{"id":"bgbl1-1950-28-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":28,"date":"1950-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/28#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_28.pdf#page=27","order":2,"title":"Gesetz über den Bundesfinanzhof","law_date":"1950-06-29T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni .195()                          257\nGesetz\nüber den Bundesfinanzhof.\nVom 29. Juni 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        Finanzverwaltung eines Landes hauptamtlich oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 nebenamtlich beschäftigt werden.\n§ 1                                                     §4\nErrichtung des Bundesfinanzhofs                                   Rechtsmittel\nAls oberes Bundesgericht für das Gebiet der            Außer den nach der Reichsabgabenordnung zu-\nFinanzgerichtsbarkeit wird der Bundesfinanzhof         lässigen Rechtsmitteln (§ 2) sind folgende Rechts-\nmit dem Sitz in München errichtet. Der Bundes-         mittel gegeben, über die der Bundesfinanzhof ent-\nfinanzhof ist für Streitfragen über alle Abgaben       scheidet:\nzuständig, die von den Hauptzollämtern, von den           1. Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der\nFinanzämtern odi3r von den Oberfinanzdirektionen             Finanzgerichte im Beschwerdeverfahren;\nverwaltet werden.\n2. Beschwerden\n§ 2                                a) gegen Beschlüsse der Finanzgerichte, durch\nAnwendung der Reichsabgabenordnung                       die ein ehrenamtlicher ß.eisitzer eines Finanz-\ngerichts seines Amtes enthoben wird. und\nSoweit nicht in diesem Gesetz etwas andefes be-\ngegen die Verhängung von Ordnungsstrafen\nstimmt ist, finden die Vorschriften der Reichsab-\ndurch die Finanzgerichte oder deren Vor-\ngabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I\nsitzende,\nS. 161), die den ehemaligen Reichsfinanzhof, ins-\nbesondere seine Organisation, seine Zuständigkeit,           b) gegen Entscheidungen des Bundesmonopol-\naein Verfahren und die Einlegung von Rechtsmitteln               amts für Branntwein, soweit nicht das Be-\nan ihn betreffen, in der zurzeit geltenden Fassung               rufungsverfahren oder das Anfechtungsver-\nmit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des                 fahren nach der Reichsabgabenordnung ge-\nReichsfinanzhofs der Bundesfinanzhof, an die. Stelle             geben ist. Dies gilt nicht für Beschwerden,\ndes Reichsministers der Finanzen der Bundesminister              die sich auf die Person von Bediensteten\nder Finanzen und an die Stelle der Landesregierun-               oder kaufmännische Angelegenheite1n der\ngen die Obersten Finanzbehörden der Länder treten.               Monopolverwaltung beziehen.\nIn den Fällen zu 1 und 2 entscheidet der Bundes-\n§ 3                          finanzhof im Beschlußverfahren.\nMitglieder\n§ 5\n(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus einem Präsi-\nAusschließliche Zuständigkeit\ndenten, aus Senatspräsidenten und Bundesfinanz-\ndes Bundesfinanzhofs\nrichtern.\n(2) Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs werden          (1)  Gegen Entscheidungen und Verfügungen,\nvom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt. Die      gegen die ein Rechtsmittel an den Bundesfinanzhof\nObrigen Beamten ernennt der Bundesminister der         gegeben ist, können Klagen oder Rechtsmittel bei\nFinanzen.                                              einem anderen Gericht nicht erhoben oder ein-\n(3) Zum Mitglied des Bundesfinanzhofs kann nur     gelegt werden.\nernannt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet           (2) Soweit eine Klage oder ein Rechtsmittel gegen\nhat. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die      eine Entscheidung oder Verfügung der im Absatz 1\nBefähigung zum Richteramt erlangt haben. Die Mit-      bezeichneten Art beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nglieder müssen, soweit sie nicht die Befähigung zum   bei einem anderen Gericht anhängig ist, ist die\nRichteramt besitzen, die Befähigung zum höheren        Sache an den Bundesfinanzhof abzugeben.