamte ist verpflichtet, seinem\noder zu Zuchthaus oder wegen einer anderen vor-                                    Dienstvorgesetzten und der das Wartegeld zah-\nsätzlichen hoch-· .. , verräterischen Handlung zu                                   lenden Kasse den Bezug eines Einkommens (§ 127)\nGefängnis verurteilt wird, verliert mit der Rechts-                                 und einer Versorgung (§ 129) aus einer Verwen-\nkraft des Urteils den Anspruch auf Ruhegehalt und                                    dung im öffentlichen Dienst unverzüglich anzu-\nHinterbliebencnvcrsorgung; er darf die Amts-                                       zeigen.\nbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem                                             (2) Der Ruhestandsbeamte, Witwen- und Waisen-\nAmte verliehcrnm Tlt:el nicht führen und die Dienst-                                geldberechtigte ist verpflichtet, der Regelungs-\nldeidung nichl tri.lgen. §§ 54, 55 gelten sinngemäß.                                behörde oder der die Versorgung zahlenden Kasse\n(2) (entfällt)                                                                        1. den Verlust der deutschen Staatsangehörig-\nkeit (§ 128 Abs. 1 Nr. 1),\n§ 133\n2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden\n(1) Das vVitwc11- und VVaisc'ngeld erlischt\nAufenthalts nach einem Orte außerhalb des\n1. für           1 J>:' r-cch t i r:trn rnil: Ende des Monats,                           Deutschen Reichs (§ 128 Abs. 1 Nr. 2).\nn d: 111 , r ,:r h v:·riH·irnie! oder slirbt,                                  ::. clen Bezt1g eines Ei11kon1mens (§ 127) oder\n:J.. f1:ir                       1!~crclc1,1 mit Ende dc~s \"tv10-                        einer Versorgung (§§ 129 bis ! 31} nus 2incr\nnit!:c,, in                  r),1,,         lzd111U! Lebensjahr                     Ven,vendung im öffentlichen                der \\Nit··\nvollc::t'lcl,                                                                       1,ve,1- und Waiscngeldberechl:iP,;.c\nf1 :1 1                1 Toch-- ....                hcira tu\"',! (§ 13:~ Ab:,. 1 >:Jr. '' in vcirz öglich\ns1)11',1    :nit d:•rn Tode be-\n1.:u ·zuchtr1aus             (3) Kommt ein                                    der ihm\ncul(,t    \\V,'\"('it     incr           c1nclc,rcn vorsätzlichen            (m l,bs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 auferlegten Verpflich-\nhoch- .. , i,'rrjtc,ribCht'n I !ancllung zu CPfäng-                        hlllf?, nicht nach oder gibt er sein Einkomrnen vor-\nni.s vcrurlr:ilt wird, mit der Rechtskrnft de.s                            sätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so kann\nUrlcils. §§ /3.J, 5.5 gcHrm sinngemäß.                                     ihm die Versorgung ganz oder teilvveise auf Zeit\n4. (entfällt)\noder Dauer entzogen werden. Auf Einspruch des\nVersorgungsberechtigten entscheidet die Dienst-\n12) Das Waisengeld kann nuch Vollendung des                                      strafkammer des Bezirks, in dem er seinen Wohn-\nachtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine                                    sitz hat, durch Beschluß endgültig. Beim Vorliegen\nledige Waise,                                                                       besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz\n1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung                                od-er teilweise wieder zuerkannt werden. Zuständig\nbefindet, bis zum voHendeten vierundzwan-                                  ist für die Entscheidung nach Satz 1 die zur Ein-\nzigsten Lebensjahr,                                                        leitung des förmlichen Dienststrafverfahrens be-\n2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-                                  fugte Behörde, für die Entscheidung nach Satz 3\nbrechen dauernd außerstande ist, sich selbst                               die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit\nzu unterhalten.                                                            dem Bundesminister der Finanzen.\nIm Fall der Unterbrechung der Schul- oder Be-                                    1\n5. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften\nrufsausbildung durch Erfüllung der früheren gesetz-                                                                § 136\nlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht kann das\n(entfällt)\nWaisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes\nentsorechenden Zeitraum über das vierundzwan-                                                                      § 137\nzigste Lebensjahr hinaus gewährt werden.                                                 (1) Die gemeinsamen Vorschriften der §§ 126 bis\n13) Hat eine witwengeldberechtigte Witwe sich                                    135 gelten sinngemäß auch für die sonstigen Ver-\nwieder verheiratet und stirbt der Ehemann, so                                      sorgungsbezüge und Bezugsberechtigten.","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                                          301\nt2)   Dabei gelten                                                         Für einen nach § 63 entlassenen weiblichen Be-\n1. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 76 Abs. 3, § 120\namten lebt die Pflicht zur Nachentrichtung der\nAbs. 1 bis 3, § 121 Abs. 1 und 2, §§ 132, 149                        Beiträge auf, wenn die Ehe gelöst wird, ohne daß\nAbs. 3 Satz 1 als Ruhegehalt,                                        die Ehefrau eine der Reichsversicherung ent-\nsprechende Leistung erhält oder erhalten hat und\n2. Unterhaltsbeitrag nach § 103, § 120 Abs. 4,                            die Ehefrau wiederum eine versicherungspflichtige\n§ 121 Abs. 3, § 149 Abs. 3 Satz 2 als Witwen-                        Beschäftigung aufnimmt. Werden Beiträge nach-\nod-er Waisengeld,                                                    entrichtet, so gilt die Zeit vom Ausscheiden aus\n3. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 102, 117, 133                            der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ein-\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 als Witwengeld,                                 tritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung\n4. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 97 Abs. 3, § 133                         als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwart-\nAbs. 1 Nr. 3 als Waisengeld.                                         schaft.\n(3) Ferner gelten                                                             (3) Wird ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3\n1. die Bezüge der entpflichteten Beamten als                              auf Zeit bewilligt, so wird die Nachentrichtung der\nRuhegehalt,                                                          Beiträge zur Reichsversicherung bis zum Ablauf\ndieser Zeit aufgeschoben. Werden diese Beiträge\n2. die Bezüge der unter Belassung d-es vollen                             nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags nachentrichtet,\nGehalts vom Amt enthobenen Beamten als\nso gilt die Zeit seiner Bewilligung als Ersatzzeit\n'Wartegeld.\nfür die Aufrechterhaltung der Anwartschaft.\n§ 138                                        (4) Die Nachentrichtung der Beiträge zur Reichs-\nWerden für die Handhabung der Vorschriften                                 versicherung für Verletzte, die ein-en Unterhalts-\ndes Abschnitts VIII allgemeine Richtlinien aufge-                             beitrag nach § 120 Abs. 1 bis 3 erhalten, regelt der\nstellt, so kann ihre Durchführung auf andere Dienst-                          Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit\nbehörden übertragen werden.                                                   dem Bundesminister der Finanzen.\n§ 139\nSteht Personen, die nach Vorschriften dieses Ge-\nAbschnitt IX\nsetzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Er-                                                     Rechtsweg\neignisses, das den Dientherrn zur Gewährung oder\nErhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet,                                 wegen vermögensrechtlicher Ansprüche\ngegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatz-                                                                 § 142\nanspruch zu, so geht dieser Anspruch im Umfange\n(1) Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten,\ndieser Versorgungsbc·l'.üge c1uf den Dienstherrn\ndPs Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen\nüber. Dic;s gilt nicht für Ansprüche, die wegen\naus dem Beamtenverhältnis werden durch K]age\neines Schadens bc:sll lic\\n, der nicht Vcrn1Ö).~cns-\nvor clcn Verwc1ltunqs(;erichtcn geltend gemacht\nsclrnclrn ist. Der\nn ich!.:  zt1n1  N :1ch ! !' il                                                  !2) Für Ansprüche des Dienstherrn nus dem ße ..\n~;r'li(:nd gt'n\\clclll v           ·11,\narnt(,nverhtiHnis gilt cJa,, gli~irhe, Ansprüche gegen\nDcarnlQ der Jus                         aus\n0 ! ,10                                   lclzmHc;en, die sie !n oder bei Ausübu:'Jo cler Rechts-\nVVc:1·dcn                11 11\n!i;~  i,n ,·i:fc, ·11 i ich:in :          ,                hoben, ,verclen vor '\\Jen orclent··\nDienst (§ 127 ,,\\hr, )) \\/Cl'\\l\\l('n,lr)!, ,:<> ind ihre'. ßc•-               liehen Gc:richten geltend rr=,macht.