{"id":"bgbl1-1950-29-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":29,"date":"1950-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_29.pdf#page=12","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen","law_date":"1950-06-17T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["274                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nzur Verlängerung de.r Geltungsdauer des Preisgesetzes.\nVom 8. Juli 1950.\nDer Bu nclestag    ha!   das  folgende Gesetz    be-     Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\nschlossen:                                                desrat von seinem Recht nach Artikel 7-7 Absatz 2\n§ 1                            des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nhiermit verkündet.\nDie 'Geltungsdauer des Ubergangsgesetzes über\nPreisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz)            Bonn, den 8. Juli 1950.\nvom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung\ndes Gesetzes zur Verlängerung des Ubergangs-                           Der Bundespräsident\ngesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung\n(Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)                            Theodor Heuss\nund des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes\nDer Bundeskanzler\n'.!ur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungs-\ndauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes                             Adenauer\nzur Deckung der Kosten für den Umsatz ernäh-\nrungswirl:schaftlicher Waren und des Preisgesetzes          Der Bundesminister für Wirtschaft\nvom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) wird bis zum In-                            Ludwig Erhard\nkrafttrclcn eines neuen Preisgesetzes, längstens je~\ndoch bis zum 30. September 1950, verlängert.                Der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\n§ 2\nDr. Niklas\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1950,\nhinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst am             Der Bundesminister für Verkehr\nTage nach seiner Verkündung, in Kraft.                                           S-eebohm\nErste Verordnung                                 e) Verordnung über die Berücksichtigung der\nZeit der Verwendung eines Beamten in außer·\nzur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen                    europäischen Ländern und auf Seereisen in\nRegelung der Rechtsverhält.nisse der im Dienst                   außerheimischen Gewäs.sern vom 2. August\ndes Bundes stehenden Personen.                          1937 (Reichs~esetzbl. I S. 883),\nf) Verordnung zur Durchführung des § 167 des\nVom 17. Juni 1950.\nDeutschen Beamtengesetzes vom 25. Novem-\nAuf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen ·                 ber 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 743).\nRegelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des           2. Zu § 2 Bucbst. b BPG\nBundes stehenden Personen -- Bundespersonalgesetz\n(BPG) - vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) wird fol-                 Das für die Verwaltungsangehörigen der Ver-\ngendes verordnet:                                             waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\nbeim Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende\n1. Durchführungsvorschriften zum Bundespersonal-               Besoldungsrecht umfaßt namentlich:\ngesetz und zum Deutschen Beamtengesetz\na) Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1921\n1. Zu § 2 Buchst. a BPG                                          (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der Fassung des\nGesetzes vom 30. März 1943 (Reichsgesetzbl.\nZu den zur Durchführung und Ausführung des\nI S. 189) nebst Ausführungsbestimmungen\nDeutschen Beamtengesetzes erlassenen Vor-                      vom 12. März 1928 (RBB. S. 33) in der Fas•\nschriften gehören, vorbehaltlich der Bekannt-\nsung vom 8. August 1943 (RBB. S. 167),\nmachung der gültigen Fassung nach § 1 BPG,\nnamentlich:                                              b) Besoldungsordnung für          die Reichsbahn-\na) Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstel-                 beamten vom 10. Januar 1928 (RMinBl. S. 104)\nlung und Beförderung vom 14. Oktober 1936                 nebst Ausführungsbestimmungen des Reichs~\n(Reichsgesetzbl. I S. 893),                               verkehrsministers (Besoldungsvorschriften für\nb) Verordnung über die Vorbildung und die                     die Reichsbahnbeamten) vom 31. März 1928\nLaufbahnen der deutschen Beamten vom                       in der Fassung vom 1. November 1943,\n28. