{"id":"bgbl1-1950-27-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":27,"date":"1950-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_27.pdf#page=8","order":5,"title":"Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter","law_date":"1950-06-23T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nüber die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter.\nVom 23. Juni 1950.\nDer Bundestag      hat  das folgende Gesetz   be-    kann der andere Verlobte den Antrag nach § 1\nschlossen:                                              Abs. 1 binnen eines Jahres nach der Todeserklärung\noder der Feststellung der Todeszeit stellen.\n§ 1\n(6) Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten\n(1) Haben Verlobte, denen aus rassischen Grün-       verstorben, so kann der Antrag von jedem gemein-\nden die standesamtliche Eheschließung unmöglich         schaftlichen Kind binnen der Fristen der Absätze\ngemacht worden war, dess,enungeachtet den Ent-          3 bis 5 gestellt werden,\nschluß, eine dauernde Verbindung einzugehen,\ndurch Erwirken einer kirchlichen Trauung, durch                                  § 3\nErklärung vor den Angehörigen oder auf andere              (1) Für eine Anordnung nach § 1 ist die Landes-\nWeise ernstlich bekundet, so kann die Landesjustiz-     justizverwaltung zuständig, in deren Bereich der\nverwaltung, wenn der Tod des einen Teils die            Antragsteller zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz\nNachholung der standesamtlichen Eheschließung           hat. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen\nverhindert hat, der Verbindung die Rechtswir-           Wohnsitz, so ist der Wohnsitz des Ehemannes maß-\nkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkennen. Hier-         gebend. Hat keiner der Antragsberechtigten seinen\nbei ist der Tag festzusetzen, welcher als Tag der       Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so\nEheschließung zu gelten hat.                            ist die Senatskommission für die Justizverwaltung\n(2) Ist die standesamtliche Eheschließung vor In-    in Hamburg zuständig.\nkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt worden, s9          (2) Für das Verfahren w~rde1iiJ.. kejne11 ~:el:>ijpinm\nkann die Landesjustizverwaltung, wenn di_es :u~         erhoben.\nWiedergutmachung eines Schadens erforderlich 1st,\nbestimmen, daß die Wirkungen der Eheschließung                                   § 4\nschon von einem früheren Zeitpunkt an als ein-             Die Bestimmung-en der §§ 1 bis 3 gelten sinn-\ngetreten gelten. Dies gilt entsprechend, wenn di,e      gemäß für die außergesetzliche Verbindung eines\nAbwesenheit eines Teiles die Nachholung der              politisch Verfolgten, sofern dies•er wegen der Ver-\nstandesamtlichen Eheschließung bis zum Inkraft-         folgung unter falschem Namen, verborgen oder in\ntreten dieses Gesetzes verhindert hat und die stan-     sonstiger Weise außerhalb der bürgerlichen Ord-\ndesamtliche Eheschließung binnen 6 Monaten nach         nung lebte und hierdurch an der standesamtlichen\nWegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Ein           Eheschließung gehindert war.\nbloßer Vermögensschaden ist nur zu berücksich-\ntigen, wenn er nach den Verhäl_tnissen der Betei-                                §5\nligten erheblich ist.\nDie in § 5 des Gesetzes über die Behandlung der\n(3) Eine Anordnung nach Absatz 1 und 2 hat           Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozial-\nkeine Rechtswirkung für das eheliche Güterrecht.        versicherung vom 22. August 1949 (WiGBI. S. 263)\nfür die Stellung eines Rentenantrages vorgesehene\n§ 2                           Frist rechnet von d.er Rechtskraft de,s Beschlusses\nan, durch den einer Verbindung die Rechts-\n(1) Die Anordnung nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2        wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt wer-\nergeht nur auf Antrag.                                  den oder durch den die Wirkungen der Eheschlie-\n(2) Antragsberechtigt sind im Falle des § 1 Abs. 1   ßung bereits als früher eingetreten festgestellt\nder überlebende Verlobte, im Falle des § 1 Abs. 2       werden.\ndie Ehegatten gemeinsam oder, falls ein Ehegatte\nverstorben ist, der andere Ehegatte.                       Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\n(3) Der Antrag muß binnen eines Jahres nach          des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nInkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.           hiermit verkündet.\n(4) Abwesende, insbesondere Kriegsgefangene,         Bonn, den 23. Juni 1950.\nkönnen den Antrag nach § 1 Abs. 1 noch binnen\neines Jahres nach ihrer Rückkehr stellen. Im Falle                   Der Bundespräsident\ndes § 1 Abs. 2 genügt es, wenn sie und ihre Ehe-\ngatten den Antrag binnen 6 Monaten nach der Ehe-                          Theodor Heuss\nschließung stellen. Im Falle ihres Ablebens beginnt\ndie Antragsfrist für den überlebenden Verlobten                       Der Bundeskanzler\nmit dem Bekanntwerden ·des Todes, frühestens mit                            Adenauer\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nDer Bundesminister der Justiz\n(5) Im Falle der Todeserklärung oder der ~ericht-\nlichen Feststellung der Todeszeit eines Verlobten                             Dehler"]}