\nz(ip;c aus di,isrT Ur~.1-;cliiifLi1:1tnf,! nhnc P:i·1c:ksicht auf                                             § 143\ndlc• Versorgun 2;sbe:züii,e zu lH!rncssr~n. Dc1s gleiche\n(l) Die Klage nach § 142 Abs. 1 ist erst zulässig,\np;ilt för r:i ne auf C rn nd rkr lkschüfl i1r,u nr, zu ge-                    vrenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch ab-\nwährende Versorgung.\ngelehnt hat oder wenn sie innerhalb von sechs Mo-\n§ 141                                     naten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist,\n(1)   Eine Versorgung nach diesem Gesetz ent-                             nicht entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust\nspricht den Erfordernissen in § 1234 der Reichs-                              des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach\nversicherungsordnung, § 11 des Angestelltenver-                               Bekanntgabe der Entscheidung oder nach Ablauf\nsicherungsgesetzes und § 29 des Reichsknapp-                                  der für diese bestimmten Frist erhoben werden.\nschaftsgesetzes.                                                                  (2) Ein Bescheid nach §§ 126 bis 133 gilt als Ent-\nscheidung im Sinne des Abs. 1. Die Klage muß bei\n(2) Die Nachentrichtung von Beiträgen nach\nVerlust des Klagerechts innerhalb von sechs Mo-\n§ 1242a der Reichversicherungsordnung, § 18 des\nnaten nach Zustellung des Bescheides erhoben wer-\nAngestelltenversicherungsgesetzes und § 29 des\nden. Hat eine nachgeordnete Behörde den Bescheid\nReichsknappschaftsgesetzes unterbleibt, wenn eine\nerteilt, so kann der Anspruch auch inn•erhalb von\nlebenslängliche Versorgung na.ch diesem Gesetz ge-\nsechs Monaten nach Zustellung des Bescheides im\nwährt wird, oder wenn clc1s Beamtenverhältnis endet\nBeschwerdewege bei der obersten Dienstbehörde\ninfolge\ngeltend gemacht werden; in diesem Fall gilt Abs. 1.\n1. Nichtigkeit der Ernennung (§ 32),\n§ 144\n2. Entfernung         aus       dem    Dienst    (§ 50 Abs. 1\nDer Dienstherr wird durch die oberste Dienst-\nNr. 4),\nbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder\n3. Ausscheidens nach §§ . . . 52 und 53 oder                             bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses\n4. Entlassung nach § 63.                                                  unterstanden hat; bei Ansprüchen nach §§ 127 bis","302                                                     Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1950\n133 wird der Dienstherr durch die oberste Dienst-                          (4) Als Planstellen dürfen Amtsstellen nach\nbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde                              Abs. 1 Satz 1 nur eingerichtet werden, wenn sie\nuntersteht. Besteht die Dienstbehörde nicht mehr                         dauernd erforderlich sind.\nund ist eine Rechtsnachfolgerin nicht bestimmt, so\ntri tl an ihre Stelle der Bundesminister der Fi-                                            Abschnitt XI\nnanzen. Die oberste Dienstbehörde kann die Ver-\ntretung durch eine allgemeine Anordnung anderen                                              Ehrenbeamte\nBehörden übertragen. Di-e Anordnung ist im Amts-\nblatt des Bundesministeriums des Innern bekannt-                                                    § 149\nzumachen.                                                                 (1)    Wer mit ehrenamtlicher Tätigkeit betraut\n§ 145                                   wird, ist Beamter, wenn ihm eine Urkunde aus-\n(1) Für die Klage ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen\ngehändigt     worden  ist, in der  die Worte  „unter Be-\nBezirk die zur Vertretung des Dienstherrn befugte Behörde ihren Sitz   rufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter\"\nhat.                                                                   enthalten sind.\n(2) Für die Entscheidung im letzten Redltszuge ist das Reichs-\nverwaltungsgericht zusliindig.                                            (2) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften die-\nses Ges etzes mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 und 3,\n1\n§ 146\n§§ 11, 14 (Nebenbeschäftigung), § 16 (Arbeitszeit),\nDie Entscheidungen der Verwaltungsbehörden                        § 19 (Wohnung), § 28 Abs. 2 Nr. 1 (Lebensalter),\ndarüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab das , § 29 Abs. 3 (Wiederübernahme eines Amts), § 35\nBeamtenverhältnis endet oder der Beamte in den                          (Versetzung), §§ 38, 39 (Dienstbezüge), §§ 43 bis\nWartestand zu versetzen ist, sind für die Beurtei•                      49 (Wartestand), § 60 (Entlassung auf Antrag), § 61\nlung der vor dem Gericht geltend gemachten ver-                         Satz 1 Halbsatz 2 und § 68 Abs. 1 (Altersgrenze),\nmögensrechtlichen Ansprüche bindend. Gleiches                           §§ 63 bis 65 (Verheiratung weiblicher Beamter) und\ngilt für die Entscheidungen der Dienststrafgerichte.                   