{"id":"bgbl1-1950-27-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":27,"date":"1950-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)","law_date":"1950-06-19T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 26. Juni 1950                        221\nGesetz\nüber Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz).\nVom 19. Juni 1950.\nDer Bundestag hat      das   folgende  Gesetz be-    stände, üb-er die Barleistung sowie über die Prü-\nschlossen:                                              fung der Bedürftigkeit erlassen.\n§ 1\nABSCHNITT II\n(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind\nDeutsche, die wegen ihrer Zug,ehörigkeit zu einem            Zuzug und Wohnraumzuteilung\nmilitärischen oder militärähnlichen Verband kriegs-                              § 4\ngefangen waren und innerhalb von zwei Monaten              Soweit nach den bestehenden Vorschriften der\nnach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im            Zuzug Beschränkungen unterliegt, gelten diese für\nBundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder             Heimkehrer während der ersten sechs Monate nach\nnehmen.\nder Rückkehr nicht. In diese Frist wird die Zeit\n(2) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten      der Unterbringung in einer Krankenanstalt oder\nauch Kriegsgefangene, die zur Uberführung in ein        in einem Erholungsheim nicht eingerechnet.\nziviles Arbeitsverhältnis im bisherigen Gewahrsams-\n§ 5\nland entlassen worden sind, wenn sie innerhalb von\nzwei Monaten nach Ablauf der für die Verpflichtung         (1) Die Wohnungsbehörden haben Heimkehrern\nzu ziviler Arbeit im jeweiligen Gewahrsamsland          Wohnraum für sich und ihre Familien im Rahmen\ngeltenden Mindestdauer im Bundesgebiet Aufent-          der bestehenden Vorschriften bevorzugt zuzu-\nhalt genommen haben oder nehmen.                        teilen. Dabei sind Heimkehrer den anderen bevor-\nzugten Personengruppen gleichzustellen. Ein An•\n(3) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten\nspruch auf zusätzlichen Wohnraum besteht nicht,\nferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörig-\nwenn der He1imkehrer zu seiner Familie zurück-\nkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Auslande\nkehrt und innerhalb der Familienwohnung aus-\ninterniert waren und innerhalb von zwei Monaten\nreichender Wohnraum vorhanden ist.\nnach der Entlassung aus ausländischem Gewahrsam\n(2) Bei der Prüfung, ob Wohnungen oder Wohn-\nim Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder\nraum frei oder unterbelegt sind, g-elten Familien•\nnehmen, sofern die Internierung nicht wegen\nangehörige, die zum Hausstand gehört haben und\nnationalsozialistischer Betätigung im Ausland er-\nfolgt ist.                                              deren Heimkehr aus fremdem Gewahrsam nach-\nweislich erwartet werden kann, als vorübergehend\n(4) In die Frist von zwei Monaten nach den Ab-       abwesend. Von der Erfassung des Raumes, der\nsätzen 1 bis 3 werden Zeiten unverschuldeter Ver-       für den erwarteten Heimkehrer bestimmt ist, muß\nzögenmg der Rückkehr nicht eingerechnet.                abgesehen werden.\n§ 6\nABSCHNITT I                            Landesrechtliche Vorschriften, die für den Heim-\nEntlassungsgeld und Ubergangs-                      kehrer günstiger als die Vorschriften des § 5 sind,\nbeihilfc                          bleiben unberührt.\n§ 2                                              ABSCHNITT III\nHeimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3, die                            Sicherung\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Bundes-           des früheren Arbeitsverhältnisses\ngebiet Aufenthalt nehmen, erhalten ein Entlassungs-\ngeld von 150 Deutschen Mark.                                       und Kündigungsschutz\n§ 7\n§ 3\nHat ein Heimkehrer, unmittelbar bevor er\n( 1) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3,       in fremden Gewahrsam geriet, in einem Ar-\ndie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Bundes-      beitsverhältnis gestanden und ist dieses wegen\ngebiet Aufenthalt nehmen, erhalten als Ubergangs-       des    fremden Gewahrsams        oder   wegen der\nbeihilfe Bekleidung oder Gebrauchsgegenstände           Uberführung des Heimkehrers in ein ziviles\nim Werte von 250 Deutschen Mark, soweit sie zur         Arbeitsverhältnis im Gewahrsamsland erloschen,\nBeschaffung aus eigenen Kräften und Mitteln oder        so lebt es rückwirkend wi-eder auf, wenn\nmit Hilfe ihrer im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-       sich der Heimkehrer nach seiner Rückkehr\nbuches unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht in       in das Bundesgebiet ohne schuldhaftes Zögern beim\nder Lage sind. Die Ubergangsbeihilfe kann auf An-       Arbeitgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu-\ntrag des Heimkehrers in bar gewährt werden.             