{"id":"bgbl1-1950-26-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":26,"date":"1950-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Bundespersonalausschuß","law_date":"1950-06-15T00:00:00Z","page":216,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["216                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nwanclsPnl:schädigung abgezogen, wenn dieser Ab-                               Verordnung\nzug nicht. schon gf~rnäß Absatz 1 erfolgt ist.\nüber den Bundespersonalausschuß.\n§ 4\nVom 15. Juni 1950.\nEin Mitglied des Bundestages darf, wenn eis auch\nMitgJicd einer anderen öffentlich-rechtlichen Kör-            '.Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen\nperschaf! ist und beide Körperschaften am gleichen          Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nTage· versnmmell. sind, nur bei einer dieser Körper-        Bundes · stehenden Personen vom 17. Mai 1950\nschaften Tagegeld beziehen. Auch darf es in dieser          (BGBI. S. 207) wird verordnet:\nEigenschaft wührend der Dauer sein€r Berechtigung\nzur Freifahrt keine Eisenbahnfahrkosten annehmen.                                     § 1\nFür die Dauer der Geltung des Gesetzes zur vor-\n§ 5\nläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im\nUnkosfr!n, d1e den Mitgliedern des Bundestages           Dienst des Bundes stehenden Personen wird ein\njn Ausübung ihres Mandats erwachsen, werden nach            Bundespersonalausschuß g-ebildet.\nMflßgabP von Ausführungsbestimmungen zu diesem\nGesetz erslall.et. Die Ausführungsbestimmungen er-                                    § 2\nltißt dr)r Priisidcnt: im Benehmen mit dem Altesten-           (1) Der Bundespersonalausschuß ist zuständig für\nral; sie W<'rden veröffentlicht.\n1. die den Bundesministern des Innern und\n§ 6                                    der Finanzen nach § 17 Abs. 1 der Reichs-\ngrundsätze über Einstellung, Anstellung\nDer Pr,isident des Bund.estages kann mit Zustim•                   und Beförderung vom 14. Oktober 1936\nmu ng cfos Haushaltsausschusses die Mitglieder des                    (Reichsgesetzbl. I S. 89:3) zustehenden Ent-\nBurnlc.c;.!.11f~<~s gegen Unfall versichern lassen.                   scheidungen,\n§ 7                                 2. die den Bundesministern des Innern und\nder Finanz-en nach § 40 der Verordnung\nEin Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist                     über die Vorbildung und die, Laufbahnen\nunzultissig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind                     der deutschen Beamten vom 28. Februar\nnicht übertragbar.                                                    1939 (Reichsgesetzbl. I S. 371j zustehenden\n§ 8                                    Entscheidungen,\n3. die Entscheidung über Ausnahmen von der\n(1) St i rbl     ein Mitglied des Bundestages, so er-'\nöffentlichen Bekanntmachung freier Stellen\nfolgen d it~ Za h I ungen an den Ehegatten oder sonst\nund Prüfungen gemäß d0-r Durchführungs-\nan Hin 1<:rhl idn~ne, ohne daß ein Erbrecht nachge-\nvorschrift Nr. 4 zu       26 des Deutschen\nwiesen ,1.n WPrden braucht. An wen die Zahlungen\nBeamteng-esetzes.\nzu lcistr·n sind, bestimmt der Präsident des Bundes-\ntages.                                                         (2) Der Bundespersonalausschuß ist ferner vor\nder Entscheidung der Obersten Bundesbehörden\n(2) E,,; wcrdPn gezahlt die für den Sterbemonat'\nüber Beschwerden der Beamten, A.ngestellten und\nanfallendr)n Vergüt.rmgcn, ferner die Aufwandsrmt-\nArbeiter in Angelegenheiten 'Von grundsätzlicher\nschürlii.::1111gen nach § l Abs. 1 Ziff. 2 bis zum Ende\nBedeutung gutachtlich zu hören.\ndes dril I i:n Ku lendermonat:s, der auf den Monat\nfolgt, in d<'m das Mitglied des Bundestages ver-                                      § 3\nstorben ist.\n(1) Als Mitglieder des Bundespersonalausschusses\n§ 9\nwerden durch die Bundesminister des Innern und\n(1) Dt1s G(:Scl.z tritt rückwirkend      vom 1. Sep-     der Finanzen berufen:\ntember 1f)49 in Kraft.                                             1. der Präsident des Bundesrechnungshofs,\n(2) Niirh- und Rückzahlungen für bisherige ab-                  2. der Leiter der Personalrechtsabteilung des\nweichende Regelungen erfolgen nicht, außer zu-                        Bundesrninisteriums des Innern,\ngunsle11 der im § 8 genannten Personen.                            3. der Leiter der Personalrechtsabteilung des\nBundesministeriums der Finanzen,\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-                   4. je zwei im Dienst des Bundes stehende\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2                      Beamte, Angest€llte und Arbeiter.\ndes Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\n(2) Für den Fall der Behinderung der Mitglieder\nhiermit vr-rkündet.\nwird von den Bundesministern des Innern und der\nBonn, den 15. Juni 1950.                                    Finanzen je ein ständiger Vertreter bestellt.\n(3} Die im Abs. 1 Nr. 4 genannten Mitglieder\nDer Bundespräsident\neinschUeßlich ihrer Vertreter werden aus Vor-\nTheodor Heuss                        schlägen der Berufsorganisationen der Beamten,\nAngestellten und Arbeiter (Deutscher Gewerk-\nDer Bundeskanzler                        schaftsbund, Deutscher Beamtenbund, Deutsche\nAdenauer                           Angestelltengewerkschaft usw.) ausgewählt.         Die\nVorschläge sollen mindestens drei Namen ent-\nDer Bundesminister des Innern                          halten. Gehen die Vorschläge nicht .binnen zwei\nHeinemann                           Wochen nach der Aufforderung zu ihrer fön-"]}