{"id":"bgbl1-1950-27-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":27,"date":"1950-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950","law_date":"1950-06-23T00:00:00Z","page":219,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["219\nBundesgesetzblatt\n1950                     Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1950                                          1 Nr. 2'2'\nTag                                                 Inhalt:                                                 Seite\n23. 6. 50     Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950            219\n19. 6. 50    Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) •                                    221\n19. 6. 50     Gesetz zur Neuordnung der Treibstoffpreise    •    • • • • • • • •                                225\n23. 6. 50     Gesetz zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegel1ung gerichtlicher und notarischer\nUrkunden . . . . . . . . . . .             . . . . . . . . . . . . . • •                          225\n23. 6. 50     Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter .      . • • • • •      226\n14. 6. 50    Zweite Durchführnngsverordnung zum Ersten Gesetz zur Ändenmg und Oberleitung von Vor-\nschriften a11f dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes .                                       227\n25. 5. 50     Erste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz       . .                                       227.\n14. 6. 50     Bekanntmachun~J über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Aus-\nstellung               . . . . • , • , . , . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    228\n15. 6. 50     Bekannl.mad1ung ülH!r dr!n Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Aus-\nstellung               • • • , • • • • • • • • • • . • , • • • • • • • • • • •                    228\nGesetz\nüber die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwallung im Rechnungsjahr 1950.\nVom 23. Juni 1950.\nDer Bundeslag         ha1   das  folgende Gesetz be•        und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das\nschlossen:                                                      Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushalts-\nführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung\n§ 1                            im Bereich der Bundesverwaltung {Haushaltsgesetz\n1949 und Vorläufige Haushaltsordnung) vom 7. Juni\nBis zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für            1950 (BGBI. S. 199) und etwaiger zu dessen Ergänzung\ndas Rechnungsjahr 1950, längstens bis zum 30. Sep•            . oder Änderung ergehender Gesetze ergeben. Sie sollen\ntember 1950, dürfen ab 1. April 1950\nbei den einzelnen Ausgabetiteln monatlich den Be-\na) die dem Bund zustehenden Einnahmen aus               trag nicht übersteigen, der einem Sechstel der An-\nsätze des Haushaltsvoranschlags für das Rechnungs-\nSteuern, Abgaben und sonstigen Quellen\njahr 1949 entspricht (monatlicher Grenzbetrag);\nerhoben und                                         diese Einschränkung gilt nicht für die Einzelpläne\nb) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften              Allgemeine Finanzverwaltung, Haushalt der Schuld,\nSonderhaushalt (Besatzungskosten), Haushalt der\ndie Ausgaben geleistet werden, die zur Auf-\nFinanzhilfe für Berlin und solche Ausgabetitel, bei\nrechterhaltung der Verwaltung und zur Er·            denen Ausgaben nicht in regelmäßigen Zeitab·\nfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder         ständen, sondern unregelmäßig nach Bedarf geleistet\nder sonstigen Aufgaben des Bundes bei Be•            werden müssen.\nobachtung größter Sparsamkeit unbedingt                 (2) Der Bundesminister der Finanzen kann bei der\nnotwendig sind.                                      Bereitstellung der Betriebsmittel über die Mittel-\nverwendung nähere Bestimmungen treffen und zu\n§ 2                              diesem Zweck im Rahmen der Gesamtansätze des\nAbsatzes 1 den monatlichen Grenzbetrag für ein•\n(1)    Fortdauernde Ausgaben müssen sich im                 zelne Ausgabetitel oder für bestimmte Gruppen von\nRahmen der Ansätze des Haushaltsvoranschlags für               solchen anders festsetzen. Er kann auch die Inan-\ndas Rechnungs,iahr 1949 halten, wie sie sich aus               spruchnahme von .Mitteln aus Ausgabetiteln von\nden Vorschriften des Gesetzes über die AufstellunQ             seiner Zustimmung abhängig machen.","220                                  Bunde'3gesetzblatt, Jahr~ang 19.50\n§ 3                                  a) für die Bundespost\nmonatlich                 9 000 000 DM\n(1) Die Leistung von einmaligen Ausgaben ist an\ndie Zustimmung des Bundesministers der Finanzen               b) für die Bundesbahn\ngebunden.                                                        monatlich                14 500 000 DM.