{"id":"bgbl1-1950-26-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":26,"date":"1950-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages","law_date":"1950-06-15T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["215\nBundesgesetzblatt\n1950                        Ausgegeben zu Bonn am 1'?. Juni 1950                                            Nr. 26\nTag                                               Inhalt:                                                   Seite\n15. 6. 50     Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages •                                     2l5\n15. 6. 50     Verordnung über den Bundespersonalausschuß                              •    •  •  •        t •    216\n19. 5. 50     Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesheamte:n             i • •                   • ii        217\n9. 6. 50    Erste Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen          •  •  •    •  • iii • •  i •    218\nGesetz\nüber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages.\nVom 15. Juni 1950.\nDer Bundes lag        hat    das folgende~ Gesetz  be-      (4) Das gleiche gilt für die zur An- und Abreise\nschlossen:                                                  notwendigen Tage sowie für Ube~brückungstage,\n§ l                          die zwischen zwei Sitzungstagen lieg-en mit folgen-\n(l) Die Mil.glic,.cJcr des Bundcstagc:s erhalten:\nder Maßgabe:\nl. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundes-           Mitglieder, deren Wohnort bis zu 50 Straßen-\ntag und die folgcndPn ach L Tc1ge, im Falle einer    kilometer vom Bundessitz entfernt liegt, haben\nNeuwahl des Bundestages jedoch bis zum Ab-           keinen Anspruch auf Tagegelder für An-, Abreise-\nlauf des achten Taf~<'S nr1ch der Wahl des neuen     und Uberbrückungstage. Mitglieder, deren Wohn-\nBu ndcstagcs, das Rech l d_c~r freien Benutzung      ort mehr als 50 bis zu 250 Straßenkilometer vom\naller Vcrkeh rsm i 1.1.cl du Dc~u !.sehen Bundes-   Bnndc~ssilz entfernt liegt, haben Anspruch auf halbe\nbahn und (kr DcuL~ch(•n Post,                        Tagegelder für An- und Abreisetage und, falls ein\nTag zwischen zwei Sitzungstagen liegt, auf ein Uber-\n2. vom Tage des er~;lcn Zusdm11wrllrilJs des Bun-\nbrückunf~stagegeld. Mitglieder, deren              Wohnort\nclcs1agcs his :wrn T<lRc dr~r Neuwahl c::ine Auf-\nmehr als 250 Straßenkilometer vom Bundessitz ·ent-\nwandscn lsclüid i~~u ng von mon,1 tlich DM 600.--;\nfernt liegt, haben Anspruch auf je ein volles Tage-\ndie AufwanclscnLschiicli~tung ist im voraus zu\ngeld für An- und Abreisetage und. falls bis zu zwei\nzahlen.\nTagen zwischen zwei Sitzungen liegen, auf bis zu\n(2) Mitglieder, clie nach dem ersten Zusammen-          zwei Uberbrückungstagegelder.\ntritt des Buncl<;slagcs einlrclc:n, e:~rhallen die Auf-\nwandsenlschädigung von dem Tage vor ihrem Ein-\n§ 3\ntritt an. Milg] ir:der, die vorzeitig ausscheiden, er-\nhalten si-e bis zum Ende des Monats, in dem sie                 (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitgli-ed des Bun-\nausgeschieden sind.                                         destages der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird\n§ 2                         ein Betrag von l/30 der Aufwandsentschädigung\nabgezogen.\n(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundes-\ntages, seiner A usschüssc, der Frnk tionen und        der      (2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Mit-\nFra.klionsvorsl.ändc crhallcn die Milglicder          des  glied am gleichen Tag an der Sitzung eines Aus-\nBundestag.es für jeden Tag ihrer Anwesenheit,         die  schusses als Mitglied oder in St-ellvertretung teil-\ndurch die AnwcsenhcilslisLen nachgewiesen ist,        ein  genommen hat oder wenn das Fernbleiben durch\nTagegeld von DM 30.-.                                      Krankheit oder durch Tätigkeit im Interesse des\n(2) Tagegeld wird auch gewährt für die Teil-           Bundestages oder der Bundesrepublik Deutschland\nnahme an Besprechungen, Besichtigungen und                 oder aus s0nstigen triftigen Gründen entschuldigt\nReisen, zu denen vom Bundestag oder von einer              ist. Die Entschuldigung muß spätestens eine halbe\nObersten Bunclcsbchönle cingc'ladcn ist.                   Stunde vor Beginn der Vollsitzung im Büro des\nPräsidenten eintreffen. In besonderen Fällen kann\n(3) Das gleiche gilt weiter für die Tage, an denen     eine nachträgliche Entschuldigung vom Präsidenten\ndie Tätigkeit eines Fraktionsvorsitzenden oder             zugelassen werden.\nseines Stellvertreters, der Vorsitzenden der Aus-\nschüsse oder das Rclcral f:)ines Berichterstatters oder        (3) Einern Mitglied, das an einer namentlichen\nMitberichterslalLers clic Anwesenheit am Sitz des          Abstimmung ohne Entschuldigung gemäß Absatz 2\nBundestages crJorcJcrt.                                    nicht teilnimmt, wird ein Betr 1.g von 1/30 der Auf·"]}