\nVerwaltungsdienst erlangt oder sich als hauptamt-\n§ 6\nliche Mitglieder eines Finanzgerichts in mindestens\ndreijähriger Tätigkeit bewährt haben.                                        Verfahren\n(4) Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs dürfen         (1)  Fragen der Auslegung der Steuergesetze\nweder in der Bundeshnanzverwaltung noch in der         (§ 63 der Reichsabgabenordnung) können dem Bun-","251                                    Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1950\ndesfinanzhof auch von den Obersten Finanzbehörden          rufung der Richter des Bundesfinanzhofs folgende\nder Länder vorgelegt werden.                               Bestimmungen:\n(2) § 286 Absatz 1 der Reichsabgabenordnung findet         (1) Die zu wählenden Mitglieder des Richterwahl-\nauf Zölle und Verbrauchsteuern keine Anwendung.            ausschusses (Artikel 96 Absatz 2 des Grundgesetzes)\nAuf andere Steuern ist er mit der Maßgabe anzu-            werden vom Bundestag nach dern Höchstzahlver-\nwenden, daß an die StelJe des Betrages von fünf~           fahren (d'Hondt) gewählt. Sie müssen zum Bundes-\nhunclert Reichsmark der Betrag von zweihundert             tag wählbar sein.\nDeutsche Mil1k tritt.                                         (2) Der Bundesminister der Finanzen beruft den\n(3)   Die ()l1c)rsten Finanzbehörden der Länder        Ausschuß und führt in ihm ohne Stimmrecht den Vor-\nkönnen ih rcn Bc!il.rHt zu jedem Rechtsbeschwerde--        sitz. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn je die\nverfahren erklären; sie werden dadurch Beteiligte          Mehrzahl der Landesfinanzminister (Finanzsena-\nim Sinn des § 21:37 der Reichsabgabenordnung.              toren) und der gewählten Mitglieder anwesend ist.\n(4) Die Verordnung zur Durchführung des § 294              (3) Sowohl der Bundesminister der Finanzen       als\nder Reichsabgabenordnung vom 10. Januar 1940               auch die Mitglieder des Ausschusses können Vor-\n(Reichsgesei.:r.bl. I S. 43) wird aufgehoben.              schläge für die Berufung machen. Der Ausschuß ent-\n§ 7                            scheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehr-\nheit der abgegebenen Stimmen.\nBc!ginn rkr Tü Ugkeit des Bundesfinanzhofs,\nUberlraRllllf~ der Aufgaben des Obersten                (4) Der Bundesminister der Finanzen hat im An-\nrirwnzgcrichl.shofs in München auf den               schluß an die Wahl zu erklären, oh        ihr zustimmt\nBundesfinanzhof                       oder nicht. Stimmt er zu, so hat er die Ernennung\n(1) Der BmHlPsfinanzhof nimmt seine Tätigkeit           durch den Bundespräsidenten herbeizuführen.\nzwei l\\fonate nach Ablauf des Tages auf, an dem\n§ 10\ndieses Gesetz verkündet worden ist.\nDurchführung des Gesetzes\n(2) Mit Beginn des Tages, an dem der Bundes~\nfinanzhof seine Tätigkeit aufnimmt, endet die      Zu~        Die zur Durchführung dieses Gesetzes, insbeson-\nständigkeit des Obersten Finanzg-erichtshofs         in    dere zur Errichtung des Bundesfinanzhofs erforder•\nMünchen für Abgabesachen im Sinn von § 1.          Die     lichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundes•\nBearbeitung dPr anhängigen Abgabesachen geht        auf    regierung.\nden Bundesfinanzhof über.\n§ 11\n§ 8                                                 Inkrafttreten\nHaushaltsausgaben                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Bundesfinanzhofs                    dung in Kraft.\n(1) Die Haushaltsausgaben des Bundesfinanzhofs\nträgt der Bund.                                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Von dem in § 7 Absatz t vorgesehenen Zeit-          Bonn, den 29. Juni 1950.\npunkt ab übernimmt der Bund die Verpflichtungen\ndes Landes Bayern, die durch den früheren Reichs-                       Der Bundespräsident\nfinanzhof oder den Obersten Finanzgerichtshof in                            T h e o d o r ·H e u s s\nMünchen entstanden sind.\nDer Bundeskanzler\n§ 9\nAdenauer\nVorläufiger Richterwahlausschuß\nBis zum Inkrafttreten eines allgemeinen Gesetzes            DerBundesministerderFinanzen\nüber die Richterwahlausschüsse gelten für die Be-                                Schäffer"]}