rückmeldet. Für die Zeit der Abwesenheit ruhen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein-       die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und         Arbeitsverhältnis.\ndem Bundesminister für Angelegenheiten der Ver-                                  § 8\ntriebenen Richtlinien über die Beschaffung, Art und        Heimkehrern darf während der ersten sechs Mo•\nUmfang der Bekleidung oder der Gebrauchsgegen-          nate nach Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses","222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nnach der Entlassung oder nach dem Wiedereiintritt        die Vorausetzungen, die Dauer, die Höhe der Aus-\nin das frühere Arbeitsverhältnis nicht wegen einer       bildungsbeihilfen und das Verfahren. Sie kann da-\ndurch Kriegsgefangenschaft oder Internierung ver-        bei von den auf Grund des Gesetzes über Arbeits-\nursachten Minderleistung gekündigt werden.               vermittlung und Arbeitslosenversicherung er-\nlassenen Richtlinien zur Durchführung beruflicher\nABSCHNITT IV                         Bildungsmaßnahmen und den Richtlinien zur För-\nArbeitsvermittlung                         derung der Arbeitsaufnahme abweichen.\nund Berufsfürsorge\nABSCHNITT V\n§ 9\nArbeitslosenhilfe\n(1) Die Arbeitsämter haben in freie Arbeits-\nstellen bevorzugt Heimkehrer zu vermitteln, die                                      § 12\nseit dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind und          Arbeitslose Heimkehrer erhalten Leistungen\nnach der Entlassung erstmalig sich arbeitslos mel-       der Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe des\nden oder weniger als sechsundzwanzig Wochen              Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nin Beschäftigung gestanden haben. Zeiten der             losenversicherung, soweit im folgenden nicht Ab-\nNotstandsarbeit und geringfügiger Beschäftigung          weichendes bestimmt ist.\nwerden hierbei nicht eingerechnet. Der Vermitt•\nlungsvorrang der Schwerbeschädigten und der vom                                      § 13\nNationalsozialismus Verfolgten bleibt unberührt.\n(2) Soweit für die Einstellung in den öffentlichen      Heimkehrer, die vor der Zeit der Kriegsgefangen-\nDienst eine Altersgrenze festgesetzt ist, wird diese     schaft oder Internierung nicht als Arbeitnehmer be-\nfür Heimkehrer heraufgesetzt um die Zeit, die seit       schäftigt waren, gelten als Arbeitnehmer im Sinne\ndem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen ist.       des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung, wenn sie infolge des. Krieges\n§ 10                            eine Arbeitnehmertätigkeiit erst nach der Entlassung\n(1) Zur Eingliederung der Heimkehrer in das Be-       aufnehme~ könrnen oder infolge der durch den\nrufsleben kann dem Heimkehrer Berufsfürsorge ge-         Krieg veränderten Verhältnisse gezwungen sind,\nwährt werden. Die Berufsfürsorge umfaßt                  eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, und\nBerufs- und Arbeitsberatung und Förderung         für die Vermittlung in Arbeiit zur Verfügung stehen.\nder beruflichen Ausbildung einschließlich der                                  § 14\nSicherung des notwendigen Uibensunterhalts\nwährend der Ausbildung.                             Die Anwartschaftszeit für ·die Arbeitslosenunter-\n(2) Heimkehrern, die infolge der Einberufung in      stützung   gilt  bei  Heimkehrern     als erfüllt,  wenn  sie\ndie ehemalig e Deutsche Wehrmacht, infolge des\n1\nsich  erstmalig    nach  der  Entlassung    arhe,Hslos   mel-\nEintritts in einen militärähnlichen Verband oder den und nach der Entlassung ohne ihr Verschulden\ninfolge Internierung ihre Berufsausbildung nicht         eine   Anwartschaft      auf   Arbeitslosenunterstützung\naufnehmen oder nicht beenden konnten, können            nicht  erworben     haben.\nAusbildungsbeihilfen gewährt werden. Das gleiche .                                   § 15\ngilt für Heimkehrer, die ihren bisherigen Beruf\noder eine andere Tätigkeit, die ihnen unter Berück-         (1) Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung be-\nsichtigung ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse und mißt sich nach dem für den Unterstützungsort gel-\nFähigkeiten zuzumuten ist, nicht ausüben können          tenden tariflichen Arbeitsentgelt, das für den Heim-\nund skh deshalb einer Umschulung unterziehen kehrer unt,er billiger Berücksichtigung. seiner Aus-\nwollen.                                                  bildung und seines Berufes in Frage kommt. So-\n(3) Die Berufsfürsorge umschließt die Maßnahmen       weit   tarifliche   Regelungen    nicht   vorhanden     sind,\nnach den Richtlinien zur Förderung der Arbeits-          wird   das  übliche    Entgelt für  eine   gleicharti,ge  Be-\naufnahme und Berufsausbildung auf Grund der              schäftigung     zu   Grunde   gelegt,    Die  Arbeitslosen-\n§§ 132 bis 137 und des § 140 des Gesetz,es über          unterstützung     wird  berechnet   nach    einem    Arbeits-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.        entgelt   von   mindestens    wöchentlich     45   Deutschen\nMark.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates zulassen, daß Ausbildungsbeihilfen          (2) Im Einzelfall dürfen Hauptunterstützung und\nauch für die Ausbildung in Lehrverhältnissen, in Familienzuschläge zusammen · bei einem Arbeits-\nstaatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungs-       entgelt bis zu 48 Deutschen Mark wöchentlich\nanstalten gewährt werden, sofern der Heimkehrer 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz l\ndi,e Kosten der Ausbildung einschließlich des not-       erreichen.\nwendigen Lebensunterhalts weder aus eigenen                                           § 16\nMitteln noch mit Hilfe der zu seinem Unterhalt\nverpflichteten Angehörigen bestreiten kann.                 Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach\n(5) Auf Altersgrenzen, die für die Zulassung zu       den Vorschriften dieses Gesetzes ist erschöpft,\neiner Ausbildung bestehen, findet § 9 Abs. 2 ent-        wenn die Unterstützung für insgesamt sechsund-\nsprechende Anwendung.                                    zwanzig Wochen gewährt ist. Die Zeiten des Be-\nzuges von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung wer-\n§ 11\nden hierauf nicht angerechnet, wenn die Arbeits-\n· Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Josenfürsorgeunterstützung geringer war als die\nBundesrates die erforderlichen Vorschriften über Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950                           223\n§ 17                           Monaten, die sich unmittelbar an die genannten\nHeimkehrer haben eine Wartezeit vor dem Bezug        Zeiten anschließen.\nvon Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz                                  § 22\nnur dann zurückzulegen, wenn sie zwischen der\nEntlassung und der ersten oder einer späteren Ar-          (1) Heimk>ehrer, die sejt demJ. Januar 1948 heim-\nbeitslosmeldung mehr als dreizehn zusammen-             gekehrt sind, können ihre Krankenversicherung in\nhängende Wochen als Arbeiter oder Angestellte           der Kasse, der sie früher angehört haben, frei-\nbeschäftigt waren.                                     willig innerhalb von drei Monaten nach der Heiim-\n§ 18                           kehr fortsetzen. Die Frist beginnt frühestens mit\ndem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.\nHeimkehrer sind auf Antrag für die ersten vier       § 313 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung\nWochen nach dem Tage der Entlassung von der             findet keine Anwendung.\nMeldepflicht (§ 173 des Gesetzes über Arbeitsver-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung) zu be-             (2) Beantragen Heimkehrer innerhalb von 3 Mona-\nfreien. In begründeten Ausnahmefällen, insbeson-        ten nach dem Zeitpunkt der Heimkehr die frei-\ndere bei unverschuldeter Verspätung der Arbeits-       willige Versicherung nach § 176 der Reichsversiche-\nlosmeldung, kann der Leiter des Arbeitsamtes den        rungsordnung, so findet auf sie § 176 Abs. 3 der\nBeginn der Frist auf einen späteren Zeitpunkt, je-      Reichsversicherungsordnung keine Anwendung.\ndoch nicht später als auf den Tag der Arbeitslos-\nmeldup.g, festsetzen. Er kann in Ausnahmefällen                                    § 23\ndie Befreiung bis zu einer Gesamtdauer von sechs           (1)  Ist der Heimkehrer bei seinem Eintreffen im\nWochen aussprechen.                                     