{"id":"bgbl1-1950-27-7","kind":"bgbl1","year":1950,"number":27,"date":"1950-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_27.pdf#page=9","order":7,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz","law_date":"1950-05-25T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950                            227\nZweite Durchführungsverordnung                        (2) Die Oberste Landesbehörde für Landwirt-\nschaft (Oberste Landesbehörde) kann das Mindest-\nzum Ersten Gesetz zur .Änderung und Uber-            alter höher festsetzen.\nJeitung von Vorschriften auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes.                                           § 2\nVom 14. Juni 1950.                       Die Anerkennung einer Züchterv,ereinigung (§ 4\nAbs. 1 des Gesetzes) wird durch die Oberste\nAuf Grund des § 37 Abs. 1 des Ersten Gesetzes        Landesbehörde ausgesprochen. Erstreckt sich eine\nzur Änderung und Oberleitung von Vorschriften           Züchtervereinigung nach ihrer Satzung auf mehr\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes          als ein Land, so wird die Anerkennung durch die\nvom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) in Verbindung          Oberst,e Landesbehörde des Landes, in dem die\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die        Vereinigung ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit\nBundesrepublik Deutschland wird verordnet:              den Obersten Landesbehörden für Landwirtschaft\nder anderen Länder ausgesprochen. Des Einver-\n§ 1\nnehmens bedarf e~ nicht, wenn die Anerkennung\nDie in den §§ 15 und 30 des Ersten Gesetzes zur      nur für das Land beantragt wird, in dem die\nÄnderung und Oberleitung von Vorschriften auf           Züchterv,ereinigung ihren Sitz hat. Erstreckt sich\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom          eine Züchtervereinigung nach ihrer Satzung auf das\n8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) bestimmten Fristen zur     gesamte Bundesgebiet, so spricht der Bundes-\nStellung der Anträge auf Aufrechterhaltung von          minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n'.Alt-Schutzrechten und Alt-Schutzrechtsanmeldungen      (Bundesminister) die Anerkennung aus.\nwerden bis zum 30. September 1950 verlängert.\n§ 3\n§ 2\n(1) Eine Züchterver,einigung ist auf ihren Antrag\nDi-ese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer      anzuerkennen, wenn\nVerkündung in Kraft.\n1. dies im Interesse der Förderung der Tier-\nBonn, den 14. Juni 1950.                                           zucht liegt und die Gewähr dafür gegeben\nist, daß das Zuchtbuch (Herdbuch, Stut-\nDer Bundesminister der Justiz                                 buch) ordnungsmäßig geführt wird und die\nDehler                                      vorgeschriebenen Leistungsprüfungen ord-\nnungsmäßig durchgeführt werden,\n2. die Züchtervereinigung bei Stellung ihres\nAntrages seit mindestens drei Jahren tätig\nErste                                       ist,\nDurchführungsverordnung                                     3. in der Satzung sichergestellt ist, daß im\nTätigkeitsbereich der Züchtervereinigung\nzum Tierzuchtgesetz.                              jeder Züchter, der die Voraussetzungen\nVom 25. Mai 1950.                                einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt,\ndie Möglichkeit des Beitritts erhält,\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1                  4. die Züchtervereinigung, soweit nichts an-\ndes Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der                     deres darüber bestimmt wird, sich einer\ntierischen Erzeugung (Tierzuchtges-etz) vom 7. Juli                 Vorprüfung und der laufenden Uber-\n1949 (WiGBI. S. 181) und der Verordnung über die                    wachung durch die Deutsche Landwirt-\nErstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal-                    sc.hafts-Gesellschaft hinsichtlich der Zucht-\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die                    buchführung unterwirft; die Einz1elheiten\nLänder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-                         der Vorprüfung und Oberwachung richten\nHohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau                       sich nach Grundregeln, welche die Deut-\nvom 21. Februar 1950 (BGBl. S. 37) in Verbindung                    sche Landwirtschafts-Gesellschaft mit Zu-\nmit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit Zu-                      stimmung des Bund,esministers aufstellt.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n(2) Die     Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\n§ 1                           die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4\n(1) Das Mindestalt,er bei der Körung (§ 3 Satz 3\nnicht mehr g,egeben sind; sie kann widerrufen\ndes Gesetzes) beträgt für                               werden, wenn die Züchtervereinigung die Grund-\nregeln nicht beachtet.\nHengste                  2 Jahre 6 Monate,\nBul~en                                                                    § 4\n12 Monate,\nSchafböcke, mit Aus-                            Anerkannte Züchtervereinigungen im Sinne der\nnahme der Berg- und                        bisherigen Bestimmungen gelten weiterhin als\nRhön-Schafrassen,               6 Monate,  anerkannt. § 3 Abs. 2 ist entspr,echend anzuwenden.\nSchafböcke der Berg-                                                      § 5\nund Rhön-Schafrassen              4 Monate,\n(1) Ausreichend      ist ein Abstammungsnachweis\nEber                              6 Monate,  (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes), wenn aus ihm hervor-\nZiegenböcke                       5 Monate.  geht, daß"]}