\n(2) Seiner Zustimmung bedarf auch die Leistung\nvon Ausgaben für neue Aufgaben. Außerdem ist                                       § 7\ndie Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bun-\ndestages erforderlich, wenn für eine neue Aufgabe          (1) Die Bundespost wird verpflichtet, die im Rech·\nSachausgaben geleistet werden sollen, die bei dem       nungsjahr 1950 fälligen Zinsen für die Ausgleichs„\neinschlägigen Ausgabetitel in der Zeit vom 1. April     forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse\nbis zum 30. September 1950 den Betrag von 300 000       auf Grund von § 10 der Zweiten Durchführungs-\nDM übersteigen; von der vorherigen Einholung            verordnung (Bankenverordnung) zum Dritten Gesetz\ndieser Zustimmung darf nur abgesehen werden,            zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungs-\nwenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet; in            gesetz) zugeteilt worden ist.\neinem solchen Falle ist der Haushaltsausschuß des          (2) Die Bundesbahn und dje Bundespost werden\nBundeslc:iges unverzüglich zu unterrichten. Soweit      verpflichtet, ein Drittel von den im Rechnungsjahr\ndie Durchführung einer neuen Aufgabe die Aus-           1950 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung zu\nbringung von Stellen für planmäßige Beamte er·          übernehmen, die der Bank deutscher Länder auf\nfordert, erfolgt die Bewilligung auf Vorschlag des      Grund von § 10 der Zweiten Durchführungsverord-\nBundesministers der Finanzen durch den Haushalts-       nung· (Bankenverordnung) zum Dritten Gesetz zur\nausschuß des Bundestages.                               Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz)\nzugeteilt worden ist. Das zu übernehmende Drittel\n§ 4                            wird im Verhältnis von 3:2 auf die Bundesbahn und\ndie Bundespost aufgeteilt.\nFortdauernde und einmalige Ausgaben solcher\nEinrichtungen, für die der Haushaltsvoranschlag für                               § 8\ndas Rechnungsjahr 1949 (§ 2 Abs. 1) noch keine\nBewilligungen vorsieht, bemißt der Bundesminister          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nder Finanzen aufgrund der Ansätze des Haushalts-       zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs-\nvoranschlags für das Rechnungsjahr 1950; § 3 Abs. 2    mittel der Bundeshauptkasse und zur Durchführung\nist dabei entsprechend anzuwenden. In besonders         des Abkommens über wirtschaftliche Zusammen•\nbegründeten Fällen kann ausnahmsweise bei Ein-          arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nrichtungen di~ser Art oder bei Einrichtungen, für       und den Vereinigten Staaten von Amerika vom\ndie im Haushaltsvoranschlag des Vorjahres nur Ver-      15. Dezember 1949 nebst Zusatzabkommen insgesamt\nfügungssummen ausgebracht waren, der Haushalts-        Mittel bis zur Höhe von 1500000 000 DM im Wege\nausschuß des Bundestages auf Vorschlag des Bun-         des Kredits zu beschaffen.\ndesministers der Finanzen bereits vor Feststellung\ndes Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr                                     § g\n1950 Stellen für planmäßige Beamte bewilligen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die zur\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen Be·\n§ 5\nstimmungen zu erlassen.\n(1) Soweit der Bund aufgrund von Vorschriften\ndes Grundgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1950                                   § 10\nAufwendungen, die bisher von den Ländern zu                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950\nleisten waren, nach näherer Bestimmung besonderer       in Kraft.\nGesetze, Verordnungen, Regelungen oder Verein-\nbarungen trägt, müssen sich die fortdauernden Aus-\ngaben im Rahmen der Summe der in den Haushalts-            Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun•\nplänen der Länder für das Rechnungsjahr 1949 ein-       desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nschließlich etwaiger Nachträge enthaltenen Ansätze      des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nfür die entsprechenden Ausgaben halten. Sie sollen      hiermit verkündet.\nbei den einzelnen Ausgabetiteln monatlich den Be-\ntrag nicht übersteigen,     der einem Zwö1ftel der      Bonn, den 23. Juni 1950.\nSumme dieser Ansätze entspricht.\n(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und der §§ 3                  Der Bundespräsident\nund 4 finden entsprechende Anwendung.                                    Theodor Heuss\n§ 6\nDer Bundeskanzler\nAuf die ihnen im Rechnungsjahr 1950 obliegen-                            Adenauer\nden Ablieferungen haben die Bundespost und die\nBundesbahn für die Monate April bis September\nDer Bundesminister der Finanzen\n1950 Abschlagszahlungen monatlich im voraus zu\nleisten. Diese betragen                                                       Schäffer"]}