{"id":"bgbl1-1950-25-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":25,"date":"1950-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen","law_date":"1950-05-17T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["207\nBundesgesetzblatt\n1 950                    Aus~e~eben zu Bonn am 15.                        Juni 1950                     Nr. 25\nTao                                             r n h a 1t :                                             Seite\n17. 5. 50    Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes .stehenden\nPersonen            . . . . .                . . . .            . . . .          . . . . . .     207\n17 5. 50     Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nund Bundesrichter   . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                        . . . .         209\n17. 5. 50    Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und\nEntlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter • . • • • • •              • • • • . •            209\nGesetz\nzur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Di,~nst des Bundes stehenden Personen.\nVom 17. Mai 1950.\nNach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist            2. § 4 erhält folgende Fassung:\ndas Recht des öffentlichen Dienstes unter Berück-\n,,§ 4\nsichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be-\nrufsbeamtentums zu regeln.                                          (1)  Beamt1e und Richter haben bei Antritt\nihres Dienstes einen Diensteid zu leisten. Der\nDer Bundestag hat daher das folgende Gesetz                   Diensteid lautet:\nbeschlossen:                                                        ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bun-\n§  1                                    desrepublik Deutschland und alle in der Bun-\ndesrepublik geltenden Gesetze zu wahren\nDieses Ges,etz ist auf alle im Dienst des Bundes                 und meine Amtspflichten gewissenhaft zu\nund der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-                     erfüllen, so wahr mir Gott helfe.\"\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts                      (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-\nstehenden Personen anzuwenden.                                   rung geleistet werden.\n§ 2\n(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nReligionsgesellschaft, an Stelle des Eides an-\nSoweit sich aus dem Grundgesetz oder aus die-                 dere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so\nsem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf die                 kann der Beamte, der Mitglied einer solchen\nRechtsverhältniss,e der Beamten und Richter des                  Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungs-\nBundes sinngemäß Anwendung:                                      formel sprechen.\"\na) das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937            3. § 7 erhält folg1ende Fassung:\nnebst den zu seiner Durchführung und Ausfüh-                                           ,,§ 7\nrung erlassenen Vorschriften in der Fassung, die\nsich auf Grund der Änderung der staatsrecht-                      (1) Der Beamte hat die volle Arbeitskraft sei-\nlichen Verhältnisse ergibt,                                   nem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt nach\nden Gesetzen uneigennützig und im Bewußtsein\nb) das für die Verwaltungsangehörigen der Verwal-                seiner     persönlichen       Verantwortung    nach\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beim                  bestem Gewissen zu verwalten. Durch sein\nInkrafttreten des Grundgesetzes geltende Besol-               Verhalten innerhalb und auß•erhalb des Dien-\ndungsrecht,                                                   stes hat er sich der Achtung und des Ver-\nc) die sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die ehe-             trauens würdig zu erweisen, die sein •Beruf\nmals für Reichsbeamte erlassen worden sind, in                erfordert.\nder Fassung, die sich auf Grund der Änderung                     (2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu be-\nder staatsrechtlichen Verhältnisse ergibt.                    raten und zu unterstützen, die von ihnen getrof-\nfenen Anordnungen in ihrem Sinne auszuführen\n§ 3                                  und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.\nDie Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes                    (3) Der Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit\nin der sich aus § 2 Buchstabe a ergebenden Fassung               seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.\nwerden wie folgt geändert:                                           (4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit\ndienstlicher Anordnung·en hat der Beamte un-\n1.   § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nverzüglich bei seinem unmittelbaren Vor-\n,,(2) Die im Dienst des Bundes stehenden Per-              gesetzten geltend zu machen. Wird die An-\nsonen müssen sich durch ihr gesamtes Verhal-               ordnung aufrechterhalten und hat der Beamte\nten zur demokratischen Staatsauffassung be-               weiterhin Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit,\nkennen.\"                                                   so kann er sich an die nächsthöheren Vor-","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ngesetzten wenden, um eine die Verantwortung               sammenzuschließen. Sie haben das Recht, die\nklarstellende Entscheidung herbeizuführen. Bei            Gewerkschaft mit ihrer Vertretung zu beauf-\nfür ihn erkennbarer Strafbarkeit der Anord-               tragen.