Bundesgebiet krank oder erkrankt er innerhalb von\n§ 19                           drei Monaten danach, ohne nach anderen gesetz-\nlichen Vorschriften einen Anspruch auf Kranken-\n(1) Bei Gewährung von Arbeitslosenunterstützung\nhilfe zu haben, so erhält er die Leistungen der\nnach diesem Gesetz können dem Heimkehrer Miet-\nKrankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung\nzuschlag und Sonderbeihilfen, soweit diese auf\nder zuständigen Krankenkasse. B1is zum Ablauf\nGrund von Vorschriften über Arbeitslosenfürsorge\ndieser Frist besteht auch Anspruch auf Wochen-\nan Bezieher von Arbeitslosenunterstützung zusätz-\nhilfe, Sterbegeld und Familienhilfie nach den\nlich gezahlt werden dürfen, ohne Prüfung der Be-\ngleichen Vorschriften .. Ferner hat der Heimkehrer\ndürftigkeit gewährt werden.\nAnspruch auf Zahnersatz. Dieser muß ausreichend\n(2) Beziehen Angehörige des Heimkehrers, die\nmit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Arbeits-         und zweckmäßig sein, er darf jedoch das Maß des\nlosenfürsorgeunterstützung oder eine Unterstützung      Notwendigen nicht überschreiten. An den Kosten\naus der öffentlichen Fürsorge, so bleibt das Ar-        des Zahnersatzes ist der Heimkehrer nicht zu be-\nbeitseinkommen des Heimkehrers für die Dauer von        teiligen.\nsechsundzwanzig Wochen oder die Arbeitslosen-              (2) Die Vorschriften des Absatz 1 gelten auch\nunterstützung nach diesem Gesetz bei der Prüfung        für Heimkehrer, die innerhalb von drei Monaten\nder Bedürftigke it außer Betracht.\n1\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heimgekehrt\nsind. In diesen Fällen beginnt die Frist von drei\n§ 20\nMonaten, innerhalb deren Leistungsansprüche\nAuf Heimkehrer, die im Zeitpunkt des Inkraft-        geltend gemacht werden können, mit dem Tage\ntretens des Gesetzes auf Grund der ersten Anwart-       des Inkrafttretens dieses Gesetzies. Die Leistungen\nschaft nach der Entlassung Arbeitslosenunter-           der Krankenhilfe und der Familienkrartkenhilfe\nstützung beziehen, finden auf -Antrag die §§ 15,        werden frühestens von diesem Tage an gewährt.\n16 und 19 dieses Gesetzeis unter Anriechnung der        Krankheitszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses\nbereits zurückgelegten Bezugsdauer Anwendung,           Gesetzes liegen, werden auf die Dauer des Bezuges\nsoweit dies für den Heimkehrer günstiger ist.           der Leistungen nicht angerechnet.\n(3) Heimkehrer, die vor der Kriegsgefangen-\nABSCHNITT VI\nschaft oder Interni,erung nicht als Arbeitnehmer\nSozialversicherung                         beschäftigt waren, haben Anspruch nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 nur, wenn sie .infolge des Krieges\n§ 21                            eine Arbeitnehmertätigkeit erst nach der Ent-\nZur Sicherung eines ausreichenden Kranken-           lassung aufnehmen können oder infolge der durch\nversicherungsschutzes werden Heimkehrer, die seit       den Krieg veränderten Verhältnisse eine Arbeit-\ndem 1. Januar 1948 im Bundesgebiet Aufenhalt ge-        nehmertätigkeit aufnehmen müssen.\nnommen haben oder nehmen, die Zeiten der Kriegs-\n(4) Als Grundlohn für die Bemessung der Bar-\ngefangenschaft, des zivilen Arbeitsverhältnisses\n. leistungen sind zwei Siebentel der wöchentlichen\nim bisherigen Gewahrsamsland und der Inter-\nArbeitslos,enunterstützung zugrunde zu legen, auf\nnierung als Vorversicherungszeiten angerechnet,\ndie der Heimkehrer im Falle der Arbeitslosigkeit\nsoweit ein Anspruch auf Leistungen aus der\nAnspruch hat.\nKrankenversicherung oder das Recht auf Weiter-\nversicherung von einer Versich-erung von bestimm-          (5) Die Leistungen gewährt die für den Wohn-\nter Dauer innerhalb eines gleichfalls bestimmten        ort des Heimkehrers zuständige Allgemeine Orts-\nZeitr~umes (Vorversicherungszeit) abhängt. Dies         krankenkasse, wo eine solche nicht besteht, die\ngilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu drei  Landkrankenkasse. Hat der Heimkehrer früher","224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\neiner anderen Krankenkasse angehört, so hat er                           ABSCHNITT VIII\ndas Recht, die Leistungen bei dieser zu b-eantragen.\nSchlußvorschriften\n§ 24\n§ 27\n(1) Die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der\n(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und\nInternierung gelten jn den Rentenversicherungen\nder Arbeiter und der Angestellten und in der           der Arbeitslosenversicherung entstehende Aufwand\nknappschaftJichcn Rentenversicherung als Ersatz-       wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet, soweit\nzeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Er~     dieser Aufwand die Leistungen übersteigt, auf die\nhaltung der Anwartschaft. Die im Zeitpunkt der         der Heimkehrer nach anderen gesetzlichen Bestim-\nmungen Anspruch hat.