{"id":"bgbl1-1950-24-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":24,"date":"1950-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_24.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz)","law_date":"1950-06-07T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["204                                      Bundesgesetzblatt. Jahrgang, 1950\nGesetz\nüber die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der\nElektrizitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz).\nVom 7. Juni 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nrates das folgende Ges-etz beschlossen:                    Bonn, den 7. Juni 1950.\n§ 1\nDer Bundespräsident\nDie Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaß-\nnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gas-                            T h e ·o d o r H e u s s\nversorgung (Energienotgeset~) vom 10. Juni 1949\n(WiGBl. S. 87) wird bis zum 31. März 1951 ver-                           Der Bundeskanzler\nlängert.                                                                         Adenauer\n§ 2\nDer Bundesminister für Wittschaft\nDieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1950 in Kraft.                       Lud w i_g Er ]J. a r d\nGesetz\nüber die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen.\nVom 13. Juni 1950.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.\nWerden Anträge binnen 3 Monaten nacb Verkün-\n§ 1                             dung dieses Gesetzes gestellt, so wird dJ.e Unter-\nhaltsbeihilfe vom Tage seines Inkrafttretens an\n(1)  Die Ehefrau und die sonstigen unterhalts-          gewährt.\nberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefang-enen,\n(2) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe besteht\nder sich nach dem 31. März 1950 noch in Kriegs-\nnur insoweit, als nicht schon anderweitig ein Rechts-\ngefangenschaft befindet, erhalten eine Unterhalts-\nanspruch· auf Bezüge aus öfämÜichen Mitteln ge-\nbeihilfe nach den Vorschriften dieses Gesetzes.\n(2) Als unt-erhaltsberechtigte Angehörige im Sinne\ngeben ist.\ndieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die                                         § 5\nnach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene An-            Der Anspruch auf Unterhai.tsbeihilfe -erlischt mit\nspruch auf Versorgung hätten.                              Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen\nfolgenden Monats.\n§ 2                                                         § 6\n(1) Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind         Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\nPersonen, die anläßlich militärische·n oder militär-       Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes\nähnlichen Dienstes gefangen genommen wurden und            erforder lich_en allgemeinen V-erwal tungsvorschriften.\nnoch von einer ausländischen Macht f-estgehalten\n§ 7\nwerden. Was als militärischer oder militärähnlicher\nDienst anzusehen ist, richtet sic:h nach den für die         Dieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.\nVersorgung der Kriegshinterbliebenen geltenden\nVorschriften.\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\n(2) Den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind Per-\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 71 Abs.atz 2\nsonen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereig-\ndes Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nnissen verschleppt worden sind oder von einer aus-\nhiermit verkündet.\nländischen Macht festgehalten werden.\nBonn, den 13. Juni 1950.\n§ 3\nDer Bundespräsident\n(1) Als Unterhaltsbeihilfe werden den in § 1 Ah-\nTheodor Heuss\na-atz 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen\ngewährt, auf die Kriegshinterbliebene nach gelten-\nDer Bundeskanzler\ndem Recht Anspruch haben.\n(2) Die Unterhaltsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.                           Adenauer\n(3) Wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGes etzes bereits Unterhaltsbeihilfe oder eine gleich-\n1\nDer Bundesminister\nartige Le,istung nach geltendem Landesrecht ge-            für Angelegenheiten der Vertriebenen\nwährt, so bedarf es keines neuen Antrages.                                    Dr. Lukas c h e k\n§ 4                               Der Bundesminister der Finanzen\n(1} Die Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des                                 Schäffer"]}