des Abschnitts VIII (Versorgung). Nach Vollendung\ndes fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der\n§ 147                                  Ehrenbeamte verabschiedet werden; er ist zu ver-\n(1) V✓ ird ein Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht vor     abschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen\nden ordentlichen Gerichten geltend gemacht, so kann die oberste        für   die   Versetzung  in  den  Wartestand  oder  Ruhe•\nDienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Einspruch ein-\nlegen, wenn sie der Auffassung ist, daß keine Verletzung einer         stand gegeben sind. Im Fall des § 33 Abs. 2 kann\nAmtspflicht vorliegt. Legt die Behörde Einspruch ein, so hat sie       der zuständige Bundesminister seine Befugnisse für\nunverzüglich eine Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichts über\nden Einspruch herbeizuführen. Hält das Reichsverwaltungsgericht die    Gruppen von Ehrenbeamten auf andere Behörden\nVerletzung einer Amtspflicht nicht für vorlie;gend, so spricht es dies übertragen.\nmit bindender Wirkung für das ordentliche Gericht aus. Andernfalls\nüberläßt es die Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung          (3) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall\nder Amtspflicht dem ordentlichen Gericht.                              im Sinne des § 107, so kann ihm außer dem Heil•\n(2) Die Vorschrift des Abs. l gilt auch, wenn ein Anspruch         verfahren (§ 109) von der obersten Dienstbehörde\nwegen Verletzung einer Amtspflicht auf das Verhalten einer Person\ngestützt wird, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist.        im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\n(3) Die Vorschrift findet keine Anwendung bei Amtspflichtver-     nanzen ein nach billigem Ermessen festzusetzender\nletzungen von Beamten der Justizverwaltung, die sie in oder bei       Unterhaltsbeitrag widerruflich gewährt werden. Ein\nAusübung der Rechtspflege begangen haben.\nUnterhaltsbeitrag kann auch seinen Hinterbliebenen\nwiderruflich gewährt werden.\nAbschnitt X                                     (4) Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse\nVoraussetzungen für die Einrichtung                             der   Ehrenbeamten    nach   den  besonderen für die ein•\nzeinen Gruppen von Ehrenbeamten maßgebenden\nvon Amtsstellen                                 Vorschriften.\n§ 150\n§ 148\nDie Wahlkonsuln sind Ehrenbeamte auf Wider-\n(1) Stellen für Beamte dürfen nur eingerichtet wer•              ruf. Ihre Rechtsverhältnisse reg-elt der zuständige\nden, soweit sie die Wahrnehmung obrigkeitlicher Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-\nAufgaben in sich schließen oder aus Gründen der minister des Innern durch Verordnung.\nStaatssicherheit nicht von Angestellten oder Arbei•\ntern versehen werden dürfen. . . . Als obrigkeit•\nliehe Aufgabe gilt insbesondere nicht eine Tätig•                                          Abschnitt XII\nkeit, die sich ihrer Art nach von solchen des allge.\nmeinen Wirtschaftslebens nicht unterscheidet, sowie\nBesonderheiten         für  mittelbare\neine Tätigkeit im Verwaltungsdienste, die sich in                                          Bundesbeamte\nmechanischen Hilfeleistungen, im Schreibdienst und\n§ 151\nin einfachen Büroarbeiten erschöpft.\n{1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes•\n(2) Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstal•                    unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen                      des öffentlichen Rechts, so kann die oberste Auf-\nneue Stellen für Beamte nur einrichten, wenn der sichtsbehörde erforderlichenfalls im Einvernehmen\nzuständige Bundesminister im Einvernehmen mit mit dem Bundesminister der Finanzen in den-\ndem Bundesminister der Finanzen ihnen hierzu                          jenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz die\nseine Zustimmung erteilt hat.                                          oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich\n{3) Beamte im Vorbereitungsdienst dürfen auch                    diese Entscheidung vorbehalten oder die Entschei•\neingestellt werden, wenn Amtsstellen für sie nicht                     dung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig\nbestehen.                                                              