{"id":"bgbl1-1950-25-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":25,"date":"1950-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter","law_date":"1950-05-17T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 25. -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950                                      209\nbeamten ist der Bundestagspräsident, für die Bun-                                Anordnung\ndesratsbeamten der Bundesratspräsident.\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und\n§ 5                            Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.*)\n(1) Das ßeamtenverhältnis eines Landesbeamten\nVom 17. Mai 1950.\nendet mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten,\nsoweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.          Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für\n(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend        die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:\nfür die Beamten einer Gemeinde (eines Gemeinde-\nArtikel 1\nverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, An-\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, di-e nicht      [eh übertrage die Ausübung des Rechtes zur Er-\nder Bundesaufsicht untersteht.                            nennung und Entlassung der Bundesbeamten der\nBesoldungsgruppen A 2 d bis A 11 sowie aller nicht-\n§ 6                            planmäßigen Bundesbeamten den Obersten Bundes-\nAuf Dienstverträge mit Angestellten und Arbei-         behörden. Die Obersten Bundesbehörden können\ntern finden die für Arbeitnehmer im öffentlichen          diese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten der\nDienst geltenden gesetzlichen Vorschriften sinn-          Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent-\ngemäß Anwendung. Ferner sind bis zum Abschluß             sprechenden nichtplanmäßigen Beamten auf die\nneuer Tarifvereinbarungen sinngemäß anzuwenden:           unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter über-\na) die Allgemeine Tarifordnung für Arbeitnehmer           tragen.\nim öffentlichen Dienst (A TO),                            Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlas-\nb) die Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffent-         sung der Bundesbeamt,en und Bundesrichter ausübe,\nlichen Dienst (TO.A),                                  sind mir Vorschläge von den zuständigen Obersten\nc) die Tarifordnung B für Arbeitnehmer im öffent-         Bundesbehörden -einzureichen.\nlichen Dienst (TO.B)                                                             Artikel 2\nnebst den Dienst- und Lohnordnungen und den von              Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\nnung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 ge-\nabgeschlossenen Tarifvereinbarungen.\nnannten Bundesbeamten vor.\n§ 7\nArtikel 3\nDie Bundesminister des Innern und der Finanzen\nDie zur Durchführung dieser Anordnung erforder-\nwerden ermächtigt, die nach diesem Gesetz gelten-\nlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister\nden Vorschriften im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ndes Innern und der Finanzen.\nmachen und dabei etwaige Unstimmigkeiten in der\nFassung zu berichtigen.                                   Bonn, den 17. Mai 1950.\n§ 8                                           Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlas-                          Der Bundeskanzler\nsen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,\nAdenauer\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen.\n§ 9\nDer Bundesminister des Innern\nHeinemann\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft. Es tritt mit dem Inkrafttreten des\nendgültigen Gesetzes über den öffentlichen Dienst\ndes Bundes, spätestens am 31. Dezember 1950, außer          Durchführungs bestimm u n gen\nKraft.\n:zur Anordnung des Bundespräsidenten\nDas vorstehende   Gesetz wird, nachdem der Bun-                                     über die\ndesrat von seinem    Recht nach Artikel 77 Absatz 2                       Ernennung und Entlassung\ndes Grundgesetzes    keinen Gebrauch gemacht hat,                 der Bundesbeamten und Bundesrichter.*)\nhiermit verkündet.                                                               Vom 17-. Mai 1950.\nBonn, den 17. Mai    1950.\nAuf Grund der Ermächtigung in Artikel 3 der An-\nDer Bundespräsident                           ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung\nTheodor Heuss                            und Entlassung der Bundesbeamten und Bundes-\nrichter vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) wird be-\nD-er  Bundeskanzler                         stimmt:\nAdenauer                                                              § 1\n(1) Eine Ernennung liegt vor, wenn der Beamte\nDer Bundesminister des Innern                       erstmalig planmäßig angestellt oder ihm ein Amt\nHeinemann                              gleichen, höheren oder niedrigeren Endgrundgehalts\nmit anderer Amtsbezeichnung übertragen wird.\nDer Bundesminister der Finanzen\n*) Die Veröffentlichung der Verwaltungsanordnung erfolgt mit Rück-\nSchäffer                             sicht auf den Zusammenhang mit dem Bundespersonalgesetz im BGB!."]}