\"\nnung wird der Beamte nicht von seiner eigenen       10. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerantwortung befreit; in solchen Fällen hat\n,,(1) Ein weiblicher Beamter kann, wenn er\ner die Ausführung zu verweigern.\"\nsich verehelicht, entlassen werden. Er ist zu\n4. § 24 erhält folgende Fassung:\nentlassen, wenn er es beantragt. Er darf ohne\n,,§ 24                           Antrag nur entlassen werden, wenn seine wirt-\nschaftliche Versorgung nach der Höhe des\nDie Beamten und Richter werden von dem\nFamilieneinkommens dauernd gesichert er-\nBundespräsidenten ernannt, soweit gesetzlich\nscheint; die wirtschaftliche Versorgung gilt\nnichts anderes bestimmt ist oder er die Aus-\nals dauernd gesichert, wenn der Ehemann in\nübung dieser Befugnis nicht auf andere Stellen\n-einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein\nüberträgt.\"\nAnspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.\"\n5. § 26 wird wie folgt geändert:\n11. Die Vorschriften des § 68 gelten bis zum 31.\na) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  Dezember 1952 nicht für Bundesrichter. Die\n„2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene          danach über das fünfundsechzigste Lebensjahr\noder, mangels solcher Vorschriften, die              hinaus im Dienst verbliebenen oder nach Voll-\nübliche Vorbildung oder sonstige be~on-             endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\ndere Eignung für das ihm zu übertragende             wiederangestellten Bundesrichter treten mit Ab-\nAmt besitzt; es sollen auch solche Bewer-            lauf des 31. Dezember 1952 in den Ruhestand.\nber berücksichtigt werden, welche die für\ndie vorgesehene Verwendung erforderliche       12. In § 82 Nr. 1 und § 83 wird vor dem Wort\nEignung durch ihre Lebens- und Berufs-               „Wehrmacht\" eingefügt: ,,früheren\"; § 82 Nr. 2\nerfahrung innerhalb oder außerhalb des               entfällt.\nöffentlichen Dienstes erworben haben.\"         13. In § 83 wird folgender Abs. 2 eingefügt:\nb) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:                        ,,(2) Das gleiche gilt für Beamte, die nach den\n,,(3) Bei der Auswahl der Bewerber für den           §§ 2 bis 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung\nDienst des Bundes sind alle Schichten der              des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 be-\nBevölkerung, ohne Rücksicht auf Geschlecht,            troffen und als Wiedergutmachungsfälle aner-\nRasse, Glaubensbekenntnis, parteipolitische            kannt worden sind.\"\ntJberzeugung, Herkunft oder Beziehungen zu\n14. § 93 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nberücksichtigen. Bewerber, die nicht die Ge-\nwähr dafür bieten, daß sie die in § 3 Abs. 2              ,,(2) Das gleiche gilt für die Kinder eines\nbestimmten Pflichten erfüllen werden, sind             verstorbenen weiblichen Beamten.\"\nnicht zu berücksichtigen.\"                       15. § 97 Abs. 1 und 4 erhalten folgende Fassung:\n6. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:                 ,,(1) Die Witwe und die ehelichen Kinder\nDie Worte „bei weiblichen\" bis „Lebensjahr\"               eines männlichen Beamten, der zur Zeit seines\nfallen fort.                                              Todes Ruhegehalt erhalten hätte, sowie die\n7. a) In § 28 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „fünf          Witwe und die ehelichen Kinder eines männ-\nJahre\" durch die Worte „drei Jahre\" ersetzt.           lichen Ruhestandsbeamten erhalten Witwen-\nb) Hinter § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:           und Waisengeld. Dies gilt nicht für die Ehe-\nfrau des verstorbenen Beamten, wenn bei des-\n,,§ 28 a                           sen Tod die eheliche Gemeinschaft aufgehoben\nVor Ablauf der in § 28 Abs. 2 Ziff. 2 vorgese-         war (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen Gesetz-\nhenen Frist kann mit Zustimmung der Bundes-               buches).\nminister des Innern und der Finanzen die Ur-                 (4) Das gleiche gilt für die Kinder eines ver-\nkunde mit den Worten „auf Lebenszeit\" auch                storbenen weiblichen Beamten oder Ruhe-\nerhalten, wer die für die vorgesehene Verwen-             standsbeamten.\"\ndung erforderliche Eignung durch seine Be-•\n16. In § 133 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „ge-\nrufserfahrung innerhalb oder außerhalb des\nsetzlichen\" eingefügt: ,,früheren\".\nöffentlichen D1enstes erworben hat.\"\n17. § 148 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n8. An Stelle von § 42 Abs. 1 Satz 2 tritt folgende\nFassung:                                                     ,,(2) Bundesunmittelbare Körperschaften, An-\n„Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in              stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nseine vollständigen Personalakten. Er muß über            dürfen .. ,\".\nBeschwerden und B•ehauptungen tatsächlicher\nArt. die ihm nachteilig werden können, gehört                                    § 4\nwerden.\"                                               (1) Die Bundestagsbeamten und die Bundesrats-\n9. Nach § 42 wird eingefügt:                            beamten haben die Rechte und Pflichten der Bun-\ndesbeamten.\n„7. Vereinigungsfreiheit\n(2) Di,e Bundestagsbeamten werden durch den\n§ 42 a\nBundestagspräsidenten,         die    Bundesratsbeamten\nIn voller Vereinigungsfreiheit haben die Be-     durch den Bundesratspräsidenten ernannt und ent-\namten das Recht, sich in Gewerkschaften zu-         lassen. Oberste Dienstbehörde für die Bundestags-"]}