ID11chen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                                      303\ndie Ent.schciulll1f'!        c111 fstc11en. Sie: knnn diese Rechte • zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-\nauf nacl1'.J,eorcit,(:!.c J\\ u fsic:hl.sbchördc!n übertragen.               setzt wird oder Vermögensrechte des Beamten\n('.!.) Hat ein 13cc1mlr:r keinen Dicnstvorgeselzten,                    durch sie berührt werden. Sie sind nach den Vor•\nso be;sLimrnl dir: olwrslc~ J\\ufsichLsl)f:hörde, wer die                    schrif ten der Reichsdienststrafordnung zuzustellen.\nn,1ch clicsc:m Cr),;clz dem Dienstvorgesetzten über-                        Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß\ntrasicnen ZusLündi;:,kc'.il<:n wahrnimmt.                                   die Entscheidung dem Beamten unter Anfertigung\n(3) Unberührt bleiben die Vorschriften über eine                        einer Niederschrift eröffnet wird; auf Antrag ist\nvorzeilige Bccndigunir, der Amtszeit der Bcan;iten                          dem Beamten eine Abschrift der Niederschrift zu\nauf Zeit und über clie lLHnit verbundenen Rechts-                           geben.\nfol;:,c:n.                                                                                            § 164\n(4) Unberührt bl<:ilw11 ferner Vorschriften, die                          Die Bundesregierung kann, soweit dies nicht\nanderen SLcllcn bei der Ernennung und Entlassung                            durch ... Gesetz geschehen ist, durch Verordnung\nvon ßcamlen Rechte einröumen.                                               Vorschriften über die Vorbildung und die Lauf•\nbahnen der Beamten erlassen. Bis zum Erlaß der\n(5) Genehmi;:;le stalularischc Vorschriften stehen\nVerordnung können die Bundesminister im Einver-\ngesetzlichen Vorschrifl:e:n im Sinne des § 29 Abs. 1\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern für ihren\ngleich.\nBereich solche Vorschriften erlassen.\n(6) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die\nnicht Gebietskörperschaften sind · und Behörden                                                       § 165\nnicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz einer                           An die Stelle des Bundesministers der Finanzen\nfü:hörde übertragenen oder zu übertragenden Zu-                             tritt bei Anwendung von § 76 Abs. 2 bis 4, §§ 84,\nständigkoilen clie zuständige Verwaltungsstelle.                            85, 93 Abs. 2, § 97 Abs. 4, § 101 Abs. 2, §§ 102 bis\n§ 152                                 104, 106 Abs. 1, §§ 121, 122 Abs. 4, § 126 Abs. 1,\nFür die miltelbürc,n lü,id1sb(,;1mlcn, die lkamte der Ccbiclskc\\rpcr-    § 127 Abs. 3, § 133 Abs. 2 bis 4, § 135 Abs. 3, §§ 144,\nschc1[tcn sind, kann der Rui<.hsminislor des Innorn, in ßosolüungs-         149 Abs. 3 auf einen mittelbaren Bundesbeamten\nund Vorsorqunq~:arn·w1,,qcnhtdlell mit. Zustimmunq des Roichsministcrs\ndcer Finanzc:n, ülJ<·rcr,rn,1sw,,isr• im Vcronlnun~Jswcge die \\Veitergcl-\ndie für das Besoldungswesen allgemein zuständige\ntuntJ von Vorsehrillen des Landesrechts anordnen orlcr zulassen; auch       oberste Dienstbehörde seines unmittelbaren Dienst-\nkann er diese im VerordrrnnDSW<'<JC! an den nc:ucn Rechtszustand            herrn.\n,rn9kiche11.\n§ 166\n§ 153\n(l) Die Reichsbank und die Deutsche Reichslrnhn sind ermüchligt,                                 (entfällt)\nclicocm Ccselz entsprcdwndc Vorsehrillen zu erlassen.\n§ 167\nDie  13cüml.en der Rcid1sl>,mk und der Deut.sehen Reichsbahn\ndie Sldlun!J von millc,Jliiirt'n Rc,ichslH:üml.cn. Bei cler Au-     Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,\ndes § Bl ~Ji!L ihr Dknst <1ls miltclbu.rcr Reichsdienst. Die\ndes /\\bschnill IX iilwr den Hcchlswt'CJ wc<Jcn vcrmfüJcns-\ndie dem Beamten eine weitergehende Versorgung,\nrccl1llichcr Anspriiche CJdlt·n fi.,r                                       als im Abschnitt VIII vorgesehen ist, verschaffen\n§ 154                                 sollen, sind unwirksam. Versicherungsverträge,\n( cntf ällt)                             welche zu diesem Zweck geschlossen sind, können\nabgeändert oder aufgehoben werden; das Nähere\n§ 155                                 wird durch Verordnung der Bundesregierung ge•\nFür Beamte von Körperschaften, Anstalten und                            regelt.\nStiftungen des äffen llichen Rechts, die nicht unter                                                  § 168\n§§ 152 und 153 fallen, kann cler zusländige Bundes-                           Die Dienstzeit beim ehemaligen Reichswasser•\nminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister                             schutz ist ruhegehaltfähig im Sinne des § 81.