{"id":"bgbl1-1950-26-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":26,"date":"1950-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_26.pdf#page=4","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen","law_date":"1950-06-09T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["218                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 _\n§ 4                                                                     § 11\nAllgemein ist anzustreben, daß der Dienstbeginn                          Die Arbeitszeiteinteilung im Rahmen dieser Ver-\nbei allen Dienststellen an demselben Orte gleich-                        ordnung ist im Benehmen mit der Personalvertre-\nmäßig festgesetzt wird. Der Dienst soll in der Zeit                      tung zu regeln.\nvom 1. März bis Ende Oktober nicht vor 7¼ Uhr,                                                          § 12\nin der Zeit vom 1. November bis Ende Februar nicht\nFür den Dienst der Bundesrichter erläßt der Bun-\nvor 8 Uhr beginnen. Der Dienst soll an keinem Tage\ndesminister der Justiz besondere Anordnungen •.\nvor 13 Uhr enden.\n§  13\n§5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nDer Sonnabendnachmittag ist grundsätzlich dienst-                     kündung in Kraft.\nfrei. Die regelmäßige Arbeitszeit darf an keinem\nTage mehr als 9 Stunden betragen.                                        Bonn, den 19. Mai 1950.\n§ 6                                                        Der Bundeskanzler\nAn den Tagen vor Weihnachten und Neujahr                                                           Adenauer\nendet der Dienst um 13 Uhr. Für andere Tage darf\nDienstfreiheit nur von den Obersten Bundes-                                   Der Bundesminister des Innern\nbehörden im Benehmen mit dem Bundesminister des                                                     Heinemann\nInnern, in Ausnahmefällen, die durch rein örtliche\nGründe bedingt sind, von den Obersten Bundes-\nbehörden oder den durch sie besonders ermäch-\ntigten Di~mststellenleitern angeordnet werden.                                           Erste Verordnung\n§ 7                                           zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen.\nDie Obersten Bundesbehörden regeln, inwieweit\nbei bestimrriten Dienststellen und Verwaltungs-                                                   Vom 9. Juni 1950.\nzweigen ihres Geschäftsbereichs entsprechend den                             Auf- Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für\ndienstlichen Bedürfnissen Sonder- oder Sonntags-                        die Bundesrepublik Deutschland verordnet die\ndienst einzurichten ist. Der Sonderdienst an den im                     Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 6 genannten Tagen soll nicht länger als bis 17 Uhr\ndauern.                                                                                                 §  1\n§ 8                                         Mit Ablauf des 31. März 1950 wird der Rechnungs-\nDer Dienst ist in der Regel an der Dienststelle und                  hof für Sonderaufgaben in Hamburg aufgelöst. Die\ninnerhalb der vorgeschriebenen Tagesarbeitszeit zu                       ihm verbliebenen Aufgaben und Befugnisse, die\nleisten. Soweit die Erledigung des Dienstes an der                       Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung\nDienststelle oder innerhalb der vorgeschriebenen                        der Verpflichtungen in seinem Bereich übernimmt\nTagesarbeitszeit aus dienstlichen Gründen unzweck-                       der Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet.\nmäßig ist, kann der Dienststellenleiter den Dienst\n§ 2\nanderweitig regeln.\n§ 9                                         Mit Wirkung vom 1. April 1950 übernimmt der\nBund die Aufwendungen des Kriminalpolizeiamtes\nDie Bestimm1;1ngen dieser Verordnung gelten nur                      in Hamburg. Es wird unter Vorbehalt der endgül-\n-für die hauptamtlich tätigen Beamten. _Die Arbeits-                     tigen Entscheidung gemäß Artikel 130 des Grund-\nzeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu                          gesetzes mit der Fortführung seiner bisherigen Auf-\nregeln.                                                                 gaben nach näherer Weisung des Bundesministers\n§ 10                                     des Innern vorläufig beauftragt.                                            •\nDie Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird,                       Bonn, den 9 . .Juni 1950.\nsoweit es sich nicht um die eigentliche Verwaltung\nhandelt, durch die Obersten Bundesbehörden beson-                                         Der Bundeskanzler\nders geregelt. Dasselbe gilt für die Deutsche Bun-\nAdenauer\ndesbahn, die Deutsche Bundespost und die Bank\ndeutscher Länder sowie für die lfondesunmittel-\nbaren Köq:~erschaffen, Anstalten, Stiftungen des                                          Der Bundesminister\nöffentlichen Rechts und sonstige Dienststellen, deren                   für Angelegenheiten des Bundesrates\nEigenart es erfordert.                                                                                He\\lweif!\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedart. Lautender Bezu11 nu, durch die Post. Bezu!JSl'reis ,ner&eljllhillc:11 .. DM 3.- zuzüglicll _Zustell•\ngebübt. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des •• Bundesanze1qer m Bonn oder In Koln-Rb Zusen,iunq e1uelner                 __ ._.$,\nStücke per Streifband gegen Voreinsendun9 des erforderlichen Betr~es auf Po,tsdlecltkQlllo „Bundesanzeiger\" Köln '3 6tlll.                        ~\nD1uck: Kölner Presselitlll:11 GlllbH.. Braile itrillle 10.                                                  . _]\n:~\n~J"]}