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 371),          c) § 1 der Zweiten Verordnung zur Sicherung\nc) Verordnung über die Nebentätigkeit der Be·                 der Währung und der öffentlichen Finanzen\namten vom 6. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I                  vom 20. Oktober 1948 (WiGBI. S. 111),\ns. 753, 904),                                        d) Gesetz über die Änderung von Dienstbezügen\nd) Verordnung über die Nebentätigkeit der be-                 für die Verwaltungsangehörigen der Ver-\namteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom                 waltung des Vereinigten \\,Virtschaftsgebietes\n:3. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 501),                   vom 3. Dezember 1948 (WiGBL S. 137},","Nr. 29    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1950                               275\ne) VProrclnuuf~ vom rn. Dezember 1927 (RBB.                   zu wahren, die sich aus seiner            als\nS. 149) ülwr den örtlichen Sonderzuschlag in             Diener der Gesamthe.it und aus der Rück~\nckr ab 1. Jc11H1dr HJ41 gc:Hendcn Fassung,               sichtnahme auf die Pflichten seines Amtes\nergeben. Er darf daher in der OffentUchkeit\nf) Drslc Gchall.skC1rzun~~sverordnung vom 1. De-\nnicht als aktiver Anhänger einer bestimmten\nzember J93ü (Rdchsgcsetzbl. I S. Sl 7),\npolitischen Partei oder eines bestimmten\ng) Verordnung über die Gewührung von Weih-                    politischen Programms hervortreten.\nnachl.szuwendungen im öffentlichen Dienst                    2. Der Beamte hat seine Aufgaben unpar•\nvom 16. Dr'zc•mbcr 1939 (Rcichsgesetzbl. I               teiisch und gerecht zu erfüllen. Er hat ins-\ns. 2425).                                                besondere auf die Erleichterung und Ver-\n3. Zu § 2 Buchst. c BPG                                          besserung der dem Wohle aller Staatsbürger\ndienenden Verwaltung Bedacht zu nehment\nZu den sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die             die Höflichkeit zu wahren und den auf seine\nehemals tür Reichsbeamte erlassen worden sind,                dienstliche Tätigkeit Angewiesenen behilf-\ngehören, vorbehaltlich der Bekanntmachung                     lich zu sein.\"\nder gülligcr~ Fassung nach § 7 BPG, namentlich:\na) Reichsdienststrafordnung (RDStO) vom 26. Ja-        5. Zu § 3 Nr. 3 BPG, § 1 DBG\nnuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71),                 Als DV zu § 7 DBG wird aufgenommen:\nb) Verordnung zur Durchführnng der Reichs-                    „Der Begriff des Vorgesetzten ergibt sich\ndienststrafordnung vom 2D. Juni 1937 (Reichs-            aus § 2 Abs. 5 DBG.''\ngesetzbl. I S. 690),\nc} Gesetz zur )\\nderung von Vorschriften auf\n6. Zu § 3 Nr. 4 BPG, § 24 DBG\ndem Gebiete des allgemci.nen Beamten-, des           a) Die bisherige DV zu § 24 DBG wird DV Nr. 1.\nBesoldungs- und Versorgungsrechts vom               b) Als DV Nr. 2 zu § 24 DBG wird aufgenommen:\n30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433), soweit         .,2. Der Bundespräsident hat durch Anord-\nes neben dem Deutschen Beamtengesetz noch                nung vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) die Aus\ngilt,                                                    übung des Rechtes zur Ernennung und Ent„\nd) Gesetz über das Vcrfc1hren für die Er-                     lassung der Bundesbeamten der Besoldungs•\nstattung von Fehlbeständen an öffentlichem               gruppen A 2d bis A 11 sowie aller nicht·\nVermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April               planmäßigen Bundesbeamten den obersten\n1937 (Reichsgesetzbl. I S. 461 ),                        Bundesbehörden übertragen mit der Ermäch-\ne) Durchführungsverordnung zum Erstattungs-                   tigung, diese Befugnis hinsichtlich der Bun-\ngeselz vom 2:). Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1             desbeamten der Besoldungsgruppen A 4b 1\ns. 72:3),                                                bis A 1.1 und der entsprechenden nichtplan-\nf) Gesetz über Zählungen aus öffentlichen                    mäßigen Beamten auf die unmittelbar nach-\nKassen vom 21. Dezember 1938 (Reichs-                    geordneten Behörden weiter zu übertragen.\"\ngesetzbl. I S. 1899),\n7. Zu§ 3 Nr. 5, § 6 BPG, § 26 DBG\ng) Durchführungsanordnung zum Gesetz über\na) Als DV zu § 26 DBG werden aufgenommen:\nZahlungen aus öffentlichen Kassen vom\n9. Januar 1939 (RBB. S. 9},                              ,,1. Jedem Staatsbürger, der sich zur demo-\nkralischen Staatsauffassung bekennt, steht\nh) Gesetz über Reiseko~tenvergütung der Be„\nder Zugang zum öffentlichen Dienst offen.\namten vom 15. Dezember 1933 (Reichs•\n2. (1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eig·\ngesetzbl. I S. 1067) nebst Ausführungsbe-\nnung, Befähigung und fachlichen Leistung\nstimmungen und Sonderbestimmungen für\ngleichen Zugang zu jeder Stelle im öffent•\nAuslandsdienstreisen sowie Bestimmungen\nlichen Dienst. Bei Anstellungen und Beför-\nüber Vergütung bei vorübergehender aus-\nderungen soll dem durch Auslese ermittelten\nwärtiger Beschäftigung der Beamten,\nbestgeeigneten Bewerber die zu besetzende\ni) Geselz über Umzugskostenvergütung der Be-                 Stelle übertragen werden.\namten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I\n(2) Das Ausbildungs- und Prüfungsverfah-\nS. 566) nebst Durchführungsbestimmungen,\nren wird nach § 164 DBG durch Verordnung\nk) Gesetz über die Deutsche Reichsbahn (Reichs~               der Bundesregierung geregelt.\nbahngesetz) vom 4. Juli 19'.19 (Reichsgesetzbl.\n3. Für eine Stelle des höheren Dienstes\nI S. 1205),\ndarf die juristische Vorbildung nur gefordert\n1) Gesetz über die Abtretung von Beamten-                    werden, wenn diese zur Erfüllung der mit\nbezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni                  der Stelle verbundenen Aufgaben notwen-\n1927 (Reichsgesel.zbl. I S. 133) in der Fassung           dig ist.\nder Notverordnung vom 8. Dezember 1931\n4. Freie Stellen und Prüfungen sind öffent-\n(Reichsgcset.zbl. S. 699) nebst Durchführungs-\nlich bekanntzumachen. Kommt innerhalb\nverordnungen vom 27. August 1931 (Reichs-\neiner Verwaltung nur ein Kreis von Bewer-\ngesetzbl. I S. 64 l) und vom 11. Februar 1933\nbern mit besonderer fachlicher Eignung in\n(Reichsgesetzbl. T S. 67).\n4. Zu § 3 Nr. 1 BPG, § 3 DBG                                      Betracht, so kann die öffentliche Bekannt-\nmachung mit Zustimmung des Bundesperso-\nAls DV zu § 3 DBG wird aufgenomm~n:                            nalausschusses auf diesen Kreis beschränkt\n,,1. Der Beamte hat bei politischer Betäti-            werden. Mit Zustimmung des Bundesperso-\ngung diejenige Mäßi.gung und Zurückhaltung                nalausschusses kann von der Ausschreibung","276                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nbestimmter Arten von Stellen abgesehen                  die Ernennung zum Bundesbeamten sein bis•\nwerden.\"                                                heriges Beamtenverhältnis kraft Gesetzes be•\nb) Die Durchführungsvorschriften Nr. 1 bis 4                endet ist.\nzu § 26 DBG sind auf Angestellte und Ar-           13. Zu § 6 ß.PG\nbeiter entsprechend anzuwenden.\nNeben der ATO, TO.A und TO.B sind insbe-\n8. Zu § 3 Nr. 7a BPG, § 28 DBG                                 sondere anzuwenden:\na) die Allgemeine Dienstordnung zur ATO,\nIn der DV Nr. 3 zu § 28 DBG werden das Wort\nb) die Allgemeine Dienstordnung zur TO.A,\n„fünf'' durch das \\Vort 11 drei\" und das Wort\n,,fünfjährige\" durch das Wort „dreijährige\"                 c) die Allgemeine Dienstordnung zur TO.B,\nersetzt.                                                    d) die Allgemeine Dienstordnung für übertarif-\nllche Angestellte im öffentlichen Dienst,\n9. Zu   § 3 Nr. 10   BPG, § 63 DBG                             e) die Allgemeine Dienstordnung für Angestellte\na) Die DV zu § 63 DBG wird wie folgt geändert:                  im öffentlichen Dienst, die das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben,\n(1) Die DV Nr. 1 wird DV Nr. 2; i'n ihr               f) die Gemeinsame Dienstordnung für die Ver·\nwird hinter dem \\,\\Tort „sind\" eingefügt                    waltungen und Betriebe des Reichs über die\n,,nach § 63 DBG\".                                           zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenver-\n(2) Die DV Nr. 2 wird DV Nr. 4.                          sorgung der nichtbeamteten Arbeitnehmer\nvom 10. Dezember 1943 (RBB. S. 215),\n(3) Die DV Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ng) die Gemeinsame Dienstordnung gemäß § 16\n„3. Dber die Entlassung eines verheirateten              Abs. 2 AOGO für die Angestellten der Ver-\nweiblichen Beamten nach § 63 Abs. 1 Satz 3                  waltungen und Betriebe des Reichs,\nDBG entscheidet die oberste Dienstbehörde.\nh) die Richtlinien für die Erziehungsbeihilfen\nHierbei sind Härten zu vermeiden. Insbe-\nund sonstige Leistungen an Lehrlinge und\nsondere ist bei Beurteilung der Frage, ob die\nAnlernlinge im öffen Wehen Dienst vom\nwirtschaftliche Versorgung nach der Höhe\n9. Dezember 1943 (RBB. 1944 S. 51),\ndes Familieneinkommens dauernd gesichert\nerscheint, ein strenger 1'v1aßstab anzulegen.\"           i) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BPG\nfür die Verwaltungsangehörigen der Verwal-\n(4) Die DV Nr. 4 wird DV Nr. 1.                          tung des Vereinigten \\Virtschaftgebietes gel-\n(5) Als DV Nr. 5 wird eingefügt:                         tenden Tarifvereinbarungen.\n,,5. Fällt die dauernde wirtschaftliche Ver-   II. Weitere Ergänzungen der Verordnung zur Durch-\nsorgung nachträglich weg, so ist der aus-              führung des Deutschen Beamtengesetzes\ngeschiedene weibliche Beamte auf seinen\nAntrag wieder einzustellen.\"                        1. Zu §§ 142, 145, 147, 182 DBG\nb) Bei Anwendung des § 17 TO.A auf verhei-                  Als DV zu §§ 142, 145, 147 182 DBG wird auf-\n1\nratete weibliche Angestellte ist den Durch·             genommen:\nführungsvorschriften Nr. 3 und 5 zu § 63                   „Die Vorschriften der §§ 142, 145, 147 DBG\nDBG entsprechend zu verfahren.                          sind nicht in Kraft getreten (vgl. § 11 Satz 2 des\nErlasses über die Errichtung des Reichsverwal-\n10. Zu § 3 Nr. 11 BPG, § 68 DBG                                 tungsgerichts vom 3. April 1941 -- Reichs-\nAls DV zu § 68 DBG werden aufgenommen:                      gesetzbl. I S. 201 - , § 13 der Ersten Verordnung\nzur Durchführung und Ergänzung des Erlasses\n,,1. Nach § 3 Nr. 11 BPG gelten die Vor-             über die Errichtung des Reichsverwa.ltungs-\nschriften des § 68 Abs. 1 und 3 DBG bis zum             gerichts vom 29. April 1941 - Reichsgesetzbl. I\n:H. Dezember 1952 nicht für Bundesrichter.              S. 224 - und Artikel V Nr. 3 des Kontrollrats-\nDie danach über das fünfundsechzigste Le-\ngesetzes Nr. 36 vom 10. Oktober 1946 - Amts-\nbensjahr hinaus im Dienst verbliebenen oder             blatt des Kontrollrats in Deutschland S. 61 -).\nnach Vollendung des fünfundsechzigsten                  Es verbleibt daher nach § 182 Halbsatz 2 DBG\nLebensjahres wieder angestellten Bundes-                bei den bisherigen Vorschriften. Die vermögens-\nrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember              rechtlichen Ansprüche der Beamten sind wie\n1952 in den Ruhestand.\nbisher vor den ordentlichen Gerichten geltend\n2. Die Vorschriften des § 68 Abs. 2 DBG              zu machen.\"\nfinden nach § 171 Abs. 1 DBG auf die richter-       2. Zu§ 146 DBG\nlichen Beamten keine Anwendung.\"\nAls DV zu § 146 DBG wird aufgenommen:\n11. Zu§ 4 BPG                                                       Der Ausschluß des Rechtsweges in den §§ 21\nAb~. 2, 33 Abs. 2, 52 Abs. 2, 55 Abs. 5, 63 Abs. 2,\nDie Rechtsverhältnisse der Bundestagsbeamten              67 Abs. 2, 76 Abs. 4, 84 Abs. 4, 85 Abs. 2, 89\nund der Bundesratsbeamten bestimmen sich nach\nAbs. 1, 95 Abs. 2, 106 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3,\nden für füe Bundesbeamten geltenden Vor-\n127 Abs. 3 und 4, 128 Abs. 2, 129 Abs. 3, 132\nschriften; vgl. DV Nr. 1 bis 3 zu § 2 BPG.\nAbs. 1 Satz 2, 133 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, 146 des\nDeutschen Beamtengesetzes ist durch Artikel 19\n12. Zu § 5 BPG\nAbs. 4 des Grundgesetzes, der bei Rechtsver-\nBei Aushändigung der Ernennungsurkunde ist               letzungen durch die öffentliche Gewalt den\ndem Beamten schriftlich mitzuteilen, daß durch              Rechtsweg eröffnet, aufgehoben.\""]}