\ndes Innern und erforderlichenfalls mit dem Bundes-\nminister der Finanzen Ausnahmen von den Vor-                                                          § 169\nschriften dieses Geselzes zulassen oder anordnen.                              Die Dienstzeit bei einer ehemaligen landesherr•\nlichen Hofverwaltung gilt nach den landesgesetz•\nAbschnitt XIII                                   lichen Vorschriften als ruhegehaltfähig im Sinne\ndes § 81.\nReichsminister                                                             § 170\n§§ 156 bis 161 (entfallen)\nDie Zeit, in der ein Beamter sich vom 1. Januar\n§ 162                                 1924 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\n(1) (entfällt)                                                         Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres\n(2) (entfällt)                                                         ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-\n(3) (entfällt)                                                         stand befunden hat, ist nur zur Hälfte ruhegehalt-\nfähig.\n(4) (entfällt)\n§ 171\n(5) (entfälll)                                                            (1) Für die richterlichen Beamten gelten mit Aus•\n(6) Die Amtszeit als Reichsminister gilt als ruhe-                     nahme des § 68 Abs. 2 die Vorschriften dieses Oe•\ngehaltfähig im Sinne des § 81.                                              setzes, wenn durch gesetzliche Vorschrift nichts\nanderes bestimmt ist. Aufgehoben werden jedoch\nAbschnitt XIV                                    die Vorschriften, die § 6 Abs. 2 (Verbot der Füh-\nUbergangs- und SchlußvorschriHen                                      rung der Dienstgeschäfte), § 13 (Beendigung der\nNebentätigkeit), §§ 32 bis 34 (Nichtigk1eit der Er•\n§ 163                                 nennung), §§ . • . 52 bis 56 (Ausscheiden aus dem\nEntscheidungen, die dem ß.eamten nach den Vor-                         Beamtenverhältnis), §§ 57, . . . 60, 63 bis 66 (Ent•\n,chriften dieses Geset:oes bekanntzugeben sind, sind                        lassung aus dem Beamtenverhältnis), _§ 68 Abs. 1,","304                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§§ 70,         • 73 bis 75, 89 (Ruhestand und Ruhegehalt),                 und Schiedssprüche vorliegen. Die ausdrückliche\n§ 142 Abs. 1 (Rechtsweg) widersprechen . . . .                            oder stillschweigende Ubertragung einer. mit obrig-\n(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die nach § 121                       keitlichen oder anderen öffentlichen Aufgaben ver-\nAbs. 1 Sc:.itz 1 der Reichshaushaltsordnung unab-                          bundenen Tätigkeit allein ist keine Berufung als\nhängigen Beamten des Bundesrechnungshofs ..                               Beamter.\n(3) (entfällt)                                                            (3) Wer nach den bisherigen Vorschriften zum\n(4) Für die Polizeibeamten gilt dieses Gesetz, so-                    Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt war,\nweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben                        ist Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit; wer Be-\nist.                                                                       amter auf Kündigung war, ist Beamter auf Widerruf.\n(5) Für Notare gelten die Vorschriften dieses Ge-                         (4) Wenn in landesrechtlichen Vorschriften schon\nsetzes nur insoweit, als es gesetzlich vorgeschrieben                     vor dem 2. Juli 1933 bestimmte Formen für die Be-\nist.                                                                      gründung. des Beamtenverhältnisses vorgesehen\n(6) (entfällt)                                                        waren, so gelten für diese Zeit nur diese Formen\n§ 172                                  als Begründung im Sinne des § 27 Abs. 1.\n(1)  Ildl ein Beamler im Zeitpunkt des Inkralttretens dieses Ge-\nsetzes eine nach § 68 Abs. 1 festgesetzte Altersgrenze bereits erreicht,                                    § 179\nso tritt e:r, wenn die Altersgrenze nicht ver,ängert wird (§ 68 Abs. 2),     (1)  Für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Ge•\nnach den bisherigen Vorschriflen, spätr;stens jedoch mit Ende der         setzes gilt § 70 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des zweiund•\ndrei Monale in den Ruhestand, die auf den Monat des Inkrafttretens        sechzigsten Lebensjahres das sechzigste Lebensjahr tritt.\ndieses Gesetzes folrien.