{"id":"bgbl1-1950-26-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":26,"date":"1950-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_26.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1950-05-19T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1950                         217\nrekhung ein, so können die Bundesminister des            Setzungen zulässig, unter denen ein Mitglied eines\nInnern und der Finanzen die im Abs. 1 Nr. 4              Dienststrafgerichts nach § 39 der Reichsdienst-\ngenannten Mitglieder selbst auswählen.                   strafordnung sein Amt nicht: ausüben darf.\n(4) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses                                § 9\nwerden für die Dauer der Geltung des Gesetzes zur\nvorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der              Di,e Mitglieder des Bundesperso·nalausschusses\nim Dienst des Bundes stehenden Personen berufen.         erhalten nach den Vorschriften des Gesetzes über\nReisekostenvergütung der Beamten vom 15. De-\n§ 4                           zember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) Reisekosten-\nvergütung der Reisekostenstufe II, falls ihnen nicht\nDie Mitglieder des Bundespersonalausschusses\neine höhere Vergütung zusteht.\n,sind als solche unabhängig und an Weisungen nicht\ngebunden. Aus ihrer Tätigkeit im Bundespersonal-                                   § 10\nausschuß dürfen ihnen dienstliche oder berufliche\nNachteile nicht erwachsen.                                   Diese V€rordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 5                          Bonn, den 15. Juni 1950.\n(1) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß führt\nder Präsident des Bundesrechnungshofs, im Falle                         Der Bundeskanzler\nS€iner Behinderung sein ständiger Vertreter. Sind                             Adenauer\nbeide verhindert, so führt den Vorsitz das dienst-\nälteste Mitglied der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3               Der Bundesminister des Innern\nberufenen Mitglieder.                                                        Heinemann\n(2) Der Bundespersonalausschuß beschließt in der\nBesetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des            D€r Bundesminister der Finanzen\nVorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei                                Schäffer,\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\nsitzenden.\n(3) Die Mitglieder sind zu dPn Sitzungen recht-                        Verordnung\nzeitig zu laden. Der Ausschuß ist beschlußfähig bei\nAnwesenheit von drei Mitgliedern.                                über die Arbeitszeit der Bundesbeamte~.\n(4) Es wirken mit die Beamtenbeisitzer in An-                           Vom 19. Mai 1950.\ngelegenheiten der Beam Len,           die Angestellten-\nbejsitzer in Angelegenheitfn der Angestellten und            Auf Grund des § 2 Buchst. a des Gesetzes zur vor-\ndie Arbeiterbeisitzer        in Angelegenheiten der      läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im\nArbeiter.                                                Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai\n1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit § 16 Abs. 1\n(5) Ein Mitglied darf in einer Sache nicht mit-\ndes Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937\nwirken, wenn es mit dem von dieser Sache Be-\n(Reichsgesetzbl. I S. 39) wird hierdurch verordnet:\ntroffenen in gerader Linie oder bis zum zweiten\nGrade der Seitenlinie verwandl oder verschwägert                                    § 1\nist.                                                        (1) Die Arbeitszeit der im Dienst des Bundes ste-\n§ 6                          henden Beamten beträgt wöchentlich 48 Stunden.\n(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses        (2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, ist\nsind zur Verschwieg{~nheit über alle Vorgänge ver-      die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Be-\npflichtet, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit im       dürfnissen zu erhöhen.\nBundespersonalausschuß bekannt werden.                      (3) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\n(2) Die Mitglieder sind vor der Aufnahme ihrer       gung auch über die regelmäß_ige Arbeitszeit hinaus\nTätigkeit auf di-e gerechte und gewissenhafte Er-       Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse\nfüllung ihrer Obliegenheilen durch Handschlag von        e,s fordern. Zum Ausgleich einer außergewöhnlich\ndem Bundesminister des Innern zu verpflichten.          starken dienstlichen Mehrbeanspruchung eines ß.e-\namten außerhalb der Dienststunden soll ihm der\n§ 7                          Dienststellenleiter nach Möglichkeit Dienstbefrei-\nDie Geschäfte des Bundespersonalausschusses           ung zu anderer Zeit gewähren ..\nwerden im Bundesministerium des Innern 'geführt.                                    § 2\n§ 8                              (1) In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern\n(1) Die  Mitgliedschaft im Bundespersonalaus-       bildet die durchgehende Arbeitszeit die Regel. Im\nschuß erlischt bei den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3       übrigen ist die Tagesarbeitszeit grundsätzlich in\nherufenen Mitgliedern mit dem Ausscheiden aus            Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen.\ndem Hauptamt, bei den nach § 3 Abs. 1 Nr, 4                 (2) Der Bundesminister des Innern kann Aus-\nberufenen Mügliedern mit der Beendigung ihres            nahmen zulassen.\nDienstverhältnisses.                                                                § 3'\n{2) Die Abberufung eines Mitgliedes des Bundes-         Bei durchgehender Arbeitszeit soll eine Pause von\npersonalausschusses vor dem im § 3 Abs. 4 be·            täglich einer Stunde gewährt werden, die auf die\nzeichneten Zeitpunkt ist. nur       unter den Voraus-    Arbeitszeit nicht angerechnet wird."]}