{"id":"bgbl1-1950-27-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":27,"date":"1950-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_27.pdf#page=7","order":4,"title":"Gesetz zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarischer Urkunden","law_date":"1950-06-23T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950                         225\nGesetz\nzur Neuordnung der Treibstoffpreise.\nVom 19. Juni 1950.\nDer Bundestag hat       das   folgende  Gesetz  be-  ralöl G. m. b. H. dem Bundesminister für Wirtschatt\nschlossen:                                              monatlich Rechnung zu legen. Selbstkosten im Sinne\n§ 1                           dieser Bestimmung sind Warenpreis (sowohl für im-\nportierte wie für im Inland erzeugte Kraftstoffe),\nDer Verbraucherhöchstpreis für Vergasertreibstoff    Umschlag bei Ubernahme, staatliche Abgaben,\nbeträgt:                                                Frachten, Benzolbeimischungen und sonstige Quali-\na} Benzin  • • • .            . DM 0,55           tätsaufbereitungskosten und Vertriebs- und Han-\ndelsspannen der Zentralbüro für Mineralöl G. m. b. H.\nb) Benzol  .                  . DM 0,63           Der Bundesminister für Wirtschaft setzt die Uber·\nc) Petroleum für motorische                       nahmepreise für importierte Kraftstoffe und Benzol,\nZwecke .               . . DM 0,35 je Liter.   sowie für die im Bundesgebiet aus deutschen und\neingeführten Rohölen hergestellten Kraftstoffe fest.\nDer Verbraucherpreis für Dieselkraftstoff beträgt       Das gleiche gilt für die Festsetzung etwaiger Hin•\nDM 0,38 je kg.                                          f uhrspannen.\n§ 2                                                    § 4\n(1) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 A der Anordnung           Dieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft und\nPR Nr. 90/49 über die Neuregelung der Mineralöl-        spätestens mit Freigabe des Benzins und Diesel-\npreise vom 21. Dezember 1949 (Bundesanzeiger            kraftstoffs außer Kraft.\nNr. 1/1950) werden aufgehoben.\n(2) Die in § 1 Abs. 2 B unter Ziffer 1 bis 9 auf--\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\ngeführten zollbegünstigten Preise für technische\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nZwecke, Landwirtschaft, Binnen-, Küsten- und\ndes Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nHochseefischerei, Binnen- und Hochseeschiffahrt so-\nhiermit verkündet.\nwie die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiff-\nbrüchiger und die Notstromaggregate der öffent-         Bonn, den 19. Juni 1950.\nlichen Elektrizitätsversorgung bleiben unverändert\nin Kraft.\nDer Bundespräsident\n§ 3                                           .Theodor Heuss\nBeträge, die der Zentralbüro für Mineralöl\nG. m. b. H., Hamburg, aus dem Absatz von Kraft-\nDer Bundeskanzler\nstoffen zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Preisen\nzufließen oder aufgrund der i.n der Preisanordnung                           Adenauer\nPR Nr. 90/49 vom 21. Dezember 1949 festgesetzten\nPreise ab 1. Januar 1950 zugeflossen sind, müssen\nan den Bund abgeführt werden, soweit sie die              Der Bundesminister für Wirtschaft\nSelbstkosten der Zentralbüro für Mineralöl G. m. b. H,\nübersteigen. Hierüber hat die Zentralbüro für Mine-                       Ludwig Erhard\nGesetz\nzur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarischer Urkunden.\nVom 23. Juni 1950.\nDer Bundestag     hat   das   folgende  Gesetz  be-   des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nschlossen:                                               hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1950.\nEinziger Paragraph\nDer Bundespräsident\n§ 1 und § 2 der Verordnung über die Siegelung\nTheodor Heuss\ngerichtlicher und notarischer Urkunden vom 10. Mai\n1944 (Reichsgeselzbl. I S. 117) treten mit Ablauf des                 Der Bundeskanzler\n30. September 1950 außer Kraft.                                             Adenauer\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der -Bun-            Der Bundesminister der Justiz\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2                               Dehler"]}