\n(2) Wartestandsbeamte dürfen auf Grund des § 'i'i Abs. 2 Nr. l\n(2) Die für Richter durch § 2 Abs. 2 der Ver-                         frühestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes in den Ruhestand versetzt werden.\nordnung über die Altersgrenze der Beamten der\nReichsjustizverwaltung vom 27. Juli 1936 (Reichs-                             (3) Die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs\ngesetzbl. I S. 575) getroffene Ubergangsregelung                          ohne Dienstbezüge (§ 81 Abs. 1 Nr. 3) richtet sich\nbleibt unberührt.                                                       · für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(3) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne                        nach den bisherigen Vorschriften.\nBeamtengruppen eine frühere Altersgrenze als das                               (4) Bei Richtern und Bearpten der Staatsanwalt-\nfünfundsechzigste Lebensjahr (§ 68 Abs. 1 Satz 1)                         schaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvorsehen, bleiben in Kraft.                                               als Rechtsanwälte tätig waren, kann mit Zustim-\n§  173                                 mung des Bundesministers der Finanzen die Zeit\n(1)  Das c,,sclz über die Enlpflichtung und Versetzung von Hoch•       ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt insoweit voll als\nschullehrern c1us J\\nli!ß des NPuaufbaus des deutschen Hochschul-         ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\nwesens vom 21. JiJnuar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 23) bleibt unbe-\nrührt. Wegen der Versetzung, der Entpflichtung, der Rechtsfolgen der      als die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Laufbahn\nEntpllichlung und der Ilinlcrbliebcncnversorgung können besondere         der Richt:er oder Staatsanwälte üblich war.\ngcsl>lzliche Vorschriften erlussen werden.\n(2) lJnl>crührt bleiben ferner ehe Vorschriften über die Versetzung         (5) Wer noch nicht Ruhestandsbeamter ist, ::iber\nder Leiter und Ldirer iln dC'n öffenllichen Schukn.                       beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Anspruch\nauf Ruhegehalt nach bisherigem Recht hätte, b 2hült\n§ 174\nden Anspruch. Die Höhe des Ruhegehalts richtet\nDie V,)rsclirifl(•n cks Abschnitts IX über den Rechtsweg wegen\nverrnögcnsrr'chllichr,r Ansprüche rJeltcn für die öffcntlich-rcchtlidwn    sich nach diesem Gesetz.\nReligio11scrcsr•llsch,1flcn und deren Verbilnde. DiPse sind i '11 übrigen\nermüchligt, zur Rr:'.Jclung des Rechts ihrer Beamten und Seelsorger\n(6) Mitglieder des Reichsgerichts und die ihnen\ndiesem Ccselz c,nlsprechende Vorschriften zu erlassen.                     versorgungsrechtlich              gleichgestellten        Beamte,n,\ndernn Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert ihrer\n§ 175\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nacp bisherigem\n(1) (enlfülll)\nRecht überstiegen hätte, erhalten das beim Inkraft-\n(2) Die Amtszeit eines mit Wahrnehmung der Ge-                        treten dieses Gesetzes erdiente Ruhegehalt.\nschäfte eines Ministers beauftragten Reichskom-                                 (7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen\nmissars ... oder eines Vorsitzend!3n oder Mitglieds                        Dienstzeit erhöht sich die in der Zeit vom 1. August\neiner Landesregierung steht der Amtszeit eines                             1914 bis 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis\nReichsministPrs gleich.\n(§ 1) oder im Militärdienst verbrachte Zeit, sofern\n§ 176\nsie mindestens sechs Monate betragen hat, um die\n(entfällt)                                Hälfte dieser Zeit. Mit der Hälfte ist sie auch dann\n§ 177                                  anzurechnen, wenn sie vor dem vollendeten sieben-\nundzwanzigsten Lebensjahre liegt. Dies gilt nicht\n(entfällt)\nfür eine Zeit, die aus anderen Gründen bereits an-\n§ 178                                  gerechnet wird (§§ 83, 84).\n(1) Wer vor dem 2. Juli 1933 als Beamter berufen                           (8) (entfällt)\nworden ist, ist Beamter, auch wenn er die im § 27                              (9) Mit Zustimmung des Bundesministers der\nAbs. 1 bezeichnete Urkunde nicht erhalten hat.                            Fj.nanzen kann eine nach dem siebenundzwanzigsten\n(2) W.er vor dem 2. Juli 1933 beschäftigt worden                      Lebensjahre liegende Zeit als ruhegehaltfähig an-\nist, ohne als Beamter berufen worden· zu sein, ins-                       gerechnet werden, die nach den bisherigen Vor-\nbesondere wer vor dem 2. Juli 1933 auf Grund eines                        schriften anrechenbar ist.