\nlleimkehr aL1s der Kriegsg·efangenschaft oder Inter-\nnierung nicht erloschenen Anwartschaften sind bis         (2) Die den Ländern nach diesem Gesetz ent-\nzum Ablauf des auf das Entlassungsjahr folgenden       stehenden Kosten werden ihnen nach Maßgabe\nKalend{:rjuhrcs erhalten.                              eines auf Grund des Artikels 120 des Grundgesetzes\nzu erlassenden Gesetzes aus :Mitteln des Bundes\n(2} Für die~ Zeiten der Kriegsgefangenschaft und    erstattet.\nder Internierung werden Steigerungsbeträge ge-\nwährt. Die §§ 1 und 2 der Verordnung über die             (3) Verwaltungskosten, die aus A.nlaß der Durch•\nGewährung von Steigerungsbeträgen vom 8. Ok~           führung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht\ntober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 634) und der § 7      erstattet.\nAbs. 2 der Verordnung zur Durchführung der sozial•        (4} Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-\nversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten      stimmung des Bundesrates Vorschriften über die\nLohnabzugsverordnung vom 15. 6. 1942 (Reichs-          Erstattung erlassen; er kann dabei eine PauschaI-\ngesetzbl. I S. 403) gelten entsprechend. Sind          berechnung vorschreiben.\nSteigerungsbeträge nach Beitragsklassen zu ge•\nwähren, so sind die Beitragsklassen und Steigerungs-                             § 28\nbeträge nach dem Stand vom 31. Mai 1949 maß-\ngebend.                                                   Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\nBundesrates Vorschriften darüber, welche Verbände\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden     als militärähnlich im Sinne der §§ 1, 10 und 15 an-\nnur Anwendung, wenn die Versicherung             vor   zusehen sind, und welche Beschäftigungen als\nder Kriegsgefangenschaft oder Internierung       be-   geringfügig im Sinne des § 9 gelten,\nstanden hat.\n§ 29\n§ 25\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\nAls Zeitpunkt der Heimkehr im Sinne der §§ 22       1950 in Kraft.\nund 24 gilt der Tag der ersten polizeilichen An-\nmeldung am bisherigen Wohnort oder der Tag, an            (2) Am gleichen Tage treten die    209a und 209b\ndem dLirch polizeiliche Anmeldung erstmalig ein        der Reichsversicherungsordnung außer Kraft. Todes-\nneuer \\A/ohnsitz begründet worden ist.                 fälle, in denen nach .den bisherigen §§ 209a und\n209b der Reichsversicherungsordnung Sterbegeld zu\nzahlen wäre, Sterbegeld jedoch bis zum Inkraft-\nABSCHNITT VII\ntreten dieses Gesetzes noch nicht gezahlt ist, gelten\nVollstrecku1,gsschutz                       nur dann als Versicherungsfälle, wenn im Gebiet\nder Deutschen Bundesrepublik Bestattungskosten\n§ 26                          entstanden sind. Umbettungskosten sind keine Be-\nstattungskosten.\n(1) Auf Antrag eines Heimkehrers kann das Voll-\nstreckungsgericht Maßnahmen der Zwangsvoll-\nstreckung ganz oder teil weise aufheben, untersagen       Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun•\noder zeitweilig aussetzen. Die Anordnung ist jedoch    desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nlängstens auf die Dauer von zwölf Monaten nach         des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nder Heimkehr zulässig.      Die Anordnungen sollen     hiermit verkündet.\nnicht ergehen, wenn ein berechtigtes Schutzbedürf•\nnis des Gläubigers entgegensteht.        Das Voll-     Bonn, den 19. Juni 1950.\nstreckungsgericht kann seine Anordnung jederzeit\naufheben oder abändern.\n(2) Der Gerichtsvollzieher kann die Zwangsvo!I·                  Der Bundespräsident\nStreckung b.is zur Entscheidung des Vollstreckungs•                     Theodor Heuss\ngerichles aufschieben, wenn ihm glaubhaft gemacht\nwird, daß dem Heimkehrer die rechtzeitige An•\nrufung des VolJslrcckungsgerichtcs nicht möglich                     Der Bundeskanz er\nwar und duß der Zeitpunkt der Heimkehr nicht                               Adenaul..!r\nlänger als zwölf Monate zurückliegt.\n(3) AJs Zeitpunkt der Heimkehr im Sinne der Ab-\nsätze 1 und 2 g.ilt der Tag der ersten polizeilichen         Der Bundesminister für .Arbeit\nAnmeldung im Bundesgebiet nach der Entlassung.                           Anton Storch"]}