\nDienstvertrags des bürgerlichen Rechts beschäftigt                             (10) (entfällt)\nworden ist, ist nicht Beamter. Er hat auch für die\n§ 180\nZeit vor dem 2. Juli 1933 nicht die Rechte der Be-\n(1) Das Erfordernis der fünfjährigen Amtsführung (§ 28 Ab~. 2 Nr. 2\namten, selbst wenn gegenteilige Zusicherungen,                             zweiter Halbsatz) gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Ge·\nVereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige Urteile                         setzes ernannten Beamten.","Nr. 30           Taq der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950                                        305\n12) Für die im § 67 Abs. 2 bezeichneten Beamten,             Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen und son-\ndie sich bei lnk rafttretcn dieses Gesetzes im Amt              stige Versorgungsberechtigte, die vor diesem Zeit-\nbefinden, bestimmt die Behörde, die sie ernannt                 punkt bereits Ansprüche auf Versorgungsbezüge\nhat, innerhalb eines ,lühres, ob diese Vorschrift auf           erworben haben, gelten nur die §§ 126 bis 147, für\nsie Anwendung findet.                                           Ruhestandsbeamte auch §§ 22, 23, 37 Abs. 2 Satz 4\nbis 6, Abs. 4; die sonstigen Rechtsverhältnissse\n13) (entfällt)\nregeln sich nach bisherigem Recht.\n§ 181\n(2) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen\nDie Vorschrill<~n der §§ 53, 132, 133 Abs. ] Nr. '3          oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbeson-\ngelten ohne R Liek sieht auf den Z(~itpunkt der Tat.            dere werden aufgehoben\nStrafurteile, welche nach §§ 53, 132 den Arnts-                           1. das Reichsbeamtengesetz,\nverlusl oder Ruhegehaltsverlust nach sich ziehen,\nhaben diesl~ Rechtsfolge von dem Zeitpunkt der                            2. das Beamtenhinterbliebenengesetz,\nRechtskraft des Strafurteils an auch dann, wenn das                       3. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte,\nStrafurteil in dPr Zeit zwischen dem 2 . Juli 1933\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig                       4. das Reichsgesetz über die Pflichten der Be-\namten zum Schutz der Republik vom 21. Juli\ngeworden ist; bei der Verurteilung zu einer Ge-\nfängnisstrafe gilt dies jedoch nur dann, wenn auf                            1922 (Reichsgesetzbl. I S. 590),\neine Strafe von mehr als einem Jahr erkannt                               5. das Reichsmimstergesetz, mit Ausnahme\n,Norden ist.                                                                 der sich auf die Amtsbezüge, Dienstwoh-\n§ 182                                               nungen, Umzugskosten und Reisekosten\nbeziehenden Vorschriften sowie die ent •\nDie Vorsehrillen der§§ 142, 145, 147 über die Zu-\nsprechenden Vorschriften über die Mit-\nständigkeit der Verwaltungsgerichte treten erst mit\nglieder der Landesregierungen,\nder Errichtung des Reid1SV('f\\Nillh1.,qs<Jerichfs in Kraft; bis\ndahin verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.                       6. die Dritte Verordnung des Reicbspräsi•\ndenten zur Sicherung von Wirtschaft und\n§ 183                                               Finanzen und zur Bekämpfung politischer\nDie zur Durchfüh rtmg dieses Gesetzes erforder-                            Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931\nUchen Rechts- und V erwclltungsvorschriften er-                              (Reichsgesetzbl. I S. 537)             Dritter    Teil\nlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-                             Kupitel V Abschnitt II.\nschreibt, die Bunde.sminister des lnnern und der                   (3) Der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der fi•\nn,rnzen werden ermächtigt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem\nFinanzen. . . .                                                 b11leiligten zusf:iindigen Reichsminister im Verordnungswege die da•\nnach außer l< raft tretenden Vorschriften verbindlich zu bezeiduwn,\n§ 184                                  weitergeltencle Vorschriften unter Ausriiumung von Unstimmigkeiten\n11n den neuen Rechtszustand <1nzugleichen und in neuer Fassung und\n(1) Dieses Gesetz f ritt am 1. Juli 1937 in Kraft            Ordnung bekanntzugeben,\nmit der Maßgabe, daß PS auch für ... die Beamten,                   (4) Wo in Gesetzen und Verordnungen auf die\ndie sich an diesem Tage irn Dienst befinden, sowie              aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, tritt an\nfür die Wart.estandsbei:1mten gilt. Das Wartegeld               deren Stelle dieses Gesetz nebst den dazu erlassenen\nwird aus diesem An1aß nicht neu Jestgesetzt. Für , Durchführungsvorschriften."]}